Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn

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Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn
Merkblatt
zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn
Stand: September 2016
Haftungsausschluss:
Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft
zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts (September 2016).
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener
Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.
Deutsche Botschaft Budapest – Rechts- und Konsularreferat –
Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca 64-66, Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest
Telefax: 0036 1 4883 558 oder 570, Internet: www.budapest.diplo.de
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sowie nach Terminvereinbarung
Telefonische Auskünfte unter 0036 1 4883 500 oder per E-Mail an info@budapest.diplo.de
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Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Merkblatt……………………………………………………………………………...…4
A. Allgemeine rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 4
I. Europarecht .............................................................................................................................. 4
II. Multilaterale Abkommen ........................................................................................................ 4
III. Bilaterale Abkommen............................................................................................................ 4
IV. Konsularverträge ................................................................................................................... 4
B. Geltendmachen einer Forderung ........................................................................................ 5
I. Einziehen einer Forderung außergerichtlich ....................................................................... 5
1. Aufenthaltsermittlung ......................................................................................................... 5
2. Handelskammern ............................................................................................................... 5
3. Inkassounternehmen ......................................................................................................... 5
4. außergerichtliche Einigung ............................................................................................... 6
5. Mahnverfahren.................................................................................................................... 8
6. Sonstige vollstreckbare Titel ............................................................................................. 9
II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung) ............................................................................ 9
1. Gesetzliche Grundlagen.................................................................................................. 10
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit ................................................................................... 10
3. Verfahrensarten ................................................................................................................ 13
4. Kostentragung, Kostenrisiko .......................................................................................... 14
5. Anwaltszwang ................................................................................................................... 16
6. Prozesskostenhilfe (PKH) ............................................................................................... 16
C. Anerkennung und Vollstreckung dt. Gerichtsentscheidungen ...................................... 17
I. Rechtsquellen ........................................................................................................................ 17
1. Die EuGVVO („Brüssel I“) ............................................................................................... 18
2. Die Brüssel Ia-VO ............................................................................................................ 20
3. Brüssel II a ........................................................................................................................ 21
4. EuVTVO ............................................................................................................................. 22
5. Nationales Recht .............................................................................................................. 23
II. Anwaltszwang ....................................................................................................................... 24
III. Prozesskostenhilfe .............................................................................................................. 24
IV. sonstige Ansprechpartner .................................................................................................. 24
Teil 2: Anlagen ........................................................................................................................... 25
Anlage I – Gesetze (Stand jeweils 01.01.2016) .................................................................. 25
Gesetz Nr. LV von 2002
über die Schlichtungstätigkeit .......................................................... 25
Gesetz Nr. LXXI von 1994
über die Schiedsgerichtsbarkeit................................................... 35
Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte ....................... 40
Gesetz Nr. III von 1952
über die Zivilprozessordnung ........................................................... 42
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Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch ......................................................... 70
Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren ........................................................................ 71
Gesetz Nr. XCIII von 1990
über die Gebühren ....................................................................... 76
Gesetz Nr. LXXX von 2003
über die Rechtsbeihilfe .............................................................. 85
Gesetz Nr. XI von 1998
über die Rechtsanwälte ..................................................................... 90
Gesetz Nr. LIII von 1994
über die Zwangsvollstreckung...................................................... 103
Anlage II - Übersicht Gerichtsstandorte .............................................................................. 109
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Teil 1: Merkblatt
A. Allgemeine rechtliche Grundlagen
I. Europarecht
Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union. Damit gilt das Unionsrecht für und in
Ungarn. Unmittelbar in Ungarn gelten die Vorschriften des Primärrechts (d.h. die
Unions- und Gemeinschaftsverträge) und Verordnungen. Richtlinien müssen durch
ungarische Rechtssetzungsakte umgesetzt werden.
II. Multilaterale Abkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn sind folgende völkerrechtliche
Übereinkommen in Kraft, in denen für besondere Sachgebiete oder für bestimmte
Sonderfälle die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidung
enthalten sind:
a) das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II,
576)
b) das Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und
Vollstreckung von Entscheidungen über den Kindesunterhalt (BGBl. 1965 II, S. 123)
c) das VN-Übereinkommen vom 20.07.1956 über die Geltendmachung von
Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II, 149)
d) VN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II, 121)
e)
Europäisches
Übereinkommen
über
die
Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. 1964 II, 425)
internationale
f) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des
Sorgerechtsverhältnisses vom 20.5.1980 (BGBl. 1990 II, 206)
III. Bilaterale Abkommen
Die für bilaterale Abkommen notwendige Gegenseitigkeitserklärung ist zwischen
Deutschland und Ungarn hinsichtlich von Urteilen in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen durch den ungarischen Justizminister
(30.04.1992) und den Bundesjustizminister (29.07.1992, BGBl. 1992 II, S. 598)
vorliegend.
IV. Konsularverträge
keine
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B. Geltendmachen einer Forderung
I. Einziehen einer Forderung außergerichtlich
Im Allgemeinen empfiehlt sich, wegen der Überlastung der ungarischen Gerichte eine
außergerichtliche Einigung anzustreben. Als solche stehen Schlichtungsverfahren und
schiedsgerichtliches Verfahren zur Wahl (siehe unten).
ACHTUNG: Nur das schiedsgerichtliche Verfahren verhindert die Anhängigkeit eines
Rechtsstreits in gleicher Angelegenheit.
1. Aufenthaltsermittlung
In Ungarn existiert ein zentrales Bevölkerungs- und Melderegister. Um Auskunft
erteilen zu können, benötigt die Behörde die genauen Personendaten der gesuchten
Personen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, alternativ Nummer des
ungarischen Reisepasses oder Personalausweises). Bei erfolgreicher Suche wird die
aktuelle Wohnanschrift in Ungarn mitgeteilt. Die Anfrage sollte in ungarischer Sprache
abgefasst sein. Aus Datenschutzgründen muss, ähnlich wie in Deutschland, ein
berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Entsprechende Nachweise
(Gerichtsbeschlüsse, Rechnungen o.ä.) sollen beigefügt werden. Die nicht in
ungarischer Sprache ausgestellten Dokumente müssen mit einer beglaubigten
Übersetzung versehen werden. Bei Anfragen von Behörden soll das Anschreiben mit
Stempel/Siegel versehen sein. Anfragen werden nur auf dem Postweg akzeptiert.
Die Postanschrift lautet:
KÖZIGAZGATÁSI ÉS ELEKTRONIKUS KÖZSZOLGÁLTATÁSOK KÖZPONTI
HIVATALA
H-1094 Budapest, Balázs Béla u. 35
Für die Erteilung der Auskunft wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die der
anfragenden Stelle über die zuständige ungarische Auslandsvertretung in Rechnung
gestellt wird.
Aufenthaltsermittlungen werden aber auch von SIGMA (s. unter 3.) abgedeckt.
2. Handelskammern
Rat und Beistand bietet die
DEUTSCH-UNGARISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER
- Abteilung Recht und Steuern H-1024 Budapest
Lövőház u. 30
Tel. 0036 - 1 3457- 636
Fax: 0036 - 1 315 - 0744
E-Mail: info@ahkungarn.hu
http://www.ahkungarn.hu
3. Inkassounternehmen
Folgende der Botschaft bekannte Firmen befassen sich mit der Einziehung von
Forderungen:
COFACE HUNGARY Credit Insurance
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H-1094 Budapest
Tüzolto u. 57
Tel.: 0036 – 1 299 2070
Fax: 0036 – 1 299 2065
SIGMA
Kapy u. 15
H-1025 Budapest
Postanschrift: H-1539 Budapest, Pf. 689
Tel: 0036 – 1 200 7227
Fax: 0036 – 1 200 4552
E-Mail: info@sigma.hu
4. außergerichtliche Einigung
a) Schlichtungsverfahren
Seit 2003 besteht in den meisten Verfahren 1 die Möglichkeit, eine außergerichtliche
Schlichtung nach dem Gesetz Nr. LV von 2002 über die Schlichtungstätigkeit (künftig
SchlVGu2 ) zu betreiben.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchlVGu muss die Schlichtung einvernehmlich schriftlich bei
einem eingetragenen Schlichter beantragt werden. Nach § 23 Abs. 3 lit. e SchlVGu
kann die Sprache des Schlichtungsverfahrens frei gewählt werden. Im Einvernehmen
mit den Parteien können Sachverständige und kundige Dritte vom Schlichter in
Anspruch genommen werden (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34 SchlVGu). Allerdings ist die
persönliche Anwesenheit der Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch und bei
Abschluss und Unterzeichnung der Schlichtungsvereinbarung erforderlich (§§ 28 Abs.
2 S. 2, 29 SchlVGu), gleiches gilt bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen für alle
Schlichtungsgespräche gem. § 32 Abs. 2 SchlVGu.
Dem Schlichter ist eine frei vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 27 Abs. 1, 2 SchlVGu).
Die Verfahrenskosten werden in Ermangelung einer anderen Regelung durch die
Parteien untereinander zu gleichen Teilen getragen (§ 30 Abs. 3 SchlVGu).
Wichtig: Gem. § 36 Abs. 1, 2 lit. b SchlVGu hindert die Schlichtungsabrede eine
spätere Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens nicht, auch darf
sich keine Partei auf eine im Schlichtungsverfahren erklärte Anerkennung oder einen
Verzicht berufen!
b) Schiedsgerichtsverfahren
Das Schiedsgerichtsverfahren ist durch das Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die
Schiedsgerichtsbarkeit (künftig SchiedsGGu), welches die entsprechenden Regeln
des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (künftig ZPOu) ablöste,
neu geregelt worden.
In bestimmten Fällen (vgl. §§ 3 - 5 SchiedsGGu, wobei die Ausnahmen in § 4
SchiedsGGu geregelt sind), insbesondere bei schriftlicher Vereinbarung zwischen
Unternehmern, ist die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens statthaft 3 . In
diesen Fällen muss das Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden, die Erhebung
1
Ausgenommen sind die Abschnitte XVI bis XVIII, XX, XXI, XXIV, XXV des Gesetzes Nr. III von 1952 über die
Zivilprozessordnung, vgl. § 1 Abs. 3 SchlVGu.
2
„u“ symbolisiert ungarische Gesetze, „d“ deutsche.
3
Achtung: wenn anläßlich des Austausches von Klageschrift und Klageerwiderung das Bestehen einer Schiedsvereinbarung in der Klage behauptet und in der Klagebeantwortung nicht bestritten wird, reicht dies zur Annahme
einer Vereinbarung aus (§ 5 Abs. 4 SchiedsGGu)!!!
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einer Klage in diesem Stadium ist hingegen grundsätzlich unzulässig (§ 8 Abs.1, 3
SchiedsGGu). Zulässig ist es aber, im Rahmen des Schiedsverfahrens vorläufigen
Rechtsschutz nach § 37 Abs. 1 SchiedsGGu zu beantragen, wobei auch hier
wiederum die Ausnahmen in § 54 SchiedsGGu zu beachten sind.
Das Schiedsverfahren wird – soweit die Parteien keine eigene Regelung treffen - im
Wesentlichen selbst vom Schiedsgericht bestimmt (§ 28 SchiedsGGu). Insbesondere
kann die Sprache, die verwendet werden soll, gemäß § 30 SchiedsGGu durch Vertrag
frei vereinbart werden, bei Fehlen einer Vereinbarung gilt Ungarisch als gewählt.
In Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung kann das Schiedsgericht gemäß §
26 Abs. 1 Satz 1 SchiedsGGu vorläufige Maßnahmen anordnen, wofür eine
Sicherheitsleistung auferlegt werden kann (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SchiedsGGu).
Ein Urteil hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (§ 58
SchiedsGGu). Ist es in anderer Sprache als Ungarisch verfasst, muss zur
Vollstreckung neben dem Original eine beglaubigte Übersetzung gemäß § 60
SchiedsGGu vorgelegt werden.
Das Schiedsurteil kann in gesetzlich enumerativ bestimmten Fällen innerhalb einer
Ausschlussfrist von 60 Tagen nach Zustellung (§ 55 SchiedsGGu) angefochten
werden.
Zuständig ist nach §§ 51 f. SchiedsGGu das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich
sich der Sitz / die Niederlassung des Beklagten befindet oder in dessen
Zuständigkeitsbereich der zum Rechtsstreit führende Vertragsabschluss erfolgt ist.
Wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann, entscheidet das
hauptstädtische Gericht. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, so genannte
Entschuldigung, ist bei Versäumnis der Frist nicht möglich. Gegen den Beschluss des
angerufenen Gerichts steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung (§§ 53
S. 2, 57 SchiedsGGu), jedoch kann Revision erhoben werden.
Sofern die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsgerichtsvereinbarung
ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen
Staaten haben oder entweder der für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte Ort
oder der vertragliche Erfüllungsort bzw. Ort, mit dem der Streitgegenstand die engste
Verbindung aufweist, außerhalb des Staates liegen, in dem die Parteien ihren
Sitz/Niederlassung haben, liegt ein so genanntes internationales Verfahren gem. § 47
SchiedsGGu vor, für das folgende Sonderregeln gelten:
4
-
Das bei der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer organisierte
ständige Schiedsgericht4 ist vorrangig zuständig gem. § 46 Abs.3 SchiedsGGu.
-
Haben die Parteien über die Verfahrenssprache keine Regelung getroffen, wird
sie durch das Schiedsgericht gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SchiedsGGu bestimmt. Das
Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweisstücke in die
vereinbarte bzw. bestimmte Gerichtssprache übersetzt werden müssen (§ 48
Abs. 2 SchiedsGGu).
-
Entscheidungsgrundlage ist das von den Parteien bestimmte materielle Recht
unter Berücksichtigung der einschlägigen Handelsbräuche gemäß §§ 49 Abs. 1,
50 SchiedsGGu; eine Billigkeitsentscheidung durch das Gericht erfolgt nur bei
ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien gemäß § 49 Abs. 3 SchiedsGGu.
Adresse: Kossuth Lajos ter 6 – 8 / Budapest V / Tel: (0036 – 1) 474 – 5100 / Fax: (0036 - 1) 474 - 5105
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5. Mahnverfahren
Das ungarische Mahnverfahren ist in dem Gesetz Nr. L von 2009 geregelt.
Das Mahnverfahren nach ungarischem Recht ist gemäß § 1 MahnGu ein in die
sachliche Zuständigkeit des Notars fallendes zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit und dient der kostengünstigen und schnellen Beitreibung von
Geldforderungen. Es ist insoweit mit dem Mahnverfahren nach deutschem Recht
identisch.
Ziel des ungarischen Mahnverfahrens ist die Erteilung eines Zahlungsbefehls, welcher
einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt (vgl. § 36 Abs. 1 MahnGu) und insoweit
dem Mahnbescheid im deutschen Recht entspricht.
Gegenstand des ungarischen Mahnverfahrens können nach § 3 Abs. 1 MahnGu nur
fällige Geldforderungen sein, die nach Abs. 4a die Summe von 400 Mio. HUF nicht
übersteigen. Darüber hinaus muss der Schuldner einen Wohn- oder Aufenthaltsort in
Ungarn besitzen und die Geldforderung darf sich nicht aus einem Arbeitsverhältnis,
einem Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst, einem
Dienstverhältnis, einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis eines
Genossenschaftsmitglieds und einem Heimarbeiterverhältnis ergeben. Das
Mahnverfahren muss ferner gemäß § 3 Abs. 2 MahnGu angestrengt werden und eine
Klage ist ausgeschlossen, wenn der Forderungsbetrag eine Million HUF nicht
übersteigt.
Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls muss gemäß § 19 MahnGu
schriftlich5 oder mündlich gegenüber dem Notar eingebracht werden. Nach § 21 Abs. 1
MahnGu sind bei mehreren Schuldnern die jeweiligen Teilschulden zu bezeichnen bzw.
bei Gesamtschuldnerschaft auf diese Tatsache hinzuweisen. Nach Eingang des
Antrags stellt der Notar spätestens innerhalb von 15 Tagen ohne Anhörung des
Schuldners den Zahlungsbefehl aus und stellt diesen zu, § 26 MahnGu.
Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner binnen 15 Tagen nach Zustellung
Einspruch beim Notar einlegen, § 28 Abs. 1 MahnGu. Beruft sich der Schuldner im
Einspruch auf Erfüllung der Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls und weist
dies im Urkundenbeweis6 nach, so muss sich der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen
seinerseits über das Bestehen der Forderung äußern, andernfalls stellt der Notar das
Verfahren ein. Erfolgt der Einspruch nicht, oder nicht fristgerecht, so erwächst der
Zahlungsbefehl in Rechtskraft und kann wie ein Urteil nach dem ZwVollstrGu
vollstreckt werden, § 36 Abs. 1 MahnGu.
Durch einen rechtzeitigen Einspruch wandelt sich das Mahnverfahren in einen
Gerichtsprozess, § 37 Abs. 1 MahnGu, § 315 Abs. 1 ZPOu. Örtlich und sachlich
zuständig ist das nach den allgemeinen Vorschriften der ZPOu zuständige Gericht, §
318 Abs. 2 ZPOu. Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses durch den Gläubiger
setzt das Gericht innerhalb von 30 Tagen einen Termin für die Verhandlung der Sache
an und lädt den Gläubiger als Kläger und den Schuldner als Beklagten vor. Kommt der
Gläubiger seiner Vorschusspflicht oder seiner Pflicht zur Substantiierung des geltend
gemachten Anspruchs nicht nach, so stellt das Gericht den Prozess ein. Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens kann jedoch gem. § 322 ZPOu beantragt werden.
5
Es existiert dazu ein entsprechendes Formular, dass den formellen Anforderungen an den Antrag nach § 20
MahnGu entspricht.
6
Bescheinigung über die Erfüllung oder Nennung des Transaktionscodes mit Datumsangabe, § 30 Abs. 1 MahnGu.
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6. Sonstige vollstreckbare Titel
Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, auch ohne ein gerichtliches Urteil zu
vollstrecken.
Zu nennen sind dabei u.a. Urkunden gemäß § 10 lit. b ZwVollstrGu7, die das örtlich
zuständige Gericht (§ 20 Abs. 1 ZwVollstrGu) oder ein Notar zuvor mit einer
Vollstreckungsklausel versehen hat. Die Urkunde muss – wie in Deutschland auch gemäß § 22 lit. d ZwVollstrGu den Inhalt der Leistung und die Parteien klar erkennen
lassen und auch die weiteren in § 13 Abs. 1 ZwVollstrGu genannten Voraussetzungen
erfüllen.
Eine auffällige Besonderheit besteht für Ansprüche die sich aus arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen ergeben: § 23 Abs. 1 ZwVollstrGu gibt Arbeitgebern die Möglichkeit,
aus schriftlichen Aufforderungen zur Begleichung einer mit dem Arbeitsverhältnis
zusammenhängenden Schuld gegen den Arbeitnehmer zu vollstrecken, wenn dieser
die Aufforderung nicht vorher gerichtlich angegriffen hat.
Ferner kann das Gericht gemäß § 24 Abs. 1 ZwVollstrGu einen direkten
Pfändungsbeschluss ausstellen, wenn der Schuldner vermögenslos ist und die
Gläubigerforderung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners
befriedigt werden kann. Der Arbeitgeber des Schuldners wird gemäß § 24 Abs. 2
ZwVollstrGu in diesem Fall durch das Gericht im Pfändungsbeschluss aufgefordert, die
geschuldete Summe direkt – ohne Abwarten der Rechtskrafterlangung des
Pfändungsbeschlusses - vom Arbeitseinkommen des Schuldners abzuziehen und an
den Vollstreckungsgläubiger auszuzahlen. Die Einlegung der Berufung gegen den
Pfändungsbeschluss hat zudem nach § 24 Abs. 3 ZwVollstrGu keine aufschiebende
Wirkung.
II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung)
Ein Teil der ungarischen Firmen hat aufgrund der geringen Kapitalausstattung
Liquiditätsprobleme. Eine Firmenprüfung ist daher schon bei der Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen ratsam. Wichtige Informationen über den zukünftigen
Geschäftspartner erhält man bereits aus dem Handelsregister. Hier erhält man die
aktuelle Anschrift, Liste der Gesellschafter, Stammkapital, Bilanzangaben sowie
Angaben zu eventuell laufenden Verfahren.
Sinnvoll, obwohl in Ungarn gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist vor der Einleitung
gerichtlicher Maßnahmen eine vorhergehende Mahnung, um unnötige Prozesse zu
vermeiden. Eine durch einen ungarischen Anwalt verfasste Mahnschrift mit
Fristsetzung und Klageandrohung erweist sich oft als sehr wirkungsvoll.
Um festzustellen, ob überhaupt Masse zum Ausgleich der Forderungen vorhanden ist,
sollte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Bonitätsprüfung des
Schuldners vorgenommen werden. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Hermes
Kreditversicherung in Budapest:
EULER HERMES Magyar Követeléskezelő Kft.
H-1037 Budapest, Kiscelli u. 104,
Tel.: 0036 1 453 - 9000,
Fax: 0036 1 453 - 9009,
E-Mail: info.hu@eulerhermes.com
7
Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (künftig ZwVollstrGu)
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Eine aktuelle und schnelle Alternative bietet eine so genannte allgemeine
Bankauskunft bei der Hausbank des Schuldners.
1. Gesetzliche Grundlagen
Die Durchsetzung eines Anspruchs ist im
- Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (ZPOu),
- Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SchiedsGGu),
- Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte,
- Gesetz Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe (RechtsbeihilfeGu),
- Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (GebührGu),
- das Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren,
- Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte
(GerOrgGu) und
- Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (ZwVollstrGu) geregelt.
Materiell sind
- das Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch,
- die Gesetzesverordnung Nr. 8 vom Jahre 1978 des Präsidialrates der
Ungarischen Volksrepublik über die Anwendung des Zivilgesetzbuches der
Republik Ungarn auf die Außenwirtschaftsbeziehungen,
- das Gesetz Nr. X von 1993 über die Produkthaftung,
- das Gesetz Nr. I von 2002 über das Arbeitsgesetzbuch sowie
- die Regierungsverordnung Nr. 210/2003 (XII. 10.) Korm. über die Festlegung
des verbindlich niedrigsten Arbeitslohnes (Mindestlohns)
zu beachten.
2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit
Die Klage kann schriftlich sowie mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben
werden, im letzteren Fall bei Fehlen anwaltlicher Vertretung vor jedem Gericht, das
sodann die Klage an das örtlich zuständige weiterleitet (vgl. § 94 ZPOu). Eine
Besonderheit des ungarischen Rechts besteht dahingehend, dass die Möglichkeit der
sofortigen Verhandlung einer mündlichen Klage besteht (§ 127 ZPOu). Erscheint der
Klagegegner zur Protokollierung der Klage und beantragen es die Parteien, kann das
Gericht sofort über die Klage entscheiden. Die Parteien können dann eine eventuelle
Unzuständigkeit des Gerichts nicht rügen.8
a) Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich von Amts wegen gemäß § 28 ZPOu
geprüft.
(1) allg. Zivilsachen
In erster Instanz sind das Kreisgericht (= Amtsgericht) oder der Gerichtshof (=
Landgericht) sachlich zuständig (§ 10 ZPOu i.V.m. §§ 16, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1
GerOrgGu).
8
Ausnahme: bei ausschließlicher Zuständigkeit, § 31 ZPOu.
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Der Gerichtshof ist zuständig
-
bei vermögensrechtlichen Prozessen mit einem Streitwert über 30 Millionen
Forint 9 - ausgenommen Enteignungs- und Schadenersatzklagen -,
-
bei Staatshaftungsfällen,
-
in Urheberrechtsstreitsachen,
-
in Industrierechtsschutzprozessen,
-
in Presseberichtigungsprozessen,
-
bei der Überprüfung von Wirtschaftsgesellschaftsbeschlüssen,
-
in mit unberechtigter Nutzung einer Firma (Handelsnamen) verbundenen
Prozessen
-
bei der Einstellung und Eingrenzung der Zwangsvollstreckung, wenn das
Zwangsvollstreckungsverfahren vom Komitatsgericht eingeleitet wurde,
-
in sonstigen Fällen, wenn der Streit ausdrücklich zum Gerichtshof verwiesen
wurde.
Bei Fehlen einer Zuweisung zum Gerichtshof ist das Kreisgericht gemäß § 22 Abs. 1
ZPOu zuständig.
Als zweite Instanz (Berufung, §§ 233 ff. ZPOu) entscheidet über Entscheidungen des
Kreisgerichtes der Gerichtshof gemäß § 10 Abs. 2 lit. a ZPOu i.V.m. § 21 Abs. 1
GerOrgGu. Über erstinstanzliche Entscheidungen des Gerichtshofs entscheidet
gemäß §10 Abs. 2 lit. b ZPOu i.V.m. § 22 Abs. 1 GerOrgGu das Tafelgericht.
Alleiniges Gericht der dritten Instanz/Revision10 ist die Kurie gemäß §§ 270 ZPOu, 24
Abs. 1 GerOrgGu11.
(2) Arbeitsgerichtssachen
Für Streitigkeiten aus individuellen und kollektiven Arbeitsverträgen der Arbeiter,
Angestellten und Beamten einschließlich der Vertragsanbahnung sind gem. § 349 Abs.
2 ZPOu die Arbeitsgerichte zuständig 12 . Dies gilt auch für Streitigkeiten anlässlich
behördlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Arbeitskontrolle, der
Beschäftigungsförderung und des Arbeitslosengesetzes.
Die zweite Instanz bildet der Gerichtshof gemäß § 358 ZPOu, bei welchem gesonderte
Spruchkörper für Arbeitssachen gebildet werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen
ist die Revision.
9
Der Streitwert wird gemäß §§ 24 f., 27 ZPOu bestimmt.
Die Revision ist nur unter engen Voraussetzungen des §§ 271 ff ZPOu möglich.
11
Neben den Rechtsbehelfen Berufung, Revision gibt es wie im deutschen Recht auch das Wiederaufgreifen des
Verfahrens - sog. Prozesserneuerung gemäß §§ 260 f. ZPOu. Die Voraussetzungen entsprechen den deutschen
Regeln, insbesondere zum Auffinden neuer Beweise. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab Rechtskraft bzw.
Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Gemäß § 261 Abs. 3 ZPOu besteht eine Ausschließungsfrist von 5 Jahren
ab Rechtskraft der Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Antrag nach § 260 f. ZPOu grds. unzulässig.
12
Hinsichtlich der Besetzung weist Ungarn eine Besonderheit auf: Die zwei Laienrichter werden nicht von den
Sozialpartnern gestellt, sondern wie bei den örtlichen Gerichten/Amtsgerichten von der Selbstverwaltung des Komitats gewählt.
10
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b) Örtliche Zuständigkeit
(1) allg. Zivilsachen
Der allgemeine Gerichtsstand ist grundsätzlich am Wohnort des Beklagten in Ungarn
(§ 29 Abs. 1 ZPOu), in Ermangelung dessen der ungarische Aufenthaltsort (Abs. 2);
wenn dieser unbekannt ist oder nicht existiert, der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des
Klägers13.
Für den Beklagten besteht gem. § 29 Abs. 3 ZPOu die Möglichkeit, auf seinen Antrag
hin den Prozess auf den Sitz seiner Arbeitsstätte zu verweisen, wenn dieser mit dem
Wohnort auseinander fällt.
Bei juristischen Personen und Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist
deren Sitz – im Zweifel der Geschäftssitz gem. § 30 Abs. 1 S. 2 ZPOu - oder der Sitz
der Vertreter entscheidend (§ 30 Abs. 1 ZPOu).
Daneben gibt es mehrere sonstige Gerichtsstände gemäß §§ 31 ff. ZPOu, die dem
Kläger alternativ zur Wahl stehen. Dies sind im Wesentlichen:
-
bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 32 ZPOu,
-
der Ort eines längeren Aufenthalts (Studium, etc. Abs. 1),
sofern weder ein ungarischer Aufenthalts- noch Wohnort begründet ist,
der Ort des Gegenstandes der Verhandlung oder des pfändbaren Vermögens
des Beklagten (Abs. 3);
bei ausländischen juristischen Personen (Abs. 4) auch das Gericht des
Sitzes der ständigen Vertretung;
-
hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsakte im Grundsatz das
Gericht, das das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat;
-
bei Unterhaltsprozessen und sonstigen periodischen Zahlungen der Wohnort
des Klägers (§ 34 Abs. 1 ZPOu);
-
bei Verträgen mit Unternehmern der Ort des Vertragsschlusses oder deren
Durchführung (§ 36 ZPOu);
-
bei Schadensersatzprozessen der Ort der Schadensverursachung oder dessen
Eintritt (§ 37 ZPOu);
-
bei Wechseln der Ort der Einzahlung (§ 38 ZPOu);
-
bei Immobiliarrechtsstreitigkeiten (§ 35 ZPOu) der Ort der Liegenschaft.
Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 40 ZPOu
grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Hauptschuldners.
Ferner kennt das ungarische Recht gemäß § 41 ZPOu die Möglichkeit der
Gerichtsstandsvereinbarung, die sich auch auf den Rechtsnachfolger erstreckt (Abs.
4). Sie kann je nach Inhalt der Vereinbarung sowohl einen zusätzlichen
Wahlgerichtsstand, als auch einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen.
Die Vereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen (§ 41 Abs.
1 lit. b ZPOu). Wirksamkeitsvoraussetzung ist ferner, dass die Vereinbarung gewissen
Formerfordernissen genügend (§§ 41 Abs. 1 i.V.m.195 f. ZPOu), d.h. entweder vor
einem Notar beurkundet oder eigenhändig vor zwei Zeugen angefertigt und notariell
13
Bei späterem Bekanntwerden und entspr. Antrag des Beklagten wird der Prozess an das Gericht des Wohnortes/Aufenthaltsortes des Beklagten in Ungarn verwiesen gem. § 29 Abs. 4 ZPOu.
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beglaubigt wurde. Ferner kann nur ein Gerichtsstand in Ungarn vereinbart werden.
Zudem ist eine Vereinbarung nur zulässig, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand
besteht (§ 41 Abs. 2 ZPOu).
Bei Ungewissheit über den Gerichtsstand kann eine gerichtliche Bestimmung nach §§
45 ff. ZPOu erfolgen.
(2) Arbeitsgerichtssachen
Für eine Arbeitsstreitigkeit ist ausschließlich das Verwaltungs- und Arbeitsgericht laut
dem Sitz des Arbeitgebers bzw. der Niederlassung des Arbeitgebers zuständig, an
dem der Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsvertrages Arbeit verrichtet oder
verrichtet hat (§ 349/B Abs. 2 ZPOu).
3. Verfahrensarten
Einstweilige Verfügungen
§ 156 ZPOu räumt die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Verfügungen (sog.
vorübergehende Maßnahmen der Verhandlung) ein14.
Gemäß § 156 ZPOu kann danach das Gericht auf Antrag des Klägers in dringenden
Notfällen zur Abwehr eines unmittelbaren Schadens, bei wiederkehrenden Leistungen
auch von Amts wegen, eine vorübergehende Maßnahme treffen. Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung kann frühestens mit Einreichung der Klageschrift
gestellt werden, nicht vorher. Rechtsmittel hiergegen ist die Berufung, § 156 Abs. 6
ZPOu. Das Gericht kann die Anordnung einer einstweiligen Verfügung mit einer
Sicherheitshinterlegung verbinden. Die den Antrag begründenden Tatsachen müssen
glaubhaft gemacht werden.
Versäumnisurteil §§ 136 ff ZPOu
Bei Säumnis in der ersten mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der gegnerischen
Partei ein Versäumnisurteil ergehen,
-
gegen den Kläger, wenn er nicht vorher beantragt hat, in seiner Abwesenheit zu
verhandeln (§ 136 Abs.1 ZPOu) und
-
gegen den Beklagten, wenn er keine schriftliche Verteidigung eingereicht hat (§
136 Abs. 2 ZPOu - Ausnahme: § 130 Abs. 1 lit. i ZPOu: offensichtliche
Unbegründetheit der Klage bzw. Unmöglichkeit der Dienstleistung).
Gegen diesen Gerichtsbeschluss kann die säumige Partei innerhalb von 15 Tagen ab
Aushändigung mündlich oder schriftlich bei dem mit der Rechtssache befassten
Gericht Einspruch einlegen (§ 136/A Abs. 1 ZPOu). Die Kosten der Säumnis trägt sie
aber in jedem Fall (Abs. 2 S. 2 ZPOu).
Bei erneuter Säumnis im auf den fristgerechten Einspruch anberaumten Termin ergeht
ein weiteres Säumnisurteil, gegen das weder Einspruch noch Berufung möglich ist (§
136/A Abs. 4 S. 2 ZPOu).
In allen übrigen Fällen wird bei Säumnis grundsätzlich ohne die säumige Partei
verhandelt (§ 136/B Abs. 1 ZPOu). Das Gericht kann die Anhörung der säumigen
Partei oder eine weitere Beweisaufnahme in einem späteren Termin anordnen (Abs. 2,
3). Bei weiterer Säumnis in diesem Termin gelten die zur Beweisaufnahme bestimmten
14
Nicht rechtskräftige Urteile können nur in eng begrenztem Rahmen – insbesondere im Fall von wiederkehrenden
Leistungen wie Unterhalt, bei Anerkenntnisurteilen oder bei Besitzschutzklagen – für vorläufig vollstreckbar (§
231 ZPOu) erklärt werden. Dies bezieht sich aber nicht auf die Prozesskosten (vgl. § 232 Abs. 3 ZPOu).
Seite 13 von 170
Behauptungen des Gegners als zugestanden und die Zustimmung zu angekündigten
Anträgen der Gegenpartei als fingiert (Abs. 3 S. 3).
Arbeitsstreitigkeiten
Bei Arbeitsstreitigkeiten nach §§ 349 ff. ZPOu gelten besondere Vorschriften. Die
Klagerücknahme (§ 356 Abs. 1 ZPOu) ist jederzeit ohne Zustimmung des Gegners, die
sonst nach mündlicher Verhandlung erforderlich ist, möglich. Rechtsmittel ist die
Berufung, die bei dem Gerichtshof einzulegen ist (§ 358 ZPOu).
Vollstreckungsprozesse (§§ 365 ff ZPOu)
Zuständig für die Vollstreckungsprozesse, bei denen es häufig darum geht, die
Vollstreckbarkeit eines Titels zu beseitigen, ist grundsätzlich das Gericht, das die
Vollstreckung angeordnet hat, § 367 ZPOu. § 369 ZPOu nennt die Möglichkeiten, in
denen eine Einstellung bzw. Aufhebung der Vollstreckbarkeit möglich ist. Gemäß §
370/A Abs. 1 ZPOu sind die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit sofort und
außer der Reihe zu behandeln. Die Verhandlung muss spätestens am 15. Tag nach
Eingang der Antragsschrift stattfinden. Eine Unterbrechung des begonnenen
Verfahrens ist nicht mehr zulässig.
Fehlt eine der Parteien bei einer der Verhandlungen führt dies nach § 370/A Abs. 2
nicht zu einem Versäumnisurteil, sondern das Verfahren wird fortgesetzt. Anders nur,
wenn keine der Parteien erscheint. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen.
Im Rahmen des Vollstreckungsprozesses sind nur solche Beweise zur Verhandlung
zugelassen, die unmittelbar und sofort während der mündlichen Verhandlung
beigebracht werden können. Ausnahmsweise kann eine Unterbrechung der
Verhandlung für maximal 8 Tage zugelassen werden, um Beweise beibringen zu
können (§ 370/A Abs. 4 ZPOu).
4. Kostentragung, Kostenrisiko
Die Kostenlast ist in §§ 77 ff. ZPOu wie im deutschen Recht geregelt. Sie richtet sich
im Wesentlichen nach dem jeweiligen Obsiegen in der Hauptsache: Die unterliegende
Partei hat die Verfahrenskosten, die sich aus Verfahrensgebühr, Anwaltsgebühren und
anfallenden Kosten und Auslagen zusammensetzen, im Verhältnis ihres Unterliegens
zu tragen.
Die sog. Verfahrensgebühr muss – wie in Deutschland auch - gemäß §§ 38 Abs. 1, 67
Abs. 4 GebührGu grundsätzlich 15 bei Antragstellung bezahlt und in der Regel in
Stempelmarken der Klageschrift beigelegt werden. Grundlage der Verfahrensgebühr
ist gemäß §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 GebührGu der Streitwert im Zeitpunkt der
Antragsstellung16.
Die Verfahrensgebühr wird in § 42 Abs. 1 GebührGu bestimmt. Sie beträgt bei
Gerichtsverfahren grds. 6 % des Streitwertes, mindestens 15.000 HUF und höchstens
1.500.000 HUF17 .
15
Anders beim Schiedsgerichtsverfahren: Gemäß § 66 GebührGu ist die Gebühr erst nach Abschluss des Verfahrens zu entrichten.
16
Die ausländische Kläger treffende Verpflichtung, bei entspr. Antrag des Beklagten zusätzlich eine aktorische
Kaution gem. §§ 89 ff ZPOu zu hinterlegen, deren Höhe gemäß § 90 Abs. 1 ZPOu vom Gericht nach der zu erwartenden Höhe der Kosten festgelegt wird, trifft Deutsche aufgrund des Haager Abkommens zum Zivilprozess vom
01.03.1954 sowie § 85 Abs. 4 ZPOu nicht.
17
Für Berufung und Revision gelten Besonderheiten gemäß §§ 46 ff GebührGu.
Seite 14 von 170
Beim Zahlungsbefehlsverfahren (vergleichbar dem dt. Mahnverfahren, s.o. B I 5) ist
die Gebühr auf 3% ermäßigt, min. 5.000 HUF und max. 750.000 HUF. Bei Übergang in
das streitige Verfahren werden die bisher gezahlten Gebühren wie im deutschen Recht
angerechnet18.
In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr 3 % des
Verfahrensgegenstandswertes, min. 5.000 HUF und max. 250.000 HUF.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren beträgt die Gebühr 1 %, doch min. 5.000 HUF und
max. 350.000 HUF; wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung in den
Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des Gerichthofs fällt, werden 3 %, doch min.
8.000 HUF und max. 750.000 HUF berechnet (§ 42 Abs. 1 lit. d GebührGu).
Ferner gibt es für bestimmte Prozesse gem. §§ 43 ff. GebührGu feststehende
Gebühren (z.B. bei Ehescheidungsprozessen 30.000 HUF).
Im Schiedsgerichtsverfahren beträgt die Gebühr gem. § 55 GebührGu 1 % des Wertes
des Verfahrensgegenstandes, doch min. 5.000 HUF und max. 250.000 HUF.
Kann der Streitwert außerhalb von Schiedsgerichtsverfahren nicht konkret festgestellt
werden (wie bei Feststellungsklagen) gilt als Streitwert gemäß § 39 Abs. 3 GebührGu
vor dem Kreisgericht
-
bei einem Gerichtsverfahren 350.000 HUF,
-
bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 250.000 HUF;
vor dem Gerichtshof
-
in erster Instanz: 600.000
Gerichtsbarkeit 350.000 HUF
HUF
bzw.
bei
Verfahren
der
freiwilligen
-
in zweiter Instanz: 300.000 HUF bzw. bei Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit 170.000 HUF;
vor dem Tafelgericht (Berufungsverfahren)
-
in einem Gerichtsverfahren 600.000 HUF
-
in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300.000 HUF;
vor der Kurie
-
bei einem Berufungsverfahren 500.000 HUF,
-
bei einem Revisionsverfahren 700.000 HUF.
Kann bei Arbeitsstreitigkeiten gemäß § 349 ff. ZPOu der Streitgegenstandswert nicht
bestimmt werden, beträgt er gemäß § 43 Abs. 5 GebührGu 10 000 HUF.
In bestimmten Fällen ist das Verfahren gebührenfrei gemäß § 57 Abs. 1 GebührGu,
insbesondere bei Abweisung der Klage wegen bestimmter Unzulässigkeitsgründe oder
bei der Widerklage im Scheidungsprozess.
Bei sofortigem Anerkenntnis sowie Klagerücknahme und Vergleich ist die Gebühr - wie
in Deutschland auch - ermäßigt, und zwar auf 10 % - 50 % der sonst anfallenden
Gebühr gem. § 58 GebührGu, je nachdem, wann dies erfolgt.
18
Vgl. § 42 Abs. 2 GebührGu.
Seite 15 von 170
Bei Bedürftigkeit 19 kann der Schuldner von der Vorzahlung gemäß § 60 Abs. 1
GebührGu. befreit werden.
5. Anwaltszwang
Anwaltszwang herrscht in Zivilsachen gemäß § 73/A ZPOu grundsätzlich vor den
Gerichtshöfen als zweite Instanz, vor den Tafelgerichten und der Kurie sowie in
gesetzlich besonders geregelten Fällen, z.B. vor den Firmengerichten (vgl.
Handelsregistereintragungen in Deutschland).
Hinsichtlich der Erteilung der Prozessvollmacht ist zu beachten, dass sie gemäß § 69
Abs. 1 ZPOu schriftlich erteilt und vom Vollmachtgeber und bevollmächtigten Anwalt
unterzeichnet werden muss. Im Ausland ausgestellte Vollmachten bedürfen gem. §§
69 Abs. 1, 198 lit. b ZPOu einer Beglaubigung der für den Ausstellungsort zuständigen
ungarischen Auslandsvertretung20. Die Vollmacht des Anwalts muss im Original oder in
beglaubigter Abschrift am ersten Verhandlungstag gem. § 69 Abs. 1 ZPOu eingereicht
werden.
Auch ein deutscher Anwalt kann beauftragt werden 21 , jedoch muss er mit einem
ungarischen Rechtsanwalt oder einer Kanzlei einen Kooperationsvertrag
abgeschlossen haben und diesen beim ersten Auftritt vor Gericht bzw. einer Behörde
in beglaubigter ungarischer Übersetzung vorlegen (§ 89 K Abs. 2, 3 Gesetz Nr. XI von
1998 über die Rechtsanwälte).
6. Prozesskostenhilfe (PKH)
a) Rechtsberatung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens
Gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 ff. des Gesetzes Nr. LXXX von 2003 über die
Rechtsbeihilfe (RechtsbeihilfeGu) wird EU-Staatsbürgern in bestimmten Fällen 22 bei
außergerichtlicher Beratung durch einen Rechtsbeistand finanzielle Unterstützung in
Form der so genannten Kostenfreiheit gewährt. Dies gilt u.a. nicht für Streitigkeiten im
Falle von unternehmerischer Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 3 lit. d RechtsbeihilfeGu) oder
Fragen des Zolls (§ 3 Abs. 3 f) RechtsbeihilfeGu).
Ein formularmäßiger Antrag ist bei dem nach dem Wohnsitz der Partei zuständigen
Komitatsamt
des
Bewährungshelferund
Rechtsbeihilfedienstes
des
Justizministeriums zu stellen (vgl. § 22 RechtsbeihilfeGu). Die Anträge werden sofort
bzw. spätestens innerhalb von 5 Tagen bei persönlichem Erscheinen und innerhalb
von 15 Tagen bei schriftlicher Einreichung bearbeitet (§ 23 Abs. 1 RechtsbeihilfeGu).
Besteht keine Kostenfreiheit im Sinne von § 5 RechtsbeihilfeGu, sondern werden die
Kosten nur gemäß § 6 RechtsbeihilfeGu vorgestreckt, so ist die Beihilfe spätestens
innerhalb eines Jahres gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RechtsbeihilfeGu zurück zu gewähren.
Dies kann auch in Form von Ratenzahlungen geschehen. Eine weitere Form der
Prozesskostenhilfe sieht das Gesetz nach § 3 Abs. 4 RechtsbeihilfeGu für die Opfer
von Straftaten vor.
19
Diese liegt insbesondere vor, wenn die Gebühr 25 % des im vorherigen Steuerjahr erreichten und auf den
Schuldner, seinen Ehegatten und unterhaltspflichtige Kinder entfallende Einkommen erreicht, im übrigen vgl. § 60
ff. GebührGu.
20
Eine amtliche ungarische Übersetzung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt (§ 69 Abs. 4 ZPOu).
21
Zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. §§ 89/A ff. Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte
22
Insbes. drohendem Rechtsstreit, im übr. vgl. § 3 RechtsbeihilfeGu.
Seite 16 von 170
b) Prozesskostenhilfe im eigentlichen Sinn
Der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren nach §§ 114 ff. ZPOd entspricht im
ungarischen Recht die so genannte Kostenfreiheit nach §§ 84 ff ZPOu. Inhaltlich
besagt Kostenfreiheit gemäß §§ 84 Abs. 1, 86 ZPOu, dass auf Antrag der Partei diese
von der Vorschusspflicht und/oder Gebühren und/oder Kosten befreit werden sowie
bei Erforderlichkeit einen Anwalt gestellt bekommen kann. Jedoch befreit die
Kostenfreiheit – vergleichbar der deutschen Rechtslage - nicht von der
Kostentragungspflicht bei Unterliegen sowie der Zahlung der Vollstreckungskosten (§
86 Abs. 3 ZPOu).
Entsprechend dem deutschen Recht stehen gemäß § 85 Abs. 3 ZPOu Böswilligkeit
einer Partei oder die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Verfahrens der Gewährung
von Kostenfreiheit entgegen.
Gemäß § 85 Abs. 5 S. 1 ZPOu23 sind EU-Bürger sowie diejenigen, die sich rechtmäßig
in der EU aufhalten, ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Kostenfreiheit
bezieht sich nach Art. 7 der RiLi 2002/8/EG des Rates vom 27.01.2003 grundsätzlich
auch auf erforderliche Dolmetscherausgaben sowie gemäß § 85 Abs. 5 S. 2 ZPOu
auch auf die Reisekosten zur Verhandlung, sofern die Partei zur Anwesenheit vor
Gericht gesetzlich verpflichtet ist. Des Weiteren gilt das Günstigkeitsprinzip. Das
Gericht ist verpflichtet, der Partei eine über das ungarische Recht hinausgehende
Kostenvergünstigung, die durch das Recht eines ausländischen Staates eingeräumt
wird, zu gewähren (§ 85/A/Abs. 6 ZPOu).
Notwendig für den Erhalt der Prozesskostenhilfe im Gerichtsverfahren 24 ist ein
entsprechender Antrag beim befassten Gericht (§ 86 Abs. 1 ZPOu) und Bedürftigkeit
des Antragsstellers gemäß § 84 Abs. 1 ZPOu25.
C. Anerkennung und Vollstreckung dt. Gerichtsentscheidungen
I. Rechtsquellen
Seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union zum 1.5.2004 spielen im Bereich
der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen neben den bereits o.a. nationalen
Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen EG- bzw. EU-Verordnungen eine große
Rolle. Zwischen den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) gehen diese
Verordnungen den nationalen und völkerrechtlichen Regelungen vor.
Maßgebliche Rechtsquellen für die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen
Urteilen in Ungarn sind daher im Wesentlichen:
-
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Rates vom 12.12.2012 über
die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Brüssel Ia
VO).Diese Verordnung hat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch als „Brüssel I“ bekannt (im
Folgenden EUGVVO), teilweise abgelöst,
23
Der insoweit die RiLi 2002/8/EG des Rates vom 27.01.2003 umsetzt.
Gemäß § 84 Abs. 2, 3 ZPOu hat Ungarn auch abweichend von Bedürftigkeit per VO PKH gewährt.
25
Wobei die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern und Ehepartner berücksichtigt werden gemäß § 85 Abs. 1 ZPOu.
24
Seite 17 von 170
-
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, auch als „Brüssel II a“ bekannt
(im Folgenden Brüssel II a). Brüssel II a hat die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
(sog. Brüssel II-VO) mit Wirkung ab dem 1.3.2005 ersetzt,
-
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels (im
Folgenden EuVTVO),
-
Gesetzesverordnung Nr. XIII aus 1979 über das internationale Privatrecht (im
Folgenden IPR-VO),
-
Gegenseitigkeitserklärung des ungarischen Justizministers vom 30.04.1992 und
des
Bundesjustizministers
vom
29.07.1992
bzgl.
Urteilen
in
vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1992 II,
S. 598),
-
Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (im Folgenden
ZwVollstrGu).
1. Die EuGVVO („Brüssel I“)
Die bedeutendste Vorschrift im Bereich des europäischen Vollstreckungsrechts war
zunächst die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO),
die auch als „Brüssel I“ bekannt ist. Sie ersetzt das EuGVÜ und ist am 1.3.2002 in
Kraft getreten. Am 10. Januar 2015 ist die Neufassung der Brüssel I-Verordnung in
Kraft getreten, die auch als Brüssel Ia-VO bezeichnet wird. Diese gilt jedoch zunächst
nur für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet
oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 der
Brüssel Ia-VO). Für alle Verfahren, die zwischen dem 1.3.2002 und dem 10.1.2015
eingeleitet, errichtet usw. wurden, gilt die EuGVVO weiterhin. Aus diesem Grund soll
zunächst die EuGVVO vorgestellt werden und dann in einem zweiten Schritt auf die
Neuerungen durch die Brüssel Ia-Vo eingegangen werden.
a) Anwendungsbereich
Von der EuGVVO werden Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst.
Ausgenommen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 EuGVVO Entscheidungen bzgl.
Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie gesetzlicher Vertretung von
natürlichen Personen, ehelicher Güterstände, des Erbrechts, der Insolvenz, Vergleiche
und dergleichen sowie der sozialen Sicherheit oder Schiedsgerichtsbarkeit.
