Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht
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Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht
Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc MDR-Arbeitshilfe Umwelt- und Umfeldmängel im Mietrecht Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen Steigende Umweltbelastungen, Gesundheitsrisiken und eingetretene pathologische Krankheitszustände führen genauso wie hervortretende und sich verstärkende Überempfindlichkeiten gegen Allergene zu einer verstärkten Aufmerksamkeit gegenüber nachteilig gesehenen Umweltbedingungen. Mit steigender Umweltbelastung und Umweltverschmutzung wird der Mensch sprichwörtlich reizbarer und krankheitsanfälliger. Der Beitrag thematisiert Umwelt- und Umfeldmängel sowohl für die Wohnungs- als auch für die Gewerbemiete und zeigt hierzu deren mietrechtliche Bewertung an Einzelbeispielen auf. I. Mangelbegriff und Definitionen 1. Begriff des Mangels Für die Frage, wann eine Mietsache mangelhaft ist, gilt der subjektive Fehlerbegriff. Es kommt also darauf an, welchen Zustand die Parteien des Mietvertrages vereinbart haben (§ 536 Abs. 1 S. 1 BGB). Danach ist eine Sache mangelhaft, wenn die Ist-Beschaffenheit gegenüber der Soll-Beschaffenheit nachteilig abweicht. 1 Damit ist unter einem Sachmangel die für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Ist-Tauglichkeit) von dem vertraglich geschuldeten Zustand (Soll-Tauglichkeit) zu verstehen. 2 Diese Abweichungen müssen zu einer Beeinträchtigung der Nutzung des Mietobjekts führen. Die Beeinträchtigungen können dabei rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Sie können aus der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst, aus Rechten Dritter, aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder aus Beeinträchtigungen aus dem Umfeld des Mietobjekts herrühren. 3 Sie müssen zu einer erheblichen Nutzungsbeeinträchtigung führen. Denn eine nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch bleibt außer Betracht (§ 536 Abs. 1 S. 3 BGB) und wird nicht als Mangel gewertet. Aus der Anmietung einer erkennbar mangelhaften Mietsache kann sich aber auch die (konkludente) Vereinbarung dieses Zustands als vertragsgemäß ergeben. Denn wie dargelegt kommt es für die Einordnung eines Sachzustandes als mangelhaft nur auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Mietparteien an. Deshalb können auch schlechte Zustände der Mietsache (Sub- 1 BGH, Urteil v. 26.9.1990 – VIII ZR 205/99, WM 1990, S. 546 2 (BGH, NZM 2005, S. 500; WuM 2004, S. 715; NJW 2000, S. 1714; ZMR 1991, S. 19/20). 3 Hinweisend Fritz, NZM 2008, 825 ff, 825 1/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc standards) konkret als vertragsgemäß vereinbart werden. 4 Das muss allerdings der Vermieter beweisen. Nur wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die übliche Beschaffenheit der Mietsache entscheidend. Sind für die Soll-Beschaffenheit der Mietsache technische Normen, bzw. Grenzwerte zur Schadstoffbelastung heranzuziehen, so kommt es auf den Rechtszustand bei Vertragsabschluß an. 5 Der Mangelbegriff erhält dann eine objektivierte Komponente. Denn der Vermieter schuldet nicht die Einhaltung bestimmter Standards, sondern den störungsfreien Mietgebrauch. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Einhaltung des jeweils technisch optimalen Zustands. Sachmängel können einmal an der Mietsache selbst bestehen oder von außen als Umweltmängel auf die Mietsache einwirken. 2. Definition und Abgrenzung des Umwelt-/ Umfeldmangels a) Definition des Umwelt- oder Umfeldmangels Im Gegensatz zum Mangel, der dem Mietobjekt unmittelbar anhaftet, wie einem Baumangel im Hause, spricht man von einem Umwelt- oder Umfeldmangel, wenn das Mietobjekt an sich zwar mangelfrei und als solches gebrauchstauglich ist, die Situation im Umfeld des Mietobjektes jedoch den Mietgebrauch beeinträchtigt 6 . Der Mangel muss sich also auf die Mietsache selbst auswirken, die Nutzbarkeit der Wohnung selbst oder der dazugehörigen Gemeinschafts- und Außenflächen einschränken. 7 Es kann sich um einzelne Umweltmängel handeln. Typisch ist aber auch, dass mehrere einzelne Mängel mit unterschiedlicher Ursache zusammen auftreten, wie etwa Zugangsmängel, Baulärm aus der Nachbarschaft etc. oder Kanalrückstau und Defekt eines Rückstauventils oder Hochwasser und fehlende Hochwasserschutztüren, die erst in der Kombination von Umweltmangel und Baumangel zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts führen. 8 Da bei den Umweltmängeln die Beeinträchtigung des Mietobjekts von außen mit Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit im Vordergrund steht, ist hier 4 BGH, Urteil vom 18.4.2007 – XII ZR 139/05, NZM 2007, 484 (485 re. Sp.); BGH, NJW-RR 1993, 522); Lehmann-Richter, NJW 2008, 1196(1196); Blank / Börstinghaus, Miete, 3. Aufl. 2008, § 536 b BGB Rn. 10; Emmerich / Sonnenschein, Miete, 9. Aufl.2007, § 536 b BGB Rn. 2 5 KG, Urteil vom 28.4.2008 – 12 U 6/07, ZMR 2008, 892; BayObLG, RE vom 04.08.1999 – RE-Miet 6/98, DWW 1999, S. 350 (352); einschränkend: BVerfG, Beschl. vom 04.08.1998 – 1 BvR 171/94, GE 1998, S. 1208 f 6 BGH,Urteil vom 1.7.1981 – VIII ZR 192/91, NJW 19981, 2405; kritisch: Koller, Umweltmängel von Mietobjekten, NJW 1982, 201 ff; dazu im einzelnen: Fritz, NZM 2008, S. 825 ff.; ders., in Festschrift für Hubert Blank (2006), Seite 153 ff 7 AG Hamburg, Urteil vom 23 März 2006 - 49 C 474/05; 8 Hinweisend Fritz, NZM 2008, S. 825 ff, 825. 2/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc vor allem der subjektive Fehlerbegriff zu untersuchen. Der Unterschied zwischen Umwelt- und Umfeldmangel liegt bei ersterem in der Beeinflussung des Mietobjekts durch Naturereignisse, wie Hochwasser, während der Umfeldmangel aus Ereignissen in der Nachbarschaft des Mietobjekts resultiert, wie Bauarbeiten oder Zugangshindernissen. Häufig werden jedoch beide Bereiche einheitlich als „Umweltmängel“ bezeichnet. 9 b) Prüfungsverfahren Die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt, der Rechte des Mieters auf Mietminderung, fristlose Kündigung, Mängelbeseitigungs- oder Zurückbehaltungsrechte ohne Verschulden des Vermieters auslöst, sowie die weitere Frage, ob ein Verschulden des Vermieters vorliegt, das darüber hinaus Schadensersatzansprüche des Mieters eröffnet, oder ob der Vermieter für Anfangsmängel ohne Verschulden haftet, hat mehrstufig zu erfolgen. 10 Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Mangel vorliegt. Danach ist zu klären, ob ein Verschulden des Vermieters angenommen werden muss, weil der Mangeleintritt vorhersehbar und mit zumutbarem Aufwand vermeidbar war, oder ob ein Anfangsmangel i.S. des § 536a Abs.1 BGB vorliegt, für den der Vermieter ohne Verschulden aus Garantiehaftung haftet. Schließlich ist zu prüfen, ob der Mieter den Mangel kannte oder der mögliche Mangeleintritt für den Mieter erkennbar war, so dass Rechte des Mieters nach § 536b BGB entfallen. 11 Dieser Prüfungsablauf zeigt bei Umweltmängeln die Besonderheit, dass der unmittelbare Einfluss dieser Sachlage auf die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts erst einmal festgestellt werden muss, während er z. B. im Falle eines Heizungsausfalls bei tiefen Außentemperaturen oder einer Flächenabweichung über 10% indiziert ist, ohne dass den Mieter eine besondere Darlegungslast hinsichtlich der Gebrauchsbeeinträchtigung träfe. 12 Wie eingangs dargelegt setzt die Rechtsprechung bei der Feststellung eines Mangels voraus, dass die Einflüsse von außen unmittelbare Einwirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache haben und nicht lediglich mittelbare oder entfernte Einflüsse darstellen 13 . Die Abgrenzung zwischen einem vom Vermieter zu tragenden Risiko aus dem Bereich der Umweltmängel einer Mietsache und den vom Mieter zu tragenden allgemeinen Lebens- und Verwendungsrisiko, zu dem auch das wirtschaftliche Risiko des Geschäfts gehört, bereitet große Schwierigkeiten. 14 Ein weiterer Aspekt kommt hinzu: auch wenn es bei der Sachmängelgewährleistungshaftung auf Verschuldensgesichtspunkte beim Vermieter von einzelnen Ausnah- 9 Hinweisend, Fritz, Umwelt- und Umfeldmängel im Gewerberaummietrecht, NZM 2008, S. 825 ff, 825. 10 Hinweisend Fritz, NZM 2008, S. 825 ff, 826. 11 So Fritz, a.a.O. 12 Hinweisend Fritz, NZM 2008, S. 825 ff, 826. 13 BGH NJW 1981, 2405 und NJW 2000, 1714, 1715; Emmerich in Staudinger § 536 BGB Rn 7 m.w.N. 14 Hinweisend Fritz, NZM 2008, S. 825 ff, 826. 3/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc men abgesehen 15 nicht ankommt, neigt die Rechtsprechung dazu, eine Einschränkung der Gewährleistungspflicht vorzunehmen, wenn der Vermieter die Umstände, die zur Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit führen, nicht beherrschen kann. Beispiele sind: Verstellen des Blicks auf Schaufenster durch parkende Fahrzeuge 16 , Verstopfung einer Abwasserleitung Infolge vertragswidriger Einleitung ungeeigneter Stoffe durch andere Mieter. 17 Inwieweit jedoch Beeinträchtigungen durch nicht beherrschbare Umstände die Annahme eines Mangels ausschließen, ist umstritten. Die Grenzziehung ist im Einzelfall schwierig. 18 II. Einzelbeispiele zu Umweltmängeln 1. Altlasten Im mietrechtlichen Sinne 19 werden unter Altlasten zumeist Kontaminierungen verstanden, die nach gesetzlichen Vorschriften zu beseitigen sind (z.B.: BBodSchG oder landeseigene Abfallbeseitigungsgesetze), Es han- 15 Z. B. § 536 a Abs. 1, 2. und 3. Alt, Abs. 2 Nr. 1BGB OLG Düsseldorf Urteil vom 13.12.1990 –10 U 84/90 – MDR 1991, 446 17 s. die Hinweise bei Blank/Börstinghaus, § 536 BGB Rn. 7 18 Vgl. etwa AG Kiel, Urteil vom 28.3.1980 – 14 C 577/78, WuM 1980, S. 235, das einen Mangel annahm, als Wasser infolge einer Naturkatastrophe (Schneesturm) durch die Decke tropfte - 30 % 16 19 Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) definiert „Altlasten“ als belastete Grundstücke (hinweisend: Fritz, NZM 2008, 825, 826) - § 2 Abs. 5 BBodSchG: Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind 1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und 2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. § 2 Abs. 6: Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht. 4/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc delt sich also zumeist um giftige Chemikalien 20 (z.B. Quecksilber) oder Abfallstoffe, wie Klärschlamm im Untergrund der Umgebung des Mietobjekts, die Ursache für eine Gesundheitsgefährdung von Mensch oder Tier sein können. Die Ursachen dieser Gefahren liegen typischerweise in der Historie des Grundstücks und seiner früheren Nutzung begründet. Verursacher sind begrifflich demnach weder der aktuelle Vermieter noch der aktuelle Mieter oder Nutzer des Objekts. 21 Gehen von den kontaminierten Grundstücken konkret festgestellte Gesundheitsgefahren für die Mieter oder Nutzer des Grundstücks aus, erfolgt die Behandlung des Problems nach der vorgestellten Prüfungsroutine. Das besondere (psychologische) Problem bei Altlasten liegt jedoch in der Tatsache, dass die Gefahren, die von diesen Altlasten ausgehen, erst einmal im Boden, also im Verborgenen lauern, und nicht so leicht quantifizierbar und messbar sind, wie beispielsweise Lärm aus der Nachbarschaft. Rechtsprechung und Literatur befassen sich daher mit der Frage, ob bereits die drohende Gefahr für Menschen einen Mangel darstellt, wenn die frühere Nutzung des Geländes die Vermutung einer Bodenbeeinträchtigung nahe legt und sich eine Gesundheitsgefährdung kurzfristig und ohne aufwändige Bodenuntersuchengen weder nachweisen noch ausschließen lässt. 22 Mangellagen werden schon dann angenommen, wenn der Mieter die Mieträume nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzen kann 23 . Schon ein Altlastenverdacht und eine latente Gefahr beeinträchtigen den Mietgebrauch. Es muss sich aber um eine begründete Gefahrbesorgnis handeln, die sich beispielsweise aus der früheren Nutzung des Grundstücks oder anderer konkreter Verdachtsmomente ergeben muss, und nicht nur um eine haltlose, hysterische Befürchtung 24 . Eine Gesundheitsgefährdung muss nicht mit Sicherheit feststehen, es genügt, dass sie nicht ausgeschlossen werden kann 25 . Ein Schadenseintritt oder ein tatsächlich erwiesener Mangel sind bei dieser Fallgruppe also nicht vorausgesetzt. Fritz 26 plädiert dafür, die Aufklärungspflicht, die der Verkäufer eines kontaminierten Grundstückes oder ei- 20 OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.1987 - 30 REMiet 1/86 DWW 1987, S. 226 – Bloßer Verdacht auf Verseuchung des Bodens mit giftigen Chemikalien 21 hinweisend: Fritz, NZM 2008, 825, 826 22 hinweisend: Fritz, NZM 2008, 825, 826 23 BGH NJW 1972, 944, ger/Emmerich § 536 BGB Rn. 8 945; Staudin- 24 OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 25. 3. 1987 WuM 1987, 248; OLG München, Urteil vom, 21.04.1994 NJW 1995, 2566 – für Grundstückskauf 25 LG Mannheim, Urteil vom 20.03.1996 NJW-RR 1996, 776 = WuM 1996, 338; s. dazu auch Fritz, Gewerberaummietrecht, 4.Aufl. 2005, Rn. 269 Stichworte: Asbestverdacht und Gefahrstoffe. 