Ratgeber - GEW Hessen

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Ratgeber - GEW Hessen
Arbeitsplatz Ratgeber
für die
Schule tägliche
2012
Praxis
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
Landesverband Hessen
Zimmerweg 12, 60325 Frankfurt
Telefon: 069 - 97 12 93-0
info@gew-hessen.de
Satz + Layout: Inge Weber, GEW Hessen
Druck: Druckkollektiv Gießen
Karikaturen: Thomas Plaßmann
Frankfurt im April 2012
www.gew-hessen.de
Inhaltsverzeichnis
Vorwort .......................................................................................... 5
Einstellungsverfahren ........................................................................ 6
Verbeamtung auf Lebenszeit .............................................................. 7
Teilzeitarbeit und Beurlaubung ........................................................... 7
Dienstbefreiung ................................................................................ 9
Versetzungen und Abordnungen ...................................................... 12
Pflichtstundenverordnung ................................................................. 14
Bezahlung von Mehrarbeit in Schulen ............................................... 14
Teilzeitbeschäftigung ...................................................................... 17
Vertretungsstunden ......................................................................... 18
Vertretungsverträge ........................................................................ 19
Mutterschutz und Stillzeit ................................................................. 20
Elternzeit und Elterngeld .................................................................. 21
Reise- und Fortbildungskosten .......................................................... 22
Personalakten ................................................................................ 23
Unterrichtsbesuch ........................................................................... 25
Dienstgespräch .............................................................................. 25
Gesamtkonferenz und Konferenzordnung .......................................... 26
Jahres- oder Mitarbeitergespräch ..................................................... 26
Disziplinarmaßnahmen ................................................................... 27
Arbeitsschutz und Gesundheit .......................................................... 28
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der Gesundheit .................. 28
Schwerbehinderung ....................................................................... 30
Ruhestand ..................................................................................... 34
Berechnung des Ruhegehalts ........................................................... 35
Rechtsberatung und Rechtsschutz...................................................... 36
Selbstständige Schule, selbstständigere Schule oder Schule
als ökonomischer Betrieb? ............................................................... 37
Budgetierung ................................................................................. 42
GEW Kontakte .............................................................................. 47
Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die GEW Hessen publiziert seit 30 Jahren die Broschüre „Arbeitsplatz Schule“, um unseren
Kolleginnen und Kollegen konkrete Hilfestellung für ihren Arbeitsalltag in den Schulen an
die Hand zu geben. Wir geben Informationen zur Rechtslage, geben praktische Hinweise und
beschreiben an vielen Stellen auch die politischen Probleme, die auf die Gestaltung des Arbeitsplatzes Schule einwirken.
Diese Neuauflage ist notwendig geworden, da eine Reihe von Vorschriften seit der letzten
Auflage verändert wurden. Sie baut auf der Rechtslage auf, wie sie zu Beginn des Jahres 2012
besteht. Aber natürlich werden Erlasse und Verordnungen kontinuierlich weiter entwickelt;
deshalb ist es über diese Broschüre hinaus wichtig sich mit den weiteren Publikationen der GEW
Hessen: der HLZ, den Rechtsinfos, Broschüren usw. immer auf dem Laufenden zu halten.
Da sich Rechtsvorschriften nicht im politikfreien Raum entwickeln, gilt es, gemeinsam im Interesse der Beschäftigten Einfluss auf deren Entwicklung zu nehmen. Unsere GEWerkschaft tut dies
auf der Grundlage demokratischer Beschlüsse unserer Mitglieder. Je breiter diese Diskussion
stattfindet und je mehr Kolleginnen und Kollegen als Mitglieder zu uns kommen, desto höher
sind die Chancen, diese gemeinsamen Interessen auch politisch durchzusetzen.
Wichtig ist aber auch die Arbeit unserer GEW Kolleginnen und Kollegen in den Personalräten an
den Schulen, den Schulämtern und beim Kultusministerium. Sie nehmen ihre Beteiligungsrechte
bei der Veränderung von Vorschriften konsequent wahr und achten natürlich auch darauf, dass
die Rechte aller Kolleginnen und Kollegen eingehalten werden. Durch die rechtliche und politische Unterstützung der GEWerkschaft haben sie dabei den wichtigen Rückhalt, gegebenenfalls
auch härtere Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber/Dienstherrn durchzustehen. Wer sicher
gehen will, dass die in dieser Broschüre aufgezeigten Rechte im Arbeitsalltag in den Schulen
auch nicht unter den Tisch gekehrt werden, sollte starke GEW Kolleginnen und Kollegen in die
Personalräte wählen.
Mit freundlichen Grüßen
Jochen Nagel
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Einstellungsverfahren
Alle Fragen der Einstellung in den hessischen Schuldienst werden abschließend durch den
Einstellungserlass vom 19. Januar 2010 (Amtsblatt 3/2010) geregelt. Danach finden alle Einstellungen ins Beamtenverhältnis oder in ein unbefristetes Tarifbeschäftigungsverhältnis entweder
im Rahmen des Ranglistenverfahrens oder im Rahmen von schulbezogenen Ausschreibungen
statt, die ausschließlich im Internet veröffentlicht werden. Wenn der Schule eine Einstellungsmöglichkeit zugewiesen wird, entscheidet die Schulleitung über die Art des Einstellungsverfahrens. Dabei ist der Personalrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beteiligen.
Dies gilt bei einer Ranglisteneinstellung auch für die Frage, welche Fächer angefordert werden.
Bei der Formulierung des Anforderungsprofils für eine schulbezogene Ausschreibung ist der
Schulpersonalrat ausdrücklich anzuhören, ebenso bei der Frage, ob über die Auswahl zwischen
den eingegangenen Bewerbungen nach Aktenlage entschieden werden kann. Wird eine Überprüfungskommission gebildet, entsendet der Personalrat einen Vertreter in dieses Gremium. Dieser
muss nicht, sollte aber Mitglied des Personalrats sein. Die Vertretung des Personalrats achtet
auf Gleichbehandlung und berichtet den anderen Mitgliedern über das Überprüfungsverfahren.
Unabhängig von der Durchführung eines solchen Verfahrens unterliegt jede Einstellung im
Beamtenverhältnis oder in einem befristeten oder unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis der
Mitbestimmung des Schulpersonalrats. Ohne Zustimmung des Personalrats darf die Arbeit nicht
aufgenommen werden. Für eine Ablehnung, die schriftlich zu erfolgen hat, hat der Personalrat
nach Abschluss der Erörterung mit der Schulleitung zwei Wochen Zeit.
Auf Drängen der GEW wurde im Sommer 2007 durch einen Erlass des HKM klar gestellt, dass
sich auch Lehrkräfte in einem unbefristeten Tarifbeschäftigungsverhältnis im Ranglistenverfahren oder über eine schulbezogene Ausschreibung auf eine Beamtenstelle bewerben können.
Die Einstellung in den hessischen Schuldienst erfolgt in der Regel ins Beamtenverhältnis. Die
Ausnahmefälle, in denen ins Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wird, wurden in letzter
Zeit durch Gerichtsurteile stark dezimiert. Kolleginnen und Kollegen, die aus gesundheitlichen
Gründen nicht ins Beamtenverhältnis eingestellt werden sollten, konnten sich vor Gericht in
Einzelfällen durchsetzen.
Höchstalter für Verbeamtung unwirksam
Mit Urteil vom 1.3.2010 (Az. 9 K 2578/09.F) hat das Verwaltungsgericht Frankfurt die hessische
Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis aus formellen
Gründen für unwirksam erklärt. Die Festlegung einer Altersgrenze als solche hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht beanstandet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden laufbahnrechtliche Altersgrenzen
nicht durch das Verbot der Altersdiskriminierung des § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ausgeschlossen. So wird zum Beispiel die Auffassung vertreten, der Dienstherr
könne für den Zugang zum beamtenrechtlichen Versorgungssystem eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand verlangen.
Eine Altersgrenze für den Eintritt oder die Übernahme in das Beamtenverhältnis muss nach der
Rechtsprechung jedoch entweder durch Gesetz oder aufgrund einer eindeutigen gesetzlichen
Ermächtigung geregelt werden. Dem entsprechen die bislang in Hessen erlassenen Vorschriften
nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Es ist aber damit zu rechnen, dass der Landtag
im Rahmen des zurzeit in Vorbereitung befindlichen 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes
eine gesetzliche Regelung schaffen wird.
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Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Verbeamtung auf Lebenszeit
Die Einstellung ins Beamtenverhältnis erfolgt zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe. Die
Probezeit bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit beträgt einheitlich drei Jahre. Die Fristen verlängern sich durch Zeiten einer Elternzeit. Zeiten mit einer vergleichbaren Unterrichtstätigkeit als
Tarifbeschäftigter (BAT, TVH) können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr angerechnet werden. Eine Verkürzung der Probezeit aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen sieht das
Beamtengesetz nicht (mehr) vor. Wird die Bewährung in der Regelprobezeit nicht festgestellt,
kann die Probezeit um maximal zwei Jahre verlängert werden, danach folgt automatisch die
Entlassung. Maximal kann die Probezeit also fünf Jahre betragen, wobei sich dieser Zeitraum
um die Zeit einer Elternzeit verlängert. Das Verfahren zur Feststellung der Bewährung muss so
frühzeitig eingeleitet werden, dass die Urkunde rechtzeitig zum Ende der Probezeit ausgehändigt
werden kann.
Ein Zwischenbericht, der für andere Beamtinnen und Beamte nach 18 Monaten angefertigt
werden muss, ist für Lehrkräfte nicht vorgesehen. Manche Schulämter haben versucht, per Verfügung einen Zwischenbericht vorzuschreiben. Doch als sie aufgrund der Einsprüche von Gesamtpersonalräten zugeben mussten, dass dies mitbestimmungspflichtig wäre, und als sie zur Kenntnis nehmen mussten, dass die Gesamtpersonalräte den Zwischenbericht ablehnten, haben sie das
Vorhaben nicht weiter verfolgt.
Vor der dienstlichen Beurteilung, die der/die Schulleiter/in für das Staatliche Schulamt verfasst,
erfolgt in der Regel ein Unterrichtsbesuch, für den eine schriftliche Vorbereitung erwartet wird.
Damit der Unterrichtsbesuch nicht den Charakter einer „dritten Staatsprüfung“ annimmt, sollten Personalräte mit ihren Schulleitungen eine Begrenzung des Umfangs für die schriftliche
Vorbereitung vereinbaren. Auch kann man vereinbaren, dass eine „Vertrauensperson“ teilnehmen
kann. Dies sollte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unterrichtsbesuch in Verbindung mit
einem Konflikt steht. Die Vertrauensperson kann auch ein Personalratsmitglied sein. Ein Recht
auf Teilnahme einer Vertrauensperson besteht leider nicht.
Wie jede andere dienstliche Beurteilung ist auch diejenige, die im Zusammenhang mit der
Verbeamtung erstellt wird, der Lehrkraft vorzulegen und von ihr durch Unterschrift zur Kenntnis
zu nehmen. Auf Wunsch der Lehrkraft muss eine mögliche Stellungnahme zum Bericht in die
Personalakte aufgenommen werden.
Teilzeit und Beurlaubung
Nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) ist eine Teilzeitbeschäftigung immer für einen
bestimmten Zeitraum zu bewilligen. Es ist aber in der Praxis möglich, Anträge auf Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung „bis auf weiteres“ zu stellen. In beiden Fällen besteht jederzeit die
Möglichkeit, ein halbes Jahr vor Beginn eines Schuljahres oder Schulhalbjahres einen Antrag auf
Änderung des Teilzeitumfangs oder Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung zu stellen. Dieser Antrag
kann auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bestehe „kein Fachbedarf“ oder es sei
„kein Geld im Budget“.
Die Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung gemäß § 85a oder
§ 85f unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats (HPVG § 77, Punkt 1j bzw. 2f).
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Tatbestand
Voraussetzungen
Höchstdauer
Kumulation
Nebentätigkeit
Teilzeitbeschäftikeine
gung mit mind. der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 85 a Abs.1) *
unbegrenzt
Beurlaubung aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen
(§ 85 f) *
Bewerberüberhang
6 Jahre
mit Beurlaubung
Nebentätigkeitsverund unterhälftiger bot, Ausnahmen sind
Teilzeitbeschäfti- möglich
gung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr als
12 Jahre
kein Beihilfeanspruch
Altersurlaub
(§ 85 f) *
Bewerberüberhang,
Vollendung d. 55.
Lebensjahres
bis zum
Eintritt in
den Ruhestand
mit Beurlaubung
Nebentätigkeitsverund unterhälftiger bot, Ausnahmen sind
Teilzeitbeschäfti- möglich
gung aus familienpolitischen Gründen nicht mehr als
12 Jahre (3)
kein Beihilfeanspruch
Familienpolitische
Teilzeitbeschäftigung mit mind.
der Hälfte der
regulären Arbeitszeit (§ 85a Abs.4)
**
Betreuung
oder Pflege
eines Kindes
unter 18
oder eines
pflegebedürftigen
Angehörigen
unbegrenzt
(1)
normaler Beihilfeanspruch
15 Jahre
(1)
normaler
Beihilfeanspruch
12 Jahre
(1)
mit Urlaub aus
arbeitsmarktpolitischen Gründen und
unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung
nicht mehr als 12
Jahre
Familienpolitische
Teilzeitbeschäftigung mit weniger
als der Hälfte,
mindestens aber
2/5 der regulären
Arbeitszeit (§85a
Abs.5)**
Beurlaubung aus
familienpolitischen
Gründen
(§85 a Abs.4) **
Betreuung
oder Pflege
eines Kindes
unter 18
oder eines
pflegebedürftigen
Angehörigen
Nebentätigkeit maximal in dem Umfang,
der vollzeitbeschäftigten Beamten gestattet
ist
Beihilfe
normaler
Beihilfeanspruch
Beihilfeanspruch für
3 Jahre, wobei Beihilfeanspruch durch
Elternzeit angerechnet
wird (2)
* „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen”
** „wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen”
1) Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen, können nicht genehmigt werden
2) sofern kein Anspruch als berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten besteht
3) Die Begrenzung entfällt, wenn die Rückkehr zu Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist
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Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
•• Wichtige Merkblätter über die Auswirkungen von Teilzeitarbeit und Beurlaubungen auf
Besoldung und Versorgung findet man in der aktuellen Fassung auf der Internetseite des
Hessischen Innenministeriums: www.hmdis.de >Bürger und Staat > Personalwesen >
Infoschriften
Dienstbefreiung
Rechtsgrundlagen für Dienstbefreiungen aus persönlichen Gründen sind
•• für Beamtinnen und Beamte: § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) und § 16 der
Urlaubsverordnung (UrlVO)
•• für Tarifbeschäftigte: § 29 des TV-H (Tarifvertrag Hessen)
Regelungen für Beamte
Die Regelungen für Beamte sind sehr weit gefasst. Nach § 16 UrlVO kann Dienstbefreiung
„aus besonderen Anlässen“ gewährt werden. Ausdrücklich erwähnt werden die „ehrenamtliche
politische und gewerkschaftliche Betätigung“ (§ 106 Absatz 4 HBG), die Fortbildung sowie „bei
Todesfall, schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen oder Umzug“ (§ 16 UrlVO). Der weite
Ermessensspielraum im Hinblick auf Anlässe und Dauer der Dienstbefreiung führte zu dem
Gewohnheitsrecht, die umfangreichen Freistellungsregelungen des BAT auch bei Beamtinnen
und Beamten anzuwenden. Dies sicherte Transparenz und Gleichbehandlung.
1996 wurde zwischen den Tarifparteien des öffentlichen Dienstes eine Neufassung der Freistellungsregelungen des BAT vereinbart. Die Gewerkschaften akzeptierten zu Gunsten einer
höheren Gehaltssteigerung, dass einige Freistellungsregelungen gestrichen wurden. In all diesen
Fällen (Umzug, Eheschließung, Beisetzung von Eltern oder Kind) ging man davon aus, dass der
Beschäftigte für diese Zeit Urlaub nimmt.
