A) Allgemeines 1. - Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln
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A) Allgemeines 1. - Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln
Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 1 A) Allgemeines 1. Im Regelfall richten sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). (zu finden im Internet unter www.gesetze-iminternet.de)1 Die Höhe der anwaltlichen Gebühren ist dabei im Regelfall von mehreren Faktoren abhängig, unter anderem: – Geht es um eine reine Beratung oder um eine außergerichtliche und/oder gerichtliche Vertretung? – Was ist Gegenstand der Beratung? – Welches Rechtsgebiet ist betroffen? – Evtl. Höhe des Gegenstands-, bzw. Streitwertes? Fragen Sie ruhig nach, wie sich die Gebühren in Ihrem Fall darstellen. 2. Für die reine außergerichtliche Beratung ist inzwischen eine Gebührenvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant erforderlich. 3. Allein mit der Kontaktaufnahme kommt der kostenpflichtige Beratungsvertrag mit dem Anwalt im Regelfall noch nicht zustande (sofern nicht bereits dabei Fragen zum konkreten Rechtsfall besprochen werden; vgl. unten). Wird ausnahmsweise eine Beratung am Telefon gewünscht und erscheint diese aus anwaltlicher Sicht sinnvoll, wird der Anwalt Sie vorher am Telefon darauf hinweisen, wenn die danach folgende telefonische Beratung gebührenpflichtig wird. 1 Wichtiger Hinweis: Es wird keinerlei Gewähr dafür übernommen, dass die verlinkten Seiten den hier dargestellten Inhalt aufweisen, da Rechtsanwalt Gerlach keinerlei Möglichkeiten hat, hierauf Einfluss zu nehmen. Es wird auch keine Gewähr dafür übernommen, dass fremde Internetseiten keinen strafbaren oder jugendgefährdenden Inhalt aufweisen. Sollten strafbare oder jugendgefährdende Inhalte auf solchen Seiten vorhanden sein, distanziert sich Rechtsanwalt Gerlach ausdrücklich von diesen Inhalten. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Hinweise (Stand: Juni 2014) wurden die hier verlinkten Seiten zuletzt durch RA Gerlach überprüft. Es wird auch keine Gewähr für Schäden übernommen, die eventuell „infizierte“ verlinkte Seiten auf Ihrem Computer(system) verursachen können. Es wird immer empfohlen, unbekannte Internetseiten nur mit funktionierendem Virenscanner und Firewall aufzusuchen. Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 2 B) Rechtschutzversicherung 1. Es kann keine Aussage darüber gemacht werden, ob Ihre Rechtsschutzversicherung (RSV) für die Kosten der anwaltlichen Beratung oder weiteren anwaltlichen Tätigkeit aufkommen wird. Dies hängt allein davon ab, welchen Vertrag Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben (also welche Risiken versichert und welche ausgeschlossen sind). 2. Wenn Ihre RSV nicht für diese Kosten aufkommt (z.B. weil der Streitfall außerhalb des versicherten Zeitraumes liegt, bzw. begonnen hat oder eine vertragliche Ausschlussklausel eingreift) oder Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, müssten Sie für die anwaltlichen Kosten ganz oder teilweise selbst aufkommen. Nach unserer Erfahrung werden aber meistens zumindest die Kosten der anwaltlichen Erstberatung von den Rechtsschutzversicherungen übernommen (und sei es aus Kulanz, worauf Sie die Versicherung bei längerer Vertragsdauer dann durchaus mal ansprechen sollten!). 3. Um zu verhindern, dass unsere anwaltlichen Kosten bei Ihnen verbleiben, sollten Sie vorher selbst bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nachfragen und um entsprechenden Deckungsschutz bitten. Lassen Sie sich diesen dann schriftlich bestätigen und bringen Sie eine Kopie dieser Deckungsschutz-Bestätigung zum Besprechungstermin mit! [Hinweis: Der Streit mit der Rechtsschutzversicherung darüber, ob und wieweit Deckungsschutz gewährt werden kann, wäre ein eigener -vergütungspflichtiger- Rechtsstreit!] 4. Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe! 5. Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den Prozess verlieren. Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von Prozesskostenhilfe -PKH- "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosen selbst bezahlen müssen! Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 3 C) Beratungshilfe und/ oder Prozesskostenhilfe: 1. Ob Sie Anspruch auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe haben, kann durch den Anwalt nicht ohne Prüfung von umfangreichen Unterlagen geklärt werden. Informationen zu diesen Rechten erhalten Sie z.B. bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Eine Broschüre zur Beratungshilfe und zur Prozesskostenhilfe (PKH) (nebst Antragsformularen) finden Sie u.a. auf folgender Internet-Seite: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/index.php 2. In zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten besteht prinzipiell die Möglichkeit für Gewährung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe. In verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Streitigkeiten besteht ebenso prinzipiell die Möglichkeit für Gewährung von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe. In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen gibt es Beratungshilfe nur für die Beratung, nicht jedoch für die außergerichtliche Verteidigung des Mandanten; für die gerichtliche strafrechtliche Verteidigung wird Prozeßkostenhilfe keinesfalls gewährt! Sollte Ihnen kein Pflichtverteidiger gestellt werden (was in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfolgt), müssen Sie Ihren Strafverteidiger im Regelfall selbst bezahlen. Für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen der Opfer einer Straftat kann aber durchaus Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe gewährt werden. 3. Wenn Ihre Rechtsschutzversicherung für den Fall aufkommt, besteht kein Anspruch auf Erhalt von Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe, da grundsätzlich die Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen ist! 4. Anmerkung: Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung eintritt, zahlt diese alle Gerichtskosten und alle Anwaltskosten -also auch die gegnerischen Anwaltskosten-, sollten Sie den Prozess verlieren. Demgegenüber werden im Falle des Unterliegens bei Gewährung von Beratungshilfe und/ oder Prozesskostenhilfe "nur" die Gerichtskosten und "nur" die eigenen Anwaltskosten gezahlt, während Sie jedoch die gegnerischen Anwaltskosten selbst bezahlen müssen! Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 4 Ergänzendes zur Beratungshilfe: 5. Es wird empfohlen, vor der Beauftragung eines Anwaltes den Beratungshilfeschein bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht zu beantragen! (Anmerkung: das erspart Ihnen und Ihrem Anwalt das Problem, dass Sie ansonsten vor der -kostenpflichtigen- Beratung nicht wissen, ob diese anwaltlichen Kosten tatsächlich später von der Staatskasse übernommen werden. Sollte dies nämlich nicht der Fall sein, haben Sie die Anwaltskosten in voller Höhe selbst zu zahlen!). 6. Wenn Sie den Beratungshilfeschein noch nicht vom Gericht erhalten haben sollten: Hier finden Sie das Antragsformular mit Ausfüllhinweisen: http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/index.php 2 Dieses Formular benötigen wir ausgefüllt und unterschrieben nebst Kopien der aus dem Formular weiter ergebenden Unterlagen. Zudem brauchen wir dann zusätzlich von allem (Antrag und Kopien) noch einen kompletten Kopiensatz (Hinweis: machen Sie sich am besten auch für Ihre eigenen Unterlagen einen kompletten Kopiensatz von Antrag und Anlagen). Mit dem im Internet auffindbaren Programm "PKH-fix“ können Sie vorab selbst unverbindlich ausrechnen, ob Ihnen aufgrund zu geringen Einkommens überhaupt ein Anspruch auf Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) zustehen könnte oder ob Sie die anwaltlichen Gebühren nach dem normalen Tarif voraussichtlich selbst zahlen müssten: http://www.pkh-fix.de/ 3 Es ist zu empfehlen, diese Prüfung erst vorzunehmen, bevor Sie sich die Mühe mit dem Ausfüllen des Antrages machen. 7. Wenn Sie dann den Beratungshilfeschein erhalten haben, können Sie mit diesem Schein jeden Anwalt Ihrer Wahl -bitte mit vorheriger Anmeldung- aufsuchen und um Beratung bitten (im Regelfall müssen Sie selbst noch eine Zuzahlung von 15 € brutto leisten). 2 Siehe die Hinweise oben in der Fußnote 1 3 Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass das Programm PKH-fix auf dem neuesten Stand ist und Ihren Anspruch richtig berechnet. Rechtsanwalt Gerlach hat keinerlei Einfluss auf dieses Programm! Siehe auch die weiteren Hinweise oben in der Fußnote 1. Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 5 D) Wir erlauben uns an dieser Stelle auch mit ein paar weit verbreiteten Irrtümern aufzuräumen: 1. Grundsätzlich entsteht durch die Beratung und/oder Vertretung des Mandanten durch den Anwalt ein gebührenpflichtiger Vertrag zwischen Mandant und Anwalt. Dies bedeutet, dass der Mandant für die anwaltlichen Gebühren immer persönlich haftet. Dies ist auch unabhängig davon, ob im konkreten Fall eventuell ein Erstattungsanspruch gegen den Gegner, eine Rechtsschutzversicherung oder die Staatskasse besteht. Wenn Sie z.B. zwar den zivilrechtlichen Fall vor Gericht zu 100 % gewonnen haben (und der Gegner nach dem Urteil auch für Ihre Kosten voll aufzukommen hat), vom Gegner aber kein Geld zu erlangen wäre, müssten Sie für die Kosten Ihres Anwaltes dennoch aufkommen! Allerdings kann der Anwalt mit Ihnen auch eine gesonderte Vereinbarung hierzu treffen; das müsste im Einzelfall besprochen werden. Im Regelfall wird der Anwalt jedoch zunächst von Ihnen einen angemessenen -an Umfang und Wert des Falles orientierten- Gebührenvorschuss verlangen, der Ihnen bei vollständiger Kostenerstattung durch eine der oben genannten Gruppen wieder zurückgezahlt werden wird. 2. Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich in zivilrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten -egal, ob diese außergerichtlich oder gerichtlich anhängig sind- im Regelfall nach dem Gegenstands-, bzw. Streitwert. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der anwaltlichen Gebühren dabei im Regelfall -unabhängig vom tatsächlichen Aufwand des Anwaltes in dem konkreten Fall- nach der für diesen Gegenstands-, bzw. Streitwert in den Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vorgesehenen Vergütung richtet. Ob der Anwalt in Ihrem Fall 3 Jahre arbeiten muss oder den Fall mit einem kurzen Telefonat erledigen kann, ändert im Regelfall an der Höhe der anwaltlichen Vergütung nichts! Das RVG geht also von einer Art Mischkalkulation aus: Im ersten Fall ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Vergütung zugunsten des Mandanten verschoben, im zweiten Fall zugunsten des Anwaltes. 3. Im Regelfall erhält der Anwalt die Gebühren für die ordnungsgemäße Beratung und/oder Vertretung des Mandanten, nicht jedoch für einen "Erfolg" in dieser Rechtssache! Auch wenn der Anwalt dem Mandanten davon abrät, bestimmte Handlungen (weiter) vorzunehmen, entstehen die anwaltlichen Gebühren dennoch! Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com Kurzhinweise zu den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit 6 4. In Deutschland ist es nur unter engen Voraussetzungen möglich, ein Erfolgshonorar mit dem Mandanten zu vereinbaren. Hierzu bedarf es einer ausgewogenen Abwägung zwischen anwaltlichem Honorar und Interessenlage des Mandanten. Sprechen Sie mit uns über entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten. Eine entsprechende Vereinbarung bedarf zwingend einer schriftlichen Form. 5. Bei einer außergerichtlichen arbeitsrechtlichen Vertretung und auch in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht (in erster Instanz) kann auch im Falle des Obsiegens (d.h., Mandant gewinnt den Fall) kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere (Prozess-)Partei geltend gemacht werden. Die für die Tätigkeit des eigenen Rechtsanwaltes entstehenden außergerichtlichen Gebühren und die Gebühren in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt der Mandant also in jedem Falle selbst [so die Entscheidung des Gesetzgebers in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG)]! (Anmerkung: außer der Mandant hat Anspruch auf Übernahme dieser Kosten gegen seine Rechtsschutzversicherung oder auf Beratungs- und/oder Prozeßkostenhilfe) Bei Rückfragen zu diesen Themen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Jörg Gerlach Rechtsanwalt Tacitusstr. 13, 50968 Köln Tel.: +49-221-2054191 Fax: +49-221-3104686 mobil: +49-175-5641437 Email: anwalt@rechtsanwalt-gerlach.com Internet: www.rechtsanwalt-gerlach.com [Zulassung als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Köln, Riehler Str. 30, 50668 Köln] Urheberrecht bei Rechtsanwalt Jörg Gerlach, Köln www.rechtsanwalt-gerlach.com