26 hinweisend: Fritz, NZM 2008, 825, 826 5/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc nes Grundstücks mit einem konkreten Altlastenverdacht gegenüber dem Käufer hat 27 . auch auf den Vermieter bei der Vermietung eines solchen Grundstückes zu übertragen, wenn entweder eine Gesundheitsgefahr für den Mieter oder die konkrete Gefahr besteht, dass der Mieter von der zuständigen Behörde als Zustandsstörer auf Beseitigung von Bodenkontaminationen in Anspruch genommen wird 28 . 2. Umweltgifte Die Rechtsprechung zu Umweltgiften wie Asbest in Nachtspeicherheizungen oder giftige Holzschutzmittel zeigt sich bis in die 1990er Jahre massiv. Entsprechend häufiger wurde aus diesem Grund um Gewährleistungsrechte der Mieter gerungen 29 . Regelmäßig stellt sich 27 BGH, Urteil vom 20.10.2000 ZMR 2001, 1999 = MDR 2001, 149, Urteil vom 11.05.2001 NZM 2001, 1002 = MDR 2001, 982 – Arglistvorwurf bei Erinnerungslücke des Verkäufers – und Urteil vom 03.03.1995 NJW 1995, 1549; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.1996 NJW 1996, 3284; OLG Hamm , Urteil vom 16.06.1997 DWW 1997, 383 28 BVerwG, Beschluss vom 14. 11. 1996 NJW 1997, 2192 29 Vgl. z.B. die umfangreichen Nachweise bei Eisenschmid,in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 536 BGB Rn. 153 – 181; Krämer in: Bub/Treier, Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, 3. Aufl. München 1999, Rn. III.1333a und im einzelnen: Asbest LG Dortmund, WM 1996, S. 141 und LG Berlin, WM 1996, S. 71 (Asbest aus Nachtspeicheröfen; Formaldehyd AG Köln, WM 1987, S. 120 und AG Bad Säckingen, WM 1996, S. 140 (Formaldehyd), ); AG Köln, Urteil vom 30.9.1986 – 217 C 346/86, WuM 1987, S. 120, VuR 1987, S. 40, NJW-RR 1987, S. 972 - Überhöhte Formaldehyd-Belastung im Schlaf- und Kinderzimmer - 56 %; AG Mettmann, Urteil vom 13.2.1990 – 21 C 202/88, VuR 1990, S. 208 - Die Mieterwohnung ist mit Formaldehyd so stark belastet, dass die Belastung über dem zulässigen Grenzwert liegt - 50 %; Heizölgeruch AG Augsburg, Urteil vom 12.10.2001 – 73 C 2442/01, WuM 2002, 605 - Störender Heizölgeruch in den Wohn- und Arbeitsräumen des gemieteten Einfamilienhauses - 15 % Pentachlorphenol - PCP AG Rheinbach, Urteil vom 11.1.1989 – 3 C 454/88, VuR 1990, S. 212) - Die Holzdecke in der Mieterwohnung wurde mit dem Holzschutzmittel PCP und Lindan behandelt. In der Luft entwickeln sich giftige Dämpfe. Die Konzentration in der Raumluft wirkt gesundheitsschädlich - 30 %; BayObLG, WM 1999, S. 568 = Grundeigentum Berlin, S. 1124; LG Traunstein NJWRR 1994, S. 1423; BverfG, WM 1998, S. 657; BayObLG, NZM 1999, S. 899 = ZMR 1999, S. 751 Luftbelastung durch PCP - 35 bis 60 %; Perchlorethylen (PER) 6/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc dabei die Frage, welche Tatsachen der Mieter darlegen und ggf. beweisen muss, damit unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefährdung ein Mangel anzunehmen ist. Dieselbe Frage stellt sich auch bei einer Raumluftbelastung durch Pilzsporen, wenn sich in der Wohnung Schimmel gebildet hat. 30 Umstritten ist dabei die Frage, ob der Mieter eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch den Aufenthalt in der Wohnung darlegen und beweisen muss oder ob genau wie beim Altlastenverdacht schon eine „Gefahrbesorgnis“ ausreicht, also Umstände, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit einer Gesundheitsgefahr ergibt 31 . Verlangt man den Nachweis einer konkreten Gefahr 32 , sind im Prozess Gutachten über die zu erwartenden Auswirkungen eines bestimmten Stoffs in der festzustellenden Konzentration einzuholen. Bei den vielfach umLG Hannover, ZMR 1990, S. 302, WuM 1990, S. 337, NJW-RR 1990, S. 972 - Chemische Reinigung im Haus unter der Wohnung, Perchlorethylen wird verwendet und dringt ins Mauerwerk ein: 50 %; LG Hannover, WM 1990, S. 337 (Perchloräthylen wegen einer im Haus gelegenen Reinigung - Überschreitung von Grenzwerten) - ab 25 bis über 90 %; LG Hamburg, Urteil vom 2.6.1989 – 11 S 479/88, WuM 1989, S. 368 - Eine Perchlorethylenkonzentration aus einer chemischen Reinigung, deren Langzeitwert unter 0,1 mg pro Kubikmeter Raumluft liegt und deren Kurzzeitwert nach 24 Stunden ohne Lüften 0,2 mg nicht überschreitet, begründet keine ernstzunehmende Besorgnis über die Schadensträchtigkeit der Raumluft in der Wohnung und berechtigt nicht zur Mietminderung; Polychlorierte Biphenyle (PCB) LG Traunstein, Urteil vom 4.8.1994 – 1 S 2198/94, NJWRR 1994, S. 1423 - Die Belastung vermieteter Wohnräume mit PCB aus dem Anstrich von Holzschutzmitteln stellt keinen Fehler dar, der zur Minderung berechtigt, wenn die Schadstoffkonzentration unter den Werten liegt, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages vom Bundesgesundheitsamt empfohlen waren. 30 Dazu LG Kaiserslautern, Urteil vom, Urteil vom 02.11.2005 - 1 S 67/05 , - das LG Kaiserslautern hatte in der Berufungsinstanz einen Fall zu entscheiden, in dem die Mieterin Raumluftbelastungen sowohl durch Pilzsporen als auch durch giftige Holzschutzmittel behauptete und daraus Schadensersatzansprüche ableitete. 31 Eine konkrete Gefahr verlangen z.B. AG Münsingen, Urteil vom 07.02.1996 - 2 C 429/94 - WM 1996, 336; AG Rheinberg, Urteil vom 25.05.1994 - 12 C 618/93 - WM 1996, 142; die h.M. lässt eine Gefahrbesorgnis ausreichen: OLG Hamm, Beschl. v. 25.03.1987 - 30 REMiet 1/86 - NJW-RR 1987, 968; LG Hamburg, Urteil vom 05.02.1991 - 16 S 33/88 - NJW 1991, 1898; LG Hannover, Urteil vom 25.04.1990 - 11 S 358/89 NJW-RR 1990, 972, 973; LG Dortmund, Urteil vom 16.02.1994 - 11 S 197/93 - WM 1996, 141; LG Köln, Urteil vom 10.01.1991 - 6 S 143/90 - ZMR 1991, 223, 224; Emmerich in: Staudinger/Emmerich/Rolf/Weitemeyer, Mietrecht I, Bearbeitung 2003, § 536 Rn. 8 32 So auch LG Kaiserslautern, Urteil vom 02.11.2005 - 1 S 67/ 7/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc strittenen Wirkungen bestimmter Chemikalien hängt der Ausgang des Prozesses dann von der Person des Gutachters ab. Bei nicht abschließend geklärten Wirkungen unterliegt der Mieter. Lässt man eine „berechtigte Gefahrbesorgnis“ genügen, reicht in der Regel die Überschreitung von Grenzwerten aus, die sich etwa in Richtlinien des BGVV (Bundesamt für Gesundheit, Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, früher Bundesgesundheitsamt) finden lassen. Einen darüber hinaus gehenden Nachweis braucht der Mieter dann nicht zu führen 33 . Ähnlich ist die Problematik bei einer Belastung durch Schimmelpilzsporen. Auch hier soll es zur Bejahung einer Gesundheitsgefahr schon ausreichen, dass jedenfalls ein erheblicher Schimmelpilzbefall generell geeignet sei, Allergien und Asthma hervorzurufen 34 . Der Mieter muss dann nicht beweisen, dass die in seiner Wohnung vorhandenen Pilzsporen gerade zu den gefährlichen gehören. 3. Allergene Stoffe Einigkeit besteht darin, dass eine individuelle Disposition, wie eine Allergie gegen sonst unbedenkliche Materialien, nicht zur Mangelhaftigkeit einer Wohnung führt 35 . Die Rechtsprechung stellt gewachsene Überempfindlichkeiten als Auslöser für Mietminderungen noch in Abrede. Sie begründen keinen Sachmangel der Mieträume 36 . Das gilt neben Überempfindlichkeiten gegen Lärm 37 auch für Tierallergiker. Deswegen begründet die Katzenhaltung durch Mitmieter anders als Unsauberkeiten im Haus oder auf dem Grundstück infolge der Katzenhaltung keinen Mangel der von einem Katzenallergiker angemieteten Wohnung. 38 Das Problem liegt hier eben nicht in Umwelteinflüssen, die auf die Mietsache einwirken, sondern in subjektiven Befindlichkeiten der Bewohner. 33 So: LG München I, Urteil vom 26.09.1990 - 31 S 20071/89 - NJW-RR 1991, 975; OLG Köln, Urteil vom 30.04.1991 - 22 U 277/90 - NJW 1992, 51; LG Hamburg, Urteil vom 05.02.1991 - 16 S 33/88 - NJW 1991, 1998), LG Hannover, WM 1990, S. 337 (Perchloräthylen wegen einer im Haus gelegenen Reinigung); AG Mettmann, Urteil vom 13.2.1990 – 21 C 202/88, VuR 1990, S. 208 34 (Zu § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB: LG Duisburg, Urteil vom 23.01.2001 - 13/23 S 359/00 - NZM 2002, 214; LG München I, Urteil vom 26.09.1990 - 31 S 20071/89 NJW-RR 1991, 975, 976 35 Vgl. Krämer in: Bub/Treier, Mietrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. III 1333a a.E.; AG München, Urteil vom 17.12.1984 - 20 C 5090/83 36 Vgl. Krämer in: Bub/Treier, Mietrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. III 1333a a.E.; AG München, Urteil vom 17.12.1984 - 20 C 5090/83 37 AG Charlottenburg, Urteil vom 25.11.2004 – 211 C 476/02, GE 2005, S. 1199 38 AG Bad Arolsen, Urteil vom 08.03.2007 – 2 C 18/07, NZM 2008, S. 83 8/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc 4. Baulärm und Straßenlärm a) Baulärm aus der Nachbarschaft Bauarbeiten in der Nachbarschaft beeinträchtigen die Lebensqualität der Anwohner sowie das Umfeld für die Ausübung eines Gewerbes. Hier drohen Umsatzeinbußen infolge verminderter Kundenströme. Diese Nachteile betreffen Eigentümer und Mieter von Gebäuden gleichermaßen. Dem Eigentümer eines von ihm selbst genutzten Grundstücks können Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche gegen den Bauherrn zustehen. Ist das Grundstück vermietet, so gibt § 536 BGB bei der Beeinträchtigung der Nutzung des Mietobjekts durch Baulärm, Staub und Schmutzentwicklungen ein Mietminderungsrecht. Denn Baulärm und sonstige durch den Betrieb einer Baustelle anfallende Immissionen wie Staub, Dreck sowie die (teilweise) Sperrung von Straßen und Zugängen zu den Mietobjekten stellen als Umweltfehler einen Mangel der Mietsache dar. 39 Denn das Minderungsrecht des Mieters als Teil der mietrechtlichen Sachmängelgewährleistung trägt für den Vermieter den Charakter einer Garantiehaftung. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Vermieter als Voraussetzung eines Minderungsrechts die Beeinträchtigungen verhindern kann oder selbst dulden muss. Ebenso ist es ohne Belang, ob der Vermieter als Grundstücksnachbar die Beeinträchtigungen selbst zu dulden hat oder gegen den störenden Bauherrn Schadensersatz- und Ausgleichsansprüche erfolgreich geltend machen kann. 40 Ursächlich 39 40 BayObLG, Rechtsentscheid vom 04.02.1987 – REMiet 2/86, NJW 1987, S. 1950; OLG München, Urteil vom 26.03.1993 – 21 U 6002/02, NJW-RR 1994, S. 654 f; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.09.2004 – 33 C 1747/04-26, NZM 2005, S. 217; AG Freiburg, Urteil vom 11.06.1999 – 51 C 4925/98, GuT 2002, S. 18 (mit vollständigem Entscheidungsabdruck in: www.GuT.prewest.de/GuT226); LG Göttingen, Urteil vom 15.01.1986 – 5 S 60/85, NJW 1986, S. 1112; LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 – 311 O 291/03, NZM 2004, S. 948; OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 – 4 U 57/01, GuT 2004, S. 168; LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1998 – 327 S 97/98, NZM 1999, S. 169; AG Hamburg, Urteil vom 11.11.2004 – 49 C 172/04, NZM 2005, S. 222; AG Ahrensburg, Urteil vom 04.08.2004 – 48 C 908/03, ZMR 2005, S. 197; AG Kerpen, Urteil vom 10.01.1997 – 21 C 414/96, in: Lützenkirchen, Kölner Mietrecht, Nr. 35, Entscheidung Nr. 29, S. 37 f; Kraemer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete, 3. Auflage 1999, Teil III B Rn. 1341; siehe weitere Nachweise der Instanzrechtsprechung für Baulärm, Baumaßnahmen, gelagertes Baumaterial, sowie für Bauarbeiten innerhalb des Hauses bei: Horst, Mietminderung, 2. Auflage 2004, S. 33 ff BayObLG, Rechtsentscheid vom 04.02.1987 – REMiet 2/86, NJW 1987, S. 1950 (1951 f); LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1998 – 327 S 97/98, NZM 1999, S. 169 (169); LG Göttingen, Urteil vom 15.01.1986 – 5 S 60/85, NJW 1986, S. 1112 (1113 f); AG Kerpen, Urteil vom 10.01.1997 – 21 C 414/96, in: Lützenkirchen, Kölner Mietrecht, Nr. 35, Entscheidung Nr. 29, S. 37 (37-38); Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage 2004, § 536 BGB Rn. 142; Sche- 9/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc hierfür ist die Unabhängigkeit und Selbständigkeit des Mietminderungsrechts in § 536 BGB einerseits und ein zu prüfender nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in § 906 Abs. 2 S. 2 BGB andererseits. Beide Rechte sind im Entstehungstatbestand sowie in der Bewertung voneinander unabhängig. Durch § 906 BGB wird lediglich die Duldungspflicht unter benachbarten Grundstückseigentümern, nicht aber die Frage geregelt, ob und in wieweit ein Mieter berechtigt ist, die Miete wegen etwaiger, vom Vermieter etwa nach § 906 BGB zu duldender, den Gebrauch der Mietsache aber beeinträchtigender Immissionen zu mindern. Versuche in der älteren Rechtsprechung und Literatur, über den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der ansonsten entstehenden Konfliktsituation beim Vermieter Abhängigkeiten des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs zum Minderungsrecht des Mieters zu konstruieren, sind mittlerweile aufgegeben. 