Seit dieser Zeit ließ sich der BAT nicht mehr schematisch auf Schulen übertragen. Die Regelungen des BAT konnten bei Lehrerinnen und Lehrern nicht mehr die ausschließliche Grundlage
für Dienstbefreiungen sein, da sie keine Möglichkeit haben, einen „Urlaubstag zu nehmen“. Die
Schulleiterinnen und Schulleiter sind deshalb verpflichtet, die Regelungen der Urlaubsverordnung anzuwenden. Damit aber nicht Willkür einzieht, empfiehlt die GEW den Personalräten,
mit den Schulleitungen zu vereinbaren, dass mindestens die bis 1996 gültige Regelung des BAT
Richtschnur für die Erteilung von Dienstbefreiungen sein sollte. Leider wurden auch im Tarifvertrag Hessen im § 29 keine weiter reichenden Regelungen mehr vereinbart.
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Freistellungsregelungen für Tarifbeschäftigte
Umzug mit eigenem Hausstand
Umzug aus dienstlichen Gründen
Dienstjubiläum (25, 40, 50 Jahre)
Eheschließung
Niederkunft der Ehefrau
Tod des Ehegatten o. Lebenspartners
Tod von Eltern und Kindern
Beisetzung einer der o.g.Personen
Einsegnung, Erstkommunion, Eheschließung
eines Kindes
eigene silberne Hochzeit
schwere Erkrankung und Betreuung eines Kindes
unter 12 Jahren
schwere Erkrankung einer Betreuungsperson
für ein Kind unter 8 Jahren bzw.mit dauerhaftem Pflegebedarf
Erkrankung und Betreuung eines Angehörigen im eigenen Haushalt
BAT seit 1.7.1996
jetzt § 29 TV-H
(Tage)
0
1
1
0
1
2
2
0
0
alte Regelung des
BAT ( bis 1996)
(Tage)
2
3
1
2
2
4
2
1
1
0
4
1
6
4
6
1
6
Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen nach § 16 der Dienstordnung Dienstbefreiung bis zu
14 Werktagen erteilen. Nach § 16 UrlVo ist die Dienstbefreiung „auf das notwendige Maß“ zu
beschränken. Die schlichte Tatsache, dass die Dienstbefreiung mit Unterrichtsausfall verbunden
ist, ist allerdings kein „dringender dienstlicher Grund“, der die Verweigerung einer Dienstbefreiung begründet.
Bei Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten unmittelbar die Regelungen des TV-H.
Da allerdings auch Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis keinen Urlaub nehmen könnten, sollte in den oben genannten Fällen, in denen der Freistellungsanspruch gestrichen wurde,
Arbeitsbefreiung erteilt werden.
Dienstbefreiung bei der Erkrankung von Kindern
§ 29 TV-H sieht zur Betreuung erkrankter Kinder bis 12 Jahre einen Freistellungsanspruch von
bis zu 4 Tagen im Kalenderjahr, vor. Diese Regelung gilt formal aber nur dann, wenn beide
Elternteile oder der Elternteil, bei dem Kinder mit versichert sind, privat versichert sind. Bei
Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse besteht ein erweiterter Freistellungsanspruch
nach § 45 SGB V (Sozialgesetzbuch):
• bis 10 Tage für jedes Kind bis zu 12 Jahren, bei mehreren Kindern nicht mehr als 25 Tage
• bei Alleinerziehenden 20 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern nicht mehr als 50 Tage
im Jahr
Während der Zeit erhält die tarifbeschäftigte Lehrkraft allerdings keinen Lohn durch die Hessische Bezügestelle, sondern 80% des Nettogehaltes als Krankengeld durch die Krankenkasse.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Da dies mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, insbesondere wenn die Fristen gar
nicht ausgeschöpft werden, gewähren auch in diesen Fällen Schulleitungen häufig Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-H.
Für Beamtinnen und Beamte wird auch in diesem Fall Dienstbefreiung auf der Grundlage der
Urlaubsverordnung erteilt. Als Orientierung dient § 29 TV-H. Allerdings ist ein Erlass des HKM
weiterhin gültig, nach dem Beamtinnen und Beamten in „begründeten Einzelfällen (...) Dienstbefreiung über § 16 UrlVo bis zu der nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches jeweils möglichen Freistellung“ erteilt werden kann (HKM-Erlass vom Juli 1992).
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Versetzungen und Abordnungen
Abordnungen und Versetzungen spielen im schulischen Alltag eine wichtige Rolle: Abordnungen von Förderschullehrkräften für ambulante Sprachheilförderung oder für den gemeinsamen
Unterricht, Abordnungen von Lehrkräften für den herkunftssprachlichen Unterricht, Abordnungen an Schulamt, Kultusministerium, Amt für Lehrerbildung oder Universität, Abordnungen oder
Versetzungen „aus dienstlichen Gründen“, weil eine Schule als „überbesetzt“ gilt, eigene Versetzungsanträge, zum Beispiel um die tägliche Fahrzeit zu verkürzen.
Versetzungen und Abordnungen aus dienstlichen Gründen
Beamtinnen und Beamte können versetzt werden, wenn der Dienstherr ein „dienstliches Bedürfnis“ feststellt. Der häufigste Fall einer Versetzung aus dienstlichen Gründen ist der personelle
Ausgleich zwischen rechnerisch unterschiedlich versorgten Schulen. Die Rechtsprechung räumt
hier der Schulaufsicht einen weitgehenden Ermessensspielraum ein.
Eine Versetzung aus dienstlichen Gründen kann auch gegen den Willen des Betroffenen erfolgen.
Seine Stellungnahme ist jedoch zwingend erforderlich. Auf Wunsch der Lehrkraft muss auch
eine persönliche Anhörung erfolgen, zu der ein Beistand hinzugezogen werden kann (§§ 14 und
28 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Dabei kann man pädagogische, persönliche
oder soziale Gründe ins Feld führen. Im persönlichen Bereich können dies familiäre Gegebenheiten sein, gesundheitliche Aspekte oder ein unzumutbar langer Fahrweg. Abordnungen und
Versetzungen sind Verwaltungsakte, gegen die formelle rechtliche Schritte (Widerspruchsverfahren, Anfechtungsklage) möglich sind. Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, ist
aber Voraussetzung für ein gerichtliches Vorgehen.
Beteiligung der Personalräte
Abordnungen und Versetzungen unterliegen der Mitbestimmung der Personalräte. Bei einer
Abordnung oder Versetzung innerhalb eines Staatlichen Schulamts übt der Gesamtpersonalrat –
nach Anhörung der betroffenen Lehrkraft und der Schulpersonalräte – das Mitbestimmungsrecht
aus, bei allen anderen Abordnungen und bei Versetzungen in ein anderes Schulamt oder Bundesland der Schulpersonalrat. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich möglichst schon im
Vorfeld an den Personalrat wenden. Stimmt der Personalrat einer beabsichtigten Versetzung nicht
zu, kann die Dienststelle die Maßnahme vorläufig anordnen und die Angelegenheit im Stufenverfahren weiter betreiben. Bei Versetzung Schwerbehinderter ist die Schwerbehindertenvertretung
zu hören. Personalratsmitglieder dürfen nicht gegen ihren Willen versetzt werden.
Abordnungen bis zur Dauer eines Schuljahres bzw. bis zur Dauer von zwei Schuljahren, wenn
die Lehrkraft mit weniger als der Hälfte ihrer Pflichtstunden abgeordnet wird, unterliegen seit
2003 nicht mehr der Mitbestimmung des Gesamtpersonalrats. Dies gilt nicht für Abordnungen,
die für einen längeren Zeitraum geplant sind (z. B. Abordnungen an Förderstufen, an gymnasiale Oberstufen, für den gemeinsamen Unterricht) und nur deshalb auf ein Jahr begrenzt werden,
um die Mitbestimmung des Personalrats zu umgehen. Auch bei Abordnungen, bei denen keine
Mitbestimmung des Personalrats gegeben ist, sollten Betroffene rechtzeitig die Personalräte
informieren und einbeziehen. Die meisten Gesamtpersonalräte haben mit dem jeweiligen Schulamt Regelungen getroffen, nach denen sie im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit
auch nicht mitbestimmungspflichtige Abordnungen vorgelegt bekommen und auftretende Probleme vortragen können. Kontaktaufnahme zum Gesamtpersonalrat ist demnach im Konfliktfall
auf jeden Fall sinnvoll.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Versetzung auf eigenen Wunsch
Lehrerinnen und Lehrer können unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses auch
auf eigenen Wunsch versetzt werden. Antragsformulare findet man im Internet (www.kultusministerium.hessen.de > Lehrer/innen > Einstellungen > Versetzung im Schuldienst). Inzwischen
finden das formalisierte schulamtsübergreifende und das länderübergreifende Versetzungsverfahren nur noch zum Beginn eines neuen Schuljahres statt. Die Anträge müssen ein halbes Jahr vor
dem gewünschten Versetzungstermin, in der Regel somit bis zum 1. Februar, auf dem Dienstweg
gestellt werden. In Ausnahmefällen wird schulamtsübergreifend allerdings auch zum Halbjahreswechsel oder gar mitten im Halbjahr versetzt.
Bei Versetzungen auf eigenen Wunsch sollte man die Personalräte rechtzeitig informieren, die
sich dann für einen Antrag stark machen können. Triftige Versetzungsgründe sind unter anderem große Entfernung zwischen Wohn- und Dienstort, schlechte Verkehrsverbindung, familiäre
Verhältnisse (Familienzusammenführung, Kinder, Pflegefall in der Familie, alleinerziehend).
Einen Rechtsanspruch auf Versetzung oder eine Begründung, die „automatisch“ zum Erfolg
führt, gibt es nicht. Die Einschaltung der Personalvertretung ist auch deshalb besonders wichtig,
weil nach dem geltenden Einstellungserlass Versetzungen Vorrang vor Neueinstellungen haben
sollen. Druck auf die Beachtung dieser Vorschrift kann nur die zuständige Personalvertretung
ausüben. Die Vorgabe des Kultusministeriums, dass die Zeitdauer zwischen Erstantragstellung
und Versetzung „den Zeitraum von zwei Jahren in der Regel nicht überschreiten“ sollte (Erlass
vom 5.12.2003), wird in der Praxis leider nicht immer eingehalten. Sie sollte aber als Argument
genutzt werden, wenn zum wiederholten Male die Freigabe verweigert wird.
Bei Versetzungen in ein anderes Staatliches Schulamt oder ein anderes Bundesland ist die „Zentralstelle Personalmanagement“ (ZPM) beim Staatlichen Schulamt Darmstadt zuständig. Die
Staatlichen Schulämter sammeln die Versetzungsanträge, überprüfen die Anträge in Absprache
mit den Schulen und geben die Unterlagen an die ZPM weiter. Entscheidend ist die Frage, ob
man vom eigenen Schulamt freigegeben wird, vor allem aber, ob man von dem Staatlichen
Schulamt im Zielgebiet angefordert wird. Auf Anfrage teilen die jeweiligen Gesamtpersonalräte
interessierten Kolleginnen und Kollegen gern Ansprechpartner im zuständigen Gesamt- oder
Hauptpersonalrat mit. Bei länderübergreifenden Versetzungen ist es ratsam, sich über die dortige
Struktur der Schulverwaltung zu informieren und auch dort mit den jeweiligen Personalräten in
Kontakt zu treten. Informationen kann man bei der GEW des jeweiligen Bundeslandes bekommen. Zu jedem Termin muss ein neuer Antrag gestellt werden.
Länderübergreifendes Versetzungsverfahren
Seit 2001 gibt es neben dem „Ländertauschverfahren“ auch die Möglichkeit, sich direkt auf eine
Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Voraussetzung ist eine Freigabeerklärung
durch das bisher zuständige Staatliche Schulamt. Die Freigabe sollte in der Regel nicht später als
ein Jahr nach der Erstantragsstellung erfolgen. Erhält die Lehrkraft nach Freigabe ein Einstellungsangebot, soll bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in das andere Bundesland
erfolgen. Bei Tarifbeschäftigten soll das Beschäftigungsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beendet werden und im aufnehmenden Bundesland im unmittelbaren Anschluss ein neuer
Arbeitsvertrag geschlossen werden.
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Ratschläge für Versetzungswillige
•• Freigabe durch die Schule einholen (Schulpersonalräte einbeziehen!)
•• fundierte Begründung vorlegen; Argumenten gegen eine Freigabe dabei bereits
entgegenwirken
•• das Zielgebiet nicht zu eng fassen; die Angabe einer einzigen Schule ist im Regelfall fast
aussichtslos
•• frühzeitig Kontakt mit dem Schulamt des gewünschten Schulamtsbezirks aufnehmen und
dabei auch den dortigen Gesamtpersonalrat einbeziehen
•• frühzeitig Kontakt mit Schulleitungen und Schulpersonalräten der in Frage kommenden „Zielschulen“ aufnehmen, aber sich nicht unbedingt auf die Versprechungen von Schulleitungen
verlassen, die noch gar nicht wissen, ob sie diese auch halten können
•• immer wieder einmal bei den zuständigen Schulamtsdirektorinnen und -direktoren vorstellig
werden und gegebenenfalls ein ablehnendes Votum hinterfragen
•• für einen Länderwechsel im direkten Bewerbungsverfahren bei den Kultusministerien Informationen über die Einstellungssituation und die Einstellungsmodalitäten im angestrebten
Bundesland einholen und Fragen der Anerkennung des jeweiligen Lehramtes in einem anderen Bundesland klären
•• Kontakt mit dem Hauptpersonalrat aufnehmen
Pflichtstundenverordnung
Die Novellierung der Pflichtstundenverordnung befindet sich zur Zeit des Redaktionsschlusses
für diese Broschüre noch in der Bearbeitung. Sobald sie erscheint, wird die GEW ein ausführliches Sonder-Info dazu veröffentlichen.
Bezahlung von Mehrarbeit in Schulen
Lehrkräfte sind nach dem Hessischen Beamtengesetz (HBG) zur Mehrarbeit, in der Regel in
Form von Vertretungsunterricht, verpflichtet, soweit „zwingende dienstliche Verhältnisse dies
erfordern” (§ 85 Abs.2 Satz 1). Nach § 44 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des
Landes Hessen (TV-H) gelten die beamtenrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit und damit
auch zur Mehrarbeit auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte.
Für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte beginnt die Abgeltungspflicht ab der vierten in einem Monat
geleisteten Vertretungsstunde. Wird diese Grenze überschritten, ist die gesamte geleistete Mehrarbeit abzugelten, nicht nur der überschießende Teil.
Die Verpflichtung zur Mehrarbeit gilt auch für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Ein Erlass des
HMdI vom 25.6.2011 stellt noch einmal klar, „dass teilbeschäftigte Lehrkräfte nur in dem
Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet sind, der dem Verhältnis der reduzierten
Arbeitszeit zu den von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vergütungsfrei im Monat zu leistenden drei Unterrichtsstunden entspricht“. Bei einer Zwei-Drittel-Stelle läge die Grenze bei zwei
Unterrichtsstunden, bei einer halben Stelle bei 1,5 Stunden, bei allen anderen Varianten ist die
Grenze jeweils durch einen „Bruch” zu bestimmen, der sich aus dem Verhältnis der bei Vollbeschäftigung zu leistenden Pflichtstundenzahl und der wegen der Teilzeitbeschäftigung reduzierten Pflichtstundenzahl ergibt (z. B. 16/29, 15/26 usw.). Wird die proportional zu ziehende Grenze
überschritten, wird die gesamte geleistete Mehrarbeit abgeltungspflichtig, nicht nur der überschießende Teil.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Wer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen in Anspruch nimmt, also wegen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, kann verlangen, dass die sich daraus
ergebenden Verpflichtungen beim Umfang und der Lage angeordneter Mehrarbeit berücksichtigt
werden.
