Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen
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Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen
Soziale Fragen nach Tumorerkrankungen Dagmar Bortlik Diplom-Sozialpädagogin (FH) MediClin Staufenburg Klinik Durbach Fachklinik für Innere Medizin Fachabteilungen für • Urologie • Nephrologie • Diabetologie und Stoffwechselerkrankungen • Onkologie • Orthopädie AHB-Klinik Prävention l Akut l Reha l Pflege MediClin – Ein Unternehmen der Asklepios Gruppe Inhalt I. Medizinische onkologische Rehabilitation 1 – Wer bezahlt eine onkologische Reha? – Fristen und Zeiträume, wenn der Kostenträger die Deutsche Rentenversicherung ist – Wer kann bei der Antragstellung helfen? – Wahl der Rehaeinrichtung – Exkurs: Medizinische Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung II. Schwerbehindertenausweis 3 – Was ist das, wann bekommt man den? – Sinn, Nutzen*, Auswirkungen – Wo muss der Antrag gestellt werden? III. Zuzahlung zur Reha 12 IV.Stufenweise berufliche Wiedereingliederung 13 V.Härtefonds 13 VI.Beratung und Unterstützung zu Hause 14 –Selbsthilfegruppen – Krebsberatungsstellen – Lebensberatungsstellen – Pro Familia Weitere Anlaufstellen bei sozialrechtlichen Fragen 17 – Servicestelle für Rehabilitation – Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD – Bürgertelefone des Bundesgesundheitsministeriums, des Arbeits- und Sozialministeriums – Integrationsfachdienste und Integrationsämter Anhang18 Auszüge aus den „GdB-Tabellen“ * Auf den Nutzen von Merkzeichen, die im Ausweis eingetragen sein können, z.B. „G“ für erhebliche Gehbehinderung, wird hier nicht näher eingegangen. Sprechzeit Sozialdienst nErdgeschoss, Zimmer 124 und 125 (1. Stock im Hauptgebäude, Aufzugsbereich) Frau Bortlik und Frau Wald MoDi MiDo Fr 10.00 – 10.00 – 10.00 – 11.0011.00 11.00 14.00 – 15.00 – Zur Terminvereinbarung bitte Behandlungsplan mitbringen I. Medizinische onkologische Rehabilitation Wer bezahlt eine onkologische Reha? Mögliche Kostenträger sind n Gesetzliche Rentenversicherung – Deutsche Rentenversicherung Bund (Berlin), früher BfA – Regionale Deutsche Rentenversicherungen, frühere LVAen, jetzt z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz usw. – Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Reha über ARGE Bochum) n Beihilfe + private Krankenkasse n Weitere Kranken-/Alterskassen oder Versorgungssysteme je nach Status und/oder (ehemaligem) Beruf, z.B. – Landwirtschaftliche Kranken- oder Alterskasse –Postbeamtenkrankenkasse – Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) n Gesetzliche Krankenkasse Im Falle der Deutschen Rentenversicherung Wenn Ihr Kostenträger die Deutsche Rentenversicherung (z. B. Bund, regional wie Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz, oder Knappschaft-Bahn-See) ist, dann sollten Sie für eine weitere Reha folgende Fristen und Zeiträume beachten: Fristen und Zeiträume n2-Jahres-Zeitraum: – 1. + 2. Behandlungsjahr nach Abschluss der Erstbehandlung (v.a. Operation, Chemo-, Strahlentherapie) –Eine erste onkologische Rehabilitation ist bis zum Ablauf des 1. Behandlungsjahres möglich. – Eine zweite onkologische Rehabilitation ist ggf. spätestens bis zum Ablauf des 2. Behandlungsjahres möglich, wenn es eine entsprechende medizinische Notwendigkeit gibt. – Bei erneuter Behandlung wegen Rezidiv oder Metastasen beginnen die Zeiträume neu. F TIPPS: •Ist Ihr Kostenträger eine Regionale Rentenversicherung (z.B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz), empfiehlt es sich, den Antrag für eine zweite onkologische Rehabilitation noch im ersten Behandlungsjahr zu stellen. Gemäß dem Grundsatz „nicht zu früh, aber auch nicht zu spät” ist es z.B. günstig, den Antrag für eine zweite onkologische Reha im 11. bzw. 12. Monat Ihres ersten Behand lungsjahres zu stellen. •Gibt es bei Ihnen dringende medizinische Gründe, eine zweite onkologische Reha noch in Ihrem ersten Behandlungsjahr durchzuführen, wenden Sie sich zur Klärung direkt an Ihre Rentenversicherung. I 1 Antragstellung n Anträge bekommen Sie z.B. von der Deutschen Rentenversicherung direkt – über deren Servicenummern für medizinische Rehabilitation, z.B.: Deutsche Rentenversicherung Bund 030/7001838098 Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg 0800/100048024 Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz 0800/100048016 ARGE für Krebsbekämpfung Bochum 0234/8902-0 – über deren Internetseiten: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bw.de www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de