BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS
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BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS
BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE Herausgeber: Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband, 1160 Wien, Wilhelminenstraße 91 / IIe, Telefon +43 1/478 27 10, Fax: +43 1/478 27 10-9, ZVR-Zahl 770820992 office@oegkv.at www.oegkv.at Autoren: Bundesarbeitsgemeinschaft (B A S)der Direktorinnen und Direktoren an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Vorsitzende wHR Mag. Marianne Kriegl Wien, 2004 1 Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Berufsbezeichnung 1.1. Für jede dieser Sparten sieht das Berufsgesetz eine eigene Berufsbezeichnung vor 1.2. Zusatzbezeichnungen 1.3. Folgende umgangssprachliche Berufsbezeichnungen sind gebräuchlich 2. Aufgaben und Tätigkeiten der diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegePersonen 2.1. Eigenverantwortlicher Aufgabenbereich 2.1.1. Pflegeanamnese 2.1.2. Pflegediagnose 2.1.3. Planen der Pflege 2.1.4. Durchführen der Pflegeinterventionen 2.1.5. Pflegeevaluation 2.2. Information über Krankenheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen 2.3. Psychosoziale Betreuung der PatienInnen/KlientInnen 2.4. Dokumentation des Pflegeprozesses 2.5. Organisation der Pflege 2.6. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals 2.7. Anleitung und Begleitung von Auszubildenden 2.8. Mitwirkung an der Pflegeforschung 2.9. Lebensrettende Sofortmaßnahmen 3. Mitverantwortlicher Aufgabenbereich 4. Interdisziplinärer Aufgabenbereich 4.1. Verhütung von Krankheiten und Unfällen 4.2. Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Gesundheitsberatung 4.3. Vorbereitung der PatientInnen/KlientInnen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus dem Krankenhaus 4.4. Hilfestellung bei der Weiterbetreuung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus 4.5. Beratung und Sorge für die Betreuung währen und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung 5. Berufspflichten 6. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche/Aufstiegsmöglichkeiten 6.1. Spezialaufgaben nach Absolvierung einer Sonderausbildung 6.2. Spezialaufgaben vor Absolvierung einer Sonderausbildung 6.3. Spezialaufgaben nach mindestens zweijähriger Berufsausübung und nach Absolvierung einer Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen 6.3.1. Lehraufgaben 6.3.2. Führungsaufgaben 7. Ausbildung zur/zum diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger 7.1. Aufnahmebedingungen 7.1.1. Gesetzliche Aufnahmebedingungen 7.1.2. Aufnahmeverfahren 7.1.3. Persönliche Voraussetzungen 8. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – Theoretische Ausbildung 8.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – Praktische Ausbildung 2 4 5 5 5 6 6 6 7 7 8 8 9 9 9 10 10 10 10 11 11 11 12 12 12 13 13 13 13 14 14 15 15 15 16 16 16 16 17 17 18 19 9. Kinder- und Jugendlichenpflege – Theoretische Ausbildung 9.1. Kinder- und Jugendlichenpflege – Praktische Ausbildung 10. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege – Theoretische Ausbildung 10.1. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege – Praktische Ausbildung 11. Prüfungen 12. Ausbildungsabschluss/Diplom 13. Entlohnung 14. Alternative Wege zum Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege 15. Möglichkeiten für Ausbildungsabbrecher 16. Fort- Weiter- und Sonderausbildung 16.1. Fortbildung 16.2. Weiterbildung 16.3. Sonderausbildung 17. Berufsausübung 18. Entwicklungstendenzen 19. Autoren 3 20 21 22 23 24 24 24 25 25 25 25 25 26 27 27 28 Vorwort Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wurde im Jahr 2000 von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAS) der Schuldirektorinnen und –direktoren im Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband erarbeitet. Dieses Berufsbild wurde von der BAS überarbeitet und bestätigt. Die vorliegende Überarbeitung wurde im Jahr 2004 abgeschlossen. Das Berufsbild gibt einen umfassenden Überblick über die Ausbildung, die Aufgaben und die Entwicklungsmöglichkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auf Grundlage des mit 1997 in Kraft getretenen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Es kann damit interessierten Menschen einen Einblick in die vielfältigen Facetten des Pflegeberufes geben und den bereits im Beruf stehenden ein ständiger Begleiter sein. Der besondere Dank im Namen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes geht an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, welche durch Ihre Mitarbeit und Ihr Engagement die Publikation des Berufsbildes möglich gemacht haben und damit einen wesentlichen Beitrag zur Professionalisierung des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes geleistet haben. Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband Wien, 2004 4 BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE Der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. Die berufliche Erstausbildung ist in drei Sparten möglich, und zwar in der • Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, der • Kinder- und Jugendlichenpflege und in der • Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege. 1. BERUFSBEZEICHNUNG Für die Berufsangehörigen der einzelnen Sparten des Gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege existieren verschiedene Berufsbezeichnungen, die vom Berufsgesetz, dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, vorgeschrieben sind. Darüber hinaus gibt es eine Reihe von gebräuchlichen umgangssprachlichen Berufsbezeichnungen. 1.1. Für jede dieser Sparten sieht das Berufsgesetz eine eigene Berufsbezeichnung1 vor „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ bzw. „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ für Berufsangehörige der Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege. „Diplomierte Kinderkrankenschwester“ bzw. Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ für Berufsangehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege. „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“ bzw. „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ für Berufsangehörige der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege. 1.2 Zusatzbezeichnungen Diplomierte Pflegepersonen, die sich in Weiterbildungen oder Sonderausbildungen zusätzlich qualifiziert haben, können neben ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung führen. 1 Im folgenden Text wird der Einfachheit halber von Dipl. Pflegepersonen gesprochen. 5 Solche Zusatzbezeichnungen sind z.B.: „Intensivpflege“, „Pflege im Operationsbereich“, „Krankenhaushygiene“, „Leitung des Pflegedienstes“ oder „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“. 1.3. Folgende umgangssprachliche Berufsbezeichnungen sind gebräuchlich "Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Schwester", "Pfleger", "Diplomierte Pflegeperson", "Diplomschwester", "Diplompfleger", "Pflegefachkraft", "Pflegespezialistin", "Kinderschwester", "Säuglingsschwester", "Psychiatrieschwester", "Psychiatriepfleger". 2. AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN DER DIPLOMIERTEN GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGEPERSONEN Die nachfolgend dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten gelten für alle drei Sparten des gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes gleichermaßen. Der Aufgabenbereich der Dipl. Pflegepersonen ist, je nach dem Grad der Eigenständigkeit in der Anordnung und Durchführung der Maßnahmen, in drei Gruppen geteilt: Eigenverantwortlicher, mitverantwortlicher und interdisziplinärer Aufgabenbereich. 2.1. EIGENVERANTWORTLICHER AUFGABENBEREICH In eigener Verantwortung setzt die Dipl. Pflegeperson Maßnahmen, die die PatientIn/KlientIn bei der Förderung der Gesundheit und bei der Ausübung der Lebensaktivitäten unterstützen, wenn diese wegen Alter, Krankheit, geistiger oder körperlicher Behinderung oder sozialer Umstände dazu nicht selber in der Lage ist. Sie sorgt im Rahmen ihres Kompetenzbereichs dafür, dass die Pflegeinterventionen je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der PatientInnen/KlientInnen bzw. der Komplexität der Pflegeinterventionen von entsprechend qualifiziertem Pflegepersonal ausgeführt wird. In Bezug auf die Pflege der PatientInnen/KlientInnen ist die Dipl. Pflegeperson die fachliche Vorgesetzte der Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen und der pflegerischen Hilfsdienste, wie PflegehelferInnen, OperationsgehilfInnen und anderer Hilfsdienste. Die Dipl. Pflegeperson entscheidet gemeinsam mit ihren Vorgesetzten in der Pflege und mit ihren KollegInnen, welche Pflegetheorie (Pflegephilosophie) dem beruflichen Handeln zugrunde gelegt wird. Die Dipl. Pflegeperson legt die ethischen Grundregeln, die vom Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband und vom Weltbund der Krankenschwestern/Pfleger (International Council of Nurses) definiert wurden, bzw. die 6 Grundsätze, die aus der Menschenrechtskonvention oder der Deklaration der Patientenrechte hervorgehen, ihrem beruflichen Handeln zugrunde. Sie ist imstande, ihr berufliches Handeln und die institutionellen bzw. gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ethisch zu reflektieren und im Diskurs zu begründen. 2.1.1. Konkret umfasst der eigenverantwortliche Aufgabenbereich folgende Tätigkeiten: Pflegeanamnese Die Dipl. Pflegeperson erfasst den Gesundheitszustand der PatientInnen/KlientInnen systematisch und kontinuierlich während des gesamten Zeitraumes, in dem Pflege erteilt wird. Unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit dem/der PatientIn erhebt die Dipl. Pflegeperson die Pflegeanamnese. Sie sammelt objektive und subjektive Daten und Informationen in Bezug auf die Person der/des PatientIn, seines/ihres physischen und psychischen Zustands und der soziokulturellen Situation; weiters über die Gewohnheiten hinsichtlich der Aktivitäten des täglichen Lebens sowie über die Faktoren, die einen Einfluss auf die Gesundheit ausüben. Sie informiert sich über das Wissen der/des PatientIn die Krankheit betreffend, die Erwartungen bzw. Hoffnungen, über die früheren Erfahrungen mit der Krankheit und den Gesundheitseinrichtungen. Weiters stellt sie fest, welche Ressourcen der/dem PatientIn zur Erfüllung der Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Die Dipl. Pflegeperson entscheidet, ob im Rahmen der Pflegeanamnese auch ein spezielles Assessment-Instrument eingesetzt wird, damit in konkreten Teilbereichen umfassendere Daten erhoben werden. Die gesammelten Daten und Beobachtungen werden schriftlich festgehalten und von der Dipl. Pflegeperson unterschrieben. Diese Aufzeichnungen sind allen an der Pflege Beteiligten zugänglich, werden laufend kontrolliert und aktualisiert. Sie werden vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt. 2.1.2. Pflegediagnose Aus den im Rahmen der Pflegeanamnese erhobenen objektiven und subjektiven Daten werden die Probleme der/des PatientIn sowie die Ressourcen identifiziert und eine Pflegediagnose gestellt. Dabei wird ein anerkanntes Klassifikationssystem verwendet oder es wird eine frei formulierte Pflegediagnose benützt. Die Pflegediagnose wird in den Pflegeplan eingetragen und von der Pflegeperson unterschrieben. Dazu analysiert die Dipl. Pflegeperson die erhobenen Daten und interpretiert deren Bedeutung für die/den PatientIn. Die Pflegediagnose wird mit der/dem PatientIn besprochen. 7 2.1.3. Planen der Pflege Zu jeder Pflegediagnose werden von der Dipl. Pflegeperson Ziele, die von der/dem PatientIn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden sollen, festgesetzt und in den Pflegeplan eingetragen. Dabei arbeitet sie eng mit der/dem PatientIn und/oder den Angehörigen zusammen, da die Akzeptanz der Ziele eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg der Pflege ist. Zur Erreichung der einzelnen Ziele verordnet die Dipl. Pflegeperson entsprechende Pflegeinterventionen, die sie im Pflegeplan dokumentiert und unterschreibt. Aufgrund ihrer breit gefächerten Ausbildung ist die Dipl. Pflegeperson fähig, aus einem reichhaltigen Repertoire an pflegerischen Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich fundiert ist, zu schöpfen, um den PatientInnen zu helfen, die Probleme zu bewältigen: • Sie übernimmt bei hilfsbedürftigen PatientInnen voll oder teilweise die Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. die