BERATUNGaktuell - ksp Steuerberater Augsburg, Steuerkanzlei

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BERATUNGaktuell - ksp Steuerberater Augsburg, Steuerkanzlei
BERATUNGaktuell
Die Monatszeitung Ihrer ksp Augsburg mit Neuigkeiten aus dem Steuerrecht
Editorial
Inhalt
02.2013
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
wir freuen uns,
vorstellen zu dürfen.
Ihnen
BERATUNGaktuell
Mit unserer ersten Ausgabe im neuen Format
wollen wir die Steuergesetzgebung im Licht der
politischen
Entwicklung
betrachten.
Wir
beobachten hier Tendenzen, die dem Standort
Deutschland nicht zuträglich sein werden.
Die Bearbeitungszeit bei den Finanzämtern ist
ein weiteres Thema, das aktuell für Unmut sorgt.
Wir wünschen Ihnen informative Minuten und
spannende Lektüre. Bei Fragen stehen wir Ihnen
gerne mit Rat und Tat zur Seite.
·
Die Steuergesetzgebung wird immer
mehr zum politischen Spielball
·
Wie viel Umsatzsteuer kostet ein
Wattwagen in Absurdistan?
·
Wie holt man sich am schnellsten
Geld? Man greift dem Steuerzahler
einfach direkt in die Tasche.
·
Übergangsregelung bei
authentifizierter Übermittlung
·
Wann liegt ein Montagsauto vor?
·
Eindeutige Nachweise bei
Elternunterhalt
Herzlichst Ihr
Erwin Niederreiner
Markus Sturm
Steuerberatung
Fachberatung für Ärzte und Heilberufe
Betriebswirtschaftliche Beratung
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BERATUNGaktuell
02.2013
Thema des Monats
Die Steuergesetzgebung wird zum politischen Spielball
Die
Steuergesetzgebung
wird
zusehends mehr zum Spielball der
Politik. Zu dieser Ansicht kann man
Im Wesentlichen ist das Gesetzesvorhaben
gescheitert. Der Einigungsvorschlag des
Vermittlungsausschusses
fand
keine
Mehrheit im Bundestag. Auch in der
Vergangenheit gab es immer wieder
politisch motivierte Diskussionen um die
Einführung steuerlicher Änderungen. Man
hat aber in der Regel einen tragbaren
Kompromiss gefunden. Das war dieses Mal
offenkundig nicht gewollt.
Es ist zu befürchten, dass sich diese
Entwicklung
verschärft.
Seit
dem
Wahlergebnis in Niedersachsen gibt es eine
eindeutige rot-grüne Mehrheit im Bundesrat. Aus führenden Kreisen insbesondere der
SPD war bereits zu hören, dass die
Blockadehaltung in Zukunft verschärft zum
Tragen kommen soll. Ob diese Entwicklung
gut sein wird für Deutschland ist mehr als
nur zu bezweifeln. Wir glauben nicht, dass
ein bereits andiskutierter Steuersatz von 75
% Deutschland gut tun wird. Die negativen
Folgen einer solchen Diskussion lassen sich
schon
jetzt
in
anderen
Ländern
beobachten.
Der
umfangreiche
Einigungsvorschlag
beruhte
nicht
auf
einem
echten
Kompromiss zwischen Bund und Ländern,
sondern auf einem Mehrheitsentscheid des
Vermittlungsausschusses. Keinen Konsens
gab es zu dem Vorschlag, das Ehegattensplitting auch homosexuellen Lebenspartnerschaften zu ermöglichen.
Steuerberatung
Fachberatung für Ärzte und Heilberufe
zumindest kommen, wenn man die
Entstehung des Jahressteuergesetzes
2013 betrachtet.
Zahlreiche andere Änderungen eher
technischer Steuervorschriften, die unter
anderem der Entbürokratisierung und der
Steuergerechtigkeit dienen sollten, waren
dagegen einvernehmlich zwischen Bund
und Ländern ausgehandelt worden. Da der
Bundestag den Vorschlag nun insgesamt
abgelehnt hat, werden weder die
einvernehmlichen Teile noch die strittige
steuerliche
Gleichstellung
gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit
dem Ehegattensplitting in Kraft treten.
