BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS

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BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS
BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES
FÜR GESUNDHEITS- UND KRANKENPFLEGE
Herausgeber:
Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband, 1160 Wien, Wilhelminenstraße 91 / IIe,
Telefon +43 1/478 27 10, Fax: +43 1/478 27 10-9, ZVR-Zahl 770820992
office@oegkv.at www.oegkv.at
Autoren:
Bundesarbeitsgemeinschaft (B A S)der Direktorinnen und Direktoren an Schulen für Gesundheits- und
Krankenpflege, Vorsitzende wHR Mag. Marianne Kriegl
Wien, 2004
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1. Berufsbezeichnung
1.1. Für jede dieser Sparten sieht das Berufsgesetz eine eigene Berufsbezeichnung
vor
1.2. Zusatzbezeichnungen
1.3. Folgende umgangssprachliche Berufsbezeichnungen sind gebräuchlich
2. Aufgaben und Tätigkeiten der diplomierten Gesundheits- und KrankenpflegePersonen
2.1. Eigenverantwortlicher Aufgabenbereich
2.1.1. Pflegeanamnese
2.1.2. Pflegediagnose
2.1.3. Planen der Pflege
2.1.4. Durchführen der Pflegeinterventionen
2.1.5. Pflegeevaluation
2.2. Information über Krankenheitsvorbeugung und Anwendung von
gesundheitsfördernden Maßnahmen
2.3. Psychosoziale Betreuung der PatienInnen/KlientInnen
2.4. Dokumentation des Pflegeprozesses
2.5. Organisation der Pflege
2.6. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals
2.7. Anleitung und Begleitung von Auszubildenden
2.8. Mitwirkung an der Pflegeforschung
2.9. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
3. Mitverantwortlicher Aufgabenbereich
4. Interdisziplinärer Aufgabenbereich
4.1. Verhütung von Krankheiten und Unfällen
4.2. Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Gesundheitsberatung
4.3. Vorbereitung der PatientInnen/KlientInnen und ihrer Angehörigen auf die
Entlassung aus dem Krankenhaus
4.4. Hilfestellung bei der Weiterbetreuung nach der Entlassung aus dem
Krankenhaus
4.5. Beratung und Sorge für die Betreuung währen und nach einer physischen
oder psychischen Erkrankung
5. Berufspflichten
6. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche/Aufstiegsmöglichkeiten
6.1. Spezialaufgaben nach Absolvierung einer Sonderausbildung
6.2. Spezialaufgaben vor Absolvierung einer Sonderausbildung
6.3. Spezialaufgaben nach mindestens zweijähriger Berufsausübung und nach
Absolvierung einer Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen
6.3.1. Lehraufgaben
6.3.2. Führungsaufgaben
7. Ausbildung zur/zum diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester/-pfleger
7.1. Aufnahmebedingungen
7.1.1. Gesetzliche Aufnahmebedingungen
7.1.2. Aufnahmeverfahren
7.1.3. Persönliche Voraussetzungen
8. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – Theoretische Ausbildung
8.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege – Praktische Ausbildung
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9. Kinder- und Jugendlichenpflege – Theoretische Ausbildung
9.1. Kinder- und Jugendlichenpflege – Praktische Ausbildung
10. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege – Theoretische Ausbildung
10.1. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege – Praktische Ausbildung
11. Prüfungen
12. Ausbildungsabschluss/Diplom
13. Entlohnung
14. Alternative Wege zum Diplom in der Gesundheits- und Krankenpflege
15. Möglichkeiten für Ausbildungsabbrecher
16. Fort- Weiter- und Sonderausbildung
16.1. Fortbildung
16.2. Weiterbildung
16.3. Sonderausbildung
17. Berufsausübung
18. Entwicklungstendenzen
19. Autoren
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Vorwort
Das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege wurde im Jahr
2000 von der Bundesarbeitsgemeinschaft (BAS) der Schuldirektorinnen und –direktoren im
Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband erarbeitet.
Dieses Berufsbild wurde von der BAS überarbeitet und bestätigt. Die vorliegende
Überarbeitung wurde im Jahr 2004 abgeschlossen.
Das Berufsbild gibt einen umfassenden Überblick über die Ausbildung, die Aufgaben und die
Entwicklungsmöglichkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege auf
Grundlage des mit 1997 in Kraft getretenen Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes. Es
kann damit interessierten Menschen einen Einblick in die vielfältigen Facetten des
Pflegeberufes geben und den bereits im Beruf stehenden ein ständiger Begleiter sein.
Der besondere Dank im Namen des Österreichischen Gesundheits- und
Krankenpflegeverbandes geht an die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft, welche durch Ihre
Mitarbeit und Ihr Engagement die Publikation des Berufsbildes möglich gemacht haben und
damit einen wesentlichen Beitrag zur Professionalisierung des Gesundheits- und
Krankenpflegeberufes geleistet haben.
Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
Wien, 2004
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BERUFSBILD DES GEHOBENEN DIENSTES FÜR GESUNDHEITS- UND
KRANKENPFLEGE
Der Gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen
Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und
Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären
Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten
im intra- und extramuralen Bereich.
Die berufliche Erstausbildung ist in drei Sparten möglich, und zwar in der
•
Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, der
•
Kinder- und Jugendlichenpflege und in der
•
Psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.
1. BERUFSBEZEICHNUNG
Für die Berufsangehörigen der einzelnen Sparten des Gehobenen Dienstes für Gesundheitsund Krankenpflege existieren verschiedene Berufsbezeichnungen, die vom Berufsgesetz, dem
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, vorgeschrieben sind. Darüber hinaus gibt es eine
Reihe von gebräuchlichen umgangssprachlichen Berufsbezeichnungen.
1.1. Für jede dieser Sparten sieht das Berufsgesetz eine eigene Berufsbezeichnung1 vor
„Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“ bzw. „Diplomierter Gesundheits- und
Krankenpfleger“ für Berufsangehörige der Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege.
„Diplomierte Kinderkrankenschwester“ bzw. Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ für
Berufsangehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege.
„Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“ bzw. „Diplomierter
psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ für Berufsangehörige der psychiatrischen
Gesundheits- und Krankenpflege.
1.2 Zusatzbezeichnungen
Diplomierte Pflegepersonen, die sich in Weiterbildungen oder Sonderausbildungen zusätzlich
qualifiziert haben, können neben ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung die absolvierte
Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung führen.
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Im folgenden Text wird der Einfachheit halber von Dipl. Pflegepersonen gesprochen.
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Solche Zusatzbezeichnungen sind z.B.: „Intensivpflege“, „Pflege im Operationsbereich“,
„Krankenhaushygiene“, „Leitung des Pflegedienstes“ oder „Lehrerin für Gesundheits- und
Krankenpflege“.
1.3. Folgende umgangssprachliche Berufsbezeichnungen sind gebräuchlich
"Krankenschwester", "Krankenpfleger", "Schwester", "Pfleger", "Diplomierte Pflegeperson",
"Diplomschwester", "Diplompfleger", "Pflegefachkraft", "Pflegespezialistin",
"Kinderschwester", "Säuglingsschwester", "Psychiatrieschwester", "Psychiatriepfleger".
2. AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN DER DIPLOMIERTEN GESUNDHEITS- UND
KRANKENPFLEGEPERSONEN
Die nachfolgend dargestellten Aufgaben und Tätigkeiten gelten für alle drei Sparten des
gehobenen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes gleichermaßen.
Der Aufgabenbereich der Dipl. Pflegepersonen ist, je nach dem Grad der Eigenständigkeit in
der Anordnung und Durchführung der Maßnahmen, in drei Gruppen geteilt:
Eigenverantwortlicher, mitverantwortlicher und interdisziplinärer Aufgabenbereich.
2.1. EIGENVERANTWORTLICHER AUFGABENBEREICH
In eigener Verantwortung setzt die Dipl. Pflegeperson Maßnahmen, die die PatientIn/KlientIn
bei der Förderung der Gesundheit und bei der Ausübung der Lebensaktivitäten unterstützen,
wenn diese wegen Alter, Krankheit, geistiger oder körperlicher Behinderung oder sozialer
Umstände dazu nicht selber in der Lage ist. Sie sorgt im Rahmen ihres Kompetenzbereichs
dafür, dass die Pflegeinterventionen je nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit der
PatientInnen/KlientInnen bzw. der Komplexität der Pflegeinterventionen von entsprechend
qualifiziertem Pflegepersonal ausgeführt wird.
In Bezug auf die Pflege der PatientInnen/KlientInnen ist die Dipl. Pflegeperson die fachliche
Vorgesetzte der Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen und der pflegerischen
Hilfsdienste, wie PflegehelferInnen, OperationsgehilfInnen und anderer Hilfsdienste.
Die Dipl. Pflegeperson entscheidet gemeinsam mit ihren Vorgesetzten in der Pflege und mit
ihren KollegInnen, welche Pflegetheorie (Pflegephilosophie) dem beruflichen Handeln
zugrunde gelegt wird. Die Dipl. Pflegeperson legt die ethischen Grundregeln, die vom
Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband und vom Weltbund der
Krankenschwestern/Pfleger (International Council of Nurses) definiert wurden, bzw. die
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Grundsätze, die aus der Menschenrechtskonvention oder der Deklaration der Patientenrechte
hervorgehen, ihrem beruflichen Handeln zugrunde. Sie ist imstande, ihr berufliches Handeln
und die institutionellen bzw. gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ethisch zu reflektieren
und im Diskurs zu begründen.
2.1.1. Konkret umfasst der eigenverantwortliche Aufgabenbereich folgende Tätigkeiten:
Pflegeanamnese
Die Dipl. Pflegeperson erfasst den Gesundheitszustand der PatientInnen/KlientInnen
systematisch und kontinuierlich während des gesamten Zeitraumes, in dem Pflege erteilt wird.
Unmittelbar nach dem ersten Kontakt mit dem/der PatientIn erhebt die Dipl. Pflegeperson die
Pflegeanamnese. Sie sammelt objektive und subjektive Daten und Informationen in Bezug auf
die Person der/des PatientIn, seines/ihres physischen und psychischen Zustands und der
soziokulturellen Situation; weiters über die Gewohnheiten hinsichtlich der Aktivitäten des
täglichen Lebens sowie über die Faktoren, die einen Einfluss auf die Gesundheit ausüben. Sie
informiert sich über das Wissen der/des PatientIn die Krankheit betreffend, die Erwartungen
bzw. Hoffnungen, über die früheren Erfahrungen mit der Krankheit und den
Gesundheitseinrichtungen. Weiters stellt sie fest, welche Ressourcen der/dem PatientIn zur
Erfüllung der Bedürfnisse zur Verfügung stehen.
Die Dipl. Pflegeperson entscheidet, ob im Rahmen der Pflegeanamnese auch ein spezielles
Assessment-Instrument eingesetzt wird, damit in konkreten Teilbereichen umfassendere
Daten erhoben werden.
Die gesammelten Daten und Beobachtungen werden schriftlich festgehalten und von der Dipl.
Pflegeperson unterschrieben.
Diese Aufzeichnungen sind allen an der Pflege Beteiligten zugänglich, werden laufend
kontrolliert und aktualisiert. Sie werden vor dem Zugriff durch Unberechtigte geschützt.
2.1.2. Pflegediagnose
Aus den im Rahmen der Pflegeanamnese erhobenen objektiven und subjektiven Daten
werden die Probleme der/des PatientIn sowie die Ressourcen identifiziert und eine
Pflegediagnose gestellt. Dabei wird ein anerkanntes Klassifikationssystem verwendet oder es
wird eine frei formulierte Pflegediagnose benützt. Die Pflegediagnose wird in den Pflegeplan
eingetragen und von der Pflegeperson unterschrieben. Dazu analysiert die Dipl. Pflegeperson
die erhobenen Daten und interpretiert deren Bedeutung für die/den PatientIn. Die
Pflegediagnose wird mit der/dem PatientIn besprochen.
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2.1.3. Planen der Pflege
Zu jeder Pflegediagnose werden von der Dipl. Pflegeperson Ziele, die von der/dem PatientIn
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht werden sollen, festgesetzt und in den Pflegeplan
eingetragen. Dabei arbeitet sie eng mit der/dem PatientIn und/oder den Angehörigen
zusammen, da die Akzeptanz der Ziele eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg der
Pflege ist.
Zur Erreichung der einzelnen Ziele verordnet die Dipl. Pflegeperson entsprechende
Pflegeinterventionen, die sie im Pflegeplan dokumentiert und unterschreibt.
Aufgrund ihrer breit gefächerten Ausbildung ist die Dipl. Pflegeperson fähig, aus einem
reichhaltigen Repertoire an pflegerischen Methoden, deren Wirksamkeit wissenschaftlich
fundiert ist, zu schöpfen, um den PatientInnen zu helfen, die Probleme zu bewältigen:
• Sie übernimmt bei hilfsbedürftigen PatientInnen voll oder teilweise die Ausführung der
Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B. die Körperpflege, Lagerung, Mobilisation.
• Sie leitet PatientInnen an, damit sie möglichst rasch viele Aktivitäten des täglichen Lebens
selbständig und ohne fremde Hilfe ausführen können. Dabei kontrolliert sie auch, ob die
PatientInnen die Maßnahmen richtig ausführen und unterstützt sie bei der Korrektur von
fehlerhaftem Verhalten.
• Sie lehrt die PatientInnen bestimmte pflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen,
damit sie zu Hause oder schon im Spital möglichst unabhängig leben können, z. B. das
Wechseln von Verbänden, das Umstellen der Lebensweise, die Korrektur von
gesundheitsbeeinträchtigenden Verhaltensweisen oder das Verabreichen von InsulinInjektionen. Wenn notwendig, bezieht sie die Angehörigen der PatientInnen in die
Schulung/Unterweisung mit ein.
