KammerMitteilungen 3/2014 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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KammerMitteilungen 3/2014 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
10. Jahrgang . Nr. 3 30.09.2014 . S. 225–332 PVSt 68037 225 Editorial Wortwechsel 227 Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher Aufsätze 233 Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation (Von RAuN Herbert P. Schons) 234 Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) Das aktuelle Thema 241 Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall (Von RAuN Herbert P. Schons) 244 252 256 257 260 Berichte und Bekanntmachungen Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete Fassung 2014 BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG? Die Kammer rät 266 Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs (Von RAuN Herbert P. Schons) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 268 Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte 270 Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr 271 Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen 273 274 274 276 277 Meldungen aus Brüssel Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung PKH im Strafverfahren? EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat Bundestag und Rat der EU zum Thema „Europäische Staatsanwaltschaft“ Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Dahs bedeutet optimale Verteidigung. NEU Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers. Von RA Prof. Dr. Hans Dahs unter Mitarbeit von RA Felix Rettenmaier. 8. Auflage 2015 rd. 800 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,– €. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-16556-7 Das Handbuch des Strafverteidigers von Hans Dahs ist seit jeher eine „Pflichtlektüre“, was die Kunst der Verteidigung angeht – unbedingt erforderlich für jeden, der sich diesem Beruf verschrieben hat. Vor allem der angehende Strafverteidiger wird ohne dieses Buch wohl nicht weit kommen. Kein anderer hat das Berufsbild des Strafverteidigers in Jahrzehnten so sehr geprägt wie Hans Dahs. Sein Handbuch ist sozusagen die Anleitung für angemessenes Verteidigerverhalten schlechthin. Hier geht es um das, was den erfolgreichen Verteidiger letztlich ausmacht: um das richtige Gespür in jeder beruflichen Situation. Kurzum, um all das, was man nur im Laufe eines langen Lebens lernt oder eben aus dem Dahs. HansDahs,HandbuchdesStrafverteidigers.Probelesenundbestellenbeiwww.otto-schmidt.de/da8 Informationen und offizielle Verlautbarungen 10. Jahrgang Nr. 3 30.09.2014 Inhaltsverzeichnis Editorial 225 Wortwechsel Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher 227 Aufsätze Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation (Von RAuN Herbert P. Schons) Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 233 234 241 Berichte und Bekanntmachungen Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung Kurzprotokoll der 68. GebührenreferentenTagung RVG-Ausschuss der BRAK diskutiert Dynamisierung der Anwaltsvergütung Bericht über die 85. JuMiKo-Konferenz Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete Fassung 2014 Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 5.5.2014 treten am 1.1.2015 in Kraft BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten Vorprüfungsausschuss für Internationales Wirtschaftsrecht nimmt Arbeit auf Anzahl der Fachanwälte steigt weiter Rechtsanwaltskammer muss FachangestelltenAusbildung alleine bewältigen Lossprechungsfeiern der Rechtsanwaltsfachangestellten in Düsseldorf und Duisburg KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 244 244 246 247 252 256 256 257 258 258 258 259 260 260 261 261 262 263 263 263 264 Die Kammer rät Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs (Von RAuN Herbert P. Schons) Das aktuelle Thema Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall (Von RAuN Herbert P. Schons) Neuer Rechtsfachwirte-Kurs der Soldan GmbH ab November 2014 Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG? BFB-Konjunkturumfrage 2014 Resolution zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts Wie zufrieden sind angehende Juristen mit ihrer Ausbildung? Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR Bettina Limperg neue BGH-Präsidentin Stiftungsprofessur für Dr. Matthias Kilian Neues von heimischen Autoren 266 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte „Modernisierung“ des VwVfG NRW Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Sukzessivadoption durch Lebenspartner Ausführungsverordnung zum VwVG NRW fortgeschrieben Haushaltsgesetz 2014 Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen 268 268 268 269 269 269 270 270 270 271 Meldungen aus Brüssel Einigung im Rat zur Anti-Geldwäscherichtlinie EU-Aktionsplan und EU-Strategie zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Europäisches Insolvenzregister Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie EuGH veröffentlicht Rechtsprechung digital Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung 272 272 272 273 273 273 III Inhaltsverzeichnis PKH im Strafverfahren? Rahmenvorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie – EU-Kommission nimmt Klage gegen Deutschland zurück Studie zur Lage der Freien Berufe Neuer E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben Richtlinie über Abschlussprüfungen verkündet Bundestag und Rat der EU zum Thema „Europäische Staatsanwaltschaft“ Verfahrensgarantien für beschuldigte Kinder Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen 274 276 277 Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Insolvenzrecht Informationstechnologierecht Medizinrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffentliches Recht Sozialrecht Strafrecht Urheber- und Medienrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht Zivilrecht/Zivilprozessrecht 277 Veranstaltungshinweise 274 274 275 275 276 276 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht Erbrecht Familienrecht Gebührenrecht/Kostenrecht 278 280 282 283 284 284 286 Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2014 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. 15. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ 295 296 296 298 300 300 304 305 305 306 307 308 310 319 321 323 Personalnachrichten Zulassungen Löschungen 324 326 Im nächsten Heft: Beilagenhinweis Der neue § 15 FAO und seine Umsetzung in der Praxis nnn Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: info@ottoschmidt.de. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung IV einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0; Fax (02 28) 9 78 98-20; E-Mail: media@sales-friendly.de. Gültig ist die Preisliste Nr. 10 vom 1.1.2014. Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Editorial Menschenrechtliche Bezüge in den Fachanwaltschaften – und nicht nur dort Bei der Bundesrechtsanwaltskammer ist im Mai 2012 der Ausschuss Menschenrechte gebildet worden. Vorsitzender des Ausschusses ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg aus Karlsruhe (Mitglieder RAin Dr. Regina Michalke, Frankfurt/ Main; RAin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M., Potsdam; RAuN Bernd Häusler, Berlin; RA Detlev Heyder, Freiburg; RA Bernhard Docke, Bremen; RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf). Aus der Geschäftsführung der BRAK ist Frau Rechtsanwältin Kristina Trierweiler, LL.M., für diesen Ausschuss zuständig. „Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen“ oder BVerfG, Beschluss vom 23.3. 2011 – 2 BvR 882/09 – zur Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention: Der Ausschuss hat sich zur Aufgabe gesetzt, national die besondere Bedeutung der Menschenrechte in der Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten in Deutschland in den verschiedensten Rechtsgebieten herauszustellen und zu vermitteln. International soll der staatliche Umgang mit Anwältinnen und Anwälten beobachtet werden und dort, wo Kolleginnen/Kollegen wegen ihrer beruflichen Tätigkeit verfolgt, diskriminiert oder gar inhaftiert werden, interveniert der Ausschuss mit Solidaritätsmaßnahmen vielfältiger Art – Beispiel: urgent-action-letters, die in einzelnen Fällen auch erfolgreich gewesen sind. Dazu wird der Kontakt zu Menschenrechtsorganisationen, allen voran dem Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag, gepflegt (Vorsitzender: MdB Michael Brand, E-Mail: menschenrechtsausschuss@bundestag.de). Der Ausschuss hat sich aktuell an die Satzungsversammlung (Ausschuss 1) gewandt, um auf die Bedeutung der menschenrechtlichen Bezüge für alle Fachanwaltschaften hinzuweisen: Es geht dabei besonders um den Aspekt, in allen Fachgebieten die jeweils einschlägigen Gesetze verfassungsund auch menschenrechtskonform auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundrechte wie auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes sowie auch die einfachen Gesetze im Lichte der völkerrechtlich verbürgten Menschenrechte auszulegen und anzuwenden sind. Dies ist aus dem Rechtsanwendungsbefehl der Art. 59 Abs. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG herzuleiten. Beispielhaft seien dazu die Entscheidung des BVerfG vom 10.4. 2004 – 2 BvR 1481 – zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angeführt: KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 „Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (...) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann ... .“ Dr. h.c. Rüdiger Deckers Europäische und internationale Menschenrechte können verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa: das Recht, dass ein Verfahren in angemessener Frist behandelt und erledigt wird („überlange Verfahrensdauer“) oder das Recht auf wirksame Beschwerde und Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren (z.B. „Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts“). Das BMJ hat über Beispielsfälle aus den Jahren 2011/2012 berichtet (www.bmj.de). Es sollen die Möglichkeiten vermittelt werden, menschenrechtliche Beschwerdeverfahren nach erfolgloser nationaler Rechtswegausschöpfung anzustrengen. Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kommen als Adressaten mittlerweile sechs UN-Fachausschüsse in Betracht (u.a. Menschenrechtsausschuss zum Zivilpakt, Ausschuss zur AntiFolter-Konvention – CAT, Ausschuss zur Anti-Rassismus-Konvention – ICERD, Ausschuss zur Frauenrechtskonvention – CEDAW, Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention – CRPD). Die UN-Fachausschüsse sind die zu jedem UN-Menschenrechtsabkommen eingerichteten Überwachungsorgane. Sie sind besetzt mit unabhängigen Experten. Sie können zwar – anders als der EGMR – keine verbindlichen oder vollstreckbaren Urteile verkünden. Ihre Entscheidungen oder Einschätzungen können indes Empfehlungen oder Rügen an den jeweiligen Staat aussprechen, die in der Regel auch akzeptiert und beachtet werden (in 2013 sind bereits zwei sog. „views“ gegen Deutschland ergangen: UN-Anti-Rassismus Ausschuss, 4.4. 2103, Mitteilung Nr. 48/2010, betr. Türkische Gemeinde Berlin-Branden225 Editorial burg; UN-Folterausschuss, Nr. 430, 2010, Abichou). 27.6.2013, Mitteilung Die Verknüpfung nationalen, europäischen und internationalen Rechts auf der Ebene von Menschenrechten wächst. Völkerrechtliche Menschenrechtsnormen wirken im Anwendungsbereich des Unionsrechts neben der Europäischen Grundrechtscharta von Lissabon. Die EU strebt nun an, der EMRK beizutreten. Anfang 2011 hat sie das bereits für die UN-Behindertenrechtskonvention vollzogen. Damit werden für diese Menschen geschützte Lebensbereiche abgedeckt und bürgerliche wie politische Rechte auf wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Ebene integriert. In der Perspektive, menschenrechtliche Garantien in einzelnen Rechtsgebieten zunehmend auszudifferenzieren und weiter zu entwickeln (wie etwa im Schwerbehindertenrecht) sollen in Bereichen des Datenschutzes, des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des Schutzes der Privatsphäre, der Eigentumsfreiheit, die auch Urheberrechte und steuerfinanzierte Gesetzesansprüche umfasst, der Informationsfreiheit und der Barrierefreiheit Rechtspositionen entwickelt werden, die mit internationalen Schutzrechten ausgestattet werden. Auch neue Menschenrechtsfelder wie das Recht auf Wasser, Nahrung, Sanitärversorgung geraten mehr und mehr in dieses Blickfeld. Es ist eine besondere Aufgabe der Anwaltschaft, die Bedeutung menschenrechtlicher Verträge in unserer Rechtsordnung zu stärken. Die entsprechenden Rechtskenntnisse sollten daher in der Fachanwaltsausbildung vermittelt werden. Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers Vizepräsident/Schriftführer der RAK Düsseldorf 226 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Wortwechsel Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Seit dem 1.3.2014 ist Frau Angela Glatz-Büscher Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf. Sie trat die Nachfolge von Ingolf Dick an, der sich seit Ende Februar 2014 im Ruhestand befindet. September 2011 zur Vizepräsidentin des Landgerichts Kleve ernannt und übernahm dort den Vorsitz einer Zivilkammer. Seit März 2014 ist sie Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf. Das Amtsgericht Düsseldorf gehört zu Angela Glatz-Büscher ist verheiden großen Amtsgerichten Deutschratet. lands und übernimmt als solches außer den „üblichen“ Aufgaben der Zivilund Strafrechtspflege in besonderem Die Redaktion: Frau Glatz-Büscher, Umfang auch Funktionen aus dem BeSie sind seit einigen Wochen Präreich der Daseinsvorsorge, die erheblisidentin des Amtsgerichts Düsselche personelle Ressourcen binden. Der Angela Glatz-Büscher dorf, das zu den größten AmtsgerichReiz und die Schwierigkeiten, die sich ten in Deutschland gehört. Wo liegen hieraus für die „Behördenchefin“ erder Reiz, aber auch die besondere geben, und vieles andere mehr ist Gegenstand des nachHerausforderung, einer so großen Behörde vorzustefolgend abgedruckten Gesprächs. hen? Angela Glatz-Büscher Angela Glatz-Büscher wurde am 18.8.1962 in Bochum geboren. Sie begann nach dem Studium an der Ruhruniversität Bochum und dem Referendariat im Bezirk des Landgerichts Dortmund ihre richterliche Laufbahn 1991 bei dem Landgericht Wuppertal. 1994 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht in Remscheid ernannt. Nach Rückkehr an das Landgericht Wuppertal im Jahre 1996 war sie auch mit Aufgaben der Justizverwaltung betraut. 1997 erfolgte eine Abordnung an das Justizministerium in Düsseldorf. Dort leitete sie bis 2001 das Organisationsreferat und war im Wesentlichen mit Fragen der Justizorganisation, insbesondere der Neuorganisation der Justiz durch Einführung der Serviceeinheiten und der Informationstechnik, befasst. Während dieser Zeit wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht in Düsseldorf ernannt. Ab Oktober 2001 war sie ständige Vertreterin des Direktors des Amtsgerichts Mettmann und zugleich als Koordinatorin der Gruppe der Organisationsberater beim Oberlandesgericht Düsseldorf tätig. Von 2005 bis Herbst 2007 war sie Direktorin des Amtsgerichts Geldern. Nachdem sie im Anschluss daran über 4 Jahre das Amtsgericht Moers geleitet und dem dortigen Schöffengericht vorgesessen hat, wurde sie im KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Glatz-Büscher: Ich bin Amtsrichterin aus Überzeugung. Die Jahre, in denen ich im Justizministerium oder beim Landgericht gearbeitet habe, haben mir auch viel Freude bereitet und ich habe dort wichtige Erfahrungen gesammelt. Gleichwohl hat mein Herz immer dem Amtsgericht gehört. Die Rückkehr an ein großes Amtsgericht hatte für mich deshalb einen besonderen Reiz. Als Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf habe ich schließlich alles, was ich mir als Amtsrichterin, die zugleich aus Leidenschaft in der Justizverwaltung tätig ist, wünschen kann. Im Unterschied zu meiner früheren Aufgabe als Direktorin obliegt mir als Präsidentin des Amtsgerichts nun auch die Personalverantwortung für die bei dem Amtsgericht Düsseldorf beschäftigten Richter. Damit bin ich verantwortlich für die Personalführung aller richterlichen und nichtrichterlichen Mitarbeiter des Gerichts sowie deren Personalentwicklung. Diese Verantwortung ist für mich ein großer Anreiz. Bei der Größe des Gerichts ist dies allerdings zugleich eine besondere Herausforderung. Einerseits eröffnen sich viele Handlungsspielräume, die ich bei einem kleineren Gericht nicht hatte. Andererseits ist eine gut funktionierende Struktur erforderlich, um den Überblick zu behalten und früh genug zu erkennen, wo Handlungsbedarf besteht. Ich kann nicht jeden hier tätigen Menschen regelmäßig persönlich ansprechen. 227 Wortwechsel Trotzdem darf auch bei einem so großen Gericht der Mensch nicht auf der Strecke bleiben. Das ist für mich eine der größten Herausforderungen: Jedem, der hier arbeitet, zu zeigen, dass er wahrgenommen wird. Die Redaktion: Gerichte gelten für viele Bürgerinnen und Bürger immer noch als Orte, die man nur gezwungenermaßen aufsucht, wenn man einen Prozess zu führen hat oder der staatsbürgerlichen Pflicht der Zeugenschaft nachkommen muss. Dabei wird häufig übersehen, dass gerade die Amtsgerichte in Registersachen, Grundbuchangelegenheiten etc. wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen. Welche Dienstleistungen stellt das Amtsgericht Düsseldorf den Bürgern der Region zur Verfügung und wie umfangreich sind die personellen Ressourcen, die auf diese Weise gebunden werden? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht ist für die Bürger insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anlaufstelle zur Regelung wichtiger Angelegenheiten des Alltags. Nennen möchte ich hier den Bereich des Betreuungsrechts. Beim Amtsgericht Düsseldorf sind derzeit etwa 6.800 Betreuungen anhängig. Viele dieser Betreuungen bestehen über Jahre. Die Richter und Rechtspfleger, die in diesem Rechtsgebiet tätig sind, verfügen über ein gutes Netzwerk zu Kliniken, Berufsbetreuern und den übrigen Beteiligten und sind wichtige Ansprechpartner für die betroffenen Personen und deren Familien. Ein wichtiger Bereich in diesem Zusammenhang ist weiter die Nachlassabteilung. Jährlich werden hier über 6.000 Nachlassfälle bearbeitet. Der Bestand an hinterlegten Testamenten beträgt über 12.000. Die Erledigungszeiten bei der Erteilung von Erbscheinen sind beispielhaft. Jedermann kann ohne Termin innerhalb der Publikumszeiten vorbeikommen, die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins und ggf. die Grundbuchberichtigung beantragen und hält, soweit alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden und keine weitere Anhörung nötig ist, in der Regel bereits nach zehn Tagen den Erbschein in Händen. Ebenfalls eine unverzichtbare Anlaufstelle für die Bürger ist die Rechtsantragstelle. Hier werden eine Vielzahl von Anträgen sowie Kirchenaustrittserklärungen aufgenommen und Beratungshilfescheine erteilt. Mit der Ausstellung der Beratungshilfescheine ist zugleich eine wichtige Schnittstelle zur Anwaltschaft angesprochen. Die Rechtspfleger des Amtsgerichts haben im ersten Halbjahr diesen Jahres bereits über 4.000 Beratungshilfescheine erteilt. Nicht unerwähnt bleiben darf der Bereich der Registerangelegenheiten. Das Amtsgericht Düsseldorf ist bei der Führung des Handelsregisters nicht nur für das Stadtgebiet Düsseldorf, sondern auch für die Gebiete 228 der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen zuständig. Ein gut funktionierendes Handelsregister ist für den Wirtschaftsstandort von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Führung des Grundbuchs. Das Registergericht betreut mit 9 Rechtspflegern einen Bestand von 30.000 eingetragenen Unternehmen und 5.900 Vereinen, das Grundbuch mit 15 Rechtspflegern rund 185.000 „lebende“ Grundbücher. Auch hier sind zügige Erledigungen besonders wichtig. Dem haben wir beim Amtsgericht Düsseldorf Rechnung getragen und ich meine auch mit Erfolg. Während das Registergericht in der Regel die Anträge am Tag des Eingangs bearbeitet, benötigt das Grundbuch derzeit – besonders große und wirtschaftlich komplexe Sachverhalte einmal ausgenommen – durchschnittlich nur zehn Tage für die Erledigung von Anträgen; Belastungen und Auflassungsvormerkungen werden sogar im Regelfall innerhalb von fünf Tagen eingetragen. Schließlich ist auch die Bearbeitung von Insolvenzsachen eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das mag vielleicht nicht auf den ersten Blick deutlich werden, aber sowohl bei den Unternehmens- als auch bei den Privatinsolvenzen ist eine zügige gerichtliche Bearbeitung im Interesse der Gläubiger und zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Betroffenen unverzichtbar. Insgesamt sind in diesen vorgenannten Bereichen knapp 20 % der Richter und mehr als 50 % der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düsseldorf tätig. Die Redaktion: Inwieweit wurde die Arbeit der Registergerichte durch den elektronischen Rechtsverkehr und die Einführung des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) vereinfacht? Glatz-Büscher: Mit diesen technischen Möglichkeiten verkürzen sich zunächst einmal die Zeiten für die Postwege deutlich. Es findet eine schriftliche Kommunikation zwischen den Beteiligten in Echtzeit statt, die zudem die Sicherheitsstandards für die elektronische Datenübermittlung erfüllt. Der Wert der Technik beschränkt sich aber nicht darauf. Die Übermittlung des Schriftverkehrs auf elektronischem Weg ermöglicht auch die Weiterverarbeitung der Daten, ohne dass der Empfänger sie erneut erfassen muss. Das reduziert Erfassungsfehler und spart Arbeitszeit. Davon profitieren sowohl Absender als auch Empfänger. Schließlich haben sich auch die Nutzungsmöglichkeiten verbessert. Früher lagen Registerauszüge aus dem Handelsregister nur in Papierform vor. Je nach Anzahl relevanter Veränderungen dauerte es einige Zeit, etwa den aktuellen Vertretungsstatus einer Gesellschaft zu ermitteln. Heute kann mit einem Abruf der zu einem Stichtag geltende Registerinhalt in kürzester Zeit abgefragt werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Wortwechsel Die Redaktion: Ein wichtiger Gradmesser für die „Qualität“ von Justiz ist der von Ihnen bereits angesprochene Zeitfaktor. So wie „schnelles Geld doppeltes Geld“ ist, so ist letztlich nur schnelles Recht gutes Recht. Ein Handwerker, der auf die Begleichung seiner Rechnung wartet, oder ein Unfallgeschädigter, der Wiedergutmachung erhofft, fühlen sich bei der deutschen Justiz nur dann gut aufgehoben, wenn sie innerhalb vertretbarer Zeit sichtbare Ergebnisse erzielen. Immer wieder wird von Rechtsuchenden und Anwälten beklagt, dass Verfahren zu lange dauern. Wie sieht es beim Amtsgericht Düsseldorf mit der durchschnittlichen Bearbeitungs- und Erledigungsdauer aus? Was kann und muss aus Ihrer Sicht getan werden, um (noch) schneller zu werden? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf kann sich mit seinen durchschnittlichen Erledigungszeiten in allen Bereichen sehen lassen. So lag die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen nach den jetzt vorliegenden Zahlen für das 1. Quartal 2014 bei 5,4 Monaten. 39 % aller Verfahren wurden in den ersten 3 Monaten, weitere 31 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten erledigt. In Strafsachen betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 4,5 Monate. Dabei wurden 47 % aller Verfahren binnen 3 Monaten, weitere 33 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten erledigt. In Familiensachen waren die Erledigungszeiten mit durchschnittlich 6,3 Monaten nur unwesentlich länger, obwohl hier häufig noch zusätzlich Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt oder Dritte, z.B. das Jugendamt, beteiligt werden mussten. Ich könnte an dieser Stelle meine Antwort beenden und so den Eindruck erwecken, die Welt beim Amtsgericht Düsseldorf sei in Ordnung. Aber dann wäre die Darstellung unvollständig. Viele Rechtsanwälte und Parteien würden in diesem Fall zu Recht die Frage stellen: Und was ist mit den Verfahren etwa in Zivil- und Strafsachen, in denen in den letzten Monaten, durchaus mehrfach, Termine unter Hinweis darauf verlegt wurden, die Abteilung werde derzeit nur vertreten? Es könnten auch Verfahren aufgeführt werden, die mit derselben Begründung gar nicht erst terminiert worden sind. Die Dauer dieser Verfahren wird bis zu ihrem Abschluss deutlich über den Durchschnittswerten liegen, die ich genannt habe. Weil diese Verfahren nicht auf ganz wenige Einzelfälle beschränkt sind, möchte ich hierauf gesondert eingehen. Dass es diese Verfahren mit längeren Bearbeitungszeiten gibt, ist auf eine bereits seit dem Jahre 2013 bestehende Unterbesetzungsquote von mindestens 20 % im richterlichen Dienst zurückzuführen. Eine solche Unterbesetzung kann nicht folgenlos bleiben. Die BestänKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 de der Abteilungen wachsen an, weil die Neueingänge auf weniger Richter verteilt werden. Diese Mehrbelastung kann von den Richtern nicht vollständig aufgefangen werden. Die Anzahl der Erledigungen pro Richter des Amtsgerichts Düsseldorf liegt in allen Rechtsgebieten über dem Landesschnitt. Dass dies so ist, macht das Engagement und das Verantwortungsbewusstsein der Richter und der übrigen Bediensteten des Gerichts, in deren Bereich ebenfalls eine Unterbesetzung zu verzeichnen ist, deutlich. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist seit längerem intensiv darum bemüht, die Personalsituation zu verbessern. Ich bin sehr erleichtert, dass der Finanzminister bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre mittlerweile Ausnahmen von dem Verbot der Neueinstellungen von Richtern zugelassen hat, und ich bin zuversichtlich, dass das Amtsgericht in absehbarer Zeit im richterlichen Dienst wieder besser besetzt sein wird. Die Redaktion: Inwieweit sorgen im richterlichen Dienst die Segnungen des elektronischen Zeitalters für Hilfe? Glatz-Büscher: Zunächst wirken die schnelleren Übermittlungswege positiv. Darüber hinaus sind für die Richter und Rechtspfleger mit der Möglichkeit, juristische Datenbanken vom dienstlichen und häuslichen Arbeitsplatz aus zu nutzen, erhebliche Vorteile verbunden. Mich begeistert die hohe Qualität der amtsgerichtlichen Entscheidungen immer wieder. Die regelmäßige Recherche, etwa der obergerichtlichen Rechtsprechung, ist längst auch im amtsgerichtlichen Bereich Standard. Weitere technische Neuerungen, wie z.B. das Diktieren mit elektronischer Spracherkennung, die Nutzung des Computerfaxes und der justizeigenen Software für die Aktenbearbeitung, die Zugriffsmöglichkeiten auf externe Datenbanken, wie etwa dem Bundeszentralregister und der elektronischen Meldeauskunft, verbessern die Arbeitsbedingungen und damit auch die Qualität der Arbeitsergebnisse. Die Redaktion: Eine Maßnahme, personellen Engpässen im Richterdienst zu begegnen, ist leider auch, jungen Richterinnen und Richtern nicht eine Phase des „Lernens“ und der Eingewöhnung in einer Kammer beim Landgericht zu gönnen, sondern sie vom ersten Tag an beim Amtsgericht „auf die Menschheit loszulassen“. Die Anwaltschaft sieht das mit Sorge, kann doch – wie wir alle wissen – die Unerfahrenheit eines Richters verheerende Folgen für einen Rechtsstreit und die betroffenen Parteien haben. Beabsichtigen Sie, diese problembehaftete Praxis beizubehalten? Glatz-Büscher: Die Justiz sucht den richterlichen Nachwuchs sehr sorgfältig aus und stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation der jungen Richter. Es liegt in der Natur des Berufsanfangs, dass der Tag 229 Wortwechsel kommt, an dem das Berufsleben beginnt. Auch der Rechtsanwalt kann mit dem Tag seiner Zulassung jedes Mandat selbstständig übernehmen. Tatsächlich schließt auch der Berufsstart beim Landgericht nicht aus, dass der richterliche Berufsanfänger bereits mit Beginn seiner Tätigkeit als Einzelrichter und damit außerhalb des Kammerverbundes tätig wird. ne Titel immer noch nicht dazu führt, dass – um es plakativ auszudrücken – „der Rubel auch rollt“. Wenn man auf die Homepage des Amtsgerichts Düsseldorf schaut, stellt man fest, dass es dort 47 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gibt. Diese Zahl erscheint auf den ersten Blick nicht klein. Woran hapert es dennoch? Ich bin der sicheren Überzeugung, dass es bei der Frage, wie gut Berufsanfänger in ihre neue Tätigkeit eingeführt werden, nicht darauf ankommt, bei welchem Gericht sie ihre ersten Monate verbringen, sondern vielmehr darauf, wie gut sie diese ersten Monate begleitet werden. Glatz-Büscher: Ich kann die Sorgen der Rechtsanwaltschaft in diesem Bereich der Justiz gut nachvollziehen; es fällt auch auf den Rechtsanwalt zurück, wenn der Gläubiger den Eindruck hat, seine Forderung würde nicht hinreichend schnell verwirklicht. Gleichwohl möchte ich hier um Verständnis werben. Wir haben beim Amtsgericht Düsseldorf für die jeweils ersten Monate der Tätigkeit eine sehr intensive Begleitung für die neuen Kollegen organisiert. So stehen jedem richterlichen Berufsanfänger zwei Mentoren zur Seite. Bei den Mentoren handelt es sich um berufserfahrene Kollegen, die diese Aufgabe freiwillig und aus dem Bewusstsein leisten, dass eine fundierte Einarbeitung notwendig ist. Diese Kollegen stehen in der Anfangszeit als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung, gehen als eine Art Intervisor mit in die Sitzung der jungen Kollegen und geben wichtige Hinweise und Ratschläge. Ich selbst verschaffe mir durch Besuche der Sitzungen auch schon in der Anfangsphase Einblicke in die Tätigkeit. Dies alles geschieht unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit, die ja vom ersten Tag der Berufstätigkeit für jeden Richter uneingeschränkt gilt. Durch Reformen der letzten Jahre, insbesondere durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, das zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, haben das Zwangsvollstreckungsverfahren, die Verwaltung des Vermögensverzeichnisses und die Führung des Schuldnerverzeichnisses erhebliche Änderungen erfahren. Diese Änderungen betreffen in besonderem Maß die Aufgaben der Gerichtsvollzieher. Während diese nach früherem Recht im Wesentlichen auf Grundlage der Selbstauskunft des Schuldners in dessen Vermögen vollstreckt haben, obliegt ihnen nach neuem Recht nunmehr auch die Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Schuldner. Diese Unterstützung steht derjenigen, die die Berufsanfänger beim Landgericht vorfinden, aus meiner Sicht in Nichts nach. Der berufliche Einstieg beim Amtsgericht ist im Übrigen auch nicht neu. Er wird bei dem Amtsgericht Köln schon seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert und stellt in einigen anderen Bundesländern die Regel dar. Die beim Amtsgericht Düsseldorf gewonnenen ersten Erfahrungen sind gut, sodass ich weiterhin zu den Befürwortern dieses Modells gehöre. Letztlich liegt die Entscheidung über die weitere Handhabung aber nicht bei mir, sondern beim Oberlandesgericht. Die Redaktion: Um beim Thema Zeitdauer zu bleiben: Ein Bereich, der sich zunehmend problematisch entwickelt, ist das Gerichtsvollzieherwesen. In den letzten Wochen hat die Rechtsanwaltskammer mehrere Zuschriften von Mitgliedern erhalten, die wiederum von Gerichtsvollziehern angeschrieben wurden, welche über die desolate Personalsituation in ihrem Berufszweig klagen und mitteilen, dass man sich für die nähere Zukunft auf lange Bearbeitungszeiten werde einstellen müssen. Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten ist dies ein untragbarer Zustand. Obsiegende Parteien reagieren zu Recht irritiert und verärgert, wenn sie erkennen müssen, dass der mühsam erstritte230 Damit einher geht die Umstellung auf elektronische Bearbeitungswege, wobei insbesondere die elektronische Einholung von Auskünften bei Dritten technisch noch immer nicht reibungslos funktioniert. Für die Gerichtsvollzieher waren und sind dies tiefgreifende Veränderungen ihres beruflichen Alltags. Hinzu kommt, dass noch viele rechtliche und praktische Fragen ungeklärt sind. Allein der Umstand, dass das gem. § 753 Abs. 3 ZPO einzuführende verbindliche Formular zur Erteilung des Vollstreckungsauftrages noch nicht vorliegt, führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Die vom Gesetzgeber nunmehr vorgesehenen Ermittlungen der Gerichtsvollzieher zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner nehmen zudem Zeit in Anspruch. Schließlich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Fristen eingeführt, die sich auf die Verfahrensdauer negativ auswirken, ohne dass die Gerichtsvollzieher darauf Einfluss nehmen könnten. Auch daraus erklären sich Schreiben der Gerichtsvollzieher an die Gläubiger und ihre Rechtsanwälte, in denen darum gebeten wird, von Sachstandsanfragen zunächst abzusehen. Im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf sind im Übrigen derzeit tatsächlich nur 40 Gerichtsvollzieher tätig. Auf Grundlage der Pensenberechnung müssten mehr als 50 Gerichtsvollzieher eingesetzt werden. Die Redaktion: Woraus rekrutieren die Gerichtsvollzieher ihren Nachwuchs, und was könnte man tun, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Wortwechsel um den Beruf des Gerichtsvollziehers (wieder) attraktiver zu machen? Glatz-Büscher: Die Gerichtsvollzieher rekrutieren ihren Nachwuchs aus der Gruppe der Beamten des mittleren Justizdienstes und mittlerweile auch aus dem Kreis der Justizbeschäftigten. Mit der Frage der Nachwuchsgewinnung beschäftigt sich derzeit das Justizministerium unter Beteiligung der Gerichte. Diesen Überlegungen möchte ich nicht vorgreifen. Die Redaktion: Und noch einmal zum Thema Beschleunigung: Beschleunigung kann auch zu Nachteilen führen. Im Strafrecht wird gerade in der letzten Zeit wieder über die Beschleunigung bestimmter Verfahren diskutiert, etwa über eine beschleunigte „Aburteilung“ von Rowdies, die am Rande von Fußballspielen oder bei sonstigen Schlägereien etwa in der Düsseldorfer Altstadt dingfest gemacht werden. Was halten Sie von solchen „erzieherischen Maßnahmen“? Glatz-Büscher: Wir schulden den Bürgern eine effektive Strafjustiz. Dass es sinnvoll ist, wenn die „Strafe auf dem Fuße folgt“, liegt auf der Hand. Aber ebenso wichtig ist es, dass ein Strafverfahren sachlich und unaufgeregt geführt wird. Das beschleunigte Verfahren darf nicht dazu führen, dass ein „kurzer Prozess“ zu ungerechten Ergebnissen führt. Die gründliche Sachaufklärung darf nicht auf der Strecke bleiben, der Täter hat selbstverständlich einen Anspruch auf ein geordnetes Verfahren. Schließlich dürfen auch die Opferinteressen nicht vergessen werden. Das Opfer einer Straftat kommt in einem beschleunigten Verfahren regelmäßig nicht zu Wort, sodass es keine eigenen Ansprüche im Verfahren geltend machen kann und auch die Befriedungsfunktion, die mit einem Strafverfahren für das Opfer verbunden sein kann, entfällt. Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in §§ 417 ff. StPO vorgesehenen Einschränkungen (einfach gelagerter Sachverhalt, klare Beweislage, Täter älter als 18 Jahre und keine höhere Straferwartung als ein Jahr Freiheitsstrafe), reduzieren sich die zur Behandlung im beschleunigten Verfahren geeigneten Fälle ohnehin. Hinzu kommt, dass bei einer Straferwartung von bereits sechs Monaten ein Verteidiger bestellt werden muss. Dies sichert einerseits das grundgesetzlich verbriefte Recht eines Angeklagten auf Verteidigung, schränkt aber die Anzahl der für eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren geeigneten Fälle rein faktisch weiter ein. Ein Verteidiger muss zunächst gefunden und bestellt werden und er muss sich erst noch in die Sache einarbeiten. Innerhalb dieser Rahmenbedingungen bin ich dafür, die rechtlichen Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens auszuschöpfen. Diese Auffassung teilen im Übrigen die beim Amtsgericht Düsseldorf tätigen StrafrichKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 ter ebenso wie die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Das ist in einer jüngst durchgeführten gemeinsamen Besprechung nochmals zum Ausdruck gekommen. Die Redaktion: Immer wieder ändern sich Dinge. So ist das Amtsgericht Düsseldorf inzwischen für alle Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 2 UrhG aus dem gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf zuständig. Seit wann ist das so, welche sonstigen Änderungen gibt es in diesem Bereich und welche Auswirkungen hat das alles in der Praxis? Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf ist bereits seit dem Jahre 2004 für die Urheberrechtsstreitigkeiten des gesamten OLG-Bezirks Düsseldorf zuständig. Geändert hat sich allerdings zum 1.10.2013 der Gerichtsstand in diesen Verfahren. Während bis September 2013 die Kläger den Gerichtsstand, an dem sie klagen wollten, im Regelfall bundesweit frei wählen konnten, ist nunmehr der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich. Dies hat beim Amtsgericht Düsseldorf dazu geführt, dass die Eingänge in diesen Verfahren sprichwörtlich explodiert sind. Bereits gegen Ende Mai lagen die Eingangszahlen über denjenigen, die früher in einem ganzen Jahr zu verzeichnen waren. Trotz der angespannten Personalsituation hat das Präsidium dieser Entwicklung Rechnung getragen, indem es die Anzahl der in diesem Bereich eingesetzten Richter verstärkt. Die Redaktion: Gerade in einem Rechtsgebiet wie dem Urheber- und Medienrecht gibt es hoch spezialisiert arbeitende Rechtsanwälte, konkret Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Wie denken die Richter über die zunehmende Spezialisierung von Anwälten? Sehen Sie hier nur Chancen oder gibt es auch Risiken? Glatz-Büscher: Eine Spezialisierung der Anwälte begrüße ich wegen der Komplexität vieler Rechtsgebiete. Sie steht in engem Zusammenhang mit entsprechenden Fachanwaltschaften. In den Rechtsgebieten des Arbeits-, Finanz-, Sozialund Verwaltungsrechts wird damit ein Äquivalent zu den Fachgerichtsbarkeiten geschaffen, durch die bereits seit Jahrzehnten eine Spezialisierung auf Seiten der Richterschaft besteht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich die großen Bereiche der Familienund Strafsachen. In der Zivilgerichtsbarkeit werden die Spezialisierungen noch kleinteiliger. Diese Spezialisierungen auf Seiten der Anwaltschaft bieten die Chance einer Präzisierung und Beschränkung des Sach- und Streitstandes auf das Notwendige. Dies erleichtert letztlich die Arbeit des Gerichts. Die Spezialisierung der Anwaltschaft im Bereich von Sondermaterien des Zivilrechts findet auf gerichtlicher Seite nicht immer eine Entsprechung. Anders als bei den Rechtsanwälten, die ihr Spezialgebiet nach eigener Neigung und Schwerpunktbildung auswählen kön231 Wortwechsel nen, müssen bei Gericht für alle Rechtsgebiete Richter zuständig sein. Das Gericht muss auf veränderte Rahmenbedingungen, gleich ob personeller oder rechtlicher Art, flexibel reagieren. Spezialisierung und Flexibilität sind aber nur bedingt miteinander vereinbar. Hier zeigt sich aber ein Vorteil des großen Amtsgerichts Düsseldorf. Soweit die Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. das Mietoder Verkehrsrecht) aus Gründen der Flexibilität nicht möglich ist, stellt die regelmäßig große Anzahl derartiger Verfahren in allen Abteilungen sicher, dass die Richter die notwendigen Rechtskenntnisse haben, auch spezialisierten Anwälten auf Augenhöhe begegnen zu können. Die Redaktion: In der ersten Ausgabe der diesjährigen KammerMitteilungen haben wir Ihren Richterkollegen Dr. Scheiff, den neuen Präsidenten des Landgerichts, interviewt. Wir haben ihm die Frage gestellt, wie die zwei Hausherren, die es im „Justizzentrum“ in Oberbilk ja gibt, miteinander auskommen und wie es um die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten steht. Diese Frage stellen wir nun auch Ihnen. Glatz-Büscher: Die gemeinsame Unterbringung unserer beiden Gerichte in einem Haus ändert nichts daran, dass es sich bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Düsseldorf um zwei selbstständige und voneinander unabhängige Gerichte handelt. Jeder von uns beiden leitet folglich das jeweilige Gericht selbstständig und eigenverantwortlich. In den gemeinsamen Aufgabenbereichen, die sowohl die interne Organisation als auch die äußeren Abläufe betreffen können, stimmen wir uns regelmäßig ab. Ich kann mich der Auffassung meines Kollegen Dr. Scheiff nur anschließen: Die Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen der Verwaltungen beider Gerichte ist gut und konstruktiv. Wir nutzen die kurzen Wege zum wechselseitigen Austausch und finden auf diese Weise tragfähige Lösungen. Die Redaktion: Und nun zum Abschluss die Frage: Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer Anwaltschaft? Glatz-Büscher: Ich habe die Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Düsseldorfer Anwaltverein von Beginn an als angenehm, vertrauensvoll und konstruktiv empfunden. Ich habe nicht das Gefühl, dass es Berührungsängste gibt, und würde mir wünschen, dass das auch zukünftig so bleibt. Fachanwaltslehrgänge 2014/2015 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht • Arbeitsrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • Strafrecht • Internationales Wirtschaftsrecht Köln | München | Frankfurt | Düsseldorf | Mannheim Prospekt und Online-Anmeldung: www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG, 50968 Köln Telefon 0221 93738-08, Fax 0221 93738-968 E-Mail: info@fachseminare-von-fuerstenberg.de 232 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Aufsätze Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil) Diskussion statt Konfrontation Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg Präsident der RAK Düsseldorf In den KammerMitteilungen 3/2013, S. 264 f., und 4/2013, S. 352 f., haben wir über erfreuliche Erfolge berichtet, die die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Hamm, Köln und Düsseldorf zum Streitthema Rationalisierungsabkommen bzw. Kooperationsverträge im intensiven Gespräch mit der Rechtsschutzversicherungsbranche erzielen konnten. Nach der HUK-Coburg und der ARAG hat sich nunmehr auch die Herbert P. ÖRAG bereitgefunden, bei den Vergütungsmodalitäten die von der Anwaltschaft insoweit vorgetragenen berufsrechtlichen Bedenken zu berücksichtigen. Auch die ÖRAG rechnet mit ihren Partneranwälten nunmehr grundsätzlich auf der Grundlage des RVG ab und bietet lediglich Erleichterungsmöglichkeiten für die Darstellung und Rechtfertigung von Rahmengebühren an, die dann allerdings mit Vergütungspauschalen verbunden sind. Damit gibt nicht mehr der Rechtsschutzversicherer dem Vertrags- oder Vertrauensanwalt eine von ihm erwartete Vergütung vor, sondern der Rechtsanwalt hat es – wie im Gesetz vorgesehen – im Einzelfall selbst in der Hand, seine Gebühr bei der konkreten Abrechnung nach billigem Ermessen zu bestimmen oder sich mit einer Pauschale zu bescheiden, wenn ihm diese im konkreten Fall ausreichend erscheint. Die Bedingungen zwischen den Partneranwälten und der ÖRAG lauten an entscheidender Stelle nunmehr wie folgt: § 3 Kostengarantie und Abrechnung (3) Grundlage für die Abrechnung der Mandate gegenüber den zuständigen Auftraggebern der D.R.S. ist die gesetzliche Gebührenregelung des RVG. (4) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine Kostennote entsprechend der als Anlage 1 beigefügten Abrechnungsempfehlung in einem vereinfachten Verfahren, wird dies als Verzicht auf eine Abrechnung unter BeSchons rücksichtigung der Bewertungskriterien des § 14 RVG gewertet. Die Vergütung hat im Einzelfall im Verhältnis zur Leistung, Verantwortung oder zum Haftungsrisiko des D.R.S.-Partneranwalts zu stehen. (5) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine Kostennote nicht nach der als Anlage 1 beigefügten Abrechnungsempfehlung in einem vereinfachten Verfahren, so hat der D.R.S.-Partneranwalt die abzurechnenden Gebühren unter Gewichtung aller Bewertungskriterien im Sinne des § 14 RVG dezidiert telefonisch zu begründen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Schwierigkeit und/oder der Bedeutung der Angelegenheit und eventuell hinsichtlich des Haftungsrisikos des Anwaltes. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Zu beachten ist allerdings, dass das nachstehend vorgestellte Vergütungsmodell ausschließlich das Verhältnis ÖRAG und deren Partneranwälte betrifft. Die konkrete Abrechnung erfolgt jeweils über die D.R.S., eine 100%ige Tochter der ÖRAG, die die Partneranwälte insoweit für die ÖRAG betreut. Rechtsanwälte, die nicht Partneranwälte der ÖRAG sind, sollten daher im Zweifel die von ihnen bestimmten Rahmengebühren in einem Begleitschreiben unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien von § 14 RVG erläutern. Erfahrungsgemäß hilft dies bei allen Rechtsschutzversicherungskonzernen bei einer reibungsloseren Abrechnung. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 233 Aufsätze Der Fachanwaltsantrag (Teil 2) Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung auf eine der bereits geführten2 oder der Antrag auf eine nicht existierende, also nicht im Katalog des § 1 FAO enthaltene Fachanwaltsbezeichnung,3 werden nicht an den Fachausschuss weitergeleitet, sondern unmittelbar vom Kammervorstand – negativ – beschieden. Ein Beitrag in den KammerMitteilungen 2/2013, S. 154 ff., hat sich mit dem Fachanwaltsantrag, also den Fragen, wann, wo und wie die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung zu beantragen ist, beschäftigt. Der vorliegende Aufsatz stellt im Detail dar, was mit dem Antrag geschieht, nachdem er in der Geschäftsstelle der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingegangen ist.1 Die Art und Weise der Prüfung eines Fachanwaltsantrags ergibt sich aus § 24 FAO, der insofern die zentrale Verfahrensvorschrift ist. I. Die Vollständigkeitsprüfung durch den Vorsitzenden Die Prüfungstätigkeit des Ausschussvorsitzenden ist eine kursorische. Er hat zunächst lediglich festzustellen, ob dem Antrag überhaupt die nach § 6 FAO erforderlichen Unterlagen Dr. Susanne Offermann-Burckart (also z.B. die Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und die Fallliste) beigefügt sind, nicht jedoch, ob diese inhaltlich den Anforderungen des § 4 i.V.m. den §§ 8 ff. FAO und des § 5 FAO entsprechen. Das ist Aufgabe des Berichterstatters. Gem. § 24 Abs. 1 FAO prüft der Vorsitzende des zuständigen Vorprüfungsausschusses zunächst die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugeleiteten Antragsunterlagen. In der Praxis erfolgt eine erste Sichtung bereits durch die Geschäftsstelle der Kammer. So wird beispielsweise ein Antrag, dem keinerlei Unterlagen beigefügt sind, und der lediglich den Hinweis enthält, die Unterlagen zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen würden „demnächst“ nachgereicht, nicht unmittelbar an den Ausschuss weitergeleitet. Hier sehen es üblicherweise die Kammergeschäftsstellen als ihre Aufgabe an, zunächst mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen und für einen möglichst zügigen Fortgang der Angelegenheit Sorge zu tragen. Zu den Aufgaben, die zu Beginn eines Antragsverfahrens von der Kammergeschäftsstelle erledigt werden, gehört es auch, den Antrag um die bei der Kammer vorhandenen erforderlichen Angaben (insbesondere um das Datum der Erstzulassung des Antragstellers) zu ergänzen. Unzulässige Anträge, also der Antrag auf Verleihung einer vierten Fachanwaltsbezeichnung ohne Verzicht 1 Eine ausführliche Darstellung der materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sowie des Antragsverfahrens, der Rechtsmittel, der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO und der Rücknahme und des Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung finden Sie bei Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., 2012. Das Buch enthält auch eine CD-ROM mit einfach zu vervollständigenden Muster-Falllisten für jedes Fachgebiet. 234 Hält der Vorsitzende die Unterlagen für vollständig, leitet er den Antrag an den Berichterstatter weiter. Stellt er dagegen fest, dass Unterlagen (z.B. die – aussagekräftige – Bescheinigung über eine Lehrgangsteilnahme) fehlen, wird er den Antragsteller zur Ergänzung auffordern. Eine solche Aufforderung dient (ebenso wie eine entsprechende Aufforderung durch die Kammergeschäftsstelle) lediglich der Vorbereitung des eigentlichen Prüfungsverfahrens und stellt noch keine Auflagenerteilung i.S. von § 24 Abs. 4 S. 2 FAO dar.4 II. Die Prüfung durch den Berichterstatter Die konkrete Arbeitsweise eines Vorprüfungsausschusses, darunter auch der Modus der Berichterstatter-Bestimmung, ist in einer von § 17 Abs. 6 FAO als zwingend vorgeschriebenen (in der Praxis allerdings häufig nicht vorhandenen) Geschäftsordnung zu regeln, die insbesondere Bestimmungen über das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und über das Abstimmungsverfahren enthalten muss. 2 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 199 ff. 3 Vgl. AGH NRW, Beschl. vom 19.3.2004 – 1 ZU 56/03, in dem es um die Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Privates Baurecht“ (vor Inkrafttreten der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht) ging. 4 Vgl. hierzu Scharmer, in: Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, § 24 FAO Rdn. 10. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Aufsätze Nähere Vorgaben für Form und Inhalt der Geschäftsordnung bzw. ihr Zustandekommen enthält die Fachanwaltsordnung nicht. Auch das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern ist nicht geregelt. Es kommt hier eine Zuordnung nach Eingangsnummern, nach Buchstaben oder nach dem sog. rollierenden Verfahren oder schlicht die Verteilung durch den Vorsitzenden im Einzelfall in Betracht.5 Der Berichterstatter prüft formell und inhaltlich (§ 24 Abs. 2 S. 1 FAO), also im Detail, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geeignet sind, den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen zu erbringen. Nach den Gepflogenheiten der meisten Vorprüfungsausschüsse obliegt es dem Berichterstatter auch, selbstständig die weiteren „prozessleitenden Verfügungen“ zu treffen, also z.B. den Antragsteller – unterhalb der Schwelle einer Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 S. 2 FAO – um Vorlage weiterer Nachweise zu bitten oder anhand der Fallliste Arbeitsproben anzufordern. Üblicherweise geschieht dies, indem der Berichterstatter sich schriftlich an den Antragsteller wendet. Manche Ausschussmitglieder bevorzugen allerdings die telefonische Kontaktaufnahme. Praxis-Tipp: Glaubt der Antragsteller, eine Bitte des Berichterstatters um Vorlage weiterer Nachweise, also z.B. um eine Ergänzung der Fallliste, sei unberechtigt, sollte er den Berichterstatter bzw. den Ausschuss nicht im Unklaren darüber lassen, dass er Nachbesserungen ablehnt. Stattdessen sollte er den Ausschuss um eine verbindliche Auflagenerteilung oder um abschließende Entscheidung bitten. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass an dieser Stelle Kommunikationsschwierigkeiten zwischen Antragsteller und Ausschuss auftreten. Der Antragsteller lehnt (gewissermaßen mit „geheimem Vorbehalt“) die Ergänzung seiner Nachweise ab und geht davon aus, der Ausschuss werde entscheiden; der Ausschuss dagegen wartet auf das Eintreffen weiterer Unterlagen. Hierdurch kann es zu unnötigen Irritationen auf beiden Seiten und vor allem zu erheblicher Verzögerung der Antragsbearbeitung kommen. Allerdings müssen auch die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände ihr Augenmerk auf die möglichst zügige Behandlung jedes Antragsverfahrens richten. Am 28.12.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften“6 in Kraft getreten, durch das ein neuer § 32 Abs. 2 in die Bundesrechtsanwalts5 Vgl. hierzu noch näher, insbesondere auch zur Problematik einer konkreten Konkurrenzsituation zwischen Berichterstatter und Antragsteller und zum Vertretungsfall, Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 213 ff. 6 BGBl. 2010 I S. 2248 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 ordnung eingefügt wurde, dessen Satz 1 vorschreibt, dass der Kammervorstand über Anträge, auch über Anträge auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden hat.7 Die Anforderung von Arbeitsproben entspricht dem Regelfall.8 Sie kann natürlich dort unterbleiben, wo es zur Praxis des Ausschusses gehört, die Vorlage von Aktenstücken bereits unmittelbar bei Antragstellung zu erbitten. Auch in solchen Fällen können immer noch weitere Arbeitsproben anhand der Fallliste nachgefordert werden. Üblicherweise fordern die Vorprüfungsausschüsse fünf bis zehn Arbeitsproben an. Praxis-Tipp: Fordert der Berichterstatter Arbeitsproben an, die der Antragsteller aus irgendwelchen Gründen (z.B. weil sie ihm von einer früheren Kanzlei nicht zur Verfügung gestellt werden9) nicht vorlegen kann, sollte der Bewerber dies den Berichterstatter umgehend wissen lassen und versuchen, sich mit ihm ersatzweise auf die Vorlage anderer Arbeitsproben zu verständigen. Nach Sichtung der vom Antragsteller vorgelegten (und der ergänzend angeforderten) Unterlagen hat der Berichterstatter verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er hält den Antrag für schlüssig und entscheidungsreif, ist also der Meinung, dass der Bewerber die besonderen theoretischen Kenntnisse (inkl. des Absolvierens einer eventuell gem. § 4 Abs. 2 FAO erforderlichen Fortbildung) und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen, also das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO) erfüllt sind. Der Berichterstatter schlägt dem Ausschuss vor, positiv zu votieren. 7 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 8 Allerdings wurde bei Fortbildungs- und/oder Diskussionsveranstaltungen mit Vorprüfungsausschüssen verschiedener Kammerbezirke häufiger auch berichtet, man verzichte – nicht zuletzt aus Gründen der Arbeitsökonomie – ganz auf die Anforderung von Arbeitsproben. Dies ist natürlich eine äußerst antragstellerfreundliche Handhabung, setzt allerdings die Kammern dem Vorwurf aus, es sei allzu leicht, eine Fachanwaltsbezeichnung zu erwerben, und kann à la longue auch zu einer Entwertung des Fachanwaltstitels führen. Wagner kritisiert in seinem – ebenfalls viel kritisierten, aber auch viel beachteten – Buch „Vorsicht Rechtsanwalt“, S. 94, es gebe ein Indiz dafür, dass bei den Falllisten massenhaft betrogen werde. Das weitgehend formalisierte Prüfungsverfahren lade auch geradezu zum Missbrauch ein. Denn die Chance ertappt zu werden, sei gering. Fachausschüsse forderten immer seltener Arbeitsproben. Grund für die rückläufige Tendenz sei u.a. die starke Belastung der Kammern durch die Zulassung neuer Fachanwaltschaften, die in den Anfangsphasen besonders viele Interessenten angelockt hätten. Außerdem hätten viele Ausschussmitglieder jede Motivation verloren, Arbeitsproben anzufordern, weil der BGH ihnen ein inhaltliches Prüfungsrecht verwehrt habe. 9 Siehe hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 239 f. 235 Aufsätze Hält der Berichterstatter die schriftlichen Unterlagen für in positiver Hinsicht aussagekräftig, kann er dem Ausschuss nicht – wie in § 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.F. eigentlich vorgesehen – vorschlagen, zur Abrundung des Bildes dennoch ein Fachgespräch zu führen. Dem steht die (auch) nach Inkrafttreten der Neufassung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs10 entgegen. 2. Möglichkeit: Der Berichterstatter hält weitere schriftliche Nachweise für erforderlich und schlägt dem Ausschuss vor, diese – ggf. im Wege förmlicher Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 S. 1 u. 2 FAO – anzufordern. Dort, wo der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert ist, selbst ergänzende Nachweise und insbesondere Arbeitsproben anzufordern, wird die 2. Möglichkeit zu diesem frühen Zeitpunkt kaum in Betracht kommen. Wenn sich dagegen der Ausschuss von vornherein die Entscheidung über die Anforderung von ergänzenden Nachweisen und insbesondere von Arbeitsproben vorbehält, ist diese Entscheidungsalternative die Regel. Spätestens seit Inkrafttreten von § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO11 muss es das Anliegen der Vorprüfungsausschüsse sein, durch „kurze Wege“, z.B. weitgehende Legitimation des Berichterstatters zu eigenverantwortlichem Handeln, und durch möglichst präzise (Zeit-)Vorgaben gegenüber dem Antragsteller einen zügigen Verlauf und raschen Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten. 3. Möglichkeit: Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen noch nicht vollständig nachgewiesen sind und/oder „Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen“ bestehen, die vorhandenen Defizite und/oder Unklarheiten und Zweifel auch nicht durch die Vorlage weiterer Unterlagen ausgeglichen bzw. ausgeräumt werden können, jedoch nicht so gravierend sind, dass ein negatives Votum unausweichlich ist. Er schlägt dem Ausschuss vor, den Bewerber zum Fachgespräch zu laden. Lange hat der BGH das Fachgespräch nur als Ausnahme betrachtet, das nicht zur Klärung von Zweifelsfragen, sondern nur zur Ausräumung eindeutig vorhandener und benennbarer Defizite geführt werden darf.12 Inzwischen gibt es zum Thema Fachgespräch allerdings einen „Silberstreifen am Horizont“. In seinem Urteil vom 16.12.201313 formuliert der Anwaltssenat 10 BRAK-Mitt. 2005, 123, 124, m. Anm. Offermann-Burckart; und auch BGHReport 2006, 819, 821 = BRAK-Mitt. 2006, 131, 134. 11 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 12 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. 13 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff. 236 eine Art Öffnungsklausel, die bemerkenswert ist und für die Zukunft – aus Sicht der Ausschüsse wie der Antragsteller – hilfreich sein kann. Es heißt wörtlich: „Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss – auch durch Auflagen (§ 24 Abs. 4 FAO) nicht behebbare – Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint, und er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt, hindert dies – bei negativem Ausgang – den Bewerber jedoch nicht, geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl erreicht hätte.“ Hier wird beiden – Vorprüfungsausschuss wie Antragsteller – ein gewisser Handlungsspielraum eröffnet. Der Ausschuss hat in geeigneten (Ausnahme-) Fällen die Möglichkeit, dem Antragsteller die Chance zu geben, Defizite durch ein Fachgespräch auszuräumen. Der Antragsteller begibt sich durch seine Einwilligung in ein solches Fachgespräch, das bei negativem Ausgang ja schnell zum Maß aller Dinge wird, nicht der Möglichkeit, geltend zu machen, dass seine Nachweise vollständig und ausreichend waren. Für die Zukunft darf man gespannt sein, wie die Anwaltsgerichtshöfe und der BGH in solchen Fällen argumentieren werden. Denn es lässt sich dann ja nicht mehr feststellen, dass die Anberaumung des Fachgesprächs schon als solche rechtswidrig gewesen sei.14 4. Möglichkeit: Der Berichterstatter gelangt zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung eindeutig nicht erfüllt, also auch weitere Unterlagen und/oder ein Fachgespräch die vorhandenen Defizite nicht ausgleichen können. Er schlägt dem Ausschuss vor, negativ zu votieren. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Antragsteller noch nicht drei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden und nicht den Anforderungen von § 4 Abs. 3 S. 1 FAO entsprechen, wenn eine gem. § 4 Abs. 2 FAO erforderliche Fortbildung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde, oder wenn die Fallliste in erheblichem Maße lückenhaft ist. III. Die Befassung der Ausschussmitglieder mit dem Votum des Berichterstatters Nachdem der Berichterstatter eine Entscheidung getroffen hat, hängt das konkrete weitere Procedere davon ab, ob der Ausschuss im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Beratung15 beschließt. 14 Vgl. hierzu auch Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f. 15 Siehe hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 213 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Aufsätze 1. Schriftliches Verfahren IV. Die weitere Tätigkeit des Ausschusses Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter gem. § 24 Abs. 2 S. 1 FAO „eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält“. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist gem. § 24 Abs. 2 S. 2 FAO „den anderen Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten“. Wie bereits ausgeführt, geben die übrigen Mitglieder des Vorprüfungsausschusses – je nach gewählter Verfahrensart – eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme ab. Die Anforderungen an die Ausführlichkeit der einzelnen Stellungnahmen hängt davon ab, ob der Berichterstatter ein positives, ein die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Durchführung eines Fachgesprächs anregendes oder ein negatives Votum abgibt, und ob die anderen Ausschussmitglieder bzw. der Vorsitzende sich dem Votum des Berichterstatters anschließen oder nicht. Ein positives Votum des Berichterstatters und zustimmende Stellungnahmen der anderen Ausschussmitglieder können kurz gehalten sein. Ein differenzierendes oder ein negatives Ausgangsvotum und/oder von der Entscheidung des Berichterstatters abweichende Stellungnahmen anderer Ausschussmitglieder sollten möglichst ausführlich und nachvollziehbar begründet werden. 2. Mündliche Beratung Wird der Ausschuss nicht im Umlaufverfahren, sondern im „mündlichen“ Verfahren tätig, tritt er zu einer Sitzung zusammen, in der der Berichterstatter seine Stellungnahme mündlich vorträgt und begründet. Anschließend geben die einzelnen Ausschussmitglieder ihre ebenfalls mündlichen Stellungnahmen zum Votum des Berichterstatters ab. Auch hier gilt, dass die jeweiligen Stellungnahmen dann besonders ausführlich und fundiert sein müssen, wenn der Berichterstatter die Anforderung weiterer Unterlagen oder ein Fachgespräch vorschlägt oder sogar negativ votiert, und/oder wenn einzelne Ausschussmitglieder von der Einschätzung des Berichterstatters abweichen. Als „mündliche Beratung“ i.S. von § 24 Abs. 3 FAO gilt auch eine Telefonkonferenz. Gem. § 24 Abs. 3 FAO ist bei mündlicher Beratung ein Inhaltsprotokoll zu führen, „das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt“. Der Bitte eines Antragstellers, in der – nicht öffentlichen – Sitzung des Ausschusses, in der über seinen Antrag beraten wird, persönlich gehört zu werden, wird normalerweise nicht entsprochen. Das Verfahren auf Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis ist – abgesehen vom Fachgespräch – ein schriftliches. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Im Umlaufverfahren folgt die Weiterleitung der Stellungnahmen des Berichterstatters und der einzelnen Ausschussmitglieder regelmäßig einem zuvor festgelegten Schlüssel, wonach der Berichterstatter sein Votum zunächst an ein bestimmtes Ausschussmitglied weiterleitet, dieses Mitglied das Votum des Berichterstatters zusammen mit seinem eigenen Votum dem nächsten Ausschussmitglied zukommen lässt und so fort. Der Vorsitzende ist gem. § 24 Abs. 2 S. 2 FAO das „letzte Glied“ in dieser Kette. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Votum des Berichterstatters gleichzeitig allen anderen Ausschussmitgliedern zuzuleiten.16 Der Vorsitzende muss dann anhand der Rückläufe feststellen, ob die erforderliche Mehrheit der Ausschussmitglieder dem Votum zugestimmt hat. Manche Kammern stellen den Mitgliedern ihrer Vorprüfungsausschüsse einen geschützten Intranet-Bereich zur Verfügung, um „Diskussionen“ im schriftlichen Verfahren zu erleichtern. Für den Fall, dass sich im schriftlichen Verfahren ein Dissens zwischen Ausschussmitgliedern ergibt, dass also eine positive, differenzierende oder negative Entscheidung nicht einstimmig erfolgt, ist üblicherweise die mündliche Beratung, d.h. die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Sitzung vorgesehen. Der Ausschuss hat nach Vorliegen der Einzelstellungnahmen verschiedene Entscheidungs- und Verfahrensmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er hält die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung (das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen) für erfüllt. Der Ausschuss wird – unter Beachtung der Förmlichkeiten von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – gegenüber dem Kammervorstand abschließend und positiv votieren. Dies ist der Regelfall. Hält der Ausschuss die schriftlichen Unterlagen für in positiver Hinsicht aussagekräftig, hat er – trotz der gegenteiligen Formulierung in § 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.F. – nicht die Möglichkeit, zur Abrundung des Bildes dennoch ein Fachgespräch zu führen.17 16 Vgl. Weyland, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, § 72 BRAO Rdn. 6a, zum Umlaufverfahren bei Vorstandsbeschlüssen. 17 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. 237 Aufsätze 2. Möglichkeit: a) Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Antragsteller nicht genügend Fälle i.S. von § 5 Abs. 1 FAO nachgewiesen hat, weil Fälle „zu Ungunsten“ des Antragstellers (gar nicht oder nur mit einem geringeren als dem Faktor 1) gewertet wurden. Für diesen Fall bestimmt § 24 Abs. 4 S. 1 FAO, dass dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, „Fälle nachzumelden“. Einen Anspruch auf ein Fachgespräch, wie der frühere § 7 Abs. 1 S. 2 FAO ihn vorsah, hat der Antragsteller bei Gewichtung von Fällen zu seinen Ungunsten nicht mehr. Die Zweite Satzungsversammlung hat sich bei der Entscheidung, § 7 Abs. 1 S. 2 a.F. ersatzlos zu streichen, von der Überlegung leiten lassen, dass ein Defizit an nachgewiesenen Fällen, also an praktischen Erfahrungen, letztlich nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden könne. Nicht ganz konsequent ist in diesem Zusammenhang allerdings die Formulierung des neuen § 7 Abs. 1 S. 1, wonach der Ausschuss ein Fachgespräch „zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen“ führt. Auch in der interessanten, im Vorhergehenden bereits erwähnten Entscheidung vom 16.12.201318 gesteht der BGH – was in der mündlichen Verhandlung zunächst etwas anders anklang – dem Antragsteller keinen Anspruch auf ein Fachgespräch zu. Der Senat stellt hierzu fest, dass der Vorprüfungsausschuss keine Veranlassung habe, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen – auch unter Berücksichtigung einer eventuellen nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle – verfehle. Anders sieht es nach Ansicht des BGH aber wohl bei dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse aus, weil § 4 FAO im Unterschied zu § 5 FAO nur davon spreche, dass der Erwerb solcher Kenntnisse „in der Regel“ (also nicht zwingend) den Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs voraussetze.19 Unklar ist nach wie vor, ob der Erteilung von Auflagen gem. § 24 Abs. 4 FAO Vorrang vor der Führung eines Fachgesprächs zukommt, oder ob der Ausschuss insofern eine Wahlmöglichkeit hat. In die erstgenannte Richtung tendiert der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, der in einem Beschluss vom 9.6.200520 ausführt, es erscheine nahe liegend, den Ausschuss für verpflichtet zu halten, dem Antragsteller eine entsprechende Auflage zu erteilen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen 18 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff. 19 Vgl. zu der Entscheidung noch näher Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f.; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 60/12, Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 279. 20 AGH Baden-Württemberg BRAK Mitt. 2005, 237, 238. 238 sei, dass es dem Antragsteller gelinge, diese zu erfüllen. Ob sich daraus bereits die Unzulässigkeit eines stattdessen anberaumten Fachgesprächs ergibt, lässt der AGH allerdings offen. Die Aufforderung, Fälle nachzumelden, erfolgt schriftlich und – wie sich aus § 24 Abs. 4 S. 3 („Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach ...“) ergibt – zwar nicht zwingend, aber üblicherweise unter Fristsetzung. b) Sieht der Ausschuss zusätzliche oder andere Defizite (die nicht bereits durch Kontaktaufnahme des Berichterstatters mit dem Antragsteller ausgeräumt werden konnten), hält er also z.B. die Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme oder den Nachweis außerhalb eines Lehrgangs erworbener Kenntnisse für lückenhaft, kann und wird er gem. § 24 Abs. 4 S. 2 FAO dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung „Auflagen erteilen“. Auch dies geschieht in schriftlicher Form und – wie sich aus § 24 Abs. 4 S. 3 und insbesondere S. 4 ergibt – (zwar nicht zwingend, aber üblicherweise) unter Fristsetzung. Die Erteilung einer Auflage zur ergänzenden Antragsbegründung führt zur Verlängerung der in § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO vorgesehenen Drei-Monats-Frist.21 In der amtlichen Begründung heißt es hierzu ausdrücklich, von der für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG erforderlichen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ sei auch dann auszugehen, wenn – etwa im Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – zur Aufklärung oder Ergänzung des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich werde. Die Frist könne in diesen Fällen um die für die Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden.22 Es würde ja auch wenig Sinn machen, einen Fachanwaltsantrag mit „heilbaren“ Defiziten nur im Hinblick auf die Drei-Monats-Frist zurückzuweisen, statt dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Allerdings kommt nach § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG nur eine einmalige Fristverlängerung in Betracht. Schlägt ein (erster) Nachbesserungsversuch des Antragstellers fehl, müssen also streng genommen der Vorprüfungsausschuss negativ votieren und der Kammervorstand abschlägig entscheiden. Es ist müßig, an dieser Stelle über den Grundsatz „Wo kein Kläger, da kein Richter“ zu philosophieren. Gem. § 24 Abs. 4 S. 4 FAO muss der Ausschuss den Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Aktenlage 21 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 265 ff. 22 BT-Drucks. 17/3356 v. 21.10.2010, S. 17 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Aufsätze entschieden werden kann und entschieden wird, wenn er die Auflagen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt. 3. Möglichkeit: Der Ausschuss sieht Defizite beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen, die durch ein Nachmelden von Fällen und/oder die Erfüllung sonstiger Auflagen nicht ausgeglichen werden können, die aber auch nicht so gravierend sind, dass er ein negatives Votum für unausweichlich hält. Er wird in einem solchen Fall den Antragsteller unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten23 zu einem Fachgespräch laden. Nach der lange praktizierten BGH-Rechtsprechung24 war dies – entgegen dem Wortlaut der §§ 7 Abs. 1 und 24 Abs. 1 Satz 1 FAO und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Satzungsversammlung – die absolute Ausnahme. Ein Fachgespräch sollte insbesondere dazu dienen, „Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen“ auszuräumen. Inzwischen hat der BGH, wie oben schon ausgeführt, seine Auffassung relativiert.25 Ohnehin kann hier den Vorprüfungsausschüssen nach dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ nur empfohlen werden, im Interesse des Antragstellers einen gewissen „Mut“ an den Tag zu legen und dem Bewerber bei behebbaren Mängeln seines Antrags die Möglichkeit des Fachgesprächs einzuräumen. 4. Möglichkeit: Hält der Ausschuss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis so eindeutig für nicht erfüllt, dass auch durch die Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags und/oder ein Fachgespräch nichts mehr zu „retten“ ist, entscheidet er unmittelbar und gibt – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – ein negatives Votum gegenüber dem Kammervorstand ab. V. Das Procedere bei der Nachmeldung von Fällen bzw. der ergänzenden Antragsbegründung Hat der Ausschuss den Antragsteller entsprechend der in § 24 Abs. 4 S. 1 oder S. 2 FAO vorgesehenen Handhabung gebeten, Fälle nachzumelden oder seine Antragsbegründung zu ergänzen, gibt es für den weiteren Verfahrensablauf zwei Alternativen. 23 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. 24 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff. 25 Vgl. hierzu BGH BRAK-Mitt. 2014, 83 ff., und Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 1. Alternative: Der Antragsteller entspricht der Aufforderung des Ausschusses und meldet Fälle nach (§ 24 Abs. 4 S. 1 FAO) oder ergänzt seine Antragsbegründung durch Vorlage weiterer Unterlagen (§ 24 Abs. 4 S. 2 FAO). Auch bei den „weiteren Unterlagen“ i.S. von § 24 Abs. 4 S. 2 FAO kann es sich um Fallnachweise handeln – dann nämlich, wenn der Vorprüfungsausschuss das Fehlen von Fällen, die zum Erreichen der absoluten Fallzahl oder eines bestimmten Fallquorums erforderlich sind, moniert hat. Jetzt beginnt das im Vorhergehenden beschriebene Verfahren hinsichtlich der nachgelieferten Unterlagen erneut: Zunächst prüft und votiert der Berichterstatter, danach der Ausschuss. Es existieren abermals verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Der Ausschuss gelangt nach Auswertung der nachgereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nunmehr erfüllt sind. Er wird gegenüber dem Kammervorstand – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – positiv votieren. Das Führen eines Fachgesprächs zur Abrundung des Bildes kommt nicht in Betracht. 2. Möglichkeit: Der Ausschuss hält eine erneute Nachbesserung für erforderlich und möglich und verfährt nochmals auf der Grundlage von § 24 Abs. 4 S. 1 und/oder S. 2 FAO. Das ist in der Praxis die Ausnahme.26 3. Möglichkeit: Der Ausschuss sieht auch nach der Nachmeldung von Fällen und/oder der ergänzenden Antragsbegründung noch Defizite, die aber durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden können. Er lädt den Antragsteller – unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten27 – zum Fachgespräch. 4. Möglichkeit: Der Ausschuss hält die nachgemeldeten Fälle und/oder die ergänzende Antragsbegründung für unzureichend und einen Ausgleich der Defizite durch ein Fachgespräch für ausgeschlossen. Er wird in diesem Fall – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – eine ne26 Aus „Gründen äußerster Vorsicht“ sollte sich der Ausschuss durch den Antragsteller einen „Dispens“ von der Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO erteilen lassen. 27 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. 239 Aufsätze gative Stellungnahme gegenüber dem Kammervorstand abgeben. res-Zeitraum des § 5 Abs. 1 FAO auch zu erheblichen Problemen führen. 2. Alternative: Wer erkennt, dass er die ihm vom Ausschuss erteilten Auflagen innerhalb absehbarer Zeit nicht erfüllen kann, sollte den Antrag zurücknehmen und zu einem späteren Zeitpunkt erneut stellen. Der Antragsteller kommt der Bitte um Nachmeldung von Fällen (§ 24 Abs. 4 S. 1 FAO) nicht nach und/oder erfüllt die ihm zur ergänzenden Antragsbegründung erteilten Auflagen (§ 24 Abs. 4 S. 2 FAO) nicht. Der Ausschuss hat drei Entscheidungsmöglichkeiten. 1. Möglichkeit: Er kann, was nur in seltenen Fällen geschehen dürfte, nochmals nachfassen.28 2. Möglichkeit: Hat der Ausschuss den Antragsteller gem. § 24 Abs. 4 S. 4 FAO auf die Folgen eines nutzlosen Verstreichens der ihm gesetzten Frist hingewiesen, kann er unmittelbar nach Aktenlage entscheiden. Diese Entscheidung wird im Zweifel negativ ausfallen, d.h. der Ausschuss wird – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – dem Kammervorstand empfehlen, den Antrag zurückzuweisen. Praxis-Tipp: Der Antragsteller, der eine ihm zur Nachmeldung von Fällen und/oder zur ergänzenden Antragsbegründung gesetzte Frist nutzlos verstreichen lässt oder – etwa wegen zeitlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten – verstreichen lassen muss, kann nicht (erst recht nicht nach Inkrafttreten von § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO) darauf vertrauen, dass der Ausschuss von sich aus nochmals nachfasst. Wenn der Bewerber erkennt, dass er die Frist nicht einhalten kann, sollte er sich deshalb sofort mit dem Ausschuss in Verbindung setzen und – am besten schriftlich – um Fristverlängerung bitten.29 Allerdings kommt es durchaus vor, dass ein Ausschuss sich mit einem Bewerber auf das „Liegenlassen“ des Antrags etwa für ein halbes Jahr verständigt. Dass der Antragsteller sich in einem solchen Fall später nicht auf § 32 Abs. 2 S. 1 FAO (und die darin zugrunde gelegte Drei-Monats-Frist) berufen kann, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz des „venire contra factum proprium“. Ein Ausschuss oder Kammervorstand, der hier unsicher ist, kann den Antragsteller natürlich auch bitten, eine entsprechende Erklärung abzugeben. 3. Möglichkeit: Hält der Ausschuss die Defizite nicht für zu gravierend, hat er auch jetzt noch die Möglichkeit, den Antragsteller – unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten31 – zum Fachgespräch zu laden. Wird fortgesetzt. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Praxis-Tipp: Der – gelegentlich geäußerten – Bitte eines Antragstellers, das Verfahren auszusetzen und eine Weile ruhen zu lassen, bis es ihm z.B. gelingt, Fälle nachzumelden, kann grundsätzlich nicht entsprochen werden. Ein „Ruhen“ des Verfahrens ist in der Fachanwaltsordnung nicht vorgesehen.30 Ein solches Ruhen würde im Hinblick auf den Drei-Jah28 Wie zuvor. 29 In den „Berliner Empfehlungen 2001“ heißt es unter Ziff. II.14. zum Stichwort „Mitwirkungspflichten des Antragstellers“: „14.1 Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet; er hat bezüglich seines Antrages eine ‚Bringschuld‘. 14.2 § 24 Abs. 4 FAO ermöglicht es dem Vorprüfungsausschuss auch dann zu entscheiden, wenn auf die Bitte einer ergänzenden Antragsbegründung nicht reagiert wird.“ Dieser Hinweis bezieht sich auf § 24 Abs. 4 FAO a.F., ist aber auch für die Neufassung zutreffend. 30 Vgl. hierzu Ziff. II.14.3 der „Berliner Empfehlungen 2001“, der lautet: „Ruhen des Verfahrens ist in der FAO nicht vorgesehen. Wegen der verschiedenen Fristen (z.B. §§ 3, 5 S. 1 [a.F.] FAO) ist von einem Ruhen des Verfahrens auch deutlich abzuraten.“ 240 31 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 252 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Das aktuelle Thema Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg Präsident der RAK Düsseldorf Eine der größten Veränderungen, die das RVG am 1.7.2004 mit sich brachte, war die neue Anrechnungsregelung hinsichtlich der außergerichtlich verdienten Geschäftsgebühr. Schon früh tauchte in den Seminaren die Frage auf, ob man denn dann als Beklagtenvertreter die im außergerichtlichen Bereich verdiente Geschäftsgebühr im Wege der Widerklage geltend machen könne bzw. müsse. Während zu BRAGO-Zeiten die Geschäftsgebühr zu 100 % auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen war, erfolgte fortan die Anrechnung nur zur Hälfte bzw. höchstens bis zu einem Faktor von 0,75. Diese neue Wohltat, die vom Gesetzgeber als eine der Kompensationen für die der Anwaltschaft genommene Beweisgebühr gedacht war, brachte bekanntlich auch Schwierigkeiten mit sich. Diese Frage war – ersichtlich – naturgemäß nicht aus dem RVG zu beantworten, wie manche Fragesteller offenbar meinten, sondern aus dem BGB! Während sich die Geschäftsgebühr bei einer Überführung des Mandates in das gerichtliche Verfahren zu „BRAGO-Zeiten“ gewissermaßen in Luft auflöste, verblieb nunmehr bei den Mandanten eine Art Kollateralschaden, auf den sich sofort das Erstattungsinteresse richtete. Nichts befremdet bekanntlich einen deutschen Mandanten mehr als die Vorstellung, er müsse seinen Rechtsanwalt letztendlich aus eigener Tasche bezahlen. Relativ schnell war im „Aktivbereich“ die Lösung gefunden, und so klagte man schlicht und einfach – wirtschaftlichen Überlegungen folgend – die dem Mandanten als Kollateralschaden verbliebene, nicht durch Anrechnung erledigte Geschäftsgebühr mit der Hauptsache ein. Für den Anwalt bedeutete dies Mehrarbeit, für den Mandanten war es kostenneutral, da der BGH relativ schnell – die schwerlich nachvollziehbare – Auffassung vertrat, außergerichtliche Kosten seien kein Schaden, sondern Kosten i.S. von § 4a Abs. 2 ZPO.1 Voraussetzung war natürlich, dass dem Mandanten eine Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch zur Verfügung stand, die sich – im „Aktivfall“ – in der Regel problemlos unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens finden ließ. 1 Vgl. BGH AGS 2007, 231 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 In der Regel hatte dies unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass es beim „Beklagten“ an einer Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung fehlt.2 Herbert P. Schons Zu denken war allenfalls an entsprechende Ansprüche im Wettbewerbsrecht, wo eine unberechtigte Abmahnung ebenso wie eine unberechtigte einstweilige Verfügung sich als Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen darstellen lässt. Schon nach einer älteren Rechtsprechung des BGH konnte aber auch die Ausübung nicht bestehender Gestaltungsrechte (Rücktritt, Anfechtung, Kündigung) oder die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse einen Schadensersatzanspruch und damit einen Erstattungsanspruch des Schuldners (Beklagten) auslösen.3 Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 5.6.2014* bestätigt, verfeinert und ausdrücklich auf die Fälle übertragen, bei denen ein Rechtsanwalt ungerechtfertigte Gebührenansprüche gegen seinen (ehemaligen) Mandanten zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich verfolgt, wenn sich dieser 2 Vgl. sehr ausführlich Stöber, AGS 2006, 261 m.zahlr.Nachw.; letztendlich auch verneinend BGH AGS 2007, 267 m.w.Nachw.; vgl. hierzu ebenfalls eingehend und differenzierend Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., Nr. 2300 VV Rdn. 162 f. 3 BGH NJW 1986, 2244; siehe auch LG München JurBüro 1981, 1194. * Anmerkung der Redaktion: Das Urteil, um dessen Kostenentscheidung es im vorliegenden Beitrag geht, finden Sie im Volltext abgedruckt unten in der Rubrik „Rechtsprechung“, S. 291 Eine weitere Anmerkung von Schons zu der Entscheidung (diesmal mit Fokus auf dem Thema „Vergütungsvereinbarungen“) wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift AnwBl. 2014, S. 818 abgedruckt, siehe auch AGS 2014, S. 323 f. 241 Das aktuelle Thema richtlich und dann gerichtlich verfolgt, wenn sich dieser Mandant von Anfang an mit anwaltlicher Hilfe zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich wehrt. In dem Gebührenprozess Rechtsanwalt gegen Mandant4 beschränkte sich der Beklagtenvertreter in der Regel auf den Klageabweisungsantrag. Wurde der Prozess gewonnen und der Gebührenanspruch des ehemaligen Rechtsanwalts mit Erfolg zurückgewiesen, war der Mandant meist glücklich und zufrieden und eine Diskussion über den nicht durch Anrechnung erledigten Teil der Geschäftsgebühr entfiel bei diesen Mandaten in der Regel. Damit dürfte nun Schluss sein! Die Mandanten wird es freuen, dass sie im Falle eines gewonnenen Gebührenprozesses auch die außergerichtlichen Verteidigungsgebühren erstattet erhalten können. Für den betroffenen Anwalt stellt sich der verlorene Gebührenprozess nunmehr als ein noch größeres Desaster dar, als dies bislang schon der Fall gewesen ist: Nicht nur, dass er zuvor den Mandanten für Folgemandate wegen zu hoher Abrechnung verloren hat, seiner Reputation verlustig geht und die gerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten hat, muss er nunmehr auch noch die außergerichtliche Geschäftsgebühr des gegnerischen Kollegen erstatten. Aber wie schon gesagt: Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall. Rechtsanwälte werden sich also zum einen darauf einstellen müssen, dass Gebührenprozesse fortan mit einem noch höheren Risiko verbunden sind, während die Rechtsanwälte, die mit der „Verteidigung“ beauftragt sind, nicht nur das Gebührenrecht beherrschen, sondern auch die Entscheidung des BGH vom 5.6.2014 kennen sollten. Damit bleibt die Preisfrage, wie prozesstaktisch mit dieser neuen Entscheidung umzugehen ist. Nur die ganz Mutigen werden sofort eine unbedingte Widerklage erheben, hängt der Erfolg einer solchen Widerklage doch maßgeblich davon ab, ob der mit der Klage geltend gemachte Gebührenanspruch gänzlich oder zumindest zu einem wesentlichen Teil zu Fall gebracht werden kann. Wesentlich geschickter dürfte es sein, hier mit einer Hilfswiderklage zu agieren, die den zusätzlichen Vorteil hat, dass sie eine Streitwerterhöhung nur dort nach sich zieht, wo über die Hilfswiderklage rechtskräftig entschieden wird, was dem Widerkläger einer Hilfswiderklage naturgemäß völlig egal sein kann, da die Kosten dann ohnehin 4 Zur Vorgehensweise vgl. Schons, AnwBl. 2007, 441 f.; ders., AnwBl. 2011, 281 f. 242 vom Gegner getragen werden. Für den Fall, dass die Klageforderung nicht bestehen sollte, wird die entstandene Geschäftsgebühr entweder ganz oder in der Höhe geltend gemacht, in der sie nicht durch Anrechnung erledigt wurde. Der Beklagtenvertreter kann also – wie auch ein Klägervertreter, der die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit geltend macht – frei entscheiden, ob er nur die anteilige Geschäftsgebühr mit einklagt oder die volle Geschäftsgebühr.5 Folgen ergeben sich dann selbstverständlich im Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichsverfahren. Wurde die Geschäftsgebühr – erfolgreich – nur anteilig eingeklagt (in unserem Fall über eine Hilfswiderklage), so hat dies auf Kostenfestsetzung und Kostenausgleich bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV keinen Einfluss. Wurde die volle Geschäftsgebühr – erfolgreich oder zum Teil erfolgreich – geltend gemacht, so findet eine anteilige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr statt.6 Die Hilfswiderklage ist hier also eindeutig der richtige und auch kostenmäßig vernünftigste Weg, mit solchen Fallgestaltungen umzugehen.7 Die Hilfswiderklage und auch eine Hilfsaufrechnung sind natürlich auch ein bewährtes Instrument, wenn Rückzahlungsansprüche des beklagten Mandanten im Raume stehen, die aber letztendlich auch vom Bestand der (Haupt-)Klageforderung abhängen. Oftmals treffen Gebührenansprüche auch auf Schadensersatzansprüche des ehemaligen Mandanten. Auch hier ist es geschickt, an eine Kombination von (Hilfs-)Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage zu denken. Der ehemalige Mandant bestreitet den Gebührenanspruch, etwa aus gebührenrechtlichen Gründen ohnehin und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen für den Fall auf, dass die Klageforderung doch besteht. Für den Fall, dass die Klageforderung nicht besteht und die Gegenforderung für die Aufrechnung gar nicht benötigt wird, wird dann die Hilfswiderklage erhoben. Auch hier darf in Erinnerung gerufen werden, dass der Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage nur steigt, wenn hierüber entschieden wird (während bei der unbedingten Widerklage der Kostenwert stets steigt).8 5 Vgl. Schneider, NJW 2007, 2001; a.A. und falsch: OLG Düsseldorf AGS 2012, 543 f. m. krit. zutreffender Anm. Schneider. 6 Vgl. nur § 15a RVG und die einschlägigen Kommentierungen. 7 Vgl. hierzu auch Prechtel/Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess, 4. Aufl., Rdn. 842. 8 Vgl. erneut Prechtel/Oberheim, aaO, Rdn. 843. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Das aktuelle Thema Fazit: Durch die aktuelle Rechtsprechung werden Gebührenprozesse – jedenfalls für die Anwälte – nicht angenehmer. Ob man hieraus den Schluss ziehen will, auf Gebührenprozesse in Zukunft ganz zu verzichten,9 oder die Gegenansicht vertritt10, ist eine höchstpersönliche Entscheidung. Niemals außer Acht lassen sollte man jedenfalls die Möglichkeit, vor Führung eines Gebührenprozesses eine Schlichtung zu versuchen. Zwar eignen sich keineswegs alle Auseinandersetzungen auf den sensiblen Gebieten des Gebührenrechts und der anwaltlichen Haftung für eine Schlichtung. Oftmals bestehen aber nur Missverständnisse zwischen den ehemaligen Vertragsparteien, oder aufgrund formaler Voraussetzungen ist der Anwalt gut beraten, über Kompromisse nachzudenken. Hier arbeiten sowohl die Schlichtungsstelle in Berlin (bis zu Werten in Höhe von 15.000 E) als auch die Schlichtungsstellen der Regionalkammern außerordentlich erfolgreich. Und eine Schlichtung, bei der hinterher beide Beteiligten zufrieden sind, eröffnet nicht zuletzt die Möglichkeit, auch wieder gemeinsam „beim nächsten Mandat ins Geschäft zu kommen“. Wie sagte Werner von Siemens einmal so schön: „Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden.“ Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. 9 So etwa Heussen, AnwBl. 2009, 157 f. 10 Vgl. Schons, AnwBl. 2009, Heft 6, S. X. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 243 Berichte und Bekanntmachungen Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 166, 167) haben wir über die 6. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 5.5.2014 und u.a. über die von der Satzungsversammlung gefasste Resolution zum Thema „Fortbildung“ berichtet. Die Satzungsversammlung hat darin den Gesetzgeber gebeten, „der Satzungsversammlung Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht zur Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g) ‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“ In einem Schreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer vom 1.8.2014 begrüßt der Bundesminster der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas den Vorstoß, indem er schreibt: „Eine regelmäßige Fortbildung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bildet ein wichtiges Element im System der anwaltlichen Qualitätssicherung. Eine kontrollierte Fortbildung kann das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Qualität anwaltlicher Tätigkeit stärken. Deshalb greife ich die Bitte der Satzungsversammlung gerne auf, durch eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Kompetenz der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildung zu schaffen. Ein Regelungsvorschlag könnte in einem demnächst anstehenden Entwurf für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung aufgenommen und mit anderen Änderungen, etwa zum berufsrechtlichen Gesellschaftsrecht im Anschluss an das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Mehrheitserfordernissen in der Anwalts-GmbH und die bevorstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den sozietätsfähigen Berufen, verbunden werden. Bei der weiteren Vorbereitung einer solchen Gesetzesinitiative werden wir die Rechtsanwaltschaft in der bewährten Weise einbeziehen.“ (sob) Kurzprotokoll der 68. Gebührenreferenten-Tagung Schon in der letzten Ausgabe (KammerMitteilungen 2/2014, S. 159) haben wir über die 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern berichtet, die am 29.3.2014 in München stattfand. Bei Redaktionsschluss lag uns allerdings noch nicht das Kurzprotokoll der BRAK-Geschäftsführung zu der Sitzung vor. Dieses reichen wir nunmehr nach. Kurzprotokoll der 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern am 29.3.2014 „1. Nachbesserungsbedarf 2. KostRMoG Die Gebührenreferenten diskutierten schwerpunktmäßig über den Nachbesserungsbedarf, der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entstanden ist, insbesondere über ihre Erfahrungen zu § 31b RVG und zur Anwendung von Nr. 1010 VV RVG sowie die Änderung der Nr. 7000 VV RVG, die Anpassung der Kilometerpauschale, die Gebühr für Fälle der Streitverkündung und die Gebühren des Zeugenbeistands. 