Aktuelles aus der Umsatzsteuer - AWB Steuerberatungsgesellschaft
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Aktuelles aus der Umsatzsteuer - AWB Steuerberatungsgesellschaft
Aktuelles aus der Umsatzsteuer Neue Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft (nachrichtlich) Preisnachlässe bei Agenten oder Zentralregulierer Dr. Carsten Höink Rechtsanwalt | Steuerberater | Dipl. Finanzwirt (FH) Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Geschäftsführender Gesellschafter der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH AWB Business Breakfast 2015 1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung Grenzüberschreitende Warenbewegung für Umsatzsteuerbefreiung notwendig! Innergemeinschaftliche Lieferung § 6a UStG steuerfrei Innergemeinschaftlicher Erwerb § 1(1) Nr. 5 UStG steuerpflichtig übriges Gemeinschaftsgebiet (EU) § 1 (2a) S. 1 UStG Inland § 1 (2) S. 1 UStG Ausfuhr § 6 UStG steuerfrei Drittlandsgebiet § 1 (2a) S. 3 UStG Einfuhr im Inland §1 (1) Nr. 4 UStG grds. steuerpflichtig AWB Business Breakfast 2015 2 Bisherige Verwaltungsauffassung in Deutschland A i.g. Lieferung B ruhende Lieferung C hier Dreiecksgeschäft möglich Ware Im Reihengeschäft ist nur eine Lieferung die warenbewegte Lieferung (u.a. EuGH Urteil -EMAG-) Achtung nur die eine warenbewegte Lieferung über die Grenze kann als innergem. Lieferung (oder Ausfuhrlieferung) steuerbefreit sein Zuordnung nach Transportveranlassung (u.a. zivilrechtl. Spediteursbeauftragung) und beim mittleren im Reihengeschäft – gesetzliche Vermutung nach § 3 Abs. 6 S. 6 UStG i.g. Lieferung A B ruhende Lieferung C hier Dreiecksgeschäft möglich Ware Transport - Eingangslieferung des B warenbewegt gesetzliche Annahme Widerlegbar anhand von Belegen/Incoterms/Vereinbarungen, dann ist die Ausgangslieferung die bewegte Lieferung AWB Business Breakfast 2015 3 Zusammenfassung: Problemfall - Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft Problemfälle ruhende Lieferung A grds. steuerpflichtig B warenbewegte Lieferung C kein Dreiecksgeschäft möglich Ware Ausgangslieferung des B warenbewegt – anhand von Belegen/Incoterms/Vereinbarungen, etc. A ruhende Lieferung B grds. steuerpflichtig warenbewegte Lieferung C kein Dreiecksgeschäft möglich Ware Hinweis: Ende 2015 wird eine Äußerung der FinVerw. zur Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft erwartet und folgend Gesetzesänderung Hintergrund: EuGH, Urt. v. 6.4.2006, Rs. C-245/04 – EMAG, EuGH, Urt. v. 16.12.2010, Rs. C-430/09 – Euro Tyre, BFH, Urt. v. 11.8.2011 – V R 3/11, EuGH, Urt. v. 27.9.2012, Rs. C-587/10, VStR, BFH, Urt. v. 28.05.2013 – XI R 11/09; BFH, Urt. v 25.2.2015 – XI R 15/14 und 30/13 AWB Business Breakfast 2015 4 Rechtsprechung EuGH EuGH, Urt. vom 06.04.2006, Rs. C-245/04 - EMAG es gibt in einem Reihengeschäft nur eine warenbewegte Lieferung EuGH, Urt. vom 16.12.2010, Rs. C-430/09 – Euro Tyre Holding ETH NL EXW VBS BE Decof BE stellte LKW zur Verfügung umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles es kommt auf die Befähigung an, wie ein Eigentümer über die Ware verfügen zu können; entscheidend ist daher, wer vor Grenzübertritt „Verfügungsmacht“ am Liefergegenstand hat AWB Business Breakfast 2015 5 Rechtsprechung EuGH BFH v. 11.08.2011 – V R 3/10 A - DE B – ES C - FR C holt mit Vollmacht B ab Entscheidend für Zuordnung der Warenbewegung ist die Absichtsbekundung des Zwischenhändlers gegenüber dem Erstlieferanten EuGH, Urt. vom 27.09.2012, Rs. C-587/10 - VSTR EXW VSTR DE US FI Zuordnung der Warenbewegung zu einer der Lieferungen unklar !! Umfassende Einzelfallwürdigung erforderlich !! AWB Business Breakfast 2015 6 Rechtsprechung BFH BFH v. 10.11.2010 und 28.05.2013 – XI R 11/09 EXW VSTR DE US FI umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles Absichtsbekundung