Bekanntmachung der Beschlussauslegung
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Bekanntmachung der Beschlussauslegung
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Postfach 11 53, 38669 Clausthal-Zellerfeld Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Bergbehörde für die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen Bekanntmachung des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie: Energierechtliches Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für die 2. Änderung der Verdichterstation Rehden bestehend aus der Erweiterung der Verdichterstation Rehden um eine 3. Verdichtereinheit und der Errichtung einer Gasdruckregelmessanlage zwischen den Netzen der GASCADE und der NEL Gastransport GmbH (NGT) auf dem Gelände der Verdichterstation Rehden Az.: L1.4/L67301/02-12_02/2015-0003/106 Die GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108 - 112, 34119 Kassel, hat beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie am 6. Juli 2015 die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die 2. Änderung der Verdichterstation Rehden beantragt. Durch die Erweiterung der bestehenden Verdichterstation um einen dritten, von einer Gasturbine angetriebenen Verdichter wird die Verfügbarkeit der gesamten Verdichterstation erhöht. Außerdem dient dieser zusätzliche Verdichter dem Ausbau des Gasnetzknotens Rehden, an dem Erdgasvolumenströme zwischen den Erdgasleitungen Nordeuropäische Erdgasleitung (NEL), Nord-West-Anbindungsleitung (NOWAL), Rehden-HamburgGasleitung (RHG), Mitte-Deutschland Anbindungs-Leitung (MIDAL) und MIDAL Nord sowie dem Untergrundspeicher Rehden verteilt werden. Neben der Installation eines zusätzlichen Verdichtersatzes sieht der Plan der 2. Änderung auch die Errichtung einer Gasdruckregelmessanlage zwischen den Netzen der GASCADE und der NEL Gastransport GmbH vor. Der Antrag ist mit Datum vom 25. August 2016 planfestgestellt worden. Die Planfeststellung erlaubt die Errichtung und den Betrieb der dritten Verdichtereinheit und der Gasdruckregelmessanlage gemäß § 43 Satz 1 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Rahmen der Planfeststellung wurde auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Aufgrund der konzentrierenden Wirkung einer Planfeststellung wurden mit dem Planfeststellungsbeschluss folgende Entscheidungen getroffen: Dienstgebäude An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld Telefon (0 53 23) 9612-200 Telefax (0 53 23) 9612-258 Internet http://www.lbeg.niedersachsen.de E-Mail poststelle.clz@lbeg.niedersachsen.de Bankverbindung Nord/LB IBAN: DE84 2505 0000 0106 0223 95 SWIFT-BIC: NOLA DE 2H XXX Steuernummer Steuernummer beim Finanzamt Hannover Nord 25/202/29467 Ust.-ID-Nummer DE 811289769 -2- 1. Erteilung einer Genehmigung gemäß § 4 in Verbindung mit § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Gasturbinenanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 42 MW, die mit naturbelassenem Erdgas betrieben wird und zum Antrieb der Arbeitsmaschine dient. 2. Erteilung einer Baugenehmigung nach § 75 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) für die beantragten Baumaßnahmen - ausgenommen die Regenrückhaltebecken. 3. Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ableitung von Niederschlagswasser in das Oberflächengewässer Rhien gemäß der §§ 8 bis 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), inklusive der Erweiterung der Regenrückhaltekapazität. 4. Erteilung der Genehmigung nach § 4 des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG), aufgrund der planmäßig anfallenden Treibhausgasemissionen. In dem Planfeststellungsbeschluss wurden dem Vorhabenträger gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG Auflagen und Bedingungen auferlegt. Diese stellen den Schutz folgender Belange sicher: Bodenschutz, Landwirtschaft, Natur- und Landschaftsschutz, straßen- und verkehrsrechtliche Belange, Wasserwirtschaft sowie weitere Anliegen der Träger öffentlicher Belange und der Anwohner. Das planfestgestellte Vorhaben befindet sich in der Samtgemeinde Rehden. Die Entscheidungen des Planfeststellungsbeschlusses sind gebührenpflichtig. Die Festlegung der Höhe der von der Antragstellerin zu entrichtenden Gebühren erfolgt in einem gesonderten Kostenbescheid. Die Antragsunterlagen hatten bei den Samtgemeinden Rehden vom 03.08.2015 bis zum 03.09.2015 für jedermann zur Einsicht ausgelegen. Der Erörterungstermin fand am 24.11.2015 im Sitzungssaal der Samtgemeinde Rehden statt. Auslegung und Erörterungstermin waren zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden, zum Erörterungstermin war zusätzlich schriftlich geladen worden. Der Planfeststellungsbeschluss liegt zusammen mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans zur Einsichtnahme für die Dauer von zwei Wochen wie folgt aus: Im Rathaus der Samtgemeinde Rehden (Nebengebäude FD Bauwesen - Zimmer 23), Schulstraße 22, 49453 Rehden montags bis mittwochs von 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 16.00 Uhr donnerstags von 08.30 bis 12.00 Uhr und 14.30 bis 18.00 Uhr freitags 08.30 bis 12.30 Uhr sowie nach besonderer Vereinbarung. Die Auslegungsfrist beginnt am 12.09.2016 und endet mit Ablauf des 26.09.2016. Mit dem Ende der Auslegung gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG). -3- Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, erhoben werden (§ 48 Abs. 1 Nr. 4, § 74 Abs. 1 Satz 2, § 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO] i. V. m. § 8 a des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung [Nds. AG VwGO]; § 74 Abs. 5 VwVfG). Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist, soweit der Zustellzeitpunkt nicht anderweitig nachgewiesen wird. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 43 e Abs. 1 EnWG). Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 43 e Abs. 3 EnWG). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden (§ 43 e Abs. 1 EnWG). Falls Klage erhoben wird, ist sie gegen das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, An der Marktkirche 9, 38678 Clausthal-Zellerfeld, zu richten. Clausthal-Zellerfeld, den 06.09.2016 Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Im Auftrage (L. S.) gez. Franz