41 Der Vermieter erleidet in diesem Fall infolge der geminderten Miete einen Vermögensschaden. Daraus erwächst die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Mietausfall bei dem störenden Bauherrn liquidieren kann. 42 Dem Vermieter steht nur dann ein Schadensersatzanspruch gegen den bauenden Nachbarn aus §§ 903, 862 BGB, §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB, §§ 823 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB, § 14 S. 2 BImSchG, eventuell auch aus der positiven Forderungsverletzung des gesetzlichen Nachbarschaftsverhältnisses (§§ 903 bis 924 BGB) gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1, 282, 241 Abs. 2 BGB zu, wenn dieser bei den Bauarbeiten die Grenzwerte der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie die Regeln des Bundesimmissionsschutzgesetzes mit seinen zahlreichen Verordnungen, der LandesImSchG oder der Lärmschutzverordnungen überschrit- 41 42 linski, NZM 2005, S. 211 (212); Elshorst, NJW 2001, S. 3222 (3224-3225); Schmidt, NJW 1991, S. 153 (154) Vgl. dazu LG Wiesbaden, ZMR 1958, S. 15; AG Frankfurt/Main, ZMR 1961, S. 82; AG Essen, ZMR 1961, S. 260; LG Hannover, ZMR 1969, S. 281; AG Hamburg, ZMR 1982, S. 279; Soergel-Siebert, BGBKommentar, 11. Auflage 1980, §§ 535, 536 BGB, Rn. 215; Palandt-Putzo, Kurzkommentar zum BGB, 46. Auflage 1987, § 537 BGB Anm. 2 d, ab der 47. Auflage (a.a.O.) unter Bezug auf den Rechtsentscheid des BayObLG, NJW 1987, S. 1950 aufgegeben; Staudinger-Emmerich, BGB-Kommentar, 12. Auflage 1978, § 537 BGB, Rn. 27 f Dazu eingehend: Schelinski, Ausgleichsansprüche des Vermieters gegen den störenden Bauherrn nach § 906 BGB, NZM 2005, S. 211 ff; Elshorst, Ersatzansprüche benachbarter Grundstücksbesitzer gegen Bauherrn bei Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen, NJW 2001, S. 3222 ff; Schmidt, Der Rückgriff des Vermieters gegen den bauenden Nachbarn wegen berechtigter Mietzinsminderung des Mieters, NJW 1991, S. 153 ff; auch Börstinghaus, Verwahrlosung, Lärm und Nachbarstreit im Wohnraummietrecht, NZM 2004, S. 48 ff; Woitkewitsch, Der Haftungsausschluss für durch Dritte bewirkte Mietmängel – ein Fall der Drittschadensliquidation?, ZMR 2004, S. 401 ff 10/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc ten 43 oder rechtswidrig, also ohne Baugenehmigung oder eine erteilte Baugenehmigung überschreitend, gebaut hat. Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB besteht zwar auch verschuldensunabhängig, setzt aber voraus, dass der Nachbar durch ortsübliche Benutzung seines Grundstücks das eigene Grundstück des Anspruchstellers oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Auf ein Verschulden an der Beeinträchtigung kommt es dabei alsonicht an. 44 Die Miete ist als Ertrag aus dem Grundstück anzusehen. 45 Die erlittene Mietminderung wirft im Rahmen von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB die Frage nach ihrer Zumutbarkeit auf. Denn wenn die Beeinträchtigung nicht das zumutbare Maß übersteigt, besteht nach der genannten Vorschrift kein Ausgleichsanspruch. Um die Frage nach dem Rechtsgrund eines nachbarlichen Ausgleichsanspruchs und auch um dessen Höhe beantworten zu können, sind deshalb Zumutbarkeitskriterien zu entwickeln, jenseits derer ein Anspruch des Vermieters ausgelöst wird. Dabei soll die Höhe der erlittenen Mietminderung als Ansatz ausscheiden, da zwischen der Höhe des Mietminderungsbetrags und der Höhe des Ausgleichsanspruchs des Vermieters gegen den Bauherrn kein Zusammenhang besteht. 46 Aufgrund der rechtsdogmatischen Unabhängigkeit von Minderungsrecht und nachbarrechtlichem Ausgleichsanspruch ist dieser Ansicht beizupflichten. Das LG Hamburg 47 stellt – anstatt auf die Höhe der erlittenen Mietminderung – auf die Frage ab, ob unter einschließender Betrachtung der Mietminderung das Grundstück noch wirtschaftlich betrieben werden kann. Dabei geht das erkennende Gericht auf der Grundlage von § 287 ZPO von einer – gerichtsbekannten – Renditesituation innerhalb der Immobilienbewirtschaftung von 6 Prozent aus. Daraus zieht das LG Hamburg den Schluss, dass Mietminderungsbeträge höher als 6 Prozent im Rahmen der Betrachtung eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB 43 Siehe dazu die Auflistung bei Palandt/ Bassenge § 906 BGB Rn. 2; LG Hamburg, Urteil vom 3. 12. 1998 NZM 1999, 169 = NJW-RR 1999, 378. 44 45 46 47 Zum nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ausführlich: Horst, Rechthandbuch Nachbarrecht, Rnrn. 379 ff, S. 116 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung BayObLG, Rechtsentscheid v. 04.02.1987 – RE-Miet 2/86, NJW 1987, S. 1950 (1952) So die herrschende Meinung: Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage 2004, § 536 BGB Rn. 142; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Kommentar zum Mietrecht, 8. Auflage 2003, § 536 BGB Rn. 10; Elshorst, NJW 2001, S. 3222 (3224); Schelinski, NZM 2005, S. 211 (212); Schmidt, NJW 1991, S. 153 (154); BayObLG, NJW 1987, S. 1950 (1951); NJWRR 1994, S. 634; LG Kassel, NJW-RR 1989, S. 1292; LG Köln, WuM 1990, S. 385; LG Siegen, WuM 1990, S. 17 LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1998 – 327 S 97/98, NZM 1999, S. 169 (169) 11/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc den Vermieter unzumutbar und damit beim störenden Bauherrn liquidierbar sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies die Auffassung des LG Hamburg, dass die angenommene Rendite aus der Vermietung in Höhe von 6 Prozent bis zum Stand 0 durch vom Vermieter nicht vertretbare störende Einflüsse von außen entschädigungslos aufgesogen werden dürfen. Kurz: Das Gericht betrachtet eine nur kostendeckende Immobilienbewirtschaftung mit dem kompletten Verlust eines Ertrags noch als zumutbar und sieht jenseits dieser Grenze nur Verluste, die als Gesamtergebnis der Immobilienbewirtschaftung unabhängig von der Höhe einzelner Mietminderungen verbleiben. Wiederum einen anderen Ansatz vertritt der Bundesgerichtshof zu Inhalt und Umfang des Ausgleichsanspruchs. Der stellt auf eine angemessene Geldentschädigung ab, die nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bemessen ist. 48 Obgleich der BGH den Unterschied zur Naturalrestitution im Rahmen des Schadensersatzes aus § 249 Abs. 1 BGB betont, bekräftigt er, dass sich der Ausgleichsanspruch auf die Beseitigung der durch die Störung eingetretenen Vermögenseinbußen beschränkt. Insoweit sieht er auch – im Gegensatz zum LG Hamburg – einen Ertragsverlust als entschädigungspflichtig an. Dann aber kann ein in ungeschmälerten Mieteinkünften wurzelnder Ertrag aus einer Immobilienbewirtschaftung nicht pauschal im Rahmen des nachbarlichen Ausgleichsanspruchs verweigert werden. Vielmehr ist es dann Aufgabe des vermietenden Eigentümers, in einer konkreten Wirtschaftlichkeitsberechnung die Ertragssituation seines Mietgrundstücks und damit auch seine Rendite vor den störenden nachbarlichen Baumaßnahmen unter Berücksichtigung einer ungekürzt erhaltenen Miete vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Gelingt ihm dieser Beweis, dann ist ihm auch im Rahmen des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB der durch Mietminderung eingetretene Wegfall seiner Grundstücksrendite zu entschädigen. 49 b) Bekanntheit oder Vorhersehbarkeit des zukünftigen Baulärms Gegen den Vorwurf eines Sachmangels kann sich der Vermieter damit verteidigen, dass der Mieter die Mietsache schon in Kenntnis des gerügten Mangels angemietet habe. Dem wird der Fall gleichgestellt, in dem der Mangel vorhersehbar war. Davon ist auszugehen, wenn der Mieter die Tatsachen kennt, die zur Beein- 48 49 BGH, Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 389/99, NJW 2001, S. 1865 ff Daneben betont der BGH im Falle einer gewerbsmäßigen Nutzung des gestörten Grundstücks die Entschädigungspflicht von Aufwendungen im Rahmen von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB, die sonst erforderlich waren, um eine ungestörte Fortsetzung des Gewerbebetriebes wieder zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 23.02.2001 – V ZR 389/99, NJW 2001, S. 1865 ff unter III. 5. c) der Entscheidungsgründe); Auch dieser Anspruchsinhalt des Gewerbemieters kann im Rahmen der Analyse des Vermieterregresses aus den Betrachtungen ausscheiden. 12/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc trächtigung des Mietgebrauchs führen können. 50 Diese Strategie wird praktisch, wenn die Mieträume neben einer Großbaustelle 51 oder neben einer Bauruine 52 oder schließlich in einem Gebiet mit älterem Baubestand 53 liegen. In all diesen Fällen wird eine Vorhersehbarkeit des Mangels unterstellt (§ 536b BGB).Liegt das Mietobjekt zum Beispiel in einem Gebiet mit älteren Anwesen, muss der Mieter im Hinblick auf die ältere Bausubstanz jederzeit mit Lärmstörungen aufgrund von baulichen Veränderungen und Reparaturen rechnen. Der Mieter kann also keine Rechte geltend machen, wenn er aufgrund von Umständen, die bei Vertragsschluss erkennbar waren, mit dem Eintritt einer konkreten Störung rechnen musste. Eine Fehleinschätzung der vor Anmietung in ihrem Ausmaß erkennbaren Baumaßnahmen wird für unerheblich gehalten 54 . Es ist also nicht erforderlich, dass das Mietobjekt bei Anmietung in einem Sanierungsgebiet liegt oder dass sich eine Baulücke oder einer Bauruine in der Nachbarschaft befunden hat. 55 In diesen Fällen verliert der Mieter sein Minderungsrecht (§ 536b BGB). Ist dem Mieter der Mangel in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 536b S. 2 BGB). Die Kenntnis des Mieters muss sich auf konkrete Mängel sowie auf deren Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit der Sache beziehen. Die Rechtsprechung stellt an die Erkennbarkeit eines Mangels sehr hohe Anforderungen. Für den Mieter müsse zumindest in etwa Art und Umfang der Beeinträchtigung abschätzbar sein. Dazu gehöre auch eine Zeitvorstellung, wann der Lärm beginne und wie lange und mit welcher Intensität er voraussichtlich dauern werde. Fritz 56 weist daraufhin, im Altbaugebiet könne die Sanierung des Hauses in der Nachbarschaft unmittelbar nach Beginn des Mietverhältnisses liegen, sie könne aber auch fünf Jahre auf sich warten lassen oder während der Mietzeit überhaupt nicht in Angriff genommen werden. Das LG Mannheim stellt daher nicht nur auf die generellen Erkenntnisse zur Vorhersehbarkeit einer kommenden Großbaustelle ab, 50 LG Berlin, Urteil vom 26.8.2006 – 62 S 73/06, GE 2006, S. 12.95; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2006 – I-24 U 112/05, ZMR 2006, S. 518; AG Münster, Urteil vom 17.5.2007 – 453 C 37357/06, NZM 2008, S. 320 51 LG Mannheim WuM 2000, 185 52 OLG München, Urteil vom 26. 3. 1993 WuM 1993, 607 = NJW-RR 1994, 654 53 KG, Beschluss vom 03.06.2002 NZM 2003, 718 = GE 03. 115; a.A. LG Frankfurt/Main 06.03.07 ZMR 2007, 698; LG Berlin 28.08.06 WuM 2007, 386 54 Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht § 536b BGB Rn 8 55 56 Fritz, NZM 2008, 825 (827) Fritz, NZM 2008, 825 (827) 13/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc sondern verlangt eine Kenntnis des Mieters über Einzelheiten zum Ausmaß von Dauer und Beeinträchtigung. 57 Die oben zitierte neuere Rechtsprechung 58 lässt aber bereits die latente Gefahr von Bautätigkeit in der Nachbarschaft ausreichen, um die Erkennbarkeit des Mangels bei Vertragsabschluss zu bejahen. Streitverhütend sollte daher in veranlassten Fällen bereits eine Regelung im Mietvertrag aufgenommen werden. c) Straßenlärm durch hohes Verkehrsaufkommen Liegt das Grundstück an einer stark befahrenen Straße, so sind die Umstände bei Vertragsabschluss ersichtlich, vom Mieter bei dem geplanten Verwendungszweck berücksichtigt und haben Einfluss in die Mietpreisbildung gefunden. Eine vorhersehbare Zunahme des Straßenlärmes durch steigendes Verkehrsaufkommen wird dann nicht als Fehler gewertet 59 . Entscheidend ist auch hier, ob mit dem steigenden Verkehrsaufkommen gerechnet werden musste 60 . d) Straßenbauarbeiten Mit Straßenbau muss der Mieter bei einer innerstädtischen Lage der gemieteten Räume rechnen. Es liegt dann zwar ein Mangel vor, der aber wegen der Erkennbarkeit oder wegen seiner Vorhersehbarkeit nach § 536b BGB nicht zu einer Mietminderung berechtigt 61 . e) U-Bahnbaustelle Wird im Zuge einer U-Bahnbaustelle die Straße aufgerissen, in der das gemietete Geschäftslokal liegt, und wird dadurch der Zugang erheblich erschwert, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter (eines Kiosks) zur fristlosen Kündigung berechtigt. 62 Daran ändert nichts, dass der Vermieter die Bauarbeiten dulden muss. In einem solchen Fall erkennt das OLG Düsseldorf nur Ansprüche gegen die Stadt auf Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff 63 zu, nicht aber Gewährleistungsrechte und -Ansprüche gegen den Vermieter, wenn der Mieter die genannte Möglichkeit, sich schadlos zu halten, nicht 57 LG Mannheim, Urteil vom 08.10.1999 WuM 2000, 185 58 siehe Fn 49 bis 53 59 LG Kleve NJW 1970, 1975; Kraemer in Bub/Treier III B 1344 60 LG Lüneburg WuM 1991, 683 61 OLG Hamburg, Urteil vom 6. 12. 2000 WuM 2003, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1997 NZM 1998, 481 62 63 OLG Köln, Urteil vom 09.05.1972 - 15 U 180/71; NJW 1972, 1814 OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. 11. 