Theoretisch möglich ist, dass der Bundestag
ein
weiteres
Vermittlungsverfahren
anstrengt.
Dies
gilt
jedoch
als
unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass
Teile
des
Gesetzentwurfs
in
neuen
Gesetzgebungsverfahren geregelt werden.
Der Bundestag hat auch die nicht im
Konsens, sondern durch Mehrheitsbeschluss
zustande gekommene Empfehlung des
Vermittlungsausschusses
zum
Steuerabkommen mit der Schweiz abgelehnt. Das
umstrittene Steuerabkommen zielte darauf
ab, für bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte deutscher Steuerpflichtiger in der
Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung wie
in Deutschland und eine nachträgliche
Besteuerung von in den vergangenen 10
Jahren
erzielten,
nicht
versteuerten
Kapitaleinkünften zu regeln. Vielleicht
kommt in Zukunft ja doch noch Steinbrücks
Kavallerie zum Einsatz.
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02.2013
Beim Gesetz zum Abbau der kalten
Progression
ist
der
Bundestag
der
Empfehlung des Vermittlungsausschusses
gefolgt. Die Einigung sieht vor, dass der
steuerliche
Grundfreibetrag
für
das
verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum in zwei Schritten steigt. Für das
Jahr 2013 beträgt er 8.130 EUR, ab 2014
erhöht er sich auf 8.354 EUR. Es bleibt jeweils
beim Eingangssteuersatz von 14 %. Bevor
das Gesetz in Kraft treten kann, muss dem
Vermittlungsergebnis noch der Bundesrat
zustimmen.
Kein Konsens war im Vermittlungsausschuss
über die prozentuale Anpassung des
gesamten Tarifverlaufs erzielt worden, die
den
Effekt
der
kalten
Progression
beschränken sollte. Lohnerhöhungen, die
die Inflation ausgleichen sollen, können also
weiterhin
zu
schleichenden
Steuermehrbelastungen führen.
Ebenfalls
angenommen
wurde
die
Empfehlung des Vermittlungsausschusses
zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von
energetischen Sanierungsmaßnahmen an
Wohngebäuden. In diesem Fall bedeutet
die Zustimmung allerdings, dass aus der
steuerlichen Förderung nichts wird: Bund
und Länder hatten sich nach mehr als
einjährigem Vermittlungsverfahren darauf
geeinigt, sämtliche streitigen Teile zur
steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu
streichen, da eine Verständigung nicht
möglich
war.
Die
von
vielen
Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann
daher nicht in Kraft treten. Beschlossen
wurde nun lediglich eine technische
Anpassung zum Energiewirtschaftsgesetz,
die auf Druck der EU noch nachträglich ins
Gesetzgebungsverfahren kam. Die hat
aber mit der Gebäudesanierung nichts zu
tun.
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Auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung
und
des
steuerlichen
Reisekostenrechts folgte der Bundestag der
Empfehlung des Vermittlungsausschusses.
Die Einigung sieht vor, die sog. doppelte
Verlustnutzung im Körperschaftsteuergesetz
neu zu regeln. Negative Einkünfte eines
Organträgers bleiben bei der inländischen
Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie
bereits
in
einem
ausländischen
Steuerverfahren geltend gemacht wurden.
Umgesetzt
wurde
auch
eine
rein
redaktionelle
Änderung
bei
der
Absetzbarkeit von beruflich veranlasstem
Verpflegungsaufwand als Werbungskosten.
Wattwagen in Absurdistan
Sind Fahrten mit einem Wattwagen
umsatzsteuerlich zum ermäßigten Satz von
7% zu versteuern? Mit dieser für uns etwas
fremd anmutenden Frage hatte sich das
FG Hamburg in einem Verfahren zum
einstweiligen Rechtsschutz zu befassen. Es
geht dabei um Pferdegespanne, die nach
einem festen Fahrplan zwischen dem
Festland und der zu Hamburg gehörenden
Insel Neuwerk verkehren.