• Die Dipl. Pflegeperson überlegt zusammen mit den PatientInnen und/oder deren
Angehörigen so früh als möglich, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die/der PatientIn bei
der Entlassung beherrschen soll. Diese Entlassungsziele schreibt sie in den Pflegeplan und
überprüft in regelmäßigen Abständen, ob eine Annäherung an diese Ziele erfolgt.
2.1.4. Durchführen der Pflegeinterventionen
• Die Dipl. Pflegeperson führt die im Pflegeplan verordneten Pflegeinterventionen
fachgerecht unter Beachtung der physischen, psychischen, geistigen und sozialen Situation
der PatientInnen und in laufender Absprache mit den PatientInnen und/oder deren
Angehörigen durch.
• Bei der Ausführung der Pflegeinterventionen sorgt die Dipl. Pflegeperson dafür, dass die
PatientInnen das größtmögliche Maß an Selbständigkeit erreichen bzw. erhalten können.
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• Die Dipl. Pflegeperson beobachtet den Zustand der/des PatientIn und ihre/seine
Reaktionen auf die Pflegeinterventionen sorgfältig, dokumentiert dies schriftlich und
berichtet ihren KollegInnen zusätzlich auch in mündlicher Form.
• Wenn die Dipl. Pflegeperson die Durchführung von Pflegeinterventionen an Gesundheitsund KrankenpflegeschülerInnen oder Pflegehilfen delegiert, so ist sie sich ihrer
Verantwortung bewusst und führt die Delegation gewissenhaft durch (siehe Abschnitte
"Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals" und "Anleitung und Begleitung von
Auszubildenden").
2.1.5. Pflegeevaluation
• Zu den im Pflegeplan angeordneten Zeitpunkten stellt die Dipl. Pflegeperson fest, in
welchem Ausmaß die/der PatientIn die Ziele erreicht hat. Das Ergebnis der Auswertung
wird im Pflegebericht dokumentiert und unterschrieben.
• Wurden Ziele nicht erreicht, analysiert die Dipl. Pflegeperson die Gründe und ändert
gegebenenfalls den Pflegeplan.
• Bevor die/der PatientIn aus der Pflege entlassen wird, überprüft die Dipl. Pflegeperson, ob
die/der PatientIn alle Entlassungsziele erreicht hat. Diese abschließende Überprüfung
dokumentiert sie ebenfalls im Pflegebericht. Bei Verlegung oder Transferierung in eine
andere Pflegeeinheit wird der jeweilige Fortschritt der Pflege ebenfalls im Pflegebericht
dokumentiert.
• Um berufliches Wissen und die Fertigkeiten weiterzuentwickeln wendet die Dipl.
Pflegeperson eine wissenschaftliche Denkweise an und reflektiert laufend ihre
Handlungen. Sie ist bestrebt, Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen auf ihre
praktische Relevanz zu prüfen und für die Umsetzung der Ergebnisse im beruflichen Alltag
zu sorgen. Damit trägt sie zur Verbesserung der Qualität der Pflegedienstleistungen bei.
2.2. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von
gesundheitsfördernden Maßnahmen
Die Dipl. Pflegeperson entwickelt mit den PatientInnen/KlientInnen und/oder deren
Angehörigen Strategien zur Erhaltung der Gesundheit oder zur Verbesserung des
Gesundheitszustandes. Dabei sind Information, Aufklärung, Beratung und Schulung sehr
wesentliche Elemente der Tätigkeit.
2.3. Psychosoziale Betreuung der PatientInnen/KlientInnen
Sie führt mit PatientInnen/KlientInnen gezielte Gespräche zur psychosozialen Stützung, z.B.
vor Operationen oder Untersuchungen und in Lebenskrisen; dabei unterstützt sie die
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PatientInnen/KlientInnen, eigene Lösungen zu finden. In der Phase des Sterbens unterstützt
sie die PatientInnen und die Angehörigen im Hinblick auf die Trauerarbeit.
2.4. Dokumentation des Pflegeprozesses
Alle wesentlichen Umstände der Tätigkeit der Dipl. Pflegeperson werden durch sie selbst
chronologisch dokumentiert und unterschrieben. Dazu wird ein entsprechendes
Dokumentationssystem verwendet.
Die Dipl. Pflegeperson achtet darauf, dass die Dokumentation leserlich erfolgt und sie ist sich
bewusst, dass ihre Dokumentation ein wesentlicher Nachweis ihrer professionellen Tätigkeit
ist. Darüber hinaus ist ihr bewusst, dass die Dokumentation ein wichtiges Instrument für die
berufliche Kommunikation und Information darstellt und möglicherweise auch rechtlich
bedeutungsvoll sein kann.
2.5. Organisation der Pflege
Die Dipl. Pflegeperson sorgt dafür, dass die Pflege entsprechend den physischen,
psychischen, spirituellen und sozialen Bedürfnissen der PatientInnen/KlientInnen organisiert
wird.
Sie sorgt dafür, dass diese die Pflege zum richtigen Zeitpunkt erhalten und dass die Pflege
effizient organisiert erfolgt. Ihre Entscheidungen basieren auf einem betrieblichen
Organisationskonzept, welches von der Leitung des Pflegedienstes vorgegeben wird.
Sie nützt ihre Fähigkeiten, um daran mitzuwirken, die Pflege nach ökonomischen
Gesichtspunkten auszurichten und organisatorische Rahmenbedingungen zu optimieren.
2.6. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals
Die Dipl. Pflegeperson ist sich ihrer Verantwortung bewusst, wenn sie sich durch
Hilfspersonal unterstützen lässt.
Sie vergewissert sich, ob es der Zustand der PatientInnen bzw. die Komplexität der
Pflegeintervention erlaubt, dass sie Tätigkeiten an Hilfspersonen zur Durchführung delegiert.
Sie stellt fest, ob die Hilfspersonen über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zur
Durchführung der Pflegeinterventionen verfügen, nötigenfalls gibt sie Anleitung und
Schulung.
Sie ist sich bewusst, dass es ihre Aufgabe und Verantwortung ist, die von den Hilfspersonen
durchgeführten Pflegeinterventionen zu überprüfen.
2.7. Anleitung und Begleitung von Auszubildenden
Die Dipl. Pflegeperson ist für die praktische Ausbildung der Gesundheits- und
KrankenpflegeschülerInnen und anderer Auszubildender mitverantwortlich. Dabei orientiert
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sie sich an den Vorgaben der Schulleitung/Lehrgangsleitung und an den Ergebnissen von
Besprechungen und Beratungen mit den zuständigen LehrerInnen.
2.8. Mitwirkung an der Pflegeforschung
Die Dipl. Pflegeperson ist bereit, an Forschungsprojekten aktiv und/oder initiativ
mitzuarbeiten bzw. diese zu unterstützen.
Sie ist imstande, Fragestellungen, die einer wissenschaftlichen Bearbeitung bedürfen, klar und
abgegrenzt zu formulieren.