Für teilzeitbeschäftigte Tarifbeschäftigte gibt es keine Verpflichtung zur Leistung unentgeltlicher
Mehrarbeit, unabhängig von dem verlangten Umfang. Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) seit dem Urteil vom 21.4.1999 (5 AZR 200/98) greift
die Verweisung auf die für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Arbeitszeitregelungen bei dieser Konstellation nicht, weil vorgreifliche gesetzliche Regelungen – aktuell das
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse (TzBfG) – es ausschließen, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Arbeit, die sie wie Vollzeitbeschäftigte
leisten, eine geringere Vergütung erhalten. Für das BAG ist es also nicht von Bedeutung, ob die
zusätzlichen Stunden, die Teilzeitbeschäftigte bis zur Grenze der Stunden eines Vollzeitbeschäftigten leisten, Teil der regulären Arbeitszeit sind oder nur vorübergehend als Mehrarbeit anfallen.
Die GEW vertritt die Auffassung, dass die vom BAG formulierten Grundsätze auch für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte gelten müssen, also eine lediglich proportionale Absenkung der Unentgeltlichkeitsgrenze bei Teilzeitbeschäftigung dem Verbot der Benachteiligung
von Teilzeitbeschäftigten nicht gerecht wird. Wir waren und sind der Meinung, dass Teilzeitbeschäftigte wegen geleisteter Mehrarbeit einen Anspruch auf Zeitausgleich oder finanzielle Abgeltung bereits ab der ersten geleisteten Mehrarbeitsstunde besitzen, weil das Benachteiligungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung als übergeordneter Rechtsgrundsatz auch auf Beamtinnen und
Beamte anzuwenden ist.
Das BVerwG sieht das anders, deshalb hat die GEW gegen diesen Teil des Urteils Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese wurde leider durch Beschluss vom 19.1.12 durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.
Freizeitausgleich oder finanzieller Ausgleich
Die geltenden gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der Ausgleich zunächst in Form von
Dienstbefreiung erfolgen soll (§ 85 Abs. 2 Satz 2 HBG). Die Dienstbefreiung muss zu einem
äquivalenten Ausgleich führen, das heißt, sie muss im Schulbereich zu einem entsprechenden
Wegfall von Pflichtstunden führen. Kein äquivalenter Zeitausgleich ist es, wenn – was hin und
wieder versucht wird – Freizeitausgleich in den Ferien gewährt wird oder ein Zeitausgleich
außerhalb der Unterrichtszeit erfolgen soll.
Da es im Schulbereich angesichts der chronisch knappen Lehrerzuweisung praktisch nur selten
möglich sein wird, durch einen Wegfall von Pflichtstunden einen Zeitausgleich herbeizuführen,
ist die finanzielle Abgeltung die Regel.
Die Bezahlung der Mehrarbeit erfolgt nach herrschender Rechtsmeinung bei Vollzeitbeschäftigten nach den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV). Diese Sätze liegen unterhalb einer auf eine Unterrichtspflichtstunde umgerechneten anteiligen Besoldung.
Dies gilt indessen nicht für die finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
Endlich hat auch die hessische Landesregierung ihren Widerstand gegen die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aufgegeben und im oben zitierten Erlass klar gestellt, dass
auch bei teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehrkräften rückwirkend ab dem 1.1.2011, „die zeitanteilige Besoldung anstelle der bestehenden Mehrarbeitsvergütung“ zu Grunde zu legen ist.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage
Teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige
Bezahlung von Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden, ab der ersten Stunde.
Für Stunden, die bis zur Grenze der Vollzeit geleistet werden, erhalten sie das (volle) anteilige
Entgelt. Danach gelten die Entgeltregelungen für die Mehrarbeit von Vollzeitbeschäftigten.
Teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte haben einen Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden, wenn die Zahl der anteilig zum Stellenumfang zu
leistenden Überstunden überschritten wird. Nach Überschreiten der “Vollzeit” gelten hinsichtlich
der Besoldungshöhe die Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte.
Vollzeitbeschäftigte verbeamtete und tarifbeschäftigte Lehrkräfte haben einen Anspruch auf
Bezahlung aller im Monat geleisteten Überstunden nach der MVergV, wenn die Zahl von drei
Überstunden im Monat überschritten wird.
Alle Beschäftigten sollten über ihre Überstunden monatsweise „Buch führen” und zeitnah
Anträge auf Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit stellen. Die jeweilige Obergrenze für unentgeltliche Mehrarbeit darf nur ausgeschöpft werden, „wenn zwingende dienstliche Gründe es
erfordern“, und auf keinen Fall zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen. Die
Überschreitung der Obergrenze im Einzelfall soll nur im Einvernehmen mit den Beschäftigten
erfolgen.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung führt nach allen Untersuchungen zu einer höheren Arbeitsbelastung, weil
im Rahmen einer insgesamt kürzeren Arbeitszeit erfahrungsgemäß intensiver gearbeitet wird. Im
Schulbereich kommt hinzu, dass sich bei einer Reduzierung der Unterrichtstätigkeit (Pflichtstunden) die übrigen lehrerspezifischen Tätigkeiten (Unterrichtsvor- und -nachbereitung, Aufsichten,
Konferenzen, Elternarbeit) nicht proportional im selben Ausmaß reduzieren. Die GEW und die
Personalräte setzen sich deshalb auf allen Ebenen für eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen
der Teilzeitbeschäftigten ein.
Benachteiligungsverbot
Das Beschäftigungsförderungsgesetz und das Hessische Gleichberechtigungsgesetz verbieten die
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten. Beamtenrechtlich ergibt sich dieser Grundsatz aus
dem Fürsorgeprinzip. Wiederholt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die
Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten als „mittelbare Diskriminierung von Frauen“ anzusehen ist, da diese den weitaus größten Anteil unter den Teilzeitbeschäftigten stellen. In den letzten
Jahren ist aber auch zu beobachten, dass vermehrt auch Männer freiwillig Teilzeit beantragen,
weil die Arbeit so viel geworden ist, dass sie fürchten, das alles nicht zu bewältigen oder ihren
selbst gesetzten Maßstäben bei voller Stelle nicht entsprechen zu können. Nach der jüngeren
Rechtsprechung des EuGH und folgend der deutschen Gerichte ist aber auch eine unmittelbare
Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten rechtswidrig, so dass es nicht mehr des „Rückgriffs“
auf das Instrument der mittelbaren Diskriminierung bedarf.
In den letzten Jahren ist es vielen Gesamtpersonalräten gelungen, mit den Schulämtern Vereinbarungen über Teilzeit abzuschließen. Diese Vereinbarungen, meist als Verfügungen herausgegeben, lassen erkennen, dass die Schulbehörde das Benachteiligungsverbot anerkennt. Sie regeln,
dass Teilzeitbeschäftigte bei den teilbaren Dienstpflichten (z. B. Pflichtstunden, Pausenaufsichten, unentgeltliche Mehrarbeit) nur im Umfang ihrer Beschäftigung herangezogen werden
dürfen. Allen Teilzeitbeschäftigten sei empfohlen, beim zuständigen Gesamtpersonalrat bzw.
beim Staatlichen Schulamt nachzufragen, ob eine solche Verfügung oder Vereinbarung besteht
und deren Umsetzung dann auch einzufordern.
Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten bei Klassenfahrten
Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte verpflichtet, Klassenfahrten oder Wandertage durchzuführen. Von allen Gerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurde anerkannt, dass
einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft für die Zeit einer Klassenfahrt aufgrund der erhöhten Beanspruchung das volle Gehalt zusteht. Dieses Recht wird auch von der hessischen Landesregierung
für teilzeitbeschäftigte tarifbeschäftigte Lehrkräfte nicht bestritten. Die Differenz zum vollen
Gehalt wird vom Staatlichen Schulamt auf Antrag anstandslos ausgezahlt. Laut einem Urteil des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom Juli 2006 gilt der Anspruch auf volle Bezahlung auch
für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen, sofern keine Regelungen für entsprechenden Freizeitausgleich bestehen. Daraufhin verfügte das HKM in einem Erlass vom 31.8.2007, dass zunächst
Ausgleichsmöglichkeiten geprüft und geschaffen werden müssen. Erst wenn im Einzelfall kein
proportionaler Ausgleich geschaffen werden kann, ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf finanziellen
Ausgleich besteht. Dieser muss nach dem jüngsten Urteil des BVerwG (siehe Kapitel Mehrarbeit) in Höhe der vollen, nicht nur der geringen Mehrarbeitsvergütung erfolgen. Die Schulämter
verfahren hier nicht einheitlich: In manchen Landesteilen wird die Mehrarbeit bezahlt, in anderen werden Anträge auf Bezahlung verschleppt oder abschlägig beschieden. Ausführliche Informationen sowie Antragsformulare findet man im Mitgliederbereich der Homepage unter
www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit.
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Vertretungsstunden
Überstunden sind im Schulalltag ein besonderer Stress-Faktor: Der Tag ist schon vollgepackt
mit Unterrichtsstunden, die einzige „Springstunde“ längst verplant – da passt die Überstunde
wie die Faust aufs Auge. Nach § 8 Abs. 3 der Dienstordnung (DO) werden Vertretungsstunden
vom Schulleiter oder der Schulleiterin angeordnet. Dabei müssen die von der Gesamtkonferenz
aufgestellten Richtlinien beachtet werden (§ 133 HSchG Abs. 1 Punkt 14). Außerdem „sollen die
dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkraft berücksichtigt werden, sofern dies aus
unterrichtsorganisatorischen Gründen vertretbar ist.“
Beamtinnen und Beamte sind nach § 85 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in
begrenztem Umfang zur unentgeltlichen Mehrarbeit verpflichtet. Für vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer im Beamten- und Tarifbeschäftigungsverhältnis sind dies aus dringenden
dienstlichen Gründen bis zu drei Unterrichtsstunden im Monat (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über
die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung). Dies darf jedoch nicht zum Regelfall werden und
nicht zu einer Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit führen.
Für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte gilt eine entsprechend dem Stellenumfang
reduzierte Obergrenze (siehe: Mehrarbeit). Für teilzeitbeschäftigter Tarifbeschäftigte besteht
ein auch vom Land Hessen anerkannter Anspruch auf gehaltsanteilige Bezahlung der Mehrarbeit
von der ersten Stunde an. Werden Überstunden angeordnet, die die Grenze der entsprechend dem
Stellenumfang zu leistenden Zahl der Überstunden (also maximal drei) überschreiten, muss die
gesamte Zahl der Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Ein „Freizeitausgleich“ ist durch den damit zwangsläufig verbundenen Ausfall des regulären
eigenen Unterrichts ausgeschlossen. Die Bezahlung der gesamten Mehrarbeit aus den Mitteln des
Schulbudgets hat sich als höchst kompliziert erwiesen und ist für die Schulleitungen zudem sehr
„teuer“, obwohl die Stunden für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte derzeit nur nach
den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung bezahlt werden, die unter den entsprechenden
Gehaltsanteilen liegen. Aktuell liegt der zu versteuernde Stundensatz bei 17,60 € (A 9 bis A 12)
bzw. 24,27 € (A13 bis A 16).
Nach § 17 Abs. 4 der Dienstordnung kann nach Anhörung der Lehrkraft um bis zu zwei
Wochenstunden von der vorgeschriebenen Pflichtstundenzahl abgewichen werden. Die Abweichung ist möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens aber im folgenden Schuljahr auszugleichen. Eine Lehrkraft im Vorbereitungsdienst darf über die für sie bestehende allgemeine
Unterrichtsverpflichtung hinaus „nur im begründeten Ausnahmefall zu Vertretungsstunden
herangezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Einsatz in der Regel nur in den Lerngruppen und Fächern oder Fachrichtungen stattfindet, in denen sie unterrichtet.“ (§ 51 Abs. 6
HLBG-DVO)
Schulische Vertretungskonzepte
Schulische Vertretungskonzepte sind nach § 133(1)13 Sache der Gesamtkonferenz. Einem
Beschluss über die Grundsätze eines Vertretungskonzepts sollte eine ausführliche Diskussion im
Kollegium vorausgehen, was für pädagogisch sinnvoll, aber auch für belastungsbezogen ertragbar gehalten wird. Kolleginnen und Kollegen sollten dabei bedenken, dass die Pflichtstundenzahl
ohnehin schon auf einem Höchststand im Vergleich zu anderen Bundesländern liegt und auch die
Ausweitung der Pensionsgrenze bis 67 Jahre es notwendig macht, die eigene Gesundheit stärker
in den Blick zu nehmen. Lehrerinnen und Lehrer sind nicht für jeden Missstand verantwortlich,
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
schon gar nicht dafür, dass von Seiten des Kultusministeriums keine Vertretungsreserve vorgesehen wird.
Die GEW lehnt ein „Anschreiben“ von nicht gehaltenen Stunden (z. B., weil die Klasse auf
Klassenfahrt ist) über einen längeren Zeitraum ab, da die Pflichtstundenregelung sich auf eine
Woche bezieht und da eine kurzfristige Reduzierung der Zahl der Unterrichtsstunden nicht zu
einer unakzeptablen, gesundheitsschädigenden Mehrbelastung in einem späteren Zeitraum der
Vollbelastung führen darf.
Einen gezielten „Einbau“ von Springstunden in den Stundenplan, wie ihn die Kultusministerin in
ihrem Schulleitungs-Info vom 12.9.2011 empfiehlt, lehnt die GEW ebenfalls ab. Andere Formulierungen in diesem Info zum Thema „Vertretungsunterricht“ werden von der GEW dagegen
ausdrücklich begrüßt:
„Oberste Priorität im Umgang zwischen Schulleitung und Kollegium, aber auch zwischen den
Kolleginnen und Kollegen untereinander, haben Gleichbehandlung, Offenheit und Transparenz.
Vertretungsfälle werden vermieden, wenn bei der Stundenplanerstellung die besonderen Bedingungen der einzelnen Lehrkräfte berücksichtigt werden können. Dies betrifft z. B. auch Wünsche
nach einem späteren Anfang bzw. früheren Schluss an bestimmten Tagen.“Und die GEW begrüßt
auch, dass die Kultusministerin ausdrücklich feststellt: „... die Mehrarbeitsverpflichtung kann bis
zu 3 Stunden im Monat im Bedarfs-, nicht als Regelfall ausgeschöpft werden“.
Vertretungsverträge
Die GEW war und ist der Auffassung, dass den Schulen eine Unterrichtsversorgung von 110 %
zugewiesen werden müsste. Dann könnte der Vertretungsbedarf von qualifizierten, ausgebildeten
Lehrkräften bewältigt werden. Die (im Umfang viel zu geringe) mobile Vertretungsreserve an
Grund- und Förderschulen macht deutlich, dass dies machbar wäre. Solange dies nicht der Fall
ist, werden weiterhin für langfristigen Vertretungsbedarf befristete Verträge vergeben, in vielen
Fällen an nicht ausreichend ausgebildetes Personal und zu für die Betroffenen häufig beinahe
untragbaren Bedingungen (Befristung, Beschäftigung nur für wenige Stunden, Beschäftigung in
mehreren Teilverträgen an verschiedenen Schulen, Verweigerung der Bezahlung in den Sommerferien). Zumindest aber erfolgt die Bezahlung nach dem Tarifvertrag Hessen, wenn auch die
Eingruppierung noch immer nicht tarifvertraglich vereinbart ist, sondern auf einem Erlass der
Landesregierung beruht.
Für nähere Informationen empfehlen wir die Broschüre, die die GEW im Jahr 2012 eigens für
Tarifbeschäftigte herausgibt.
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Mutterschutz und Stillzeit
Stundenplan und Unterrichtseinsatz schwangerer Lehrerinnen sollen auf deren besondere
Belange ausgerichtet werden. Während der Schwangerschaft und Stillzeit dürfen Beamtinnen
und weibliche Tarifbeschäftigte nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 8 Absatz 1
Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 1 Absatz 1 Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
(HMuSchEltZVO) Sie dürfen während dieser Zeit nicht zu schweren körperlichen oder anderen Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt sind, z. B. im
Sportunterricht. Darüber hinaus dürfen Schwangere und stillende Mütter nicht zu Pausenaufsichten herangezogen werden. (Erlass des HKM zu Mutterschutz für Beschäftigte an Schulen (...)
v. 15.12.09).
Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin tritt ein Beschäftigungsverbot ein; es gilt
fort bis acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die
Schutzfrist auf zwölf Wochen nach der Entbindung. Sollte das Kind vor dem kalkulierten Entbindungstermin zur Welt kommen, verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt so, dass ein
gesamter Mutterschutzurlaub von mindestens 14 Wochen erreicht wird. Während der gesamten
Mutterschutzfristen erhält die (werdende) Mutter ihre vollen Bezüge weiter. Nach der Zeit des
Mutterschutzes besteht die Möglichkeit, Elternzeit anzuschließen (siehe unter: Elternzeit und
Elterngeld).
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Wenn Sie Ihr Kind stillen, haben Sie Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit. Stillenden
Lehrerinnen ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit freizugeben. Dabei ist eine
pauschale Pflichtstundenermäßigung nicht vorgesehen. Welche Zeiten zum Stillen erforderlich
sind, muss aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; es soll jedoch
mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freigegeben
werden, sofern die Lehrerin ihr Kind während der festgesetzten Dienstzeit stillt. Stillzeiten gelten
als Dienstzeit und dürfen nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Es ist daher unzulässig, den
Stundenplan einer stillenden Lehrerin so zu ändern, dass Stillzeiten in Freistunden fallen.
Elternzeit und Elterngeld
2001 wurde die „Elternzeit“ eingeführt, die den bisherigen „Erziehungsurlaub“ ablöste. Am
1.1.2007 trat das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Kraft, mit dem das „Elterngeld“ als Lohnersatzleistung eingeführt wurde, das einen Teil des durch die Kindererziehungszeit
geschmälerten Einkommens ersetzen soll.
Anspruch auf Elternzeit, der bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht, hat
jeder Elternteil, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, es selbst betreut und
erzieht. Elternzeit kann auch genommen werden, wenn die Eltern nicht verheiratet sind oder
für ein nicht leibliches Kind, wenn beide Ehegatten mit dem Kind in einem Haushalt leben. Die
Elternzeit beträgt für jedes Kind maximal drei Jahre, gerechnet ab der Geburt des Kindes. Bei
mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn
schriftlich erklärt werden. In der Erklärung ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von
zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Wenn dringende Gründe vorliegen, ist ausnahmsweise
eine kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist auf den Zweijahreszeitraum angerechnet. Einschränkungen, dass die Elternzeit nur zum Ende eines Schulhalbjahres oder Schuljahres am 31.1. oder
31.7. enden darf, sind unzulässig. Nach den Regelungen der HMuSchEltZVO für Beamtinnen
und Beamte ist es möglich, während der Elternzeit einer erlaubten Tätigkeit nachzugehen (§ 8).
Während der Elternzeit ist Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn bis zu 30 Zeitstunden zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen. Dies entspricht 71,42 % der Pflichtstundenzahl. Im Übrigen darf
während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in
dem genannten Umfang als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin oder selbständig ausgeübt werden.
Beamtinnen und Beamte sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Bei einer
Beschäftigung im Tarifbeschäftigungsverhältnis während der Elternzeit von Beamtinnen und
Beamten sind aber eine Reihe von Besonderheiten zu beachten.
Während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen (§ 10). Die Aufnahme einer
erlaubten Tätigkeit im Tarifbeschäftigungsverhältnis ändert daran nichts. Arbeiten Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis, so sind sie bereits auf Grund dieser Beschäftigung beihilfeberechtigt. Beamtinnen
und Beamte, die sich für eine private Krankenversicherung entschieden haben, werden durch
die Aufnahme einer Tätigkeit als Tarifbeschäftigte während der Elternzeit nicht Mitglied einer
gesetzlichen Krankenversicherung, da sie weiterhin beihilfeberechtigt sind (siehe oben).
Der Anspruch auf Elterngeld besteht für maximal 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit
nehmen und eine/r der beiden davon mindestens 2 Monate. Wenn nur ein Elternteil Elternzeit
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nimmt, wird das Elterngeld 12 Monate gezahlt. Die Vergütung der Auszeit für die Kindererziehung orientiert sich nun nicht mehr an der Erziehungsleistung, sondern am Arbeitsentgelt der
Eltern. Ausschlaggebend ist das individuelle Nettoeinkommen jedes Elternteils in den zwölf
Monaten vor der Geburt des Kindes. Der Elternteil, der das Kind betreut, erhält 67 Prozent dieses
durchschnittlichen Nettoeinkommens, maximal 1.800 €.
•• Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung) > www.rv.hessenrecht.hessen.de
•• Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (www.gesetze-im-internet.de)
•• Für die Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes sind in Hessen die Ämter für Versorgung und Soziales (Versorgungsämter) zuständig. Informationen und Antragsformulare finden
Sie unter: www.rp-giessen.de > Arbeit & Soziales > Versorgungsverwaltung > Elterngeld und
Erziehungsgeld
Reise- und Fortbildungskosten
Nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Erlass des Kultusministeriums über Schulwanderungen und Schulfahrten vom 7.12.2009 haben Lehrkräfte Anspruch auf Vergütung der
Reisekosten bei allen genehmigten Dienstreisen. Ein Verzichtserklärung ist unwirksam. Kosten
für Fortbildungen im dienstlichen Interesse, die in allen Bereichen der Wirtschaft vom Arbeitgeber getragen werden, können im schulischen Bereich aus dem (völlig unzureichend ausgestatteten) Fortbildungsbudget der Schule ganz oder anteilig übernommen werden. Hier sind auch die
Personalräte gefordert, mit den Schulleitungen entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Die Gesamtkonferenz beschließt über „Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan“ (§ 133
Abs.1 Ziffer 15 HSchG). Für die Erstattung der Reisekosten und der für Lehrkräfte und BegleitArbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
personen gültigen Tagessätze erstellen die Schulen „einen Schulwanderungen und -fahrtenplan
im Rahmen der von der Schule zu erwartenden Mittel zur Erstattung der Reisekosten“ (Erlass
vom 7.12.2009, VII. Punkt 2).
Die Praxis zeigt leider, dass viele Kolleginnen und Kollegen ihre Reisekosten nicht beantragen, weil sie sich an diese finanzielle „Selbstbeteiligung“ gewöhnt haben oder die Schulleitung
fälschlicherweise behauptet, es gäbe keine Mittelzuweisung, oder weil die Kosten bei Klassenfahrten unberechtigterweise auf SchülerInnen und Eltern umgelegt werden. Die GEW ruft alle
Kolleginnen und Kollegen dazu auf, Reisekostenanträge zu stellen und auch auf deren Bescheidung zu bestehen. Dies gilt auch für Reisekosten, die im Rahmen der BFZ-Arbeit, bei der
Betreuung von Betriebspraktika oder bei Einsatz an mehreren Schulen entstehen. Die Reise- und
Fortbildungskosten für die Schulung von Personalräten werden nicht aus den Fortbildungsetats
der Schulen bestritten. Dafür hat der Schulträger (Fortbildungskosten) bzw. das Staatliche Schulamt (Reisekosten) eigene Mittel bereitzustellen.
Eine Genehmigung zur Teilnahme an Fortbildungen ist nicht erforderlich, wenn keine Unterrichtsbefreiung benötigt wird und weder Reisekosten noch die Übernahme von Teilnahmegebühren beantragt werden. Bei der Teilnahme an akkreditierten Fortbildungen handelt es sich in
jedem Fall nach einem Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 4.5.2006 um eine dienstliche Tätigkeit im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes. Bei der Teilnahme an nicht akkreditierten Fortbildungsveranstaltungen, zum Beispiel einer Sprachreise ins Ausland, sollte man sich
von der Schulleitung das „dienstliche Interesse“ bestätigen lassen, um den Unfallversicherungsschutz im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes sicher zu stellen.
Personalakten
Die Personalakte wird durch das Staatliche Schulamt geführt. Beihilfeakten, Akten über Disziplinarvorgänge oder über die Bewerbung auf eine Funktionsstelle werden getrennt von der Personalakte geführt. Akten über Lehrkräfte in den Schulen sind Personalnebenakten, die denselben
Vorschriften unterliegen wie die Hauptakten. Nebenakten dürfen nur solche Unterlagen enthalten, „deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist“ (§ 107 Abs.2 HBG). Die wichtigsten Grundsätze der Personalaktenführung sind durch
das Hessische Beamtengesetz § 107 und durch die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der
Landesregierung geregelt.
•• Personalakten müssen gesichert aufbewahrt werden. Zugang dürfen nur die Beschäftigten
haben, die unmittelbar mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind.
•• Nach § 107 Abs. 1 HBG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die den Beamten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang
stehen (Personalaktendaten).
•• Beschwerden von Eltern oder Schülerinnen und Schülern sind den Lehrkräften zur Kenntnis
zu geben und daraufhin zu prüfen, ob sie zutreffend und begründet sind. Elternbeschwerden
weisen erst dann Personalaktenqualität vor, wenn sie zutreffend und begründet sind. Das
heißt, Elternbeschwerden dürfen nur dann in die Personalnebenakte in der Schule aufgenommen werden, wenn sie sich als wahr erwiesen haben. Ansonsten dürfen sie nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
•• Sollte der Schulleiter beabsichtigen, den Vorgang in die Personalakte aufzunehmen, schreibt
§ 107b HBG eine Anhörung ausdrücklich vor: „Der Beamte ist zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für ihn nachteilig sind, zu hören. […] Die Äußerung des BeamRatgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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••
••
••
••
••
••
ten ist zur Personalakte zu nehmen.“ Stellungnahmen der Lehrkraft sind in derselben Akte
aufzubewahren.
Es ist nicht zulässig, dass Akten, die ihrem Inhalt nach den Charakter einer Personalakte
haben, als „Sachakten“ geführt werden, um so die Vorschriften für Einsichtnahme, Stellungnahme, Berichtigung und Tilgung zu umgehen.
Alle Unterlagen, die für die Lehrkraft ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, sind
auf Antrag des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen. Diese Frist gilt auch für Missbilligungen und Verweise.
Die Lehrkraft hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Personalakte und das Recht, Abschriften
oder Kopien herzustellen. Beim Staatlichen Schulamt sollte vor Einsichtnahme ein Termin
vereinbart werden.
Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die sich als unbegründet oder falsch herausstellen, sind sofort zu entfernen.
Der Personalrat hat nur mit Zustimmung und persönlicher Beauftragung der Betroffenen ein
Zugangsrecht zu den Personalakten.
Für den Schutz elektronisch gespeicherter personenbezogener Daten bestehen besondere
Bestimmungen (§ 107g HBG).
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Unterrichtsbesuch
Die Schulleiterin oder der Schulleiter „kann den Unterricht der Lehrkräfte jederzeit besuchen“
(§ 88 Absatz 4 HSchG). Unterrichtsbesuche können nach der neu gefassten Dienstordnung
(Amtsblatt 12/2011) „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie weiteren Mitgliedern
der Schulleitung durchgeführt werden“ (§ 18 Abs.1). Der Unterrichtsbesuch „soll der oder
dem Unterrichtenden rechtzeitig vorher angekündigt werden“ (ebenda). „Soll“ heißt juristisch
„muss“, „rechtzeitig“ heißt für uns eine oder zwei Wochen vorher. Nach dem Unterrichtsbesuch
ist mit der Lehrkraft ein Gespräch über die gewonnenen Eindrücke zu führen, auf keinen Fall in
Gegenwart der Klasse. Entgegen der ursprünglichen Absicht bei der Novellierung der DO, die
Schulleitungen zu ermächtigen, auch Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen zu beauftragen, sieht
die endgültige Fassung (ABl 12/2011) dies nicht vor. Vielmehr wird in der Endfassung Lehrkräften geraten, sich „auf der Grundlage schulinterner Konzepte zur Förderung der kollegialen Beratung“ gegenseitig zu besuchen. Die Proteste des Hauptpersonalrats der Lehrerinnen und Lehrer,
der GEW und vieler Kollegien gegen Unterrichtsbesuche durch Lehrkräfte im Auftrag der Schulleitung und gegen die verbindliche Vorgabe, zwei Unterrichtsbesuche pro Jahr durchzuführen,
haben hier einmal mehr Wirkung gezeigt.
Für regelmäßige Unterrichtsbesuche (zum Beispiel einmal im Jahr) gibt es somit keine Rechtsgrundlage, da es keine Regelbeurteilung gibt. Wenn einzelne Lehrkräfte mit Unterrichtsbesuchen
überhäuft oder gar drangsaliert werden, ist auch der Personalrat gefordert. Er hat darüber zu
wachen, dass alle Beschäftigten „nach Recht und Billigkeit“ behandelt werden (§ 61 HPVG).
Dienstgespräch
Wird man von Schulleiter oder Schulleiterin zu einem Dienstgespräch gebeten, ist das an vielen
Schulen kein Problem. Man wird gegebenenfalls über vorliegende Beschwerden informiert und
erörtert in kollegialer Weise, mit wem und wie Gespräche zu führen sind, um das Problem zu
lösen. An anderen Schulen entsteht umgehend Stress. Was liegt an? Mit welchen Vorwürfen wird
man konfrontiert? Häufig wird noch nicht einmal der Gesprächsgegenstand benannt. Man rechnet mit vorschnellen Schuldzuweisungen und unangenehmen Konsequenzen.
Man muss sich dieser Situation jedoch nicht allein aussetzen, denn jede Lehrkraft hat das Recht
auf einen Rechtsbeistand (§ 14 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Das muss kein Anwalt
sein; einen solchen wird man sicher erst einschalten, wenn es um gravierende Probleme, im
schlimmsten Fall um dienstrechtliche Konsequenzen geht. Als Beistand kommen alle Kolleginnen und Kollegen in Frage, denen man zutraut, sich in den einschlägigen rechtlichen Fragen
auszukennen. Im Zweifelsfall werden GEW-Mitglieder beim GEW-Kreis-/Bezirksverband nachfragen, der eine entsprechend qualifizierte Person nennen kann! Ob dieser Kollege oder diese
Kollegin auch im Personalrat ist, ist dabei unerheblich. Der Rechtsbeistand ist nicht dazu da,
selbst das Dienstgespräch zu führen. Er soll vielmehr dafür sorgen, dass das Gespräch fair und
rechtlich korrekt verläuft. Er wird im Zweifelsfall intervenieren und Sie beraten. Es empfiehlt
sich auf jeden Fall, bevor man sich auf ein solches Dienstgespräch einlässt, nachzufragen, um
welches Problem es geht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist zu einer Antwort verpflichtet, denn eigentlich müsste schon in der Einladung ein Grund genannt werden. Dann kann man
entscheiden, ob man sich mit oder ohne Rechtsbeistand in das Dienstgespräch begibt. Selbstverständlich gilt dieses Recht auf einen Rechtsbeistand auch für Dienstgespräche beim Staatlichen Schulamt. Es kann sinnvoll sein, ein Gedächtnisprotokoll von einem solchen Gespräch
anzufertigen.
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Gesamtkonferenz und Konferenzordnung
Konferenzen werden von vielen Kolleginnen und Kollegen als lästige zusätzliche Arbeit wahrgenommen. Das liegt häufig daran, dass die Schulleitung die Konferenz als Verkündungsveranstaltung benutzt. Dies wird von vielen Kolleginnen und Kollegen als Zeitverschwendung empfunden. Konferenzen in Schulen sind ein wichtiges Element der innerschulischen Demokratie.
In keinem Betrieb, in keiner Behörde gibt es so wie in Schulen die Möglichkeit, dass die
Beschäftigten selbst Beschlüsse über Inhalte und Grundbedingungen ihrer Arbeit fassen können.
Der § 133 Hessisches Schulgesetz, der die Rechte der Gesamtkonferenz umreißt, ist viel zu
wenig bekannt und wird deshalb auch nicht ausreichend genutzt. So könnten endlose Streitigkeiten in Schulen über Stunden- oder Vertretungsplangestaltung beendet werden, wenn die
Gesamtkonferenz von ihrem Recht Gebrauch machen würde, Grundsätze festzulegen. Die GEW
ermuntert die Lehrkräfte ausdrücklich, ihre Arbeitsbedingungen im Rahmen der Rechte der
Gesamtkonferenz selbst zu gestalten.
