Zahlungsabwicklung im internationalen Handel

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Zahlungsabwicklung im internationalen Handel
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel
Die Zeiten, in denen Händler auf Schiffen um die Welt reisten und Waren in fremden Häfen gegen Gold und Silber
verkauften, sind lange vorbei. Der moderne Händler sendet seine Waren in ferne Länder und hofft auf eine
Gegenleistung des ihm mehr oder weniger unbekannten Vertragspartners. Die Risiken liegen auf der Hand. Große
Entfernungen, unterschiedliche Währungssysteme, Rechtsordnungen und Handelsbräuche sowie unvorhersehbare
politische und wirtschaftliche Ereignisse in Krisenregionen können die Vertragsabwicklung stören.
Im Laufe der Jahre haben sich aus dem täglichen Geschäft international anerkannte Zahlungsbedingungen
entwickelt, die die Risiken beherrschbar machen. Lieferverträge werden mit vereinheitlichten Kürzeln versehen, die
regeln, wer, wann, wie, wo, an wen zahlt. Wer Handel mit dem Ausland treibt, sollte diese Zahlungsbedingungen
nicht nur kennen sondern unbedingt verwenden. Die Vorteile: Eine Ausformulierung der Zahlungsbedingungen im
Vertrag entfällt und die Vertragspartner können im Streitfall auf umfassende Rechtsprechung zu den Bedingungen
zurückgreifen.
Zu unterscheiden sind ungesicherte (z. B. Anzahlung) und gesicherte (z. B. Akkreditiv) Zahlungsbedingungen. Der
Grad der Absicherung bemisst sich immer am Maß des Vertrauens in den jeweiligen Geschäftspartner und das
Abnehmerland. Auch bei kleineren Lieferverträgen sollte für eine optimale Absicherung gesorgt werden, denn eine
Forderung unter 25.000 Euro kann häufig nicht kostendeckend eingeklagt werden.
Dieses Merkblatt soll einzelne Zahlungsbedingungen erläutern und eine Hilfestellung bei der Auswahl des richtigen
Kürzels geben. Weitere Informationen sind über die Industrie- und Handelskammern sowie bei Banken oder auch
bei Versicherungen verfügbar.
Für bestimmte Zahlungsbedingungen gibt es Richtlinien, die ihre Handhabung regeln:
Dokumenteninkassi werden international nach den „Einheitlichen Richtlinien für Inkassi“ (ERI 522) abgewickelt, die
von der Internationalen Handelskammer (ICC) entwickelt worden sind und regelmäßig an die Bedürfnisse der Praxis
angepasst werden. Sie enthalten präzise Verfahrensvorschriften. Die ERI tragen dazu bei, Missverständnisse und
Interpretationsprobleme bei der Inkassoabwicklung zu vermeiden. Sofern keine anders lautenden Vereinbarungen
getroffen worden sind und keine nationalen Rechtsnormen entgegenstehen, sind die ERI für alle Beteiligten
(Exporteur, Importeur, Banken) bindend. Ein entsprechendes Regelwerk gibt es für Dokumenten-Akkreditive (ERA
500). Diese Richtlinien sollten in einem international tätigen Unternehmen nicht fehlen.
Nichtdokumentäre Zahlungsabwicklung
Vorauszahlung - Cash Before Delivery / Advance Payment
bedeutet Leistung des Betrags in voller Höhe vor Erhalt der Ware. Bei ungewisser Bonität des Kunden oder bei
kritischen Ländern (wie gegenwärtig in Osteuropa) wird gern Vorauszahlung verlangt, ebenso bei Sonderaufträgen,
die erhebliche Vorkosten verursachen und Investitionsgütern, die eine entsprechende Vorfinanzierung erfordern.
Anzahlung - Down Payment
bedeutet Leistung eines Teils des Betrags vor Erhalt der Ware; es wird also eine Vorleistung erbracht, der noch keine
Gegenleistung gegenübersteht. Als Absicherung wird meist eine Bankgarantie vom Exporteur beigebracht.
Abschlagszahlung (pro-rata-Zahlung)
sind Teilzahlungen z.B. bei Erreichen bestimmter Fertigungsstufen eines Gutes mit längerer Herstellungsdauer.
Diese Zahlungsbedingung ist vor allem üblich bei längeren Herstellungszeiten. Aus der Sicht des Importeurs bleibt
allerdings das Lieferrisiko bestehen, denn er kann die Ware vor Zahlung nicht prüfen. Daher wird häufig eine
Stand Juli 2005
Team Außenwirtschaft
Berlin Partner GmbH, Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, D-10623 Berlin
Telefon +49 30 39980-0, Telefax +49 30 39980-239, E-Mail: info@berlin-partner.de, www.berlin-partner.de, www.blc.berlin.de
Anzahlungsgarantie (Bankaval) vereinbart, die der Exporteur stellen muss. Sie garantiert dem Importeur, dass er bei
Nichtlieferung der Ware seine Anzahlung zurückerhält.
Zahlung bei Lieferung - Cash on Delivery (c.o.d.)
bedeutet, die Ware wird erst gegen Zahlung ausgehändigt, z.B. durch Nachnahme. „Cash“ kann dabei neben
Barzahlung auch Bezahlung durch Scheck oder gegen eine quittierte Banküberweisung bedeuten. Cash-Zahlungen
sind für den Käufer interessant, wenn er Barzahlungsnachlässe (Skonti) geltend machen kann.
Einfache Rechnung - Clean Payment
heißt Versendung der Ware vor Zahlung ohne Sicherstellung. Der Importeur begleicht die Rechnung durch Scheck,
Überweisung oder Wechsel entweder „nach Erhalt der Lieferung“ oder „nach Erhalt der Rechnung“ oder unter
Inanspruchnahme eines „offenen Zahlungsziels“ (z.B. 14, 30, 60, 90, 120 Tage). In der Regel wird ein Skonto
eingeräumt, wenn der Käufer ein Zahlungsziel nicht ausnutzt und sofort zahlt (z.B.: „Rechnungsbetrag zahlbar
innerhalb von 30 Tagen, 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen“). Skontoausschluss wird z. B. formuliert als: “Netto
Kasse bei Erhalt der Rechnung“. Ein Zahlungsziel entspricht also einem ungesicherten Kredit, meist als
Lieferantenkredit bezeichnet. Die offene Rechnung stellt für den Importeur die günstigste Zahlungsbedingung dar.
