Ratgeber „Testament und Erbrecht“
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Ratgeber „Testament und Erbrecht“
Vorwort Streitigkeiten haben schon manche Familienbeziehungen gestört und viele Freundschaften sind daran zerbrochen. Streit um Ihr Erbe können Sie Ihren Erben jedoch ersparen, wenn Sie sich rechtzeitig über das Erben und Vererben informieren und jetzt schon Vorsorge für den Todesfall treffen. Vielen Ehepaaren ist z.B. nicht klar, dass ohne testamentarische Verfügung beim Ableben eines Ehepartners der andere nicht automatisch Alleinerbe ist, solange beispielsweise noch ein Neffe vom verstorbenen Ehegatten lebt. Hier würde die Ehefrau 3/4 erben, der Neffe 1/4 des Vermögens. Wenn Sie unliebsame Überraschungen ausschließen wollen, sollten Sie ein Testament machen. Wie man seinen letzten Willen verfügt und was bei einem Erbfall zu beachten ist, erklärt Ihnen die vorliegende Broschüre. Diese Broschüre kann jedoch eine rechtskundige notarielle oder anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Sie ist eine erste Hilfestellung und Orientierung. Gabi Schmid Gleichstellungs– und Seniorenbeauftragte im Landkreis Kelheim 1 Impressum September 2005 Gleichstellungs– und Seniorenstelle im Landkreis Kelheim Landratsamt Kelheim Schlossweg 3 93309 Kelheim Telefon 09441/204-305 Fax 09441/207-185 Email: Internet: 2 gleichstellungsstelle@landkreis-kelheim.de www.landkreis-kelheim.de/seniorenstelle Inhalt Testament Seite 4 Abfassung eines Testaments Seite 6 Kosten eines Testaments oder Erbvertrags Seite 8 Vollstreckung eines Testaments Seite 9 Pflichtteilsanspruch Seite 10 Gesetzliche Erbfolge Seite 12 Beispiele für die gesetzliche Erbfolge Seite 14 Erbschein Seite 15 Erbrecht des Ehegatten Seite 16 Schenkungen Seite 18 Erbschafts– und Schenkungssteuer Seite 19 Schenken oder vererben Seite 20 Besonderheiten Seite 22 Notariate im Landkreis Kelheim Seite 24 3 Testament Muss ich ein Testament machen? Wird kein Testament gemacht, tritt beim Ableben des Erblassers/der Erblasserin die im Bürgerlichen Gesetzbuch und Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene Erbfolge ein, wenn er oder sie deutsche/r Staatsangehörige/r ist. Haben die Erblasser eine andere Staatsangehörigkeit, kommt dagegen nicht das deutsche Erbrecht in Anwendung, sondern das Heimatrecht der Erblasser, auch wenn diese schon seit Jahrzehnten in Deutschland leben. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod in die richtigen Hände kommt, müssen Sie rechtzeitig Vorsorge treffen. Nicht immer kommen bei der gesetzlichen Regelung diejenigen zum Zuge, die Ihnen besonders nahe stehen. Das Abfassen eines Testaments ist auch dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen oder wenn Sie verhindern wollen, dass Ihr Nachlass unter eine Vielzahl gesetzlicher Erben verteilt wird. Das Berliner Testament Wenn Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen und gleichzeitig die Nacherben bestimmen, regeln sie dies im so genannten Berliner Testament –häufig auch, um den überlebenden Ehepartner vor den Erbansprüchen der Kinder zu schützen. Zunächst wird der überlebende Ehegatte Alleinerbe des zuerst verstorbenen Ehegatten und er wird dann von den gemeinschaftlichen Kindern als „Schlusserben“ beerbt. Die Kinder erben dann lediglich das, was sich im Nachlass des zuletzt Verstorbenen befindet. Die Kinder könnten jedoch bereits beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil verlangen. Deswegen werden in Berliner Testamenten häufig „Strafklauseln“ aufgenommen; diese sollen den Schlusserben davon abhalten, den Pflichtteil einzufordern. Beispielsweise könnte man verfügen, dass ein Kind, das beim Tode des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt, beim Tode des länger Lebenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten soll. 4 Was kann man in einem Testament regeln? Wenn Sie ein Testament machen, können Sie über die Verteilung Ihres Vermögens grundsätzlich frei bestimmen. Dabei können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge andere Erben bestimmen oder Ihre Werte auch wohltätigen Organisationen vererben. Durch eine testamentarische Bestimmung können Sie auch jemanden vom Erbe ausschließen, also enterben. Pflichtteilsberechtigte können jedoch nur unter eng begrenzten Voraussetzungen vom Erbe ausgeschlossen werden, z.B. wenn Sie von der betroffenen Person vorsätzlich körperlich misshandelt wurden. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss bei der Errichtung des Testaments bestehen und klar und eindeutig genannt werden. Eine Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt sollte hier unbedingt erfolgen. Weitere Verfügungen in einem Testament können sein: Bestimmung eines Ersatzerben, beispielsweise für den Fall, dass die zum Erben bestimmte Person vor Ihnen stirbt. Bestimmung von Vor– und Nacherben, die zeitlich nacheinander Erben des Vermögens werden. Bestimmung über die Teilung des Erbes bei mehreren Erben. Ausschluss der Teilung des Nachlasses für eine bestimmte Zeit, um z.B. einen Familienbetrieb zu erhalten. Aussetzung von Vermächtnissen, um z.B. einzelne Nachlassgegenstände bestimmten Personen zuzuwenden. Bestimmung eines Testamentvollstreckers, der die Anordnungen im Testament ausführt. 5 Abfassung eines Testaments Das eigenhändige Testament Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unter den Testamentsverfügungen mit Vor– und Zuname unterschrieben sein. Es sollen weiter Datum und Ort der Errichtung angegeben werden. Spätere Änderungen müssen ebenfalls handschriftlich angefügt werden und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Beim eigenhändigen Testament muss kein Notar beauftragt werden. Sie können Ihr Testament aufbewahren, wo Sie wollen. Es sollte nur sichergestellt sein, dass es bei Ihrem Ableben auch gefunden wird bzw. nicht beiseite gebracht wird. Deshalb ist es empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht wird automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und „eröffnet“ dann den Erben den Inhalt. Außerdem ist zu beachten, dass bei einem eigenhändigen Testament im nachhinein Kosten wegen der Eröffnung des Testaments durch das Amtsgericht und für einen Erbschein entstehen. Gemeinschaftliches Testament Ehepaare oder Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die deutsche Staatsangehörige sind, können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Das gemeinschaftliche Testament kann ein eigenhändiges Testament sein oder öffentlich verfasst werden. Wird es eigenhändig errichtet, schreibt ein Ehepartner den Text des gemeinsamen Letzten Willens auf und beide unterschreiben diesen Text mit Vor– und Zunamen jeweils mit Ort und Datum. Bei gemeinschaftlichen Testamenten ist zu beachten, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehepartner in der Regel an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann. Dies gilt auch dann, wenn der länger lebende Ehegatte wieder heiratet oder sich nach Jahrzehnten das ursprünglich gute Verhältnis zu den eingesetzten Erben verschlechtert hat. 6 Das öffentliche Testament Wer sichergehen will, bei der Abfassung des Testaments keinen Fehler zu machen, sollte ein öffentliches Testament errichten. Dies kann mündlich vor einem Notar zur Niederschrift erklärt werden oder in schriftlicher Abfassung dem Notar übergeben werden. Der Notar berät Sie bei der Abfassung Ihres letzten Willens und hilft bei der Formulierung. Sie können dort auch steuerliche Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Erbschaftsteuer, erhalten. Ein notarielles Testament wird immer amtlich verwahrt. Ein notarieller Erbvertrag kann auch von dem beurkundenden Notar kostenfrei verwahrt werden. In jedem Fall ist sichergestellt, dass nach dem Tod des Erblassers das öffentliche Testament oder der Erbvertrag vom Amtsgericht eröffnet wird. Wie ändert man sein Testament? Man sollte immer bedenken, dass ein Testament bedeutende rechtliche und wirtschaftliche Wirkungen hat. Deshalb sollte man alles vermeiden, was zu Verwirrungen und zu einer unklaren Rechtslage führen kann. Will man mehrere Änderungen oder Ergänzungen vornehmen, ist es am besten, wenn man ein neues Testament errichtet. Die sicherste Form, ein eigenhändiges Testament zu ändern oder zu widerrufen, ist, es zu vernichten und ein neues Testament zu verfassen. Ein notarielles Testament kann einfach von der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden und durch ein neues notarielles, kostenpflichtiges Testament ersetzt werden. Es kann aber auch ein notarielles Testament durch ein eigenhändiges ersetzt werden. Es gelten immer die letzten Verfügungen des Erblassers. Wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können gemeinschaftlich geändert werden, ein einseitiger Widerruf bedarf der notariellen Beurkundung. 