Umsatzsteuersatzerhöhung 2007

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Umsatzsteuersatzerhöhung 2007
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Umsatzsteuersatzerhöhung 2007
Gesetzesgrundlage, BMF-Schreiben vom 11.08.2006
Die Umsatzsteuersatzerhöhung tritt ab 01.01.2007 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt müssen Umsätze mit dem Steuersatz von 19% anstatt bisher 16% belegt werden;
der ermäßigte Steuersatz von 7% bleibt bestehen.
Maßgebend für die Anwendung des neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, zu dem der
jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Es kommt weder auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung an, noch auf den Zeitpunkt, zu dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Art des Umsatzes und Ausführungszeitpunkt
1 – Lieferung:
Lieferungen (hier insbesondere Hardware) gelten als ausgeführt mit der
Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG).
Beispiele:
Ein Router wird am 29.12.2006 ausgeliefert. Der Steuersatz beträgt 16%.
Ein Router wird am 02.01.2007 ausgeliefert. Der Steuersatz beträgt 19%.
2 – Sonstige Leistung:
Grundsätzlich werden sonstige Leistungen mit Vollendung der Leistung
ausgeführt (Abschnitt 177 Abs. 3 UStR).
Beispiel:
Standard-Software (z. B. zum Schutz vor Viren), die über das Internet
auf den Computer des Kunden geladen wird, ist eine auf elektronischem
Weg erbrachte sonstige Leistung.
2a – Dauerleistung:
Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, z. B.
Domain-Dienstleistungen, SSL-Zertifikate oder Nutzung von SoftwareLizenzen.
Zeitlich begrenzte Dauerleistungen werden ausgeführt mit dem Tag, an
dem der vereinbarte Leistungsumfang endet (Abschn. 177 Abs. 3 UStR;
RZ 23 BMF vom 11.08.2006); Ausnahme Teilleistungen – s. 2b).
Ansprüche auf Ausgleich:
Der Unternehmer kann vom Empfänger der Leistung gemäß § 29 Abs. 2 UStG einen Ausgleich der
umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen, wenn
– die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 01.09.2006 geschlossen wurde.
– vertraglich nicht vereinbart wurde, dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des
Steuersatzes ausgeschlossen sind.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 11.08.2006)