In zeitlicher Hinsicht werden von der EuGVVO nur solche Klagen und öffentliche
Urkunden erfasst, die nach ihrem Inkrafttreten, d.h. nach dem 1.3.2002, erhoben bzw.
erstellt worden sind (Art. 66 Abs. 1). Allerdings lässt Art. 66 Abs. 2 auch Altfälle zu,
wenn diese inhaltlich mit den Regelungen der EuGVVO übereinstimmen.
Erfasst werden von der EuGVVO Gerichtsurteile (Art. 32), öffentliche Urkunden (Art.
57) und gerichtliche Vergleiche (Art. 58).
Das Gerichtsurteil wird in Art. 32 als „Entscheidung“ definiert und ist weit zu verstehen.
Danach ist allein entscheidend, dass die „Entscheidung“ einen vollstreckungsfähigen
Inhalt hat. Der Begriff „Entscheidung“ erfasst auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
Öffentliche Urkunden sind gemäß Art. 57 dann anerkennungs- und vollstreckungsfähig,
wenn sie nach dem Recht des Erstellungsstaates volle Beweiskraft besitzen und
Seite 18 von 170
vollstreckbar sind. Im Übrigen gelten
entsprechend für öffentliche Urkunden.
die
Vorschriften
über
Gerichtsurteile
Gerichtliche Vergleiche werden gemäß Art. 58 den öffentlichen Urkunden gleichgestellt,
sofern sie nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sind.
b) Anerkennung
Die EuGVVO befreit nicht von der Notwendigkeit der Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung. Sie sieht allerdings verfahrensrechtliche Erleichterungen vor.
Demnach ist eine gerichtliche Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem anderen
Mitgliedstaat ohne ein besonderes Verfahren und ohne Weiteres anzuerkennen (Art.
33 Abs. 1 EuGVVO).
Die Anerkennung bedeutet, dass das ausländische Urteil im Anerkennungsstaat
Rechtswirkung entfaltet. Dabei ist es dem Anerkennungsstaat verwehrt, die inhaltliche
Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nachzuprüfen (Art. 36 EuGVVO).
Die Anerkennung kann von dem Anerkennungsstaat nur bei Vorliegen von
Anerkennungshindernissen verweigert werden. Anerkennungshindernisse sind gem.
Art. 34 und 35 EuGVVO ein Verstoß gegen den "ordre public" (öffentliche Ordnung)
des Anerkennungsstaats 26 , fehlendes rechtliches Gehör im Erkenntnisverfahren,
Einwand der Rechtskraft 27 , Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung eines
Gerichts
im
Anerkennungsstaat
sowie
Verstoß
gegen
bestimmte
28
Zuständigkeitsvorschriften . Die Anerkennungshindernisse werden nicht von Amts
wegen geprüft, sondern sind gemäß Art. 41, 45 Abs. 1 EuGVVO vom Schuldner in
einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen.
Da die Anerkennung nach der EuGVVO keines besonderen Verfahrens bedarf, wird
sie regelmäßig inzidenter geltend gemacht. Daraus folgt, dass das Gericht, das über
die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet, über die Anerkennung(-sfähigkeit) des
Urteils in einem mitentscheidet (vgl. weiter unten).
c) Vollstreckbarerklärung
Wenn die Entscheidung über die Anerkennung positiv ausfällt, sieht Art. 38 Abs. 1
EuGVVO die Vollstreckbarerklärung durch den Vollstreckungsstaat auf Antrag des
Gläubigers vor. Für das deutsche Urteil, das in Ungarn vollstreckt werden soll,
bedeutet das, dass der Gläubiger beim zuständigen örtlichen Gericht einen
Vollstreckungsantrag
in
Form
eines
Antrags
auf
Erteilung
einer
Vollstreckungsbestätigung (ung.: végrehajtási tanúsítvány) stellen muss.
Örtlich zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners oder des Ortes, an
dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll bzw. dasjenige Gericht, in
dessen Verfahren die Anerkennung entscheidungserheblich ist. Sachlich zuständig ist
das örtliche Gericht am Sitz des Gerichtshofs, in dessen Bezirk sich der maßgebliche
Ort befindet.
WICHTIG:
Der
ausländische
Gläubiger
muss
in
Zustellungsbevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt benennen!
Ungarn
einen
26
Ausdrücklich nicht dazu gehört der Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften gem. Art. 35 Abs. 3 EuGVVO.
D.h. über denselben Streitgegenstand ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit rechtskräftig entschieden.
28
Bei Versicherungs- Verbrauchersachen, grds. bei Klagen aus dingl. Recht oder Miete/Pacht an unbewegl. Sachen
(Ausn. vorübergehender Gebrauch durch eine nat. Person bei Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat aller Parteien)
und bzgl. der Existenz einer juristischen Person.
27
Seite 19 von 170
Dem Antrag ist gemäß Art. 53 EuGVVO eine beweiskräftige Ausfertigung der
Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird und eine Bescheinigung des
Erlassstaates über die Vollstreckbarkeit nach einem Formular, das als Anlage V der
EuGVVO angefügt ist, beizufügen.
Im Übrigen richtet sich die Antragsstellung gemäß Art. 40 Abs. 1 EuGVVO nach
ungarischem Vollstreckungsrecht: es ist gemäß § 11 Abs. 2 und 3 ZwVollstrGu der
Name und die zur Identifizierung des Schuldners notwendigen Daten (zumindest das
Geburtsdatum oder der Name der Mutter) und ferner entweder der Wohnsitz, die
Arbeitsstelle oder der Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners
durch ein entsprechend ausgefülltes Formular mitzuteilen.
Der Antrag kann gemäß § 12 Abs. 3 ZwVollstrGu i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EuGVVO auch
mündlich bei Gericht gestellt und das Formular von diesem ausgefüllt werden.
Die genannten Urkunden sowie eine eventuell erteilte Prozessvollmacht bedürfen
keiner Legalisation gemäß Art. 56 EuGVVO.
Gemäß Art. 33 Abs. 2, 42 Abs. 1 EuGVVO, §§ 210/A, 208 ZwVollstrGu versieht das
ungarische Gericht den deutschen Titel durch Beschluss mit einem Vermerk, der die
Vollstreckbarkeit
gleich
einem
ungarischen
Titel
bestätigt,
sog.
Vollstreckungsbescheinigung.
Diese
Entscheidung
ergeht
unverzüglich,
Anerkennungshindernisse sind gemäß Art. 33 Abs. 2, 41 S. 1, 43, 45 EUGVVO nur auf
Rechtsbehelf einer Partei zu überprüfen. Dieser muss beim Gerichtshof innerhalb
eines Monats nach Zustellung - bei Wohnsitz außerhalb Ungarns innerhalb von 2
Monaten ab Zustellung in persona oder durch Niederlegung in der Wohnung - erhoben
werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anlage III EuGVVO). Gegen die Entscheidung des
Gerichtshof ist als weiterer Rechtsbehelf nur die Revision zum Tafelgericht gegeben
(Art. 44 i.V.m. Anlage IV EUGVVO).
Art.
52
EuGVVO
verbietet
Vollstreckbarkeitserklärung.
die
Erhebung
von
Gebühren
für
die
2. Die Brüssel Ia-VO
Die Brüssel Ia-VO überarbeitet für Verfahren ab 10. Januar 2015 zentrale Bereiche der
EuGVVO. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Abschaffung des sog. ExequaturVerfahrens. Ab sofort werden Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen
Mitgliedsstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass es der o.g.
Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 Brüssel Ia-VO).
Gleiches gilt im Grundsatz auch für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche.
Praktisch führt dies zu einem erheblichen Zeit- und Kostenersparnis. Den von einer
Vollstreckung betroffenen Parteien steht allerdings die Möglichkeit offen, die
Vollstreckung zu verhindern, wenn ihre Rechte im Ursprungsverfahren nicht
ausreichend gewahrt oder wesentliche in der Verordnung benannte Zuständigkeitsund Verfahrensvoraussetzungen nicht beachtet wurden. Die spontane Übermittlung
einer Übersetzung des zu vollstreckenden Titels ist nicht zwingend vorgeschrieben,
wird aber auch in Zukunft ratsam sein, da der Schuldner eine Übersetzung des Titels
verlangen
kann
und
in
diesem
Fall
die
Zwangsvollstreckung
auf
Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist, bis der Schuldner die Übersetzung erhalten
hat (Art. 43 Abs. 2 Brüssel Ia-VO).
Die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO waren nur anwendbar, wenn der Beklagte
seinen Wohnsitz in der EU hatte. Nach der Neufassung kann sowohl ein Verbraucher
(Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) als auch ein Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 Brüssel Ia-VO)
Seite 20 von 170
auch klagen, wenn der beklagte Arbeitgeber bzw. Unternehmer weder Sitz noch
Niederlassung in der EU hat. Der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer kann dann an
seinem Wohnsitz in der EU klagen. Eingeführt wurde zudem die Pflicht der Gerichte, in
Verbraucher- und Versicherungssachen sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Arbeitsverträgen darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts auch durch
rügelose Einlassung nach Artikel 26 Absatz 2 der Brüssel Ia-VO begründet werden
kann. Durch die Regelung werden die klassischerweise zu schützenden Gruppen
privilegiert (Verbraucher und Arbeitnehmer).
Zudem werden die Möglichkeiten, einen eigenen Gerichtsstand zu vereinbaren,
gestärkt. Gerichtsstandsvereinbarungen werden nach Artikel 25 Absatz 5 der
Neufassung der Verordnung als vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarungen
behandelt. Dabei ist es nach Absatz 1 der genannten Vorschrift neuerdings möglich,
ein Gericht eines Mitgliedsstaates per Vereinbarung für zuständig zu erklären, wenn
keine der Parteien ihren Wohnsitz in der EU hat. Voraussetzung für die Zuständigkeit
aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings ihre materielle Wirksamkeit,
die jedoch vermutet wird. Im Falle des Bestreitens der Wirksamkeit beurteilt sie sich
nicht mehr nach autonom europarechtlicher Auslegung, sondern ausdrücklich nach
dem Recht des vereinbarten Gerichts. Eine Neuerung ist die Regelung des neuen
Artikels 31 der Brüssel Ia-VO. Nach dessen Absatz 1 bleibt im Falle einer unklaren
Gerichtszuständigkeit das zuerst angerufene Gericht zuständig. Gemäß Absatz 2
muss dasjenige Gericht, welches nicht in der Zuständigkeitsvereinbarung benannt ist,
bei Anrufung des in der Vereinbarung genannten Gerichts, das Verfahren aussetzen.
Sobald sich das aufgrund der Vereinbarung angerufene Gericht für zuständig erklärt
hat, hat sich das zunächst angerufene Gericht ohne weitere Prüfung für unzuständig
zu erklären. Hierdurch soll das Risiko sogenannter Torpedoklagen verringert werden.
Nach dem alten Artikel 27 EuGVVO galt ein angerufenes Gericht so lange als
zuständig, bis es seine Unzuständigkeit festgestellt hatte. Das später angerufene
Gericht musste, selbst wenn es zuständig war, das Verfahren aussetzen. Dies führte
dazu, dass findige Beklagte häufig schnell eine Klage vor einem an sich
unzuständigen Gericht erhoben, welches für seine langen Verfahrensdauern bekannt
war. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruchsinhaber bis zum Abschluss dieses
Verfahrens keine Klage vor dem eigentlich zuständigen Gericht einreichen konnte.
Diese Verzögerungstaktik soll durch die Neuregelung verhindert werden.
Eine weitere Neuerung betrifft den Umgang mit Parallelverfahren in nicht EU-Staaten.
Ist über einen Rechtsstreit in einem Drittstaat ein Verfahren anhängig, bezüglich
dessen auch ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen wird oder das mit einem
solchen im Zusammenhang steht, ermöglichen die Artikel 33 und 34 der neuen
Brüssel Ia-Verordnung dem Gericht auf dem Gebiet der EU, das Verfahren
auszusetzen, falls vom Gericht des Drittstaates eine Entscheidung zu erwarten ist, die
in der EU anerkannt werden wird und dort vollstreckbar sein wird, und die Aussetzung
zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen und im Sinne einer
geordneten Rechtspflege geboten ist. Ergeht daraufhin eine in der EU anerkannte und
vollstreckbare Entscheidung, kann das Gericht des Mitgliedsstaates das Verfahren
einstellen.
3. Brüssel II a
Die Brüssel IIa-Verordnung findet Anwendung auf bestimmte familienrechtliche
Entscheidungen, nämlich Entscheidungen über Ehescheidungen, Trennung ohne
Auflösung oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe, sowie aus diesem Anlass getroffene
Seite 21 von 170
Entscheidungen über die elterliche Sorge
beschlüssen (Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 49).
einschließlich
Kostenfestsetzungs-
Art. 46 erstreckt den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch auf vollstreckbare
öffentliche Urkunden und solche Parteivereinbarungen.
Grundsätzlich gilt Brüssel II a nur für Verfahren, die nach dem 1. August 2004
eingeleitet wurden (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. Art. 72). Für Verfahren, die vor
Inkrafttreten von Brüssel II eingeleitet wurden und vor Inkrafttreten von Brüssel II a
entschieden worden sind, gelten die Vorschriften des Kapitels III von Brüssel II a unter
Wahrung der internationalen Gerichtsstandsvorschriften (Art. 64 Abs. 4). Für Verfahren,
welche vor Inkrafttreten von Brüssel II a eingeleitet und entschieden worden sind,
gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung (Art. 64 Abs. 3). Schließlich
gelten für Verfahren, die vor Inkrafttreten von Brüssel II a eingeleitet worden sind und
nach Inkrafttreten dieser Verordnung entschieden wurden gem. Art. 64 Abs. 2 die
Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung unter Berücksichtigung der
internationalen Gerichtsstandsvorschriften (Kapitel II).
Die Anerkennung und Vollstreckung von entsprechenden familienrechtlichen
ausländischen Gerichtsentscheidungen entspricht dem Verfahren nach Brüssel I (s.o.):
Die Anerkennung erfolgt regelmäßig inzidenter und die nachfolgende
Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Prüfung, die auf rein
formale Aspekte beschränkt ist.
Ansonsten sind Verfahren und gerichtliche Zuständigkeit bei der Anwendung von
Brüssel II a identisch mit den Vorschriften über die Anwendung von Brüssel I (s.o.).
4. EuVTVO
Am 21.1.2005 ist die EuVTVO zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels
für unbestrittene Forderungen in Kraft getreten 29 . Die Bestimmungen dieser
Verordnungen gelten für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark) mit Ausnahme der Art.
30-32 ab dem 21.10.2005 für Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung ermöglicht,
dass ein im Erlassstaat vollstreckbarer Titel, der auf Zahlung einer fälligen Geldsumme
lautet, durch Gerichte des Erlassstaats auf Antrag des Gläubigers als „Europäischer
Vollstreckungstitel“ bestätigt wird.
Die EuVTVO lässt die Anwendbarkeit der EuGVVO (Brüssel I) unberührt. Der
Gläubiger kann daher nach wie vor auch das Verfahren nach Brüssel I zur
Vollstreckung seines Titels wählen (s.o.).
a) Anwendungsbereich
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EuVTVO ist, dass der Schuldner dem
titulierten Anspruch des Gläubigers zu keiner Zeit widersprochen hat und bestimmte
verfahrensrechtliche Mindestgarantien (z.B. die Gewährung rechtlichen Gehörs)
gewährt wurden.
Unwidersprochen ist eine Forderung gemäß Art. 3 Abs. 1 EuVTVO, wenn der
Schuldner ihr durch Anerkenntnis oder Prozessvergleich zugestimmt hat oder ihr im
Erkenntnisverfahren nicht widersprochen hat oder zum Prozess nicht erschienen ist
und zuvor auch der Forderung nicht widersprochen hat.
29
Näher zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen E. Jayme, C. Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 2004: Territoriale Erweiterung und methodische Rückgriffe, IPRax 2004, 483-486; Wagner, Der europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1157, 1160.
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b) Verfahren
Der Europäische Vollstreckungstitel ist in jedem europäischen Mitgliedstaat (außer
Dänemark) ein vollgültiger Vollstreckungstitel, der keines weiteren Verfahrens der
Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat bedarf.
Für die Vollstreckung von unbestrittenen Forderungen im Vollstreckungsmitgliedstaat
bedarf es daher keiner Delibation und Exequatur mehr. Die Vollstreckung richtet sich
dann nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates. Dabei darf der
Vollstreckungsstaat weder die Entscheidung in der Sache noch ihre Bestätigung als
europäischer Vollstreckungstitel überprüfen (Art. 21 Abs. 2 EuVTVO). Eine
Verweigerung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich nur dann
zulässig, wenn die titulierte Entscheidung, die vollstreckt werden soll, mit einer
früheren Entscheidung zwischen den Parteien unvereinbar ist (Art. 21 Abs. 1
EuVTVO)30.
5. Nationales Recht
Das nationale ungarische Recht findet nur auf die Vollstreckung derjenigen
ausländischen Titel Anwendung, für die keine europa- oder völkerrechtlichen
Besonderheiten gelten. Bei der Vollstreckung eines deutschen Urteils in Ungarn wird
daher die Anwendbarkeit des nationalen Rechts eher die Ausnahme sein.
a) Anerkennung
Zunächst bedarf das ausländische Urteil der Anerkennung (Delibation). Die
Voraussetzungen der Delibation sind in §§ 70 ff. IPR-VO geregelt. Eines besonderen
Antrags auf Anerkennung bedarf es nicht, denn die Anerkennung ist im
Vollstreckungsverfahren Vorfrage und wird daher inzident geprüft (§ 74/A IPR-VO).
Anzuerkennen sind nach § 71 IPR-VO grundsätzlich solche Entscheidungen, bei
denen die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte ausgeschlossen ist. Ferner müssen
gemäß § 72 Abs. 1 IPR-VO ausländische Entscheidungen anerkannt werden, wenn
diese rechtskräftig sind und zwischen dem ungarischen Staat und dem Staat des
beschlussfassenden Gerichts oder der beschlussfassenden Behörde Gegenseitigkeit
besteht. Über das Bestehen der Gegenseitigkeit gemäß § 72 Abs. 1 lit. c gibt der
Justizminister eine für das Gericht bzw. für andere Behörden verbindliche Erklärung ab,
vgl. § 73 IPR-VO. Der deutsche und der ungarische Justizminister haben diese
Feststellung bezüglich gerichtlicher Urteile, die vermögensrechtliche Ansprüche in
Zivil- und Handelssachen betreffen und nach dem 26. 02. 1992 rechtskräftig geworden
sind, getroffen (BGBl. 1992 II, S 598). Erfasst werden aber hierbei nur streitige
Endurteile. Somit können Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Arreste,
einstweilige Verfügungen und Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide deutscher
Gerichte in Ungarn grundsätzlich außerhalb der EuVOen nicht anerkannt und
vollstreckt werden.
Nicht anerkennungsfähig sind deutsche Gerichtsurteile gemäß § 70 Abs. 1 IPR-VO,
wenn für denselben Streitgegenstand eine ausschließliche Zuständigkeit ungarischer
Gerichte 31 besteht. 32 Eine Anerkennung ist gem. § 72 Abs. 2 IPR-VO ferner
30
Näheres ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 (ABl. EG Nr. L 143, 15-39), die auch
die entsprechenden Formulare für die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel enthält. Die Formulare
finden sich ebenso wie weitere Informationen auch auf der Homepage des europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm.
31
Dieser Gerichtsstand kann auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung unterlaufen werden (s.o.).
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ausgeschlossen, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen und ihm nicht
rechtliches Gehör gewährt wurde, ferner wenn über denselben Streitgegenstand
zwischen den Parteien schon eine rechtskräftige Entscheidung ungarischer
Behörden/Gerichte
vorliegt,
grundlegende
Prinzipien
des
ungarischen
Verfahrensrechts schwerwiegend verletzt wurden, derselbe Streitgegenstand vor
Einleitung des deutschen Verfahrens bereits in Ungarn rechtshängig war oder durch
das ausländische Verfahren die ungarische öffentliche Ordnung verletzt wurde.
b) Vollstreckbarerklärung
Das ausländische Urteil wird durch Anbringung einer Vollstreckungsbestätigung durch
das nach § 74 Abs. 1, 2 IPR-VO zuständige Gericht in Ungarn für vollstreckbar erklärt
(Exequatur). Gemäß § 74 Abs. 3 S. 2 IPR-VO werden dabei die Verfahrensvoraussetzungen und -bedingungen der Anerkennung mit Ausnahme derjenigen nach
§ 72 Abs. 2 lit. b, c IPR-VO von Amts wegen geprüft.
Die Vollstreckungsbestätigung bewirkt, dass das ausländische Urteil wie ein
inländisches Urteil vollstreckt werden kann.
Nach Erlangung der Vollstreckungsbestätigung stellt das Gericht über den Titel ein
Vollstreckungsblatt bzw. Vollstreckungstitel aus (§ 209 ZwVollstrGu). Bei der
Ausstellung prüft das Gericht zum Beispiel, ob das Urteil einen vollstreckungsfähigen
Inhalt hat (d.h. zu einer Leistung verurteilt) und ob die Leistungsfrist abgelaufen ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das Gericht nicht etwa die
Vollstreckungsbestätigung verweigern, sondern nur das Vollstreckungsblatt.
II. Anwaltszwang
Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang. Allerdings muss der ausländische Gläubiger
in Ungarn einen Zustellungsbevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt, benennen.
III. Prozesskostenhilfe
Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe gewährt worden,
genießt er gem. Art. 50 EuGVVO und den entsprechenden Regelungen in der Brüssel
II-VO Kosten- und Gebührenfreiheit.
IV. sonstige Ansprechpartner
Deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer (s.o. B I 3).
32
Dies sind Verfahren über eine in Ungarn befindliche unbewegliche Sache, Verfahren gegen den ungarischen
Staat oder ein Organ der ungarischen Staatsgewalt oder Staatsverwaltung, Verfahren gegen einen als diplomatischen Vertreter tätigen oder aus einem anderem Grund der Gerichtsbarkeit nicht unterstehenden ungarischen
Staatsbürger (Ausnahme: Gegenseitigkeit ist festgestellt), Kraftloserklärung ungarischer Urkunden und Wertpapiere.
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Teil 2: Anlagen
Anlage I – Gesetze (Stand jeweils 01.01.2016)
Übersetzung: Fa. CompLex Kiadó Jogi és Üzleti Tartalomszolgáltató Kft.
1117 Budapest, Prielle Kornélia u. 21-35, Tel. +36 (1) 464-5656, Fax:
E-Mail: info@complex.hu, Internet: www.complex.hu
+36 (1) 464-5657
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Gesetz Nr. LV von 2002
über die Schlichtungstätigkeit
Zur Förderung der außergerichtlichen Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten erlässt das Parlament das
folgende Gesetz:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§1
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Beilegung der in Verbindung mit den Personen und Vermögensrechten
natürlicher und anderer Personen aufgetretenen zivilrechtlichen Streitigkeiten zu fördern, bei denen das
Verfügungsrecht der Parteien nicht durch ein Gesetz beschränkt wird.
(2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf das in einem gesonderten Gesetz geregelte andere
Schlichtungs- oder Güteverfahren sowie die im Schiedsgerichtsverfahren vorzunehmende Schlichtung.
(3) Das Schlichtungsverfahren laut diesem Gesetz ist in den unter die Abschnitte XVI bis XVIII, XX, XXI, XXIV
und XXV des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: ZPO) fallenden Sachen nicht
zulässig. In den unter Abschnitt XV ZPO fallenden Sachen ist zur Feststellung der Gültigkeit bzw. des Bestehens
oder Nichtbestehens der Ehe sowie ferner zur Ungültigkeitserklärung der Ehe und zur Ehescheidung die
Entscheidung des Gerichts erforderlich.
Begriff der Schlichtung
§2
Die Schlichtung ist ein auf Grund dieses Gesetzes durchgeführtes spezifisches Verfahren zur Umgehung von
Prozessen, Konfliktlösung bzw. Streitbeilegung, dessen Ziel es - im Einklang mit den Festlegungen in § 1 Abs. 1 ist, auf Grund der gemeinsamen Übereinkunft der am Streit beteiligten Parteien unter Einbeziehung eines nicht am
Streit beteiligten Dritten (im Weiteren: Schlichter) eine die Lösung der Streitbeilegung zwischen den Parteien
enthaltende schriftliche Vereinbarung zustande zu bringen.
Aufgabe des Schlichters
§3
Aufgabe des Schlichters ist es, während der Schlichtung unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen am
Zustandekommen einer den Streit zwischen den Parteien abschließenden Vereinbarung mitzuwirken.
Abschnitt II
Tätigkeit des Schlichters
Führung des Verzeichnisses der Schlichter und Bedingungen, um Schlichter zu
werden
§4
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(1) Das Justizministerium (im Weiteren: Ministerium) führt ein Verzeichnis der Schlichter (im Weiteren:
Verzeichnis) über die Schlichter und die juristischen Personen oder Wirtschaftsgesellschaften ohne
Rechtspersönlichkeit, die Schlichter beschäftigen (im Weiteren: juristische Personen).
(2) Im Verfahren des Ministeriums sind in den in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen die Bestimmungen des
Gesetzes über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Leistungen von Verwaltungsbehörden anzuwenden.
(3) Das Verfahren darf nicht auf elektronischem Wege durchgeführt werden.
§5
(1) Ins Verzeichnis ist auf Antrag die natürliche Person aufzunehmen, die
a) über einen Hochschulabschluss und eine diesem entsprechende nachgewiesene Berufspraxis von wenigstens
fünf Jahren verfügt,
b) nicht vorbestraft ist,
c) nicht unter einen in Absatz 2 oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehaltenen Ausschlussgrund fällt.
(2) Ins Verzeichnis darf die natürliche Person nicht aufgenommen werden, die unter einer die Geschäftsfähigkeit
beschränkenden oder ausschließenden Entmündigung steht oder ohne Entmündigung geschäftsunfähig ist [§ 14
Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 17 des Gesetzes Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: BGB)].
(3) Ins Verzeichnis ist auf Antrag die juristische Person aufzunehmen,
a) in deren Gründungsdokument die Schlichtungstätigkeit aufgeführt wurde und
b) die einen zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit berechtigten Gesellschafter hat oder im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses sowie eines anderen Rechtsverhältnisses zur Arbeitsverrichtung eine solche Person (im
Weiteren zusammen: Angestellten) beschäftigt, wobei die Schlichtungstätigkeit dieses Angestellten nicht ruht.
(4) Der Antragsteller muss unter den in den Absätzen 1 und 3 festgehaltenen Bedingungen die Einzahlung der für
die Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme ins Verzeichnis festgelegten Gebühr nachweisen.
Verzeichnis
§6
(1) Das Verzeichnis beinhaltet von der natürlichen Person
a) den Vor- und Familiennamen,
b) den Geburtsort, das Geburtsdatum bzw. den Mädchennamen der Mutter,
c) die Nummer, das Datum und den akademischen Grad des Diploms, der Urkunde bzw. der Fachprüfung zur
Bestätigung des Hochschul- und anderen Fachabschlusses bzw. die Dauer der Berufspraxis,
d) den Zeitpunkt der Aufnahme ins Verzeichnis bzw. die Nummer des Beschlusses,
e) den Zeitpunkt des Beginns, des Ruhens bzw. der Einstellung der Schlichtungstätigkeit,
f) die von ihr angegebene Fremdsprache, in der sie eine Schlichtung übernimmt,
g) das Fachgebiet, das sie im Antrag angegeben hat,
h) die Anschrift ihres Büros,
i) die Anschrift der von der natürlichen Person angegebenen juristischen Person, als deren Angestellter sie die
Schlichtungstätigkeit verrichtet, oder die Anschrift des zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit angegebenen
Ortes, wenn dieser vom Firmensitz der juristischen Person abweicht,
j) die ladungsfähige Anschrift (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse),
k) die Wohnanschrift (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse),
l) die Anschrift der Arbeitsstelle (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse),
m) die Mitgliedschaft in einem fachlichen Gremium bzw. die genaue Angabe des fachlichen Gremiums und
n) die Nummer des Schlichterausweises.
(2) Das Verzeichnis beinhaltet ferner von der juristischen Person
a) die Bezeichnung,
b) den Firmensitz,
c) die Bezeichnung des Gerichts oder einer anderen Behörde, wo sie registriert ist (im Weiteren zusammen:
Behörde), und ferner die Registernummer,
d) die in Absatz 1 aufgeführten Daten ihres in § 5 Abs. 3 Buchstabe b festgelegten Angestellten,
e) die Anschrift des durch sie zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit angegebenen Ortes, wenn dieser vom
Firmensitz der juristischen Person abweicht und
f) den Zeitpunkt der Aufnahme ins Verzeichnis bzw. die Nummer des Beschlusses.
(3) Die Daten des Verzeichnisses sind - mit Ausnahme der Festlegungen in § 6 Abs. 1 Buchstaben b, k und l publik und werden vom Ministerium im Internet veröffentlicht.
(4) Der in einer Rechtsvorschrift festgelegte Kreis von öffentlichen Daten wird vom Ministerium im Amtsblatt des
Justizwesens veröffentlicht werden.
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§7
(1) Die natürliche Person bzw. der Angestellte einer juristischen Person wird von dem Zeitpunkt an zur
Durchführung einer Schlichtungstätigkeit berechtigt, an dem die natürliche oder juristische Person ins Verzeichnis
eingetragen wurde.
(2) Eine Schlichtungstätigkeit darf nur der Angestellte einer juristischen Person durchführen, der im Verzeichnis
steht.
(3) Dem zur Schlichtungstätigkeit berechtigten Angestellten einer juristischen Person darf der Gesellschafter bzw.
leitende Repräsentant der juristischen Person im Bereich dieser Tätigkeit keine Weisungen erteilen.
Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis
§8
(1) Der Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis ist in einem Exemplar, unter Ausfüllen des dazu eingeführten
Formulars beim Ministerium einzureichen. Ein per Telefax und über elektronische Kommunikationsmittel
eingereichter Antrag wird nicht als schriftlicher Antrag angesehen.
(2) Der Antrag muss die in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten - mit Ausnahme der Festlegungen in § 6 Abs. 1
Buchstaben d, e und n sowie in § 6 Abs. 2 Buchstabe f - enthalten. Dem Antrag sind die in § 6 Abs. 1 Buchstaben c,
f und m angeführten Daten und die zum Nachweis der Registrierung der juristischen Person dienenden Dokumente
- im Falle einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, bzw. das
Gründungsdokument - oder deren beglaubigte Kopie beizulegen.
(3) Ist der Antrag mangelhaft, fordert das Ministerium den Antragsteller unter Setzen einer Frist von dreißig Tagen
zur Mängelbeseitigung auf.
(4) Auf Grund des schriftlich eingebrachten Antrags des Antragstellers besorgt das Ministerium die als in einer
Rechtsnorm festgelegte Anlage des Antrags zur Aufnahme ins Verzeichnis beizulegenden Daten, die das durch eine
Rechtsnorm eingeführte Register einer anderen Behörde enthält.
(5) Der Justizminister lehnt den Antrag ab, wenn aus den Dokumenten festgestellt werden kann, dass der
Antragsteller wegen des Fehlens der gesetzlich festgelegten Bedingungen nicht ins Verzeichnis aufgenommen
werden kann, und ferner, wenn der Antragsteller in der in Absatz 3 angegebenen Frist seiner Pflicht zur
Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist.
§9
(1) Das Ministerium stattet den Schlichter gleichzeitig mit der Aufnahme ins Verzeichnis mit einem
Schlichterausweis aus, der zum Nachweis seiner Eigenschaft als Schlichter dient.
(2) Wenn die ins Verzeichnis aufgenommene natürliche Person als Angestellter einer juristischen Person zur
Ausübung der Schlichtungstätigkeit berechtigt ist, beinhaltet der Ausweis auch die Bezeichnung der juristischen
Person.
Ruhen der Schlichtungstätigkeit
§ 10
(1) Die natürliche Person kann ihre Schlichtungstätigkeit ruhen lassen.
(2) Die natürliche Person muss dem Ministerium die Tatsache des Ruhens dreißig Tage vor Beginn des Ruhens
anmelden, damit dies im Verzeichnis aufgeführt werden kann.
(3) Die natürliche Person kann nur dann das Ruhen beantragen, wenn sie an keinem laufenden
Schlichtungsverfahren teilnimmt.
(4) Das Ministerium führt den Umstand der Beendigung des Ruhens auf Grund der Anmeldung der natürlichen
Person im Verzeichnis auf.
Löschen aus dem Verzeichnis
§ 11
(1) Die natürliche Person ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn
a) die in § 5 Abs. 1 beschriebenen Bedingungen nach der Aufnahme ins Verzeichnis erloschen sind oder
nachträglich festgestellt wird, dass sie auch zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht bestanden haben,
b) sie zum Versehen ihrer Aufgaben als Schlichter dauerhaft unfähig wird,
c) der Justizminister die Löschung per Beschluss angeordnet hat,
d) die natürliche Person dies beantragt oder
e) sie verstorben ist.
(2) Die juristische Person ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn
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a) die Behörde sie aus dem Register löscht,
b) sie nicht den Festlegungen in § 5 Abs. 3 entspricht,
c) alle ihre zur Durchführung einer Schlichtungstätigkeit berechtigten Angestellten ihre Schlichtungstätigkeit ruhen
lassen,
d) der Justizminister die Löschung per Beschluss angeordnet hat oder
e) die juristische Person dies beantragt.
(3) Die natürliche Person bzw. die juristische Person kann nur dann das Löschen aus dem Verzeichnis beantragen,
wenn sie an keinem laufenden Schlichtungsverfahren teilnimmt.
§ 12
(1) Die natürliche Person bzw. die juristische Person muss innerhalb von acht Tagen nach dem Erhalt des
Beschlusses über das von Amts wegen erfolgende Löschen aus dem Verzeichnis das laufende
Schlichtungsverfahren einstellen und mit den Parteien abrechnen.
(2) Das Ministerium zieht innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über das Löschen aus
dem Verzeichnis den Schlichterausweis der natürlichen Person ein, die diesen bei Aufforderung des Ministeriums
übergeben muss.
Pflicht des Schlichters zur Meldung einer Datenänderung, Registrierung und Datenleistung
§ 13
Die natürliche Person bzw. die juristische Person muss dem Ministerium die bei ihren im Verzeichnis registrierten
Daten eingetretene Veränderung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung melden.
§ 14
(1) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische
Person) muss jährlich ein mit einer fortlaufenden Nummerierung versehenes Register über die durchgeführten
Schlichtungsverfahren führen.
(2) Das Register muss beinhalten
a) den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens,
b) den Namen (die Bezeichnung) bzw. die Wohnanschrift (den Firmensitz) der Parteien und den Charakter der
Streitigkeit,
c) bei einem Erfolg des Schlichtungsverfahrens den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung und bei
Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens den Zeitpunkt der Einstellung des Schlichtungsverfahrens,
d) die Aufführung dessen, ob am Verfahren ein Rechtsvertreter (Bevollmächtigter) teilgenommen hat, bzw. im
Falle der Teilnahme eines Rechtsvertreters dessen Namen bzw. die ladungsfähige Anschrift, und
e) die Summe des Honorars und der Kosten, die im Verfahren berechnet wurden.
§ 15
Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische Person)
muss bis zum 31. Januar des Jahres nach jedem Berichtsjahr eine Datenleistung über die Zahl der im Berichtsjahr
durchgeführten Schlichtungsverfahren bzw. die im Laufe der Verfahren zustande gekommenen Vereinbarungen,
die Anzahl der erfolglos abgeschlossenen Verfahren (unter Angabe des Grundes) und den Charakter der Streitigkeit
an das Ministerium tätigen.
§ 16
Wenn das Ministerium bei seiner von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung Mängel im Zusammenhang mit der
Meldung der Datenänderung, der Führung des Registers oder der Erfüllung der Datenleistungspflicht feststellt,
fordert es den Betroffenen unter Setzen einer Frist von dreißig Tagen zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist
kann in einem Fall um dreißig Tage verlängert werden.
Abschnitt III
Kontrolle der Tätigkeit der Schlichter
Durchführung der Untersuchung
§ 17
(1) Das Ministerium ist von Amts wegen oder auf Anregung der am Schlichtungsverfahren beteiligten Personen
(der Parteien, des Sachverständigen bzw. anderer im Schlichtungsverfahren angehörter Dritter) zu einer
regelmäßigen und fallweisen Kontrolle der mit der Schlichtung verbundenen Tätigkeit der ins Verzeichnis
Seite 28 von 170
aufgenommenen natürlichen Person bzw. juristischen Person (in diesem Abschnitt im Weiteren: Schlichter)
berechtigt.
(2) Den Beginn einer Untersuchung teilt das Ministerium dem Schlichter schriftlich mit. Wird die Untersuchung
auf Grund einer Anmeldung eingeleitet, schickt das Ministerium mit seiner Mitteilung auch eine Kopie des die
Anmeldung enthaltenden Schriftstücks und fordert den Schlichter mit einer Frist von dreißig Tagen zur
Einreichung eines Rechtfertigungsberichts auf. Die Frist kann auf Antrag einmal um weitere dreißig Tage
verlängert werden.
(3) Das Versäumen der Einreichung des Rechtfertigungsberichts stellt kein Hindernis für die Durchführung des
Verfahrens dar.
§ 18
(1) Die Untersuchung wird seitens des Ministeriums von dem in dessen Organisations- und Geschäftsordnung
festgelegten Beschäftigten (im Weiteren: Untersuchungsbeauftragter) durchgeführt.
(2) Als Untersuchungsbeauftragter darf nicht vorgehen,
a) wer auch als Schlichter nicht hätte vorgehen dürfen (§ 25 Abs. 1),
b) wer Angestellter oder Leiter der juristischen Person ist, die den einem Verfahren unterzogenen Schlichter
beschäftigt, oder die diesen beschäftigende juristische Person bzw. die mit der den Schlichter beschäftigenden
juristischen Person oder einer der betroffenen Parteien verflochtene Organisation (§ 685/B BGB) sowie
c) der Angehörige (§ 685 Buchstabe b BGB) des dem Verfahren unterzogenen Schlichters (bzw. bei einer
juristischen Person des in ihrem Namen vorgehenden Gesellschafters oder Angestellten und Leiters).
(3) Der Untersuchungsbeauftragte muss unverzüglich anmelden, wenn ihm gegenüber ein Ausschlussgrund besteht.
§ 19
(1) In dem auf Anmeldung eingeleiteten Verfahren sind bei der Untersuchung der Schlichter (bei einer juristischen
Person der Angestellte, der im Namen der juristischen Person als Schlichter vorgegangen ist) und bei Bedarf der
Leiter der juristischen Person persönlich anzuhören. Bei der von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung ist auf
Antrag des Schlichters die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung zu sichern.
(2) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt von der persönlichen Anhörung ein Protokoll auf, das vom Schlichter,
vom Untersuchungsbeauftragten und vom Protokollführer unterschrieben wird.
(3) Bei der Untersuchung hat der Schlichter ein Recht auf Vertretung. Der Schlichter und sein Rechtsvertreter
können die Dokumente jederzeit einsehen.
(4) Wenn der Schlichter nicht an der persönlichen Anhörung teilnimmt und sein Fernbleiben nicht entschuldigt,
wird das Verfahren vom Untersuchungsbeauftragten durchgeführt. Entschuldigt der Schlichter sein Fernbleiben,
setzt der Untersuchungsbeauftragte einen neuen Zeitpunkt an und informiert den Schlichter schriftlich davon.
Nimmt der Schlichter - egal, ob er sein Fernbleiben entschuldigt - an der neuerlichen persönlichen Anhörung nicht
teil, wird das Verfahren vom Untersuchungsbeauftragten durchgeführt.
§ 20
(1) Der Untersuchungsbeauftragte legt die Sache nach Abschluss der Untersuchung dem Justizminister zur
Entscheidung vor.
(2) Wurde bei der Untersuchung keine Pflichtverletzung festgestellt, stellt der Justizminister das Verfahren ein.
(3) Wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Schlichter seine im Gesetz festgelegten Pflichten verletzt hat
oder diesen nicht nachgekommen ist, weist der Justizminister den Schlichter auf die Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen hin.
(4) Wenn der Schlichter seine im Gesetz festgelegten Pflichten wiederholt oder grob verletzt oder diesen trotz
Ermahnung nicht nachkommt, löscht der Justizminister den Schlichter aus dem Verzeichnis.
§ 21
Wenn der Justizminister eine juristische Person per Beschluss aus dem Verzeichnis löscht, informiert das
Ministerium die als Angestellter der juristischen Person eine Schlichtungstätigkeit ausübende und von der
Untersuchung nicht betroffene natürliche Person, dass sie nach dem Löschen der juristischen Person nur dann im
Verzeichnis bleiben und ihre Schlichtungstätigkeit fortsetzen kann, wenn sie dem Ministerium innerhalb von
dreißig Tagen meldet,
a) wo oder als Mitglied bzw. Angestellter welcher Organisation sie ihre Tätigkeit fortsetzen möchte, oder
b) ob sie ihre Tätigkeit als natürliche Person fortsetzen möchte, oder
c) ob sie das Ruhen der Tätigkeit beantragt.
Rechtsmittel
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§ 22
(1) Der Justizminister entscheidet per Beschluss über die Aufnahme ins Verzeichnis, die Ablehnung des
Aufnahmeantrags und die Übertragung der Änderungen sowie über das Ergebnis einer vom Ministerium
durchgeführten Untersuchung.
(2) Gegen die Entscheidungen des Justizministers ist keine Berufung zulässig, doch kann die natürliche oder
juristische Person innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Erhalt vom Gericht die Revision des Beschlusses laut
Absatz 1 und des Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen. Das Gericht entscheidet über den
Antrag per Bescheid in einem Verwaltungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Die Beurteilung eines Antrags laut Absatz 2 fällt in die Kompetenz des Hauptstädtischen Gerichts. Das Gericht
entscheidet in der Sache innerhalb von sechzig Tagen nach der Einreichung des Antrags. Das Gericht setzt einen
rechtswidrigen Beschluss außer Kraft und ordnet bei Bedarf die Durchführung eines neuen Verfahrens an.
Abschnitt IV
Schlichtungsverfahren
Anforderung des Schlichters
§ 23
(1) Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich die Anforderung der durch sie ausgesuchten
natürlichen oder juristischen Person zum Schlichter anregen. Die Parteien können - wenn ein Bedarf darauf besteht
- gleichzeitig auch die Anforderung von mehreren natürlichen oder juristischen Personen fordern.
(2) Die juristische Person benachrichtigt von der Anforderung ihren Angestellten, der in der Sache als Schlichter
vorgeht.
(3) Die Anforderung muss beinhalten:
a) den Namen, die Bezeichnung, den Wohn- oder Firmensitz bzw. den Aufenthaltsort der Parteien,
b) den Namen der zur Schlichtung angeforderten natürlichen Person oder die Bezeichnung der juristischen Person,
c) wenn die Partei von einem Bevollmächtigten vertreten wird, den Namen bzw. die Anschrift des
Bevollmächtigten,
d) den Gegenstand des Streits und
e) die Fremdsprache, welche die Parteien im Verfahren nutzen möchten.
(4) In der Anforderung müssen die Parteien eine Erklärung darüber abgeben, dass sie im Rahmen eines
Schlichtungsverfahrens einvernehmlich die Lösung der zwischen ihnen bestehenden strittigen Sache beilegen
möchten.
§ 24
(1) Die natürliche Person und der im Namen der juristischen Person vorgehende Angestellte haben - in
Abstimmung mit dem Leiter der juristischen Person - innerhalb von acht Tagen nach dem Erhalt des Antrags
schriftlich eine Erklärung dazu abzugeben, ob sie die Anforderung annehmen. Wenn die von den Parteien
angeforderte natürliche Person bzw. der im Namen der juristischen Person vorgehende Angestellte die
Anforderung annehmen, ist sie/er als Schlichter zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens berechtigt.
(2) Der Schlichter muss die Anforderung im Fall einer Unvereinbarkeit laut den Festlegungen in § 25 Abs. 1
ablehnen und kann dies im Falle einer anderen Verhinderung tun.
Unvereinbarkeit
§ 25
(1) Der Schlichter darf nicht vorgehen, wenn
a) er eine Partei vertritt,
b) er der Angehörige gemäß § 685 Buchstabe b BGB einer der Parteien ist,
c) die ihn beschäftigende juristische Person eine mit einer der Parteien verflochtene Organisation (§ 685/B BGB)
ist,
d) er mit einer der Parteien in einem Arbeitsverhältnis bzw. anderen Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung oder
in einem Rechtsverhältnis als Gesellschafter steht,
e) er in der Sache anderweitig interessiert bzw. befangen ist.
(2) Der Schlichter muss die Parteien von der Tatsache informieren, wenn er innerhalb von fünf Jahren vor der
Anforderung eine der Parteien vertreten hat oder wenn er innerhalb von fünf Jahren vor der Anforderung mit einer
der Parteien in einem Arbeitsverhältnis bzw. anderen Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung oder in einem
Rechtsverhältnis als Gesellschafter stand. Sofern die Parteien auf Grund der Information keine andere
Vereinbarung treffen, darf der Schlichter in der Sache nicht vorgehen.
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(3) In Ermangelung einer entgegengesetzten Vereinbarung der Parteien dürfen die Person, die als Schlichter,
Vertreter der Parteien oder Sachverständiger am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, und des Weiteren der
seine Tätigkeit vorübergehend einstellende Schlichter in dem Rechtsstreit, der Gegenstand des
Schlichtungsverfahrens war oder sich aus einem als dessen Grundlage dienenden oder damit zusammenhängenden
Vertrag bzw. anderen Rechtsverhältnis ergeben hat, nicht
a) als Schiedsrichter,
b) als Vertreter einer der Parteien oder
c) als Sachverständiger
vorgehen.
Schweigepflicht
§ 26
(1) Dem Schlichter obliegt - wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt - eine Schweigepflicht in Bezug auf all die
Fakten und Daten, von denen er in Verbindung mit seiner Schlichtungstätigkeit Kenntnis erlangt hat.
(2) Die Schweigepflicht des Schlichters besteht auch nach Beendigung der Schlichtungstätigkeit.
Vergütung des Schlichters
§ 27
(1) Dem Schlichter steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu; weiterhin kann er einen Anspruch auf Erstattung
seiner angefallenen und belegten Kosten und ferner auch auf Vorschuss der Vergütung und Kosten stellen.
(2) Die Höhe der in den einzelnen Sachen zu berechnenden Vergütung kann von der natürlichen oder juristischen
Person und den Parteien frei vereinbart werden.
Einleitung des Schlichtungsverfahrens
§ 28
(1) Wenn der Schlichter die Anforderung angenommen hat, lädt er die Parteien in seiner an die Parteien gerichteten
Annahmeerklärung laut § 24 Abs. 1 zu einem ersten Schlichtungsgespräch ein und informiert sie über die
Möglichkeit der Vertretung.
(2) Die Parteien können auf Grund einer Vollmacht von einer volljährigen, geschäftsfähigen Person oder einem
Rechtsvertreter vertreten werden. Die Parteien und im Falle einer juristischen Person als Partei die zu ihrer
Vertretung berechtigte Person müssen zum ersten Schlichtungsgespräch sowie zum Abschluss und zur
Unterzeichnung der Vereinbarung persönlich und gemeinsam erscheinen.
(3) Der Schlichter hält das Schlichtungsgespräch in der im Verzeichnis zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit
angegebenen Räumlichkeit oder an einem anderen, für die Parteien akzeptablen Ort ab.
§ 29
Wenn eine der Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch nicht persönlich erscheint, leitet der Schlichter das
Schlichtungsverfahren nicht ein.
§ 30
(1) Der Schlichter informiert die Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch
a) über die Grundsätze der Schlichtung und die Hauptabschnitte des Schlichtungsgesprächs,
b) über den zur Erschließung effektiver Einigungsmöglichkeiten führenden Prozess,
c) über die Kosten des Verfahrens,
d) über die ihn und den bei Bedarf in das Verfahren einbezogenen Sachverständigen belastende Schweigepflicht,
e) über die Möglichkeit, dass die Parteien die ihnen obliegende Schweigepflicht gesondert vereinbaren,
f) über die Tatsache, dass er als Schlichter in der Sache - wenn dies der Charakter der Sache erfordert - nur die zur
Sache gehörenden Rechtsmaterialien und fachlichen Tatsachen darlegen darf,
g) über die Festlegungen in § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 3.
(2) Wenn die Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch unverändert die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens fordern, wird dieser Umstand in einer die Unterschrift beider Parteien und des Schlichters
beinhaltenden schriftlichen Erklärung festgehalten. In der Erklärung vereinbaren die Parteien und der Schlichter
die Art und Weise des Vorschusses und der Zahlung der im Laufe des Verfahrens auftretenden Kosten und
Honorare, einschließlich der Fälle des Rücktritts und der Einstellung, und ferner können die Parteien die ihnen
obliegende Schweigepflicht und andere von ihnen für notwendig gehaltene Fragen vereinbaren.