§ 36 der Konferenzordnung (Amtsblatt 12/2011) regelt, dass Konferenzen unter Angabe von
Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen Schulen
mindestens zwölf Unterrichtstage vorher einberufen werden müssen. Anträge zur Tagesordnung
können auch noch zu Beginn eingebracht werden. Die Konferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über die Dringlichkeit dieser Anträge, diese sind dann vordringlich zu behandeln. Wenn
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder eine Konferenz unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich beantragt, ist diese innerhalb von 12 Tagen einzuberufen.
In § 26 der Konferenzordnung ist vorgesehen, dass bei Antrag von einem Fünftel der Stimmberechtigten über einen Beschlussvorschlag geheim abzustimmen ist.
Jahres- oder Mitarbeitergespräch
Die GEW lehnt verbindliche Jahres- oder Mitarbeitergespräche und Zielvereinbarungen für
den Schulbereich ab. Mitarbeitergespräche verstärken die Hierarchie in der Schule und gefährden eine kollegiale Schulverfassung. In den Schulen gibt es ausreichende Möglichkeiten zum
vertrauensvollen Gespräch „auf gleicher Augenhöhe“: informell im Lehrerzimmer, auf Konferenzen und pädagogischen Tagen.
Bei der Novellierung der Dienstordnung (DO) im Jahr 2011 sollte das ritualisierte Jahresgespräch als Pflichtveranstaltung eingeführt werden. Auch hier hat sich die GEW mit ihrem Protest
durchgesetzt. § 17 Abs. 6 (ABl 12/2011) spricht nur noch davon, dass Lehrkräfte „das Recht auf
Führung von Jahresgesprächen“ haben. Dieses ist nach den Vorschriften des Erlasses „Grundsätze über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung“ vom 4. April
2007 (Staatsanzeiger S. 890) zu führen. Auch andere Schulleitungsmitglieder können damit
beauftragt werden.
Außer in der DO und in dem genannten Erlass taucht das Mitarbeitergespräch auch noch im
Hessischen Lehrerbildungsgesetz (HLbG) und der zugehörigen Durchführungsverordnung
(HLbG-DVO) auf. Nach § 66 Abs.2 HLbG ist die Auswertung der Qualifizierungsportfolios der
Lehrkräfte „Bestandteil von Mitarbeitergesprächen“.
Die nunmehr durch Verordnung bestätigte Freiwilligkeit des Mitarbeitergesprächs stellt einen
vorläufigen Endpunkt in der Auseinandersetzung mit diesem Instrument dar, das die GEW von
Anfang an als in der Schule deplatziert gebrandmarkt hat. Als Importprodukt aus der Privat-
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wirtschaft dient es der Vereinzelung (Geheimhaltung, Vier-Augen-Gespräch), der verstärkten
Konkurrenz (Belohnungssystem bei Zielerreichung) und der noch stärkeren Ausbeutung der
Arbeitskraft. Diese Hintergründe werden durch euphemistische Formulierungen im Erlass zwar
weichgewaschen, finden sich ebendort aber bei genauerem Hinsehen.
Disziplinarmaßnahmen
Schulleiterinnen und Schulleiter üben gemäß § 16 der Dienstordnung in einer Reihe von Fällen
die Befugnisse von Dienstvorgesetzten aus. Dazu gehören auch „mündliche oder schriftliche
missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die
nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden“. Förmliche, schriftliche Missbilligungen, die
in Kopie an das Staatliche Schulamt gehen, unterliegen trotzdem den Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung. Damit bestehen die Notwendigkeit einer vorherigen förmlichen Anhörung, zu der man einen Rechtsbeistand mitnehmen kann, die Möglichkeit zum Widerspruch beim
Staatlichen Schulamt und zu einer verwaltungsgerichtlichen Klärung. Auch eine Missbilligung,
die nicht als förmliche Disziplinarstrafe gilt, muss nach zwei Jahren aus der Personalakte getilgt
werden. Widersprüche beim Staatlichen Schulamt und verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklagen sind nicht selten erfolgreich, da Schulleiterinnen und Schulleiter, die sich auf dieses Gelände
begeben, nur selten formal korrekt verfahren. Die GEW spricht sich deshalb immer dafür aus,
Probleme außerhalb des formalen Dienstrechts fair und kommunikativ zu bearbeiten.
In dieser und anderen Fragen des Dienst- und Disziplinarrechts sind Rechtsberatung und Rechtsschutz durch die GEW von besonderer Wichtigkeit (siehe „Rechtsschutz“).
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Arbeitsschutz und Gesundheit
Wie schon an anderer Stelle erwähnt, macht es die Hinauszögerung des Pensionsalters auf
67 Jahre erforderlich, dass Lehrkräfte die Erhaltung ihrer Gesundheit stärker in den Blick
nehmen. Auch die Tatsache, dass mehr und mehr junge Lehrkräfte glauben, eine volle Stelle
nicht bewältigen zu können und deshalb ein Teilzeitverhältnis beantragen, gibt zu denken. Die
Beschäftigung mit der eigenen Gesundheit ist aber nicht sehr populär, Gefahren werden oftmals
aus Ohnmachtsgefühlen heraus verdrängt. Betrachtet man die Internet-Seite des Hessischen
Kultusministeriums zu „Schule und Gesundheit“, dreht sich das meiste um die Schülerinnen und
Schüler. Gleichwohl hat das HKM den Fragebogen zur Erhebung der psychischen Belastungen
an Lehrerarbeitsplätzen, der vor einigen Jahren vom Gesamtpersonalrat in Frankfurt entwickelt
wurde, auf seine Homepage gesetzt und bietet eine Online-Auswertung an. Die neue Dienstordnung (ABl 12/2011) verweist an mehreren Stellen auf die Pflicht des Schulleiters oder der Schulleiterin, Gesundheitsgefahren von den Lehrkräften abzuwenden. Eine ausführliche Broschüre
der GEW Hessen (mit CD) informiert über alle Aspekte des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
(www.gew-hessen.de > Meine Gewerkschaft > Themen > Arbeits- und Gesundheitsschutz).
Im Bereich jedes Staatlichen Schulamtes gibt es einen Arbeitsschutzausschuss. In diesem sind
(gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) der/die Generaliabeauftragte des Staatlichen Schulamts, ein/e
Vertreter/in des Schulträgers, jemand vom betriebsärtzlichen Dienst, ein oder zwei Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, der/die Schwerbehindertenvertreter/in und zwei Mitglieder aus dem
Gesamtpersonalrat vertreten. Gesundheitliche Gefahren allgemeiner Art, aber auch konkrete,
von den Schulen genannte Probleme werden hier erörtert. Die Sitzungen sollen nach Arbeitssicherheitsgesetz viermal jährlich stattfinden. Alle Kolleginnen und Kollegen der Schulen aus dem
Bereich des Staatlichen Schulamts können sich mit Fragen, Anliegen und Beschwerden an diesen
Ausschuss wenden. Die zuständigen Gesamtpersonalratsmitglieder kann man der oben genannten Broschüre entnehmen, man erfährt sie aber auch im GPRLL-Büro.
Diensterleichterung zur Wiederherstellung der
Gesundheit
Wenn eine Lehrkraft längere Zeit krankheitsbedingt gefehlt hat, kann es angezeigt sein, dass die
Lehrkraft bei ihrer Rückkehr in den Schuldienst in einer Wiedereingliederungsphase zunächst
mit einer geringeren Arbeitsbelastung ihren Dienst versieht, bis ihre volle Leistungsfähigkeit
wiederhergestellt ist. Diese Wiedereingliederung regelt der § 18 der Pflichtstundenverordnung
für alle Lehrkräfte und Sozialpädagogen. Das Vorliegen von Fehlzeiten ist aber keine Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereingliederung. Diese Maßnahme kann auch ohne vorherige
Arbeitsunfähigkeit erfolgen, um eine drohende Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zu vermeiden.
Diese Stundenermäßigung ist grundsätzlich nur bei einer vorübergehenden Einschränkung der
Dienstfähigkeit anwendbar. Es muss also wahrscheinlich sein, dass die Dienstfähigkeit durch
Stundenermäßigung und begleitende medizinische bzw. therapeutische Maßnahmen innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes wiederhergestellt werden kann. Auch bei „chronischen Grunderkrankungen“ kann diese Ermäßigung gewährt werden, um die Zeit bis zur Anerkennung einer
Schwerbehinderung und dem damit möglichen Nachteilsausgleich zu überbrücken oder wenn ein
Krankheitsschub einer chronischen Grunderkrankung aufgetreten ist.
Die Stundenermäßigung wird in der Regel für maximal sechs Monate mit der Möglichkeit der
Verlängerung auf zwölf Monate ausgesprochen. Aber sie kann auch weniger als sechs Monate
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
betragen. Selten ist eine Ermäßigung länger als ein Jahr möglich. Es gibt keine Regelungen zu
der Frage, in welchem Umfang die Stundenermäßigung zu erfolgen hat. Dies richtet sich allein
nach der medizinischen/therapeutischen Notwendigkeit.
Es existieren keine Untergrenzen der Arbeitszeit. Insbesondere kann die Arbeitszeit auch vorübergehend auf unter die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert werden. In der Regel
wird eine Ermäßigung „um x Stunden“ ausgesprochen. Die Regelungen zu den Pflichtstunden
der Lehrkräfte sind aber relativ kompliziert (unterschiedliche Pflichtstunden nach Lebensalter,
Deputate, Altersermäßigung, Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte, Vorgriffsstunden). Daher
erscheint es sinnvoller festzulegen, wie viele Stunden eine Lehrkraft tatsächlich noch unterrichten kann.
Die Pflichtstundenverordnung sieht eine reine Arbeitszeitreduzierung vor. Sollte es jedoch
notwendig sein, so können selbstverständlich je nach Krankheitsbild weitere Maßnahmen umgesetzt werden. Denkbar ist zum Beispiel eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit, tägliche
Höchstgrenzen, freie Tage, späterer Dienstbeginn, Befreiung von der Aufsichtspflicht, oder aber
Befreiung vom Unterricht in bestimmten Fächern, Zuweisung barrierefrei zugänglicher Unterrichtsräume etc.
Lehrkräfte mit einer vorübergehenden Stundenermäßigung dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Dies würde dem Sinn und Zweck der Ermäßigung widersprechen. Auch aus
diesem Grund ist es sinnvoll, wenn festgelegt wird, wie viele Stunden die Lehrkraft maximal
arbeiten darf. Um diese Stundenermäßigung zu erhalten, muss ein formloser Antrag von der
Lehrkraft gestellt werden. Anträge sind auf dem Dienstweg an das Staatliche Schulamt zu richten. Das Staatliche Schulamt kann ohne amtsärztliche Untersuchung über diesen Antrag entscheiden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
•• Die Antragstellerin war zuvor arbeitsunfähig erkrankt
•• Ein fachärztliches Attest mit einer Empfehlung über den Umfang und die Dauer der Pflichtstundenermäßigung liegt vor
•• Die empfohlene Ermäßigung beträgt maximal die Hälfte der Pflichtstundenzahl
und erstreckt sich höchstens über einen Zeitraum von sechs Monaten
Auch wenn die Reduzierung über die Hälfte der Pflichtstundenzahl hinausgeht, kann auch auf
die amtsärztliche Untersuchung durch das Versorgungsamt verzichtet werden, wenn es sich um
einen Erstantrag handelt und die Ermäßigung innerhalb eines halben Jahres innerhalb kurzer
Fristen verringert wird. In allen anderen Fällen und bei Verlängerungen der Wiedereingliederung
entscheiden die Amtsärzte der Versorgungsämter. In den meisten Fällen treffen sie ihre Entscheidung aufgrund der eingereichten (fach-)ärztlichen Unterlagen, seltener wird der Antragsteller
vom Versorgungsamt zu einer Untersuchung eingeladen. Auch wenn das Staatliche Schulamt ein
ärztliches Zeugnis des Versorgungsamts einholt, kann aus Fürsorgegesichtspunkten „vorab“ eine
Stundenermäßigung genehmigt werden. Dies kann durch das Schulamt, aber auch direkt durch
die Schulleitung erfolgen.
Datenschutz: Die Ärztinnen und Ärzte der Versorgungsämter sind gegenüber dem „Auftraggeber
Schulamt“ zum ärztlichen Schweigen verpflichtet. Die Schulämter erhalten vom Versorgungsamt lediglich einen Bescheid über die amtsärztliche Entscheidung. Beamtinnen und Beamte
haben auch bei Krankheit einen zeitlich nicht begrenzten Anspruch auf Besoldung. Dies gilt
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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auch bei Stundenermäßigung zur Wiederherstellung der Gesundheit. Es erfolgen also keine
Besoldungseinbußen.
Bei Tarifbeschäftigten (Angestellten) wird die „Wiedereingliederungsmaßnahme“ über die Krankenkasse abgewickelt, bei der auch die Anträge gestellt werden müssen. Während der Wiedereingliederung sind Angestellte also „krankgeschrieben“ und erhalten Krankengeld.
Nach Auffassung der GEW gelten die Pflichtstundenverordnung und damit auch §18 für alle
Lehrkräfte. Daher sollen auch Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis versuchen, durch einen
Antrag beim Staatlichen Schulamt eine Stundenermäßigung zu erhalten, ohne dass „formell“
Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Schwerbehinderung
Wer ist schwerbehindert? Nach § 2 Abs.1 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind Menschen
behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen
Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie
sind von Behinderung bedroht, wenn eine entsprechende Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Dabei spielt es keine Rolle, ob die genannten Beeinträchtigungen angeboren, Folgen eines
Unfalls oder einer Krankheit sind. Maßgeblich ist auch nicht die Schädigung bzw. Beeinträchtigung selbst, sondern deren Auswirkungen in den verschiedenen Lebensbereichen.
Für die Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX Teil 2) ist eine förmliche Feststellung der Behinderung und ihres Grades (GdB) Voraussetzung.
Die Entscheidung über den GdB treffen die Amtsärzte des Versorgungsamtes. Die Auswirkung
der Funktionsbeeinträchtigung wird als Grad der Behinderung (GdB) in Zehnergraden von 20
bis 100 festgelegt. Eine Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von mindestens 50 (§ 2 Abs. 2
SGB IX) vor.
Nachweis der Behinderung: Der GdB und damit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen werden im Schwerbehindertenausweis bescheinigt. Diesen Ausweis
erhalten Sie durch einen Antrag beim Versorgungsamt. Die Adressen der Versorgungsämter und
auch des Antragsformulars für den Ausweis finden Sie im Internet unter: www.versorgungsaemter.de. Den Antrag kann man auch formlos stellen, dann schickt das Versorgungsamt den
amtlichen Antragsvordruck zu. Die Bearbeitung kann zwei Monate oder länger dauern. Ab einem
GdB von 50 können Sie sich einen Schwerbehindertenausweis ausstellen lassen. Senden Sie eine
Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vorder- und Rückseite) auf dem Dienstweg zum Schulamt. Sobald dieser Ausweis beim Schulamt eingegangen ist, haben Sie Anspruch auf die Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte.
Nachteilausgleiche: Rechtliche Grundlagen für Nachteilsausgleiche findet man im Sozialgesetzbuch (SGB IX), den Integrationsrichtlinien und der Integrationsvereinbarung für Lehrkräfte.
Art und Umfang der Nachteilsausgleiche sind von der Art und Schwere der Behinderung
abhängig.
Nachteilsausgleiche im Schulbereich sind in nachfolgenden Bereichen möglich: behindertengerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes, Pflichtstundenermäßigung nach § 17 PflStdVO, StundenArbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
plangestaltung, Lage der Klassenräume, Klassenausflüge und Klassenfahrten, Aufsichtsführung,
Parkplatz, Dienstbefreiung bei extremen Wetterlagen, Versetzung und Abordnung, Fortbildung,
Prüfungen, dienstliche Beurteilungen, Arbeitsassistenz, keine Mehrarbeit.
Nachteilsausgleiche sollen schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen
keine Vorteile verschaffen, sondern helfen, behinderungsbedingte Nachteile – so weit möglich –
zu kompensieren.
Pflichtstundenermäßigung für Schwerbehinderte (§17 PflStdVO)
Nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises ermäßigt sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl der schwerbehinderten Lehrkräfte sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig von dem Grad der Behinderung (siehe
folgende Tabelle).