7 Kosten eines Testaments oder Erbvertrags Die Kosten für die Errichtung eines notariellen Testaments richtet sich nach dem Wert des Vermögens (nach Abzug der Schulden): Wert des Vermögens 5.000 € 20.000 € 50.000 € 100.000 € 200.000 € 400.000 € Gebühr 42 € 72 € 132 € 207 € 357 € 657 € Bei höherem Wert entsprechend höhere Gebühr Die Gebühren verdoppeln sich, wenn ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament beurkundet worden ist. Für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht sind noch einmal 1/4 der o. g. Gebühr fällig. Zusätzlich erhebt der Notar auf seine Gebühren noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. Wenn Sie und Ihr Ehepartner also über ein Vermögen von 50.000 € einen Erbvertrag errichten, der beim Notar verwahrt wird, betragen die Kosten 264 €, bei einem Vermögen von 100.000 € dementsprechend 414 € zzgl. MWSt. Wird ein Testament errichtet, fallen außerdem für die Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht noch einmal 1/4 der o.g. Gebühren an. Bei einem Testament über ein Vermögen von 5.000 € sind die Notargebühren 42 € zzgl. Mehrwertsteuer und die Gebühren beim Amtsgericht 10,50 €. Die o.g. Gebühren entsprechen weitgehend den Kosten, die bei eigenhändigen Testamenten für die Erteilung eines oder bei Ehegatten zwei Erbscheinen entstehen. Einen solchen Erbschein benötigen Sie bei notariellen Testamenten oder Erbverträgen nicht. Der Erbe kann nach der Eröffnung des notariellen Testaments zudem innerhalb von zwei Jahren ohne Erbschein beim Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums beantragen. Wird das notarielle Testament außerdem zu einem Zeitpunkt errichtet, zu dem der Erblasser noch wenig Vermögen hat, z.B. bevor ihm Vermögen von den Eltern hinterlassen wird, ist das notarielle Testament sogar wesentlich kostengünstiger als die spätere Beantragung eines Erbscheins. 8 Vollstreckung eines Testaments Vollstreckung eines Testaments Die Vollstreckung eines Testaments kann unter Umständen sehr viel Zeit und Mühe kosten. Prüfen Sie daher, welche Person Ihres Vertrauens dafür in Frage käme und sprechen Sie darüber ausführlich mit ihr. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers können sehr weit reichend sein: Er muss unter Umständen Grundstücke verkaufen, Konten verwalten und vieles mehr. Es kann auch ein Notar, eine Bank oder ein Verein beauftragt werden. Auf jeden Fall muss die Person im Testament benannt werden, bei besonderen Wünschen auch seine Befugnisse. Auch die Frage der Vergütung des Testamentvollstreckers sollte geregelt werden. Wer erbt? Hat der/die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so ersetzt dies die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden. Es gibt aber eine Ausnahme: die Pflichtteilsberechtigten können nicht ganz übergangen werden. Sie haben auch bei einem anders lautenden Testament Anspruch auf den so genannten Pflichtteil (siehe Seite 10). 9 Pflichtteilsanspruch Unter dem Pflichtteil versteht man eine Mindestbeteiligung am Nachlass, die nahen Angehörigen des Verstorbenen, auch gegen dessen Willen gesetzlich garantiert ist. Dabei erwirbt der Pflichtteilsberechtigte keinen Erbanteil, sondern hat einen reinen Geldanspruch gegen die Erben. Die Höhe richtet sich nach dem gesetzlichen Erbteil, nämlich die Hälfte hiervon, und dem Geldwert des Nachlasses. Der Geldwert des Nachlasses ergibt sich, indem man sämtliche Aktiva, also Ersparnisse des Erblassers, seine sonstigen Vermögenswerte wie Wertpapierdepots, Grundstücke, Unternehmen, Kunstgegenstände usw und Passiva saldiert. Streit kann hier insbesondere bei der Bewertung der Gegenstände entstehen. Grundstücke sind beispielsweise mit dem Verkehrswert anzusetzen, also der bei einem Verkauf erzielbare Preis, nicht der der Besteuerung zu Grunde zu legende Wert. Insbesondere aber bei Unternehmen und Kunstgegenständen wird man kaum um ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wertes herumkommen. Zu den Passiva zählen die Schulden, mit denen der Nachlass im Todeszeitpunkt des Erblassers belastet war genauso wie die Verbindlichkeiten, die erst durch den Todesfall notwendig wurden, also Beerdigungskosten, Kosten der Nachlasssicherung bzw. -pflegschaft. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Enkel, Urenkel, Eltern und Ehegatten des Verstorbenen. Enkelkinder sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn die Kinder des Erblassers verstorben sind, Eltern nur, wenn keine Abkömmlinge mehr leben und erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben Auskunft über die Höhe des Nachlasswertes verlangen. Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte sogar auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar bestehen. Der Notar muss die zum Todeszeitpunkt vorhandenen Vermögenswerte des Erblassers und alle Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod in dieser Aufstellung erfassen. Die Kosten für ein solches Verzeichnis müssen die Erben tragen. Beispiel: Sabine Kern hinterlässt ihren Ehemann und eine Tochter. In ihrem Testament hat Frau Kern ihren Mann als Alleinerben eingesetzt. Bei einem Nachlasswert von 100.000 € beträgt der Pflichtteilsanspruch der Tochter 25.000 € (gesetzlicher Erbteil 1/2, davon die Hälfte ist der Pflichtteilsanspruch). 