des mittleren Unternehmers nicht entscheidend es kommt darauf an, ob der Zwischenerwerber vor Grenzübertritt bereits Verfügungsmacht hatte oder nicht Zurückverweisung an das FG zur SV-Ermittlung AWB Business Breakfast 2015 7 Rechtsprechung FG FG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 04.12.2012, 6 K 2104/10 DE S Ltd. UK W Ltd. UK FG Münster, Urt. vom 16.01.2014, 5 K 3930/10 U (Rev.) EXW 0% AL R GmbH DE S Ltd UK VAE USt ID UK Anmelder Zoll + Vertreter Ausführer Zoll AWB Business Breakfast 2015 8 Rechtsprechung – Revisionsentscheidung beim BFH BFH, Urt. v. 25.02.2015, XI R 15/14 - VSTR EXW VSTR DE Grundsatz: US FI Umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls; insb. Feststellung, ob der Ersterwerber (US) dem Zweiterwerber (FI) die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, im Inland übertragen hat (Verschaffung der Verfügungsmacht bereits im Inland oder nicht!?) – Hat Abnehmer bereits im Inland weitergeliefert? Folge: Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland (Zeitpunkt) wesentlich § 3 Abs. 6 S. 6 UStG ist unionsrechtskonform auszulegen und anwendbar Nicht behebbare Zweifel über die Frage, ob im Inland bereits dem Zweiterwerber Verfügungsmacht verschafft wurde, führen zur Anwendung der Vermutung § 3 Abs. 6 S. 6 1. HS UStG Objektive Umstände und keine Absichtsbekundungen maßgebend Absichtsbekundungen aber für Vertrauensschutz bedeutsam Verwaltungsauffassung und Transportveranlassung obsolet AWB Business Breakfast 2015 9 Rechtsprechung – Revision FG Rheinland-Pfalz BFH, Urt. v. 25.02.2015, XI R 30/13 DE S Ltd. UK W Ltd. UK Maßgeblich ist, ob S Ltd der W Ltd bereits im Inland Verfügungsmacht verschafft hat oder nicht Nicht maßgebend sind Absichtsbekundungen / subjektive Kenntnis Warenbewegung ist der ersten Lieferung zuzuordnen, wenn Zweifel bestehen Abschn. 3.14. Abs. 8 S. 2 UStAE (Transport durch W = Warenbewegung S – W) – gilt nicht Wenn W bei DE die Waren persönlich abholt, wird oftmals dem W die Verfügungsmacht verschafft und Warenbewegung ist zwischen S – W. Allerdings kann sich aus den Gesamtumständen Abweichendes ergeben AWB Business Breakfast 2015 10 UND NUN ??? Versuch eines Fazits Auswirkungen Verschaffung der Verfügungsmacht und Warenbewegung sind separate Tatbestandsmerkmale Zuordnungskriterium: Verschaffung der Verfügungsmacht (unionsrechtlich: Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen) = Lieferung (Lieferzeitpunkt und Lieferort entscheidend) Übertragung von Substanz, Wert und Ertrag am Liefergegenstand Vermutungsregelung, wenn objektiv nicht aufklärbar Wenn ein Mittlerer (Abnehmer, der zugleich Lieferer ist) befördert und versendet und „Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland“ nicht aufklärbar – dann gilt die Vermutungsregelung des § 3 Abs. 6 S. 6 1. HS UStG (Eingangslieferung = warenbewegte Lieferung) Wenn ein letzter Abnehmer befördert und versendet und „Verschaffung der Verfügungsmacht im Inland“ nicht aufklärbar – dann gilt die Vermutung, dass die erste Lieferung die warenbewegte Lieferung ist (!). Aber „unwahrscheinlich“, wenn der Letzte persönlich abholt. AWB Business Breakfast 2015 11 Auswirkungen UND NUN ??? Versuch eines Fazits Laut BFH ist nun der Gesetzgeber in der Pflicht / die Schwierigkeiten seien der Entscheidung der Besteuerung im Binnenmarkt (i.g. Lieferung und i.g. Erwerb) geschuldet Bundesrat hat bereits die Initiative ergriffen BMF arbeitet an einem neuen Gesetzesentwurf Transportveranlassung und Abschn. 3.14. UStAE vom BFH nicht angewandt / dagegen objektive Indizien- bzw. Beweislage relevant Praxishinweis: noch gilt die Verwaltungsauffassung (Abschn. 