Für die Beförderung im öffentlichen
Nahverkehr sieht das Umsatzsteuergesetz
einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vor.
Begünstigt sind im Einzelnen Verkehrsmittel
wie z. B. der Schienennahverkehr, Taxen
oder der Fährverkehr. Pferdegespanne sind
nicht erwähnt. Das FG sieht im Wattwagen
kein Verkehrsmittel im Sinne der umsatzsteuerlichen Vorschrift. Der ermäßigte
Steuersatz kann auch nicht im Wege der
Rechtsfortbildung Anwendung finden, weil
ein
Wattwagen
kein
typisches
Verkehrsmittel des Personennahverkehrs ist.
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02.2013
Übergangsregelung
zierter Übermittlung
bei
authentifi-
Umsatzsteuer-Voranmeldungen,
Lohnsteuer-Anmeldungen,
Anträge
auf
Dauerfristverlängerungen, die Anmeldung
von Sondervorauszahlungen sowie die
Zusammenfassende
Meldung
müssen
grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt
übermittelt werden. Seit Jahresbeginn
verlangt die Finanzverwaltung, dass diese
elektronischen
Erklärungen
auch
authentifiziert
mit
einem
Zertifikat
übermittelt werden. Damit soll die Sicherheit
der
elektronisch
übersandten
Daten
verbessert werden.
Die Finanzverwaltung hat jetzt kurzfristig
doch
noch
eine
Übergangslösung
beschlossen. Damit war nicht mehr zu
rechnen. Für eine Übergangszeit bis zum 31.
August 2013 ist die elektronische Abgabe
der genannten Anmeldungen und Anträge
aber auch weiterhin ohne Zertifizierung
möglich. Um das Zertifikat zu erhalten,
müssen sich Unternehmer im ElsterOnlinePortal registrieren lassen. Nach der
Registrierung erhalten die Unternehmer das
erforderliche
Zertifikat.
Trotz
der
Übergangsregelung empfiehlt sich eine
baldige Registrierung. Wenn wir die
Arbeiten für Sie übernehmen, brauchen Sie
sich um das Zertifikat nicht kümmern. Wir
erledigen das über unser Rechenzentrum.
Im Ausnahmefall können Unternehmer die
Steuervor- bzw. -anmeldungen weiterhin in
Papierform
abgeben.
Dazu
ist
ein
entsprechender
Härtefallantrag
beim
Finanzamt erforderlich. Das Finanzamt prüft
dann, ob die Teilnahme am elektronischen
Verfahren eine unbillige Härte für den
Steuerzahler darstellt. Dies kann zum Beispiel
der Fall sein, wenn dem Unternehmer die
Anschaffung der Technik nicht zumutbar ist.
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Wann liegt ein Montagsauto vor?
Der Bundesgerichtshof hatte zu Beginn des
Jahres die Frage zu beantworten, wann ein
Fahrzeug als sogenanntes „Montagsauto“
einzustufen ist. Es ging in dem Fall um ein
neues Wohnmobil, das der Kläger Mitte des
Jahres 2008 für mehr als 130.000 Euro
gekauft hatte. In der Zeit von Mai 2009 bis
März 2010 brachte er das Wohnmobil
insgesamt dreimal zur Durchführung von
Garantiearbeiten in die Werkstatt. Allein
beim ersten Werkstatttermin rügte er
zwanzig Mängel (u. a. Knarren der
Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken
in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen
der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen
der Toilettenkassette aus der Halterung
während der Fahrt). Bei den beiden
anderen Terminen ging es jeweils um
weitere Mängel.
Im April 2011 erklärte der Kläger den
Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hatte zuvor
weitere Mängel selbst beseitigt und erneut
Garantiearbeiten durchführen lassen. Er
hatte einen Sachverständigen eingeschaltet, der fünfzehn neue Mängel anführte,
deren Beseitigung mehr als 5.000 Euro
gekostet hätte. Die Werkstatt lehnte den
Rücktritt vom Kaufvertrag ab. Sie bot
stattdessen
die
Beseitigung
der
vorhandenen Mängel im Wege der
Nacherfüllung an.
