EY Real Estate Tax Trends
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EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 Inhalt Liebe Leserinnen, liebe Leser, 02 Deutsche Immobilien – immer attraktiver die heißen Zeiten sind vorbei – aber nur in Hinblick auf das Wetter. Denn während die Temperaturen langsam sinken, geht es auf den deutschen Immobilienmärkten nach wie vor heiß her. Alle Zeichen sprechen dafür, dass sich die Transaktionsaktivität hierzulande weiter verstärken wird. Auf einen Sommer ganz ohne Sommerpause folgt ein aktiver Herbst. 04 Immobilien-Sondervermögen: Restrukturierung von Immobilienportfolien 07 Immobilienerwerb von in Abwicklung befindlichen ImmobilienSondervermögen 09 Auswirkungen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds 14 Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Streubesitz 16 ELTIF 18 GrErwSt: Urteil BVerfG zu Bedarfswert 20 ErbSt-Reform 22 USt: Holding und Organschaft Herbstzeit ist auch immer die Zeit der Expo Real. Die Immobilienmesse in München wird in diesem Jahr voraussichtlich eine regelrechte Nabelschau der boomenden Immobilienbranche sein. Die niedrigen Finanzierungszinsen in der EU und die wenigen Anlagealternativen für Institutionelle werden die Zahl der Transaktionen und die Kaufpreise für investitionsgeeignete Immobilien in die Höhe treiben. Bis Weihnachten gibt es viel zu tun – packen wir‘s an! Wir wünschen Ihnen viel Spaß mit der aktuellen Ausgabe unseres Newsletters. Mit herzlichen Grüßen 26 Unionsrechtswidrigkeit des § 6b EStG 28 Betriebsstätte und Gewerbesteuer 30 Gesellschafterdarlehen im Visier der US-Steuerbehörden Prof. Dr. Karl Hamberger 32 Trusts als steuereffiziente Vehikel 35 Update Outbound 37 How to invest in South Korea 41 Das neue DBA mit China 44 Veranstaltungen EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 1 Deutsche Immobilien immer attraktiver Auf einen Sommer ohne Sommerpause folgt ein aktiver Herbst: Denn alle Zeichen sprechen dafür, dass sich die Zahl der Transaktionen auf dem deutschen Immobilieninvestmentmarkt weiter erhöhen wird und damit auch das Transaktionsvolumen. So wurden im Rahmen des jährlich herausgegebenen EY Real Estate Trendbarometers zum ImmobilienInvestmentmarkt rund 130 in Deutschland agierende Immobilieninvestoren nach ihrer Einschätzung der deutschen Märkte befragt. Das Ergebnis ist eindeutig: 51 Prozent der befragten Investoren halten den Investmentstandort Deutschland für attraktiv, beinahe die Hälfte (45 Prozent) sogar für sehr attraktiv. Im vergangenen Jahr lag dieser Anteil noch bei 32 Prozent. Das starke Vertrauen hat stabile oder sogar steigende Kaufpreise in nahezu allen Nutzungsarten zur Folge. Wie das EY Real Estate Trendbarometer zum Immobilien-Investmentmarkt zeigt, rechnen 62 Prozent der Befragten damit, dass die Preise für Wohnimmobilien an A-Standorten nach oben klettern werden (Vorjahr 58 Prozent). Immerhin 57 Prozent der Investoren gehen von höheren Preisen an B-Standorten aus (Vorjahr: 56 Prozent). Ursache dafür ist unter anderem das knappe Angebot auf dem Wohnungsmarkt sowie die zunehmende Nachfrage von inländischen und auch immer mehr ausländischen Käufern. Die Gründe für die große Beliebtheit des deutschen Immobilieninvestmentmarktes liegen auf der Hand: Immobilien gelten in Zeiten niedriger Zinsen als attraktive Anlage, da es kaum lohnenswerte Alternativen gibt. Das gilt erst recht, wenn die internationalen Aktienmärkte partielle Schwächen zeigen und vermeintlich konservative Blue Chips das Attribut „Made in Germany“ nachhaltig beschmutzen sowie binnen zwei Börsentagen 40% Werteinbuße verzeichnen. Für Immobilien in Deutschland spricht insbesondere die relative wirtschaftliche sowie politische Stabilität des Landes. Das ist vor allem für asiatische und arabische Investoren ein guter Grund, vermehrt in deutsche Immobilien zu investieren. Ganz besonders freue ich mich daher auf die Expo Real, die wie immer im Oktober in München stattfinden wird. In diesem Jahr wird sie bildlich gesprochen die Nabelschau eines boomenden Immobilienmarktes sein. Die Branche strotzt wieder vor Selbstvertrauen und das geschäftige Treiben (auf Münchnerisch: das „Gschaftln“) im Rahmen der Messe wird daher entsprechend hoch sein. Es ist zu erwarten, dass viele Transaktionen sich dort anbahnen oder abgeschlossen werden. Vermehrt Cross-Border-Investments Insbesondere ausländische Nachfragegruppen werden in diesem Jahr deutlicher in Erscheinung treten. Entsprechend erwarten 90 Prozent der Befragten unseres EY Real Estate Trendbarometers, dass internationale Investoren ihren Anteil am Transaktionsvolumen vergrößern werden. Dabei ist insbesondere mit einer höheren Aktivität aus dem asiatischen Raum zu rechnen. Ob neue Markteintritte oder kontinuierlicher Ausbau bestehender Engagements – die Konkurrenz aus Asien wird künftig zunehmen. Aber auch deutsche Investoren ziehen grenzüberschreitende Investments immer stärker in Betracht, sowohl in Europa, zum Beispiel in den Niederlanden, Spanien oder Irland – also ehemaligen Krisenländern – EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 2 Deutsche Immobilien immer attraktiver als auch in Übersee, insbesondere in APAC (Asien-Pazifik) und Lateinamerika. Vor allem die Suche nach höheren Renditen ist hier der Treiber. Auch bei offenen Immobilienfonds ist dieser Trend zu beobachten. Dafür gibt es mehrere Gründe. Einerseits hat sich die wirtschaftliche Lage in vielen dieser Länder in den letzten Jahren wesentlich verbessert, anderseits nutzen auch immer mehr international aktive Unternehmen diese Länder als Standorte, was einen entsprechenden Bedarf an modernen und hochwertigen Immobilien nach sich zieht. Die Rahmenbedingungen für Investitionen in diesen Ländern haben sich schlichtweg verbessert. Die BEPS-Initiative und ihre Auswirkungen Es ist damit zu rechnen, dass am Ende dieses Jahres der Abschluss des BEPS-Maßnahmenkatalogs inklusive aller Berichte vorliegen wird. Die OECD möchte damit die Korrelation zwischen Wertschöpfung und Besteuerung verbessern. Die BEPS-Initiative wird vermutlich in vielen Ländern Steuerrechtsänderungen nach sich ziehen, die bei existierenden Investitionsstrukturen gegebenenfalls zu Anpassungsbedarf führen wird. Bei neuen Transaktionen sollte der Maßnahmenkatalog der BEPS-Initiative bereits jetzt vorausschauend berücksichtigt werden. Die sogenannte BEPSInitiative (Base Erosion and Profit Shifting, Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen) der OECD will die Gestaltungsmöglichkeiten von global agierenden Konzernen einschränken, ihre Steuerlast auf Basis der länderübergreifenden Strukturen zu minimieren. Frühestens 2016, spätestens aber bis 2017 ist die Umsetzung in nationales Recht zu erwarten. Zwei Ziele der BEPS-Initiative seien hier stellvertretend für viele weitere genannt. Erstens: Der übermäßige Zinsabzug bei der Darlehensvergabe zwischen verbundenen Unternehmen soll begrenzt werden, und zwar mithilfe z.B. des sogenannten „Group-Wide Test“ oder des „FixedRatio Test“. Der „Group-Wide Test“ bezeichnet die Beschränkung des Zinsabzugs auf Basis einer konzernweiten Betrachtung, der „Fixed-Ratio Test“ die Beschränkung des Zinsabzugs auf Basis festgelegter Verhältnisse, beispielsweise des EBITDA-Ratios entsprechend der deutschen Zinsschranke. Zweitens ist von der OECD die Neutralisierung von Effekten durch Hybrid-Strukturen anvisiert. Hierfür schlägt die OECD sogenannte Linking Rules vor, die den Zinsabzug (im Quellenstaat) versagen, wenn der entsprechende Zinsertrag (im Empfängerstaat) nicht besteuert wird. Wie weit diese angestrebten Schritte tragen und zweckdienlich sind, wird die Zukunft zeigen. Einen weiteren Schwerpunkt steuerlichen Handlungsbedarfs stellt die Verrechnungspreisdokumentation (Transfer Pricing) dar. Alle gruppeninternen Leistungsbeziehungen müssen zu drittvergleichbaren Konditionen durchgeführt werden und diese Drittvergleichbarkeit muss entsprechend dokumentiert und den Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dies ist zwar auch heute schon der Fall, aber es ist damit zu rechnen, dass die Finanzbehörden in Betriebsprüfungen künftig wesentlich mehr Fokus auf diesen Bereich legen werden. Ansprechpartner Prof. Dr. Karl Hamberger Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 13662 karl.hamberger@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 3 Immobilien-Sondervermögen: Restrukturierung von Immobilienportfolien Deutsche Immobilien-Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) bieten weiterhin Portfolien aus ihren Sondervermögen zum Verkauf. Dabei spielen steuerliche Überlegungen eine zentrale Rolle - zumindest wenn man bei der gewünschten Zielrendite nach Steuern positive Effekte erzielen möchte. Steuern spielen im Verkaufsprozess eine entscheidende Rolle Wenn potentiellen Investoren ein Immobilien-Portfolio aus Sondervermögen zum Kauf angeboten wird, ist die inhaltliche Spannweite groß: Es kann sich sowohl aus rein inländischen als auch gemischt aus in- und ausländischen Immobilien zusammensetzen. Das Immobilien-Portfolio kann sich über mehrere Sondervermögen verteilen. Nicht selten wird ein solches Immobilien-Portfolio vor Verkauf von einem SpezialSondervermögen auf ein neues Spezial-Sondervermögen derselben KVG übertragen. Dies erfolgt ggf. unter Zustimmung der BaFin im Hinblick auf Preisbildung sowie die für die Verkaufsentscheidung relevanten Gründe, nicht zuletzt auch zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Dem potentiellen Investor wird in diesem Fall als Alternative zum Asset- oder Share Deal die Investition in Anteile am jeweiligen Sondervermögen angeboten. Zielsetzungen des Verkaufs können u.a. die Realisierung von Wertsteigerungen, die Bereinigung von Immobilienfondsportfolien oder der Austritt von Anlegern aus Immobilienfonds sein. Im Hinblick auf die Bündelung der Immobilien als Portfolio spielen gerade aber auch Synergieeffekte eine wichtige Rolle. Die Berücksichtigung steuerlicher Aspekte wie beispielsweise Transfersteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) oder die Aufdeckung stiller Reserven oder Lasten sind bei der entsprechenden Restrukturierung solcher Immobilien-Portfolien als wichtige Faktoren exemplarisch genannt. Sondervermögen als Immobilienfondsvehikel bietet grunderwerbsteuerliche Vorteile Während beim Asset Deal sowie bei Erwerb von mindestens 95% der Anteile an einer deutschen Grundbesitz haltenden Gesellschaft Grunderwerbsteuer entsteht, fällt beim Transfer einer Immobilie von einem Sondervermögen auf ein anderes keine Grunderwerbsteuer an, da sich die rechtliche Eigentümerin, d.h. die KVG, nicht ändert. Somit lässt sich ein deutsches Immobilien-Portfolio, das über ein oder mehrere Sondervermögen verteilt ist, auf ein neu zu gründendes Sondervermögen grunderwerbsteuerneutral übertragen. Ein potentieller Erwerber kann somit über Auflegung eines Sondervermögens oder ggf. den Erwerb von Anteilen an einem solchen Sondervermögen einen grunderwerbsteuerlichen Vorteil erzielen, der sich auch für die Anleger auszahlt, nämlich durch einen potenziell höheren Veräußerungspreis. