Newsletter November 2013
Transcription
Newsletter November 2013
Newsletter November 2013 Strategische Ausrichtung Professionalität Prozess-Optimierung Aktuelle Informationen INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, ich freue ich mich, Ihnen heute wieder eine neue umfassende Ausgabe unseres Newsletters, November 2013, rund um das Thema „Internationales Personalmanagement – Mitarbeitereinsätze weltweit“ zusenden zu können. Entdecken Sie unter anderem die Neuigkeiten aus dem Steuer-, Sozialversicherungs- und Aufenthaltsrecht. Herzlich willkommen heißen wir zwei neue Mitarbeiter/innen. Wir verstärken uns in den Bereichen Marketing & Vertrieb und Sozialversicherungsrecht. Des Weiteren möchten wir Sie schon jetzt herzlich zu unseren Veranstaltungen im Januar 2014 einladen. Mehr Informationen finden Sie hierzu auf den Seiten 15 bis 17. Dieser Newsletter-Service ist für unsere Kunden und Interessenten gratis. Copyright 11/2013 Nachdruck, auch auszugsweise, verboten. Bei Fragen und Anregungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichem Gruß Kai Mütze Geschäftsführer Die nachfolgenden Informationen sind lediglich allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson, juristischen Person oder Gesellschaft ausgerichtet. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der jeweiligen Situation. Ausschließlich erbringen wir unsere Leistungen vorbehaltlich der Prüfung der Zulässigkeit unter Unabhängigkeitsgesichtspunkten nur im Einzelfall. Sämtliche Angaben erfolgen daher ohne jegliche Gewähr. Die IAC Unternehmensberatung GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen. 2 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Inhalt Inhalt: Steuerrecht Thailand – Besteuerung technischer Dienstleistungen ..................................................................... 4 Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden und Südkorea wurde gezeichnet ................. 6 Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2014 ....................................................................... 7 Aufenthaltsrecht USA – Veränderungen im Verfahren zur Terminvereinbarung in den amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland ............................................................................................... 8 Deutschland – Keine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgaren und Rumänen ab dem 01. Januar 2014 ......................................................................................................................... 8 Singapur – Implementierung eines neuen Gesetzes zur Arbeitsmarktregulierung ........................... 9 Australien – Einführung einer Arbeitsmarktprüfung ......................................................................... 10 Mexiko – Keine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr erforderlich ........ 10 IAC intern Willkommen im Team ...................................................................................................................... 11 Unser Kooperationspartner: Deutsche Fernschule e.V. .......................................................... 13 Sonstiges USA – Steuerbehörde warnt vor Telefonbetrügern ......................................................................... 14 Termine und Veranstaltungen 2-tägiger Basis Workshop Auslandsentsendung am 21.+ 22.01.2014 ........................................... 15 Crashkurs Sozialversicherungs- und Steuerrecht bei internationalen ............................................ 16 Mitarbeitereinsätzen am 23.01.2014 ............................................................................................... 16 Visum und Aufenthaltserlaubnis – Grundlagen für einen legalen Aufenthalt .................................. 