Auf Antrag kann das Staatliche Schulamt über diese Ermäßigung hinaus in besonderen Fällen
eine weitergehende Pflichtstundenermäßigung gewähren, die Amtsärzte des Gesundheitsamtes
entscheiden über die zusätzliche Ermäßigung.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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GdB
Pflichtstundenermäßigung bei Vollzeitbeschäftigten
mindestens 50
nach Einreichen des Schwerbehindertenausweises/ohne weiteren
Antrag
um 2 Stunden
nach Antrag auf zusätzliche
Pflichtstundenermäßigung
mindestens 70
um 3 Stunden
bis zu 5 Stunden
mindestens 90
um 4 Stunden
bis zu 6 Stunden
bis zu 5 Stunden
Auch bei teilzeitbeschäftigten oder teildienstfähigen Lehrkräften sowie Sozialpädagoginnen und
Sozialpädagogen, die einen Beschäftigungsumfang von weniger als drei Viertel haben, ermäßigt
sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl. zusätzlich zur Reduzierung nach § 1 Abs. 2 abhängig
vom Grad der Behinderung.
GdB
mindestens 50
mindestens 70
mindestens 90
Pflichtstundenermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten
nach Einreichen des Schwerbenach Antrag auf zusätzliche
hindertenausweises/ohne weiteren
Pflichtstundenermäßigung
Antrag
um 1 Stunde
bis zu 2,5 Stunden
um 1,5 Stunden
bis zu 2,5 Stunden
um 2 Stunden
bis zu 3 Stunden
Die Ermäßigung gilt ab dem Ersten des Monats, in dem dem Staatlichen Schulamt der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats,
in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. Die Lehrkräfte sowie die Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen
nachzuweisen.
Für Schwerbehinderte gilt die Antragsaltersgrenze von 60 Jahren. Auch für Schwerbehinderte
wurde im ersten Dienstmodernisierungsgesetz die Lebensarbeitszeit heraufgesetzt. Allerdings
gibt es einige Ausnahme- und Übergangregelungen. Es erfolgen keine Versorgungsabschläge bei
Ruhestandsversetzung mit 60 Jahren, wenn
•• am 1.1.2001 das Beamtenverhältnis bestand und
•• geboren bis einschließlich 16.11.1950 und
•• schwerbehindert seit 16.11.2000
Für Jahrgänge bis einschließlich 1951 gilt, dass sie einen Versorgungsabschlag von 3,6 % pro
Jahr bzw. 0,3 % pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 63.Lebensjahrs, in Kauf nehmen
müssen, wenn sie vor dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand gehen.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Die Übergangsregelungen für die Jahrgänge ab 1952 bis einschließlich 1963 sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Geburtsdatum bis
31. Jan 52
29. Feb 52
31. März 52
30. Apr 52
31. Mai 52
31. Dez 52
31. Dez 53
31. Dez 54
31. Dez 55
31. Dez 56
31. Dez 57
31. Dez 58
31. Dez 59
31. Dez 60
31. Dez 61
31. Dez 62
31. Dez 63
Eintritt in den Ruhestand ohne Versorgungsabschläge ab
Jahr
Monat
63
1
63
2
63
3
63
4
63
5
63
6
63
7
63
8
63
9
63
10
63
11
64
0
64
2
64
4
64
6
64
8
64
10
Jahrgänge 64 und jünger
Für die Jahrgänge 1964 und jünger beträgt der Versorgungsabschlag 3,6 % pro Jahr bzw. 0,3 %
pro Monat, gerechnet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 HBeamtVG) bei
Ruhestandsversetzung vor dem 65.Lebensjahr). Der maximal mögliche Versorgungsabschlag ist
auf 10,8% begrenzt (§ 14 Abs. 3 HBeamtVG). Es erfolgt kein Versorgungsabschlag bei Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Bei allen Fragen zum Schwerbehindertenrecht können Sie sich an Ihre Schwerbehindertenvertretung wenden. Die Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Schulamtes.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Ruhestand
Trotz Kritik und Protestaktionen der Gewerkschaften trat am 1.1.2011 das „Erste Gesetz zur
Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (DRModG)“ in Kraft, in dem u.a. die Lebensarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte schrittweise auf 67 Jahre heraufgesetzt wird.
Ab dem Jahrgang 1947 erfolgt die schrittweise Anhebung der allgemeinen Regelaltersgrenze von
65 auf 67 Jahre. Ab dem Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67. Für die Übergangszeit gilt
für eine Pensionierung ohne Versorgungsabschläge die folgende Tabelle:
Geburtsjahr
1947
1948
1949
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
Anhebung um Monate
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
14
16
18
20
22
24
Altersgrenze
Jahr
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
66
66
66
66
66
66
67
Monat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
0
Für Lehrkräfte, die vor dem 1.1.1964 geboren wurden, erfolgt die Versetzung in den Ruhestand
am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das individuelle Ruhestandsalter erreicht haben. Lehrkräfte, die nach dem 1.1.1965 geboren wurden, treten bereits mit Ablauf des Monats, in dem die
Regelaltersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand, das heißt, es gibt kein „Aufschieben“ bis zum
Ende des Schuljahres oder Schulhalbjahres mehr.
Beamtinnen und Beamte können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres auf ihren Antrag
hin in den Ruhestand versetzt werden.
Die Höhe der Abschläge errechnet sich nach dem Zeitraum zwischen Versetzung in den Ruhestand und dem Ende des Monats, in dem die jeweilige individuelle Altersgrenze erreicht wird.
Der Abschlag beträgt 0,3% pro Monat bzw. 3,6 % pro Jahr des vorzeitigen Ruhestands. Durch
die Heraufsetzung des Ruhestandsalters auf bis zu 67 Jahre und die Absenkung der Antragsaltersgrenze auf 62 Jahre können die Versorgungsabschläge auf bis zu 18% ansteigen (5 Jahre x
3,6%).
Die Altersgrenze, bis zu der Beamtinnen und Beamte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten
können, wurde von 68 auf 70 angehoben. Voraussetzung ist weiterhin, dass ein entsprechendes
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
dienstliches Interesse besteht. Der Antrag auf längeres Arbeiten ist spätestens 6 Monate vor dem
eigentlichen Beginn des Ruhestands zu stellen. (§ 50a HBG)
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird nach einer Beförderung die
Beamtenpension auf Grundlage der höheren Besoldung berechnet, wenn diese Bezüge vor der
Versetzung in den Ruhestand mindestens zwei Jahre gezahlt wurden (§ 5 Abs. 3 HBeamtVG).
Aktuelle Informationen der Landesrechtsstelle der GEW zu folgenden Themen findet man auf
der Homepage der GEW Hessen (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich >
Beamtenversorgung), u.a.:
•• Beamtenversorgung – Einstieg für Einsteiger
•• Versetzung in den Ruhestand auf Grund von Dienstunfähigkeit
•• Regelungen für Schwerbehinderte
•• Teildienstfähigkeit
•• Beamtinnen und Beamte mit Rentenansprüchen
Berechnung des Ruhegehalts
Im Rahmen dieser Broschüre sind Ausführungen über die Berechnung des Ruhegehalts schlechterdings nicht möglich.
Nach § 49a des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) haben Beamte jetzt
unabhängig vom Lebensalter einen Anspruch auf eine Versorgungsauskunft. Die zuständige
Behörde (Regierungspräsidium Kassel) hat den Beamtinnen und Beamten auf ihren Antrag hin
Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der Antragstellung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und
Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Auf
der Homepage des RP Kassel findet man reichhaltiges Informationsmaterial (www.rp-kassel.
hessen.de > Arbeit und Soziales > Versorgungsverwaltung).
GEW-Mitglieder erhalten allgemeine und individuelle Auskünfte bei der Landesrechtsstelle und
im Mitgliederbereich auf der GEW-Homepage (www.gew-hessen.de > Service Recht > Mitgliederbereich > Beamtenversorgung). Nahezu alle GEW-Kreisverbände sowie der Bezirksverband
Frankfurt bieten ihren Mitgliedern eine Berechnung ihrer individuellen Pensionsansprüche an.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
Zu den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gehören u.a. die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis
(regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit) und Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes. Über
diese Zeiten muss bei Eintritt eines Versorgungsfalles von Amts wegen entschieden sein, ein
Antrag ist nicht erforderlich.
Für die Anrechnung folgender Zeiten muss ein formloser Antrag auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten beim Regierungspräsidium in Kassel gestellt werden (Dezernat 14.1,
Kurt-Schumacher-Str. 25, 34117 Kassel):
•• Mindestzeit der Ausbildung, soweit sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist: Studium nach neuem Recht bis zu 3 Jahren, Referendariat
•• Beschäftigungszeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes unter bestimmten
Voraussetzungen
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Rechtsberatung und Rechtsschutz
Die GEW bietet ihren Mitgliedern
•• kompetente Rechtsberatung
•• umfassenden Berufsrechtsschutz
•• eine Berufshaftpflichtversicherung
Rechtsberatung
Die ehrenamtlichen Rechtsberaterinnen und Rechtsberater der GEW-Kreis- und Bezirksverbände
bieten den GEW-Mitgliedern eine kompetente Beratung in Fragen des Dienst- und Schulrechts.
Anfragen an die Landesrechtsstelle sollten in aller Regel schriftlich – gerne per Email – erfolgen.
Das Problem sollte beschrieben, Unterlagen sollten – so weit vorhanden – in Kopie beigefügt
werden. Telefonische Anfragen sind möglich. Die telefonische Darstellung von Rechtsfällen birgt
aber immer die Gefahr von Missverständnissen. Sprechstundentermin der Landesrechtsstelle ist
montags außerhalb der Schulferien von 13 bis 16 Uhr in der Geschäftsstelle der GEW Hessen in
Frankfurt (Zimmerweg 12), Tel. 069-971293-23. Es wird empfohlen, sich vorher anzumelden.
Das Rechtsberatungsmissbrauchs-Gesetz verbietet die Rechtsberatung von Nichtmitgliedern. Die
Namen der Kreis- und für den Bezirksverband Frankfurt der BezirksrechtsberaterInnen erhält
man bei der jeweiligen GEW-Geschäftsstelle.
Rechtsschutz
Rechtsschutz kann in allen beamtenrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in Zivilund Strafsachen gewährt werden, sofern ein Berufsbezug vorhanden ist. Hier ein paar Beispiele:
•• bei Beamtinnen und Beamten: Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn über Besoldung,
Beihilfe, dienstliche Beurteilung, Disziplinarmaßnahmen, Umzugs- und Reisekosten, Schadensersatzansprüche des Dienstherrn oder die Abwehr von Regressansprüchen.
•• bei Tarifbeschäftigten: Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber über Vergütung, Arbeitszeit
und Arbeitsbedingungen, Eingruppierung, Abmahnungen, Kündigungen, Zeugnisfragen
Für den Rechtsschutz der GEW gibt es keine „Wartefrist“ wie bei privaten Rechtsschutzversicherungen. Der Rechtsschutz beginnt mit dem Tag, an dem der Eintritt in die GEW wirksam
wird. Allerdings darf das Ereignis, aus dem der Rechtsfall resultiert, nicht vor dem Eintritt in die
GEW liegen. Der Rechtsschutz der GEW wird dann gewährt, wenn es sich um eine berufsbezogene Angelegenheit handelt, die rechtliche Verfolgung der Angelegenheit Aussicht auf Erfolg
verspricht und die Voraussetzungen vorliegen, wie sie in den von der GEW-Bund beschlossenen
Rechtsschutzrichtlinien näher geregelt sind. Rechtsschutz in Strafsachen kann bewilligt werden,
wenn der Anlass im beruflichen Bereich liegt, z. B. beim Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern.
Der Rechtsschutz der GEW deckt alle in einem Verfahren entstehenden Kosten ab, Gerichts- und
sonstige Verfahrenskosten, Anwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Gebührenordnungen.
Soll für die Beauftragung von Anwältinnen und Anwälten und für die Einleitung gerichtlicher
Schritte Rechtsschutz gewährt werden, so muss die Landesrechtsstelle auf jeden Fall vor der
Konsultierung eines Anwalts eingeschaltet werden. Gewährung von Rechtsschutz setzt naturgemäß die Zahlung des satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrages voraus.
Berufshaftpflichtversicherung
Voraussetzung für Leistungen aus der Berufshaftpflichtversicherung ist eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft und die Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrags. Unter den Versicherungsschutz fällt die gesamte dienstliche Tätigkeit, also: Unterricht, Betreuung und schulische
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
oder dienstliche Veranstaltungen wie etwa Wandertage, Klassen- und Studienfahrten ins In- und
Ausland. Dazu ein Beispiel: Während eines Wandertages erlaubt die Lehrkraft den Kindern, in
einem See zu baden; über die genauen Verhältnisse (wie etwa Wassertiefe) hat sie sich vorher
nicht informiert. Eine Schülerin stößt bei einem Kopfsprung auf einen dicht unter der Wasseroberfläche liegenden Stein und erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger macht die Lehrkraft wegen grober Fahrlässigkeit in Höhe seiner Leistungen von
70.000 € regresspflichtig. Dazu werden noch die Ansprüche aus Rentenleistungen kommen.
Unter den GEW-Versicherungsschutz fällt auch der Verlust von Dienstschlüsseln.
Falls die Leistungen des Versicherungsschutzes in Anspruch genommen werden müssen, wendet
man sich an den GEW-Kreis- oder -Bezirksverband oder an die Landesgeschäftsstelle der GEW
Hessen. Hier werden die Formulare für die Schadensanzeige bereitgehalten. Die vom Mitglied
ausgefüllten Schadensanzeigen werden unverzüglich an die Landesgeschäftsstelle der GEW
Hessen geschickt, die prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz gegeben sind
(Mitgliedschaft, Wartezeit, Beitragsleistung) und die Unterlagen weiterleitet.
Ausgeschlossen sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Haftpflichtansprüche aus Schäden im
Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotoren versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie von Luftfahrzeugen
und das Abhandenkommen von Sachen, die der Schule oder Dienststelle gehören (außer Dienstschlüsseln). Ausgeschlossen ist auch ein Verlust von in Verwahrung genommenem Geld von
Schülerinnen und Schülern.
Beim Verlust oder der Beschädigung von schuleigenen Geräten (mit Ausnahme der Schulschlüssel) trifft die Lehrkraft zunächst keine Haftung (Haftungsfreistellung gemäß § 839 BGB und Art.
34 GG), sofern der Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Deshalb
sollte man einen solchen Schaden umgehend dem Dienstherrn und der GEW melden, keine
Ansprüche anerkennen, keine Zahlungen leisten und auch keine Reparaturaufträge erteilen.
Die Versicherungssummen sind bei Personen- und Sachschäden auf 3 Millionen € begrenzt,
bei Vermögensschäden auf 200.000 €, bei Schäden an den für den Schulbereich zur Verfügung
gestellten Sachen auf 10.000 € und beim Verlust von Schulschlüsseln auf 30.000 €.
Selbstständige Schule, selbstständigere Schule oder
Schule als ökonomischer Betrieb?
Zunächst der formale Rahmen nach dem hessischen Schulgesetz
Das im August 2011 in Kraft getretene neue hessische Schulgesetz betont zwar, dass Schulen in
der Planung und Durchführung des Unterrichts und des Schullebens, in der Erziehung sowie in
der Leitung, Organisation und Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten bereits selbstständig
sind und dass diese Befugnis nicht unnötig eingengt werden darf (§ 127) – unbeschadet einer
anderen Realität. Die Selbstständigkeit, die „pädagogische Eigenverantwortung“ genannt wird
(§ 127b), drückt sich in einem von der Schulkonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags der
Gesamtkonferenz beschlossenen Schulprogramms aus.
Dennoch können Schulen gemäß § 127 (4) nach Maßgabe des § 127c Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit erproben und sich nach
den Maßgaben des § 127d in selbstständige Schulen umwandeln.