Neben der Kreditfunktion bietet sie dem Importeur auch die Möglichkeit, vor Zahlung zu prüfen, ob die Ware
kontraktgerecht geliefert wurde. Deshalb stellt sie für den Exporteur die ungünstigste Form dar. Verweigert der
Importeur nämlich die Annahme der Ware, entstehen dem Exporteur Zinskosten für die Vorfinanzierung. Die offene
Rechnung setzt seitens des Exporteurs großes Vertrauen in den Importeur voraus und wird vor allem zwischen
Vertragspartnern mit eingespielten Geschäftsbeziehungen verwendet.
Dokumentäre Zahlungsabwicklung
Dokumente gegen Zahlung - Documents Against Payment (d/p)
Bei dieser Zahlungsbedingung versendet der Exporteur die Ware auf einem Transportweg, der nicht unmittelbar
mit der Übergabe an den Käufer (Importeur) endet, sondern die Ware verbleibt zunächst beispielsweise im Lager
eines Spediteurs oder in einem Zollager im Importland. Der Importeur kann die Ware aus diesem Lager nur gegen
Vorlage bestimmter Dokumente, z.B. einem Konnossement oder einem Lagerschein, übernehmen. Diese werden
ihm erst bei Zahlung: „Zug um Zug“ ausgehändigt, d.h. er zahlt bevor er die Ware auf Mängel untersuchen kann.
Das Verfahren läuft (vereinfacht) folgendermaßen ab:
1.
Der Exporteur versendet die Ware. Damit gelangt er in den Besitz des entsprechenden Transportdokuments.
2.
Der Exporteur reicht die mit der Warenlieferung zusammenhängenden Dokumente, also
Transportdokument, Ursprungsnachweis, Rechnung, Versicherungszertifikat, Packliste etc., seiner Bank
(Einreicherbank = Exportbank = remitting bank) ein, zusammen mit einem Inkassoauftrag d/p
(Bankformular). Dieser muss angeben, unter welchen Bedingungen die Dokumente von der Importbank an
den Käufer auszuhändigen sind.
3.
Die Einreicherbank leitet die Dokumente und den Inkassoauftrag an eine Bank im Importland weiter
(Inkassobank = vorlegende Bank = collecting bank). Sofern zwischen Exporteur und Importeur keine
Absprachen hinsichtlich der zu beteiligenden Banken bestehen, wird die Einreicherbank nach eigenem
Ermessen eine geeignete Inkassobank auswählen.
4.
Die Inkassobank legt die Dokumente dem Importeur vor („Erste Präsentation“ = Andienung).
5.
Wenn der Importeur die Dokumente akzeptiert („aufnimmt“), werden sie ihm Zug um Zug gegen Zahlung
des Kaufpreises ausgehändigt. Mit Hilfe der Dokumente kann der Importeur die Ware auslösen.
6.
Die Inkassobank überweist die geleistete Zahlung an die Einreicherbank bzw. direkt an den Exporteur.
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Dokumente gegen Akzept - Documents Against Acceptance (d/a)
Diese Zahlungsbedingung entspricht in den ersten drei Schritten d/p, mit dem Unterschied, dass dem Importeur
ein Zahlungsziel eingeräumt wird. Zu seiner Absicherung präsentiert die Inkassobank im Schritt
4.
dem Importeur einen nicht-akzeptierten Wechsel (Tratte).
5.
Der Importeur akzeptiert die Tratte (Akzept) und erhält die Dokumente ausgehändigt, mit denen er die Ware
übernehmen kann. Es kann auch vereinbart werden, dass die Tratte erst nach Ankunft der Ware vorgelegt
und akzeptiert werden darf.
6.
Je nach Auftrag leitet die Inkassobank den akzeptierten Wechsel über die Einreicherbank an den Exporteur
weiter oder das Akzept bleibt bis zur Fälligkeit bei der Inkassobank.
Die d/p-Klausel kann variiert werden, beispielsweise als „Zahlbar bei Ankunft der Ware (oder: des Schiffes) d/p“.
Denn sonst präsentieren die Banken die Dokumente unverzüglich nach Posteingang. In der Praxis nehmen manche
Käufer diesen Aufschub auch ohne Vereinbarung in Anspruch, indem sie die Aufnahme der Dokumente
hinauszögern, bis die Ware eingetroffen ist. Möglich ist z.B. auch „Zahlbar xy Tage nach erster Präsentation, d/p“,
wobei dem Importeur eine Zahlungsfrist eingeräumt wird.
Hervorzuheben ist, dass die beteiligten Einreicher- und Inkassobanken lediglich verpflichtet sind, die Vollzähligkeit
der erhaltenen Dokumente gemäß dem Inkassoauftrag zu prüfen und sie auftragsgemäß weiterzuleiten und
auszuhändigen. Sie haben keinerlei inhaltliche oder formelle Prüfungspflichten. Der Exporteur kann bei d/p oder
d/a nicht sicher sein, dass der Importeur die Dokumente aufnimmt (honoriert, d.h. zahlt), der Importeur hingegen
kann nicht sicher sein, dass der Exporteur vertragsgerechte Ware liefert.
Eine beiderseitige Absicherung wird nur durch ein Dokumenten-Akkreditiv erreicht (Letter of Credit, L/C).
Kosten
Die Abwicklung der dokumentären Zahlungsbedingungen ist mit Kosten verbunden (Provisionen, Courtagen). Die
Aufteilung dieser Kosten sollte vertraglich geregelt werden. Üblicherweise trägt jeder Vertragspartner die Kosten
„auf seiner Seite“ (auf deutscher Seite ca. 3 ‰ vom Auftragswert, mindestens aber etwa 60,- Euro).
Bei beiden Inkassoformen (d/p und d/a) bleibt für den Exporteur das Risiko, dass der Importeur die Dokumente
nicht aufnimmt (nicht „honoriert“) und die Ware liegen bleibt. In diesem Fall können Kosten für Lagerung,
Rücktransport, Versicherung, Notverkauf mit Preisabschlag, etc. entstehen. Der Vertrag muss daher genaue
Anweisungen enthalten, was in diesem Fall zu tun ist und wer dafür haftet. d/p und d/a setzen grundsätzlich ein
bestimmtes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern und eine hinreichende Bonität des Importeurs
voraus. Um bei d/a das Wechselrisiko zu begrenzen, kann die Inkassobank oder eine andere Bank zusätzlich eine
Bürgschaftsverpflichtung in Form eines Wechselavals übernehmen.