Seite 31 von 170
(3) In Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung werden die mit der Teilnahme am Verfahren aufgetretenen
Kosten (z.B. Fahrkosten) sowie die Kosten der von ihnen anzuhören gewünschten Person von den Parteien selbst
getragen. Das Honorar und die Kosten des Schlichters sowie das Honorar und die Kosten des Sachverständigen
werden - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - von den Parteien untereinander zu gleichen Teilen
getragen.
§ 31
(1) Mit der Unterzeichnung der Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet.
(2) Von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens an wird die Verjährung unterbrochen. Nach einem erfolgreichen
Abschluss des Schlichtungsverfahrens sind für die Verjährung die Festlegungen in § 327 Abs. 1 und 2 BGB und
bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens die Festlegungen in § 326 Abs. 2 BGB maßgebend.
Durchführung des Schlichtungsverfahrens
§ 32
(1) Im Schlichtungsverfahren hört der Schlichter die Parteien eingehend an und gewährleistet, dass die Parteien
gleich behandelt werden. Dabei können die Parteien ihren Standpunkt darlegen, den sie auf Grund ihrer Interessen
ausgestaltet haben, und auch die ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente vorlegen.
(2) Bei den einzelnen Gesprächen nach dem ersten Schlichtungsgespräch müssen die Parteien - sofern sie nichts
anderes vereinbaren - auch persönlich anwesend sein.
(3) Unabhängig von der Vereinbarung der Parteien kann der Schlichter das Schlichtungsverfahren gleichermaßen
bei gemeinsamer Anwesenheit der Parteien oder in Form gesondert abgehaltener Gespräche durchführen.
(4) Der Schlichter kann die von der einen Partei erhaltene Information der anderen Partei mitteilen, damit die
andere Partei ihren Standpunkt unter Berücksichtigung dessen ausgestalten bzw. vortragen kann, es sei denn, dass
die Information der Erklärung der die Information erteilenden Partei zufolge der anderen Partei nicht bekannt
gemacht werden darf.
Teilnahme eines Sachverständigen am Schlichtungsverfahren
§ 33
(1) Der Schlichter kann im Einvernehmen mit den Parteien einen Sachverständigen in Anspruch nehmen. Als
Sachverständiger kann vorgehen, wer in einer Frage über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und über dessen
Person sich die Parteien verständigen. Auf den Sachverständigen sind die auf die Unvereinbarkeit und die
Schweigepflicht des Schlichters bezogenen Regeln entsprechend anzuwenden.
(2) Der Sachverständige informiert den Schlichter innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Anforderung
schriftlich über die Annahme oder Zurückweisung der Anforderung und gibt im Falle der Annahme der
Anforderung auch eine Erklärung darüber ab, dass er in der Sache unbeteiligt bzw. nicht befangen ist.
(3) Der Sachverständige legt das Sachverständigengutachten auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden
Dokumente innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Anforderung schriftlich vor. Die Frist kann im
Einvernehmen mit den Parteien einmal verlängert werden. In Abhängigkeit von der Vereinbarung der Parteien
kann der Sachverständige auch persönlich am Schlichtungsgespräch teilnehmen.
(4) Dem Sachverständigen stehen für seine Tätigkeit ein Sachverständigenhonorar und eine Kostenerstattung zu.
Teilnahme anderer Drittpersonen am Schlichtungsverfahren
§ 34
Der Schlichter kann auf Wunsch der Parteien am Schlichtungsverfahren auch andere Personen anhören, die von
den Umständen der strittigen Angelegenheit Kenntnis haben.
Beendigung des Schlichtungsverfahrens
§ 35
(1) Das Schlichtungsverfahren wird beendet
a) mit dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung,
b) an dem Tag, an dem die eine Partei der anderen Partei und dem Schlichter mitteilt, dass sie das
Schlichtungsverfahren für beendet ansieht,
c) an dem Tag, an dem die Parteien vor dem Schlichter übereinstimmend erklären, dass sie die Beendigung des
Schlichtungsverfahrens beantragen oder
d) in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nach Ablauf von vier Monaten nach dem Tag
der Unterzeichnung der Erklärung.
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(2) Der Schlichter hält die in gemeinsamer Anwesenheit der Parteien geschlossene Vereinbarung schriftlich in der
zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens gewählten Sprache fest und übergibt den Parteien das die
Vereinbarung enthaltende Dokument. Die Vereinbarung wird vom Schlichter und von den gemeinsam und
persönlich anwesenden Parteien mit ihrer Unterschrift versehen.
(3) Wenn am Schlichtungsverfahren ein Rechtsberater, Notar oder Rechtsanwalt als Schlichter teilgenommen hat,
darf dieser auf Grund der im Laufe des Verfahrens zustande gekommenen, schriftlich festgehaltenen Vereinbarung
kein zur Auslösung einer Rechtswirkung geeignetes Dokument erstellen, wobei der Schlichter als Rechtsberater
oder Rechtsanwalt auch nicht zu dessen Gegenzeichnung berechtigt ist.
(4) Wenn in der Vereinbarung Namen vertauscht bzw. falsche Namen und Zahlen geschrieben wurden bzw.
Rechenfehler oder andere ähnliche Schreibfehler erfolgt sind, bessert der Schlichter auf gemeinsamen Antrag der
Parteien die Vereinbarung innerhalb von fünfzehn Tagen - nach Erhalt des Antrags - aus.
§ 36
(1) Die im Schlichtungsverfahren zustande gekommene Vereinbarung berührt nicht das Recht der Parteien, in der
strittigen Sache ihren Anspruch im Rahmen eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens geltend zu machen.
(2) Wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt und die Parteien es nicht anders vereinbaren, dürfen sich die Parteien
in einem nach der Beendigung des Schlichtungsverfahrens eingeleiteten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren
nicht
a) auf einen durch die andere Partei in Verbindung mit einer möglichen Lösung des Streitfalls im
Schlichtungsverfahren entfalteten Standpunkt bzw. Vorschlag und
b) auf eine im Schlichtungsverfahren getätigte anerkennende bzw. auf ein Recht verzichtende Erklärung der
anderen Partei
berufen.
§ 37
(1) Gleichzeitig mit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens nimmt der Schlichter mit den Parteien die
Abrechnung vor.
(2) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische
Person) bestätigt die Zahlung (den Vorschuss) des Honorars und der Kosten, wenn er zur Rechnungsausgabe
verpflichtet ist, unter Ausstellung einer Rechnung bzw., wenn er nicht zur Rechnungsausgabe verpflichtet ist, unter
Ausstellung einer Übernahmebescheinigung.
§ 38
(1) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische
Person) muss die die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bestätigende Erklärung, die zustande gekommene
Vereinbarung oder die über ein erfolglos abgeschlossenes Verfahren (unter Angabe des Grundes) aufgenommene
Notiz bis zehn Jahre nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahren.
(2) Auf Kosten der Parteien - und auf ihren Antrag hin - kann der Schlichter im Zeitraum der Aufbewahrung von
den Schriftstücken eine einfache Kopie ausgeben.
Abschnitt IV
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 39
Dieses Gesetz tritt am 90. Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 40
Der Justizminister wird ermächtigt, in einer Verordnung
a) die Regeln in Bezug auf die Ausgabe des Schlichterausweises sowie die inhaltlichen Elemente und
Formanforderungen des Ausweises,
b) die detaillierten Regeln für die Führung des Verzeichnisses
festzulegen.
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Geänderte Rechtsvorschriften
§ 41
§ 44
Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes muss die Regierung dem Parlament einen Bericht
vorlegen, der die Feststellungen der über die praktischen Erfahrungen bzw. die Auswirkungen der Einführung der
Schlichtertätigkeit bzw. die Notwendigkeit von Lehrgängen für Schlichter erstellten Wirksamkeitsstudie beinhaltet.
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Gesetz Nr. LXXI von 1994
über die Schiedsgerichtsbarkeit
Kapitel I
….
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Vereinbarkeit des Schiedsgerichtes und die Form der Klausel
§3
(1) Anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ist ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig, wenn
a) mindestens eine der Parteien eine sich berufsmäßig mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befassende Person ist
und die Rechtsstreitigkeit mit dieser ihrer Tätigkeit verbunden ist, weiterhin
b) die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens frei verfügen können, und
c) das schiedsrichterliche Verfahren in einer Schiedsvereinbarung ausbedungen wurde.
(2) Ein schiedsrichterliches Verfahren kann auch bei Fehlen der in Abs. (1) Punkt a) enthaltenen Voraussetzung
ausbedungen werden, wenn das Gesetz dies gestattet.
§4
Ein schiedsrichterliches Verfahren ist nicht zulässig bei den in den Kapiteln XV-XXIII der Zivilprozessordnung
(ZPO) geregelten Verfahren, weiterhin in solchen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Regelung der
Rechtsstreitigkeit im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens ausschließt.
§5
(1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen
ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, entstanden sind
oder künftig entstehen, einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2) Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem anderen Vertrag (Schiedsklausel) oder in
Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden und die Ausbedingung, entweder
eines „ad hoc” oder eines ständigen Schiedsgerichtes enthalten.
(3) Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist auch dann erfüllt, wenn die
Schiedsvereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten Briefen, Telegrammen, Fernschreiben oder in anderen
Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung erlauben, enthalten ist.
(4) Die Schriftform der Schiedsvereinbarung ist auch dann erfüllt, wenn anlässlich des Austausches von Klage
und Klagebeantwortung das Bestehen einer Schiedsvereinbarung in der Klage behauptet und in der
Klagebeantwortung nicht bestritten wird.
(5) Nimmt ein Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine
Schiedsvereinbarung, wenn der Vertrag schriftlich abgefasst und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese
Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
§8
(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung
ist - … - so weist das Gericht die Klageschrift ohne Zustellung einer Ladung ab oder stellt das Verfahren auf
Antrag einer beliebigen Partei ein; es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nicht zustande
gekommen, nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens kann der
Beklagte spätestens in der auf die Klageschrift eingereichten meritorischen Klagebeantwortung stellen.
(2) Bei Einstellung des Verfahrens bleiben die mit der Unterbreitung der Klageschrift verbundenen
Rechtswirkungen dreißig Tage hindurch bestehen.
(3) Ist eine Klage im Sinne des Abs. (1) erhoben worden, so kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl
eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen, solange die Sache bei Gericht anhängig ist
…
Seite 35 von 170
Kapitel III
…
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
§26
(1) Haben die Parteien nicht anders vereinbart, so kann das Schiedsgericht, wenn eine Partei es beantragt, jeder
Partei auferlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen, die das Schiedsgericht in Bezug auf
den Gegenstand des Streites für notwendig erachtet. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang
mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.
(2) ….
…
Kapitel IV
DAS SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN
…
Bestimmung der Verfahrensregeln
§28
Die Parteien können - im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes - die Verfahrensregeln frei vereinbaren,
an die sich das Schiedsgericht bei der Durchführung des Verfahrens zu halten hat, inbegriffen die Ausbedingung
der Prozessordnung eines ständigen Schiedsgerichts. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann das Schiedsgericht im Rahmen dieses Gesetzes - das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise
durchführen.
….
Sprache des Verfahrens
§30
(1) Die Parteien können die Sprache, die im Verfahren zu verwenden ist, frei vereinbaren. Fehlt eine solche
Vereinbarung, ist Ungarisch die Sprache des Verfahrens.
(2) Fehlt eine abweichende Verfügung der Parteien, ist für die Erklärungen der Parteien, für die Verhandlung,
den Schiedsspruch oder für alle anderen Mitteilungen des Schiedsgerichts die gemäß Abs. (1) bestimmte Sprache
zu verwenden.
Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
§31
(1) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens frei vereinbaren. Fehlt eine solche
Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt, dabei sind die
Umstände des Falles zu berücksichtigen; das ständige Schiedsgericht hingegen ist an seinem, in der jeweiligen
Gründungsurkunde bestimmten Sitz tätig.
(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, ungeachtet des Abs. (1), an einem
anderen Ort zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Vernehmung der Parteien, der Zeugen oder der
Sachverständigen sowie zur Besichtigung von Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke
zusammentreten.
Seite 36 von 170
Vom Gericht gewährte Rechtshilfe
§37
(1) Der von der Partei vor dem oder während des schiedsrichterlichen Verfahrens beim Gericht eingereichte
Antrag zur Entscheidung über vorläufige Maßnahmen und eine stattgebende Maßnahme des Gerichts auf diesen
Antrag sind mit dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht unvereinbar.
…
…
Kapitel VI
INTERNATIONALE SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN
Verfahren in internationalen Angelegenheiten
§46
(1) Im Verlaufe eines internationalen schiedsrichterlichen Verfahrens sind die Bestimmungen der Kapitel I-V
mit den in diesem Kapitel enthaltenden Abweichungen anzuwenden.
(2) Bei internationalen schiedsrichterlichen Verfahren ist §8 … auch dann anzuwenden, wenn sich der Ort des
Schiedsgerichtes außerhalb Ungarns befindet.
(3) Als ein auch in internationalen Handelsangelegenheiten vorgehendes ständiges Schiedsgericht geht - sofern
das Gesetz nicht anders verfügt - das bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer organisierte Ständige
Schiedsgericht vor.
Internationaler Charakter des Verfahrens
§47
(1) Ein schiedsrichterliches Verfahren ist international, wenn
a) die Parteien der Schiedsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz, mangels
dessen ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder
b) einer der folgenden Orte außerhalb des Staates liegt, in dem die Parteien ihren Sitz (ihre Niederlassung)
haben:
(a) der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern der in der Schiedsvereinbarung bestimmte Ort ist;
(b) jener Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Pflichten aus dem Rechtsverhältnis der Parteien zu erfüllen ist,
oder der Ort, mit dem der Gegenstand des Streites die engste Verbindung aufweist.
(2) Für die Anwendung des Abs. (1) ist,
a) sofern eine Partei mehrere Niederlassungen hat, die Niederlassung maßgebend, die mit der
Schiedsvereinbarung die engste Verbindung aufweist;
b) sofern eine Partei keine Niederlassung hat, die Bezugnahme an den gewöhnlichen Aufenthalt zu knüpfen.
Sprache des Verfahrens
§48
(1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Laufe des internationalen schiedsrichterlichen
Verfahrens anzuwenden sind, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle schriftlichen Beweisstücke mit einer Übersetzung in die
Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht
bestimmt worden sind.
Seite 37 von 170
Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts
§49
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des von der Partei
gewählten Rechts zu entscheiden. Die Ausbedingung des Rechts oder der Rechtsordnung des Staates ist ausgenommen, wenn von den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde - als unmittelbare Verweisung auf das
die Frage direkt regelnde Recht dieses Staates zu verstehen.
(2) Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, wird das anzuwendende materielle Recht vom
Schiedsgericht bestimmt.
(3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu
ermächtigt haben.
§50
In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags zu entscheiden
und die auf das Geschäft anzuwendenden Handelsbräuche zu berücksichtigen.
…
Kapitel VII
VERFAHREN DES GERICHTS
Befugnis, Zuständigkeit
§51
Die mit einem schiedsrichterlichen Verfahren im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten fallen …. in die
Befugnis des Komitatsgerichts.
§52
In mit einem schiedsrichterlichen Verfahren verbundenen Angelegenheiten ist das Komitatsgericht zuständig, in
dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz (die Niederlassung) des Beklagten befindet oder in dessen
Zuständigkeitsbereich der zum Rechtsstreit führende Vertragsabschluß erfolgt ist. Wenn das zuständige Gericht in
der Form nicht bestimmt werden kann, geht das Hauptstädtische Gericht vor.
§53
Das Gericht entscheidet - mit Ausnahme eines Verfahrens, einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs
betreffend - in einem außergerichtlichen Verfahren, ohne den Beisitz von Schöffen. Gegen seinen Beschluss ist
kein Rechtsmittel zulässig.
Aufhebung des Schiedsspruchs
§54
Gegen den Schiedsspruch ist Berufung nicht zulässig; es kann nur eine Klage auf Aufhebung des
Schiedsspruchs aus den in §55 aufgeführten Gründen erhoben werden.
§55
(1) Die Partei und derjenige, gegen den der Schiedsspruch Verfügungen enthält, kann binnen sechzig Tagen
nach Aushändigung des Schiedsspruchs Klage beim Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs erheben, wenn
a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat, nicht über Rechtsfähigkeit oder
Handlungsfähigkeit verfügte;
Seite 38 von 170
b) die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien
hierüber nichts bestimmt haben, nach dem ungarischen Recht ungültig wäre;
c) sie von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht
ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist, oder sie aus einem sonstigen Grund ihre Angelegenheit nicht hat
vorbringen können;
d) der Schiedsspruch einen solchen Rechtsstreit betrifft, der in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht
unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, sofern der Beschluss auch Entscheidungen enthält, die die
Grenzen der Schiedsabrede überschreiten, kann der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die
dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil getrennt werden, der ihm nicht unterworfene
Streitpunkte enthält, so kann die Aufhebung nur bezüglich dieser letztgenannten Bestimmungen beantragt werden;
e) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien nicht
entsprochen hat - es sei denn, dass die Vereinbarung ihrerseits einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die
Parteien nicht abweichen können, widersprochen hat - oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde,
den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprochen hat.
(2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch mit der Begründung beantragt werden, dass
a) der Gegenstand des Streites nach dem ungarischen Recht nicht auf schiedsrichterlichem Weg entschieden
werden kann, oder
b) der Schiedsspruch der ungarischen öffentlichen Ordnung widerspricht.
(3) Das Versäumnis der in Abs. (1) festgesetzten Frist geht mit Rechtsverlust einher. Bei einem ergänzenden
Schiedsspruch beginnt die Frist mit dem Tag, an dem dieser empfangen wurde.
….
§57
Für das Verfahren des Gerichts sind im übrigen die Bestimmungen der ZPO unter der Maßgabe verbindlich,
dass gegen das Urteil des Gerichts keine Berufung zulässig ist.
Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs
§58
Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs steht der eines rechtskräftigen Gerichtsurteils gleich; für dessen
Vollstreckung sind die Rechtsnormen über die gerichtliche Vollstreckung maßgebend.
§59
Das Gericht lehnt die Vollstreckung des Schiedsspruchs ab, wenn es der Auffassung ist, dass
a) der Gegenstand des Streites nach dem ungarischen Recht nicht auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden
kann, oder
b) der Schiedsspruch der ungarischen öffentlichen Ordnung widerspricht.
§60
Die Partei, die sich auf einen Schiedsspruch beruft oder dessen Vollstreckung beantragt, hat die Urschrift oder
die gehörig beglaubigte Abschrift desselben vorzulegen. Ist der Schiedsspruch nicht in der ungarischen Sprache
abgefasst, so hat die Partei auch eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs in die ungarische Sprache
vorzulegen.
…
Seite 39 von 170
Gesetz Nr. CLXI von 2011
über die Organisation und Verwaltung der Gerichte
Zur Erledigung der Aufgaben der Rechtspflege auf rechtsstaatlicher Ebene, zur restlosen Verwirklichung des
Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit und zur Sicherung der Einheit der Rechtssprechung erlässt das
Parlament das folgende Gesetz:
…………….
Zweiter Teil
Gerichtsorganisation
Abschnitt II
Gerichte
§ 16
In Ungarn wird die Rechtsprechung von folgenden Gerichten ausgeübt:
a) von der Kurie,
b) von den Tafelgerichten,
c) von den Gerichtshöfen,
d)1 von den Kreisgerichten und Stadtbezirksgerichten (im Weiteren zusammen: Kreisgericht) und
e) von den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten.
….
Kreisgericht sowie Verwaltungs- und Arbeitsgericht
§ 18
(1) Das Kreisgericht geht in erster Instanz vor.
(2) Das Kreisgericht wird vom Präsidenten geleitet.
(3) Das Kreisgericht ist keine juristische Person, doch kann sein Präsident nach den Regeln der
Staatshaushaltsführung auf die
im internen Reglement des Gerichtshofs festgelegte Art und Weise Verbindlichkeiten übernehmen.
(4) Beim Kreisgericht können zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Gruppen gebildet werden.
§ 19
(1) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht geht in folgenden Fällen in erster Instanz vor:
a) in Angelegenheiten zur gerichtlichen Revision von Verwaltungsbeschlüssen,
b) in Angelegenheiten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis und einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen
Rechtsverhältnis ergeben, sowie
c) in sonstigen Sachen, die per Gesetz in seine sachliche Zuständigkeit verwiesen werden.
(2) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht wird vom Präsidenten geleitet.
(3) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht ist keine juristische Person, doch kann sein Präsident nach den Regeln
der
Staatshaushaltsführung auf die im internen Reglement des Gerichtshofs festgelegte Art und Weise
Verbindlichkeiten übernehmen.
(4) Beim Verwaltungs- und Arbeitsgericht können zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Gruppen
gebildet werden.
…..
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Gerichtshof
§ 21
(1) Der Gerichtshof geht - in den gesetzlich festgelegten Sachen - in erster Instanz vor und entscheidet in
zweiter Instanz die gegen die Beschlüsse der Kreisgerichte sowie der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte
eingelegten Berufungen.
…
(5) In gesetzlich festgelegten Sachen gehen in erster Instanz - bei den in einem gesonderten Gesetz festgelegten
Gerichtshöfen und mit einem örtlichen Zuständigkeitsbereich - Kammern für Militärsachen vor.
Tafelgericht
§ 22
1) Das Tafelgericht entscheidet - in den gesetzlich festgelegten Sachen - die gegen Beschlüsse des Kreisgerichts
und des
Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel bzw. geht in den in seine sachliche Zuständigkeit verwiesenen sonstigen
Sachen vor.
(2) Das Tafelgericht wird vom Präsidenten geleitet.
…
Kurie
§ 24
(1) Das oberste richterliche Organ ist die Kurie.
(2) ….
§ 25
(1) Die Kurie
a) entscheidet - in den gesetzlich festgelegten Sachen - das gegen einen Beschluss des Gerichtshofs bzw. des
Tafelgerichts
eingelegte Rechtsmittel,
b) entscheidet einen Revisionsantrag,
c) fasst einen für die Gerichte verbindlichen Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit,
d) nimmt bei den rechtskräftig abgeschlossenen Sachen eine Analyse der Rechtspraxis vor bzw. erschließt und
prüft in diesem
Rahmen die Rechtsprechungspraxis der Gerichte,
e) veröffentlicht grundsätzliche Gerichtsbeschlüsse und grundsätzliche Gerichtsentscheidungen,
f) entscheidet über den Verstoß von Anordnungen der Kommunalverwaltungen gegen andere Rechtsnormen und
ihre Annullierung,
g) entscheidet darüber, ob Kommunalverwaltungen ihre auf einem Gesetz beruhende Rechtsetzungspflicht
versäumt haben, und
h) geht in den in ihre sachliche Zuständigkeit fallenden sonstigen Sachen vor.
…
Anlage zum Gesetz Nr. LXVI von 1997 siehe gesonderte Anlage
Seite 41 von 170
Gesetz Nr. III von 1952
über die Zivilprozessordnung
…..
Kapitel II
Gerichte
Gerichte erster und zweiter Instanz
§10
(1) In erster Instanz urteilen:
Örtliches Gericht (städtisches Gericht, Bezirksgericht) und das Komitatsgericht (Hauptstädtisches Gericht).
(2) In zweiter Instanz urteilen:
in den zum örtlichen Gericht (zum städtischen Gericht, zum Bezirksgericht) gehörenden Sachen das
Komitatsgericht (Hauptstädtisches Gericht);
in den zum Komitatsgericht (Hauptstädtischen Gericht) gehörenden Sachen das Oberste Gericht.
(3) Wo das Gesetz über das örtliche Gericht verfügt, ist darunter auch das städtische und Bezirksgericht, wo es
jedoch über das Komitatsgericht verfügt, auch das Hauptstädtische Gericht zu verstehen.
...
Kapitel III
Wirkungskreis und Zuständigkeit der Gerichte
Wirkungskreis
§22
(1) In die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts fallen alle die Prozesse, deren Entscheidung ein Gesetz nicht
in die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe verweist.
(2) Zum Wirkungskreis des Arbeitsgerichtes gehören die aus dem Arbeitsverhältnis und der
Gewerkschaftsmitgliedschaft stammenden (Kapitel XXIII).
...
§23
(1)
In
die
sachliche
Zuständigkeit
des
Gerichtshofs
fallen:
a) vermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen der Wert ihres Gegenstandes über dreißig Millionen Forint liegt,
mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Ehestreitigkeiten, wenn sie zusammen mit der Ehesache oder in deren
Verlauf angestrengt werden;
b) Prozesse, die zur Erstattung der mit der Ausübung der öffentlichen Macht verursachten Schäden angestrengt
werden;
c) Prozesse zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten - einschließlich der Prozesse zur Durchsetzung
der unter die gemeinsame Rechtsverwaltung fallenden Rechte und Vergütungsansprüche - sowie Prozesse zum
gewerblichen Rechtsschutz;
d) Prozesse in Verbindung mit Verträgen zum internationalen Güterverkehr oder zum Speditionswesen;
e) von den mit Firmen verbundenen Prozessen:
Seite 42 von 170
ea) Prozesse, die zur Aufhebung eines
Handelsregistergerichts angestrengt wurden,
dem
Antrag
stattgebenden
Eintragungsbeschlusses
des
eb) Prozesse zur Feststellung der Ungültigkeit des Gründungsdokuments der Firma oder seiner Änderung bzw. der
Unwirksamkeit oder des Nichtzustandekommens des Gründungsdokuments,
ec) Prozesse, die zur gerichtlichen Revision der Beschlüsse von Organen der Firma angestrengt wurden,
ed) auf dem Gesellschafterverhältnis beruhende Prozesse zwischen Firmen und ihren Gesellschaftern (ehemaligen
Gesellschaftern) bzw. den Gesellschaftern (ehemaligen Gesellschaftern) untereinander,
ee) Prozesse in Verbindung mit dem Beteiligungserwerb an einer Wirtschaftsgesellschaft sowie
ef) Prozesse, um die Haftung des für die Schulden einer Gesellschaft beschränkt haftenden Gesellschafters
(Aktionärs) für unbeschränkt erklären zu lassen;
f) von den Prozessen in Verbindung mit den vom Gerichtshof registrierten und nicht als Firma angesehenen
Organisationen:
fa) Prozesse, die gegen solche Organisationen von
Gesetzlichkeitskontrolle ausübenden Organ eingeleitet wurden,
dem
die
Gesetzlichkeitsaufsicht
bzw.
die
fb) auf dem Mitgliedsverhältnis beruhende Prozesse zwischen solchen Organisationen und ihren Mitgliedern
(ehemaligen Mitgliedern) bzw. den Mitgliedern (ehemaligen Mitgliedern) untereinander;
g) von den mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte verbundenen Prozessen:
ga) Prozesse, in denen die Anwendung von vom Verschulden unabhängigen Sanktionen beantragt wird,
einschließlich der Prozesse, in denen neben einer von der Schuldhaftigkeit unabhängigen Sanktion - wegen einer
Verletzung dieser Rechte - auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz geltend gemacht wird,
gb) Prozesse zur Durchsetzung der - nicht unter den Doppelbuchstaben ga fallenden - Persönlichkeitsrechte im
Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft;
h) Prozesse in Verbindung mit Rechtsverhältnissen aus Wertpapieren;
i) Prozesse zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (Abschnitt XXI/A);
j) Prozesse auf Gegendarstellung in Medien (Abschnitt XXI);
k) Prozesse, die zur Ungültigkeit von unlauteren Vertragsbedingungen eingeleitet wurden;
l) auf eine Feststellung gerichtete Prozesse (§ 123), bei denen der Wert des Streitgegenstandes - wenn eine
Bestrafung beantragt werden könnte - über dem in Buchstabe a festgelegten Wert liegen würde;
m) in § 2 Absatz 3 festgelegte Prozesse;
n) Prozesse, die sich aus dem mit den Gesundheitsdienstleistern abgeschlossenen Finanzierungsvertrag ergeben;
o) die Prozesse, die ein Gesetz in die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs verweist.
(2) Wenn der Gerichtshof eine sachliche Zuständigkeit für einen Streitgenossen besitzt, fällt der Prozess in die
sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs.
...
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Wert des Streitgegenstandes
§24
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes ist der Wert der/des mit einer Klage geltend gemachten
Forderung oder anderen Rechts maßgebend.
(2) Als Wert der/des mit einer Klage geltend gemachten Forderung oder anderen Rechts sind - unabhängig von der
tatsächlich bestimmbaren Summe - die folgenden Werte zu berücksichtigen:
a) der Wert von Unterhalts- oder Verpflegungsforderungen, sonstigen Renten und anderen wiederkehrenden
Leistungen oder aller in einem Prozess auf Nutzung noch zu erfüllenden Leistungen, doch nicht mehr als der Wert
einer Jahresleistung;
b) in einer Arbeitsstreitigkeit - vorausgesetzt, dass der Streitgegenstand keine Geldforderung ist - das
Abwesenheitsgeld eines Jahres, wenn im Prozess das Arbeitsverhältnis selbst strittig ist; wenn es aber im
Rechtsstreit nur um die Gehaltsdifferenz geht, die Jahressumme der Gehaltsdifferenz;
c) in einem Prozess zum Miet- oder Pachtverhältnis die Jahressumme der Miet- bzw. Pachtzinsen;
d) in einem zur Feststellung der Richtigkeit der Abrechnung eingeleiteten Prozess von der Summe der strittigen
Forderungen bzw. der Schulden der höhere Betrag, und in einem zur Feststellung der Abrechnungspflicht
eingeleiteten Prozess der Betrag, den der Kläger in seiner Klage für den Fall des Versäumens der Einreichung der
Abrechnung berechnet;
e) bei einem dinglichen Rechtsstreit der Wert der strittigen Sache (des Teils) bzw. des dinglichen Rechts;
f) in einem Prozess zur Sicherung von Forderungen, zu Pfandrechten oder Hypotheken sowie in einem Prozess zu
Vollstreckungsansprüchen die Forderungssumme; wenn jedoch der Wert bzw. die Höhe der Sicherheit (Pfand,
Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung usw.) niedriger ist, dann der letztere Wert bzw. Betrag;
g) in einem Prozess zur Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung die Vollstreckungssumme bzw. der Teil
davon, für den das Erlöschen des Vollstreckungsrechts behauptet wird; die Bestimmungen von Buchstabe a sind
auch hier entsprechend maßgebend.
§25
(1) Wenn der Kläger in sich nicht auf Geldforderungen beziehenden Prozessen erklärt, dass er statt des
Gegenstandes des Prozesses auch eine festgelegte Geldsumme annimmt, kann der Wert des Prozessgegenstandes
nicht höher als diese Summe festgelegt werden. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Kläger eine alternative
finanzielle Verurteilung verlangt.
(2)
(3) Wenn ein oder mehrere Kläger in demselben schriftlichen Gesuch gegen einen oder mehrere Geklagte seine
Forderungen stellt, sind bei der Festlegung des Wertes des Prozessgegenstandes die gesamten Forderungen zu
summieren.
(4) Die Nebengebühren der Hauptforderung (Zinsen, Kredite usw.) sind bei der Festlegung des Wertes außer Acht
zu lassen.
§26 (gerichtliche Bestimmung bei fehlerhafter Angabe des Klägers)
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
§27
(1) Bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts ist für den Wert des Streitgegenstandes der
Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift maßgebend. Wenn jedoch der Prozess infolge einer beim Wert des
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Streitgegenstandes nach der Einreichung der Klageschrift eingetretenen Änderung in die sachliche Zuständigkeit
des Gerichts fallen würde, muss die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auch dann festgestellt werden.
(2) Bei einer Anhebung der Klageforderung ist die sachliche Zuständigkeit auf Grund des angehobenen Wertes
festzustellen, wohingegen deren Senkung die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht berührt.
§28
Das Gericht berücksichtigt das Fehlen seiner sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen. Hängt aber die sachliche
Zuständigkeit vom Wert des Streitgegenstandes ab, kann nach der Darlegung des sachbezogenen Gegenantrags des
Beklagten (§ 139) das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit nicht berücksichtigt werden.
Allgemeine örtliche Zuständigkeit
§29
(1) Das Gericht, in dessen Gebiet der Beklagte wohnt, ist in all den Prozessen zuständig, für die keine
ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts festgestellt wird (allgemeine örtliche Zuständigkeit).
(2) Wenn der Beklagte keinen inländischen Wohnsitz hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem
Aufenthaltsort; ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder liegt er im Ausland, so ist der letzte
inländische Wohnsitz maßgebend; wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann oder der Beklagte im Inland gar
keinen Wohnsitz hatte, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Klägers bzw. in Ermangelung
dessen durch den Aufenthaltsort des Klägers, bzw. wenn der Kläger keine natürliche Person ist, durch den Sitz des
Klägers bestimmt.
(3) Ist die ständige Arbeitsstelle des Beklagten nicht mit seinem Wohnsitz identisch, übergibt das Gericht den
Prozess bei einem spätestens in der ersten Verhandlung eingebrachten Antrag des Beklagten zur Verhandlung und
Entscheidung an das Gericht der Arbeitsstelle.
(4) Wenn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Prozess gegen einen sich an einem unbekannten Ort
aufhaltenden Beklagten auf den Bestimmungen von Absatz 2 beruht, im Laufe des Prozesses jedoch der
inländische Wohnsitz (Aufenthaltsort) des Beklagten bekannt wird, muss der Prozess bei einem spätestens auf der
ersten vor dem Gericht erster Instanz im Anschluss daran abgehaltenen Verhandlung eingebrachten Antrag des
Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) zuständige
Gericht übergeben werden.
§30
(1) In Prozessen gegen juristische Personen wird die allgemeine örtliche Zuständigkeit gleichermaßen durch den
Sitz der juristischen Person und des zu ihrer Vertretung gedachten Organs bestimmt. Als Sitz ist - im Zweifelsfall der Geschäftssitz anzusehen. Wenn der Sitz der juristischen Person in Budapest liegt, sich ihr Tätigkeitsgebiet
jedoch auf das Gebiet des Komitats Pest erstreckt, geht das für das Komitat Pest zuständige Gericht vor.
(2) Wenn die juristische Person im Inland keinen Sitz hat, wird die örtliche Zuständigkeit in einem von einer
inländischen juristischen Person als Kläger angestrengten Prozess durch den Sitz der juristischen Person als Kläger
bestimmt. Ist der Kläger eine inländische natürliche Person, wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch den
Wohnsitz bzw. mangels dessen auch durch den Aufenthaltsort des Klägers bestimmt.
(3)
(4) Wird eine Organisation ohne Rechtspersönlichkeit durch ein Gesetz für rechtsfähig erklärt, sind im Prozess
gegen diese Organisation zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts die in den Absätzen 1 und 2
festgehaltenen Bestimmungen entsprechend maßgebend.
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Sonstige Zuständigkeitsgründe
§31
In all den Prozessen, für die nicht die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts festgelegt ist,
kann der Kläger den Prozess - nach eigener Wahl - an Stelle des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts
unter den in den nachstehenden §§ 32 bis 41 festgelegten Voraussetzungen auch vor jedem dort angegebenen
Gericht anstrengen.
§32
(1) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist auch das Gericht zuständig, in dessen Gebiet sich der Beklagte unter
auf einen längeren Aufenthalt verweisenden Umständen (z.B. als Arbeitnehmer bzw. Auszubildender) aufhält. Die
auf dem vorliegenden Paragraphen beruhende örtliche Zuständigkeit des Nichtberufsangehörigen der Ungarischen
Armee und der sonstigen bewaffneten Kräfte wird durch ihren ständigen Dienststandort bestimmt.
(2) Die in Absatz 1 geregelte örtliche Zuständigkeit kann nicht gegenüber einem Beklagten angewendet werden,
der keine Prozessfähigkeit besitzt (§ 49).
(3) Gegen einen Beklagten, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat, kann eine
vermögensrechtliche Streitigkeit auch vor dem Gericht angestrengt werden, in dessen Gebiet sich der
Streitgegenstand befindet oder in dessen Gebiet das pfändbare Vermögen des Beklagten zu finden ist. Besteht das
Vermögen aus einer Forderung, kann der Prozess am Wohnsitz des Schuldners des Beklagten bzw., wenn die
Forderung durch eine Sache gesichert wird, auch an dem Ort angestrengt werden, an dem sich diese Sache befindet.
(4) Gegen ausländische juristische Personen kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit außer dem in Absatz 3
festgelegten Gericht auch vor dem Gericht angestrengt werden, in dessen Gebiet die mit der Geschäftsführung der
ausländischen juristischen Person beauftragte Person wohnt, bzw. ist für eine vermögensrechtliche Streitigkeit
auch das Gericht laut dem Sitz der ungarischen Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz der ausländischen
juristischen Person zuständig.
§34
(1) Ein Prozess zur Verpflichtung zu Unterhalts- bzw. Rentenzahlungen und anderen ähnlichen wiederkehrenden
Leistungen kann auch vor dem Gericht angestrengt werden, das nach dem Wohnsitz der zur Geltendmachung des
Anspruchs berechtigten Person zuständig ist.
(2) Ein Prozess zur Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge und zur Pflege des Kindes bei einem Dritten
kann auch vor dem nach dem Wohnsitz des Kindes zuständigen Gericht angestrengt werden.
(3) Ein Prozess zur Auflösung einer Adoption kann auch vor dem nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort des
minderjährigen Kindes zuständigen Gericht eingeleitet werden.
§35
(1) Die Prozesse, die sich auf das Eigentumsrecht, den Besitz an Immobilien oder auf eine Immobilienbelastung
beziehen oder aus dem sich auf Immobilien beziehenden Rechtsverhältnis herrühren, können auch vor dem
entsprechend der Lage der Immobilie zuständigen Gericht eingeleitet werden.
§36
Ein Prozess bezüglich einer Forderung aus einem durch eine Wirtschaftsorganisation im Rahmen ihrer Tätigkeit
abgeschlossenen Geschäft kann auch vor dem Gericht des Ortes des Geschäftsabschlusses oder des Erfüllungsortes
angestrengt werden.
§37
Der Schadensersatzprozess kann vor dem zuständigen Gericht des Ortes der Schadensverursachung bzw. auch vor
dem Gericht eingeleitet werden, auf dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist.
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§38
Der auf Wechseln gründende Prozess kann auch vor dem Gericht des Einzahlungsortes der Wechsel eingeleitet
werden.
§39
§40
(1) Der Nebenschuldner kann zusammen mit dem Hauptschuldner auch vor jenem Gericht zum Prozess gebracht
werden, welches im Prozess gegen den Hauptschuldner aus irgendeinem Grunde zuständig ist.
(2) Wenn jemand den Gegenstand des zwischen anderen Personen im Verlauf befindlichen Prozesses ganz oder
zum Teil für sich fordert, ist das diesen Prozess führende Gericht auch für jenen weiteren Prozess zuständig, den es
zur Geltendmachung der Forderung gegen genannte Personen einleitet.
(3) In den nicht unter die Abs. (1) und (2) gehörenden Fällen kann der Prozess - ausgenommen den Fall der
Unterordnung (§41) - vor jedem für die Beklagten zuständigen Gericht gegen eine beliebige Anzahl von Beklagten
(§51) eingeleitet werden.
(4)
§41
(1) Bei vermögensrechtlichen Sachen können die Parteien für ihren anhängigen Rechtsstreit oder für den Fall eines
sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden zukünftigen Rechtsstreits - mangels abweichender
Bestimmung eines Gesetzes – die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ausmachen (Unterwerfung). Von einer
solchen Klausel können die Parteien wie folgt Gebrauch machen:
a) schriftlich;
b) mündlich, mit schriftlicher Bestätigung;
c) in einer Form, die den zwischen den Parteien herausgebildeten Geschäftsgebräuchen entspricht oder
d) im internationalen Handel in einer Form, die den Handelsgebräuchen entspricht, welche die Parteien kannten
oder kennen mussten und welche die eine solche Art von Vertrag abschließenden Parteien in der besagten Branche
allgemein kennen und regelmäßig berücksichtigen.
(2) In Sachen, für die das Gesetz die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt, ist keine
Klausel der örtlichen Zuständigkeit zulässig.
(3) Das ausbedungene Gericht ist - mangels abweichender Bestimmung eines Gesetzes oder abweichender
Vereinbarung der Parteien - ausschließlich zuständig.
(4) Die Gültigkeit der Klausel erstreckt sich auch auf die Rechtsnachfolger.
...
Bestimmung des Gerichtes für das Verfahren
§45
(1) Bei der Kollision sachlicher oder örtlicher Zuständigkeiten, die durch rechtskräftige Beschlüsse entstanden sind,
sowie in den Fällen, wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann oder wegen eines Ausschlusses
nicht vorgehen darf, ist das vorgehende Gericht außer der Reihe zu bestellen.
(2) In der Frage der Bestellung
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a) entscheidet der Gerichtshof, wenn die Kollision zwischen Kreisgerichten auf seinem Gebiet aufgetreten ist bzw.
beim Ausschluss eines auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichts ein auf seinem Gebiet liegendes anderes
Kreisgericht bestellt werden kann;
b) entscheidet in den in Buchstabe a nicht angegebenen Fällen das Tafelgericht, wenn die Kollision zwischen den
auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichten, Gerichtshöfen bzw. Verwaltungs- und Arbeitsgerichten aufgetreten ist
bzw. beim Ausschluss eines auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichts, Gerichtshofes oder Verwaltungs- und
Arbeitsgerichts ein auf seinem Gebiet liegendes anderes Kreisgericht, anderer Gerichtshof oder anderes
Verwaltungs- und Arbeitsgericht bestellt werden kann;
c) entscheidet in den in den Buchstaben a und b nicht angegebenen Fällen die Kurie.
§46
(1) Wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann, so kann die Partei bei jedem Gericht einen Antrag
auf Bestellung einreichen; im Übrigen muss das im Prozess vorgehende Gericht von Amts wegen eine Vorlage für
die Bestellung einbringen.
(2) In der Frage der Bestellung kann das Gericht auch ohne Anhörung der Parteien entscheiden.
(3) Gegen einen Beschluss zur Feststellung einer Kollision sachlicher oder örtlicher Zuständigkeiten und zur
Anregung einer Bestellung ist keine Berufung zulässig.
…
§67
(1) Als Ermächtigter kann im Prozess verhandeln:
..d) der Angestellte eines Unternehmens (Amt, Betrieb, anderes staatliches Organ usw.) in Prozessen in Verbindung
mit dem Unternehmen, weiterhin mit dem ihm untergeordneten bzw. unter dessen Aufsicht stehenden oder dem die
Aufsicht über das Unternehmen ausübenden Organ, der Rechtsberater des Unternehmens (Justizsachbearbeiter)
jedoch auch in den Prozessen, in denen er bzw. das Unternehmen durch eine gesonderte Rechtsvorschrift zur
Vertretung berechtigt wird,
e) das Mitglied des Rates der Gemeinde, der Stadt (des hauptstädtischen Bezirks), des Komitats (der Hauptstadt),
sowie der Mitarbeiter des Exekutivkomitees und des Fachverwaltungsorgans in den den Rat betreffenden
Prozessen,
…i) der Angestellte in Prozessen in Verbindung mit der Handwerkertätigkeit seines Arbeitgebers, seinem Büro,
seines Sprechzimmers, seinem Geschäft bzw. seiner Werkstatt;
(2) Im Prozess kommt dem betrieblichen Rechtsberater (Justizsachbearbeiter) die Rechtsstellung eines
Rechtsanwaltes zu.
…
§69
(1) Die Ermächtigung ist schriftlich niederzulegen oder in das Protokoll aufzunehmen. Im Falle einer schriftlichen
Ermächtigung ist der Ermächtigte verpflichtet, das Original seiner Ermächtigung oder dessen beglaubigte
Durchschrift bei seinem ersten Erscheinen dem Gericht zwecks abheften mit den anderen Dokumenten
vorzuzeigen.
(2) Die schriftliche Ermächtigung ist in einer öffentlichen Urkunde oder einer voll beweiskräftigen Privat-urkunde
zu fassen (§195, 196). Zu der dem Anwalt erteilten Ermächtigung, sofern diese von der Prozesspartei eigenhändig
unterschrieben wurde, ist die Anwendung von Zeugen nicht notwendig, für die Ermächtigung des Anwaltes sind
im übrigen die sich darauf beziehenden gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend.
(3) Die im Ausland ausgestellte Ermächtigung ist in einer Gemeinschaftsurkunde oder in einer beglaubigten
Privaturkunde zu fassen. Für die Überprüfung der Beglaubigung einer solchen Ermächtigung ist der Punkt b) des
§198 richtungsweisend.
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(4) Die amtliche ungarische Übersetzung einer in fremder Sprache ausgestellten Ermächtigung ist nur dann
vorzulegen, wenn dies das Gericht als notwendig erachtet.
(5) Über den Nachweis der Ermächtigung des betrieblichen Rechtsberaters (Justizsachbearbeiters) kann von einer
gesonderten Rechtsnorm eine abweichende Anordnung getroffen werden.
…
Obligatorische Rechtsvertretung
§ 73/A
Eine Rechtsvertretung ist obligatorisch:
a) im Verfahren vor dem Tafelgericht für die eine Berufung (Anschlussberufung) gegen das Urteil sowie die in der
Sache erlassenen Bescheide einbringende Partei sowie im Verfahren vor der Kurie für die eine in § 235 Abs. 3
festgelegte Berufung (Anschlussberufung) bzw. einen Revisionsantrag (Antrag auf Anschlussrevision)
einbringende Partei,
b) in Prozessen, die in die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, in jedem
Prozessabschnitt, auch im Rechtsmittelverfahren, ausgenommen
ba) von den in § 23 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Prozesse, bei denen
der Wert des Streitgegenstandes dreißig Millionen Forint nicht übersteigt,
bb) die in § 23 Abs. 1 Buchstabe b, Buchstabe e Doppelbuchstabe ec sowie Buchstaben f, g, j, m und o
festgelegten Prozesse,
bc) von den in § 23 Abs. 1 Buchstabe l festgelegten, auf eine Feststellung gerichteten Prozessen die Prozesse, bei
denen der Wert des Streitgegenstandes - wenn eine Bestrafung beantragt werden könnte - dreißig Millionen Forint
nicht übersteigen würde,
c) in den gesetzlich festgelegten sonstigen Fällen.
§73/B
Wenn die Rechtsvertretung obligatorisch ist, ist die Prozesshandlung und –erklärung der Partei, die ohne einen
Rechtsvertreter vorgeht, unwirksam, ausgenommen, wenn das Gesetz für die gegebene Prozesshandlung ein
Verfahren durch einen Bevollmächtigten ausschließt.
§73/C
(1) In Anwendung des § 73/A sind als Rechtsvertreter zu betrachten:
a) der Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskanzlei),
b) gemäß den Festlegungen in § 67 Abs. 1 Buchstabe i der Rechtsberater,
c) die in einem gesonderten Gesetz festgelegten Personen (z.B. Patentanwalt).
…
(3) Im Falle einer obligatorischen Rechtsvertretung – falls das Gesetz keine Ausnahmen feststellt – kann eine
Person mit einem juristischen Fachexamen in der eigenen Sache auch ohne Rechtsvertreter vorgehen.
…
Tragen der Prozesskosten
§77
Das Gericht entscheidet über das Tragen der Prozesskosten im Urteil oder in einem die Verhandlung beendenden
sonstigen Beschluss. Wenn jedoch im Sinne des Gesetzes ein Zeuge, Sachverständiger oder eine nicht im Prozess
stehende andere Person zum Tragen der Kosten irgendwelcher prozessualischen Handlungen verurteilt werden
muss, verpflichtet das Gericht unverzüglich die entsprechende Person zur Zahlung der Kosten. Genauso kann das
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Gericht verfahren, wenn irgendeine Prozesspartei die Kosten irgendwelcher prozessualischen Handlungen ohne
Rücksicht auf die Entscheidung des Prozesses trägt.
§78
(1) Zur Tragung der Kosten der obsiegenden Prozesspartei ist die unterliegende Prozesspartei zu verpflichten;
davon gibt es insofern Ausnahmen, wie die §80-83 verfügen oder das Gesetz in sonstigen Verfügungen unabhängig
von der Entscheidung des Prozesses ausgesprochen andere mit den Kosten belastet.
(2) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amts wegen in einem Beschluss, ausgenommen wenn die
obsiegende Prozesspartei in der Angelegenheit der Prozesskosten die Zurücksetzung der Beschlussfassung
beantragt. Im Falle einer Einigung (§148) entscheidet das Gericht nur über die Prozesskosten auf den Antrag der
Prozesspartei hin. Diese Bestimmungen berühren nicht die Kostenfreiheit, die Gebührenfreiheit oder die infolge
des Rechtes der Gebührenanschreibung nicht abgezahlten Gebühren und der sich auf das Tragen der durch den
Staat vorgeschossenen Kosten beziehenden Pflichten.
(3) Wenn das Gericht die Klage des Staatsanwaltes bzw. des im §2 bezeichneten staatlichen Organs ablehnte, ist
der Staat zur Bezahlung der Prozesskosten zu verpflichten.
§79
(1) Das Gericht legt unter Beachtung der durch die Prozesspartei hervorgebrachten und als notwendig betrachteten
Angaben die Summe der Prozesskosten fest. … .