jeweils unter: Formulare ➠ Rehabilitation ➠ Formularpaket „Leistungen zur onkologischen Rehabilitation” F TIPPS: Achten Sie beim Antragsvordruck G 100 darauf, dass Sie das Kreuz an der richtigen Stelle machen, nämlich bei „Leistungen zur onkologischen Rehabilitation“. Sind Sie berufstätig, stellt sich bei der zeitlichen Planung der eventuellen zweiten Reha u.U. die Frage, ob Sie für diese Zeit tatsächlich Entgeltfortzahlung bekommen (Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung). Erkundigen Sie sich daher frühzeitig nach den Bestimmungen (Entgeltfortzahlungsgesetz)! Wer kann bei der Antragstellung helfen? Wenn Sie bei der Antragstellung Hilfe brauchen, können Sie sich z. B. an Ihre Krankenkasse oder Ihre örtliche Servicestelle für Rehabilitation wenden. Die Adresse Ihrer Servicestelle bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse oder finden Sie unter www.reha-servicestellen.de. Kann ich mir aussuchen, in welche Rehaeinrichtung ich gehe? Wunsch- und Wahlrecht Wenn Sie in eine bestimmte Rehaklinik möchten, können Sie dieses in Ihrem Antrag an geeigneter Stelle vermerken. Hilfreich ist hier die Formulierung: „Ich mache von meinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch, ich möchte in die … Klinik in …“. 2 I Exkurs: Medizinische Rehabilitation über die Deutsche Rentenversicherung Grundsätzlich können die, die – bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sind, – im erwerbsfähigen Alter sind, – nicht dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und – bestimmte Versicherungszeiten haben, alle 4 Jahre einen Antrag auf eine medizinische Reha stellen. n Beantragt werden in dem Fall nicht speziell onkologische, sondern ganz allgemein „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“. n Wenn es dringend ist, kann eine solche Reha auch vor Ablauf von 4 Jahren beantragt werden. II. Schwerbehindertenausweis Behinderung und Schwerbehinderung Als Behinderung im Sinne des Gesetzes wird nicht die Erkrankung oder Gesundheitsstörung an sich angesehen, man fragt vielmehr nach ihren Auswirkungen. Behindert sind nach dem Gesetz Menschen, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Warscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist“ (§ 2 SGB IX). Behinderung ist daher die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, die sich aus einer Gesundheitsstörung ergibt, wenn diese länger als 6 Monate andauert. Die Beeinträchtigung der Teilhabe macht demnach die Behinderung aus. Diese wird bewertet mit einem so genannten „Grad der Behinderung“ (GdB). Der „Grad der Behinderung” ist ein Maß für die Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen mit Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen. Er besagt nichts über die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz und ist unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf. n Der GdB wird in Zehnergraden abgestuft von 20 – 100 vergeben. n Behinderung: GdB 20–40 n Schwerbehinderung: ab GdB 50 n Zusätzlich können besondere Merkzeichen vergeben werden, wie z.B. „G“ für erhebliche Geh behinderung oder „ag“ für außergewöhnlich gehbehindert. I 3 Sinn des Schwerbehindertenausweises Der Gesetzgeber möchte, dass behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, und möchte Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen (können). Über den Schwerbehindertenausweis soll man so genannte Nachteilsausgleiche nutzen können. Es geht um besondere Rechte und Hilfen. Schwerbehinderung nach Krebserkrankung Nach Behandlung einer Krebserkrankung unterstellt man eine Heilbewährungszeit von 2 oder 5 Jahren. Für die Dauer der Heilbewährungszeit wird der GdB, den man sonst bekommen würde, „künstlich” angehoben. Er liegt dann immer bei mindestens 50. n Während dieser Heilbewährungszeit kann man den Schwerbehindertenstatus bekommen. D.h.: dieser ist in aller Regel befristet! n Die Länge der Heilbewährungszeit richtet sich nach der Tumorformel. n Die Höhe des GdB richtet sich nach der Tumorformel. n Um das Ende der Heilbewährungszeit/Befristung festzusetzen, wird zurückgerechnet, und zwar – wenn operiert wurde: zum Zeitpunkt der OP, – wenn nicht operiert wurde: zum Zeitpunkt der ersten gesicherten Diagnose (z.B. durch Biopsie). Nach erfolgreicher Heilbewährungszeit muss man damit rechnen, dass der GdB deutlich, möglicherweise auch auf weniger als 50, herabgesetzt wird. 4 I Nutzen des Schwerbehindertenausweises Informationen zum Nutzen finden Sie bspw. auch unter: www.lra-bb.kdrs.de Landratsamt Böblingen