Bei Seefracht gelangt der Importeur grundsätzlich nur in den Besitz der Ware, wenn er ein ordnungsgemäß
indossiertes Konnossement vorweisen kann. Bei direktem Versand der Ware per Luft- oder Bahnfracht, Post oder
LKW an den Importeur ist das anders: Der Frachtführer kann die Ware ohne weiteres an den Importeur
herausgeben. Der Importeur könnte das vereinbarte Dokumenteninkasso also umgehen. Daher ist es
empfehlenswert, die Ware nicht direkt an den Importeur, sondern an einen Spediteur oder eine Bank zu adressieren
(sofern diese zugestimmt haben). Diese sorgen für die ordnungsgemäße Abwicklung des vereinbarten Verfahrens.
Hierfür wird meist eine Freistellungsgebühr berechnet (1,5 ‰; mindestens aber etwa 60,- Euro).
Dokumenten-Akkreditiv - Letter of Credit (L/C)
Beim Dokumenteninkasso (s. oben) zahlt der Importeur „Zug-um-Zug“ gegen Aushändigung von Dokumenten, mit
denen er die Ware auslösen kann. Beim Akkreditiv hingegen bekommt der Exporteur den vereinbarten Kaufpreis
von einer Bank, sobald er bestimmte formgerechte Dokumente dort einreicht. Diese treibt das Geld später beim
Importeur bzw. dessen Bank auf eigenes Risiko ein. Die Abwicklung erfolgt folgendermaßen:
1.
Im ersten Schritt schließen Exporteur und Importeur einen Kaufvertrag. Dieser Vertrag enthält eine
Akkreditivklausel, z.B.: „Zahlung der Kaufsumme aus einem bei der Bank des Käufers zu eröffnenden
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Akkreditiv zugunsten des Verkäufers gegen Vorlage benannter Dokumente bis zum...“. Im Kaufvertrag wird
präzise geregelt, welche Dokumente vorzulegen sind. In Betracht kommen Zoll-, Transport- und
Versicherungsdokumente, Packliste, Qualitätszertifikat, Gesundheitszeugnis, etc. Der eventuelle spätere
Wunsch nach Änderungen kann nur mit Einverständnis aller Beteiligten realisiert werden. Vereinbart werden
muss auch, welche Seite die Akkreditivkosten trägt.
2.
Der Importeur (Akkreditivsteller) beantragt bei seiner Bank (Akkreditivbank), das Akkreditiv zu eröffnen. Dies
setzt grundsätzlich ein entsprechendes Guthaben oder eine Finanzierungsvereinbarung zwischen Importeur
und Akkreditivbank voraus. Sofern noch keine Geschäftsbeziehungen etabliert sind, prüft die Akkreditivbank
die Bonität des Käufers und wird bei positivem Ergebnis das Akkreditiv wie beantragt „herauslegen“.
3.
Die Akkreditivbank wird nun eine Akkreditiveröffnungsanzeige an eine Korrespondenzbank (Avisbank oder
Zweitbank) im Exportland senden, mit der Bitte, den begünstigten Exporteur von der Akkreditiveröffnung zu
benachrichtigen (ihm das abstrakte Zahlungsversprechen zu übermitteln). Dies wird vorzugsweise die Bank
des Exporteurs sein. Sie ist meist auch gleichzeitig die Bank, die den Kaufpreis auszahlen wird. In manchen
Staaten wird der Eröffnungsbank die Avisbank staatlicherseits vorgeschrieben. Die Avisbank arbeitet im
Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags als Erfüllungsgehilfin der Akkreditivbank, nicht des Käufers! Die
Zweitbank kann u.U. eine Drittbank als Zahlstelle einschalten. Möglich ist auch, dass die Akkreditivbank
selbst zahlt, so dass sich nur ein Drei-Parteien-Verhältnis ergibt. Diese Variante ist jedoch in der Praxis
seltener als der Vier-Parteien-Fall.
4.
Die Avisbank teilt dem Exporteur die Akkreditiveröffnung mit (Avisierung) und übersendet ihm eine Kopie
des Akkreditivs mit den einzelnen Akkreditivbedingungen.
5.
Der Exporteur prüft nun sehr genau, ob der Inhalt korrekt ist und ob er alle gestellten Bedingungen erfüllen
kann. In der Praxis schleichen sich dabei oft Fehler ein. Sollten Abweichungen zwischen dem Kaufvertrag
und den mitgeteilten Bedingungen bestehen, muss sich der Exporteur sofort mit dem Importeur, nicht mit
dessen Bank, die ja nur eine "Mittlerrolle" übernommen hat, in Verbindung setzen, um eine Änderung zu
erwirken. Erst wenn die Akkreditivbedingungen den geschlossenen Vertrag korrekt widerspiegeln, wird der
Exporteur die Versendung (u. U. auch erst die Produktion) der Ware veranlassen und sich um die
Beschaffung der geforderten Dokumente kümmern.
6.
Der Exporteur reicht die geforderten Dokumente seiner Bank zur Akkreditiverfüllung ein.
7.
Diese prüft die Dokumente auf Form und Inhalt, wobei sie strenge Maßstäbe an die Akkreditivkonformität
legt (Konformitätsprüfung). Schon eine Abweichung in der Adresse oder ein Tippfehler in der
Warenbezeichnung können eine Zahlungsverweigerung der Bank verursachen. Sofern sich keine
Beanstandungen ergeben, zahlt die Avisbank dem Verkäufer die vereinbarte Summe aus.
8.
Die Avisbank leitet die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter und belastet sie gleichzeitig mit
dem an den Exporteur ausgezahlten Betrag (andere Verfahren sind möglich).
9.
Die Akkreditivbank händigt dem Käufer die Dokumente aus und belastet ihn mit dem entsprechenden
Akkreditivbetrag, sofern dies nicht bereits im Zusammenhang mit Schritt (2) erfolgt ist.
10.
