Nr. C 261/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 10. 90
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Nr. C 261/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16. 10. 90
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 261/6 Die einschränkende Auslegung der Fürsorgepflicht, der das Gericht erster Instanz gefolgt sei, höhle diesen Begriff aus. Nur wenn das Verhalten des Beamten nicht zu beanstanden sei, sei für die Fürsorgepflicht kein Raum mehr. 16. 10. 90 Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Urteil des Tribunal de grande instance Valence (Erste Kammer) vom 4. September 1990 in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Jean Van Noorden gegen Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce de l'Ardeche et de la Drome „ASSEDIC" (Rechtssache C-272/90) (90/C 261/10) Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts München vom 10. Juli 1990 in dem Rechtsstreit der Franc Soba KG gegen das Hauptzollamt Augsburg (Rechtssache C-266/90) (90/C 261/09) Das Finanzgericht München — 3. Senat — ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluß vom 10. Juli 1990, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 5. September 1990, in dem Rechtsstreit der Franc Soba KG gegen das Hauptzollamt Augsburg um Vorabentscheidung über folgende Frage: Das Tribunal de grande instance Valence (Erste Kammer) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 4. September 1990, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. September 1990, in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Jean Van Noorden gegen Association pour l'emploi dans l'industrie et le commerce de l'Ardeche et de la Dröme „ASSEDIC" um Vorabentscheidung über folgende Frage: Ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 (') dahin auszulegen, daß für die Ermittlung des Einfuhrpreises die Kosten der Umschließungen und des Verpackungsmaterials, die der Käufer dem Lieferanten unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, preiserhöhend zu berücksichtigen sind? Kann ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht insgesamt und insbesondere nach den Artikeln 7, 58 bis 66 EWG-Vertrag und nach Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (') einem europäischen Arbeitnehmer, der sich in Frankreich niederläßt, nachdem er 37 Jahre lang, von 1947 bis 1985, in den Niederlanden, in Belgien und in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet hat, eine Unterstützung durch die ASSEDIC allein aus dem Grund verweigern, daß er unmittelbar zuvor keine Beschäftigungszeit in Frankreich zurückgelegt habe? (*) ABl. Nr. L 156 vom 15. 6. 1985, S. 13. O ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1971, S. 2. GERICHT ERSTER INSTANZ URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89: Jack Hanning gegen Europäisches Parlament (') (Beamte — Erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren — Aufhebung eines zweiten Auswahlverfahrens durch das Gericht) (90/C 261/11) (Verfahrenssprache: Französisch) (Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes) In der Rechtssache T-37/89, Jack Hanning, Beamter des Europarats, wohnhaft in Straßburg (Prozeßbevollmäch(') ABl. Nr. C 199 vom 29. 7. 1988. tigter: Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg), gegen Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: Jorge Campinos und Manfred Peter im Beistand von Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens PE/41/A unberücksichtigt zu lassen und das Auswahlverfahren PE/41a/A zu eröffnen, sowie Ersatz materiellen und immateriellen Schadens, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kirschner, der Richter C. P. Briet und J. Biancarelli — Kanzler: B. Pastor — am 20. September 1990 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen: Die Entscheidung des Parlaments, die Ergebnisse des Auswahlverfahrens PEJ41/A unberücksichtigt zu lassen und das Auswahlverfahren PE/41a/A zu eröffnen, sowie die stillschweigende Entscheidung des Parlaments, mit der die Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 1988 zurückgewiesen worden ist, werden aufgehoben. 16.10.90 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Das Parlament trägt die Kosten des Verfahrens. Nr. C 261/7 — dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Klagegründe und wesentliche Argumente: Klage der Helene Alimonaki gegen das Europäische Parlament, eingereicht am 17. September 1990 (Rechtssache T-37/90) (90/C 261/12) Helene Alimonaki, wohnhaft in Luxemburg, hat am 17. September 1990 eine Klage gegen das Europäische Parlament beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Georges Vandersanden, Brüssel; Zustellungsbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Alex Schmitt, 62, avenue Guillaume, Luxemburg. Die Klägerin beantragt, — die Zuweisung der Klägerin zum Archivdienst der griechischen Übersetzungsabteilung aufzuheben und ihre Wiedereinweisung in die Stelle der Leiterin des griechischen Schreibpools festzustellen; Die Klägerin rügt erstens einen Verstoß gegen die für eine neue Zuweisung geltenden Grundsätze, indem sie geltend macht, die neue Zuweisung sei mündlich erfolgt, ohne' irgendeine Verwaltungsentscheidung; daher könne nicht überprüft werden, ob die für jede neue Zuweisung geltenden statutarischen Garantien, insbesondere die gemäß Artikel 7 des Beamtenstatuts, beachtet worden seien, zumal es weder eine Definition noch eine Beschreibung der Aufgaben gebe, die mit der ihr im Archivdienst übertragenen Tätigkeit verbunden seien. Zweitens müsse jede neue Zuweisung Gegenstand einer speziellen Einzelfallentscheidung sein. Die Tatsache, daß der Beklagte diese grundlegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, stelle einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung seitens des Beklagten dar. Schließlich zeige die Art und Weise, wie der Beklagte die Klägerin dem Archivdienst neu zugewiesen habe, den Willen der Verwaltung, sie von ihrer ersten Stelle fernzuhalten. Dies sei ein Verfahrensmißbrauch.