Körperpflege, Lagerung, Mobilisation. • Sie leitet PatientInnen an, damit sie möglichst rasch viele Aktivitäten des täglichen Lebens selbständig und ohne fremde Hilfe ausführen können. Dabei kontrolliert sie auch, ob die PatientInnen die Maßnahmen richtig ausführen und unterstützt sie bei der Korrektur von fehlerhaftem Verhalten. • Sie lehrt die PatientInnen bestimmte pflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, damit sie zu Hause oder schon im Spital möglichst unabhängig leben können, z. B. das Wechseln von Verbänden, das Umstellen der Lebensweise, die Korrektur von gesundheitsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen oder das Verabreichen von InsulinInjektionen. Wenn notwendig, bezieht sie die Angehörigen der PatientInnen in die Schulung/Unterweisung mit ein. • Die Dipl. Pflegeperson überlegt zusammen mit den PatientInnen und/oder deren Angehörigen so früh als möglich, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die/der PatientIn bei der Entlassung beherrschen soll. Diese Entlassungsziele schreibt sie in den Pflegeplan und überprüft in regelmäßigen Abständen, ob eine Annäherung an diese Ziele erfolgt. 2.1.4. Durchführen der Pflegeinterventionen • Die Dipl. Pflegeperson führt die im Pflegeplan verordneten Pflegeinterventionen fachgerecht unter Beachtung der physischen, psychischen, geistigen und sozialen Situation der PatientInnen und in laufender Absprache mit den PatientInnen und/oder deren Angehörigen durch. • Bei der Ausführung der Pflegeinterventionen sorgt die Dipl. Pflegeperson dafür, dass die PatientInnen das größtmögliche Maß an Selbständigkeit erreichen bzw. erhalten können. 8 • Die Dipl. Pflegeperson beobachtet den Zustand der/des PatientIn und ihre/seine Reaktionen auf die Pflegeinterventionen sorgfältig, dokumentiert dies schriftlich und berichtet ihren KollegInnen zusätzlich auch in mündlicher Form. • Wenn die Dipl. Pflegeperson die Durchführung von Pflegeinterventionen an Gesundheitsund KrankenpflegeschülerInnen oder Pflegehilfen delegiert, so ist sie sich ihrer Verantwortung bewusst und führt die Delegation gewissenhaft durch (siehe Abschnitte "Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals" und "Anleitung und Begleitung von Auszubildenden"). 2.1.5. Pflegeevaluation • Zu den im Pflegeplan angeordneten Zeitpunkten stellt die Dipl. Pflegeperson fest, in welchem Ausmaß die/der PatientIn die Ziele erreicht hat. Das Ergebnis der Auswertung wird im Pflegebericht dokumentiert und unterschrieben. • Wurden Ziele nicht erreicht, analysiert die Dipl. Pflegeperson die Gründe und ändert gegebenenfalls den Pflegeplan. • Bevor die/der PatientIn aus der Pflege entlassen wird, überprüft die Dipl. Pflegeperson, ob die/der PatientIn alle Entlassungsziele erreicht hat. Diese abschließende Überprüfung dokumentiert sie ebenfalls im Pflegebericht. Bei Verlegung oder Transferierung in eine andere Pflegeeinheit wird der jeweilige Fortschritt der Pflege ebenfalls im Pflegebericht dokumentiert. • Um berufliches Wissen und die Fertigkeiten weiterzuentwickeln wendet die Dipl. Pflegeperson eine wissenschaftliche Denkweise an und reflektiert laufend ihre Handlungen. Sie ist bestrebt, Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen auf ihre praktische Relevanz zu prüfen und für die Umsetzung der Ergebnisse im beruflichen Alltag zu sorgen. Damit trägt sie zur Verbesserung der Qualität der Pflegedienstleistungen bei. 2.2. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen Die Dipl. Pflegeperson entwickelt mit den PatientInnen/KlientInnen und/oder deren Angehörigen Strategien zur Erhaltung der Gesundheit oder zur Verbesserung des Gesundheitszustandes. Dabei sind Information, Aufklärung, Beratung und Schulung sehr wesentliche Elemente der Tätigkeit. 2.3. Psychosoziale Betreuung der PatientInnen/KlientInnen Sie führt mit PatientInnen/KlientInnen gezielte Gespräche zur psychosozialen Stützung, z.B. vor Operationen oder Untersuchungen und in Lebenskrisen; dabei unterstützt sie die 9 PatientInnen/KlientInnen, eigene Lösungen zu finden. In der Phase des Sterbens unterstützt sie die PatientInnen und die Angehörigen im Hinblick auf die Trauerarbeit. 2.4. Dokumentation des Pflegeprozesses Alle wesentlichen Umstände der Tätigkeit der Dipl. Pflegeperson werden durch sie selbst chronologisch dokumentiert und unterschrieben. Dazu wird ein entsprechendes Dokumentationssystem verwendet. Die Dipl. Pflegeperson achtet darauf, dass die Dokumentation leserlich erfolgt und sie ist sich bewusst, dass ihre Dokumentation ein wesentlicher Nachweis ihrer professionellen Tätigkeit ist. Darüber hinaus ist ihr bewusst, dass die Dokumentation ein wichtiges Instrument für die berufliche Kommunikation und Information darstellt und möglicherweise auch rechtlich bedeutungsvoll sein kann. 2.5. Organisation der Pflege Die Dipl. Pflegeperson sorgt dafür, dass die Pflege entsprechend den physischen, psychischen, spirituellen und sozialen Bedürfnissen der PatientInnen/KlientInnen organisiert wird. Sie sorgt dafür, dass diese die Pflege zum richtigen Zeitpunkt erhalten und dass die Pflege effizient organisiert erfolgt. Ihre Entscheidungen basieren auf einem betrieblichen Organisationskonzept, welches von der Leitung des Pflegedienstes vorgegeben wird. Sie nützt ihre Fähigkeiten, um daran mitzuwirken, die Pflege nach ökonomischen Gesichtspunkten auszurichten und organisatorische Rahmenbedingungen zu optimieren. 2.6. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals Die Dipl. Pflegeperson ist sich ihrer Verantwortung bewusst, wenn sie sich durch Hilfspersonal unterstützen lässt. Sie vergewissert sich, ob es der Zustand der PatientInnen bzw. die Komplexität der Pflegeintervention erlaubt, dass sie Tätigkeiten an Hilfspersonen zur Durchführung delegiert. Sie stellt fest, ob die Hilfspersonen über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Durchführung der Pflegeinterventionen verfügen, nötigenfalls gibt sie Anleitung und Schulung. Sie ist sich bewusst, dass es ihre Aufgabe und Verantwortung ist, die von den Hilfspersonen durchgeführten Pflegeinterventionen zu überprüfen. 