Gegen Vorlage der Dokumente wird dem Importeur die Ware ausgehändigt.
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Wie funktioniert ein
Akkreditiv praktisch
1
Importeur
(Akkreditivsteller)
Kaufvertrag (Akkreditivklausel)
5a Warenversand
5b Übergabe der Dokumente
Exporteur
(Akkreditivnehmer)
10a Übergabe der Dokumente
10b Warenempfang
2
Akkreditivauftrag
9a Belastung
des Akkreditivgegenwerts
und
9b Aushändigung der
Dokumente
Bank des Importeurs
(Akkreditivbank)
3a Akkreditivverpflichtung:
Abstraktes und bedingtes
Zahlungsversprechen
(Schuldversprechen)
= eigentliches Akkreditiv
3b Akkreditivstellung (Einschaltung der avisierenden Bank)
8a Erklärung der Konformität und
Übersendung der Dokumente
8b Verrechnung des Gegenwerts
4
Avisierung des Akkreditivs
6
Einreichung der Dokumente
7
Auszahlung (Akkreditivbetrag)
Bank des Exporteurs
(avisierende Bank)
Die einzelnen Schritte bei der Abwicklung eines Akkreditivs
Das Akkreditiv stellt ein selbständiges Zahlungsversprechen der Importbank dar. Dieses ist vom zugrundeliegenden
Kaufvertrag losgelöst („abstrakt“). Die Kreditinstitute sind also unabhängig von privatrechtlichen
Auseinandersetzungen zur Zahlung verpflichtet, sobald völlig akkreditivkonforme Dokumente vorgelegt werden.
Für die beteiligten Partner ergeben sich zwei ganz wesentliche Vorteile, welche die Bedeutung des Akkreditivs in
der Praxis erklären: Der Exporteur versendet die Ware erst, nachdem das Akkreditiv eröffnet worden ist und er ein
selbständiges Zahlungsversprechen der Bank vorliegen hat. Den Akkreditivbetrag erhält er bereits vor Eintreffen
der Ware beim Käufer. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt
ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.
Wenn dem Exporteur die Eröffnung des Akkreditivs angezeigt wird, muss er sehr genau prüfen, ob die
Warenangaben, Termine, Fristen, Preise, etc. und Akkreditivbedingungen sich mit den Vereinbarungen decken und
ob er in der Lage sein wird, diese form- und fristgerecht zu erfüllen. Andernfalls sollte er nicht zögern, eine
Änderung des Akkreditivs zu verlangen, auch wenn damit Kosten verbunden sind. Umgekehrt sollten die
Beteiligten Änderungswünsche der jeweiligen Gegenseite ablehnen, wenn sie nicht vereinbart und akzeptabel
sind. Eine Änderung der Akkreditivbedingungen kann nur erfolgen, wenn alle Beteiligten zustimmen. Dabei ist
daran zu denken, dass Schweigen als Zustimmung gelten kann.
ACHTUNG: Vor einer Akkreditiveröffnung sollte sichergestellt werden, dass die zu importierende Ware keinen
Importbeschränkungen unterliegt, weil seitens des Exporteurs ordnungsgemäß präsentierte Dokumente die
Zahlung auslösen, auch wenn sich Importprobleme ergeben.
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Die Laufzeit des Akkreditivs sollte realistisch bemessen sein. Das „letzte Verladedatum“ sollte nicht zu dicht am
Verfallstag des Akkreditivs liegen, um dem Exporteur hinreichend Gelegenheit für das Erstellen und Einreichen der
Dokumente zu lassen. Die Dokumenteneinreichung muss unbedingt innerhalb der Gültigkeit des Akkreditivs
erfolgen. Sofern dies nicht möglich ist, müsste mit Zustimmung aller Beteiligten vom Exporteur eine
Fristverlängerung des Akkreditivs beantragt werden. Andernfalls verfällt das Akkreditiv und die Akkreditivbank
sowie ggf. die bestätigende Bank werden von ihrer Zahlungsverpflichtung befreit.
Die formalen Anforderungen, die die Banken an die eingereichten Dokumente stellen, sind sehr streng (sog.
Dokumentenstrenge). Sie müssen vollständig – im Sinne des Akkreditivs – sein und dürfen sich inhaltlich nicht
widersprechen. Bereits geringfügige Fehler oder Abweichungen können zur Zurückweisung von Dokumenten
führen. Selbst wenn in einem Dokument aufgrund eines offenkundigen Schreibfehlers als Herkunftsangabe
„Gemrany“ statt „Germany“ steht, wird sich die Bank erst beim Käufer vergewissern, ob dies akzeptabel ist. Fehler
schleichen sich oft ein bei Stückzahlen, Gewichten, Versanddaten, Warennummern etc..
Ein Akkreditiv kann mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbart werden und sich auch auf die
Entlohnung von Dienstleistungen beziehen.
Unwiderrufliches / widerrufliches Akkreditiv - Irrevocable / Revocable L/C
Ein widerrufliches Akkreditiv kommt in der Praxis sehr selten vor. Es kann bis zum Zeitpunkt der
Dokumentenaufnahme von der eröffnenden Bank geändert oder annulliert werden, ohne dass der Exporteur sein
dazu Einverständnis abgeben muss.
Sofern ein Akkreditiv nicht ausdrücklich als widerruflich bezeichnet ist, gilt es automatisch als unwiderruflich. Die
Antragsformulare der Kreditinstitute enthalten trotzdem in der Regel eine vorgedruckte Formulierung der
Unwiderruflichkeit.
Der Normalfall ist also ein unwiderrufliches Akkreditiv.
Unbestätigtes / bestätigtes Akkreditiv (Nonconfirmed / Confirmed L/C)
Beim „normalen“ unbestätigten Akkreditiv haftet die Akkreditivbank, also die ausländische Bank des Importeurs, für
die Zahlung des Kaufpreises. (Die inländische Bank ist nur Zahlstelle, die im Auftrag der Akkreditivbank tätig wird).
Aber in bestimmten Ländern können auch Banken (z. B. durch Konvertierungs- oder Transferbeschränkungen)
zahlungsunfähig werden.
