Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS § 15 ZVO
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Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS § 15 ZVO
Freiwilliges Zurücktreten, § 15 ZVO-GS § 15 ZVO-GS Freiwilliges Zürücktreten (1) Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufen 2 und 3 kann einmal in die nächstniedrigere Klassenstufe freiwillig zurücktreten. Ein Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, ist nicht zulässig. (2) Ein Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist grundsätzlich nur zulässig, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Schüler/die Schülerin die Klassenstufe im laufenden Schuljahr erfolgreich besuchen wird; liegt diese Voraussetzung nicht vor, bedarf das Zurücktreten der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (3) Das Zurücktreten aus den Klassenstufen 2 und 3 sollte im Regelfall spätestens unmittelbar nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse erfolgen; es ist von den Erziehungsberechtigten zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin unverzüglich; gibt der Schulleiter/die Schulleiterin dem Antrag statt, so bestimmt er/sie auch, ab wann der Schüler/die Schülerin den Unterricht in der nächstniedrigeren Klassenstufe zu besuchen hat. (4) Für den späteren Übergang in die Klassenstufe, in die der Schüler/die Schülerin bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzungsentscheidung. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Fall den Vermerk: ,,Der Schüler/Die Schülerin wurde bereits durch Beschluss der Klassenkonferenz vom ... in die Klassenstufe ... versetzt. Er/Sie besuchte freiwillig noch einmal die Klassenstufe ...“. Erläuterungen: 1. Zweck des freiwilligen Zurücktretens Durch das Instrument des freiwilligen Zurücktretens wird Kindern, die bereits im Verlaufe eines Schuljahres große schulische Rückstände offenbaren, ermöglicht, diese in der tieferen Klassenstufe wieder aufzuholen. Ein freiwilliges Zurücktreten ist nur einmal in der gesamten Grundschulzeit möglich. Dadurch soll verhindert werden, dass Kinder zu lange in der Grundschule bleiben. Ein freiwilliges Zurücktreten gilt nicht als Nichtversetzung. 2. Voraussetzungen für das freiwillige Zurücktreten a) Klassenstufen 2 und 3: Für die Klassenstufen 2 und 3 gibt es hinsichtlich des freiwilligen Zurücktretens wenige normative Einschränkungen. Die ZVO-GS bestimmt lediglich, dass ein © www.schulpraxis-saarland.de Seite 1 Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird oder in eine Klassenstufe, die wiederholt wurde, nicht zulässig ist. Hierdurch soll vermieden werden, dass ein Kind übermäßig lange in der Grundschule verbleibt. Da ein freiwilliges Zurücktreten die Aufarbeitung großer schulischer Rückstände ermöglichen soll, läge in diesen Fällen ohnehin die Vermutung nahe, dass das Kind an einer Regelschule nicht (mehr) optimal gefördert werden kann und ggf. eine Lernbehinderung vorliegt. Das Zurücktreten sollte in der Regel bis spätestens unmittelbar nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse erfolgen. Hierdurch soll erreicht werden, dass den Kindern in der tieferen Klassenstufe genügend Zeit bleibt, um ihre Lerndefizite aufzuholen. Ein späteres Zurücktreten als zum Halbjahr ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, macht aber aus pädagogischen Gründen immer weniger Sinn je näher das Ende des Schuljahres rückt. Deshalb ist ein freiwilliges Zurücktreten im Verlauf des zweiten Halbjahres die Ausnahme und nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. b) Klassenstufe 4: Ein freiwilliges Zurücktreten aus der Klassenstufe 4 ist ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind nicht versetzt werden wird. Um eine entsprechende Entscheidung treffen zu können bedarf es zunächst einer gesicherten Erkenntnislage über den Leistungsstand und die Leistungsfähigkeit des Kindes, so dass eine valide Prognose hinsichtlich der erst später zu treffende Versetzungsentscheidung angestellt werden kann. Wann dies der Fall ist, ist von Kind zu Kind unterschiedlich; diese Entscheidung liegt im Ermessen der Schule. Wenn demgegenüber zu erwarten ist, dass das Kind versetzt werden wird, ist ein freiwilliges Zurücktreten nur mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde möglich. Eine Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde käme etwa dann in Betracht, wenn krankheitsbedingte Rückstände bis zum Schuljahresende nicht mehr aufgeholt werden konnten und dem Kind Gelegenheit gegeben werden soll, diese bis zum Übergang an die weiterführende Schule (etwa beim Übergang an ein Gymnasium) aufzuholen. 3. Verfahren Das freiwillige Zurücktreten ist von den Eltern bei der Schule zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Schulleitung unverzüglich. Im Falle des freiwilligen Zurücktretens aus der Klassenstufe 4 bei einem Kind, dessen Versetzung nicht gefährdet ist, muss die Schulleitung vorher noch die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einholen. 4. Missbrauch des freiwilligen Zurücktretens a) Immer häufiger versuchen Erziehungsberechtigte, die Möglichkeit des freiwilligen Zurücktretens dazu zu nutzen, ihrem Kind eine weitere Chance für die Erlangung der Berechtigung zum Besuch des Gymnasiums zu verschaffen. Ein Kind, das aus der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 3 zurücktritt, bekäme hierdurch zwei weitere Möglichkeiten, die Berechtigung zum Besuch des © www.schulpraxis-saarland.de Seite 2 Gymnasiums zu erhalten (Schullaufbahnempfehlung, weitere Teilnahme am Übergangsverfahren). In diesen Fällen ist der Antrag der Erziehungsberechtigten abzulehnen. Einer Vorlage an die Schulaufsichtsbehörde bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. b) Das freiwillige Zurücktreten soll auch dazu genutzt werden, dem Kind eine Nichtversetzung zu ersparen. Solche Anträge werden in der Regel sehr spät im Schuljahr gestellt. Ein freiwilliges Zurücktreten kommt in solchen Fällen schon deshalb nicht in Betracht, weil dem eigentlichen Sinn des Zurücktretens, das Aufholen schulischer Rückstände, nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird. © www.schulpraxis-saarland.de Seite 3