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 4 Immobilien-Sondervermögen: Restrukturierung von Immobilienportfolien Was für deutsche Immobilien gilt, kann auch bei ausländischen Immobilien möglich sein: wenn die ausländische Transfersteuer nicht bereits wegen Übertragung von Anteilen an Immobiliengesellschaften entfällt. Eine Transfersteuer wird bei einer solchen Restrukturierung in der Regel dann nicht anfallen, wenn der ausländische Fiskus ebenfalls auf das rechtliche Eigentum der KVG abstellt und somit einen transfersteuerlichen Erwerb negiert. Dies ist für jeden Einzelfall zu prüfen und insbesondere bei einer unklaren Behandlung des Konstruktes „Sondervermögen“ im Ausland durch eine verbindliche Auskunft abzusichern. Steuerfreier Step Up Sind an dem übertragenden Sondervermögen steuerbefreite Investoren wie beispielsweise Pensionskassen oder Versorgungswerke beteiligt, so werden bei den deutschen Immobilien zwar die stillen Reserven aufgedeckt und die resultierenden Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig. Allerdings kommt es effektiv aufgrund der Steuerfreiheit der Anleger zu keiner Steuerbelastung. Dies wirkt sich für einen potentiellen Investor - neben dem oben geschilderten grunderwerbsteuerlichen Vorteil – ebenfalls grundsätzlich positiv auf den Kaufpreis aus, da er somit keine Steuerlatenz einpreisen muss. Zudem hat er durch Aufdeckung der stillen Reserven eine höhere Abschreibungsbemessungsgrundlage, was im Grunde genommen dem Effekt eines steuerfreien Step Ups gleichkommt. Bei ausländischen Immobilien kann sich eine solche Konstellation dann ergeben, wenn die Immobilien direkt gehalten werden und der ausländische Fiskus nicht auf die KVG oder das Sondervermögen abstellt, sondern die dahinter stehenden steuerbefreiten Anleger als Steuersubjekt berücksichtigt und dabei deren steuerbefreiten Status in Deutschland auch im Ausland anerkennt. Auch hier bedarf es wieder einer Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Kriterium der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung zu beachten Bei der Restrukturierung eines Immobilien-Portfolios sollte die KVG das Kriterium der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung nach § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 3 InvStG im Auge haben. Es geht darum, dass der steuerfreie Status des Sondervermögens nicht verloren geht bzw. dass keine Qualifizierung als Kapital-Investitionsgesellschaft erfolgt. Dies hätte zur Folge, dass auf Ebene des Sondervermögens die Mieterträge und Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer unterliegen und in einem WorstCase-Szenario – bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung – zusätzlich noch Gewerbesteuer anfällt. Sofern bei objektbezogener Betrachtung kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, muss bei der portfoliobezogenen Betrachtung sichergestellt werden, dass während eines fünfjährigen Zeitraums die Erlöse aus Immobilienverkäufen nicht 50% des durchschnittlichen Werts des Immobilienbestandes überschreiten und zudem die durchschnittliche Haltedauer der in den letzten fünf Jahren veräußerten Immobilien mindestens fünf Jahre beträgt. Eine Einbindung der Steuerabteilung in die Zusammenstellung des zu veräußernden Immobilienportfolios seitens des Portfoliomanagements ist hier unerlässlich. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 5 Immobilien-Sondervermögen: Restrukturierung von Immobilienportfolien Fazit und Ausblick: Steuerliche Aspekte im Blickfeld Um den optimalen Veräußerungspreis bei Verkauf eines ImmobilienPortfolios zu identifizieren, sind seitens der KVG die steuerlichen Vorteile für den Investor zu berücksichtigen, die sich insbesondere bei Erwerb des Portfolios über ein Sondervermögen beziehungsweise Erwerb der entsprechenden Anteile ergeben können. Dabei spielen sowohl die transfersteuerlichen Vorteile als auch die Möglichkeit eines steuerfreien Step Ups eine Rolle. Daneben sind noch weitere steuerliche Themen zu berücksichtigen, wie beispielsweise die umsatzsteuerliche Qualifikation (Frage: Handelt es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz und gilt dieser auch bei Auslandsimmobilien?), der Untergang möglicher Verlust- oder Zinsvorträge auf Ebene der ausländischen Objektgesellschaften und nicht zuletzt auch die Frage, ob das zu veräußernde Sondervermögen auch weiterhin das Kriterium der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung erfüllt und sein steuerfreier Status erhalten bleibt. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, insbesondere wenn sich das Portfolio aus in- und ausländischen Immobilien zusammensetzt, die steuerlichen Effekte im In- und Ausland auf Verkäufer- und Käuferseite genau zu analysieren – und den potentiellen Investoren die Ergebnisse transparent darzulegen, beispielsweise über ein strukturiertes Tax-Fact Book. Ansprechpartner Jürgen Bauderer Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25799 juergen.bauderer@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 6 Steuerliche Aspekte beim Immobilienerwerb von in Abwicklung befindlichen Immobilien-Sondervermögen Im Rahmen der weltweiten Finanzkrise musste eine Vielzahl deutscher offener Immobilien-Sondervermögen die Rücknahme von Anteilsscheinen aussetzen. Grund hierfür war eine zu hohe Anzahl von Rückgabeersuchen verunsicherter Investoren. Eine deutliche Reduzierung dieser Rückgaben war auch nach Ausreizung der investmentrechtlich maximal zulässigen zweijährigen Frist zur Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme nicht absehbar. Daher haben die betroffenen Fonds im Ergebnis die Abwicklung und Liquidation der Sondervermögen eingeleitet. In der Abwicklungs- und Liquidationsphase müssen alle Immobilien und sonstige Investments der Fonds veräußert und die Erlöse an die Anleger ausgeschüttet werden. Auch wenn in den letzten Monaten mehrere große Teilportfolien von einigen der betroffenen Fonds verkauft werden konnten, befinden sich immer noch eine Vielzahl von Objekten mit einem Marktwert von ca. 10 Mrd. Euro in den abwickelnden Sondervermögen. Diese stellen naturgemäß interessante Investitionsmöglichkeiten für Investoren dar, zumal sich durch solche Portfolioerwerbe mittels nur einer Transaktion europaweit gestreute Portfolien aufbauen lassen. Insbesondere für Investoren aus Überseegebieten ist das eine attraktive Alternative zu Einzelinvestments. Der Erwerb von Immobilien-Sondervermögen in Abwicklung/Liquidation stellt aber besondere steuerliche Herausforderungen dar, die potentielle Erwerber berücksichtigen sollten. Steuerliche Besonderheiten beim Erwerb von abwickelnden ImmobilienSondervermögen Bei deutschen Immobilien-Sondervermögen besteht aufgrund investmentrechtlicher Vorschriften die Besonderheit der Trennung von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum. Vor diesem Hintergrund stellen Immobilien-Sondervermögen insbesondere für ausländische Investoren eine Herausforderung als Transaktionspartner dar. Diese Trennung führt aber auch hinsichtlich der steuerlichen Behandlung zu Besonderheiten, die potentielle Käufer beachten sollten: Das Sondervermögen selbst ist von der deutschen Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, so dass diese Steuern zumindest bei im Direktbesitz gehaltenen deutschen Immobilien im Rahmen der Tax Due Diligence keine größere Beachtung finden müssen. Für Zwecke der Umsatzsteuer stellt das Sondervermögen jedoch einen Teil des umsatzsteuerlichen Unternehmens der Fondsgesellschaft dar. Im Rahmen der Due Diligence ist daher nicht nur das Investment selbst, sondern auch die Fondsgesellschaft und bei Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ggf. sogar noch deren Mutterunternehmen oder weitere Konzerngesellschaften mit einzubeziehen. Zudem gilt die Befreiung von den Ertragsteuern in der Regel nur in Deutschland. Daher sind bei ausländischen Immobilien auch die Ertragsteuern je nach nationalem Haftungsrecht in die Due Diligence einzubeziehen. Ein besonderer Risikobereich bei ausländischen Investments sind zudem die Verrechnungspreise sowie der Abzug von indirekten Kosten wie den Fondsverwaltungsgebühren im Ausland. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 7 Steuerliche Aspekte beim Immobilienerwerb von in Abwicklung befindlichen ImmobilienSondervermögen Immobilien-Sondervermögen, bei denen das Verwaltungsrecht bereits von der Fondsgesellschaft auf die Verwahrstelle (vormals Depotbank) übergegangen ist, müssen besonders berücksichtigt werden. Der Übergang von der Fondsgesellschaft auf die Verwahrstelle stellt in einigen Jurisdiktionen einen steuerpflichtigen Vorgang für Ertrag-, Umsatz- oder sonstige Verkehrssteuern dar. Nicht immer ist die Rechtslage hier aufgrund der unklaren Behandlung deutscher Sondervermögen eindeutig. Potenzielle Käufer derartiger Immobilien sollten daher prüfen, wie das veräußernde Sondervermögen den Übergang behandelt hat und ob hier ggf. für den Erwerber Risiken bestehen. Abhängig von der Erwerbsstruktur des Käufers sollte die Tax Due Diligence bei dem Erwerb von Immobilien-Sondervermögen zudem auch immer die Identifikation von für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung schädlichen Betriebsvorrichtungen umfassen. Da die Immobilien-Sondervermögen selbst in der Regel von der Gewerbesteuer befreit sind, stellen Betriebsvorrichtungen für die Sondervermögen selbst kein steuerliches Problem dar und werden daher im Rahmen von Vendor Due Diligences häufig vernachlässigt. Abschließend ist hinsichtlich der Kaufvertragsverhandlungen der jeweilige Abwicklungs- und Liquidationszeitraum des veräußernden Sondervermögens sowie dessen Liquiditätssituation zu beachten. Abhängig vom Einzelfall empfiehlt sich für aufgedeckte oder potenzielle Steuerrisiken eher der Kaufpreisabzug anstelle einer ggf. wertlosen Steuergarantie oder alternativ die Versicherung der Steuerrisiken über eine warranty and indemnity (W&I) insurance. Fazit Immobilien von in Abwicklung oder Liquidation befindlichen ImmobilienSondervermögen stellen für Investoren attraktive Akquisitionsziele dar. Im Rahmen der Tax Due Diligence und der Kaufvertragsverhandlungen sind jedoch die steuerlichen Eigenheiten von Sondervermögen im Allgemeinen und die Umstände von Sondervermögen in Abwicklung/ Liquidation im Besonderen zu beachten. Ansprechpartner Jan Kiesel Ernst & Young GmbH Eschborn Telefon +49 6196 996 18226 jan.kiesel@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 8 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds Das InvStG wurde bereits durch das AIFM-StAnpG mit Wirkung zum 24. Dezember 2013 erheblichen Anpassungen unterworfen. Am 22. Juli 2015 hat das BMF den Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung veröffentlicht (siehe hierzu auch unseren EY Tax Alert – Immobilienfonds zur Reform der Investmentbesteuerung vom 4. August 2015). Das Gesetz würde eine grundlegende Überarbeitung des InvStG vorsehen und weitreichende Folgen für Immobilienfonds nach sich ziehen. Hintergrund und Anwendungsbereich Das geänderte InvStG soll laut Entwurf ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein und zwischen zwei voneinander unabhängigen Besteuerungssystemen unterscheiden. Und zwar zwischen u u einem intransparenten Besteuerungssystem für Investmentfonds, das sowohl die Fonds als auch die Anleger einer Besteuerung unterwirft; sowie dem optionalen "semi-transparenten" Prinzip für Spezial-Investmentfonds. Dem Anwendungsbereich des InvStG sollen zukünftig grds. OGAW und AIF sowie sog. Ein-Investor-Fonds unterfallen. Personengesellschaften sollen explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen sein, sofern sie kein OGAW sind oder unmittelbar und ausschließlich der Abdeckung von betrieblichen Altersvorsorgeverpflichtungen dienen. Besteuerung von Investmentfonds In- und ausländische Investmentfonds sollen zukünftig als KSt-Subjekte qualifizieren und einer Besteuerung mit folgenden inländischen Einkünften unterliegen: Inländische Beteiligungseinnahmen (Gewinnausschüttungen sowie Wertpapierleihgebühren); inländische Immobilienerträge (Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerung von inländischen Immobilien oder grundstücksgleichen Rechten [unabhängig von der Haltedauer mit eingeschränktem Bestandsschutz]) und sonstige inländische Einkünfte (i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG). Sofern inländische Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, soll dieser abgeltende Wirkung entfalten. Der Steuerabzug soll hierbei auf 15% (inkl. SolZ) begrenzt sein, wobei ein Abzug von Werbungskosten ebenso wenig möglich sein soll wie die Anwendung von § 8b KStG. Die verbleibenden inländischen Einkünfte sollen im Rahmen der Veranlagung einer Besteuerung von 15,825% (inkl. SolZ) unterliegen. Unter gewissen Voraussetzungen soll eine Besteuerung der vorgenannten Einkünfte entfallen: und zwar bei Beteiligung spezieller steuerbefreiter EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 9 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds Anleger oder falls die Anteile an dem Investmentfonds im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen gehalten werden. Eine vollständige GewSt-Befreiung soll möglich sein, wenn