Will der Exporteur dieses Risiko absichern, sollte er ein bestätigtes Akkreditiv vereinbaren. Die Akkreditivbank
beauftragt dann eine weitere Bank (i.d.R. im Exportland) damit, dem Akkreditiv ein eigenes, zusätzliches
Zahlungsversprechen beizufügen. Die bestätigende Bank haftet dann genauso wie die Akkreditivbank für die
Zahlung des Kaufpreises. Für den Exporteur ergeben sich daraus zwei vom ursprünglichen Kaufvertrag losgelöste
unabhängige Zahlungsversprechen.
Nach den ERA wird allerdings auch beim bestätigten Akkreditiv das Risiko einer Geschäftsunterbrechung durch
höhere Gewalt, Krieg, Unruhen, etc. nicht durch die Bank abgedeckt. Einige Banken (z. B. im Iran) lehnen es ab, ihre
Akkreditive bestätigen zu lassen. In diesem Fall kann der Exporteur versuchen, von seiner Bank eine verbindliche
Absicherung (sog. Ankaufszusage) zu erhalten, die faktisch einer Bestätigung gleichkommt.
Übertragbares Akkreditiv - Transferrable L/C
Ein übertragbares Akkreditiv bietet sich an, wenn der Exporteur die Ware seinerseits von einem Vorlieferanten
bezieht, also lediglich Zwischenhändler ist. Er muss sich in beide Richtungen absichern, will dabei aber einen
direkten Kontakt zwischen Produzent und Endabnehmer vermeiden, um sich selbst nicht überflüssig zu machen.
Für solche Fälle kann ein übertragbares Akkreditiv vereinbart werden:
Der Endabnehmer stellt ein übertragbares Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers aus. Dieser überträgt es auf
seinen Lieferanten zur Absicherung dessen Forderung. Dem Endabnehmer bleibt der Vorlieferant unbekannt, weil
in der Dokumentation des Akkreditivs vor deren Weiterleitung durch die Bank entsprechende Änderungen
vorgenommen werden dürfen. D.h., bestimmte Dokumente können ausgetauscht werden, aus denen z.B. der
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Name des Lieferanten und Preise hervorgehen. Die Übertragbarkeit bedarf der Zustimmung des Importeurs und
der Akkreditivbank; eine Übertragung ist nur einmal möglich.
Sicht-Akkreditiv / Akkreditiv mit Zahlungsziel - Sight- / Deferred Payment
Wurde ein Sicht-Akkreditiv vereinbart, erfolgt die Zahlung Zug-um-Zug gegen Einreichung der Dokumente bei der
Bank, wobei dieser maximal sieben Tage zur Prüfung der Dokumente zustehen.
Akkreditive auf Zeit hingegen beinhalten ein Zahlungsziel (Beispiel: 60 Tage nach Versand, 90 Tage nach
Warenversanddatum), das aus dem Akkreditiv eindeutig errechenbar sein muss. Die Akkreditivbank (und die
bestätigende Bank) müssen bei Vorlage konformer Dokumente eine schriftliche Zusage abgeben, dass sie am
Fälligkeitstag Zahlung leisten. Im Akkreditiv kann auch vereinbart werden, dass der Exporteur bei Vorlage der
Dokumente ein Wechselakzept erhält. Akkreditive auf Zeit sind Finanzierungen an den Käufer. Er kann während der
Zahlungsfrist die Ware weiterverkaufen und aus dem Erlös seine Verpflichtung gegenüber der Bank erfüllen.
Revolvierendes Akkreditiv - Revolving L/C
Für fortlaufende Lieferverträge kann ein Akkreditiv vereinbart werden, welches die jeweils fälligen Forderungen
absichert und (zum Beispiel monatlich) auf einen bestimmten Betrag immer wieder auflebt.
Gegenakkreditiv - Back-to-Back L/C
Sofern eine Übertragung nicht möglich ist, bietet sich ein Gegenakkreditiv an. Der Zwischenhändler eröffnet ein
neues, unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten, der Endabnehmer eröffnet parallel ein Akkreditiv
zugunsten des Zwischenhändlers. Gegenüber der Akkreditivbank dient das zweite Akkreditiv dem ersten als
Sicherheit, sofern die Bank des Zwischenhändlers dem zustimmt.
Rembours-Akkreditiv
Ein Rembours-Akkreditiv (Rembours L/C) basiert auf einem Akkreditiv mit Zahlungsziel (oder „Nach-SichtAkkreditiv). Bei Einverständnis beider Banken kann der Exporteur nach Warenversand auf seine Bank (Avisierende
Bank) einen Wechsel ziehen, der von ihr akzeptiert wird.
Negoziierbares Akkreditiv
Unter Negoziierung wird allgemein der Ankauf von Akkreditiv-Dokumenten verstanden. Die Negoziierung ist
insofern die Einräumung eines Kredits für den Exporteur, bis zur Einlösung des Akkreditivs.
Im Rahmen eines negoziierbaren Akkreditivs ermächtigt die Akkreditivbank (Bank des Importeurs) die Avisierende
Bank (Bank des Exporteurs) dazu, einen vom Exporteur auf den Importeur ausgestellten, jedoch noch nicht
akzeptierten Wechsel anzukaufen.
Red- bzw. Green-Clause Akkreditiv
Bei einem Red-Clause-Akkreditiv wird dem Exporteur vor Einreichung der Dokumente ein Teil des Akkreditivbetrags
als Vorschuss ausbezahlt (dies wurde traditionell mit roter Tinte ins Akkreditiv aufgenommen), der als
Vorfinanzierung der Produktionskosten oder der zu liefernden Ware dienen kann.
Ein Green-Clause-Akkreditiv sieht im Gegensatz dazu normalerweise vor, dass die Ware nach der Lieferung auch
noch für eine gewisse Zeit eingelagert werden muss, bevor der Exporteur sein Geld erhält. Er hat deshalb zusätzlich
immer auch einen Einlagerungsnachweis zu erbringen. In dieser Ausprägung stellt das Akkreditiv eine Kreditierung
des Importeurs dar.
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Kosten
Standardkonditionen für die Absicherung, Abwicklung und Finanzierung eines Exportakkreditivs anhand von zwei
Fallbeispielen.
