Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS § 15 ZVO

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Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS § 15 ZVO
Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS
§ 15 ZVO-GS
Freiwilliges Zürücktreten
(1) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 2 und 3 kann einmal in die
nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten. Ein Zurücktreten aus einer
Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist
nicht zulässig.
(2) Ein Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nicht
zu erwarten ist, dass der Schüler/die Schülerin die Klassenstufe im laufenden
Schuljahr erfolgreich besuchen wird; liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf das
Zurücktreten der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(3) Das Zurücktreten aus den Klassenstufen 2 und 3 sollte im Regelfall spätestens
unmittelbar nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse erfolgen; es ist von den
Erziehungsberechtigten zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der
Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; gibt der Schulleiter/die Schulleiterin dem
Antrag statt, so bestimmt er/sie auch, ab wann der Schüler/die Schülerin den
Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen hat.
(4) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin
bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das
Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: ,,Der Schüler/Die Schülerin wurde
bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt.
Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“.
Erläuterungen:
1. Zweck des freiwilligen Zurücktretens
Durch das Instrument des freiwilligen Zurücktretens wird Kindern, die bereits im
Verlaufe eines Schuljahres große schulische Rückstände offenbaren, ermöglicht,
diese in der tieferen Klassenstufe wieder aufzuholen. Ein freiwilliges Zurücktreten
ist nur einmal in der gesamten Grundschulzeit möglich. Dadurch soll verhindert
werden, dass Kinder zu lange in der Grundschule bleiben. Ein freiwilliges
Zurücktreten gilt nicht als Nichtversetzung.
2. Voraussetzungen für das freiwillige Zurücktreten
a) Klassenstufen 2 und 3:
Für die Klassenstufen 2 und 3 gibt es hinsichtlich des freiwilligen Zurücktretens
wenige normative Einschränkungen. Die ZVO-GS bestimmt lediglich, dass ein
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Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine
Klassenstufe, die wiederholt wurde, nicht zulässig ist. Hierdurch soll vermieden
werden, dass ein Kind übermäßig lange in der Grundschule verbleibt. Da ein
freiwilliges Zurücktreten die Aufarbeitung großer schulischer Rückstände
ermöglichen soll, läge in diesen Fällen ohnehin die Vermutung nahe, dass das
Kind an einer Regelschule nicht (mehr) optimal gefördert werden kann und ggf.
eine Lernbehinderung vorliegt.
Das Zurücktreten sollte in der Regel bis spätestens unmittelbar nach Ausgabe
der Halbjahreszeugnisse erfolgen. Hierdurch soll erreicht werden, dass den
Kindern in der tieferen Klassenstufe genügend Zeit bleibt, um ihre Lerndefizite
aufzuholen. Ein späteres Zurücktreten als zum Halbjahr ist zwar grundsätzlich
nicht ausgeschlossen, macht aber aus pädagogischen Gründen immer
weniger Sinn je näher das Ende des Schuljahres rückt. Deshalb ist ein
freiwilliges Zurücktreten im Verlauf des zweiten Halbjahres die Ausnahme und
nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
b) Klassenstufe 4:
Ein freiwilliges Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist ohne Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind nicht
versetzt werden wird. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können
bedarf es zunächst einer gesicherten Erkenntnislage über den Leistungsstand
und die Leistungsfähigkeit des Kindes, so dass eine valide Prognose
hinsichtlich der erst später zu treffende Versetzungsentscheidung angestellt
werden kann. Wann dies der Fall ist, ist von Kind zu Kind unterschiedlich;
diese Entscheidung liegt im Ermessen der Schule.
Wenn demgegenüber zu erwarten ist, dass das Kind versetzt werden wird, ist
ein freiwilliges Zurücktreten nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde
möglich. Eine Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde käme etwa dann in
Betracht, wenn krankheitsbedingte Rückstände bis zum Schuljahresende nicht
mehr aufgeholt werden konnten und dem Kind Gelegenheit gegeben werden
soll, diese bis zum Übergang an die weiterführende Schule (etwa beim
Übergang an ein Gymnasium) aufzuholen.
3. Verfahren
Das freiwillige Zurücktreten ist von den Eltern bei der Schule zu beantragen. Über
den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich. Im Falle des freiwilligen
Zurücktretens aus der Klassenstufe 4 bei einem Kind, dessen Versetzung nicht
gefährdet ist, muss die Schulleitung vorher noch die Zustimmung der
Schulaufsichtsbehörde einholen.
4. Missbrauch des freiwilligen Zurücktretens
a) Immer häufiger versuchen Erziehungsberechtigte, die Möglichkeit des
freiwilligen Zurücktretens dazu zu nutzen, ihrem Kind eine weitere Chance für
die Erlangung der Berechtigung zum Besuch des Gymnasiums zu verschaffen.
Ein Kind, das aus der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 3 zurücktritt, bekäme
hierdurch zwei weitere Möglichkeiten, die Berechtigung zum Besuch des
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Gymnasiums zu erhalten (Schullaufbahnempfehlung, weitere Teilnahme am
Übergangsverfahren). In diesen Fällen ist der Antrag der
Erziehungsberechtigten abzulehnen. Einer Vorlage an die
Schulaufsichtsbehörde bedarf es in diesen Fällen nicht mehr.
b) Das freiwillige Zurücktreten soll auch dazu genutzt werden, dem Kind eine
Nichtversetzung zu ersparen. Solche Anträge werden in der Regel sehr spät
im Schuljahr gestellt. Ein freiwilliges Zurücktreten kommt in solchen Fällen
schon deshalb nicht in Betracht, weil dem eigentlichen Sinn des Zurücktretens,
das Aufholen schulischer Rückstände, nicht mehr hinreichend Rechnung
getragen wird.
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