10 Auf den Pflichtteil sind Zuwendungen anzurechnen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Verstorbenen zu dessen Lebzeiten mit der Bestimmung erhalten hat, dass er sie sich anrechnen lassen muss. Umgekehrt kann sich der Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten einer anderen Person eine Schenkung gemacht hat. Auch wenn der Verstorbene den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament bedacht hat, die Höhe des Erbes weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils beträgt, hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und kann denn fehlenden Betrag vom Erben fordern. Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von 30 Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen. Der Erbe tritt als Rechtsnachfolger allein oder mit anderen Miterben in die Stellung des Verstorbenen ein, d. h. er wird allein oder mit anderen Eigentümer des zuvor dem Verstorbenen gehörenden Vermögens. Der Pflichtteilsberechtigte hingegen wird nicht Eigentümer des Vermögens, sondern erhält nur einen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung einer Summe Geld, die seinem Pflichtteil an dem Erbe entspricht. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt nur ein bebautes Grundstück mit einem Wert von 600.000 €. Es leben noch seine 3 Söhne Friedrich, Wilhelm und Erwin. Erwin ist von dem Erblasser testamentarisch enterbt worden, so dass nur Friedrich und Wilhelm Erben sind. Diese beiden werden nun jeweils hälftige Eigentümer des Grundstücks und entsprechend auch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Erwin hingegen, dem ja eigentlich 1/3 des Erbes zustehen würde, erhält nur seinen Pflichtteil, die Hälfte von 1/3, also 1/6. In dieser Höhe hat er einen Zahlungsanspruch gegen seine Brüder, der sich auf 1/6 von 600.000 €, also auf 100.000 € beläuft. Er wird aber nicht, auch nicht zu 1/6, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. 11 Gesetzliche Erbfolge Nach dem deutschen Erbrecht, also wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist, erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Von der Erbfolge ausgeschlossen sind demnach Verschwägerte, Stiefeltern oder Stiefkinder und angeheiratete Onkel und Tanten. Adoptivkinder sind leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt. Auch die Ehepartner, obwohl nicht miteinander verwandt, haben ein Erbrecht gegenüber ihrem Partner. Für Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht ein eigenes Erbrecht, das dem der Ehepartner vergleichbar ist. Nicht alle Verwandten sind jedoch in gleicher Weise erbberechtigt, das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnung ein: Zu den Erben der 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, Enkel, Urenkel usw. Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Väter und Verwandten väterlicher Seite, wenn sie nach dem 30.6.1949 geboren sind. Gibt es jemanden, der zu diesen besonders nahen Verwandten gehört, können alle entfernteren Verwandten nicht am Erbe teilhaben, wenn der Verstorbene kein Testament errichtet hat. Die Enkel, Urenkel etc. können nur dann erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe nicht annehmen wollen. Grundsätzlich gilt: Jeder Erbe der 1. Ordnung schließt alle weiteren Erben einer weiter entfernten Ordnung aus. Beispiel: Der Erblasser hat zwei Töchter und zwei Enkelkinder, die von einem bereits verstorbenen Sohn des Erblassers stammen. Dann erhalten die Töchter jeweils 1/3 des Erbes und die Kinder des verstorbenen Sohnes jeweils die Hälfte von 1/3, also 1/6. Auch wenn beide Töchter ebenfalls Kinder haben, sind diese von der Erbfolge ausgeschlossen, da ihre Mütter vor ihnen erben. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt eine Tochter. Außerdem leben seine Eltern und einige Neffen und Nichten (Kinder seiner Geschwister) noch. In diesem Fall erbt die Tochter das gesamte Vermögen. 12 Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und Neffen und Nichten des Erblassers; auch hier erben die Kinder und Kindeskinder erst nach dem Ableben der vor ihnen erbberechtigten Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Beispiel: Als der Erblasser verstirbt, leben nur noch zwei Söhne seines Bruders Karl und eine Tochter seiner Schwester Luise. Seine Eltern und die Geschwister sind bereits tot. Nun erben die Söhne von Karl jeweils 1/4 und die Tochter von Luise 1/2 des Vermögens. Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seinen Bruder Rudi und seinen Halbbruder Lothar aus erster Ehe seines Vaters. Die Eltern sind bereits verstorben. Rudi erbt nun die der Mutter zustehende Hälfte des Erbes allein, die andere muss er sich mit Lothar teilen. Im Ergebnis erben Rudi 3/4 und Lothar 1/4 des Vermögens. Unter die Erben 3. Ordnung fallen die Großeltern des Erblassers und deren Kinder und Kindeskinder, also die Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Abkömmlinge von Großeltern erben nicht neben dem Ehegatten des Erblassers. Zu den Erben der 4. Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Ab der 4. Ordnung gilt im übrigen, dass für bereits verstorbene Abkömmlinge nicht mehr deren Abkömmlinge, sondern nur der nächste Verwandte alleine erbt. Die Nähe der Verwandtschaft vermittelt sich über die Anzahl der zwischengeschalteten Geburten. Wichtig: Erben der 4. und fernerer Ordnungen erben nicht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war. Alle ferneren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge bilden die Erben der 5. und fernerer Ordnungen. Lassen sich keine Erben des Verstorbenen feststellen, oder haben alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen, erbt der Staat. 13 Beispiele für die gesetzliche Erbfolge Beispiel: Die unverheiratete und kinderlose Erika Müller hatte 5 Geschwister. Ihr Bruder C. und D. sind bereits verstorben, hinterließen aber 2 bzw. 3 Kinder. Die Eltern von Erika Müller sind nicht mehr am Leben. Als sie stirbt, hinterlässt sie 100.000 €. Erika Müller = Schwester A. 1/5 20.000 € Bruder B. 1/5 20.000 € Bruder C. Bruder D. = = Nichte C. Neffe C. 1/10 1/10 10.000 € 10.000 € Nichte D. 1/15 6.666 € Neffe D. 1/15 6.666 € Schwester E. 1/5 20.000 € Neffe D. 1/15 6.666 € Beispiel: Herbert Kunz hinterlässt seine Ehefrau, mit der er in Zugewinngemeinschaft gelebt hat, eine Tochter und einen nichtehelichen Sohn. Sein Vermögen beträgt bei seinem Tod 60.000 €. Herbert Kunz = Ehefrau 1/4 + 1/4 30.000 € Tochter 1/4 15.000 € Nichtehelicher Sohn 1/4 15.000 € Der Anspruch der Ehefrau auf 2/4 des Erbes ergibt sich wegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Hätte Herr Kunz ein Testament zu Gunsten seiner Ehefrau hinterlassen, hätte sowohl seine Tochter als auch der nichteheliche Sohn einen Pflichtteilsanspruch an die Ehefrau in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also jeweils 7.500 €. 14 Erbschein Ein Erbschein ist an sich kein „Muss“, um sich als Erbe zu legitimieren. In der Praxis wird jedoch häufig ein Erbschein als Nachweis, dass derjenige, der als Erbe auftritt auch Erbe ist, benötigt. Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn ein notarielles Testament oder ein notarieller Erbvertrag vorliegt. Wenn Sie vom Konto des Erblassers Geld abheben wollen, brauchen Sie regelmäßig einen Erbschein, wenn Ihnen der Erblasser nicht schon zu Lebzeiten eine Vollmacht über den Tod hinaus erteilt hat, was zweckmäßig ist. Auch bei Grundbesitz wird immer ein Erbschein benötigt. Der Erbschein kann entweder bei jedem Notar Ihrer Wahl oder beim Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am letzten Wohnort des Erblassers beantragt werden. In komplizierten Erbfällen kann so vor Beantragung des Erbscheins fachkundiger Rat bei einem Notar oder Rechtsanwalt eingeholt werden. Bei einem Antrag auf Erbschein muss der Erbe beim Nachlassgericht die Tatsachen beweisen, die sein Recht auf die Erbschaft begründen. Die Anforderungen des Nachweises entscheiden sich danach, ob ein gesetzlicher Erbe oder ein Erbe auf Grund eines Testaments oder Erbvertrags des Erbschein beantragt. Bei gesetzlichen Erben sind folgende Unterlagen notwendig: Personalausweis, Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Angaben darüber, ob und welche Personen vorhanden sind, durch die der Erbfolge ausgeschlossen bzw. sein Erbteil gemindert werden würde, Angaben darüber, ob und welche Testamente oder Erbverträge vorhanden sind, Angaben darüber ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird, Angaben darüber, welcher eheliche Güterstand mit dem Verstorbenen bestanden hat. Bei Erben auf Grund eines eigenhändigen Testaments sind folgende Unterlagen notwendig: Testament, Sterbeurkunde, Angaben darüber, ob Kenntnis über andere Verfügungen von Todes wegen besteht, Angaben darüber, ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht geführt wird. Ein Erbschein weist einen Erben als rechtmäßigen Erben aus. Die Kosten einer Erteilung eines Erbscheins richtet sich nach dem Wert des Nachlasses, so kostet bei einem Nachlasswert von 200.000 € die Erteilung eines Erbscheines ca. 360 €. 