der objektive Geschäftszweck des Investmentfonds auf die Anlage und Verwaltung seiner Mittel für gemeinschaftliche Rechnung der Investoren beschränkt ist und eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände ausgeschlossen ist. Besteuerung der Anleger von Investmentfonds Im Rahmen der angestrebten Vereinfachung sollen Anleger eines Investmentfonds zukünftig mit erhaltenen Ausschüttungen, Gewinnen aus der Veräußerung von Fondsanteilen (inkl. Rückgabe sowie verdeckter Einlage) und einer Vorabpauschale der Besteuerung unterliegen, wobei die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 40 EStG sowie § 8b KStG nicht anwendbar sein sollen. Vorabpauschale: Die Vorabpauschale soll sich aus dem Produkt des Rücknahmepreises zu Beginn des Kalenderjahres und 80% des Basiszinses i.S.d. § 203 Abs. 2 BewG errechnen und mit Ablauf des Kalenderjahres beim Anleger als zugeflossen gelten. Sie mindert sich noch um im Kalenderjahr erhaltene Ausschüttungen und ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Die Teilfreistellung (s.u.) soll hierauf anwendbar sein. Teilfreistellung: Von den auf Anlegerebene zu versteuernden Einkünften sollen bei einer Anlage in Aktienfonds grds. 20% und bei einer Anlage in Immobilienfonds grds. 40% steuerfrei sein. Sofern in den Anlagebedingungen vorgesehen ist, dass mindestens 51% des Wertes in ausländische Immobilien angelegt werden, soll eine 60%-Teilfreistellung auf Anlegerebene gewährt werden. Veräußerung von Investmentfonds: Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile soll sich beim Privatanleger nach den Grundsätzen für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 4 EStG) ermitteln und um die besitzzeitanteiligen Vorabpauschalen und um die jeweilige einschlägige Teilfreistellung mindern. Qualifikation als Spezial-Investmentfonds Für Spezial-Investmentfonds soll das bestehende semi-transparentes Besteuerungsregime im Grundsatz erhalten bleiben. Um als Spezial-Investmentfonds zu qualifizieren, soll ein Investmentfonds die Voraussetzungen der GewSt-Befreiung sowie einen spezifischen Kriterienkatalog erfüllen müssen, der im Wesentlichen dem aktuellen § 1 Abs. 1b InvStG entspricht. Ferner soll auch weiterhin die Begrenzung auf 100 Anleger, die keine natürlichen Personen sind, gelten. Hierbei sollen jedoch entgegen der bisherigen Praxis grds. keine mittelbaren Beteiligungen natürlicher Personen über Personengesellschaften zulässig sein. Für bestehende Beteiligungen sind Übergangsfristen vorgesehen. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 10 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds Besteuerung der Spezial-Investmentfonds Grds. sollen Spezial-Investmentfonds ebenfalls einer KSt-Pflicht für inländische Einkünfte unterliegen. Allerdings sieht der Diskussionsentwurf die Möglichkeit der Steuerbefreiung des Spezial-Investmentfonds vor, sofern die entsprechenden Einkünfte auf Ebene der Anleger besteuert werden (Transparenzoption). Für inländische Beteiligungseinnahmen sowie sonstige inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, wird hierfür u.a. gefordert, dass Steuerbescheinigungen zugunsten der Anleger ausgestellt werden. Für inländische Immobilienerträge sowie sonstige inländische Einkünfte, die keinem Steuerabzug unterliegen, soll die Steuerbefreiung davon abhängen, dass in- oder ausländische Spezial- Investmentfonds bei Ausschüttung/Thesaurierung KapESt erheben und abführen. Erträge aus Spezial-Investmentfonds Als Erträge aus Spezial-Investmentfonds sollen wie bisher ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen gelten. Allerdings soll entgegen der bisherigen Rechtslage eine Anwendung der Steuerbefreiungen nach § 8b KStG sowie § 3 Nr. 40 EStG auf Anlegerebene ausgeschlossen sein. Das derzeit bereits bestehende sog. Thesaurierungsprivileg, das Veräußerungsgewinne und Termingeschäftsgewinne umfasst, soll künftig auf 90% reduziert werden. Im Gegenzug sollen thesaurierte Erträge aus Finanzinnovationen zukünftig gänzlich vom Thesaurierungsprivileg profitieren. Besonders zu beachten ist, dass abweichend von den bisherigen Regelungen Immobilienveräußerungsgewinne nunmehr auch außerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählen sollen. Veräußerung von Anteilen an Spezialinvestmentvermögen Aufgrund der Bruttobesteuerung von Dividenden und dem Ausschluss von § 8b KStG auf Ebene der Anleger eines Spezial-Investmentfonds soll fortan kein Aktiengewinn, sondern lediglich ein Immobiliengewinn bei der Rückgabe, Veräußerung, Entnahme sowie Teilwertabschreibungen von Anteilen an einem Spezial-Investmentvermögen berücksichtigt werden. Auswirkungen auf Publikums-Immobilienfonds Bei der Anlage in einen rein im Inland investierenden PublikumsImmobilienfonds würde die Gesamtsteuerbelastung auf die laufenden Erträge von 26,375% (ohne Kirchensteuer) auf 29,146% (ohne Kirchensteuer) steigen. Dem gegenüber würden bei im Ausland investierenden Publikums-Immobilienfonds bereits versteuerte Einkünfte im Inland erneut einer Besteuerung unter Berücksichtigung der 40%- bzw. 60%Teilfreistellung unterworfen werden. Diesem Konzept folgend würden an sich steuerpflichtige Zins- und Dividendenerträge (insbesondere aus Immobilien-Gesellschaften) ebenso unter diese Teilfreistellung fallen. Ferner würden an sich nicht steuerbare Substanzausschüttungen (z.B. AfA, Kapitalrückführungen) zunächst partiell besteuert werden; ein Umkehreffekt würde sich erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe der Fondsanteile ergeben. Darüber hinaus würde der Wegfall der Steuerfrei- EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 11 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds heit für Immobilien-Veräußerungsgewinne nach Ablauf von 10 Jahren eine erhebliche Benachteiligung verglichen mit der Direktanlage in deutsche Immobilien darstellen. Es ist demnach zu bedenken, dass die steuerliche Vorbelastung inländischer Einkünfte auf Ebene des Publikums-Immobilienfonds für Anleger (insbesondere für Kleinanleger) im Vergleich zum derzeitigen System zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen würde. Fraglich ist sicherlich auch, ob Steuern einen wesentlich höheren Einfluss auf die Zusammenstellung des Immobilienportfolios bekommen sollen. Bei einem Publikums-Immobilienfonds müsste entschieden werden, ob die 40%- oder die 60%-Teilfreistellung angestrebt wird, was insbesondere Auswirkungen auf das Portfoliomanagement haben kann und ggf. eine (neuerliche) steuerliche Grenzprüfung nach sich ziehen würde. Nur durch eine passgenaue Strukturierung des Immobilienportfolios könnten steuerliche Mehrbelastungen auf Anlegerebene vermieden oder zumindest abgemildert werden. Auswirkungen auf Spezial-Immobilienfonds Die vorgesehene Nichtanwendung von § 8b KStG stellt abhängig vom steuerlichen Status des Anlegers eine erhebliche Benachteiligung gegenüber der aktuellen Rechtslage und einer möglichen Direktanlage dar und passt schlichtweg nicht zu dem Konzept von Immobilienfonds, die im Ausland überwiegend über 100%-Beteiligungen an Objektgesellschaften in Kapitalgesellschaftsform investieren. Ferner stellt die fehlende Möglichkeit des Werbungskostenabzugs bei Dividenden eine Benachteiligung dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der Modifizierung des semitransparaten Besteuerungssystems ist eine steuerliche Strukturierung der ausländischen Immobilieninvestitionen des Spezial-Immobilienfonds sowie des Liquiditätstransfers an die Anleger unerlässlich. Fazit/Ausblick Sofern sich das neue Besteuerungskonzept auf Basis des aktuellen Diskussionsentwurfs grds. durchsetzen sollte, sind dringend Korrekturen im Hinblick auf die o.g. Aspekte bei Immobilienfonds im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens notwendig, um negative Effekte auf die Immobilienfondsbranche zu vermeiden. In jedem Fall wird eine passgenaue steuerliche Strukturierung notwendig, um negative Folgen – insbesondere für die Anleger – zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Ansprechpartner Patrick Faller Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 23492 patrick.faller@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 12 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds Ansprechpartner Frederik Wolf Ernst & Young München Telefon +49 89 14331 22782 frederik.wolf@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 13 Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Streubesitz – Status Quo und Auswirkungen Ausgangslage Nach Einführung des neuen § 8b Abs. 4 KStG durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09 (BGBl I 2013, 561) kam es für Körperschaftsteuersubjekte zu einer Ungleichbehandlung von steuerpflichtigen Dividenden aus sog. Streubesitzbeteiligungen und den nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Gewinnen aus der Veräußerung solcher Anteile. Bei Streubesitzbeteiligungen handelt es sich um Beteiligungen von weniger als 10% am Grund- oder Stammkapital einer Körperschaft. Bereits im Rahmen der Beratungen zum ZollkodexAnpassungsgesetz waren seitens des Bundesrates Forderungen nach einer Steuerpflicht für derartige Veräußerungsgewinne laut geworden. Der im Juli veröffentlichte Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Investmentsteuergesetzes greift dies nun erstmalig im Gesetzgebungsverfahren auf. Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne und Auswirkungen auf indirekte Immobilieninvestments Konkret sieht der Vorschlag vor, § 8b Abs. 4 KStG derart neu zu fassen, dass analog zur Regelung für Streubesitzdividenden auch Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen nicht mehr von der Steuerbefreiung des § 8b Abs. 2 KStG erfasst werden und damit anders als bisher vollumfänglich der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegen. Erstmalig soll diese Regelung auf Veräußerungen nach dem 31.12.2017 Anwendung finden, sodass bis zu diesem Zeitpunkt die steuerfreie Realisierung von Wertsteigerungen möglich wäre. In einigen speziellen Fällen sind steuerliche Entlastungen geplant, die jedoch im Bereich der Immobilieninvestments regelmäßig nicht greifen werden. Der Gesetzesentwurf würde im Bereich der Streubesitzbeteiligungen genau die Mehrfachbelastung („Kaskadeneffekt“) einführen, die im Zuge der Umstellung vom Körperschaftsteuer-Vollanrechnungsverfahren zum Befreiungsverfahren des § 8b KStG aus sehr guten Gründen vermieden wurde. Eine konkrete rechtliche Notwendigkeit zu einer Veränderung wie durch das EuGH-Urteil zur Besteuerung von Streubesitzdividenden gibt es nicht. Im Bereich der Immobilieninvestitionen sind insbesondere MultiInvestoren-Projekte wie internationale Club-Deals betroffen, die grenzüberschreitend regelmäßig als körperschaftliche Strukturen aufgesetzt sind. Ebenso ist zu erwarten, dass durch derartige Veränderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen gerade bei Immobilieninvestments sowohl die rechtliche als auch die finanzielle Struktur durch Investoren erneut geprüft und gegebenenfalls anzupassen sein wird. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 14 Veräußerungsgewinnbesteuerung bei Streubesitz – Status Quo und Auswirkungen Fazit/Ausblick Mit dem Vorschlag, Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen im Rahmen eines veränderten § 8b Abs. 4 KStG vollständig der Körperschaft- und Gewerbesteuer zu unterwerfen, wurde ein grundlegender Systemwechsel eingeleitet, der wirtschaftlich zu erheblichen Steuermehrbelastungen führt. Die bis zum 31.12.2017 laufende Schonfrist mildert bestenfalls die massiven Mehrbelastungen auch für Immobilieninvestitionen. Die möglichen Entlastungen durch den neuen § 26a KStG entfalten für Immobilieninvestitionen in der Regel keinen positiven Effekt. Daher äußern sowohl Vertreter des Bundestags als auch die betroffenen Fachverbände deutliche Kritik am Vorschlag. Diese sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden. Ansprechpartner Bernhard Brielmaier Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25960 bernhard.brielmaier@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 15 Indirekte Anlage: Der ELTIF als neues Immobilienvehikel? ELTIF steht für European Long Term Investment Fund – und somit für ein Vehikel, das langfristigen Anlagen und eher illiquiden Assets dient. Mitte Mai wurde das Vehikel endgültig auf europäischer Ebene verabschiedet. Im Dezember 2015 tritt der ELTIF dann in Kraft, und zwar auch in Deutschland. Es ist denkbar, dass der ELTIF auch ein brauchbares Immobilienvehikel wird. Was ist der ELTIF Wie ist der ELTIF konzipiert? Zunächst einmal gilt: Die Fondsanteile sind – bis auf bestimmte Ausnahmen – von einer vorzeitigen Rückgabe ausgeschlossen. Die Langfristigkeit der Anlagen spiegelt sich hier also wider, wobei es natürlich möglich ist, dass sich im Laufe der Zeit ein Zweitmarkt herausbildet. Zudem ist anzumerken: Das neue Vehikel ist primär für professionelle Anlegergruppen vorgesehen. Für Kleinanleger wurde ein Korsett geschnürt, das als Schutzmechanismus dienen soll. Unter anderem dürfen Anleger, deren Finanzportfolio weniger als 500.000 Euro ausmacht, maximal 10 Prozent ihres Portfolios in ELTIFs investieren. Mit Blick auf mögliche Assets ist anzumerken: Im Fokus des neuen Fonds stehen zuallererst Infrastrukturprojekte. Die Fonds sollen helfen, die im Infrastrukturbereich vorhandenen Finanzierungslücken mittels privater Investments zu überbrücken, zum Beispiel für Projekte der Energiewirtschaft. Grundsätzlich sind aber auch Immobilien als Assets denkbar. Ein Vehikel für Immobilien oder nicht? Die Frage, ob der ELTIF für die Strukturierung von Immobilieninvestments in Frage kommt, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, in welchem Maß ein Asset für den ELTIF qualifiziert. Anlagen in gewerbliche Immobilien oder Wohngebäude sollen in dem Umfang zulässig sein, in dem sie dem Zweck dienen, zum intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum oder zur Energie-, Regional- und Kohäsionspolitik der Europäischen Union beizutragen. Was das im Einzelnen bedeutet, wird sich klären - es heißt, auf die Konkretisierungs-, Auslegungs- und Verständnishilfen zu warten, die für das erste Halbjahr 2016 erwartet werden. Bis dahin dürfte der Immobilienmarkt noch abwarten und beim ELTIF wird eher in Richtung Infrastruktur gedacht und gehandelt. Der ELTIF wird aber mit Blick auf die Immobilie weiterhin beobachtet. Chancen für Solvency II Denn es ist durchaus denkbar, dass der ELTIF für bestimmte Immobilieninvestoren besondere Chancen bietet. So gibt es beispielsweise Diskussionen, die vermuten lassen: Der Immobilien-ELTIF könnte aus Solvency-IISicht mit einer günstigeren Kapitalunterlegung gegenüber anderen fremdfinanzierten Immobilienfonds im Vorteil sein. Das könnte dem Vehikel bei Versicherungen, die ihre Immobilienquote weiter ausbauen wollen, möglicherweise Auftrieb geben. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 16 Auswirkungen der großen Investmentsteuerreform auf Immobilienfonds Fazit Viele Immobilienmarktteilnehmer unterliegen nach wie vor einem großen Investitionsdruck. Versicherungen sind hier ein Beispiel. Vor diesem Hintergrund werden durchaus Hoffnungen mit dem ELTIF verknüpft - das neue Vehikel bietet möglicherweise Vorteile mit Blick auf Solvency II. Aber auch unabhängig hiervon gilt: Wenn es gelingt, ELTIFs mit geeigneten Assets zu füllen, seien es Infrastrukturanlagen oder eben doch Immobilien, begrüßt dies der Markt. Wir beobachten hier durchaus eine gewisse Offenheit. Bis die wichtigsten Punkte konkretisiert sind, dürfte allerdings noch keine Euphorie aufkommen. Was bleibt ist ein gespanntes Abwarten, das sich bis ins Jahr 2016 ziehen dürfte. Ansprechpartner Patrick Faller Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 23492 patrick.faller@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 17 Grunderwerbsteuer: Bundesverfassungsgericht erklärt Bedarfswert erneut für verfassungswidrig Am 23. Juni 2015 hat das BVerfG die Regelungen zur Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, dem sog. „Bedarfswert“ für verfassungswidrig erklärt. Der Bedarfswert kommt insbesondere bei Umwandlungen und Anteilsübertragungen zur Anwendung. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, bis spätestens 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Das BVerfG hat eine Annäherung der Ersatzbemessungsgrundlage an den Verkehrswert angemahnt und zudem eine auf den 1. Januar 2009 zurückwirkende Änderung verfügt. Entscheidung des BVerfG vom 23. Juni 2015 zum Bedarfswert Seit die neuen Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen für die Erbschaftsteuer zum 1. Januar 2009 eingeführt wurden, steht die Frage im Raum, ob die Vorschriften zur Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Ersatzbemessungsgrundlage (§ 138 ff. BewG), dem sog. Bedarfswert, auch für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig anzusehen sind. Der BFH hat diese Frage im Jahr 2011 dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung bemessen. Bei einem Kauf ist dies der Kaufpreis. Dieser entspricht typischerweise dem im Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis (gemeiner Wert). Fehlt eine solche Gegenleistung, bemisst sich die Grunderwerbsteuer gemäß § 8 Abs. 2 GrEStG nach den Bewertungsvorschriften der §§ 138 ff. BewG (Bedarfswert). Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 hat das BVerfG nun diese Bewertungsvorschriften – wie bereits im Jahr 2006 für Zwecke der Erbschaftsteuer - auch für die Grunderwerbsteuer als verfassungswidrig eingestuft, da die Bedarfswerte erheblich von denen der Regelbemessungsgrundlage abweichen und diese Ungleichheiten verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt seien. Rückwirkende Neuregelung Das BVerfG ordnete zugleich an, dass die für unvereinbar erklärte Norm des § 8 Abs. 2 GrEStG bis zum 31. Dezember 2008 fortgelte. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 soll die Ersatzbemessungsgrundlage unanwendbar sein. Das Gericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. Juni 2016 eine rückwirkende Neuregelung zu beschließen. Für Verfahren, die im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 23. Juni 2015 veranlagt worden sind, dürfte nach erster Einschätzung Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 AO gelten, so dass insoweit eine nachträgliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage nicht mehr zu befürchten ist. Da § 176 AO nur für bereits bestehende Bescheide anzuwenden ist, dürfte dieser Vertrauensschutz dann nicht gelten, wenn der Vorgang zwar verwirklicht wurde, aber noch kein Bescheid ergangen ist. Ebenfalls nicht gelten dürfte er für alle nach dem 23. Juni 2015 verwirklichten Vorgänge. Für diese noch offenen Fälle soll die Neuregelung daher voraussichtlich eine grundsätz- EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 18 Grunderwerbsteuer: Bundesverfassungsgericht erklärt Bedarfswert erneut für verfassungswidrig lich eigentlich unzulässige steuerverschärfende echte Rückwirkung entfalten, die paradoxerweise vom BVerfG selbst angeordnet wurde. Fazit/Ausblick Es ist derzeit noch nicht absehbar, wie der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich Steuerschuldner künftig auf eine höhere Grunderwerbsteuerbelastung einstellen müssen, wenn die Ersatzbemessungsgrundlage zur Anwendung kommt, da der Bedarfswert i.d.R. deutlich geringer ausfällt als der gemeine Wert des Grundvermögens. In Anbetracht der zu erwartenden Angleichung der Bemessungsgrundlage an den gemeinen Wert sind Überlegungen einzelner Bundesländer bzw. Politiker zur Einführung einer „Heuschreckensteuer“ in Höhe von 19% (vgl. Bremer Koalitionsvertrag zur 19. Wahlperiode 2015-2019, Seite 42) , einer Beschränkung steuerfrei gestaltbarer Share-Deals oder auch weitere Erhöhungen der Steuersätze besonders kritisch zu betrachten. Ansprechpartner Dr. Heinrich Fleischer Ernst & Young GmbH Hamburg Telefon +49 40 36132 12576 heinrich.fleischer@de.ey.com Ansprechpartner Mark-Olaf Gebauer Ernst & Young GmbH München Telefon +49 221 9352 18151 mark.o.gebauer@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 19 Wohin steuert die Erbschaftsteuer? Der Regierungsentwurf zur Änderung des ErbStG vom 8. Juli 2015 Gesetzliche Neuregelung des geltenden ErbStG ist bereits zum 1. Januar 2016 wahrscheinlich Das Bundesverfassungsgericht hat die geltende erbschaftsteuerliche Privilegierung für Betriebsvermögen (§§ 13a, b ErbStG) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 aufgefordert. Die Neudefinition des begünstigten Vermögens und die Neugestaltung des Verschonungskonzepts für den Erwerb großer Betriebsvermögen bilden den Fokus des Regierungsentwurfs, dessen weitgehende Umsetzung im Erbschaftsteuer-Anpassungsgesetz bereits zum 1. Januar 2016 zu erwarten ist. Neudefinition des begünstigen Vermögens bietet möglichen Vorteil für Immobilienunternehmen Inhaltlich sieht der Regierungsentwurf einen Systemwechsel insbesondere bei der Neudefinition des erbschaftsteuerlich begünstigten Vermögens vor. Bisher hängt die Anwendung der Privilegierung (u.a. Optionsverschonung mit Steuerbefreiung zu 100%) vom Bestehen des sog. „Verwatungsvermögenstests“ ab, in dessen Rahmen fremdvermietete Grundstücke (Wohnungen, aber auch Geschäftsgrundstücke) – bis auf wenige Ausnahmen – grundsätzlich als schädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert werden. Daraus folgt die weitgehende Versagung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für reine Immobilienunternehmen. Zukünftig soll Betriebsvermögen begünstigt sein, wenn es nach seinem Hauptzweck überwiegend (zu mehr als 50%) einer gewerblichen Tätigkeit dient. Dieses Kriterium könnten nunmehr auch Grundstücke erfüllen, wenn die Tätigkeit des Immobilienunternehmens über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht. In der Praxis dürfte diese Abgrenzung hohes Streitpotential mit der Finanzverwaltung aufwerfen. Erbschaftsteuerreform 2015: Günstiger als bisher wird es nicht In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte das neue Erbschaftsteuerrecht zu höheren Steuerlasten als bisher führen. Wesentlicher Grund hierfür ist die eingeschränkte Anwendung der bisherigen Steuerverschonung von 85% oder 100% auf Erwerbe von begünstigtem Vermögen bis zu einem Wert von 26 Mio. EUR (bzw. 52 Mio. EUR bei langdauernden Entnahmeund Verfügungsbeschränkungen). Oberhalb dieser Grenzen ist eine Gesamtverschonung des Erwerbs generell ausgeschlossen. Um die Erbschaftsteuer dennoch zu reduzieren, kann sich der Erwerber bei größeren Ankäufen und bei Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Lohnsumme) für unterschiedliche Handlungsoptionen entscheiden (Abschmelzungsmodell bzw. fester Abschlag (20% oder 35%) EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 20 Wohin steuert die Erbschaftsteuer? Der Regierungsentwurf zur Änderung des ErbStG 8. Juli 2015 vom bei Großvermögen oder individuelle Bedürfnisprüfung sowie ggf. Stundungsmöglichkeit). Daher sollte eine Vermögensnachfolge auf Basis des alten Rechts kurzfristig umgesetzt und durch Vereinbarung einer Rückforderungsklausel ggf. für eine Anwendung des neuen Rechts flexibilisiert werden. Ansprechpartner Susanne von Petrikowsky Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 17323 susanne.von.petrikowsky@de.ey.com Ansprechpartner Dr. Christian Reiter Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 16539 christian.reiter@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 21 Umsatzsteuer: Vorteil der Organschaft auch für Personengesellschaften – Update zu den Real Estate Tax Trends Ausgabe Juni 2015 In den Real Estate Tax Trends Juni 2015 hatten wir bereits über die aktuelle Entwicklung zur Einbeziehung von Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften in eine umsatzsteuerliche Organschaft berichtet. In zwei anhängigen Verfahren hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor kurzem seine Urteile gefällt, die für den Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften sowie Personengesellschaften mit zumindest teilweise befreitem Immobilienvermögen sehr positiv zu bewerten sind. Urteile: Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG (C 108/14) and Marenave Schiffahrts AG (C 109/14) Hintergrund Sofern eine unternehmerisch tätige juristische Person, z.B. eine Aktiengesellschaft oder