17 Ihrer Mitarbeiter im Ausland am 30.01.2014 ................................................................................... 17 3 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Steuerrecht Steuerrecht Thailand – Besteuerung technischer Dienstleistungen Urteil des Supreme Court zur Abgrenzung von Lizenzgebühren und Unternehmensgewinnen bei technischen Dienstleistungen mit großer Bedeutung auch für ausländische Unternehmen Der thailändische Supreme Court hat mit seiner Entscheidung 13993/2555 ein Urteil gefällt, welches auch für ausländische Unternehmen von großer Bedeutung ist. Im Rechtsstreit Thai Tank Terminal Co. Ltd. vs. Thai Revenue Department (2012) ging es um Entgelte, die für empfangene Beratungsleitungen an einen Dienstleister im Ausland gezahlt wurden und die sich daraus ergebende Quellensteuerabzugspflicht. Sachverhalt Die Expertise des niederländischen Unternehmens Pack Tank International BV im Bereich Hafenlogistik wurde von der Klägerin in Anspruch genommen und in einem Beratungsvertrag festgehalten. Dabei wurden zwei unterschiedliche Vereinbarungen getroffen: Ein Intellectual Property License Agreement und ein Offshore Service Agreement. Letzteres beinhaltete sowohl Dienstleistungen und Assistenz in verschiedenen Bereichen (z. B. Finanzmanagement, HR, Beschaffungswesen, Lagerlogistik, Sicherheitsmanagement) als auch eine allgemeine betriebliche Beratung. Hierfür wurden eine leistungsunabhängige monatliche Fixgebühr sowie eine variable Gebühr vereinbart. Von der Vergütung im Rahmen des Intellectual Property License Agreement führte die Klägerin Quellensteuer in Höhe von 15 % ab, da hier von Lizenzgebühren im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) ausgegangen wurde. Für die Leistungen aufgrund des Offshore Service Agreement hingegen wurde keine Quellensteuer entrichtet. Diese Leistungen wurden außerhalb Thailands erbracht, ohne dass der niederländische Dienstleistungserbringer ein unmittelbares Geschäft in Thailand betreibt. Am 30. Mai 2001 wurde die Klägerin mittels Steuerbescheid und unter Berufung auf Art. 70 des thailändischen Revenue Code aufgefordert, für die geleisteten Vergütungen im Rahmen des Offshore Service Agreement (feste Monatspauschale) rückwirkend die Körperschaftssteuer zu entrichten. Hiergegen setzte sie sich zur Wehr, da nach ihrer Auffassung die Leistungen aus dem Offshore Service Agreement aufgrund des einschlägigen DBA nicht der thailändischen Steuerpflicht unterliegen und somit auch kein Quellensteuerabzug geltend zu machen wäre. Entscheidungen des Berufungsgerichts und des Supreme Court Während sich das Berufungsgericht zunächst der Einschätzung der beklagten Finanzbehörde anschloss und die feste Teilvergütung aus dem Offshore Service Agreement als Lizenzgebühr (und somit nicht als allgemeines Beratungshonorar) einstufte, setzte sich die Klägerin schließlich vor dem thailändischen Supreme Court durch. 4 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Steuerrecht Dieser urteilte, dass (technische) Beratungsleistungen nur dann unter den Art. 12 des DBA gefasst werden können, wenn hierdurch exklusives Wissen und Know-How genutzt wird, welches ausschließlich dem Rechtsinhaber zugeordnet ist. Es wird also eine deutliche Abgrenzung zu allgemeinen Beratungsleistungen getroffen, auch wenn diese technischer Natur sind. Nach Auffassung des Gerichts war als Leistungsgegenstand des Offshore Service Agreement nicht der Gebrauch oder das Gebrauchsrecht eines Patents, eines Markenrechts oder eines Technologietransfers anzusehen, sondern vielmehr allgemeine, branchenübliche Dienstleistungen, die von einem unabhängigen Servicedienstleister bereitgestellt wurden. Demnach sei die Vergütung, die die Klägerin dem ausländischen Dienstleister zahlte, als Unternehmensgewinn