§80
(1) Wenn der Geklagte keinen Grund zur Klage gab und die Forderung sofort auf der ersten Verhandlung anerkennt,
ist der Kläger zum Tragen der Kosten des Geklagten zu verurteilen.
(2) Diejenige Prozesspartei, welche einzelne prozessualische Handlungen erfolglos abschließt, sich mit einzelnen
prozessualischen Handlungen grundlos verspätet oder aber irgendeinen Termin versäumt, oder aus anderen
Gründen überflüssige Kosten verursacht, kann den Ersatz der daraus entstammenden Kosten im Falle der
Prozessgewinnung nicht beanspruchen bzw. kann ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Prozesses zum Ersatz
der für den Prozessgegner daraus entstandenen Kosten verpflichtet werden.
§81
(1) Im Falle eines teilweisen Obsiegens beschließt das Gericht über die Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens
sowie unter Beachtung der Summe der durch die einzelnen Prozessparteien vorausgezahlten Kosten. Wenn im
Verhältnis des Gewinnens und Verlierens des Prozesses sowie zwischen den Summen der vorausgezahlten
Gebühren kein erheblicher Unterschied besteht, ordnet das Gericht an, dass jede Prozesspartei ihre eigenen Kosten
zu tragen hat.
(2) Wenn sich der Prozess auf den Schadenersatz richtet oder in Richtung einer ähnlichen Forderung verläuft,
deren Gesamtfestlegung von der gerichtlichen Abwägung abhängt, kann der Prozessgegner auch dann zur
Bezahlung der der zum Tragen festgelegten und sachfällig erklärten Summe entsprechenden Prozesskosten
verpflichtet werden, wenn das Gericht zwar weniger als die geforderte Summe geurteilt hat, jedoch die geforderte
Summe offensichtlich als nicht übertrieben betrachtet wird.
§82
(1) Die unter Punkt a) des §51 fallenden Prozesspartner sind gemeinhaftend zur Zahlung der Prozesskosten zu
verpflichten.
(2) Sonstige Prozesspartner sind im gleichen Verhältnis zur Bezahlung der Prozesskosten zu verpflichten, im Falle
einer bestehenden bedeutenden Abweichung von den prozessualischen Interessen der Prozesspartner sind die
Prozesskosten im Verhältnis der Interessen aufzuteilen. Jene Kosten, welche ausschließlich infolge der Handlung
eines Prozesspartners oder eines Teiles dessen aufgetreten sind, lasten die übrigen Prozesspartner nicht….
…
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Kapitel VI
Kostenfreiheit
§84
(1) Der Prozesspartei, welche infolge ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Prozesskosten nicht
tragen kann (§88), kommen zur Erleichterung der Rechtsgeltendmachung die unten genannten Begünstigungen zu
(Kostenfreiheit):
a) Gebührenfreiheit,
b) Befreiung vom Vorschuss der im Verlauf des Verfahrens auftretenden Kosten (Zeugen- und
Sachverständigengebühr, Sachwalter- und Dolmetscherhonorar, örtliche Verhandlungs- und Inspektionskosten usw.)
bzw. - wenn das Gesetz nicht anders verfügt - von deren Bezahlung,
c) Befreiung von der Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit,
d) Anspruch auf Delegierung eines parteiergreifenden Rechtsanwaltes.
(2) Die unter Punkt b) des Abs. (1) fallenden Gebühren, von deren Vorschuss die an der Kostenfreiheit
teilhabenden Prozesspartei befreit ist, schießt der Staat vor, ausgenommen das Honorar des Sachwalters. Zur
Zahlung des Honorars des Sachwalters unter Beachtung der sich auf die Prozesskostentragung beziehenden
Bestimmungen - ist die prozessverlierende Prozesspartei auch dann zu verpflichten, wenn ihr eine
Gebührenbefreiung zukommt.
(3) Der Justizminister legt in Übereinstimmung mit dem Finanzminister in einer Verordnung den Kreis jener
Prozesse fest, in denen der Prozesspartei - ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
auf die in §85 (1)-(3) festgelegten Bedingungen - Kostenfreiheit zukommt. Im Falle einer Kostenfreiheit schießt
der Staat die unter Punkt b) des Abs. (1) fallenden Kosten vor, wobei jedoch die Verordnung festlegen kann, dass
die Prozesspartei trotz ihrer Kostenbefreiung verpflichtet ist, einzelne Kosten vorzuschießen bzw. zu tragen.
(4) …
§85
(1) Die Prozesspartei, für deren Unterhalt die Eltern verpflichtet sind zu sorgen, oder die mit ihrem Ehepartner lebt,
kann an der Kostenbefreiung nur dann teilhaben, wenn die Voraussetzungen dafür sowohl in ihrem Falle als auch
im Falle ihrer Eltern bzw. ihres Ehepartners bestehen. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die zwischen der
Prozesspartei und deren Eltern bzw. Ehepartner laufenden Prozesse.
(2). ….
(3) Kostenbefreiung kann weder diejenige Prozesspartei erhalten, deren Prozessführung als böswillig oder schon
vorher als völlig ergebnislos angesehen wird, noch diejenige, die als Zessionar auftritt und als wahrscheinlich
erscheint, dass die Zession die Durchsetzung des kostenbefreiten Prozesses zum Ziel hatte.
(4) ….
(5) Die Staatsbürger der Mitgliedsländer der Europäischen Union und die Staatsbürger von Ländern außerhalb der
EU, die sich in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig aufhalten, sind gemäß den für ungarische Staatsbürger
geltenden Bedingungen zur Kostenfreiheit berechtigt und können nicht zur Hinterlegung einer
Prozesskostensicherheit verpflichtet werden. Die Kostenfreiheit bezieht sich in diesem Falle auch auf die
Reisekosten zur Verhandlung, sofern die dortige Gegenwart der Partei aus gesetzlichem Grund Pflicht ist.
(6) Wenn das Recht eines ausländischen Staates einer ungarischen Gerichtspartei bei der genannten Kostenfreiheit
eine größere Vergünstigung vor dem (dortigen) ausländischen Gericht gewährt, müssen in den jeweiligen
kostenfreien Prozessen diese vorteilhafteren Regelungen auch der vor einem ungarischen Gericht prozessierenden
ausländischen Partei gewährt werden.
§86
(1) Auf Antrag kann das Gericht die Kostenbefreiung gestatten, und das Gericht entscheidet auch in der
Angelegenheit der Zurückziehung der gestatteten Kostenbefreiung.
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(2) Die Kostenbefreiung, Gebührenbefreiung und die Wirkung des Rechts der Gebührenanschreibung gelten - bei
Fehlen einer abweichenden Verfügung einer Rechtsnorm - von der Eingabe des Antrages an für die ganze Dauer
des Prozesses sowie für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Kostenbefreiung oder die Gebührenbefreiung
befreit die Prozessparteien weder von den im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens nicht getilgten Gebühren noch
vom Tragen der durch den Staat vorgeschossenen Kosten.
(3) Die Kostenbefreiung, die Gebührenbefreiung sowie das Recht der Gebührenanschreibung berühren nicht die
Pflicht zur Erstattung der zugunsten des Prozessgegners festgelegten Prozesskosten sowie der im Verlauf des
Vollstreckungsverfahrens durch die Prozessparteien getilgten Gebühren und vorgeschossenen Kosten
(Vollstreckungskosten).
§87
(1) Im Falle der Kostenbefreiung bestellt das Gericht auf Antrag der Prozesspartei ein am Sitz des Gerichtes tätiges
Anwaltsbüro zum parteiergreifenden Anwalt, vorausgesetzt die Bestellung zeigt sich unter den Umständen der
Angelegenheit als notwendig.
Das Gericht bestellt von Amts wegen für die nicht über eine Rechtsvertretung verfügende kostenbefreite Partei
einen parteiergreifenden Anwalt, wenn in deren Angelegenheit Anwaltszwang herrscht.
(2) Die Wirkung der Anordnung der parteiergreifenden Rechtsvertretung dauert bis zur rechtskräftigen Beendung
des Verfahrens.
(3) Der parteiergreifende Rechtsanwalt kann das ihm zustehende Honorar von dem zum Tragen der Prozesskosten
verurteilten Prozessgegner direkt eintreiben. Falls diese Kosten (Anwaltshonorar oder andere Kosten) vom Gericht
vorgeschossen wurden muss die prozessverlierende Partei diese direkt an den Staat zahlen.
§88
Die Vorbedingungen der Kostenbefreiung, deren Genehmigung sowie die sich auf deren Zurückziehung
beziehenden Bestimmungen, weiterhin sonstige mit der Kostenbefreiung in Verbindung stehende
Verfahrensbestimmungen, darunter auch die Bestimmungen der Eintreibung der vorgeschossenen Kosten, legt der
Justizminister im Einvernehmen mit den betroffenen Ministern fest.
...
Kapitel VII
Sonstige allgemeine Bestimmungen
Eingaben
§93
(1) In der Eingabe sind das Gericht, bei welchem die Eingabe bearbeitet wird, die Namen der Prozessparteien,
deren Wohnort und der Prozessgegenstand sowie bei im Verlauf befindlichen Angelegenheiten auch die
Aktennummer des Gerichtes anzugeben.
(2) Die Exemplarzahl der beim Gericht des Prozesses einzureichenden Eingabe soll um eins höher sein, als die
Zahl der am Prozess interessierten Parteien ist: wenn mehrere Prozessparteien einen gemeinsamen Vertreter haben
(Ermächtigten), ist für sie zusammen ein Exemplar zu rechnen. Von den Anlagen der Eingabe ist je eine
Durchschrift den anderen Exemplaren der Eingabe beizulegen.
(3) Im Falle einer Anwaltsvertretung muss jedes Exemplar der Eingabe mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes
versehen sein, ansonsten ist das erste Exemplar der Eingabe entsprechend dem §196 auszufüllen.
§94
(1) Die Klage sowie den der Einleitung des Prozesses vorausgehende Antrag kann die nicht durch einen Anwalt
vertretene Prozesspartei bei jedem Gericht oder bei dem für den Prozess zuständigen Komitatsgericht auch zum
Protokoll anbringen. Die Prozesspartei ist dann auch mit den nötigen Anweisungen zu versehen und ist bei
eventuellen Mängeln zur Aufholung deren aufzufordern (§95); wenn die Prozesspartei das Aufholen der Mängel
trotz der Ermahnung versäumt, ist die Klage bzw. der Antrag im Protokoll festzuhalten.
(2) Für das Protokoll ist der §93 entsprechend maßgebend.
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(3) Wenn für den Prozess nicht das Gericht zuständig ist, welches die Klage (Antrag) in das Protokoll aufnahm, hat
es das Protokoll dem zuständigen Gericht zuzustellen.
(4) Mündliche Gesuche in im Verlauf befindlichen Prozessen können - vorausgesetzt, dass das Gesetz nicht anders
verfügt - vor dem Prozessgericht, weiterhin vor dem für den Wohnsitz oder Arbeitsplatz zuständigen örtlichen
Gericht mündlich zum Protokoll angebracht werden; ansonsten sind die Verfügungen der vorhergehenden Absätze
auch in diesem Falle maßgebend.
…
Versäumnis
§105
(1) Die Prozesspartei kann eine versäumte prozessualische Handlung - wenn das Gesetz nicht anders verfügt später nicht mehr wirksam erfüllen.
(2) Die Folgen des Versäumnisses - ausgenommen die im Gesetz angegebenen Fälle - stellen sich ohne vorherige
Warnung von selbst ein. Wenn sich entsprechend dem Gesetz die Folgen des Versäumnisses erst nach vorheriger
Warnung oder auf Antrag des Geklagten einstellen, kann die versäumte Handlung in der in der Warnung
festgelegten Zeit bzw. bis zur Vorlage des Antrages, wenn jedoch der Antrag bei der Verhandlung vorgelegt wurde,
bis zu dem sich auf dies beziehenden Beschlusses nachgeholt werden.
(3) Es ist nicht als Versäumnis zu betrachten, wenn irgendein allgemein bekannter natürlicher Vorfall oder ein
anders unabwendbares Hindernis die Prozesspartei an der Ausführung der prozessualischen Handlung hindert.
(4) Die Folgen des Terminversäumnisses können nicht angewendet werden, wenn die an das Gericht geleitete
Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist als Einschreibebrief aufgegeben wurde.
Entschuldigung des Versäumnisses
§106
(1) Wenn die Prozesspartei oder deren Vertreter nicht durch sein Verschulden an irgendeinem Termin nicht
erschienen ist oder nicht durch sein Verschulden einen Termin versäumte, können die Folgen des Versäumnisses ausgenommen die unten genannten Fälle - mit einer Entschuldigung abgewendet werden.
(2) Es ist keine Entschuldigung zu bringen, wenn
a) das Gesetz die Entschuldigung ausschließt,
b) die Folgen des Versäumnisses auch ohne Entschuldigung abzuwenden sind, oder das Versäumnis mit keinem im
Gerichtsbeschluss zum Ausdruck kommenden Nachteil einhergeht,
c) die Prozesspartei infolge des Entschuldigungsantrages den erneut festgelegten Termin versäumt.
(3) Im Prozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Zwangsvollstreckungsanspruches kann der den Anspruch
Stellende von keiner Entschuldigung Gebrauch machen.
§107
(1) Der Entschuldigungsantrag kann innerhalb von 15 Tagen vorgelegt werden. Dieser Termin ist ab dem
versäumten Tag bzw. dem letzten Tag des versäumten Termins zu rechnen. Wenn jedoch das Versäumnis erst später
der Prozesspartei oder deren Vertreter zur Kenntnis gelangt ist oder das Hindernis erst später beseitigt wurde, ist
für den Termin des Entschuldigungsantrags die Kenntnisnahme bzw. die Beseitigung des Hindernisses als Anfang
zu betrachten. Nach 6 Monaten kann der Entschuldigungsantrag nicht vorgelegt werden.
(2) Im Entschuldigungsantrag sind der Grund des Versäumnisses und jene Umstände anzugeben, welche die
Nichtverschuldung wahrscheinlich machen.
(3) Im Falle des Termin-Versäumnisses ist zusammen mit der Einreichung des Entschuldigungsantrags die
versäumte Handlung nachzuholen.
§108
Der Entschuldigungsantrag hat weder auf die Weiterführung des Verfahrens, noch auf die Durchführung
aufschiebende Wirkung. Wenn sich jedoch der Erfolg des Entschuldigungsantrages als wahrscheinlich abzeichnet,
Seite 53 von 170
kann das Gericht ohne Anhören des Prozessgegners amtlich im Verfahren die Aufhebung der Durchführung
anordnen. Den in der Angelegenheit der Aufhebung gefassten Beschluss kann das Gericht auf einen Antrag hin
nachträglich verändern.
§109
(1) In der Angelegenheit des Entschuldigungsantrages beschließt das Gericht, in dessen Verfahren das Versäumnis
auftrat, im Falle des Versäumnisses des Termins der Berufungseinlegung jedoch das Gericht zweiter Instanz.
(2) Wenn das Gesetz die Entschuldigung ausschließt oder der Entschuldigungsantrag verspätet eingereicht wurde,
ist der Antrag ohne wesentliche Prüfung abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn der die Entschuldigung
Beantragende - im Falle des Versäumnisses des Termins - mit der Einreichung des Antrages die versäumte
Handlung nicht nachholt.
(3) Vor der Beurteilung des Entschuldigungsantrags hört das Gericht die Prozessparteien an (§113). Im Falle der
Vorladung der Prozessparteien ist - wenn dazu Notwendigkeit besteht - auch der Termin der Verhandlung der
Angelegenheit festzulegen. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Antrag ist nach Billigkeit zu
überprüfen.
(4) Wenn das Gericht den Entschuldigungsantrag genehmigt, ist die durch den Versäumenden nachgeholte
Handlung so zu betrachten, als hätte er sie innerhalb des versäumten Termins erledigt, die im versäumten Zeitraum
gehaltene Verhandlung jedoch ist im notwendigen Rahmen zu wiederholen. Über die Aufrechterhaltung bzw. die
teilweise Außerkraftsetzung des Beschlusses, der aufgrund der versäumten Verhandlung gefasst wurde, ist
ebenfalls eine Entscheidung zu treffen.
§110
(1) Gegen den den Entschuldigungsantrag ablehnenden Beschluss kann Berufung eingelegt werden.
(2) Gegen den den Entschuldigungsantrag genehmigenden Beschluss sowie den in der Angelegenheit der
Aufhebung des Verfahrens bzw. der Durchführung aufgrund des §108 gefassten Beschluss kann keine Berufung
eingelegt werden, während gegen den die Angelegenheit beendenden Beschluss in einer Berufung nur dann
vorgegangen werden kann, wenn das Gericht einem solchen Antrag auf Entschuldigung stattgegeben hat bzw.
aufgrund eines solchen Antrages die Aufhebung des Verfahrens oder der Durchführung angeordnet hat, welcher
ohne wesentliche Untersuchung hätte zurückgewiesen werden müssen /§109 (2)/.
.Zweiter
Teil
Verfahren in erster Instanz
Kapitel VIII
Klageerhebung
Einreichen des Klagebriefes und dessen Anlagen
§121
(1) Der Prozess ist mit einem Klagebrief einzuleiten; der Klagebrief hat zu beinhalten:
a) das verhandelnde Gericht,
b) Namen, Beruf, Wohnort der Prozessparteien und deren Vertreter, sowie deren Stellung im Prozess
c) das geltend zu machende Recht, die Vortragung der dazu dienenden Sachverhalte und Beweise,
d) die Angaben, aus denen der Wirkungskreis und die Zuständigkeit des Gerichtes hervorgehen,
e) den sich auf die Entscheidung des Gerichtes richtenden ausgesprochenen Antrag (Klagegesuch).
(2) Wenn zum Nachweis des Wirkungskreises und der Zuständigkeit des Gerichtes sowie zu sonstigen amtlich zu
beachtenden Umständen eine Urkunde notwendig ist, ist dem Klagebrief die Originalurkunde oder deren
Durchschrift (Auszug) beizufügen, ausgenommen, wenn die Angaben aufgrund des Personalausweises
nachgewiesen werden können; darauf ist im Klagebrief hinzuweisen.
Seite 54 von 170
…
Sofortige Verhandlung der mündlichen Klage
§127
(1) Wenn bei der mündlichen Anbringung der Klage zum Protokoll (§94) vor dem Gericht auch der Geklagte
zusammen mit dem Kläger erscheint, hält das Gericht auf Antrag der Prozessparteien die Verhandlung sofort ab. In
diesem Fall ist die Klage im Verhandlungsprotokoll festzuhalten und kann aus Ermangelung der Zuständigkeit des
Gerichtes - ausgenommen die ausschließliche Zuständigkeit - weder abgelehnt noch einem anderen Gericht
übergeben werden. Wenn das Gericht zum Prozess befugt aber der Geklagte bei der mündlichen Anbringung der
Klage zum Protokoll nicht anwesend ist, sind der Termin der Verhandlung entsprechend den obigen Verfügungen
sofort festzulegen und dazu der Kläger mündlich vorzuladen.
…
Folgen des Versäumnisses der Verhandlung
§136
(1) Wenn der Kläger die erste Verhandlung versäumt und vorher nicht darum bat, dass das Gericht auch bei seiner
Abwesenheit die Verhandlung abhalten soll, stellt das Gericht auf den Antrag des Geklagten hin den Prozess ein.
(2) Wenn der Prozessgegner die erste Verhandlung versäumt und schriftlich keine Verteidigung eingereicht hat,
wird der Geklagte durch das Gericht auf Antrag des Klägers hin entsprechend dem mit der Vorladung mitgeteilten
Klagegesuch durch einen Gerichtsbefehl verpflichtet und gleichzeitig in die Kosten des Klägers verurteilt. Das
Gericht kann den Befehl nicht erteilen, wenn der Prozess aufgehoben wird, weiterhin wenn der Klagebrief
aufgrund des Punktes i) Abs. (1) §130 hätte zurückgewiesen werden müssen.
(3) ….
§136/A
(1) Gegen den Gerichtsbefehl kann jede Prozesspartei innerhalb von 15 Tagen ab der Aushändigung gerechnet
mündlich oder schriftlich bei dem den Befehl ausgebenden Gericht Einspruch erheben. …. Im Falle des in
vorgegebener Zeit eingereichten Einspruches legt das den Auftrag zulassende Gericht einen neuen Termin zur
Verhandlung des Prozesses fest.
(2) Der durch Widerspruch nicht angefochtene Teil des Gerichtsbefehls wird rechtskräftig, und die neue
Verhandlung ist nur in Bezug auf den abgelehnten Teil festzulegen. Der Geklagte ist unabhängig von der
Prozessgewinnung in die Kosten der ersten versäumten Verhandlung zu verurteilen…..
(3) Wenn der Geklagte den festgelegten neuen Termin aufgrund des Einspruchs erneut versäumt, erhält das Gericht
die Wirksamkeit des vorherigen Befehls aufrecht, und der Geklagte ist in die erneut erwachsenen Kosten zu
verurteilen. Es kann diesem Befehl weder widersprochen noch Berufung gegen ihn eingelegt werden.
§136/B
(1) Wenn irgendeiner der Prozessparteien die weiterzuführende Verhandlung - mit Ausnahme der infolge des
Einspruchs festgelegten und der durch den Geklagten versäumten Verhandlung - versäumt, hält das Gericht auf
Antrag des anwesenden Prozessgegners bzw. auf den vorher eingereichten Antrag des nicht anwesenden Klägers
die Verhandlung ab, wobei es auch einen neuen Termin festlegen kann.
(2) Wenn das Gericht die Verhandlung abhält, kann es die versäumende Prozesspartei von solchen Anträgen,
Sachverhalten und Beweisführungen der erschienenen Prozesspartei, welche ihr noch nicht mitgeteilt wurden,
durch die Zusendung einer Durchschrift des Verhandlungsprotokolls oder der durch den Prozessgegner
mitgeteilten vorherigen Aufzeichnungen benachrichtigen und darauf hinweisen, dass sie ihre Bemerkungen im
Falle des §141 (3) in einem vorbereitenden Schreiben, ansonsten jedoch mündlich auf der nächsten Verhandlung
auszusprechen hat. In diesem Fall legt das Gericht einen neuen Termin zur Verhandlung fest. Solche Anträge,
Sachverhalte und Beweisführungen, die zur Entscheidung über die Angelegenheit nicht bedeutend sind, brauchen
der versäumenden Prozesspartei nicht mitgeteilt zu werden.
(3) Wenn die Verhandlung im Falle des Versäumnisses der Prozesspartei entsprechend dem vorherigen Absatz die
auch abgehalten werden könnte, kann das Gericht im Interesse der Aufdeckung der der Wahrheit entsprechenden
Sachverhalte, die Verschiebung der Verhandlung und das Anhören der versäumenden Prozesspartei sowie die im
Seite 55 von 170
Sinne der Aufdeckung der der Wahrheit entsprechenden Sachverhalte notwendige Beweisführung anordnen. Wenn
die versäumende Prozesspartei auch die nächste Verhandlung versäumt, kann aufgrund dessen die Verhandlung
nicht erneut verschoben werden. Die der versäumenden Prozesspartei schon vorher mitgeteilten Anträge,
Klagebehauptungen und Beweisführungen sind in diesem Fall so zu betrachten, dass die versäumende
Prozesspartei nicht gegen die Erledigung der Anträge ist, die Wahrheit der Klagebehauptungen nicht in Zweifel
zieht bzw. nicht gegen die gewünschte Beweisführung ist, ausgenommen, wenn dies ihrer im Prozess schon früher
geäußerten Erklärung widerspricht.
….
Vorübergehende Maßnahmen in der Verhandlung
§156
(1) Wenn in Prozessen, die auf den Unterhalt, die Rente oder andere ähnlich geartete periodische Leistungen
gerichtet sind, sich die Verpflichtungen des Geklagten nach den Angaben des Prozesses als wahrscheinlich zeigen,
kann der Geklagte auf den Antrag des Klägers hin oder nötigenfalls auch amtlich mit vorübergehender Verfügung
zur Bezahlung des voraussichtlich zu beurteilenden, von der Einreichung des Antrags fälligen Unterhaltes (Rente)
oder zur Erfüllung anderer Leistungen verpflichtet werden.
(2) Wenn in einem Prozess (Kindesunterbringung, Vermögensforderungen von in gemeinsamem Haushalt
lebenden Personen usw.) auch ein Anspruch auf die Herausgabe von Sachgut auftritt, kann das Gericht in
dringendem Notfall unter Annahme der Gerechtigkeit des Anspruchs mit vorübergehender Verfügung die
Herausgabe der unentbehrlichen persönlichen Gegenstände anordnen.
(3) In Vermögensprozessen kann das Gericht auf Antrag des Klägers - wenn ein Notfall besteht - im Falle der
Wahrscheinlichkeit der Gerechtigkeit des Anspruchs mit vorübergehender Verfügung die Wiederherstellung des
ursprünglichen Vermögenszustandes oder die Aufhebung der Besitzstörung anordnen.
(4) In sonstigen Prozessen erledigt das Gericht die sich als notwendig zeigenden vorübergehenden Maßnahmen
entsprechend den Verfügungen der sich drauf beziehenden gesonderten Rechtsvorschrift.
(5) Über den auf die zeitweilige Verfügung gerichteten Antrag fasst das Gericht unverzüglich einen Beschluss,
gegen den eine gesonderte Berufung eingelegt werden kann. Der Beschluss ist vollstreckbar (§231-232). Der
Beschluss bleibt solange wirkend, bis das Gericht ihn auf den Antrag einer Prozesspartei - mit dem nach dem
Anhören der anderen Prozesspartei gebrachten Beschluss (§113) - außer Kraft setzt, oder aber in derselben Frage
ein nachträgliches Urteil bringt.
§157
Das Gericht stellt den Prozess ein
…
d) wenn der Kläger die erste Verhandlung versäumte (§135, l36, l59),
...…
§195
(1) Eine Urkunde, welche vom Gericht, dem Notar oder einer anderen Behörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches
in einer festgelegten Form ausgestellt wurde, ….
….
(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf ausländische Urkunden anzuwenden, vorausgesetzt, dass
dies die nach dem Ausstellungsort zuständige ungarische Auslandsvertretungsbehörde beglaubigte. Im Falle einer
durch den ungarischen Staat geschlossenen abweichenden internationalen Vereinbarung ist die Beglaubigung nicht
nötig.
§196
(1) Die Privaturkunde ….vorausgesetzt eine der unten genannten Bedingungen besteht:
a) der Aussteller schrieb und unterzeichnete die Urkunde eigenhändig,
Seite 56 von 170
b) zwei Zeugen bezeugen mit ihrer Unterschrift auf der Urkunde, dass der Aussteller die nicht von ihm
geschriebene Urkunde vor ihnen unterzeichnete oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene Unterschrift
anerkannte; in der Urkunde hat der Wohnort (Adresse) der Zeugen zu erscheinen,
c) die Unterschrift des Ausstellers oder die Handsignatur ist auf der Urkunde gerichtlich oder durch den Notar
beglaubigt,
d) der durch das staatliche Unternehmen, die Genossenschaft oder das genossenschaftliche Organ im Kreise ihres
Geschäftsbereiches ausgestellte Urkunde wurde ordnungsgemäß unterzeichnet.
...
§198
Die Bestimmungen der §196 und 197 sind auch für die im Ausland ausgestellten Privaturkunden unter
Berücksichtigung des Folgenden anzuwenden,
a) die zwecks Beweis der Rechtsangelegenheit ausgestellte Urkunde bewahrt ihre dem Recht des Ausstellungsorts
entsprechende Beweiskraft auch dann, wenn sie den Bestimmungen des §196 nicht entspricht,
b) die Ermächtigung sowie die zum Zwecke des Prozessverfahrens ausgestellten Erklärungen und die entsprechend
der Verordnung des Justizministers als notwendig bezeichneten sonstigen Privaturkunden besitzen nur dann die im
§196 festgelegte Beweiskraft, wenn diese durch die dem Ausstellungsort entsprechend zuständige ungarische
Auslandsvertretungsbehörde beglaubigt wurden (bekräftigt wurden).
….
Kapitel XI
Vorläufige Vollstreckbarkeit
§231
Ohne Rücksicht auf eine Berufung ist als vollstreckbar zu deklarieren:
a) Das zum Unterhalt, zur Rente und zu anderen ähnlich bezweckten periodischen Leistungen verurteilende Urteil,
b),
c) das zur Einstellung der Besitzstörung verpflichtende Urteil,
d) das zur Erfüllung der durch den Geklagten anerkannten Forderung verurteilende Urteil,
e) das zur Zahlung von solchen Forderungen verurteilende Urteil, die auf in allgemeinen Urkunden oder voll
beweiskräftigen Privaturkunden (§195, 196) übernommenen Verpflichtung beruhen, wenn sämtliche zugrunde
liegenden Umstände mit solch einer Urkunde nachgewiesen wurden,
f) das keine finanzielle Verurteilung beinhaltende Urteil, wenn der Kläger durch die Verschiebung der
Vollstreckung einen unverhältnismäßig schweren oder schwer feststellbaren Schaden erleiden würde, und wenn
der Kläger eine entsprechende Garantie bietet.
§232
(1) Das Gericht kann im Falle der Punkte c)-f) des §231 die Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit
unterlassen, wenn sie für den Geklagten eine unverhältnismäßig schwerere Last bedeuten würde als die
Unterlassung der vorläufigen Vollstreckung für den Kläger. Der Geklagte hat den sich darauf beziehenden Antrag
vor der Beendigung der Verhandlung einzureichen. Das Gericht kann das Urteil in Bezug auf die Umstände auch
teilweise als durchführbar deklarieren.
(2) Das Gericht kann - in besonders begründetem Fall - die Erklärung des Urteils für vorläufig vollstreckbar
hinsichtlich der vor der Urteilsfindung schon abgelaufenen Teile unterlassen.
(3) Die vorläufige Vollstreckbarkeit erstreckt sich nicht auf die Prozesskosten.
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Kapitel XIX
Verfahren mit Zahlungsbefehl
Fälle der Erteilung eines Zahlungsbefehls
§313
Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete, abgelaufene Forderung kann auch über ein in einem gesonderten Gesetz
geregeltes Mahnverfahren geltend gemacht werden, das in die sachliche Zuständigkeit des Notars fällt.
§ 314
(1) Nur durch das in § 313 festgelegte Mahnverfahren oder auf die in § 127 festgelegte Art und Weise oder aber in
einem auf ein Gutachten der Sachverständigenstelle für Erfüllungsnachweise begründeten Prozess kann die
ausschließlich auf die Zahlung von Geld gerichtete abgelaufene Forderung geltend gemacht werden, deren laut den
§§ 24 und 25 berechnete Summe nicht über einer Million Forint liegt, vorausgesetzt, dass der Schuldner einen
bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Sitz oder eine bekannte Repräsentanz im Inland hat (im Weiteren
zusammen: Ladungsadresse) und sich die Geldforderung nicht aus einem Arbeitsverhältnis, einem Angestelltenbzw. Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst, einem Dienstverhältnis, einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen
Rechtsverhältnis eines Genossenschaftsmitglieds und einem Heimarbeiterverhältnis ergibt.
(2) Wenn der Kläger mit seiner Klage ausschließlich eine Forderung geltend macht, die auf Grund von Absatz 1
nur über ein Mahnverfahren durchgesetzt werden kann, informiert ihn das Gericht gleichzeitig mit der Ablehnung
der Klageschrift ohne Ausgabe einer Ladung (§ 130 Abs. 1 Buchstabe c) über die Möglichkeit und die Arten der
Einleitung des Mahnverfahrens.
(3) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Partei ihren Anspruch in einem in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des
Europäischen
Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
festgelegten Verfahren oder
in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend macht.
Prozessverfahren nach dem Mahnverfahren
§315
(1) Das Mahnverfahren wandelt sich infolge eines durch den Schuldner eingereichten Einspruchs - in dem vom
Einspruch betroffenen Teil - in einen Prozess um.
(2) Dem Mahnverfahren folgt in dem in Absatz 1 festgelegten Fall selbst dann ein Prozess, wenn
a) der Notar den Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls von Amts wegen ablehnt und der Gläubiger danach
zur Geltendmachung der Forderung bei Gericht Klage erhebt;
b) der Notar das Mahnverfahren per Bescheid einstellt und der Gläubiger danach zur Geltendmachung der
Forderung bei Gericht
Klage erhebt.
(3) In den in Absatz 2 festgelegten Fällen bleiben die Rechtswirkungen der Einreichung eines Antrags auf
Ausstellung eines Zahlungsbefehls - bzw. im Falle laut Absatz 2 Buchstabe b auch die Rechtswirkungen der
Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner - bestehen, wenn der Gläubiger die Klageschrift innerhalb von
dreißig Tagen nach Rechtskrafterlangung des Ablehnungs oder Einstellungsbescheides beim Gericht einreicht oder
an dessen Adresse als Einschreiben bei der Post aufgibt,
(4) Bei einem Versäumen der Frist laut Absatz 3 ist keine Wiedereinsetzung möglich. Der Klageschrift muss der
Bescheid zur Ablehnung des Antrags bzw. zur Einstellung des Verfahrens beigelegt werden.
Seite 58 von 170
(5) Die Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung, wie die Einreichung
der Klageschrift. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat die gleiche Wirkung, wie die Zustellung der Klageschrift
(§ 128).
(6) In den in Absatz 2 festgelegten Fällen ist die Anwendung von § 314 Abs. 1 und 2 nicht zulässig.
§ 316
(1) Von der Abwicklung eines Prozesses nach dem Mahnverfahren ist ausgeschlossen und als Richter darf der in
der Sache vorher vorgehende Notar (der im Namen des ihn anstellenden Notars vorgehende Notarvertreter) und
sein in § 13 Abs. 2 angegebener Angehöriger und ehemaliger Ehepartner nicht teilnehmen.
§ 317
(1) In dem in § 315 Abs. 1 sowie - bei Bestehen der in § 315 Abs. 3 festgelegten Bedingungen - in § 315 Abs. 2
festgelegten Prozess bilden die Gebühren des Mahnverfahrens und die im Rahmen eines zweckmäßigen und
redlichen Verfahrens der Partei im Mahnverfahren aufgetretene Kopiergebühr (in diesem Paragraphen zusammen:
Gebühren) einen Teil der Prozesskosten.
(2) Der rechtskräftige Bescheid des Notars, durch den die Partei eine Kostenvergünstigung erhält, ist auch im
Prozessverfahren gültig, doch kann das im Prozess vorgehende Gericht den Bescheid aufheben oder ändern. Wenn
der Notar der Partei eine Kostenvergünstigung zugesprochen hatte, ist die Partei in dem in § 315 Abs. 1
festgehaltenen Fall zum Teil oder ganz vom Tragen der Gebühren des Prozessverfahrens befreit.
(3) Wenn der Notar der Partei im Laufe des Mahnverfahrens eine Kostenvergünstigung zugesprochen hatte, fasst
das Gericht zur Zahlung und zum Tragen der Gebühren in dem in § 315 Absatz 1 festgehaltenen Fall einen
Beschluss und verpflichtet die Partei zur Zahlung der infolge der Kostenvergünstigung nicht gezahlten Gebühren
an die Ungarische Landesnotarkammer (im Weiteren: Landesnotarkammer). Diesen Beschluss stellt das Gericht
auch der Landesnotarkammer zu. Erhält die Partei im Laufe des Verfahrens eine Kostenvergünstigung, befreit sie
dies nicht von der Zahlung der Gebühren.
(4) Bei der Vergünstigung, die hinsichtlich der Gebühren in Anspruch genommen werden kann, sind das
gesonderte Gesetz über das Mahnverfahren sowie die auf Grund seiner Ermächtigung ausgegebene gesonderte
Rechtsnorm und bei weiteren Vergünstigungen, die in einem Prozessverfahren in Anspruch genommen werden
können, dieses Gesetz sowie die auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgegebene gesonderte
Rechtsnorm anzuwenden.
§318
(1) Das Gericht stellt den in § 315 Abs. 1 festgelegten Prozess ein, wenn der Gläubiger seine Pflicht zur
Gebührenzahlung bzw. seine Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und zur Einbringung von Beweisen, innerhalb
von fünfzehn Tagen nach der Zustellung der Aufforderung des Notars nicht erfüllt hat.
(2) Wenn der Gläubiger in seinem Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls für den Fall der Umwandlung in
einen Prozess als zuständiges Gericht nicht das über die sachliche und örtliche Zuständigkeit verfügende Gericht
angegeben oder der Notar den Aktenausdruck aus einem anderen Grund nicht an das letztere Gericht geschickt hat,
ist die Sache an das über die sachliche Zuständigkeit verfügende zuständige Gericht zu übergeben, es sei denn,
dass das Gericht, bei dem der Aktenausdruck eingegangen ist, den Prozess auf Grund der Festlegungen in Absatz 1
einstellt.
§ 319
(1) Wenn der Gläubiger seine in § 318 Abs. 1 festgehaltenen Pflichten erfüllt, setzt das Gericht innerhalb von
dreißig Tagen - bzw. bei der Anwendung des Fünften Teils binnen fünfzehn Tagen - nach Eingang der Dokumente
- einschließlich des Eingang des Aktenausdrucks des Notars - einen Termin für die Verhandlung der Sache an und
lädt den Gläubiger als Kläger und den Schuldner als Beklagten vor.
Seite 59 von 170
(2) Die zur Streitverkündung zur Verfügung stehende Frist ist - bezüglich des Beklagten - von der Zustellung des
aufgrund der in § 318 Absatz 1 festgehaltenen Pflicht des Klägers eingereichten vorbereitenden Schriftsatzes an
den Beklagten an zu berechnen.
§ 320
(1) Auf die durch einen Einspruch anberaumte Verhandlung sind die Regeln der auf Grund der Klageschrift
anberaumten ersten Verhandlung und im weiteren Verfahren die auf das Verfahren erster Instanz bezogenen
allgemeinen Bestimmungen - oder wenn dies auf Grund von § 387 zulässig ist, die Bestimmungen des Sechsten
Teils - entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen für den Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages sind mit der
Abweichung anzuwenden, dass die Frist vom Eingang der in § 318 Abs. 1 festgelegten, durch den Gläubiger
eingereichten Dokumente - bzw. des Aktenausdrucks, wenn letzterer später eingeht - beim Gericht an zu berechnen
ist.
(2) In dem durch einen nach der Zustellung der vollstreckbaren Urkunde oder der Zustellung des Zahlungsbefehls
durch den Gerichtsvollzieher eingebrachten Einspruch in einen Prozess umgewandelten Verfahren belegt das
Gericht den Beklagten spätestens in seinem Beschluss zum Abschluss des Verfahrens mit einem Ordnungsgeld,
wenn der Beklagte den Einspruch im Gegensatz zu den Anforderungen einer redlichen Rechtsausübung oder
ansonsten offensichtlich unbegründet eingebracht hat, es sei denn, dass er die Zustellungsannahme des
Zahlungsbefehls widerlegt.
§ 321
(1) In dem einem Mahnverfahren folgenden Prozess kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen von § 130 Abs. 1
Buchstaben a bis h die Einstellung des Prozesses bzw. in dem in § 315 Abs. 2 Buchstabe a festgelegten Fall - bzw.
wenn die Rechtswirkungen laut § 128 nicht bestehen, auch in dem in § 315 Abs. 2 Buchstabe b festgelegten Fall auch die Ablehnung der Klageschrift ohne Ausgabe einer Ladung zulässig sein.
(2) Bei der Anwendung von § 157/A kann der gegen den Zahlungsbefehl eingebrachte Einspruch nicht als
schriftliche Verteidigung angesehen werden.
§ 322
(1) Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist nach den Regeln von Abschnitt XIII die Wiederaufnahme des
Verfahrens zulässig. Zur Durchführung des Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt das Gericht
über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, das - im Falle eines Einspruchs - als Gericht erster Instanz über die
sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Durchführung des in einen Prozess umgewandelten Verfahrens verfügt
hätte.
(2) § 260 Abs. 1 Buchstabe d ist bei einer gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl eingebrachten
Wiederaufnahme des Verfahrens so anzuwenden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens selbst dann zulässig
ist, wenn dem Schuldner der Zahlungsbefehl entgegen dem Gesetz per Bekanntmachung zugestellt wurde. § 260
Abs. 4 ist auch in diesem Fall entsprechend maßgebend.
....
Kapitel XXIII
Aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Genossenschaftsmitgliedschaft
stammende Prozesse
Einleitung des Verfahrens
§349
(1) In den aus dem Arbeitsverhältnis und der Genossenschaftsmitgliedschaft stammenden Prozessen sind die
Verfügungen der Kapitel I-XIV mit den in diesem Kapitel gefassten Abweichungen anzuwenden.
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(2) Im Arbeitsstreit und im Streit im Zusammenhang mit der Genossenschaftsmitgliedschaft kann sich der
Berechtigte gegen den Beschluss des Schlichtungsausschusses des Arbeitsplatzes bzw. der Genossenschaft (im
weiteren:
Schlichtungsausschuss),
des
Dienstvorgesetzten,
der
Generalversammlung
und
der
Delegiertenversammlung (im weiteren: Dienstvorgesetzter), wenn die Rechtsnorm nicht abweichend anordnet mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden.
(3) In den durch die Rechtsnorm festgelegten Fällen kann sich der Berechtigte in einem auf höherer Leitungsebene
stattfindenden Arbeitsrechtsstreit - mit der Auslassung des dienstlichen Vorgesetzten - direkt mit einer Klage an
das Arbeitsgericht wenden.
(4) …
§350
(1) Der Klagebrief ist an das Arbeitsgericht zu adressieren und innerhalb von 30 Tagen nach der Aushändigung des
Beschlusses beim Schlichtungsausschuss bzw. beim Dienstvorgesetzten einzureichen, welcher verpflichtet ist,
diesen - zusammen mit den Schriften der Angelegenheit - unverzüglich dem Arbeitsgericht weiterzuleiten.
(2) Wenn die Prozesspartei den Klagebrief direkt beim Arbeitsgericht einreichte, erledigt der Vorsitzende amtlich
die Beschaffung der Schriften.
(3) Wenn die Prozesspartei den zur Einreichung des Klagebriefes festgelegten Termin versäumt, kann sie eine
Entschuldigung vorlegen (§106-110). Der Schlichtungsausschuss (Dienstvorgesetzter) kann den zu spät
eingereichten Klagebrief nicht ablehnen, sondern ist verpflichtet, ihn dem Arbeitsgericht auch dann weiterzuleiten,
wenn die Prozesspartei keinen Entschuldigungsantrag vorgelegt hatte.
Befugnis
§351
(1) Zum Verfahren ist jenes Arbeitsgericht zuständig, auf dessen Gebiet der Schlichtungsausschuss tätig ist, dessen
Beschluss den mit der Klage angefochten wurde.
(2) ….
(3) In nicht zum Schlichtungsausschuss gehörenden Angelegenheiten wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes
nach dem Sitz des jeweiligen Unternehmens (der Genossenschaft) bestimmt.
Ausschluss der Richter
…
Verhandlung
§355
(1) Die Abwesenheit der ordnungsgemäß vorgeladenen Prozessparteien verhindert nicht die Abhaltung der
Verhandlung. Wenn jedoch das Arbeitsgericht die Anhörung der Prozessparteien für notwendig hält, legt es amtlich
eine neue Verhandlung fest. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist die Anwendung der §§ 136-136/B, im Falle
des Versäumnisses des Klägers wiederum die Einstellung des Prozesses (§157 Punkt d)) nicht statthaft.
(2)…
§356
(1) Die Geltendmachung weiterer aus der Verletzung der der Verhandlung zugrunde liegenden Ansprüche oder die
Erhöhung des Anspruches bzw. - im Rahmen des Arbeits- und Genossenschaftsmitglieds-Streites - die
Klageveränderung ist bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestattet.
(2) Der Kläger kann jederzeit von seiner Klage ohne die Zustimmung des Geklagten zurücktreten. Im falle des
Rücktritts benachrichtigt das Arbeitsgericht auch das den Beschluss fassende Organ von der Einstellung des
Prozesses.
(3) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist keine Gegenklage gestattet. Der Geklagte kann jedoch bis zur
Schließung der der Beschlussfassung vorausgehenden Verhandlung aufgrund der auf der Verhandlung anerkannten
bzw. mit einer Gemeinschaftsurkunde bewiesenen Forderungen eine Einrechnungsbeanstandung vorlegen.
Seite 61 von 170
Beschluss
§357
(1) Das Gericht fasst einen meritorischen Beschluss in der Angelegenheit. Mit Ausnahme der in Abs. (2)
festgelegten Fälle kann das Gericht den Schlichtungsausschuss (Dienstvorgesetzten) zu keinem erneuten Verfahren
weisen, sondern es verändert den angefochtenen Beschluss ganz oder zum Teil bzw. weist die Klage ab. Wenn
zwischen den Prozessparteien eine Einigung zustande kam, setzt das Gericht in einem die Einigung gutheißenden
Beschluss den früheren Beschluss außer Kraft.
(2) …..
Berufung
§358
(1) Im Arbeitsstreit ist keine Berufung statthaft, wenn die Berufung
a) gegen den in der Angelegenheit der betrieblichen materiellen Verantwortlichkeit gefassten Beschluss oder
b) sich gegen den in der Angelegenheit der materiellen Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gefassten Beschluss
richtet, vorausgesetzt, der Anspruch des Unternehmens liegt über 5000 Forint.
(2) Im Streit über die Genossenschaftsmitgliedschaft ist keine Berufung statthaft, wenn die Arbeitserfüllung oder
der Wert der dafür gebührende Entlohnung den Gegenstand des Streites bildet.
(3) Die Berufung wird durch das nach dem Sitz des Arbeitsgerichtes zuständige Komitatsgericht beurteilt.
Fünfter Teil
Verfahren in den Rechtsstreiten zwischen den wirtschaftenden Organen
Kapitel XXV
Sonderregelungen der Wirtschaftsprozesse
Allgemeine Bestimmungen
§365
(1) In den folgenden Prozessen zwischen den wirtschaftenden Organen (§396) ist laut den in diesem Kapitel
verfassten Bestimmungen zu verfahren:
a) in den in der Angelegenheit der Abschließung, Aufrechterhaltung, Veränderung, Abrechnung oder Aufhebung
eines Vertrages entstandenen Prozessen, vorausgesetzt, es besteht eine Vertragspflicht, oder die Prozessparteien
haben sich auch ohne dies geeinigt, die Entscheidung des Gerichtes für sich verbindlich anzuerkennen (im
weiteren: Vertragsangelegenheit),
b) in den in Punkt a) nicht erwähnten sonstigen Zivilprozessen,
c) in den Prozessen, welche durch gesonderte Rechtsnorm in die in diesem Kapitel geregelten Verfahren gewiesen
wird.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind maßgebend für die Verfahren bezüglich der Festlegung von
Wirtschaftsstrafen und des Ersatzes des durch die Anordnung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit
verursachten Schadens.
(3) In den in diesem Abschnitt nicht geregelten Fragen - wenn keine andere, gesonderte Verfahrensregel eine
abweichende Anordnung beinhaltet - sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO maßgebend, mit Ausnahme der
§36, 41, 101, 1102, 105 (1)-(3), 106-110, 136-136/B, 157, Punkt d), 169 (2)-(5), 170-171, 313 und 323.
(4) ….
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Wirkungskreis
§366
(1) Die in §365 aufgeführten Prozesse gehören mit den in (2) verfassten Ausnahmen zum Wirkungskreis des
Komitatsgerichts.
(2) Wenn der Wert des Prozessgegenstandes 3 Millionen Forint erreicht und die Prozessparteien oder der Prozess
nicht unter Wirkung des Abs. (3) fällt, gehören sie zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes:
a) In auf den Ersatz der außervertraglichen Schadenszufügung gerichteten Prozessen,
b) in Prozessen in Verbindung mit Kommunaldienstleistungsverträgen, Dienstleistungen der Post und des
Rundfunks sowie mit der Miete von Räumlichkeiten und Grundstücken
c) in Prozessen in Verbindung mit den Verträgen des inländischen Warentransports.
(3) Zum Wirkungskreis des Komitatsgerichts gehört der in Abs. (2) erwähnte Prozess, wenn er sich auf den
Bereich der Landesverteidigung bezieht bzw. eine Verteidigungsministerium, das Innenministerium, die
Landeskommandantur der Kampfgruppen , die Landeskommandantur für Strafvollzug vom Justizministerium oder
ein denen unterstelltes Organ die eine Prozesspartei sind.
Befugnis
§367
(1) Ausschließlich das Hauptstädtische Gericht ist befugt
a) in Außenhandelsprozessen, wenn eine Partei eine Außenhandelstätigkeit ausübende Organisation ist,
b) wenn eine Prozesspartei ein in §366 (3) erwähntes Organ oder der Prozess auf die Landesverteidigung bezogen
ist,
c) in aus Banken- und Kreditverhältnissen hervorgegangenen Prozessen, wenn eine Prozesspartei eine staatliche
Bank ist,
d) in Prozessen, die mit internationalen Transport- oder Frachtverträgen in Verbindung stehen,
e) in den zum Ersatz des durch Anordnung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit verursachten Schadens
eingeleiteten Prozessen.