1.1 Erfahrungen zu § 31b RVG Die Gebührenreferenten stellten fest, dass eine Anwendung der Kappungsgrenze des § 31b RVG dann entfalle, wenn der Rechtsanwalt mehr unternehme als 244 von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG gefordert. Eine Reduzierung des Gegenstandswertes sei dann unangemessen und nicht nachvollziehbar, wenn der Anwalt ersichtlich mehr als eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. 1.2 Erfahrungen mit der Anwendung der Nr. 1010 VV RVG Es wurde festgestellt, dass bisher nur einer der Gebührenreferenten Erfahrungen mit der Nr. 1010 VV RVG gemacht habe. Die Gebührenreferenten planen daher, in ihren Kammerbezirken abzufragen, in welchen Fällen und wie häufig die neue Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG bereits angefallen ist und in welchen extremen Fällen trotz erheblichen Aufwandes die Gebühr gerade nicht angefallen ist. Erfahrungen mit der Gebühr nach Nr. 1010 VV RVG können entweder der regionalen Rechtsanwaltskammer oder direkt der Bundesrechtsanwaltskammer (franke§brak.de) mitgeteilt werden.* Die Zusammenstellung soll zur Begründung einer etwaigen Überarbeitung des Gebührentatbestands dienen. * Anmerkung der Redaktion: Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat in dem Zeitraum vom 12. bis 29.8.2014 per Sonder-Newsletter eine entsprechende Befragung durchgeführt. Die Auswertung, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag, werden wir in der nächsten Ausgabe der KammerMitteilungen präsentieren. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen 1.3 Änderung der Nr. 7000 VV RVG Die Gebührenreferenten diskutierten die Frage, ob Kopien nach Nr. 7000 VV RVG abrechenbar seien, wenn es sich um eingescannte Dokumente handelt. In der Begründung zum 2. KostRMoG heiße es auf S. 226 unten, dass klargestellt werden solle, dass es sich bei eingescannten Dokumenten gerade nicht um Ablichtungen i.S. des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des GNotKG handele. Kopie i.S. des Kostenrechts sei die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier. Die Gebührenreferenten beschlossen hierzu folgende gemeinsame Auffassung: Eine Dokumentenpauschale i.S. der Nr. 7000 VV RVG entsteht auch, wenn der Rechtsanwalt ein Papierdokument in seine Datenverarbeitungsanlage scannt, ohne das Dokument auszudrucken. Der Verweis in der Gesetzesbegründung auf die Begründung zu § 11 GNotKG ist insoweit missverständlich. 1.4 Eigene Gebühr für Streitverkündung Zur Frage einer eigenen Gebühr für Fälle der Streitverkündung fassten die Gebührenreferenten folgende gemeinsame Auffassung: In vielen Fällen ist eine Streitverkündung eine selbständige Angelegenheit i.S. von § 15 RVG. Sie kann dann grundsätzlich nicht durch die Verfahrensgebühr des Hauptprozesses als abgegolten gelten. Die Gebührenreferenten sehen deshalb die Notwendigkeit einer eigenen gebührenrechtlichen Klarstellung der Streitverkündung und bitten den Gesetzgeber, entsprechend tätig zu werden. 1.5 Gebühren für den Zeugenbeistand Zur Frage der Gebühren für den Zeugenbeistand fassten die Gebührenreferenten folgende gemeinsame Auffassung: Nach der Erfahrung der Gebührenreferenten wird dem Zeugenbeistand in aller Regel ein umfassender Tätigkeitsauftrag erteilt. Dieser erstreckt sich auf eine vorbereitende Beratung über den Inhalt der Verhandlung und die Pflichten in der Verhandlung, die Vorbereitung der Aussage, ggf. unter Inanspruchnahme von Akteneinsicht, sowie schließlich den Beistand in der Verhandlung selbst. Der Auftrag ist deshalb auf einen Inbegriff von Tätigkeiten bezogen und deshalb gem. Teil 4 Abschn. 1 VV RVG und nicht als Einzeltätigkeit zu vergüten. In der Rechtsprechung wird weitgehend vertreten, dass die Beiordnung gem. § 68b StPO nur für eine Einzeltätigkeit – den Beistand in der Hauptverhandlung – möglich sei. Damit kommt es regelmäßig zu einer unterschiedlichen Vergütung nach dem Anwaltsvertrag und dem Beiordnungsbeschluss. Diese mangelnde Erstattungsfähigkeit hält die Konferenz der Gebührenreferenten für unzuträglich. Sie wird den berechtigten Interessen des Bürgers in seiner Eigenschaft als Zeuge nicht gerecht. Die Konferenz der Gebührenreferenten spricht sich für eine Ausweitung der Beiordnungsmöglichkeiten durch Ergänzung der StPO aus. 1.6 Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung durch Gerichtsbeschluss Die Gebührenreferenten diskutierten die Auswirkungen der durch das 2. KostRMoG eingeführten ÄndeKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 rung, dass die Terminsgebühr bei Entscheidungen durch Gerichtsbescheid nur noch in Ausnahmefällen abrechenbar ist. Es wurde festgestellt, dass die Gerichte unterschiedlichen Gebrauch von der Entscheidung durch Gerichtsbescheid machen. In den Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wird, treten durchaus spürbare Verschlechterungen ein. Zur Vorbereitung der Forderung einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber sollen Einzelfälle gesammelt werden. Alle Kolleginnen und Kollegen sind daher aufgerufen, entweder ihrer regionalen Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer (franke@brak.de) mitzuteilen, ob sich Änderungen an der Entscheidungspraxis der Gerichte, insbesondere im Hinblick auf die Kostenfolge, ergeben haben. 1.7 Terminsgebühr für Güterichterverfahren Durch die Einführung des Mediationsgesetzes wurde das Güterichterverfahren im Gesetz neu geregelt. Die Gebührenreferenten diskutierten, ob für das Güterichterverfahren eine eigene Terminsgebühr eingeführt werden sollte. Auch zu diesem Punkt wird um Mitteilung der praktischen Erfahrungen an die regionale Rechtsanwaltskammer oder die Bundesrechtsanwaltskammer (franke@brak.de) gebeten. 2. Zulässigkeit der Werbung mit kostenloser Erstberatung Zum wiederholten Male tauschten sich die Gebührenreferenten auch über die Frage der Zulässigkeit von Werbung mit kostenloser Erstberatung aus. Die Gebührenreferenten vertreten weiterhin die Auffassung, dass kostenlose Rechtsberatung grundsätzlich zulässig ist, da § 34 RVG die kostenlose Rechtsberatung erlaube, was so auch bereits durch einige Gerichte festgestellt wurde. 3. Angemessene anwaltliche Vergütung für die Beratung von Start-Ups Da Start-Up-Unternehmen in der Regel nicht über die ausreichende Liquidität verfügten, angemessene Pauschal- oder Zeithonorare zu zahlen, diskutierten die Gebührenreferenten die Frage, ob die anwaltliche Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung vereinbart werden könne. Es stellte sich die Frage, ob dies unter dem Gesichtspunkt des Verbots einer erfolgsabhängigen Vergütung im Sinne des § 49b Abs. 2 BRAO unzulässig sein könne oder ob eine gesetzeswidrige Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren vorliege. Hierzu wurde die Diskussion der 41. Gebührenreferententagung zur Tätigkeit von Rechtsanwälten als sog. Business Angels in Erinnerung gerufen. Damals sei es um die berufsrechtliche Zulässigkeit der Honorargestaltung für Rechtsanwaltsdienstleistungen in Form von 245 Berichte und Bekanntmachungen einer Einräumung einer Beteiligung am Unternehmen gegangen. Die Gebührenreferenten hätten seinerzeit die Auffassung vertreten, dass diese Verfahrensweise keine unzulässige Gewährung eines Erfolgshonorars darstelle. Die Gegenleistung in Form einer Beteiligung am Unternehmen sei nicht von dem Erfolg der anwaltlichen Beratungstätigkeit abhängig. Der Umstand, dass die Höhe der Vergütung letztlich vom Erfolg des Unternehmens abhänge, sei ohne Relevanz. Dies bedeute jedenfalls kein Erfolgshonorar, bei dem es auf den unmittelbaren Ursachenzusammenhang zwischen Vergütung und anwaltlicher Tätigkeit ankomme. Die Gebührenreferenten hätten damals weiter die Auffassung vertreten, dass im Einzelfall die berufsrechtliche Zulässigkeit solcher Gestaltungen zu prüfen sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts berührt werde. Grundsätzlich sei es jedoch unproblematisch, wenn Rechtsanwälte an Gesellschaften beteiligt seien, die sie auch berieten oder verträten. Als überwiegende Auffassung wurde festgestellt, dass die Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung kein unzulässiges Erfolgshonorar darstellt. 4. Definition des Merkmals ‚für den Einzelfall‘ in § 4a Abs. 1 RVG Zu der Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚für den Einzelfall‘ werden tendenziell zwei verschiedene Auffassungen vertreten: Nach einer Meinung sei das Merkmal auf die Angelegenheit bezogen zu verstehen. Dies hätte zur Folge, dass in diesen Fällen jede Erfolgshonorarvereinbarung geprüft werden müsse, weil es sich jeweils um verschiedene Mandanten und damit verschiedene Angelegenheiten handele. Nach einer zweiten Meinung sei das Merkmal auf den Anwalt bezogen zu verstehen. In diesem Falle wären, nachdem mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgshonorarvereinbarungen abgeschlossen würden, diese im Zweifel unwirksam. In diesem Fall ergebe sich die Frage, ob der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die ihm dienstlich bereits bekannten Umstände im Rahmen der Begutachtung verwerten dürfe oder sogar müsse oder ob diese Umstände aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht in das Gutachten Eingang finden dürften. Die Gebührenreferenten sind mehrheitlich der Auffassung, dass das Merkmal ‚für den Einzelfall‘ auf die Angelegenheit bezogen zu verstehen sei. Die Verschwiegenheit des Vorstands gem. § 75 BRAO kann nicht anders verstanden werden als die Verschwiegenheit im Mandat. 5. 69. Tagung der Gebührenreferenten Die 69. Tagung der Gebührenreferenten wird am 20.9. 2014 in Braunschweig stattfinden. Als Generealthemen sind die Frage einer möglichen Indexierung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Darstellung der Handhabung der Pauschgebühr in den verschiedenen Kammerbezirken geplant. Zudem sollen die ‚Thesen zu Vergütungsvereinbarungen‘ überarbeitet werden.“ (sob) RVG-Ausschuss der BRAK diskutiert Dynamisierung der Anwaltsvergütung Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf eine kürzlich durchgeführte Untersuchung des Soldan Instituts für Anwaltmanagement zur Frage einer automatischen Gebührenanpassung für Rechtsanwälte hin. Wie sich aus einer Pressemitteilung des Instituts vom 26.5.2014 ergibt, plädieren 73 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für eine regelmäßige Anpassung ihrer Gebühren durch Ankoppelung an einen geeigneten Kostenindex. U.a. heißt es in der Erklärung: „Die Gebühren von Rechtsanwälten werden in Deutschland durch den hierfür zuständigen Gesetzgeber seit mehr als 100 Jahren nur in großen zeitlichen Abständen angepasst. Vor der im Jahr 2013 erfolgten Gebührenerhöhung war es letztmalig 2004 zu einer Anpassung gekommen. Die Erhöhungen liegen aufgrund der großen zeitlichen Abstände zwischen ihnen nominell zumeist zwischen 10 und 20 %. Anpassungen werden von den Bundesländern und der Versicherungswirtschaft traditionell heftig bekämpft, weil sie bei diesen stets zu einem sprunghaften Anstieg der Ausgaben für die staatliche Kostenhilfe bzw. für Versicherungsleistungen führen. ‚Viele ausländische Rechtsordnungen koppeln Vergütungstarife mittlerweile an Preis- oder Lohnkostenindizes. Eine hierdurch bewirkte jährliche moderate Anpassung der Gebühren entspricht nach 246 unserer Befragung dem Wunsch einer großen Mehrheit in der deutschen Anwaltschaft‘, so Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts. In der Befragung des Soldan Instituts sprachen sich lediglich 21 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen eine Dynamisierung der Anwaltsgebühren und für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. 6 % wäre es egal, auf welche Weise ihre Gebühren angepasst würden. Kilian weist auf eine parallele Entwicklung hin: ‚Dem Bundestag dürfte es künftig schwerer fallen, sich dem Wunsch der Mehrheit der Anwälte zu verschließen – denn von 2016 an sollen die Diäten der Bundestagsabgeordneten an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland gekoppelt werden und jährlich steigen.‘“ Wie die BRAK weiter mitteilt, wird der Ausschuss „Rechtsanwaltsvergütung“ Argumente für und gegen eine Dynamisierung der Rechtsanwaltsvergütung sammeln und aufbereiten. Ferner steht das Thema auf der Agenda der Gebührenreferententagung am 20.9.2014, über die wir wegen des dann bereits verstrichenen Redaktionsschlusses für die aktuelle Ausgabe der KammerMitteilungen erst im nächsten Heft berichten können. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen Bericht über die 85. JuMiKo-Konferenz Am 25. und 26.6.2014 fand im Ostseebad Binz auf Rügen die 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt. Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: TOP I.1 – Bericht des E-Justice-Rats zum Beschluss der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister – Initiative zu einer weiteren Verbesserung der Justiz-IT 1. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister nimmt den Bericht des E-Justice-Rats zum Beschluss der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 11./12. Juni 2013 in Perl-Nennig zum Thema „Initiative zu einer weiteren Verbesserung der Justiz-IT“ (dort TOP I.4) zur Kenntnis. 2. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister nimmt die Ergebnisse des Gutachtens der Grobkostenschätzung zur Umsetzung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten zur Kenntnis und empfiehlt, die valide ermittelten Grobkosten bei den Haushaltsverhandlungen in Bund und Ländern einzubringen. 3. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt ihre Vorsitzende, den Bericht sowie das Gutachten an die Finanzministerkonferenz zu übermitteln. TOP I.2 – KomPakt – Kompetenzen stärken, Potenziale aktivieren 1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Vorschlag der Arbeitsgruppe der Länder BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein zu dem Projekt „KomPakt – Kompetenzen stärken, Potenziale aktivieren“ betreffend die Einrichtung flexibler Länderöffnungsklauseln (opt-in) zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf Rechtspfleger und von Rechtspfleger-Aufgaben auf Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Kenntnis. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen die Arbeitsgruppe, auf der Basis dieses Vorschlags einen Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative zu erarbeiten. TOP I.4 – Harmonisierung der PKH-Freibeträge 1. Die Justizministerinnen und Justizminister stellen fest, dass sich die Prozesskostenhilfe-Freibeträge für Antragstellerinnen und Antragsteller aus dem gesamten Bundesgebiet kraft Gesetzes derzeit nach den – aufgrund regionaler Besonderheiten (hohe LebenshalKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 tungskosten) – gem. § 29 Abs. 3 SGB XII besonders erhöhten Regelsätzen einer einzelnen Kommune (München) bestimmen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO). 2. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen die Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, NordrheinWestfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein, die finanziellen Auswirkungen der aktuellen Gesetzeslage zu ermitteln und über das Ergebnis zu berichten. TOP I.6 – Fortschreibung des Personalberechnungssystems PEBB§Y für die Fachgerichtsbarkeiten im Jahr 2016 Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister stellt fest, dass sich das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften sowie die Fachgerichtsbarkeiten gut bewährt hat. Es stellt das angemessene System zur Ermittlung des Personalbedarfs in der Justiz dar. Die Justizministerinnen und Justizminister stimmen darin überein, dass es zur Aktualisierung des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y in regelmäßigen Abständen in allen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften einer vollständigen Neuerhebung bedarf. Sie berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Ländern insbesondere bei der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte die Vollerhebung nicht von allen Ländern bereits im Jahr 2016 durchgeführt werden soll. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung, die aktuelle Validität des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y-Fach in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit durch eine empirische Vollerhebung zu gewährleisten. Dabei ist von folgenden Prämissen auszugehen: • Die Untersuchung soll auf der Grundlage der Systematik der bisherigen PEBB§Y-Erhebungen unter Einbeziehung der Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem Projekt PEBB§YFortschreibung 2014 und nach Vorliegen des Erhebungsberichtes erfolgen. • Die Erhebungsmethodik soll sich an der im Projekt PEBB§YFortschreibung 2014 orientieren. • Auf eine Untersuchung des einfachen Dienstes soll verzichtet werden. • Eine effiziente Projektstruktur ist zu gewährleisten. Wesentliche Vorarbeiten sind im Rahmen der beste247 Berichte und Bekanntmachungen henden Strukturen der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung zu leisten. • Die bisherige Geschäftsstruktur ist im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit mit der Struktur des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften zu prüfen. Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg wird gebeten, unter Beteiligung der von der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung eingesetzten Länderarbeitsgruppe PEBB§Y-Fach einen entsprechenden Vorschlag für die Projektstruktur zu erarbeiten. Die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung soll diesen in ihrer Herbstsitzung 2014 beschließen. Im ersten Halbjahr 2016 wird in den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nach Vorliegen des Erhebungsberichtes der PEBB§YVollerhebung 2014 die Vollerhebung durchgeführt. Im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens soll ein externes Beratungsunternehmen damit beauftragt werden, die Vollerhebung durchzuführen. Die teilnehmenden Länder beauftragen die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, das Vergabeverfahren zur Auswahl des externen Unternehmens durchzuführen. Das externe Unternehmen soll die Erhebung PEBB§Y-Fach 2016 gemäß der von der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung beschlossenen Leistungsbeschreibung durchführen. Das Land Baden-Württemberg wird ermächtigt, mit dem Gewinner des Vergabeverfahrens einen Vertrag zu schließen, der eine Vergütung von höchstens 2 Millionen Euro vorsieht. Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg wird gebeten, das Vergabeverfahren und den Vertragsabschluss so zu gestalten, dass den bisher nicht beteiligten Ländern ein Beitritt mit allen Rechten und Pflichten jederzeit möglich ist. Zum Zeitpunkt des Beitritts bereits getroffene Entscheidungen sind für das beitretende Bundesland bindend. Die teilnehmenden Länder werden die dadurch entstehenden Kosten anteilig nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel tragen. Mit der Auswahl der Erhebungsgerichte werden die Zentralabteilungsleiterinnen und Zentralabteilungsleiter der teilnehmenden Landesjustizverwaltungen beauftragt. TOP I.7 – Personalgestellung in der Justiz Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die Entschließung des Bundesrates „Personalgestellung und Abordnung – Herausnahme der öffentlich–rechtlichen Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich 248 des „Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“. Sie betonen die Erforderlichkeit der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L auch für Reformprojekte, wie z.B. aktuell die Reform des staatlichen Notariats in Baden-Württemberg. Bei Aufgabenverlagerungen auf andere Stellen muss die dauerhafte Personalgestellung als Maßnahme zur Verfügung stehen, um Kündigungen zu vermeiden. Die Justizministerinnen und Justizminister schließen sich daher der Forderung des Bundesrates nach Schaffung einer Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gerade für diejenigen Fälle mit Nachdruck an, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt (und beschäftigt) und Aufgaben nicht mehr vom Dienstherrn, sondern von einer anderen staatlichen Stelle oder von Beliehenen wahrgenommen werden. TOP I.8 – Betreuungsrecht – Strukturelle Änderungen an den Schnittstellen zum Sozialrecht 1. Die Justizministerinnen und Justizminister unterstützen das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde als ersten Schritt in die richtige Richtung, um die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung zu wahren und den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entsprechen. 2. Der Reformprozess ist mit diesem Gesetz jedoch noch nicht abgeschlossen. Dies bringt auch der Koalitionsvertrag auf Bundesebene zum Ausdruck. Die von der UN-Behindertenrechtskonvention intendierte Stärkung des Selbstbestimmungsrechts hilfebedürftiger Erwachsener erfordert strukturelle Verbesserungen des Zugangs zu den sozialen Leistungssystemen im Vorfeld der rechtlichen Betreuung. Die Justizministerinnen und Justizminister treten dafür ein, eine stärkere Verknüpfung der vorgelagerten Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialrechts und der nachrangigen rechtlichen Betreuung zu schaffen. 3. Zur Erarbeitung konkreter Vorschläge, wie das sozialrechtliche Hilfespektrum und das Betreuungsrecht besser zusammengeführt werden können, bitten die Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einzurichten, an der auch Vertreter der Justiz- und Sozialressorts der Länder beteiligt werden. 4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Vorsitzende der Justizministerkonferenz, diesen Beschluss an die Arbeits- und Sozialministerkonferenz mit der Bitte weiterzuleiten, diesen Reformprozess aktiv zu unterstützen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen 5. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitete rechtstatsächliche Untersuchung zum Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörde wird begleitend zu den weiteren Reformüberlegungen begrüßt. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten, die Landesjustizverwaltungen in die Begleitung der rechtstatsächlichen Untersuchung fachlich einzubinden. TOP I.9 – Transparenz der Entgeltstruktur in großen Unternehmen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind überzeugt, dass die Transparenz der Entgeltstruktur in den Betrieben eine wichtige Voraussetzung zur Herstellung von Entgeltgleichheit von Männern und Frauen ist. 2. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie das Ergebnis der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene zur Realisierung des Prinzips „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durch Herstellung von mehr Transparenz, u.a. durch eine Verpflichtung für Unternehmen ab 500 Beschäftigte, im Lagebericht nach dem HGB auch zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit nach Maßgabe gesetzlicher Kriterien Stellung zu nehmen. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Bundesregierung, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. 4. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen auch die Notwendigkeit, dass darauf aufbauend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt wird. 5. Darüber hinaus bitten die Justizministerinnen und Justizminister die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit eine vergleichbare Transparenz auch für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten geschaffen werden kann. TOP I.10 – Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen in der Einführung eines Korruptionsregisters auf Bundesebene einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung korruptiver oder wirtschaftskrimineller Praktiken, der geeignet ist, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern zu fördern und zu garantieren und zugleich den Staat, die Steuerzahler und integere Unternehmen vor Schäden bewahrt. Sie halten in Zeiten zunehmender nationaler und europaweiter Ausschreibungen die bestehenden Länderregelungen auf längere Sicht nur noch ansatzweise für geeignet, einen Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen sicherzustellen. Aus diesem Grund fordern sie die Bundesregierung auf, ein bundesweites Register einzurichten. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 2. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen es, wenn ein Korruptionsregistergesetz auf Bundesebene, wie es zuletzt auf Landesebene als gemeinsames Register mit Schleswig-Holstein in Hamburg eingeführt wurde, die Unternehmen zur Einführung überzeugender Compliance-Maßnahmen motiviert und zugleich bei Eintragungen in das Register die Möglichkeit bietet, bei wiedererlangter und nachgewiesener Zuverlässigkeit eine vorzeitige Tilgung zu erreichen. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines bundesweiten Korruptionsregisters für erforderlich, den Kreis eintragungsfähiger Delikte ergebnisoffen zu prüfen. Dabei sollte die Frage einbezogen werden, ob auch Eintragungen vor einem rechtskräftigen Abschluss eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgen können. 4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die Vorsitzende der Justizministerkonferenz, den Beschluss an die Finanz-, Innen- und Wirtschaftsministerkonferenz weiterzuleiten, verbunden mit der Bitte, sich mit der Forderung nach Einrichtung eines bundesweiten Registers auseinanderzusetzen. TOP I.12 – Reform des Stiftungsrechts 1. Die Justizministerinnen und Justizminister betonen die hohe Bedeutung des Ehrenamtes für das Gemeinwohl in Deutschland und heben das herausragende Engagement von Stifterinnen und Stiftern hervor. 2. Um die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen in Deutschland zu erleichtern und zusätzliche Anreize für Stifterinnen und Stifter zu schaffen, sprechen sich die Justizministerinnen und Justizminister für eine ergebnisoffene Überprüfung des Stiftungsrechts aus. 3. Insbesondere folgende Fragen sollten hierbei im Mittelpunkt stehen: • die Rechte von Stifterinnen und Stiftern zu deren Lebzeiten, • die Möglichkeit der Bündelung von Ressourcen nicht überlebensfähiger Stiftungen, • • eine Steigerung der Transparenz im Stiftungswesen, • die Absicherung von Stiftungen in Zeiten niedriger Erträge. die Schaffung und Verbesserung bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen, 4. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die Beschlussfassung der Innenministerkonferenz vom 13. Juni 2014 zur Überprüfung des Stiftungsrechts und bitten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet des 249 Berichte und Bekanntmachungen Stiftungsrechts einzusetzen. Sie bitten ihre Vorsitzende, den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz über diesen Beschluss zu informieren. spruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vor allem für besonders schutzbedürftige Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt werden kann. TOP II.1 – Beleidigung im Internet/Cybermobbing 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit dem Phänomen des Cybermobbings befasst. Sie nehmen mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahl von Diffamierungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen ist. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob das Unrecht des Cybermobbings durch die geltenden strafrechtlichen Vorschriften angemessen erfasst wird und ob sie die erforderliche generalpräventive Wirkung entfalten. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister appellieren an die Betreiber von sozialen Netzwerken, ihrerseits gegen Cybermobbing vorzugehen, etwa durch die Einrichtung von Hilfe- und Beratungsteams sowie kurzfristig wirkenden, effektiven Melde- und Löschmechanismen. Sie regen – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C-131/12) und des darin gestärkten „Rechts auf Vergessenwerden“ im Internet – an, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz in geeigneter Form, etwa im Rahmen eines Runden Tisches, mit den Betreibern entsprechende Lösungsmöglichkeiten erörtert. TOP II.3 – Psychosoziale Prozessbegleitung TOP II.4 – Verschärfung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – Steuerhinterziehung durch Unterlassen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.4.2013 (Az. 1 StR 586/12), die auf etwaige Unstimmigkeiten im Straftatbestand der Steuerhinterziehung hinweist, befasst. 2. Sie bitten den Strafrechtsausschuss, sich der Thematik anzunehmen. TOP II.5 – Zwischenbericht der Bund-LänderArbeitsgruppe „Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG“ 1. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die Beratungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf der Grundlage ihres Zwischenberichts fortzusetzen und dabei das Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes „Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß?“ und rechtsvergleichende Erkenntnisse aus den europäischen Nachbarstaaten einzubeziehen sowie die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte sowie der Anwaltschaft und Vertreter der Medienpraxis und Medienwissenschaft anzuhören. 1. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen ihre Auffassung, dass die psychosoziale Prozessbegleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte von Straftaten eine wichtige Form der Unterstützung im Rahmen der bestehenden Angebote zur Opferhilfe darstellt. 2. Mit Blick auf den Stand der Erörterungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe bittet die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister, insbesondere die folgenden, von der Arbeitsgruppe bereits jetzt als wesentlich erachteten Gesichtspunkte vertiefend in die weiteren Überlegungen einzubeziehen: 2. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“ und die von dieser Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen „Mindeststandards psychosoziale Prozessbegleitung“ und „Mindeststandards Weiterbildung“ zur Kenntnis. a) Jede mögliche Erweiterung der Medienöffentlichkeit erfordert es, dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diese Interessen sind in allen Fällen zu wahren und gegen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse der Medien abzuwägen. Dabei steigt der Schutzbedarf mit dem Umfang, in dem die Berichterstattung aus einem Gerichtsverfahren zugelassen wird. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird daher gebeten zu prüfen, welche Verfahren oder Verfahrensteile vor diesem Hintergrund ggf. für eine erweiterte Medienöffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten und welche Schutzmaßnahmen je- 3. Sie betonen, dass diese Empfehlungen für bundeseinheitliche Mindeststandards zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung und zur entsprechenden Weiterbildung eine geeignete Grundlage für die erforderliche Weiterentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung darstellen. 4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob und ggf. wie ein An250 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen weils erforderlich sind, um die Rechte der Betroffenen und die Verfahrensziele zu wahren. b) Bei einer gerichtsinternen Übertragung von Gerichtsverfahren ist das Interesse der Öffentlichkeit an einer Teilnahme an der Verhandlung gegen das Interesse am ungestörten Verhandlungsablauf abzuwägen. Dabei sind die verfahrensinternen Auswirkungen und möglichen Belastungen für die Arbeit des Gerichts so gering wie möglich zu halten, um den störungsfreien Ablauf der Verhandlung sicherzustellen. Die BundLänder-Arbeitsgruppe wird daher gebeten, die Möglichkeit gerichtsinterner Übertragungen sowohl in der Form einer Erweiterung der Saalöffentlichkeit als auch in der Form einer Übertragung von Ton und/oder Bild in einen Medienarbeitsraum sowie deren konkrete rechtliche Ausgestaltung weiter zu prüfen. c) Es kann ein hohes öffentliches Interesse daran bestehen, Gerichtsverfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung in Bild und Ton zu dokumentieren. Bei einer solchen audio-visuellen Dokumentation sind neben den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten vor allem im Strafverfahren auch verfahrensinterne Aspekte zu berücksichtigen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird daher gebeten, im weiteren Verlauf ihrer Arbeiten die Voraussetzungen, Verwendungsregelungen, verfahrensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Auswirkungen einer solchen audio-visuellen Dokumentation eingehend zu prüfen. TOP II.6 – Bündelung der strafprozessualen Opferrechte 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit den bestehenden opferschutzrechtlichen Vorschriften im Strafverfahren befasst. Sie stellen fest, dass durch die Gesetzesänderungen der letzten Jahre eine deutliche Verbesserung der prozessualen Rechte der Opfer eingetreten ist. Auch wird die anstehende Umsetzung der Richtlinie 2012/29 EU („EU-Opferschutzrichtlinie“) zu einer weiteren Stärkung der Verfahrensrechte der Opfer von Straftaten führen. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister weisen darauf hin, dass die Opfer von Straftaten ihre Rechte nur dann effektiv wahrnehmen können, wenn sie auf verständliche und zusammenfassende Informationen zurückgreifen können. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die Absicht Mecklenburg-Vorpommerns zu prüfen, ob – über die vorhandenen Informationsmöglichkeiten (etwa durch Opferschutzmerkblätter) hinaus – ein Bedürfnis für eine gesetzliche Zusammenfassung der be- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 stehenden Opferschutzvorschriften in der Strafprozessordnung besteht, die zur leichteren Auffindung und damit besseren Wahrnehmung dieser Rechte beitragen könnte. TOP II.8 – Zurückstellung der Strafe bei Abhängigkeitserkrankungen 1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich einig, dass die derzeitige Rechtslage, nach der die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG bei anstehender Verbüßung weiterer, nicht zurückstellungsfähiger Strafen weitgehend ausgeschlossen ist, geändert werden sollte. 2. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der in solchen Fällen die Zurückstellung der zurückstellungsfähigen Strafen nach § 35 BtMG erleichtert. 3. Darüber hinaus bitten sie den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, inwieweit gesetzgeberische Maßnahmen geboten sind, die auch in Fällen von nicht unter § 35 BtMG fallenden Abhängigkeitserkrankungen eine Zurückstellung der Strafvollstreckung zur Behandlung der Abhängigkeitserkrankungen ermöglichen. TOP II.9 – Stärkung der Verfahrensprinzipien des Strafprozessrechts Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob eine zusammenfassende Normierung der Verfahrensmaximen, die das deutsche Strafverfahrensrecht prägen, an zentraler Stelle in der Strafprozessordnung vorzunehmen ist. TOP II.11 – Neufassung des § 17 Abs. 2 JGG 1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich mit der in die Zeit des Nationalsozialismus zurückreichenden Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 2 JGG befasst und sind zu der Auffassung gelangt, dass eine Neufassung der Tatbestandsvoraussetzung der „schädlichen Neigungen“ geboten ist. 2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, im Rahmen der Umsetzung der künftigen EURichtlinie über Verfahrensgarantien in Verfahren für Verdächtige oder beschuldigte Kinder einen Formulierungsvorschlag für 17 Abs. 2 JGG vorzulegen. (sob) 251 Berichte und Bekanntmachungen Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete Fassung 2014 Über das – z.T. konfliktbeladene – Thema „Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ haben wir uns zuletzt mit der Präsidentin des LAG Düsseldorf Brigitte Göttling unterhalten (vgl. KammerMitteilungen 2013, S. 252, 255 f.). Mit Schreiben vom 17.7.2014 berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer, im Rahmen der 76. Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte vom 25. bis 27.5.2014 in Köln sei u.a. der Beschluss gefasst worden, dass die Streitwertkommission die aktuelle Fassung des Entwurfs des Streitwertkatalogs noch vor der Sommerpause der Anwaltschaft, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorstellen solle. Als neue Vorsitzende der Streitwertkommission habe sodann die Präsidentin des LAG Hessen am 9.7.2014 zur Präsentation des überarbeiteten Katalogs eingeladen. Für die BRAK habe u.a. der Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht an der Veranstaltung teilgenommen. Die BRAK führt näher aus: „Zu Beginn der Veranstaltung ging die Vorsitzende der Kommission darauf ein, dass man nach dem ‚Runden Tisch‘ am 18.2.2014 in Köln erneut die Stellungnahmen sowie die dort diskutierten Punkte besprochen habe. Trotz großer Kritik habe sich die Kommission dafür entschieden, im Rahmen der Urteilsverfahren dabei zu bleiben, dass die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 GKG einen allgemeinen Grundsatz aufstelle. Gleiches gelte für das Beschlussverfahren und den Auffangstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG. Zudem habe man z.B. bei den Arbeitspapieren davon abgesehen – wie dies einige LAG-Bezirke gefordert hatten – Festbeträge zu nehmen, und habe stattdessen an Prozentsätzen festgehalten. Geändert worden sei jedoch die im ursprünglichen Katalog noch vorgesehene und stark kritisierte verfahrensübergreifende Streitwertfestsetzung. Diese sei nun in dem überarbeiteten Katalog überhaupt nicht mehr enthalten.“ Und bezogen auf die überarbeitete Version des Streitwertkatalogs heißt es in dem BRAK-Schreiben: „Leider sind die wesentlichen Kritikpunkte der Anwaltschaft kaum berücksichtigt worden. Auch wenn der Katalog stetig unter Beteiligung der Anwaltschaft überarbeitet werden soll, ist ein nächstes Treffen hierfür von Seiten der Kommission erst für die zweite Jahreshälfte 2015 vorgesehen.“ Den Streitwertkatalog finden Sie nachfolgend abgedruckt. Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 9. Juli 2014 VORBEMERKUNG Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter entwickelt werden. I. URTEILSVERFAHREN Nr. Gegenstand 1. Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 3–5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG), führt dies nicht zu eine Werterhöhung. Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt. Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen über andere Abfindungen oder einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen zu einer Werterhöhung führen. Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet sich der Wert nach dem streitigen Betrag. Ggf. ist das zum Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten. Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen, ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen. Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht jedoch keine Verbindlichkeit. 252 2. Abmahnung 2.1 Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung, vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurück- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen Nr. Gegenstand Nr. nahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit 1 Monatsvergütung bewertet. 2.2 Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet. 3. Abrechnung Reine Abrechnung nach § 108 GewO, gegebenenfalls auch kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum. 4. Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt – und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses: 4.1 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt je nach dem Grad der Vertragsänderung. 4.2 Bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen: 3-fache Jahresdifferenz, mindestens 1 Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr. 5. Altersteilzeitbegehren lösungs- oder Aufhebungsvertrags gelten die Bewertungsgrundsätze der I. Nrn. 19 und 20 sowie der Nr. 17. 12. 13. Betriebsübergang Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Feststellungsbzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 19 und 20, keine Erhöhung nur wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren: Vergütung für ein Vierteljahr). Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Beschäftigungsklage/Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber: Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 19 und 20, keine Erhöhung allein wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Beschäftigungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren): 4 Monatsvergütungen. Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergütung für ein Vierteljahr. Annahmeverzug Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht, bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, so besteht nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Wertaddition statt. Der höhere Wert ist maßgeblich. Beschäftigungsanspruch 1 Monatsvergütung. Bewertung entsprechend I. Nr. 4. 6. Gegenstand 14. Direktionsrecht – Versetzung Von in der Regel 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende Partei. 15. Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch Die Vergütung für ein Vierteljahr; ggf. unter Berücksichtigung von I. Nr. 18. 7. Arbeitspapiere 7.1 Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B. hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung. 16. 7.2 Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung. 16.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts. 8. Arbeitszeitveränderung 17. Bewertung entsprechend I. Nr. 4. 17.1 Allgemeiner Feststellungsantrag isoliert: höchstens Vergütung für ein Vierteljahr. 9. Auflösungsantrag nach dem KSchG Dazu wird auf I. Nr. 1 verwiesen. 10. Auskunft/Rechnungslegung/Stufenklage (für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder Bonus): 10.1 Auskunft (isoliert): von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung der Auskunft für die klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs. 16.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. 11. Befristung, sonstige Beendigungstatbestände Für den Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und eines Auf- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag): 17.2 Allgemeiner Feststellungsantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen (Schleppnetzantrag): keine zusätzliche Bewertung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG). 18. Hilfsantrag Auch uneigentlicher/unechter Hilfsantrag: Es gilt § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG. 19. Kündigung (eine) Die Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert). 10.2 Eidesstattliche Versicherung (isoliert): 10 % der Vergütung. 10.3 Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von § 44 GKG). Einstweilige Verfügung 20. Kündigungen (mehrere): 20.1 Außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB): höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr, unabhängig davon, ob sie in einem oder in mehreren Schreiben erklärt werden. 253 Berichte und Bekanntmachungen Nr. Gegenstand 20.2 Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung. 20.3 Folgekündigungen mit Veränderung des Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung – bewertet nach den Grundsätzen der I. Nr. 19 – ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt, auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird. Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten jeweils für die betreffende Instanz. Fallen Klagen gegen einzelne Kündigungen im Laufe des Verfahrens in einer Instanz weg, gelten die Grundsätze des ersten Absatzes ab diesem Zeitpunkt für die in dieser Instanz verbleibenden Kündigungen. 21. Rechnungslegung: siehe Auskunft (I. Nr. 10.) 22. Vergleichsmehrwert II. BESCHLUSSVERFAHREN Nr. Verfahrensgegenstand 1. Betriebsänderung/Personalabbau 1.1 Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. 1.2 Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung: Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der Staffelung von II. Nr. 13.7. 2. Betriebsratswahl 2.1 Bestellung des Wahlvorstands: Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; wenn zusätzlicher Streit über die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen grundsätzlich Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 2.2 Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: 1/2 Wert der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3). Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 2.3 Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der Wahl): ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert. 3. Betriebsvereinbarung 22.1 Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Beispiele: Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen vereinbart, ist dies mit dem Wert der Hauptsache zu bewerten. Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewertet, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle. 22.2 Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 % des Wertes des Anspruches bewertet. 23. Wiedereinstellungsanspruch: siehe Einstellungsanspruch (I. Nr. 15.) 24. Weiterbeschäftigungsantrag incl. Anspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. 4. Einigungsstelle, Einsetzung nach § 98 ArbGG bei Streit um: 4.1 Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 4.2 Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 4.3 Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 5. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen. 1 Monatsvergütung. 