Generell kann den Schulen die Bewirtschaftung der ihnen vom Schulträger und vom Land zur
Verfügung gestellten Mittel übertragen werden, sofern die Einhaltung des Budgets und die
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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jederzeitige Überprüfbarkeit der Mittelbewirtschaftung sichergestellt ist (§ 127a). Dies will
das Kultusministerium mit dem „kleinen“ und „großen“ Budget auf freiwilliger Grundlage in
Staffeln allen hessischen Schulen einräumen. Mit der Umsetzung des „kleinen“ Budgets wurde
zum Schuljahr 2011/12 begonnen, mit dem „großen“ Budget sollten ‚ausgewählte‘ Schulen als
„selbstständige Schulen“ in einer 1. Staffel bereits zum 1.2.2012 beginnen, obwohl die Verfahren
nicht geklärt sind.
Über den Haushalt – egal ob budgetiert oder nicht – entscheidet die Schulkonferenz auf
Vorschlag der Gesamtkonferenz. Leider dominieren diese Entscheidungen vielfach die Schulleiter/innen. Die Einrichtung eines Haushaltsausschusses zur Vorbereitung und Kontrolle von
Entscheidungen kann hier sehr hilfreich sein. Weitere Ausführungen zur Budgetierung siehe
unter diesem Stichwort.
§ 127c spricht zwar von der Möglichkeit der Modellerprobung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit dem Staatlichen Schulamt und der Genehmigung durch das Kultusministerium. Faktisch läuft die „Erprobung neuer Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung sowie rechtlicher Selbstständigkeit“ aber über das Modell der „selbstständigen
Schule“ gemäß § 127d.
Das Procedere nach dem Schulgesetz läuft folgendermaßen: Die Schulleiterin oder der Schulleiter beantragt nach Beschluss der Schulkonferenz und im Benehmen mit dem Schulträger die
Umwandlung in eine selbstständige Schule.
Für den Antrag ist eine Konzeption der Gesamtkonferenz notwendig, in der die Abweichungen
von den bestehenden Rechtsvorschriften nach Abs. 2 festgelegt sind. Die Konzeption muss mit
den Grundsätzen der §§ 2 und 3 vereinbar sein und die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts, der Betreuung und Erziehung gewährleisten. Die §§ 2
und 3 beinhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule und die (relativ allgemeinen)
Grundsätze für seine Verwirklichung.
Die Entscheidung über die Umwandlung trifft das Kultusministerium auf der Grundlage einer
Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Schulamts. Die Umwandlung wird durch Bekanntgabe an die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler und
den Schulträger und durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums
wirksam.
Die Konzeption ist später Grundlage für die Zielvereinbarungen mit dem Staatlichen Schulamt.
Die „selbstständige Schule“ muss zur jährlichen Überprüfung und Bewertung ihrer Arbeit auf
der Grundlage ihrer Konzeption und ihres Schulprogramms ein Qualitätsmanagementsystem
einführen.
Worin besteht die „Selbstständigkeit“ nach Schulgesetz?
„Selbstständige Schulen“ können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften bei der
Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung sowie in der Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts selbstständige Entscheidungen zu
treffen. Abweichungen bei der Unterrichtsorganisation und -gestaltung sind insbesondere bei der
Bildung von Lerngruppen, bei Formen der äußeren Differenzierung, der Ausgestaltung der Leistungsnachweise sowie bei den Lehrplänen und Stundentafeln zulässig, sofern die Standards der
Bildungsgänge eingehalten werden.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Außerdem können über den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule hinaus gehende Aufgaben, insbesondere im Bereich der Fort- und Weiterbildung, wahrgenommen werden, wenn die
Aufgaben mit den Zielen der Schule vereinbar sind und ihre Finanzierung gesichert ist.
Entscheidungen beim Einsatz des Personals können selbstständig getroffen werden und es kann
im Rahmen der vorgelegten und genehmigten Konzeption von den Regelungen zur Versetzungsentscheidung zugunsten der Schülerinnen und Schüler abgewichen werden, sofern die Bildungsstandards eingehalten werden.
„Selbstständige berufliche Schulen“ können darüber hinaus noch die Schulverfassung ändern
und die Entscheidungs- und Anhörungsrechte der Schulkonferenz sowie einzelne Entscheidungsrechte der Gesamtkonferenz auf einen Schulvorstand übertragen. Die Gesamtkonferenz (als
Entscheidungsgremium) kann durch ein Schulplenum (als Informationsorgan) ersetzt werden.
Für berufliche Schulen wird den Schulträgern sogar die Möglichkeit eingeräumt, die Schulen auf
der Grundlage von § 127 e-i in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts umzuwandeln.
Dort werden dann die wesentlichen Entscheidungen nicht mehr von den Konferenzen oder einem
Schulvorstand, sondern von Verwaltungsrat und Geschäftsführung getroffen.
Inzwischen sind weitere rechtliche Grundlagen geschaffen, so dass „selbstständige Schulen über
nicht besetzte Planstellen in einem begrenzten Umfang eigenverantwortlich verfügen können
(s.a. unter Budgetierung). Den Schulleiter/innen „selbstständiger Schulen“ ist die Auswahl und
Ernennung im Rahmen von Beförderungen bei Ämtern bis A 14 übertragen worden“, außerdem
die Zuständigkeit für Abordnungen.
Womit die Kollegien rechnen müssen
Das Kultusministerium bzw. einzelne Schulleiter/innen setzen „ausgewählte“ Schulen unter
massiven Zeitdruck: Über eine bis Ende des Jahres 2011 weitgehend unklare „große“ Budgetierung sollte eine Pilotphase für 24 „selbstständige Schulen“ und 34 „selbstständige berufliche
Schulen“ schon am 1.2.2012 starten. Von der im Schulgesetz geforderten Konzeption, in der die
Abweichungen von bestehenden Regelungen festgelegt sind, ist keine Rede mehr. Hier sollten
sich die Kollegien die Zeit nehmen, sich ebenso kritisch mit Strukturveränderungen auseinandersetzen zu können, wie sie das auch von ihren Schüler/innen erwarten.
Zur Teilnahme an dem Vorhaben „selbstständige Schule“ gelockt werden die Kollegien damit,
dass diese Schulen eine Lehrerzuweisung von 101,5% bekommen sollen. (Stand Anfang 2012)
Dazu muss man aber wissen, dass diese Prozentzahlen (was ist 100%?) umstritten sind und nach
Berechnungen der GEW nicht die Unterrichtsabdeckung garantieren.
Zweitens könnten andere Schulen wegen Diskriminierung klagen. Dann würde sich vermutlich
sehr schnell herausstellen, dass die geringfügige rechnerische Zusatzzuweisung von dem bürokratischen Mehraufwand, der von diesen Schulen gefordert wird, mehr als aufgefressen wird.
Und schließlich zeigt das Beispiel der beruflichen „Selbstverantwortung-plus-Schulen“, dass
zusätzliche Stellen oder Mittel in dem Augenblick wieder einkassiert werden, wo „Modellprojekte“ beendet sind, der Mehraufwand aber geblieben ist.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Es gibt für die Landesregierung einen guten Grund, mit der Budgetierung
und einer Deregulierung der Beschäftigtenstruktur zu beginnen.
Denn: „Der Abbau bzw. die Privatisierung staatlicher Aufgaben ist eines der wichtigsten Ziele
der Verwaltungsreform. Jede staatliche Leistung soll auf ihre Notwendigkeit und ihre Privatisierungsfähigkeit hin überprüft werden.“
Wer glaubt, dass sich dieses Zitat aus der Homepage der Hessischen Staatskanzlei nur auf die
Verwaltung im engeren Sinn bezieht, irrt: Die Maßnahmen der Neuen Verwaltungssteuerung in
Hessen „… zielen auf eine erhöhte Kostentransparenz ab und sollen helfen, weitere Einsparpotenziale aufzudecken.“
„Modellprojekte im Schulbereich, die das Ziel verfolgen, den Einzelschulen ‚Selbst-/Eigenverantwortung‘ …, also Autonomie im Sinne erweiterter Freiräume, zu übertragen, müssen daher
auch als Ausdruck der Modernisierung der Verwaltungssysteme begriffen werden.“ (aus: HKM,
Q2E in Hessen: Ein Instrument für die Entwicklung und Steuerung selbstverantwortlicher Schulen, Wiesbaden 2008)
Tatsächlich wird ein wesentliches Merkmal der „selbstständigen Schule“
eine veränderte Personalstruktur sein – vielleicht nicht sofort, aber
schneller als gedacht.
Denn Erfahrungen und Vorhaben gibt es bereits.
Der Schulleiter einer „Selbstverantwortung-plus-Schule“ sagte im FR-Interview 2009:
„Wir wissen jetzt, was ein Lehrer tatsächlich kostet, (…) 51.000 € im Jahr nämlich. Damit kostet
eine Lehrer-Stunde gut 50 €. Pädagogische Hilfskräfte sind für die Hälfte zu haben, und wenn
Lehrer freiwillig Mehrarbeit leisten, dann muss die Schule dafür nur 26 € zahlen. Übers Jahr
gerechnet sparen wir damit rund 100.000 € ein“. (FR v. 27.4.2009) An einer solchen Modellschule ist die Zahl der Angestellten mittlerweile auf 40 Prozent der Lehrkräfte gestiegen, viele
davon nur befristet und auf Teilzeit eingestellt.
Freiheiten bei der Einstellung von Personal werden so auf Kosten von Kolleginnen und Kollegen
teuer erkauft, das Klima an den Schulen verschlechtert sich, die Kollegien werden gespalten.
Mit dem „großen Budget“ sollen nicht besetzte Planstellen aus der Grundunterrichtszuweisung
als verfügbare Mittel bei der Schule verbleiben. Allerdings: Jede nicht besetzte Stelle wird nicht
mit 55.000 € angesetzt (so beziffert das Kultusministerium eine Vertretungsstelle), sondern nur
mit 38.000 €, also mit 69%.
Das Kultusministerium äußerte bereits die Hoffnung, dass durch die „selbstständige Schule“ die
Motivation sinke, einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach
internen Lösungen gesucht werde. Dazu hat das Ministerium ja bereits einen Katalog für kostenlose Mehrarbeit zusammengestellt.
Der Schulleiter einer Gesamtschule, die sich als „selbstständige Schule“ bewirbt, sagte im
Zeitungsinterview: „Und ich kann bevorzugt Lehrkräfte einstellen, die gelernt haben, die Schüler
sich Dinge selbst erarbeiten zu lassen, wie es die neuen Bildungsstandards vorsehen.“ Und auf
die Frage: „Sie wollen unterschiedliches Personal einstellen, nicht nur Lehrkräfte. Wer soll das
sein?“ kam die Antwort: „Zum Beispiel ein Bäckermeister, der wegen einer Mehlallergie nicht
mehr in seinem Beruf arbeiten kann. Der wird bei uns in der Arbeitslehre eingesetzt, kostet mich
weniger als ein Lehrer, und so habe ich wieder Mittel frei für anderes.”
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Auf die Rückfrage: „Ist das nicht Lohndumping?“ die Antwort: „Wir achten darauf, dass die
Menschen ortsüblich bezahlt werden. Der Bäckermeister hat also keine Verluste, aber wir haben
einen Gewinn.“ (FR 7.12.2011)
Solche Perspektiven sind nicht zwangsläufig, aber sehr wahrscheinlich, weil die Budgets unter
dem Diktat der Schuldenbremse gekürzt werden, wie es inzwischen bereits beim „kleinen
Budget“ geschehen ist, wo die Pauschbeträge für Verlässliche Schule 2011 um 1/3 und für die
Lernmittelfreiheit 2012 um 15% gekürzt wurden.
„Selbstständige Schule“ heißt dann aber auch, dass die Mehrarbeit von den Kolleg/innen aufgefangen werden soll und die Landesregierung die Verantwortung auf die Einzelschule abschieben
kann.
Weitere „Handlungsspielräume”
Weitere „Handlungsspielräume” für „selbstständige Schulen” sollen darin bestehen, dass bei der
Klassenbildung nach oben abgewichen werden kann, z. B. um Spielräume für Zusatzkurse für
besonders starke oder schwache Schüler einzurichten.
So plant der Schulleiter eines Gymnasiums, der sich als „selbstständige Schule” bewirbt, statt
acht fünften Klassen, für die wir die Lehrerzuweisung bekommen, nur sieben Klassen zu bilden.
„Da habe ich 30 Stunden frei, mit denen ich Zusatzkurse einrichten kann für besonders starke
oder schwache Schüler.” (FR v. 7.12.2011)
Die neuen Klassen haben dann allerdings nicht mehr maximal 27 Schüler sondern 31 Schüler
und das Kultusministerium kann sich dann endlich mit den notwendigen Zusatzkursen brüsten,
die es nicht finanzieren will.
Damit sich solche Errungenschaften möglichst schnell durchsetzen, wird ein „Schulnavigator”
für „selbstständige Schulen” eingerichtet. Der „Schulnavigator” ist ein kennzahlengestütztes
Informations- und Feedbackinstrument, das der Schulaufsicht eine Standortbestimmung im
Vergleich zu regionalen und landesweiten Durchschnittswerten ermöglicht und eine ‘eigenverantwortliche’ Steuerung der Schule vor Ort unterstützen soll.
Sogenannte „Handlungsspielräume“ werden also streng kontrolliert. Dabei entsteht Druck durch
andere Schulen, die beispielsweise mit den Personalmitteln besser haushalten. Ziel der Landesregierung ist ja, Einsparungen zu erreichen.
Druck und Führung werden schnell Merkmale der „selbstständigen Schule” neuen Typs. Nicht
umsonst heißt das Leitbild für den/die dazu gehörige Schulleiter/in: „Vom Leiten und Verwalten zum Führen und Gestalten” und wird die Aus- und Fortbildungsakademie des Kultusministeriums „Führungsakademie” genannt (nicht zu verwechseln mit der „Führungsakademie der
Bundeswehr”).
Die Kollegien sollten sich die Zustimmung zu dem Projekt einer „selbstständigen Schule”
deshalb sehr genau überlegen, weil dieser Schritt nur äußerst schwer rückgängig zu machen
ist und die versprochenen Freiheiten zumeist Scheinfreiheiten sind. Eine Broschüre, die der
GEW-Landesverband unter dem Titel „Selbstständige Schule” herausgegeben hat, liefert gute
Argumente gegen die verführerischen Versprechungen von Schulverwaltung und Schulleitungen. Download unter www-gew-hessen.de > Publikationen > Download > Es ist 5 vor 12 – Wir
wollen keine Kaiser-Wilhelm-Schule.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Budgetierung
Kritische Fachleute sagen: Das Problem der „Outputsteuerung“ ist das „Benchmarking“ und
damit das Kostendrücken.
Das „kleine Budget“, das „große Budget“ wie auch der „Produkthaushalt“ sind die von der GEW
schon bisher kritisierten Übergänge von der Input- zur Outputsteuerung. „Outputsteuerung“
bedeutet, dass nicht mehr darauf geachtet wird, welche Mittel (welcher „Input“) von der Landesregierung bereitgestellt werden müssen, damit ein Bildungsprozess gelingen kann, sondern nur
noch, welches Ergebnis erzielt wird. Die Schulen werden in einen Wettbewerb um die niedrigsten Kosten ins Rennen geschickt.
Für eine Übergangszeit ermittelt man das (in diesem Fall „kleine“) Budget noch nach InputKriterien, die zum Teil ja auch willkürlich bzw. nach Haushaltslage festgelegt wurden und
werden, z. B. die 40 € pro Lehrerstelle für Fortbildung oder der Lehrmittelansatz, der im Prinzip
nicht ausreichend ist. Aber immerhin kann darüber noch gestritten werden.
Wenn aber schließlich alle Einzelzuweisungen im Budget verschwunden sind, dann hat die
Schule den schwarzen Peter, wenn die Decke insgesamt nicht reicht. (Das kann sich im Einzelfall auch anders darstellen, wenn aus irgendeinem Grund wenig Bedarf in Bezug auf einen
Bestandteil des Budgets vorhanden ist und dadurch andere Teile verstärkt werden können.)
Entscheidend ist aber etwas anderes.
Wenn die ehemaligen Inputfaktoren über das Budget vergessen sind und man sich an ein
bestimmtes Budget gewöhnt hat, zählt nur das „Produkt“ (der Bildungsgang) und seine Kosten,
die über das Budget abgegolten werden.