Das Landratsamt ➠ Gesundheit ➠ Versorgungsamt ➠ „Das Recht behinderter Menschen“ Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz www.lsjv.de Versorgung ➠ Recht der behinderten Menschen ➠ Downloads ➠ Informationen für behinderte Menschen www.lageso.berlin.de Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Arbeit und Behinderung ➠ Info-Materialien ➠ „Behinderung und Ausweis“ Zentrum Bayern Familie und Soziales Schwerbehindertenverfahren ➠ „Wegweiser für Menschen mit Behinderung“ Arbeitskammer des Saarlandes www.arbeitskammer.de (Broschüre für Arbeitnehmer/innen des Saarlandes kostenfrei!) Publikationen ➠ Broschüren-Shop ➠ Schwerbehinderte Menschen und ihr Recht Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) Informationen unter www.integrationsaemter.de Infothek ➠ Fachlexikon ➠ Nachteilsausgleiche Lehrer und Lehrerinnen in Baden-Württemberg finden viele hilfreiche Informationen unter www.schwerbehindertenvertretung-osa-tue.de www.zbfs.bayern.de a) bei der Steuererklärung (Einkommen- und Lohnsteuer) nPauschbetrag Jahrespauschbetrag, d.h. keine Zwölftelung GdB 30 40 50 60 70 80 90 100 F TIPP: Höhe Pauschbetrag in Euro 310 (nur unter bestimmten Bedingungen) 430 (nur unter bestimmten Bedingungen) 570 720 890 1.060 1.230 1.420 Weitere Hinweise finden Sie in der Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Behinderungen” des Finanzministeriums Ihres jeweiligen Bundeslandes. Diese steht auch im Internet zur Verfügung. I 5 b) am Arbeitsplatz n Eine Woche zusätzlicher Urlaub – für das laufende Jahr wird ab dem Tag gerechnet, ab dem der Zusatzurlaub gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht wird (schriftlich oder mündlich). –bezahlter Urlaub (Entgelt), ggf. zusätzliches Urlaubsgeld, je nach Tarifvertrag, Betriebs vereinbarung oder Arbeitsvertrag – ansonsten gleiche Bestimmungen, wie sie für den Jahresurlaub gelten, d.h. ggf. Übertragungs anspruch, ggf. finanzielle Abgeltung (siehe Bundesurlaubsgesetz) n Freistellung von Mehrarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Wenn man möchte, braucht man täglich nicht länger zu arbeiten, als es die gesetzliche Arbeitszeit vorsieht. Zur Zeit liegt diese bei 8 Stunden/Tag.) – i.d.R. Antrag erforderlich n Erweiterter Kündigungsschutz (Bei jeder Art von Kündigung – sowohl Änderungs- als auch Beendigungskündigung – muss die Kündigung beim Integrationsamt beantragt werden.) – wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht – vorläufiger Kündigungsschutz nach 3 Wochen ab Eingang des Antrages beim Versorgungs amt, wenn keine weiteren Unterlagen angefordert werden müssen. Ansonsten erst nach ca. 4–6 Wochen ab Antragseingang, ggf. auch später. F TIPP: Wenn Sie selbst Ihr Arbeitsverhältnis beenden wollen oder mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses einverstanden sind, ist es nicht vorgeschrieben, das Verfahren über das Integrationsamt einzuhalten. Um jedoch ggf. Nachteile bei späterem Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit) zu vermeiden, empfiehlt es sich, dennoch frühzeitig mit dem Integrationsamt Kontakt aufzunehmen und ein sinnvolles Vorgehen miteinander zu besprechen. n Deputatsnachlass bei Lehrern/Lehrerinnen (an Stelle des Zusatzurlaubes) – entsprechend Verwaltungsvorschrift n Bevorzugte Einstellung/Beschäftigung bei Bewerbungsverfahren n Bei Schwierigkeiten wegen Krankheit/Behinderung am Arbeitsplatz kann ggf. die Beratung durch einen Integrationsfachdienst in Anspruch genommen werden. n Ggf. Möglichkeit von Arbeitsplatzausstattung c) Vorgezogene Altersrente Es gibt folgende vorgezogene Altersrenten: n Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit n Altersrente für Frauen n Altersrente für langjährig Versicherte n Altersrente für schwerbehinderte Menschen n Altersrente für besonders langjährig Versicherte 6 I Altersrente für schwerbehinderte Menschen Voraussetzungen Man muss n mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben bzw. ab Jahrgang 1952 das 60. Lebensjahr + ... Monate n bei Beginn der Rente als schwerbehindert anerkannt sein* n eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren haben n Hinzuverdienstgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab Jahrgang 1947 vor Vollendung des 65. Lebensjahr + ... Monate einhalten * Hinweis: Aus der Gültigkeitsdauer des Ausweises an sich ergibt sich kein Rechts anspruch. Dieser lässt sich nur aus dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes ableiten. Eine gewisse Planungssicherheit ergibt sich aus der Heilbewährungszeit, nicht aber aus