(2) Für die zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes gehörenden Prozesse sind in Budapest ausschließlich das
Zentrale Gericht der Pester Stadtbezirke, ansonsten das sich am Sitz des Komitatsgerichts befindende örtliche
Gericht befugt.
§368
(1) Wenn keine ausschließliche Befugnis besteht
a) kann im Falle eines sich auf die Qualität beziehenden Streites das Verfahren bei dem Gericht eingeleitet werden,
auf dessen gebiet sich das beanstandete Produkt befindet,
b) das Gericht kann zusammen mit den im Rahmen der Verhandlung zu ihm gehörenden Angelegenheiten auch in
einer zu anderen Gerichten gehörenden Angelegenheit entscheiden /§382 (2)/,
c) in Vertragsangelegenheiten, wenn keine Vertragspflicht besteht, ist auch jenes Gericht befugt, dessen
Entscheidung die Prozessparteien für sich als verbindlich anerkennen.
(2) Im Falle des Abs. (1) Punkt b) kann der Hauptauftragnehmer nicht unter die Befugnis des für den
Auftragnehmer befugten Gerichtes geordnet werden.
Wert des Prozessgegenstandes
§369
Änderungen in der Person der Prozessparteien
§370
Seite 63 von 170
Wenn in dem dem Prozess zugrunde liegenden Rechtsverhältnis laut Vorschriften des Zivilrechtes anstelle einer
Prozesspartei im Verlauf der Verhandlungen ein Rechtsnachfolger tritt, wird der Rechtsnachfolger zur
Prozesspartei, bzw. der Prozess verläuft gegen den Rechtsnachfolger weiter.
Das der Klageerhebung vorausgehende Verfahren
§371
(1) Vor Einreichung des Klagebriefes ist die Klärung des entstandenen Streites außerhalb eines Prozessverfahrens
zu versuchen. Aus diesem Grund teilt die Prozesspartei seine Stellungnahme zur Streitfrage der ihr gegenüber
stehenden Prozesspartei schriftlich detailliert mit, worauf der Gegner innerhalb von 15 Tagen vom Erhalt
gerechnet eine sich auf den gesamten Sachbestand beziehende detaillierte schriftliche Antwort zu geben hat.
Dieses Verfahren kann weggelassen werden, wenn die Parteien über die zwischen ihnen entstandene
Meinungsverschiedenheit ein gemeinsames Protokoll anfertigen.
(2) In zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes gehörenden Angelegenheiten /§366 (2)/ kann von dem in Abs. (1)
geregelten Verfahren abgesehen werden.
Vorbringung des Klagebriefes und seine Erfordernisse
§372
(1) Das Verfahren beginnt mit der Klage einer Prozesspartei oder mit der Klage eines dazu in gesonderter
Rechtsvorschrift berechtigten Organs.
(2) Der Klagebrief muss beinhalten:
a) die Bezeichnung des verfahrenden Gerichtes,
b) die Bezeichnung und Adresse der Prozessparteien,
c) die Bezeichnung des Prozessgegenstandes - und -wertes,
d) kurze und klare Erläuterung der Streitfrage, die Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes mit der
Bezeichnung von Beweisen, die Verteidigung des Geklagten bzw. die Mitteilung, dass der Geklagte sich nicht
geäußert hat auf den ihm mitgeteilten Zivilanspruch; die Angaben vom vorherigen Briefwechsel sowie die
Angaben, die durch die Vorverhandlungen zur Meinungsverschiedenheit geführt haben; das Ergebnis einer
eventuellen Vorverrechnung, weiterhin die Aktennummer und den meritorischen Inhalt der mit der Angelegenheit
zusammenhängenden früheren gerichtlichen oder anderen behördlichen Beschlüsse,
e) in der Angelegenheit einer Vertragsstrafe die Angaben des Vertragsstrafenfonds und die Summe der
Vertragsstrafe, die durch den Kläger angegebenen sowie durch den Geklagten angenommenen neuen Liefertermine,
f) das festgelegte Klagegesuch.
§373
(1) Dem Klagebrief ist das Original oder Duplikat der urkundlichen Beweise beizufügen, die sich auf die zwischen
den Parteien bestehenden Streitfragen bzw. auf sonstige zur Entscheidung der Angelegenheit notwendige
Sachverhalte beziehen. So müssen vor allem beigefügt werden:
a) in Vertragsangelegenheiten der Vorvertrag (Bestellung) und die Erklärung über die Meinungsverschiedenheit
bzw. der Vertrag,
b) in Angelegenheiten der Vertragsstrafe der Vertrag - soweit es für die Entscheidung der Angelegenheit notwendig
ist, dessen Beilagen und Anhänge - weiterhin das eventuell aufgenommene technische Übergabe- ÜbernahmeProtokoll, bei Garantieleistungen das Protokoll über die Qualitätsmängel, die ev. Qualitätsurkunde bzw. die
sonstigen Dokumente über die Qualitätskontrolle der Ware sowie im Falle einer vorherigen Begutachtung auch die
Meinung des Sachverständigen,
c) bei fremdsprachigen Dokumenten die ungarische Übersetzung.
(2) Dem für den Geklagten gedachten Exemplar des Klagebriefes sind all jene in Abs. (1) vorgegebenen Duplikate
beizufügen, die dem Geklagten nicht zur Verfügung stehen.
Seite 64 von 170
(3) Im Falle der Ablehnung des Klagebriefes aufgrund des §130 bleiben die Rechtswirkungen des Klagebriefes
aufrechterhalten, wenn der Kläger innerhalb von 8 Tagen nach Inkrafttreten des Beschlusses den Klagebrief erneut
vorschriftsmäßig einreicht oder seine Klageforderung auf anderem Weg ordnungsgemäß geltend macht.
§374
Im Klagebrief können nur aus ein und demselben Rechtsverhältnis resultierenden Anforderungen zur Geltung
gebracht werden, mit Ausnahme, es sei denn, die Anforderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen hängen
miteinander zusammen oder das Gericht hat die gemeinsame Geltendmachung der aus unterschiedlichen
Rechtsverhältnissen resultierenden Anforderungen bewilligt.
Besichtigung der Dokumente
§375
Die Vertreter der Prozessparteien können mit Erlaubnis des Gerichtes die Dokumente der Angelegenheit
besichtigen bzw. davon Notizen anfertigen.
Verfahren ohne Festlegung einer Verhandlung
§376
Verhandlung
§377
(1) Das Gericht kann die Prozessparteien und die sich Einmischenden - ob vor der Festlegung der Verhandlung
oder in einem späteren Abschnitt des Verfahrens - zur ergänzenden Datenlieferung, zur Zusammenstellung der
Verrechnung, zur Abstimmung ihrer Aktenführung, zur Besichtigung des Streitgegenstandes, zur Aufnahme eines
gemeinsamen Protokolls, zur Vorzeigung der zur Abwicklung des Verfahrens notwendigen Urkunden bzw. deren
Beifügung den Schriften oder zur Beschaffung bzw. Angabe sonstiger Beweise auffordern. Es kann den
Mitarbeiter jeder Prozesspartei und jedes sich Einmischenden - auch außerhalb der Verhandlung - zu sich vorladen,
es kann von den Behörden und wirtschaftenden Organen Urkunden beschaffen, von ihnen Angaben fordern, einen
Sachverständigenbeweis anordnen, einen Augenschein an Ort und Stelle abhalten, bei den Prozessparteien und den
sich Einmischenden den Inhalt der Angelegenheit und die Umstände kontrollieren und in der Regel alles tun, was
im Interesse der Vorbereitung und Beurteilung der Angelegenheit notwendig ist.
(2) Das Gericht kann im Interesse der Angelegenheit die notwendigen Informationen auch per Telefon beschaffen.
Diese Angaben sowie das Ergebnis der auf der Grundlage des Abs. (1) beschafften Informationen sind auf der
Verhandlung bekannt zu geben. Zur Bekanntgabe können die Prozessparteien Bemerkungen machen.
§378
(1) Das Gericht kann im Interesse des Schutzes der Interessen der Wirtschaft oder der Rechte einer Prozesspartei um besonders bedrohliche Schäden zu vermeiden - nach der Anhörung der Prozessparteien die als notwendig
erachteten vorübergehenden Maßnahmen treffen (z.B. Verkauf, notwendige Lagerung zum Schutz von
Vermögensgegenständen usw.), vorausgesetzt, dass dies zu seinem Wirkungskreis gehört. Das Gericht kann die
vorübergehenden Maßnahmen zu jeder Zeit verändern, deren Wirkung jedoch bleibt höchstens bis zur Fassung des
meritorischen Beschlusses bestehen.
(2) Auf Antrag der Prozessparteien sind vorübergehende Maßnahmen bereits vor der Eingabe des Klagegesuches
statthaft.
§379
(1) Das Gericht kann den Vertreter einer jeden Behörde oder Organisation zwecks Erteilung von Informationen
über einzelne Fachfragen zur Verhandlung vorladen. Der Vorgeladene ist verpflichtet, die gewünschte Aufklärung
zu geben.
(2) Das Gericht kann in komplizierteren Angelegenheiten mit der gleichzeitigen Aushändigung des Klagebriefes
anordnen, dass der Geklagte seine sich auf den Klagebrief beziehende Äußerung und die eventuelle meritorische
Verteidigung in Vorbereitungsschriften vorlegen soll. Die Vorbereitungsschrift ist, wenn das Gericht nicht anders
anordnet, innerhalb der der Aushändigung der Vorladung folgenden acht Tage vorzulegen.
Seite 65 von 170
§380
(1) Das Gericht kann die Öffentlichkeit von der ganzen Verhandlung oder von einem Teil dieser zu jeder Zeit
ausschließen, wenn dies zum Schutz von Staatsgeheimnissen, Dienstgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen oder
von sonstigen wirtschaftlichen Interessen notwendig ist. Das Gericht kann in diesem Fall einzelnen amtlichen
Personen gestatten, auf der Verhandlung zugegen zu sein. Das Gericht verkündet den in der Verhandlung gefassten
Beschluss in der Regel öffentlich.
(2) Die Prozessparteien, die sich Einmischenden sowie die Vertreter der Lenkungs- und Kontrollorgane sind
verpflichtet, das Gericht bei Aufklärung der Sachverhalte bei der Fassung der den wirtschaftlichen Interessen
entsprechenden wesentlichen Entscheidung zu unterstützen.
(3) Die Abwesenheit der Prozessparteien verhindert weder die Abhaltung der Verhandlung noch die
Beschlussfassung.
Stillstand
§381
(1) Das Verfahren ruht, wenn die Prozessparteien einen darauf bezogenen gegenseitigen Vergleich anmelden. Auf
den Antrag jeder Prozesspartei ist die Verhandlung fortzusetzen.
(2) Nach einem Stillstand von 6 Monaten wird der Prozess eingestellt.
Gegenklage - Vereinigung - Einbeziehung
§382
(1) Die Gegenklage ist möglichst gemeinsam mit der Klage zu verhandeln, wenn jedoch die Beurteilung der
Gegenklage den Prozess verzögern würde und die Klage auch ohnedies zu beurteilen ist, sondert das Gericht die
Gegenklage von der Verhandlung ab.
(2) Die Vereinigung der vor verschiedenen Gerichten im Verlauf befindlichen Angelegenheiten ist gestattet. Im
Falle der Anordnung der Vereinigung ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren zu dem die Vereinigung
anordnenden Gericht weiterzuleiten. Wenn die Vereinigung von beiden Gerichten angeordnet wurde, verfährt im
weiteren jenes Gericht, welches über die Vereinigung früher beschloss.
(3) Wenn das Gericht zum Rechtsstreit zwischen Prozesspartei und den sich Einmischenden befugt ist, kann das
Gericht dem sich Einmischenden als Prozesspartei einen Prozess machen.
Beweise
§383
Die Prozessparteien und der Einmischende bzw. deren Vertreter und Sachbearbeiter sind verpflichtet, die
Sachverhalte der Wahrheit entsprechend vorzutragen, die an sie gerichteten Fragen der Wahrheit entsprechend zu
beantworten und die ihnen zur Verfügung stehenden gesamten Beweise dem Gericht vorzulegen. Im Falle der
Verweigerung der Erklärung oder der Vorlegung der Beweise bzw. im Falle einer nicht der Wahrheit
entsprechenden Äußerung entscheidet das Gericht mit dem Ergreifen der notwendigen Maßnahmen die
Angelegenheit auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Angaben.
Vergleich
§384
Wenn der Vergleich den Rechtsnormen entspricht, heißt ihn das Gericht in dem gerechten Interesse der
Prozessparteien und im Interesse der Wirtschaft mit einer Entscheidung gut, im entgegengesetzten Fall werden die
Gutheißung verweigert und die Verhandlung fortgesetzt.
Geldstrafe
§385
Das Gericht kann wegen der Verletzung der Disziplin des Verfahrens oder sonstigen die Angelegenheitserledigung
verzögernden Benehmens gegen die am Prozess interessierten Prozessparteien (Einmischenden), deren Vertreter
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und ihre Leiter eine Geldstrafe (§120) anordnen und in schwereren Fällen die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens gegen sie vorschlagen.
Beschlüsse
§386
(1) Für die Erfüllung der im Urteil festgelegten Verpflichtung außer Geldzahlung ist ein Termin festzulegen. Wenn
die Verurteilung auf Geldbezahlung lautet - vorausgesetzt, dass das Urteil nicht anders anordnet - ist die festgelegte
Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen.
(2) Das Urteil ist zu begründen, die Begründung hat das Wesentliche des Klagegesuches (Gegenklage) und den
durch das Gericht festgestellte Sachverhalt mit der Bezeichnung der sich auf ihn beziehenden Beweise, die
Bezeichnung der aufgetretenen Mängel bei der Wirkung der Prozessparteien, schließlich die rechtlichen und
wirtschaftlichen Gründe der im anordnenden Teil gefassten Entscheidung zu beinhalten.
(3) Das Gericht kann den Beschluss - ganz oder teilweise - schon vorher als durchführbar deklarieren, wenn dies
der Charakter des Streites oder ein sonstiger wichtiger Umstand rechtfertigt.
(4) Das Gericht hat den auf der Verhandlung gefassten Beschluss vor seiner Verkündung schriftlich zu verfassen;
in besonders komplizierten oder bedeutsameren Angelegenheiten ist die schriftliche Verfassung der Begründung
des verkündeten Beschlusses höchstens auf 8 Tage verschiebbar.
Berufung
§387
(1)
(2)
(3) Der Berufungsantrag ist - ohne Veränderung der Klage - ebenso wie der Gegenantrag bis zur Beendigung der
Berufungsverhandlung, bzw. im Falle der Erledigung der Berufung außerhalb der Verhandlung bis zur Fassung des
Gerichtsurteils zu jeder Zeit verändert werden. Eine anschließende Berufung ist nicht statthaft.
(4) Das zweitinstanzliche Gericht kann die Durchführung des vorher als durchführbar deklarierten Beschlusses bis
zur Beendigung des Verfahrens zweiter Instanz ganz oder teilweise aufheben.
Entschuldigung
§388
(1) Im Fall des schuldlosen Versäumnisses des Termins zur Berufungseinreichung kann eine Entschuldigung
erbracht werden. Der Entschuldigungsantrag ist innerhalb von 8 Tagen ab dem letzten Tag des versäumten Termins
beim Gericht einzureichen. Wenn jedoch das Versäumnis erst später zur Kenntnis des zur Berufung Berechtigten
gelangte oder das Hindernis erst später beseitigt war, beginnt der Termin des Antrages mit der Kenntnisnahme bzw.
der Beseitigung des Hindernisses. Ein Entschuldigungsantrag kann nach Ablauf von 3 Monaten von der
Aushändigung des Beschlusses gerechnet nicht vorgetragen werden.
(2) Im Antrag sind der Grund des Versäumnisses und jene Umstände anzugeben, welche wahrscheinlich machen,
dass der zur Berufung Berechtigte den Termin schuldlos versäumte. Zusammen mit dem Antrag ist die versäumte
Berufung einzureichen.
(3) Über den Entschuldigungsantrag beschließt das zweitinstanzliche Gericht.
Rechtskraft der Beschlüsse
§389
(1) Wenn der zur Berufung berechtigte nur gegen einen Teil oder eine Verfügung des Beschlusses Berufung einlegt,
wird der mit der Berufung nicht berührte Teil (Verfügung) des Beschlusses rechtskräftig.
(2) Die Wirkung der Berufung des einen Berechtigten erstreckt sich nicht auf die anderen Berechtigten,
ausgenommen, wenn an der Angelegenheit mehrere Kläger oder Geklagte teilnehmen und die Angelegenheit nur
einheitlich zu beurteilen ist.
Seite 67 von 170
(3) Wenn an der Angelegenheit (vereinigten Angelegenheit) mehrere Kläger oder Geklagte teilnahmen und die
Angelegenheit einheitlich zu beurteilen ist, kann aufgrund der durch die eine Prozesspartei oder den sich
Einmischenden - gegen den ihn betreffenden Teil des Urteils - eingereichten Berufung das zweitinstanzliche
Gericht die nicht angefochtenen aber damit zusammenhängenden Verfügungen des Urteils überprüfen.
Prozesserneuerung
§390
Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Urteils ist keine Prozesserneuerung statthaft.
Verfahren im Falle des Zahlungsbefehls
§391
(1) Der Berechtigte kann seine Forderungen, die sich auf die Bezahlung der auf der Grundlage eines Vertrages
laufenden finanziellen Gegenleistung und deren Nebengebühren richten sowie auf Wechseln beruhen, auch auf
dem Wege eines Zahlungsbefehls geltend machen.
(2) Gegenüber den in §366 (3) angeführten Organen kann die Forderung auf dem Wege des Zahlungsbefehls nicht
geltend gemacht werden.
(3) Der auf die Anordnung des Zahlungsbefehls gerichtete Antrag kann nach Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist,
bei Fehlen eines sich auf den Termin beziehenden Vertrags jedoch nach Ablauf der der Versendung der Rechnung
folgenden 8 Tage vorgetragen werden. Diese Bestimmung ist auf den auf Wechseln beruhenden Antrag nicht
anzuwenden.
(4) Der Antrag ist auf dafür vorgesehenen Formularen dreifach beim zuständigen Gericht einzureichen.
(5) Die Vorlage und Aushändigung des sich auf die Anordnung des Zahlungsbefehls richtenden Antrages hat
dieselbe Wirkung wie die Einreichung und Aushändigung des Klagebriefes.
§392
(1) Aufgrund des ordnungsgemäß vorgelegten Antrages erteilt das Gericht den Zahlungsbefehl ohne Anhören des
Verpflichteten. Der Zahlungsbefehl hat den Aufruf zu beinhalten, nach welchem der Verpflichtete innerhalb von 8
Tagen ab Aushändigung der Aufforderung - im Falle auf Wechseln beruhender Forderungen 3 Tage - Genüge tun
und die Gebühr des Verfahrens bezahlen soll. Zu beinhalten hat sie auch die Warnung, wonach gegen die
Aufforderung Widerspruch zulässig ist.
(2) Wenn der Antrag mangelhaft oder offensichtlich grundlos ist bzw. ein sonstiger im §130 (1) festgelegter Grund
besteht, verweigert das Gericht das Erteilen des Zahlungsbefehls. Gegen die den Zahlungsbefehl verweigernde
Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden, wenn jedoch der Berechtigte innerhalb von 8 Tagen ab der
Aushändigung der Entscheidung einen erneuten Antrag auf Zahlungsbefehl oder einen Klagebrief vorlegt, bleibt
die Rechtswirkung des auf die Verbreitung des früheren Zahlungsbefehls gerichteten Antrags aufrecht.
§393
(1) Der Verpflichtete kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 8 Tagen - im Fall einer auf Wechseln
beruhenden Forderung von 3 Tagen - nach der Aushändigung schriftlich einen Widerspruch einreichen. In Hinsicht
auf die inhaltlichen Angaben, Anlagen, die Exemplaranzahl und Aushändigung des Widerspruches sind die Abs.
(2)-(4) des §376 sinngemäß maßgebend. Wenn sich der Widerspruch nur gegen einen Teil oder eine Verfügung des
Zahlungsbefehls richtet, wird der mit dem Widerspruch nicht berührte Teil (Verfügung) rechtskräftig.
(2) Im Falle des rechtzeitig eingereichten Widerspruchs sind die Bestimmungen des mit der Klage eingeleiteten
Verfahrens anzuwenden, wobei der Kläger als Berechtigter, der Geklagte jedoch als Verpflichteter zu betrachten ist.
(3) Wenn der Verpflichtete gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig keinen Widerspruch vorlegt, wird der Befehl
rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gericht lässt ein mit der sich darauf beziehenden Klausel versehenes Exemplar
des Zahlungsbefehls dem Berechtigten aushändigen.
(4) Den zu spät eingereichten Widerspruch lehnt das Gericht in einem Beschluss ab.
(5) Gegen den rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist eine Prozesserneuerung statthaft.
…..
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§396
In Anwendung dieses Gesetzes bedeutet das wirtschaftende Organ die in Punkt c) des §685 des Zivilgesetzbuches
aufgezählten Organe bzw. Organisationen.
Seite 69 von 170
Gesetz Nr. IV von 1959
über das Bürgerliche Gesetzbuch
…
§ 685
Im Sinne dieses Gesetzes ist ein(e) bzw. sind:
..
c) Wirtschaftsorganisationen: staatliche Unternehmen, sonstige staatliche Wirtschaftsorgane, Genossenschaften,
Wirtschaftsgesellschaften, Vereinigungen, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, gemeinnützige
Gesellschaften, Unternehmen einzelner juristischer Personen, Tochterunternehmen, Gesellschaften der
Wasserwirtschaft, Vereinigungen der Waldbesitzer, Büros des Gerichtsvollziehers und ferner Einzelunternehmer.
Auch auf die mit ihrer Wirtschaftstätigkeit zusammenhängenden zivilrechtlichen Beziehungen des Staates, von
kommunalen Selbstverwaltungen, Haushaltsorganen, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie
Stiftungen sind die Bestimmungen in Bezug auf die Wirtschaftsorganisation anzuwenden, es sei denn, dass das
Gesetz für diese juristischen Personen eine abweichende Bestimmung enthält;
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Gesetz Nr. L von 2009
über das Mahnverfahren
Allgemeine Bestimmungen, Anwendung der Zivilprozessordnung
§1
(1) Das Mahnverfahren ist ein in die sachliche Zuständigkeit des Notars fallendes, zur Durchsetzung von
Geldforderungen dienendes, vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt - die Regeln des Gesetzes Nr. III von 1952 über die
Zivilprozessordnung (im Weiteren: Zivilprozessordnung bzw. ZPO) mit den sich aus den Eigenheiten des
zivilrechtlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergebenden Abweichungen entsprechend anzuwenden
sind. Auf das Mahnverfahren dürfen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne notarielle
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht angewendet werden.
(2) Im Mahnverfahren geht der Notar unter Nutzung des den Notaren sowie den Parteien und den am Verfahren
beteiligten sonstigen Personen zur Verfügung stehenden, per Internet zugänglichen, landesweit einheitlichen
informationstechnischen Systems der Ungarischen Landesnotarkammer (im Weiteren: Landesnotarkammer) (im
Weiteren: IT-System der Landesnotarkammer), mittels automatisierter Datenverarbeitung vor.
(3) Im Mahnverfahren können die eine ausgesprochen persönliche Mitwirkung nicht erfordernden
Verfahrenshandlungen laut diesem Gesetz - wenn die gesetzlichen Bedingungen für deren Tätigung bestehen über das IT-System der Landesnotarkammer im Namen des vorgehenden Notars auch automatisiert vorgenommen
werden.
§2
Das Verfahren des Notars ist - als zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - dem Verfahren des
Gerichts gleichgestellt.
Fälle der Ausstellung eines Zahlungsbefehls
§3
(1) Eine auf eine Geldzahlung gerichtete, abgelaufene Forderung kann - mit den in den Absätzen 3 bis 4a
festgehaltenen Ausnahmen - auch per Zahlungsbefehl geltend gemacht werden. Bei der Anwendung dieses
Paragraphen kann die Durchsetzung von Ansprüchen aus Pfandrechten gegenüber dem Pfandschuldner nicht als
Geltendmachung einer Forderung zur Geldzahlung angesehen werden.
(2) Nur per Zahlungsbefehl oder auf die in § 127 ZPO festgelegte Art und Weise oder aber in einem auf ein
Gutachten der Sachverständigenstelle für Erfüllungsnachweise begründeten Prozess kann die ausschließlich auf
eine Geldzahlung gerichtete, abgelaufene Forderung geltend gemacht werden, deren gemäß den §§ 24 und 25 ZPO
berechnete Summe nicht über einer Million Forint liegt, vorausgesetzt, dass
a) der Schuldner einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Sitz oder eine Vertretung im Inland hat (im
Weiteren zusammen: Ladungsadresse) und
b) sich die Geldforderung nicht aus einem Arbeitsverhältnis, Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis im
öffentlichen Dienst,
Dienstverhältnis, dem Arbeitsverhältnis
ähnlichen Rechtsverhältnis
eines
Genossenschaftsmitglieds und Heimarbeiterverhältnis (im Weiteren zusammen: Arbeitsverhältnis) ergibt.
(3) Ein Zahlungsbefehl kann nicht ausgestellt werden, wenn der Schuldner keine bekannte Ladungsadresse im
Inland hat.
(4) Ein Anspruch auf eine Geldforderung aus einem Arbeitsverhältnis kann nur dann per Zahlungsbefehl geltend
gemacht werden, wenn den Gegenstand der Sache nicht die Errichtung, Änderung bzw. Auflösung des
Rechtsverhältnisses oder die wegen einer schuldhaften Verletzung der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden
Pflichten durch den Arbeitnehmer angewandten Rechtsfolgen bzw. die wegen eines Disziplinarvergehens
angewandten Rechtsfolgen darstellen.
(4a) In einem Mahnverfahren kann die Geldforderung nicht geltend gemacht werden, deren laut den §§ 24 und
25 ZPO berechnete Summe über vierhundert Millionen Forint liegt; diese Bestimmung schließt nicht aus, dass der
Seite 71 von 170
Gläubiger seine Geldforderung über vierhundert Millionen Forint in Raten nicht über vierhundert Millionen Forint
geltend macht.
(5) Die Festlegungen in Absatz 2 schließen nicht aus, dass die Partei ihren Anspruch in einem in der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen festgelegten Verfahren oder in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend macht.
…
Örtliche Zuständigkeit
§8
(1) Im Mahnverfahren ist der Notar für das ganze Landesgebiet zuständig.
(2) Im Mahnverfahren ist eine Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit nicht zulässig.
…
Eingabe
§ 10
(1) Die Eingaben sind - wenn dieses Gesetz oder eine Verordnung des für das Justizwesen verantwortlichen
Ministers nichts anderes verfügt - in einem Exemplar einzureichen. Die Eingaben müssen - ausgenommen die
mündliche Einbringung der Eingabe - auf einem Formular eingereicht werden, wenn die Verordnung des für das
Justizwesen verantwortlichen Ministers für die gegebene Eingabe ein Formular einführt.
(2) Wird auf der Eingabe eine Geschäftsnummer des Notars aufgeführt, ist darauf die Aufführung des
vorgehenden Notars nicht notwendig.
(3) Mit Ausnahme der Anträge auf Kostenvergünstigung, auf Wiedereinsetzung, auf Widerlegen der
Zustellungsannahme bzw. auf Genehmigung einer Ratenzahlung und eines Zahlungsaufschubs sowie der Eingaben
in Verbindung mit einer Unterbrechung dürfen - wenn dieses Gesetz oder auf Grund der Ermächtigung dieses
Gesetzes eine Verordnung des für das Justizwesen verantwortlichen Ministers nichts anderes verfügt - den
Eingaben keine Anlagen beigelegt werden.
(4) Der Eingabe darf keine Vollmacht beigelegt werden; diese muss entweder auf der Eingabe selbst aufgeführt
werden, oder die Eingabe muss die Erklärung des Bevollmächtigten enthalten, dass er in der Sache über eine
gültige und wirksame schriftliche Vollmacht verfügt. Die Partei kann die einer Person, die kein Rechtsvertreter ist,
erteilte Vollmacht beim Notar auch mündlich tätigen.
…
§ 16
(1) Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sind - wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt - die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Zustellung der Klageschrift entsprechend anzuwenden…
…
Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls
§ 19
Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls muss schriftlich, auf einem dazu eingeführten Formular, oder
mündlich eingebracht werden.
§ 20
(1) Im Antrag ist Folgendes aufzuführen:
a) der Name, die Ladungsadresse und Verfahrensstellung der Parteien sowie der Vertreter der Parteien;
b) die Rechtsgrundlage der Forderung (das als Grundlage der Forderung dienende Rechtsverhältnis und das
geltend zu machen beabsichtigte Recht) sowie die Höhe der Forderung und ihrer Nebenkosten;
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c) der Zeitpunkt des Zustandekommens des als Grundlage der Forderung dienenden Rechtsverhältnisses und der
Zeitpunkt des Ablaufs der Forderung;
d) die zur Identifikation der Forderung notwendigen Daten (bei einer Rechnungsschuld das Datum und die
laufende Nummer der Rechnung usw.);
e) der ausdrückliche Antrag zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls.
(2) Bei einem in Papierform eingereichten Antrag ist im Antrag der Name und Sitz des vorgehenden Notars
aufzuführen.
…
§ 21
(1) Der Antrag kann bei mehreren Forderungen, die gegen einen Schuldner bestehen, sowie hinsichtlich der
gleichen Forderung gegen mehrere Schuldner auch gemeinsam eingebracht werden, doch darf § 51 Buchstabe c
ZPO nicht angewendet werden. Bei einer gegen mehrere Schuldner bestehenden Forderung sind die von den
einzelnen Schuldnern zu begleichenden Summen ausdrücklich anzugeben, während bei einer Gesamtschuld im
Antrag diese Tatsache aufzuführen ist. Diese Bestimmungen sind entsprechend auf den Fall anzuwenden, wenn der
Antrag von mehreren Gläubigern eingebracht wird…
§ 22
Die Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung, wie die Einreichung
der Klageschrift.
Maßnahmen auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls
§ 23
(1) Der Notar prüft den Antrag sofort, doch spätestens innerhalb der für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls
offen stehenden Frist, um festzustellen, ob die Partei zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden muss bzw. eine
Weitergabe der Sache oder die Ablehnung des Antrags von Amts wegen zulässig ist, und ergreift die erforderlichen
Maßnahmen. Wenn der Notar die Frist versäumt, werden am Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist über das ITSystem der Landesnotarkammer im Namen des Notars automatisch die notwendigen Maßnahmen ergriffen…
…
Ausstellung eines Zahlungsbefehls
§ 26
(1) Wenn eine von Amts wegen erfolgende Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls oder
die Weitergabe der Sache nicht zulässig ist und die Partei nicht zur Beseitigung der Mängel aufgefordert werden
muss oder die Partei ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung nachgekommen ist, muss der Notar ohne Anhörung
(Erklärungsabgabe) der Gegenpartei einen Zahlungsbefehl ausgeben. Der Notar stellt den Zahlungsbefehl
spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags - bei einem auf elektronischem Wege
eingereichten Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen - in Papierform aus. Der Notar stellt den Zahlungsbefehl
elektronisch aus und lässt ihn der Partei auf elektronischem Wege zustellen, wenn dieses Gesetz eine elektronische
Zustellung vorschreibt…
§ 27
(1) Der Zahlungsbefehl muss Folgendes enthalten:
a) den Namen und den Sitz des vorgehenden Notars sowie die Geschäftsnummer;
b) den Namen und die Ladungsadresse der Parteien und ihrer Vertreter;
c) die Rechtsgrundlage der Forderung, den Zeitpunkt des Zustandekommens des als Grundlage der Forderung
dienenden Rechtsverhältnisses und den Zeitpunkt des Ablaufs der Forderung sowie die Höhe der Forderung und
den Betrag oder die Höhe der Nebenkosten der Forderung;
d) die durch den Gläubiger auf Grund von § 20 Abs. 3 bis 7 angegebenen Daten;
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e) die Auflage, dass der Schuldner der Forderung in den fünfzehn Tagen nach der Zustellung des
Zahlungsbefehls nachkommen und auch die betragsmäßig festgelegten Verfahrenskosten zahlen soll;
f) die Information, dass der Notar die Rechtsgrundlage der mit dem Zahlungsbefehl durchgesetzten Forderung
und die zu deren Nachweis dienenden Fakten nicht sachgemäß auf Grund dieses Gesetzes geprüft hat und der
Zahlungsbefehl dann rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Schuldner nicht fristgemäß Einspruch einlegt;
g) den Hinweis, dass der Schuldner - wenn er die Forderung für unbegründet hält - gegen den Zahlungsbefehl
gemäß § 28 bzw. - wenn dieses Gesetz das nicht ausschließt - § 32 Einspruch erheben kann;
h) den Hinweis, dass es als Anerkennung angesehen wird, wenn der Schuldner nach Erhalt des Zahlungsbefehls
die Forderung erfüllt, und der Zahlungsbefehl in diesem Fall am Tag nach dem letzten Tag der für den Einspruch
offen stehenden Frist rechtskräftig wird.
(2) Der Zahlungsbefehl ist nur dem Schuldner zuzustellen.
(3) Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung wie die Zustellung der Klageschrift (§ 128 ZPO).
Einspruch
§ 28
(1) Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Zustellung beim
Notar Einspruch einlegen.
(2) Ist der Einspruch nur gegen einen Teil oder eine Bestimmung des Zahlungsbefehls gerichtet, wird der (die)
vom Einspruch nicht betroffene Teil (Bestimmung) des Zahlungsbefehls rechtskräftig.
(3) Legt bei einem gegen mehrere Schuldner ausgestellten Zahlungsbefehl einer der Schuldner Einspruch ein,
sind bezüglich dessen Geltung die §§ 52 und 53 ZPO entsprechend maßgebend.
(4) In der Frage eines wegen des Versäumens der für den Einspruch offen stehenden Frist eingebrachten Antrags
auf Wiedereinsetzung entscheidet der in der Sache vorgehende Notar.
…
§ 30
(1) Wenn sich der Schuldner im Einspruch darauf beruft, dass er die geltend gemachte Forderung vor der
Zustellung des Zahlungsbefehls bereits erfüllt hat, fordert der Notar den Gläubiger gleichzeitig mit der Zustellung
der Mitteilung über den Einspruch auf, ihm innerhalb von fünfzehn Tagen eine Erklärung über das Bestehen der
Forderung abzugeben. Der Schuldner muss - wenn er über die Erfüllung eine Bescheinigung erhalten oder die
Erfüllung mit einer über eine individuelle Codenummer verfügenden finanziellen Transaktion realisiert hat - im
Einspruch die laufende Nummer und das Datum der Bescheinigung bzw. die Codenummer (Transaktionscode,
Einzahlungscode usw.) und den Zeitpunkt der finanziellen Transaktion angeben.
(2) Erkennt der Gläubiger die Behauptung des Schuldners an oder gibt er bei Aufforderung keine Erklärung ab,
stellt der Notar das Verfahren ein, bestreitet der Gläubiger aber die Behauptung des Schuldners, dann geht der
Notar nach den Bestimmungen von § 38 vor. Wenn der Gläubiger auf Grund der Erklärung des Schuldners seine
im Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung senkt, setzt das Gericht die Verhandlung nur für diese Forderung
an.
Rechtskraft
§ 36
(1) Wenn der Zahlungsbefehl nicht mittels Einspruch innerhalb der Frist angefochten wird, hat das dieselbe
Wirkung, wie das rechtskräftige Urteil.
(2) Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig mittels Einspruch anficht, versieht der Notar die
Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit einem Vermerk zur Rechtskrafterlangung und lässt ihn so dem Gläubiger
zustellen…
Seite 74 von 170
Umwandlung in einen Prozess
§ 37
(1) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Einspruch kann sich das Mahnverfahren - zu dem vom Einspruch
betroffenen Teil – in einen Prozess umwandeln.
(2) Der Notar stellt die Mitteilung über den Einspruch innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Einspruchs
dem Gläubiger zu. Wenn der Notar die Frist versäumt, wird die Mitteilung dem Gläubiger am Arbeitstag nach dem
letzten Tag der Frist über das IT-System der Landesnotarkammer im Namen des Notars automatisch zugestellt.
Diese Bestimmung ist entsprechend auch in den in den §§ 30 und 31 festgelegten Fällen anzuwenden.
(3) Der Notar fordert den Gläubiger gleichzeitig mit der Zustellung der Mitteilung über den Einspruch auf,
innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung der Mitteilung auf der beim Gericht eingereichten Eingabe die
Gebühr des Prozessverfahrens zu entrichten und den detaillierten Sachverhalt darzulegen und seine Beweise
vorzulegen.
…
Vollstreckung des Zahlungsbefehls
§ 51
Auf Grund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls ist zur Anordnung der Zwangsvollstreckung das
Zwangsvollstreckungsgesetz mit den in diesem Untertitel festgehaltenen Abweichungen anzuwenden.
…
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Gesetz Nr. XCIII von 1990
über die Gebühren
Abschnitt VI
GERICHTSVERFAHRENSGEBÜHREN
Gegenstand der Gebühr
§ 37
(1) Für ein Gerichtsverfahren ist die in diesem Gesetz festgesetzte Gebühr zu entrichten.
(2) Kein Gegenstand der Gerichtsverfahrensgebühr ist eine Handlung (Leistung) im Gerichtsverfahren, für die
eine auf die in § 67 erwähnte Weise festgesetzte Gebühr zu zahlen ist.
(3) …..
Zur Gebührenzahlung verpflichtete Personen
§ 38
(1) Die Gebühr muss die das Verfahren anregende Partei bei der Einleitung des Verfahrens entrichten,
ausgenommen, wenn über die Zahlung der Gebühr nachträglich zu entscheiden ist. Im letzteren Fall werden die
Gebühren von dem getragen, den das Gericht dazu verpflichtet.
(2) Bei mehreren Verpflichteten müssen die Verpflichteten - wenn das geltend gemachte Recht nicht aufgeteilt
oder der Anteil der Beteiligung im Übrigen nicht festgestellt werden kann - die Gebühr solidarisch und ansonsten
im Verhältnis ihrer Beteiligung entrichten.
(3) Wenn das Verfahren nicht der Berechtigte, sondern in dessen Namen und Interesse der dazu Befugte einleitet,
trägt derjenige die Pflicht, in dessen Interesse das Verfahren eingeleitet wird.
DRITTER TEIL
VERFAHRENSGEBÜHREN UND GEBÜHREN FÜR VERWALTUNGSUND GERICHTSLEISTUNGEN
GEBÜHREN DES ZIVILVERFAHRENS
Bemessungsgrundlage für die Gebühr des Zivilverfahrens
§ 39
(1) Im Zivilprozessverfahren und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet - wenn ein Gesetz es nicht
anders verfügt - der bei der Einleitung des Verfahrens bestehende Wert des Gegenstandes des Verfahrens und im
Rechtsmittelverfahren der Wert der strittig gewordenen Forderung oder des Forderungsteils die
Bemessungsgrundlage der Gebühr.
(2) In den in § 24 Abs. 2 ZPO aufgeführten Prozessen ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr der dort
festgelegte Wert des Prozessgegenstandes.
(3) Wenn der Wert des Gegenstandes des Verfahrens nach den Festlegungen in Absatz 1 nicht bestimmt werden
kann und wenn das Gesetz es nicht anders verfügt, beträgt die Berechnungsgrundlage der Gebühr:
a) vor dem örtlichen Gericht bei einem Gerichtsverfahren 250.000 Forint bzw. in einem Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 125.000 Forint;
b) vor dem Hauptstädtischen Gericht und dem Komitatsgericht:
- bei einem in erster Instanz eingeleiteten Gerichtsverfahren 350.000 Forint bzw. in einem Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 175.000 Forint,
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- bei einem Berufungsverfahren in einem Gerichtsverfahren 200.000 Forint und in einem Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit 120.000 Forint;
c) bei einem Berufungsverfahren vor dem Tafelgericht in einem Gerichtsverfahren 400.000 Forint und in einem
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300.000 Forint;
d) vor dem Obersten Gericht:
- bei einem Berufungsverfahren 500.000 Forint,
- bei einem Revisionsverfahren 600.000 Forint.
§ 40
(1) Wenn die Partei in einem Verfahren mehrere sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Ansprüche oder die
sich aus mehreren Rechtsverhältnissen ergebenden Ansprüche geltend macht, muss bei der Bestimmung des
Wertes des Verfahrensgegenstandes - bei Außerachtlassung der Nebenkosten - der gemeinsame Wert der
eingebrachten Ansprüche berücksichtigt werden.
(2) Bei alternativen Anträgen muss die Gebühr nur einmal, in der dem Antrag entsprechenden Höhe gezahlt
werden, für den die höchste Gebühr anfällt.
(3) Im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsgerichtsurteils oder eines Schiedsvergleichs muss die Gebühr auf
Grund des im Schiedsgerichtsbeschluss festgesetzten Prozesswertes und in Ermangelung dessen nach den
Festlegungen in § 39 Abs. 3 festgelegt werden.
§ 41
(1) Wenn das Gericht den Wert des Verfahrensgegenstandes zu einem höheren Wert als durch die Partei
angegeben festlegt, ist dieser als Bemessungsgrundlage der Gebühr zu betrachten.
(2) Bei einer durch die Parteien erfolgenden Senkung des Wertes des Verfahrensgegenstandes oder dessen
nachträglich zu einem niedrigeren Betrag erfolgter Festlegung ist eine Senkung der Bemessungsgrundlage der
Gebühr - wenn dieses Gesetz keine Ausnahme macht - nicht zulässig. Wenn sich der Wert des
Verfahrensgegenstandes auf Grund einer Erklärung der Partei erhöht, muss die Gebührendifferenz auf dem die
Veränderung beinhaltenden Schriftstück entrichtet bzw. vorgemerkt werden, die sich zwischen der bei der
Einleitung des Verfahrens gezahlten bzw. berücksichtigten und der unter Zugrundelegung des höheren Wertes
errechenbaren Gebühr zeigt.
Allgemeine Höhe der Gebühr von Zivilverfahren erster Instanz
§ 42
(1) Für die in den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt die Gebühr - wenn es
dieses Gesetz nicht anders verfügt -:
a) in einem Gerichtsverfahren sechs Prozent, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 900.000 Forint;
b) …
c) bei einem Antrag auf Vorladung zu einem Vergleichsversuch und einem Antrag auf sofortige Verhandlung der
mündlichen Klage ein Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 15.000 Forint;
d) in einem Verfahren auf Ausgabe eines Zahlungsbefehls drei Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und
höchstens 450.000 Forint;
e) im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 150.000 Forint,
wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des
Hauptstädtischen Gerichts bzw. des Komitatsgerichts fällt, drei Prozent, doch mindestens 8.000 Forint und
höchstens 450.000 Forint;
f) …
g) ..
h) in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit drei Prozent des Wertes des Verfahrensgegenstandes,
doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 150.000 Forint.
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(2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Verfahren bei der ersten Verhandlung nicht in der Sache
abgeschlossen wird bzw. sich das in Buchstabe d erwähnte Verfahren in einen Prozess umwandelt, ist die Gebühr
auf eine Höhe gemäß Buchstabe a zu ergänzen.
(3) …..
Postenweise Gebühren
§ 43
(1) Die Gebühr eines Ehescheidungsprozesses beträgt 10.000 Forint.
(2) Bei dem in einer Ehesache geltend gemachten Anspruch auf Regelung der Wohnungsnutzung sowie dem
Anspruch auf Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner in dem auf einer übereinstimmenden
Willenserklärung beruhenden Scheidungsprozess darf der Wert ihrer Prozessgegenstände bei der Festlegung der
Gebühr nicht gesondert berücksichtigt werden. Wenn die Partei einen anderen vermögensrechtlichen Anspruch
geltend macht, muss danach nur der die Gebühr der Ehesache übersteigende Teil gezahlt werden.
(3) Die Gebühr des Verfahrens nach gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsbeschlusses beträgt - wenn ein
Gesetz es nicht anders verfügt und der Beschluss nicht mit Steuer-, Gebühren- bzw. steuerähnlichen
Verbindlichkeiten bzw. mit Sozialversicherungsbeitrags- oder Zollschulden verbunden ist - 15.000 Forint.
(4) Bei einer Überprüfung des Beschlusses auf Enteignungsentschädigung hinsichtlich der Rechtsgrundlage
beträgt die Höhe der Gebühr 8.000 Forint.
(5)
Die Gebühr der in § 349 ZPO festgelegten Arbeitsprozesse beträgt - wenn der Wert des
Verfahrensgegenstandes nicht festgestellt werden kann - 7.000 Forint.
(6) Vor jedem Gericht beträgt die Gebühr für eine Generalvollmacht 15.000 Forint.
Gebühr des Konkurs- und Liquidationsverfahrens
§ 44
(1) Bei den in § 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. IL von 1991 über das Konkursverfahren, das
Liquidationsverfahren und die freiwillige Liquidation festgelegten und über eine Rechtspersönlichkeit verfügenden
Wirtschaftsorganisationen beträgt die Gebühr des Liquidationsverfahrens 50.000 Forint bzw. die Gebühr ihres
Konkursverfahrens 30.000 Forint und bei einer über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden
Wirtschaftsorganisation die Gebühr des Liquidationsverfahrens 25.000 Forint bzw. die Gebühr des
Konkursverfahrens 20.000 Forint.
(2) Die Gebühren für das in § 6/B des Gesetzes Nr. XLIX von 1991 über das Konkursverfahren, das
Liquidationsverfahren und die freiwillige Liquidation festgelegte Veröffentlichungsverfahren sowie das in § 6/C
desselben Gesetzes festgelegte Eintragungsverfahren betragen 50.000 Forint.
Gebühr des Verfahrens beim Registergericht
§ 45
(1) Die Gebühr für das Verfahren auf Eintragung ins Handelsregister beträgt:
a) bei einer offenen Aktiengesellschaft 600.000 Forint,
b) bei einer geschlossenen Aktiengesellschaft bzw. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 80 000
Forint,
c) bei einer nicht unter die Buchstaben a und b fallenden sonstigen juristischen Person 100.000 Forint,
d) bei einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit 50.000 Forint,
e) bei einer Einzelfirma 30.000 Forint,
f) bei der ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Firmensitz 250.000 Forint,
g) bei der direkten Handelsrepräsentanz eines ausländischen Unternehmens 150.000 Forint.
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(2) Wenn im Ersuchen um Eintragung ins Handelsregister auch die Eintragung einer Zweigniederlassung
beantragt wird, sind außer den in Absatz 1 festgelegten Gebühren keine weiteren Gebühren zu zahlen.
(3) Für die in Absatz 1 nicht erwähnten anderen Verfahren ist - mit Ausnahme der Festlegungen in den
Absätzen 4 bis 6 - eine Gebühr von 5.000 Forint zu zahlen.
(4) Wenn in Bezug auf die im Handelsregister eingetragenen Daten (Rechte bzw. Tatsachen) mehrere Rubriken
berührende Änderungen gleichzeitig angemeldet werden, ist - mit Ausnahme des in Absatz 5 festgehaltenen Falls unabhängig von der Zahl der angemeldeten Änderungen eine Gebühr von 8.000 Forint zu zahlen.
(5) Für das Verfahren zur Anmeldung einer im Vermögen der Firma eingetretenen Änderung sind vierzig
Prozent der in Absatz 1 festgelegten Gebühren zu zahlen. Diese Gebühren umfassen auch die Gebühren, die für
gleichzeitig angemeldete andere Änderungen zu zahlen sind.
(6) Die Gebühr für die Anfertigung eines Handelsregisterauszuges beträgt 5.000 Forint bzw. die Gebühr für die
Ausstellung eines Handelsregisterzeugnisses 3.000 Forint, während für die Anfertigung einer
Handelsregisterabschrift 7.000 Forint Gebühren zu zahlen sind.
GEBÜHR DES RECHTSMITTELS IM ZIVILVERFAHREN
Gebühr der Berufung
§ 46
(1) ...
(2) Wenn die Berufung gegen ein in einem Ehescheidungsprozess getroffenes Urteil gerichtet ist, beträgt die
Gebühr 7.000 Forint. Bei einer Berufung gegen die vermögensrechtliche Verfügung eines Urteils sind - mit
Ausnahme der sich auf die Wohnungsnutzung beziehenden vermögensrechtlichen Verfügung - die Festlegungen in
Absatz 1 verbindlich.
(3)
(4) Die Gebühr der Anschlussberufung beträgt die Hälfte der laut Absatz 1 anfallenden Gebühr, doch
mindestens 5.000 Forint.
§ 47
(1) Für die laut den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt die Höhe der Gebühr bei
der Berufung gegen einen Beschluss bzw. beim Einspruch gegen einen Beschluss drei Prozent, doch mindestens
5.000 Forint und höchstens 175.000 Forint.
(2) Die Gebühr einer Berufung gegen den in einem Nachlass- und in sonstigen notariellen Verfahren getroffenen
Beschluss des Notars beträgt 7.000 Forint.
(3) Die Gebühr einer Berufung gegen einen Beschluss des Registergerichtes sowie gegen einen im Konkursund Liquidationsverfahren gefassten Beschluss beträgt 7.000 Forint.