1997 NZM 1998, 481 = NJW-RR 1998, 1236 = MDR 1998, 768 ZMR 1999, 471 und 24. 2. 1994 NJW 1994, 3173 14/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc wahrnimmt. Dies kann nicht überzeugen 64 . Mit Fritz 65 kommt es bei der Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nicht entscheidend darauf an, ob der Mieter eine Entschädigung für die Beeinträchtigung von der öffentlichen Hand erhalten kann oder nicht, da das Rechtsverhältnis zwischen den Mietparteien ausschließlich privatrechtlicher Natur ist, und eine Mietminderung daher nicht erst subsidiär zur Verfügung steht, wenn andere Möglichkeiten des Mieters, eine Entschädigung zu erlangen, versagen. Außerdem setze eine Entschädigung nach § 20 Abs. 6 StrWG NRW voraus, dass die wirtschaftliche Existenz des Straßenanliegers durch die Straßenbauarbeiten gefährdet sei. Vor allem müsse er einige Monate die Bauarbeiten entschädigungslos hinnehmen. 5. Lärm aus dem Wohnumfeld /Spiellärm Beim Freizeitlärm aus dem Wohnumfeld, insbesondere beim Spiellärm, kommt es auf seine Ortsüblichkeit an. Dies umfasst die Art, die Dauer und auch den Zeitraum des Lärms. Ein Recht auf absolute Ruhe wird heute auch für empfindsamere, ältere und kranke Menschen in Abrede gestellt. Andererseits muss nicht jede Art der „akustischen Umweltverschmutzung“ geduldet werden. Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung mögen dies verdeutlichen: Lärmbeeinträchtigungen, die von einer Skaterbahn in einem Mischgebiet ausgehen, das insbesondere für schulische und sportliche Zwecke ausgewiesen ist, berechtigen die Mieter zur Minderung der Miete um 5%, wenn der aufgrund der spezifischen Rollgeräusche nicht mehr ortsübliche Lärm auch in erheblichem Umfang außerhalb der Schulzeiten und abends verursacht wird. 66 Dass aber Kinder auf dem Garagenhof statt auf dem angrenzenden Spielplatz spielen, stellt nach Auffassung des LG Wuppertal 67 keine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Die Beschwerde führenden 64 Fritz, in Festschrift für Blank (2006), S. 153 (158); Haase, ZMR 1999, 448 65 A.a.O., 158 Skaterbahn in der Nachbarschaft: AG Emmerich, Urteil vom 05.05.2000 – 9 C 72/00, NZM 2000, S. 544 Ausführlich dazu: Horst, Rechtshandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2006, Rdn. 756 ff 67 LG Wuppertal, Urteil vom 29.7.2008 – 16 S 25/08, WuM 2008, 563 = MietRB 2009, 34; ebenso kinderfreundlich: OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.1995 – 9 U 51/95, MDR 1996, 477; OLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2001 – 2 W 53/01, MDR 2002, 449; LG München, Urteil vom 24.2.2005 – 31 S 20796/04, NZM 2005, S. 339 zum Geschrei eines Kleinkindes als Mietmangel – verneint; AG Frankfurt / Main, Urteil vom 9.9.2005 – 33 C 3943/04, WuM 2005, 764 zur enttäuschten Erwartung auf „kinderfreies“ Wohnen; BGH, Urteil vom 5.2.1993 – V ZR 62/91; MDR 1993, 41; BGH, Urteil vom 22.1.2003 – VIII ZR 244/02, MDR 2003, 562 66 15/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc Nachbarn seien durch den Spiellärm nicht unzumutbar beeinträchtigt. Eine Kündigung komme erst dann in Betracht, wenn die Nachbarn so stark beeinträchtigt seien, dass eine Mietminderung greife. Davon sei aber nicht auszugehen, Vielmehr sei im Hinblick auf die vielen in der Wohnanlage lebenden Kinder sowie des angrenzenden Spielplatzes der „nicht über das übliche Maß“ hinaus gehende Kinderlärm hinzunehmen. 6. Strahlung / Funkwellen a) Mikro- und Radiowellen Enthält der Mietvertrag keine ausdrückliche Vereinbarung, eine Wohnung ohne Quellen von Funkwellen gemietet zu haben, so kann angesichts der Alltäglichkeit von Mikro- und Radiowellen, die sowohl natürlich (aus dem Weltraum oder durch Gewitterblitze verursacht) wie auch für gebräuchliche technische Hilfsmittel des täglichen Lebens (Funk, Radio, Fernsehen, Funkuhren, Mikrowellenherd usw.) überall entstehen, eine solche Abrede auch nicht als stillschweigend getroffen unterstellt werden. 68 Die Annahme eines Sachmangels scheidet dann ebenso aus. b) Elektrosmog/Mobilfunkstation 69 Auch bei der Beeinträchtigung des Mietobjekts durch Mobilfunkstationen spielt das psychologische Moment eine große Rolle. So erkennt das AG München 70 eine Mietminderung bereits dann zu, wenn der Mieter, der im Obergeschoss unter dem mit sechs Mobilfunkantennen bestückten Flachdach wohnt, Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog nur befürchtet. Bei der Anhörung vor dem Umweltausschuss des Deutschen Bundestages am 18.06.2001 kamen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich eine Gefahr durch Elekt- 68 LG Heidelberg, Urteil vom 19.11.2010 - 5 S 34/10, WuM 2011, 14 69 Zum Forschungsstand über elektromagnetische Felder Gablenz NZM 1998, 364; Anhörung vor dem Umweltausschuss des Dt. Bundestages WuM 2001, 431; zur Vertragsgestaltung bei der Vermietung von Mobilfunkbasisstationen: Lindner-Figura NZM 2001, 401; Kniep, Mobilfunkantennen und Eigentum, DWW 2001, S. 324 ff; Kniep, Mobilfunk und Mietumfeld WuM 02,598; Roth, Elektrosmog und Mietminderung im Wohnraummietrecht – eine Spielwiese für das Ausleben subjektiver Empfindlichkeiten?, NZM 2000, S. 522; Eisenschmid, Elektrosmog und Gewährleistung im Mietrecht, WM 1997, S. 21 ff;; Frenzel, Mobilfunkantennen in Wohngebieten, WM 2002, S. 10 ff 70 AG München, Urteil vom 1.4.1998 – 432 C 7381/95, WuM 1999, S. 111 - Mietminderung bejaht bei 6 Antennen auf einem Flachdach, unter dem der Mieter direkt wohnt; Furcht vor gesundheitsbeeinträchtigender Strahlung reichte dem Gericht aus. (ohne Angabe der Miethöhe) 16/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc rosmog weder bestätigen noch ausschließen lässt 71 . Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz u. Arbeitsmedizin hält Umweltrisiken bei eingehaltenen Grenzwerten für nicht erkennbar, sie hat keinen Anlass gesehen, die Grenzwerte zu senken 72 . Dies ist auch der einheitliche Tenor in der Rechtsprechung: Werden die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzwerte eingehalten, dann sind Strahlenbelastungen als unwesentliche Beeinträchtigungen zu dulden 73 (z.B. 26. BImSchV 74 zum Schutze der Allgemeinheit und der Gesundheit des Einzelnen vor Schäden durch elektromagnetische Felder). Die VO ist u.a. auf Antennen für den Mobilfunk anwendbar. Werden die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten, so muss der Betrieb der Anlage hingenommen werden. Es besteht keine Minderungsbefugnis. Die subjektive Furcht eines Mieters vor Gesundheitsgefahren oder Beeinträchtigung seines Wohlbefindens reicht nach h.M. nicht aus. 75 Werden die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (26. BImmSchV) nicht überschritten, so spielt es nach Ansicht des BGH 76 auch keine Rolle, dass die wissenschaftliche Diskussion über die Gefahren von Musikfunksendeanlagen noch nicht abgeschlossen ist. Ein „Restrisiko“ einer Gesundheitsgefährdung ist unvermeidbar. 100 Mikrotesla für die magnetische Flussdichte niederfrequenter Felder sind danach unbedenklich. Dann wird indiziert, dass es sich nur um unwesentliche Beeinträchtigungen von Rechtsgütern handelt 77 . Folglich be71 Wüstefeld, Anhörung zu Gefahren durch Mobilfunkstrahlung, WuM 2001, 431, auch so Fritz, NZM 2008, Seite 825 (827); 72 WuM 2001,431; dazu auch Hitpaß , ZMR 2007, 340 73 LG Frankfurt, Urteil v. 21.8.1997 - 3/10 O 54/97, NZM 1998, S. 371 - Beim Mieter verschwimmen die Computer-Bildschirme, weil eine Oberleitung der Bahn für die Straßenbahn geändert wurde. Sofern die Grenzwerte der Bundes-Immissions-Schutzverordnung eingehalten wurden, stellt dies keinen Mangel der Mietsache dar – keine Minderung; 74 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996, BGBl I 1996, 1966 75 76 77 Blank/Börstinghaus, § 536 BGB Rn. 9 BGH, Urteil vom 15.3.2006 -VIII ZR 74/05, DWW 2006,195 = WuM 2006, 304 = GE 2006, 777 = NZM 2006, 504 = NJW 2006, 2625 = ZMR 2006, 670 = MDR 2006, 1218; LG Hamburg, Urteil vom 21.06.2007 – 307 S 15/07, WuM 2007, S. 692, AG Gießen, Urteil v. 9.7.2001 - 48-M C 903/00, ZMR 2001, S. 806 BGH 15.03.06 NZM 2006, 504 = WuM 2006, 304 = ZMR 2006, 670OLG Frankfurt/M. 23.6. 05 NZM 838 + BGH 13.02.2004 WuM 2004, 217; OVG Koblenz 20.08.2001 WuM 2001, 561; BVerfG 17.02.1997 NJW 1997, 25092 und 08.02.2002 NJW 2002, 1638 = NZM 2002, 496 = ZMR 2002, 578; OVG Lüneburg 19.01.2001 DWW 2002, 128; 17/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc steht auch kein vorbeugender Abwehranspruch gegen die Errichtung einer Mobilfunkbasisstation. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Auflösung des Vertrages wegen Umweltgefährdung und keine Mietminderungsrechte, wenn die Grenzwerte eingehalten sind 78 . Gesundheitsängste des Mieters reichen nach herrschender Meinung nicht aus, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist 79 Die vorstehenden Darlegungen bilden allerdings nur den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur ab. Mit gesteigertem Umweltbewusstsein und erhöhter diesbezüglicher Sensibilität werden für die Zukunft abgesenkte Grenzwerte denkbar. Ein Blick in die Schweiz, in der weitaus geringere Grenzwerte zur Unbedenklichkeit elektromagnetischer Strahlungen gelten, zeigt, dass dieser Prozess in Deutschland auch in Fluss geraten und zu einer Absenkung von Grenzwerten als Folge aktuellerer wissenschaftlicher Erkenntnisse führen kann. c) Ionisierende Strahlung Harrisburg/USA 1979, Tschernobyl/Ukraine 1986, und aktuell Fukushima/Japan sind Meilensteine nuklearer Katastrophen 80 aus der friedlichen Nutzung von Kernenergie, die jeden Lebensraum weltweit zerstören können, weite Bereiche auf unabsehbare Zeit unbewohnbar gemacht, und menschliche Existenz infolge der Aufnahme nuklearer Verseuchung über die Nahrungskette, den Boden und über die Luft extrem gefährdet haben. 81 Gerade die erdbebenbedingte nukleare Katastrophe in Japan hat der Diskussion erheblich an Wucht verliehen, unter welchen Voraussetzungen die drohende Vernichtung von Lebensraum und eigener Existenz durch nukleare Verstrahlung abgewendet werden kann. Mietrechtlich drängt sich die Frage auf, ob erhöhte Strahlenbelastungen aus ausländischen Nuklearunfällen oder neue Erkenntnisse über die Betriebs(un)sicherheit nationaler Atomkraftwerke als Umweltmängel eingestuft werden können. Eine parallele Betrachtung im Nachbarrecht zeigt die Einordnung ionisierender Strahlung als - anspruchsaus; OLG Karlsruhe 16.03.1994 NJW 1994, 2100 m.w.N. in der Anmerkung; VGH Mannheim 02.01.1997 NJW 1997, 3461 Ls.); LG Frankfurt/M. 21.08.1997 NZM 1998, 371; VG Schleswig 22. 8. 1997 NZM 1998, 1883 Ls. 78 LG München I 27.03.2002 NZM 2002, 671; AG Tiergarten 04.12 2001 NZM 2002, 949 79 AG Traunstein 03.03.1999 ZMR 2000, 389 m. Anm. Schläger; AG Gießen 09.07. 2000 ZMR 2001, 806; AG Frankfurt/M. 25. 6. 2001 NZM 2001, 1031; ; Berufung durch LG Frankfurt/Main zurückgewiesen und Revision nicht zugelassen 04.03.2003 NZM 2004,80; a. A.: AG München 01.0 4.1998 WuM 1999, 111 80 Vgl. die „Liste der Unfälle in kerntechnischen Anlagen“ in www.wikipedia.org 81 Näher zu den gesundheitlichen Auswirkungen: Hill / Hille, Radiologische Folgen des Reaktorunfalls in Tschernobyl, atw 2002, S. 31 ff 18/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc lösende - ähnliche Einwirkung im Sinne von § 906 BGB. 82 Auch im Rahmen des zivilen Nachbarrechtsschutzes gelten aufgrund der Ausschlusswirkung von Betriebsgenehmigungen für Atomkraftwerke die öffentlich-rechtlichen Einschränkungen und Messwerte. Auf diese Messwerte, verstanden als Grenzwerte für die Unbedenklichkeit ionisierender Strahlenbelastung, könnte mit der Rechtsprechung zur Begründung von Sachmängeln im Falle elektromagnetischer Wellen auch im Rahmen der mietrechtlichen Betrachtung abgestellt werden. Atomrechtlich gilt: Bei der Ermittlung der zulässigen Strahlendosis durch den Betrieb kerntechnischer Anlagen ist gemäß § 45 StrSchV 83 die aus Störfällen oder Unfällen resultierende Strahlenbelastung nicht zu berücksichtigen. 84 Nur auf Immissionen im Rahmen des Normalbetriebs ist abzustellen, nicht aber auf die Belastung am Ort durch (ausländische) Störfälle und Unfälle. Diese Erkenntnis aus der damaligen Rechtsprechung zu den Folgen des Reaktorunfalls von Tschernobyl am 24 April 1986 gipfeln in der wörtlichen Diktion des OVG Lüneburg in seinem Leitsatz 2: „Kernschmelzunfälle sind dem Restrisikobereich zuzurechnen.