2.7. Anleitung und Begleitung von Auszubildenden Die Dipl. Pflegeperson ist für die praktische Ausbildung der Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen und anderer Auszubildender mitverantwortlich. Dabei orientiert 10 sie sich an den Vorgaben der Schulleitung/Lehrgangsleitung und an den Ergebnissen von Besprechungen und Beratungen mit den zuständigen LehrerInnen. 2.8. Mitwirkung an der Pflegeforschung Die Dipl. Pflegeperson ist bereit, an Forschungsprojekten aktiv und/oder initiativ mitzuarbeiten bzw. diese zu unterstützen. Sie ist imstande, Fragestellungen, die einer wissenschaftlichen Bearbeitung bedürfen, klar und abgegrenzt zu formulieren. Wenn die Dipl. Pflegeperson die dazu erforderliche Kompetenz erworben hat, führt sie auch selbständig Forschungsprojekte durch. 2.9. Lebensrettende Sofortmaßnahmen Befindet sich ein/e PatientIn in einem lebensbedrohlichen Zustand, sorgt die Dipl. Pflegeperson sofort für die Verständigung eines Arztes. Die Dipl. Pflegeperson führt eigenständig lebensrettende Sofortmaßnahmen (z.B. halbautomatische Defibrillation, Sauerstoffverabreichung) durch bis ein Arzt die weitere Versorgung des/der PatientIn übernimmt. 3. MITVERANTWORTLICHER AUFGABENBEREICH Aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung führt die Dipl. Pflegeperson diagnostische und therapeutische Maßnahmen durch und sorgt dafür, dass die PatientInnen/KlientInnen die notwendige Information erhalten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Die Dipl. Pflegeperson verabreicht z. B. Arzneimittel, Injektionen und Infusionen, legt Katheter und Magensonden, verabreicht Darmeinläufe. Für die von ihr durchgeführten Maßnahmen trägt sie die Durchführungsverantwortung. Wenn die Dipl. Pflegeperson in einer Institution beschäftigt ist, richtet sich das Ausmaß der Tätigkeiten des mitverantwortlichen Aufgabenbereiches nach den jeweils geltenden innerbetrieblichen Regelungen. Die Dipl. Pflegeperson dokumentiert alle durchgeführten Maßnahmen und unterschreibt diese Dokumentation. Bei der Ausführung von ärztlich angeordneten Tätigkeiten hat sie aber auch eine Reihe von eigenständigen Aufgaben zu erfüllen, die sie in eigener Verantwortung entscheidet und ausführt: • Die Dipl. Pflegeperson entscheidet, ob sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausführung der angeordneten Maßnahmen besitzt. 11 • Die Dipl. Pflegeperson beachtet bei der Durchführung der therapeutischen und diagnostischen Maßnahmen die physische und psychische Situation der PatientInnen/KlientInnen. • Die Dipl. Pflegeperson sorgt dafür, dass die PatientInnen/KlientInnen über alle Maßnahmen, die sie auf ärztliche Verordnung an ihnen durchführt, vollständig informiert sind. • Wenn die Dipl. Pflegeperson einzelne ärztlich angeordnete Maßnahmen zur Durchführung an Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen oder Pflegehilfen delegiert, so ist sie sich ihrer Verantwortung bewusst und führt die Delegation gewissenhaft durch (siehe Abschnitte "Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals" und "Anleitung und Begleitung von Auszubildenden"). 4. INTERDISZIPLINÄRER AUFGABENBEREICH Der interdisziplinäre Aufgabenbereich umfasst Tätigkeiten, die die Dipl. Pflegeperson nach eingehender Beratung mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausübt. Im Rahmen des interdisziplinären Aufgabenbereichs hat die Dipl. Pflegeperson das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht: Sie unterbreitet Vorschläge für Maßnahmen, die Angehörige anderer Gesundheitsberufe betreffen. Sie prüft Vorschläge, die andere Fachpersonen an sie richten und sie entscheidet aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz zusammen mit den anderen Fachpersonen über zielführende Maßnahmen zum Wohle der PatientInnen/KlientInnen. Für Maßnahmen, die die Dipl. Pflegeperson im Anschluss an eine interdisziplinäre Beratung zur Ausführung übernimmt, trägt sie die Durchführungsverantwortung. Konkret umfasst der interdisziplinäre Aufgabenbereich folgende Tätigkeiten 4.1. Verhütung von Krankheiten und Unfällen Die Dipl. Pflegeperson sorgt gemeinsam mit Hygienefachkräften, Sicherheitsbeauftragten und anderen SpezialistInnen für eine sichere Umgebung für die PatientInnen/KlientInnen und die Beschäftigten des Krankenhauses bzw. der Institution. Sie bringt bei Neu- bzw. Umbaumaßnahmen diesbezügliche Vorschläge ein. 4.2. Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Gesundheitsberatung Die Dipl. Pflegeperson bespricht mit anderen Berufsgruppen, wie z.B. mit DiätassistentInnen, PhysiotherapeutInnen, ErgotherapeutInnen, gesundheitserhaltende bzw. -fördernde 12 Maßnahmen und bemüht sich um eine Koordination dieser Maßnahmen. 4.3. Vorbereitung der PatienInnen/KlientInnen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus dem Krankenhaus Die Dipl. Pflegeperson bespricht mit den zuständigen ÄrztInnen, wieweit aufgrund ihrer Beurteilung der Selbständigkeit der PatientInnen/ KlientInnen aus pflegerischer Sicht eine Entlassung möglich ist. Die Dipl. Pflegeperson nimmt anhand der dokumentierten Pflegeplanung und in Absprache mit den PatientInnen/ KlientInnen sowie deren Angehörigen mit Institutionen, die Hauskrankenpflege, Heimhilfe oder andere soziale Hilfsdienste anbieten, Kontakt auf und koordiniert die für die Entlassung notwendigen Maßnahmen. Sie bespricht z.B. mit DiätassistentInnen, PhysiotherapeutInnen oder der ErgotherapeutInnen, wieweit PatientInnen/ KlientInnen selbständig sind, um zu Hause das Leben bewältigen zu können. 4.4. Hilfestellung bei der Weiterbetreuung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Die Dipl. Pflegeperson informiert die PatientInnen/ KlientInnen und deren Angehörige über Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfe, für den Fall, dass zu Hause Fragen und/oder Probleme auftreten sollten, mit denen sie nicht alleine fertig werden können.. Sie unterstützt beim Einbringen von Ansuchen z.B. an Sozialversicherungen, sollten Pflegebehelfe zu besorgen sein. 4.5. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung Die Dipl. Pflegeperson stellt in Absprache mit den PatientInnen/KlientInnen Kontakt zu Selbsthilfegruppen, Psychosozialen Diensten u.ä. her und koordiniert die Beratung und Betreuung mit der jeweiligen Berufsgruppe bzw. Institution. 