15 Erbrecht des Ehegatten Wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einer gültigen Ehe lebte und kein Scheidungsantrag eingereicht war, steht dem Ehegatten kraft Gesetzes ein Erbteil zu, dessen Höhe einerseits von dem Güterstand und andererseits von den weiteren Erben bestimmt wird. Aus der unten stehenden Tabelle ersehen Sie, wie hoch der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten unter Berücksichtigung des Güterstandes der Eheleute und anderer Erben ist. Darüber hinaus gebührt dem Ehegatten der so genannte Voraus. Hierbei handelt es sich um die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke. Neben Verwandten der 2. oder einer weiter entfernten Erbfolgeordnung gilt dies unbeschränkt, neben Kindern nur, wenn der Ehegatte solche Dinge zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Sollten die Eheleute im Zeitpunkt des Erbfalls im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, kann es sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für den überlebenden Ehegatten günstiger darstellen, dass Erbe auszuschlagen und seinen Pflichtteil nebst Zugewinnausgleich geltend zu machen. Erbquote des Ehegatten nach Güterstand Zugewinngemeinschaft Gütertrennung Gütergemeinschaft Kinder 1/4 + 1/4 Neben 1 Kind 1/2 Neben 2 Kindern 1/3 1/4 Eltern, 1/2 + 1/4 1/2 1/2 1/2 + 1/4 1/2 1/2 1/2 + 1/4 + Anteil der Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen 1/2 + Anteil der Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen 1/2 + Anteil der Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen 1/1 1/1 1/1 Erbquote Geschwister, des Ehegatten neben 2 Großelternteile Verwandten des 1 Großelternteil Erblassers und Onkel, Tante, Cousin, Cousine Urgroßeltern und ihre Verwandten 16 Kinderlose Ehepaare, die kein Testament gemacht haben, sind also nicht automatisch gegenseitige Alleinerben. Wenn es beispielsweise noch Eltern, Geschwister oder Großeltern des Verstorbenen gibt, erben diese anteilig mit. Beispiel: Hans und Sophie Müller leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie sind kinderlos und haben kein Testament gemacht. Als Hans Müller stirbt, hinterlässt er 100.000 €. Seine Mutter Gertrud lebt noch. Hans Müller = Sophie Müller 1/2 + 1/4 75.000 € Mutter Gertrud Müller 1/4 25.000 € Hätte Hans Müller ein Testament zu Gunsten seiner Ehefrau hinterlassen, könnte die Mutter von Hans Müller ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also 12.500 €, von der Ehefrau fordern. Beispiel: Andreas und Maria Kolb leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihr Sohn ist bereits verstorben, der Bruder, Erwin Kolb, lebt noch. Als Herr Kolb ohne ein Testament zu machen verstirbt, hinterlässt er 200.000 €. Andreas Kolb = Maria Kolb 1/2 + 1/4 150.000 € Bruder Erwin Kolb 1/4 50..000 € Hätte Andreas Kolb ein Testament zu Gunsten seiner Ehefrau hinterlassen, hätte sein Bruder Erwin keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können, die Ehefrau Maria wäre Alleinerbin. 17 Schenkungen Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben. Deshalb denken viele Menschen zu spät daran, was mit ihrem Vermögen im Todesfall passieren soll. Ein Testament zu machen ist schön und gut, doch haben die Erben nicht viel davon, wenn der Fiskus das meiste davon einbehält. Manchmal ist es besser, den zukünftigen Erben schon zu Lebzeiten Geld, Immobilien oder Aktien zu übertragen, sozusagen mit der „warmen Hand“ zu schenken. Oft werden die Begriffe Erbschaft und Schenkung miteinander verwendet. Das liegt daran, dass der Staat beide Vorgänge identisch besteuert. Die Steuertarife sind in beiden Fällen dieselben ebenso wie die Höhe der Freibeträge. Allerdings werden die Freibeträge alle zehn Jahre gewährt, so dass sich eine Schenkung durchaus lohnen kann. Ganz egal, ob Sie etwas vererben oder schenken wollen, der Steuersatz richtet sich immer nach dem Wert des Übertragenen. Bei Bargeld und Wertpapieren wird die ganze Summe angerechnet, bei Immobilien z.B. sind dies zur Zeit nur 70—80 % des Wertes steuerpflichtig. Grundsätzlich gilt: je näher die Parteien miteinander verwandt sind um so höher ist der Steuerfreibetrag und um so niedriger ist die Besteuerung. Der persönliche Steuerfreibetrag bei Schenkungen oder Vererbung beträgt beim Ehegatten 307.000 €, bei Kindern und Stiefkindern sowie bei Enkelkindern, bei denen der Elternteil bereits verstorben ist 205.000 €, bei allen anderen Enkel, Urenkel und Stiefenkeln 51.200 €, bei Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern und geschiedenen Ehepartnern 10.300 €, bei allen übrigen Erben und Beschenkten 5.200 €. Eltern und Großeltern haben im Schenkungsfall einen Freibetrag von 10.300 €. Diese Steuerfreibeträge werden alle 10 Jahre gewährt. Denken Sie daran, dass Sie durch eine Schenkung Ihren Erben eine Menge an Steuern ersparen können; außerdem können Sie dadurch an der Freude über das Geschenk persönlich teilhaben. 18 Erbschafts– und Schenkungsteuer Im Erbrecht gibt es drei Steuerklassen und auch hier ist es so, dass je näher die Parteien miteinander verwandt oder verschwägert sind, um so geringer die Steuerlast ist. Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, Kinder Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Stärker abkassiert werden in der Steuerklasse II Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegersöhne und –Töchter, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Vor allem die weiter entfernten Verwandten, die bisher nicht genannt wurden und die nichtehelichen Lebensgefährten werden in der dritten Steuerklasse heftig zur Kasse gebeten. Höhe der Erbschafts– und Schenkungsteuer Vermögen bis ........ nach Abzug des Freibetrages Steuersatz in % bei Steuerklasse I Steuersatz in % bei Steuerklasse II Steuersatz in % bei Steuerklasse III 7 12 17 257.000 € 11 17 23 512.000 € 15 22 29 5.113.000 € 19 27 35 12.763.000 € 23 32 41 25.565.000 € 27 37 47 Über 25.565.000 € 30 40 50 52.000 € Nicht alles, was hinterlassen wird ist steuerpflichtig. Zum Beispiel ist der Hausrat bis zur Größe von 41.000 € steuerfrei. Abzugsfähig sind auch Vermächtnisse an dritte Personen. Diese muss der Erbe, wenn er die Erbschaft annimmt, erfüllen. Mit einem Vermächtnis wird dabei ein ganz konkreter Vermögensgegenstand aus dem gesamten Nachlass herausgenommen und einer dritten Person vom Erblasser zugewandt. Diese hat diesen Vermögensgegenstand aber ebenso zu versteuern. 19 Schenken oder vererben? Wenn Sie sich entschließen, Geld zu verschenken, sollten Ihnen klar sein, dass Ihr Geld dann dem Beschenkten gehört. Eine Weitergabe unter Vorbehalt wird vom Finanzamt nicht als Schenkung gewertet. Überlegen Sie also gut, ob Sie das Geld oder die Aktien nicht doch noch brauchen. Ähnlich sieht es bei Immobilien aus. Wenn Sie Ihr Haus verschenken, können die neuen Eigentümer auf die Idee kommen, selbst in dem Haus wohnen zu wollen. Dagegen können Sie sich aber schützen. Sie können gleichzeitig mit der Schenkung das Wohnungsrecht behalten. So können Sie ein Leben lang in dem Haus wohnen bleiben, egal, ob die Kinder gerne einziehen würden oder nicht. Es ist jedoch wichtig, dass Sie dieses Wohnungsrecht im Grundbuchamt eintragen lassen, denn dann haben Sie auch gegenüber Dritten dieses Wohnungsrecht, falls die Erben auf die Idee kommen, die Immobilie zu veräußern. Wenn ein Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kann vereinbart werden, dass der Wohnungsrechtinhaber Gas, Wasser, Strom und gewöhnliche Reparaturen bezahlen muss. Außergewöhnliche Reparaturen wie Sturmschäden, Wasserrohrbrüche und Dachschäden muss bei entsprechender Vereinbarung der Eigentümer bezahlen. Das gilt auch für Steuern und Zinsen. Falls Sie außer dem Wohnungsrecht weitere Rechte haben wollen, sollten Sie diese Gegenleistungen ebenfalls vertraglich festlegen. Sie können sich z.B. den Nießbrauch vorbehalten, bei dem Ihnen weiterhin alle Nutzungen zustehen. Sie könnten also auch jederzeit die Räume weitervermieten, um so Ihre Rente aufzubessern. Bevor Sie allerdings Ihr Hab und Gut verschenken, sollten Sie sich durch einen Notar, Anwalt oder Steuerberater fachlich versierte Hilfe zukommen lassen. Denn sie wissen genau, ob sich eine Schenkung lohnt, wie viel Sie verschenken sollten und welche Verträge Sie zu Ihrer Sicherheit abschließen müssen. 20 In besonderen Fällen können Sie Ihre Schenkung übrigens innerhalb von zehn Jahren zurückfordern. Etwa wenn Sie in Not geraten oder der Beschenkte sich Ihnen gegenüber grob undankbar verhält. Von grober Undankbarkeit spricht man allerdings nur bei wirklich schweren Verfehlungen, beispielsweise körperlicher Misshandlung. Im Falle der Übergabe von Immobilien, also in der „vorweg genommenen Erbfolge“ wird in der Regel ein notarieller Vertrag geschlossen, in dem sich der Übernehmer zu Versorgungsleistungen (Wohnungsrecht, Wart und Pflege, Verköstigung, Taschengeld etc.) gegenüber dem Übergeber verpflichtet. Müssen Sie nun als Übergeber das übergebene Haus auf Dauer verlassen (z.B. wegen Heimpflegebedürftigkeit), so können Sie vom Übernehmer eine Geldrente zur Abgeltung dieser vertraglichen Ansprüche verlangen. Sollten Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen für die Bezahlung eines Heimpflegeplatzes nicht ausreichen, ist für die Bezahlung dieser ungedeckten Heimkosten der Sozialhilfeträger der Bezirksverwaltung (für Niederbayern in Landshut) zuständig. Die Ansprüche, die Sie wegen einer notariell festgelegten Versorgungsleistung gegenüber Ihren Angehörigen haben, würden durch den Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet und die Abgeltungsbeträge errechnet und eingefordert. So wird im Allgemeinen für Wart und Pflege ein monatlicher Wert von derzeit 100 € und für die freie Wohnung der derzeit übliche Mietwert herangezogen. Wenn Sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und in den letzten 10 Jahren Vermögen verschenkt haben, würde dieses Vermögen von der Sozialhilfeverwaltung auf sich übergeleitet und von den Beschenkten zurückgefordert. Angesichts der Vielzahl der möglichen Übergabeformen bei der Übertragung von Immobilien und der daraus entstehenden Verpflichtungen der Übernehmer ist es dringend anzuraten, sich durch einen Notar Unterstützung und Beratung zukommen zu lassen. 