Umsatzsteuersatzerhöhung 2007
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Umsatzsteuersatzerhöhung 2007
datensysteme Umsatzsteuersatzerhöhung 2007 Gesetzesgrundlage, BMF-Schreiben vom 11.08.2006 Die Umsatzsteuersatzerhöhung tritt ab 01.01.2007 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen Umsätze mit dem Steuersatz von 19% anstatt bisher 16% belegt werden; der ermäßigte Steuersatz von 7% bleibt bestehen. Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung an, noch auf den Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Art des Umsatzes und Ausführungszeitpunkt 1 – Lieferung: Lieferungen (hier insbesondere Hardware) gelten als ausgeführt mit der Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG). Beispiele: Ein Router wird am 29.12.2006 ausgeliefert. Der Steuersatz beträgt 16%. Ein Router wird am 02.01.2007 ausgeliefert. Der Steuersatz beträgt 19%. 2 – Sonstige Leistung: Grundsätzlich werden sonstige Leistungen mit Vollendung der Leistung ausgeführt (Abschnitt 177 Abs. 3 UStR). Beispiel: Standard-Software (z. B. zum Schutz vor Viren), die über das Internet auf den Computer des Kunden geladen wird, ist eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung. 2a – Dauerleistung: Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, z. B. Domain-Dienstleistungen, SSL-Zertifikate oder Nutzung von SoftwareLizenzen. Zeitlich begrenzte Dauerleistungen werden ausgeführt mit dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungsumfang endet (Abschn. 177 Abs. 3 UStR; RZ 23 BMF vom 11.08.2006); Ausnahme Teilleistungen – s. 2b). Ansprüche auf Ausgleich: Der Unternehmer kann vom Empfänger der Leistung gemäß § 29 Abs. 2 UStG einen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen, wenn – die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 01.09.2006 geschlossen wurde. – vertraglich nicht vereinbart wurde, dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des Steuersatzes ausgeschlossen sind. (Quelle: BMF-Schreiben vom 11.08.2006)