Wenn die Dipl. Pflegeperson die dazu erforderliche Kompetenz erworben hat, führt sie auch
selbständig Forschungsprojekte durch.
2.9. Lebensrettende Sofortmaßnahmen
Befindet sich ein/e PatientIn in einem lebensbedrohlichen Zustand, sorgt die Dipl.
Pflegeperson sofort für die Verständigung eines Arztes. Die Dipl. Pflegeperson führt
eigenständig lebensrettende Sofortmaßnahmen (z.B. halbautomatische Defibrillation,
Sauerstoffverabreichung) durch bis ein Arzt die weitere Versorgung des/der PatientIn
übernimmt.
3. MITVERANTWORTLICHER AUFGABENBEREICH
Aufgrund einer schriftlichen ärztlichen Verordnung führt die Dipl. Pflegeperson diagnostische
und therapeutische Maßnahmen durch und sorgt dafür, dass die PatientInnen/KlientInnen die
notwendige Information erhalten und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen
werden.
Die Dipl. Pflegeperson verabreicht z. B. Arzneimittel, Injektionen und Infusionen, legt
Katheter und Magensonden, verabreicht Darmeinläufe.
Für die von ihr durchgeführten Maßnahmen trägt sie die Durchführungsverantwortung.
Wenn die Dipl. Pflegeperson in einer Institution beschäftigt ist, richtet sich das Ausmaß der
Tätigkeiten des mitverantwortlichen Aufgabenbereiches nach den jeweils geltenden
innerbetrieblichen Regelungen.
Die Dipl. Pflegeperson dokumentiert alle durchgeführten Maßnahmen und unterschreibt diese
Dokumentation.
Bei der Ausführung von ärztlich angeordneten Tätigkeiten hat sie aber auch eine Reihe von
eigenständigen Aufgaben zu erfüllen, die sie in eigener Verantwortung entscheidet und
ausführt:
• Die Dipl. Pflegeperson entscheidet, ob sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
für die Ausführung der angeordneten Maßnahmen besitzt.
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• Die Dipl. Pflegeperson beachtet bei der Durchführung der therapeutischen und
diagnostischen Maßnahmen die physische und psychische Situation der
PatientInnen/KlientInnen.
• Die Dipl. Pflegeperson sorgt dafür, dass die PatientInnen/KlientInnen über alle
Maßnahmen, die sie auf ärztliche Verordnung an ihnen durchführt, vollständig informiert
sind.
• Wenn die Dipl. Pflegeperson einzelne ärztlich angeordnete Maßnahmen zur Durchführung
an Gesundheits- und KrankenpflegeschülerInnen oder Pflegehilfen delegiert, so ist sie sich
ihrer Verantwortung bewusst und führt die Delegation gewissenhaft durch (siehe
Abschnitte "Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals" und "Anleitung und
Begleitung von Auszubildenden").
4. INTERDISZIPLINÄRER AUFGABENBEREICH
Der interdisziplinäre Aufgabenbereich umfasst Tätigkeiten, die die Dipl. Pflegeperson nach
eingehender Beratung mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausübt.
Im Rahmen des interdisziplinären Aufgabenbereichs hat die Dipl. Pflegeperson das
Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht: Sie unterbreitet Vorschläge für Maßnahmen, die
Angehörige anderer Gesundheitsberufe betreffen. Sie prüft Vorschläge, die andere
Fachpersonen an sie richten und sie entscheidet aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz
zusammen mit den anderen Fachpersonen über zielführende Maßnahmen zum Wohle der
PatientInnen/KlientInnen.
Für Maßnahmen, die die Dipl. Pflegeperson im Anschluss an eine interdisziplinäre Beratung
zur Ausführung übernimmt, trägt sie die Durchführungsverantwortung.
Konkret umfasst der interdisziplinäre Aufgabenbereich folgende Tätigkeiten
4.1. Verhütung von Krankheiten und Unfällen
Die Dipl. Pflegeperson sorgt gemeinsam mit Hygienefachkräften, Sicherheitsbeauftragten und
anderen SpezialistInnen für eine sichere Umgebung für die PatientInnen/KlientInnen und die
Beschäftigten des Krankenhauses bzw. der Institution. Sie bringt bei Neu- bzw.
Umbaumaßnahmen diesbezügliche Vorschläge ein.
4.2. Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Gesundheitsberatung
Die Dipl. Pflegeperson bespricht mit anderen Berufsgruppen, wie z.B. mit DiätassistentInnen,
PhysiotherapeutInnen, ErgotherapeutInnen, gesundheitserhaltende bzw. -fördernde
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Maßnahmen und bemüht sich um eine Koordination dieser Maßnahmen.
4.3. Vorbereitung der PatienInnen/KlientInnen und ihrer Angehörigen auf die
Entlassung aus dem Krankenhaus
Die Dipl. Pflegeperson bespricht mit den zuständigen ÄrztInnen, wieweit aufgrund ihrer
Beurteilung der Selbständigkeit der PatientInnen/ KlientInnen aus pflegerischer Sicht eine
Entlassung möglich ist.
Die Dipl. Pflegeperson nimmt anhand der dokumentierten Pflegeplanung und in Absprache
mit den PatientInnen/ KlientInnen sowie deren Angehörigen mit Institutionen, die
Hauskrankenpflege, Heimhilfe oder andere soziale Hilfsdienste anbieten, Kontakt auf und
koordiniert die für die Entlassung notwendigen Maßnahmen. Sie bespricht z.B. mit
DiätassistentInnen, PhysiotherapeutInnen oder der ErgotherapeutInnen, wieweit PatientInnen/
KlientInnen selbständig sind, um zu Hause das Leben bewältigen zu können.
4.4. Hilfestellung bei der Weiterbetreuung nach der Entlassung aus dem Krankenhaus
Die Dipl. Pflegeperson informiert die PatientInnen/ KlientInnen und deren Angehörige über
Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Hilfe, für den Fall, dass zu Hause Fragen und/oder
Probleme auftreten sollten, mit denen sie nicht alleine fertig werden können.. Sie unterstützt
beim Einbringen von Ansuchen z.B. an Sozialversicherungen, sollten Pflegebehelfe zu
besorgen sein.
4.5. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder
psychischen Erkrankung
Die Dipl. Pflegeperson stellt in Absprache mit den PatientInnen/KlientInnen Kontakt zu
Selbsthilfegruppen, Psychosozialen Diensten u.ä. her und koordiniert die Beratung und
Betreuung mit der jeweiligen Berufsgruppe bzw. Institution.
5. BERUFSPFLICHTEN
Die berufsrechtlichen Vorschriften enthalten eine weitreichende Definition von
Berufspflichten, nach welchen die Dipl. Pflegepersonen ihre berufliche Tätigkeit zu
orientieren haben:
• Der Beruf ist gewissenhaft auszuüben, wobei das Wohl und die Gesundheit der
PatientInnen/KlientInnen zu wahren ist. Die geltenden Vorschriften und die fachlichen und
wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen sind dabei zu berücksichtigen.