nach Art. 7 DBA Thailand - Niederlande, nicht aber als Lizenzgebühr nach Art. 12 zu betrachten. Dies bezieht sich nach Auffassung des Gerichts sowohl auf die fest vereinbarte Monatspauschale als auch auf den variablen Anteil. Die Vergütung für eine solche Beratung erfolgte demnach in Gestalt eines Beratungshonorars (service fee), welches als Unternehmensgewinn zu betrachten sei. Aufgrund der Leistungserbringung außerhalb Thailands unterliege dieses somit keiner Quellensteuer. Maßgeblich für die Begründung waren u. a. die Tatsache, dass im Vertrag keine Vertraulichkeitsklausel vereinbart worden war sowie die Auffassung, dass durch die Beratung kein finales Wissen weitergegeben worden sei, welches sich ohne Modifikationen praktisch nutzen ließe. Fazit Mit seiner Entscheidung hat der Supreme Court die Kriterien für die Definition von Lizenzgebühren weiter spezifiziert und nähert sich hiermit einer international geläufigen Interpretation an. Jedoch kann der Fokus des Gerichts auf die Vereinbarung einer Vertraulichkeitsklausel durchaus die Gefahr mit sich bringen, dass dies in künftigen ähnlich gelagerten Fällen als alleiniger Indikator für das Vorliegen von Lizenzgebühren gewertet werden könnte. Die Abgrenzung von Lizenzgebühren und Unternehmensgewinnen bleibt somit weiterhin strittig und sollte bei der Erbringung technischer oder technisch-beratender Dienstleistungen unbedingt genau geprüft werden, um diesbezügliche Steuerrisiken zu vermeiden. Haben Sie Fragen rund um die Themen Sozialversicherungs- oder Steuerrecht? Herr Mütze beantwortet Sie gern. Kontaktieren Sie ihn unter Tel. Nr.: 05692 997720-0 oder per E-Mail: info@i-a-c.de 5 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden und Südkorea wurde gezeichnet Am 09. September 2013 wurde das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen Schweden und Südkorea gezeichnet. Wann genau das Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt, ist zurzeit noch nicht bekannt. Die folgenden Zweige/Leistungen sind in dem Sozialversicherungsabkommen geregelt: Schweden: o Sickness compensation und activity compensation o Income based old age pensions, guaranteed pensions und survivor’s pension o Surviving children’s allowance Südkorea: o National pension legislation Unter bestimmten Voraussetzungen können entsandte Arbeitnehmer für 24 Monate im heimatlichen Sozialversicherungssystem verbleiben. Als Nachweis hierfür erhalten die Entsandten eine Entsendebescheinigung (Certificate of Coverage). Eine Verlängerung um weitere 36 Monate ist nur mit dem Einverständnis der schwedischen und südkoreanischen Behörden möglich. Beiträge aus einem Land werden, sofern notwendig, in dem anderen Land angerechnet, um eventuelle Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. Unternehmen, die Auslandseinsätze zwischen Schweden und Südkorea haben, sollten daher nun prüfen, wie in diesen Fällen das bilaterale Sozialversicherungsabkommen greifen wird und was dies in der Zukunft für Auswirkungen (z. B. Personalkosten) hat. Sobald das Sozialversicherungsabkommen in Kraft tritt, müssen die Unternehmen ggf. Antragstellungen vornehmen, um die notwendigen Entsendebescheinigungen zu erhalten. 6 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Sozialversicherungsrecht Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2014 Am 16. Oktober 2013 hat das Bundeskabinett die neue Verordnung über die Rechengrößen der Sozialversicherung 2014 beschlossen. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung bedeutend ist, erhöht sich 2014 wie folgt: West Ost 2013 2.695 EUR/Monat 2.275 EUR/Monat 2014 2.765 EUR/Monat 2.345 EUR/Monat Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung In der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung steigen 2014 die Beitragsbemessungsgrenzen jeweils für West und Ost folgendermaßen: West Ost 2013 5.800 EUR/Monat 69.600 EUR/Jahr 4.900 EUR/Monat 58.800 EUR/Jahr 2014 5.950 EUR/Monat 71.400 EUR/Jahr 5.000 EUR/Monat 60.000 EUR/Jahr Knappschaftliche Rentenversicherung West 2014 7.300 EUR/Monat Ost 87.600 EUR/Jahr 6.150 EUR/Monat 73.800 EUR/Jahr Kranken- und Pflegeversicherung In der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigen 2014 die Jahresarbeitsentgeltgrenze und Beitragsbemessungsgrenze folgendermaßen: 2013 2014 Jahresarbeitsentgeltgrenze Beitragsbemessungsgrenze 4.350 EUR/Monat 3937,50 EUR/Monat 52.200 EUR/Jahr 47.250 EUR/Jahr 4.462,50 EUR/Monat 4.050 EUR/Monat 53.550 EUR/Jahr 48.600 EUR/Jahr 7 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Aufenthaltsrecht Aufenthaltsrecht USA – Veränderungen im Verfahren zur Terminvereinbarung in den amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland Einführung eines neuen Verfahrens zur Terminvereinbarung ab Dezember 2013 und einer Übergangsregelung für die Zwischenzeit Bereits seit Mitte Oktober wenden die amerikanischen Auslandsvertretungen in Deutschland ein verändertes Verfahren zur Vereinbarung von Terminen für die Beantragung von Nichteinwanderungsvisa an. Termine können derzeit nur über folgende Telefonnummer vereinbart werden: 09131-772-2270. Für die Reservierung oder Änderung eines Termins benötigt man momentan eine Kreditkarte, welche für die Zahlung der Gebühr von pauschal 15 Euro pro Antragsteller verwendet wird. Ausgenommen von der Gebühr sind lediglich einige Services im Bereich der Antragsstellung von Familien. Dieses Verfahren stellt laut Information der US-Auslandsvertretungen lediglich eine Übergangsregelung dar. Mitte Dezember wird voraussichtlich ein einfacheres und kostengünstigeres Verfahren zur Terminvergabe eingeführt. Aufgrund der Einführung des neuen Verfahrens werden im Januar 2014 nur begrenzt Termine für die Visabeantragung zur Verfügung stehen, diese werden aufgestockt, sobald das neue Verfahren erfolgreich implementiert wurde. Wir werden die Lage weiter beobachten und Sie auf dem Laufenden halten. Deutschland – Keine Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgaren und Rumänen ab dem 01. Januar 2014 Bulgarische und rumänische Staatsangehörige benötigen ab Januar 2014 keine Arbeitsgenehmigung-EU mehr Die Zahl der in Deutschland beschäftigten rumänischen und bulgarischen Staatsbürger ist deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit deutlich mehr Arbeitsgenehmigungen-EU für rumänische und bulgarische Staatsbürger ausgestellt: 2013 waren es bislang nach Informationen der ZAV 49.288 Genehmigungen, während es 2012 nur 43.882 waren. Die Arbeitskräfte aus Bulgarien und Rumänien sind in der Regel im Baugewerbe oder in der Gastronomie tätig. Die Arbeitsgenehmigungen-EU werden nur noch bis zum 31. Dezember 2013 ausgestellt, ab diesem Datum tritt die Übergangsregelung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit außer Kraft. Arbeitnehmer aus den beiden Staaten genießen ab dem 01. Januar 2014 die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit und können damit ohne Genehmigung einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Bitte beachten Sie, dass die Übergangsregelungen für kroatische Staatsbürger weiterhin gelten und für eine Arbeitsaufnahme ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU beantragt werden muss. 8 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Aufenthaltsrecht Singapur – Implementierung eines neuen Gesetzes zur Arbeitsmarktregulierung Ministry of Manpower will durch den „Fair Consideration Framework” den Arbeitsmarkt für singapurische Arbeitskräfte fair gestalten Das singapurische Ministry of Manpower hat ein neues Gesetz angekündigt, den so genannten „Fair Consideration Framework“ (FCF), welcher sicherstellen soll, dass Arbeitgeber hochqualifizierte singapurische Arbeitskräfte bei Stellenausschreibungen berücksichtigen. Dadurch soll eine diskriminierende Beschäftigungspraxis vermieden werden. Das neue Gesetz wird ab dem 01. August 2014 in Kraft treten. Arbeitgeber, die künftig einen Antrag auf Erteilung eines Employment Passes (EP) stellen, müssen vorher die Stelle öffentlich ausschreiben. Die Stellenausschreibung ist auf Internetportalen der Singapore Workforce Development Agency (WDA) vorzunehmen. Singapurische Staatsbürger müssen sich mindestens 14 Tage auf die Stellen bewerben können. Bei Antragstellung für einen EP muss die Identifikationsnummer der Stellenausschreibung vom WDA angegeben werden. Diese Anforderung gilt nicht für EP Verlängerungsanträge, S Passes oder Arbeitsgenehmigungen. Weiter sind Firmen mit weniger als 25 Angestellten oder Positionen mit einem Gehalt von mind. 12.000 SD (ca. 7.100 EUR) von der Stellenausschreibung ausgenommen. Besteht der Verdacht, dass Unternehmen einer diskriminierenden Beschäftigungspraxis nachgehen, können die Behörden hier eine Prüfung vornehmen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, muss das Unternehmen mit Sanktionen rechnen, wie beispielsweise den Verlust oder die Einschränkung einreiserechtlicher Privilegien. Neben der Einführung des FCF werden auch die Gehaltsanforderungen für die Erteilung eines Employment Passes erhöht. Ab dem 01. Januar 2014 steigt das Mindestgehalt von 3.000 SD auf 3.300 SD (ca. 1.966 EUR). Das neue Mindestgehalt ist maßgebend für Hochschulabsolventen, d.h. es wird erwartet, dass das Gehalt entsprechend der Berufserfahrung angepasst wird und somit den Qualifikationen des Mitarbeiters entspricht. Für derzeitige Inhaber eines EP bestehen folgende Übergangsregelungen: Verliert der EP vor dem 01. Januar 2014 seine Gültigkeit, so kann eine Verlängerung nach den alten Regelungen erteilt werden. Wenn ein EP zwischen dem 01. Januar und dem 30. Juni 2014 erneuert werden muss, so kann der EP erneut für ein weiteres Jahr nach den bestehenden Kriterien ausgestellt werden. Alle Anträge nach dem 30. Juni müssen die neuen Kriterien berücksichtigen. Wir empfehlen Ihnen, die neuen Regelungen künftig in Ihrer Beschäftigungspraxis zu berücksichtigen. Insbesondere sollten Richtlinien zur Personalentwicklung und zum Recruitment überprüft werden. Weiter sollte der zusätzliche Aufwand für die Stellenausschreibung bei der Stellenbesetzung in Singapur eingeplant und die neuen Gehaltsanforderungen in der Entgeltfindung berücksichtigt werden. 9 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Aufenthaltsrecht Australien – Einführung einer Arbeitsmarktprüfung Ab dem 23. November 2013 sind Arbeitsmarktprüfungen für die Beantragung von 457-Visa zwingend vorgeschrieben Hinsichtlich der Visa in der Subclass 457 wird eine weitere Anforderung an die Antragstellung eingeführt. Ab dem 23. November ist es erforderlich, dass Unternehmen, die Inhaber einer „Standard Business Sponsorship (SBS)“ sind, vor der Nominierung des Antragstellers („nomination application“) eine Arbeitsmarktprüfung durchführen. Das bedeutet, dass die Unternehmen nachweisen müssen, dass sie auf dem australischen Arbeitsmarkt nach geeigneten und qualifizierten Fachkräften gesucht haben. Dafür muss die Ausschreibung der zu besetzenden oder einer vergleichbaren Position vorgelegt werden. Die Rekrutierungsbemühungen des Unternehmens sollten sich dabei sowohl auf australische Staatsbürger als auch auf Personen mit einer Niederlassungserlaubnis für Australien (permanent residents) beziehen. Das Department of Immigration and Border Protection hat bisher keine weiteren Vorgaben bzgl. der Anforderungen an die Stellenausschreibung veröffentlicht. Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass Veröffentlichungen in Zeitungen oder auf Jobbörsen im Internet ausreichend sind. Es wird empfohlen, bei der Stellenausschreibung genauso vorzugehen, wie das Unternehmen üblicherweise Personal rekrutiert. Möglichkeiten für die Befreiung von dieser Anforderung gibt es nur wenige. So sind beispielsweise die Arbeitsmarktprüfungen nicht vorzuweisen, wenn Australien ohne die Beantragung seinen internationalen Handelsverpflichtungen nicht nachkommen könnte oder wenn eine schwere Katastrophe in Australien den Einsatz von ausländischen Fachkräften erfordert. Mexiko – Keine Mitteilung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr erforderlich Unternehmen, die ausländische Arbeitnehmer beschäftigen, waren bis vor kurzem dazu verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses des ausländischen Mitarbeiters oder auch Entsandten eine entsprechende Mitteilung an die mexikanische Einwanderungsbehörde (Instituto Nacional de Migración) vorzunehmen. Diese Mitteilungen werden von der Einwanderungsbehörde künftig nicht mehr entgegen genommen. Es wird den Unternehmen dennoch empfohlen, diese Informationen sorgfältig zu dokumentieren, da diese Daten nach der Einführung einer Registrierungsdatenbank im Jahr 2014 benötigt werden. Sie haben Fragen zum Aufenthaltsrecht eines Landes, in das Sie im Rahmen einer Entsendung oder einer Auftragsabwicklung Mitarbeiter schicken wollen? Sie brauchen Unterstützung bei der Abwicklung von Arbeitsvisa? Wenn Sie Näheres zu unseren Serviceleistungen erfahren wollen oder sich ein unverbindliches Angebot zu einem konkreten Fall wünschen, freuen wir uns auf Ihren Anruf oder eine E-Mail. Sie erreichen unser Visa-Team unter Tel.: 05692 997720-0 oder per E-Mail: visa@i-a-c.de 10 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING IAC intern IAC intern Willkommen im Team Hallo, mein Name ist Raphaela Keutgen, ich bin 25 Jahre alt und komme aus Dormagen (Nähe Düsseldorf). Bis zum 30. September 2013 war ich bei einer großen Krankenkasse als kommissarische Teamleiterin im Bereich Datenprüfung-Apotheken/Ärzte beschäftigt. Dort betreute ich ein Team von 24 Personen. Nach Beendigung meiner Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten im Jahre 2011 war ich allerdings erst 1,5 Jahre im Bereich Marketing/Außendienst tätig. Zum 01. Oktober 2013 habe ich dann zur IAC Unternehmensberatung GmbH gewechselt und bin dort als Junior Consultant im Bereich Sozialversicherung tätig. Weiterhin studiere ich seit März 2013 an einer Fachschule in dem Studiengang „BetriebswirtschaftFachrichtung Finanzdienstleistungen“. In meiner Freizeit wird eigentlich viel für die Uni getan - zum Glück bleibt aber immer noch Zeit für sportliche Aktivitäten, Freunde und Familie. 11 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING IAC intern Hallo, mein Name ist Jens Kluth, ich bin 26 Jahre alt und komme aus Dormagen (Nähe Düsseldorf). Zuletzt habe ich bei einer großen Krankenkasse gearbeitet, wo ich im Sommer 2010 meine Ausbildung zum Sozialversicherungsangestellten abgeschlossen habe. Dort habe ich lange Zeit im Außendienst gearbeitet und habe dort Privat- und Firmenkunden betreut. Seit dem 01. Oktober 2013 bin ich Mitarbeiter der IAC Unternehmensberatung GmbH als Assistent der Geschäftsführung mit dem Schwerpunkt Marketing & Vertrieb. Nebenbei befinde ich mich seit dem 01. Februar 2013 in einem Studiengang zum staatl. geprüften Betriebswirt Fachrichtung Finanzdienstleistung. Zu meinen Hobbys zählt der FC Bayern München, Essen, Reisen, Sauna, Schwimmen und Joggen (und nebenbei wird dann noch für die Uni gelernt). 