5. BERUFSPFLICHTEN Die berufsrechtlichen Vorschriften enthalten eine weitreichende Definition von Berufspflichten, nach welchen die Dipl. Pflegepersonen ihre berufliche Tätigkeit zu orientieren haben: • Der Beruf ist gewissenhaft auszuüben, wobei das Wohl und die Gesundheit der PatientInnen/KlientInnen zu wahren ist. Die geltenden Vorschriften und die fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen sind dabei zu berücksichtigen. • Die Dipl. Pflegepersonen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden (innerhalb von fünf Jahren müssen mindestens 40 Stunden absolviert werden). 13 • Pflegedokumentation: Die Dipl. Pflegepersonen müssen ihre berufliche Tätigkeit umfassend dokumentieren. • Verschwiegenheitspflicht: Dipl. Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die von ihnen gepflegten PatientInnen/KlientInnen verpflichtet. Sie dürfen diese Geheimnisse nur in speziellen Fällen, die im Berufsgesetz geregelt sind, weitergeben. • Anzeigepflicht: Wenn Dipl. Pflegepersonen den Verdacht haben, dass ein/e PatientIn/KlientIn durch eine strafbare Handlung verletzt oder getötet wurde, so sind sie verpflichtet, diesen Verdacht der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Nur in speziellen Fällen, die im Berufsgesetz geregelt sind, können sie von einer Anzeige absehen. • Meldepflicht: Wenn Dipl. Pflegepersonen den Verdacht haben, dass ein/e PatientIn/KlientIn durch eine strafbare Handlung verletzt oder getötet wurde bzw. dass Minderjährige oder Personen, die nicht selbst für sich sorgen können, mißbraucht, vernachlässigt oder gequält wurde, so sind sie verpflichtet, diesen Verdacht an öffentliche Dienststellen bzw. Behörden zu melden. Nur in speziellen Fällen, die im Berufsgesetz geregelt sind, können sie von einer Meldung absehen. • Auskunftspflicht: Dipl. Pflegepersonen sind verpflichtet, den PatientInnen/KlientInnen, dessen gesetzlichen Vertreter bzw. den von diesen genannten Vertrauenspersonen alle Auskünfte über die gesetzten pflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Darüber hinaus müssen sie an alle anderen Gesundheitsberufe, die die betroffenen PatientInnen/KlientInnen betreuen oder pflegen, die notwendigen Auskünfte über gesetzte Maßnahmen erteilen. 6. ERWEITERTE UND SPEZIELLE TÄTIGKEITSBEREICHE / AUFSTIEGSMÖGLICHKEITEN Nach Absolvierung der Grundausbildung ist es möglich, durch eine Sonderausbildung den Tätigkeitsbereich zu erweitern. Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfasst die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben. 6.1. Spezialaufgaben, die ausschließlich nach der Absolvierung einer entsprechenden Sonderausbildung oder einer entsprechenden Grundausbildung ausgeübt werden dürfen, sind 14 • Kinder- und Jugendlichenpflege: Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter. Für die Kinder- und Jugendlichenpflege gibt es auch eine dreijährige spezielle Grundausbildung. • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege: Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. Für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege gibt es auch eine dreijährige spezielle Grundausbildung. 6.2. Spezialaufgaben, die bereits vor der Absolvierung einer entsprechenden Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen, sind • Intensivpflege: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie. Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege. • Anästhesiepflege: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen. • Pflege bei Nierenersatztherapie: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen. • Pflege im Operationsbereich: Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen. • Krankenhaushygiene: Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist aber innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen. 6.3. Spezialaufgaben, die nach mindestens zweijähriger Berufsausübung und nach Absolvierung einer Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen, sind Lehr- und Führungsaufgaben: 6.3.1. Lehraufgaben sind insbesondere • Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege • Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen • Leitung von Sonderausbildungen • Leitung von Pflegehilfelehrgängen 15 6.3.2. Führungsaufgaben sind insbesondere • Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt • Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Die Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung. 7. AUSBILDUNG ZUR/ZUM DIPLOMIERTEN GESUNDHEITS- UND KRANKENSCHWESTER/-PFLEGER Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre, in denen das zur Ausübung des Berufes erforderliche theoretische und praktische Fachwissen vermittelt wird. Sie findet an Schulen für: • Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, • Kinder- und Jugendlichenpflege und • Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege statt und erfolgt im Rahmen einer 40-Stunden-Woche. Mindestens 2000 Stunden des Unterrichtes entfallen auf den theoretischen Teil und mindestens 2480 auf die praktische Ausbildung. 120 Stunden sind einem von der Schule frei wählbaren schulautonomen Bereich gewidmet. Neben der Vermittlung von kompetentem Fachwissen ist das Ziel der Ausbildung eine Förderung von Kommunikation und Kooperationsbereitschaft, Kreativität und ganzheitlicher Einstellung zur Gesundheits- und Krankenpflege. Menschliche Bildung mit einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben und den Grundrechten jedes Menschen ist für eine ganzheitliche Pflege unverzichtbar und daher ein fundamentales Element der Ausbildung. 7.1. Aufnahmebedingungen 7.1.1. Gesetzliche Aufnahmebedingungen Die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung. Die zur Erfüllung der Berufspflicht erforderliche Vertrauenswürdigkeit Erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen. Absolvierung eines Aufnahmetestes bzw. eines Aufnahmegespräches. 16 7.1.2. Aufnahmeverfahren Die Aufnahme in die Ausbildung erfolgt durch eine Aufnahmekommission. Die Aufnahmekommission ist bemüht, die am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche informelle Entscheidungskriterien festlegen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer guten schulischen Vorbildung eher mit einer Aufnahme gerechnet werden kann. Es empfiehlt sich daher, nach der 8. Schulstufe eine mindestens 3-jährige, besser noch eine 4 – 5-jährige Ausbildung zu absolvieren und dann erst die Schule für allgemeine Gesundheitsund Krankenpflege anzuschließen. 