BERATUNGaktuell - ksp Steuerberater Augsburg, Steuerkanzlei
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BERATUNGaktuell Die Monatszeitung Ihrer ksp Augsburg mit Neuigkeiten aus dem Steuerrecht Editorial Inhalt 02.2013 Sehr geehrte Leserinnen und Leser, wir freuen uns, vorstellen zu dürfen. Ihnen BERATUNGaktuell Mit unserer ersten Ausgabe im neuen Format wollen wir die Steuergesetzgebung im Licht der politischen Entwicklung betrachten. Wir beobachten hier Tendenzen, die dem Standort Deutschland nicht zuträglich sein werden. Die Bearbeitungszeit bei den Finanzämtern ist ein weiteres Thema, das aktuell für Unmut sorgt. Wir wünschen Ihnen informative Minuten und spannende Lektüre. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. · Die Steuergesetzgebung wird immer mehr zum politischen Spielball · Wie viel Umsatzsteuer kostet ein Wattwagen in Absurdistan? · Wie holt man sich am schnellsten Geld? Man greift dem Steuerzahler einfach direkt in die Tasche. · Übergangsregelung bei authentifizierter Übermittlung · Wann liegt ein Montagsauto vor? · Eindeutige Nachweise bei Elternunterhalt Herzlichst Ihr Erwin Niederreiner Markus Sturm Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de 2 BERATUNGaktuell 02.2013 Thema des Monats Die Steuergesetzgebung wird zum politischen Spielball Die Steuergesetzgebung wird zusehends mehr zum Spielball der Politik. Zu dieser Ansicht kann man Im Wesentlichen ist das Gesetzesvorhaben gescheitert. Der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit im Bundestag. Auch in der Vergangenheit gab es immer wieder politisch motivierte Diskussionen um die Einführung steuerlicher Änderungen. Man hat aber in der Regel einen tragbaren Kompromiss gefunden. Das war dieses Mal offenkundig nicht gewollt. Es ist zu befürchten, dass sich diese Entwicklung verschärft. Seit dem Wahlergebnis in Niedersachsen gibt es eine eindeutige rot-grüne Mehrheit im Bundesrat. Aus führenden Kreisen insbesondere der SPD war bereits zu hören, dass die Blockadehaltung in Zukunft verschärft zum Tragen kommen soll. Ob diese Entwicklung gut sein wird für Deutschland ist mehr als nur zu bezweifeln. Wir glauben nicht, dass ein bereits andiskutierter Steuersatz von 75 % Deutschland gut tun wird. Die negativen Folgen einer solchen Diskussion lassen sich schon jetzt in anderen Ländern beobachten. Der umfangreiche Einigungsvorschlag beruhte nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern auf einem Mehrheitsentscheid des Vermittlungsausschusses. Keinen Konsens gab es zu dem Vorschlag, das Ehegattensplitting auch homosexuellen Lebenspartnerschaften zu ermöglichen. Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe zumindest kommen, wenn man die Entstehung des Jahressteuergesetzes 2013 betrachtet. Zahlreiche andere Änderungen eher technischer Steuervorschriften, die unter anderem der Entbürokratisierung und der Steuergerechtigkeit dienen sollten, waren dagegen einvernehmlich zwischen Bund und Ländern ausgehandelt worden. Da der Bundestag den Vorschlag nun insgesamt abgelehnt hat, werden weder die einvernehmlichen Teile noch die strittige steuerliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting in Kraft treten. Theoretisch möglich ist, dass der Bundestag ein weiteres Vermittlungsverfahren anstrengt. Dies gilt jedoch als unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass Teile des Gesetzentwurfs in neuen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. Der Bundestag hat auch die nicht im Konsens, sondern durch Mehrheitsbeschluss zustande gekommene Empfehlung des Vermittlungsausschusses zum Steuerabkommen mit der Schweiz abgelehnt. Das umstrittene Steuerabkommen zielte darauf ab, für bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung wie in Deutschland und eine nachträgliche Besteuerung von in den vergangenen 10 Jahren erzielten, nicht versteuerten Kapitaleinkünften zu regeln. Vielleicht kommt in Zukunft ja doch noch Steinbrücks Kavallerie zum Einsatz. Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de 02.2013 Beim Gesetz zum Abbau der kalten Progression ist der Bundestag der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt. Die Einigung sieht vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum in zwei Schritten steigt. Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 EUR, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 EUR. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss dem Vermittlungsergebnis noch der Bundesrat zustimmen. Kein Konsens war im Vermittlungsausschuss über die prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs erzielt worden, die den Effekt der kalten Progression beschränken sollte. Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen sollen, können also weiterhin zu schleichenden Steuermehrbelastungen führen. Ebenfalls angenommen wurde die Empfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden. In diesem Fall bedeutet die Zustimmung allerdings, dass aus der steuerlichen Förderung nichts wird: Bund und Länder hatten sich nach mehr als einjährigem Vermittlungsverfahren darauf geeinigt, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war. Die von vielen Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht in Kraft treten. Beschlossen wurde nun lediglich eine technische Anpassung zum Energiewirtschaftsgesetz, die auf Druck der EU noch nachträglich ins Gesetzgebungsverfahren kam. Die hat aber mit der Gebäudesanierung nichts zu tun. Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe BERATUNGaktuell Auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts folgte der Bundestag der Empfehlung des Vermittlungsausschusses. Die Einigung sieht vor, die sog. doppelte Verlustnutzung im Körperschaftsteuergesetz neu zu regeln. Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden. Umgesetzt wurde auch eine rein redaktionelle Änderung bei der Absetzbarkeit von beruflich veranlasstem Verpflegungsaufwand als Werbungskosten. Wattwagen in Absurdistan Sind Fahrten mit einem Wattwagen umsatzsteuerlich zum ermäßigten Satz von 7% zu versteuern? Mit dieser für uns etwas fremd anmutenden Frage hatte sich das FG Hamburg in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz zu befassen. Es geht dabei um Pferdegespanne, die nach einem festen Fahrplan zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehren. Für die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vor. Begünstigt sind im Einzelnen Verkehrsmittel wie z. B. der Schienennahverkehr, Taxen oder der Fährverkehr. Pferdegespanne sind nicht erwähnt. Das FG sieht im Wattwagen kein Verkehrsmittel im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschrift. Der ermäßigte Steuersatz kann auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung Anwendung finden, weil ein Wattwagen kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs ist. Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de 3 02.2013 Übergangsregelung zierter Übermittlung bei authentifi- Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen, Anträge auf Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung von Sondervorauszahlungen sowie die Zusammenfassende Meldung müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Seit Jahresbeginn verlangt die Finanzverwaltung, dass diese elektronischen Erklärungen auch authentifiziert mit einem Zertifikat übermittelt werden. Damit soll die Sicherheit der elektronisch übersandten Daten verbessert werden. Die Finanzverwaltung hat jetzt kurzfristig doch noch eine Übergangslösung beschlossen. Damit war nicht mehr zu rechnen. Für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2013 ist die elektronische Abgabe der genannten Anmeldungen und Anträge aber auch weiterhin ohne Zertifizierung möglich. Um das Zertifikat zu erhalten, müssen sich Unternehmer im ElsterOnlinePortal registrieren lassen. Nach der Registrierung erhalten die Unternehmer das erforderliche Zertifikat. Trotz der Übergangsregelung empfiehlt sich eine baldige Registrierung. Wenn wir die Arbeiten für Sie übernehmen, brauchen Sie sich um das Zertifikat nicht kümmern. Wir erledigen das über unser Rechenzentrum. Im Ausnahmefall können Unternehmer die Steuervor- bzw. -anmeldungen weiterhin in Papierform abgeben. Dazu ist ein entsprechender Härtefallantrag beim Finanzamt erforderlich. Das Finanzamt prüft dann, ob die Teilnahme am elektronischen Verfahren eine unbillige Härte für den Steuerzahler darstellt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Unternehmer die Anschaffung der Technik nicht zumutbar ist. Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe BERATUNGaktuell Wann liegt ein Montagsauto vor? Der Bundesgerichtshof hatte zu Beginn des Jahres die Frage zu beantworten, wann ein Fahrzeug als sogenanntes „Montagsauto“ einzustufen ist. Es ging in dem Fall um ein neues Wohnmobil, das der Kläger Mitte des Jahres 2008 für mehr als 130.000 Euro gekauft hatte. In der Zeit von Mai 2009 bis März 2010 brachte er das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt. Allein beim ersten Werkstatttermin rügte er zwanzig Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt). Bei den beiden anderen Terminen ging es jeweils um weitere Mängel. Im April 2011 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hatte zuvor weitere Mängel selbst beseitigt und erneut Garantiearbeiten durchführen lassen. Er hatte einen Sachverständigen eingeschaltet, der fünfzehn neue Mängel anführte, deren Beseitigung mehr als 5.000 Euro gekostet hätte. Die Werkstatt lehnte den Rücktritt vom Kaufvertrag ab. Sie bot stattdessen die Beseitigung der vorhandenen Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Dies lehnte aber der Kläger ab. Er vertrat die Auffassung, dass er in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel ein „Montagsauto“ bekommen hätte, und deshalb der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zulässig sei. Er scheiterte in der Folge in den ersten Instanzen. Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de 5 02.2013 Auch seine Revision zum BGH hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung, wann bei einem gehäuften Auftreten von Mängeln von einem „Montagsauto“ gesprochen werden kann, übertrug der BGH dabei dem Richter in der vorangegangenen Instanz. Es handelt sich bei der Frage um eine wertende Entscheidung. Solche Entscheidungen kann man nur danach beurteilen, ob sie rechtsfehlerfrei abgeleitet wurden. Es gibt in solchen Fragen kein richtig oder falsch. Das Gericht hatte den bisherigen Geschehensablauf betrachtet. Aus der Sicht eines Käufers war zu beurteilen, ob das Fahrzeug insgesamt mangelhaft war und auch zukünftig nicht frei von herstellungsbedingten Mängeln sein würde. Das vorangegangene Urteil hatte die zahlreichen Mängel gegen weitere Aspekte abgewogen. Insbesondere stufte das Gericht die überwiegende Zahl der Mängel als bloße Bagatellen ein, die nicht die technische Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern nur dessen Optik und Ausstattung betreffen. Das Gericht hat den Mängeln bestenfalls einen „Lästigkeitswert“ beigemessen. BERATUNGaktuell Die Mutter der Klägerin lebt in einem Altenund Pflegeheim. Die Heimkosten konnten durch die Rente, durch Versicherungsleistungen und das Vermögen der Mutter nicht abgedeckt werden. Der zuständige Landkreis gewährte zunächst monatliche Hilfe zur Pflege. An den vom Landkreis finanzierten Heimkosten hatten sich zwei Brüder der Klägerin vorab zu beteiligen. Deren Leistungsfähigkeit war festgestellt worden. Zwei weitere Schwestern leisteten keine Zahlungen, weil sie unstreitig leistungsunfähig waren. Von der Klägerin verlangte der Landkreis nach dem gesetzlichen Forderungsübergang des Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt eine monatliche Zahlung in Höhe von 113 Euro. Die Tochter hat die Zahlungen verweigert, weil sie nach ihrer Sicht nicht mehr leistungsfähig gewesen sei. bei Das OLG hat die Antragsgegnerin zur monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet. Ein unterhaltspflichtiges Kind muss seine Leistungsunfähigkeit eindeutig nachweisen. Es müssen zunächst alle Angaben zur Lebensstellung wie Alter, Familienstand, Höhe des Vermögens und des