“ 85 Bezogen auf das Mietrecht bedeutet das, dass die jüngste Reaktorkatastrophe in Japan keine Auswirkungen auf die mietrechtlichen Bewertung hat: ein Umweltmängel ergibt sich dadurch nicht; selbst dann nicht, wenn sich tatsächlich eine erhöhte Strahlenbelastung als Folge dieses Unfalls zeigen sollte. Im Übrigen kommt es nur darauf an, ob die beim störungsfreien Betrieb eines nationalen Atomkraftwerks einkalkulierte Strahlenbelastung der Umwelt eingehalten werden kann. Selbst wenn dies zweifelhaft würde, müsste nach der atomrechtlichen Wertung immer noch ein direkter Kausalitätszusam82 83 Palandt-Bassenge, 67. Aufl. 2008, § 906 BGB, Rdnr. 10; Säcker, in Münch-Komm zum BGB, Band 6, 5. Aufl. 2009, § 906 BGB Rn. 78, für ionisierende Strahlung, entstanden durch den Zerfall radioaktiver Stoffe, selbst wenn diese nur mit Messgeräten wahrnehmbar sind; ebenso BVerfG, NJW 1997, 2509; OLG Naumburg, MDR.1999, 1193 VO über den Schutz von Schäden durch ionisierende Strahlen – Strahlenschutzverordnung – vom 20.7.2001, BGBl I 2001, 1714 (2002 I 1459) 84 BVerwG, Beschluss vom 23.5.1991 – 7 C 34/90, NVwZ 1991, 1185; ebenso bereits OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.09.1988 - 7 D 10/86, 7 D 4/87, RdE 1990, 61; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.10.1986 - 7 D 8/86, 7 D 10/86, NVwZ 1987, 75; dazu deutlich kritisch: Sterzel; Tschernobyl und keine Rechtsfolgen, KJ 1987, 394-410, der ein Umdenken der Justiz in eine neue atomrechtliche Sicherheitsphilosophie vermisst und für einen kompromisslosen Ausstieg aus der Kernenergie plädiert; a. A. und für eine Berücksichtigung erhöhter Strahlenwerte nach ausländischen Reaktorunfällen: VG Regensburg, Urteil vom 13.03.1989 - 5 K 88/274, NVwZ 1989, 1195 85 OVG Lüneburg , Beschluss vom 16.09.1988 - 7 D 10/86, 7 D 4/87, RdE 1990, 61 19/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc menhang zwischen einer gestiegenen Strahlenbelastung und eingetretenen erhöhten Erkrankungsraten vorgetragen und nachgewiesen werden können. 86 Zumindest nach aktueller Rechtslage scheidet damit die Annahme eines Umfeldmangels durch ionisierende Strahlenbelastung aus, solange die Grenzwerte der Strahlenschutzverordnung eingehalten werden. 7. Erschütterungen Erschütterungen, die von einem benachbarten Gewerbebetrieb ausgehen, stellen einen Mangel dar, wenn sie über die in der DIN 4150 Teil 2 als zulässig genannten 86 Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 24 Rn. 124, S. 932Zur Gefahrenabwehr und Risikovorsorge der Anlagenaufsicht und zum Individualanspruch auf Ausstieg aus der Atomenergie: § 7 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AtG bestimmt als Genehmigungsvoraussetzung einen ständig zu kontrollierenden und aufrecht zu erhalten Schutzumfang beim Betrieb der Anlage: Danach darf die atomrechtlichen Genehmigung nur erteilt und aufrechterhalten werden, wenn die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist, die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, und wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist. Diese gesetzlichen Vorgaben können nur dahin verstanden werden, dass eine umfassende Risikovorsorge geschuldet wird. Sie darf nicht nur konkrete Gefahren erfassen, sondern muss auch ein verbleibendes Besorgnispotenzial einschließen. Daraus erwächst bei alten und nicht mehr sicheren Atomkraftwerken unmittelbar das zwingende Gebot, entweder abzuschalten und außer Betrieb zu nehmen, nachdem zum Beispiel eine steigende Zahl von Leukämieerkrankungen im unmittelbaren Umfeld festgestellt worden ist (So ausdrücklich: Stuer / Spreen, Ausstieg aus der Atomenergie das Beispiel Krümmel, NuR 1999, S. 16 ff), oder ausreichend Vorsorge gegen festgestellte Erkrankungen als Folge des Betriebs der kerntechnischen Anlage zu treffen. Kann das Restrisiko einer Kernschmelze infolge altersbedingter Degeneration dieser Anlagen nicht ausgeschlossen werden, so folgt das Gebot der Außerbetriebname zusätzlich auch aus Art. 2 Abs. 2 GG (So ausdrücklich: Stuer / Spreen, Ausstieg aus der Atomenergie das Beispiel Krümmel, NuR 1999, S. 16 ff, vgl auch Däubler, Haftung für Atomschäden – ein ungelöstes Problem?, ZRP 1986, 227 ff; Breuer, Der Störfall im Atom- und Immissionsschutzrecht, WiVerw 1981, S. 219 ff). Zur Haftung für nukleare Unfälle, Pelzer, Grenzüberschreitende Haftung für nukleare Ereignisse, DVBl. 1986, 875 ff 20/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc Grenzwerte hinausgehen 87 . Oberhalb dieser Werte ergeben sich für den Eigentümerschadensersatzansprüchen aus §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit 906 BGB und für den Mieter Gewährleistungsrechte. 8. Gerüche Die Rechtsprechung sieht auch in Geruchsbelästigungen des Mietobjekts aus der Nachbarschaft einen Mangel, so z.B. die Beeinträchtigung eines Hotelbetriebs durch eine nebenan befindliche Bäckerei 88 , ebenso Lärm und Gerüche, die von einem Supermarkt ausgehen 89 . 9. Hochwasser Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass er ihm eine mangelfreie Wohnung überlassen und sie auch während der Mietzeit in diesem mangelfreien Zustand halten muss. Das gehört zu den Hauptpflichten des Vermieters. Ist das nicht oder nur teilweise möglich, ist der Mieter ganz oder teilweise von seinen Mietzahlungspflichten befreit, so zum Beispiel der Mieter, der seine nach der Jahrhundertflut 2002 überfluteten Mieträume nicht mehr nutzen konnte, dennoch dafür aber Miete zahlen sollte. 90 Denn das Eindringen von Wasser in das Mietobjekt aufgrund von Hochwasser oder die Nichterreichbarkeit des Objekts aufgrund einer Überschwemmung der Zufahrtsstraßen führen zu einem Mangel der Mietsache 91 . Periodisch wiederkehrende Mängel eröffnen nur für die Zeit ihres tatsächlichen Bestehens Mietminderungsrechte. 92 Deshalb berechtigt die regelmäßige Nichtbenutzbarkeit eines Kellers in den Monaten Dezember/Januar wegen Hochwassers den Mieter nur zu einer Minderung für die Zeit der Überschwemmung. Die Gegenauffassung 93 in der Instanzgerichtsbarkeit, die eine ganzjährige Mietminderung annahm, ist damit obsolet. Das OLG Düsseldorf verneinte die Frage, ob der Hinweis des Vermieters im Mietvertrag, bei starkem Hochwasser würde Wasser in das Mietobjekt eindringen, eine 87 OLG Düsseldorf 13.06.1997 - 22 U 259/96, NJWE-MietR 1997, 271 – für Wohnraum). 88 OLG Karlsruhe 09.05.2001 NZM 2001, 914 89 AG Gifhorn, WM 2002, S. 215 ff - 15 – 20 % 90 LG Leipzig, Urteil v. 28.5.2003 - 1 S 1314/03, NZM 2003, S. 510 – Minderung 100 %; zum Thema "Hochwasser": Ewer, NJW 2002, 3497; Eisenschmid, NZM 2002, 889; zur Reduktion der Ladenschlusszeiten auf „Null“ in Sachsen aus Anlass der Überschwemmungen: Rozek, NVwZ 2003, 397 Zu der Frage, ob der Mieter auch Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter hat, z.B. wenn seine eingebrachten Sachen beschädigt werden, vgl. Fritz, NZM 2008, 825, 828 BGH, Urteil vom 15.12.2010 - XII ZR 132/09, MDR 2011, 149 = NZM 2011, 153 - DWW 2011, 97 = NJW 2011, 514 LG Kassel , Urteil vom 13.06.1996 NJW-RR 1996, 1355 = NJWE-MietR 1996, 267 Ls.). 91 92 93 21/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc fristlose Kündigung des Mieters wegen wiederholten Wassereintritts in das Mietobjekt ausschließt. Es nahm einen zur Kündigung berechtigten Mangel an, weil im Mietvertrag nicht definiert war, was unter starkem Hochwasser zu verstehen sei. Auch hatte der Vermieter weder im Vertrag noch im Prozess mitgeteilt, welcher Pegelstand damit gemeint sei und auch nicht geklärt, ob davon auch aufgrund des Hochwassers in das Mietobjekt eindringendes Grundwasser umfasst sei. Deutlich akzentuierte das OLG Düsseldorf, auch eine allgemeine Kenntnis des Mieters von der Lage des Objekts in Rheinnähe indiziere keine Hochwassergefährdung, aus der auf eine Vorhersehbarkeit des Mangels (Überschwemmung) hätte geschlossen werden können 94 . 10. Kanalrückstau/ Regenwasserschäden Bei der Beeinträchtigung des Mietobjekts durch Feuchtigkeit aufgrund eines Rückstaus im öffentlichen Kanalnetz wirkt eine Kombination aus Einflüssen aus der Umwelt und einem Baumangel, nämlich dem Fehlen eines Rückstauventils, zusammen und führt zu einem schädigenden Ereignis 95 . Daraus können sich Ansprüche des Hauseigentümers oder des Mieters gegen die öffentliche Hand aus § 2 HaftpflichtG ergeben. Daneben treten die Sachmängelgewährleistungsrechte des Mieters gegenüber dem Vermieter. Nach Auffassung des BGH 96 begründet ein ungewöhnlicher und selten starker Regen (Wiederkehrzeit von mehr als 100 Jahren), der zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation geführt hat, keine Schadensersatzansprüche des Hauseigentümers gegen die Gemeinde. Ihr wird die Berufungsmöglichkeit auf höhere Gewalt eingeräumt. Im Verhältnis von Mieter und Vermieter votiert die Rechtsprechung deutlich strenger. Sie bürdet dem Vermieter die Haftung für Feuchtigkeitsschäden des Mieters auf, selbst wenn ganz außergewöhnliche Wolkenbrüche zum Eindringen des Wassers in den im Keller liegenden Lagerraum geführt haben. Als Haftungsgrund wurde es angesehen, wenn der Vermieter die Bodenabläufe nicht durch Rückstauventile gegen Wasser aus der Kanalisation gesichert hat 97 . Nach anderer Auffassung in der Instanzrechtsprechung soll ein Mangel in diesen Fällen nur dann infrage kommen, wenn die gemeindliche Satzung dem Vermieter zur Sicherung von Kellerräumen gegen Rückstau den Einbau eines Rückstauventils vorschreibt 98 . Dies kann 94 OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2005 - I -10 U 196/04, 10 U 196/04, ZMR 2006, 925 95 Hinweisend Fritz, NZM 2008, S. 825, 828 96 BGH, Urteil vom 22.04.2004 MDR 2004, 875 = BGHZ 159, 19 97 OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.1987 NJWRR 1988, 529; a.A. OLG München 12.07.1991 WuM 1991, 681 98 LG Freiburg, Urteil vom 03.02.1987 und AG Köln, Urteil vom 30.07.1986, beide in WuM 1987,383; dies wird häufig bei Kanalanschlüssen 22/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc nicht überzeugen. Denn nach dem mietrechtlich geltenden subjektiven Fehlerbegriff kommt es für die Frage, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, nur darauf an, welche Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit des Objektes aufgrund der Vereinbarung zwischen den Parteien zu stellen sind. Auf öffentlich-rechtliche Inhalte kann daher zur Auslegung und Anwendung des - privatrechtlichen - Mangelbegriffs nicht abgestellt werden. Das OLG Düsseldorf hat bei Kellerräumen, die als Ausstellungsräume und zum Verkauf von Möbeln dienten, eine Schwelle von 20 cm Höhe zum Schutz gegen eindringendes Regenwasser als nicht ausreichend angesehen, wenn der Wassereintritt aufgrund früherer ähnlicher Probleme vorhersehbar war, und durch den Einbau einer wasserdichten Abschlusstür zu verhindern gewesen wäre. Der Vermieter wurde daher trotz des Ausschlusses der Garantiehaftung im Mietvertrag zum Schadensersatz verurteilt, weil ihn ein Verschulden traf 99 . Trotz mangelnder Beherrschbarkeit hat die Rechtsprechung auch im Falle eines Jahrhundertregens in konsequenter Anwendung der Garantiehaftung des Vermieters dem Mieter Minderungsrechte zuerkannt, so im Falle eines durch einen „Jahrhundertregen“ verursachten Überschwemmungsschadens am Teppichboden, durch den die Wohnqualität wegen Durchfeuchtung, Versandung und unerträglichem Gestank für die Dauer von 2 bis 3 Wochen beeinträchtigt wird. 100 Dieses Judiz wird in der „Jahrhunderthochwasser-Entscheidung“ des LG Leipzig mit getragen. 101 11. Raumtemperatur Hohe Raumtemperaturen durch Sonneneinstrahlung sind insofern nicht ohne weiteres zu den Umweltmängeln zu zählen, als grundsätzlich ein mangelhafter Schutz vor normalen Außeneinflüssen, wie Wärme oder Kälte, ungenügende Leistungen der Heizung oder fehlende Klimaanlagen unter Umständen zu den bauseitigen Mängeln zählen. Andererseits ist umstritten, ob die Lieferung einer Klimaanlage zur Ausrüstung eines Gebäudes gehört. 102 Zusätzlich wird das Thema „Sonneneinstrahlung“ verstärkt bei außergewöhnlich heißen Sommern problematisiert. 