§ 48
Wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Begründung des Beschlusses richtet oder auf die Veränderung
der Erfüllungsfrist bzw. die Änderung oder Ablehnung der genehmigten Ratenzahlungsvergünstigung bezieht,
beträgt die Gebühr 5.000 Forint.
….
Gebühr des Revisionsverfahrens
§ 50
(1) Die Höhe der Gebühr für die laut den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt bei
der Revision gegen ein Urteil sechs Prozent, doch mindestens 10.000 Forint und höchstens 2.500.000 Forint.
(2) Die Gebühr der gegen einen Beschluss gerichteten Revision beträgt die Hälfte der nach Absatz 1
berechneten Gebühr, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 1.250.000 Forint.
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(3) Die Gebühr des Antrags zur Anschlussrevision beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgelegten Gebühr, doch
mindestens 7.000 Forint und höchstens 1.250.000 Forint.
(4) Die Gebühr der Revision gegen einen im Verfahren des Registergerichts sowie im Konkurs- und
Liquidationsverfahren gefassten Beschlusses beträgt 8.000 Forint.
In Rechtsmittelverfahren zur Geltung kommende Vergünstigungen
§ 51
(1) Wenn das Gericht in den Verfahren, die in den §§ 46 bis 48 und 50 geregelt sind, den Gerichtsbeschluss ohne
Rücksicht auf den Rahmen des im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Antrags bzw. Gegenantrags aufhebt, wird
die Partei im wiederholten Verfahren von der neuerlichen Zahlung der Gebühr befreit; bei einer Klageänderung
(Erhöhung) wiederum ist nur die infolge dessen entstandene Gebührendifferenz zu entrichten.
(2) Im Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens muss die gezahlte Gebühr unter Anwendung der
Festlegungen in Absatz 1 zurückerstattet oder über das Tragen der vorgemerkten Gebühr entschieden werden,
wenn die Partei wegen einer Straftat des an der Fällung des durch die Wiederaufnahme des Verfahrens
angefochtenen Urteils teilnehmenden Richters, Gegners oder einer anderen Person trotz des Gesetzes den Prozess
verloren hat oder vor dem im Prozess gefällten Urteil in Bezug auf dasselbe Recht bereits früher ein rechtskräftiges
Urteil gefällt worden ist.
…..
Höhe der Gebühr in einem Schiedsgerichtsverfahren
§ 55
In einem Schiedsgerichtsverfahren beträgt die Gebühr ein Prozent des Wertes des Verfahrensgegenstandes, doch
mindestens 5.000 Forint und höchstens 250.000 Forint. Wenn der Wert des Gegenstandes des Verfahrens nicht
bestimmt werden kann, beträgt die Gebühr 10.000 Forint.
GEBÜHRENVERGÜNSTIGUNGEN IM GERICHTSVERFAHREN
Gebührenfreiheit
§ 56
(1) Zur Zahlung einer Gebühr darf nicht verpflichtet werden, wer laut einer gesonderten Rechtsvorschrift eine
Kostenbefreiung oder laut diesem Gesetz eine Gebührenfreiheit genießt. Die persönliche Gebührenfreiheit
erstreckt sich nicht auf den Rechtsnachfolger der Partei.
(2) Die Regeln der Gebührenfreiheit sind auch für den Intervenienten verbindlich.
(3) Gebührenfrei ist für den Prozesspfleger und Sachwalter die durch das Gericht angefertigte Kopie eines
Protokolls oder eines sonstigen Dokuments.
§ 57
(1) Gebührenfrei ist in Zivilsachen:
a) das Verfahren, wenn das Gericht die das Verfahren einleitende Eingabe ohne Ausgabe einer Vorladung - bei
einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne sachbezogene Prüfung bzw. bei einem Verfahren des
Registergerichts ohne Durchführung eines Verfahrens zur Mängelbeseitigung - von Amts wegen ablehnt oder den
Prozess auf Grund von § 157 Buchstabe a ZPO einstellt;
b) das Rechtsmittelverfahren gegen einen zum Gegenstand der Kostenbefreiung oder des Rechts auf
Gebührenvormerkung gefassten Beschlusses;
c) die in einem Scheidungsprozess in Bezug auf die Ehe eingeleitete Widerklage;
d) das mit der Todeserklärung bzw. der Feststellung der Tatsache des Todes verbundene Verfahren, wenn das
Verschwinden oder der Tod durch ein kriegerisches Ereignis oder eine Naturkatastrophe eingetreten ist;
e) das Verfahren zur Registrierung von Stiftungen, Stiftungen des öffentlichen Rechts, gesellschaftlichen
Organisationen, gemeinnützigen Gesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ferner der auf Grund
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des Gesetzes Nr. XLIV von 1992 über das Mitarbeiter-Partizipationsprogramm gebildeten Organisationen des
Mitarbeiter-Partizipationsprogramms;
f) der Antrag auf Löschung der aufgelösten Firma, einschließlich des in § 48 Abs. 5 des Gesetzes Nr. VI von
1988 festgehaltenen Falles;
g) der Antrag auf Ausbesserung bzw. Ergänzung eines Beschlusses;
h) das mit dem Wählerverzeichnis verbundene Verfahren;
i) nach der Aufnahme ins Verzeichnis der Rechtsberater das mit der Anmeldung der Veränderungen verbundene
Verfahren;
j) die Berufung gegen den eine Versetzung anordnenden Beschluss;
k) der Prozess zur gerichtlichen Überprüfung eines in Entschädigungsfragen gefassten Verwaltungsbeschlusses;
l) das Umschuldungsverfahren der kommunalen Selbstverwaltung,
m) das Verfahren des selbständigen Gerichtsvollziehers, das im Zusammenhang mit dem durch ihn
durchgeführten Gerichtsvollstreckungsverfahren angeregt wurde, sowie das Verfahren zur Anregung der
Vollstreckung des in einem ausländischen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gefällten Gerichtsurteils;
n) das auf Grund einer erfolgreichen verfassungsrechtlichen Beschwerde eingeleitete Verfahren;
o) der im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten bzw. der Öffentlichkeit der Daten von
öffentlichem Interesse eingeleitete Prozess;
p) die gerichtliche Überprüfung des hinsichtlich der Genehmigung der Rechtshilfeleistung gefassten
Verwaltungsbeschlusses.
(2) Gebührenfrei ist in Strafsachen:
a) in dem in § 52 Abs. 1 angegebenen Verfahren die Berufung, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie der Revisionsantrag des Beschuldigten und des Verteidigers;
b) das in § 52 Abs. 1 angegebene Verfahren, wenn das Gericht das Verfahren vor Beginn der persönlichen
Anhörung einstellt bzw. wenn die Einstellung des Verfahrens durch eine Begnadigung erfolgt;
c) der in § 54 Abs. 2 erwähnte Antrag, wenn ihn der Verurteilte oder der Verteidiger eingereicht hat;
d) das Verfahren zur Genehmigung der persönlichen Kostenfreiheit.
Ermäßigte Gebühr
§ 58
(1) Die Gebühr beträgt zehn Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens,
a) wenn der Kläger spätestens auf der ersten Verhandlung von seiner Klage Abstand nimmt;
b) wenn der Prozess auf der ersten Verhandlung ausgesetzt wird und der Prozess infolge dieses Ruhens
eingestellt wird;
c) wenn der Beklagte die Forderung auf der ersten Verhandlung sofort anerkennt oder die Forderung vor der
ersten Verhandlung erfüllt;
d) wenn die Parteien auf der ersten Verhandlung einen Vergleich abschließen;
e) wenn die Parteien die Einstellung des Prozesses auf der ersten Verhandlung gemeinsam beantragen.
(2) Die Gebühr beträgt dreißig Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens, wenn das Verfahren nach der ersten
Verhandlung durch das Ruhen des Verfahrens oder den Rücktritt des Klägers von der Klage eingestellt wird bzw.
die Parteien gemeinsam die Einstellung des Prozesses beantragen.
(3) Die Gebühr beträgt fünfzig Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens, wenn der Vergleichsabschluss nach
der ersten Verhandlung erfolgt.
Seite 81 von 170
(4) Wenn der Prozess durch ein Ruhen des Verfahrens eingestellt wird, verpflichtet das Gericht die das
Verfahren anregende Partei zur Zahlung der Gebühr.
(5) Die Bestimmung von Absatz 1 Buchstabe a muss in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entsprechend angewendet werden, wenn der Rücktritt vom Antrag vor der sachbezogenen Beschlussfassung des
Gerichts erfolgt. Bei den in § 42 Abs. 1 Buchstaben c und d erwähnten Verfahren erstreckt sich die
Ermäßigungspflicht - wenn deren Bedingungen ansonsten bestehen - nur auf die laut § 42 Abs. 2 ergänzte Gebühr.
(6) Auf die Gebühr des in einem Strafverfahren geltend gemachten Zivilrechtsanspruchs sind die Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(7) Zehn Prozent der Gebühr des zivil- und strafrechtlichen Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens sind zu zahlen,
wenn die Berufung oder der Revisionsantrag vor dem Beginn der Verhandlung des zu dessen Beurteilung
berechtigten Gerichts zurückgezogen wird oder die Rücknahme des Antrags bis zum Zeitpunkt der Beurteilung
ohne Verhandlung erfolgt.
(8) Auf die Gebühr der Anschlussberufung sind die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 7 entsprechend
anzuwenden. Wenn die Berufung einlegende Partei die Berufung nach dem Beginn der Verhandlung zurückzieht,
muss der Einbringer der Anschlussberufung nur zehn Prozent der Verfahrensgebühr zahlen.
Recht auf Gebührenvormerkung
§ 59
(1) Wem das Recht auf Gebührenvormerkung zusteht, der wird von der vorherigen Zahlung der Gebühr befreit.
In diesem Fall zahlt der die Gebühr, den das Gericht dazu verpflichtet.
(2) Die Regeln des Rechts auf Gebührenvormerkung sind auch für die Intervenienten verbindlich.
§ 60
(1) Wenn die vorherige Zahlung der Gebühr eine in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und
Vermögensverhältnissen der Partei stehende Belastung bedeuten würde, kann sie von der vorherigen Zahlung der
Gebühr befreit werden, insbesondere, wenn die zu entrichtende Gebühr fünfundzwanzig Prozent des im vorherigen
Steuerjahr erreichten und auf eine Person entfallenden steuerpflichtigen Einkommens der Partei und ihres
Ehepartners sowie der mit ihr in einem Haushalt lebenden und durch sie unterhaltenen Kinder überschreitet.
(2) Das Recht auf Gebührenvormerkung steht dem Sachwalter und dem durch die Vormundschaftsbehörde
bestellten Einzelfallpfleger sowie der Partei zu, in deren Interesse der Staatsanwalt oder die dazu berechtigte
Organisation zur Geltendmachung des ihr zustehenden Anspruchs einen Prozess eingeleitet hat.
§ 61
(1) Die Partei, für deren Unterhalt ihre Eltern sorgen müssen oder die mit ihrem Ehepartner zusammen wohnt,
kann nur dann die Vergünstigung des Rechts auf eine Gebührenvormerkung erhalten, wenn deren Bedingungen
sowohl in Bezug auf die Partei als auch auf die mit ihr zusammenlebende Person bestehen.
(2) Die Vergünstigung des Rechts auf Gebührenvormerkung darf die Partei nicht erhalten, wenn ihre
Prozessführung als unredlich oder bereits im Voraus als vollkommen aussichtslos anzusehen ist, und auch dann
nicht, wenn sie als Zessionar auftritt und anzunehmen ist, dass die Abtretung darauf abzielte, ein Prozessieren zur
Vergünstigung des Rechts auf Gebührenvormerkung möglich zu machen.
(3) Einem Ausländer kann die Vergünstigung einer mit dem Recht auf Gebührenvormerkung einhergehenden
Prozessführung nur im Falle eines durch den Ungarischen Staat abgeschlossenen internationalen Vertrags oder bei
Gegenseitigkeit genehmigt werden. In der Frage der Gegenseitigkeit ist die Erklärung des Justizministers
maßgebend.
(4) Das Recht auf Gebührenvormerkung darf nicht genehmigt werden:
a) bei einer Klage auf Ehescheidung;
b) im Firmenverfahren;
c) in den in § 54 erwähnten Verfahren.
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§ 62
(1) Den Parteien steht ohne Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Recht auf
Gebührenvormerkung zu:
a) in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, wenn sie in Verbindung mit einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Schadensverursachung des Arbeitnehmers sowie der Schadenersatzhaftung eines Arbeitnehmers in leitender
Stellung nach den Regeln des Zivilrechts eingeleitet wurde; ferner im Teil des Prozesses auf Abfindung über der
auf Grund des Gesetzes zustehenden Summe, wenn dieser das Zwanzigfache des Mindestlohns übersteigt;
b) bei einem Anspruch auf Erstattung eines an Leib und Leben oder an der Gesundheit der Person verursachten
bzw. eines an ihrem Vermögen eingetretenen Schadens, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die
Gesundheit der Person gefährdet war;
c) bei einem Anspruch auf Erstattung des sich aus einer Straftat - mit Ausnahme des an Leib und Leben bzw. an
der Gesundheit der Person verursachten Schadens - sowie aus einer Ordnungswidrigkeit ergebenden Schadens;
d) in einer Ehesache, ausgenommen den Ehescheidungsprozess sowie den im Eheprozess geltend gemachten
vermögensrechtlichen Anspruch;
e) in einem Prozess zur Aufhebung des Namensführungsrechts;
f) in dem mit dem zivilrechtlichen Schutz von Personen verbundenen Prozess;
g) im Prozess auf Erstattung des in der Verwaltungsbefugnis verursachten Schadens;
h) im Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsbeschlusses;
i) in den während des Konkursverfahrens, Liquidationsverfahrens bzw. Umschuldungsverfahrens der
kommunalen Selbstverwaltungen durch den Konkursverwalter, Abwickler bzw. Finanzverwalter eingeleiteten
Gerichtsverfahren;
j) in dem durch den Erfinder der Erfindung und des Gebrauchsmusters, den Neuerer, den Urheber des
Industriemusters und der Topographie sowie durch den Mitwirkenden in Verbindung mit der Erfindung, dem
Gebrauchsmuster, der Erneuerung, dem Industriemuster, der Topographie, dem Know-how bzw. mit dem Honorar
des Mitwirkenden eingeleiteten Zivilprozessverfahren und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Vollstreckungsverfahren);
k) der Wohnungsgenossenschaft in dem gegen ihr Mitglied und ihren Eigentümer, der kein Mitglied ist, sowie
der Gemeinschaft der Eigentümer des Gemeinschaftshauses in dem gegen einen Eigentümer zur Erstattung der
Betriebs- und Erneuerungs- bzw. Gemeinschaftskosten eingeleiteten Verfahren;
l) in einem Prozess, der im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zur Geltendmachung des dem Staat
gegenüber aufgetretenen Entschädigungsanspruchs eingeleitet worden ist;
m) in Schadenersatzprozessen, welche die Partei wegen der Verletzung ihrer Grundrechte auf eine anständige
Führung des Prozesses bzw. dessen Abschluss innerhalb eines rationellen Zeitraumes anstrengt;
n) in dem zur Feststellung der Ungültigkeit eines Vertrags zur Veräußerung von Wohnungseigentum einer
Privatperson eingeleiteten Prozess.
(2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben a bis c, g, h bzw. l erwähnten Fällen kann das Gericht, wenn die
Feststellung der Betragsmäßigkeit von der Abwägung des Gerichtes abhängt und die Klage nicht augenscheinlich
übertrieben war, bei einem teilweisen Prozessverlust von einer Verpflichtung der Partei zur Gebührenzahlung
absehen…
…
Zahlungsweisen der Gerichtsverfahrensgebühr
§ 65
(1) Die Gerichtsverfahrensgebühr muss mit Stempelmarken auf dem das Verfahren anstrengenden Dokument
entrichtet werden, ausgenommen, wenn eine Rechtsvorschrift auch eine andere Zahlungsweise - einschließlich der
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Gebührenzahlung auf elektronischem Wege - zulässt oder wenn das Gericht in seinem das Verfahren
abschließenden Beschluss über das Tragen der Gebühr entscheidet.
(2) …
§ 66
Im Schiedsgerichtsverfahren muss die Gebühr zusammen mit den festgesetzten Kosten gezahlt werden, welche
bei Beendigung des Verfahrens von dem vorgehenden Schiedsgericht an das Hauptstädtische Gebührenamt
überwiesen werden.
….
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Gesetz Nr. LXXX von 2003
über die Rechtsbeihilfe
Erster Teil
Im Rahmen der Rechtsbeihilfe gewährte Hilfeleistungen und die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme
Abschnitt I
Formen der Beihilfe
§1
(1) Der Staat sichert der unterstützten Person (im Weiteren: Partei) außergerichtlich im Rahmen der
Rechtsbeihilfe das Recht der laut diesem Gesetz erfolgenden Inanspruchnahme eines Rechtshelfers (im Weiteren
in diesem Abschnitt: Beihilfe) zu.
(2) Der Rechtshelfer gewährt der Partei eine Rechtsberatung oder erstellt Eingaben oder andere Schriftstücke
(im Weiteren: Rechtsleistung), für die an Stelle der Partei der Staat dem Rechtshelfer das Honorar und die Kosten
in der in einer Rechtsvorschrift festgelegten Höhe (im Weiteren zusammen: Vergütung der Rechtsleistung) zahlt
oder vorstreckt.
§2
(1) Erwirbt die Partei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Berechtigung, dass der
Staat an ihrer Stelle das Honorar der Rechtsleistung trägt (§ 5), ist für die Partei die Inanspruchnahme der
Rechtsleistung nicht mit Kosten verbunden.
(2) Erwirbt die Partei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Berechtigung, dass der
Staat an ihrer Stelle das Honorar vorstreckt (§ 6), ist das vorgestreckte Honorar innerhalb der im Beschluss über
die Bewilligung der Beihilfe festgelegten Frist an den Staat zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung darf
höchstens eine einjährige Frist gewährt werden, innerhalb dieser Frist kann jedoch auch eine in Raten erfolgende
Leistung genehmigt werden.
Sachliche Geltung
§3
(1) Die Beihilfe kann der Partei gewährt werden, wenn
a) sie von einem Rechtsstreit betroffen ist, in Verbindung mit der es später zur Führung eines Prozesses kommen
kann, und die Partei zum Kennenlernen ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren eine Rechtsberatung benötigt bzw.
zur Abgabe einer Rechtserklärung im späteren Prozess die Erstellung einer Eingabe erforderlich ist,
b) sie von einem Rechtsstreit betroffen ist, die auch außergerichtlich geregelt werden kann, und es begründet ist,
die Partei über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits zu informieren oder für sie
ein Schriftstück zu erstellen, das der Beendigung der Rechtsstreitigkeit dient,
c) sie an einer der Beilegung eines Rechtsstreits dienenden außergerichtlichen Vermittlung teilnimmt, und für sie
die Rechtsberatung vor der Unterzeichnung der die Vermittlung abschließenden Vereinbarung vonnöten ist,
d) eine Information über das Recht in einer ihre Lebenshaltung unmittelbar betreffenden Frage (insbesondere
Fragen im Zusammenhang mit dem Wohn- bzw. dem Arbeitsrecht, die Inanspruchnahme von Leistungen der
Stadtwerke) erforderlich ist,
Seite 85 von 170
e) sie an einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, aus dem Verpflichtungen entstehen, und die Partei zum
Kennenlernen ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren eine Rechtsberatung benötigt bzw. zur Abgabe einer
Rechtserklärung die Erstellung einer Eingabe erforderlich ist,
f) sie in der Frage eine Rechtsberatung braucht, was für ein Verfahren bei welcher Behörde zur Wahrung ihrer
Rechte eingeleitet werden muss, bzw. ob zur Einleitung eines solchen Verfahrens die Erstellung einer Eingabe
erforderlich ist,
g)
h) sie in einem Zivil- oder Strafverfahren zur Erstellung eines außerordentlichen Rechtsmittelantrags um Hilfe
ansucht.
(2) In der Sache einer Person, die in Ungarn über einen Wohnsitz verfügt, kann eine Rechtsberatung auch
erfolgen, wenn das betreffende Gerichts- oder behördliche Verfahren im Ausland anhängig ist.
(3) Eine Beihilfe kann nicht gewährt werden
a) zur Erstellung eines Vertrags, es sei denn, dass die vertragsschließenden Parteien gemeinsam eine Beihilfe
anfordern und die Bedingungen dafür bezüglich beider Parteien vorliegen,
b) zur Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
1) bezüglich der Bedingungen für die Aufnahme eines Kredits, der durch ein Geldinstitut ausgereicht wird,
2) in der Sache eines Rechtsgeschäfts, bei dem die Rechtserklärung nur in einer vom Rechtsanwalt
gegengezeichneten Urkunde oder einer notariell abgefassten Urkunde abgegeben werden kann, es sei denn, das
Rechtsgeschäft bezieht sich auf den Verkauf oder die Belastung der Immobilie, die der Partei und ihrer Familie
als Wohnung dient,
c) in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Beschwerden,
d) in Sachen bezüglich der unternehmerischen Tätigkeit von Privatpersonen,
e) in Sachen bezüglich der Gründung und Tätigkeit von gesellschaftlichen Organisationen,
f) in Verbindung mit Zollsachen.
Persönliche Geltung
§4
(1) Ein Beihilfe kann die Partei erhalten, wenn sie
a)
b) eine ausländische Person ist, die auf dem Gebiet von Ungarn über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt oder an
einem Flüchtlingsverfahren beteiligt ist;
c)
d) Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
...
Bedürftigkeit
§5
(1) Die Vergütung der Rechtsleistung wird an Stelle der Partei vom Staat getragen, wenn das zur Verfügung
stehende monatliche Nettoeinkommen der Partei (Arbeitslohn, Rente und sonstige regelmäßige Geldbezüge) nicht
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die jeweilige Mindesthöhe der auf Grund des Arbeitsverhältnisses festgelegten Altersrente (im Weiteren:
Mindestrente) übersteigt und sie - unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 9 - kein Vermögen hat.
(2) Ungeachtet der Einkommens- und Vermögenslage ist die Partei als bedürftig anzusehen, die
a) regelmäßig Sozialhilfe bezieht,
b) eine öffentliche Heilbehandlung erhält oder deren Berechtigung zu den Leistungen des Gesundheitswesens
festgestellt wurde oder
c) obdachlos ist und eine vorübergehende Unterkunft in Anspruch nimmt,
d) …
§6
Die Vergütung der Rechtsleistung wird der Partei vom Staat vorgestreckt, wenn das zur Verfügung stehende
monatliche Nettoeinkommen der Partei nicht die auf Grund einer Vollzeitbeschäftigung zustehende jeweilige
Mindeststumme (den Mindestlohn) übersteigt und sie - unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 9 - kein
Vermögen hat.
§7
(1) Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens muss auf das monatliche Einkommen auch
das Einkommen der mit der Partei in einem Haushalt lebenden Person angerechnet werden - es sei denn, sie ist die
Gegenpartei in einem mit der Partei bestehenden Rechtsstreit oder einem Verwaltungsverfahren -, wobei diese
Summe durch die Anzahl der mit der Partei in einem Haushalt lebenden Personen dividiert werden muss.
(2) Bei der Bestimmung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist von der auf Grund von Absatz 1
berechneten Summe abzuziehen:
a) die Summe des/der auf Grund einer Rechtsvorschrift von der Partei zu zahlenden Unterhalts oder Rente und
b) die auf die Partei entfallende Summe der monatlichen Tilgungsraten eines Kredits, der von einem Geldinstitut
(vom Arbeitgeber) zum Kauf, zur Erneuerung bzw. zum Bau einer Wohnung ausgereicht wurde, wenn die
Wohnung bei der Aufnahme des Kredits dem in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten Bedingungen eines
angemessenen Wohnungsanspruch entspricht.
§8
(1) Die Bedürftigkeit ist auch zu bestimmen, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen der Partei die in § 5
oder § 6 festgelegte Obergrenze übersteigt, aber
a) die Partei in einem Ausmaß, das die Inanspruchnahme der Rechtsleistung unmöglich macht, an der Ausübung
des Verfügungsrechts über ihr Einkommen behindert wird,
b) für die Partei die Inanspruchnahme der Rechtsleistung hinsichtlich ihrer sonstigen persönlichen Umstände insbesondere ihrer Behinderung oder hoher Lebenshaltungskosten in dem Staat, in dem sich ihr Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet - selbst bei einem Einkommen dieser Höhe unmöglich ist oder
c) die Partei ihr Einkommen zu einem anderen Zweck als der Inanspruchnahme der Rechtsleistung verwenden
muss, so dass deren Ausbleiben das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit oder die Existenz der
Partei oder der mit ihr in einem Haushalt lebenden Personen unmittelbar gefährden würde.
(2) Die Bedürftigkeit darf nicht bestimmt werden, wenn das in dem Jahr vor dem Antrag auf Beihilfe erzielte
durchschnittliche Nettogehalt der Partei um mindestens dreißig Prozent über dem für die Bedürftigkeit geprüften
monatlichen Nettoeinkommen ohne Abzüge (§ 7 Abs. 2) liegt.
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§9
(1) Die Bedürftigkeit darf nicht bestimmt werden, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen der Partei
nicht über der in § 5 oder § 6 festgelegten Obergrenze liegt, die Partei aber über ein Vermögen verfügt, durch
dessen Verwertung (Veräußerung, Belastung usw.) sie die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsleistung decken
könnte. Bei der Anwendung dieser Bestimmung dürfen die Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden,
bei denen die mit ihrer Verwertung verbundenen Verluste in keinem Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme
der Rechtsleistung erreichbaren Vorteilen stehen.
(2) Nicht als in Absatz 1 festgelegtes Vermögen dürfen insbesondere angesehen werden
a) die üblichen Gegenstände der Lebenshaltung und der Einrichtung,
b) die Immobilie der Partei, die ihr oder den von ihr unterhaltenen Personen als Wohnung dient,
c) das persönliche Fahrzeug einer körperbehinderten Person und das Fahrzeug, ohne das der Partei die
Ausübung der Beschäftigung unmöglich werden würde und
d) die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb des Einkommens in der in den §§ 5 und 6 festgelegten Höhe
nötig sind.
…
Abschnitt IV
Gemeinsame Verfahrensregeln
Zuständigkeit
§ 21
Der Antrag auf Genehmigung der in diesem Gesetz festgelegten Beihilfen (im Weiteren in diesem Abschnitt
zusammen: Beihilfe) wird von dem nach dem Wohnsitz der Partei zuständigen Komitatsamt des
Bewährungshelfer- und Rechtsbeihilfedienstes beim Justizministerium (im Weiteren: Komitatsamt) beurteilt.
Antrag auf Genehmigung der Beihilfe
§ 22
(1) Die Partei muss den Antrag in einem Exemplar unter Ausfüllung des zu diesem Zweck eingeführten
Formulars einreichen, in dem die folgenden Daten anzugeben sind:
a) die zur Feststellung der Berechtigung auf Beihilfe erforderlichen Angaben (Name, Geburtsdatum,
Mädchenname der Mutter, Wohnsitz; Angaben in Bezug auf die Tätigkeit, das Einkommen und das Vermögen; die
gleichen Angaben der mit ihr in einem Haushalt lebenden Personen),
b) die Angabe, ob in der Sache früher bereits eine Beihilfe in Anspruch genommen wurde (oder eine
Genehmigung dazu erteilt wurde) und
c) die Angabe, ob die Partei in Verbindung mit früher in Anspruch genommenen Beihilfen dem Staat gegenüber
eine Zahlungspflicht belastet.
(2) Die Antragstellung ist mit keiner Gebühren- und Abgabenpflicht verbunden.
...
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Vierter Teil
Schlussbestimmungen
Abschnitt IX
Inkrafttreten und Durchführung des Gesetzes
Inkrafttreten
§ 72
(1) Dieses Gesetz tritt - mit den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Ausnahmen - am 1. April 2004 in Kraft.
(2) 1 Abs. 3 und § 86 Abs. 2 des Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(3)
(4) 4 Abs. 1 Buchstaben d und e, § 4 Abs. 3 .. des Gesetzes treten am 1. Mai 2004 in Kraft.
(5) …
Übergangsbestimmungen
§ 73
(1) Dieses Gesetz ist in Zivil- und ..verfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf Beihilfe nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eingereicht wurde.
…
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Gesetz Nr. XI von 1998
über die Rechtsanwälte
…
Dritter Teil
Anwaltstätigkeit
Abschnitt IV
Auftragsverhältnis
Vollmacht
§ 26
(1) Eine dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten wurde. Die
Vollmacht muss vom Auftraggeber und vom Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben werden.
...
Abschnitt IX
Anwaltstätigkeit von Personen auf dem Gebiet der Republik Ungarn, die in einem
Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Ausübung einer
Anwaltstätigkeit berechtigt sind
§ 89/A
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit den in diesem Abschnitt beschriebenen abweichenden
Bestimmungen für die auf dem Gebiet der Republik Ungarn entfaltete Tätigkeit der Person anzuwenden, die
Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und unter einer der in einer
gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes zur Durchführung einer Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist (im Weiteren: europäischer
Rechtsanwalt).
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist als eigener Mitgliedsstaat des europäischen Rechtsanwalts der Mitgliedsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes anzusehen, in dem der europäische Rechtsanwalt die Berechtigung zur
Nutzung einer der in einer gesonderten Rechtsvorschrift aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben hat.
Registrierung des europäischen Rechtsanwalts
§ 89/B
(1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf dem Territorium der Republik Ungarn mit ständigem Charakter eine
Rechtsanwaltstätigkeit verrichten möchte, muss, und wer mit fallweisem Charakter als Dienstleister eine
Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, kann die Aufnahme in das durch die Kammer geführte Verzeichnis der
europäischen Rechtsanwälte (im Sinne dieses Abschnitts im Weiteren: Verzeichnis) beantragen.
(2) In das Verzeichnis ist der Antragsteller aufzunehmen, der
a) unter Vorlage der beglaubigten ungarischen Übersetzung eines Dokuments, das nicht älter als drei Monate ist
und durch die das Rechtsanwaltsregister führende Organisation seines eigenen Mitgliedsstaates ausgestellt wurde,
nachweist, dass er im gegebenen Mitgliedsstaat zur Verrichtung einer Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist, ferner
b) das Vorhandensein seiner Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte mit der beglaubigten ungarischen
Übersetzung des Dokuments darüber nachweist, und in einer schriftlichen Erklärung im Voraus seine Zustimmung
gibt, dass die Versicherung auf Ersuchen der Kammer eine Information über die Tatsache des Bestehens der
Haftpflichtversicherung erteilen kann, sowie
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c) in einer schriftlichen Erklärung seine vorherige Zustimmung zum Verfahren der Kammer gemäß den
Festlegungen in § 89/C Abs. 3 erteilt.
(3) Wenn der europäische Rechtsanwalt in seinem eigenen Mitgliedsstaat Mitglied einer Anwaltssozietät ist,
muss er die Kammer - bei gleichzeitiger Mitteilung der diesbezüglichen Daten - darüber informieren.
§ 89/C
(1) Der Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis ist, wenn er
a) mit ständigem Charakter als europäischer Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei der
nach dem Ort der zur Verrichtung der Rechtsanwaltstätigkeit geschaffenen Kanzlei zuständigen Kammer,
b) als europäischer Rechtsanwalt mit fallweiser Dienstleistung eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei
der nach dem Ort der Kanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei des den Kooperationsvertrag abschließenden
Rechtsanwalts bzw. in Ermangelung eines solchen Vertrags bei der nach dem Ort der Dienstleistung zuständigen
Kammer,
c) als angestellter europäischer Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei der nach dem Ort
der Kanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei des den Vertrag zur Errichtung des Arbeitsverhältnisses abschließenden
Rechtsanwalts zuständigen Kammer
einzureichen.
(2) Wenn der europäische Rechtsanwalt nachweist, dass er nach den Vorschriften seines eigenen
Mitgliedsstaates über eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte oder eine Mitgliedschaft in einer
Versicherungskasse mit einer sich auch auf seine auf dem Territorium der Republik Ungarn verrichtete
Rechtsanwaltstätigkeit erstreckenden Geltung verfügt, bestätigt die Bescheinigung darüber das Vorhandensein der
Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Die Kammer schreibt in Kenntnis der Bescheinigung den Abschluss
einer Zusatzversicherung vor, wenn der Versicherungsvertrag hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der
Versicherungssumme nicht den durch die ungarischen Rechtsnormen vorgeschriebenen Anforderungen entspricht.
(3) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung muss die Kammer auf Antrag
des Auftraggebers des europäischen Rechtsanwalts
a) dem Auftraggeber die im Haftpflichtversicherungsvertrag des europäischen Rechtsanwalts festgehaltenen
Daten mitteilen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sind, und
b) den Auftraggeber davon informieren, auf welche Weise und vor welcher Behörde er die Geltendmachung
seiner Ansprüche anregen kann.
(4) Gegen den im Verfahren zur Aufnahme ins Verzeichnis gefassten und mit einer Begründung versehenen
Beschluss der Kammer ist ein Rechtsmittel laut den Festlegungen in § 15 zulässig.
§ 89/D
(1) Der europäische Rechtsanwalt muss für die Abwicklung des Verfahrens zur Aufnahme ins Verzeichnis eine
Registrierungsgebühr zahlen, deren Höhe die Ungarische Rechtsanwaltskammer festlegt und veröffentlicht.
...
Aufnahme des europäischen Rechtsanwalts in die Kammer
§ 89/F
(1) Der ins Verzeichnis aufgenommene europäische Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag hin als Rechtsanwalt in
die Kammer aufzunehmen, wenn
a) er den in § 13 Abs. 3 Buchstaben c sowie f bis h festgehaltenen Bedingungen entspricht,
b) er mit Schriftstücken in Bezug auf die Anzahl und den Charakter der von ihm versehenen Sachen bzw. bei
gesonderter Aufforderung der Kammer auf einer persönlichen Anhörung glaubhaft nachweist, dass er auf dem
Territorium der Republik Ungarn ohne Unterbrechung über drei Jahre hinweg eine Rechtsanwaltstätigkeit in
Verbindung mit dem ungarischen Recht verrichtet hat (einschließlich der Tätigkeit in Verbindung mit der
Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Ungarn) und
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c) bei einer persönlichen Anhörung nachweist, dass er über ungarische Sprachkenntnisse auf einem zur
Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Niveau verfügt.
(2) Der ins Verzeichnis aufgenommene europäische Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag hin selbst dann als
Rechtsanwalt in die Kammer aufgenommen werden, wenn seine ununterbrochene Rechtsanwaltstätigkeit in
Ungarn einen Zeitraum von drei Jahren erreicht, doch die Dauer seiner mit dem ungarischen Recht verbundenen
Rechtsanwaltstätigkeit (einschließlich der Tätigkeit in Verbindung mit der Anwendung des Rechts der
Europäischen Union in Ungarn) unter drei Jahren liegt und er ansonsten den in Absatz 1 beschriebenen
Bedingungen entspricht.
(3) Auf die Zeit der nach der Aufnahme ins Verzeichnis begonnenen Rechtsanwaltstätigkeit kann die Dauer des
üblichen Jahresurlaubs, des unbezahlten und außerordentlichen Urlaubs, des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, des
Mutterschaftsurlaubs und des Fernbleibens wegen Krankheit bis zum Umfang von insgesamt höchstens drei
Monaten angerechnet werden.
(4) Der europäische Rechtsanwalt wird mit der Aufnahme in die Kammer zum Vollmitglied der Kammer. Der
Rechtsanwalt ist neben der Kennzeichnung auch weiterhin berechtigt, die Berufsbezeichnung laut seinem eigenen
Mitgliedsstaat bei seiner Namensnutzung aufzuführen.
§ 89/G
(1) ..
(2) Gegen den im Verfahren in Verbindung mit der Aufnahme des europäischen Rechtsanwalts in die Kammer
und der Aussetzung der Aufnahme gefassten und mit einer Begründung versehenen Beschluss der Kammer ist ein
Rechtsmittel gemäß den Festlegungen in § 15 zulässig.
(3..
Löschen des europäischen Rechtsanwalts aus dem Verzeichnis bzw.
Aufhebung der Kammermitgliedschaft
§ 89/H
(1) Die Kammer löscht den europäischen Rechtsanwalt aus dem Verzeichnis, wenn
a) er nicht den in § 89/B Abs. 2 festgehaltenen Bedingungen entspricht,
b) ihm gegenüber eine Disziplinarstrafe gemäß § 89/L Abs. 4 verhängt wurde,
c) er als europäischer Rechtsanwalt den Eindruck erweckt, dass er Rechtsanwalt ist, oder einen Titel, einen
Namen, eine Ergänzung bzw. eine Beschreibung verwendet, auf deren Grundlage er den Anschein erweckt, dass er
zur Nutzung des Titels eines Rechtsanwalts berechtigt ist,
d) ..
e) er unter die Mitglieder der Kammer aufgenommen wurde,
…
Tätigkeit des europäischen Rechtsanwalts
§ 89/I
(1) Der europäische Rechtsanwalt kann jede der in § 5 festgelegten Rechtsanwaltstätigkeiten verrichten.
(2) Bei seiner Namensnutzung darf der europäische Rechtsanwalt ausschließlich die Berufsbezeichnung laut
seinem eigenen Mitgliedsstaat angeben und muss ferner in der Amtssprache seines eigenen Mitgliedsstaates die
Kennzeichnung der Berufsorganisation aufführen, deren Mitglied er ist. Die Berufsbezeichnung ist auch mit einer
ergänzenden Erläuterung in ungarischer Sprache zu versehen, wenn sie mit der Bezeichnung Rechtsanwalt
verwechselt werden kann.
§ 89/J
(1) Wenn der europäische Rechtsanwalt ohne Aufnahme ins Verzeichnis als Dienstleister mit fallweisem
Charakter eine der in § 5 festgelegten Rechtsanwaltstätigkeiten verrichtet, muss er bei Aufforderung durch die
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Kammer, das Gericht (die Behörde) oder seinen Auftraggeber mit einem Dokument gemäß § 89/B Abs. 2
Buchstabe a nachweisen, dass er unter einer der in einer gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten
Berufsbezeichnungen zur Durchführung der Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist. Wenn er dieser Pflicht nicht
nachkommt, darf er auf dem Territorium der Republik Ungarn keine Rechtsanwaltstätigkeit verrichten.
(2) Wenn der europäische Rechtsanwalt als Dienstleister mit fallweisem Charakter vor Gericht oder einer
anderen Behörde eine Vertretung versieht, muss er von dieser Tätigkeit die nach dem Ort der Gewährung der
Dienstleistung zuständige regionale Kammer bei gleichzeitiger Mitteilung seines Namens, der Bezeichnung der
das Rechtsanwaltsregister seines eigenen Mitgliedsstaates führenden Organisation, der Angabe der
Registernummer, seiner Berufsbezeichnung laut seinem eigenen Mitgliedsstaat und der Daten seiner Erreichbarkeit
benachrichtigen.
§ 89/K
(1) In den Sachen, in denen eine Rechtsnorm eine verbindliche Rechtsvertretung vorschreibt, darf der
europäische Rechtsanwalt die Vertretung nur versehen, wenn er zu diesem Zweck mit einem Rechtsanwalt oder
einer Rechtsanwaltskanzlei einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat.
(2) Der europäische Rechtsanwalt muss in all den eine verbindliche Rechtsvertretung erfordernden Sachen, in
denen er in Vertretung seines Auftraggebers das erste Mal vor Gericht oder einer anderen Behörde vorgeht, den
Kooperationsvertrag bzw. - wenn dieser nicht auf Ungarisch abgefasst ist - dessen beglaubigte ungarische
Übersetzung vorlegen.
(3) Wenn der Kooperationsvertrag aufgelöst wird, muss der europäische Rechtsanwalt diesen Umstand
unverzüglich schriftlich dem Gericht und der Behörde anmelden, bei denen er das Zustandekommen der
Kooperation früher nachgewiesen hatte.
(4) Die Ungarische Rechtsanwaltskammer legt in einer Ordnung die wichtigsten inhaltlichen Elemente des
Kooperationsvertrags fest.
§ 89/L
(1) Der europäische Rechtsanwalt, der auf dem Territorium der Republik Ungarn mit ständigem Charakter eine
Rechtsanwaltstätigkeit verrichtet, muss bei seiner Tätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes und die
Festlegungen in der Satzung der Ungarischen Rechtsanwaltskammer einhalten.
(2) Für die Tätigkeit des europäischen Rechtsanwalts, der eine fallweise Dienstleistung gewährt, sind
hinsichtlich der Rechtsvertretung die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend; bei seiner sonstigen Tätigkeit
sind die für die Verrichtung der Rechtsanwaltstätigkeit in einem solchen Fall maßgebenden Regeln seines eigenen
Mitgliedsstaates sowie ferner die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Festlegungen in den Ordnungen der
Ungarischen Rechtsanwaltskammer anzuwenden, vorausgesetzt, dass diese auch in Ermangelung einer auf dem
Territorium der Republik Ungarn nicht mit ständigem Charakter ausgeübten Tätigkeit angewendet werden können.
(3) Wenn der europäische Rechtsanwalt auch ohne Aufnahme ins Verzeichnis eine fallweise Dienstleistung
gewährt, kann die nach dem Ort der Leistungsgewährung zuständige Kammer die Einhaltung der in diesem Gesetz
einem eine fallweise Dienstleistung gewährenden europäischen Rechtsanwalt gegenüber gestellten Forderungen
kontrollieren.
… (5) Bei dem selbständig tätigen europäischen Rechtsanwalt sind die auf selbständige Rechtsanwälte bezogenen
Regeln entsprechend anzuwenden.
§ 89/M
(1) Der europäische Rechtsanwalt ist zur Verrichtung einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt berechtigt. …
Formen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit
§ 89/N
(1) Zur Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie zur Errichtung eines Mitgliedsverhältnisses in einer
Rechtsanwaltskanzlei ist auch der nach § 89/B ins Register der Kammer aufgenommene europäische Rechtsanwalt
berechtigt.
(2) Wenn die Kanzlei ausschließlich europäische Rechtsanwälte als Mitglieder hat oder im Namen der Kanzlei
nicht der Familienname wenigstens eines Rechtsanwaltsmitgliedes vorkommt, ist in der Bezeichnung der Kanzlei
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anstelle der Rechtsanwaltskanzlei der Ausdruck Kanzlei zu verwenden. Die Bezeichnung Rechtsanwaltskanzlei
bzw. Kanzlei kann die fremdsprachige Bezeichnung der in einem Mitgliedsstaat des Europäischen
Wirtschaftsraumes eingetragenen Anwaltssozietät enthalten, deren Mitglied der europäische Rechtsanwalt ist.
(3) Für die Kanzlei sind die auf die Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Regeln entsprechend anzuwenden.
...
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Gesetzesverordnung Nr. 13 vom Jahre 1979
über das internationale Privatrecht
Kapitel I
Allgemeine Regelungen
Zweck und Gültigkeit der Gesetzesverordnung
…
§2
Nicht anzuwenden ist diese Gesetzesverordnung in solchen Fragen, die ein internationaler Vertrag regelt.
...
Kapitel II
Kapitel IX
Gerichtsbarkeit
Allgemeine Gerichtsbarkeit
§54
(1) Ein ungarisches Gericht kann in jeder Angelegenheit vorgehen, sofern sich der Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten, bei einer juristischen Person (Wirtschaftsgesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit) ihr Firmensitz, im Inland befindet, es sei denn seine Gerichtsbarkeit wird aufgrund dieser
Gesetzesverordnung ausgeschlossen.
(2) ….
(4) Wenn einem ungarischen Gericht die Gerichtsbarkeit zur Beurteilung einer Klage zusteht, kann es auch
hinsichtlich der Gegenklage vorgehen.
Besondere Gerichtsbarkeit
§55
Bei Prozesssachen in Verbindung mit Verträgen kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn sich
der Erfüllungsort im Ausland befindet. In Anwendung dieses Paragraphen ist Erfüllungsort jener Ort, den die
Parteien im Vertrag als Erfüllungsort vereinbart haben; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist dies
a) bei Verträgen zum Zwecke des An- und Verkaufs von Waren der Ort, wo der Kaufgegenstand zu übergeben
ist;
b) bei Verträgen, welche die Verrichtung irgendeiner Tätigkeit zum Gegenstand haben, der Ort, an dem die
Tätigkeit vertragsgemäß zu verrichten ist;
c) bei sonstigen Verträgen der Ort, den das ungarische Recht als Erfüllungsort der strittigen Forderung bestimmt.
§56
(1) Bei einem aus einer Unterhaltspflicht herrührenden Rechtsstreit kann auch dann das ungarische Gericht
vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der übliche Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten im Inland befindet.
(2) Sofern die Unterhaltspflicht in einem den Personenstand betreffenden Verfahren beurteilt wird, kann auch
dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn ihm die Gerichtsbarkeit für das den Personenstand betreffende
Verfahren zusteht.
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§ 56/A (außervertragl. SE)
(1) Bei Prozesssachen, die aus außervertraglichen Schädigungen stammen, kann auch dann ein ungarisches
Gericht vorgehen, wenn der Ort der Verübung des Schaden verursachenden Verhaltens oder der Ort des Eintritts
der schädigenden Folge im Inland ist.
(2) Im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung eines durch eine Straftat verursachten Schadens, der in einem
Strafverfahren geltend gemacht wurde, kann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn die dem Verfahren zugrunde
liegende Straftat der ungarischen Strafgerichtsbarkeit untersteht.
(3) In einer Klage auf Feststellung oder Erhöhung einer Schadenersatzleistung in Form einer Rente kann auch
dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des
Berechtigten im Inland befindet.
(4) In Bezug auf Ansprüche, die wegen Beschädigungsgefahr geltend gemacht wurden, kann ein ungarisches
Gericht vorgehen, wenn sich der Ort, an dem der Eintritt des schädigenden Ereignisses droht, im Inland befindet.
§ 56/B
(1) In Prozesssachen gegen ausländische Unternehmen können ungarische Gerichte selbst dann vorgehen, wenn
das Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine Handelsvertretung im Inland verfügt und der
Rechtsstreit mit der Tätigkeit der letzteren in Verbindung steht.
(2) In Prozesssachen gegen ausländische Staatsangehörige, die sich als selbstständige Unternehmer im Inland
niedergelassen haben, können auch dann ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Rechtsstreit mit der inländischen
Wirtschaftstätigkeit dieser Person in Verbindung steht.
§57
In vermögensrechtlichen Prozesssachen gegen Beklagte, die über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Inland verfügen, können ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Beklagte im Inland Vermögen
hat, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann. Als im Inland befindliches Vermögen des Beklagten
sind auch die dem Beklagten zustehenden Forderungen anzusehen, wenn sich der Wohnsitz des
Forderungsschuldners im Inland befindet oder die Forderung durch eine im Inland gelegene Sache gesichert ist.
§58
(1) In Prozesssachen aus Erbverhältnissen können auch dann ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Erblasser
zur Zeit seines Todes über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügte.
(2) Im Nachlassverfahren kann ein ungarischer Notar vorgehen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes
ungarischer Staatsangehöriger war oder wenn sich der Nachlass im Inland befindet.
§59
(1) In Verfahren, die das Sorgerecht für Kinder, die Kontakthaltung zwischen dem Kind und dem getrennt
lebenden Elternteil bzw. die Ausübung des elterlichen Sorgerechts betreffen, können auch dann ungarische
Gerichte oder andere Behörden vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes
im Inland befindet.
(2) In Verfahren, die das eheliche Vermögensrecht betreffen, können ungarische Gerichte vorgehen, wenn sich
der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort eines der Ehepartner im Inland befindet.
(3) Sofern irgendwelche in den Absätzen 1 bis 2 festgelegte Fragen im Rahmen eines den Personenstand
betreffenden Verfahrens geregelt werden, können auch dann ungarische Gerichte oder andere Behörden vorgehen,
wenn ihnen die Gerichtsbarkeit für das den Personenstand betreffende Verfahren zusteht.
§ 59/A
In Angelegenheiten in Verbindung mit dem Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel bzw. zwischen
Pfleger und Pflegebefohlenem kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn der Mündel bzw. der
Pflegebefohlene ungarischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Inland hat.
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Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Verbrauchervertrag und
Arbeitsvertrag
§60
In vom Verbraucher angestrengten Prozesssachen, die aus einem in § 28/A Abs. 2 festgelegten
Verbrauchervertrag resultieren, kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn der Verbraucher seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat und die mit dem Verbraucher vertragsschließende und in
ihrem fachlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich vorgehende Partei
a) im Inland eine Tätigkeit ausübt, einschließlich auch den Fall, dass sich ihre anderswo ausgeübte Tätigkeit
auch auf inländische Verbraucher erstreckt; oder
b) im Inland über eine Zweigniederlassung oder eine Handelsvertretung verfügt oder ein ausländischer
Staatsangehöriger ist, der als ein im Inland niedergelassener selbstständiger Unternehmer anzusehen ist.
§61
In aus einem Arbeitsvertrag herrührenden Prozesssachen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, kann auch
dann ein ungarisches Gericht vorgehen,
a) wenn sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung im Inland befindet bzw. zuletzt im Inland befand;
bzw.
b) wenn sich die Niederlassung des Arbeitgebers, bei der er angestellt war, im Inland befindet, vorausgesetzt,
dass sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung nicht in ein und demselben Saat befindet bzw. befand.