1. Lieferung nach Spanien gegen ein unwiderrufliches, bei Sicht zu
unbestätigtes Akkreditiv, Laufzeit: drei Monate, Auftragswert: 25.000,- € eine Änderung:
1,0 0/00
1,5 0/00
1,5 0/00
Gesamt
Avisierungsprovision
Abwicklung
Dokumentenaufnahme
Änderung
Porto (effektive Auslagen)
Telex-/SWIFT-Kosten
bei einer Lieferung
bei zwei Lieferungen
mind.
mind.
mind.
ca.
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
17,50- €
17,50 €
275,00 €
ca.
440,00 €
ca.
(einmalig)
(pro Lieferung)
(pro Lieferung)
(pro Änderung)
entspricht 1,1 0/0 vom
Auftragswert
entspricht 1,75 0/0 vom
Auftragswert
2. Lieferung nach Ägypten gegen unwiderrufliches, von einer Bank
bestätigtes Akkreditiv, zahlbar 180 Tage nach Verschiffungsdatum, Laufzeit bis
Lieferung: sechs Monate, Auftragswert 100.000,- € eine Lieferung unterstellt:
1,0 0/00
3,0 0/00
1,5 0/00
Avisierungsprovision
pro Quartal Bestätigungsprovision;
abhängig von Laufzeit, Länderrisiko und
Bank
Abwicklungsgebühr
150,00 €
1,5 0/00
Dokumenten Aufnahmeprovision
150,00 €
3,0 0/00
pro Monat D.p.c.; Bestätigung des
Zeitraums des Zahlungsziels
Zinsen für den Ankauf der Forderung
Portoauslagen (evtl. Kurier)
Telex-(SWIFT-Kosten)
5,5 0/0 p.a
Gesamt
100,00 €
600,00 €
zahlendes,
in
Deutschland
zur
(max. 250,00 €)
1.800,00 €
2.250,00 €
60,00 €
30,00 €
ca. 5.140,00 €
entspricht 5,1 0/0 vom
Auftragswert
Es empfiehlt sich, im Frühstadium der Verhandlungen mit der Hausbank Kontakt aufzunehmen, um die
individuellen Konditionen, insbesondere die Absicherung, abzustimmen.
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Checklisten zur Erstellung von Akkreditivdokumenten
Beim Eingang eines Akkreditivs muss der Exporteur sehr genau prüfen, ob er die Bedingungen erfüllen und
ordnungsgemäße Dokumente bei der Bank vorlegen kann. Mit den nachfolgenden Checklisten soll dem Exporteur
ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden, das ihm die Einhaltung der Bedingungen und die Erstellung
akkreditivkonformer Dokumente erleichtern soll.
Allgemeines
+
Ist das Akkreditiv noch gültig?
+
Ist die gelieferte Menge akkreditivgemäß?
+
+
+
Wenn die Dokumente bei Akkreditivverfall im Ausland
vorzulegen sind: Ist eine angemessene Postlaufzeit
eingerechnet?
Wenn ein letztes Versanddatum vorgeschrieben ist: Ist
die Verladung rechtzeitig im Akkreditiv erfolgt?
+
Ist die Vorlagefrist für die Einreichung der Dokumente
bei der Bank eingehalten? (Gemäß den ERA beträgt sie
21 Tage (ERA Art. 43) nach Versand der Ware, sofern im
Akkreditiv nichts anderes vorgeschrieben ist.)
Ist eine geplante Teilverladung im Akkreditiv nicht
verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie
erlaubt.)
+
Ist eine geplante Umladung im Akkreditiv nicht
verboten? (Falls nichts Gegenteiliges erwähnt ist, ist sie
erlaubt)
+
Stimmen Markierung, Gewicht, Zahl, Art, Abmessung
der Packstücke innerhalb der Dokumente überein?
+
Ist die Lieferbedingung (INCOTERMS) akkreditivgemäß?
+
Entspricht der Rechnungsbetrag dem Akkreditivbetrag,
d.h. übersteigt oder unterschreitet er diesen nicht, bzw.
nur in den erlaubten Toleranzen? (ERA Art 39)
+
Stimmt die Warenbeschreibung innerhalb der
Dokumente überein? (In allen Dokumenten außer der
Handelsrechnung dürfen grundsätzlich auch gekürzte
Angaben oder Überbegriffe verwendet werden, die aber
keinesfalls der im Akkreditiv genannten
Warenbezeichnung widersprechen dürfen.)
Wechsel/Quittung
+
Ist ein Wechsel gefordert oder verzichtet die avisierende +
Bank eventuell darauf?
+
Stimmen Betrag, Währung und Fälligkeit?
+
Ist der Wechsel in der Akkreditivsprache ausgestellt?
+
Wenn der Wechsel an eigene Ordner ausgestellt ist: Ist Ihr
Indossament auf der Rückseite angebracht?
Sind etwaige geforderte Erklärungen / Klauseln nicht
vergessen worden?
Transportdokumente (allgemein)
+
Ist die Ware rechtzeitig verladen worden?
+
Sind Tag und Ort der Ausstellung angegeben?
+
Ist ein eventuelles Umladeverbot berücksichtigt?
+
+
Sind Änderungen und Ergänzungen vom Aussteller des
Dokumentes ordnungsgemäß gegengezeichnet? (Erlaubt
sind nur Gegenzeichnungen vom Frachtführer oder
+
Kapitän (Master) oder einem Agenten für den
Frachtführer oder den Kapitän. Derjenige, der
Gegenzeichnungen durchführt, muss mit seinem
Firmennamen angegeben sein.)
Stimmen Warenbezeichnung, Markierung Gewichte sowie
Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den übrigen
Dokumenten überein?
Ist das Dokument „clean“, d.h. sind keine Klauseln oder
Vermerke enthalten, die auf einen mangelhaften Zustand
der Ware oder der Verpackung hinweisen (Art. 32 ERA)?
Handelsrechnung (Art. 37 ERA)
+
Sind Name und Adresse des Akkreditiv-Auftraggebers
genau in die Rechnung übernommen?
+
Liegt die Rechnung in der geforderten Anzahl von
Originalen und Kopien vor?
+
Sind die Rechnungsexemplare unterschrieben? (Das ist
nur notwendig, wenn es im Akkreditiv gefordert ist, oder
wenn in der Rechnung Erklärungen/Bestätigungen
abgegeben werden oder sie legalisiert oder beglaubigt
ist.)
