Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr

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Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr
Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr.: SM1328
Unfallversicherung:
Die Versicherungsgesellschaft gewährt auf der Grundlage der Versicherungspolice und der
nachfolgende Bedingungen Versicherungsschutz bei Unfällen, die sich während der
Ausübung von Sporttauchen und Speerfischen ohne die Benutzung von Tauchgeräten
während der Versicherungsdauer ereignen.
Haftpflichtversicherung:
Die Versicherungsgesellschaft gewährt nach Maßgabe der Versicherungspolice und der
nachfolgenden Bedingungen Haftpflichtversicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten
Deckungssumme. Versicherungsschutz besteht für die Befriedigung begründeter oder die
Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden, die
gegen den Versicherten von Dritten aufgrund eines sich im versicherten Zeitraum ereigneten
Unfalls während des Sporttauchens geltend gemacht werden. Es besteht ein Selbstbehalt von
375 € je Versicherungsfall.
DECKUNGSKONZEPT/DEFINITIONEN
1. Versicherter: Die Person, auf deren Namen die Versicherungskarte von Scuba Medic
ausgestellt ist und die den entsprechenden Versicherungsbeitrag geleistet hat.
2. Unfall: Ein Unfall meint ein plötzliches, unerwartetes, ungewöhnliches, bestimmtes
Ereignis zu einer identifizierbaren Zeit und Ort.
3. Anerkannte Tauchverbände: Nationale und internationale Tauchverbände wie, ohne
Anspruch auf Vollständigkeit, ACUC, BSAC, FEDAS, NAUI, PADI, SSI, und VDST, sowie an
R.S.T.C. oder C.M.A.S. angeschlossene Organisationen, die Empfehlungen und Richtlinien
für die sichere Ausübung von Unterwassersport ausgeben.
4. Personenschaden, der (a) in Folge eines Unfalls entsteht, und (b) innerhalb von zwölf
Monaten ab Zeitpunkt des Unfalls zu Dauerinvalidität oder Tod des Versicherten führt und der
(c) keine weiteren Ursachen hat, ausgenommen Beschwerden, die in direktem
Zusammenhang mit für die Behandlung des Personenschadens notwendigen Heil- oder
chirurgischen Behandlungen stehen .
5. Schadensregulierer: Der bestellte Schadensregulierer (Dive Master Insurance
Consultants Ltd.).
6. Assistance meint den beauftragten Dienstleister (One Assist), vom Versicherer
authorisiert, um den Versicherten zu betreuen als Folge eines versicherten Unfalls.
7. Die Versicherungsgesellschaft: der das Risiko zeichenende Lloyd's Versicherer in London.
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8. Heilbehandlungskosten: medizinisch notwendige Kosten für angefallene Kosten durch
ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Behandlungen und Nottransporte zum Zeitpunkt
des Unfalls/Verletzung oder innerhalb von 60 Tagen ab dem Unfall.
9. Sporttauchen: Schnorcheln in der Freizeit, Freitauchen und Apnoetauchen in der Freizeit,
Speerfischen ohne die Benutzung von Scubageräten, Freizeit-Tauchen bei Tragen und
Benutzung einer Tauchausrüstung eines anerkannten Herstellers gemacht zum Zweck von
Gerätetauchen oder einer Ausrüstung zum oberflächenversorgten Tauchen bis der
Versicherte die Tauchausrüstung ablegt, da die Tauchaktivität beendet ist.
10. Dauerinvalidität: Invalidität. Versichert ist nur ein Zustand, der dem Versicherten die
Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit und/ oder einer seiner Ausbildung entsprechenden oder
anderen Beschäftigung während 365 Tagen nach dem Unfall unmöglich macht und nach
dieser Periode keine Aussicht auf Besserung besteht.
11. Suche und Bergung: Von Küstenwache, Polizei oder anderen für Seesicherheit und
Seerettungen zuständigen nationalen oder internationalen Einheiten autorisierte oder
angeordnete Maßnahme zur Bergung des Versicherten.
12. Erforderliche Transport- und Unterbringungskosten: Für die Rückkehr des
Versicherten an seinen Wohnsitz notwendige Kosten. Sofern er nicht durch einen
spezifischeren Versicherungsvertrag abgedeckt ist und diese Kosten durch Zustimmung des
Schadensregulierers bewilligt wurden, erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auf zum
Zeitpunkt des Unfalls den Versicherten begleitende nächste Angehörige (Ehegatten,
(nichteheliche) Lebenspartner und Kinder) des Versicherten.
Zusätzliche gedeckt sind folgende Leistungen:
i)
ii)
iii)
die Kosten für die Suche, Bergung und Überführung im Todesfall
Unterbringungskosten bei ärztlich attestierter Reiseunfähigkeit nach Abschluss
einer Heilbehandlung nach einem Tauchunfall, sofern diese Kosten nicht durch
eine spezifischere Police gedeckt sind.