• Die Dipl. Pflegepersonen sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden (innerhalb von
fünf Jahren müssen mindestens 40 Stunden absolviert werden).
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• Pflegedokumentation: Die Dipl. Pflegepersonen müssen ihre berufliche Tätigkeit
umfassend dokumentieren.
• Verschwiegenheitspflicht: Dipl. Pflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen
in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse über die
von ihnen gepflegten PatientInnen/KlientInnen verpflichtet. Sie dürfen diese Geheimnisse
nur in speziellen Fällen, die im Berufsgesetz geregelt sind, weitergeben.
• Anzeigepflicht: Wenn Dipl. Pflegepersonen den Verdacht haben, dass ein/e
PatientIn/KlientIn durch eine strafbare Handlung verletzt oder getötet wurde, so sind sie
verpflichtet, diesen Verdacht der Sicherheitsbehörde anzuzeigen. Nur in speziellen Fällen,
die im Berufsgesetz geregelt sind, können sie von einer Anzeige absehen.
• Meldepflicht: Wenn Dipl. Pflegepersonen den Verdacht haben, dass ein/e
PatientIn/KlientIn durch eine strafbare Handlung verletzt oder getötet wurde bzw. dass
Minderjährige oder Personen, die nicht selbst für sich sorgen können, mißbraucht,
vernachlässigt oder gequält wurde, so sind sie verpflichtet, diesen Verdacht an öffentliche
Dienststellen bzw. Behörden zu melden. Nur in speziellen Fällen, die im Berufsgesetz
geregelt sind, können sie von einer Meldung absehen.
• Auskunftspflicht: Dipl. Pflegepersonen sind verpflichtet, den PatientInnen/KlientInnen,
dessen gesetzlichen Vertreter bzw. den von diesen genannten Vertrauenspersonen alle
Auskünfte über die gesetzten pflegerischen Maßnahmen zu erteilen. Darüber hinaus
müssen sie an alle anderen Gesundheitsberufe, die die betroffenen
PatientInnen/KlientInnen betreuen oder pflegen, die notwendigen Auskünfte über gesetzte
Maßnahmen erteilen.
6. ERWEITERTE UND SPEZIELLE TÄTIGKEITSBEREICHE / AUFSTIEGSMÖGLICHKEITEN
Nach Absolvierung der Grundausbildung ist es möglich, durch eine Sonderausbildung den
Tätigkeitsbereich zu erweitern.
Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfasst die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
6.1. Spezialaufgaben, die ausschließlich nach der Absolvierung einer entsprechenden
Sonderausbildung oder einer entsprechenden Grundausbildung ausgeübt werden
dürfen, sind
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•
Kinder- und Jugendlichenpflege: Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und
Jugendlichenalter. Für die Kinder- und Jugendlichenpflege gibt es auch eine dreijährige
spezielle Grundausbildung.
•
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege: Betreuung und Pflege von Menschen mit
psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und
Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit. Für die
psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege gibt es auch eine dreijährige spezielle
Grundausbildung.
6.2. Spezialaufgaben, die bereits vor der Absolvierung einer entsprechenden
Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen, sind
•
Intensivpflege: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege von Schwerstkranken
sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie. Die erfolgreiche
Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung
der Anästhesiepflege.
•
Anästhesiepflege: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege von Patienten vor,
während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
•
Pflege bei Nierenersatztherapie: Betreuung, Beobachtung, Überwachung, Pflege,
Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und
nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei
Nierentransplantationen.
•
Pflege im Operationsbereich: Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei
operativen Eingriffen.
•
Krankenhaushygiene: Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung
und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist aber innerhalb von fünf Jahren nach
Aufnahme der Tätigkeit nachzuweisen.
6.3. Spezialaufgaben, die nach mindestens zweijähriger Berufsausübung und nach
Absolvierung einer Sonderausbildung ausgeübt werden dürfen, sind Lehr- und
Führungsaufgaben:
6.3.1. Lehraufgaben sind insbesondere
•
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
•
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
•
Leitung von Sonderausbildungen
•
Leitung von Pflegehilfelehrgängen
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6.3.2. Führungsaufgaben sind insbesondere
•
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
•
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen
Die Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist eine rechtmäßige
zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und die erfolgreiche
Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung.
7. AUSBILDUNG ZUR/ZUM DIPLOMIERTEN GESUNDHEITS- UND
KRANKENSCHWESTER/-PFLEGER
Die Dauer der Ausbildung beträgt 3 Jahre, in denen das zur Ausübung des Berufes
erforderliche theoretische und praktische Fachwissen vermittelt wird.
Sie findet an Schulen für:
•
Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege,
•
Kinder- und Jugendlichenpflege und
•
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
statt und erfolgt im Rahmen einer 40-Stunden-Woche.
Mindestens 2000 Stunden des Unterrichtes entfallen auf den theoretischen Teil und
mindestens 2480 auf die praktische Ausbildung.
120 Stunden sind einem von der Schule frei wählbaren schulautonomen Bereich gewidmet.
Neben der Vermittlung von kompetentem Fachwissen ist das Ziel der Ausbildung eine
Förderung von Kommunikation und Kooperationsbereitschaft, Kreativität und ganzheitlicher
Einstellung zur Gesundheits- und Krankenpflege. Menschliche Bildung mit einer geistigen
Grundhaltung der Achtung vor dem Leben und den Grundrechten jedes Menschen ist für eine
ganzheitliche Pflege unverzichtbar und daher ein fundamentales Element der Ausbildung.
7.1. Aufnahmebedingungen
7.1.1. Gesetzliche Aufnahmebedingungen
ƒ
Die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung.
ƒ
Die zur Erfüllung der Berufspflicht erforderliche Vertrauenswürdigkeit
ƒ
Erfolgreiche Absolvierung von 10 Schulstufen.
ƒ
Absolvierung eines Aufnahmetestes bzw. eines Aufnahmegespräches.
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7.1.2. Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme in die Ausbildung erfolgt durch eine Aufnahmekommission. Die
Aufnahmekommission ist bemüht, die am besten geeigneten Bewerber auszuwählen.
Zu diesem Zweck kann sie zusätzliche informelle Entscheidungskriterien festlegen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei einer guten schulischen Vorbildung eher mit
einer Aufnahme gerechnet werden kann.
Es empfiehlt sich daher, nach der 8. Schulstufe eine mindestens 3-jährige, besser noch eine
4 – 5-jährige Ausbildung zu absolvieren und dann erst die Schule für allgemeine Gesundheitsund Krankenpflege anzuschließen.
7.1.3. Persönliche Voraussetzungen
Bei der Betreuung kranker, pflegebedürftiger, auf dem Weg der Gesundung befindlicher und
sterbender Menschen kommt der Dipl. Pflegeperson eine verantwortungsvolle Aufgabe zu.
Sie muss einschätzen, wie die PatientInnen/KlientInnen selbst zu ihrem jeweiligen
gesundheitlichen Zustand stehen, damit sie ihnen jene unterstützende Pflege angedeihen
lassen kann, die zur Gesundung oder Wiederherstellung und Gesunderhaltung führt, oder ein
Sterben in Würde ermöglicht.
