Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr - Taxi
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Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr - Taxi
Information zur Befreiung von Zuzahlungen/Rezeptgebühr Für Eigenbeteiligungen braucht kein Patient mehr als maximal 2 Prozent seines Haushaltseinkommens aufwenden (dazu zählen alle Zuzahlungen z. B. bei Medikamenten, die Praxisgebühr oder die Eigenbeteiligung bei einem Krankenhausaufenthalt). Für Patienten mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen liegt diese Belastungsgrenze bei 1 Prozent. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind mit Ausnahme von den Fahrkosten von allen Eigenbeteiligungen befreit. Wer seine Belastungsgrenze bereits vor Ablauf des Kalenderjahres erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Bitte sammeln Sie alle Quittungen über die geleisteten Eigenbeteiligungen. Sie können sich von Zuzahlungen befreien lassen - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wir erklären Ihnen, was dabei alles zu beachten ist. Egal ob Medikamente, Arztbesuch oder Krankenhausbehandlung: Für fast alle Leistungen müssen so will es der Gesetzgeber - Zuzahlungen geleistet werden. Damit dadurch niemand übermäßig belastet wird, sind diese Zuzahlungen aber begrenzt. Pro Jahr muss niemand mehr als zwei Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen zuzahlen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ist die Belastungsgrenze niedriger angesetzt: auf ein Prozent. Diesen Anspruch haben alle Versicherten ab dem Jahr 2008 allerdings nur noch chronisch Kranke, die sich - so steht es im Gesetz - "therapiegerecht" verhalten. Als therapiegerechtes Verhalten gilt beispielsweise, wenn chronisch Kranke den Empfehlungen ihres Arztes folgen oder zum Beispiel an einem Behandlungsprogramm teilnehmen. Dazu gehören natürlich auch die Disease-Management-Programme (DMP) der AOK. Das Jährliche Bruttoeinnahmen entscheidet: Zu den Bruttoeinnahmen zählen sämtliche Einnahmen der Familie, mit denen Sie Ihren Lebensunterhalt finanzieren, zum Beispiel Arbeitseinkommen, Renten, Versorgungsbezüge, Zinsen aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen. Die Befreiung der Zuzahlung im laufenden Jahr: Wer seine Belastungsgrenze von zwei beziehungsweise einem Prozent erreicht hat, kann bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Diese Befreiung gilt dann für den Rest des Kalenderjahres. Auch der Befreiungsausweis, den Sie anschließend bekommen, gilt immer nur für das laufende Kalenderjahr. Die Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Antragstellung Um nach Erreichen der Belastungsgrenze keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten zu müssen, stellen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Wichtig: Stellen Sie den Antrag erst, wenn Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht ist (siehe Beispielrechnung).Vorher ist eine Befreiung nicht möglich. Diese Unterlagen sollten dem Befreiungsantrag beigefügt werden: • Alle persönlichen Originalquittungen (Ihre Personalien sind hierauf vermerkt) über geleistete Zuzahlungen • Kopien aller Nachweise über Einnahmen, wie - bei Beschäftigten: Gehaltsbescheinigung (inklusive Sonderzuwendungen wie Weihnachtsoder Urlaubsgeld) - bei Rentnern: aktueller Rentenbescheid - bei Versorgungsgeldbeziehern: Bescheid der zuständigen Zahlstelle Schwerwiegend chronisch Kranke müssen, insbesondere bei einer erstmaligen Antragstellung, zusätzlich folgende Unterlagen beifügen: • Bescheinigung des Arztes, dass eine schwerwiegende chronische Erkrankung vorliegt (Formular bei jeder Krankenkasse erhältlich); gilt zugleich als Nachweis des "therapiegerechten Verhaltens" • Gegebenenfalls den amtlichen Bescheid über den Grad der Schwerbehinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit (der Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht aus) Bei chronisch Kranken mit einer Belastungsgrenze von 1 Prozent, die im Vorjahr schon einmal von Zuzahlungen befreit waren, ist bei erneuter Antragstellung oftmals keine neue ärztliche Bescheinigung notwendig. Auch kann auf einen Nachweis des "therapiegerechten Verhaltens" verzichtet werden. Nicht alles wird angerechnet: Wer seine Belastungsgrenze erreicht, kann einen Antrag auf Befreiung stellen. Doch nicht alles, was man selbst bezahlen oder zuzahlen muss, kann bei der Belastungsgrenze berücksichtigt werden. Nicht angerechnet werden z. B.: • Aufwendungen für Mittel, die komplett selbst bezahlt werden müssen, weil die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen darf, zum Beispiel die meisten nicht verschreibungspflichtigen Medikamente • Eigenanteile, die beim Zahnersatz zu zahlen sind Eigenanteile für Hilfsmittel, die gleichzeitig Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, wie orthopädische Schuhe • Kosten für Leistungen, die ohne ärztliche Verordnung in Anspruch genommen wurden Abschläge, etwa für Verwaltungskosten, die Versicherte zahlen müssen, die das Prinzip der Kostenerstattung gewählt haben Chronische Erkrankungen Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal im Quartal wegen derselben Erkrankung beim Arzt behandelt wurde ("Dauerbehandlung") und auf den eins der folgenden Kriterien zutrifft: • Einstufung wegen Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 2 oder 3, wobei nach Ablauf eines Jahres seit dem Beginn der Pflegebedürftigkeit das Vorliegen einer Dauerbehandlung unterstellt wird. • Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent, wobei die GdB/MdE auch durch die dauerbehandelte Krankheit begründet sein muss. • Ständige medizinische Versorgung, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der dauerbehandelten Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.