12 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Kooperation Unser Kooperationspartner: Deutsche Fernschule e.V. 13 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Sonstiges Sonstiges USA – Steuerbehörde warnt vor Telefonbetrügern Auch Ausländer sind von dem ausgeklügelten Telefonschwindel betroffen und werden daher zu Vorsicht und erhöhter Wachsamkeit aufgerufen Die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS) hat Ende Oktober eine Warnung veröffentlicht, die auch ausländische Arbeitnehmer und Expatriates in den USA betrifft. IRS hat festgestellt, dass Betrüger landesweit mit vielfältigen und gewieften Tricks ihre Opfer unter Druck setzen und um Geld betrügen. Bei Anrufen geben sich die Betrüger als Beamte des IRS aus. Dabei können sie den Opfern meist auch die letzten Ziffern ihrer Social Security Number nennen. Auf dem Telefondisplay der Opfer wird dabei die gebührenfreie Telefonnummer der Steuerbehörde angezeigt. Durch diese und weitere Tricks versuchen die Betrüger den Opfern einzureden, dass sie Steuerschulden beim IRS haben. Diese Schulden werden direkt eingefordert und eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung verlangt. Sollten die Opfer auf diese Aufforderungen nicht eingehen, werden sie direkt von den Betrügern bedrängt und unter Druck gesetzt. Dabei wird dem Opfer häufig mit Abschiebung, Verlust des Führerscheins oder Haft gedroht. In einigen Fällen folgte nach dem Telefonat ein weiterer Anruf, bei dem sich der Anrufer als Polizist oder Mitarbeiter des Department of Motor Vehicles ausgegeben hat, um so das Opfer weiter unter Druck zu setzen. In der veröffentlichten Warnung stellt die US-Steuerbehörde klar, dass sie selbst nur schriftlich (über U.S. Mail) in Kontakt mit den Steuerzahlern trete. Über elektronische und telefonische Kommunikation werden grundsätzlich keine Daten von den Steuerzahlern abgefragt. IRS warnt davor, am Telefon sensible Daten, wie beispielsweise die Social Security Number, Kreditkartennummern oder Bankverbindungen preiszugeben. Ausländern wird empfohlen, jederzeit gegenüber Betrügern wachsam zu sein. Auch im aufenthaltsrechtlichen Bereich werden verstärkt Betrügereien festgestellt, diese beziehen sich z. B. auf die Diversity Visa Lottery. Die Warnung des IRS informiert Betroffene über notwendige Informationen und Ansprechpartner. Die Warnung finden Sie unter folgendem Link: http://www.irs.gov/uac/Newsroom/IRS-Warns-ofPervasive-Telephone-Scam 14 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Termine Termine und Veranstaltungen 2-tägiger Basis Workshop Auslandsentsendung am 21.+ 22.01.2014 Grundlagen für einen erfolgreichen Mitarbeitereinsatz im Ausland Die Entsendung von Mitarbeitern im Ausland erfordert eine intensive und sorgfältige Vorbereitung durch die Personalabteilung und die Entgeltabrechnung. Um den erhöhten Fürsorgepflichten nachzukommen und einen rechtssicheren Einsatz zu gewährleisten, sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grundlagen ebenso ein Muss wie die richtige Gestaltung des Entsendevertrags oder die Berücksichtigung des jeweiligen Aufenthaltsrechts. Auch kulturelle Aspekte stellen einen nicht zu unterschätzenden Erfolgsfaktor für einen Auslandseinsatz dar und sollten im Rahmen der Vorbereitung unbedingt Berücksichtigung finden. Dieser praxisorientierte Workshop vermittelt die grundlegenden Kenntnisse für eine erfolgreiche Entsendung von Mitarbeitern und hilft Ihnen, die Regelfälle der Auslandsentsendung beurteilen und rechtssicher abwickeln zu können. Inhalte: Wichtige Begriffsbestimmungen (z. B. „Expatriate“ / „Impatriate“, Grundsätze zur Entsendung, Definition verschiedener Entsendeformen) Fürsorgepflichten und Haftungsrisiken erkennen Einführung in aufenthaltsrechtliche Bestimmungen Wesentliche Bestandteile einer Entsenderichtlinie Grundsätze zur Vertragsgestaltung Basiswissen Sozialversicherungs- und Steuerrecht Interkulturelle Kompetenz bei Auslandseinsätzen Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung, die geringe oder keine Grundkenntnisse und Vorerfahrungen in Bezug auf Auslandsentsendungen haben. Veranstaltungsort: Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe Schlosspark 8 34131 Kassel Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Termine. 