3.14 UStAE) idealerweise gleichzeitig Indizienlage im Einklang mit neuer Rechtsprechung schaffen Neuer Vertrauensschutz: laut BFH kann Absichtsbekundung des Ersterwerbers noch keine Verfügungsmacht im Inland zu verschaffen einen Vertrauensschutztatbestand schaffen (siehe auch § 6a Abs. 4 UStG) AWB Business Breakfast 2015 12 nachrichtlich Aktuelles zu Preisnachlässen Verkaufsförderung durch Vermittler Abwicklung bei Zentralregulierer Konsequenzen aus der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 16.01.2014, C-300/12 – Ibero Tours BFH, Urt. v. 27.02.2014, V R 18/11 BFH, Urt. v. 03.07.2014, V R 3/12 BMF-Schreiben v. 27.02.2015 AWB Business Breakfast 2015 13 Ausgangssituation EuGH – Elida Gibbs – führte zu § 17 Abs. 1 S. 3 und 4 UStG Anpassung des Vorsteuerabzugs Minderung der BMG Großhändler Einzelhändler Endabnehmer/Kunde Preisnachlass Grundsätzlich führt die Gewährung eines Preisnachlasses beim Gewährenden zur Minderung der Bemessungsgrundlage und der Erhalt eines Preisnachlasses zur Minderung des Vorsteuerabzugs AWB Business Breakfast 2015 14 EuGH-Entscheidung EuGH, Urteil – Ibero Tours – Gesamtpreis der Reise ohne Abzüge Dienstleistung Reiseveranstalter Kunde Preisnachlass aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten Reisebüro „Ibero Tours“ Die Verwaltung gewährte auch bei Preisnachlässen von Vermittlern/Agenten für deren Leistung eine Minderung der Bemessungsgrundlage soweit die vermittelte Leistung steuerpflichtig war. Ibero Tours klagte auf vollständige Minderung der Bemessungsgrundlage EuGH entschied dagegen – gar keine Minderung der Bemessungsgrundlage AWB Business Breakfast 2015 15 EuGH, Konsequenzen aus der Ibero Tours Entscheidung Keine Lieferkette im Unterschied zur EuGH Entscheidung „Elida Gibbs“ Hier nur unmittelbare Erbringung einer Dienstleistung zwischen Reiseveranstalter und Endverbraucher Ibero Tours agiert nur als Vermittler dieses einzigen Umsatzes Keine Minderung der Bemessungsgrundlage für Vermittlungsleistungen bei vom Vermittler eigenständig gewährten Preisnachlässen, da Vermittler nicht in Leistungskette AWB Business Breakfast 2015 16 BFH, Schlussurteil Ibero Tours BFH, Urt. v. 27.02.2014, V R 18/11 Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH hält der BFH nicht länger an der früheren Rspr. fest, „[…] dass ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern kann, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.“ Keine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistung gewährt. AWB Business Breakfast 2015 17 Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung und dann übertrug der BFH die neue Rspr. auf die Zentralregulierung: Verrechnungs- „Zusatzskonto“ abkommen Provisionszahlung Lieferant Zentralregulierer Anschlusskunde Warenlieferungen BFH, Urt. v. 03.07.2014, V R 3/12 Leitsatz „Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferungen gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden.“ AWB Business Breakfast 2015 18 Hinweis Kennen Sie schon unseren Newsletter?! Kostenfrei unter: https://www.awb-international.de/newsletter/ Hinweis Beachten Sie bitte, dass die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen allgemeiner Natur sind und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Wir empfehlen daher, die in dieser Präsentation enthaltenen Informationen nicht zur Grundlage von Entscheidungen zu machen, ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Dieses Seminar kann daher keine individuelle Beratung ersetzen. Daher übernehmen wir trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung keine Haftung für den Inhalt unserer Präsentation. Die Wiedergabe, Vervielfältigung und/oder Weitergabe der Präsentationsinhalte ist nur mit vorheriger Zustimmung der AWB Steuerberatungsgesellschaft mbH gestattet. AWB Business Breakfast 2015 19 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Sie haben noch Fragen? 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