Die Grundvoraussetzung dazu ist die eigene körperliche und geistige Gesundheit sowie die
physische und psychische Belastbarkeit. Das bedeutet für die persönliche Eignung, dass
Einfühlungsvermögen, Kontaktfähigkeit und Respektierung der Persönlichkeit eines jeden
Menschen, Verschwiegenheit und Diskretion gefordert sind.
Die Ausübung des Berufes verlangt weiters Beobachtungsfähigkeit, rasche Auffassungsgabe,
Bereitschaft und Fähigkeit zu verantwortlichem Handeln, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit,
manuelle Geschicklichkeit sowie die Bereitschaft und Fähigkeit permanent an der
Weiterentwicklung und Festigung der eigenen Persönlichkeit zu arbeiten. Die Bereitschaft zur
Nachtarbeit sowie zur Sonn- und Feiertagsarbeit wird vorausgesetzt.
Die Ausbildung in jeder der 3 Sparten gliedert sich in einen theoretischen und einen
praktischen Teil. Die Unterrichtsgegenstände der theoretischen Ausbildung, die jeweilige
Stundenzahl in den einzelnen Ausbildungsjahren und die Prüfungsart sind in nachfolgenden
Tabellen zusammengefasst.
Ebenso sind die Gebiete der praktischen Ausbildung und das jeweils vorgeschriebene
Stundenausmaß dargestellt.
17
8. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
40
TN
20
EP
20
TN
DP
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und
Krankenpflege
2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und
Pflegeforschung
3. Gesundheits- und Krankenpflege
40
EP
20
TN
20
EP
240
EP
130
EP
130
EP DP
4. Pflege von alten Menschen
30
TN
20
EP
/
5. Palliativpflege
20
TN
20
EP
20
TN DP
/
/
20
TN
20
TN DP
7. Hygiene und Infektionslehre
60
EP
/
/
/
/
8. Ernährung, Kranken- und Diätkost
30
EP
/
/
/
/
9. Biologie, Anatomie und Physiologie
100
EP
/
/
/
/
EP
110
EP
EP
/
/
EP
/
/
/
10
TN
/
20
TN DP
TN
20
TN
TN
20
TN
TN
40
TN
/
20
TN DP
TN
/
/
EP
/
/
6. Hauskrankenpflege
10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und
Therapie einschließlich komplementärmedizinischer 120 EP 130
Methoden
11. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie
/
/
30
12. Pharmakologie
20 TN 20
13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
30 EP
/
14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im
20 TN
/
Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin
15. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit
40 TN 30
16. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und
50 EP 20
Sozialhygiene
17. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision
40 TN 40
und Kreativitätstraining
18. Strukturen und Einrichtungen des
10 TN
/
Gesundheitswesens, Organisationslehre
19. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische
20 TN 20
Informatik, Statistik und Dokumentation
20. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
20 TN 20
21: Fachspezifisches Englisch
40 EP 20
Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr
GESAMTSTUNDEN
EP
TN
DP
970
2000
Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit)
Teilnahme
Diplomprüfung
18
560
EP
20
470
/
EP
DP
8.1. Allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege - Praktische Ausbildung
Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die
berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und
Fachkräfte gewährleistet sein muss.
Ausbildungseinrichtung
Abteilungen einer Krankenanstalt
Abteilungen einer Krankenanstalt
Einrichtungen, die der stationären
Betreuung pflegebedürftiger Menschen
dienen
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege,
andere Gesundheitsdienste oder soziale
Dienste anbieten
Nach Wahl des Schülers
Nach Wahl der Schule:
• Fachabteilungen oder sonstige
Organisationseinheiten einer
Krankenanstalt
• Einrichtungen, die der stationären
Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen
• Einrichtungen, die
Hauskrankenpflege, andere
Gesundheitsdienste oder soziale
Dienste anbieten
Nach Wahl der Schule
Fachbereich
Akutpflege im operativen
Fachbereich
Akutpflege im konservativen
Fachbereich
nach Wahl der Schule:
• theoretische Ausbildung
• praktische Ausbildung
600
600
Langzeitpflege/rehabilitative
Pflege
400
Extramurale Pflege, Betreuung und
Beratung
160
Wahlpraktikum
200
Akutpflege/
Langzeitpflege/
rehabilitative Pflege/
extramurale Pflege
360
Diplomprüfungsbezogenes
Praktikum
160
GESAMT:
Schulautonomer Bereich
Bereich
Stunden
2480
Sachgebiet/Fachbereich
nach Wahl der Schule:
Vertiefender oder erweiternder
Unterricht als schulautonomer
Schwerpunkt
19
Stunden
120
TN
9. Kinder- und Jugendlichenpflege - Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach
1. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
40
TN
20
EP
20
TN
40
EP
20
TN
20
EP
240
EP
130
EP
130
EP DP
/
/
30
EP
20
TN DP
20
TN
20
EP
20
TN DP
/
/
20
TN
20
TN DP
7. Hygiene und Infektionslehre
60
EP
/
/
/
/
8. Ernährung, Kranken- und Diätkost
30
EP
/
/
/
/
9. Biologie, Anatomie und Physiologie
100
EP
/
/
/
/
120
EP
130
EP
110
EP
/
/
30
EP
/
/
12. Pharmakologie
20
TN
20
EP
/
/
13. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
30
EP
/
/
10
TN
20
TN
/
/
20
TN DP
40
TN
30
TN
20
TN
50
EP
20
TN
20
TN
40
TN
40
TN
40
TN
10
TN
/
/
20
TN DP
20
TN
20
TN
/
/
20
TN
20
EP
/
/
40
940
2000
EP
20
570
EP
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und
Krankenpflege
2. Grundlagen der Pflegewissenschaft und
Pflegeforschung
3. Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und
Jugendlichen
4. Pflege von Kindern und Jugendlichen in
Krisensituationen
5. Palliativpflege
6. Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
10. Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und
Therapie einschließlich komplementärmedizinischer Methoden bei Kindern und Jugendlichen
11. Neonatologie
14. Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung im
Rahmen der Pflege, Arbeitsmedizin
15. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit
16. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und
Sozialhygiene
17. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision
und Kreativitätstraining
18. Strukturen und Einrichtungen des
Gesundheitswesens, Organisationslehre
19. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische
Informatik, Statistik und Dokumentation
20. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
21: Fachspezifisches Englisch
Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr
GESAMTSTUNDEN
EP
TN
DP
Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit),
Teilnahme
Diplomprüfung
20
20
490
EP
DP
9.1. Kinder- und Jugendlichenpflege - Praktische Ausbildung
Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die
berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und
Fachkräfte gewährleistet sein muss.
