Modellkraftstoff (Methanol) - Regierung von Oberfranken
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Modellkraftstoff (Methanol) - Regierung von Oberfranken
Modellkraftstoff (Methanol) Anforderungen an die Behälterkennzeichnung und den Handel mit giftigem Kraftstoff (Methanol) zur Abgabe an den privaten Endverbraucher z.B. im Modellbau Verwendung von Methanol als Kraftstoff Im Modellbau werden für den Antrieb u.a. auch Verbrennungsmotoren eingesetzt. Als Kraftstoff wird hierfür teilweise ein giftiges, leicht entzündliches MethanolNitromethan-Ölgemisch verwendet. Dieses ist aufgrund seiner chemischen Zusammensetzung als Gefahrstoff einzustufen und als verwendungsfertige Zubereitung oder auch zum Mischen in unterschiedlichen Gebindegrößen (i.d.R. ein bis zehn Liter) im Einzelhandelhandel erhältlich. Fassware ist für die gewerbliche Nutzung und nicht für den privaten Endverbraucher bestimmt. Entsprechend der Tradition des deutschen Giftrechts hat der Gesetzgeber an die Kennzeichnung und Abgabe von giftigen Stoffen und Zubereitungen besondere formale und persönliche Bedingungen gestellt. Verstöße gegen diese Regelungen erfüllen teilweise den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder sind mit Strafe bedroht. Warum wird Methanol als Kraftstoff verwendet ? Methanol ist einer der größten und wirtschaftlichsten Syntheserohstoffe, von dem weltweit 90% in der chemischen Industrie und die übrigen 10% als Energierohstoff genutzt werden. Da das Methanol günstige chemische Eigenschaften - niedriger Flammpunkt, niedrige Zündtemperatur, gutes Brennverhalten – besitzt, wird es gerne im Modellbau für die kleinen Leichtbaumotoren eingesetzt. Methanol birgt Gefahren und Risiken. Der Nachteil von Methanol ist seine Giftigkeit und seine bereits in kleinen Mengen große gesundheitsschädigende Wirkung für den Menschen. Beim Einatmen, Verschlucken verursacht Methanol schon in geringen Mengen Benommenheit, Schwindel, Kopfschmerzen und führt zu Sehstörungen bzw. zur Erblindung. Bereits ab einer Dosis von 5 ml – etwa einem Schnapsglas – kann es bei Verschlucken tödlich wirken. Durch Benetzung der Haut wird diese entfettet, trocknet aus und wird rissig, wodurch es zur Bildung von Ekzemen kommen kann. Die Infektionsgefahr ist stark erhöht. Frauen und Kinder reagieren auf Methanol empfindlicher als Männer. Zudem ist Methanol leicht entzündlich, weswegen beim Lagern und Umgang besondere Schutzvorkehrungen zu treffen sind, z.B. Feuer- und Rauchverbot, Vermeidung von Funkenbildung, ausreichende Be- und Entlüftung. Kennzeichnung und Ausführung der Behälter mit giftigem Kraftstoff (Methanol) Der Kraftstoff darf nur in geeigneten Behältern (z.B. aus speziellem Stahl bzw. Kunststoff) mit kindersicherem Verschluss abgegeben und transportiert werden. Zusätzlich müssen die Behälter ein tastbares Gefahrenhinweis-Symbol haben und mit den Gefahrensymbolen T (giftig) und F (leichtentzündlich) gekennzeichnet sein. Neben der genauen Bezeichnung des Inhaltes, müssen auf dem Etikett die Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze), sowie der Hersteller angegeben sein. Gefahrensymbole: F leichtentzündlich T giftig Tastbares Gefahrenhinweis-Symbol: Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze) : R 11 Leichtentzündlich R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken Sicherheitsratschläge (S-Sätze) : S (1/2) Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt) S7 Behälter dicht geschlossen halten S 16 Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) Beispiel eines kindersicheren Schraubverschlusses mit 2-teiliger Drehsperre. Aktuelle Rechtslage zur Abgabe von giftigem Kraftstoff (Methanol) Erlaubnis Die nationalen Regelungen für die Abgabe von giftigen Stoffen und Zubereitungen (z.B. Kraftstoff-Methanol) finden sich in der Chemikalien-Verbotsverordnung. Demnach dürfen giftige Stoffe oder Zubereitungen gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn hierfür von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis erteilt wurde (ausgenommen Apotheken) und die Abgabe durch eine sachkundige Person erfolgt. Die Erlaubnis erteilen in Bayern auf Antrag die Gewerbeaufsichtsämter. Die Erlaubnis erhält jeder, der - mindestens 18 Jahre alt ist die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat sachkundig ist, oder im Unternehmen über eine betriebsangehörige sachkundige Person verfügt. Sachkunde Sachkundig ist, wer - - durch Prüfung bei der zuständigen Behörde (in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter) oder durch nachweislich entsprechende Berufsausbildung bzw. Studium die erforderlichen Kenntnisse erlangt hat die Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachgewiesen hat mindestens 18 Jahre alt ist. Abgabe Die Abgabe der giftigen Stoffe und Zubereitungen darf nur durch den Sachkundigen erfolgen, wenn - Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind oder ein Ausweis vorgelegt wird der Erwerber Stoffe/Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung der Stoffe/Zubereitungen bestehen der Erwerber mindestens 18 Jahre alt ist - der Abgebende den Erwerber über Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen, Verhalten beim Verschütten oder Freisetzen, sowie die Entsorgung unterrichtet hat. Abgabenachweise (Giftbuch, Empfangsschein) Über die Abgabe der giftigen Stoffe/Zubereitungen ist ein Nachweis (Buch oder bei EDV Empfangsschein) mit folgendem Inhalt zu führen: - Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen Datum der Abgabe Verwendungszweck Name und Anschrift des Erwerbers Name des Abgebenden Der Empfang der Stoffe/Zubereitungen ist vom Erwerber im Abgabebuch oder auf dem Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch, bzw. der Empfangsschein, ist für mindestens drei Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Selbstbedienungsverbot, Versandhandel Giftiger Kraftstoff (Methanol) darf im Einzelhandel nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung abgegeben werden. Eine Abgabe über Katalog- bzw. Internetbestellung durch den Versandhandel an private Endverbraucher ist grundsätzlich verboten. Fazit Die Abgabevorschriften zielen auf den Schutz der, mit dem Umgang dieser gesundheitsgefährlichen Stoffe und Zubereitungen nicht vertrauten, privaten Endverbraucher und der Allgemeinheit ab. Durch genaue Abgabevorschriften soll geregelt werden, dass der Erwerber eines gefährlichen Stoffes oder Zubereitung sich der, davon ausgehenden Gefahr, bewusst ist. Es soll dabei ausgeschlossen werden, dass Personen, die nicht über die Gefahren aufgeklärt sind, gefährliche Stoffe oder Zubereitungen erhalten. Letzteres gilt insbesondere für Kinder und Jugendliche, bei denen die Fähigkeit, eine Gefahr einzuschätzen, oder das Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mensch und Umwelt noch nicht ausreichend entwickelt ist.