Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr
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Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr
Unfallversicherung mit Haftpflichtversicherung Nr.: SM1328 Unfallversicherung: Die Versicherungsgesellschaft gewährt auf der Grundlage der Versicherungspolice und der nachfolgende Bedingungen Versicherungsschutz bei Unfällen, die sich während der Ausübung von Sporttauchen und Speerfischen ohne die Benutzung von Tauchgeräten während der Versicherungsdauer ereignen. Haftpflichtversicherung: Die Versicherungsgesellschaft gewährt nach Maßgabe der Versicherungspolice und der nachfolgenden Bedingungen Haftpflichtversicherungsschutz bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme. Versicherungsschutz besteht für die Befriedigung begründeter oder die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden, die gegen den Versicherten von Dritten aufgrund eines sich im versicherten Zeitraum ereigneten Unfalls während des Sporttauchens geltend gemacht werden. Es besteht ein Selbstbehalt von 375 € je Versicherungsfall. DECKUNGSKONZEPT/DEFINITIONEN 1. Versicherter: Die Person, auf deren Namen die Versicherungskarte von Scuba Medic ausgestellt ist und die den entsprechenden Versicherungsbeitrag geleistet hat. 2. Unfall: Ein Unfall meint ein plötzliches, unerwartetes, ungewöhnliches, bestimmtes Ereignis zu einer identifizierbaren Zeit und Ort. 3. Anerkannte Tauchverbände: Nationale und internationale Tauchverbände wie, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, ACUC, BSAC, FEDAS, NAUI, PADI, SSI, und VDST, sowie an R.S.T.C. oder C.M.A.S. angeschlossene Organisationen, die Empfehlungen und Richtlinien für die sichere Ausübung von Unterwassersport ausgeben. 4. Personenschaden, der (a) in Folge eines Unfalls entsteht, und (b) innerhalb von zwölf Monaten ab Zeitpunkt des Unfalls zu Dauerinvalidität oder Tod des Versicherten führt und der (c) keine weiteren Ursachen hat, ausgenommen Beschwerden, die in direktem Zusammenhang mit für die Behandlung des Personenschadens notwendigen Heil- oder chirurgischen Behandlungen stehen . 5. Schadensregulierer: Der bestellte Schadensregulierer (Dive Master Insurance Consultants Ltd.). 6. Assistance meint den beauftragten Dienstleister (One Assist), vom Versicherer authorisiert, um den Versicherten zu betreuen als Folge eines versicherten Unfalls. 7. Die Versicherungsgesellschaft: der das Risiko zeichenende Lloyd's Versicherer in London. 24.04.13 8. Heilbehandlungskosten: medizinisch notwendige Kosten für angefallene Kosten durch ärztliche Behandlungen, ärztlich verordnete Behandlungen und Nottransporte zum Zeitpunkt des Unfalls/Verletzung oder innerhalb von 60 Tagen ab dem Unfall. 9. Sporttauchen: Schnorcheln in der Freizeit, Freitauchen und Apnoetauchen in der Freizeit, Speerfischen ohne die Benutzung von Scubageräten, Freizeit-Tauchen bei Tragen und Benutzung einer Tauchausrüstung eines anerkannten Herstellers gemacht zum Zweck von Gerätetauchen oder einer Ausrüstung zum oberflächenversorgten Tauchen bis der Versicherte die Tauchausrüstung ablegt, da die Tauchaktivität beendet ist. 10. Dauerinvalidität: Invalidität. Versichert ist nur ein Zustand, der dem Versicherten die Ausübung jedweder Erwerbstätigkeit und/ oder einer seiner Ausbildung entsprechenden oder anderen Beschäftigung während 365 Tagen nach dem Unfall unmöglich macht und nach dieser Periode keine Aussicht auf Besserung besteht. 11. Suche und Bergung: Von Küstenwache, Polizei oder anderen für Seesicherheit und Seerettungen zuständigen nationalen oder internationalen Einheiten autorisierte oder angeordnete Maßnahme zur Bergung des Versicherten. 