GmbH, organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in eine Obergesellschaft eingegliedert ist, gilt dieser Verbund umsatzsteuerrechtlich als Organschaft. Für Umsätze innerhalb des Kreises der beteiligten Unternehmen (Organkreis) fällt keine Umsatzsteuer an. Zudem werden sämtliche Umsatz- und Vorsteuerbeträge in einer Umsatzsteuererklärung gemeinsam gemeldet. Personengesellschaften ist es derzeit nicht möglich, als Tochtergesellschaften Teil einer Organschaft zu werden, da die Finanzverwaltung sie nicht als „juristische Personen“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anerkennt. In zwei Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hatten jedoch Unternehmen unter Berufung auf EU-Recht gefordert, auch Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften einzubeziehen. Der Bundesfinanzhof hat deshalb im Rahmen dieser Verfahren zwei Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, im Rahmen derer er um Klärung gebeten hat. Konkret geht es in dem Verfahren um Personengesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG, also kapitalistisch geprägten Personengesellschaften. Neben Fragen zur Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften wurden ebenfalls grundsätzliche Fragen zum Umfang des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften gestellt, die kaufmännische, administrative oder technische Dienstleistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften gegen Entgelt erbringen. Hintergrund ist, dass das Halten von Beteiligungen keine unternehmerische Tätigkeit darstellt und deshalb in diesem Zusammenhang auch kein Vorsteuerabzug möglich ist. In den vorgelegten Verfahren hatten die Holdinggesellschaften jedoch kaufmännische, administrative und technische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften ausgeführt, sodass sich die Frage stellte, ob und inwieweit sie aus Kapitalbeschaffungskosten für eine Investition in ihre Tochtergesellschaften die Vorsteuer erstattet bekommen. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 22 Umsatzsteuer: Vorteil der Organschaft auch für Personengesellschaften – Update zu den Estate Tax Trends Ausgabe Juni 2015 Real Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug stark zu beschränken ist, die Unternehmen begehrten jedoch den vollumfänglichen Vorsteuerabzug. Entscheidung zur Einbeziehung von Personengesellschaften Nach der Auffassung des EuGH soll auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft fungieren können. Eine Beschränkung auf juristische Personen, wie z.B. die GmbH, hält er nur dann für zulässig, wenn dies der Vermeidung von Missbrauch dient. Ob das der Fall ist, muss letztendlich der Bundesfinanzhof als zuständiges Gericht klären. Aus den verfügbaren Dokumenten zu den Gerichtsverfahren lässt sich jedoch ablesen, dass die Chance besteht, dass der Bundesfinanzhof diese Voraussetzung als nicht erfüllt ansieht und damit auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können. Nach vielen Urteilen des EuGH, in denen er zum Ergebnis kommt, dass ein nationales Umsatzsteuergesetz nicht im Einklang mit EU-Recht steht, dürften sich die betroffenen Unternehmen direkt auf die günstigere Regelung im EU-Recht berufen. In den o.g. Urteilen kam der Gerichtshof jedoch zu dem Ergebnis, dass dies für die Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften nicht gilt. Demnach werden sich Unternehmen selbst dann nicht automatisch auf das EU-Recht direkt berufen können, wenn der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die derzeitige Einschränkung bei Organgesellschaften nicht zur Vermeidung von Missbrauch dient, d.h. nicht rechtmäßig ist. Sofern er die Einbeziehung von Personengesellschaften bejaht, wird der Bundesfinanzhof vielmehr zusätzlich entscheiden müssen, ob die Berücksichtigung von Personengesellschaften als Organgesellschaften bereits aufgrund des derzeitigen Gesetzesstands im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung erfolgen kann oder ob eine Gesetzesänderung erforderlich ist, da das Umsatzsteuergesetz derzeit auf den Begriff der juristischen Person abstellt. Im Hinblick auf diese Frage bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof einer bereits ergangenen Entscheidung des Finanzgerichts München folgt, das entgegen dem Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes und der bislang herrschenden Verwaltungsauffassung entschieden hat, dass auch bestimmte Personengesellschaften umsatzsteuerliche Organgesellschaften sein können. Das hieße, dass der Begriff juristische Person entsprechend weit auszulegen ist. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München hatte die Finanzverwaltung Revision eingelegt, weshalb auch dieses Verfahren derzeit beim Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorliegt. Entscheidung zum Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften Der EuGH hat entschieden, dass Holdinggesellschaften, die kaufmännische, administrative oder technische Dienstleistungen an ihre Beteiligungsgesellschaften erbringen und die keine vorsteuerschädlichen umsatzsteuerfreien Leistungen ausführen, grundsätzlich vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sofern die Führungsholding eine umsatzsteuerliche Organschaft mit ihren Beteiligungsgesellschaften eingeht, sind EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 23 Umsatzsteuer: Vorteil der Organschaft auch für Personengesellschaften – Update zu den Real Estate Tax Trends Ausgabe Juni 2015 für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen die Umsätze des Organkreises maßgeblich. Beide Optionen prüfen Der Gerichtshof der Europäischen Union hat den Grundstein für die Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften gelegt. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof seine Anschlussurteile fällen wird. Sollte der Bundesfinanzhof erwartungsgemäß entscheiden, dass eine Einschränkung zur Einbeziehung von Personengesellschaften als Organgesellschaften nicht gerechtfertigt ist und ebenfalls der Auffassung des Finanzgerichts München folgen, dass keine Gesetzesänderung zur Einbeziehung der Personengesellschaften erforderlich ist, dürften – soweit zurzeit ersichtlich – sich dem Steuerpflichtigen zwei Optionen eröffnen. Er kann sich einerseits auf die Rechtsprechung und die EU-Regelung berufen, wenn dies für ihn steuerlich günstiger ist. Ist es für ihn hingegen von Vorteil, dass die Personengesellschaft außerhalb des Organkreises verbleibt, könnte er sich voraussichtlich (weiterhin) auf die aktuelle Verwaltungsauffassung berufen, welche die Personengesellschaft nicht als Organgesellschaft zulässt. Obwohl es theoretisch denkbar ist, dass die Finanzverwaltung dann selbst die Veranlagung von bestimmten Personengesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft fordert, halten wir dies für unwahrscheinlich. Vielmehr erwarten wir bei einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs pro Organschaft zumindest für die Vergangenheit eine Nichtbeanstandungsregelung durch die Finanzverwaltung. Sofern Personengesellschaften potenziell als umsatzsteuerliche Organgesellschaften berücksichtigt werden können, sollte untersucht werden, welche Umsatzsteuer- und Zinseffekte sich bei vom Finanzamt anerkannten Organschaften ergeben. Diese können gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend geltend gemacht werden. Voraussetzungen schaffen Selbst wenn die Voraussetzungen der wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung noch nicht erfüllt sind, könnte es vor dem Hintergrund der anhängigen Klageverfahren durchaus vorteilhaft sein, diese Voraussetzungen nunmehr zu schaffen. Denn so kann die Chance auf Kostenminderung durch nicht abziehbare Vorsteuer gewahrt werden. Bevor etwaige Änderungsanträge zu einer rückwirkenden Veranlagung gestellt oder Maßnahmen für das Erfüllen der Eingliederungsvoraussetzungen umgesetzt werden, sollte jedoch auch geprüft werden, ob sich durch eine umsatzsteuerliche Organschaft gegebenenfalls negative Steuer-, Zins- und Cash-Flow Effekte ergeben. Hierbei sind auch die Haftung nach § 73 AO und insolvenzrechtliche Risiken zu bedenken. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 24 Umsatzsteuer: Vorteil der Organschaft auch für Personengesellschaften – Update zu den Real Estate Tax Trends Ausgabe Juni 2015 Fazit Die bisherige Praxis, dass nur juristische Personen als untergeordnete Gesellschaften im Sinne einer umsatzsteuerlichen Organschaft gelten, ist gegenwärtig zumindest in Frage zu stellen. Auch bestimmte (kapitalistisch geprägte) Personengesellschaften mit Immobilienvermögen können hierzu zählen. Positive Steuer- und Zinseffekte sind denkbar. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Entscheidungen in Fällen mit einer GmbH & Co. KG getroffen wurden. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Entwicklung anstandslos auch auf andere Personengesellschaften übertragbar ist. Ansprechpartner René Gütschow Ernst & Young GmbH Eschborn Telefon +49 6196 996 21437 rene.guetschow@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 25 Mit der Beschränkung auf inländische Reinvestitionen verstößt die Vorschrift des § 6b EStG gegen die Niederlassungsfreiheit Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 16. April 2015 entschieden, dass die Regelung in § 6b EStG gegen die Niederlassungsfreiheit in Art. 49 AEUV sowie Art. 31 des EWR-Abkommens verstößt. Nach Auffassung des EuGH werden bei der Vorschrift des § 6b EStG Reinvestitionen in Ersatzwirtschaftsgüter für eine in einem anderen Mitgliedsstaat belegene Betriebsstätte des Steuerpflichtigen unionsrechtswidrig benachteiligt. Ersatzinvestitionen für ausländische Betriebsstätten nun ebenfalls begünstigt Die Vorschrift des § 6b EStG sieht vor, dass ein Steuerpflichtiger im Falle der Veräußerung insbesondere von Grund und Boden sowie Gebäuden einen Betrag in Höhe des daraus entstanden Gewinns steuerstundend auf bestimmte neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen kann, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vorschrift spielt bei Immobilientransaktionen, gerade im Mittelstandsbereich, eine wichtige Rolle. Sie ist inbesondere relevant bei Betriebsverlegungen, sofern Betriebsgrundstücke mit hohen stillen Reserven vorhanden sind. Allgemein sollte bei jeder Veräußerung von Immobilien, die dem Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte zugeordnet sind, geprüft werden, ob gegebenenfalls eine begünstigte Reinvestition möglich ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 6b EStG ist unter anderem, dass das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen einer deutschen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zugeordnet werden kann. Aufgrund der Entscheidung des EuGH darf die Finanzverwaltung diese in § 6b EStG enthaltene Inlandsbeschränkung nicht mehr anwenden. Somit sollte nun grundsätzlich auch eine steuerstundende Übertragung von stillen Reserven auf begünstigte Anlagegüter einer Betriebsstätte im EU-Ausland möglich sein. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung in Kürze mit einem entsprechenden BMF-Schreiben mit Details zur zukünftigen Handhabung auf das EuGH Urteil reagiert. Ausblick Aufgrund des Urteils besteht für den deutschen Gesetzgeber Handlungsbedarf. Es ist denkbar, dass der Gesetzgeber die Reinvestitionsklausel des § 6b EStG entweder abschafft oder, was die wünschenswerte Alternative darstellt, unionsrechtkonform ausgestaltet. Sollte die Regelung des § 6b EStG eingeschränkt oder abgeschafft werden, so wäre dies grundsätzlich EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 26 Unionsrechtswidrigkeit der Reinvestitionsklausel gemäß §6b EStG nur für die Zukunft denkbar, frühere Übertragungen wären demnach nicht betroffen. Ansprechpartner Ante-Danijel Raic Ernst & Young GmbH Eschborn Telefon +49 6196 996 18227 ante-danijel.raic@de.ey.com Ansprechpartner Dr. Julius Groten Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 26577 julius.groten@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 27 Betriebstätte und Gewerbesteuer – (k)ein Thema bei deutschen Immobilieninvestments? Ausländische Immobilieninvestoren sind meist multinational aufgestellt. So verwundert es nicht, dass ausländische Anleger deutsche Immobilien besonders häufig über luxemburgische oder niederländische Akquisitionsgesellschaften erwerben. In diesen Fällen fällt keine deutsche Gewerbesteuer an – zumindest solange keine deutsche Betriebstätte unterhalten wird. Dabei gibt es aber eine Reihe von Fallstricken. Keine Betriebstätte durch Kauf und Vermietung von Immobilien Grundsätzlich gilt: Die bloße Nutzung von Grundbesitz durch Vermietung an Dritte begründet keine Betriebstätte des Immobilieneigentümers – und zwar unabhängig davon, wie lange die Immobilie gehalten werden soll. Im Detail ist aber insbesondere beim Ort der Geschäftsleitung und beim Einschalten von Dienstleistern einiges zu beachten. Ort der Geschäftsleitung Im Fall einer Betriebsprüfung muss belegt werden können, dass alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsleitung auch im Ausland getroffen wurden – denn andernfalls könnte das Finanzamt von einer sog. Geschäftsleitungsbetriebstätte im Inland ausgehen und im schlimmsten Fall Gewerbesteuer festsetzen. Bei Immobilien-Investments bedeutet das: es sollte zweifelsfrei dokumentiert sein, dass zum Beispiel über Beginn und Beendigung von Mietverträgen, die Beauftragung von Dienstleistern oder die Einleitung von Renovierungsmaßnahmen nicht in Deutschland, sondern am Sitz der Eigentümergesellschaft entschieden wurde. Liegenschaftsverwaltung - Asset und Property Management Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ausländische Eigentümer in Deutschland Dienstleister wie Asset oder Property Manager einschalten. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die Entscheidungskompetenz über die Immobilienverwaltung dennoch beim Eigentümer verbleibt – und nicht etwa durch die Erteilung von Vollmachten auf den Dienstleister verlagert wird. Und auch hier gilt: Dies ist regelmäßig zu dokumentieren. Fazit Zwar kann die sog. Erweiterte Gewerbesteuerkürzung notfalls auch im Betriebstättenfall im Ergebnis noch zu einer faktischen Befreiung von der Gewerbesteuer führen. Da hier aber strenge Anforderungen gelten, spricht viel dafür, die tatsächliche ausländische Geschäftsleitung bei deutschen Immobilien-Investments im Auge zu behalten und für eine umfassende steuerliche Dokumentation zu sorgen. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 28 Betriebstätte und Gewerbesteuer – (k)ein Thema bei deutschen Immobilieninvestments? Ansprechpartner Hubert O. Eisenack Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25797 hubert.eisenack@de.ey.com Ansprechpartner Stefan Lehner Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 12940 stefan.lehner@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 29 Gesellschafterdarlehen im Visier der US-Steuerbehörden Bei Immobilieninvestitionen in den USA ist die Vergabe von Gesellschafterdarlehen ein marktübliches Instrument der steuerlichen Optimierung. Die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Zinsaufwendungen auf Ebene der darlehensnehmenden Gesellschaft rückt indes zunehmend in den Fokus der US-Steuerbehörden. Im schlimmsten Fall wird der Zinsabzug komplett versagt. Besonders wichtig: Der IRS kann dabei die Herausgabe von umfassenden Unterlagen verlangen – einschließlich vertraulicher Stellungnahmen des Steuerberaters. Grundsätzlich abzugsfähig Grundsätzlich gilt: Darlehenszinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von US-Immobilieninvestitionen sind in den USA steuerlich abzugsfähig. Einschränkungen können sich dabei aus verschiedenen steuerlichen Regelungen wie zum Beispiel den „earnings stripping rules“ ergeben – und dies ist ausländischen Investoren in der Regel (zumindest dem Grunde nach) auch bewusst. Fokus in der Betriebsprüfung und umfassende Vorlagepflichten Neu ist indes: Besonders bei Gesellschafterdarlehen prüfen die USSteuerbehörden inzwischen umfassend, ob die Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Der Steuerpflichtige muss dabei insbesondere nachweisen, dass ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde, ausreichend Sicherheiten gestellt wurden, die Laufzeit des Darlehens nicht unangemessen lang ist, Zins und Tilgung aus dem voraussichtlich verfügbare Cash-Flow auch tatsächlich bedient werden können – und alle geschlossenen Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt und „gelebt“ worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann der IRS im ungünstigsten Fall die gesamte Finanzierung als Eigenkapital qualifizieren – und damit den Zinsabzug vollständig versagen. Der Steuerpflichtige kann dabei mit umfassenden Herausgabeverlangen des IRS konfrontiert werden. Mit der bloßen Vorlage des Darlehensvertrages in Kopie ist es da nicht getan. So kann der US-Fiskus – neben CashFlow Berechnungen oder sonstigen Transfer-Pricing-Dokumentationen – auch die Vorlage von Stellungnahmen durch steuerliche Berater verlangen. Die Erfahrung zeigt: Je lückenhafter diese Unterlagen sind, desto eher wird die US-Steuerbehörde die Anerkennung der Zinszahlungen verweigern. Fazit Zeit- und kostenintensive Auseinandersetzungen mit dem US-Fiskus lassen sich vermeiden, wenn von Anfang an auf eine klare und vollständige Dokumentation geachtet wird. Gerade Gesellschafter-Darlehensvereinbarungen sollten darüber hinaus auch während der Laufzeit einem regelmäßigen steuerlichen „Health Check“ unterzogen werden. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 30 Gesellschafterdarlehen im Visier der US-Steuerbehörden Ansprechpartner Hubert O. Eisenack Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25797 hubert.eisenack@de.ey.com Ansprechpartner Daniel Tellechea Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25806 daniel.tellechea@de.ey.com Ansprechpartner Stefanie Kappenberger Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 26589 stefanie.kappenberger@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 31 Trusts als steuereffiziente Vehikel für Immobilieninvestitionen im Ausland Die Wahl des geeigneten Anlagevehikels für Immobilieninvestitionen im angelsächsischen Raum fällt oftmals auf Trusts. Beispielhaft seien hier insbesondere Australien und das Vereinigte Königreich genannt. Während das typische Investitionsvehikel für Australien der sog. Unit Trust – zumeist ausgestaltet als Managed Investment Trust („MIT“) – ist, werden Immobilieninvestitionen in Großbritannien oft über einen sog. Jersey Property Unit Trust („JPUT“) strukturiert. Die Vorteile für beide Vehikel sind vor allem auch steuerlicher Natur. Für deutsche Anleger stellt sich regelmäßig die Frage der Qualifikation und effizienten Ausgestaltung ausländischer Trusts aus steuerlicher Sicht. MIT und JPUT im Überblick Trusts zeichnen sich rechtlich betrachtet grundsätzlich durch ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Trustee (rechtlicher Eigentümer des TrustVermögens), den Unit Holdern (Anteilsinhaber und Nutzungsberechtigte der aus dem Trust erzielten Einkünfte) und ggf. dem Trust Manager (operative Steuerung des Trust) aus. Der australische MIT ist dabei konzeptionell ein klassischer Unit Trust, dessen Anleger bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen von einem vorteilhaften (Quellen-)Steuerregime profitieren. Dies sind u.a.: u u u u Management des MIT durch einen in Australien ansässigen Trustee Tätigkeiten des MIT beschränken sich auf die reine Vermögensverwaltung Wesentliche Teile der Investment-Management-Aktivitäten im Hinblick auf das Trust-Vermögen werden in Australien ausgeübt (Erfordernis eines lokalen Investment Managers) Anlegerstreuung (Trustanteile werden von mindestens 25 Anlegern gehalten, wobei mehr als 75% der Trustanteile von mindestens 20 Personen gehalten werden müssen; sog. widely/ closely held test) Der MIT selbst unterliegt mit australischen Immobilienerträgen aus Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerungsgewinnen nicht der Besteuerung. Bei Ausschüttung an deutsche Anleger ist bei Erfüllung sämtlicher MIT-Kriterien lediglich eine Quellensteuer in Höhe von 15% einzubehalten. Die effektive Steuerbelastung kann durch die Verwendung von Gesellschafterdarlehen ggf. sogar auf 10% reduziert werden (Quellensteuer auf Zinszahlungen: 10%). Im Hinblick auf die Verwendung eines MIT für Immobilieninvestitionen deutscher Publikums- oder Spezial-AIF in Sondervermögensform sollte aus australischer Sicht regelmäßig eine Durchschau durch den AIF erfolgen können. Dies vor allem, um die Mindestanlegeranforderungen darstellen zu können. In diesem Zusammenhang sollte auch erwähnt werden, dass bei qualifizierenden Anlegern auf das Kriterium der Anlegerstreuung verzichtet wird. Momentan fallen hierunter insbesondere ausländische Altersvorsorgeeinrichtungen wie Pensionskassen, solange diese mit entsprechenden australischen Institutionen vergleichbar sind. Unter Umständen können diese zudem von einer vollen Steuerbefreiung in Australien EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 32 Trusts als steuereffiziente Vehikel für Immobilieninvestitionen im Ausland profitieren. Die Erweiterung des qualifizierten Anlegerkreises auf Lebensversicherer und ggf. auch kollektive Anlagevehikel ist derzeit in der Diskussion. Für Immobilieninvestitionen in Großbritannien eignet sich der JPUT als steuereffizientes Vehikel. Sofern dieser aus Jersey heraus verwaltet wird und lediglich einer vermögensverwaltenden Tätigkeit nachgeht, unterliegen Immobilienveräußerungsgewinne nicht der (Ertrags-)Besteuerung im Vereinigten Königreich. Zudem unterliegt die Übertragung von JPUTAnteilen grundsätzlich nicht der Transfersteuer in Großbritannien (sog. Stamp Duty Land Tax). Qualifikation und effiziente Ausgestaltung für deutsche Steuerzwecke Da die Grundkonzeption eines angelsächsischen Trusts dem deutschen Rechtsverständnis fremd ist, ist die Einordung von MIT und JPUT für Zwecke des deutschen Steuerrechts regelmäßig fraglich. Hier bietet sich grundsätzlich eine Ausgestaltung als „echtes“ Treuhandverhältnis an. Dabei sollten grundsätzlich die von der Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten Grundsätze für die Zurechnung von Einkünften bei Treuhandverhältnissen berücksichtigt werden. In Folge der Ausgestaltung als Treuhandverhältnis sollten die vom Trust erzielten Immobilienerträge unmittelbar den am Trust beteiligten deutschen Anlegern zugerechnet werden. Entsprechend können z.B. Mieteinkünfte – wie bei einem Direktinvestment – gemäß Doppelbesteuerungsabkommen als steuerfreie Einkünfte vereinnahmt werden. Im Fall von Investitionen in Australien würde dies eine effektive Gesamtsteuerbelastung von 15% (Quellensteuer auf MIT-Ausschüttungen) bedeuten. Die Einordnung als Treuhandverhältnis setzt insbesondere voraus, dass den Trustanlegern im Innenverhältnis die Rechte an und aus dem TrustVermögen zustehen und diese das Marktgeschehen jederzeit beherrschen und wirtschaftlich die Rechte und Pflichten im Hinblick auf das TrustVermögen tragen. Das erfordert neben der Kündbarkeit des Treuhandverhältnisses unter Herausgabe des Treuhandvermögens unter anderem auch eine umfassende Weisungsbefugnis der Trustanleger. Sofern nach den oben dargestellten Grundsätzen keine unmittelbare Zurechnung von über Trusts erzielten Einkünften nach Treuhandgrundsätzen erfolgt, wäre zu untersuchen, ob Einkünfte für steuerliche Zwecke (i) dem Trust selbst z.B. bei Einordnung als Zweckvermögen oder (ii) dem Trustee zuzurechnen sind. Ist dies nach allgemeinen Grundsätzen nicht der Fall, würde es bei der Zurechnung an die Trustanleger und letztendlich transparenter Behandlung des Trusts verbleiben. Konzeptionell ist bei MIT und JPUT regelmäßig aber eher von einer intransparenten Behandlung für deutsche Steuerzwecke auszugehen. Das kann in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Trusts auch eine Anwendbarkeit des InvStG unter Einordnung des Trust als Investmentfonds oder KapitalInvestitionsgesellschaft nach sich ziehen. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 33 Trusts als steuereffiziente Vehikel für Immobilieninvestitionen im Ausland Fazit Der MIT wie auch der JPUT sind steuereffiziente Vehikel für Immobilieninvestitionen in Australien und Großbritannien. Während man sich bei der Aufsetzung und (steuerlichen) Behandlung dieser Trusts in den jeweiligen Investitionsländern meist auf ausgetretenen Pfaden befindet, findet sich das Konzept des Trusts im deutschen Steuerrecht nicht wieder. Dennoch lassen sich bei entsprechender Ausgestaltung auch für deutsche Steuerzwecke attraktive Ergebnisse erzielen. Das erfordert allerdings eine ausgewogene Vertragsgestaltung, die lokale und deutsche steuerliche Anforderungen in Einklang bringt. Ansprechpartner Christian Mundel Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25810 christian.mundel@de.ey.com Ansprechpartner David Schröder Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 26588 david.schroeder@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 34 Update Outbound: Steuerrechtsänderungen in ausgewählten Ländern Japan: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland paraphiert Am 3. Juli 2015 wurde in Tokio ein neues Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Japan und Deutschland paraphiert. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das neue Doppelbesteuerungsabkommen umfassende Änderungen enthalten. Details sind bislang allerdings nicht bekannt. Vorgesehen sind unter anderem eine Absenkung der Quellensteuersätze auf Dividenden und Zinszahlungen. Zudem wird aller Voraussicht nach der neue Authorized OECD Approach bei der Abgrenzung von Betriebsstättengewinnen umgesetzt. Der Prozess befindet sich insgesamt noch in einem frühen Stadium. Bislang wurde lediglich ein Entwurf des Abkommens auf Arbeitsebene ausgearbeitet. Es wird jedoch eine Anwendbarkeit des Abkommens ab dem 1. Januar 2017 angestrebt. Niederlande: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland aller Voraussicht nach ab dem 1. Januar 2016 anwendbar Bereits am 12. April 2012 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden unterzeichnet. Während der deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Ratifizierung bereits am 23. November 2012 zustimmte, verzögerte sich der Ratifizierungsprozess in den Niederlanden aufgrund Vorbehalte bei der steuerlichen Behandlung von Pensionen erheblich. Erst am 19. Mai 2015 stimmte die Erste Kammer dem Abkommen nun zu, so dass nach Austausch der Ratifikationsurkunden das neue Abkommen voraussichtlich ab dem 1. Januar 2016 Anwendung finden wird. Taiwan: Änderungen bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen Die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen resultierend aus der Übertragung von taiwanesischem Grundbesitz (Grund und Boden wie auch Gebäude) wurde neu geregelt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 unterliegen Veräußerungsgewinne der Ertragsbesteuerung, sofern der taiwanesische Grundbesitz entweder u u am oder nach dem 1. Januar 2016 erworben wurde oder am oder nach dem 2. Januar 2014 erworben und somit kürzer als zwei Jahre gehalten wurde. Die Bemessungsgrundlage ist der Marktwert des Grundbesitzes reduziert um die mit der Veräußerung zusammenhängenden Kosten sowie der von den Finanzbehörden festgelegte Wert des Grund und Bodens. Der Steuersatz beträgt bei ansässigen Verkäufern 17% und bei nicht-ansässigen zwischen 35% und 45% (abhängig von der Haltedauer). Grundsätzlich sind hiervon auch Share Deals ausländischer Gesellschaften betroffen, sofern taiwanesischer Grundbesitz mindestens 50% des Wertes der übertragenen Gesellschaft ausmacht. EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 35 Update Outbound: Steuerrechtsänderungen in ausgewählten Ländern Peru: Steuerliche Förderung zur Errichtung von REITs Mit einer Gesetzesverordnung vom 21. August 2015 hat Peru Investitionen in REITs deutlich attraktiver gemacht. Die Regelung, die vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2019 anwendbar ist, ermöglicht es, Immobilien grundsätzlich steuerfrei in REITs einzubringen. Eine Veräußerungsgewinnbesteuerung und Transfersteuern entstehen erst, wenn u u der REIT die Immobilien an Dritte veräußert oder Anteile am REIT auf Dritte übertragen werden. Norwegen: Versagung der Quellensteuerbefreiung bei Dividenden an substanzarme luxemburgische Holdinggesellschaft Norwegen knüpft die nach innerstaatlichem Recht vorgesehene Quellensteuerbefreiung auf Outbound-Dividenden an Gesellschaften im Europäischen Wirtschaftsraum an die Voraussetzung, dass die empfangene Gesellschaft im Sitzstaat über ausreichend Substanz verfügt. In einem konkreten Fall einer verbindlichen Auskunft wurde diese Quellensteuerbefreiung versagt. In jenem Fall ging es um ein Joint Venture, an dem sich ausländische Investoren zu 50% an einer norwegischen Zielgesellschaft über eine luxemburgische Holding beteiligen sollten. Als Geschäftsführer der luxemburgischen Holding waren zwei Personen aus Luxemburg und eine aus dem Vereinigten Königreich Großbritanien vorgesehen, die zur Beschlussfassung regelmäßig in Luxemburg zusammenkommen sollten. Die Holdinggesellschaft sollte Managementdienstleistungen (insbesondere administrative Funktionen wie Buchhaltung und Steuern) von einer Luxemburger Managementgesellschaft empfangen. Die norwegischen Finanzbehörden lehnten eine Quellensteuerbefreiung mit dem Argument ab, dass die luxemburgische Holding eine rein künstliche Gestaltung sei, die nur aus steuerlichen Gründen gewählt wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die norwegischen Finanzbehörden zukünftig grundsätzlich erhöhte Substanzanforderungen bei der Quellensteuerbefreiung stellen werden. Ansprechpartner Jürgen Bauderer Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25799 juergen.bauderer@de.ey.com Ansprechpartner Dr. Julius Groten Ernst & Young München Telefon +49 89 14331 26577 julius.groten@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 36 How to invest in South Korea Korean real estate market The Korean real estate market is a market with good fundamentals based on sound trade business and economic growth. Further, it tends to show higher investment earning rates than other mature markets in Asia and generally provides for a smaller range of fluctuation than emerging markets such as China accompanied by lower political risks. While the Seoul office market has traditionally consisted of three main business districts, in recent years a number of new and aspiring business districts have begun to see greater leasing demand potentially providing additional opportunities for real estate investors. In a nutshell: the Korean real estate market can be regarded as a market with high investment merits. Investment vehicles: an overview Foreign professional investors and funds can chose from a variety of investment vehicles to structure their indirect real estate investments in Korea. Available tax-efficient vehicles can generally be subdivided into two broad categories: u u Real Estate Investment Trusts (“REITs”); and Real Estate Funds (“REFs”). In addition to REITs and REFs, another vehicle that has been used by foreign real estate investors in the past was the Asset Backed Securities Special Purpose Vehicle (“ABS-SPC”). However, while the use of ABSSPC structures has been significantly decreased, REITs and REFs have been the vehicles of choice for (foreign) real estate investors in recent years. Even so REITs and REFs are generally regulated vehicles subject to the supervision by the Ministry of Land, Transport & Maritime Affairs, they could offer significant tax efficiencies including a reduction of transfer taxes (acquisition/ registration taxes) and mitigation of (corporate) income tax on real estate income at vehicle level. The following forms of REIT categories are available: u u u Internally-managed REIT Externally-managed REIT (so called Paper-REIT) Corporate Restructuring REIT (so-called CR-REIT); a Paper-REIT, where 70% of the assets have to be acquired from companies under restructuring. A REF can either be established as u u trust-type REF; or company-type REF. Special requirements and restrictions: REITs All types of REITs have to fulfill certain requirements for being established. Paper-REIT and CR-REIT have to apply for approval from the Ministry of Land, Transport & Maritime Affairs. The start-up capital for EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 37 How to invest in South Korea internally-managed REITs is KRW 1bn (approx. €750k), for CR-REITs and Paper-REITs KRW 0.5bn (approx. €375k). The minimum capital, which has to be reached after the preparation period of six months, for internally-managed REITs is KRW 7bn (approx. €5.3m), for CR-REITs and Paper-REITs KRW 5bn. Further, all REITs practically require a minimum number of investors. Paper-REITs and internally-managed REITs have to make a public offering of at least 30% of the total number of stocks within a certain period of time. In addition, 80% of the value of the total assets of internally-managed REITs and Paper-REITs have to consist of real estate, real estate related securities and cash. Further 70% of the total assets need to consist of real estate. Special requirements and restrictions: REFs REFs can be established either in trust-type or company-type form. For establishing a REF, the trust/ company has to conclude a contract with an asset management company. Further, a REF must be registered with the Financial Supervisory Commission. Further a pre-filing of an ABS plan with the Financial Supervisory Commission is required. The minimum capitalization for each company-type REF is KRW 100m (approx. €75k) at the time of registration, in addition, every company-type REF must maintain at least KRW 1bn in net assets at all times. A company-type REF may engage in (i) acquiring, managing, improving and selling real estate; (ii) developing real estate; (iii) leasing real estate, etc., with the restriction that only up to 30% of total assets may be used in the development of real estate. Moreover, a company-type REF’s real property investment is limited to 70% of the total assets. Debt financing of a company-type REF is allowed up to 2 times the net assets. Key tax efficiencies of REITs and REFs Compared to an indirect real estate investment via an ordinary Korean limited liability company tax-wise REITs as well as REFs benefit from reduced transfer taxes on the acquisition of real estate. Regarding the ongoing taxation of rental income, a trust-type REF itself is generally not subject to (corporate) income tax in Korea. All types of REITs as well as the company-type REF should effectively also pay no or only minimal income tax in Korea due to a dividends paid deduction. Specifically, dividends paid can be deducted from the income of the relevant business year provided that the REIT/ REF distributes at least 90% of its profits. As REITs/ company-type REFs are obliged to distribute at least 90% of their distributable income, the income should be effectively exempt from income tax. Dividends paid by REITs/ REFs to foreign shareholders (not having a Korean permanent establishment) are generally subject to withholding tax (“WHT”) in Korea. The domestic WHT rate amounts to 22%. In case of German-resident shareholders, the Germany-Korea tax treaty (the “Treaty”) provides for reduced WHT rates of 15% respectively 5%. Since the application of the 5% WHT rate requires that a German shareholder holds directly at least 25% of the capital of company paying the dividends, in practice it may be challenging to argue that dividends distributed by a trust-type REF qualify for the 5% WHT rate given the lack of legal personality of a trust-type REF. For REITs and company-type REFs, a reduced 5% WHT rate under the Treaty should, however, generally be available EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 38 How to invest in South Korea provided the above requirements are met and the German shareholder can be regarded as beneficial owner (cf. art. 10 para. 2 lit. a) Treaty). With regard to the reduction of dividend WHT under the Treaty, German contractual-type real estate AIF in the form of a Sondervermögen aiming to invest in Korea should be aware that Korean fiscal authorities, in the past, have challenged the application of 5% WHT by arguing that the direct ownership requirement