Und da wird man schnell feststellen, nämlich durch das zentrale Controlling, dass einige Schulen
besser damit auskommen als andere: entweder erstellen sie ihr „Produkt“, also den Bildungsgang
(versehen mit den entsprechenden Kennziffern wie Notendurchschnitte in diversen Tests) mit
weniger Kosten oder liefern bei gleichem Budget ein schlechteres „Produkt“ ab. Das nennt man
benchmarking. Der Druck wird auf die Schule zunehmen, ihr „Produkt“ Bildungsgang preiswerter herzustellen (mehr Arbeit aus den Kollegien herauszuholen, Privatisierung und Externalisierung von Kosten etc.).
Ansatzweise ist dies schon an dem Kontrakt zu erkennen, den die Schulleitungen für das „kleine
Budget“ unterschreiben müssen. Der Druck wird bei dem „kleinen Budget“ noch nicht voll zum
Tragen kommen, aber spätestens dann, wenn die Personalmittel nicht mehr (vorrangig) aus Stellenzuweisungen bestehen. Der Einfluss des Kollegiums nimmt ab.
Es ist weiterhin zu bedenken, dass mit der Abnahme von Festlegungen bzw. Kriterien durch
das HKM die Transparenz der Mittelzuweisung an den Schulen stark abnimmt. Das wiederum
ermöglicht es den Insidern, also der Schulleitung, größeren Einfluss auf die Budgetverwendung auszuüben. Umgekehrt wird es für das Kollegium, aber auch Schüler- und Elternvertreter schwieriger, Einfluss auf die Budgetverwendung über die entsprechenden Konferenzen zu
nehmen.
Bei den beruflichen Schulen soll ja der Einfluss der Konferenzen durch eine im Schulgesetz zu
verankernde wahlweise neue Schulverfassung über den „Schulvorstand“ geschmälert werden
können (natürlich alles zunächst auf freiwilliger Grundlage).
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Im Haushaltsentwurf 2011 S.233 wird im Wirtschaftsplan Schulen unter „6. Mengen- und Qualitätskennzahlen“ z. B. für Grundschulen Folgendes aufgeführt:
6.1 Zählgröße/Menge und als Einheit: Personen
6.2 Kennzahlen zur Leistungswirkung (Effektivität der Leistungen):
6.2.1Anschlussfähigkeit gewährleisten, Zählgröße: Quote der Schülerinnen und Schüler, die am
Ende der Klasse 4 das Klassenziel nicht erreicht haben (wobei für 2011 das Soll mit 0,9%
festgelegt wird)
6.3 Kennzahlen zur Finanzwirtschaft (Effizienz der Leistungen)
6.3.1Ressourceneinsatz optimieren und als Zählgröße: die durchschnittlichen Kosten pro
Unterrichtsstunde (sie sind übrigens von 2008 mit 64,82 € auf 58,19 € in 2009 gesunken)
Der 10-%-Erlass vom 10.7.2009
Wenn an einer Schule eine Stelle nicht besetzt werden kann, fällt das Geld, das diese Stelle
kostet, nicht zurück ins „freie Stellenaufkommen“ und damit in die Verfügungshoheit des Schulamts, sondern der Schulleiter/die Schuleiterin kann damit im Rahmen des Schulprogramms
eigene Vorhaben umsetzen.
Allerdings: Es gibt also nicht mehr Geld, mit dem die Schulen agieren können, sondern es geht
um Stellen, die nicht besetzt werden konnten! Es fällt also Unterricht aus, der laut Stundentafel
vorgesehen ist! Dass mit dem Geld etwas gekauft werden kann, als große Errungenschaft zu
verkaufen, ist bezeichnend für die Politik der „selbstständigen Schule“!
Einengende Bestimmungen des Erlasses
Es muss der Nachweis geführt werden, dass wirklich alle Anstrengungen unternommen wurden,
um die freie Stelle zu besetzen und dass diese Anstrengungen erfolglos blieben (kein/e entsprechende Bewerber/in auf der Rangliste, Ausschreibung erfolglos, kein Quereinstieg). Nur dann
kann über das Budget verfügt werden. Dies muss der PR kontrollieren können!
Nur im Umfang von bis zu 10 % des Stellenkontingents ist es zugelassen, Geld auszugeben.
Wofür das Geld ausgegeben werden kann, ergibt sich aus einer entsprechenden Anlage zum
Erlass.
Es kommt massenweise Arbeit auf Schulleiter/innen, aber auch auf den Schulpersonalrat zu.
Falls befristete Beschäftigungsverhältnisse eingegangen werden oder Zeitarbeitspersonal oder
Personal von Vereinen, das in Erziehung/Betreuung eingesetzt und in das Kollegium eingegliedert ist oder bei Anordnung von Mehrarbeit sind Personalräte grundsätzlich in der Mitbestimmung. Bei der Anschaffung von Sachmitteln ist die Gesamt- bzw. Schulkonferenz zuständig.
Kritik
Die auf diese Weise eingestellten Personen erhöhen den Anteil derjenigen im Kollegium, die
existenziell vom Schulleiter abhängig sind und sich bei kontroversen Abstimmungen entsprechend verhalten werden. Wenn zunächst auch nur wenige Schulen betroffen sind, so kann man
das Ganze doch als Test für den „Ernstfall“ betrachten. Denn laut Koalitionsvertrag sollen im
Endstadium 105 % zugewiesen werden (was immer 105% dann heißt!), und davon sollen die
Schulleiter/innen über 20 % frei verfügen können.
Im „Ausblick“ am Ende des Erlasses wird geschildert, dass dieser Erlass nur der Anfang ist. Am
Ende steht ein Gesamtkonzept für ein eigenständig bewirtschaftbares Schulbudget.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Das „kleine Schulbudget“
Die Schulen können seit 2011 per Konferenzbeschluss entscheiden, ob sie die bisher getrennten Posten Lernmitteletat, IT-Vertretung, Fortbildung und Verlässliche Schule (letzteres nur
Grundschule und Sek I) weiterhin getrennt zugewiesen bekommen und abrechnen wollen oder
als sogen. „kleines Budget“ auch für die jeweils anderen Zwecke umwidmen und ggfs. bis zu 3
Jahre lang Rücklagen bilden wollen. (Die Rücklage setzt voraus, dass bei der Abrechnung aller
hessischen Schulen kein negatives Ergebnis auftritt.)
Was wie ein Vorteil aussieht, z. B. statt das Geld für Lernmittel auszugeben, es lieber in IT-Mittel
zu stecken, ist in Wirklichkeit die erste Stufe auf dem weiteren Weg in die Ökonomisierung von
Schule.
Mit dem „kleinen Budget“ soll das „Kontraktmanagement“ in die Schulen eingeführt werden.
Über einen sogen. „Kontrakt“ sollen Schulen sich verpflichten, Ziele zu erfüllen, die sie mit den
zu knappen Mitteln nur schwer erreichen können.
So müssen Schulen, die das „kleine Budget“ wählen,
•• die Lernmittelfreiheit gemäß Hessischer Verfassung gewährleisten. Juristisch liegt diese
Verantwortung bei der Landesregierung. Die Umsetzung mit der Gefahr der Aufweichung
dieses Grundrechts und damit der Adressat von Beschwerden soll bei knappen Pauschbeträgen an die jeweilige Schule verlagert werden
•• den pädagogischen IT-Support sicherstellen
•• die geplanten Fortbildungsmaßnahmen durchführen und vor allem
•• die „Verlässliche Schule“ nach §15a HSchG sicherstellen. Während Schulen bei Krankheitsfällen u.ä. auf das Staatliche Schulamt zurückgreifen konnten und können, müssen Kontraktschulen mit „kleinem Budget“ zunächst nachweisen, dass schulintern absolut keine Möglichkeiten für Betreuung mehr bestehen, ein umfassendes Vertretungskonzept beim Schulamt
einreichen, nachweisen, dass der Mehrbedarf das VSS-Budget der Schule um mehr als 10%
übersteigt und die Krankheitsquote über 5% liegt. Im übrigen wurden die VSS-Mittel bereits
massiv gekürzt
Um sicherzustellen, dass das Budget nicht von der Schule überzogen wird, muss dem Schulamt
monatlich berichtet werden. Bei Überschreitung kann beispielsweise der Betrag im kommenden
Jahr abgezogen oder es können gegen den/die Schulleiter/in dienstrechtliche Maßnahmen getroffen werden.
Auf dieser Grundlage kann sich jede Schule freiwillig entscheiden, ob sie einen „Kontrakt“
mit dem HKM abschließt, um diese Posten als „kleines Schulbudget“ zu bewirtschaften oder
die Posten weiter wie bisher nutzt. Schulen, die sich nicht für das „kleine Budget“ entscheiden,
werden finanziell nicht benachteiligt.
Das „kleine Budget“ ist nur der erste Schritt, dem ab 1.2. 2012 das
„große Budget“ folgen soll, mit dem in der Endstufe bis zu 20% der
Lehrerstellen in Mitteln zugewiesen werden können.
Die Versuchung und der Druck, hiermit zu deregulieren, wird bei verknappter Zuweisung und
durch das „benchmarking“ genannte Vergleichen mit anderen Schulen steigen, prekäre Arbeitsverhältnisse werden zunehmen, das Kollegium wird inhomogener. Gleichzeitig werden die
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
Personalräte und Kollegien gegenüber den Schulleitungen ins Hintertreffen geraten. Die GEW
sieht das „kleine Budget“ bei allen Vorteilen, die es im Einzelfall bieten mag, deshalb als weiteren
Schritt, die Schule nach ökonomischen statt nach pädagogischen Gesichtspunkten auszurichten und
für den Mangel verantwortlich machen zu können, weil sie nicht genügend eigene „Anstrengungen“
gemacht oder schlecht gewirtschaftet habe.
Die Höhe der Posten
Lernmitteletat:
wie bisher Pauschbetrag pro Schüler, landesweit 33 Mio € (wird ab
2012 um 15% gekürzt)
IT-Vertretung:
etwa 113 € pro Stelle, landesweit 5 Mio €
Fortbildung:
40 € pro Stelle, landesweit 2 Mio €
„Verlässliche Schule“: bis 10 Stellen 2500 € Sockel plus etwa 379 € pro Stelle, ab 10 Stellen
629 € pro Stelle, für Förderschullehrer im Gemeinsamen Unterricht die Hälfte, landesweit
19 Mio €
Das „große Schulbudget“
Der Sachstand zu Beginn 2012
Zu den konkreten Plänen, die noch nicht abschließend fertig gestellt sind, hat das Kultusministerium den Hauptpersonalrat erstmals am 24.11.2011 informiert. Am 1.12.2011 fand eine Auftaktveranstaltung zu diesem Thema für die infrage kommenden Schulen statt, die zum 1.2.2012 in
einer ersten Staffel starten sollen und bis dahin Beschlüsse ihrer Konferenzen vorgelegt haben
sollen. Dazu gehören – handverlesen – ca. 24 allgemeinbildende Schulen aus allen Staatlichen
Schulämtern und allen Schulformen, außerdem rund 34 berufliche Schulen. Am 1.8.2012 soll
eine zweite Staffel starten.
Eine Budgetzuweisung wie bei den „Selbstverantwortung-Plus-Schulen“ soll es nicht geben,
da der Aufwand für die Schulen zu groß sei. Der wesentliche Unterschied zum kleinen Budget
ist, dass nun Personalmittel aus dem Rahmen der allgemeinen Grundunterrichtsversorgung mit
einbezogen werden. Für die Schulen wird vierteljährlich ein Soll-Wert der zugewiesenen Stellen
nach der Grundunterrichtsversorgung (ohne Zuschläge und Ausgleichszuweisungen) erstellt und
mit dem Ist-Wert der besetzten Stellen verglichen. Für die Differenz bekommt die Schule Mittel
zur eigenen Verfügung, die allerdings gegenüber den Ausgaben einer Vertretungsstelle nur etwa
69% betragen. Denn pro „nicht besetzter“ Stunde pro Jahr werden 1440 € der Schule gutgeschrieben. (Eine Stelle ergäbe dementsprechend nur knapp 38.000 € im Jahr gegenüber 55.000
€, die vom Kultusministerium für eine Vertretungsstelle angesetzt wird.) Das Kultusministerium
äußerte in diesem Zusammenhang die Hoffnung, dass bei den Schulen die Motivation sinke,
einen Vertretungsvertrag beim Schulamt zu beantragen und stattdessen nach internen Lösungen
gesucht werde.
Ob weitere Mittel wie beispielsweise für den Schulsport ins „große Budget“ übernommen
werden, wird überlegt. Bei Überbesetzung an Schulen (etwa bei Schülerrückgang, vorzeitiger
Rückkehr von Lehrkräften aus Elternzeit oder aus Krankheit) muss schnellstmöglich abgegeben
werden, damit das Budget nicht ins Minus rutscht. Viele Problembereiche sind noch ungelöst,
insbesondere, weil die Zahlen für das „große Budget“ von Vierteljahr zu Vierteljahr schwanken
können.
Ratgeber der GEW Hessen für Lehrerinnen und Lehrer
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Da für den Abschluss von Vertretungsverträgen das umfangreiche Vertragsrecht für Schulleiter/
innen vom Kultusministerium als zu komplex angesehen wird, liegt die Kompetenz bei den
Staatlichen Schulämtern.
Das negative Beispiel Niedersachsen scheint zu wirken: Nachdem dort staatliche Fahndungsbehörden eine Vielzahl illegaler Verträge an den Schulen aufdeckten, mussten viele Vertretungsverträge in unbefristete Verträge umgewandelt werden.
Unklar ist auch noch die Situation bei den Sachmitteln: Grundsätzlich darf aus Landesmitteln
keine Finanzierung von Lieferungen und Leistungen erfolgen, die eigentlich vom Schulträger
finanziert werden müssen. In Niedersachsen wurden gerade hier besonders viele Verstöße der
dortigen „selbstständigen Schulen“ moniert.
Die GEW vertritt zur Budgetierung die Forderung:
Verlässliche Ressourcen anstatt zusätzlicher Verwaltungstätigkeit
Die ersten Erfahrungen im Modellprojekt Selbstverantwortung plus haben gezeigt, dass durch
die Budgetierung der Schulen der Verwaltungsaufwand dort immens gestiegen ist. Für die Abdeckung der Stundentafel brauchen die Schulen kein Budget, sondern eine verlässliche Zuweisung von Stellen und somit von Unterrichtsstunden. Für die Abdeckung der Stundentafel plus
einer Reserve von 10% für Vertretung, Fördermaßnahmen usw. lehnt die GEW Hessen eine
Budgetzuweisung ab.
Weiterhin fordert die GEW Stellenzuweisungen im ausreichenden Umfang für Assistenzen
und Schulsozialarbeit. Über die Verwendung der weiteren Mittel entscheidet die demokratisch
verfasste Schule in ihren Gremien.
Arbeitsplatz Schule – Ausgabe 2012
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48
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Vorsitzende KV Odenwald
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Vorsitzender KV Darmstadt-Stadt
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Vorsitzende KV Offenbach-Stadt
Gerda Günther
Weinbergstr. 1, 63073 Offenbach
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Vorsitzender KV Dieburg
Klaus Fankhänel
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Vorsitzender KV Offenbach-Land
Stefan Edelmann
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Vorsitzender KV Friedberg
Peter Zeichner
Elisabethenstr. 14, 35519 Rockenberg
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Vorsitzender KV Schlüchtern
Frank-Ulrich Michael
Kreuzgartenweg 3, 36381 Schlüchtern
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Vorsitzender KV Gelnhausen
Herbert Graf
Buchenweg 20, 63571 Gelnhausen
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Vorsitzender KV Untertaunus
Thomas Nink
Talstr. 18a, 65510 Hünstetten
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Vorsitzender KV Groß-Gerau
Bernd Heyl
Walther-Rathenau-Str. 36, 64521 Groß-Gerau
Bernd.Heyl@t-online.de
Vorsitzende KV Wiesbaden
Christina Gerhardt
Staufenstr. 29, 65830 Kriftel
chr.gerhardt@t-online.de
Vorsitzender KV Hanau
Heinz Bayer
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