Durch Transporte zum und vom Krankenhaus oder Klinik über eine Entfernung
ab 50 Kilometern vom Wohnsitz oder Hotel des Versicherten zur Einholung
ärztlicher Behandlungen oder Meinungen als Folge eines von der vorliegenden
Police gedeckten Unfalls entstandene Kosten.
13. Dritte: Dritte Personen ausgenommen Angestellte und Ehepartner, eingetragene
Lebenspartner, nichteheliche Lebensgefährten, die mit dem Versicherten in häuslicher
Gemeinschaft leben, Verwandte ersten und zweiten Grad des Versicherten.
OBLIEGENHEITEN
Die Nichteinhaltung der nachstehenden Obliegenheiten kann untern den in Ziffer 7
beschriebenen Voraussetzungen zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des
Versicherers führen:
1. Die sporttaucherischen Aktivitäten haben in Einhaltung der von einem anerkannten
Tauchverband ausgegebenen Normen und Empfehlungen zur sicheren Ausübung des
Tauchsports, sowie bei angemessenem Gesundheitszustand des Versicherten bei
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Taucheinstieg stattzufinden. Der Versicherte muss tauchtauglich sein.
2. Versicherte Leistungen bzw. Kosten sind durch entsprechende Rechnungen und
Zahlungsnachweise und die Originale dem Versicherer einzureichen. Vor der
Inanspruchnahme bzw. dem Auslösen von Kosten ist die Zustimmung des
Schadensregulierers einzuholen. Notfallbehandlungen sind von dieser Obliegenheit
ausgenommen.
3. Die zahlbare Gesamtsumme jedweden Unfalls oder Anspruchs kann die aufgeführten
Limits, die unter Versicherungssummen aufgeführt werden, nicht überschreiten.
4. Der Unfall sowie die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung sind unverzüglich,
spätestens binnen 10 Tagen anzuzeigen. Dem Versicherer sind ferner der Eintritt der
Dauerinvalidität und der Todesfalls, die jeweils innerhalb 365 Tage ab dem Zeitpunkt des
Unfalls eingetreten sein muss, unverzüglich anzuzeigen, auch wenn der Unfall selbst schon
angezeigt gewesen ist.
5. Der Versicherte ist unter 70 Jahre alt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung
beginnt, es sei denn, es wurde durch den Schadensregulierer speziell zugestimmt, gefolgt
von einer medizinischen Untersuchung, die die Tauchtauglichkeit bestätigt.
6. Der Versicherte akzeptiert und beantwortet keinen Haftpflichtanspruch, von denen er
weiss, dass er gegen ihn gestellt werden kann oder wird, aber stimmt hiermit zu, dem
Schadensregulierer über alle an ihn gerichteten Mitteilungen oder Forderungen sowie über
das Unfallereignis mündlich oder per Fax, Brief oder E-Mail Auskunft und alle
sachdienlichen Hinweise zu geben.
7. Wenn Sie einen Sporttaucherunfall erleiden während der Geltungsdauer der
Versicherung, müssen Ihre Verletzungen/Beinträchtigungen vollständig ausgeheilt und Sie
müssen medizinisch wieder tauchtauglich sein, zu dem Zeitpunkt vom Neustart des
weiteren Tauchens.
8. Es ist eine Vorbedingung, dass im Falle eines Schadens, der Versicherte mithilft den
Anspruch anzuerkennen, in dem Krankheitsgeschichte zur Verfügung gestellt wird.
9. Wird eine Obliegenheit nach Ziffern 1 bis 8
vorsätzlich verletzt, ist die
Versicherungsgesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung einer Obliegenheit ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, die
Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn die Versicherungsgesellschaft
den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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VERSICHERUNGSSUMMEN
Die
Versicherungsgesellschaft
bietet
Versicherungsschutz
insgesamt
bei
der
Unfallversicherung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 30.000 €. Die im
folgenden festgelegten Versicherungssummen der Ziffern 1 bis 5 werden nur geleistet,
soweit die Gesamtversicherungssumme von 30.000 € nicht überschritten wird.
1.
Medizinische Behandlungskosten
30 000 €
2. Druckkammer Behandlung
30 000 €
3. Rückführungskosten im Notfall (von der
Versicherungsgesellschaft nach billigem Ermessen zu
bestimmen)
30 000 €
4. Erforderliche Unterbringungsund Transportkosten
5 000 €
5. Such- und Bergungskosten
30 000 €
6. Versicherungsschutz bei vom Versicherten erlittenen Unfällen: Bei Invalidität oder Tod als Folge
der Ausübung des Sporttauchens innerhalb der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gelten
folgende Versicherungssummen:
7.
i. Todesfall
6 000 €
ii. Dauerinvalidität
6 000 €
Haftpflicht
150 000 € (einschließlich
Abwehr- und
Verteidigungskosten)
GELTUNGSBEREICH
WELTWEIT
AUSSCHLÜSSE
Der vorliegende Versicherungsvertrag bietet keinerlei Versicherungsschutz bei:
1. Unfällen in Folge von Kriegen, Invasionen, Handlungen verfeindeter Staaten, feindseligen
Handlungen (unabhängig vom Bestehen einer Kriegserklärung), Bürgerkriegen, Revolutionen,
Aufständen oder Putschen.
