Landeshauptstadt München Sozialreferat
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Landeshauptstadt München Sozialreferat
Seite 1 von 3 Landeshauptstadt München Sozialreferat Brigitte Meier Sozialreferentin Landeshauptstadt München Direktorium, BA-Geschäftsstelle Ost Vorsitzender des BA 18 Herrn Clemens Baumgärtner Friedenstraße 40 81660 München 14.02.2014 Verbesserung der Wohnsituation für Mieter des Anwesens Pilgersheimer Straße 42 Antrag Nr. 08-14 / B 05462 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 18 Untergiesing-Harlaching vom 17.12.2013 Gz.: S-III-W/BS Sehr geehrter Herr Baumgärtner, bei dem o. g. Antrag handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, weswegen die Erledigung auf dem Büroweg erfolgt. Zum genannten Antrag teilen wir mit, dass dieses Anwesen im Rahmen einer Ortsermittlung am 29.11.2013 durch das Sozialreferat/Amt für Wohnen und Migration überprüft wurde. Bei dem Anwesen handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus mit Behelfsunterkünften, in dessen Erdgeschoss Gewerbeeinheiten untergebracht sind. In den fünf Obergeschossen darüber sind zu beiden Seiten des Treppenhauses Flure, von denen beidseitig Zimmer abgehen. In den Gängen ist jeweils eine kleine Küchenzeile vorhanden. Ebenso gibt es in jedem Gangbereich Gemeinschaftstoiletten und Gemeinschaftsduschen. Eigentümerin des Anwesens ist Frau Aline Brodt. Diese hat es an die Global Businessapartement Immobilienverwaltungs GmbH vermietet. Diese wiederum tritt als Vermieterin bei den einzelnen Mieterinnen und Mietern auf. Ein Einschreiten der Behörde ist aus zweckentfremdungsrechtlicher Sicht nur möglich, wenn eine Zweckentfremdung von Wohnraum vorliegt. Im vorliegenden Fall wäre nur der Fall einer verbotenen gewerblichen Zimmervermietung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) denkbar. Orleansplatz 11 81667 München Telefon:089 233-22640 Telefax: 089 233-27375 Seite 2 von 3 Dies setzt voraus, dass der ursprüngliche Wohnzweck durch nicht nur vorübergehend stattfindende Beherbergungen dauernd aufgegeben bzw. aufgehoben wird, bzw. der Wohnraum überwiegend einer derartigen Nutzung vorbehalten ist und dadurch dem allgemeinen Wohnungsmarkt entzogen wird. Ein Beherbergungsbetrieb im Sinne des Zweckentfremdungsrechtes liegt nur vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Das Vermieten von Appartements gehört nicht dazu. Nach den vom Sozialreferat gewonnenen ersten Erkenntnissen wohnen die Mieterinnen und Mieter in dem Anwesen tatsächlich längerfristig. Hinweise, die auf eine pensionsartige Nutzung schließen lassen, liegen uns derzeit nicht vor. Die zweckentfremdungsrechtliche Relevanz des Falles wird momentan noch geprüft. Eine Überprüfung der Tiefgarage kann nicht erfolgen. Geschützt durch das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum sind gemäß § 3 der ZeS nur Wohnräume. Dies sind in dem gegenständlichen Anwesen lediglich die Wohn- und Gemeinschaftsräume. Die Tiefgarage ist kein Wohnraum im Sinne der ZeS. Sie unterliegt damit nicht dem Schutz des Zweckentfremdungsrechtes. Im Hinblick auf die angesprochenen hohen Mietpreise ist möglicherweise folgende Rechtsvorschrift anwendbar: Ordnungswidrig nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Unangemessen hoch im Sinne dieser Vorschrift sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 % übersteigen, die in München für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung der Vermieterin bzw. des Vermieters stehen. Grundsätzlich ist die Landeshauptstadt München für die Verfolgung und Ahndung von Mietpreisüberhöhungen gemäß § 5 WiStG zuständig. Die Behörde wird grundsätzlich nur auf Antrag der betroffenen Mieterin bzw. des betroffenen Mieters tätig, da sie im Verfahren auf deren bzw. dessen Mitwirkung angewiesen ist und bestehende Vertragsbeziehungen nicht unnötig belasten soll. Im Regelfall kann daher ein Verfahren gem. § 5 WiStG nur eingeleitet werden, wenn die betroffene Mieterin bzw. der betroffene Mieter die Wohnung kennt bzw. einer oder einem Sachverständigen des Amtes für Wohnen und Migration auch Zutritt gewährt werden kann, damit ein gerichtsfestes Gutachten erstellt werden kann. Seite 3 von 3 In der Vergangenheit waren in Fällen analog dem Anwesen Pilgersheimer Straße 42 die betroffenen Mieterinnen und Mieter nicht zur Mitwirkung bereit, mit der Folge, dass die Landeshauptstadt München keine Möglichkeit hatte, tätig zu werden bzw. ein gerichtliches Bußgeldverfahren einzuleiten. Auch in dem Fall, in dem bereits Antragsunterlagen an eine interessierte Mietpartei des Anwesens Pilgersheimer Straße 42 zugesandt wurden, erfolgte bislang keine Rückmeldung. Der Vollständigkeit halber weise ich an dieser Stelle noch einmal daraufhin, dass betroffene Mieterinnen und Mieter hinsichtlich einer Überprüfung der Miethöhe die Möglichkeit haben, einen Termin bei der Beratungsstelle in Miet- und Wohnungsfragen der Landeshauptstadt München zu vereinbaren (Telefonnummer zur Terminvereinbarung: 233 - 40200). Diese kostenlose Serviceeinrichtung der Landeshauptstadt München befindet sich im Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, Franziskanerstr. 8 auf Zimmer 238. Zur Vorsprache sollten Mietvertrag und relevanter Schriftverkehr wie z.B. Schreiben der Vermieterin bzw. des Vermieters in die Beratung mitgebracht werden. In Bayern wurde das Wohnungsaufsichtsgesetz im Dezember 2004 zum 01.01.2005 aufgehoben. Seither sind Wohnungsmissstände zwischen Eigentümerin bzw. Eigentümer und Nutzerin bzw. Nutzer der Wohnung auf dem privatrechtlichen Weg zu klären. Der Antrag Nr. 08-14 / B 05462 des Bezirksausschusses des Stadtbezirkes 18 - UntergiesingHarlaching vom 17.12.2013 ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. Mit freundlichen Grüßen gz. Brigitte Meier