15 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Termine Crashkurs Sozialversicherungs- und Steuerrecht bei internationalen Mitarbeitereinsätzen am 23.01.2014 Eine intensive Vorbereitung von Mitarbeitereinsätzen ins Ausland stellt eine besondere Herausforderung für Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung dar. Gerade für Mitarbeiter, die sich erstmals in diesem Themenbereich bewegen, ist eine Vermittlung der gesetzlichen Grundlagen besonders wichtig. In diesem Crashkurs führen wir Sie in die Grundbegriffe und konzepte des Sozialversicherungs- und Steuerrechts ein. Dieses Basiswissen ist für eine rechtssichere Beurteilung der Auslandseinsätze von enormer Relevanz, um den besonderen Fürsorgepflichten nachkommen und den erhöhten Haftungsrisiken entgegen wirken zu können. Inhalte: Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Steuerrecht Ausstrahlung/Einstrahlung Entsendungen innerhalb EU/EWR Bilaterale Sozialversicherungsabkommen Entsendungen ins vertragslose Ausland Alternative Absicherungsformen in der SV Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht/ Wohnsitzproblematik Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Betriebsstätte? 183-Tage-Regelung Auslandstätigkeitserlass Wirtschaftlicher Arbeitgeber nach DBA Rückfallklausel? Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung und Entgeltabrechnung, die geringe oder keine Grundkenntnisse und Vorerfahrungen in Bezug auf die Themen Sozialversicherung und Steuerrecht bei Auslandsentsendungen haben. Veranstaltungsort: Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe Schlosspark 8 34131 Kassel Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Termine. 16 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Termine Visum und Aufenthaltserlaubnis – Grundlagen für einen legalen Aufenthalt Ihrer Mitarbeiter im Ausland am 30.01.2014 Für Unternehmen stellen internationale Mitarbeitereinsätze eine besondere Herausforderung dar. Zu einer intensiven Vorbereitung dieser Einsätze gehört auch die Schaffung einer angemessenen aufenthaltsrechtlichen Grundlage, um den legalen Aufenthalt der Mitarbeiter sicherzustellen. Hier stehen nicht zuletzt auch die Personalbereiche in der Verantwortung und haben eine besondere Fürsorgepflicht zu erfüllen. Dieser Workshop gibt Ihnen einen praxisnahen Überblick über einreise- und aufenthaltsrechtliche Grundlagen. Durch konkrete Beispiele zu ausgewählten Zielländern wird Ihnen ein praxisbezogener und ausführlicher Einblick in das Aufenthaltsrecht gewährt. Inhalte: Relevanz des Themas: Rechtliche Voraussetzungen und Fürsorgepflichten Begriffliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts Geschäftsreise vs. Arbeitsaufenthalt Ausgewählte Länderbeispiele Erfahrungen aus der Praxis Aktuelles und rechtliche Entwicklungen Zielgruppe: Mitarbeiter/innen der Personalabteilung, Fach- und Führungskräfte international tätiger Unternehmen, die administrativ mit dem Einsatz von Mitarbeitern weltweit betraut sind (z.B. Sekretariatsmitarbeiter, Projektleiter); Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Veranstaltungsort: Schlosshotel Kassel-Bad Wilhelmshöhe Schlosspark 8 34131 Kassel Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme! Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik Termine. 17 INTERNATIONAL ASSIGNMENT CONSULTING Winkelweg 6 34466 Wolfhagen Tel.: +49 5692 - 997720-0 Fax: +49 5692 - 997720-19 E-Mail: info@i-a-c.de Internet: www.I-A-C.de 18