zeitlichen „Zuschlägen“ hierzu, die z.B. als „Nachprüfungszeitraum“ gelten. Wenn Sie aus Gründen der Planungssicherheit wissen wollen, wie lange Sie sicher mit dem Schwerbehindertenstatus rechnen können, wenden Sie sich direkt an Ihre/n zuständige/n Sachbearbeiter/in beim Versorgungsamt bzw. bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Grundsätzliches zu Abschlägen Bis 2001 konnte man – bei Vorliegen der Voraussetzungen – mit 60 Jahren abschlagsfrei in diese vorgezogene Altersente gehen. Dies trifft jetzt nur noch auf die Personen zu, die unter eine bestimmte Vertrauensschutzregelung (s.u.) fallen. Alle anderen müssen mit einem gewissen Abschlag rechnen, wenn sie mit 60 Jahren bzw. ab Jahrgang 1952 mit 60 Jahren + … Monat/en in diese Rente gehen wollen. n Der Abschlag – 0,3% pro Monat – hängt vom Geburtstag und dem Monat ab, in dem man in Rente gehen möchte. n Der Abschlag, mit dem die Rente beginnt, zieht sich dann durch das ganze weitere Leben und wird auch an Hinterbliebenenrenten weitergegeben. n Unabhängig vom Abschlag ist zu bedenken, dass eine vorgezogene Altersrente immer aufgrund der Beiträge berechnet wird, die bis Rentenbeginn eingezahlt wurden. n Um Abschläge zu mindern, kann man u.U. vor Beginn der Rente Ausgleichszahlungen leisten. Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Grundsätzliches zur Mindestversicherungszeit n Bei dieser vorgezogenen Altersrente, der für schwerbehinderte Menschen, werden auf die Mindestversicherungszeit alle Zeiten angerechnet, die rentenrechtlich von Bedeutung sind. F TIPP: Wenn Sie davon ausgehen, die Mindestversicherungszeit (noch) nicht zu erfüllen, lassen Sie sich frühzeitig beraten! I 7 Abschläge bei der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen n Ab Jahrgang 1944 bis einschließlich Jahrgang 1951 Rentenbeginn mit 60 mit 62 10,8% Abschlag 3,6% Abschlag mit 61 mit 63 7,2% Abschlag abschlagsfrei n Anhebung des Renteneintrittsalters ab Jahrgang Januar 1952 Januar 1952 Februar 1952 März 1952 April 1952 Mai 1952 Juni – Dezember 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 1962 1963 1964 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 61 61 61 61 61 62 + 1 Monat + 2 Monate + 3 Monate + 4 Monate + 5 Monate + 6 Monate + 7 Monate + 8 Monate + 9 Monate + 10 Monate + 11 Monate + 0 Monate + 2 Monate + 4 Monate + 6 Monate + 8 Monate + 10 Monate + 0 Monate 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% 10,8% Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Abschlag Vertrauensschutz (Abschläge) Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die Rente abschlagsfrei n ab dem 60. Lebensjahr für diejenigen, die • bis zum 16.11.1950 geboren sind und • am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren. n mit Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr für diejenigen, die • vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und • am 1. Januar 2007 als schwerbehindert anerkannt waren und • vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit Abschlägen (max. 10,8%) möglich. n Besondere Regelungen für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus n Über weitere Vertrauensschutzregelungen beraten Sie die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. 8 I Wenn Sie eine vorgezogene Altersrente planen, … n … lassen Sie sich beraten und Ihre Planung überprüfen. Auskunft geben z.B. die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Adresse unter: www.deutsche-rentenversicherung.de ➠ Beratung ➠ Beratungsstellen n … klären Sie sinnvollerweise frühzeitig die Frage, wo und ab wann Sie als Rentner/in krankenver sichert sein werden. Halten Sie Nachweise über Ihren Versicherungsverlauf bei der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung parat! d) Zuzahlungsregelung bei der gesetzlichen Krankenkasse Es müssen 1% oder 2% des Familienbruttoeinkommens abzüglich eventueller Freibeträge im Laufe eines Kalenderjahres zugezahlt werden, bevor man sich befreien lassen kann. n 1% z.B. dann, wenn – eine Dauerbehandlung beim Arzt seit mind. 1 Jahr (mind. 1 Arztbesuch im Quartal wegen der selben Erkrankung) besteht und – ein GdB mit mind. 60 wegen einer Erkrankung vorliegt, weswegen die ärztliche Dauerbehand lung notwendig ist. n Die „1%-Regel” oder „2%-Regel“ bezieht sich auch auf Ehepartner/in bzw. eingetragene Lebens partnerschaften und mitversicherte Kinder – es werden alle Zuzahlungen aller in Frage kommen den Personen berücksichtigt, solange sie im gleichen Haushalt leben. n Vom Familienbruttoeinkommen ist bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften ein Frei betrag von 4.725 Euro (Stand 2012) abzuziehen, für mitversicherte Kinder jeweils ein Freibetrag von 7.008 Euro (Stand 2012) . Es gibt weitere Möglichkeiten, um unter die „1%-Regel” zu fallen. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. e) Sonstiges n Eintrittsermäßigungen (z.B. Museen, Theater, Messen, Schwimmbad etc.) n Vorrangige Behandlung bei Behörden (z.B. auch bei der Zollabfertigung) n Beitragsnachlass bei Vereinen und Verbänden (z.B. ADAC, DTC lt. Satzung des Clubs) n Man kann die Abteile und Sitze in öffentlichen Verkehrsmitteln, die für schwerbe hinderte Menschen reserviert sind, nutzen. Bei Nutzung des Flugzeugs kann man nach Sitzen mit mehr Bein freiheit fragen. n Die Bahn-Card 50 und die Bahn-Card 25 ist ab GdB 70 um die Hälfte ermäßigt. n Freiwilliger Beitritt in die gesetzliche Krankenversicherung möglich in aller Regel innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Schwerbehinderung und bei Vorliegen weiterer versicherungs rechtlicher Voraussetzungen n Sonderregelungen beim Wohngeld bei GdB 100 oder ggf. auch mit einem geringeren GdB, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit besteht. Auskünfte erteilen die Wohngeldstellen der Gemeinden. I 9 n Die Fehlbelegungsabgabe bei Sozialwohnungen kann mit Schwerbehindertenausweis ermäßigt werden. n Gestaffelte höhere Freibeträge für Wohnungsbauförderung / Wohnraumförderung n Sozialer Wohnungsbau: Zu Sonderregelungen informieren die Ämter für Wohnungswesen der Kreis- und Stadtverwaltungen. Es kann z. B. Nachlässe geben bei Gerichtskosten und Notariatsgebühren. n Vorzeitige Verfügung über Sparbeiträge ohne Abzüge bei Bausparverträgen oder Ähnlichem mit GdB 100 (siehe Wohnungsbau-Prämiengesetz bzw. Vermögensbildungsgesetz) n Widerspruchsmöglichkeit gegen Wohnungskündigung bei besonderer Härte n Eventuell 30% Ermäßigung für Linienflüge in die USA n Ggf. Ermäßigung der Kurtaxe um 1/3 bis 1/2 (lt. Ortssatzungen) n Bei Bezug von Sozialhilfe können die Kosten für einen Internetanschluss zusammen mit der monatlichen Nutzungsgebühr übernommen werden. n Beim Autokauf bieten manche Händler Rabatt an. n Über den Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF) in Darmstadt kann man den Zentralschlüssel für Behindertentoiletten an Autobahnrastplätzen, -raststätten und -tankstellen bekommen, wenn man auf behindertengerechte Toiletten angewiesen ist. Dieser kostet derzeit ca. 18 Euro. Für weitere Informationen wenden Sie sich an die folgende Adresse: CBF Darmstadt e.V. Pallaswiesenstraße 123a 64293 Darmstadt Telefon 061 51 / 81 22 -0 info@cbf-darmstadt.de www.cbf-darmstadt.de n Preisnachlass von D2-Vodafone für die D2-Classic-Karte ab GdB 80 n Mit GdB 100: Freibetrag bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer in bestimmten Fällen ➲ ABER: Ermäßigung der Kfz-Steuer ist „erheblich gehbehinderten“ schwerbehinderten Menschen vorbehalten (Merkzeichen „G”), das Parken auf Behindertenparkplätzen ist nur „außer gewöhnlich gehbehinderten“ Menschen (Merkzeichen „ag”) gestattet! Schwerbehinderung und Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz/Beförderung Wenn es Sie näher interessiert, was bei Beförderung bzw. einem eventuellen Stellenwechsel mit Schwer behinderung zu beachten ist (z.B. ob potenzielle Arbeitgeber nach Schwerbehinderung fragen dürfen und wie man sich in dem Fall verhalten kann), sollten Sie sich fachkundigen juristischen Rat einholen. 10 I Auswirkungen auf Altersteilzeit Bitte beachten Sie, dass nach § 5 Abs.1 Nr. 2 Altersteilzeitgesetz (AtG) der Anspruch auf Leistungen nach dem AtG erlischt, wenn eine ungeminderte Altersrente beansprucht werden kann. Weitere positive oder negative Auswirkungen n auf Leistungen des Arbeitgebers (wie Abfindungen, Prämien udgl.) n auf Betriebsrenten n oder auf geplante oder abgeschlossene Versicherungsverträge bei privaten Versicherungsunternehmen sollten Sie gegebenenfalls bedenken. Antragstellung Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung ist beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. In Baden-Württemberg ist dieses in das jeweilige Landratsamt integriert. Auch für Bürger/innen, die in einer kreisfreien Stadt wohnen, ist in BadenWürttemberg in dem Fall ein Landratsamt zuständig. Ihre zuständige Stelle erfahren Sie von Ihrer Gemeinde bzw. Ihrem Bürgerbüro oder finden Sie unter www.versorgungsaemter.de. Nachprüfung Gegen Ende, ggf. auch nach Beendigung der Heilbewährungszeit leitet das Versorgungsamt (in BadenWürttemberg das Landratsamt) eine