Einkommens, Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die sonstigen einkommensmindernden Fakten gemacht werden. Das OLG Hamm hat kürzlich präzisiert, welche Nachweise ein erwachsenes Kind erbringen muss, das seine fehlende unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit den Eltern gegenüber nur allgemein behauptet. Die Tochter einer Heimbewohnerin war entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung aufgefordert worden, sich an den Heimkosten für ihre Mutter zu beteiligen. Sie hatte keine geeigneten Nachweise vorgelegt. Maßgeblich ist dann bei einem verheirateten Unterhaltspflichtigen das Familieneinkommen, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus seinem nicht nur geringfügigen "Taschengeldanspruch" gegen den Ehegatten oder aus seinen eigenen Einkünften schuldet. Deswegen müssen auch Angaben zum Einkommen der anderen Familienmitglieder gemacht werden. Auch andere Einkommensquellen wie eine vermietete Wohnung müssen offengelegt werden. Eindeutige Elternunterhalt Steuerberatung Nachweise Fachberatung für Ärzte und Heilberufe Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de 6 BERATUNGaktuell 4 Direkter Griff Steuerzahler in die Tasche 02.2013 der Finanziert sich der Staat neuerdings direkt zu Lasten der Steuerzahler? Zu diesem Ergebnis kommt man, wenn man die jüngsten Aussagen der Steuergewerkschaft betrachtet. Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2012 und damit die Auszahlung von Steuererstattungen werden nach deren Aussagen voraussichtlich nicht vor Mitte März 2013 beginnen. Die amtliche Begründung lautet natürlich nicht so. Die Finanzämter benötigen offiziell die Zeit, um die Softwareprogramme für die Bearbeitung umzustellen. Die Verzögerungen zu Jahresbeginn sind seit Jahren ein systemimmanentes Problem. Fast jedes Jahr kommt zum Jahresende hin eine Hektik in die Gesetzgebungsverfahren, um noch kurz vor Jahreswechsel Gesetzte auf den Weg zu bringen, die dann zum Teil rückwirkend Anwendung finden sollen. Dieses Jahr war die Hektik zwar noch größer als bisher, es ging aber nur um künftige Regelungen. Einige der geplanten Vorhaben sind trotz Einschaltung des Vermittlungsausschusses gescheitert. Man muss jetzt noch im neuen Jahr nachverhandeln, um (faule) tragbare Kompromisse zu finden. Der Fiskus nimmt sich mal wieder das Recht heraus, mit unterschiedlichem Maß zu messen. Während die Steuerzahler bei einer verspäteten Abgabe der Steuererklärungen gleich mit Mahnungen und Verspätungszuschlägen rechnen müssen, gibt sich der Fiskus einfach eine längere Gedenkzeit. Die Verspätung ist dem Grunde nach nicht nachvollziehbar, weil die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung der Einkommensteuer 2012 ja längst bekannt sind. Die notwendigen Daten der Sozialversicherungsträger und der Arbeitgeber werden auch spätestens bis Ende Februar vorliegen. Termine 02.2013 Fälligkeit zum 11.02.2013 für · Lohnsteuer Januar 2013 · Umsatzsteuer Januar 2013 (ohne DFV) bzw. Dezember oder IV. Quartal 2012 (mit DFV) · Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2013 Fälligkeit zum 15.02.2013 für · Gewerbesteuer und Grundsteuer Sozialversicherungsbeiträge des laufenden Monats sind zum 26.02.2013 fällig. Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats auf elektronischem Weg abgegeben werden. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Kapitalertragsteuer ist zeitgleich mit der erfolgten Gewinnausschüttung an das zuständige Finanzamt abzuführen. DFV = Dauer-Fristverlängerung Impressum ksp Dipl.-Oec. Niederreiner, Sturm & Partner Steuerberatungsgesellschaft. Wartenburger Straße 43. 86165 Augsburg. Telefon: 0821/72015-0. Telefax: 0821/72015-21. E-Mail: kanzlei@ksp-augsburg.de. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art. Bei ihrer Zusammenstellung haben wir uns um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Verbindliche Auskünfte erfolgen nur einzelfallbezogen und in schriftlicher Form. Steuerberatung Fachberatung für Ärzte und Heilberufe Betriebswirtschaftliche Beratung www.ksp-augsburg.de