7.1.3. Persönliche Voraussetzungen Bei der Betreuung kranker, pflegebedürftiger, auf dem Weg der Gesundung befindlicher und sterbender Menschen kommt der Dipl. Pflegeperson eine verantwortungsvolle Aufgabe zu. Sie muss einschätzen, wie die PatientInnen/KlientInnen selbst zu ihrem jeweiligen gesundheitlichen Zustand stehen, damit sie ihnen jene unterstützende Pflege angedeihen lassen kann, die zur Gesundung oder Wiederherstellung und Gesunderhaltung führt, oder ein Sterben in Würde ermöglicht. Die Grundvoraussetzung dazu ist die eigene körperliche und geistige Gesundheit sowie die physische und psychische Belastbarkeit. Das bedeutet für die persönliche Eignung, dass Einfühlungsvermögen, Kontaktfähigkeit und Respektierung der Persönlichkeit eines jeden Menschen, Verschwiegenheit und Diskretion gefordert sind. Die Ausübung des Berufes verlangt weiters Beobachtungsfähigkeit, rasche Auffassungsgabe, Bereitschaft und Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, manuelle Geschicklichkeit sowie die Bereitschaft und Fähigkeit permanent an der Weiterentwicklung und Festigung der eigenen Persönlichkeit zu arbeiten. Die Bereitschaft zur Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit wird vorausgesetzt. Die Ausbildung in jeder der 3 Sparten gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Unterrichtsgegenstände der theoretischen Ausbildung, die jeweilige Stundenzahl in den einzelnen Ausbildungsjahren und die Prüfungsart sind in nachfolgenden Tabellen zusammengefasst. Ebenso sind die Gebiete der praktischen Ausbildung und das jeweils vorgeschriebene Stundenausmaß dargestellt. 17 8. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 40 TN 20 EP 20 TN DP 1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 3. Gesundheits- und Krankenpflege 40 EP 20 TN 20 EP 240 EP 130 EP 130 EP DP 4. Pflege von alten Menschen 30 TN 20 EP / 5. Palliativpflege 20 TN 20 EP 20 TN DP / / 20 TN 20 TN DP 7. Hygiene und Infektionslehre 60 EP / / / / 8. Ernährung, Kranken- und Diätkost 30 EP / / / / 9. Biologie, Anatomie und Physiologie 100 EP / / / / EP 110 EP EP / / EP / / / 10 TN / 20 TN DP TN 20 TN TN 20 TN TN 40 TN / 20 TN DP TN / / EP / / 6. Hauskrankenpflege 10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie einschließlich komplementärmedizinischer 120 EP 130 Methoden 11. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie / / 30 12. Pharmakologie 20 TN 20 13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz 30 EP / 14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im 20 TN / Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin 15. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit 40 TN 30 16. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und 50 EP 20 Sozialhygiene 17. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision 40 TN 40 und Kreativitätstraining 18. Strukturen und Einrichtungen des 10 TN / Gesundheitswesens, Organisationslehre 19. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische 20 TN 20 Informatik, Statistik und Dokumentation 20. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 20 TN 20 21: Fachspezifisches Englisch 40 EP 20 Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr GESAMTSTUNDEN EP TN DP 970 2000 Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit) Teilnahme Diplomprüfung 18 560 EP 20 470 / EP DP 8.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - Praktische Ausbildung Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und Fachkräfte gewährleistet sein muss. Ausbildungseinrichtung Abteilungen einer Krankenanstalt Abteilungen einer Krankenanstalt Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Nach Wahl des Schülers Nach Wahl der Schule: • Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt • Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen • Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Nach Wahl der Schule Fachbereich Akutpflege im operativen Fachbereich Akutpflege im konservativen Fachbereich nach Wahl der Schule: • theoretische Ausbildung • praktische Ausbildung 600 600 Langzeitpflege/rehabilitative Pflege 400 Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 160 Wahlpraktikum 200 Akutpflege/ Langzeitpflege/ rehabilitative Pflege/ extramurale Pflege 360 Diplomprüfungsbezogenes Praktikum 160 GESAMT: Schulautonomer Bereich Bereich Stunden 2480 Sachgebiet/Fachbereich nach Wahl der Schule: Vertiefender oder erweiternder Unterricht als schulautonomer Schwerpunkt 19 Stunden 120 TN 9. Kinder- und Jugendlichenpflege - Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 40 TN 20 EP 20 TN 40 EP 20 TN 20 EP 240 EP 130 EP 130 EP DP / / 30 EP 20 TN DP 20 TN 20 EP 20 TN DP / / 20 TN 20 TN DP 7. Hygiene und Infektionslehre 60 EP / / / / 8. Ernährung, Kranken- und Diätkost 30 EP / / / / 9. Biologie, Anatomie und Physiologie 100 EP / / / / 120 EP 130 EP 110 EP / / 30 EP / / 12. Pharmakologie 20 TN 20 EP / / 13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz 30 EP / / 10 TN 20 TN / / 20 TN DP 40 TN 30 TN 20 TN 50 EP 20 TN 20 TN 40 TN 40 TN 40 TN 10 TN / / 20 TN DP 20 TN 20 TN / / 20 TN 20 EP / / 40 940 2000 EP 20 570 EP 1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege 2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung 3. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen 4. Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen 5. Palliativpflege 6. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen 10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie einschließlich komplementärmedizinischer Methoden bei Kindern und Jugendlichen 11. Neonatologie 14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin 15. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit 16. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene 17. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining 18. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre 19. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation 20. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 21: Fachspezifisches Englisch Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr GESAMTSTUNDEN EP TN DP Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit), Teilnahme Diplomprüfung 20 20 490 EP DP 9.1. Kinder- und Jugendlichenpflege - Praktische Ausbildung Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und Fachkräfte gewährleistet sein muss. Ausbildungseinrichtung Abteilungen einer Krankenanstalt Abteilungen einer Krankenanstalt Abteilungen einer Krankenanstalt Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Nach Wahl des Schülers Nach Wahl der Schule: • Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt • Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Kinder und Jugendlicher dienen • Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Nach Wahl der Schule Fachbereich Allgemeine Kinderabteilung Kinderchirurgische Abteilung Früh- und Neugeborenenabteilung Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung für Kinder und Jugendliche Wahlpraktikum nach Wahl der Schule: • theoretische Ausbildung • praktische Ausbildung 160 200 Allgemeine Kinderabteilung/ Kinderchirurgische Abteilung/ Früh- und Neugeborenenabteilung/ Extramurale Pflege 360 Diplomprüfungsbezogenes Praktikum 160 GESAMT: Schulautonomer Bereich Bereich Stunden 720 400 480 2480 Sachgebiet/Fachbereich nach Wahl der Schule: Vertiefender oder erweiternder Unterricht als schulautonomer Schwerpunkt 21 Stunden 120 TN 10. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege - Theoretische Ausbildung Unterrichtsfach 1. Jahr 1. Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich Ernährungslehre, Erste Hilfe und Hygiene 2. Psychiatrische und neurologische Gesundheits- und Krankenpflege 3. Pflege von alten Menschen, Palliativpflege 4. Medizinische Grundlagen einschließlich Psychopathologie, psychiatrische und neurologische Krankheitslehre, Pharmakologie 5. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie 6. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit 7. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene 8. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit 9. Supervision 10. Kreativitätstraining 11. Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen und sozialen Versorgung, Organisationslehre 12. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation 13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen 14. Fachspezifisches Englisch Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr GESAMTSTUNDEN EP TN DP 3. Jahr EP / / / 70 EP 210 EP 220 / / 90 TN / / 170 EP 70 EP 100 EP / / 40 TN / / 40 TN 30 TN 20 TN 90 EP 60 EP 30 EP DP 50 TN 40 TN 10 TN 40 TN 30 TN 20 TN 40 EP 10 TN 10 TN 10 TN / / 20 TN DP / / 20 TN 20 TN 30 TN 30 EP / / 40 880 2000 EP 20 650 EP 20 470 / DP 300 Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit) Teilnahme Diplomprüfung 22 2. Jahr DP EP DP EP DP DP 10.1. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege - Praktische Ausbildung Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und Fachkräfte gewährleistet sein muss. Ausbildungseinrichtung Abteilungen einer Krankenanstalt Abteilungen einer Krankenanstalt Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen Extramurale Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung, anderer Gesundheitsdienste oder sozialer Dienste Nach Wahl des Schülers Nach Wahl der Schule: • Fachabteilungen oder sonstige Organisationseinheiten einer Krankenanstalt • Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen • Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten Nach Wahl der Schule Fachbereich Akut- und Subakutpsychiatrie Neurologie, Neurochirurgie Stunden 600 320 Langzeitpflege/rehabilitative Pflege 320 Extramurale Pflege, Betreuung und Beratung 520 Wahlpraktikum 200 Akutpflege/ Langzeitpflege/ rehabilitative Pflege/ extramurale Pflege im Bereich der Psychiatrie 360 Diplomprüfungsbezogenes Praktikum 160 GESAMT: Schulautonomer Bereich Bereich nach Wahl der Schule: • theoretische Ausbildung • praktische Ausbildung 2480 Sachgebiet/Fachbereich nach Wahl der Schule: Vertiefender oder erweiternder Unterricht als schulautonomer Schwerpunkt 23 Stunden 120 TN 11. Prüfungen In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen eine Einzelprüfung vorgesehen ist, wird von den Lehrkräften der Ausbildungserfolg des Schülers überprüft und beurteilt. Einzelprüfungen können in Form einer • mündlichen Prüfung oder • schriftlichen Prüfung oder • Projektarbeit abgenommen werden. In Unterrichtsgegenständen, in denen keine Einzelprüfung vorgesehen ist, wird von den Schülern die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet. Die Lehrer haben zu überprüfen, ob die Schüler das Ausbildungsziel in diesen Unterrichtsgegenständen erreicht haben. Am Ende der Ausbildung ist die kommissionelle Diplomprüfung abzulegen. Diese umfasst: • Eine schriftliche Fachbereichsarbeit • Eine praktische Diplomprüfung • Eine dreiteilige mündliche Diplomprüfung 12. Ausbildungsabschluss/Diplom AbsolventInnen, die die gesamte Ausbildung und Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten ein staatlich anerkanntes Diplom. Das Diplom der „Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege“ hat in allen EWR-Staaten Gültigkeit. Dieses enthält die Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung. 13. ENTLOHNUNG Die Verdienstmöglichkeiten für die Dipl. Pflegeperson liegen - gemessen am statistischen Mittel in Österreich - über dem Durchschnitt. Für dienstliche Erschwernisse wie Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst oder Infektionsgefahr können Zulagen gewährt werden. 