Nachprüfung ein und erteilt nach Prüfung einen neuen Bescheid. Wird der GdB unter 50 festgestellt, behält man den Schwerbehindertenausweis jedoch noch für eine so genannte Schutzfrist. Diese beträgt 3 Monate, gerechnet ab dem Monat, der auf denjenigen folgt, in dem der neue Bescheid rechtsgültig, also unanfechtbar geworden ist. Erst nach Ablauf dieser Schutzfrist muss der Schwerbehindertenausweis abgegeben werden. Der Zeitpunkt, wann die Nachprüfung eingeleitet wird (ob noch während der Heilbewährungszeit oder erst danach) wird von den Versorgungsämtern unterschiedlich gehandhabt, hier gibt es unterschiedliche Praktiken. Es kann u.U. sein, dass Sie den Schwerbehndertenstatus für die Zeit der Heilungsbewährung haben und danach noch mindestens für den gesamten Zeitraum, den die Nachprüfung umfasst, behalten. Diesem schließt sich dann noch die oben erwähnte 3-monatige Schutzfrist an. I 11 Weitere Möglichkeiten der Beratung Wenn Sie sich zu Hause zum Thema Schwerbehinderung beraten lassen möchten, können folgende Stellen weiterhelfen: n Gewerkschaften (bei Mitgliedschaft) n (Schwer-)Behindertenbeauftragte/r im Betrieb n Sozialverbände (bei Mitgliedschaft) •VdK • SoVD (Sozialverband Deutschland) n Ggf. Unabhängige Patientenberatungsstellen III. Zuzahlung zur Reha – 10 Euro am Tag die Reha bezahlt Sie machen ein/e dann müssen Sie zuzahlen die gesetzl. RV die gesetzl. RV die gesetzl. KV die gesetzl. KV AHB HV AHB HV für 14 Tage für 42 Tage für 28 Tage zunächst unbegrenzt AHB = Anschlussheilbehandlung HV = Heilverfahren RV = Rentenversicherung KV = Krankenversicherung n Bei Bezug von Übergangsgeld (durch die Rentenversicherung) ist man für diese Zeit automatisch von der Zuzahlung befreit! n Zuzahlungen für stationäre Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte im gleichen Kalenderjahr werden angerechnet. n Bei einer AHB wird/werden zusätzlich unabhängig vom Kalenderjahr der/die Krankenhausaufent halt/e, der/die mit der AHB in Zusammenhang steht/stehen und für den/die man bereits zugezahlt hat, angerechnet. Möglichkeiten der Befreiung Die Befreiung von der Zuzahlung richtet sich n bei der gesetzlichen Krankenkasse nach dem Familienbruttoeinkommen (es müssen 1% bzw. 2% vom Familienbruttoeinkommen abzüglich eventueller Freibeträge zugezahlt werden, bevor man sich für den Rest des Jahres befreien lassen kann.) n 12 I bei der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem persönlichen Netto-Einkommen. Wurde der Reha-Antrag in 2010 gestellt und liegt das eigene Netto-Einkommen in dem Monat, bevor der RehaAntrag gestellt wurde, unter 1.051,00 Euro (Stand 2012) bzw. bei zu berücksichtigenden Kindern bzw. pflegebedürftigen Angehörigen unter 1.200 Euro (Stand 2012), kann ein Antrag auf (teilweise) Befreiung gestellt werden. IV. Stufenweise berufliche Wiedereingliederung Nach längerer Krankheit ist es häufig sinnvoll, zunächst stufenweise wieder in den Berufsalltag einzusteigen, d.h. mit reduziertem Stundenumfang zu beginnen und diesen allmählich zu steigern, bis die alte Stundenzahl wieder erreicht ist. Der Zeitraum einer stufenweisen Wiedereingliederung wird individuell bestimmt. I.d.R. dauert eine solche Maßnahme zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Für die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung müssen alle Beteiligten, d.h. Sie selbst, Ihr Arzt/Ihre Ärztin und Ihr Arbeitgeber, einverstanden sein. n Wenn die Entgeltfortzahlung ausgelaufen ist, muss der Arbeitgeber während der stufen weisen Wiedereingliederung kein Entgelt zahlen. ➲ Es empfiehlt sich daher, frühzeitig zu klären, welche Lohnersatzleistung greift. n Beginnt man innerhalb von 28 Tagen nach Entlassung aus der medizinischen Reha, die zu Lasten der Rentenversicherung durchgeführt wird/wurde, mit der stufenweisen Wie dereingliederung, greift bei Vorliegen der Voraussetzungen das Übergangsgeld durch die Rentenversicherung, ansonsten in aller Regel das Krankengeld durch die Krankenkasse. V. Härtefonds Bei niedrigem Einkommen kann ggf. ein Antrag auf finanzielle Zuschüsse bei der Deutschen Krebshilfe bzw. einem regionalen Krebsverband gestellt werden. Hierzu kann die nächstgelegene Krebsberatungsstelle informieren. I 13 VI. Beratung und Unterstützung zu Hause Häufig ist es sinnvoll, sich zu Hause Beratung und Unterstützung zu holen. Hier einige Möglichkeiten: Selbsthilfegruppen In Selbsthilfegruppen unterstützen sich Betroffene gegenseitig. Es gibt regelmäßig Treffen, zu denen manchmal Referentinn/en (z.B. Urologe bzw. Urologin, Physiotherapeut/in