§62
In Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Verbrauchervertrag bzw. Arbeitsvertrag resultieren, ist es, mit Ausnahme
der Gerichtsbarkeit gemäß §§ 60 bis 61 und § 54 bzw. der von den Parteien vereinbarten Gerichtsbarkeit (§§ 62/F
bis 62/H), nicht möglich, sich auf sonstige Zuständigkeitsgründe zu berufen.
Ausschließliche Gerichtsbarkeit
§ 62/A
Ausschließlich vorgehen kann ein ungarisches Gericht oder eine andere Behörde:
a) in Verbindung mit einer im Inland gelegenen Immobilie in einem Verfahren zur Geltendmachung eines im
Anwendungsbereich des Sachenrechts geltenden Rechts sowie in einem Verfahren betreffend eines Miet- bzw.
Pachtvertrags;
b) in einem Nachlassverfahren betreffend den inländischen Nachlass eines Erblassers mit ungarischer
Staatsangehörigkeit;
c) in einem Verfahren gegen den Ungarischen Staat oder ein ungarisches Staatsorgan, es sei denn, der
Ungarische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet oder den Gegenstand des Verfahrens bildet ein
Rechtsverhältnis des Ungarischen Staates oder eines ungarischen Staatsorgans, bezüglich dessen gemäß § 62/E
Abs. 1 auch einem ausländischen Staat keine Befreiung von der ungarischen Gerichtsbarkeit zusteht;
d) in einem Verfahren gegen einen als diplomatischer Vertreter vorgehenden oder ansonsten von der
Gerichtsbarkeit befreiten ungarischen Staatsangehörigen, es sei denn, der Ungarische Staat hat ausdrücklich auf
die Befreiung verzichtet;
e) in Verfahren zur Vernichtung von im Inland ausgestellten Urkunden oder Wertpapieren;
f) in Verfahren in Verbindung mit der Erteilung, dem Umfang und dem Erlöschen eines inländischen Rechts im
Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes;
g) in Verfahren in Verbindung mit der Gründung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Auflösung von Rechtspersonen mit
inländischem Firmensitz oder von Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in Verfahren in
Verbindung mit der Geltung von Verträgen oder Satzungen (Gründungsurkunde), die als Grundlage für die
Handelsregistereintragung der Rechtsperson (Gesellschaft) dienen, bzw. in Verfahren zur Revision der von den
Organen der Rechtsperson (Gesellschaft) gefassten Beschlüsse;
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h) in Verfahren hinsichtlich der Eintragung von Rechten, Tatsachen und Daten in ein im Inland geführtes,
öffentlichen Glauben genießendes Register;
i) in Verfahren, welche die inländische Zwangsvollstreckung betreffen.
§ 62/B
In einem Verfahren hinsichtlich des Personenstands eines ungarischen Staatsangehörigen kann ein ungarisches
Gericht oder eine andere ungarische Behörde in jedem Fall vorgehen. Diese Gerichtsbarkeit ist ausschließlich, es
sei denn
a) im Ausland wird ein Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht, und die Partei mit ungarischer
Staatsangehörigkeit bzw., falls beide Parteien ungarische Staatsangehörige sind, hat zumindest einer von ihnen
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen
vorgehenden Behörde;
b) im Ausland wird ein Verfahren zur Bestellung einer Pflegschaft bzw. Aufhebung einer Pflegschaft für einen
ungarischen Staatsangehörigen anhängig und die unter Pflegschaft zu stellende bzw. unter Pflegschaft befindliche
Partei hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen
vorgehenden Behörde;
c) es wird im Ausland ein Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft oder Anfechtung der
Vaterschaftsvermutung in Bezug auf ein Kind mit ungarischer Staatsangehörigkeit anhängig gemacht und sowohl
das Kind als auch der Vater haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden
Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde;
d) im Ausland wird ein Verfahren wegen Aufhebung oder Wiederherstellung des elterlichen Sorgerechts in
Bezug auf ein Kind mit ungarischer Staatsangehörigkeit anhängig gemacht und sowohl das Kind als auch der
Elternteil, dessen Sorgerecht vom Verfahren betroffen ist, haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde;
e) im Ausland wird ein Verfahren wegen Genehmigung, Bestätigung bzw. Aufhebung der Adoption eines
ungarischen Staatsangehörigen anhängig gemacht, vorausgesetzt, der Annehmende ist ein ausländischer
Staatsangehöriger und die Adoption wurde von der ungarischen Vormundschaftsbehörde bestätigt.
Ausschluss der Gerichtsbarkeit
§ 62/C
Ungarische Gerichte oder andere Behörden dürfen nicht vorgehen
a) in Verbindung mit einer im Ausland gelegenen Immobilie in einem Verfahren zur Geltendmachung eines im
Anwendungsbereich des Sachenrechts geltenden Rechts sowie in einem Verfahren betreffend eines Miet- bzw.
Pachtvertrags;
b) in einem Nachlassverfahren betreffend den ausländischen Nachlass eines Erblassers, der kein ungarischer
Staatsangehöriger ist;
c) in einem Verfahren gegen einen ausländischen Staat oder ein ausländisches Staatsorgan, es sei denn, der
ausländische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet oder den Gegenstand des Verfahrens bildet ein
unter § 62/E Abs. 1 festgelegtes, ziviles Rechtsverhältnis des ausländischen Staates oder ausländischen
Staatsorgans;
d) in einem Verfahren gegen einen in Ungarn als diplomatischer Vertreter vorgehenden oder ansonsten von der
Gerichtsbarkeit befreiten ausländischen Staatsangehörigen, es sei denn, der ausländische Staat hat ausdrücklich auf
die Befreiung verzichtet;
e) in Verfahren zur Vernichtung von im Ausland ausgestellten Urkunden oder Wertpapieren;
f) in Verfahren in Verbindung mit der Erteilung, dem Umfang und dem Erlöschen eines ausländischen Rechts im
Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes;
g) in Verfahren in Verbindung mit der Gründung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Auflösung von Rechtspersonen mit
ausländischem Firmensitz oder von Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in Verfahren in
Verbindung mit der Geltung von Verträgen oder Satzungen (Gründungsurkunde), die als Grundlage für die
Seite 98 von 170
Handelsregistereintragung der Rechtsperson (Gesellschaft) dienen, bzw. in Verfahren zur Revision der von den
Organen der Rechtsperson (Gesellschaft) gefassten Beschlüsse;
h) in Verfahren betreffend die Eintragung von Rechten, Tatsachen und Daten in ein im Ausland geführtes,
öffentlichen Glauben genießendes Register;
i) in Verfahren, welche die ausländische Zwangsvollstreckung betreffen.
§ 62/D
(1) In einem Verfahren hinsichtlich des Personenstands eines nicht ungarischen Staatsangehörigen dürfen
ungarische Gerichte oder andere Behörden, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fälle, nicht
vorgehen.
(2) In einer Prozesssache zwischen nicht ungarischen Staatsangehörigen hinsichtlich ihres Personenstands kann
ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Inland hat.
(3) Ein ungarisches Gericht kann auch in Bezug auf die Todes- oder Vermisstenerklärung oder die Feststellung
der Tatsache des Todes eines nicht ungarischen Staatsangehörigen vorgehen, wenn sich der letzte bekannte
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der verschollenen Person im Inland befand und ihre Todes- oder
Vermisstenerklärung oder die Feststellung der Tatsache ihres Todes durch ein inländisches Rechtsinteresse - so
insbesondere die Regelung des rechtlichen Schicksals einer bestehenden Ehe mit einem über die ungarische
Staatsbürgerschaft oder über einen Wohnsitz im Inland verfügenden Ehepartner bzw. des im Inland befindlichen
Vermögens der verschollenen Person - erforderlich wird.
(4) In einem Verfahren wegen Genehmigung bzw. Aufhebung der Adoption eines nicht ungarischen
Staatsangehörigen kann ein ungarisches Gericht oder eine andere ungarische Behörde vorgehen, wenn der
Annehmende ungarischer Staatsangehöriger ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland
hat.
§ 62/E
(1) Ungarischen Gerichten oder anderen ungarischen Behörden steht die Gerichtsbarkeit für Verfahren gegen
einen ausländischen Staat oder ein ausländisches Staatsorgan zu, sofern das Verfahren zum Gegenstand hat:
a) das Recht oder die Pflicht eines ausländischen Staates (eines ausländischen Staatsorgans) aus einem
zivilrechtlichen Vertrag, sofern sich der vertragliche Erfüllungsort im Inland befindet, es sei denn, bei der anderen
vertragsschließenden Partei handelt es sich um irgendeinen anderen Staat oder dessen Organ;
b) das Recht oder die Pflicht aus einem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen, zwecks Arbeitsverrichtung
begründeten Rechtsverhältnis zwischen einem ausländischen Staat (ausländischen Staatsorgan) und einer
natürlichen Person, die ungarischer Staatsangehöriger ist oder über einen Wohnsitz im Inland verfügt,
vorausgesetzt, der Ort der Arbeitsverrichtung befindet sich im Inland bzw. war zuletzt im Inland, es sei denn, der
Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger des arbeitgebenden ausländischen Staates;
c) ein unter dem Titel der Verletzung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Unversehrtheit oder der
Verursachung von Sachschaden gegenüber dem ausländischen Staat (ausländischen Organ) geltend gemachter
Anspruch vorausgesetzt, das schadensverursachende Ereignis trat im Inland ein und der Geschädigte hielt sich zu
diesem Zeitpunkt im Inland auf;
d) ein im Anwendungsbereich des Sachenrechts wirksames, bestehendes Recht an einer im Eigentum eines
ausländischen Staates (ausländischen Staatsorgans) befindlichen oder von diesem zu erwerben beabsichtigten
inländischen Immobilie;
e) das bestehende Gesellschafterverhältnis, die Teilhaberschaft oder Beteiligung eines ausländischen Staates
(ausländischen Staatsorgans) an einer Rechtsperson mit inländischem Firmensitz oder an einer
Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bzw. irgendein Recht oder eine Pflicht, das bzw. die hierauf
zurückzuführen ist;
f) das erbrechtliche Verhältnis des ausländischen Staates (ausländischen Staatsorgans) in Verbindung mit dem im
Inland eröffneten Nachlass im Inland;
g) Erteilung, Umfang bzw. Aufhebung eines inländischen Rechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
dessen Berechtigter ein ausländischer Staat (ausländisches Staatsorgan) ist.
Seite 99 von 170
(2) Auf der Grundlage eines gegenüber einem ausländischen Staat gefällten verurteilenden Beschlusses ist die
Zwangsvollstreckung zu Lasten des im Inland befindlichen Staatsvermögens, welches der Verrichtung der
staatlichen Aufgaben in Bezug auf die öffentliche Gewalt bzw. der Funktion der Staatsorgane dient, unzulässig.
Von den Parteien vereinbarte Gerichtsbarkeit
§ 62/F
(1) In Bezug auf vermögensrechtliche Angelegenheiten können die Parteien für ihre entstandenen
Rechtsstreitigkeiten oder für den Fall zukünftiger Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis die
Gerichtsbarkeit der Gerichte oder eines bestimmten Gerichts irgendeines Staates vereinbaren. Eine solche
Vereinbarung kann von den Parteien wie folgt vorgenommen werden:
a) schriftlich;
b) mündlich mit schriftlicher Bekräftigung;
c) in einer Form, die den sich zwischen den Parteien heraus gebildeten Geschäftsgewohnheiten entspricht; oder
d) im internationalen Handel in einer Form, die den Handelsgepflogenheiten entspricht, welche den Parteien
bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen und welche den Parteien, die einen derartigen Vertrag schließen,
im allgemeinen bekannt sind und von ihnen regelmäßig berücksichtigt werden.
(2) Mangels einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung steht dem ausbedungenen Gericht bzw. den
ausbedungenen Gerichten die ausschließliche Gerichtsbarkeit zu. Falls die Parteien allerdings die Gerichtsbarkeit
eines ausländischen Gerichts vereinbart haben und dieses Gericht seine Unzuständigkeit feststellt, kann ein
ungarisches Gericht seine Zuständigkeit gemäß den allgemeinen Regeln feststellen.
§ 62/G
(1) Ungültig ist die Vereinbarung, wenn die Parteien in einer der unter § 62/A festgelegten Angelegenheiten die
Gerichtsbarkeit eines ausländischen Gerichts bzw. in einer der unter § 62/C festgelegten Angelegenheiten die
Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts ausbedingen.
(2) In Bezug auf Rechtsstreitigkeiten aus Verbraucherverträgen bzw. Arbeitsverträgen kann die Ausbedingung
der Gerichtsbarkeit
a) nicht zur Folge haben, dass der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer vor einem anderen Gericht als vor den
Gerichten des Staates gemäß seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verklagt wird; und
b) kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher bei den Gerichten des Staates gemäß
seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. der Arbeitnehmer bei den Gerichten des Staates
gemäß dem Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung Klage einreichen kann.
(3) Die Beschränkungen laut Absatz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien die Vereinbarung nach
Entstehung des Rechtsstreits treffen.
§ 62/H
Die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts wird auch dadurch begründet, wenn der Beklagte eine Erklärung
zur Hauptsache abgibt (Klageeinlassung), ohne die Unzuständigkeit zu beanstanden, es sei denn, die
Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts ist aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen.
Kapitel X
...
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Kapitel XI
Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Beschlüssen
§70 (Vorauss. der Anerkennung, ausschließl. Zuständigkeit Ungarn)
(1) Beschlüsse, die von ausländischen Gerichten oder anderen ausländischen Behörden in einer Angelegenheit
gefasst wurden, hinsichtlich deren einem ungarischen Gericht oder einer anderen ungarischen Behörde die
ausschließliche Gerichtsbarkeit zusteht, können im Inland nicht anerkannt werden.
(2) …
§71 (Vorauss. der Anerkennung, ausschließl. Unzuständigkeit Ungarn)
Beschlüsse, die von ausländischen Gerichten oder anderen ausländischen Behörden in einer Angelegenheit
gefasst wurden, in der die Gerichtsbarkeit ungarischer Gerichte oder anderer ungarischer Behörden ausgeschlossen
ist, sind im Inland anzuerkennen, ausgenommen, dies würde gegen § 72 Abs. 2 Buchstaben a bis c verstoßen.
§72 (Vorauss. der Anerkennung übrige Fälle)
(1) Beschlüsse ausländischer Gerichte oder anderer ausländischer Behörden in Angelegenheiten, die nicht unter
§§ 70 und 71 erwähnt sind, müssen anerkannt werden, wenn
a) die Gerichtsbarkeit des vorgehenden ausländischen Gerichts oder einer anderen ausländischen Behörde
aufgrund einer im ungarischen Gesetz festgelegten Regel für die Gerichtsbarkeit begründet war;
b) der Beschluss gemäß dem Recht des Staats, in dem er gefasst wurde, Rechtskraft erlangt hat;
c) zwischen Ungarn und dem Staat des beschlussfassenden Gerichts oder der beschlussfassenden Behörde
Gegenseitigkeit besteht;
d) keiner der unter Absatz 2 festgelegten Verweigerungsgründe vorliegt.
(2) Ein ausländischer Beschluss darf nicht anerkannt werden, wenn
a) seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung Ungarns verstieße;
b) derjenige, zu dessen Lasten der Beschluss gefasst wurde, am Verfahren weder persönlich noch durch seinen
bevollmächtigten Vertreter teilnahm, und zwar weil ihm die Ladung und die Klageschrift oder sonstige, der
Einleitung des Verfahrens zugrunde liegende Schriftstücke an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nicht vorschriftsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt wurden, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich auf die
Verteidigung vorzubereiten;
c) der Beschluss als Ergebnis eines Verfahrens gefasst wurde, das die grundlegenden Prinzipien des ungarischen
Verfahrensrechts schwerwiegend verletzte;
d) wegen demselben, aus ein und derselben Tatgrundlage herrührenden Recht zwischen identischen Parteien vor
einem ungarischen Gericht oder einer anderen ungarischen Behörde die Wirkungen der Prozesseinleitung vor der
Einleitung des ausländischen Verfahrens eingetreten sind (Rechtshängigkeit);
e) wegen demselben, aus ein und derselben Tatgrundlage herrührenden Recht ein ungarisches Gericht oder eine
andere ungarische Behörde zwischen identischen Parteien früher einen rechtskräftigen, meritorischen Beschluss
gefasst hat.
§73 (Ausn. von Gegenseitigkeit)
(1) Über das Bestehen der Gegenseitigkeit gemäß § 72 Abs. 1 Buchstabe c gibt der Justizminister eine für das
Gericht bzw. für andere Behörden verbindliche Erklärung ab.
(2) Ein Bestehen der Gegenseitigkeit ist keine Voraussetzung für die inländische Anerkennung
a) von ausländischen Beschlüssen in Bezug auf den Personenstand;
b) von ausländischen vermögensrechtlichen Beschlüssen, falls die Gerichtsbarkeit des in der Sache vorgehenden
ausländischen Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien basierte und diese Vereinbarung den Bestimmungen
der §§ 62/F bis 62/G entspricht.
Seite 101 von 170
§74 (Verfahren)
(1) Die Anerkennung von ausländischen Beschlüssen bedarf keines besonderen Verfahrens. Die Frage, ob
anerkannt werden kann, wird in Ermangelung abweichender rechtsvorschriftlicher Bestimmungen von dem
Gericht oder der Behörde untersucht, in dessen bzw. deren Verfahren diese Frage entsteht.
(2) Der Betroffene kann auch in einem gesonderten Verfahren bei Gericht eine dahingehende Feststellung
beantragen, ob der ausländische Beschluss im Inland anerkannt werden kann. In der Sache solcher Anträge
entscheidet das Gericht in einem außerstreitigen Verfahren. Über die sachliche Zuständigkeit und den
ausschließlichen Gerichtsstand für das Verfahren verfügt
a) das Ortsgericht, das am Sitz des für den inländischen Wohnsitz (Firmensitz) oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Antragsgegners zuständigen Komitatsgerichts tätig ist, (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht
Buda), bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Komitatsgericht (in Budapest das Hauptstädtische
Gericht),
b) mangels dessen das Ortsgericht, das am Sitz des für den inländischen Wohnsitz (Firmensitz) oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Komitatsgerichts tätig ist, (in Budapest das Zentrale
Bezirksgericht Buda), bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Komitatsgericht (in Budapest das
Hauptstädtische Gericht),
c) falls der Antragsteller jedoch ebenfalls keinen Wohnsitz (Firmensitz) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Inland hat, das Zentrale Bezirksgericht Buda, bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Hauptstädtische
Gericht.
Auf das Verfahren - einschließlich der einzulegenden Rechtsmittel - sind die Bestimmungen des Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Ausstellung des Vollstreckungszeugnisses entsprechend anzuwenden.
(3) Eine Überprüfung des ausländischen Beschlusses in der Streitsache selbst ist unzulässig. Das Vorliegen der
zur inländischen Anerkennung des Beschlusses erforderlichen Voraussetzungen ist, mit Ausnahme der unter § 72
Abs. 2 Buchstaben b bis c festgelegten Voraussetzungen, von Amts wegen zu prüfen.
§ 74/A (Vollstreckung ausländischer Beschlüsse)
Sofern die zur inländischen Anerkennung des ausländischen verurteilenden Beschlusses erforderlichen
Voraussetzungen vorliegen, kann der Beschluss im Inland gemäß den Bestimmungen der dafür maßgeblichen
Rechtsvorschriften vollstreckt werden.
..
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Gesetz Nr. LIII von 1994
über die Zwangsvollstreckung
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN
I. KAPITEL
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich des Gesetzes
§1
Beschlüsse von Gerichten und anderen Organen, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, sowie ferner die auf
einzelnen Urkunden beruhenden Forderungen müssen durch eine Zwangsvollstreckung laut diesem Gesetz
vollstreckt werden.
…
Anwendung der Zivilprozessordnung
§9
Für die Verfahrensfragen, die das Gesetz nicht gesondert regelt, sind das Gesetz Nr. III von 1952 über die
Zivilprozessordnung (im Weiteren: ZPO) und die Durchführungsbestimmungen - mit den sich aus den Eigenheiten
des Zivilverfahrens der freien Gerichtsbarkeit ergebenden Abweichungen - entsprechend verbindlich.
….
II. KAPITEL
ANORDNUNG DER VOLLSTRECKUNG
Vollstreckbare Ausfertigungen
§ 10
Die Zwangsvollstreckung (im weiteren: Vollstreckung) ist unter Ausstellung eines Vollstreckungstitels
anzuordnen. Vollstreckbare Ausfertigungen (Vollstreckungstitel) sind:
a) das durch das Gericht ausgestellte Vollstreckungsblatt,
b) die Urkunde, die das Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen hat,
c) der die Vollstreckung anordnende Pfändungs- bzw. Überweisungsbescheid und ferner der eine direkte
gerichtliche Aufforderung enthaltende Beschluss des Gerichts,
d) …
e) ….
Vollstreckungsantrag
§ 11
(1) Das Gericht stellt den Vollstreckungstitel auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers aus.
(2) Der Vollstreckungsgläubiger muss bei der Einbringung des Vollstreckungsantrages folgendes mitteilen:
a) den Namen (Firmennamen) und die zur Identifizierung des Schuldners notwendigen Daten (zumindest das
Geburtsdatum oder den Namen der Mutter bzw. die Handelsregisternummer) und ferner
Seite 103 von 170
b) in Abhängigkeit von den Umständen der Angelegenheit: den Wohnsitz, die Arbeitsstelle bzw. den Sitz oder
die Niederlassung (im weiteren: Sitz) und den Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners; von den
in diesem Buchstaben aufgeführten Daten ist wenigstens eine Angabe mitzuteilen.
(3) Bei der Beantragung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind auch die Grundbuchdaten
mitzuteilen.
§ 12
(1) Der Vollstreckungsantrag ist in einer erforderlichen Anzahl von Exemplaren auf einem entsprechend
ausgefüllten Formular für einen Vollstreckungstitel einzureichen.
(2) Wenn der Vollstreckungsgläubiger den Antrag nicht auf einem Formular eingebracht hat bzw. das Formular
nicht in einer erforderlichen Anzahl von Exemplaren eingereicht worden ist oder nicht entsprechend ausgefüllt
wurde, wird der Mangel vom Gericht beseitigt oder der Vollstreckungsgläubiger von diesem zur
Mängelbeseitigung bzw. zu einem ordnungsgemäßen Verfahren aufgefordert.
(3) Das Gericht fasst einen mündlich eingebrachten Antrag unter Ausfüllung eines Formulars für einen
Vollstreckungstitel schriftlich ab.
§ 12/A
(1) In Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des selbstständigen Gerichtsvollziehers fallen, kann der
Antrag auf Vollstreckung durch Mitteilung der in § 11 Abs. 2 und 3 festgelegten Daten auch beim zuständigen
Gerichtsvollzieher eingereicht werden. In diesem Fall füllt der Gerichtsvollzieher das Formular für einen
Vollstreckungstitel aus und leitet es an das zur Anordnung der Vollstreckung berechtigte Gericht weiter indem er
auch gleichzeitig - auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers -seiner beim Vorverfahren verbindlichen Pflicht zur
Datenlieferung laut § 31/B nachkommt.
(2) Die Festlegungen in Absatz 1 befreien den Vollstreckungsgläubiger nicht von seiner Pflicht zur Beseitigung
der Mängel des Vollstreckungsantrags.
(3) Der Gerichtsvollzieher stellt den Antrag gemäß Absatz 1 - wenn ihm die notwendigen Daten zur Verfügung
stehen - innerhalb von fünfzehn Tagen und leitet ihn in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren an das
Gericht weiter. Wenn anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt werden kann, dass in der Sache
die Anordnung der Vollstreckung unzulässig ist, informiert er darüber den Antragsteller innerhalb der zur
Antragstellung vorgeschriebenen Frist.
Allgemeine Bedingungen der Vollstreckung
§ 13
(1) Der Vollstreckungstitel kann ausgestellt werden, wenn der zu vollstreckende Beschluss
a) eine Verpflichtung (Verurteilung) beinhaltet,
b) rechtskräftig ist oder vorläufig vollstreckt werden kann und
c) die Erfüllungsfrist abgelaufen ist.
(2) Aufgrund eines durch das Gericht bestätigten Vergleichs kann ein Vollstreckungstitel auch dann ausgestellt
werden, wenn gegen den Bestätigungsbeschluss Berufung eingelegt worden ist. Die Bestimmung ist auch für den über die gleiche Wirkung wie der gerichtliche Vergleich verfügenden - durch einen Notar bestätigten Vergleich
verbindlich.
(3) Die in Absatz 1 festgehaltenen Bedingungen sind für die Vollstreckung der auf einer Urkunde beruhenden
Forderung entsprechend verbindlich.
§ 14
Bei der zur Eintreibung von Unterhaltskosten, der mit der Geburt verbundenen Kosten und der auf den
Unterhalt gerichteten rentenartigen Leistungen (im weiteren: Unterhaltskosten) angeordneten Vollstreckung kann
der Vollstreckungstitel in Bezug auf die abgelaufenen und mehr als 6 Monate im Rückstand befindlichen
Unterhaltsraten ausgestellt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass
a) der Unterhaltsrückstand auf das unredliche Verhalten des Schuldners zurückgeführt werden kann oder
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b) er dessen Geltendmachung aus einem triftigen Grund versäumt hat.
Vollstreckungsblatt
§ 15
Das in erster Instanz vorgehende Gericht stellt
a) aufgrund des in einer Zivilsache gefassten verurteilenden Beschlusses des Gerichts,
…
ein Vollstreckungsblatt aus.
§ 16
Ein Vollstreckungsblatt wird ausgestellt
…
c) aufgrund eines ausländischen Gerichtsbeschlusses von dem laut dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners - in
Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und bei einer
Zweigniederlassung bzw. direkten Handelsrepräsentanz eines Unternehmens mit ausländischem Sitz in Ungarn
laut dem Ort der Zweigniederlassung bzw. Repräsentanz - beim Sitz des Komitatsgerichts tätigen örtlichen Gericht,
in Budapest vom Zentralen Bezirksgericht Buda,
d) aufgrund eines in- und ausländischen schiedsrichterlichen Beschlusses und Vergleiches vom Komitatsgericht
bzw. Hauptstädtischen Gericht (im weiteren: Komitatsgericht) laut dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners - in
Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und bei einer
Zweigniederlassung bzw. direkten Handelsrepräsentanz eines Unternehmens mit ausländischem Sitz in Ungarn
laut dem Ort der Zweigniederlassung bzw. Repräsentanz,
…
§ 19
(1) Das Gericht verweigert die Ausstellung des Vollstreckungsblattes, wenn der Vollstreckungsantrag völlig
unbegründet ist. Darüber fasst das Gericht einen Beschluss und lässt diesen dem Vollstreckungsgläubiger zustellen.
(2) Wenn der Vollstreckungsantrag zum Teil unbegründet ist, stellt das Gericht abweichend vom Antrag ein
Vollstreckungsblatt aus. Darüber fasst das Gericht einen Beschluss und lässt diesen dem Vollstreckungsgläubiger
direkt bzw. dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen.
Vollstreckungsklausel
§ 20
(1) Das örtliche Gericht laut dem Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners - in Ermangelung dessen laut dem Ort der
pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners - versieht die in den §§ 21-23 aufgeführten Urkunden mit einer
Vollstreckungsklausel.
(2) Auf die Vollstreckungsklausel sind die Bestimmungen in Bezug auf das Vollstreckungsblatt entsprechend
anzuwenden.
§ 21
(1) Das Gericht versieht die notarielle Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel, wenn diese
a) eine Verpflichtungsübernahme
Verpflichtungsübernahme,
zu
einer
Leistung
und
Gegenleistung
oder
eine
einseitige
b) den Namen des Gläubigers und des Schuldners,
c) den Gegenstand, die Menge (Summe) und den Rechtstitel der Verpflichtung sowie
d) die Art und Frist der Erfüllung
Seite 105 von 170
beinhaltet.
(2) Wenn die Verpflichtung vom Eintreten einer Bedingung oder eines Zeitpunktes abhängt, ist es zur
Vollstreckbarkeit auch erforderlich, dass das Eintreffen der Bedingung oder des Zeitpunktes durch eine öffentliche
Urkunde bestätigt wird.
(3) Aufgrund dieses Paragraphen ist auch dann eine Vollstreckung zulässig, wenn die notariell beurkundete
Forderung in die Zwangsvollstreckung fällt und die Erfüllungsfrist der Forderung abgelaufen ist.
§ 22
Das Gericht versieht mit einer Vollstreckungsklausel
a) den in einem Besitzstreit gefassten, zur Erstattung des ausgebliebenen Gewinns, der Schäden und der Kosten
verpflichtenden Beschluss des Notars der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks der Hauptstadt,
b) ..
c) die öffentliche Urkunde über einen Pfandvertrag, wenn die Erfüllungsfrist der Forderung abgelaufen ist,
d) die öffentliche Urkunde und Privaturkunde mit voller Beweiskraft über einen Vertrag zur Auflösung des
gemeinsamen Eigentums des Grundstücks durch Versteigerung, wenn die Urkunde den Schätzwert des
Grundstückes, die Versteigerungsbedingungen und ferner die Art und Weise des Tragens der Verfahrenskosten und
der Aufteilung des eingegangenen Kaufpreises beinhaltet,
e) ….
Direkte gerichtliche Pfändung
§ 24
(1) Das zur Ausstellung eines Vollstreckungsblattes berechtigte Gericht fasst - anstelle der Ausstellung des
Vollstreckungsblattes - einen direkten Pfändungsbeschluss, wenn die Forderung ausschließlich aus dem
Arbeitseinkommen des Schuldners eingetrieben werden muss.
(2) Im Pfändungsbeschluss fordert das Gericht den Arbeitgeber des Schuldners bzw. die Organe oder Personen,
die dem Schuldner Bezüge, Gehälter, sich aus der Arbeit ergebende Honorare, Zuwendungen und sonstige Beträge
regelmäßig und periodisch wiederkehrend auszahlen (im weiteren: Arbeitgeber), auf, - ohne Abwarten der
Rechtskrafterlangung des Pfändungsbeschlusses - vom Arbeitseinkommen des Schuldners die im Beschluss
aufgeführte Summe abzuziehen und unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger auszuzahlen.
(3) Das Gericht lässt dem Arbeitgeber und den Parteien den Pfändungsbeschluss zustellen. Die Berufung gegen
den Beschluss besitzt in Bezug auf den Abzug und die Auszahlung der gepfändeten Summe keine aufschiebende
Wirkung.
XI. KAPITEL
VOLLSTRECKUNG EINES AUSLÄNDISCHEN BESCHLUSSES
§ 205
Der Beschluss eines ausländischen Gerichts und ausländischen Schiedsgerichts (im weiteren zusammen:
ausländischer Beschluss) kann aufgrund eines Gesetzes, eines internationalen Abkommens oder der
Gegenseitigkeit vollstreckt werden.
§ 206
Der Beschluss des ausländischen Gerichts kann vollstreckt werden, wenn der Beschluss - infolge seines
Charakters - den Festlegungen in § 15 entspricht.
§ 207
Der Vollstreckungsgläubiger muss dem Vollstreckungsantrag den zu vollstreckenden ausländischen Beschluss
und - bei Bedarf, nach Aufforderung des Gerichts - dessen ungarische Übersetzung beilegen.
Seite 106 von 170
§ 208
Wenn der ausländische Beschluss nach § 205 vollstreckt werden kann, stellt das in § 16 Buchstaben c bzw. d
erwähnte Gericht mit einem Beschluss eine Vollstreckungsbescheinigung für den ausländischen Beschluss aus, in
der es bestätigt, dass der Beschluss nach dem ungarischen Recht auf die gleiche Weise wie der Beschluss eines
inländischen Gerichts (Schiedsgerichts) vollstreckt werden kann.
§ 209
Nach der Rechtskrafterlangung des nach § 208 gefassten Beschlusses stellt das Gericht aufgrund des mit einer
Vollstreckungsbescheinigung versehenen ausländischen Beschlusses ein Vollstreckungsblatt bzw. den diesem
gleichgestellten Vollstreckungstitel aus.
§ 210
Bei der Vollstreckung eines ausländischen Beschlusses sind auch die in einem gesonderten Gesetz und in
internationalen Abkommen festgehaltenen Bestimmungen anzuwenden und ferner auch die auf Gegenseitigkeit
beruhende Rechtspraxis zu berücksichtigen.
§ 210/A
(1) Das Gericht geht in seinem Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit des Gerichtsbeschlusses laut
Verordnung 44/2001/EG des Rates - wenn die Verordnung 44/2001/EG des Rates nichts anderes verfügt - nach den
Festlegungen in diesem Abschnitt vor.
(2) Hat das Gericht im Laufe seines Verfahrens laut Absatz 1 eine Vollstreckungsbescheinigung ausgestellt,
muss es auf Antrag eine Sicherungsmaßnahme anordnen.
§ 210/B
Erfolgt die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses durch Zwangsvollstreckung laut diesem Gesetz, geht das
Gericht im Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit des Gerichtsbeschlusses laut Verordnung
1347/2000/EG des Rates - wenn die Verordnung 1347/2000/EG des Rates nichts anderes verfügt - nach den
Festlegungen in diesem Abschnitt vor.
VIERTER TEIL
RECHTSMITTEL
XII. KAPITEL
MIT DER ANORDNUNG
RECHTSMITTEL
DER
VOLLSTRECKUNG
VERBUNDENE
Berufung in Verbindung mit der Anordnung der Vollstreckung
§ 213
(1) Wenn das Gericht die Vollstreckung per Beschluss angeordnet oder bei einer vom Antrag abweichenden
Ausstellung des Vollstreckungstitels einen Beschluss über die Abweichung gefasst hat, können die Parteien gegen
diesen Beschluss Berufung einlegen.
(2) Die Berufung gegen den Beschluss laut Absatz 1 hat auf die Durchführung der Vollstreckung keine
aufschiebende Wirkung, allerdings dürfen - sofern dieses Gesetz nichts anderes verfügt - keine Maßnahmen zum
Verkauf der gepfändeten Sachen getroffen werden und die bei der Vollstreckung eingegangene Summe darf nicht
an den Berechtigten ausgezahlt werden.
(3)
Gegen den die Ausstellung des
Vollstreckungsgläubiger Berufung einlegen.
Vollstreckungstitels
verweigernden
Beschluss
kann
der
(4) Wenn die Vollstreckung auf einer direkten gerichtlichen Aufforderung (§ 28) beruht, können die Parteien
gegen den Beschluss Berufung einlegen, der die direkte gerichtliche Aufforderung beinhaltet.
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Revisionsantrag in Verbindung mit der Anordnung der Vollstreckung
§ 214
(1) Ein Revisionsantrag ist zulässig gegen einen in zweiter Instanz rechtskräftig gewordenen Beschluss, mit
dem das Gericht über die Ausstattung des ausländischen Beschlusses mit einer Vollstreckungsbescheinigung bzw.
die Anordnung seiner Vollstreckung entschieden hat.
(2) Für die Einreichung und Beurteilung des Revisionsantrages sind die Bestimmungen des XIV. Kapitels (§§
270-275/B) ZPO entsprechend verbindlich.
...