Dies lehnte aber der Kläger ab. Er vertrat
die Auffassung, dass er in Anbetracht der
Vielzahl der insgesamt aufgetretenen
Mängel ein „Montagsauto“ bekommen
hätte, und deshalb der Rücktritt vom
Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung
zulässig sei. Er scheiterte in der Folge in den
ersten Instanzen.
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02.2013
Auch seine Revision zum BGH hatte keinen
Erfolg. Die Entscheidung, wann bei einem
gehäuften Auftreten von Mängeln von
einem „Montagsauto“ gesprochen werden
kann, übertrug der BGH dabei dem Richter
in der vorangegangenen Instanz. Es
handelt sich bei der Frage um eine
wertende Entscheidung. Solche Entscheidungen kann man nur danach beurteilen,
ob sie rechtsfehlerfrei abgeleitet wurden. Es
gibt in solchen Fragen kein richtig oder
falsch.
Das
Gericht
hatte
den
bisherigen
Geschehensablauf betrachtet. Aus der
Sicht eines Käufers war zu beurteilen, ob
das Fahrzeug insgesamt mangelhaft war
und auch zukünftig nicht frei von
herstellungsbedingten Mängeln sein würde.
Das vorangegangene Urteil hatte die
zahlreichen Mängel gegen weitere Aspekte
abgewogen. Insbesondere stufte das
Gericht die überwiegende Zahl der Mängel
als bloße Bagatellen ein, die nicht die
technische
Funktionstüchtigkeit
des
Fahrzeugs, sondern nur dessen Optik und
Ausstattung betreffen. Das Gericht hat den
Mängeln bestenfalls einen „Lästigkeitswert“
beigemessen.
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Die Mutter der Klägerin lebt in einem Altenund Pflegeheim. Die Heimkosten konnten
durch die Rente, durch Versicherungsleistungen und das Vermögen der Mutter
nicht abgedeckt werden. Der zuständige
Landkreis gewährte zunächst monatliche
Hilfe zur Pflege. An den vom Landkreis
finanzierten Heimkosten hatten sich zwei
Brüder der Klägerin vorab zu beteiligen.
Deren Leistungsfähigkeit war festgestellt
worden. Zwei weitere Schwestern leisteten
keine Zahlungen, weil sie unstreitig
leistungsunfähig waren. Von der Klägerin
verlangte der Landkreis nach dem
gesetzlichen
Forderungsübergang
des
Anspruchs der Mutter auf Elternunterhalt
eine monatliche Zahlung in Höhe von 113
Euro. Die Tochter hat die Zahlungen
verweigert, weil sie nach ihrer Sicht nicht
mehr
leistungsfähig
gewesen
sei.
bei
Das OLG hat die Antragsgegnerin zur
monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet.
Ein unterhaltspflichtiges Kind muss seine
Leistungsunfähigkeit eindeutig nachweisen.
Es müssen zunächst alle Angaben zur
Lebensstellung wie Alter, Familienstand,
Höhe des Vermögens und des Einkommens,
Verbindlichkeiten, Werbungskosten und die
sonstigen einkommensmindernden Fakten
gemacht werden.
Das OLG Hamm hat kürzlich präzisiert,
welche Nachweise ein erwachsenes Kind
erbringen muss, das seine fehlende
unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit den
Eltern gegenüber nur allgemein behauptet.
Die Tochter einer Heimbewohnerin war
entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung aufgefordert worden, sich an den
Heimkosten für ihre Mutter zu beteiligen. Sie
hatte
keine
geeigneten
Nachweise
vorgelegt.