etc.) eingeladen werden. Adressen bekommen Sie über Ihr örtliches Gesundheitsamt oder aber auch über die „Nationale Kontaktund Informationsstelle zur Anregung und Unterstützung von Selbsthilfegruppen“ (NAKOS) in Berlin: NAKOS Wilmersdorfer Str. 39 10627 Berlin Telefon: 030/31018960 www.nakos.de Spezielle Selbsthilfegruppen a) bei Prostata-Carzinom Adressübersicht unter www.prostatakrebs-bps.de bzw. über Bundesverband Prostatakrebs Selbsthilfe e. V. Alte Str. 4 30989 Gehrden Telefon 05108/926646 b) bei Brust-Carzinom Adressübersicht unter www.frauenselbsthilfe.de bzw. über Frauenselbsthilfe nach Krebs e. V. Thomas-Mann-Str. 40 53111 Bonn Telefon 0228/33889-400 14 I c) bei künstlicher Harnableitung/Stoma Adressübersicht unter www.ilco.de bzw. über Deutsche ILCO e. V. – Vereinigung für Stomaträger (Menschen mit künstlichem Darmausgang oder künstlicher Harnableitung) und für Menschen mit Darmkrebs – Thomas-Mann-Str. 40 53111 Bonn Telefon 0228/3388 94-50 d) bei Harnblasenkrebs Adressübersicht unter www.blasenkrebs-shb.de bzw. über Selbsthilfe-Bund Blasenkrebs e. V. Siepmanns Hof 9 45479 Mülheim/ Ruhr Telefon 0208/6219 6041 Krebsberatungsstellen Hier bekommen Sie Beratung durch ausgebildete Fachleute (i.d.R. Psychoonkologen/-innen). Die Beratung ist meist kostenfrei bzw. gegen einen geringen Kostenbeitrag. Sie selbst oder Ihr/e (Ehe-) Partner/in können sich hier alleine oder gemeinsam beraten lassen. Die Adresse für Ihre nächstgelegene Beratungsstelle bekommen Sie z.B. über den Krebsinformationsdienst in Heidelberg Telefon 0800 / 4 20 30 40 www.krebsinformation.de I 15 Lebensberatungsstellen Auch hier beraten ausgebildete Fachkräfte. Adressen finden Sie z.B. im Telefonbuch unter den Wohlfahrtsverbänden wie „Diakonie“, „Caritas“, „Arbeiterwohlfahrt“ etc. Einen guten Überblick über Beratungsstellen aller Art hat die Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Jugend- und Eheberatung e. V. DAJEB Neumarkter Str. 84 c 81673 München Telefon 089 /4 36 10 91 www.dajeb.de Pro Familia Gerade auch dann, wenn nach/mit Erkrankung oder aufgrund der Behandlung Fragen zu oder Probleme mit Ihrem sexuellen Leben auftauchen, können die Beratungsstellen von Pro Familia gut weiterhelfen. In jeder Beratungsstelle arbeitet mindestens ein/e ausgebildete/r Sexualtherapeut/in. Gespräche sind mit und ohne (Ehe-)Partner/in möglich. Die Adresse für Ihre örtliche Beratungsstelle bekommen Sie über den Bundesverband: 16 I pro familia Stresemannallee 3 60596 Frankfurt / Main Telefon 069 / 63 90 02 www.profamilia.de Weitere Anlaufstellen bei sozialrechtlichen Fragen Servicestelle für Rehabilitation Zu Fragen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation, zur Rückkehr an den Arbeitsplatz oder dem so genannten „Betrieblichen Eingliederungsmanagement“ kann Sie Ihre nächstgelegene Servicestelle für Rehabilitation beraten. Die Adresse bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse, oder Sie finden eine Adressübersicht unter www.reha-servicestellen.de Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD Zu sozial- und medizinrechtlichen Fragen können Sie sich z. B. wenden an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD Zentrale Telefonberatung 01803/117722 (gebührenpflichtig) www.unabhaengige-patientenberatung.de Bürgertelefone des Bundesgesundheitsministeriums, des Arbeits- und Sozialministeriums Die genannten Bundesministerien haben diverse (gebührenpflichtige) Bürgertelefone eingerichtet. Es gibt sie z.B. • zum Versicherungsschutz 01805/ 9966-01 • zur Krankenversicherung 01805/ 99 66-02 • zur Rente 01805/ 6767-10 • zur Pflegeversicherung 01805/9966-03 • mit Informationen für behinderte Menschen (auch Arbeitsrecht) 018 05/6767-15 • zum Arbeitsrecht 01805/6767-13 • zur gesundheitlichen Prävention 01805/9966-09 • zur Arbeitsmarktpolitik und Kurzarbeit (hier z.B. auch zu Arbeitslosengeld I) 01805 /6767-12 • zu Teilzeit, Altersteilzeit, Minijobs 01805/ 6767-14 www.bmg.bund.de www.bmas.de Integrationsfachdienste und Integrationsämter Ansprechpartner für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben. Die Adressen der Integrationsfachdienste und Integrationsämter finden Sie unter www.integrationsaemter.de Sozialverbände VDK www.vdk.de SOVD www.sovd.de I 17 Anhang: Auszüge aus den „GdB-Tabellen” GdB für ausgewählte maligne Tumore Quelle: „Versorgungsmedizinische Grundsätze” – Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin – Verordnung vom 10. Dezember 2008 und Verordnungen zur Änderung der Versorgungs medizin-Verordnung vom 01.03.2010, 14.07.2010, 