12. Erforderliche Transport- und Unterbringungskosten: Für die Rückkehr des Versicherten an seinen Wohnsitz notwendige Kosten. Sofern er nicht durch einen spezifischeren Versicherungsvertrag abgedeckt ist und diese Kosten durch Zustimmung des Schadensregulierers bewilligt wurden, erstreckt sich dieser Versicherungsschutz auf zum Zeitpunkt des Unfalls den Versicherten begleitende nächste Angehörige (Ehegatten, (nichteheliche) Lebenspartner und Kinder) des Versicherten. Zusätzliche gedeckt sind folgende Leistungen: i) ii) iii) die Kosten für die Suche, Bergung und Überführung im Todesfall Unterbringungskosten bei ärztlich attestierter Reiseunfähigkeit nach Abschluss einer Heilbehandlung nach einem Tauchunfall, sofern diese Kosten nicht durch eine spezifischere Police gedeckt sind. Durch Transporte zum und vom Krankenhaus oder Klinik über eine Entfernung ab 50 Kilometern vom Wohnsitz oder Hotel des Versicherten zur Einholung ärztlicher Behandlungen oder Meinungen als Folge eines von der vorliegenden Police gedeckten Unfalls entstandene Kosten. 13. Dritte: Dritte Personen ausgenommen Angestellte und Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, nichteheliche Lebensgefährten, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, Verwandte ersten und zweiten Grad des Versicherten. OBLIEGENHEITEN Die Nichteinhaltung der nachstehenden Obliegenheiten kann untern den in Ziffer 7 beschriebenen Voraussetzungen zur teilweisen oder vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen: 1. Die sporttaucherischen Aktivitäten haben in Einhaltung der von einem anerkannten Tauchverband ausgegebenen Normen und Empfehlungen zur sicheren Ausübung des Tauchsports, sowie bei angemessenem Gesundheitszustand des Versicherten bei 24.04.13 Taucheinstieg stattzufinden. Der Versicherte muss tauchtauglich sein. 2. Versicherte Leistungen bzw. Kosten sind durch entsprechende Rechnungen und Zahlungsnachweise und die Originale dem Versicherer einzureichen. Vor der Inanspruchnahme bzw. dem Auslösen von Kosten ist die Zustimmung des Schadensregulierers einzuholen. Notfallbehandlungen sind von dieser Obliegenheit ausgenommen. 3. Die zahlbare Gesamtsumme jedweden Unfalls oder Anspruchs kann die aufgeführten Limits, die unter Versicherungssummen aufgeführt werden, nicht überschreiten. 4. Der Unfall sowie die Geltendmachung einer Schadensersatzforderung sind unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen anzuzeigen. Dem Versicherer sind ferner der Eintritt der Dauerinvalidität und der Todesfalls, die jeweils innerhalb 365 Tage ab dem Zeitpunkt des Unfalls eingetreten sein muss, unverzüglich anzuzeigen, auch wenn der Unfall selbst schon angezeigt gewesen ist. 5. Der Versicherte ist unter 70 Jahre alt, zu dem Zeitpunkt, an dem die Versicherung beginnt, es sei denn, es wurde durch den Schadensregulierer speziell zugestimmt, gefolgt von einer medizinischen Untersuchung, die die Tauchtauglichkeit bestätigt. 6. Der Versicherte akzeptiert und beantwortet keinen Haftpflichtanspruch, von denen er weiss, dass er gegen ihn gestellt werden kann oder wird, aber stimmt hiermit zu, dem Schadensregulierer über alle an ihn gerichteten Mitteilungen oder Forderungen sowie über das Unfallereignis mündlich oder per Fax, Brief oder E-Mail Auskunft und alle sachdienlichen Hinweise zu geben. 7. Wenn Sie einen Sporttaucherunfall erleiden während der Geltungsdauer der Versicherung, müssen Ihre Verletzungen/Beinträchtigungen vollständig ausgeheilt und Sie müssen medizinisch wieder tauchtauglich sein, zu dem Zeitpunkt vom Neustart des weiteren Tauchens. 8. Es ist eine Vorbedingung, dass im Falle eines Schadens, der Versicherte mithilft den Anspruch anzuerkennen, in dem Krankheitsgeschichte zur Verfügung gestellt wird. 9. Wird eine Obliegenheit nach Ziffern 1 bis 8 vorsätzlich verletzt, ist die Versicherungsgesellschaft von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist die Versicherungsgesellschaft berechtigt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 24.04.13 VERSICHERUNGSSUMMEN Die Versicherungsgesellschaft bietet Versicherungsschutz insgesamt bei der Unfallversicherung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 30.000 €. Die im folgenden festgelegten Versicherungssummen der Ziffern 1 bis 5 werden nur geleistet, soweit die Gesamtversicherungssumme von 30.000 € nicht überschritten wird. 1. Medizinische Behandlungskosten 30 000 € 2. Druckkammer Behandlung 30 000 € 3. Rückführungskosten im Notfall (von der Versicherungsgesellschaft nach billigem Ermessen zu bestimmen) 30 000 € 4. Erforderliche Unterbringungsund Transportkosten 5 000 € 5. Such- und Bergungskosten 30 000 € 6. Versicherungsschutz bei vom Versicherten erlittenen Unfällen: Bei Invalidität oder Tod als Folge der Ausübung des Sporttauchens innerhalb der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages gelten folgende Versicherungssummen: 7. i. Todesfall 6 000 € ii. Dauerinvalidität 6 000 € Haftpflicht 150 000 € (einschließlich Abwehr- und Verteidigungskosten) GELTUNGSBEREICH WELTWEIT AUSSCHLÜSSE Der vorliegende Versicherungsvertrag bietet keinerlei Versicherungsschutz bei: 1. Unfällen in Folge von Kriegen, Invasionen, Handlungen verfeindeter Staaten, feindseligen Handlungen (unabhängig vom Bestehen einer Kriegserklärung), Bürgerkriegen, Revolutionen, Aufständen oder Putschen. 