2. Unfällen in Folge von radioaktiver Verseuchung jeder Art.
3. für Versicherte, die nicht tauchtauglich sind sowie Versicherte mit einem Lebensalter ab 70
Jahre, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der Versicherungsgesellschaft
bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens zur Bescheinigung der Tauchtauglichkeit vor.
4. Unfällen in Folge von vom Versicherten willentlich sich selbst zugefügten körperlichen
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Schäden oder Unfällen mit Alkohol- oder Drogeneinfluss (unter Ausnahme von unter Kenntnis
der Tauchaktivität des Versicherten ärztlich verschriebener Mittel) sowie dem Eingehen
unnötiger Risiken (ausgenommen zur Rettung von Menschenleben).
5. Unfällen in Folge von Vorerkrankungen, die dem Versicherten bekannt sind oder deren
Behandlung im Gange, in Genesung oder vorgesehen ist.
6. Unfällen in Folge von Herzinfarkten, Hirnblutungen, Schlaganfällen.
7. Unfällen in Folge von mentalen oder psychischen Störungen.
8. Unfällen in Folge von strafbaren oder bußgeldbewehrten Handlungen, an denen der
Versicherte beteiligt ist.
9. Jegliche Verletzung/Unfall, der dem Schadensregulierer oder der Assistance nicht
gemeldet wurde innerhalb von 31 Tagen ab dem Geschehen, die einen Anspruch entstehen
lassen könnten, gemäß dieser Police.
10. Verletzungen durch den Gebrauch von Unterwasser-Schusswaffen beim Tauchen mit
einem Tauchgerät.
11. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen Ihres zertifizierenden Tauchverbandes zur
sicheren Tauchpraxis und soweit nicht anderweitig bestätigt, schliesst diese Versicherung
folgendes aus:
i. Sporttauchen mit Luft, enriched air Nitrox (EANx) oder anderen Atemgasgemischen,
bei denen der Parzialdruck vom Sauerstoff (PPO2) im Atemgas über 1.4 bar und/oder
80 Meter bei nicht unterstützten Tauchgängen und/oder 130 Meter bei unterstützten
Tauchgängen, ausser die Genehmigung der Versicherers wird nach schriftlicher
Einreichung erhalten.
Ein Fehlen von der korrekten Taucherzertifizierung und/oder ein Fehlen von prüfbarer
Erfahrung durch die eingetragenen Tauchgänge, bei dem dieses Fehlen der
Zertifizierung und/oder eingetragenen Erfahrung direkt kausativ für den
Unfall/Verletzung ist.
WICHTIGER HINWEIS: Dieser Ausschluss gilt nicht bei dem Versuch Menschenleben zu
retten.
12. Rechtlichen Ansprüchen und Forderungen aus den USA und Kanada sowie deren
Hoheitsgebiete und Besitzungen sowie aus dem Recht dieser Staaten.
13. Ansprüchen, die ab 30 Tagen nach Ablauf der Versicherungsvertrages geltend gemacht
werden.
14. Ansprüchen aus nicht bewilligten Such- und Bergungsaktionen.
15. Haftpflichtforderungen, die sich durch eine Tauchlehrertätigkeit oder beruflichen Tätigkeit
des Versicherten ergeben oder Haftpflichtansprüche wegen Verletzung, Tod oder Unfall von
Angestellten des Versicherten, Sachschäden an Besitztümern und Eigentum des Versicherten
oder an Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt des Verlusts oder Schadens in seiner Aufsicht
oder der seiner Angestellten befinden.
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16. Jeglicher Unfall, der zu einem Bruch oder Beschädigung von Knochen, gebrochenen
Rückenwirbeln, Bändern, Sehnen und Muskeln führt, wird ausschließlich gedeckt, wenn sich
der Unfall bei Ausübung von den hier versicherten Sporttaucher-Aktivitäten mit einer
lizenzierten Tauchschule oder Tauchzentrum ereignet.
Wichtiger Hinweis
Für die Zugänglichkeit, Vielfalt und Qualität der ärztlichen Behandlungen, Folgen aus
derselben oder verabsäumtes Zuziehen ärztlicher Hilfe seitens des Versicherten tragen die
Versicherungsgesellschaft, die Assistance und der Schadensregulierer keine Verantwortung.