12.12.2010 und 28.10.2011. Anmerkung: Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze” sprechen als Oberbegriff von einem GdS (Grad der Schädigungsfolgen). Gemeint ist hiermit der GdB, von dem hier in der Broschüre bislang die Rede war. Prostata-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Prostatatumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren – nach Entfernung im Stadium T1a N0 M0 (Grading 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – nach Entfernung in den Stadien T1a N0 M0 (Grading ab G2) und (T1b bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80 n Maligner Prostatatumor – ohne Notwendigkeit einer Behandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – auf Dauer hormonbehandelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60 Blasen-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Blasentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren – nach Entfernung des Tumors im Frühstadium unter Belassung der Harnblase (Ta bis T1) N0 M0, Grading G1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 n 18 I GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – nach Entfernung im Stadium Tis oder T1 (Grading ab G2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – nach Entfernung in den Stadien (T2 bis T3a) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – mit Blasenentfernung einschließlich künstlicher Harnableitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Brust-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungs bewährung abzuwarten. n GdS während dieser Zeit – bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – bei Entfernung im Stadium (T1 bis T2) pN1 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 80 Bedingen die Folgen der Operation und gegebenenfalls anderer Behandlungsmaßnahmen einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten. Nach Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse ist in den ersten zwei Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Der GdS beträgt während dieser Zeit 50. Nieren-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Nierentumors oder Nierenbeckentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren – nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) im Stadium T1 N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – nach Entfernung eines Nierenbeckentumors im Stadium Ta N0 M0 (Grading G1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – nach Entfernung eines Nierenzellkarzinoms (Hypernephrom) – im Stadium (T1 [Grading ab G2], T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens – nach Entfernung eines Nierenbeckentumors – im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens – nach Entfernung eines Nephroblastoms – im Stadium I und II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wenigstens 60 80 60 80 60 80 I 19 Hoden-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Hodentumors ist eine Heilungsbewährung abzuwarten. n GdS während einer Heilungsbewährung von zwei Jahren – nach Entfernung eines Seminoms oder nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 n GdS während einer Heilungsbewährung von fünf Jahren – nach Entfernung eines Seminoms im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – nach Entfernung eines nichtseminomatösen Tumors im Stadium (T1 bis T2) N1 M0 bzw. T3 N0 M0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Penis-Carzinom Nach Entfernung eines malignen Penistumors ist in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten; GdS während dieser Zeit nach Entfernung n im Frühstadium (T1 bis T2) N0 M0 – bei Teilverlust des Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 – bei Verlust des Penis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 – mit vollständiger Entfernung der Corpora cavernosa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 – nach Entfernung in höheren Stadien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 – 100 20 I Die veröffentlichten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Die Informationen dienen ausschließlich zur persönlichen Information des Lesers/der Leserin. Kein Teil dieser Publikation darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Herausgebers in irgendeiner Form reproduziert oder unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt oder verbreitet werden. Die Dokumente/Informationen können durch aktuelle Entwicklungen überholt sein, ohne dass die bereitgestellten Dokumente/Informationen geändert wurden. 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