103 Deshalb wird das Thema „hohe Raumtemperatur durch Sonneneinstrahlung“ als Randproblem des Umweltmangels hier mit abgehandelt. unterhalb der Rückstauebene, also unterhalb der Straßenoberfläche vorgeschrieben wird. 99 OLG Düsseldorf 10.03.1988 NJW-RR 1988, 906 100 AG Friedberg, Urteil vom 6.7.1983 – C 389/82, WuM 1984, S. 198 - 80 %; anderer Ansicht aber: OLG München, Urteil vom 12.7.1991 – 21 U 5745/90, WuM 1991, S. 681 im Falle eines Rückstaus im städtischen Abwasserkanalnetz bei extrem starken und sehr selten so vorkommenden Niederschlägen 101 LG Leipzig, Urteil vom 28.5.2003 – 1 S 13143/03, NZM 2003, 510 102 hinweisend: Fritz, NZM 2008, S. 825 (826) 103 hinweisend: Fritz, NZM 2008, S. 825 (826) 23/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc Mieträume müssen zu dem Zweck gebrauchstauglich sein, zu dem sie vermietet worden sind. Büros und Arztpraxen müssen nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung gewährleisten, dass die Raumtemperatur in den Mieträumen bei Außentemperaturen von bis zu 32 Grad Celsius nicht höher als 26 Grad Celsius und bei höheren Außentemperaturen mindestens 6 Grad Celsius unter der Außentemperatur liegt (§ 6 Abs. 1 ArbeitsstättenVO in Verbindung mit ArbeitsstättenRichtlinie (ASR) 6/1, 3 und der DIN 1946). Bei deutlicher Überschreitung dieser Werte an 45 Tagen im Jahr gesteht die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung dem Mieter nach Abmahnung ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu 104 . Dem kann so pauschal nicht gefolgt werden. Ob die sommerliche Beheizung von Büroräumen aufgrund von Sonneneinstrahlung einen Mangel der Mietsache darstellt, richtet sich zunächst einmal nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem Zustand des Gebäudes. Entscheidend ist nicht die ArbeitsstättenV. Nicht auf die Arbeitsstätten-Richtlinie, sondern auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und den baulichen Zustand des Gebäudes stellt deshalb das OLG Frankfurt 105 für die Beurteilung aufgeheizter Innentemperaturen als Mangel ab. In dem entschiedenen Fall haben die Mieter bei Abschluss des Mietvertrages Einfluss auf die bauliche Gestaltung genommen sowie spezielle Anforderungen für den Sonnenschutz der Fassade verlangt und erhalten. Insofern entspreche der Zustand des Gebäudes den Vorgaben des Mietvertrages und sei damit mangelfrei. Mehr als den vereinbarten Zustand könne der Mieter daher nicht verlangen. Bausachverständige und Energiewirtschaft und auch einzelne Stimmen in der Fachliteratur 106 folgen dem unter Hinweis auf § 3 Abs. 4 EnEV 2001: Es sei volkswirtschaftlich nicht zu vertreten und laufe dem Gebot der Energieeinsparung zuwider, tausende von Bestandsgebäuden mit Kühlanlagen nachzurüsten. Insbesondere dürfe man nicht einen besonders heißen Sommer als Maßstab anlegen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine unzureichende Wärmedämmung im Altbau dann keinen Mangel darstellt, wenn die Normen bei Errichtung des Bauwerks eingehalten sind 107 . Die Frage 104 105 106 107 OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.2003 NZM 2004, S. 343 L; OLG Rostock, Urteil vom 29.12.2000 NZM 2001, 425 = NJWRR 2001, 802 = NJW 2001, 2339 Ls.; OLG Köln, Urteil vom 28.10.1991 NJW-RR 1993, 466 = WuM 1995, 35 und 18.10.1994 NJW-RR 1995, 143 = WuM 1995, 35; OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2007 – 30 U 131/06, MietRB 2007, S. 227; KG, Urteil vom 28.4.2008 – 8 U 209/07, InfoM 2008, S. 329 für eine Dauertemperatur von unter 20 Grad Celsius während der Heizperiode; OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.1994 NJW-RR 1995, 143 OLG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2007 – 2 U 106/06, MietRB 2007, S. 228 Busse, NJW 2004, S. 1982; Harms, NZM 2005, S. 441 LG Hamburg NJW-RR 1988, 907; a. A.: LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 28.12.1990 NJW-RR 24/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc nach dem vertraglich geschuldeten Standard solle von den Parteien bei den Vertragsverhandlungen ausdrücklich angesprochen und geregelt werden, denn nicht jeder Mieter bedenke die relativ hohen Betriebskosten und eventuell auch die Geräuschbelästigungen, die mit Klimaanlagen verbunden sind. Auch solle über Alternativen nachgedacht werden (Wärmeschutzglas, Außenjalousien, Abstandnehmen von architektonisch anspruchsvollen „Glaspalästen“). Ob die bisherige herrschende Meinung unter der Herrschaft der aktuellen EnEV vom 29.04.2009 108 weiter Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Denn § 7 EnEV 2009 zählt bei neu zu errichtenden Gebäuden ausdrücklich auch einen Mindestwärmeschutz zur Energieeffizienz, um den Einbau teurer Klimaanlagen möglichst zu vermeiden oder die dafür notwendige Energie zu reduzieren, Dem widerstreitet es, die Vermieter zu zwingen, in Altbauten in großem Umfang Klimaanlagen einzubauen, wenn man von hohen Energiekosten weg kommen will. 109 Börstinghaus 110 differenziert zwischen Wohnraummietecht, in dem die ArbStVO nicht anwendbar sei und Gewerberaum, in dem sich der Arbeitnehmer und folglich auch der Mieter gegenüber dem Vermieter auf die ArbStVO berufen könne. Dem ist für den gewerblichen Bereich mit der dargelegten Argumentation zu widersprechen. 12. Bordell in der Nachbarschaft Wird In der Mietwohnung eines Mehrfamilienhauses ein Bordell betrieben, können die Mitmieter auf Unterlassung sowie auf Beseitigung der mit dem Bordellbetrieb einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen (zum Beispiel von draußen wahrnehmbares anhaltendes lautes Stöhnen und Matratzenquietschen 111 ) und sonstigen 112 Störungen durch Kunden klagen. Gegenüber dem Vermieter stehen den Mitmietern Mietminderungsrechte 1991, 592– wenn sie ohne Schwierigkeit verbessert werden kann 108 Energieeinsparverordnung – EnEV – vom 29.04.2009, BGBl. I, S. 954 ff, verkündet am 30.04.2009, in Kraft seit dem 01.10.2009 109 s. auch: Fritz, NZM 2008, 825; Herrlein NZM 2007, 719; Börstinghaus WuM 2007, 253; Busse, NJW 2004, 1982 m. w. N. 110 A.a.O: Hierbei handelt es sich nicht um bordelltypische Störungen, denn sexuelle Handlungen (mit einschlägigen Lautäußerungen) kommen auch außerhalb von Bordellen vor. Wäre das anders, gäbe es keine Evolution – die Menschheit würde aussterben. Denn Bordelle dienen zwar zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs, aber nun einmal nicht der Zeugung neuen menschlichen Lebens. 112 AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 09.03.2007 - 5 C 141/06, GE 2008, 606; AG Stuttgart, Urteil vom 19.10.1994 – 31 C 7635/94, DWW 1995, 54 111 25/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc 113 zu. Dies resultiert aber schlicht schon aus der Wohnwert mindernden Existenz des Bordells, 114 nicht erst aus konkreten „bordelltypischen Störungen“ (str.). Denn schon der bloße Betrieb des Bordells im Mietshaus beeinträchtigt das sittliche Empfinden der übrigen Mieter. Generell ist die Ausübung von Prostitution in der Miet115 Vermieter und Mitmieter müswohnung unzulässig. sen ein Bordell im Mehrfamilienhaus folglich nicht hinnehmen. Der Vermieter hat hiergegen Unterlassungsansprüche und in der Regel fristlose Kündigungsrechte. 116 Der Wohnungsnachbar kann vom Vermieter nicht nur generell die Beseitigung dieses Zustandes verlangen, sondern insbesondere, dass er Streitereien, nächtliches Herausklingeln und andere Lärmstörungen im Zusam117 Gegenmenhang mit der Prostitution unterbindet. über dem Vermieter stehen den Mitmietern Mietminde118 rungsrechte zu. Allein die Möglichkeit, dass Mitmieter in einem Haus, in dem ein Bordellbetrieb unterhalten wird, durch im Hausflur wartende „Freier“ belästigt werden, soll zu einer Mietminderung von 10% berechtigen. 119 Die Mitmieter können auch direkt gegen die störenden Bordellbetreiber auf Unterlassung sowie auf Beseitigung der mit dem Bordellbetrieb einhergehenden Lärm113 AG Berlin-Neukölln, a.a.O.; LG Berlin, Urteil vom 23.09.1999 - 61 S 518/98, NJW-RR 2000, 601 = NZM 2000, 377; AG Stuttgart, Urteil vom 19.10.1994 - 31 C 7635/94, DWW 1995, S. 54; LG Berlin, Urteil vom 19.9.1996 - 62 S 34/96, MM 1996, S. 449; LG Berlin, Urteil vom 21.7.1995 - 64 S 84/95, NJW-RR 1996, S. 264 f.; AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 4.1.1996 - 8 C 619/95, MM 1996, S. 170 f.; LG Gießen, Beschluss vom 6.9.1989 - 7 T 186/89, WM 1990, S. 449; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.7.1997 - 4 W - RE - 602/96, NZM 1998, S. 229 ff. 114 AG Berlin-Neukölln, a.a.O.; AG Schöneberg, Urteil vom 4.1.1996 – 8 C 619/95, MM 1996, 170; LG Berlin, Urteil vom 21.7.1995 – 64 S 84/95, WuM 1999, 65a. A. LG Berlin, Urteil vom 23.9.1999 – 61 S 518/98, NZM 2000, 377 115 LG Lübeck, NJW-RR 1993, S. 525; AG Mönchengladbach-Rheydt, ZMR 1993, S. 171. 116 BGH, Urteil vom 10.9.1997- XII ZR 222/95, NZM 1998, 33 f – Nachtbar „und mehr“; OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 16.7.1997 – 4 W – RE – 602/96, NZM 1998, 229 – Swinger-Club 117 AG Stuttgart, DWW 1995, S. 54. 118 AG Stuttgart, Urteil vom 19.10.1994 - 31 C 7635/94, DWW 1995, S. 54; LG Berlin, Urteil vom 19.9.1996 62 S 34/96, MM 1996, S. 449; LG Berlin, Urteil vom 21.7.1995 - 64 S 84/95, NJW-RR 1996, S. 264 f.; AG Berlin-Schöneberg, Urteil vom 4.1.1996 - 8 C 619/95, MM 1996, S. 170 f.; LG Gießen, Beschluss vom 6.9.1989 - 7 T 186/89, WM 1990, S. 449; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.7.1997 - 4 W - RE - 602/96, NZM 1998, S. 229 ff. 119 LG Berlin, Urteil vom 21.7.1995 – 64 S 85 / 95, NJWRR 1996, S. 264 f: vgl. zum Milieuschutz im Haus auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.2.2006 – 10 U 116/05, DWW 2006, S. 196 f 26/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc beeinträchtigungen (zum Beispiel von draußen wahrnehmbares anhaltendes lautes Stöhnen und Matratzen120 quietschen) und sonstigen Störungen durch Kunden klagen. Ein Bordellbetrieb in der Nachbarschaft außerhalb des eigenen Hauses, der das sittliche Empfinden des Nachbarn verletzt, ansonsten aber nicht zu wahrnehmbaren Störungen und Beeinträchtigungen führt, löst keine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus und eröffnet keine Mietminderungsrechte. 121 So stellen ein Bordell oder ein Swingerclub in der Nähe des Mietobjekts keinen Mangel dar, wenn davon keine spezifischen Störungen für die Mieter ausgehen 122 . Trifft sich die SadoMaso-Szene in einem Café in der Nachbarschaft stellt dies ebenfalls keinen Mangel der Mietsache dar und gibt dem Mieter kein Minderungsrecht, wenn er lediglich auf provokativ auftretende, szenetypische gekleidete Besucher des Cafés trifft. 123 Relevante Störungen, die den Befund eines Umfeldmangels auslösen, sind etwa die Einsicht in die Räume des Bordells vom Nachbargrundstück aus oder die sonstige Wahrnehmungsfähigkeit von Vorgängen im Haus, ein anstößiges oder schamverletzendes Verhalten der Bordellkunden außerhalb der Räumlichkeiten oder Lärmimmissionen durch das mit dem Bordellbetrieb verbundene erhöhte Kraftfahrzeugaufkommen. 124 Zu beachten ist immer auch die öffentlich rechtliche Bewertung von Wohnungsprostitution – insbesondere in festgelegten Sperrbezirken, 125 die wiederum für den zivilrechtlichen Begriff der Ortsüblichkeit vorgreiflich ist. Liegt das Mietobjekt aber in der „Szene“, ist damit Ortsüblichkeit eines nachbarlichen Bordellbetriebs zu bejahen, so scheidet die Annahme eines mietrechtlichen Sachmangels aus. 126 120 121 AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 09.03.2007 - 5 C 141/06, GE 2008, 606 BGH, Urteil vom 12.7.1985 - V ZR 172/84, DWW 1985, S. 231. 122 LG Berlin, Urteil vom 23.09.1999 NZM 2000, 377 = NJW-RR 2000, 601 123 AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006 - 49 C 474/05 124 125 126 Dazu: OLG Oldenburg, Urteil vom 9.1.1998 - 6 U 177/97, WM 1998, S. 164 f. BVerfG, Beschluss vom 28.4.2009 – 1 BvR 224/07, NVwZ 2009, 905 AG Hamburg, Urteil v. 22.2.2002 - 47 C 666/00, WM 2002, S. 264: Ein nach Mietereinzug eröffnetes Fensterbordell in einer in der Nähe der Herbertstraße gelegenen Mietwohnung berechtigt die Mitmieter nicht zur Mietminderung. Denn dadurch werden die übrigen Mieter nicht im vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt. Das Etablissement hatte einen eigenen Eingang, Damit war die Gefahr, dass andere Mieter oder deren Kinder Kunden im Treppenhaus begegnen könnten, fast ausgeschlossen. Zudem müssten die Mitmieter damit rechnen, Prostituierte als Mitmieter zu bekommen, weil die Wohnung in unmittelbarer Nachbarschaft zur Her- 27/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc 13. Drogenberatungsstelle Zugangsbeschränkende Auswirkungen einer Drogenberatungsstelle mit Drogencafé im Nachbarhaus begründen ein Mietminderungsrecht in Höhe von 50% der Miete, ohne dass es auf ein Verschulden des Vermieters an der Einrichtung der Drogenberatungsstelle ankommt. 127 Der Vermieter kann in diesem Falle versuchen, eine Entschädigung vom Betreiber der Drogenhilfe oder vom Vermieter des Drogenhilfezentrums nach § 1004 BGB aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs zu erhalten 128 . Eine Drogenberatungsstelle im Hause eröffnet aber kein Recht zu Mietminderung, wenn sie bereits vor der Anmietung in der Nachbarschaft vorhanden war 129 , oder weil der Mangel bei Vertragsabschluss oder der Annahme des Mietobjekts erkennbar war (§ 536b BGB). Ohne konkrete Störungen durch eine Drogenszene in der Umgebung bleibt einer Mietminderung ebenfalls versagt. 130 14. Sonstiger Milieuschutz Gewährleistungsrechte werden nicht dadurch ausgelöst, dass die Wohnanschrift des Mieters durch die Nachbarschaft „in Verruf gerät“. Denn der „Ruf“ einer Adresse ist nichts anderes als der Reflex des mit der Adresse verbundenen Milieucharakters im öffentlichen Meinungsbild. Ein Anspruch auf Erhaltung des Milieucharakters (Milieuschutz) besteht aber nicht. 