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Anlage II - Übersicht Gerichtsstandorte
Anlage zum Gesetz Nr. LXVI von 1997
Teil I
Zuständigkeitsbereich des Hauptstädtischen Gerichts, der Gerichtshöfe, der
Krisgerichte und der Arbeitsgerichte
1. HAUPTSTÄDTISCHES GERICHT (Sitz: Budapest)
1/1. Zentrales Stadtbezirksgericht Pest
Budapest, V. Bezirk
Budapest, VI. Bezirk
Budapest, VII. Bezirk
Budapest, VIII. Bezirk
Budapest, IX. Bezirk
Budapest, X. Bezirk
Budapest, XIII. Bezirk
Budapest, XIV. Bezirk
Budapest, XVI. Bezirk
Budapest, XVII. Bezirk
1/2. Zentrales Stadtbezirksgericht Buda
Budapest, I. Bezirk
Budapest, XI. Bezirk
Budapest, XII. Bezirk
Budapest, XXII. Bezirk
1/3. Stadtbezirksgericht des II. und III. Bezirks von Budapest
Budapest, II. Bezirk
Budapest, III. Bezirk
1/4. Stadtbezirksgericht des IV. und XV. Bezirks von Budapest
Budapest, IV. Bezirk
Budapest, XV. Bezirk
1/5. Stadtbezirksgericht des XVIII. und XIX. Bezirks von Budapest
Budapest, XVIII. Bezirk
Budapest, XIX. Bezirk
1/6. Stadtbezirksgericht des XX., XXI. und XXIII. Bezirks von Budapest
Budapest, XX. Bezirk
Budapest, XXI. Bezirk
Budapest, XXIII. Bezirk
1/7. Hauptstädtisches Arbeitsgericht
Gebiet der Hauptstadt
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2. GERICHTSHOF BARANYA (Sitz: Pécs)
2/1. Stadtgericht Pécs
Abaliget
Aranyosgadány
Bakonya
Berkesd
Birján
Bogád
Cserkút
Ellend
Görcsöny
Gyód
Husztót
Keszü
Kovácsszénája
Kozármisleny
Kökény
Kõvágószõlõs
Kõvágótõttõs
Lothárd
Magyarsarlós
Nagykozár
Orfû
Pellérd
Pereked
Pécs
Pécsudvard
Pogány
Regenye
Romonya
Szemely
Szilágy
Szõke
2/2. Stadtgericht Komló
Alsómocsolád
Apátvarasd
Ág
Bakóca
Baranyajenõ
Baranyaszentgyörgy
Bikal
Bodolyabér
Egyházaskozár
Erdõsmecske
Felsõegerszeg
Gerényes
Gödre
Hegyhátmaróc
Hidas
Hosszúhetény
Kárász
Kisbeszterce
Kishajmás
Kisvaszar
Komló
Köblény
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Liget
Lovászhetény
Magyaregregy
Magyarhertelend
Magyarszék
Martonfa
Mágocs
Mánfa
Máza
Mecseknádasd
Mecsekpölöske
Mekényes
Mezõd
Mindszentgodisa
Nagyhajmás
Nagypall
Óbánya
Ófalu
Oroszló
Palé
Pécsvárad
Sásd
Szalatnak
Szágy
Szárász
Szászvár
Tarrós
Tékes
Tormás
Tófû
Varga
Vásárosdombó
Vázsnok
Vékény
Zengõvárkony
2/3. Stadtgericht Mohács
Babarc
Bár
Belvárdgyula
Bezedek
Borjád
Bóly
Dunaszekcsõ
Erdõsmárok
Erzsébet
Fazekasboda
Feked
Geresdlak
Görcsönydoboka
Hásságy
Himesháza
Homorúd
Ivándárda
Kátoly
Kékesd
Kisbudmér
Kisnyárád
Kölked
Lánycsók
Seite 111 von 170
Lippó
Liptód
Majs
Maráza
Máriakéménd
Mohács
Monyoród
Nagybudmér
Nagynyárád
Olasz
Palotabozsok
Pócsa
Sárok
Sátorhely
Somberek
Szajk
Szebény
Szederkény
Szellõ
Székelyszabar
Szûr
Töttös
Udvar
Versend
Véménd
2/4. Stadtgericht Siklós
Adorjás
Alsószentmárton
Áta
Babarcszõlõs
Baksa
Baranyahidvég
Beremend
Besence
Bisse
Bogádmindszent
Bosta
Csarnóta
Csányoszró
Cún
Diósviszló
Drávacsehi
Drávacsepely
Drávaiványi
Drávapalkonya
Drávapiski
Drávaszabolcs
Drávaszerdahely
Drávasztára
Egerág
Egyházasharaszti
Garé
Gilvánfa
Gordisa
Harkány
Hegyszentmárton
Hirics
Illocska
Ipacsfa
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Ivánbattyán
Kákics
Kásád
Kemse
Kémes
Kisasszonyfa
Kisdér
Kisharsány
Kisherend
Kisjakabfalva
Kiskassa
Kislippó
Kisszentmárton
Kistapolca
Kistótfalu
Kovácshida
Kórós
Lapáncsa
Lúzsok
Magyarbóly
Magyarmecske
Magyartelek
Marócsa
Matty
Márfa
Márok
Nagycsány
Nagyharsány
Nagytótfalu
Ócsárd
Okorág
Old
Ózdfalu
Palkonya
Páprád
Peterd
Pécsdevecser
Piskó
Rádfalva
Sámod
Sellye
Siklós
Siklósbodony
Siklósnagyfalu
Sósvertike
Szalánta
Szaporca
Szava
Szilvás
Szõkéd
Tengeri
Tésenfa
Téseny
Túrony
Újpetre
Vajszló
Vejti
Villány
Villánykövesd
Vokány
Zaláta
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2/5. Stadtgericht Szigetvár
Almamellék
Almáskeresztúr
Basal
Bánfa
Bicsérd
Boda
Bogdása
Boldogasszonyfa
Botykapeterd
Bükkösd
Bürüs
Csebény
Cserdi
Csertõ
Csonkamindszent
Dencsháza
Dinnyeberki
Drávafok
Drávakeresztúr
Endrõc
Felsõszentmárton
Gerde
Gyöngyfa
Gyöngyösmellék
Helesfa
Hetvehely
Hobol
Horváthertelend
Ibafa
Kacsóta
Katádfa
Kétújfalu
Királyegyháza
Kisdobsza
Kistamási
Magyarlukafa
Markóc
Merenye
Molvány
Mozsgó
Nagydobsza
Nagypeterd
Nagyváty
Nemeske
Nyugotszenterzsébet
Okorvölgy
Patapoklosi
Pettend
Pécsbagota
Rózsafa
Somogyapáti
Somogyhatvan
Somogyhárságy
Somogyviszló
Sumony
Szabadszentkirály
Szentdénes
Szentegát
Szentkatalin
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Szentlászló
Szentlõrinc
Szigetvár
Szörény
Szulimán
Teklafalu
Tótszentgyörgy
Várad
Vásárosbéc
Velény
Zádor
Zók
2/6. Arbeitsgericht Pécs
Komitat Baranya
3. GERICHTSHOF BÁCS-KISKUN (Sitz: Kecskemét)
3/1. Stadtgericht Kecskemét
Ágasegyháza
Ballószög
Felsõlajos
Fülöpháza
Helvécia
Izsák
Jakabszállás
Kecskemét
Kerekegyháza
Kunbaracs
Ladánybene
Lajosmizse
Lakitelek
Nyárlõrinc
Orgovány
Szentkirály
Tiszakécske
Tiszaug
Városföld
3/2. Stadtgericht Baja
Baja
Bácsalmás
Bácsbokod
Bácsborsod
Bácsszentgyörgy
Bácsszõlõs
Bátmonostor
Borota
Csátalja
Csávoly
Csikéria
Dávod
Dunafalva
Érsekcsanád
Érsekhalma
Felsõszentiván
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Gara
Hercegszántó
Katymár
Kunbaja
Madaras
Mátételke
Nagybaracska
Nemesnádudvar
Rém
Sükösd
Szeremle
Tataháza
Vaskút
3/3. Stadtgericht Kalocsa
Bátya
Drágszél
Dunapataj
Dunaszentbenedek
Dunatetétlen
Dusnok
Fajsz
Foktõ
Géderlak
Hajós
Harta
Homokmégy
Kalocsa
Miske
Ordas
Öregcsertõ
Solt
Szakmár
Újsolt
Újtelek
Uszód
3/4. Stadtgericht Kiskorös
Akasztó
Bócsa
Császártöltés
Csengõd
Fülöpszállás
Imrehegy
Kaskantyú
Kecel
Kiskõrös
Páhi
Soltszentimre
Soltvadkert
Tabdi
Tázlár
3/5. Stadtgericht Kiskunfélegyháza
Bugac
Bugacpusztaháza
Fülöpjakab
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Gátér
Kiskunfélegyháza
Kunszállás
Pálmonostora
Petõfiszállás
Tiszaalpár
3/6. Stadtgericht Kiskunhalas
Balotaszállás
Csólyospálos
Harkakötöny
Jánoshalma
Jászszentlászló
Kelebia
Kéleshalom
Kiskunhalas
Kiskunmajsa
Kisszállás
Kömpöc
Kunfehértó
Mélykút
Móricgát
Pirtó
Szank
Tompa
Zsana
3/7. Stadtgericht Kunszentmiklós
Apostag
Dunaegyháza
Dunavecse
Kunadacs
Kunpeszér
Kunszentmiklós
Szabadszállás
Szalkszentmárton
Tass
3/8. Arbeitsgericht Kecskemét
Komitat Bács-Kiskun
4. GERICHTSHOF BÉKÉS (Sitz: Gyula)
4/1. Stadtgericht Gyula
Elek
Geszt
Gyula
Kétegyháza
Kötegyán
Lõkösháza
Mezõgyán
Méhkerék
Sarkad
Sarkadkeresztúr
Újszalonta
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4/2. Stadtgericht Battonya
Almáskamarás
Battonya
Dombegyház
Dombiratos
Kaszaper
Kevermes
Kisdombegyház
Kunágota
Magyarbánhegyes
Magyardombegyház
Medgyesbodzás
Medgyesegyháza
Mezõhegyes
Mezõkovácsháza
Nagybánhegyes
Nagykamarás
Pusztaottlaka
Végegyháza
4/3. Stadtgericht Békés
Békés
Bélmegyer
Csárdaszállás
Kamut
Köröstarcsa
Mezõberény
Murony
Tarhos
Vésztõ
4/4. Stadtgericht Békéscsaba
Békéscsaba
Csabaszabadi
Csorvás
Doboz
Gerendás
Kétsoprony
Kondoros
Szabadkígyós
Telekgerendás
Újkígyós
4/5. Stadtgericht Orosháza
Békéssámson
Csanádapáca
Gádoros
Kardoskút
Nagyszénás
Orosháza
Pusztaföldvár
Tótkomlós
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4/6. Stadtgericht Szarvas
Békésszentandrás
Csabacsüd
Dévaványa
Ecsegfalva
Gyomaendrõd
Hunya
Kardos
Örménykút
Szarvas
4/7. Stadtgericht Szeghalom
Biharugra
Bucsa
Füzesgyarmat
Kertészsziget
Körösladány
Körösnagyharsány
Körösújfalu
Okány
Szeghalom
Zsadány
4/8. Arbeitsgericht Gyula
Komitat Békés
5. GERICHTSHOF BORSOD-ABAÚJ-ZEMPLÉN (Sitz: Miskolc)
5/1. Stadtgericht Miskolc
Alsózsolca
Arnót
Berzék
Bocs
Bükkaranyos
Bükkszentkereszt
Emõd
Felsõzsolca
Gesztely
Girincs
Harsány
Hernádkak
Hernádnémeti
Kesznyéten
Kiscsécs
Kisgyõr
Kistokaj
Kondó
Köröm
Mályi
Miskolc
Muhi
Nyékládháza
Onga
Ónod
Parasznya
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Radostyán
Répáshuta
Sajóbábony
Sajóecseg
Sajóhidvég
Sajókápolna
Sajókeresztúr
Sajólád
Sajólászlófalva
Sajópálfala
Sajópetri
Sajósenye
Sajóvámos
Szirmabesenyõ
Varbó
5/2. Stadtgericht Encs
Abaújalpár
Abaújkér
Abaújvár
Arka
Baskó
Boldogkõújfalu
Boldogkõváralja
Encs
Fancsal
Fáj
Fony
Forró
Fulókércs
Garadna
Gönc
Göncruszka
Hejce
Hernádbûd
Hernádcéce
Hernádpetri
Hernádszentandrás
Hernádszurdok
Hernádvécse
Hidasnémeti
Ináncs
Kéked
Korlát
Méra
Mogyoróska
Novajidrány
Pányok
Pere
Pusztaradvány
Regéc
Sima
Szalaszend
Szemere
Telkibánya
Tornyosnémeti
Vilmány
Vizsoly
Zsujta
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5/3. Stadtgericht Kazincbarcika
Abod
Aggtelek
Alacska
Alsószuha
Alsótelekes
Balajt
Bánhorváti
Becskeháza
Berente
Boldva
Borsodszirák
Bódvalenke
Bódvarákó
Bódvaszilas
Damak
Debréte
Dédestapolcsány
Dövény
Edelény
Égerszög
Felsõkelecsény
Felsõnyárád
Felsõtelekes
Galvács
Hangács
Hegymeg
Hidvégardó
Imola
Irota
Izsófalva
Jákfalva
Jósvafõ
Kazincbarcika
Kánó
Komjáti
Kurityán
Lak
Ládbesenyõ
Martonyi
Mályinka
Meszes
Múcsony
Nagybarca
Nyomár
Ormosbánya
Perkupa
Ragály
Rakaca
Rakacaszend
Rudabánya
Rudolftelep
Sajógalgóc
Sajóivánka
Sajókaza
Sajószentpéter
Szakácsi
Szalonna
Szendrõ
Szendrõlád
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Szin
Szinpetri
Szögliget
Szõlõsardó
Szuhafõ
Szuhakálló
Szuhogy
Tardona
Teresztenye
Tomor
Tornabarakony
Tornakápolna
Tornanádaska
Tornaszentandrás
Tornaszentjakab
Trizs
Vadna
Varbóc
Viszló
Zádorfalva
Ziliz
Zubogy
5/4. Stadtgericht Mezokövesd
Bogács
Borsodgeszt
Borsodivánka
Bükkábrány
Bükkzsérc
Cserépfalu
Cserépváralja
Csincse
Egerlövõ
Kács
Mezõkeresztes
Mezõkövesd
Mezõnagymihály
Mezõnyárád
Négyes
Sály
Szentistván
Szomolya
Tard
Tibolddaróc
Tiszabábolna
Tiszavalk
Vatta
5/5. Stadtgericht Ózd
Arló
Bánréve
Borsodbóta
Borsodnádasd
Borsodszentgyörgy
Bükkmogyorósd
Csernely
Csokvaomány
Domaháza
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Dubicsány
Farkaslyuk
Gömörszõlõs
Hangony
Hét
Járdánháza
Kelemér
Királd
Kissikátor
Lénárddaróc
Nekézseny
Ózd
Putnok
Sajómercse
Sajónémeti
Sajópüspöki
Sajóvelezd
Sáta
Serényfalva
Uppony
5/6. Stadtgericht Sátoraljaújhely
Alsóberecki
Alsóregmec
Bodroghalom
Bodrogolaszi
Bózsva
Cigánd
Dámóc
Erdõhorváti
Felsõberecki
Felsõregmec
Filkeháza
Füzér
Füzérkajata
Füzérkomlós
Füzérradvány
Györgytarló
Háromhuta
Hercegkút
Hollóháza
Karcsa
Karos
Kenézlõ
Kishuta
Kisrozvágy
Komlóska
Kovácsvágás
Lácacséke
Makkoshotyka
Mikóháza
Nagyhuta
Nagyrozvágy
Nyíri
Olaszliszka
Pácin
Pálháza
Pusztafalu
Révleányvár
Ricse
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Sárazsadány
Sárospatak
Sátoraljaújhely
Semjén
Tiszacsermely
Tiszakarád
Tolcsva
Vajdácska
Vágáshuta
Vámosújfalu
Vilyvitány
Viss
Zalkod
Zemplénagárd
5/7. Stadtgericht Szerencs
Abaújszántó
Alsódobsza
Bekecs
Bodrogkeresztúr
Bodrogkisfalud
Csobaj
Erdõbénye
Golop
Legyesbénye
Mád
Megyaszó
Mezõzombor
Monok
Prügy
Rátka
Sóstófalva
Szegi
Szegilong
Szerencs
Taktabáj
Taktaharkány
Taktakenéz
Taktaszada
Tarcal
Tállya
Tiszaladány
Tiszalúc
Tiszatardos
Tokaj
Újcsanálos
5/8. Stadtgericht Szikszó
Abaújlak
Abaújszolnok
Alsógagy
Alsóvadász
Aszaló
Baktakék
Beret
Büttös
Csenyéte
Csobád
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Detek
Felsõdobsza
Felsõgagy
Felsõvadász
Gadna
Gagyapáti
Gagybátor
Gagyvendégi
Halmaj
Hernádkércs
Homrogd
Kány
Kázsmárk
Keresztéte
Kiskinizs
Krasznokvajda
Kupa
Léh
Litka
Monaj
Nagykinizs
Nyésta
Pamlény
Perecse
Rásonysápberencs
Selyeb
Szászfa
Szentistvánbaksa
Szikszó
5/9. Stadtgericht Tiszaújváros
Ároktõ
Gelej
Hejõbába
Hejõkeresztúr
Hejõkürt
Hejõpapi
Hejõszalonta
Igrici
Mezõcsát
Nagycsécs
Nemesbikk
Oszlár
Sajóörös
Sajószöged
Szakáld
Tiszadorogma
Tiszakeszi
Tiszapalkonya
Tiszatarján
Tiszaújváros
5/10. Arbeitsgericht Miskolc
Komitat Borsod-Abaúj-Zemplén
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6. GERICHTSHOF CSONGRÁD (Sitz: Szeged)
6/1. Stadtgericht Szeged
Algyõ
Ásotthalom
Baks
Balástya
Bordány
Csengele
Deszk
Domaszék
Dóc
Forráskút
Kistelek
Kübekháza
Mórahalom
Ópusztaszer
Öttömös
Pusztamérges
Pusztaszer
Röszke
Ruzsa
Sándorfalva
Szatymaz
Szeged
Tiszasziget
Újszentiván
Üllés
Zákányszék
Zsombó
6/2. Stadtgericht Csongrád
Csanytelek
Csongrád
Felgyõ
Tömörkény
6/3. Stadtgericht Hódmezovásárhely
Hódmezõvásárhely
Mártély
Mindszent
Székkutas
6/4. Stadtgericht Makó
Ambrózfalva
Apátfalva
Csanádalberti
Csanádpalota
Ferencszállás
Földeák
Királyhegyes
Kiszombor
Klárafalva
Kövegy
Magyarcsanád
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Makó
Maroslele
Nagyér
Nagylak
Óföldeák
Pitvaros
6/5. Stadtgericht Szentes
Árpádhalom
Derekegyház
Eperjes
Fábiánsebestyén
Nagymágocs
Nagytõke
Szegvár
Szentes
6/6. Arbeitsgericht Szeged
Komitat Csongrád
7. GERICHTSHOF FEJÉR (Sitz: Székesfehérvár)
7/1. Stadtgericht Székesfehérvár
Aba
Bakonycsernye
Bakonykúti
Balinka
Baracska
Bodajk
Csákberény
Csókakõ
Csór
Csosz
Enying
Fehérvárcsurgó
Füle
Gárdony
Gyúró
Iszkaszentgyörgy
Isztimér
Jenõ
Kajászó
Kápolnásnyék
Kincsesbánya
Kisláng
Kõszárhegy
Lepsény
Lovasberény
Magyaralmás
Martonvásár
Mátyásdomb
Mezõszentgyörgy
Moha
Mór
Nadap
Nagyveleg
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Nádasdladány
Pákozd
Pátka
Pázmánd
Polgárdi
Pusztavám
Sárkeresztes
Sárkeszi
Sárszentmihály
Seregélyes
Soponya
Söréd
Sukoró
Szabadbattyán
Székesfehérvár
Tác
Tordas
Úrhida
Velence
Vereb
Zámoly
Zichyújfalu
7/2. Stadtgericht Bicske
Alcsútdoboz
Bicske
Bodmér
Csabdi
Csákvár
Etyek
Felcsút
Gánt
Mány
Óbarok
Szár
Tabajd
Újbarok
Vál
Vértesacsa
Vértesboglár
7/3. Stadtgericht Dunaújváros
Adony
Baracs
Beloiannisz
Besnyõ
Daruszentmiklós
Dunaújváros
Elõszállás
Ercsi
Iváncsa
Kisapostag
Kulcs
Mezõfalva
Nagykarácsony
Nagyvenyim
Perkáta
Pusztaszabolcs
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Rácalmás
Ráckeresztúr
7/4. Stadtgericht Sárbogárd
Alap
Alsószentiván
Cece
Dég
Hantos
Igar
Káloz
Lajoskomárom
Mezõkomárom
Mezõszilas
Nagylók
Sárbogárd
Sáregres
Sárkeresztúr
Sárosd
Sárszentágota
Szabadegyháza
Szabadhidvég
Vajta
7/5. Arbeitsgericht Székesfehérvár
Komitat Fejér
8. GERICHTSHOF GYÕR-MOSON-SOPRON (Sitz: Gyõr)
8/1. Stadtgericht Gyor
Abda
Acsalag
Árpás
Bakonygyirót
Bakonypéterd
Bakonyszentlászló
Barbacs
Bágyogszovát
Bezi
Bodonhely
Bogyoszló
Bõny
Börcs
Bosárkány
Cakóháza
Csikvánd
Csorna
Dör
Dunaszeg
Dunaszentpál
Egyed
Enese
Écs
Farád
Fehértó
Felpéc
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Fenyõfõ
Gönyû
Gyarmat
Gyömöre
Gyõr
Gyõrasszonyfa
Gyõrladamér
Gyõrság
Gyõrsövényház
Gyõrszemere
Gyõrújbarát
Gyõrújfalu
Gyõrzámoly
Ikrény
Jobaháza
Kajárpéc
Kisbabot
Kisbajcs
Koroncó
Kóny
Kunsziget
Lázi
Maglóca
Markotabödöge
Mezõörs
Mérges
Mórichida
Nagybajcs
Nagyszentjános
Nyalka
Nyúl
Öttevény
Pannonhalma
Páli
Pásztori
Pázmándfalu
Pér
Potyond
Ravazd
Rábacsanak
Rábacsécsény
Rábapatona
Rábapordány
Rábasebes
Rábaszentandrás
Rábaszentmihály
Rábaszentmiklós
Rábatamási
Rábcakapi
Rétalap
Románd
Sikátor
Sobor
Sokorópátka
Sopronnémeti
Szany
Szerecseny
Szil
Szilsárkány
Tarjánpuszta
Táp
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Tápszentmiklós
Tárnokréti
Tényõ
Tét
Töltéstava
Vág
Vámosszabadi
Veszprémvarsány
Vének
Zsebeháza
8/2. Stadtgericht Mosonmagyaróvár
Ásványráró
Bezenye
Darnózseli
Dunakiliti
Dunaremete
Dunasziget
Feketeerdõ
Halászi
Hegyeshalom
Hédervár
Jánossomorja
Károlyháza
Kimle
Kisbodak
Levél
Lébény
Lipót
Máriakálnok
Mecsér
Mosonmagyaróvár
Mosonszentmiklós
Mosonszolnok
Püski
Rajka
Újrónafõ
Várbalog
8/3. Stadtgericht Sopron
Agyagosszergény
Ágfalva
Babót
Beled
Cirák
Csapod
Csáfordjánosfa
Csér
Dénesfa
Ebergõc
Edve
Egyházasfalu
Fertõboz
Fertõd
Fertõendréd
Fertõhomok
Fertõrákos
Fertõszentmiklós
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Fertõszéplak
Gyalóka
Gyóró
Harka
Hegykõ
Hidegség
Himod
Hövej
Iván
Kapuvár
Kisfalud
Kópháza
Lövõ
Magyarkeresztúr
Mihályi
Nagycenk
Nagylózs
Nemeskér
Osli
Pereszteg
Petõháza
Pinnye
Pusztacsalád
Rábakecöl
Répceszemere
Répcevis
Röjtökmuzsaj
Sarród
Sopron
Sopronhorpács
Sopronkövesd
Szakony
Szárföld
Újkér
Und
Vadosfa
Vásárosfalu
Veszkény
Vitnyéd
Völcsej
Zsira
8/4. Arbeitsgericht Gyõr
Komitat Gyõr-Moson-Sopron
9. GERICHTSHOF HAJDÚ-BIHAR (Sitz: Debrecen)
9/1. Stadtgericht Debrecen
Álmosd
Bagamér
Balmazújváros
Bocskaikert
Debrecen
Egyek
Fülöp
Hajdúbagos
Hajdúhadház
Hajdúsámson
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Hortobágy
Hosszúpályi
Kokad
Létavértes
Mikepércs
Monostorpályi
Nyíracsád
Nyíradony
Nyírábrány
Nyírmártonfalva
Sáránd
Téglás
Tiszacsege
Újléta
Újszentmargita
Vámospércs
9/2. Stadtgericht Berettyóújfalu
Ártánd
Bakonszeg
Bedõ
Berekböszörmény
Berettyóújfalu
Biharkeresztes
Bojt
Csökmõ
Darvas
Derecske
Esztár
Furta
Gáborján
Hencida
Kismarja
Komádi
Konyár
Körösszakál
Körösszegapáti
Magyarhomorog
Mezõpeterd
Mezõsas
Nagykereki
Pocsaj
Szentpéterszeg
Tépe
Told
Újiráz
Váncsod
Vekerd
Zsáka
9/3. Stadtgericht Hajdúböszörmény
Folyás
Görbeháza
Hajdúböszörmény
Hajdúdorog
Hajdúnánás
Polgár
Tiszagyulaháza
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Újtikos
9/4. Stadtgericht Hajdúszoboszló
Ebes
Hajdúszoboszló
Hajdúszovát
Nagyhegyes
Nádudvar
9/5. Stadtgericht Püspökladány
Báránd
Bihardancsháza
Biharnagybajom
Bihartorda
Földes
Kaba
Nagyrábé
Püspökladány
Sáp
Sárrétudvari
Szerep
Tetétlen
9/6. Arbeitsgericht Debrecen
Komitat Hajdú-Bihar
10. GERICHTSHOF HEVES (Sitz: Eger)
10/1. Stadtgericht Eger
Andornaktálya
Balaton
Bátor
Bekölce
Bélapátfalva
Bodony
Bükkszenterzsébet
Bükkszentmárton
Bükkszék
Demjén
Eger
Egerbakta
Egerbocs
Egercsehi
Egerszalók
Egerszólát
Erdõkövesd
Fedémes
Felsõtárkány
Hevesaranyos
Istenmezeje
Ivád
Kerecsend
Kisfüzes
Maklár
Mátraballa
Seite 134 von 170
Mátraderecske
Mikófalva
Mónosbél
Nagytálya
Nagyvisnyó
Noszvaj
Novaj
Ostoros
Parád
Parádsasvár
Pétervására
Recsk
Sirok
Szajla
Szarvaskõ
Szentdomonkos
Szilvásvárad
Szúcs
Tarnalelesz
Tarnaszentmária
Terpes
Váraszó
Verpelét
10/2. Stadtgericht Füzesabony
Aldebrõ
Besenyõtelek
Dormánd
Egerfarmos
Feldebrõ
Füzesabony
Kál
Kápolna
Kompolt
Mezõszemere
Mezõtárkány
Nagyút
Poroszló
Sarud
Szihalom
Tófalu
Újlõrincfalva
10/3. Stadtgericht Gyöngyös
Abasár
Adács
Atkár
Detk
Domoszló
Gyöngyös
Gyöngyöshalász
Gyöngyösoroszi
Gyöngyöspata
Gyöngyössolymos
Gyöngyöstarján
Halmajugra
Karácsond
Kisnána
Seite 135 von 170
Ludas
Markaz
Mátraszentimre
Nagyfüged
Nagyréde
Szücsi
Vámosgyörk
Vécs
Visonta
Visznek
10/4. Stadtgericht Hatvan
Apc
Boldog
Csány
Ecséd
Hatvan
Heréd
Hort
Lõrinci
Nagykökényes
Petõfibánya
Rózsaszentmárton
Zagyvaszántó
10/5. Stadtgericht Heves
Átány
Boconád
Erdõtelek
Erk
Heves
Hevesvezekény
Kisköre
Kömlõ
Pély
Tarnabod
Tarnaméra
Tarnaörs
Tarnaszentmiklós
Tarnazsadány
Tenk
Tiszanána
Zaránk
10/6. Arbeitsgericht Eger
Komitat Heves
11. GERICHTSHOF JÁSZ-NAGYKUN-SZOLNOK (Sitz: Szolnok)
11/1. Stadtgericht Szolnok
Besenyszög
Csataszög
Fegyvernek
Hunyadfalva
Kengyel
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Kõtelek
Kuncsorba
Martfû
Nagykörû
Örményes
Rákóczifalva
Rákócziújfalu
Szajol
Szászberek
Szolnok
Tiszabõ
Tiszaföldvár
Tiszagyenda
Tiszajenõ
Tiszapüspöki
Tiszaroff
Tiszasüly
Tiszatenyõ
Tiszavárkony
Tószeg
Törökszentmiklós
Újszász
Vezseny
Zagyvarékas
11/2. Stadtgericht Jászberény
Alattyán
Jánoshida
Jászalsószentgyörgy
Jászapáti
Jászágó
Jászárokszállás
Jászberény
Jászboldogháza
Jászdózsa
Jászfelsõszentgyörgy
Jászfényszaru
Jászivány
Jászjákóhalma
Jászkisér
Jászladány
Jászszentandrás
Jásztelek
Pusztamonostor
11/3. Stadtgericht Karcag
Berekfürdõ
Karcag
Kenderes
Kisújszállás
Kunhegyes
Kunmadaras
11/4. Stadtgericht Kunszentmárton
Cibakháza
Cserkeszõlõ
Csépa
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Kunszentmárton
Mesterszállás
Mezõhék
Nagyrév
Öcsöd
Szelevény
Tiszainoka
Tiszakürt
Tiszasas
11/5. Stadtgericht Mezotúr
Kétpó
Mezõtúr
Túrkeve
11/6. Stadtgericht Tiszafüred
Abádszalók
Nagyiván
Tiszabura
Tiszaderzs
Tiszafüred
Tiszaigar
Tiszaörs
Tiszaszentimre
Tiszaszõlõs
Tomajmonostora
11/7. Arbeitsgericht Szolnok
Komitat Jász-Nagykun-Szolnok
12. GERICHTSHOF KOMÁROM-ESZTERGOM (Sitz: Tatabánya)
12/1. Stadtgericht Tatabánya
Bokod
Dad
Gyermely
Héreg
Kecskéd
Kömlõd
Környe
Oroszlány
Szákszend
Szárliget
Szomor
Tarján
Tatabánya
Várgesztes
Vértessomló
Vértesszõlõs
12/2. Stadtgericht Esztergom
Annavölgy
Bajna
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Bajót
Csolnok
Dág
Dorog
Dömös
Epöl
Esztergom
Kesztölc
Lábatlan
Leányvár
Máriahalom
Mogyorósbánya
Nagysáp
Nyergesújfalu
Piliscsév
Pilismarót
Sárisáp
Süttõ
Tát
Tokod
Tokodaltáró
Úny
12/3. Stadtgericht Komárom
Aka
Almásfüzitõ
Ács
Ácsteszér
Ászár
Bakonybánk
Bakonysárkány
Bakonyszombathely
Bana
Bábolna
Bársonyos
Csatka
Császár
Csém
Csép
Ete
Kerékteleki
Kisbér
Kisigmánd
Komárom
Mocsa
Nagyigmánd
Réde
Súr
Tárkány
Vérteskethely
12/4. Stadtgericht Tata
Baj
Dunaalmás
Dunaszentmiklós
Kocs
Naszály
Neszmély
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Szomód
Tardos
Tata
Vértestolna
12/5. Arbeitsgericht Tatabánya
Komitat Komárom-Esztergom
13. GERICHTSHOF NÓGRÁD (Sitz: Balassagyarmat)
13/1. Stadtgericht Balassagyarmat
Alsópetény
Balassagyarmat
Bánk
Becske
Bercel
Berkenye
Borsosberény
Cserháthaláp
Cserhátsurány
Csesztve
Csitár
Debercsény
Dejtár
Diósjenõ
Drégelypalánk
Endrefalva
Érsekvadkert
Felsõpetény
Galgaguta
Herencsény
Hollókõ
Hont
Horpács
Hugyag
Iliny
Ipolyvece
Karancsság
Keszeg
Kétbodony
Kisecset
Legénd
Ludányhalászi
Magyargéc
Magyarnándor
Mohora
Nagylóc
Nagyoroszi
Nézsa
Nógrád
Nógrádkövesd
Nógrádmarcal
Nógrádmegyer
Nógrádsáp
Nógrádsipek
Nógrádszakál
Notincs
Õrhalom
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Õsagárd
Patak
Patvarc
Piliny
Pusztaberki
Rétság
Rimóc
Romhány
Ságújfalu
Szalmatercs
Szanda
Szátok
Szendehely
Szente
Szécsénke
Szécsény
Szécsényfelfalu
Szügy
Tereske
Terény
Tolmács
Varsány
13/2. Stadtgericht Pásztó
Alsótold
Bér
Bokor
Buják
Cserhátszentiván
Csécse
Ecseg
Egyházasdengeleg
Erdõkürt
Erdõtarcsa
Felsõtold
Garáb
Héhalom
Jobbágyi
Kálló
Kisbágyon
Kozárd
Kutasó
Mátraszõlõs
Palotás
Pásztó
Szarvasgede
Szirák
Szurdokpüspöki
Tar
Vanyarc
13/3. Stadtgericht Salgótarján
Bárna
Bátonyterenye
Cered
Dorogháza
Egyházasgerge
Etes
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Ipolytarnóc
Karancsalja
Karancsberény
Karancskeszi
Karancslapujto
Kazár
Kisbárkány
Kishartyán
Litke
Lucfalva
Márkháza
Mátramindszent
Mátranovák
Mátraszele
Mátraterenye
Mátraverebély
Mihálygerge
Nagybárkány
Nagykeresztúr
Nemti
Rákóczibánya
Salgótarján
Sámsonháza
Sóshartyán
Szilaspogony
Szuha
Vizslás
Zabar
13/4. Arbeitsgericht Salgótarján
Komitat Nógrád
14. GERICHTSHOF PEST (Sitz: Budapest)
14/1. Gericht der Umgebung von Buda (Sitz: Budapest)
Budajenõ
Budakeszi
Nagykovácsi
Páty
Perbál
Pilisborosjenõ
Piliscsaba
Pilisjászfalu
Pilisszentiván
Pilisvörösvár
Remeteszõlõs
Solymár
Telki
Tinnye
Tök
Üröm
Zsámbék
14/2. Stadtgericht Cegléd
Abony
Albertirsa
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Cegléd
Ceglédbercel
Csemõ
Dánszentmiklós
Jászkarajenõ
Kõröstetétlen
Mikebuda
Tápiószõlõs
Törtel
Újszilvás
14/3. Stadtgericht Dabas
Alsónémedi
Bugyi
Dabas
Felsõpakony
Gyál
Hernád
Inárcs
Kakucs
Ócsa
Örkény
Pusztavacs
Tatárszentgyörgy
Táborfalva
Újhartyán
Újlengyel
14/4. Stadtgericht Dunakeszi
Csomád
Dunakeszi
Fót
Göd
14/5. Stadtgericht Gödöllo
Aszód
Bag
Csömör
Dány
Domony
Erdõkertes
Galgahévíz
Galgamácsa
Gödöllõ
Hévízgyörk
Iklad
Isaszeg
Kartal
Kerepes
Kistarcsa
Mogyoród
Nagytarcsa
Pécel
Szada
Tura
Valkó
Vácegres
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Váckisújfalu
Vácszentlászló
Veresegyház
Verseg
Zsámbok
14/6. Stadtgericht Monor
Bénye
Csévharaszt
Ecser
Gomba
Gyömrõ
Káva
Maglód
Mende
Monor
Nyáregyháza
Péteri
Pilis
Sülysáp
Úri
Üllõ
Vasad
Vecsés
14/7. Stadtgericht Nagykáta
Farmos
Kóka
Nagykáta
Pánd
Szentlõrinckáta
Szentmártonkáta
Tápióbicske
Tápiógyörgye
Tápióság
Tápiószecsõ
Tápiószele
Tápiószentmárton
Tóalmás
14/8. Stadtgericht Nagykõrös
Kocsér
Nagykõrös
Nyársapát
14/9. Stadtgericht Ráckeve
Apaj
Áporka
Délegyháza
Dömsöd
Dunaharaszti
Dunavarsány
Halásztelek
Kiskunlacháza
Lórév
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Majosháza
Makád
Ráckeve
Szigetbecse
Szigetcsép
Szigethalom
Szigetszentmárton
Szigetszentmiklós
Szigetújfalu
Taksony
Tököl
14/10. Stadtgericht Szentendre
Budakalász
Csobánka
Dunabogdány
Kisoroszi
Leányfalu
Pilisszántó
Pilisszentkereszt
Pilisszentlászló
Pomáz
Pócsmegyer
Szentendre
Szigetmonostor
Tahitótfalu
Visegrád
14/11. Stadtgericht Vác
Acsa
Bernecebaráti
Csörög
Csõvár
Galgagyörk
Ipolydamásd
Ipolytölgyes
Kemence
Kismaros
Kisnémedi
Kosd
Kóspallag
Letkés
Márianosztra
Nagybörzsöny
Nagymaros
Õrbottyán
Penc
Perõcsény
Püspökhatvan
Püspökszilágy
Rád
Szob
Szokolya
Szõd
Szõdliget
Tésa
Vác
Vácduka
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Váchartyán
Vácrátót
Vámosmikola
Verõce
Zebegény
14/12. Stadtgericht Budaörs
Biatorbágy
Budaörs
Diósd
Érd
Herceghalom
Pusztazámor
Sóskút
Százhalombatta
Tárnok
Törökbálint
14/13. Arbeitsgericht des Komitats Pest
Komitat Pest
15. GERICHTSHOF SOMOGY (Sitz: Kaposvár)
15/1. Stadtgericht Kaposvár
Alsóbogát
Baté
Bárdudvarnok
Bodrog
Boszénfa
Büssü
Cserénfa
Csoma
Csombárd
Csököly
Ecseny
Edde
Felsõmocsolád
Fonó
Gadács
Gálosfa
Gige
Gölle
Hajmás
Hedrehely
Hencse
Hetes
Igal
Jákó
Juta
Kadarkút
Kaposfõ
Kaposgyarmat
Kaposhomok
Kaposkeresztúr
Kaposmérõ
Kaposszerdahely
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Kaposújlak
Kaposvár
Kazsok
Kercseliget
Kisasszond
Kisgyalán
Kiskorpád
Kõkút
Magyaratád
Magyaregres
Mernye
Mezõcsokonya
Mike
Mosdós
Nagybajom
Nagyberki
Orci
Osztopán
Patalom
Patca
Pálmajor
Polány
Ráksi
Rinyakovácsi
Sántos
Simonfa
Somodor
Somogyaszaló
Somogygeszti
Somogyjád
Somogysárd
Somogyszil
Szabadi
Szenna
Szentbalázs
Szentgáloskér
Szilvásszentmárton
Taszár
Újvárfalva
Várda
Visnye
Zimány
Zselickisfalud
Zselickislak
Zselicszentpál
15/2. Stadtgericht Barcs
Babócsa
Barcs
Bélavár
Bolhó
Csokonyavisonta
Darány
Drávagárdony
Drávatamási
Heresznye
Homokszentgyörgy
Istvándi
Kastélyosdombó
Kálmáncsa
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Komlósd
Lad
Lakócsa
Patosfa
Péterhida
Potony
Rinyaújlak
Rinyaújnép
Somogyaracs
Szentborbás
Szulok
Tótújfalu
Vízvár
15/3. Stadtgericht Fonyód
Balatonboglár
Balatonfenyves
Balatonlelle
Buzsák
Fonyód
Gamás
Gyugy
Hács
Kisberény
Látrány
Lengyeltóti
Ordacsehi
Öreglak
Pamuk
Somogybabod
Somogytúr
Somogyvámos
Somogyvár
Szõlõsgyörök
Visz
15/4. Stadtgericht Marcali
Balatonberény
Balatonkeresztúr
Balatonmáriafürdõ
Balatonszentgyörgy
Balatonújlak
Böhönye
Csákány
Csömend
Fõnyed
Gadány
Hollád
Hosszúviz
Keleviz
Kéthely
Libickozma
Marcali
Mesztegnyõ
Nagyszakácsi
Nemesdéd
Nemeskisfalud
Nemesvid
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Nikla
Pusztakovácsi
Sávoly
Somogyfajsz
Somogysámson
Somogysimonyi
Somogyszentpál
Somogyzsitfa
Szegerdõ
Szenyér
Szõkedencs
Tapsony
Táska
Tikos
Varászló
Vése
Vörs
15/5. Stadtgericht Nagyatád
Bakháza
Beleg
Berzence
Bolhás
Csurgó
Csurgónagymarton
Görgeteg
Gyékényes
Háromfa
Iharos
Iharosberény
Inke
Kisbajom
Kutas
Lábod
Nagyatád
Nagykorpád
Õrtilos
Ötvöskónyi
Pogányszentpéter
Porrog
Porrogszentkirály
Porrogszentpál
Rinyabesenyõ
Rinyaszentkirály
Segesd
Somogybükkösd
Somogycsicsó
Somogyszob
Somogyudvarhely
Szabás
Szenta
Tarany
Zákány
Zsákányfalu
15/6. Stadtgericht Siófok
Andocs
Ádánd
Seite 149 von 170
Balatonendréd
Balatonföldvár
Balatonõszöd
Balatonszabadi
Balatonszárszó
Balatonszemes
Bábonymegyer
Bálványos
Bedegkér
Bonnya
Fiad
Kapoly
Karád
Kánya
Kára
Kereki
Kisbárapáti
Kõröshegy
Kötcse
Lulla
Miklósi
Nagyberény
Nagycsepely
Nágocs
Nyim
Pusztaszemes
Ságvár
Sérsekszõlõs
Siófok
Siójut
Som
Somogyacsa
Somogydöröcske
Somogyegres
Somogymeggyes
Szántód
Szorosad
Szólád
Tab
Teleki
Tengõd
Torvaj
Törökkoppány
Zala
Zamárdi
Zics
15/7. Arbeitsgericht Kaposvár
Komitat Somogy
16. GERICHTSHOF SZABOLCS-SZATMÁR-BEREG (Sitz: Nyíregyháza)
16/1. Stadtgericht Nyíregyháza
Apagy
Baktalórántháza
Balsa
Besenyõd
Beszterec
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Biri
Bököny
Buj
Demecser
Érpatak
Gávavencsellõ
Geszteréd
Ibrány
Kálmánháza
Kemecse
Kék
Kótaj
Levelek
Magy
Nagycserkesz
Nagyhalász
Nagykálló
Napkor
Nyírbogdány
Nyíregyháza
Nyíribrony
Nyírjákó
Nyírkércs
Nyírpazony
Nyírtelek
Nyírtét
Nyírtura
Paszab
Rakamaz
Ramocsaháza
Sényõ
Szabolcs
Székely
Szorgalmatos
Timár
Tiszabercel
Tiszadada
Tiszadob
Tiszaeszlár
Tiszalök
Tiszanagyfalu
Tiszarád
Tiszatelek
Tiszavasvári
Újfehértó
Vasmegyer
16/2. Stadtgericht Fehérgyarmat
Botpalád
Cégénydányád
Csaholc
Császló
Csegöld
Darnó
Fehérgyarmat
Fülesd
Gacsály
Garbolc
Gyügye
Hermánszeg
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Jánkmajtis
Kérsemjén
Kisar
Kishódos
Kisnamény
Kispalád
Kisszekeres
Kölcse
Kömörõ
Magosliget
Mánd
Méhtelek
Milota
Nagyar
Nagyhódos
Nagyszekeres
Nábrád
Nemesborzova
Olcsvaapáti
Panyola
Penyige
Rozsály
Sonkád
Szamossályi
Szamosújlak
Szatmárcseke
Tiszabecs
Tiszacsécse
Tiszakóród
Tisztaberek
Tunyogmatolcs
Túristvándi
Túrricse
Uszka
Vámosoroszi
Zajta
Zsarolyán
16/3. Stadtgericht Kisvárda
Ajak
Anarcs
Benk
Berkesz
Dombrád
Döge
Eperjeske
Fényeslitke
Gégény
Gyõröcske
Gyulaháza
Jéke
Kékcse
Kisvárda
Komoró
Laskod
Lövõpetri
Mándok
Mezõladány
Nyírkarász
Nyírlövõ
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Nyírtass
Pap
Pátroha
Petneháza
Rétközberencs
Szabolcsbáka
Szabolcsveresmart
Tiszabezdéd
Tiszakanyár
Tiszamogyorós
Tiszaszentmárton
Tornyospálca
Tuzsér
Újdombrád
Újkenéz
Záhony
Zsurk
16/4. Stadtgericht Mátészalka
Csenger
Csengersima
Csengerújfalu
Fábiánháza
Fülpösdaróc
Géberjén
Gyõrtelek
Hodász
Jármi
Kántorjánosi
Kocsord
Komlódtótfalu
Mátészalka
Mérk
Nagydobos
Nagyecsed
Nyírcsaholy
Nyírkáta
Nyírmeggyes
Nyírparasznya
Ópályi
Ököritófülpös
Õr
Papos
Pátyod
Porcsalma
Rápolt
Rohod
Szamosangyalos
Szamosbecs
Szamoskér
Szamosszeg
Szamostatárfalva
Tiborszállás
Tyukod
Ura
Vaja
Vállaj
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16/5. Stadtgericht Nyírbátor
Balkány
Bátorliget
Encsencs
Kállósemjén
Kisléta
Máriapócs
Nyírbátor
Nyírbéltek
Nyírbogát
Nyírcsászári
Nyírderzs
Nyírgelse
Nyírgyulaj
Nyírlugos
Nyírmihálydi
Nyírpilis
Nyírvasvári
Ófehértó
Ömböly
Penészlek
Piricse
Pócspetri
Szakoly
Terem
16/6. Stadtgericht Vásárosnamény
Aranyosapáti
Barabás
Beregdaróc
Beregsurány
Csaroda
Gelénes
Gemzse
Gulács
Gyüre
Hetefejércse
Ilk
Jánd
Kisvarsány
Lónya
Márokpapi
Mátyus
Nagyvarsány
Nyírmada
Olcsva
Pusztadobos
Tarpa
Tákos
Tiszaadony
Tiszakerecseny
Tiszaszalka
Tiszavid
Tivadar
Vámosatya
Vásárosnamény
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16/7. Arbeitsgericht Nyíregyháza
Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg
17. GERICHTSHOF TOLNA (Sitz: Szekszárd)
17/1. Stadtgericht Szekszárd
Alsónána
Alsónyék
Báta
Bátaszék
Bogyiszló
Decs
Fadd
Fácánkert
Harc
Kistormás
Kölesd
Medina
Õcsény
Pörböly
Sárpilis
Sióagárd
Szálka
Szedres
Szekszárd
Tengelic
Tolna
Várdomb
17/2. Stadtgericht Bonyhád
Aparhant
Bátaapáti
Bonyhád
Bonyhádvarasd
Cikó
Dúzs
Felsõnána
Grábóc
Györe
Hõgyész
Izmény
Kakasd
Kalaznó
Kéty
Kisdorog
Kismányok
Kisvejke
Lengyel
Mórágy
Mõcsény
Mucsfa
Mucsi
Murga
Nagymányok
Nagyvejke
Tevel
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Váralja
Závod
Zomba
17/3. Stadtgericht Dombóvár
Attala
Csibrák
Csikóstõttõs
Dalmand
Dombóvár
Döbrököz
Gyulaj
Jágónak
Kapospula
Kaposszekcsõ
Kocsola
Kurd
Lápafõ
Nak
Szakcs
Várong
17/4. Stadtgericht Paks
Bikács
Bölcske
Dunaföldvár
Dunaszentgyörgy
Gerjen
Györköny
Kajdacs
Madocsa
Nagydorog
Németkér
Paks
Pálfa
Pusztahencse
Sárszentlorinc
17/5. Stadtgericht Tamási
Belecska
Diósberény
Értény
Felsõnyék
Fürged
Gyönk
Iregszemcse
Keszõhidegkút
Kisszékely
Koppányszántó
Magyarkeszi
Miszla
Nagykónyi
Nagyszékely
Nagyszokoly
Ozora
Pincehely
Regöly
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Simontornya
Szakadát
Szakály
Szárazd
Tamási
Tolnanémedi
Udvari
Újireg
Varsád
17/6. Arbeitsgericht Szekszárd
Komitat Tolna
18. GERICHTSHOF VAS (Sitz: Szombathely)
18/1. Stadtgericht Szombathely
Acsád
Alsóújlak
Andrásfa
Balogunyom
Bérbaltavár
Bozzai
Bucsu
Csehi
Csehimindszent
Csempeszkopács
Csipkerek
Dozmat
Egervölgy
Egyházashollós
Felsõcsatár
Gencsapáti
Gersekarát
Gyanógeregye
Gyõrvár
Hegyhátszentpéter
Horvátlövõ
Ják
Kám
Kisunyom
Meszlen
Mikosszéplak
Nagytilaj
Narda
Nárai
Nemesbõd
Nemeskolta
Olaszfa
Oszkó
Pácsony
Perenye
Petõmihályfa
Pornóapáti
Püspökmolnári
Rábahidvég
Rábatöttös
Rum
Salköveskút
Seite 157 von 170
Sárfimizdó
Sé
Sorkifalud
Sorkikápolna
Sorokpolány
Söpte
Szemenye
Szentpéterfa
Szombathely
Tanakajd
Táplánszentkereszt
Telekes
Torony
Vasasszonyfa
Vaskeresztes
Vassurány
Vasszécseny
Vasszilvágy
Vasvár
Vát
Vép
Zsennye
18/2. Stadtgericht Körmend
Alsószölnök
Apátistvánfalva
Bajánsenye
Csákánydoroszló
Csörötnek
Daraboshegy
Döbörhegy
Döröske
Egyházasrádóc
Felsõjánosfa
Felsõmarác
Felsõszölnök
Gasztony
Halastó
Halogy
Harasztifalu
Hegyháthodász
Hegyhátsál
Hegyhátszentjakab
Hegyhátszentmárton
Ispánk
Ivánc
Katafa
Kemestaródfa
Kercaszomor
Kerkáskápolna
Kétvölgy
Kisrákos
Kondorfa
Körmend
Magyarlak
Magyarnádalja
Magyarszecsõd
Magyarszombatfa
Molnaszecsõd
Nagykölked
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Nagymizdó
Nagyrákos
Nádasd
Nemesmedves
Nemesrempehollós
Orfalu
Õrimagyarósd
Õriszentpéter
Pankasz
Pinkamindszent
Rábagyarmat
Rádóckölked
Rátót
Rönök
Szaknyér
Szakonyfalu
Szalafõ
Szarvaskend
Szatta
Szentgotthárd
Szõce
Vasalja
Vasszentmihály
Velemér
18/3. Stadtgericht Kõszeg
Bozsok
Bük
Cák
Csepreg
Gyöngyösfalu
Horvátzsidány
Kiszsidány
Kõszeg
Kõszegdoroszló
Kõszegpaty
Kõszegszerdahely
Lukácsháza
Nemescsó
Ólmod
Peresznye
Pusztacsó
Tormásliget
Tömörd
Velem
18/4. Stadtgericht Sárvár
Bejcgyertyános
Boba
Borgáta
Bõ
Bögöt
Bögöte
Celldömölk
Chernelházadamonya
Csánig
Csénye
Csönge
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Duka
Egyházashetye
Gérce
Gór
Hegyfalu
Hosszúpereszteg
Ikervár
Iklanberény
Jákfa
Jánosháza
Karakó
Káld
Keléd
Kemeneskápolna
Kemenesmagasi
Kemenesmihályfa
Kemenespálfa
Kemenessömjén
Kemenesszentmárton
Kenéz
Kenyeri
Kissomlyó
Köcsk
Lócs
Meggyeskovácsi
Megyehid
Mersevát
Mesterháza
Mesteri
Nagygeresd
Nagysimonyi
Nemeskeresztúr
Nemeskocs
Nemesládony
Nick
Nyõgér
Ostffyasszonyfa
Ölbõ
Pápoc
Pecöl
Porpác
Pósfa
Rábapaty
Répcelak
Répceszentgyörgy
Sajtoskál
Sárvár
Simaság
Sitke
Sótony
Szeleste
Szergény
Tokorcs
Tompaládony
Uraiújfalu
Vasegerszeg
Vashosszúfalu
Vámoscsalád
Vásárosmiske
Viszák
Vönöck
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Zsédeny
18/5. Arbeitsgericht Szombathely
Komitat Vas
19. GERICHTSHOF VESZPRÉM (Sitz: Veszprém)
19/1. Stadtgericht Veszprém
Alsóörs
Aszófõ
Bakonyjákó
Bakonykoppány
Balatonakali
Balatonalmádi
Balatoncsicsó
Balatonfokajár
Balatonfüred
Balatonfuzfo
Balatonkenese
Balatonszepezd
Balatonszõlõs
Balatonudvari
Balatonvilágos
Barnag
Bánd
Berhida
Csajág
Csopak
Dörgicse
Felsõörs
Hajmáskér
Hárskút
Herend
Hidegkút
Királyszentistván
Küngös
Litér
Lovas
Márkó
Mencshely
Monoszló
Nagyvázsony
Nemesvámos
Németbánya
Óbudavár
Örvényes
Õsi
Öskü
Paloznak
Papkeszi
Pécsely
Pétfürdõ
Pula
Sóly
Szentantalfa
Szentgál
Szentjakabfa
Szentkirályszabadja
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Tagyon
Tés
Tihany
Tótvázsony
Várpalota
Vászoly
Veszprém
Veszprémfajsz
Vilonya
Vöröstó
Zánka
19/2. Stadtgericht Ajka
Adorjánháza
Ajka
Apácatorna
Bakonypölöske
Borszörcsök
Csehbánya
Csögle
Dabrony
Devecser
Doba
Egeralja
Halimba
Iszkáz
Kamond
Karakószörcsök
Kerta
Kisberzseny
Kiscsõsz
Kislod
Kispirit
Kisszõlõs
Kolontár
Magyarpolány
Nagyalásony
Nagypirit
Noszlop
Oroszi
Öcs
Pusztamiske
Somlójenõ
Somlószõlõs
Somlóvásárhely
Somlóvecse
Szõc
Tüskevár
Úrkút
Városlõd
Vid
19/3. Stadtgericht Pápa
Adásztevel
Bakonyság
Bakonyszentiván
Bakonyszücs
Bakonytamási
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Béb
Békás
Csót
Dáka
Döbrönte
Egyházaskeszõ
Farkasgyepû
Ganna
Gecse
Homokbödöge
Kemeneshõgyész
Kemenesszentpéter
Kup
Külsõvat
Lovászpatona
Magyargencs
Malomsok
Marcalgergelyi
Marcaltõ
Mezõlak
Mihályháza
Nagyacsád
Nagydém
Nagygyimót
Nagytevel
Nemesgörzsöny
Nemesszalók
Nóráp
Nyárád
Pápa
Pápadereske
Pápakovácsi
Pápasalamon
Pápateszér
Takácsi
Ugod
Vanyola
Vaszar
Várkeszõ
Vinár
19/4. Stadtgericht Tapolca
Ábrahámhegy
Badacsonytomaj
Badacsonytördemic
Balatonederics
Balatonhenye
Balatonrendes
Bazsi
Bodorfa
Csabrendek
Dabronc
Gógánfa
Gyepükaján
Gyulakeszi
Hegyesd
Hegymagas
Hetyefõ
Hosztót
Kapolcs
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Káptalanfa
Káptalantóti
Kékkút
Kisapáti
Kõvágóörs
Köveskál
Lesencefalu
Lesenceistvánd
Lesencetomaj
Megyer
Mindszentkálla
Monostorapáti
Nemesgulács
Nemeshany
Nemesvita
Nyirád
Raposka
Révfülöp
Rigács
Salföld
Sáska
Sümeg
Sümegprága
Szentbékkálla
Szentimrefalva
Szigliget
Taliándörögd
Tapolca
Ukk
Uzsa
Veszprémgalsa
Vigántpetend
Zalaerdõd
Zalagyömörõ
Zalahaláp
Zalameggyes
Zalaszegvár
19/5. Stadtgericht Zirc
Bakonybél
Bakonynána
Bakonyoszlop
Bakonyszentkirály
Borzavár
Csesznek
Csetény
Dudar
Eplény
Gic
Jásd
Lókút
Nagyesztergár
Olaszfalu
Pénzesgyõr
Porva
Szápár
Zirc
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19/6. Arbeitsgericht Veszprém
Komitat Veszprém
20. GERICHTSHOF ZALA (Sitz: Zalaegerszeg)
20/1. Stadtgericht Zalaegerszeg
Alibánfa
Alsónemesapáti
Babosdöbréte
Bagod
Bak
Baktüttös
Becsvölgye
Bezeréd
Bocfölde
Boncodfölde
Böde
Bucsuszentlászló
Csatár
Csonkahegyhát
Csöde
Dobronhegy
Egervár
Gellénháza
Gombosszeg
Gõsfa
Gyurus
Hagyárosbörönd
Hottó
Iborfia
Kávás
Kemendollár
Keménfa
Kisbucsa
Kiskutas
Kispáli
Kustánszeg
Lakhegy
Lickóvadamos
Milejszeg
Misefa
Nagykapornak
Nagykutas
Nagylengyel
Nagypáli
Nemesapáti
Nemeshetés
Nemesrádó
Nemessándorháza
Nemesszentandrás
Németfalu
Orbányosfa
Ormándlak
Ozmánbük
Pacsa
Padár
Pálfiszeg
Pethõhenye
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Petrikeresztúr
Pókaszepetk
Pölöske
Pusztaederics
Pusztaszentlászló
Salomvár
Sárhida
Söjtör
Szentkozmadombja
Szentpéterúr
Teskánd
Tófej
Vasboldogasszony
Vaspör
Vöckönd
Zalaboldogfa
Zalacséb
Zalaegerszeg
Zalaháshágy
Zalaigrice
Zalaistvánd
Zalalövõ
Zalaszentgyörgy
Zalaszentiván
Zalaszentlõrinc
Zalaszentmihály
Zalatárnok
20/2. Stadtgericht Keszthely
Almásháza
Alsópáhok
Balatongyörök
Batyk
Bókaháza
Cserszegtomaj
Dióskál
Döbröce
Dötk
Egeraracsa
Esztergályhorváti
Felsõpáhok
Gétye
Gyenesdiás
Hévíz
Kallósd
Karmacs
Kehidakustány
Keszthely
Kisgörbõ
Kisvásárhely
Ligetfalva
Mihályfa
Nagygörbõ
Nemesbük
Óhid
Pakod
Rezi
Sármellék
Sénye
Sümegcsehi
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Szalapa
Szentgyörgyvár
Tilaj
Türje
Vállus
Várvölgy
Vindornyafok
Vindornyalak
Vindornyaszõlõs
Vonyarcvashegy
Zalaapáti
Zalabér
Zalacsány
Zalaköveskút
Zalaszántó
Zalaszentgrót
Zalaszentlászló
Zalaszentmárton
Zalavár
Zalavég
20/3. Stadtgericht Lenti
Alsószenterzsébet
Baglad
Barlahida
Belsosárd
Bödeháza
Csertalakos
Csesztreg
Csömödér
Dobri
Felsõszenterzsébet
Gáborjánháza
Gosztola
Gutorfölde
Hernyék
Iklódbördõce
Kálócfa
Kányavár
Kerkabarabás
Kerkafalva
Kerkakutas
Kerkateskánd
Kissziget
Kozmadombja
Külsõsárd
Lendvadedes
Lendvajakabfa
Lenti
Lovászi
Magyarföld
Márokföld
Mikekarácsonyfa
Nemesnép
Nova
Ortaháza
Páka
Pórszombat
Pördefölde
Pusztaapáti
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Ramocsa
Resznek
Rédics
Szentgyörgyvölgy
Szentpéterfölde
Szécsisziget
Szijártóháza
Szilvágy
Tormafölde
Tornyiszentmiklós
Zalabaksa
Zalaszombatfa
Zebecke
20/4. Stadtgericht Nagykanizsa
Alsórajk
Balatonmagyaród
Bánokszentgyörgy
Bázakerettye
Becsehely
Belezna
Bocska
Borsfa
Börzönce
Bucsuta
Csapi
Csörnyeföld
Eszteregnye
Felsõrajk
Fityeház
Füzvölgy
Galambok
Garabonc
Gelse
Gelsesziget
Hahót
Homokkomárom
Hosszúvölgy
Kacorlak
Kerecseny
Kerkaszentkirály
Kilimán
Kiscsehi
Kisrécse
Kistolmács
Lasztonya
Letenye
Lispeszentadorján
Liszó
Magyarszentmiklós
Magyarszerdahely
Maróc
Miháld
Molnári
Murakeresztúr
Murarátka
Muraszemenye
Nagybakónak
Nagykanizsa
Nagyrada
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Nagyrécse
Nemespátró
Oltárc
Orosztony
Pat
Petrivente
Pölöskefõ
Pötréte
Pusztamagyaród
Rigyác
Sand
Semjénháza
Sormás
Surd
Szentliszló
Szentmargitfalva
Szepetnek
Tótszentmárton
Tótszerdahely
Újudvar
Valkonya
Várfölde
Zajk
Zalakaros
Zalakomár
Zalamerenye
Zalasárszeg
Zalaszabar
Zalaszentbalázs
Zalaszentjakab
Zalaújlak
20/5. Arbeitsgericht Zalaegerszeg
Komitat Zala
Teil II
Kammern für Militärsachen
Zuständigkeitsbereich
1. KAMMER
GERICHT
FÜR
bei
den
MILITÄRSACHEN
Gerichtshöfen
beim
und
ihr
HAUPTSTÄDTISCHEN
Hauptstadt Budapest
Komitat Fejér
Komitat Heves
Komitat Jász-Nagykun-Szolnok
Komitat Komárom-Esztergom
Komitat Nógrád
Komitat Pest
2. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF CSONGRÁD
Komitat Bács-Kiskun
Komitat Békés
Komitat Csongrád
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3. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF GYÕR-MOSONSOPRON
Komitat Gyõr-Moson-Sopron
Komitat Vas
Komitat Veszprém
4. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF HAJDÚ-BIHAR
Komitat Borsod-Abaúj-Zemplén
Komitat Hajdú-Bihar
Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg
5. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF SOMOGY
Komitat Baranya
Komitat Somogy
Komitat Tolna
Komitat Zala
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