21 Besonderheiten Nichtdeutsche Staatsangehörige / Auslandsvermögen Auch in der Europäischen Union gibt es bisher kein einheitliches Erbrecht in den Mitgliedsstaaten. Jedes Land hat stattdessen seine eigenen Vorschriften. Grundsätzlich kommt das Recht des Landes zur Anwendung, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt. Nichtdeutsche Staatsangehörige können allerdings zumindest für Vermögen in Deutschland das deutsche Erbrecht wählen. In jedem Fall sollten sich nichtdeutsche Staatsangehörige vor der Errichtung eines Testaments durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen. Aber auch bei deutschen Staatsbürgern kann es zur Anwendung ausländischen Rechts kommen. Besitzt der Erblasser Vermögen im Ausland, insbesondere Grundbesitz, kann dieses ausländische Recht zum Zuge kommen. Auch besteht die Gefahr einer Besteuerung der Erbschaft sowohl durch den deutschen Staat als auch den Staat, in dem das Vermögen liegt. Auch hier sollten Sie vorsorgen und sich rechtzeitig durch einen Notar oder Anwalt beraten lassen. Der Tod des Erblassers im Ausland führt nicht zur Annahme eines fremden Erbstatus. Der Sterbeort ist für Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit gleichgültig. Es wird — von Ausnahmen abgesehen - deutsches Erbrecht angewendet. Erbschaftssteuer im Ausland Falls der Erblasser oder der Erbe seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat oder wenn das Nachlassvermögen ganz oder teilweise dort angelegt ist, kann sowohl inländische als auch ausländische Erbschaftssteuer anfallen. Zur Vermeidung einer solchen Doppelbesteuerung hat die Bundesrepublik Deutschland mit vielen ausländischen Staaten so genannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, die von Fall zu Fall zu berücksichtigen sind. Deshalb ist in solchen Fällen eine Beratung durch einen Notar oder Anwalt dringend erforderlich. 22 Lebensversicherungen und andere Verträge auf den Tod Bei bestimmten Verträgen, wie zum Beispiel bei Lebensversicherungen, Bausparverträgen, die erst mit dem Tod ausgezahlt werden, oder Sparbücher die von der Bank erst nach dem Tod des Erblassers an eine dritte Person ausgezahlt werden (Verträge auf den Todesfall), sollten Sie daran denken, diese Verträge bereits zu Lebzeiten entsprechend Ihren Wünschen anzupassen. Für solche speziellen Verträge reicht nämlich ein Testament oder ein Erbvertrag nicht aus. Stattdessen müssen Sie sich direkt mit der Versicherung oder der Bank in Verbindung setzen und die begünstigte Person in dem jeweiligen Vertrag bestimmen. Andernfalls erleben Ihre Erben die böse Überraschung, dass ihnen zwar die Immobilie zusammen mit den Schulden vermacht wird, die entsprechende Lebensversicherung, die die Schulden abgesichert hat, aber an eine ganz andere Person ausgezahlt wird. In Lebensversicherungsverträgen hat der Erblasser die Möglichkeit, etwa den Ehegatten als bezugsberechtigte Person bzw. begünstigten Dritten in die Police aufzunehmen. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in den Nachlass. Sie wird auch nicht vom Pflichtteilsanspruch übergangener Erben erfasst. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Erblasser Ansprüche aus der Lebensversicherung an einen Dritten, z.B. zur Sicherung eines Darlehens, abgetreten und deshalb das Bezugsrecht widerrufen hatte. Dann fällt die Versicherung in Höhe der gesicherten Schuld in den Nachlass. Auch beim Bausparvertrag können im Falle des Ablebens bezugsberechtigte Dritte in die Police aufgenommen werden, so dass das Bausparguthaben dann nicht in den Nachlass fällt. Ist das Bauspardarlehen allerdings bereits in Anspruch genommen, so ist es grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln. 23 Notariate im Landkreis Kelheim Notariat Kelheim Ulrich Lebert Alter Markt 20, 93309 Kelheim Tel. 0 94 41/50 16-0 Fax 0 94 41/50 16-20 Notariat Abensberg Dr. Andreas Knapp Bahnhofstr. 17, 93326 Abensberg Tel. 0 94 43/91 23-0 Fax 0 94 43/91 23-40 Notariat Mainburg Dr. Manfred Reisnecker Regensburger Str. 1, 84048 Mainburg Tel. 0 87 51/86 35-0 Fax 0 87 51/52 53 Notariat Riedenburg Holger Freitag Gartenstr. 13, 93339 Riedenburg Tel. 0 94 42/90 52 50 Fax 0 94 42/90 52 51 24