shall not be met. With regard to a later divestment, taking into account that (i) REITs/ REFs effectively should pay no or only minimal income tax on capital gains and (ii) where capital gains are distributed as dividends, a reduced WHT rate under the Treaty should generally be available, an asset deal exit may provide certain tax efficiencies compared to a share deal exit. Where shares in REITs/ REFs are sold by non-resident shareholders, Korean WHT would generally be applied at the lessor of 11% applied on the gross sales price and 22% of the net (capital) gain. Conclusion Korea provides for a variety of tax-efficient local investment vehicles for indirect real estate investments. The selection of the suitable vehicle would strongly depend on the specific needs and requirements of the nonresident investor (e.g. German public and special-AIF will have to observe regulatory restrictions on eligible assets). While in the past foreign investors often used ABS-SPC structures, the use of said structures has been largely diminished. Instead the use of REF structures has seen a significant increase. Since corporate-type REFs are statutorily limited from investing more than 70% of their total assets in real estate assets, typically trust-type REFs are used in practice (despite the fact that this would potentially result in a higher WHT leakage). A REIT could be an interesting alternative for a trust-type REF also from a Korean dividend WHT perspective. Ansprechpartner Jürgen Bauderer Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25799 juergen.bauderer@de.ey.com Ansprechpartner Christian Mundel Ernst & Young GmbH München Telefon +49 89 14331 25810 christian.mundel@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 39 How to invest in South Korea Ansprechpartner Bärbel Melcher Ernst & Young Singapore Telefon +65 6535 7777 barbel.melcher@sg.ey.com Ansprechpartner Jeong Hun You Ernst & Young Seoul Telefon +82 2 3770 0972 jeong-hun.you@kr.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 40 Das neue DBA zwischen Deutschland und China – lang erwartet und endlich umgesetzt? Für deutsche Investoren ist Planungssicherheit ein zentraler Faktor bei der Entscheidung über Investitionen in China. Dies trifft auch auf Immobilieninvestoren zu. Jedoch trug die fast siebenjährige Verhandlungsdauer zwischen der Volksrepublik China und der Bunderepublik Deutschland im Hinblick auf die Neuregelung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) nicht gerade zur Erhöhung dieser Planungssicherheit bei. Am 28. März 2015 wurde die Neuregelung des DBA unterzeichnet. Damit wurden die Abkommensregelungen an die aktuelle deutsche Abkommenspraxis, vor allem auch im Hinblick auf den Informationsaustausch, angepasst. Dennoch besteht weiter Unsicherheit darüber, ab wann diese Neuregelungen erstmalig zur Anwendung kommen. Gemäß Art. 32 des neuen DBA kommen die Neuregelungen erst ab dem 1. Januar des Folgejahres zur Anwendung, in dem das DBA in Kraft getreten ist. Ein Inkrafttreten der Neuregelung erfolgt wiederum erst 30 Tage nachdem beide Seiten das neue DBA ratifiziert und eine gegenseitige Notifikation stattgefunden hat. Somit kommen die Neuregelungen des DBA nur dann ab dem 1. Januar 2016 zur Anwendung, falls noch vor dem 1. Dezember 2015 eine entsprechende beidseitige Ratifizierung und Notifikation erfolgt. Dem Vernehmen nach erscheint dies derzeit wenig realistisch. Somit rückt der 1. Januar 2017 als nächstes Startdatum für die Neuregelungen in den Fokus. Wesentliche Aspekte für Immobilieninvestments in China Unabhängig von der Frage, ab wann die Neuregelungen gelten, stellt sich auch die Frage, inwieweit deutsche Investoren in chinesisches Grundvermögen von den Neuregelungen materiell, z.B. im Rahmen der Neuregelung der Verteilungsnormen, betroffen sind. Aufgrund der bestehenden regulatorischen Beschränkungen in China erfolgt das Investment deutscher Investoren in chinesisches Grundvermögen oft über eine chinesische Tochterkapitalgesellschaft, so dass vor allem die Neuerungen im Bereich der Dividendenzahlungen und Veräußerungsgewinne von besonderem Interesse sind. Dividenden (Art. 10 DBA): Nach dem aktuell anzuwendenden DBA steht dem Quellenstaat das Recht zu, eine Quellensteuer auf Dividenden in Höhe von 10% zu erheben. Bei der Neuregelung kommt nicht mehr ein einheitlicher Steuersatz zu Anwendung, vielmehr wird zwischen drei Fällen unterschieden. Während der Quellensteuersatz bei sogenannten Schachtelbeteiligungen auf 5% reduziert wird und bei den übrigen Fällen bei 10% bleibt, wird ein Quellensteuersatz von 15% für Dividenden aus Einkünften aus unbeweglichem Vermögen vorgesehen, die von einem Investmentvehikel erzielt werden, EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 41 Das neue DBA zwischen Deutschland und China – lang erwartet und endlich umgesetzt? das diese Einkünfte größtenteils jährlich ausschüttet und von der Steuer befreit ist. Erfasst werden Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 1 REITGesetz in Deutschland. Auf chinesischer Seite gibt es bislang keine entsprechenden Anlageformen, daher gilt bei Streubesitzdividenden weiterhin ein Quellensteuersatz von 10%. Außerdem erhebt China derzeit nur 10% Quellensteuer für Dividendenzahlungen an Kapitalgesellschaften, so dass am Ende auf nationaler Ebene auch nur 10% einbehalten würde, selbst wenn das DBA 15% (falls in der Zukunft für bestimmte chinesische Anlageformen anwendbar) vorsieht. Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art. 13 DBA): In der Zuteilung des Besteuerungsrechtes für Veräußerungsgewinne findet mit den Neuregelungen ein Paradigmenwechsel statt. Während aktuell noch dem Belegenheitsstaat das grundsätzliche Besteuerungsrecht zugewiesen wird, steht zukünftig dem Ansässigkeitsstaat das entsprechende Besteuerungsrecht zu. Eine Sonderregelung stellt jedoch die Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften dar. So steht das Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Gesellschaften, deren Wert überwiegend (zu mehr als 50%) aus Immobilien besteht, weiterhin dem Belegenheitsstaat der Immobilien haltenden Gesellschaft zu. Bei solchen Anteilsveräußerungen ergibt sich somit keine Änderung bei der Zuweisung des Besteuerungsrechts zum derzeit gültigen DBA. Fazit Bei Veräußerungsgewinnen, die sowohl aus der Veräußerung direkt gehaltener Immobilien als auch aus Anteilen an Immobilien haltenden Gesellschaften resultieren, ergeben sich in der Praxis trotz des oben aufgeführten Paradigmenwechsels im neuen DBA keine Änderungen bezüglich der Zuweisung des Besteuerungsrechts. Diese Gewinne werden, soweit die Immobilien in China gelegen sind bzw. über Kapitalgesellschaften gehalten werden, auch weiterhin in China besteuert. Hinsichtlich der Quellenbesteuerung von Dividenden aus Gesellschaften können aufgrund der Änderungen im Vergleich zum derzeit gültigen DBARecht Vorteile bei Schachteldividenden eintreten. Die Umsetzung der Neuerungen des DBA würde zu Chancen für deutsche Investoren führen, welche zukünftig im Rahmen einer steuereffizienten Planung zu berücksichtigen sind. Ansprechpartner Joachim Günther Ernst & Young GmbH München Telefon +49 711 9881 28048 joachim.guenther@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 42 Das neue DBA zwischen Deutschland und China – lang erwartet und endlich umgesetzt? Ansprechpartner Xi Yang Ernst & Young GmbH München Telefon +49 711 9881 26587 xi.yang@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 43 Veranstaltungen Expo Real 2015 5. – 7. Oktober 2015 - München Besuchen Sie uns auf unserem Stand: Halle C2, Stand 313 Expo Real 2015 – EY Konferenz – C21, Halle C2 Dienstag, 6. Oktober 2015 von 14.00 – 15.30 Uhr Thema: EY Real Estate Funds Forum @ Expo2015: Hot Topics & Trends Aktuelle Entwicklungen BEPS/KAGB/Solvency II/AnlV Gegenwärtiger Handlungsbedarf bei der (Re)Strukturierung von Immobilienfonds unter dem Einfluss internationaler steuer- und aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Anmeldung nicht notwendig, Bestandteil des Expo Real-Konferenzprogramms EY Real Estate After Work Thema: Restrukturierung von Immobilien und Finanzierungen „Chancen und Risiken der Restrukturierung notleidender Immobilien-Engagements 3. November 2015 – EY Office Eschborn/Frankfurt – von 18 bis ca. 20 Uhr Anmeldung und weitere Details über: kirsten.landwehr@de.ey.com EY Real Estate Konferenz 2015 Nehmen Sie an unserer ganztägigen EY Real Estate Konferenz teil Aktuelle Themen aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuern und Immobilienberatung Teilnahme kann auch mit der EY Real Estate Funds Konferenz 2015 kombiniert werden 24. November 2015, EY Office München, Conference Center Anmeldung und weitere Details über Nadine.Koch@de.ey.com EY Real Estate Funds-Konferenz 2015 Nehmen Sie an unserer ganztägigen EY Real Estate Konferenz teil Aktuelle Themen aus dem Immobilienfondsbereich, Immobilieninvestitionen im Ausland Teilnahme kann auch mit der EY Real Estate Konferenz 2015 kombiniert werden 25. November 2015, EY Office München, Conference Center Anmeldung und weitere Details über Nadine.Koch@de.ey.com Wealth & Asset Management Breakfast Nehmen Sie teil an unserem WAM-Breakfast in München u u 10. November oder 8. Dezember Anmeldung und weitere Details über Christine.Knoch@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 44 Solvency II-Frühstück Nehmen Sie an unserem Solvency II-Frühstück teil am u u u u 10. November in Eschborn 11. November in München 13. November in Stuttgart 20. November in Köln Anmeldung und weitere Details über Christine.Knoch@de.ey.com Wealth & Asset Management Freitagsrunde Nehmen Sie teil an unserer WAM-Freitagsrunde in Eschborn am u u 13. November oder 11. Dezember Anmeldung und weitere Details über Christine.Knoch@de.ey.com EY Real Estate Tax Trends Oktober 2015 | 45 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory A Ansprechpartner Real Estate Tax Berlin Markus Böhl Telefon +49 30 25471 21450 markus.boehl@de.ey.com München Jürgen Bauderer Telefon +49 89 14331 25799 juergen.bauderer@de.ey.com Dennis Klöppel Telefon +49 30 25471 21355 dennis.kloeppel@de.ey.com Hubert O. Eisenack Telefon +49 89 14331 25797 hubert.eisenack@de.ey.com Daniel Telg genannt Kortmann Telefon +49 30 25471 12815 daniel.telg.genannt.kortmann@de.ey.com Prof. Dr. Karl Hamberger Telefon +49 89 14331 13662 harl.hamberger@de.ey.com Düsseldorf Mark Gebauer Telefon +49 211 9352 18151 mark.o.gebauer@de.ey.com Burkard Hetzer Telefon +49 89 14331 24365 burkard.hetzer@de.ey.com Frankfurt/Eschborn Claudia Dedio Telefon +49 6196 996 26440 claudia.dedio@de.ey.com Ralf Eberhardt Telefon +49 6196 996 27241 ralf.eberhardt@de.ey.com Christiane Fiack Telefon +49 6196 996 26347 christiane.fiack@de.ey.com Tim Hackemann Telefon +49 6196 996 21718 tim.hackemann@de.ey.com Jan Kiesel Telefon +49 6196 996 18226 jan.kiesel@de.ey.com Hamburg Dr. Heinrich Fleischer Telefon +49 40 36132 12576 heinrich.fleischer@de.ey.com Heilbronn Roland Häussermann Telefon +49 7131 9391 13046 roland.haeussermann@de.ey.com Petra Kunze Telefon +49 89 14331 13229 petra.kunze@de.ey.com Alexander Reiter Telefon +49 89 14331 17344 alexander.reiter@de.ey.com Dr. Ruprecht Freiherr von Uckermann Telefon +49 89 14331 13033 ruprecht.von.uckermann@de.ey.com Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Marktführer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Vertrauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzellenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzubringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Mandanten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 22 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publikation auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2015 Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft All Rights Reserved. Oktober 2015 Herausgeber Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arnulfstraße 59 80636 München Verantwortlicher Partner Prof. Dr. Karl Hamberger Telefon +49 89 14331 13662 karl.hamberger@de.ey.com Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. 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