Ausbildungseinrichtung
Abteilungen einer Krankenanstalt
Abteilungen einer Krankenanstalt
Abteilungen einer Krankenanstalt
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege,
andere Gesundheitsdienste oder soziale
Dienste anbieten
Nach Wahl des Schülers
Nach Wahl der Schule:
• Fachabteilungen oder sonstige
Organisationseinheiten einer
Krankenanstalt
• Einrichtungen, die der stationären
Betreuung pflegebedürftiger Kinder
und Jugendlicher dienen
• Einrichtungen, die
Hauskrankenpflege, andere
Gesundheitsdienste oder soziale
Dienste anbieten
Nach Wahl der Schule
Fachbereich
Allgemeine Kinderabteilung
Kinderchirurgische Abteilung
Früh- und Neugeborenenabteilung
Extramurale Pflege, Betreuung und
Beratung für Kinder und
Jugendliche
Wahlpraktikum
nach Wahl der Schule:
• theoretische Ausbildung
• praktische Ausbildung
160
200
Allgemeine Kinderabteilung/
Kinderchirurgische Abteilung/
Früh- und Neugeborenenabteilung/
Extramurale Pflege
360
Diplomprüfungsbezogenes
Praktikum
160
GESAMT:
Schulautonomer Bereich
Bereich
Stunden
720
400
480
2480
Sachgebiet/Fachbereich
nach Wahl der Schule:
Vertiefender oder erweiternder
Unterricht als schulautonomer
Schwerpunkt
21
Stunden
120
TN
10. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege - Theoretische Ausbildung
Unterrichtsfach
1. Jahr
1. Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich
Ernährungslehre, Erste Hilfe und Hygiene
2. Psychiatrische und neurologische Gesundheits- und
Krankenpflege
3. Pflege von alten Menschen, Palliativpflege
4. Medizinische Grundlagen einschließlich Psychopathologie, psychiatrische und neurologische
Krankheitslehre, Pharmakologie
5. Gerontologie, Geriatrie und Gerontopsychiatrie
6. Berufsspezifische Ergonomie und Körperarbeit
7. Soziologie, Psychologie, Pädagogik und
Sozialhygiene
8. Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und
Angehörigenarbeit
9. Supervision
10. Kreativitätstraining
11. Strukturen und Einrichtungen der gesundheitlichen
und sozialen Versorgung, Organisationslehre
12. Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische
Informatik, Statistik und Dokumentation
13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen
14. Fachspezifisches Englisch
Gesamtstunden pro Ausbildungsjahr
GESAMTSTUNDEN
EP
TN
DP
3. Jahr
EP
/
/
/
70
EP
210
EP
220
/
/
90
TN
/
/
170
EP
70
EP
100
EP
/
/
40
TN
/
/
40
TN
30
TN
20
TN
90
EP
60
EP
30
EP DP
50
TN
40
TN
10
TN
40
TN
30
TN
20
TN
40
EP
10
TN
10
TN
10
TN
/
/
20
TN DP
/
/
20
TN
20
TN
30
TN
30
EP
/
/
40
880
2000
EP
20
650
EP
20
470
/
DP
300
Einzelprüfung (schriftlich, mündlich oder Projektarbeit)
Teilnahme
Diplomprüfung
22
2. Jahr
DP
EP DP
EP
DP
DP
10.1. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege - Praktische Ausbildung
Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden die theoretischen Lehrinhalte in die
berufliche Praxis umgesetzt, wobei eine umfassende Anleitung und Aufsicht durch Lehr- und
Fachkräfte gewährleistet sein muss.
Ausbildungseinrichtung
Abteilungen einer Krankenanstalt
Abteilungen einer Krankenanstalt
Einrichtungen, die der stationären
Betreuung pflegebedürftiger Menschen
dienen
Extramurale Einrichtungen der
psychiatrischen Versorgung, anderer
Gesundheitsdienste oder sozialer
Dienste
Nach Wahl des Schülers
Nach Wahl der Schule:
• Fachabteilungen oder sonstige
Organisationseinheiten einer
Krankenanstalt
• Einrichtungen, die der stationären
Betreuung pflegebedürftiger
Menschen dienen
• Einrichtungen, die
Hauskrankenpflege, andere
Gesundheitsdienste oder soziale
Dienste anbieten
Nach Wahl der Schule
Fachbereich
Akut- und Subakutpsychiatrie
Neurologie, Neurochirurgie
Stunden
600
320
Langzeitpflege/rehabilitative
Pflege
320
Extramurale Pflege, Betreuung und
Beratung
520
Wahlpraktikum
200
Akutpflege/
Langzeitpflege/
rehabilitative Pflege/
extramurale Pflege im Bereich der
Psychiatrie
360
Diplomprüfungsbezogenes
Praktikum
160
GESAMT:
Schulautonomer Bereich
Bereich
nach Wahl der Schule:
• theoretische Ausbildung
• praktische Ausbildung
2480
Sachgebiet/Fachbereich
nach Wahl der Schule:
Vertiefender oder erweiternder
Unterricht als schulautonomer
Schwerpunkt
23
Stunden
120
TN
11. Prüfungen
In jenen Unterrichtsgegenständen, in denen eine Einzelprüfung vorgesehen ist, wird von den
Lehrkräften der Ausbildungserfolg des Schülers überprüft und beurteilt.
Einzelprüfungen können in Form einer
•
mündlichen Prüfung oder
•
schriftlichen Prüfung oder
•
Projektarbeit
abgenommen werden.
In Unterrichtsgegenständen, in denen keine Einzelprüfung vorgesehen ist, wird von den
Schülern die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwartet.
Die Lehrer haben zu überprüfen, ob die Schüler das Ausbildungsziel in diesen
Unterrichtsgegenständen erreicht haben.
Am Ende der Ausbildung ist die kommissionelle Diplomprüfung abzulegen.
Diese umfasst:
•
Eine schriftliche Fachbereichsarbeit
•
Eine praktische Diplomprüfung
•
Eine dreiteilige mündliche Diplomprüfung
12. Ausbildungsabschluss/Diplom
AbsolventInnen, die die gesamte Ausbildung und Diplomprüfung erfolgreich abgelegt haben,
erhalten ein staatlich anerkanntes Diplom. Das Diplom der „Allgemeinen Gesundheits- und
Krankenpflege“ hat in allen EWR-Staaten Gültigkeit.
Dieses enthält die Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der
Berufsbezeichnung.
13. ENTLOHNUNG
Die Verdienstmöglichkeiten für die Dipl. Pflegeperson liegen - gemessen am statistischen
Mittel in Österreich - über dem Durchschnitt.
Für dienstliche Erschwernisse wie Nachtdienst, Sonn- und Feiertagsdienst oder
Infektionsgefahr können Zulagen gewährt werden.
24
14. ALTERNATIVE WEGE ZUM DIPLOM IN DER GESUNDHEITS- UND
KRANKENPFLEGE
•
verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
•
verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
•
verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung in der Kinder- und
Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
•
verkürzte Ausbildung für Hebammen
•
verkürzte Ausbildung für Mediziner
15. MÖGLICHKEITEN FÜR AUSBILDUNGSABBRECHER:
Es können positiv absolvierte Prüfungen und Praktika bzw. ganze Ausbildungsjahre auf die
Ausbildung in der Pflegehilfe angerechnet werden.