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
+
Stimmt Ihre eigene auf der Rechnung angegebene
Adresse mit dem Akkreditiv überein?
+
Stimmt die Warenbezeichnung buchstabengetreu mit
der Akkreditiv-Vorgabe überein?
+
Sind bei legalisierten/beglaubigten Rechnungen
Änderungen und/oder Ergänzungen gegengezeichnet?
+
Ist in der vorgeschriebenen Währung fakturiert worden?
+
+
Stimmen eventuell separat auszuweisende(r)
Frachtbetrag/Versicherungsprämie/Legalisierungskosten
mit dem entsprechenden Dokument überein?
Sind Warenmenge, Einzelpreise und Gesamtbetrag
akkreditivgemäß, oder sind Abweichungen gemäß Art.
39a der ERA gestattet?
+
+
Stimmen Lieferbedingungen, Gewichte, sowie Art,
Anzahl und Abmessungen der Packstücke sowie die
Markierung mit den Akkreditivvorgaben und den
restlichen Dokumenten überein?
Sind in der Rechnung aufgeführte Rabatte oder sonstige
Abzüge im Akkreditiv genehmigt? (Diese könnten sonst
auf die Lieferung minderwertiger Ware hindeuten)
+
Sind alle abzugebenden Erklärungen und Bestätigungen
enthalten und vor der Rechnungsunterschrift
angebracht?
+
Sind eventuell geforderte Beglaubigungen (von der IHK)
und Legalisierungen (von Botschaft oder Konsulat)
angebracht?
Vorsicht:
Die Rechnung darf keine zusätzlich gelieferte Ware
ausweisen, wenn dies nicht im Akkreditiv erlaubt ist,
auch dann nicht, wenn diese Ware nicht berechnet wird!
Spediteurübernahmebescheinigung
+
Liegen alle geforderten Originale und Kopien vor?
+
Ist die Lieferbedingung richtig?
+
Sind Empfänger, Absender und gegebenenfalls „Notify“
richtig angegeben?
+
Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und
nicht im Widerspruch zur Lieferbedingung?
+
Ist das Papier vom richtigen Spediteur (falls eine
bestimmte Firma vorgegeben ist) ausgestellt?
+
Sind die Originale handschriftlich unterzeichnet?
+
+
Ist das Transportmittel angegeben und akkreditivgemäß?
Stimmen die enthaltenen Angaben mit denen der
übrigen Dokumente überein
+
+
Falls gefordert: Ist bestätigt, dass die Ware tatsächlich
(„unwiderruflich“) übernommen worden ist?
Ist der Versandweg vollständig angegeben und
entspricht er den Akkreditivvorschriften?
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Bahn-Duplikatfrachtbrief (Art. 28 ERA)
+
Ist der maschinelle Buchungsaufdruck der Bahn bzw. die
bahnamtliche Abstempelung im entsprechenden Feld
vorhanden?
+
Liegt die 4. Ausfertigung des Formulars vor?
+
Ist das Dokument - falls im Akkreditiv gefordert mit dem
bahnamtlichen Wiegestempel im entsprechenden Feld
versehen?
+
Ist die Spalte „Nachnahme“ leer?
+
Sind Verladeort und Bestimmungsort akkreditivgemäß?
+
Stimmen Name und Adresse des Absenders und des
Empfängers mit dem Akkreditiv überein?
+
Stimmen Warenbeschreibung, Markierung, Gewicht
sowie Zahl, Art und Abmessung der Packstücke mit den
anderen Dokumenten überein?
Seekonnossement (Art. 23 ERA)
+
Sind Name und Adresse von Absender, Empfänger -falls
vorgeschrieben - Notify --akkreditivgemäß?
+
Sind Verlade- und Löschungshafen eindeutig (ohne den
Vermerk „intended“) genannt?
+
Ist auf dem Dokument ersichtlich, in wie vielen Originalen +
es ausgestellt ist?
Liegt der volle Satz Originale sowie etwaige geforderte
Kopien vor?
+
Ist das Konnossement von der im Feld „Shipper“
+
angegebenen Firma auf der Rückseite indossiert? (Das ist
notwendig, wenn im mit „Consignee“ bezeichneten Feld
„to order“ oder „to order of Shipper“ steht.)
+
Ist das Konnossement unterzeichnet von: Frachtführer
oder einem namentlich genannten Agenten für den
Frachtführer oder Kapitän (Master) oder einem
namentlich genannten Agenten für den Master?
Falls ein An-Bord-Konnossement gefordert ist:
- Ist der Vermerk „shipped in apparent good order“
bereits im Formulartext eingedruckt oder
- Ist ein separater An-Bord-Vermerk angebracht? (Er muss
das Datum der Verladung an Bord ausweisen.)
+
Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und
nicht im Widerspruch zur Lieferbedingung?
+
Weist das Konnossement den Namen des Frachtführers
aus und ist dieser auch ausdrücklich als solcher
gekennzeichnet?
+
Ist der Name des Schiffes angegeben?
+
Sind die Originale als solche bezeichnet und
handschriftlich unterschrieben?
Vorsicht:
Nicht akzeptiert werden - ohne ausdrückliche
Genehmigung im Akkreditiv - Dokumente , die darauf
hinweisen, dass sie einer Charterpartie unterliegen, dass
das Schiff durch Segel angetrieben ist oder dass die Ware
an Deck verladen wurde.
Packliste/Gewichtsliste
+
+
Liegt die geforderte Anzahl Originale und Kopien vor?
Sind eventuell erforderliche Unterschriften
(handschriftlich) angebracht?
+
Stimmen die enthaltenen Angaben mit den übrigen
Dokumenten überein?
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Luftfrachtbrief (Art. 27 ERA)
+
Ist das Dokument als Luftfrachtbrief bezeichnet?
+
Liegen das Exemplar Nr. 3 „Original No. 3 for Shipper“
und evtl. geforderte Kopien vor?
+
Weist der Luftfrachtbrief den Namen des Frachtführers
aus und ist dieser auch ausdrücklich als Frachtführer
benannt?
+
Bei Verwendung des „Luftfrachtbriefes des Contracting
Carrier“ durch den Spediteur:
- Sind die drei Felder „Issuing Carrier‘s Agent’s IATA
Code“ und „Account No.“ leer?