25. Zeugnis 25.1 Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses: 10 % einer Monatsvergütung. 25.2 Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten Zeugnisses: 1 Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem Arbeitsverhältnis. 25.3 Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 25.2. Wird ein Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung. 254 6. Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über Sozialplan 6.1 Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm als angemessen erachteten Dotierung. 6.2 Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG Anwendung. 7. Einstweilige Verfügung 7.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen Nr. Verfahrensgegenstand 7.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des Hauptsachestreitwerts. 8. Freistellung eines Betriebsratsmitglieds 8.1 Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37 Abs. 2 und 3 BetrVG): Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Heraufoder Herabsetzung des Wertes erfolgen. 8.2 Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Grundsätzlich doppelter Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG. 9. Informations- und Beratungsansprüche 9.1 Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen. 9.2 Sachverständige/Auskunftsperson: Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen. 10. Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts: Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer u.a.) kann eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes ohne Staffelung erfolgen. 11. Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten: siehe II. Nr. 1. 12. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl: siehe Betriebsratswahl (II. Nr. 2.3). 13. Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101 BetrVG 13.1 Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können. 13.2 Einstellung; Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen: Nr. Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im Urteilsverfahren genannten Grundsätze. 13.5 Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet. 13.6 Das Verfahren nach § 101 BetrVG wird als eigenständiges Verfahren wie das Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG bzw. nach § 100 BetrVG bewertet. Als kumulativer Antrag in einem Verfahren mit 1/2 Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 bzw. 100 BetrVG. 13.7 Bei Massenverfahren mit wesentlich gleichem Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme und parallelen Zustimmungsverweigerungsgründen und/oder vergleichbaren Eingruppierungsmerkmalen, erfolgt – ausgehend von vorgenannten Grundsätzen – ein linearer Anstieg des Gesamtwertes, wobei als Anhaltspunkt folgende Staffelung für eine Erhöhung angewendet wird: • beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet, • beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet, • ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der Ausgangswert mit 10 % bewertet. 14. Sachmittel – Kostenerstattung nach § 40 BetrVG 14.1 Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der angefallenen Kosten/des Wertes der Aufwendungen; bei dauernden Kosten, z.B. Mietzinszahlungen: Max. 36 Monatsaufwendungen. 14.2 Schulungskosten; Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die Höhe der Schulungskosten, inklusive Fahrtkosten. 15. Unterlassungsanspruch Sowohl für den allgemeinen Unterlassungsanspruch als auch den Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG: Festsetzung entsprechend dem Wert des streitigen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts. 16. Zuständigkeitsstreitigkeiten/Kompetenzabgrenzung 16.1 Abgrenzung Zuständigkeit Betriebsratsgremien: Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen. 16.2 Abgrenzung Betrieb/gemeinsamer Betrieb/Betriebsteil: Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen. 17. Zustimmungsersetzungsantrag (§ 103 BetrVG) 13.2.1 der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder 13.2.2 die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint. 13.3 Eingruppierung/Umgruppierung: Die Grundsätze zu II. Nr. 13.1 und 13.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß II. Nr. 13.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i.H.v. 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den fraglichen Arbeitnehmer. 13.4 Versetzung Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 13.2.1) oder Bruchteil davon bzw. (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 13.2.2) 1 bis 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Verfahrensgegenstand Vergütung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Vierteljahr (wegen der Rechtskraftwirkung). Allgemeiner Hinweis: Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet. (sob) 255 Berichte und Bekanntmachungen Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 5.5.2014 treten am 1.1.2015 in Kraft Am 1.1.2015 treten (nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz keine Bedenken erhoben und die Bundesrechtsanwaltskammer die erforderliche Veröffentlichung in Heft 5/2014 der BRAK-Mitteilungen vorgenommen hat) die Beschlüsse in Kraft, die die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 6. Sitzung am 5.5.2014 gefasst hat. Die Beschlüsse sind in den KammerMitteilungen 2/2014, S. 166 f., abgedruckt und auch auf unserer Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf.de, Rubrik „Institutionen/Die Satzungsversammlung/Aktuelle Beschlüsse“ zu finden. Bitte beachten Sie, dass zum 1.1.2015 auch wichtige Änderungen von § 15 FAO (darunter die Erhöhung der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden) in Kraft treten. Hierüber wird ein gesonderter Beitrag in der nächsten Ausgabe der KammerMitteilungen noch einmal ausführlich berichten. (sob) BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums Mit Urteil vom 10.3.2014 (AnwZ [Brfg] 60/12) hat der Anwaltssenat des BGH festgestellt, dass ein Defizit im Bereich eines der Fallquoren der §§ 8 ff. FAO (hier: Verfehlen des Quorums der 6 selbstständigen Beweisverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. l FAO) nicht in einem Fachgespräch kompensiert werden kann. Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur „in der Regel“ den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetze, seien die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut vorgegeben. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bau- und Architektenrecht setze danach nicht im Regelfall, sondern ausnahmslos die Mindestzahl von 6 selbstständigen Beweisverfahren voraus, die der Kläger im vorliegenden Fall nicht erreicht habe. Deshalb habe ein Fachgespräch nicht durchgeführt werden dürfen. Besonders interessant ist die Entscheidung aufgrund des – in der Praxis gar nicht seltenen – Verfahrensverlaufs. Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, hatten sich der Antragsteller (bzw. Kläger) und die Rechtsanwaltskammer im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof darauf verständigt, dass die Kammer dem Bewerber die Möglichkeit eines Fachgesprächs einräume, um das Falldefizit auszugleichen. Das Fachgespräch war dann negativ verlaufen und die Kammer hatte mit neuem Bescheid den Antrag erneut abgelehnt. Der BGH setzt sich dezidiert mit dem vor dem AGH geschlossenen „Vergleich“ und den hieraus zu ziehenden Konsequenzen auseinander. Mit dem ursprünglich geschlossenen Vergleich, so heißt es, hätten nicht Zweifel ausgeräumt werden sollen, ob nach dem Beschrieb eines der vom Antragsteller nachgewiesenen Fälle ein hinreichender baurechtlicher Bezug gegeben sei. Vielmehr habe die beklagte Rechtsanwaltskammer durchgängig an der Auffassung 256 festgehalten, dass der konkrete Fall nicht genüge. Auch habe nicht eine rechtliche Ungewissheit darüber beseitigt werden sollen, ob ein Defizit der Fallzahlen durch das Fachgespräch kompensiert werden könne. Vielmehr sei es um die Beseitigung der Ungewissheit gegangen, ob der Kläger ungeachtet des Verfehlens des Mindestquorums besondere praktische Erfahrungen im Rechtsgebiet nachzuweisen im Stande sein würde. Der Anwaltssenat führt wörtlich aus: „Für diesen Fall sollte sich die Beklagte dahin binden, dem Kläger bei ‚Bestehen‘ des Fachgesprächs die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu verleihen. Jedoch war angesichts der zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. l FAO (...) für ein Fachgespräch zu dem angestrebten Zweck kein Raum. Der Vergleich zielte somit auf die Beseitigung einer Ungewissheit, die mit der Unzulässigkeit seines Gegenstandes in keinem Zusammenhang stand (...). Er ging mithin ins Leere, weswegen das Ergebnis des Fachgesprächs weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Klägers berücksichtigt werden durfte (...). Unter diesen Vorzeichen muss der Senat nicht entscheiden, ob der Vergleich im Blick auf die rechtsirrigen Auffassungen der Parteien bei dessen Abschluss nicht schon als unwirksam nach § 32 Abs. 1 BRAO, § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 779 BGB anzusehen wäre (...).“ In Zukunft werden Rechtsanwaltskammern und Antragsteller in dem Bestreben, eine einvernehmliche Lösung zu finden, vorsichtiger als bislang agieren müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, einen rechtswidrigen und damit nichtigen Vergleich zu schließen. Zwar würde auch dann noch der Grundsatz „wo kein Kläger, da kein Richter“ gelten. Doch was könnte dem Bewerber ein Fachanwaltstitel wert sein, der insgesamt auf so tönernen Füßen stünde? Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 279 (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten In einem Beschluss vom 5.5.2014 (AnwZ [Brfg] 76/13) äußert sich der Anwaltssenat pointiert zum Thema Fortbildung nach § 15 FAO und zu den – durchaus drastischen – Folgen mehrfach unterbliebener Fortbildung. Er beschäftigt sich auch mit dem Thema des „Nachholens“ von in einem Jahr unterbliebener Fortbildung. Die Rechtsanwaltskammern sind in diesem Zusammenhang meist recht großzügig und räumen – was rein dogmatisch eigentlich nicht möglich ist – den Fachanwälten unter bestimmten Voraussetzungen ein solches Nachholen (mitunter ist auch von „Nachdienen“ die Rede) ein. Kein „Nachholen“ versäumter Fortbildung Hierzu führt der BGH nun allerdings aus: „Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. ... Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest. (...). Eine die Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende ‚Nachholung‘ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.“ Ermessensentscheidung beim Widerruf Allerdings gibt der Anwaltssenat Entwarnung dahingehend, dass eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht „nicht zwingend“ zum Widerruf führe. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls – so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung – zu berücksichtigen. Insoweit liege es durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie bei der erstmaligen Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absehe und dem Anwalt die Möglichkeit gebe, durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden. Zwar könne dadurch die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung könne ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der Zielrichtung der Fortbildung aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Ernst wird es jedoch und ernst wird der BGH, wenn die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildung in mehreren (hier: 3) aufeinanderfolgenden Jahren versäumt wurde. Dann sei der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Wörtlich heißt es: „Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (2010 bis 2012) – entgegen seiner in 2011 der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 – seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14.2.2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur für 2013 erfüllt. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten. Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend – aber ohne Erfolg – Gelegenheit gegeben, einen Widerruf abzuwenden.“ Qualitätssicherung In ihrer Bedeutung nicht zu vernachlässigen sind auch die Ausführungen, die der BGH ganz allgemein zu Sinn und Zweck von Fortbildung anstellt. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung, so heißt es hier in aller Deutlichkeit, nehme der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspreche der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand halte. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildung könne auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratungen der Fachanwälte fänden. Die Fortbildungspflicht diene insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen das Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15 FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 280 (sob) 257 Berichte und Bekanntmachungen Vorprüfungsausschuss für Internationales Wirtschaftsrecht nimmt Arbeit auf Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung am 14.5.2014 die Mitglieder und das stellvertretende Mitglied des Vorprüfungsausschusses für Internationales Wirtschaftsrecht wie folgt berufen: Ordentliche Mitglieder RA Jan Dwornig, Düsseldorf (Vorsitzender) RA Olaf Kranz, Düsseldorf (Vorsitzender) RA Dr. Jörn-Christian Schulze, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) Stellvertretendes Mitglied RA Dr. Volker Schumacher, Düsseldorf Der Ausschuss hat seine Arbeit planmäßig zum 1.9. 2014 aufgenommen. (sob) Anzahl der Fachanwälte steigt weiter In Zusammenhang mit der Auswertung der aktuelleren statistischen Daten (vgl. auch KammerMitteilungen 2/2014, S. 161) hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 11.6.2014 eine Presseerklärung zum Thema Fachanwälte veröffentlicht, in der es heißt: „Auch im vergangenen Jahr ist die Zahl der Fachanwaltstitel, die von den Rechtsanwaltskammern verliehen wurden, erneut gestiegen. Zum 1.1.2014 waren es 2.346 mehr als im Jahr zuvor. 40.026 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren damit berechtigt, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 8.448 von ihnen besitzen zwei oder drei Fachanwaltstitel. wachs verzeichnete im Jahr 2013 die Fachanwaltschaft für Gewerblichen Rechtsschutz (34,5 %). ‚Der Fachanwaltstitel ist nach wie vor das Siegel für geprüfte anwaltliche Qualität in einem bestimmten Fachgebiet‘, begründet der Präsident der BRAK Axel C. Filges die steigende Beliebtheit. ‚Damit der hohe Standard der Beratung und Vertretung auch weiterhin erhalten bleibt, hat die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr beschlossen, die Fortbildungszeit, die ein Fachanwalt jährlich aufwenden muss, deutlich zu erhöhen. Rechtsuchende können damit auch weiterhin auf Rechtsberater vertrauen, die sich nachweislich ständig auf dem Laufenden halten‘, so Filges weiter.“ Die meisten Fachanwaltstitel wurden bisher im Arbeitsrecht verliehen (9.713), gefolgt vom Familienrecht (9.181). Den größten Zu- (sob) Rechtsanwaltskammer muss Fachangestellten-Ausbildung alleine bewältigen Durch Urteil vom 10.3.2014 (AnwZ [Brfg] 67/12) stellt der BGH – ausgehend von einer besonders gelagerten, interessanten Fallkonstellation – fest, dass eine Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der beruflichen Bildung privatrechtlich organisierte Anwaltvereine heranzuziehen. Geklagt hatte ein der betreffenden Kammer angehörender Rechtsanwalt, der von Zeit zu Zeit auch Rechtsanwaltsfachangestellte ausbildet und u.a. die aus § 76 BRAO resultierende Verschwiegenheitsverpflichtung des Kammervorstands dadurch verletzt sah, dass dieser die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse auf die örtlichen Anwaltvereine übertragen hatte. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weise, so der Anwaltssenat, den Rechtsanwaltskammern in § 71 Abs. 4 die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe zu. Spezifische Regelungen über die Aktenführung enthalte das Gesetz nicht. Allerdings erlege § 34 Abs. 1 S. 1 BBiG – ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit normiert wäre – gerade der zustän258 digen Stelle die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse mit in § 34 Abs. 2 BBiG zwingend umschriebenem Inhalt auf. Einzutragen sei gem. § 35 Abs. 1 BBiG bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG auch die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gehörten, der Berufsausbildungsvertrag nebst Änderungen seines wesentlichen Inhalts. Schon daraus sei ersichtlich, dass neben den Belangen der Auszubildenden auch schützenswerte Interessen des Ausbilders berührt sein könnten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Pflichtenzuweisung an die in § 71 BBiG aufgeführten zuständigen Stellen gerade mit Blick auf deren Charakter als Körperschaften des öffentlichen Rechts auch angesichts dort gegebener besonderer Schweigepflichten (für die Rechtsanwaltskammer § 76 Abs. 1 S. 1 u. 2 BRAO) erfolgt sei. Die von der beklagten Rechtsanwaltskammer gewählte Konstruktion der Bestellung von „Ausbildungsbeauftragten“ mit diese unterstützenden Geschäftsstellen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen bei den Anwaltvereinen sei mit den aus den §§ 34, 35 BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar. Aus der Gesamtkonstellation werde deutlich, dass aufgrund der den Anwaltvereinen zur Verfügung stehenden umfassenden Informationen über den Verlauf der Ausbildungsverhältnisse die Gefahr von Interessenkonflikten nicht ausgeschlossen werden könne. Schon deswegen könne die mit der Heranziehung der Anwaltvereine verbundene Betrauung der Geschäftsstellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen auch die Ausbilder betreffend nicht aus deren Funktion als „Verwaltungshelfer“ auch in Verbindung mit allgemeinem Datenschutzrecht (§ 11 DSG NRW, § 11 BDSG) gerechtfertigt werden. Sie bedürfte vielmehr einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Der Anwaltssenat äußert sich auch ausführlich zur Frage des Feststellungsinteresses des klagenden Rechtsanwalts und Kammermitglieds in seiner Eigenschaft als Ausbilder. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch die Verfahrensweise der beklagten Rechtsanwaltskammer in seiner Funktion als Ausbilder unmittelbar betroffen gewesen sei. Dass er aktuell kein Ausbil- dungsverhältnis eingegangen sei, stelle das Feststellungsinteresse dabei ebenso wenig in Frage wie der Umstand, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer die Ausbildung inzwischen selbst organisiere. Denn der Kläger wolle auch künftig als Ausbilder tätig werden, wobei die Beklagte bei ihrem positiven Ausgang des Rechtsstreits wieder zu den früheren Gepflogenheiten zurückkehren wolle. Damit müsse der Senat nicht entscheiden, ob der Kläger, wie vom Anwaltsgerichtshof angenommen, allein wegen seiner Stellung als Kammermitglied hinsichtlich einer u.U. fehlerhaften Organisation der der Rechtsanwaltskammer durch das Berufsbildungsgesetz zugewiesenen Aufgabe der Berufsbildung (Über- bzw. Unterschreitung des Aufgabenbereichs) klageberechtigt wäre. Gleichfalls könne offen bleiben, ob er – was kaum naheliege – unter Hinweis auf seine Fürsorgepflicht als Ausbilder (§ 28 BORA) ein Feststellungsinteresse aus einer behaupteten Verletzung von Rechten der ihm anvertrauten Auszubildenden ableiten könne. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 279 (sob) Lossprechungsfeiern der Rechtsanwaltsfachangestellten in Düsseldorf und Duisburg Am 23. Juni 2014 erhielten 86 frisch gebackene Rechtsanwaltsfachangestellte anlässlich einer Lossprechungsfeier im Industrie-Club Düsseldorf aus der Hand des Vizepräsidenten und Schatzmeisters der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Claus Jenckel, ihre Urkunden über die erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprüfung. Dabei waren bei den Feierlichkeiten bereits zum zweiten Mal nicht nur die Absolventen des Max-Weber-Berufskollegs in Düsseldorf, sondern auch die erfolgreichen Prüflinge aus Wuppertal einbezogen. Insgesamt 10 Absolventen schlossen mit der Note „sehr gut“, 34 Prüflinge mit „gut“, 33 mit „befriedigend“ sowie 9 Kandidaten mit „ausreichend“ ab. Jenckel machte in seiner Ansprache deutlich, dass die Rechtsanwälte auf die Unterstützung und Mithilfe ihrer Rechtsanwaltsangestellten angewiesen seien, um ihre Arbeit als Organe der Rechtspflege erfolgreich leisten zu können. Demzufolge läge der Rechtsanwaltskammer sehr am Herzen, dass die gut ausgebildeten Fachkräfte nach ihrer Ausbildung auch in den Anwaltskanzleien verbleiben, was leider nicht imZahlreiche Gäste, darunter Ausbilder, Lehrer, Familienangehörige und Freunde verfolgen die Lossprechungsfeier im Industrie-Club in Düsseldorf. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 259 Berichte und Bekanntmachungen mer der Fall sei. Jenckel wies ferner darauf hin, dass die Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt anbiete. Vier Tage später fand im Casino Inside in Duisburg die Lossprechungsfeier für die Berufsschulen Duisburg und Oberhausen statt. Auch hier ist es die zweite gemeinsame Veranstaltung, die im letzten Sommer ins Leben gerufen wurde. In angenehmer Atmosphäre freuten sich in Duisburg insgesamt 38 Absolventen über die bestandene Abschlussprüfung. Auch die Notenstatistik hier kann sich durchaus sehen lassen. So erreichten 5 Prüflinge die Note „gut“, 22 Kandidaten die Note „befriedigend“ sowie 11 Absolventen die Note „ausreichend“. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wünscht allen Absolventen sowohl für die private als auch die berufliche Zukunft alles Gute! (js) Vizepräsident und Schatzmeister Claus Jenckel überreicht einer erfolgreichen Absolventin der Abschlussprüfung ihre Urkunde. Neuer Rechtsfachwirte-Kurs der Soldan GmbH ab November 2014 Der nächste Vorbereitungskurs zur Erlangung der Qualifikation „Geprüfte(r) Rechtsfachwirt(in)“, den die Hans Soldan GmbH in Kooperation mit der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf durchführt, findet in der Zeit vom 21.11.2014 bis 4.2.2017 in Düsseldorf statt. Der Unterricht wird an zuvor festgelegten Terminen immer freitags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr im IHK Forum zu Düsseldorf in der Nähe des Haupt- bahnhofs durchgeführt. Die schriftliche Prüfung, die blockweise erfolgt, sowie die mündliche Prüfung nimmt der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ab. Weitere Informationen zum angebotenen Kurs finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter „Aus- und Fortbildung“ und dort unter „Fortbildung Geprüfte(r) Rechtsfachwirt(in)“. (js) Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG? Banken, Sparkassen und Finanzberater sowie gemeinnützige Beratungsstellen machen den Rechtsanwälten nach deren eigener Wahrnehmung seit Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2008 besonders intensiven Wettbewerb. Dies ist das Ergebnis einer Untersuchung, die das Soldan Institut für Anwaltmanagement vorgestellt hat. In einer Pressemitteilung des Instituts vom 27.6.2014 wird berichtet, dass 19 % der im Rahmen der Studie befragten Anwälte eine deutliche und 38 % eine leichte Zunahme des Wettbewerbs auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt durch Institutionen der Finanzwirtschaft feststellten. Ebenso deutlich werde die Zunahme des Wettbewerbs durch gemeinnützige Beratungsstellen und Beratungseinrichtungen empfunden. 21 % berichteten hier über eine deutliche, 34 % über eine leichte Zunahme. 260 Weiter heißt es in der Erklärung: „Ähnlich intensiv empfindet die Anwaltschaft den zusätzlichen Wettbewerb durch Handwerker und Gewerbetreibende. 20 % der Rechtsanwälte meinen, dass es zu einer deutlichen Zunahme gekommen ist. Andere Freie Berufe – z.B. Architekten oder Steuerberater – sind nach Einschätzung von 15 % der Rechtsanwälte für einen merklichen Anstieg des Wettbewerbs verantwortlich. Am unproblematischsten ist aus Sicht der Rechtsanwälte der Wettbewerb, den nichtanwaltliche Mediatoren entfalten. Nur 6 % der Befragten sind der Auffassung, dass solche Mediatoren für eine deutliche Zunahme des Wettbewerbs verantwortlich sind. Der wohl interessanteste Aspekt der Untersuchung der Kölner Berufsforscher ist aber, dass sich 46 % der Befragten über eine deutliche Zunahme des Wettbewerbs durch Rechtsschutzversicherungen beklagen. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts, erklärt hierzu: ‚Dieser Befund ist bemerkenswert, weil Rechtsschutzversicherungen aufgrund § 4 RDG die direkte Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Naturalleistungsprinzip verwehrt ist. Sie können also nicht unmittelbarer Wettbewerber der Anwälte sein.‘ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen Das Soldan Institut erklärt die Tatsache, dass Rechtsanwälte gleichwohl Rechtsschutzversicherungen am häufigsten als Wettbewerber nennen, primär mit indirekten Einflussnahmen von Rechtsschutzversicherungen auf den Markt. Das Institut weist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hin, dass rechtsschutzversicherte Mandanten an Vertragsanwälte der Versicherungen verwiesen, Rechtsschutzversicherungsfällen Mediatoren zugewiesen oder von diesen Call-Cen- tern eingerichtet werden. ‚Dies alles macht Rechtsschutzversicherungen nicht zu Rechtsdienstleistern im Sinne des RDG, sie werden aber offensichtlich von Rechtsanwälten als den Wettbewerb am Rechtsdienstleistungsmarkt stark beeinflussende Dritte wahrgenommen‘, so Kilian.“ (sob) BFB-Konjunkturumfrage 2014 In einer Presseerklärung vom 26.5.2014 berichtet der Bundesverband Freier Berufe (BFB) über die Ergebnisse der diesjährigen Konjunkturumfrage, die vom Institut für Freie Berufe in Nürnberg durchgeführt wurde. In der Presseerklärung heißt es, ihre momentane wirtschaftliche Lage beurteilten 44,7 % der Befragten als gut, 39,4 % als befriedigend und lediglich 15,9 % als schlecht. Betrachte man die vier Gruppen – rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Freie Berufe, Freie Heilberufe, technische Freie Berufe, künstlerische Freie Berufe – einzeln, so biete sich ein differenzierteres Bild. Bei den rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freien Berufen beschrieben 89,9 % ihre Lage als gut oder befriedigend, bei den technisch-naturwissenschaftlichen Freien Berufen seien dies 85,6 % und bei den Freien Heilberufen 83,2 %. Mit 76,4 % sei die Einschätzung der Freien Kulturberufe zwar gedämpfter, aber immer noch deutlich positiv. Binnen der kommenden sechs Monate dürfe sich an dieser Beurteilung kaum etwas ändern. Lediglich 12,4 % gäben an, dass sie eine ungünstigere konjunk- turelle Entwicklung erwarteten, 67,4 % gingen von einem gleichbleibenden Verlauf aus. Jeder Fünfte rechne sogar mit einer günstigeren Entwicklung. Aufgefächert in die vier Gruppen seien wieder Unterschiede erkennbar: Bei den Freien rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erwarteten 23,9 % eine günstigere, 68 % eine gleichbleibende und nur 8,1 % eine ungünstigere konjunkturelle Entwicklung im nächsten Halbjahr. Die Vergleichswerte der technisch-naturwissenschaftlichen Freien Berufe lägen bei 19,3 %, 74 % und 6,7 % und die der Freien Kulturberufe bei 24 %, 57,4 % und 18,6 %. Die Angaben der Freien Heilberufe lägen bei 13,6 %, 70,9 % und 15,5 %. Zu der gesamtwirtschaftlich positiven Lage trügen, so der BFB, die Freien Berufe auch als Arbeitgeber bei. Weit über 90 % wollten in den beiden nächsten Jahren ihren Personalstamm halten oder sogar ausbauen: 13,4 % wollten zusätzliche Mitarbeiter einstellen. Lediglich 6,7 % rechneten mit weniger Beschäftigten. (sob) Resolution zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts Mit Schreiben vom 10.7.2014 hat Prof. Dr. Herbert Roth, Vorstand der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer eine „Gemeinsame Resolution der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und der wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts“ vom 28.3.2014 an Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschen Anwaltverein sowie weitere Verbände übermittelt. Die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und die wissenschaftliche Vereinigung für internationales Verfahrensrecht halten eine stärkere Betonung des Zivilverfahrensrechts und anderer Formen der Streitbeilegung in der Juristenausbildung für dringend geboten. Die Resolution entspringt der „großen Sorge wegen eines zu beobachtenden Zurückdrängens des Zivilverfahrensrechts in Forschung und Lehre an den Universitäten“. Die Vereinigungen wollen diesen Tendenzen entgegenwirken und befürworten stattdessen eine Stärkung „dieser allgemeinsten und für das SelbstverständKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 nis von Staat und Gesellschaft wohl bedeutendsten zivilrechtlichen Disziplin“. Nachfolgend finden Sie den Text der Resolution abgedruckt. Gemeinsame Resolution der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und der wissenschaftlichen Vereinigung für internationales Verfahrensrecht zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts Das Verfahrensrecht ist für den demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung. Nur eine leistungsfähige Justiz und ein effizientes Prozessrecht gewährleisten Frieden und Freiheit, davon zeugen historische und rechtsvergleichende Erfahrungen. Die Verfassung garantiert dem Bürger die verfahrensmäßige Realisierung von Ansprüchen und Rechten. Das Zivilverfahrensrecht nimmt darüber hinaus im Prozess der europäischen Rechtsharmonisierung eine Vorreiterrolle ein. Das universitäre Studium der Rechtswissenschaft bleibt ohne eine solide prozessuale Ausbildung schlicht unvollständig: Das Recht bewährt sich im Prozess, 261 Berichte und Bekanntmachungen wer Urteile verstehen will, muss die Verfahren kennen, in denen Urteile gesprochen werden. Ein Verzicht auf das Verfahrensrecht würde die Juristenausbildung lebensfremd machen und würde zudem dessen gesellschaftliche Bedeutung verkennen. Die in den Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland formulierte Empfehlung des Wissenschaftsrates, in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung auf eines der Prozessrechte zu verzichten, wird der zentralen Bedeutung des Prozessrechts nicht gerecht. Sie setzt sich zudem in Widerspruch zu der mit Recht geforderten Internationalisierung der Rechtswissenschaften, die seit Jahrzehnten im Zivilverfahrensrecht vorbildlich verwirklicht ist. Deshalb ist ganz im Gegenteil eine stärkere Betonung des Zivilverfahrensrechts und anderer Formen der Streitbeilegung in der Juristenausbildung dringend geboten. Mit großer Sorge beobachten wir daher die Zurückdrängung des Zivilverfahrensrechts bei der Besetzung von Lehrstühlen und in der Ersten Juristischen Prüfung. Die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und die wissenschaftliche Vereinigung für internationales Verfahrensrecht wenden sich gegen derartige Tendenzen und fordern stattdessen eine Stärkung der zivilverfahrensrechtlichen Forschung und Lehre zur Sicherung einer rechtsnahen Streiterledigung als eines gesellschaftlichen und rechtsstaatlichen Grundbedürfnisses. Freiburg, am 28. März 2014 Prof. Dr. Herbert Roth Vorstand der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer Prof. Dr. Burkhard Hess Vorstand der Wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht (sob) Wie zufrieden sind angehende Juristen mit ihrer Ausbildung? Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet, dass der Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 – mit Unterstützung der Landesjustizprüfungsämter – erstmals eine bundesweite Befragung von Examenskandidaten bzw. –absolventen zum Jurastudium durchgeführt hat. Gefragt worden sei nach bestimmten Situationen des Studiums, wie Studienaufbau und –planung, Examensvorbereitung, Betreuung etc. An der Umfrage hätten innerhalb von sechs Monaten 991 Absolventen teilgenommen. Der BRF plane unter Zugrundelegung der Ergebnisse dieser ersten Befragung eine zweite, verfeinerte Befragung im Herbst durchzuführen. In der Studie werden die wichtigsten Ergebnisse/Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst: „Eine der wichtigsten Erkenntnisse ist darin zu sehen, dass die Universität in den Augen vieler Teilnehmer die Studenten nicht ausreichend auf das Examen vorbereitet. Die Diskrepanz zwischen Universität und der Vorbereitung in einem Repetitorium scheint sehr groß zu sein. Anders sind vielfache Aussagen wie, Ich würde empfehlen ‚früher ins REP zu gehen‘ auch nicht zu erklären. Die Ergebnisse zu diesen Fragen tun ihr übriges. Jedoch kommen auch die kommerziellen Repetitorien längst nicht immer gut weg. Sie schienen aber vielerorts immer noch die beste Alternative für die Examensvorbereitung darzustellen. Die Unireps haben – bis auf wenige Ausnahmen – noch großen Nachholbedarf. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass sie immer mehr in Anspruch genommen werden. Dennoch bleibt festzuhalten: Viele Studenten wünschen sich ein Studium, das näher am Examen ausgerichtet ist, und zwar auch schon an der Universität. Auch an anderen Stellen scheint die juristische Ausbildung nach Meinung vieler Studenten verbesserungs- oder sogar reformbedürftig zu sein. Wie zeitgemäß sind z.B. noch die in § 5a DRiG genannten Kompetenzen,* die erworben werden sollen, wenn fast 60 % nicht das Gefühl haben, dass sie sie erworben haben? Vor allem die juristische Methodenlehre fehlt vielen Studenten, aber auch die Angebote und die Durchführung von Schlüsselqualifikationskursen haben noch Luft nach oben. 262 Überraschenderweise werden Fremdsprachenkompetenzen und Auslandserfahrungen insgesamt als gar nicht so wichtig eingestuft. Hier müsste man sich dringend fragen, woran das liegen könnte. Zudem fiel auf, dass etliche Studenten sich negativ zum Studienaufbau geäußert haben. Neben den bereits genannten Punkten halten viele das Staatsexamen für veraltet und fordern z.B. einen integrierten Abschluss, der diejenigen retten könnte, die das Staatsexamen nicht schaffen. Zudem sollen schon Leistungen, die während des Studiums abgelegt werden, angerechnet werden. Inwieweit jedoch ein integrierter Abschluss z.B. im tatsächlichen Berufsleben hilfreich sein könnte, müsste diskutiert werden. Die Schwerpunktbereichsausbildung scheint ein wenig zu polarisieren. Auf der einen Seite sind viele bezüglich ihres eigenen Schwerpunktes und der Inhalte sehr zufrieden. Kritik bekommt vor allem die Organisation der Schwerpunkte, insbesondere aber die unterschiedliche Schwerpunktregelung an den Universitäten. Eine Vergleichbarkeit der Schwerpunkte und der jeweiligen Bewertungen ist schlichtweg nicht möglich. Dies ist einer der Hauptkritikpunkte, der von vielen geäußert wurde. Hilfreich war die Umfrage sicherlich auch für die jüngeren Studenten, denen das meiste noch bevorsteht. Gerade bezüglich der Examensvorbereitung konnten einige Tipps und Erfahrungen gesammelt werden. Dies wird der BRF noch einmal gesondert bearbeiten und veröffentlichen. Erfreulicherweise kommt z.B. Lerngruppenarbeit besonders gut an. Eine Sache, bei denen sich aber auch die Studenten hinterfragen müssen, ist die Tatsache, dass sehr viele von ihnen sich anscheinend wenig bis gar nicht mit ihren Ausbildungsgesetzen auseinandersetzen. Auch wenn vielleicht an einigen Stellen ein gewisser Informationsmangel herrscht, ist das Jurastudium immer noch von einer gewissen Eigenständigkeit geprägt. Durch einen Blick in die einschlägigen Gesetze lassen sich sicherlich eine Menge Probleme lösen oder vorbeugen. Dies sollte als erste grobe Zusammenfassung genügen. An dieser Stelle soll noch einmal gesagt sein, dass diese Umfrage schon genug Anlass geben sollte, die juristische Ausbildung zu überdenken. Knapp 1.000 Teilnehmer können nicht alle irren und der Mittei* Anmerkung der Redaktion: § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG lautet: „Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen lungsbedarf der Beteiligten war insgesamt sehr groß. Nun liegt es nicht nur an den Studierenden, sondern auch an den Ministerien, Universitäten und anderen Institutionen, diese Erkenntnisse als Anregungen aufzufassen, um mit den Studierenden verstärkt in den Diskurs zu treten und um Verbesserungen gemeinsam zu erarbeiten.“ (sob) Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den vom CCBE verfassten Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR übersandt. Dieser enthalte, so heißt es in einem Begleitschreiben, Informationen zu grundrechtsbezogenen Verfahren vor den nationalen Gerichten, dem EGMR sowie zur Durchsetzung von EGMR-Urteilen. Laut CCBE-Präsident Bulgarelli seien diese besonders vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen Art. 47 der Verfahrensordnung des EGMR wertvoll, wonach Individualbeschwerden vor dem EGMR erhöhten Anforderungen unterworfen würden. Der Leitfaden thematisiere, in welchem Verfahrensstadium vor nationalen Gerichten Menschenrechtsverletzungen auf der Grundlage der EMRK geltend gemacht werden sollten, wie eine Beschwerde vor dem Gericht einzureichen sei, sowie welche Rolle einem Anwalt nach Erlass eines Urteils zukomme. Sie finden den – leider nur in der englischen Fassung verfügbaren – Praxisleitfaden auf unserer Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial“. (sob) Bettina Limperg neue BGH-Präsidentin Mit Wirkung vom 1.7.2014 hat der Bundespräsident die bisherige Amtschefin des Justizministeriums Baden-Württemberg und Vertreterin des Justizministers, Bettina Limperg, zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs ernannt. In einer Presseerklärung des BGH vom 1.7.2014 heißt es hierzu: „Frau Limperg hat heute in Begleitung der Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, ihr Amt in Karlsruhe angetreten. Der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs, Wolfgang Schlick, hieß die neue Präsidentin in einer Zusammenkunft aller Angehörigen des Gerichts herzlich willkommen. Bettina Limperg wurde 1960 in Wuppertal geboren. Nach Abschluss ihrer juristischen Ausbildung, in deren Rahmen sie Mitarbeiterin am Institut für öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg war, trat sie 1989 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Nach Tätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht sowie dem Landgericht Stuttgart wurde sie im Jahre 1992 zur Richterin am Landgericht Stuttgart ernannt. Von 1994 bis 1995 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet und im Dezernat des Richters des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde insbesondere mit den Bereichen des Asyl- sowie des Staatskir- chenrechts befasst. Nach ihrer Rückkehr an das Landgericht Stuttgart nahm sie dort neben ihren richterlichen Aufgaben ab 1998 die Funktion der Präsidialrichterin wahr. Im Jahre 2001 wurde Frau Limperg zur Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart befördert. Bei dem Oberlandesgericht war sie zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft in einem Strafsenat ebenfalls mit der Aufgabe der Präsidialrichterin betraut. Im Februar 2004 wurde Frau Limperg zur Direktorin des Amtsgerichts Waiblingen, im Juni 2009 zur Vizepräsidentin des Landgerichts Stuttgart ernannt. Seit dem 15. Juni 2011 war sie als Ministerialdirektorin die Amtschefin des Justizministeriums BadenWürttemberg. Bettina Limperg ist verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie folgt im Präsidentenamt Prof. Dr. Klaus Tolksdorf nach, der Ende Januar 2014 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist (...). Mit ihr wird der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals von einer Frau geleitet.“ Am selben Tag wurde Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Karin Milger zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Wolfgang Büscher zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Frau Dr. Milger wird den Vorsitz im VIII. Zivilsenat und Herr Prof. Dr. Büscher den Vorsitz im I. Zivilsenat übernehmen. (sob) Stiftungsprofessur für Dr. Matthias Kilian Die Universität zu Köln hat die von der Hans-SoldanStiftung vergebene Stiftungsprofessur mit dem Rechtswissenschaftler Dr. Matthias Kilian besetzt, der aufmerksamen Lesern der KammerMitteilungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 u.a. aufgrund seiner Funktion als Direktor des Soldan Instituts für Anwaltsmanagement und Herausgeber der entsprechenden Veröffentlichungen bekannt ist. 263 Berichte und Bekanntmachungen In einer Presseinformation der Soldan-Stiftung vom 18.7.2014 heißt es: „Offiziell an den Start gegangen ist die, Hans-Soldan-Stiftungsprofessur für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Verfahrensrecht ‚Anwaltsrecht und anwaltsorientierte Juristenausbildung‘ an der Juristischen Fakultät der Universität zu Köln mit der Überreichung der Ernennungsurkunde an Prof. Kilian am 15.7.2014. Die Stiftungsprofessur bildet neben der finanziellen Unterstützung universitärer Einrichtungen und anwaltlicher Institutionen eine weitere Säule im Rahmen der Förderpolitik der Hans Soldan Stiftung. Sie unterstützt künftig den allgemeinen Stiftungszweck, die praxisorientierte Aus- und Fortbildung von Jurastudenten, Referendaren und Rechtsanwälten zu fördern, aktiv in der universitären Forschung und Lehre. ‚Die Stiftung ist davon überzeugt, dass im Rahmen eines zukunftsweisenden Förderkonzepts nicht nur Institutionen, sondern auch Wissenschaftlern Betätigungsmöglichkeiten eröffnet werden müssen, die sich mit dem Stiftungszweck identifizieren und durch ihre fachliche Ausrichtung erkennen lassen, dass sie sich in Forschung und Lehre dauerhaft mit den für die anwaltliche Berufsausübung bedeutsamen Rechtsmaterien und Schlüsselqualifikationen befassen. Der überzeugendste Ansatz für eine personenbezogene Förderung war nach Auffassung der Stiftung die Einrichtung einer Stiftungsprofessur. Durch die fachliche Ausrichtung seiner bisherigen Tätigkeit ist Matthias Kilian die ideale Besetzung für diese Professur‘, erklärt Sonja Schmid, Vorsitzende des Aufsichtsrats der Hans Soldan Stiftung. Die an der Universität zu Köln neu eingerichtete Professur trägt den Namen Hans Soldans (1870–1940), der einer der engagiertesten deutschen Rechtsanwälte der ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts war. Zuletzt als Rechtsanwalt am Reichsgericht in Leipzig tätig, wurde Soldan als zukunftsorientierter Vordenker des Anwaltsstands bekannt. Die Hans Soldan Stiftung geht auf den von Soldan 1908 gegründeten ‚Wirtschaftlichen Verband Deutscher Rechtsanwälte‘ zurück. Aus Anlass ihres 100jährigen Gründungsjubiläums entschied die Stiftung, eine nach Hans Soldan benannte Professur an eine deutsche Universität zu vergeben. Der Inhaber der neuen Professur, Dr. Matthias Kilian, ist einer der profiliertesten Wissenschaftler der Gegenwart, die sich mit der Anwaltschaft und dem Anwaltsrecht befassen. In mehreren hundert Publikationen hat er sich bereits in der Vergangenheit intensiv mit dem Berufsstand der Anwälte aus rechts- und sozialwissenschaftlicher Sicht beschäftigt. Er war bislang am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln tätig. Seit 2003 ist er Direktor des Soldan Instituts. Diese Funktion wird er künftig neben der Professur weiterhin ausüben.“ ‚Die Ausrichtung der Soldan Stiftungsprofessur auf das Zivilrecht folgt der Überlegung, dass das Zivilrecht primär die berufspraktischen Aspekte abdeckt, mit denen junge Anwälte in ihrer Berufstätigkeit täglich konfrontiert sind. Das sind Fragen der Rechtsbeziehung zu Mandanten, der Berufsorganisation, des Berufsrechts, der Vergütung und Haftung, der Beschäftigungsverhältnisse, des Wettbewerbs- oder des Zivilverfahrensrechts. Und da die juristische Fakultät der Universität zu Köln in den vergangenen 25 Jahren in Forschung und Lehre dem Stiftungsgedanken der anwaltsnahen Ausbildung in vorbildlicher Weise Rechnung getragen hat, lag es nahe, die Soldan Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln einzurichten‘, erklärt Rechtsanwalt Manfred Wissmann, Vorstand der Hans Soldan Stiftung. Dr. Matthias Kilian (sob) Neues von heimischen Autoren An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden. Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind, das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht (Justiz/Anwaltschaft/Notariat), 1. Aufl. 2014 Der völlig neu konzipierte Kommentar bietet eine umfassende, gut strukturierte und vor allem „altlastenfreie“ Kommentierung aller maßgeblichen Kostengesetze für Justiz, Anwaltschaft und Notariat – praxisgerecht erläutert von einem hochqualifizierten Autorenteam zum verlässlichen Einsatz bei allen Ab264 rechnungsfragen. Sämtliche Gesetzesänderungen zum 1.1.2014 bzw. zum 1.7.2014 sind berücksichtigt. Im Bereich der Gerichtskostengesetze liegt der Fokus auf den abrechnungstypischen Themen Fälligkeit, Anhängigmachung, Kostenschuldner und Kostenansatz. Im Bereich der Anwaltsvergütung und Notarkosten werden das Entstehen der Gebühr, ihr Abgeltungsbereich und Anrechnungsfragen besonders ausführlich behandelt, ebenso die Bestimmung des Gegenstands-, Verfahrens- bzw. Geschäftswerts. Die besonderen Praxisvorteile: • • • Schwerpunktsetzung auf die in der Kostenrechtspraxis relevanten Themenfelder Präzise und aktuelle Erläuterungen mit klaren, verständlichen Aussagen zur kommentierten Norm an Ort und Stelle Detaillierte Verfahrenskonstellationen rechtssichere Abrechnung für eine KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Berichte und Bekanntmachungen • • • Zahlreiche Berechnungs- und Fallbeispiele – oft auch mit Varianten, um Unterschiede zu verdeutlichen Sweetness heart, what watch? Durchgängige Verknüpfung von Kostenrecht und Verfahrensrecht Viele A bis Z-Auflistungen (vor allem zur Wertbestimmung) Die kommentierten Kostengesetze: • • • • • • • • GKG, FamGKG, Gerichtskosten in Spezialgesetzen • • • Das neue BGebG • GNotKG, HRegGebV JVEG GvKostG RVG JVKostG, Hinterlegungssachen JBeitrO, EBAO Kostenregelungen im Zusammenhang mit Patentund Markensachen PKH-/VKH-Vorschriften, BerHG, InsO Vergütungsregelungen sonstiger Personen (z.B. Betreuer, Vormund, Insolvenzverwalter) Auflistung und teilweiser Abdruck wichtiger Landesjustizkostengesetze und Verwaltungsvorschriften (vor allem KostVfg 2014). Das Werk ist im Nomos Verlag erschienen, umfasst 3.410 Seiten und kostet 135 Euro. Heinz/Ritter (Hrsg.), Beck’sches Formularbuch für die Anwaltskanzlei, 1. Aufl. 2014 Das Formularbuch ist ein neuartiges Kompendium für die „Eigenverwaltung“ der Anwaltskanzlei. Angehende wie auch arrivierte Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiter erhalten Arbeitshilfen für die regelmäßig in der Kanzlei anfallenden Strukturierungs-, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Von Fragen der Anwaltszulassung über die Kanzleigründung bis hin zur potenziellen Kanzleifusion oder Abwicklung werden sämtliche Themengebiete anhand ausführlich kommentierter Formulare, Muster und Checklisten veranschaulicht. Das Werk richtet sich an Kanzleien jeder Größe und Rechtsform und deckt ein äußerst breites Themenspektrum ab. Zu den Autoren gehören auch Prof. Dr. Martin Henssler Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der Universität zu Köln, und Prof. Dr. Matthias Kilian aus Köln, der die neue Stiftungsprofessur der HansSoldan-Stiftung (vgl. oben S. 263) innehat. Das Werk ist im Verlag C.H. Beck, München, erschienen, umfasst 1.586 Seiten und kostet 129 Euro. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 All business is local? In Zeiten der Globalisierung wird man diese alte Marketingweisheit kaum noch guten Gewissens unterschreiben können. Das neue Werk „Vertragsenglisch“ wendet sich an den Anwalt, der international tätige Unternehmen bei der Verhandlung und Gestaltung von Verträgen unterstützt, aber auch an das Management solcher Firmen, soweit es an der Vertragsentwicklung und -prüfung konkreten Anteil hat. Es erläutert die Grundlagen und allgemeinen Grundsätze der Vertragsgestaltung im englischen Sprachraum. Es zeigt sprachliche und rechtliche Fallstricke auf, geht auf die einzelnen Formulierungen und Begrifflichkeiten ein und bietet dem Leser zusätzlich Übungen zum Vertiefen des Gelesenen. Eine kleine Leseprobe gefällig? www.otto-schmidt.de Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht plus Versandkosten Pischel, Vertragsenglisch für Management und Berater. Von Rechtsanwalt Dr. Gerhard Pischel. 2013, 136 Seiten Lexikonformat, brosch. 29,80 €. ISBN 978-3-504-06305-4. Name Straße PLZ Ort Datum Unterschrift 12/13 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln 265 Die Kammer rät Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs Es bedarf sicherlich keiner Frage, dass die Möglichkeiten der E-Mail-Korrespondenz sich wohltuend auf die Kostenstruktur der Kanzleien ausgewirkt haben. Und so ist es kein Wunder, dass nicht nur unsere Mandanten, Unternehmen und Versicherungskonzerne, sondern auch Kanzleien jeglicher Größenordnung in den letzten Jahren mit wachsender Begeisterung vom postalischen Verkehr auf den E-Mail-Verkehr umgestiegen sind. Dass die damit verbundene finanzielle Entlastung gleichzeitig zu einem erhöhten Zeitdruck bei Anwälten geführt hat, ist die Kehrseite der Medaille. Wer kennt nicht die Mandanten, die davon ausgehen, dass „ihr“ Anwalt 24 Stunden täglich vor dem Laptop sitzt und begierig darauf wartet, von dem Mandanten der Kanzlei kontaktiert und mit Vertragsprüfungsaufgaben beglückt zu werden? Wer kennt nicht die täglichen Anrufe, ob man die E-Mail denn noch nicht gelesen habe, die doch vor einigen Sekunden versandt worden sei, und wer ist noch nie gebeten worden, innerhalb der nächsten 10 Minuten einen per E-Mail überlassenen 40seitigen Vertragsentwurf dahingehend zu überprüfen, ob man diesen sofort unterschreiben könne? Ob die hier geschilderten Vor- und Nachteile sich die Waage halten, mag jeder Anwalt und jede Anwältin für sich entscheiden; ein Verzicht auf den E-Mail-Verkehr erscheint jedenfalls undenkbar. Dann ist es aber umso mehr angebracht, sich mit der rechtlichen und insbesondere mit der berufsrechtlichen Problematik dieses Kommunikationsweges zu beschäftigen. Der tagtäglich und bundesweit zu beobachtende Umstand, dass sensibelste Vertragswerke mit Änderungsmodus mehrfach hin und her durch das Internet „gejagt“ werden, ist ohnehin schon verwunderlich, sind die erstaunlichen Fähigkeiten von Hackern doch allgemein bekannt. Und dass es wesentlich einfacher ist, vor allem völlig unbemerkt, ein brisantes Schriftstück oder Vertragswerk „via Hacken“ mitzulesen, als per Wasserdampf verschlossene Briefumschläge zu öffnen, dürfte auf der Hand liegen. Umso überraschender ist es, welche Datenmengen unverschlüsselt und damit ungeschützt millionenfach hin und her versandt werden. 266 Soweit die Versendung von unseren Mandanten aus erfolgt, ist das sicherlich unproblematisch, wissen diese doch um die fehlende Verschlüsselung ihrer Post und haben sich demgemäß bewusst (oder auch gedankenlos) für das Risiko entschieden. Anders verhält es sich bei der Anwaltschaft, die unter dem Gebot der Verschwiegenheitsverpflichtung strengstens darauf zu achten hat, dass die Offenlegung von Mandatsgeheimnissen vermieden wird. Demgemäß kann nur dringend angeraten werden, die Frage des E-Mail-Verkehrs schon bei Mandatsübernahme zu klären und beim Mandanten nachzufragen, ob er sich mit dem Austausch von ungeschützten und unverschlüsselten E-Mails einverstanden erklärt oder nicht. Liegt ein solches Einverständnis vor, und dies ist – wie die Praxis zeigt – nach wie vor noch die Regel, so sollte dies auch dokumentiert werden. Ein vorbereiteter Aktenvermerk über die „Vorbesprechung vor Mandatsübernahme“ erweist sich als hilfreich, in dem dann bei dieser Gelegenheit auch sonstige Hinweispflichten dokumentiert werden können, wie der Hinweis auf § 49b Abs. 5 BRAO (gegenstandswertorientierte Abrechnung), der Hinweis auf die Informationsmöglichkeiten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, der Hinweis auf die fehlende Erstattbarkeit von Anwaltskosten im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz etc. Ist der Mandant im konkreten Fall aufgrund der inzwischen gewachsenen Sensibilität (NSA-Affäre) nicht bereit, die elektronische Korrespondenz zu akzeptieren und besteht er auf postalischer Versendung, so sollte dies unübersehbar in der Akte vermerkt bzw. die im vorgedruckten Aktenvermerk vorgesehene Einverständniserklärung deutlich gestrichen werden. Ein weiteres Problem und eine echte Gefahr für die Anwaltskanzlei stellen die Verteileranschriften dar, die sich immer wieder auf „Rund-E-Mails“ finden lassen und die dem jeweiligen Adressaten auf besonders charmante Art und Weise vor Augen führen, dass er nur einer von vielen ist, dem man mit der konkreten Nachricht seine Aufmerksamkeit schenkt. In einer Anwaltskanzlei sollte dies ein absolutes „No-Go“ sein und zwar keineswegs nur wegen der verheerenden Außenwirkung, sondern weil durch eine derartige Vorgehensweise ein eklatanter Berufsrechtsverstoß praktisch auf der Hand liegt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Die Kammer rät Bekanntlich unterliegt bereits das Vorhandensein einer Mandatsbeziehung der Verschwiegenheit! Demgemäß geht es den konkret angeschriebenen Mandanten A nichts, aber auch rein gar nichts an, ob die Kanzlei auch zu den im Verteiler nunmehr vorzufindenden Mandanten B bis M Mandatsbeziehungen unterhält. Damit verbietet es sich also, die in manchen Kanzleien so beliebten Informationsrundschreiben so zu versenden, dass sich die kontaktierten Mandanten – höchstwahrscheinlich ungewollt – als eine Großfamilie dieser Kanzlei dargestellt sehen. teren Mandanten, nun sagen wir, ausgedehnt hatte. Also: Augen auf beim E-Mail-Verkehr! Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Noch schlimmer wird es natürlich, wenn konkrete Mandate mittels Rundschreiben „bearbeitet“ werden und dies durch einen Verteiler kenntlich gemacht wird. Auch wenn sich eine Kanzlei in der glücklichen Lage sieht, 15 verschiedene Mandanten gegen ein und denselben Gegner mit gleicher Zielrichtung und mit gleichen Mitteln vertreten zu können, hat jeder Mandant Anspruch darauf, dass er individuell (sei es mit unterschiedlichem Text, sei es mit identischem Text) über den Lauf des Falles informiert wird. Nur dann, wenn sich solche Mandanten zu einer Art „Zweckgemeinschaft“ zusammengetan und der Kanzlei ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, über Rundschreiben zu informieren, mag dies zulässig – wenn auch marketingmäßig nicht besonders geschickt – sein. Der Teufel steckt natürlich auch hier im Detail, und wer die Versendung von E-Mails, wenn sie denn einmal geschrieben oder abdiktiert sind, ausschließlich dem Personal überlässt, läuft Gefahr, in eine „Berufsrechtsfalle“ zu tappen. Auch für den E-Mail-Verkehr trägt der Rechtsanwalt und die Rechtsanwältin die alleinige Verantwortung und sieht sich Haftungsproblemen gegenüber, wenn auch nicht gegengelesene und vom Anwalt „freigegebene“ E-Mails oder gar vertrauliche Anlagen per Knopfdruck versandt werden. In der täglichen Praxis sind die geschilderten Probleme nach diesseitiger Auffassung nur so zu lösen, dass der Anwalt „seine“ E-Mail-Post vor Versendung jeweils persönlich überprüft und persönlich die Entscheidung fällt, was abgesandt werden kann oder nicht. Und hierbei sollte er nicht nur dem juristischen und sprachlichen Inhalt seine Aufmerksamkeit schenken, sondern auch den beigefügten Anlagen und insbesondere (siehe oben) der Adresszeile. Dass allein dies ganz besondere Aufmerksamkeit erfordert, musste ein Rechtsanwalt erfahren, der über Monate hinweg unbeanstandet und mit Einverständnis der betroffenen Mandanten Rundnachrichten an 15 oder mehr Adressaten versandte, ohne an einem Tag zu bemerken, dass eine Mitarbeiterin den Adressatenkreis – fehlerhaft und unbeabsichtigt – um einen weiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 267 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden. Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20.9.2013 (BGBl. I 3642 ff. – vgl. KammerMitteilungen 2013, S. 399 f.) am 13.6.2014 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist bekanntlich die Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Regelungen. Das Gesetz enthält wesentliche Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen, insbesondere für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für im Fernabsatz geschlossene Verträge. Betroffen sind u.a. die §§ 312 ff. BGB, das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), die im Kaufrecht normierte Garantie (§ 443 BGB), der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sowie die Muster für Widerruf und Widerrufsbelehrung. (sob) Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass am 1.7.2014 die weiteren Vorschriften aus dem „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ (BGBl. I 2013, 2379 ff. – vgl. KammerMitteilungen 2013, S. 296) in Kraft getreten sind. Hierzu führt die BRAK aus: „Durch die Neuregelung soll eine Restschuldbefreiung in den nach dem 1.7.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren (und nicht wie bislang nach sechs Jahren) ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht. Durch das Gesetz wird zudem das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. So soll ein weiterer Weg zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden, unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen 268 Das Gesetz enthält ferner Regelungen zur Stärkung der Gläubigerrechte. Das Versagungsverfahren wurde dahingehend vereinfacht, dass Gläubiger künftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag stellen können. Das Anfechtungsrecht wird durch die Neuregelung im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter übertragen.“ (sob) „Modernisierung“ des VwVfG NRW Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 294 ff.) vom 27.3.2014 wurde das „Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften“ vom 20.5.2014 verkündet, das am 28.5.2014 in Kraft getreten ist. § 3a Abs. 2 VwVfG NRW (Elektronische Kommunikation) wurde wie folgt gefasst: „(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden 1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird; 2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. S. 666), das durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist; 3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt; 4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Ver- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik waltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, erfolgen.“ Außerdem wurde ein neuer § 27a VwVfG NRW eingefügt, der lautet: „§ 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet elektronischen Formularen vorzunehmen, soweit dies aufgrund der IT-Strukturen ihrer Gerichte erforderlich ist.“ U.a. wurde ein neuer § 4 eingefügt, der lautet: „§ 4 Formulare in elektronischer Form Die Länder dürften Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.“ (sob) Sukzessivadoption durch Lebenspartner (1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich. (2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben.“ (sob) ZwangsvollstreckungsformularVerordnung Im Bundesgesetzblatt (I 786) vom 26.6.2014 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner“ vom 20.6.2014 verkündet, das am 27.6.2014 in Kraft getreten ist. Das BVerfG hatte bekanntlich das bisherige Verbot der Sukzessivadoption für verfassungswidrig erklärt und eine neue gesetzliche Regelung bis zum 30.6.2014 verlangt. Das jetzt verabschiedete Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Bisher war gleichgeschlechtlichen Paaren nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners möglich. Nun kann auch das vom Partner adoptierte Kind angenommen werden. (sob) Im Bundesgesetzblatt (I 754 ff.) vom 24.6.2014 wurde die „Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung“ vom 16.6.2014 verkündet, die am 25.6.2014 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen: „Anlässlich des Übergangs auf das SEPA-Zahlungsverfahren (Single Euro Payments Area) passt die Verordnung die Formulare für einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die SEPA-Überweisungen an. Indem die Verordnung hierneben Abweichungen von der formalen Gestaltung der Formulare zulässt, wird deren Handhabung zudem benutzerfreundlicher. Um die Formularpraxis zu verschlanken, muss künftig nicht mehr der vollständige Formularvordruck eingereicht werden. Es genügt, die für den konkreten Antrag relevanten ausgefüllten Seiten zu übermitteln. Darüber hinaus soll auch die elektronische Bearbeitung und Übermittlung sowie Weiterverarbeitung der Formulare möglich werden. Die Verordnung berechtigt insofern die Länder, Anpassungen in den KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Ausführungsverordnung zum VwVG NRW fortgeschrieben Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 376 ff.) vom 11.7.2014 wurde die „Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 27.6.2014 verkündet, die am 12.7.2014 in Kraft getreten ist. Dadurch wird u.a. die Geltungsdauer der „Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgeset269 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik zes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG NRW)“ vom 8.12.2009 (GV. NRW. S. 787) vom 31.12.2014 bis zum 31.12.2019 verlängert. (sob) energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen. §2 Grundsätze des Gesetzes (1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen. Haushaltsgesetz 2014 (2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden. Im Bundesgesetzblatt (I 914 ff.) vom 18.7.2014 wurde das „Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)“ vom 15.7.2014 verkündet, das am 1.1.2014 in Kraft getreten ist. (sob) Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Im Bundesgesetzblatt (I 1066 ff.) vom 24.7.2014 wurde das „Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts“ vom 21.7.2014 verkündet, das am 1.8.2014 in Kraft getreten ist. Zugleich sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008 (BGBl. I 2074 ff.), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I 2730 ff.) geändert worden ist, und die Managementprämienverordnung vom 2.11.2012 (BGBl. I 2278 f.) außer Kraft getreten. Zweck und Ziel sowie die Grundsätze der Reform sind in § 1 und § 2 EEG 2014 wie folgt umrissen: „§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen: 1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und 2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035. (3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient auch dazu, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoend- 270 (3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen. (4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden. (5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens 2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben. (6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang von mindestens fünf Prozent der jährlich neu installierten Leistung europaweit geöffnet werden, soweit 1. eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt, 2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und 3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann.“ (sob) Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr Im Bundesgesetzblatt (I 1218 ff.) vom 28.7.2014 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22.7.2014 verkündet, das z.T. am 29.7.2014 und z.T. (soweit es um das Erneuerbare-Energien-Gesetz geht) am 1.8.2014 in Kraft getreten ist. Zu den zentralen Vorschriften gehören der neue § 271a BGB und die neuen Absätze 5 und 6 von KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik § 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden), die wie folgt lauten: „§ 271a BGB Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung. (2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1 1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist; 2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. (3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung, nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. (4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf 1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen Ratenzahlungen sowie 2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet. (6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.“ (6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.“ (sob) Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen Im Bundesgesetzblatt (I 1266 ff.) vom 30.7.2014 wurde das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 25.7.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 31.7.2014 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen: „Durch § 10a StBerG werden die Finanzbehörden verpflichtet, die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk eine Person unerlaubt Hilfe in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160 StBerG eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine fortgesetzte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt. Gem. § 76 Abs. 11 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Abs. 1 StBerG Ansprüche nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.“ Die Regelung ist nach Einschätzung der BRAK auch im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz von Interesse. Deshalb werde sich der Ausschuss „Rechtsdienstleistungsgesetz“ in seiner nächsten Sitzung damit befassen. (sob) § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden „(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 271 Meldungen aus Brüssel enger verbunden ist), und damit 2. Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in schutzrechtsrelevanten Sektoren zu setzen. Einigung im Rat zur Anti-Geldwäscherichtlinie Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat der Rat der Europäischen Union am 18.6.2014 seine Allgemeine Ausrichtung zur Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 2/2014, S. 187 f.) veröffentlicht. Danach solle die Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie – wie auch die Dritte Anti-Geldwäscherichtlinie – nur dann auf Angehörige von Rechtsberufen Anwendung finden, wenn sich diese an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligten, nicht aber, wenn sie den Mandanten in einem Gerichtsverfahren verträten oder für diesen rechtsberatend tätig seien. Bezüglich der zentralen Meldestelle sei – wie auch in der Dritten Anti-Geldwäscherichtlinie – vorgesehen, dass geeignete Selbstverwaltungseinrichtungen der betreffenden Berufsgruppen eigene Meldestellen einrichten könnten. Der Rat werde nun mit dieser Position in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament gehen. (sob) EU-Aktionsplan und EU-Strategie zum Schutz der Rechte am geistigen Eigentum Am 1.7.2014 hat die Europäische Kommission ein aus zwei Mitteilungen bestehendes Paket zur besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der Europäischen Union und in Drittländern verabschiedet, nämlich • Insgesamt sind 10 Aktionen geplant, die in einem ebenfalls veröffentlichten Papier nochmals einzeln aufgelistet werden. Diese reichen von Kommunikationskampagnen, Konsultationen, Wirtschaftsdialogen über (gewerbsmäßige) Schutzrechtsverletzungen, chargeback- und andere Zahlungsbestätigungssysteme bis hin zu geplanten MoUs (Memoranda of Understanding) oder einem Grünbuch zu bewährten Regelungen zum Immaterialgüterschutz für KMU. Die Kommission plant u.a., Ende 2014 einen Workshop über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zur Prävention gewerbsmäßiger Schutzrechtsverletzungen durchzuführen bzw. Vertreter der Zoll-, Polizei- und Justizbehörden 2015 zu einer Konferenz einzuladen, auf der beschlossen werden soll, wie die Zusammenarbeit verstärkt werden kann. Ferner arbeitet die Kommission an einem ‚Hilfsinstrumentarium‘, das auch die Rechtsdurchsetzung umfasst: Verstärkung und Koordinierung der nationalen Hilfssysteme mittels des ‚IPortaProjekts‘; Beratung zu Fragen des geistigen Eigentums bei internationalen Geschäften durch den Europäischen Helpdesk für Rechte des geistigen Eigentums und die KMU-Helpdesks in Drittstaaten. Die ergänzende neue EU-Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in Drittländern aktualisiert eine bereits 2004 von der Kommission hierzu verabschiedete Mitteilung (ABl. C 129 v. 26.5.2005, S. 3). Damit soll eine engere Zusammenarbeit der Zollbehörden in der EU und den Drittländern geschaffen werden, um insbesondere die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten außerhalb der EU besser verfolgen zu können. Am Ende der Mitteilung finden sich 11 Aktionen, die die Kommission ergreifen will. Diese umfassen u.a. neue Studien und Datenerhebungen zu Immaterialgüterrechtsverletzungen, eine verstärkte Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten und einen neuen multilateralen Ansatz mit interessierten Drittstaaten zum Schutz des geistigen Eigentums.“ (sob) einen EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten und • Mit dem Aktionsplan stellt die Kommission einen Zehn-Punkte-Plan auf, um den Schutz geistigen Eigentums in der EU besser zu gewährleisten. Anstatt den Bürger für, oft unwissentliche, Verstöße gegen geistige Eigentumsrechte zu bestrafen, werden damit neue Vorgehensweisen vorgeschlagen, die sich am sog. ‚follow-the-money‘ (folge dem Geld) Ansatz orientieren. Rechtsverletzern, die geistige Eigentumsrechte im gewerblichen Umgang verletzen, soll so die Einnahmequelle aus illegalen Aktivitäten entzogen werden. eine EU-Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in Drittländern. Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer berichtet: „Gemeinsame Ziele der Mitteilungen sind: 1. alle Mittel zu nutzen, um den Markteintritt und die Marktdurchdringung von schutzrechtsverletzenden Produkten wirksam abzuwehren und zu unterbinden (sowohl in der EU als auch auf Märkten, mit denen die EU zunehmend 272 Europäisches Insolvenzregister Am 7.7.2014 hat die Europäische Kommission die EU-weite Vernetzung nationaler Insolvenzregister eingeleitet. Ab sofort sind sieben Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Estland, die Niederlande, Österreich, Rumänien, Slowenien und die Tschechische Republik, verknüpft. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Meldungen aus Brüssel Das Register ist auf dem EU-Justizportal zugänglich und enthält alle relevanten Informationen für Investoren. Außerdem lassen sich laufende Insolvenzverfahren mit grenzübergreifendem Bezug anhand der Informationen verfolgen. (sob) Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie Die Europäische Kommission hat den lange angekündigten Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht, den Sie unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/ crd_guidance_en.pdf finden. (sob) EuGH veröffentlicht Rechtsprechung digital Der EuGH stellt seine Rechtsprechungssammlung auf digitale Veröffentlichung um. Dies geht einher mit einer neuen Zitierweise, dem sog. Europäischen Rechtsprechungsidentifikator (European Case Law Identifier – ECLI). Wie die BRAK berichtet, wurde der ECLI auf Initiative des Rates der Europäischen Union eingeführt. Er werde sowohl für die nationale Rechtsprechung der Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Rechtsprechung eingesetzt und solle juristische Recherchen im Internet und die Referenzierung der Rechtsprechung in der EU erleichtern. Näheres finden Sie unter www.curia.europa.eu. (sob) Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 190) haben wir über den aktuellen Stand in Sachen „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren“ berichtet. Inzwischen hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgegeben. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Das Brüsseler Büro der BRAK fasst zusammen: „Die BRAK begrüßt ..., dass sich die Europäische Kommission des Themas der Unschuldsvermutung auf Europäischer Ebene annimmt und mit dem vorgelegten Vorschlag versucht, einheitliche Mindeststandards zu schaffen. Die BRAK sieht jedoch kritisch, dass der Entwurf sich an der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 EMRK durch den EGMR orientiert und damit an ex post getroffenen Gesamtabwägungen, anstatt den Polizeiund Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten klare Handlungsanweisungen ex ante an die Hand zu geben. Sie lehnt zudem die im Entwurf vorgesehene Aufweichung des absoluten Verbots der Ausübung von Zwang ab, um den Verdächtigen oder Beschuldigten zur Aussage zu bewegen. Die BRAK spricht sich gegen die Ermöglichung einer Verlagerung der Beweislast auf den Angeklagten aus und lehnt die Regelungen des Entwurfs ab, nach denen eine Abwesenheitsverhandlung zulässig sein soll.“ In der Stellungnahme heißt es u.a. zu den Stichworten „Selbstbelastungsfreiheit“ und „Beweislast im Strafverfahren“: „Art. 6 Abs. 4 zufolge sollen unter Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweismittel verwertbar sein und das Schweigen des Beschuldigten gegen diesen verwendet werden dürfen, wenn hierdurch die Fairness des Verfahrens insgesamt nicht beeinträchtigt wird. Allerdings stellen Verstöße gegen das Recht, sich nicht selbst zu belasten, und die Anwendung von Zwang zur Generierung von Beweismitteln stets einen Verstoß gegen die Menschenwürde und die Unschuldsvermutung dar. Auch der EGMR geht grundsätzlich von einem uneingeschränkten Recht aus, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zur Begründung der Abwägungslösung rekurriert die Kommission erneut auf die Rechtsprechung des EGMR, der – naturgemäß – lediglich eine ex post-Bewertung des gesamten Verfahrens vornimmt. Dieser Ansatz ist – ... – abzulehnen, weil sich die Verfahrensfairness als nachträglicher Beurteilungsmaßstab des Verfahrens insgesamt nicht als Maßstab einzelner Handlungen in einem früheren Verfahrensstadium eignet. Aus diesem Grund hält sich der EGMR selbst damit zurück, Aussagen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweismittel zu treffen, und verweist stattdessen auf den nationalen Gesetzgeber (...). Dies unterstreicht, dass der Ansatz der Kommission, die Verwertbarkeit von Ergebnissen einzelner Beweiserhebungen an der Rechtsprechung des EGMR zu orientieren, scheitern muss. Die Mitgliedstaaten sollten vielmehr verpflichtet werden, das Recht, sich nicht selbst zu belasten, wie in Art. 6 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ohne Ausnahmen zu gewährleisten. Aus vorstehenden Gründen ist auch Art. 7 Abs. 4 abzulehnen, wonach durch Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweismittel verwertbar sein sollen, wenn der Fairtrial-Grundsatz des Verfahrens insgesamt nicht beeinträchtigt sei.“ Und: „Die Verlagerung der Beweislast in Ausnahmefällen auf den Beschuldigten berührt den Kern des durch die Unschuldsvermutung garantierten Schweigerechts und entspricht nicht dem durch den EGMR konkretisierten Standard der EMRK. Zwar hat der EGMR in Einzelfällen anerkannt, dass auch in Strafverfahren Beweisvermutungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu einer Beweiserleichterung führen können, doch darf dies nicht mit einer Verlagerung der Beweislast gleichgesetzt werden. Sollte das nationale Recht einzelner Mitgliedstaaten eine Beweiserleichterung in eng umgrenzten Fällen vorsehen – der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 1974 die bis dahin für die Sachhehlerei geltende widerlegbare gesetzliche Beweisregel zu Ungunsten des Angeklagten abgeschafft, weil sie mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Schuldgrundsatz nicht vereinbar war –, müsste die Richtlinie einen eng begrenzten, präzise for- 273 Meldungen aus Brüssel mulierten und abschließenden Anwendungsbereich bestimmen. Eine Beweislastverlagerung auf den Beschuldigten sollte in jedem Falle unzulässig bleiben. Rahmenvorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU Hingegen sollen dem Kommissionsvorschlag zufolge Regelungen zur Verlagerung der Beweislast auf die Verteidigung mit europäischem Recht nicht unvereinbar sein, solange nur ‚bestimmte Garantien‘ gewährleistet seien (...). Es erschließt sich nicht, was unter solchen ‚bestimmten Garantien‘, namentlich einer angemessenen Eingrenzung durch tatsächliche oder gesetzliche Vermutungen unter Berücksichtigung des Gewichts der betroffenen Belange zu verstehen sein soll. Vielmehr dürften solche vagen Kriterien, wie sie auch in Art. 5 Abs. 2 herangezogen werden, einer Verlagerung des Beweises der Unschuld auf den Beschuldigten Tür und Tor öffnen.“ Über die Bundesrechtsanwaltskammer erhalten wir die „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ‚Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips‘“ (COM [2014] 158 vom 11.3.2014). (sob) PKH im Strafverfahren? Ende 2013 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorgelegt, zu dem die Bundesrechtsanwaltskammer im Juni 2014 Stellung genommen hat. Die BRAK begrüßt, dass sich die Europäische Kommission dem Projekt der Vereinheitlichung der PKH auf europäischer Ebene annimmt und die Mitgliedstaaten dazu verpflichten möchte, Verdächtigen oder Beschuldigten, die sich in Haft befinden, PKH zu gewähren. Das Brüsseler Büro der BRAK fasst weiter zusammen: „Die BRAK fordert bezüglich der vorläufigen PKH die Festlegung der Dauer der Gewährung einer solchen. Dies insbesondere, da es den Mitgliedstaaten sonst möglich wäre, die Gewährung der vorläufigen PKH durch einen Ablehnungsbescheid für die weitere PKH zu umgehen. Sie äußert zudem Bedenken bezüglich des Verweises auf die nationalen Vorschriften bezüglich der Gewährung von PKH bei einem Europäischen Haftbefehl im Ausstellungsstaat, da dadurch keine Vereinheitlichung bzw. Änderung, sondern lediglich eine Beibehaltung des Status quo erreicht wird. Bezüglich der Empfehlungen der Kommission weist die BRAK darauf hin, dass das Abstellen auf die persönliche Lage, die Komplexität des Falles, die Schwere der Straftat und die zu erwartende Strafe bei der Begründetheitsprüfung von PKH-Anträgen nicht dem Standard von Art. 6 Abs. 3 der EMRK entspricht, da dadurch wirtschaftlich schlecht gestellten Personen, die wegen einer weniger komplexen Tat verfolgt werden, der Zugang zu einem Anwalt verwehrt bleibt. Die BRAK unterstützt zudem ausdrücklich das Anliegen der Kommission, dass auch im Rahmen von PKH eine hohe Qualität der anwaltlichen Tätigkeit gewährleistet werden soll. Sie lehnt jedoch ein eigenes Zulassungssystem für PKH-Anwälte ab, da jedem Bürger die Freiheit gelassen werden sollte, seinen Rechtsanwalt frei wählen zu können. Die Qualität sollte über allgemeine Qualitätsanforderungen wie beispielsweise in Deutschland den Fachanwalt gewährleistet werden.“ (sob) 274 Hierzu berichtet das Brüsseler Büro der BRAK: „Am 11.3.2014 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften angenommen, um den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union zu stärken. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass ein Instrument geschaffen werden muss, um systembedingte Gefahren für das Rechtsstaatsprinzip durch die Mitgliedstaaten auf EU-Ebene angehen zu können. Die neuen Rahmenvorschriften sollen die bestehenden Vertragsverletzungsverfahren ergänzen, wenn Mitgliedstaaten gegen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Das im AEUV vorgesehene Verfahren nach Art. 258, nach dem ein Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission eingeleitet werden kann, kann nur dann durchgeführt werden, wenn bestimmte Regelungen von EU-Recht betroffen sind. Nach dem Verfahren nach Art. 7 des EUV kann bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der im EU-Vertrag verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat als schwerste Sanktion eine Aussetzung der Stimmrechte dieser Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Die Kommission hat aufgrund der aktuellen Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten festgestellt, dass diese Verfahren in manchen Situationen nicht weiterführend sind. Daher hat sie nun diese Rahmenvorschriften vorgestellt, die als eine Art Frühwarnmechanismus fungieren sollen. Sie erlauben der Europäischen Kommission, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einen Dialog zu begeben, um zu verhindern, dass sich die systembedingten Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit ausweiten. Wird innerhalb dieses Dialoges keine Lösung des Problems gefunden, so bleibt das Verfahren nach Art. 7 EUV die letzte Handhabe. Das Verfahren ist in drei Stufen aufgeteilt. Zunächst soll durch die Europäische Kommission eine Bewertung und Analyse zu sämtlichen relevanten Daten vorgenommen und die Situation beurteilt werden. Wenn die Europäische Kommission dabei eine systembedingte Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit sieht, wird sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Dialog aufnehmen, in dem sie diesem eine Warnung in Form einer Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit übermittelt. Als zweiten Schritt wird die Europäische Kommission, sofern das Problem in der ersten Phase nicht gelöst werden konnte, Empfehlungen an den Mitgliedstaat aussprechen zur Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit, in denen sie den Mitgliedstaat auffordert, die Probleme innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen. In der dritten Phase verfolgt die Europäische Kommission die vom Mitgliedstaat im Hinblick auf ihre Empfehlung vorgenommenen Maßnahmen. Werden bis zum Ablauf der gesetzten Frist diese nicht zufriedenstellend durchgeführt, kann die Europäische Kommission einen der Mechanismen nach Art. 7 EUV einleiten.“ (sob) EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat Mit Urteil vom 17.7.2014 hat der EuGH in den Rechtssachen C-58/13 und C-59/13 („Torresi“) entKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Meldungen aus Brüssel schieden, dass es für die Eintragung als Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Art. 3 der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) nicht darauf ankommt, woher der Antragsteller stammt, wie lange die Zulassung bereits besteht und ob der Antragsteller schon als Rechtsanwalt tätig geworden ist. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Entscheidung: „Zwei Italiener (die Herren Torresi) erwarben beide in Spanien einen Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften und wurden jeweils im Dezember 2011 von einer spanischen Rechtsanwaltskammer als ‚abogado‘ eingetragen. Im März 2012 beantragten beide in Italien ihre Eintragung bei einer italienischen Rechtsanwaltskammer in das Kammerverzeichnis für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im Ausland erworben haben. Als über ihre Anträge nicht fristgemäß entschieden wurde, beantragten beide beim italienischen Rat der Rechtsanwaltskammern (CNF) eine Entscheidung in der Sache. Der CNF hat das Verfahren ausgesetzt und hierzu ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet. Der EuGH entschied, dass die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 3 Abs. 2 Niederlassungsrichtlinie über eine Eintragung als Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunfts- gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats die einzige Voraussetzung ist, um sich unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eintragen zu lassen. Zwar seien die Mitgliedstaaten berechtigt, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit zu verhindern. Das Verhalten der Herren Torresi sei jedoch nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Der Umstand, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat erwirbt, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, reicht nach Ansicht des EuGH für sich genommen nicht aus, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen. Auch sei es nicht rechtsmissbräuchlich, die Eintragung bereits kurze Zeit nach Erwerb der Berufsbezeichnung zu beantragen. Art. 3 Niederlassungsrichtlinie mache die Eintragung nämlich in keiner Weise von der Absolvierung einer praktischen Verwendung als Rechtsanwalt im Herkunftsmitgliedstaat abhängig. Damit schloss sich der EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vollumfänglich an. Im Übrigen bejaht der EuGH wie Generalanwalt Wahl die Eigenschaft des CNF als ein i.S. von Art. 267 AEUV vorlageberechtigtes ‚Gericht‘. Der CNF erfülle die Kriterien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Dies deswegen, weil die Tätigkeit im CNF mit jener als Mitglied eines Ausschusses einer örtlichen Rechtsanwaltskammer unvereinbar ist, der CNF seine Funktionen in völliger Autonomie ausübe und die Bestimmungen der italienischen ZPO über Enthaltung und Ablehnung auf ihn anwendbar sind. Schließlich könne der CNF – im Unterschied zu einem Ausschuss einer örtlichen Rechtsanwaltskammer – nicht Partei in einem Verfahren sein, das vor dem italienischen ‚Obersten Kassationsgerichtshof‘ (Corte Suprema di Cassazione) gegen die Entscheidung angestrengt wird, mit der er über die Beschwerde gegen den betreffenden Ausschuss der Rechtsanwaltskammer entschieden hat.“ Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 280 (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie – EU-Kommission nimmt Klage gegen Deutschland zurück In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 172 f.) haben wir über das EuGH-Urteil vom 8.4.2014 (C-293/12 u. C-594) berichtet, mit dem der EuGH festgestellt hat, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt und deshalb unwirksam ist. Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission nun ihre im Juli 2012 beim EuGH erhobene Klage gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zurückgenommen (Rechtssache C-329/12). Die Kommission hatte u.a. beantragt, „der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 3 AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 315.036,54 Euro pro Tag aufzuerlegen, zahlbar auf das eigene Konto der Europäischen Union“. (sob) Studie zur Lage der Freien Berufe In einer vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss in Auftrag gegebenen Studie des Europäischen Zentrums für Freie Berufe (EuZFB) zur „Lage der Freien Berufe in ihrer Funktion und Bedeutung für die Europäische Zivilgesellschaft“ kommen die Autoren Prof. Dr. Martin Henssler und Prof. Achim Wambach, Ph.D., zu dem Ergebnis, dass die Freien Berufe eine der wichtigsten und stabilsten Stützen der Wirtschaft der EU darstellen. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen: „Alle untersuchten Freien Berufe unterliegen bestimmten Regulierungen, welche je nach Berufszweig mehr oder weniger stark ausgeprägt sind. Rechtsanwälte unterliegen in allen Mitgliedstaaten einer umfassenden Regulierung. Die von den Mitgliedstaaten als notwendig erachtete Überwachung des Berufszugangs und der Berufsausübung wird bei fast allen Freien Berufen durch eine besondere Berufsverwaltung durchgeführt. Die These, dass eine Deregulierung des Berufszugangs der Freien Berufe zu besseren Marktergebnissen und zu optimierten Beschäftigungszahlen führen soll, konnten die Autoren nicht bestätigen. Hierzu fehlen empirische Belege. Vielmehr kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass, auch wenn die Regulierungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind, nach einer Gesamtbetrachtung einzelne Systeme nicht zwingend als besser oder schlechter bewertet werden können. Aus der Funktionsfähigkeit eines als weniger strikt empfundenen Berufsrechts kann jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer Deregulierung der übrigen Berufsrechte gefolgert werden. Vielmehr sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, auf nationale Besonderheiten Rücksicht 275 Meldungen aus Brüssel zu nehmen und ihre jeweiligen Regulierungssysteme autonom fortzuentwickeln.“ (sob) Neuer E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben grüßt die Absicht, eine dezentrale Struktur der EuStA zu schaffen, fordert jedoch, dass diese zwar absolut unabhängig sein müsse, dass aber zugleich ausreichende Berichts- und Rechenschaftspflichten bestehen müssten. Argumentation des Bundestags Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet: Die Europäische Kommission hat am 12. Mai 2014 einen neuen E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben und Konsultationen eingerichtet (https://webgate.ec. europa.eu/notifications/homePage.do). Darauf können sich alle Interessierten online eintragen, um gezielt über neue EU-Gesetzgebungsvorhaben und Konsultationen informiert zu werden. (sob) Richtlinie über Abschlussprüfungen verkündet Im Amtsblatt der Europäischen Union (L/158, 196 ff.) vom 27.5.2014 wurde die „Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen“ verkündet, die am 16.6.2014 in Kraft getreten ist und die – mit Ausnahme von Art. 16 Abs. 6, der ab dem 17.6.2017 gilt – ab dem 17.6.2016 gilt. Das Brüsseler Büro der BRAK hebt hervor: „Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission von 2011 können nun unter den Begriff ‚zuständige Behörde‘ für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften nach Art. 32 der ... Richtlinie auch die Berufskammern definiert werden. Dies entspricht der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer (...). In dieser betont sie, dass es unzutreffend ist, dass eine größere Distanz zwischen Überwachern und überwachten Berufsangehörigen günstig wäre, denn der dadurch entstehende Mangel an Praxisnähe würde zu einer Beeinträchtigung der Qualität der Überwachung führen. Die aufsichtführenden Personen dürfen nach dem nunmehr verabschiedeten Richtlinienvorschlag jedoch nicht als Wirtschaftsprüfer tätig sein. Nach Art. 5 der ... Verordnung dürfen Prüfer außerdem für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen.“ (sob) Bundestag und Rat der EU zum Thema „Europäische Staatsanwaltschaft“ Am 4.6.2014 hat der Deutsche Bundestag seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 2/2014, 188) veröffentlicht. Er be276 „Bezüglich der ‚Doppel-Hut‘-Stellung der nationalen Europäischen Staatsanwälte (delegierte Staatsanwälte) sollte der Vorschlag bezüglich des Weisungsrechtes und ihrer Stellung im nationalen Gefüge präziser ausformuliert sein. Der Europäische Staatsanwalt als Vorsitzender der EuStA sollte nicht ernannt, sondern gewählt und die Gründe für seine Entlassung und die Entlassung seiner Stellvertreter näher präzisiert werden. Zudem fordert der Bundestag, dass sich die Maßnahmen der EuStA nicht nur am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ‚orientieren‘, sondern an diesen gebunden sein sollen. Weitere Präzisierungen fordert er für die Auswahl des zuständigen Gerichts für das Hauptverfahren sowie bei der Festlegung des anwendbaren Rechts, welches bereits im Ermittlungsverfahren feststehen sollte. Ebenso fordert der Bundestag, wie auch die BRAK, dass ein Rechtsbehelf gegen die Wahl des Anklageortes gewährleistet sein muss. Kritisch sieht der Bundestag – ebenso wie die BRAK – die Möglichkeit des Europäischen Staatsanwaltes, die Ermittlungen an sich zu ziehen, da hier nicht klar ist, welches Gericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Auch die Einstellungsregelungen der Verordnung bedürfen weiterer Präzision. So müsse u.a. die Rechtskraft der einzelnen Einstellungsentscheidungen klargestellt werden. Der Bundestag betont zudem – wie auch die BRAK –, dass ein hoher Standard an Beschuldigtenrechten unverzichtbar ist. Die derzeitige Ausformulierung der Verordnung gewährleiste einen solchen nicht, da lediglich auf nationales Recht verwiesen werde. Der Bundestag ruft daher dazu auf, die Beschuldigtenrechte weiter auf einen hohen Schutzstandard zu harmonisieren.