131 Dann aber ist erst recht kein Anspruch darauf denkbar, dass das hierauf bezogene öffentliche Meinungsbild aufrechterhalten wird. 132 Ob bei der Anmietung von besonders repräsentativen Wohnungen und Geschäftsräumen oder von Wohnungen in so genannten „Adresslagen“ Abweichendes gilt, wurde bisher von der Instanzrechtsprechung offen gelassen, ist aber mittlerweile durch den BGH geklärt: Auch vor dem Hintergrund eines das „einmalige Ambiente“ und die „angenehme Atmosphäre“ hervorhebenden Vermietungsexposés, könne ohne besondere Absprachen aus der bloßen Vereinbarung einer deutlich 127 128 bertstraße und zu einem anderen stadtbekannten Rotlichtviertel lag. OLG Hamm, Urteil vom 24.10.1995 – 7 U 171/94, OLGR Hamm 1996, 76 BGH, Urteil vom 7.4.00 NZM 2000, 979 129 OLG Hamburg, Urteil vom 6.2.02 NZM 2003, 358 = RR 2003, 799 = WuM 2003, 90 130 131 132 LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, S. 330, LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 330 zur „Fixerwiese“ in der Nachbarschaft AG Hamburg, Urteil vom 23 März 2006 - 49 C 474/05; zur Verneinung eines Anspruchs auf Milieuschutz vergleiche auch LG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 330 – „Fixerwiese“ in der Nachbarschaft; AG Gronau, WuM 1991, 161 – benachbartes Asylantenwohnheim AG Hamburg, Urteil vom 23 März 2006 - 49 C 474/05; 28/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc über den örtlichen Spitzenpreisen liegenden Miete noch keine Verpflichtung des Vermieters abgeleitet werden, einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes „Milieuniveau“ zu bewahren. Ein Mieter habe daher keinen Anspruch darauf, dass sich im Umfeld seiner Mieträume nur Kunden oder Besucher anderer Mieter einfinden, die einer „gehobenen“ Bevölkerungsschicht angehören oder sich durch ein angenehmes Erscheinungsbild und Verhalten auszeichnen. Die spätere Einrichtung einer Hartz-IV-Behörde mit entsprechendem Besucherverkehr im selben Bürogebäude mit einhergehender Aufhebung von Zugangskontrollen zum Gebäude sei daher kein Mangel. 133 Auch der Lärm durch Betrunkene, die sich auf einem angrenzenden Kinderspielplatz in der Nachbarschaft aufhalten, stellt keinen Umfeldmangel dar und gibt keine Mietminderungsrechte. Denn dem Vermieter kann nicht angelastet werden, wenn ein Spielplatz in unmittelbarer Nähe der Mietwohnung nicht nur durch spielende Kinder, sondern zweckwidrig auch in den Abendund Nachtstunden durch zum Teil betrunkene und lärmende Erwachsene benutzt wird. Wie das AG Frankfurt/Main 134 ausführt, sei es allgemein bekannt, dass Kinderspielplätze dazu einladen, als Treffpunkt für Jugendliche und Erwachsene zu dienen und dort auch außerhalb von üblichen Benutzungszeiten Lärm verursachenden Aktivitäten nachzugehen. 15. Kriminelles Umfeld Ob eine Einbruchserie im Mietobjekt oder in seinem Umfeld einen Mangel der Mietsache darstellt, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Übergriffe Dritter auf die Mietsache lassen sich zum einen als ein allgemeines Lebensrisiko des Mieters einordnen, gegen das er sich durch Versicherungen schützen kann. Zum anderen verliert der Mieter zumindest bei häufigeren Einbrüchen seinen Versicherungsschutz .Zum dritten kommt es darauf an, ob eine erhebliche und erkennbare Wiederholungsgefahr vorliegt, die durch Besonderheiten des Umfelds bedingt ist. Dann wird ein Mangel mit der Berechtigung des Mieters zur Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommen. Die Vorschrift gilt auch bei Mängeln der Mietsache 135 . Ebenso ist umstritten, ob ein Mangel in diesen Fällen zumindest dann angenommen werden kann, wenn der Vermieter keine Sicherheitstechnik nachrüstet. Einerseits soll er nicht verpflichtet sein, großflächige Laden- 133 134 135 BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 1/07, MDR 2009, 319 = NJW 2009, 664 = NZM 2009, 124; BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 2/07, Mietrecht kompakt 2009, 37 AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.3.2009 – 33 C 2368/08, WuM 2009, S. 226 BGH, Urteil vom 18.09.1974 NJW 1974, 2233 – zu § 542 BGB a. F. 29/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc fenster besonders gegen Einbruch zu sichern 136 , andererseits wird dem Mieter ein Kündigungsrecht wegen teilweiser Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauches zugestanden, weil er wegen der innerhalb kürzerer Zeit mehrfach voraus gegangenen Einbrüche (hier: vier Einbrüche in ein Sachverständigenbüro innerhalb von 3 Monaten), nicht mehr versicherbare Mieträume nutzt; dies, obwohl der Vermieter schließlich eine Alarmanlage installiert hatte 137 . Mit dem Ansatz eines nur geschuldeten technischen Sicherheitsstandards, der zurzeit der Errichtung der Mieträume galt, hat das OLG Düsseldorf im Fall eines Hauses aus den 1960er Jahren eine Nachrüstpflicht des Vermieters hinsichtlich der Einbruchsicherheit verworfen, da die Eingangstüren dem Standard zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses genügt haben. Eine Anpassung des Sicherheitsstandards an aktuelle Normen, wie bei der Gesundheitsgefährdung durch Schadstoffe, könne der Mieter nicht verlangen 138 . Auch eine durch die Bausubstanz begründete erhöhte Einbruchsgefahr in das Mietobjekt kann einen Mangel darstellen (unzureichend vermauerte Wandöffnung) 139 . Die Bejahung einer nur abstrakten Gefahr des Eindringens Unbefugter durch die Aufhebung bisheriger Zugangskontrollen zum Gebäude reicht aber nicht aus, um daraus auf einen Mangel der Mietsache zu schließen. 140 Selbst Sprengstoffanschläge in unmittelbarer Nähe zum Mietobjekt sollen nicht in jedem Fall zur Annahme eines Umfeldmangels führen dürfen. 141 Dagegen soll die begründete Angst, Opfer krimineller Nachbarn zu werden, einen Wohnungsmangel begründen. 142 Allerdings hat der Wohnungsmieter gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Maßnahmen gegen Dritte, deren Verhalten den Mietgebrauch nicht betrifft. Daher ist der Vermieter nicht verpflichtet, einige Häuser entfernt wohnende Nachbarn davon abzuhalten, den Mieter rein persönlich in übler Weise zu beschimpfen, vor ihm auszuspucken oder ihn mit einem Kantholz zu bedrohen oder gar zu verletzen. 143 Denn in diesem Falle richtet sich die Störung nicht gegen den räumlichen Be136 29.09.1997 NZM 1998, 437 = NJW-RR 1998, 944; s. dazu auch AG Schöneberg 09.02.2000 ZMR 2000,683 137 OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.1996 - 1 U 175/96, NZM 1998, 438 = NJW-RR 1998, 945 138 OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2002 - 10 U 12/01, NZM 2002, 737 = ZMR 2002, 819 139 140 141 142 143 BGH, Urteil vom 07.06.2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, S. 626 BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 1/07, MDR 2009, 319 = NJW 2009, 664 = NZM 2009, 124; BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 2/07, Mietrecht kompakt 2009, 37 OLG Dresden, Urteil vom 11.6.1999 – 22 U 2401/98, NZM 2002, S. 165 AG Köln, Urteil vom 04.1.1978 – 152 C 1322/77, WuM 1980, S. 17 – 25 % LG Essen, Urteil vom 17.4.1997 - 10 S 646/96, WM 1998, S. 278. 30/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc reich der gemieteten Wohnung und betrifft damit nicht den Hausfrieden. Dementsprechend besteht keine Schutzpflicht des Vermieters. Es handelt sich hier um ein allgemeines Lebensrisiko, wonach man auf offener Straße Belästigungen, Störungen oder gar Verletzungen durch Dritte ausgesetzt ist. Der Vermieter ist nicht zur „Streithilfe“ verpflichtet. Generell haftet er dem Mieter nicht für Schäden, die er durch andere Mieter oder durch Dritte erlitten hat. 144 16. Leerstand im Einkaufszentrum Fritz 145 weist auf Umfeldeinflüsse hin, die sich erheblich auf den geschäftlichen Erfolg eines Einzelhandelsunternehmens in einem Einkaufszentrum oder einer Ladenpassage auswirken, die aber gleichwohl keinen Mangel der Mietsache darstellen. Dazu gehöre das Problem des Leerstands im Einkaufszentrum. In Urteilen vom 26.05.2004 146 und vom 21.09.2005 147 musste sich der BGH erneut mit der Frage befassen, ob der Auszug diverser Mieter aus einem Einkaufszentrum bzw. die Nichtannahme des Zentrums durch Kunden das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (Vollvermietung), einen Sachmangel oder nichts von beidem darstellt. Nach Ansicht des BGH kann in der Vollvermietung des Einkaufszentrums bei Mietvertragsabschluss keine zugesicherte Eigenschaft gesehen werden 148 . Auch ein Mangel der Mietsache liege nicht vor, wenn das Einkaufszentrum nicht während der gesamten Laufzeit des Mietvertrags voll vermietet sei. 149 Die Art der Belegung des Gesamtobjekts habe weder etwas mit der Beschaffenheit des im Objekt verbliebenen Mieters zu tun, noch hafte der Mietsache dadurch ein bestimmter Zustand an. Dem Mieter könne auch nicht über die Regeln des Fortfalls bzw. der Änderung der Geschäftsgrundlage geholfen werden, 150 da das unternehmerische Risiko in den Risikobereich des Mieters falle und daher 144 OLG Köln, Urteil vom 23.03.2004 – 22 U 139/03, GE 2005, S. 362 f. 145 Fritz, NZM 2008, 825, 830 146 ZMR 2004, S. 664 147 NJW 2006, S. 899 148 So schon BGH, Urteil vom 16.02.2000, NJW 2000, S. 1714 ff = NZM 2000, 492 = ZMR 2000, 508 = WuM 2000, 593 = MDR 2000, 821 m. Anm. Leo und Urteil vom 19.07.2000 NZM 2000, 1005 = ZMR 2000, 814 = WuM 2000, 593; OLG Naumburg, Urteil vom 31.05.2000 GuT 2002, 15; OLG München, Urteil vom 26.08.1994, NJWE-MietR 1996, 154 = ZMR 1996, 256 149 BGH, Urteil vom 16.02.2000 NZM 2000, 492 = ZMR 2000, 508 = WuM 2000, 593 = MDR 2000, 821 m. Anm. Leo und 19.07.2000 NZM 2000, 1005 = ZMR 2000, 814 = WuM 2000, 593; OLG Naumburg, Urteil vom 31.05.2000 GuT 2002, 15; OLG München, Urteil vom 26.08.1994 NJWE-MietR 1996, 154 = ZMR 1996, 256 150 Siehe dazu Fritz, Gewerberaummietrecht Rn 314 31/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc nicht Geschäftsgrundlage sein könne. 151 Im Gegenteil habe der Mieter das Verwendungsrisiko zu tragen, 152 wie auch das Risiko der Verlagerung von Kundenströmen 153 oder das Hinzukommen eines Konkurrenzunternehmens in der Nachbarschaft, es sei denn, es liegt eine Konkurrenzschutzverletzung des Vermieters vor. 154 Auch eine Existenzgefährdung des Mieters ändert an dieser Beurteilung nichts 155 . Bei der Vermietung von Ladenlokalen in einem Einkaufszentrum verbleibt es deshalb bei dem alten Grundsatz, dass der Vermieter das Risiko der Vermietbarkeit der Räume und der Mieter das Risiko der Rentabilität seines Gewerbes in den Mieträumen trägt 156 . Deshalb ist der Vermieter auch für die Kundenfrequenz nicht verantwortlich. Wird aber ein bestimmter Branchenmix, die Belegung des Einkaufszentrums oder das Vorhandensein eines Lebensmittelsupermarktes z. B. als „Ankermieter“ vertraglich vereinbart, ist die Mietsache im Falle des Leerstandes im Einkaufszentrum mangelhaft. Dann liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor 157 . Ändert sich der Kundenstrom in einem Einkaufszentrum durch Bauarbeiten, hat der Mieter jedoch kein Recht zur Mietminderung 158 . 151 Siehe Fn 41 bis 43 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1995 NJWE-MietR 1996, 154; OLG München, Urteil vom 28.04.1995 NJWE-MietR 1996, 156; OLG Celle, Urteil vom 13.03.1996 NJW-RR 1996, 1099 = NJWE-MietR 1996, 226 Ls.; Staudinger/Emmerich Vorbem. zu § 536 BGB Rn. 24 m.w.N. 152 BGH, Urteil vom 1. 7. 1981 NJW 1981, 2405; OLG Düsseldorf 17. 9. 2002 GuT 2003, 59 – Kundenzahl im Fitnesscenter; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.1994 OLG-Report Frankfurt 1995, 1; OLG Rostock, Urteil vom 30. 4. 1998 MDR 1999, 477; OLG Celle, Urteil vom 02.12.1998 MDR 1999, 799; OLG Naumburg, Urteil vom 13. 12. 1996 NZM 1998, 373 = WuM 1997, 675 153 OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2004 GuT 2004, 165 154 Hinweisend: Fritz, NZM 2008, 825, 830 155 OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.1997 ZMR 1998, 218; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2003 – I-10 U 69/03, GuT 2004, S. 53 156 So schon BGH, NJW 1981, S. 2405); a. A. nur OLG München (Urteil vom 02.07.1999 NZM 2000, 189) im Falle eines Buchladens, der innerhalb einer aufgegebenen Postfiliale lag, und in dem auf Grund einer Auslegung des Vertrages ein engen wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden Geschäften angenommen wurde 157 OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 17.06.1999 ZMR 1999, 700; OLG München, Urteil vom 02.07.1999 ZMR 1999, 707 158 OLG Dresden, Beschluss vom 24. 10. 2000 NZM 2001, 336 = NJW-RR 2001, 727. 