- Ist jeglicher Hinweis auf ein MAWB (Master Airway Bill)
unterlassen?
+
Ist der Luftfrachtbrief vom Frachtführer oder von einem
namentlich genannten Agenten für den Frachtführer
unterzeichnet?
Entsprechen die Angaben bzgl. Absender, Empfänger
und gegebenenfalls Notify den Akkreditivvorschriften?
+
Ist der Frachtzahlungsvermerk akkreditivgemäß und
nicht im Widerspruch zur Lieferbedingung?
+
Ist der Luftfrachtbrief vom „Shipper“ oder seinem
Agenten unterzeichnet?
+
Sind Abflughafen und Bestimmungsflughafen richtig?
+
Wenn die Angabe des tatsächlichen Flugdatums
gefordert ist: Ist ein entsprechender Vermerk des
Frachtführers enthalten? (Eine Eintragung in den Feldern
„for carrier’s use only“ gilt nur als Vormerkung!)
+
Stimmen Warenbeschreibung, Markierung, Gewichte,
sowie Anzahl, Art und Abmessungen der Packstücke mit
den übrigen Dokumenten überein?
+
CMR-Frachtbrief (Art. 28 ERA)
+
+
+
Liegt die Original-Ausfertigung für den Absender vor? (In +
Deutschland ist diese Ausfertigung in der Regel
rosafarben.)
+
Sind in Feld 22 und Feld 23 Firmenstempel und
+
Unterschrift des Absenders und des Frachtführers
angebracht?
+
Sind Name, Adresse und Land des Frachtführers in Feld
16 angegeben?
Entspricht der angegebene Versandweg (Übernahmeund Auslieferungsort) den Akkreditivbedingungen?
Wird auf das CMR-Abkommen Bezug genommen?
Stimmen alle Angaben mit den übrigen AkkreditivDokumenten überein?
Falls im Akkreditiv gefordert: Ist das Kfz-Kennzeichen des
LKW angegeben?
Kurierempfangsbestätigung/Posteinlieferungsschein (Art. 29 ERA)
+
+
+
Zusätzlich bei Kurierbestätigungen
Ist das Dokument am im Akkreditiv vorgeschriebenen
Verlade- bzw. Versandort abgestempelt oder anderweitig
authentisiert?
+ Ist der Name des Kurierdienstes angegeben und
akkreditivgemäß?
Sind alle im Akkreditiv evtl. geforderten Angaben, wie
z.B. L/C-Nummer, Markierung, Gewicht usw., sowie
+ Ist die Bestätigung von diesem Kurierdienst gestempelt,
sonstige Erklärungen enthalten?
unterzeichnet oder anderweitig authentisiert?
Ist das Abholdatum angegeben?
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005
Versicherungsdokument (Art. 34-36 ERA)
+
+
Ist das Dokument von einer Versicherungsgesellschaft
oder einem Versicherer (Underwriter) oder deren
Agent(en) ausgestellt?
+
+
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+
+
+
Ist das Dokument in der Akkreditivwährung ausgestellt?
Lautet die Versicherungssumme auf 110% des CIF/CIPWertes bzw. des unter dem Akkreditiv zur
Zahlung anstehenden Betrages oder des Bruttobetrages
der Rechnung?
Stimmen die enthaltenen Angaben mit denen der
übrigen Dokumente überein?
Liegt das Ausstellungsdatum vor dem/am Datum der
Verladung an Bord bzw. der Versendung/Übernahme der
Ware?
Liegt das Dokument in übertragbarer Form vor:
-Ist es ausgestellt „to order“ und vom
Versicherungsnehmer, d.h. von Ihnen, auf der Rückseite
blanko dossiert?
-Ist es ausgestellt „to holder“ und damit ein
Inhaberpapier? (Meistens ist der Vermerk „claims payable
to holder“ bereits im Formulartext eingedruckt)
-Ist es ausgestellt an die Order des Importeurs oder der
Auslandsbank?
+
+
+
+
+
+
Wenn das Ausstellungsdatum nach dem Verladedatum
liegt: Ist eine Bestätigung angebracht, dass rückwirkende
Deckung gewährleistet ist?
Liegt die im Akkreditiv geforderte Anzahl an Exemplaren
vor?
Ist der komplette Satz der Versicherungsdokumente
vorhanden?
Falls das Akkreditiv einen entsprechenden Nachweis
vorschreibt: Ist ein Vermerk wie „Prämie bezahlt“ oder
„premium paid“ enthalten oder eine quittierte
Prämienrechnung vorhanden?
Ist die gedeckte Reise (inkl. etwaiger Umladungen)
angegeben?
Sind die im Akkreditiv vorgeschriebenen Risiken exakt
übernommen?
Wurden etwaige Änderungen/Ergänzungen vom
Aussteller des Dokumentes gegengezeichnet?
Ist ein eventuell geforderter Vermerk„irrespective of
percentage“ (ohne Selbstbeteiligung) o.ä. auf dem
Dokument angebracht?
Ursprungszeugnis
+
Ist das Ursprungszeugnis von der Industrie- und
Handelskammer ausgestellt? (Ist dies nicht
ausdrücklich im Akkreditiv gefordert, genügt bei
enger Auslegung ggf. auch ein von Ihnen selbst
ausgestelltes Zertifikat.)
+
Ist das richtige Ursprungsland ausgewiesen?
+
Sind eventuell geforderte Legalisierungen durch
Botschaften oder Konsulate erfolgt?
+
Sind eventuell abzugebende zusätzliche Erklärungen
enthalten?
+
Sind vorgenommene Änderungen oder Ergänzungen mit
dem IHK-Siegel (nur bei von der IHK ausgestellten
Dokumenten) versehen?
+
Liegt die erforderliche Anzahl von Exemplaren vor?
+
Stimmen die enthaltenen Angaben mit denen der übrigen
Dokumente überein?
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Dieses Merkblatt basiert in wesentlichen Teilen auf einer Zusammenstellung der IHK Köln.
Eine Gewähr für Inhalt Vollständigkeit scheidet insofern aus.
Ansprechpartner
im Team Außenwirtschaft der Berlin Partner GmbH ist:
Christian Treichel, Telefon 030 39980-250, christian.treichel@berlin-partner.de
Zahlungsabwicklung im internationalen Handel, Stand Juli 2005