2. Unfällen in Folge von radioaktiver Verseuchung jeder Art. 3. für Versicherte, die nicht tauchtauglich sind sowie Versicherte mit einem Lebensalter ab 70 Jahre, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der Versicherungsgesellschaft bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens zur Bescheinigung der Tauchtauglichkeit vor. 4. Unfällen in Folge von vom Versicherten willentlich sich selbst zugefügten körperlichen 24.04.13 Schäden oder Unfällen mit Alkohol- oder Drogeneinfluss (unter Ausnahme von unter Kenntnis der Tauchaktivität des Versicherten ärztlich verschriebener Mittel) sowie dem Eingehen unnötiger Risiken (ausgenommen zur Rettung von Menschenleben). 5. Unfällen in Folge von Vorerkrankungen, die dem Versicherten bekannt sind oder deren Behandlung im Gange, in Genesung oder vorgesehen ist. 6. Unfällen in Folge von Herzinfarkten, Hirnblutungen, Schlaganfällen. 7. Unfällen in Folge von mentalen oder psychischen Störungen. 8. Unfällen in Folge von strafbaren oder bußgeldbewehrten Handlungen, an denen der Versicherte beteiligt ist. 9. Jegliche Verletzung/Unfall, der dem Schadensregulierer oder der Assistance nicht gemeldet wurde innerhalb von 31 Tagen ab dem Geschehen, die einen Anspruch entstehen lassen könnten, gemäß dieser Police. 10. Verletzungen durch den Gebrauch von Unterwasser-Schusswaffen beim Tauchen mit einem Tauchgerät. 11. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen Ihres zertifizierenden Tauchverbandes zur sicheren Tauchpraxis und soweit nicht anderweitig bestätigt, schliesst diese Versicherung folgendes aus: i. Sporttauchen mit Luft, enriched air Nitrox (EANx) oder anderen Atemgasgemischen, bei denen der Parzialdruck vom Sauerstoff (PPO2) im Atemgas über 1.4 bar und/oder 80 Meter bei nicht unterstützten Tauchgängen und/oder 130 Meter bei unterstützten Tauchgängen, ausser die Genehmigung der Versicherers wird nach schriftlicher Einreichung erhalten. Ein Fehlen von der korrekten Taucherzertifizierung und/oder ein Fehlen von prüfbarer Erfahrung durch die eingetragenen Tauchgänge, bei dem dieses Fehlen der Zertifizierung und/oder eingetragenen Erfahrung direkt kausativ für den Unfall/Verletzung ist. WICHTIGER HINWEIS: Dieser Ausschluss gilt nicht bei dem Versuch Menschenleben zu retten. 12. Rechtlichen Ansprüchen und Forderungen aus den USA und Kanada sowie deren Hoheitsgebiete und Besitzungen sowie aus dem Recht dieser Staaten. 13. Ansprüchen, die ab 30 Tagen nach Ablauf der Versicherungsvertrages geltend gemacht werden. 14. Ansprüchen aus nicht bewilligten Such- und Bergungsaktionen. 15. Haftpflichtforderungen, die sich durch eine Tauchlehrertätigkeit oder beruflichen Tätigkeit des Versicherten ergeben oder Haftpflichtansprüche wegen Verletzung, Tod oder Unfall von Angestellten des Versicherten, Sachschäden an Besitztümern und Eigentum des Versicherten oder an Gegenständen, die sich zum Zeitpunkt des Verlusts oder Schadens in seiner Aufsicht oder der seiner Angestellten befinden. 24.04.13 16. Jeglicher Unfall, der zu einem Bruch oder Beschädigung von Knochen, gebrochenen Rückenwirbeln, Bändern, Sehnen und Muskeln führt, wird ausschließlich gedeckt, wenn sich der Unfall bei Ausübung von den hier versicherten Sporttaucher-Aktivitäten mit einer lizenzierten Tauchschule oder Tauchzentrum ereignet. Wichtiger Hinweis Für die Zugänglichkeit, Vielfalt und Qualität der ärztlichen Behandlungen, Folgen aus derselben oder verabsäumtes Zuziehen ärztlicher Hilfe seitens des Versicherten tragen die Versicherungsgesellschaft, die Assistance und der Schadensregulierer keine Verantwortung. Bei Verlassen des deutschen Staatsgebiets kann eine Erweiterung des Versicherungsschutzes ratsam sein. Informationen zur Erweiterung des Versicherungsschutzes erhalten Sie bei Scuba Medic in der email-adresse: info@scubamedic.de. Telefon: +49 (0)211 / 882 843 90 Website: www.scubamedic.de FORDERUNGSÜBERGANG/NACHRANGIGKEIT Auf die Versicherungsgesellschaft gehen Schadensersatzansprüche gegen Dritter über, soweit Leistungen erbracht werden. Im Verhältnis zu anderen Versicherungspolicen sind die Ansprüche aus dieser Police nachrangig. Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus anderen Haftplicht- und Krankenversicherungen. Der Versicherte verpflichtet sich, die Versicherungsgesellschaft mit allen nötigen Informationen, Dokumenten, Erklärungen und Korrespondenzen bei der Überwälzung auf andere Versicherungen oder Zahlungsquellen, die dem Versicherten zum Zeitpunkt des Unfalls Versicherungsschutz bieten, zu unterstützen. DAUER/KÜNDIGUNG/GERICHTSSTAND/ANWENDBARES RECHT Der Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes der Versicherung sind dem Versicherungsschein (Police) zu entnehmen. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrages, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt des Beginns der Versicherung Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Schluss der Versicherungsperiode. Unbenommen bleibt das besondere Kündigungsrecht nach Eintritt des Versicherungsfalls, das beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen mit einer Kündigungsfrist von einem Monat ausgesprochen werden kann. Der vorliegende Versicherungsvertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Gerichtsbarkeit bei sich aus ihm ergebenden Auseinandersetzungen liegt in Deutschland. VERHALTEN BEI UNFÄLLEN Bei medizinischen Notfällen in Folge eines Unfalls ziehen Sie umgehend den nächstgelegenen Arzt oder das nächstgelegene Krankenhaus zu. Dann bitte fordern Sie eine Unfallerklärung an, die Sie sofort ausfüllen. Diese erhalten Sie in der Seite www.scubamedic.de unter „Unfall“. Im Sinne der vorliegenden Police müssen Sie uns über 24.04.13 Ihren Anspruch informieren und sämtliche Arzt- oder Transportkosten vorab von der Versicherungsgesellschaft bewilligten lassen. Bei gegen Sie gerichteten Haftpflichtforderungen oder Grund zur Annahme, dass solche gegen Sie gerichtet werden könnten, setzen Sie uns umgehend darüber in Kenntnis. Anerkennen Sie keine Forderungen und beantworten Sie diese weder telefonisch noch auf dem Postweg, per E-Mail oder auf dem Rechtsweg. Senden Sie die Korrespondenz unbeantwortet per E-Mail an unsere Anspruchsabteilung weiter: anspruch@divemasterinsurance.com HINWEIS FÜR ÄRZTE UND KRANKENHÄUSER Die Ausstellung der vorliegenden Police garantiert nicht die Deckung der mit der Behandlung des Versicherten verbundenen Kosten. Für nähere Informationen zu Versicherungsschutz und Zahlungsbewilligungen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung per E-Mail: anspruch@divemasterinsurance.com oder Telefon: +49 (0)211 / 882 843 90. Auf www.scubamedic.de steht Ihnen ein Vordruck zur Unfallerklärung zur Verfügung, über den Sie uns über aus der Behandlung unserer Versicherungsnehmer entstandene Kosten informieren können. ABFASSEN EINER UNFALLERKLÄRUNG Sie können den Vordruck zur Unfallerklärung auf www.scubamedic.de abrufen, über die E-Mailadresse scubamedic@dive-master.net anfordern oder unter der Telefonnummer +49 (0)211 / 882 843 90. Bitte beachten Sie, dass die Unfallerklärung sowie Rechnungen über Behandlungskosten an folgende Adresse gesandt werden müssen: SCUBA MEDIC Standort Düsseldorf Königsallee 60F 40212 Düsseldorf Telefon: +49 (0)211/ 882 843 90 Fax: +49 (0)211/ 882 843 91 E-Mail: anspruch@divemasterinsurance.com BESCHWERDEN Beschwerden in Verbindung mit der vorliegenden Police sind an die nachstehende Adresse zu richten: The Managing Director, Dive Master Insurance Consultants Ltd, 17-23 Rectory Grove, Leighon-Sea, Essex SS9 2HA In Falle, dass Sie mit der Art und Weise nicht zufrieden waren, wie Ihr Anspruch behandelt wurde, können Sie kontaktieren mit: Lloyd’s Association of Underwriters ist ansässig in: 60322 Frankfurt ,Gärtnerweg 3 24.04.13