Sind 2 Ausbildungsjahre zur Gänze erfolgreich absolviert, so besteht die Möglichkeit, dass
ohne Absolvierung einer weiteren Ausbildung zu den kommissionellen Abschlussprüfungen
im Rahmen der Ausbildung in der Pflegehilfe angetreten werden darf.
16. FORT-, WEITER- UND SONDERAUSBILDUNG
16.1. Fortbildung
Zur Gewährleistung einer gleichbleibend hohen Qualität in der Gesundheits- und
Krankenpflege sind alle Berufsangehörigen verpflichtet, sich bei Ausübung ihres Berufes
kontinuierlich über den jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse
und Erfahrungen zu informieren und danach zu handeln.
Innerhalb von 5 Jahren sind mindestens 40 Fortbildungsstunden nachzuweisen.
Dazu bieten die Krankenhäuser und Gesundheitsinstitutionen in der Regel innerbetriebliche
Fortbildungen an.
16.2. Weiterbildung
Sie dient der Erweiterung und Vertiefung bereits vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten.
Derzeit werden u.a. Weiterbildungen angeboten für:
•
Stationsführung
•
Basale Stimulation in der Pflege
•
Sozialmedizinischer Pflegedienst
•
Geriatrische Pflege
•
Praxisanleiter
25
•
Endoskopie
•
Palliativpflege
16.2. Sonderausbildung
Für ausgewählte Einsatzbereiche, die spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, die über
die Grundausbildung hinausgehen, sind entsprechende Sonderausbildungen nachzuweisen
(vgl. Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche /Aufstiegsmöglichkeiten, Seite 13).
26
17. BERUFSAUSÜBUNG
Die Berufsausübung kann insbesondere:
•
in Krankenanstalten,
•
in Alten- und Pflegeheimen,
•
in Behinderteneinrichtungen,
•
in Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten und
•
freiberuflich2)
erfolgen.
18. ENTWICKLUNGSTENDENZEN
Das Gesundheitswesen befindet sich in einem markanten Veränderungsprozess. Durch die
höhere Lebenserwartung der Menschen wird es künftig notwendig sein, für Betreuung, Pflege
und Versorgung alter, mehrfacherkrankter oder -behinderter Menschen qualifiziertes Personal
in ausreichender Zahl zur Verfügung zu haben.
Es werden auch in Zukunft für den Pflegebereich nicht uneingeschränkt finanzielle Mittel zur
Verfügung stehen. Für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege bedeutet
dies eine Zunahme der Aufgaben vor allem in der Gesundheitsförderung, Prävention,
Aufklärung, Betreuung und Beratung..
•
Gesundheits- und Krankenpflege ist mehr als das Ausführen einzelner
Pflegehandlungen
•
Gesundheits- und Krankenpflege verlangt mehr als Erfahrungswissen
Die Herausforderungen der Gesundheits- und Krankenpflege liegen im Bereich des Care- und
Casemanagementes, im Bereich der integrativen Gesundheitsversorgung und in der
Prävention.
Qualitätsmanagement, angewandte Pflegeforschung und Evidence Based Nursing sind
Bestandteile der adäquaten gesundheitspflegerischen Versorgung.
Um diese Anforderungen bewältigen zu können ist eine laufende Weiterentwicklung der
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dringend notwendig.
2)
Voraussetzung für eine freiberufliche Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege ist die Meldung der beabsichtigten freiberuflichen Tätigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde.
27
19. Autoren:
Bundesarbeitsgemeinschaft der Direktoren von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
Österreichs (BAS) im Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverband
Schule für GH- und Krankenpflege
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am A.ö. Krankenhaus der Stadt Linz
Direktorin/Direktor
Dir. Elisabeth Böhler
4020 Linz, Krankenhausstraße 9
Schule für psych. Gesundheits- und Krankenpflege
NÖ Landesnervenklinik Mauer
Dir. Josef Bruckmüller
3362 Mauer bei Amstetten
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe der
Tilak GmbH.
6020 Innsbruck, Innrain 98
Dir. Dr. Waltraud
Buchberger
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am A.ö. Krankenhaus Amstetten
Dir. Karl Danzer
3300 Amstetten, Krankenhausstraße 12
NÖ Landesakademie – Abteilung Höhere Fortbildung
in der Pflege
Alfred Dorfmeister
2340 Mödling, Sr. M. Restituta-Gasse 12
Österreichischer Gesundheits- und Krankenpflegeverband
Präsidentin Christine Ecker
1180 Wien, Mollgasse 3 a
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
A.ö. Landeskrankenhaus Gmunden
Dir. Dagmar Einschwanger
4810 Gmunden, Miller-v.-Aichholz-Straße 49
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Bregenz
6900 Bregenz, Carl-Pedenz-Straße 1
Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege am
Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien
Dir. Kaspar Feuerstein
Dir. Eva Filsmair
1090 Wien, Lazarettgasse 14, Schulgebäude 1
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege des
BFI und Diakonissen-KH Salzburg
Dir. Reinhilde Hufnagl
5020 Salzburg, Saint-Julien-Straße 2
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Dir. Eva Maria Körner
3580 Horn, Gymnasiumstraße 12
NÖ Landesakademie – Abteilung Höhere Fortbildung
in der Pflege
2340 Mödling, Sr. M. Restituta-Gasse 12
28
Mag. Marianne Kriegl
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Krankenhaus der Elisabethinen
Dir. Sr. Barbara Lehner
4010 Linz, Fadingerstraße 1
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Landeskrankenhaus Klagenfurt
Dir. Annemarie Müller
9026 Klagenfurt, St.Veiter Straße 47
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Krankenhaus der Stadt Wien Lainz
Dir. Brigitte Pinzker
1130 Wien, Jagdschloßgasse 25
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Landeskrankenhaus Feldkirch
Dir. Dr. Guntram Rederer
6807 Feldkirch, Dorfstraße 138
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am A.ö. Bezirkskrankenhaus Schwaz
6130 Schwaz, Dr. Körnerstraße 2
Bundesausschuss der Länderarbeitsgemeinschaft der PflegelehrerInnen BRD
Dir. Mag. Siegfried Steidl
Gertrud Stöcker
D-42115 Wuppertal, Sadowastraße 60
Schule für allgem. Gesundheits- und Krankenpflege sowie
Kinder- und Jugendlichenpflege des
Landes Steiermark
Dir. Annemarie Trummer
8036 Graz, Auenbruggerplatz 24
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
Villach
Dir. Beate Wanke
9500 Villach, Europaplatz 1
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am A.ö. Landeskrankenhaus Oberwart
Dir. Monika Zambo
7400 Oberwart, Dornburggasse 82
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern
Dir. Beate Zangerl
6511 Zams, Sanatoriumstr. 43
Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
am Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
Dir. Barbara Zinka
1021 Wien, Große Mohrengasse 9
29