24 14. ALTERNATIVE WEGE ZUM DIPLOM IN DER GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE • verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer • verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere • verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege • verkürzte Ausbildung für Hebammen • verkürzte Ausbildung für Mediziner 15. MÖGLICHKEITEN FÜR AUSBILDUNGSABBRECHER: Es können positiv absolvierte Prüfungen und Praktika bzw. ganze Ausbildungsjahre auf die Ausbildung in der Pflegehilfe angerechnet werden. Sind 2 Ausbildungsjahre zur Gänze erfolgreich absolviert, so besteht die Möglichkeit, dass ohne Absolvierung einer weiteren Ausbildung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen im Rahmen der Ausbildung in der Pflegehilfe angetreten werden darf. 16. FORT-, WEITER- UND SONDERAUSBILDUNG 16.1. Fortbildung Zur Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Qualität in der Gesundheits- und Krankenpflege sind alle Berufsangehörigen verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Berufes kontinuierlich über den jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu informieren und danach zu handeln. Innerhalb von 5 Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden nachzuweisen. Dazu bieten die Krankenhäuser und Gesundheitsinstitutionen in der Regel innerbetriebliche Fortbildungen an. 16.2. Weiterbildung Sie dient der Erweiterung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten. Derzeit werden u.a. Weiterbildungen angeboten für: • Stationsführung • Basale Stimulation in der Pflege • Sozialmedizinischer Pflegedienst • Geriatrische Pflege • Praxisanleiter 25 • Endoskopie • Palliativpflege 16.2. Sonderausbildung Für ausgewählte Einsatzbereiche, die spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die über die Grundausbildung hinausgehen, sind entsprechende Sonderausbildungen nachzuweisen (vgl. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche /Aufstiegsmöglichkeiten, Seite 13). 26 17. BERUFSAUSÜBUNG Die Berufsausübung kann insbesondere: • in Krankenanstalten, • in Alten- und Pflegeheimen, • in Behinderteneinrichtungen, • in Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten und • freiberuflich2) erfolgen. 18. ENTWICKLUNGSTENDENZEN Das Gesundheitswesen befindet sich in einem markanten Veränderungsprozess. Durch die höhere Lebenserwartung der Menschen wird es künftig notwendig sein, für Betreuung, Pflege und Versorgung alter, mehrfacherkrankter oder -behinderter Menschen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben. Es werden auch in Zukunft für den Pflegebereich nicht uneingeschränkt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege bedeutet dies eine Zunahme der Aufgaben vor allem in der Gesundheitsförderung, Prävention, Aufklärung, Betreuung und Beratung.. • Gesundheits- und Krankenpflege ist mehr als das Ausführen einzelner Pflegehandlungen • Gesundheits- und Krankenpflege verlangt mehr als Erfahrungswissen Die Herausforderungen der Gesundheits- und Krankenpflege liegen im Bereich des Care- und Casemanagementes, im Bereich der integrativen Gesundheitsversorgung und in der Prävention. Qualitätsmanagement, angewandte Pflegeforschung und Evidence Based Nursing sind Bestandteile der adäquaten gesundheitspflegerischen Versorgung. Um diese Anforderungen bewältigen zu können ist eine laufende Weiterentwicklung der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dringend notwendig. 2) Voraussetzung für eine freiberufliche Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Meldung der beabsichtigten freiberuflichen Tätigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde. 27 19. Autoren: Bundesarbeitsgemeinschaft der Direktoren von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen Österreichs (BAS) im Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband Schule für GH- und Krankenpflege Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am A.ö. Krankenhaus der Stadt Linz Direktorin/Direktor Dir. Elisabeth Böhler 4020 Linz, Krankenhausstraße 9 Schule für psych. Gesundheits- und Krankenpflege NÖ Landesnervenklinik Mauer Dir. Josef Bruckmüller 3362 Mauer bei Amstetten Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe der Tilak GmbH. 6020 Innsbruck, Innrain 98 Dir. Dr. Waltraud Buchberger Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am A.ö. Krankenhaus Amstetten Dir. Karl Danzer 3300 Amstetten, Krankenhausstraße 12 NÖ Landesakademie – Abteilung Höhere Fortbildung in der Pflege Alfred Dorfmeister 2340 Mödling, Sr. M. Restituta-Gasse 12 Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband Präsidentin Christine Ecker 1180 Wien, Mollgasse 3 a Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege A.ö. Landeskrankenhaus Gmunden Dir. Dagmar Einschwanger 4810 Gmunden, Miller-v.-Aichholz-Straße 49 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Bregenz 6900 Bregenz, Carl-Pedenz-Straße 1 Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege am Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien Dir. Kaspar Feuerstein Dir. Eva Filsmair 1090 Wien, Lazarettgasse 14, Schulgebäude 1 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des BFI und Diakonissen-KH Salzburg Dir. Reinhilde Hufnagl 5020 Salzburg, Saint-Julien-Straße 2 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Dir. Eva Maria Körner 3580 Horn, Gymnasiumstraße 12 NÖ Landesakademie – Abteilung Höhere Fortbildung in der Pflege 2340 Mödling, Sr. M. Restituta-Gasse 12 28 Mag. Marianne Kriegl Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus der Elisabethinen Dir. Sr. Barbara Lehner 4010 Linz, Fadingerstraße 1 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus Klagenfurt Dir. Annemarie Müller 9026 Klagenfurt, St.Veiter Straße 47 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus der Stadt Wien Lainz Dir. Brigitte Pinzker 1130 Wien, Jagdschloßgasse 25 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Landeskrankenhaus Feldkirch Dir. Dr. Guntram Rederer 6807 Feldkirch, Dorfstraße 138 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am A.ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz 6130 Schwaz, Dr. Körnerstraße 2 Bundesausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft der PflegelehrerInnen BRD Dir. Mag. Siegfried Steidl Gertrud Stöcker D-42115 Wuppertal, Sadowastraße 60 Schule für allgem. Gesundheits- und Krankenpflege sowie Kinder- und Jugendlichenpflege des Landes Steiermark Dir. Annemarie Trummer 8036 Graz, Auenbruggerplatz 24 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege Villach Dir. Beate Wanke 9500 Villach, Europaplatz 1 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart Dir. Monika Zambo 7400 Oberwart, Dornburggasse 82 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern Dir. Beate Zangerl 6511 Zams, Sanatoriumstr. 43 Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Dir. Barbara Zinka 1021 Wien, Große Mohrengasse 9 29