Maßgeblich
ist
dann
bei
einem
verheirateten
Unterhaltspflichtigen
das
Familieneinkommen, weil der Unterhaltspflichtige den Unterhalt entweder aus
seinem
nicht
nur
geringfügigen
"Taschengeldanspruch"
gegen
den
Ehegatten oder aus seinen eigenen
Einkünften schuldet. Deswegen müssen
auch Angaben zum Einkommen der
anderen
Familienmitglieder
gemacht
werden. Auch andere Einkommensquellen
wie eine vermietete Wohnung müssen
offengelegt werden.
Eindeutige
Elternunterhalt
Steuerberatung
Nachweise
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BERATUNGaktuell
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Direkter Griff
Steuerzahler
in
die
Tasche
02.2013
der
Finanziert sich der Staat neuerdings direkt zu
Lasten der Steuerzahler? Zu diesem
Ergebnis kommt man, wenn man die
jüngsten Aussagen der Steuergewerkschaft
betrachtet.
Die
Bearbeitung
der
Einkommensteuererklärungen für das Jahr
2012 und damit die Auszahlung von
Steuererstattungen werden nach deren
Aussagen voraussichtlich nicht vor Mitte
März 2013 beginnen. Die amtliche
Begründung lautet natürlich nicht so. Die
Finanzämter benötigen offiziell die Zeit, um
die
Softwareprogramme
für
die
Bearbeitung umzustellen.
Die Verzögerungen zu Jahresbeginn sind
seit Jahren ein systemimmanentes Problem.
Fast jedes Jahr kommt zum Jahresende hin
eine Hektik in die Gesetzgebungsverfahren,
um noch kurz vor Jahreswechsel Gesetzte
auf den Weg zu bringen, die dann zum Teil
rückwirkend Anwendung finden sollen.
Dieses Jahr war die Hektik zwar noch größer
als bisher, es ging aber nur um künftige
Regelungen.
Einige
der
geplanten
Vorhaben sind trotz Einschaltung des
Vermittlungsausschusses gescheitert. Man
muss
jetzt
noch
im
neuen
Jahr
nachverhandeln, um (faule) tragbare
Kompromisse zu finden.
Der Fiskus nimmt sich mal wieder das Recht
heraus, mit unterschiedlichem Maß zu
messen. Während die Steuerzahler bei einer
verspäteten Abgabe der Steuererklärungen
gleich
mit
Mahnungen
und
Verspätungszuschlägen rechnen müssen,
gibt sich der Fiskus einfach eine längere
Gedenkzeit. Die Verspätung ist dem
Grunde nach nicht nachvollziehbar, weil
die rechtlichen Grundlagen zur Berechnung
der Einkommensteuer 2012 ja längst
bekannt sind. Die notwendigen Daten der
Sozialversicherungsträger
und
der
Arbeitgeber werden auch spätestens bis
Ende Februar vorliegen.
Termine 02.2013
Fälligkeit zum 11.02.2013 für
· Lohnsteuer Januar 2013
· Umsatzsteuer Januar 2013 (ohne DFV) bzw.
Dezember oder IV. Quartal 2012 (mit DFV)
· Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2013
Fälligkeit zum 15.02.2013 für
· Gewerbesteuer und Grundsteuer
Sozialversicherungsbeiträge des laufenden
Monats sind zum 26.02.2013 fällig.
Umsatzsteuervoranmeldungen
und
Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. Tag
nach Ablauf des Monats auf elektronischem Weg
abgegeben werden. Bei Zahlung durch Scheck ist zu
beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach
Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt.
Kapitalertragsteuer ist zeitgleich mit der erfolgten
Gewinnausschüttung an das zuständige Finanzamt
abzuführen.
DFV = Dauer-Fristverlängerung
Impressum ksp Dipl.-Oec. Niederreiner, Sturm & Partner Steuerberatungsgesellschaft. Wartenburger Straße 43.
86165 Augsburg. Telefon: 0821/72015-0. Telefax: 0821/72015-21. E-Mail: kanzlei@ksp-augsburg.de.
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen sind allgemeiner Art. Bei ihrer Zusammenstellung haben
wir uns um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung, aus welchem
Rechtsgrund auch immer, für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen. Verbindliche
Auskünfte erfolgen nur einzelfallbezogen und in schriftlicher Form.
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