Bei
Verlassen
des
deutschen
Staatsgebiets
kann
eine
Erweiterung
des
Versicherungsschutzes
ratsam
sein.
Informationen
zur
Erweiterung
des
Versicherungsschutzes erhalten Sie bei
Scuba Medic in der email-adresse: info@scubamedic.de.
Telefon: +49 (0)211 / 882 843 90
Website: www.scubamedic.de
FORDERUNGSÜBERGANG/NACHRANGIGKEIT
Auf die Versicherungsgesellschaft gehen Schadensersatzansprüche gegen Dritter über,
soweit Leistungen erbracht werden. Im Verhältnis zu anderen Versicherungspolicen sind die
Ansprüche aus dieser Police nachrangig. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus anderen
Haftplicht- und Krankenversicherungen. Der Versicherte verpflichtet sich, die
Versicherungsgesellschaft mit allen nötigen Informationen, Dokumenten, Erklärungen und
Korrespondenzen bei der Überwälzung auf andere Versicherungen oder Zahlungsquellen, die
dem Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungsschutz bieten, zu unterstützen.
DAUER/KÜNDIGUNG/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT
Der Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes der Versicherung sind dem Versicherungsschein
(Police) zu entnehmen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten
Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt des Beginns
der Versicherung Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Schluss der
Versicherungsperiode. Unbenommen bleibt das besondere Kündigungsrecht nach Eintritt des
Versicherungsfalls, das beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss der
Regulierungsverhandlungen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen
werden kann.
Der vorliegende Versicherungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Gerichtsbarkeit
bei sich aus ihm ergebenden Auseinandersetzungen liegt in Deutschland.
VERHALTEN BEI UNFÄLLEN
Bei medizinischen Notfällen in Folge eines Unfalls ziehen Sie umgehend den
nächstgelegenen Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus zu. Dann bitte fordern Sie eine
Unfallerklärung an, die Sie sofort ausfüllen. Diese erhalten Sie in der Seite
www.scubamedic.de unter „Unfall“. Im Sinne der vorliegenden Police müssen Sie uns über
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Ihren Anspruch informieren und sämtliche Arzt- oder Transportkosten vorab von der
Versicherungsgesellschaft bewilligten lassen.
Bei gegen Sie gerichteten Haftpflichtforderungen oder Grund zur Annahme, dass solche
gegen Sie gerichtet werden könnten, setzen Sie uns umgehend darüber in Kenntnis.
Anerkennen Sie keine Forderungen und beantworten Sie diese weder telefonisch noch auf
dem Postweg, per E-Mail oder auf dem Rechtsweg. Senden Sie die Korrespondenz
unbeantwortet per E-Mail an unsere Anspruchsabteilung weiter:
anspruch@divemasterinsurance.com
HINWEIS FÜR ÄRZTE UND KRANKENHÄUSER
Die Ausstellung der vorliegenden Police garantiert nicht die Deckung der mit der
Behandlung des Versicherten verbundenen Kosten. Für nähere Informationen zu
Versicherungsschutz und Zahlungsbewilligungen setzen Sie sich bitte mit uns in
Verbindung per E-Mail: anspruch@divemasterinsurance.com oder Telefon:
+49 (0)211 / 882 843 90.
Auf www.scubamedic.de steht Ihnen ein Vordruck zur Unfallerklärung zur Verfügung,
über den Sie uns über aus der Behandlung unserer Versicherungsnehmer entstandene
Kosten informieren können.
ABFASSEN EINER UNFALLERKLÄRUNG
Sie können den Vordruck zur Unfallerklärung auf www.scubamedic.de abrufen, über
die E-Mailadresse scubamedic@dive-master.net anfordern oder unter der
Telefonnummer +49 (0)211 / 882 843 90. Bitte beachten Sie, dass die Unfallerklärung
sowie Rechnungen über Behandlungskosten an folgende Adresse gesandt werden
müssen:
SCUBA MEDIC
Standort Düsseldorf
Königsallee 60F
40212 Düsseldorf
Telefon: +49 (0)211/ 882 843 90
Fax: +49 (0)211/ 882 843 91
E-Mail: anspruch@divemasterinsurance.com
BESCHWERDEN
Beschwerden in Verbindung mit der vorliegenden Police sind an die nachstehende Adresse
zu richten:
The Managing Director, Dive Master Insurance Consultants Ltd, 17-23 Rectory Grove, Leighon-Sea, Essex SS9 2HA
In Falle, dass Sie mit der Art und Weise nicht zufrieden waren, wie Ihr Anspruch behandelt
wurde, können Sie kontaktieren mit:
Lloyd’s Association of Underwriters ist ansässig in: 60322 Frankfurt ,Gärtnerweg 3
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