32/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc 17. Wachsende Konkurrenzdichte Den umgekehrten Fall beschreiben neu hinzukommende Gewerbemieter oder auch der Vermieter selbst, wenn in derselben Branche gearbeitet wird. So verletzt ein Vermieter den vertragsimmanenten Konkurrenzschutz, wenn er auf demselben Grundstück einen Konkurrenzbetrieb (hier: Kfz-Werkstatt in 5m Entfernung) eröffnet. Der Mieter darf dann die Miete mindern, hier um 25% 159 . Sowohl beim Leerstand als auch bei wachsender Konkurrenzdichte ist wieder ein anderer Ansatz zu verfolgen, wenn der Mietinteressent ausdrücklich nach der Vermietungssituation in einem Einkaufszentrum gefragt hat oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass Art und Umfang der Belegung (Branchenmix) für ihn von ausschlaggebender Bedeutung für die Mietentscheidung ist 160 . Dann kommt es darauf an, ob der Vermieter seine (vor-)vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat. Das OLG Dresden nahm dies an, wenn sich durch geplante Bauarbeiten die Kundenströme innerhalb des Einkaufszentrums mit nachteiliger Auswirkung auf den Laden des Mieters ändern 161 . Freilich muss dies für den Vermieter vorab erkennbar gewesen sein. Andernfalls scheidet eine Pflichtverletzung, zumindest aber eine Zurechnung von Verschulden aus. 18. Publikumsandrang im Haus und in der Nachbarschaft Die erhebliche Steigerung des Besucherverkehrs und der Wegfall von Zugangskontrollen führen nicht zu einem Mangel der Büroräume, auch wenn für diese hochpreisige Bürofläche im Exposé mit einem „außergewöhnlichen Bürogebäude mit einmaligem Ambiente“ geworben wurde. Dies hielt der BGH 162 abweichend zur Vorinstanz 163 in einem Fall fest, in dem nach Abschluss des Büromietvertrags von der 2. bis zur 4. Etage an die Agentur für Arbeit vermietet wurde, die dort eine Suchtberatungsstelle, die Schuldnerberatung und die sogenannte Hartz-IV-Behörde unterbrachte, in der Langzeitarbeitslose und Sozialhilfeempfänger betreut wurden, was zu einem Andrang von bis zu 500 Besuchern täglich führte. Wird ein Konsulat von Flüchtlingen aufgrund einer bestimmten politischen Situation geradezu belagert, steht 159 KG, Urteil vom 16.4.2007 – 8 U 199/06, MDR 2007, S. 1250 160 BGH , Urteil vom 16.02.2000 NZM 2000, 492 = ZMR 2000, 508 = WuM 2000, 593 = MDR 2000, 821 161 OLG Dresden, Urteil vom 24.10.2000 NZM 2001, 336 = NJW-RR 2001, 727 162 163 BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 1/07, MDR 2009, 319 = NJW 2009, 664 = NZM 2009, 124; BGH, Urteil vom 15.10.2008 - XII ZR 2/07, Mietrecht kompakt 2009, 37 OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.06, NZM 2007, 163 = ZMR 2007, 272 m.Anm. Schläger 33/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc dem Mieter in der Nachbarschaft eine Mietminderung zu 164 . Trotz des starken Besucherandrangs zeigt sich kein Zugangsmangel, sondern ein Mangel im Umfeld des Mietobjektes, der sich aus der Parkplatzsituation, der Sauberkeit in der Umgebung (Hinterlassung von Müll und Fäkalien), der Lärmbelästigung etc. ergibt. Hier zeigt sich wiederum die schwierige Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Einwirkung eines Ereignisses auf das Mietobjekt, die immer nur im Einzelfall geprüft werden kann. 165 19. Zugangsmängel 166 Zugangsmängel führen ohne Rücksicht darauf zu mietrechtlichen Gewährleistungslagen, ob die Mieträume selbst vertragsgerecht sind. Sie bestehen, wenn der Zugang zum Mietobjekt entfallen ist, oder so erheblich behindert wird, dass er den Kunden eines Ladens nicht mehr zugemutet werden kann 167 . Die Abgrenzung zwischen einem Umweltmangel und einer nur mittelbaren Beeinträchtigung des Geschäfts, die zum wirtschaftlichen Risiko des Mieters zählt, kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Wird der Zugang unterbrochen und kann es deshalb nicht mehr erreicht werden, ist das Mietobjekt nicht mehr gebrauchstauglich und daher mangelhaft. Das LG Chemnitz stellt dem den Fall gleich, in dem die Belieferung über den Hof des Ladengeschäfts entfallen ist und die Ware nunmehr von der Straße aus durch den Laden transportiert werden muss 168 . Wird bei Gewerbemietenobjekten der eingelaufene“ in der Kundschaft bekannte Zugang durch Bauarbeiten behindert oder abgeschnitten, ist der Zugang aber durch Nutzung eines anderen Eingangs weiter ungehindert möglich, besteht kein Zugangsmangel. Das Abreißen des sonst üblichen Käuferstroms durch die Bauarbeiten gehört unabhängig von den dadurch eintretenden - hohen - Umsatzeinbußen zum wirtschaftlichen Risiko des Ladeninhabers, das dieser allein zu tragen hat 169 . Dem wird der Fall gleichgestellt, das sich die Kundenströme durch Bauarbeiten des Vermieters in einem Einkaufszentrum ändern, und ein bestimmter Zugang und dadurch vorgeprägt eine bestimmte Richtung im Kundenstrom vertraglich nicht besonders abgesichert ist. Ebenso stellt es keinen Fehler eines 164 AG München, Urteil vom 22.3.01 - 453 C 7957/00, NZM 2001, 809 165 166 hinweisen: Fritz, NZM 2008, 825, 830 Haase, Beeinträchtigungen als Mangel bzw. als Form der Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerberaummietobjekten, ZMR 1999, 448 167 OLG Dresden, Urteil vom 18.12.1998 NZM 1999, 317 = NJW-RR 1999, 448 = WuM 1999, 158 = ZMR 1999, 241 - das Ladenlokal konnte nur noch über einen Brettersteg erreicht werden. 168 LG Chemnitz, Urteil vom 28.09.01 ZMR 2002, 350 169 OLG Dresden, Urteil vom 24.10.00 NZM 2001,336= NJW-RR 2001,727 34/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc vermieteten Ladenlokals dar, wenn der Zugang zu einem Ladenlokal durch normale Straßenbauarbeiten behindert ist 170 oder der Blick auf die Schaufenster ständig durch ordnungsgemäß parkende Fahrzeuge verstellt wird. 171 Geänderte Verkehrsanbindungen des Mietobjekts eröffnen keine Mangellage und sind kein Grund zur fristlosen Kündigung 172 . Diese Aussage trifft für die geänderte Richtung einer Einbahnstraße genauso zu wie für die Einführung einer verkehrsberuhigten Zone. 173 Das Risiko dadurch erlittener Umsatzeinbußen wird dem Mieter zugewiesen, woraus folgt, dass mangels Annahmefähigkeit eines Sachmangels weder ein Recht zur Mietminderung besteht, noch ein Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angenommen werden kann. Nach Fritz 174 soll dies anders sein, wenn durch Veränderung der Verkehrsführung ein Hotel an einer bisher ruhigen Straße, die zur Durchgangsstraße wird, in der Kundenfrequenz erheblich zurückgeht. Mit Straßenbau muss der Mieter vonRäumen in innerstädtischer Lage rechnen 175 . Es liegt ein vorhersehbarer Mangel vor 176 . Nach einschränkenderer Auffassung sollen Straßenbauarbeiten, die den Zugang zum Laden nur behindern und nicht ganz abbinden, erst nach längerer Dauer (von etwa 6 Monaten) zu einem Mangel der Mietsache führen 177 . Abzulehnen ist dagegen eine Entscheidung des V. Senats des BGH 178 , der im Gegensatz zur Rechtsprechung des für das Gewerberaummietrecht zuständigen XII. Senats eine Zugangserschwerung, fehlende Infrastruktur und ein wenig attraktives Erschei170 OLG Düsseldorf, DWW 1998, S. 20, das in diesem Fall nur auf Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand verweist; differenzierend: Buch, Zugangsbehinderung als „Umweltfehler“, NZM 2000, S. 693 ff; einen Mangel bejahend: Haase, Zugangsbeeinträchtigungen als Mangel bzw. als Form der Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs von Gewerberaummietobjekten, ZMR 1999, S. 448 ff 171 OLG Düsseldorf, MDR 1991, S. 446 172 LG Düsseldorf, Urteil vom 10.06.2003 NZM 2003, 899 = NJW-RR 2003, 1594 173 OLG Celle , Urteil vom 13.03.1996 NJW-RR 1996, 1099 174 Fritz, NZM 2008, 825, 831 175 OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2000 WuM 2003, 146; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.1997 NZM 1998, 481 = NJW-RR 1998, 1236 = MDR 1998, 768 ZMR 1999, 471 und Urteil vom 24.02.1994 NJW 1994, 3173 176 Vgl. unter II. 3. d. 177 OLG Naumburg, Urteil vom 27.03.2001 GuT 2002, 14; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage 2004, Rn 223 ff 178 BGH, Urteil vom 17.10. 03 - V ZR 84/02, NZM 04,100, ablehnend auch: Fritz, NZM 2008, 825, 831 Wolf/Eckert/Ball Rn 224 35/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc nungsbild ohne weiteres als Mangel der Mietsache begreift. Wie bereits dargelegt 179 , führt eine U-Bahnbaustelle nach Auffassung des OLG Köln 180 auch dann zur in Mangellage, wenn der Vermieter den U-Bahnbau dulden muss. Die obigen Ausführungen zur Annahme eines Mangels und zu dessen Voraussetzungen gelten für den hier betrachteten Fall des Zugangsmangels analog. Dem Vermieter wird eine Aufklärungspflicht vor Vertragsabschluss aufgegeben, wenn durch Straßensperren ein Laden oder ein Dienstleistungsunternehmen mit Publikumsverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt erreichbar sind 181 . III.. Ausschluss der Mietminderung durch Formularklausel Aus der weitgehenden gesetzlichen Einstandspflicht für Sachmängel folgend liegt es im Bestreben der Vermieterseite, Minderungsmöglichkeiten vertraglich zumindest zu beschränken, wenn nicht gar dem Mieter zu entwinden. § 536 Abs. 4 BGB verbietet den vertraglichen Ausschluss oder eine Beschränkung des Mietminderungsrechts zum Nachteil des Wohnraummieters. Deshalb sind in diesem Bereich entsprechende Formularklauseln genauso wenig denkbar wie Individualabreden. Das Recht zur Mietminderung kann nur bei Geschäftsraummietverträgen formularmäßig eingeschränkt werden, solange es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Gegenforderungen handelt und dem Mieter die Möglichkeit verbleibt, seine Rechte durch gesonderte Klage geltend zu machen 182 . Entscheidungsreife Gegenforderungen werden dem gleichgestellt. Denn für Gewerbemietverhältnisse gilt § 536 Abs. 4 BGB ausdrücklich nicht. Hier ist das Minderungsrecht in § 536 BGB in den Grenzen von §§ 536 d, 138, 242 BGB dispositiv. Auch AGB-rechtliche Schutznormen stehen speziell für gesetzliche Mietminderungsrechte nicht zur Verfügung 183 . Deswegen kann im Bereich der 179 Vgl. unter II. 3. e) 180 76 OLG Köln NJW 1972, 1814; so auch KG, Urteil vom 12.11.07 GuT 2007, 436 181 AG Berlin-Hohenschönhausen NJWE-MietR 1997, 57; Reinstorf in Bub/Treier/ II 192 182 183 Fritz, Gewerberaummietrecht, Rdnr. 171b m. w. N. zur Rechtsprechung dazu ausführlich, Derleder, Die Inhaltskontrolle von Mietzahlungs- und Aufrechnungsklauseln, WuM 2007, 599 ff; ders., Die Inhaltskontrolle von Mietzahlungs- und Aufrechnungsklauseln, Dokumentationsband, Weimarer Immobilienrechtstage 2007, 137 ff; Leo / Ghassemi-Tabar, Haftungs- und Minderungsausschluss im Gewerberaummietrecht – Zulässigkeit der Klauseln, alternative Vertragsgestaltung, Vortrag anl. des Deutschen Mietgerichtstags 2010, Dortmund; Horst, Abkopplungsklauseln im Gewerbemietrecht, 2006, S. 97 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur 36/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc Gewerbemiete die sachmängelrechtliche Gewährleistungs- und Garantiehaftung des Vermieters auch durch Formularklausel eingeschränkt werden. So ist bei Geschäftsraummietverträgen z.B. eine Formularklausel wirksam, wonach der Mieter ein Minderungsrecht nicht ausüben darf, weil damit ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht nicht ausgeschlossen ist, der Mieter also die Miete aus diesem Rechtsgrund zurückfordern kann, und deshalb eine unangemessene Benachteiligung des Mieters ausscheidet 184 . Seine Gegenrechte können vom Zahlungsanspruch des Vermieters abgekoppelt werden; der Vermieter kann also trotz der Minderungssituation zunächst Zahlung der vollen Miete verlangen, solange dem Mieter bezüglich des überzahlten Anteils ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB bleibt. Damit wird er in eine Rückzahlungsklage gedrängt. Das gilt grundsätzlich auch bei Vermögensverfall des Vermieters mit einher gehender Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs 185 . Entgegen der Instanzrechtsprechung 186 hat aber der BGH 187 entschieden, dass eine Formularklausel gegen § 307 BGB verstößt, nach der eine Minderung der Miete ausgeschlossen ist, wenn durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat (z.B. Verkehrsumleitung, Straßensperre, Bauarbeiten in der Nachbarschaft u.a.) die gewerbliche Nutzung der Räume beeinträchtigt wird und sich daraus Umsatz- und Geschäftsrückgänge ergeben, Denn dies legt der BGH dahin aus, dass dem Mieter auch sein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB genommen werden soll. Damit ist die zuvor vereinzelt vertretene Auffassung, nach der im gewerblichen Bereich ein vollständiger Ausschluss der Minderung wirksam ist, obsolet 188 . 184 185 186 187 188 KG Berlin, Urteil vom 12.11.2007 – 8 U 194/06, GuT 2007, S. 436, 438; KG Berlin, Urteil vom 14.02.2002 – 8 U 8203/00, GE 2002, S. 666 f = NZM 2002, S. 526; BGH, Urteil vom 20.06.1984 – VIII ZR 337/82, BGHZ Bd. 91, S. 375 = NJW 1984, S. 2402; BGH, Urteil vom 27.01.1993 – XII ZR 141/91, NJW-RR 1993, S. 519 (520); OLG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 – 30 U 70/97, NZM 1998, S. 438 = NJWRR 1998, S. 1020; KG Berlin, Urteil vom 02.11.2000 – 8 U 4206/99, GE 2002, S. 257 f; LG Berlin, Urteil vom 28.08.2001 – 64 S 1070/01, GE 2002, S. 397 OLG Stuttgart, Urteil vom 29.9.2008 – 5 U 65/08, NZM 2009, 32. OLG Hamburg, Urteil vom 02.04.2003 – 4 U 57/01, GuT 2004, S. 168; LG Hamburg, Urteil vom 16.06.2004 – 311 O 291/03, NZM 2004, S. 948; AG Hamburg, Urteil vom 11.11.2004 – 49 C 172/04, NZM 2005, S. 222 BGH, Urteil vom 12.3.2008 – XII ZR 147/05, NJW 2008, S. 2254 = GE 2008, 862 = NZM 2008, 522 = ZfIR 2008, 491 = ZMR 2008, 693 = GuT 2008, 278 ; BGH, Urteil vom 23.4.2008 – XII ZR 62/06, NJW 2008, 2497 = NZM 2008, 609 = GuT 2008, 280 ; andeutend schon Kraemer, in: Bub/Treier, 3. Auflage 1999, Teil III, Rn. 1373; weitergehend aber: OLG München, Urteil vom 24.09.1986 – 7 U 6077/85, ZMR 1987, S. 16 37/38 Umweltmängel und Umfeldmängel im Mietrecht homepage.doc IV. Fazit Die Prüfung und Annahme von Umwelt- und Umfeldmangeln erweist sich als komplex und setzt eine genaue Kenntnis der zu den einzelnen Fallgruppen ergangenen Rechtsprechung voraus. Ihre Bedeutung wird mit einer zunehmend sensibilisierten Einstellung zur Umwelt steigen und die Gerichte beschäftigen. Der Komplexität der Sach- und Rechtsprüfung muss unter dem Gesichtspunkt des Prozessrisikos für den Mandanten - sei er Mieter oder Vermieter - und des Regressrisikos für den beratenden Rechtsanwalt mit besonderer Aufmerksamkeit begegnet werden. Dies erfordert je nach Lage und Situation des Mietobjekts im Quartier bereits eine vertragsgestaltende Prophylaxe. 38/38