“ Position des Rates der EU Am 6.6.2014 hat der Rat der Europäischen Union eine Orientierungsdebatte über den Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geführt. Die Brüsseler Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen, der Rat fordere im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission, dass das Sekretariat der EuStA nicht nur aus einem Europäischen Staatsanwalt und vier Vertretern bestehen, sondern dass dieses die Struktur eines Kollegialorgans ähnlich wie bei EUROJUST erhalten solle. Jeder Mitgliedstaat solle einen europäischen Staatsanwalt an den Hauptsitz entsenden, der Teil des Kollegialorgans werde. Jeder Europäische Staatsanwalt solle dann Ermittlungen, die von den delegierten Europäischen Staatsanwälten in seinem Mitgliedstaat durchgeführt würden, überwachen und leiten. Weiterhin sei vorgesehen, dass nicht eine ausschließliche Kompetenz für Betrugstaten gegen die finanziellen Interessen der EU für die EuStA bestehen solle, sondern eine konkurrierende Kompetenz mit den nationalen Staatsanwaltschaften, wobei die EuStA ein Vorzugsrecht eingeräumt bekommen solle. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Meldungen aus Brüssel Verfahrensgarantien für beschuldigte Kinder Am 6.6.2014 hat der Rat der Europäischen Union eine Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder angenommen. Hierin, so berichtet das Brüsseler Büro der BRAK, fordere der Rat Ausnahmen des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie, soweit in Mitgliedstaaten vorgesehen sei, dass Strafen durch eine andere Behörde als ein Strafgericht erlassen werden könnten und hiergegen Rechtsbehelfe vor einem Gericht zur Verfügung stünden oder in denen ein Freiheitsentzug nicht als Strafe in Betracht komme. Außerdem sehe der Rat vor, dass Kindern ein Recht auf einen Rechtsanwalt zustehen solle, dies jedoch eingeschränkt werden könne, sofern das als nicht verhältnismäßig angesehen werde, oder wenn zwar eine Freiheitsstrafe vorgesehen sei, diese jedoch nur für eine sehr kurze Zeit. Ebenso fordere der Rat, dass Befragungen von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einen Anwalt durchgeführt werden könnten, sofern ein Warten auf die Ankunft eines Anwalts Leib und Leben eines Dritten gefährden würde oder ohne eine sofortige Handlung der Ermittlungsbehörden das Ermittlungsverfahren substanziell gefährdet würde. Über ihre eigene zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission abgegebene Stellungnahme berichtet die BRAK, sie begrüße die Erweiterung der Verfahrensgarantien für Kinder, kritisiere jedoch genau die Punkte, die nun vom Rat noch ausgeweitet würden. Wörtlich heißt es: „Denn der im Kommissionsvorschlag vorgesehene generelle Verweis in Art. 6 Abs. 1 auf die Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand verweist auch auf die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie. Diese sehen vor, dass ein Rechtsbeistand dann nicht notwendig ist, wenn ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion vorgesehen ist, oder in Fällen, in denen das Verfahren nicht vor einem Strafgericht stattfindet. In jugendstrafrechtlichen Fällen sind diese Ausnahmen jedoch problematisch. Aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht kann auch Freizeitarrest bei geringfügigen Straftaten verhängt werden. Außerdem können Verfahren nur von der Staatsanwaltschaft oder einer anderen Behörde abgewickelt werden, um eine Zuführung zum Richter zu vermeiden. Zum Schutz des Kindes ist jedoch erforderlich, dass auch in diesen Fällen ein Rechtsanwalt dem Kind zur Seite gestellt wird. Die BRAK schlägt daher vor, den Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand bei dem generellen Verweis auf diese Richtlinie ausdrücklich auszunehmen.“ (sob) Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Wie in den KammerMitteilungen 1/2014, S. 76, berichtet, hat die Europäische Kommission am KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 19.11.2013 ihren Vorschlag für die Überarbeitung des „Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure, Verordnung [EG] Nr. 861/2007) und des Europäischen Mahnverfahrens ([EG] Nr. 1896/2006)“ vorgestellt. Zwischenzeitlich hat der Bundesrat hierzu eine Stellungnahme abgegeben und sich – ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer – insbesondere gegen den Vorschlag zur Anhebung der Streitwertgrenze von bislang 2.000 auf 10.000 Euro ausgesprochen. In einer „Gegen-Stellungnahme“ vom 17.6.2014 lässt die EU-Kommission diese Bedenken nicht gelten. Die Kommission weise, so das Brüsseler Büro der BRAK, darauf hin, dass viele Unternehmen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen deshalb nicht nutzten, weil die meisten Forderungen über der derzeitigen Streitwertgrenze von 2.000 Euro lägen. Eine Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000 Euro hätte zur Folge, dass 50 % der grenzüberschreitenden Forderungen von KMU in diesem Verfahren behandelt werden könnten. Ferner stelle die Europäische Kommission fest, dass das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen kein Schritt hin zu einer europäischen ZPO sein solle. Das Verfahren würde nur funktionieren, wenn es durch das nationale Verfahrensrecht ergänzt werde. Es solle eine Alternative bieten zu den auf nationaler Ebene bestehenden Verfahren und sich auf „grenzüberschreitende“ Fälle beschränken. Wörtlich heißt es in dem Papier der EU-Kommission (Drucks. 271/14) u.a.: „Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bereits nach der geltenden Verordnung verpflichtet sind, die Parteien beim Ausfüllen der Formulare zu unterstützen. Da diese Verpflichtung in den Mitgliedstaaten unzureichend umgesetzt wird, zielt die vorgeschlagene Überarbeitung darauf ab, den Anwendungsbereich der Verpflichtung und die Angaben zu den Organisationen zu präzisieren, die den Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung geben können. Die Hilfestellung sollte technischer Art sein und keine rechtliche Beratung darstellen. Die unverhältnismäßigen Kosten zivilrechtlicher Verfahren mit geringem Streitwert stehen einem leichten Zugang zur Justiz de facto im Wege und müssen gesenkt werden, damit die Verordnung wirksam wird. Art. 28 der Verordnung, nach der die Kommission verpflichtet ist, u.a. die Gerichtsgebühren zu überprüfen, ist ein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber ein Eingreifen der Union in diesen Bereich nicht ausschließt. Die Kommission teilt die Auffassung, dass bestimmte Kosten für externe Personen (z.B. für Sachverständige, Übersetzer und Zeugen) nicht unter die Begriffsbestimmung der Gerichtsgebühren nach der Verordnung fallen sollten. Dagegen würde die Verringerung der von den Gerichten für die Ausübung ihrer Funktionen erhobenen (und im Voraus zu entrichtenden) Gebühren auf einen angemessenen Betrag den Zugang zu den Gerichten erleichtern. Die Kommission weist darauf hin, dass die Obergrenze von 10 % des Forderungswertes nicht sehr restriktiv ist und in den meisten Mitgliedstaaten bereits Anwendung findet.“ (sob) 277 Rechtsprechungsübersicht Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an Entscheidungen, die von besonderer allgemeiner oder berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nur ausnahmsweise aufgenommen. Pflicht, Gerichtsverfahren zügig zu fördern, einen gegenüber Berufsrichtern niedrigeren Standard anzusetzen. 2. Ein weit mehr als vier Jahre dauerndes Anwaltsgerichtsverfahren (hier: Rüge wegen Umgehung des Gegenanwalts) ist überlang. 3. Die Förmlichkeiten einer Verzögerungsrüge gem. § 198 Abs. 3 GVG werden durch eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ nicht erfüllt. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2013 – 7 SchH 7/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 636 ff. (sob) Einsichtsrecht in Prozessakte der Rechtsanwaltskammer Anwaltsrecht/Berufsrecht Anwaltswerbung mit kostenloser Erstberatung zulässig BRAO 49b Abs. 1; RVG § 34; UWG § 4 Nr. 11 1. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenloser Erstberatung ist nicht wegen Verstoßes gegen berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften (§ 49b Abs. 1 BRAO) wettbewerbswidrig; eine gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung ist nicht mehr vorgesehen. 2. Die Werbung mit kostenloser Erstberatung ist nicht geeignet, andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wenn sie offenkundig darauf gerichtet ist, Mandanten den Einstieg in ein weitergehendes, Kosten auslösendes Mandatsverhältnis zu erleichtern. LG Essen, Urt. v. 10.10.2013 – 4 O 226/13 Fundstelle: AGS 2014, 258 ff. Überlanges Verfahren beim Anwaltsgericht BRAO § 112g; GVG § 198 1. Allein der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit von Richtern am Anwaltsgericht gebietet es nicht, bei der dem Rechtsstaatsprinzip ausfließenden 278 BRAO §§ 43b, 58 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4; VwGO § 44a; HmbVwVfG § 29; BBG § 106 Abs. 1 S. 6 Auch die Akte der Rechtsanwaltskammer zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren gegen ein Mitglied gehört zur materiellen Personalakte und unterliegt dem Akteneinsichtsrecht des betroffenen Mitglieds; nicht davon umfasst ist allerdings die Korrespondenz der Kammer mit ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 39/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 883 f. Zur Frage, ob Fälle aus dem Bereich des Strafvollzugsrechts dem besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet werden können BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 5 Abs. 1 lit. a, 8 Nr. 2, 13 Nr. 3 Zum Nachweis besonderer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des besonderen Verwaltungsrechts i.S. von § 8 Nr. 2 FAO können keine Fälle aus dem Bereich des Strafvollzugsrechts anerkannt werden; diese sind ausschließlich dem Fachgebiet Strafrecht (§ 13 Nr. 3 FAO) zugeordnet. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 751 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Richtiger Adressat für Klage betreffend die Tagesordnung der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer werb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Arbeitsrecht, wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen. BRAO §§ 112d Abs. 1, 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 Eine Feststellungsklage darüber, ob der Präsident einer Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, einen Antrag auf die Tagesordnung der ordentlichen Kammerversammlung zu nehmen, ist nicht gegen den Präsidenten als „Behörde“, sondern gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13 Fundstellen: NJW-RR 2014, 752 ff. = MDR 2014, 687 f. Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums Fundstelle: NJW-RR 2014, 750 BRAO § 43c Abs. 1 S. 2; FAO §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 lit. l, 14e Unzulässige Datenverwendung zur Mandatsakquise (Anlegerbrief) Wird ein in den §§ 8 ff. FAO vorgesehenes Fallquorum (hier: im Bau- und Architektenrecht) zum Nachweis des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen nicht erfüllt, kann dieses Defizit nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden. BRAO § 43b; BDSG § 28 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 11 BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 60/12 1. § 28 Abs. 3 BDSG stellt eine Marktverhaltensregel i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar. Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften, Wichtige Entscheidungen“ abgerufen werden. 2. Kontaktdaten von Anlegern, die ein Rechtsanwalt im Namen eines Anlegers im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Fondsgesellschaft erlangt hat, dürfen seitens des Rechtsanwalts nicht verwendet werden, um sich mit einem Werbeschreiben zum Zweck der Mandatsgewinnung an die Anleger zu wenden. 3. Im Rahmen des § 43b BRAO ist ein gewisser Werbeeffekt dagegen im Rahmen der dort gebotenen Abwägung hinzunehmen, wenn sich das Schreiben überwiegend mit der sachlichen Information der Anleger befasst und keine sonstigen Umstände vorliegen, die es als unzulässige Werbung erscheinen lassen. OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014 – 6 U 167/13 Fundstelle: NJW 2014, 1820 ff. Zur Frage, wann Fälle aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht zum Nachweis praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht geeignet sind BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 5 Abs. 1 lit. c, 10 Nr. 1 lit. e Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den ErKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 (Leitsatz der Redaktion) Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 256 Rechtsanwaltskammer muss Fachangestellten-Ausbildung alleine bewältigen BRAO § 112a Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; BBiG §§ 34, 35, 71 Abs. 4 Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weist den Rechtsanwaltskammern die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe zu, die nicht auf privatrechtlich organisierte Anwaltvereine übertragen werden darf. (Leitsatz der Redaktion) BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Spezial, Wichtige Entscheidungen“ abgerufen werden. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 258 279 Rechtsprechungsübersicht Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung bei dreijährigem Fortbildungsdefizit EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15 Richtlinie 98/5/EG Art. 3 1. Die Fortbildungspflicht eines Fachanwalts ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. 1. Es stellt keine missbräuchliche Praktik dar, wenn sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um dort nach erfolgreich abgelegten Universitätsprüfungen die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben, und danach in dem Mitgliedstaat, dem er angehört, zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der Berufsbezeichnung auszuüben, die er in dem Mitgliedstaat erlangt hat, in dem er auch die Berufsqualifikation erworben hat. 2. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf des Fachanwaltstitels. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. 3. Ein Widerruf des Fachanwaltstitels ist gerechtfertigt, wenn der Fachanwalt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. (Leitsätze der Redaktion) BGH, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften, Wichtige Entscheidungen“ abgerufen werden. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 257 2. Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats ist die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig zu sein. 3. Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG betrifft lediglich das Recht, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung auszuüben. Die Bestimmung regelt weder den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf noch seine Ausübung unter der im Aufnahmemitgliedstaat verliehenen Berufsbezeichnung. (Leitsätze der Redaktion) Anwaltswerbung mit Gutscheinen EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-58/13 u. C-59/13 BRAO §§ 43b, 49b Abs. 1; RVG §§ 4 Abs. 1 S. 1, 34 Abs. 1 Fundestelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht, Wichtige Entscheidungen“ abgerufen werden. 1. Rechtsanwälten ist es grundsätzlich gestattet, kostenfreie Erstberatungen anzubieten, da dieser Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliegt. 2. Ein anwaltlicher Kalender-Gutschein ist irreführend und damit unsachlich, wenn dessen Vorderseite als Eye-Catcher Ausführungen zum Strafrecht enthält, auf der Rückseite hingegen oben in Großbuchstaben der Vermerk „Gutschein“ mit einem Sternchen versehen, jedoch als korrespondierendes Sternchen weiter unten im Text kleingedruckt der Hinweis enthalten ist, dass die kostenfreie Erstberatung auf den Gebieten des Arbeitsrechts und Versicherungsrechts gewährt werde. (Leitsätze: Redaktion der BRAK-Mitteilungen) AGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 3/14 Fundstelle: BRAK-Mitt. 2014, 207 ff. 280 Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 274 Arbeitsrecht Zur Zulässigkeit eines Streikaufrufs im Intranet durch Mitglied des Betriebsrats GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-MailAccounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfes zu dulden. Eine derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken. BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 31/12 Fundstelle: MDR 2014, 548 f. Zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von Mobbinghandlungen GG Art. 20, 103; ZPO §§ 141, 286, 373, 384, 447, 448 1. Ein Arbeitnehmer ist für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs- und/ oder Schadensersatzansprüche herleitet, darlegungsund beweispflichtig. 2. Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass für die zu beweisenden Tatsachen auf Grund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. 3. Lehnt das Berufungsgericht eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO deshalb ab, weil es die gewisse Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache verneint, so müssen seine diesbezüglichen Feststellungen in einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen sein. Flashmob-Aktion reagieren kann, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 26.3.2014 – 1 BvR 3185/09 Fundstelle: NJW 2014, 1874 ff. Keine Einsicht in Personalakte durch bevollmächtigten Rechtsanwalt GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2 1. Der Arbeitnehmer hat gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Hierfür bedarf es auch keines konkreten berechtigten Interesses. 2. Das Akteneinsichtsrecht kann gegen den Willen des Arbeitgebers grundsätzlich nicht von einem Bevollmächtigten ausgeübt werden, d.h. grundsätzlich auch nicht von einem beauftragten Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär. LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.4.2014 – 5 Sa 385/13 Fundstelle: MDR 2014, 907. Zusammensetzung des Urlaubsentgelts bei Grundgehalt und Provision BAG, Urt. v. 14.11.2013 – 8 AZR 813/12 Fundstelle: NJW 2014, 1326 ff. Gewerkschaftlicher Aufruf zu Flashmob-Aktion GG Art. 9 Abs. 3, 12, 14, 20 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3, 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 45 1. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Die Wahl der geeigneten Mittel zur Erreichung der koalitionsspezifischen Zwecke überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich der Koalition selbst. 2. Gewerkschaftlich getragene und auf Tarifverhandlungen bezogene Flashmob-Aktionen, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, rechtmäßige Arbeitskampfziele zu stützen, sind nicht von vornherein mit der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn sich Dritte an der Flashmob-Aktion beteiligen. 3. Die Annahme, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich durch eine vorübergehende Betriebsstilllegung oder die Ausübung seines Hausrechts wirksam auf eine KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1 1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen und Praktiken entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus einem Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren Höhe sich nach den Verträgen bemisst, die vom Arbeitgeber auf Grund der vom Arbeitnehmer getätigten Verkäufe geschlossen wurden, hinsichtlich seines bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat, das ausschließlich aus seinem Grundgehalt besteht. 2. Die Methoden der Berechnung der Provision, auf die ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich seines Jahresurlaubs Anspruch hat, sind vom nationalen Gericht anhand der in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Regeln und Kriterien und im Licht des mit Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verfolgten Ziels zu beurteilen. EuGH (1. Kammer), Urt. v. 22.5.2014 – C-539/12 Fundstelle: NJW 2014, 2017 ff. 281 Rechtsprechungsübersicht Bank- und Kapitalmarktrecht Zur Rückforderung darlehensbezogener Bearbeitungsgebühren BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 305, 305b, 305c Abs. 2, 306 Abs. 2, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 313, 488 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 u. 2 1. Erweist sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung als unwirksam, kann der Verwender sich grundsätzlich nicht auf eine Störung oder einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. 2. Bearbeitungsgebühren werden nur dann unmittelbar bei oder nach dem Vertragsschluss bezahlt, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine solche Vereinbarung beruft. 3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht wegen einer unklaren oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben. AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.11.2013 – 36 C 549/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 618 ff. Aussetzung des KapMuG-Verfahrens KapMuG § 7 Abs. 1 S. 1 (i.d.F. geltend bis einschl. 31.10.2012), § 8 Abs. 1 S. 1 (i.d.F. ab 1.11.2012 geltend); ZPO § 148 Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 1 KapMuG (i.d.F. geltend bis einschließlich 31.10.2012) bzw. des § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG (i.d.F. ab 1.11.2012 geltend) mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine Aussetzung nach dem KapMuG unzulässig ist. BGH, Beschl. v. 8.4.2014 – XI ZB 40/11 Fundstelle: MDR 2014, 740 f. Abschluss trotz Verweigerung der Aufklärung über Höhe der Rückvergütung BGB §§ 242, 280 Abs. 1 S. 1 Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält 282 sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung geltend macht. BGH, Urt. v. 8.4.2014 – XI ZR 341/12 Fundstelle: MDR 2014, 735 f. Aussonderungsrecht in der Insolvenz bei Eigentumsvorbehalt im echten Factoring InsO §§ 47, 51 Nr. 1 Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums. BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 128/12 Fundstellen: NJW 2014, 2358 f. = MDR 2014, 927 f. Bearbeitungsentgelt in Privatdarlehens-AGB (Rechtsprechungsänderung) AEUV Art. 56; RL 93/13/EWG Art. 4; RL 2008/48/EG Art. 3 Buchst. i; GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3; BGB §§ 138, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, Abs. 3, 488 ff., 501 f.; PAngV § 6; KWG § 18 Abs. 2; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 1. Die in den AGB eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. 2. Soweit bei anderen Vertragstypen gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil sein mögen, ist damit für die entsprechende Qualifikation von pauschalierten Kreditbearbeitungsentgelten noch nichts entschieden. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der in Rede stehende Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird. Insoweit ist entscheidend, dass mit einem Kreditbearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf Kunden abgewälzt werden, die die Bank – wie die Bearbeitung des Darlehensantrags und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden als wesentlicher Grundlage für einen Darlehensvertragsabschluss – im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht 3. Wahrt eine Klausel zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, lässt dieser Umstand jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB zu unterziehen. (Leitsätze 2 und 3: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12 Fundstelle: NJW 2014, 2420 ff. Bau- und Architektenrecht Keine Architektenhaftung für Unrichtigkeit einer mündlichen Auskunft der Bauaufsichtsbehörde BGB §§ 133, 157, 242, 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 634 Nr. 4; HOAI a.F. § 15 Abs. 2 Nr. 1 1. Bei der Feststellung bzw. Auslegung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen einer Projektentwicklerin und einer Architektin zustande gekommen sind, ist nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (§§ 145 ff. BGB) und die allgemeinen Grundsätze des BGB (insbesondere die anerkannten Auslegungsregeln, §§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Ungeachtet dessen kann den Preisvorschriften der HOAI – insbesondere den dortigen Leistungsphasen – im Rahmen von §§ 145 ff. bzw. 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gewisse Bedeutung zukommen bzw. das Honorarrecht kann insoweit auf das allgemeine Schuld- bzw. Vertragsrecht „ausstrahlen“. 2. Der Inhalt eines an eine Architektin gerichteten Auftrags kann – nach den Umständen des Einzelfalls – auch nur dem Inhalt eines Auftrags an einen sog. (Empfangs-)Boten bzw. an einen Passivvertreter i.S. von § 164 Abs. 3 BGB entsprechen und damit keine Werkleistung (mit Haftung für einen entsprechenden Werkerfolg), sondern eine Dienstleistung (d.h. eine bloße Informationsbeschaffung bzw. -weiterleitung) zum Gegenstand haben. 3. Ein solcher auf die Beschaffung von Drittinformationen oder auf die schlichte Auskunft über den Inhalt der von einem Dritten eingeholten Rechtsmeinung gerichteter Vertrag kann – auch im Architektenrecht – nicht ohne Weiteres Beratungs-, Prüfungs- bzw. Kontrollpflichten des Architekten als Übermittler begründen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 4. Einer erfahrenen Projektentwicklerin ist nach nur vagen Angaben zu dem durch eine Architektin bei der Baubehörde anzufragenden Projekt der Einwand verwehrt, sie habe die von der Architektin auftragsgemäß lediglich an sie weitergeleitete mündliche Auskunft der Baubehörde gleichwohl wie das Ergebnis einer schriftlichen, förmlichen Bauvoranfrage verstehen dürfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Projektentwicklerin aus von ihr ausdrücklich zugestandenen Gründen (Bekanntwerden ihrer Projektpläne, Interesse möglicher Konkurrenten, Erhöhung der Kaufpreisvorstellungen des Grundstücksverkäufers, erhebliche Verzögerung durch das behördliche Verfahren) diesen „offiziellen“ Weg einer verbindlichen Klärung der Zulässigkeit ihres Projekts gescheut hat. OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013 – I-22 U 57/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 530 ff. Architektenhaftung für fehlerhafte Planung und Überwachung der Sanierung einer Altbaufassade BGB § 635 1. Der mit einer Vollarchitektur beauftragte Architekt hat die Details der Sanierung der Fassade eines historischen Hauses auch dann zu planen, wenn der Auftraggeber zusätzlich ein Abdichtungsunternehmen mit Voruntersuchungen und der Erstellung eines Abdichtungskonzepts beauftragt hat. Seine Planung ist fehlerhaft, wenn er für die Horizontalabdichtung einer Außenwand nur auf der Außenwand Injektionsöffnungen vorsieht, obwohl nach den einschlägigen technischen Regeln beidseitige Öffnungen erforderlich sind. 2. Putz- und Isolierungsarbeiten an der Fassade eines historischen Hauses sind keine handwerklichen Selbstverständlichkeiten, auf deren Beaufsichtigung der mit der Objektüberwachung betraute Architekt verzichten darf. Er hat zumindest durch stichprobenartige Kontrollen sicherzustellen, dass der Bauunternehmer die verschiedenen Putz- und Abdichtungsschichten in der richtigen Reihenfolge aufbringt, und vor der Aufbringung des Putzes den Untergrund auf seine Tragfähigkeit hin überprüfen zu lassen. 3. Der dem Auftraggeber für die Planung und die Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung entstehende Aufwand kann in Form eines prozentualen Aufschlages auf die von einem Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten seinerseits frei geschätzt werden (hier: auf 20 %). (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Celle, Urt. v. 29.1.2014 – 7 U 159/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 655 ff. 283 Rechtsprechungsübersicht Mängelansprüche bei nicht erreichbarer Mangelfreiheit Zur Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers bei Einschaltung eines Erbenermittlers BGB §§ 311a, 634 BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3, 1915 Abs. 1 S. 1 u. 2; VBVG §§ 2 S. 1 1. Hs., 3 Abs. 1 bis 3 Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade (hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 BGB zu. BGH, Urt. v. 8.5.2014 – VII ZR 203/11 Fundstelle: MDR 2014, 891 f. Erbrecht Keine Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch Pflichtteilsstrafklausel in Erbvertrag BGB §§ 133, 2074, 2075, 2269, 2353; FamFG § 352 Abs. 1 Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller anderen maßgeblichen Umstände der Errichtung nicht, dass die Eheleute über den im Erbvertrag verbalisierten Regelungsgehalt hinaus den Willen zu einer Schlusserbeneinsetzung gehabt haben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Erblasser lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel als Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung wollten, nicht jedoch eine Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder. 1. Als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers (hier: mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben) hat das Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht mittellosen) Nachlasses grundsätzlich unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls einerseits einen Stundensatz (hier: 75 Euro netto) zu bestimmen und hierbei ausschlaggebend auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden, zu berücksichtigen, wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht – ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise – auf ihre Plausibilität hin zu prüfen ist. 2. Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler ein, so kann dies die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2014 – I-3 Wx 64/13 3. Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen handelt, nicht zu berücksichtigen. Fundstellen: NJW-RR 2014, 837 f. = MDR 2014, 728 f. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 – I-3 Wx 245/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 778 f. Keine Pflichtteilsentziehung wegen geringfügiger Diebstähle durch einen Abkömmling BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 2, 2336 Abs. 2 Weder das Mitnehmen von Fleischprodukten noch die Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern stellen Verfehlungen dar, die eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bedeuten und deshalb eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen könnten. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) LG Mosbach, Teilurt. v. 31.1.2014 – 2 O 182/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 708 ff. 284 Familienrecht Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe BGB §§ 134, 138, 139, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1614 1. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden. herigen Unterhaltstitels als „überobligatorisch“ bewertet, so ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages fortzuschreiben. 2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages. 3. Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 Euro haben nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und stehen – jedenfalls teilweise – zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung. 3. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 Fundstelle: MDR 2014, 542 ff. Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bei heillos zerstrittenen Eltern BGB §§ 1666, 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 1. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen Sorge nur dann, wenn der Elternstreit sich zum einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und wenn zum anderen allein durch die Übertragung der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist. 2. Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), rechtfertigen zu können, muss eine günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Diese Grundrechte werden verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten sind wie vom Beibehalten der gegebenen, dringend verbesserungsbedürftigen Verhältnisse. OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.2.2014 – 13 UF 175/13 Fundstelle: NJW 2014, 1824 ff. Unterhalt eines volljährigen behinderten Kindes FamFG § 239; BGB §§ 313, 1602 1. Es stellt keine schwerwiegende Veränderung i.S. des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde. 2. Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2014 – II-8 UF 236/13 Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 24/2014. Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer Versorgungsanrechte durch Unterhalt BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578b Abs. 1 u. 2 Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12 Fundstellen: NJW 2014, 1302 ff. = MDR 2014, 537 f. Geldabhebung vom Gemeinschaftskonto nach der Trennung BGB §§ 430, 745 Abs. 2, 1361b Abs. 3 S. 2 1. Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen im Zweifel nicht befugt. 2. Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 bzw. § 745 Abs. 2 BGB gegen den in der Wohnung Verbliebenen im Wege der Hilfsaufrechnung nicht deshalb verwehrt, weil er sich in einem bereits anhängigen Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt auf den Vorteil des mietfreien Wohnens des anderen in der Ehewohnung beruft. OLG Bremen, Beschl. v. 3.3.2014 – 4 UF 181/13 Fundstelle: NJW 2014, 2129 f. 285 Rechtsprechungsübersicht Zum Auskunftsanspruch eines Samenspenders Gebührenrecht/Kostenrecht BGB § 1686 Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht. OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 13 WF 22/14 Fundstelle: MDR 2014, 838 ff. Zur Berücksichtigung des neuen Ehegatten bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts BGB §§ 1581, 1609; BEEG § 11 1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609 Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind. 2. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. 3. Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 S. 1 BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren Gesamteinkommens unberücksichtigt. 4. Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13 Fundstelle: MDR 2014, 782 ff. 286 Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts VV RVG Nr. 7003; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gem. § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat. AG Marbach am Neckar, Beschl. v. 6.11.2013 – 3 C 32/12 Fundstelle: AGS 2014, 210 Zur Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten für zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt BGB § 1835 Abs. 1 S. 1; FamFG § 277 Abs. 1 S. 1; JVEG § 7 Abs. 2 1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen. 2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 159/12 Fundstelle: NJW 2014, 1668 f. Nur eine Angelegenheit bei Vertretung mehrerer Adhäsionskläger in demselben Strafverfahren RVG § 15; VV RVG Nr. 4143 1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen ihr auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht 2. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden. 3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2013 – 1 Ws 416/13 Fundstellen: AGS 2014, 176 ff. = RVGreport 2014, 227 f. Haftzuschlag bei Unterbringung in Heim der Jugendhilfe VV RVG Vorbem. 4 Abs. 4 Auch der Beschuldigte, der in einer Einrichtung der Jugendhilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft nach § 72 Abs. 4 JGG i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, befindet sich nicht auf freiem Fuß. LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2013 – 7 Ks 10 JS 72/12 – 25/12 Fundstelle: AGS 2014, 178 Zur Bindungswirkung einer uneingeschränkten Beiordnung im PKH-Verfahren ZPO § 121 Abs. 3; RVG §§ 46, 48, 55; RVG VV Nrn. 7000 ff. Wird ein Anwalt, der seinen Kanzleisitz nicht im Gerichtsbezirk unterhält, uneingeschränkt beigeordnet, so ist diese uneingeschränkte Beiordnung für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts auch dann bindend, wenn der Anwalt nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts hätte beigeordnet werden dürfen. Der Anwalt erhält daher seine gesamten Reisekosten aus der Landeskasse. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2014 – II-10 WF 1/14 Fundstelle: AGS 2014, 196 ff. Besprechung mit dem Prozessgegner als Voraussetzung einer Terminsgebühr sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung einzutreten. Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht, wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst. OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2014 – 6 E 1209/12 Fundstelle: NJW 2014, 1465 f. Keine Verzehnfachung des gesetzlichen Regelwerts aus Billigkeitsgründen FamGKG §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 3 1. Der Regelwert für eine Haushaltssache gem. § 48 Abs. 1 und 2 FamGKG kann gem. § 48 Abs. 3 FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen. Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichszahlung rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht. 2. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes. OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2014 – 10 UF 311/13 Fundstelle: RVGreport 2014, 245 f. Zum Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss FamFG § 256; FamGKG § 41 Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen. Eine Ermäßigung wegen geringerer Bedeutung gegenüber der Hauptsache kommt hier nicht in Betracht. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – 27 F 156/13 Fundstelle: AGS 2014, 237 f. Zur Billigkeit der Berechnung einer Erstberatungsgebühr in Studienplatz-Angelegenheit RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3104; VV RVG a.F. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 RVG §§ 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 675 Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner 1. Im Regelfall ist von einer entgeltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts auszugehen. Dies gilt insbeson- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 287 Rechtsprechungsübersicht dere dann, wenn der von dem Auftraggeber unterschriebene Aufnahmebogen die Formulierung enthält, dass eine „entgeltliche Rechtsberatung“ erfolgen soll. 2. Die Berechnung einer Beratungsgebühr i.H. von 190 Euro für eine Beratung über die Möglichkeit einer Klage auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist nicht unbillig. AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13 2. Eine allgemein gültige Obergrenze für die Zahl notwendiger Besuche besteht nicht. 3. Bei sieben Besuchen während einer fünfeinhalb Monate währenden Untersuchungshaft liegt die Annahme missbräuchlichen Verteidigerverhaltens fern. AG Backnang, Beschl. v. 4.3.2014 – 2 Ls 22 Js 43421/13 Fundstelle: RVGreport 2014, 266 f. Fundstelle: RVGreport 2014, 307 f. Keine isolierte Kostenentscheidung bei Nichtfortführen des Beweisverfahrens Zur Bemessung von Rahmengebühren im Verkehrsrecht ZPO §§ 269 Abs. 3, 485 ff., 494a Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren. Wenn der Antragsteller ein bereits betriebenes selbstständiges Beweisverfahren, das aus seiner Sicht jedenfalls teilweise zu verwertbaren Ergebnissen geführt hat, nicht weiterführt, ergeht zu seinen Lasten keine isolierte Kostenentscheidung. AG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2014 – 20 C 3087/13 (Leitsatz: NJW-Redaktion) Fundstelle: RVGreport 2014, 226 f. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 – I-21 W 17/14 RVG § 14; VV RVG Teil 5 Fundstelle: NJW 2014, 1748. Geltendmachung des zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruchs durch Miterben BGB § 2039; ZPO § 104 1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen. Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei. 2. Dem aus § 2039 S. 1 BGB folgenden Recht des Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen. BGH, Beschl. v. 27.2.2014 – III ZB 99/13 Fundstelle: NJW 2014, 1886 f. Keine Terminsgebühr bei bloßer Verfahrensabsprache VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202 Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht aus. BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13 Fundstellen: MDR 2014, 627 f. = AGS 2014, 211 ff. Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im anwaltsgerichtlichen Verfahren RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a; VV RVG Nr. 6211 Besuche des Pflichtverteidigers in der Justizvollzugsanstalt RVG § 46 1. Die gerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit von Besuchen des Pflichtverteidigers bei seinem inhaftierten Mandanten ist auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt. 288 Für ein Beschwerdeverfahren im Rahmen der zweiten gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden. AnwG Mecklenburg-Vorpommern, 11.3.2014 – I AG 1/10 (EV 9/07) Beschl. v. Fundstelle: RVGreport 2014, 314 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Wertaddition von Klage und Widerklage bei verschiedenen Vermögenspositionen Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens zum Zwecke der Streitwertfestsetzung GKG § 45 Abs. 1 S. 3 RVG § 11 Abs. 4; ZPO § 104 § 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen. Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts in analoger Anwendung des § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 261/12 BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 Fundstellen: AGS 2014, 246 ff. = RVGreport 2014, 240 ff. Fundstellen: NJW 2014, 1456 f. = MDR 2014, 627. Neue Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nach Zurückverweisung durch den BGH Keine Terminsgebühr für Besprechung mit dem Gericht VV RVG Nr. 3104; VwGO §§ 151, 164, 165 Eine Besprechung mit dem Gericht löst für den Anwalt keine Terminsgebühr aus. VG München, Beschl. v. 11.3.2014 – M 18 M 14.278 Fundstelle: AGS 2014, 215 f. RVG §§ 15 Abs. 5 S. 2, 21; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 6 Für die Zweijahresfrist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG, nach deren Ablauf im Falle der Zurückverweisung eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr neu entstehen kann, kommt es nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung. OLG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 8 W 84/13 Fundstelle: MDR 2014, 808. Keine zusätzliche Gebühr bei Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ohne Hauptverhandlung VV RVG Nr. 5115 Anm. Abs. 1 Nr. 5 Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung, entsteht für den Verteidiger keine zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG. AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2014 – 52 C 1673/13 Fundstellen: AGS 2014, 180 f. = RVGreport 2014, 232 f. Zum Streitwert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ZPO § 3 Der Wert eines Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern nach dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags. BGH, Beschl. v. 16.4.2014 – XI ZR 38/13 Fundstelle: RVGreport 2014, 322 f. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in Strafsachen VV RVG Nr. 2102 Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels entsteht nur für den nicht vorbefassten Verteidiger. OLG Dresden, Beschl. v. 13.3.2014 – 2 Ws 113/14 Fundstelle: AGS 2014, 221 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Teilnahme von Mitarbeitern des Jobcenters am Termin ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; JVEG §§ 20, 22 Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend, kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Termins289 Rechtsprechungsübersicht teilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 20 JVEG verlangen. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 630/12 Fundstelle: MDR 2014, 867 f. Anwaltsgebühren bei zeitlich versetzt erteilten Klageaufträgen RVG §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 15 Abs. 1 u. 2, 22; VV RVG Nrn. 1008, 3200 Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein, auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil Berufung einzulegen. steller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Antragsgegner vorgegangen sind. 2. Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren. 3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 S. 1 1. Hs. ZPO). BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13 Fundstelle: NJW 2014, 2285 ff. BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13 Keine Aufteilung der Geschäftsgebühr Fundstellen: NJW 2014, 2126 ff. = AGS 2014, 263 ff. = MDR 2014, 866 f. RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300 Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren BGB §§ 305c, 406, 407; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11 Fundstelle: NJW 2014, 2287 f. Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens BGB § 242; ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 103 1. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antrag290 Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren) Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird. BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13 Fundstelle: AGS 2014, 325 ff. Grundgebühr und Verfahrensgebühr VV RVG Nrn. 4100, 4104, 4105 Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich, dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst wird. LG Duisburg, Beschl. v. 3.6.2014 – 34 Qs 52/13 Fundstelle: AGS 2014, 330 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung bei Formmangel nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens gegen die H. abdecken sollte. BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a, 4b [3] Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt L. auf eine Finanzierung einigte. Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12 Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie zu der zum Nachteil der Klägerin ergangenen Kostenentscheidung den Beitrag von Schons, oben S. 241 Eine weitere Anmerkung von Schons zu der Entscheidung (diesmal mit Fokus auf dem Thema „Vergütungsvereinbarungen“) wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift Anwaltsgebühren Spezial (AGS) abgedruckt. Aus den Gründen: I. [1] Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar in Höhe von 90.292,20 E. [2] Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte dieses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. E kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der H., die ihm zur Zinssicherung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L. ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Beklagte aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17. November 2009 auf Stundenhonorarbasis 3.888 E. Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am 15. Dezember 2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 E zuzüglich Umsatzsteuer erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 E zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt L. blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L. beauftragte, eine Klage auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Rentenfonds vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit vereinbart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 [4] Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L. in Höhe von 10.000 E nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Zedent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er errechnete ein Honorar von 64.274,28 E für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 E einschließlich einer Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit erster Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 E in Abzug und verlangte als Differenz 90.292,20 E, die der Beklagte nicht zahlte. Diesen Betrag macht die Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 E auf, die zur Abwehr der streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind. [5] Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31 E nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in Höhe von 10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer für berechtigt gehalten und die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.161,68 E durchgreifen lassen. [6] Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers des Landgerichts bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70 E nebst Zinsen verurteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang weiter. [7] Die zulässige Revision ist unbegründet. II. [8] Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 E zuzüglich Umsatzsteuer hinausgehe. [9] Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten habe, weil es Sache des fachkundigen Rechtsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er 291 Rechtsprechungsübersicht hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet habe, verstoße er gegen Treu und Glauben, weil sich der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen habe, weil er nicht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die nach der nachfolgenden mündlichen Vereinbarung durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten sein sollte. [10] In Höhe von 976,30 E sei der Honoraranspruch des Zedenten durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu ersetzen. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar führe die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt. III. [11] Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des Beklagten in Höhe von 976,30 E geltend machen. [12] 1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171; vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 11, 15 ff.). [13] Nach dem seit 1. Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschränkung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswirksamkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, BT-Drucks. 16/8384 S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka, RVG, 7. Aufl., § 4b Rn. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/ Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 4b Rn. 2; 292 Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn. 3, Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent Anwaltshonorar verlangen. [14] 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur Deckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung. [15] a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schneider/Wolf, aaO § 4b Rn. 7). Nach anderer Auffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 4b Rn. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, aaO; § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO, § 4b Rn. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 4b Rn. 1, 3; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 6. Aufl. § 4b Rn. 2). [16] b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung – auch im Erfolgsfall – auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden. [17] aa) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht, aus § 134 BGB ergeben. [18] § 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren. [19] bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist allerdings unklar und widersprüchlich. Dort (BT-Drucks. 16/8384 S. 12) wird ausgeführt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht entspreche. Formfehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Vergütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung geschuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB). [20] Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, war schon zum alten Recht nicht angenommen worden. Zur Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung selbst sagt die Gesetzesbegründung nichts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsvereinbarung den Vergütungsanspruch begrenzen, wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt, die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte. [21] c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO angelehnt. In § 4b RVG aF hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3 BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse. [22] aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 – IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 6 ff. zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nF übertragen (BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 15), ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen. [23] bb) Hieran hält der Senat jedoch nicht fest. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 [24] Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückgegriffen werden. Die nach § 46b Abs. 2 BRAO aF ausnahmslos unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung war nichtig. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede solche Vereinbarung stellte eine gemäß § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 14 ff.). [25] Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verlangen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris Rn. 20] mwN). Es handelte sich dabei aber nicht um verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die vertragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche Tätigkeit geht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris Rn. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 – VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; vom 19. Juni 1980 – III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks. 16/8384 S. 12). [26] Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren, bedarf es der zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht. [27] Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der Formfehler die Rede ist, schöpft dies den Gesetzeswortlaut nicht aus. Jedenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegründung zu § 4b RVG differenziert eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des § 3a RVG und den Anforderungen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechtsfolgen sind jedoch in § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Rechtsfolgen nicht nach formellen und materiellen Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesbegründung sind insoweit allgemein und beispielhaft zu verstehen. [28] d) Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b). 293 Rechtsprechungsübersicht Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/Onderka, aaO). [29] e) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig. [30] Der Zedent und der Beklagte sind allerdings durch mündliche Vereinbarung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In Erfolgshonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig, die hier nicht eingehalten wurden. Diesen Fall erfasst jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher Weise wie die sonstigen Fälle des § 4a Abs. 1 und 2 sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den Fall gerichtlicher Gebühren nichtig sein sollten, kann daraus folglich nicht abgeleitet werden. Auch hier greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die Deckelungsregelung ein. [31] Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam. Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung. [32] f) Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Regelungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere verlangt werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Honorars auf die vereinbarte Höhe. [33] Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der rechtskundige Anwalt, dem insbesondere – anders als dem Mandanten – die materiellen Voraussetzungen und formalen Anforderungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz – von ihm zumin294 dest erkennbarer – unwirksamer Honorarvereinbarung, in denen er auf Gebühren in gesetzlicher Höhe gerade verzichtet, die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren verlangen könnte. [34] g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenvereinbarung gebeten hatte, ist unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Beratungspflicht zu unterrichten. [35] h) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat. Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung liegt zwar tatsächlich nicht vor. Dem Beklagten war es aber unbenommen, seine Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung zum früheren Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG berufen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht, als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsächliche Umstände täuscht oder solche Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung von Bedeutung sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befürchten zu müssen, sodann eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der Zweck des § 4a RVG verfehlt. [36] 3. Gegen die danach begründete Klageforderung in Höhe von 11.900 E hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung in Höhe von 976,30 E durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sondervereinbarung im Sinne des § 241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprüche in überzogener Höhe geltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Das erforderliche Verschulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberechtigte Ansprüche geltend macht, diese nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.; vom 16. Januar 2009, aaO Rn. 20). Von ihrem gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermutenden Verschulden hat sie sich jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als gewerblicher Zessionarin anwaltlicher Forderungen können zumindest die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden. Einem Rechtsanwalt musste jedenfalls, auch wenn die Rechtslage zu § 4b RVG bislang ungeklärt war, schon anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar geKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht wesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste die Klägerin damit rechnen, dass sich der Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten unberechtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde. vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T notwendig und zweckdienlich sind.“) ermächtigt zu dessen gemeinsamer Vertretung, nicht zur Einzelvertretung. Gesellschaftsrecht UmwG §§ 2 Nr. 1 u. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1, 36; BGB §§ 314 Abs. 1, 613 S. 1 (analog), 673 S. 1 (analog); WEG §§ 10 Abs. 7, 26 Abs. 1; ZPO §§ 256, 554 Aufrechnung mit Anspruch gegen die Gesellschafter bei Klage der GbR 1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen Person auf eine andere juristische Person gehen die Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird. BGB §§ 242, 705; HGB §§ 128, 129 Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt. BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 150/12 Fundstelle: MDR 2014, 550 f. Zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters der GmbH GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 19, 54 Abs. 1 u. 3, 55 Abs. 1 In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen. OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2013 – 4 U 39/13 Fundstelle: MDR 2014, 601 f. Zur Auslegung einer vom GmbH-Geschäftsführer erteilten Vollmacht GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 3, 35 Abs. 1 u. 2; HGB §§ 12 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1 Die beglaubigte Vollmacht des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH („Herr P. und Herr D. sind ... bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als Geschäftsführer der Firma T beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2014 – I-3 Wx 31/14 Fundstelle: MDR 2014, 551. Übergang von Organstellung und Verwaltervertrag bei GmbH-Verschmelzung 2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen. BGH, Urt. v. 21.2.2014 – V ZR 164/13 Fundstelle: NJW 2014, 1447 ff. Zu den Folgen der nicht ordnungsgemäßen Einberufung einer Gesellschafterversammlung BGB § 709 Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist. BGH, Urt. v. 11.3.2014 – II ZR 24/13 Fundstelle: MDR 2014, 733 f. 295 Rechtsprechungsübersicht Zur Eintragungsfähigkeit der Verträge einer GmbH GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1 Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern geschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht ins Handelsregister einzutragen. KG, Beschl. v. 24.3.2014 – 12 W 43/12 Fundstelle: MDR 2014, 734 f. BGB-Gesellschaft im Grundbuch GBO §§ 13, 47 Abs. 2; ZVG § 130 Ein Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter der ... GdbR“ bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll. OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.5.2014 – 15 W 788/14 Fundstelle: MDR 2014, 746. Zur Vollzugsreife des Eintragungseintrags im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co. KG bei Bedenken des Finanzamts HGB §§ 145 ff., 155, 157, 161 Abs. 2; BGB § 735; FamFG § 394 Vom Finanzamt mit Blick auf ausstehende Veranlagungen und ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren vorgebrachte Bedenken stehen der Vollzugsreife der im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co. KG zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Eintragung („Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden. ...“), nicht entgegen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2014 – I-3 Wx 48/14 Fundstelle: NJW-RR 2014, 723 ff. Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit der KG BGB §§ 181, 611 Vereinbart der Geschäftsführer der KomplementärGmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam. Wird die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter Vertragsgrundlage einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat. BGH, Urt. v. 15.4.2014 – II ZR 44/13 Fundstelle: MDR 2014, 909. 296 Gewerblicher Rechtsschutz Mehrdeutiges Markenwort ohne Unterscheidungskraft MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 1 Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier u.a. Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus. BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – I ZB 3/13 Fundstelle: MDR 2014, 793. Insolvenzrecht Insolvenzanfechtung einer Grundschuldbestellung InsO § 134 Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspricht. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer auch dann, wenn er für die Zuwendung vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbracht hat, ohne hierzu gegenüber dem SicherungsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht geber verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Sicherungsnehmer und derjenige, der die ausgleichende Leistung erbracht hat, nicht personenidentisch sind, aber eine wirtschaftliche Einheit bilden. OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013 – I-12 U 114/12 Fundstelle: MDR 2014, 625 f. Keine Einstellung des Insolvenzverfahrens bei vorzeitiger Restschuldbefreiung Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO abzuführen. 2. Der wegen der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf dem Prozessweg geltend zu machen. 3. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des an die Masse abzuführenden Betrags. BGH, Urt. v. 13.3.2014 – IX ZR 43/12 Fundstelle: MDR 2014, 564 f. InsO §§ 212, 287 Abs. 2 Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind. BGH, Beschl. v. 23.1.2014 – IX ZB 33/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 565 f. Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung in der Wohlverhaltensperiode InsO §§ 287a, 290 Abs. 1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er neue Schulden (hier: i. H. von etwa 1.000.000 Euro) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig. BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 17/13 Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge InsO §§ 287 Abs. 2 S. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3 Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah, zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden. BGH, Beschl. v. 20.2.2014 – IX ZA 32/13 Fundstellen: NJW 2014, 1887 f. = MDR 2014, 565. Restschuldbefreiung bei Widerspruch InsO §§ 201 Abs. 1 S. 2, 302 Nr. 1 Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen. BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – IX ZR 93/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 875 ff. Fundstelle: NJW-RR 2014, 877 Einkommen des InsO-Schuldners aus freigegebener selbstständiger Tätigkeit InsO §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2 1. Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Zur Insolvenzforderung des „Schneeballsystem“-Einlage Anlegers einer InsO §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Zur Berechnung der Forderung eines Anlegers, der seine Einlage in einem in Form eines Schneeballsystems betriebenen Einlagenpool verloren hat. BGH, Urt. v. 10.4.2014 – IX ZR 176/13 Fundstelle: MDR 2014, 682 f. 297 Rechtsprechungsübersicht Informationstechnologierecht Anforderungen an zulässige „Tippfehler-Domains“ UWG § 4 Nr. 10 1. Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetter onlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier: „wetteronline.de“) gebildet ist (so genannte Tippfehler-Domain), verstößt unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier: Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet. 2. Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte, wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein. BGH, Urt. v. 22.1.2014 – I ZR 164/12 Fundstellen: NJW 2014, 1534 ff. = MDR 2014, 554 f. Rechtsschutz gegen virtuelle Todesanzeige und Kondolenzbekundungen GG Art. 1 Abs. 1; BDSG §§ 29 Abs. 1, 2, 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1 1. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer „virtuellen Grabstätte“ im Internet und gegen die Verbreitung von Kondolenzeintragungen im Zusammenhang mit solchen Todesanzeigen. 2. Die Veröffentlichung einer Todesanzeige im Internet ist nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, soweit die in der Todesanzeige enthaltenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen – insbesondere aus einer von den Hinterbliebenen in der Tagespresse veröffentlichten Sterbeanzeige – entnommen werden können. 3. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen steht der Veröffentlichung einer Todesanzeige im Internet nicht entgegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), weil die Mitteilung wertneutraler Daten wie Namen, Geburts- und Sterbedaten den Achtungsanspruch des Verstorbenen nicht beeinträchtigt. 298 4. Das Recht zur Totenfürsorge umfasst nicht die Art des Gedenkens an eine Person oder die Form von Trauerbekundungen, soweit sie nicht unmittelbar in Zusammenhang mit dem Begräbnis stehen; es kann daher der Veröffentlichung einer Todesanzeige oder von Kondolenzbekundungen im Internet nicht entgegengehalten werden. LG Saarbrücken, Urt. v. 14.2.2014 – 13 S 4/14 Fundstelle: NJW 2014, 1395 ff. Zur Verpflichtung von Internetprovidern zur Sperrung illegaler Webseiten RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3 1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2011/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände i.S. von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Webseite öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler i.S. von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt. 2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer Webseite zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben. EuGH (4. Kammer), Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12 Fundstelle: NJW 2014, 1577 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Zur Bemessung des Schadensersatzes bei Ausfall des Internetzugangs Anspruch auf Datenlöschung gegenüber Google („Recht auf Vergessenwerden“) TKG § 46 Abs. 1; BGB §§ 249, 280 Abs. 1 EMRK Art. 8; GRCh Art. 7, 8; RL 95/46/EG Art. 2, 3, 4, 6, 7, 9, 12, 14, 28 1. Allein der Fortfall der Möglichkeit, einen Internetzugang zu nutzen, berechtigt dem Grunde nach zum Schadensersatz. 2. Zu ersetzen ist das Kompensationsinteresse, das nach dem Verkehrswert zu bemessen ist, den die Einsatzfähigkeit der entzogenen Sachen für den Eigengebrauch hat; maßgeblich sind also die marktüblichen durchschnittlichen Kosten, die für die Bereitstellung eines Internetzugangs mit der vereinbarten Bandbreite in dem betroffenen Zeitraum angefallen wären. (Leitsätze: NJW-Redaktion) AG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2014 – 20 C 8948/13 Fundstelle: NJW 2014, 1679 f. Zur Reichweite des Unterlassungsgebots Schutzrechtsverletzungen im Internet bei ZPO § 890 Abs. 1 1. Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfertigen, wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind. 2. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns der verbotenen Handlung und die Reichweite des Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die Schutzrechte beschränkt, die Prüfungsgegenstand im Erkenntnisverfahren gewesen sind. BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – I ZB 42/11 Fundstelle: MDR 2014, 737 f. Impressumspflicht für Webseite eines Online-Anwaltsverzeichnisses TMG § 5 Rechtsanwälte sind verpflichtet, für eine Webseite in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: „kanzleiseiten.de“) ein eigenes Impressum vorzuhalten. LG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2014 – 11 O 72/14 Fundstelle: MDR 2014, 673. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 1. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte Informationen zu finden, automatisch zu indexieren, vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung personenbezogener Daten“ i.S. von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG einzustufen ist und dass der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese Verarbeitung „Verantwortlicher“ i.S. von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist. 2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG ist dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist. 3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14l Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass der Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf. auch dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist. 4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14l Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u.a. zu prüfen ist, ob die betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im An299 Rechtsprechungsübersicht schluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 GRCh verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu der Information bei einer anhand des Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Peron im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden Information zu haben, gerechtfertigt ist. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12 Fundstelle: NJW 2014, 2257 ff. Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf (gewöhnlicher) Webseite BGB §§ 242, 309 Nr. 12 lit. b, 312d Abs. 1 i.d.F. v. 2.1.2002, 355 i.d.F. v. 29.7.2009 1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, § 126b BGB nicht aus. 2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung „Widerrufserklärung Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“ ist gem. § 309 Nr. 12 lit. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 u. 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht. 3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unter300 nehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe. BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 368/13 Fundstelle: MDR 2014, 790 ff. Medizinrecht Zu den Anforderungen an den Nachweis einer erfolgten ärztlichen Risikoaufklärung BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286 1. Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gem. § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben. 2. Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs. BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 143/13 Fundstelle: NJW 2014, 1527 ff. Miet- und Wohnungseigentumsrecht „Findling“ als bauliche Veränderung einer Rasenfläche zur Falschparkerabwehr WEG §§ 14 Nr. 1, 22 Auch wenn „wildes“ Parken auf einer Rasenfläche verhindert werden soll, stellt das Auslegen „stattlicher Findlinge“ eine der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfende bauliche Veränderung dar. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) AG Oberhausen, Urt. v. 9.7.2013 – 34 C 94/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 787 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Keine Herausgabe geleisteten Wohngeldes trotz Unwirksamkeit von Wirtschaftsplan- und/oder Abrechnungsbeschlüssen WEG § 21 Abs. 4; BGB § 812 Bei Unwirksamkeit von Wirtschaftsplan und/oder Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer die von ihm – hier unter Vorbehalt der Zahlung nur in tatsächlich geschuldeter Höhe – geleisteten Wohngelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen. Vielmehr ist er auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung verwiesen. Notfalls muss er insoweit, falls sich die Wohnungseigentümer sperren, Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen erstellen zu lassen, seinen darauf gerichteten Individualanspruch – ggf. auch gerichtlich – verfolgen. Erst auf der Grundlage eines entsprechend wirksamen Beschlusses oder einer einen solchen ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kommen Bereicherungsansprüche in Betracht. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) LG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013 – 19 S 77/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 841 Missbräuchliche Räumung bei nachhaltigem Wohlverhalten des gekündigten Mieters nungseigentümer auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG anwendbar. BGH, Urt. v. 20.2.2014 – III ZR 443/13 Fundstelle: NJW 2014, 1587 f. Ersatz fiktiver Schlossaustauschkosten bei Schlüsselverlust durch Mieter WEG § 14 Nr. 1; BGB §§ 241 Abs. 2, 249 Abs. 2, 257, 278, 280 Abs. 1, 546 1. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des Vermieters gegen den Mieter wegen eines verlorenen Wohnungsschlüssels (hier: Austausch der Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage). 2. Das rein abstrakte Gefährdungspotenzial einer Schließanlage nach einem Schlüsselverlust stellt so lange keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, bis sich der Geschädigte angesichts einer nach den Umständen des Einzelfalls fortbestehenden Missbrauchsgefahr objektiv veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen und er den Austausch auch tatsächlich bewirkt. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 5.3.2014 – VIII ZR 205/13 BGB §§ 242, 569, 573; ZPO § 91a Fundstelle: NJW 2014, 1653 f. 1. Bei nachhaltiger Verhaltensänderung über einen Zeitraum von jedenfalls eineinhalb Jahren kann das Festhalten an dem aus einer verhaltensbedingten Kündigung des Langzeitmieters resultierenden Anspruch auf Räumung rechtsmissbräuchlich sein. Ausscheren aus der WEG-Verbandsmacht im Baumängelstreit über Abhilfemaßnahme 2. Der Vermieter kann den Rechtsstreit in dieser Lage in der Hauptsache für erledigt erklären, um seiner Kostenlast zu entgehen, falls nicht ein ohnehin offenes (Beweis-)Ergebnis ein Gegeneinanderaufheben der Kosten billigem Ermessen entsprechend erscheinen lässt. (Leitsätze: NJW-Redaktion) LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2014 – 9 S 258/13 Fundstelle: NJW 2014, 1974 f. Kündigung des Hausmeistervertrags durch WEGVerwalter ohne Vollmachtsvorlage WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 u. Abs. 6; BGB §§ 174 S. 1, 626 Abs. 2, 709, 714 § 174 S. 1 BGB ist auf einseitige Willenserklärungen des Verwalters im Namen der Gemeinschaft der WohKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 634 1. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert. 2. Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält. BGH, Urt. v. 6.3.2014 – VII ZR 266/13 Fundstelle: NJW 2014, 1377 ff. 301 Rechtsprechungsübersicht Kein Summierungseffekt bei Renovierungspflicht und Rückgabeklausel „bezugsfertig“ Zur Verteilung der Prozesskosten bei Verbandsklage der WEG-Gemeinschaft BGB §§ 280 f., 307 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2 WEG §§ 16 Abs. 2 u. 8, 28 Abs. 3 Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt, der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt. 1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten gem. § 16 Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs. 8 WEG kommt nicht in Betracht. BGH, Urt. v. 12.3.2014 – XII ZR 108/13 Fundstelle: NJW 2014, 1444 ff. Zu den Eigentumsverhältnissen an vom Mieter angepflanzter Thujahecke BGB §§ 93 bis 95, 535 Abs. 1 S. 2, 539 Abs. 2, 823 Abs. 1, 946, 951 1. Die grundsätzlich zu Gunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, falls diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. 2. Namentlich solche Anpflanzungen seitens des Mieters, die grundstücksbezogen erfolgen (hier: Sichtschutzhecke), werden mit ihrem Einbringen in Grund und Boden – dann auch mit Erhaltungslast des Vermieters – wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Gleiches gilt für ausgesäten Rasen und Bodendecker. (Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion) LG Detmold, Urt. v. 26.3.2014 – 10 S 218/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 712 Mieterhöhung durch verdeckt handelnden Bevollmächtigten BGB §§ 164 Abs. 1 S. 2, 558 Abs. 1, 558a Abs. 1 Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht. BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 231/13 Fundstelle: NJW 2014, 1803 f. 302 2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage als Ergänzung des Wirtschaftsplans. BGH, Urt. v. 4.4.2014 – V ZR 168/13 Fundstelle: MDR 2014, 705 f. Täuschungskündigung gegenüber dem Mieter nach „Freigabeerklärung“ des Treuhänders BGB §§ 242, 314 Abs. 3, 543 Abs. 1 S. 2; InsO § 109 Abs. 1 S. 2 1. Die Vorlage einer „frei erfundenen“ Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. 2. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Treuhänders gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO („Freigabeerklärung“) erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen. 3. Die Frage, ob mit einem Übergang der Verfügungsund Verwaltungsbefugnis auch ein (bedingter) Kautionsrückzahlungsanspruch auf den Mieter zurückfällt, bleibt offen. 4. Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten sind – ebenso wie Fragen nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mietinteressenten – grundsätzlich geeignet, sich über dessen Bonität und Zuverlässigkeit ein Bild zu machen; als nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mieters beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht treffend sind derartige Fragen des neuen Vermieters zulässig und müssen folglich wahrheitsgemäß beantwortet werden. 5. Auch der fehlende Anspruch des Mietinteressenten gegen seinen bisherigen Vermieter auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung führt nicht dazu, dass der neue Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrags keine diesbezügliche Bescheinigung vom Mietinteressenten erbitten und dieser eine solche Bescheinigung „aus der Luft greifen“ dürfte. (Leitsätze 3 bis 5: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 107/13 Fundstelle: NJW 2014, 1954 f. Eigenbedarfskündigung für Tochter mit „namenlosem“ Lebensgefährten BGB § 573 Abs. 3 1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs. 2. Die Kündigungserklärung des Vermieters, der Eigenbedarf zu Gunsten einer privilegierten Person (hier: Tochter) geltend macht, braucht den Namen des Lebensgefährten jener Person, der laut Kündigungsbegründung mit in die gekündigte (Groß-)Wohnung einziehen soll, nicht zu enthalten. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution BGB § 551 Abs. 3 Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten. BGH, Urt. v. 7.5.2014 – VIII ZR 234/13 Fundstelle: MDR 2014, 704 f. Vollstreckungsvorrecht der WEG-Ansprüche vor Vormerkung (Rechtsprechungsänderung) ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 28 Abs. 1 S. 1, 44 Abs. 1, 83 Nr. 1 u. 5, 92 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2; BGB §§ 135 f., 883 Abs. 2, 888 1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln. 2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht gem. § 28 Abs. 1 S. 1 ZVG einzustellen. BGH, Urt. v. 30.4.2014 – VIII ZR 284/13 BGH, Beschl. v. 9.5.2014 – V ZB 123/13 Fundstellen: NJW 2014, 2102 = MDR 2014, 766. Fundstelle: NJW 2014, 2445 ff. Zum Kostenerstattungsanspruch des WEG-Verwalters für Prozessführung Berechtigtes Interesse an Untervermietung ZPO §§ 91 Abs. 1, 104 BGB § 553 Abs. 1 1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung. 1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an der Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten begründen. 2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen. 2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums i.S. des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich zu Übernachtungszwecken zu nutzen. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – V ZB 102/13 BGH, Urt. v. 11.6.2014 – VIII ZR 349/13 Fundstelle: MDR 2014, 888 f. Fundstelle: MDR 2014, 887 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 303 Rechtsprechungsübersicht Öffentliches Recht Wiedereinsetzung bei Mitverschulden der Behörde an Fristversäumung VwGO 60 Inhalt des Ursprungsdokuments, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe als auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben wird, dass das Dokument – soweit die elektronische Akte herangezogen wird – die gleiche optische Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original. Farbige Dokumente sind ebenfalls farbig einzuscannen und auch farbig auszudrucken. 1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines das Verschulden des Klägers überlagernden Mitverschuldens der Behörde an der Versäumnis der Klagefrist. 3. Die für den Scanvorgang verantwortliche Person hat qualifiziert signiert zu bescheinigen, dass das eingescannte elektronische Dokument mit dem Original vollumfänglich tatsächlich übereinstimmt. 2. Die Behörde kann im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren ein Mitverschulden an der Versäumung der Klagefrist treffen, wenn sie den Kläger nicht auf die öffentliche Zustellung eines Bescheids hinweist, nachdem sich für ihn ein Rechtsanwalt bestellt hat, sie davon ausgehen muss, dass weder dem Kläger noch seinem Rechtsanwalt die öffentliche Zustellung des Bescheids bekannt ist und die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist. 4. Gerichte müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu müssen sie von jeglicher Einflussnahme von außen, einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme des Bundes oder der Länder, sicher sein und nicht nur von der Einflussnahme seitens der zu kontrollierenden Einrichtung (hier: des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge). (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014 – 4 ME 8/14 VG Wiesbaden, Urt. v. 28.2.2014 – 6 K 152/14. WI.A Fundstelle: NJW 2014, 2060 f. Fundstelle: NJW 2014, 1836 f. „Wohnkanzlei“ eines Rechtsanwalts BayMeldeG Art. 14 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1 u. 2, Abs. 3 Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. VGH München, Beschl. v. 18.2.2014 – 4 ZB 13.2515 Fundstelle: NJW 2014, 1545 f. Zu den Anforderungen an die elektronische Aktenführung GRCh Art. 47; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60; EGovG § 7; SigG § 7; VwGO § 113 Abs. 3 S. 1, 4 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten. 2. § 7 EGovG setzt voraus, dass nicht nur ein optisch identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der 304 Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle VwGO § 60 Abs. 1 1. Weicht der Rechtsanwalt im Einzelfall von der an sich bestehenden organisatorischen Notwendigkeit ab, sich durch die Eintragung von Vorfristen rechtzeitig Kenntnis von einer Rechtsmittelsache zu verschaffen, und nimmt er sich so die Möglichkeit, die Frist zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung überprüfen zu können, muss er auch selbst für eine eventuelle fehlerhafte Fristberechnung einstehen. 2. Fügt eine Büroangestellte entgegen der Anweisung des Rechtsanwalts in eine Rechtsmittelschrift ein (hier: fehlerhaftes) Zustellungsdatum ein, so muss der Rechtsanwalt das eigenmächtige Handeln seiner Büroangestellten vor der Unterzeichnung zum Anlass nehmen, das Zustellungsdatum wie auch die Berechnung der Fristen durch seine Büroangestellte anhand der Handakten zu überprüfen. Das gilt auch, wenn die Angabe des Zustellungsdatums in der Antragsschrift überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2014 – 13 LA 23/14 Fundstelle: NJW 2014, 1834 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Sozialrecht Strafrecht Zur Frage der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren (hier: Berücksichtigung eines Hausgrundstücks) Verurteilung eines Rechtsanwalts im Straf- und Disziplinarverfahren GG Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3; ZPO §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGG § 73a Abs. 1 S. 1 EMRK Art. 6 Abs. 1, 7, 35 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a, Abs. 4, 41; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4 1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten entsprechend für die Anforderungen an die Darlegung oder Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers. 2. Wird in einem (sozialgerichtlichen) Hauptsacheverfahren um die Frage gestritten, ob ein Hausgrundstück zum einzusetzenden Vermögen i.S. des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört, so ist bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bewilligt werden kann, davon auszugehen, dass das Grundstück nicht nach § 73a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, einzusetzen ist. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 3.3.2014 – 1 BvR 1671/13 Fundstelle: NJW 2014, 1291 f. 1. Disziplinarverfahren, in denen es um die weitere Berufsausübung geht, sind Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche i.S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren). Diese Vorschrift ist also unter ihrem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar, im vorliegenden Fall aber nicht unter ihrem strafrechtlichen. 2. Das Disziplinarverfahren hat von der Bestellung eines Untersuchungsführers bis zur abschließenden Entscheidung des ÖstVerfG neun Jahre und elf Monate gedauert. Das hat Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. 3. Der Begriff „Strafverfahren“ in Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt und bestraft zu werden) ist nach den Grundsätzen auszulegen, die für die Auslegung der Begriffe „strafrechtliche Anklage“ in Art. 6 Abs. 1 EMRK und „Strafe“ in Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) entwickelt worden sind. Weil Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt nicht anwendbar ist, findet auch Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK keine Anwendung. EGMR (I. Sektion), Urt. v. 19.2.2013 – 47195/06 Ausschluss der Apothekervergütung bei Nichtbeachtung von Rabattverträgen GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 103 Abs. 2; SGB V §§ 69 S. 4, 129, 130a Abs. 8 Die Auffassung, dass einem Apotheker weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des Wertes oder der Beschaffungskosten des abgegebenen Arzneimittels zusteht, wenn er auf Grund vertragsärztlicher Verordnung an Stelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 7.5.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13 Fundstelle: NJW 2014, 2340 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Fundstelle: NJW 2014, 1791 ff. Zur Entbindung des Hauptschöffen bei Verlegung des Sitzungstags StPO § 338 Nr. 1; GVG § 54 Abs. 1 Bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstags ist für die Entbindung des Hauptschöffen von der Dienstleistung seine Verhinderung am tatsächlichen Sitzungstag, nicht diejenige an dem als ordentlichem Sitzungstag bestimmten Tag maßgeblich. BGH, Urt. v. 22.11.2013 – 3 StR 162/13 Fundstelle: NJW 2014, 1604 ff. 305 Rechtsprechungsübersicht Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidiger und Beschuldigtem „Kronzeugenregelung“ bei strafbefreiendem Rücktritt des Belasteten StPO §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 101 Abs. 8, 160a Abs. 1 StGB §§ 22, 24 Abs. 1, 46b, 224; StPO § 100a Abs. 2 1. Berufsausübungsbezogene Telefonate eines Verteidigers werden auch dann vom Schutz der §§ 160a Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO umfasst, wenn im Zeitpunkt des Telefonats ein Mandatsverhältnis (noch) nicht besteht, der Kontakt vielmehr der Mandatsanbahnung dient. § 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts strafbefreiend zurückgetreten ist. 2. Die Vorschrift des § 160a Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 160a Abs. 1 S. 3 StPO über die Löschung von Aufzeichnungen ist vorrangig gegenüber der Verfahrensregelung in § 101 Abs. 8 StPO. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 5 StR 29/14 Fundstelle: NJW 2014, 1752 f. Zur Betrugsstrafbarkeit von „Ping-Anrufen“ BGH, Beschl. v. 18.2.2014 – StB 8/13 StGB § 263 Abs. 1 Fundstelle: NJW 2014, 1314 ff. 1. Zur Strafbarkeit wegen Betrugs durch so genannte Ping-Anrufe. Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Sicherungsverwahrung in „Altfällen“ 2. Das computergestützte Anrufen von Mobiltelefonen mit einmaligem „Klingeln-Lassen“ in der Absicht, den Angerufenen zu einem eine besondere Kostenpflicht auslösenden Rückruf auf eine Mehrwertdienstenummer mit Ansage eines für den Rückrufenden nutzlosen Textes zu veranlassen, ist als Betrug strafbar. StGB § 66; EGStGB § 316f Abs. 2 S. 1 Wegen bis zum 31.5.2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit i.S. des Urteils des BVerfG vom 4.5.2011 angeordnet werden. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 27.3.2014 – 3 StR 342/13 Fundstelle: NJW 2014, 2054 ff. BGH, Urt. v. 11.3.2014 – 5 StR 563/13 Fundstelle: NJW 2014, 1316 ff. Urheber- und Medienrecht Abwesenheitsverhandlung gegen einen inhaftierten Angeklagten Neujustierung der Darlegungs- und Beweislast in Filesharing-Fällen StPO § 231 Abs. 2 UrhG §§ 97 Abs. 1 S. 1, 97a; BGB §§ 670, 677, 683 S. 1 1. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten. 2. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung, die alle Umstände des Einzelfalls einschließlich des Gewichts des erhobenen Tatvorwurfs und des erforderlichen Aufwands für eine zwangsweise Vorführung berücksichtigt (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 5 StR 630/13 Fundstelle: NJW 2014, 1606 ff. 306 1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht gründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. 3. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet. BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 Fundstellen: NJW 2014, 2360 ff. = MDR 2014, 849 f. Verkehrsrecht Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall eines Navigationsgeräts BGB §§ 249, 254, 823; StVG § 7 Abs. 1 Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Navigationsgeräts besteht nicht bei einer sporadischen hypothetischen Nutzung im privaten Bereich, da diese in der Regel keinen Einfluss auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung haben kann. Selbst wenn ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in solchen Fällen bejaht würde, könnte sich dieser ohne Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB nur über den Zeitraum erstrecken, der dem Wiederbeschaffungszeitraum für ein Ersatzgerät entspricht. AG Wiesbaden, Urt. v. 25.9.2013 – 93 C 1390/13 Fundstelle: NJW 2014, 1543 f. Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzung durch Internettauschbörse UrhG §§ 19a, 97; ZPO §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 1. Erklärt der wegen rechtsverletzender Teilnahme an einer Internettauschbörse in Anspruch genommene Inhaber eines Internetanschlusses, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechtsverletzung begangen habe, so kann der Verletzte im Hinblick auf diese Äußerung der subjektiven Überzeugung des Anschlussinhabers nicht zugestehen oder unstreitig stellen, dass tatsächlich niemand anderer aus dessen häuslicher Sphäre für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. 2. Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass andere die Rechtsverletzung ohne sein Wissen und Wollen begangen haben können, und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verantwortlichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis). 3. Er haftet selbst als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, dass er von den über seinen Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen wusste und den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf genommen hat. OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014 – 6 U 109/13 Fundstelle: MDR 2014, 672 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Entziehung der Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen StVG § 3; FeV § 11 Abs. 2, 6, 8 S. 1, Anlage 4 1. Im Falle eines komplexen medizinischen Aufklärungsbedarfs (hier: nach Bewusstlosigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, für die verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht kommen) gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nach Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingter Beeinträchtigung der Fahreignung gestaffeltes Untersuchungsprogramm in der Gutachtensanordnung mit angemessener, strukturierter Fristsetzung. 2. Nötigenfalls hat die Fahrerlaubnisbehörde sich in der Phase der Vorklärung einer sachgerechten Untersuchungsreihenfolge des medizinischen Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen. VGH Mannheim, Beschl. v. 2.12.2013 – 10 S 1491/13 Fundstelle: NJW 2014, 1901 ff. Zur Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen EU-Fahrerlaubnis FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Eine EU-Fahrerlaubnis, die durch Umtausch einer EUFahrerlaubnis erworben wurde, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist, ist im 307 Rechtsprechungsübersicht Bundesgebiet in entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen. (Leitsatz: NJW Redaktion) VGH München, Beschl. v. 10.12.2013 – 11 CS 13.2166 Fundstelle: NJW 2014, 1547 f. Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge eines Halters StVZO § 31a; StGB § 142 Zur Nichtigkeit der EU-Richtlinie zum Informationsaustausch über Verkehrsdelikte AEUV Art. 87, 91 Abs. 1; RL 2011/82/EU 1. Die RL 2011/82/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte wird für nichtig erklärt. 2. Die Wirkungen der RL 2011/82 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die zwölf Monate ab dem Tag der Verkündigung des vorliegenden Urteils nicht überschreiben darf, eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV, gestützte Richtlinie in Kraft tritt. Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber auf Grund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. EuGH (Große Kammer), Urt. v. 6.5.2014 – C-43/12 VGH Mannheim, Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13 Zum Umfang der Vorfahrtsberechtigung Fundstelle: NJW 2014, 1608 ff. Fundstelle: NJW 2014, 2173 ff. StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1 Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage StVZO § 31a Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint). OVG Lüneburg, Urt. v. 23.1.2014 – 12 LB 19/13 Fundstelle: NJW 2014, 1610 f. Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beim Überholen StVO § 5 Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit möglich ist, begründet kein sog. faktisches Überholverbot. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, solange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat. BGH, Urt. v. 27.5.2014 – VI ZR 279/13 Fundstelle: MDR 2014, 827 f. Versicherungsrecht Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung BRAO § 3 Abs. 3; VVG §§ 127 Abs. 1 S. 1, 129; BGB §§ 134, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1 Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB i.V.m. §§ 127, 129 VVG unwirksam. (Leitsatz: NJW Redaktion) OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2014 – 9 U 149/13 AG Ebersberg, Urt. v. 15.11.2013 – 7 C 450/13 Fundstelle: MDR 2014, 714 f. Fundstelle: NJW 2014, 1461 f. 308 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Vorsatz eines 12-jährigen Kindes beim Abbrennen einer Gartenhütte VVG § 103 Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten nicht nur auf die schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer Gartenhütte). Bei einem 12-jährigen Jungen, der „mit dem Feuer spielt“, kann nicht ohne weiteres von der objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der Gartenhütte) geschlossen werden. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2013 – 9 U 27/13 Fundstelle: MDR 2014, 658. Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung neben Versicherungsvertrag VVG §§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 169 Abs. 5 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 1. Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. 2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Fall eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zu Stande kommt. wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat. BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 306/13 Fundstelle: NJW 2014, 1452 f. Kein Leistungsausschluss in der Rechtsschutzversicherung bei Sicherungszession VVG §§ 1, 28 Abs. 2, 32 S. 1, 128; ARB 2000 §§ 3 Abs. 4 lit. d, 17 Abs. 3 u. 6; EGVVG § 1 Abs. 1, 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1 Der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 4 lit. d ARBRU 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit an einen Dritten übertragen hat. BGH, Urt. v. 2.4.2014 – IV ZR 124/13 Fundstelle: NJW 2014, 1813 ff. Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung ARB 94 § 4 Das den Eintritt des Rechtsschutzfalls bestimmende schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein. Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen. BGH, Urt. v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13 Fundstellen: NJW 2014, 2042 ff. = MDR 2014, 835 f. Nicht ordnungsgemäße Belehrung über Widerrufsrecht in der Lebens- und Rentenversicherung BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 295/13 Fundstelle: NJW 2014, 1658 ff. 2. RL 90/619/EWG; RL 92/96/EWG des Rates v. 10.11.1992; VVG § 5a i.d.F. v. 21.7.1994 Rücktritt des Versicherers trotz unzureichender Belehrung des Versicherungsnehmers 1. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des Urteils des EuGH v. 19.12.2013 – C-209/12 richtlinienkonform einschränkend auszulegen. VVG §§ 19 Abs. 1 u. 5, 28 Abs. 4; BGB § 166 Abs. 1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 2. Danach enthält § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung 309 Rechtsprechungsübersicht nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet. tenden Person als „Mediator“ benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. 3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort. (Leitsätze: NJW-Redaktion) 4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu berücksichtigen. Zur Abgrenzung von Risikoausschluss und verhüllter Obliegenheit bei der Luftfahrthaftpflicht BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11 Fundstelle: MDR 2014, 718 f. Unzulässige „Mediationsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung LG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.5.2014 – 2-06 O 271/13 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW 2014, 2204 ff. AVB Luftfahrt-Haftpflichtversicherung Eine Regelung in den Bedingungen einer LuftfahrtHaftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren. BGH, Urt. v. 14.5.2014 – IV ZR 288/12 VVG §§ 125, 127 Abs. 1, 129; MediationsG §§ 1, 2 Abs. 1 u. 2; BGB § 307; UWG §§ 4 Nr. 11, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a, 12 Abs. 3; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Fundstelle: MDR 2014, 778. 1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm selbst ausgewählten Mediators übernimmt, verstößt schon deshalb gegen das Recht, den Mediator frei zu wählen (§ 2 Abs. 1 MediationsG), weil die Auswahl des Mediators durch den Versicherer erfolgt. Zivilrecht/Zivilprozessrecht 2. Gleiches gilt für eine Klausel, die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer gewählten Mediator durchführt. 3. Die Bezeichnung eines Versicherungstarifs, der in bestimmten Leistungsarten die Kostenübernahme von der Durchführung eines Mediationsverfahrens mit einem vom Versicherer bestimmten Mediator abhängig macht, als „Rechtsschutzversicherung“ ist nicht irreführend, weil Mediationsleistungen – zumindest als Annexleistungen – prinzipiell in den Bereich einer Rechtsschutzversicherung fallen. 4. Ein Tarif in der Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer sich die Auswahl desjenigen vorbehält, der ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchführt, verstößt gegen die Grundsätze der freien Wahl des Mediators und der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens (§ 2 Abs. 1, 2 MediationsG); die Bezeichnung eines solchen Verfahrens als „Mediations(-verfahren)“ bzw. der streitschlich310 Zur Rechtzeitigkeit eines Terminverlegungsantrags ZPO §§ 337 S. 1, 345 Die Übermittlung eines Faxes mit Dringlichkeitshinweis an die zentrale Eingangsstelle eines Gerichts, in dem unter Bezugnahme auf den anstehenden Verhandlungstermin auf die plötzliche Erkrankung des Rechtsanwalts und die Erfolglosigkeit, einen Vertreter zu entsenden, hingewiesen wird, steht der Annahme einer schuldhaften Säumnis der alsdann nicht vertretenen Partei zumindest dann entgegen, wenn dieses Fax bereits mehr als eine Stunde vor dem Beginn des anberaumten Verhandlungstermins dort eingegangen ist. OLG Hamm, Urt. v. 7.10.2013 – 18 U 77/13 Fundstelle: NJW 2014, 1603 f. Beweislastverteidigung bei Abschluss des Anwaltsvertrags unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung BGB §§ 611, 675 1. Aufgrund der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen ist die Erteilung der Deckungszusage KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht eine übliche Bedingung für den Abschluss eines Anwaltsvertrags. Deshalb liegt die Beweislast dafür, dass der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag unbedingt abgeschlossen worden ist, regelmäßig beim Rechtsanwalt, wenn sich der Mandant darauf beruft, der Anwalt habe erst nach Erteilung der Deckungszusage tätig werden sollen. 2. Ist jedoch ein zügiges Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich und wird es auch von dem Mandanten erwartet, weil sich die vorherige Einholung der Deckungszusage als schädlich erweisen könnte, hat der Mandant die Beweislast dafür, dass der Rechtsanwalt selbst für den Fall der Ablehnung des Deckungsschutzes ausnahmsweise ohne Vergütung tätig werden sollte. AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12 Fundstelle: RVGreport 2014, 247 f. Blendung durch Photovoltaikanlage auf dem Dach des Nachbarhauses BGB §§ 906, 1004 Abs. 1 1. Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich i.S. von § 906 Abs. 1 BGB sind. 2. Für eine „ortsübliche Benutzung“ i.S. von § 906 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer „ortsüblichen Benutzung“ bei Blendwirkungen nur dann auszugehen, wenn auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind. OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013 – 9 U 184/11 Fundstelle: MDR 2014, 711 f. Zur Zulässigkeit anwaltlicher Kritik an eidesstattlicher Versicherung der Gegenseite GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 1. Eine gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 2. Werturteile sind von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder die formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. 3. Die Äußerung gegenüber einer Kollegin eines Rechtsanwalts, dass dieser kriminell sei und ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen habe, weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, überschreitet den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung und stellt eine unzulässige Schmähkritik dar. OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 16.12.2013 – 3 U 1287/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 871 ff. Pflicht zur Prüfung der Beschwerdefrist trotz Rechtsbehelfsbelehrung ErbbauRG §§ 7 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3, 8; FamFG §§ 17 Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 63 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 1. Im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG ist die Beschwerde auch dann in der verkürzten zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einzulegen, wenn durch die angefochtene Entscheidung der Ersetzungsantrag zurückgewiesen worden ist. 2. Auch wenn die vom Amtsgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung für sich genommen geeignet erscheint, einen Rechtsirrtum über die Frist für die rechtzeitige Beschwerdeeinlegung hervorzurufen, ist von einem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich auf die in der Rechtsmittelbelehrung genannte Frist (hier: ein Monat) nicht ungeprüft verlässt. 3. Legt bereits ein Blick in das Gesetz (§ 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), das nicht zwischen den Beschlussinhalten differenziert, die Geltung der verkürzten Frist (auch) für die Anfechtung von eine Genehmigung versagenden Beschlüssen nahe, so muss der Rechtsanwalt zur Vermeidung eines die Wiederein311 Rechtsprechungsübersicht setzung ausschließenden Verschuldens weitere rechtliche Recherchen in Bezug auf die geltende Rechtsmittelfrist unternehmen oder den sicheren Weg (hier: Beschwerdeeinlegung binnen einer zweiwöchigen Frist) gehen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2013 – I-3 Wx 173/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 890 ff. einen Dritten weiterführt, stimmt damit dessen Einbeziehung zu. OLG Koblenz, Urt. v. 8.1.2014 – 5 U 849/13 Fundstelle: MDR 2014, 743 f. Richterwechsel nach Zeugenvernehmung ZPO §§ 355, 538 Abs. 2 Nr. 1 Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung FamFG §§ 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 1 S. 1 bis 3; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 234, 338 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung (hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb – ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems – nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 38/13 Fundstelle: MDR 2014, 559 f. Zu den Folgen falscher Rechtsmittelbelehrung FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff. Bei Versäumung der in einer Rechtsbehelfsbelehrung fälschlich zu lang angegebenen Rechtsmittelfrist führt allein die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.12.2013 – 18 WF 324/13 Fundstelle: MDR 2014, 860. Will ein neuer Richter den protokollierten Inhalt einer Zeugenaussage gänzlich anders werten als der Richter, der die Vernehmung durchgeführt und seine Bewertung in einem Hinweis- und Beweisbeschluss aktenkundig gemacht hat, so muss die Zeugenvernehmung wiederholt werden. OLG Naumburg, Urt. v. 9.1.2014 – 1 U 80/13 Fundstelle: MDR 2014, 743. Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Betreuungsverfahren FamFG §§ 276 Abs. 1 u. 2, 280 1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. 2. Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden. BGH, Beschl. v. 15.1.2014 – XII ZB 289/13 Fundstelle: NJW 2014, 1596 Sittenwidriges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Grundstückskauf BGB § 138 Abs. 1 Zeuge über laut gestelltes Telefongespräch ZPO §§ 284, 286; StGB § 201 Wem am Telefon erklärt wird, das Gespräch sei oder werde nunmehr laut gestellt, erfährt dadurch, dass eine dritte Person mithört. Diese darf daher als Zeuge über den Gesprächsinhalt vernommen werden. Wer das Telefonat in Kenntnis der Wahrnehmbarkeit für 312 Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor. BGH, Urt. v. 24.1.2014 – V ZR 249/12 Fundstelle: NJW 2014, 1652 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Rechtsmittel bei Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung FamFG §§ 26, 34 Abs. 1, 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 1. Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist gem. § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft. 2. Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), eine zentrale Stellung im Rahmen der gem. § 26 FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu. BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 519/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 773 f. Zum Beginn der Verjährung bei anwaltlichen Beratungsfehlern BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 280 Abs. 1 1. Zum Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung. 2. Die bloße Kenntnis des Inhalts der anwaltlichen Beratung und der ihr zu Grunde liegenden Umstände genügt nicht, um den Lauf der Verjährung in Gang zu setzen; erforderlich ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich – auch für einen juristischen Laien – ergibt, dass der Anwalt von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren. auf § 309 Nr. 5 lit. a u. b BGB eine Umgehung i.S. von § 306a BGB dar. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 – I-6 U 84/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 729 ff. Provisionsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers für Ersatzbemühungen BGB §§ 133, 157, 652 Eine AGB-Klausel, wonach der private Arbeitsvermittler bei vorzeitiger Kündigung des vermittelten Arbeitsvertrags für seine Ersatzbemühungen kein Entgelt erhalten soll, kann nach Verkehrssitte und Handelsbrauch nicht dahin verstanden werden, dass er hierdurch auch nicht die bereits verdiente Vermittlungsprovision erhalten soll. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2014 – I-7 U 145/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 825 ff. Apothekerhaftung bei Abgabe von Medikamenten an Angehörige BGB §§ 280, 433, 823; AMG § 48 (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) Ein Apotheker handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ein verschreibungspflichtiges, potenziell gefährliches (hier morphinhaltiges) Medikament an einen erwachsenen Angehörigen des Patienten auch ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung aushändigt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die für einen vorsätzlichen Missbrauch oder eine fahrlässig falsche Verwendung des Medikamentes sprechen. BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 217/12 OLG Köln, Urt. v. 24.2.2014 – 5 U 96/13 Fundstelle: NJW 2014, 1800 f. Fundstelle: MDR 2014, 590 f. Unzulässige Pauschale für Rücklastschrift- und Mahnkosten Anordnung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht BGB §§ 306a, 309; UKlaG §§ 1, 5; UWG § 12 BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903 Abs. 1 S. 1 1. Der Anspruch nach § 1 UKlaG besteht auch dann, wenn nicht die Unwirksamkeit von bestehenden AGB nach §§ 307 bis 309 BGB in Rede steht, sondern ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 306a BGB anzunehmen ist. Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen. 2. Eine systematische pauschale Berechnung von Rücklastschrift- und Mahnkosten stellt im Hinblick BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Fundstelle: NJW 2014, 1733 ff. 313 Rechtsprechungsübersicht Einreichung des VKH-Gesuchs für Beschwerde beim unzuständigen Gericht Ausgeschlossene Nachbesserung bei fehlerhaftem Tattoo FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117 Abs. 1, 233 Abs. 1 BGB §§ 253 Abs. 2, 280, 634 Nr. 4, 636 1. Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach der bis 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts. 2. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist. 1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auch auf eine technisch und gestalterisch mangelhafte Herstellung. 2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. 3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen. OLG Hamm, Beschl. v. 5.3.2014 – I-12 U 151/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 717 f. BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 220/11 Fundstelle: NJW 2014, 1454 f. Straßenverkehrssicherungspflicht für Astbruch bei Straßenbäumen Zu den anwaltlichen Organisationspflichten bei krankheitsbedingtem Ausfall BGB § 839; ThStG § 10 Abs. 1 a) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 1. Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung bei Erkrankung zu sorgen. 2. Kann der schon seit mehreren Tagen erkrankte Rechtsanwalt absehen, dass er krankheitsbedingt auch am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht in der Lage sein wird, die Begründung bei Gericht einzureichen, muss er Vorkehrungen treffen, dass jedenfalls ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht gestellt wird. (Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion) Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie zum Beispiel bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können. BGH, Urt. v. 6.3.2014 – III ZR 352/13 Fundstelle: NJW 2014, 1588 ff. BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 736/12 Fundstellen: NJW-RR 2014, 701 f. = MDR 2014, 558 f. b) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Zu den Anforderungen an Berufungsbegründung im Arzthaftungsprozess Im unerwarteten Krankheitsfall ist es ausreichend, die eigene Kanzleiangestellte zu bitten, zunächst Fristabläufe zu prüfen und sich dann an die Vertretungskanzlei zu wenden, anstatt sich direkt an die Vertretungskanzlei zu wenden. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – V ZB 215/12 BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 22/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 885 Fundstelle: MDR 2014, 741 f. 314 ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 u. 3 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Zur Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers nach vorzeitig abgewickeltem Vertrag ZPO § 51 1. Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrags im eigenen Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird bzw. wenn die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt wird. 2. Ist durch eine offengelegte Abtretung eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber hat ihn seinerseits ermächtigt, hiervon weiterhin im bisherigen Umfang durch schuldbefreiende Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 31/13 Fundstelle: NJW 2014, 1970 f. Zu den Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Delegation der Fristberechnung und -notierung ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten mit mehrjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist. BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 45/13 Fundstellen: NJW-RR 2014, 634 ff. = MDR 2014, 610. werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. (Leitsatz: NJW-Redaktion) EuGH (7. Kammer), Urt. v. 13.3.2014 – C-548/12 Fundstelle: NJW 2014, 1648 f. Keine Erledigung nach Herausgabe in der Zwangsvollstreckung BGB § 985 Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines auf die Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch nach § 985 BGB nicht entfallen und hat daher nicht die Erledigung der Hauptsache zur Folge. BGH, Urt. v. 14.3.2014 – V ZR 115/13 Fundstelle: NJW 2014, 2199 f. Keine Schutzwirkung der BGB-InfoV bei falscher Widerrufsbelehrung BGB § 312 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 (i.d.F. geltend ab 1.1.2002), § 355 (i.d.F. v. 23.7.2002); BGB-InfoV § 14 Abs. 1 u. 3 (i.d.F. v. 5.8.2002) Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB (i.d.F. geltend ab 1.1.2002), § 355 Abs. 2 BGB (i.d.F. v. 23.7.2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV (i.d.F. v. 5.8.2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen, ist unerheblich. BGH, Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13 Fundstelle: MDR 2014, 703 f. Zur Zuständigkeit für Klagen aus deliktischen Ansprüchen zwischen Vertragspartnern VO (EG) Nr. 44/2011 (EuGVVO) Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Ansprüche, die nach deutschem Recht deliktischer Natur sind, können bei „Vertragsnähe“ einen vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO (= Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO n.F.) begründen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis BGB §§ 2003 Abs. 1 S. 1, 2314 Abs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis 315 Rechtsprechungsübersicht dieser eigenen Ermittlungen muss er in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind. OLG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2014 – 2 W 495/13 Fundstelle: NJW 2014, 1972 f. Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. 2. Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat. BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – I ZB 3/12 Fundstelle: MDR 2014, 800 f. Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch gütlicher Einigung KV-GvKostG Nr. 207 1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 ZPO vorliegt. 2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2014 – I-10 W 33/14 Fundstelle: MDR 2014, 927. Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage ZPO § 256 Abs. 1 Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als „sehr, sehr gering“ anzusehen ist. BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 19/13 Fundstelle: MDR 2014, 796. Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich ZPO § 890 Abs. 2 1. Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 316 Zur Haftung bei reiner Gefälligkeitstätigkeit BGB §§ 599, 690 Bittet der Eigentümer den in seinem Haus mit der Anbringung von Solarmodulen auf dem Dach beschäftigen Handwerker, „mal eben“ ein bei anderer Gelegenheit abgenommenes Waschbecken in der Wohnung wieder anzubringen, ohne dass über eine Vergütung gesprochen wird, so haftet der Handwerker für hierbei unterlaufene Fehler nur im Falle der Verletzung eigenüblicher Sorgfalt oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. OLG Celle, Urt. v. 3.4.2014 – 5 U 168/13 Fundstelle: MDR 2014, 775. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Faxversands fristwahrender Schriftsätze ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236 Abs. 2 S. 1 1. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Beginns der Übertragung einer Rechtsmittelbegründung mittels Telefax. 2. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags, so rechtzeitig mit der Faxübertragung einer Rechtsmittelbegründung begonnen zu haben, dass mit ihrem Abschluss vor Fristablauf unter normalen Umständen zu rechnen gewesen sei, genügt eine anwaltliche Versicherung nicht, wenn keine Störung des Empfangsgeräts beim Gericht nachgewiesen ist; erforderlich sind vielmehr weitere Mittel der Glaubhaftmachung, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten bzw. ein Sendeprotokoll des Faxgeräts, die den Beginn der Sendeversuche erkennen lassen. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 8.4.2014 – VI ZB 1/13 Fundstellen: NJW 2014, 2047 ff. = MDR 2014, 674. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Rechtsprechungsübersicht Entschädigung wegen überlangen Arzthaftungsprozesses ÜGRG Art. 23 S. 2 u. 3; GVG § 198 Abs. 1 u. 3 S. 1 u. 2 1. Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) bereits verzögert war. Abweichung von rechtlichem Hinweis GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2 Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsaufassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. 2. Wird die Verzögerungsrüge gem. Art. 23 S. 2 ÜGRG nicht unverzüglich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 S. 3 ÜGRG). BGH, Beschl. v. 29.4.2014 – VI ZR 530/12 3. Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen, sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist für mittellose Partei nach versäumter Berufungsfrist BGH, Urt. v. 10.4.2014 – III ZR 335/13 Fundstellen: NJW 2014, 1967 ff. = MDR 2014, 832 ff. Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für falsches Testat in Wertpapierprospekt WpPG § 7; BGB §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 328, 675 1. Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m. Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2 der VO (EG) Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Wirtschaftsprüfer, die ein Gutachten erstellen, das für Dritte Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen Folgen werden soll, haften Dritten gegenüber für eine fehlerhafte Begutachtung. 2. Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft gewesen ist. (Leitsatz 1 Satz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 24.4.2014 – II ZR 156/13 Fundstelle: NJW 2014, 2345 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Fundstelle: MDR 2014, 854. GG Art. 2 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach §§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO beginnt für eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. BGH, Beschl. v. 30.4.2014 – III ZB 86/13 Fundstelle: NJW 2014, 2442 f. Anerkenntnis des Revisionsbeklagten durch nicht beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3 Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen. BGH, Anerkenntnisurt. v. 6.5.2014 – X ZR 11/14 Fundstelle: NJW-RR 2014, 831 f. Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (Anhörungsrügeverfahren) FamFG § 44; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 Das Anhörungsverfahren (hier: § 44 FamFG) und das vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 317 Rechtsprechungsübersicht Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das Anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden. Das Buch für alle Fälle. BGH, Urt. v. 21.5.2014 – III ZR 355/13 Fundstelle: NJW 2014, 2443 ff. (Pauschal-)Honorar des Steuerberaters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung BGB §§ 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 1 Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des Steuerberaters entspricht. BGH, Urt. v. 22.5.2014 – IX ZR 147/12 Fundstelle: MDR 2014, 820 f. rd. 1000 Beispiele Zu den Sorgfaltspflichten des Instanzanwalts bei Erteilung eines Rechtsmittelauftrags (hier: Überwachen des Zustandekommens einer Honorarvereinbarung zwischen BGH-Anwalt und Mandant) ZPO §§ 78 Abs. 1 S. 3, 233 Mit dem GNotKG kommt eine echte Herausforderung auf die Notariate zu, denn das Gesetz bringt für das Kostenrecht eine Vielzahl von Neuregelungen mit sich. Jetzt gilt es, sich hierauf in kürzester Zeit vorzubereiten. Mit dem „Leipziger Kostenspiegel steht dem Notar und seinem Team dazu ein besonderes Hilfsmittel zur Verfügung. Perfekt strukturiert bildet das Werk zu allen denkbaren Tätigkeiten die jeweiligen Kostenfolgen ab. Ganz konkret stellt es dabei altes und neues Recht in rund 1000 Berechnungsbeispielen gegenüber. Durch diesen Schritt vom Alten zum Neuen bietet das Buch eine problemorientierte Arbeitsanleitung, die die Kostennovelle Fall für Fall erschließt. Kurz: Mit dem „Leipziger Kostenspiegel“ gelingt die Auseinandersetzung mit den neuen Vorschriften in jedem Fall! Leseprobe gefällig? www.otto-schmidt.de Bestellschein Fax (02 21) 9 37 38-943 Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner Partei nach seiner Wahl einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern, dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen anderen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen. BGH, Beschl. v. 5.6.2014 – IX ZR 239/13 Fundstelle: MDR 2014, 917 f. ✁ Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht plus Versandkosten Leipziger Kostenspiegel. Das neue Notarkostenrecht Herausgegeben von der Ländernotarkasse. 2013, 1.420 Lexikonformat, brosch. 79,80 €. ISBN 978-3-504-06763-2 Name Straße PLZ Ort Datum Unterschrift 7/13 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln 318 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Veranstaltungshinweise Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2014 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.10. und dem 31.12.2014 die folgenden Seminarveranstaltungen durch. Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2014 oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Veranstaltungen“. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ Veranstaltungen anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren wir umgehend. Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf III. Seminare zum Thema „IT und IT-Sicherheit“ Thema: Willkommen im Neuland Rechtsbeistand und Internet Referent: Norbert Tuschen, IT-Berater, Oberhausen Datum: 1.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur) für Fachanwälte 1. Agrarrecht und Erbrecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW Referent: Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bielefeld Datum: 28.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 2. Arbeitsrecht I. Seminar für Berufseinsteiger a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 2 Thema: „Aller Anfang ist gar nicht schwer“ – Die typischen ersten Mandate Referent: Dietrich Boewer, Rechtsanwalt, Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf Referenten: Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf Karen Spillner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, Düsseldorf Datum: 18.11.2014 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Datum: 19.11.2014 Referent: Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Prof. Dr. Martin Becker, Richter am AG, Frankfurt am Main Datum: 23.10.2014 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg b) Thema: Datenschutz im Arbeitsverhältnis II. RVG-Seminare Thema: Datum: Die professionelle Vergütungsabrechnung unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, des Rechts der Vergütungsvereinbarung und insbesondere unter Berücksichtigung der Neuerungen des 2. KostRMoG 26.11.2014 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 c) Neueste Entwicklung im Kündigungsschutzrecht: Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung Referent: Alexandra Rüter, Richterin am AG, Solingen Datum: 9.12.2014 319 Veranstaltungshinweise Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 3. Erbrecht und Agrarrecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW Referent: Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bielefeld Datum: 28.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 4. Erbrecht und Sozialrecht 7. Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht Thema: M&A in Krise und Insolvenz Referent: Prof. Dr. Joachim Bauer, Rechtsanwalt, Berlin Datum: 20.11.2014 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 8. Medizinrecht Thema: Aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung und das neue Patientenrechtegesetz Referent: Karlheinz Stöhr, Richter am BGH, Karlsruhe Datum: 30.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Thema: Aktuelles zum Sozialhilferegress im Erbrecht Referent: Thomas Littig, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Erbrecht, Würzburg 9. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Datum: 25.11.2014 Thema: Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Verjährung, Verwirkung, Darlegungs- und Beweislast und Zurückbehaltungsrechte im Mietrecht Referenten: Dr. Carsten Brückner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Vors. des Landesverbandes Haus & Grund Berlin e.V., Mitglied des Gesamtvorstandes von Haus & Grund Deutschland, Berlin Elmar Streyl, Vors. Richter am LG, Krefeld Datum: 4.12.2014 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg 5. Familienrecht Thema: Aktuelles Familienrecht im OLGBezirk Düsseldorf Referent: Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am OLG, Düsseldorf Datum: 2.12.2014 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 6. Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht 10. Steuerrecht Thema: Aktuelle Schwerpunkte im Steuerrecht Referenten: Prof. Dr. Christoph Uhländer, Fachhochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen Thomas Waza, Leitender Regierungsdirektor, Leiter Finanzamt für Großund Konzernbetriebsprüfung, Münster Thema: Aktuelle Praxisschwerpunkte: Recht der Werbung und des Marketings im Internet Referentin: Dr. Karen Rinsche, Justitiarin der Rheinische Post Mediengruppe, Düsseldorf Datum: 2.10.2014 Datum: 4.11.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 320 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Veranstaltungshinweise 11. Steuerrecht und Strafrecht Thema: Verteidigung in Steuerstrafsachen Referent: Dr. Karsten Randt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht, Bonn Datum: 21.10.2014 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 12. Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht Thema: Referenten: Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und versicherungsrechtliche Folgen Prof. Dr. Karl Maier, Fachhochschule Köln, Institut für Versicherungswesen Gesine Reisert, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Berlin Datum: 11.11.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 2. Thema: Teilungsversteigerung – Chancen und Risiken Referent: Bernd Kiderlen, Rechtsanwalt, Stuttgart Datum: 31.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 3. Thema: Vollstreckung im Grundbuch – Rechtspfändung vom Antrag bis zur Verwertung Referent: Prof. Udo Hintzen, Dipl.-Rechtspfleger, Berlin Datum: 1.12.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf VI. Seminar zu Kanzleimanagement/Europarecht und Internationalem Recht Thema: Contract Drafting – Vertragstexte in englischer Sprache verstehen und entwerfen 2-tägig Referenten: David Fletcher, LL.M., Solicitor, London Hugo Groves, LL.M., Barrister, London Daten: 13.11. und 14.11.2014 13. Verkehrsrecht Thema: Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Personen- und Sachschadensrecht beim Verkehrsunfall Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH, Karlsruhe Datum: 11.12.2014 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf V. Seminare zu Kanzleimanagement und Zwangsvollstreckung Tagungszeiten: 13.11.2014: 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr 14.11.2014: 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr Tagungsort: Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. Fachinstitute für Agrarrecht und für Erbrecht Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW 28.10.2014, Düsseldorf 1. Thema: Entlastung des Anwalts/Insolvenzverwalters im insolvenzrechtlichen Mandat Referent: Jan Teerling, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Master of Mediation, Ibbenbüren Datum: 20.10.2014 Berlin 24.10.2014 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Bochum 25.10.2014 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Fachinstitut für Arbeitsrecht Arbeitsrecht aktuell 321 Veranstaltungshinweise Frankfurt 10.10.2014 Hamburg 1.11.2014 Kiel 31.10.2014 München 11.10.2014 Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Handelsund Gesellschaftsrecht Der GmbH-Geschäftsführer: Von der Bestellung bis zur Abberufung 24.10.2014, Reutlingen Fachinstitut für Familienrecht Fehlerquellen im familienrechtlichen Mandat – Prozesstaktik und Verfahren 15.10.2014, Heusenstamm Aktuelles Familienrecht im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg 17.10.2014, Oldenburg Fachinstitute für Familienrecht und für Sozialrecht Elternunterhalt und Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII in der anwaltlichen Praxis 15.10.2014, Berlin Fachinstitut für Gewerblichen Rechtsschutz Neueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsund Markenrecht 24.10.2014, Bochum Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachinstitute für Medizinrecht und für Steuerrecht Vertragsarztrechtliche, zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte bei der Übertragung heilberuflicher Praxen 17.10.2014, Heusenstamm Fachinstitut für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Aktuelle Praxisschwerpunkte Mietrecht • • • • Betriebskosten Beendigung des Mietverhältnisses Gewährleistungsrecht Mietrechtliche Besonderheiten des Gebührenrechts 10. bis 11.10.2014, Zweibrücken Update Mietrecht 2014 17.10.2014, Reutlingen Fachinstitute für Steuerrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht Aktuelle zivil- und steuerrechtliche Entwicklungen im GmbH-Recht 9.10.2014, Berlin Fachinstitut für Strafrecht 13. Süddeutsche Aussprachetagung: Tatsacheninstanz und Revision 24. bis 25.10.2014, Ravensburg Fachinstitute für Transport- und Speditionsrecht und für Versicherungsrecht Neuere Entwicklungen und Strategien im Transportund Speditionsrecht – Teil 2 29.10.2014, Berlin Neue Entwicklungen im Handelsvertreterrecht 26.9.2014, Reutlingen Fachinstitut für Verkehrsrecht Fachinstitut für Insolvenzrecht Aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 25.10.2014, Berlin Verkehrsrecht aktuell: Der Erwerbsschaden im Verkehrsunfall und erfolgreiche Verteidigung bei standardisierten Messverfahren in Bußgeldsachen 9. bis 10.10.2014, Zweibrücken Fachinstitut für Mediation und Außergerichtliche Konfliktbeilegung Fachausbildung Mediation (90 Std.) 6.10.2014, Berlin Vertiefungskurs Mediation (30 Std.) 8.12.2014, Berlin 322 Fachinstitut für Verwaltungsrecht Vertiefungs- und Qualifizierungskurs Beamtenrecht 24. bis 25.10.2014, Heusenstamm Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an Deutsches Anwaltsinstitut e.V. Universitätsstraße 140 44799 Bochum KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Veranstaltungshinweise Telefon (+49) (234) 97064-0 Telefax (+49) (234) 70 35 07 E-Mail: info@anwaltsinstitut.de 15. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ Termin: Samstag, 1. November 2014, 9:00 c.t. – 18:00 Uhr Ort: Maxhaus, Schulstraße 11, 40213 Düsseldorf Referate: 9:00 c.t. – 13:00 Uhr I. „Feststellungs- und Beweisprobleme bei sexueller Nötigung/ Vergewaltigung“ Referent: VorsRiaBGH Prof. Dr. Thomas Fischer II. „Wirklichkeit-Erinnerung-Aussage, gedächtnispsychologische Aspekte“ Referentin: Prof. Dr. Luise Greuel/ Bremen RA Johann Schwenn/Hamburg Prof. Dr. Luise Greuel/Bremen Unkostenbeitrag: E 238,00 (inkl. 19 % MwSt.) anzuweisen nach Rechnungsstellung: HypoVereinsbank Kto.-Nr.: 364001851 (BLZ 30220190) IBAN DE76 3022 0190 0364 0018 51 BIC HYVEDEMM414 Kontoinhaber RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers Schriftliche Anmeldung: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Wasserstraße 13, 40213 Düsseldorf, Fax-Nr.: 0211/8650660, E-Mail: haubrich@tdwe.de Anmeldefrist: 20. Oktober 2014 Informationen: Tel. 0211/86506-19 Sekretariat Herr Haubrich III. „Über die Vermeidung von falsch Positiven und falsch Negativen in aussagepsychologischen Gutachten“ Referentin: Prof. Dr. Renate Volbert/ Berlin 14:00 – 18:00 Uhr „Anzeigen und Urteile beim Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (§§ 177 Abs. 1 u. 2 StGB)“ Referate: „Vergewaltigungsmythen: Auswirkungen auf die Beurteilung von Opfern sexueller Gewalt“ Referentin: Prof. Dr. Barbara Krahé/Universität Potsdam „Vergewaltigung – die Schwächen der Strafverfolgung – das Leiden der Opfer“ Referentin: Dr. Deborah Hellmann/KFN Hannover Podiumsdiskussion: „Justizielle Probleme bei der Verfolgung von Vergewaltigungsvorwürfen“ Moderation: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers Teilnehmer: Prof. Dr. Stephan Barton/Bielefeld OStA’in Margarete Heymann/Köln VorsRiLG Rainer Drees/Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 323 Personalnachrichten Hoffend, Michael Zulassungen Höring, Johannes Huschitt, Melanie Zulassungen Huylmans, Dr. Jan Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den einzelnen Landgerichts-Bezirken vor. Jakobs, Carsten Jansen, Richard Karla, Benedikt Landgericht Düsseldorf Kastrup, Felix Abanador, Dr. Michelle Kaufmann, Tim Arndt, Dr. Alexander Augustin, Kathrin Bartkowiak, Marcin Behn, Christian Bischoff, Gregor Bremke, Tim Buhrfeind, Anna-Lena Busolt, Anna-Katharina Cetinkaya, Hülya Dehghan-Ebrahimi, Zamim Dyken, Gerrit van Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Bleichstr. 8–10 40211 Düsseldorf Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Hellersbergstr. 2A 41460 Neuss Cecilienallee 59 40474 Düsseldorf Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Speditionsstr. 1 40221 Düsseldorf Königsallee 60f 40212 Düsseldorf Kohlrauschweg 74 40591 Düsseldorf Schinkelstr. 17 40211 Düsseldorf Ebert, Ulrike Stadttor 1 40219 Düsseldorf Emmerich, David Marius Cecilienallee 59 40474 Düsseldorf Fettes, Dr. Maik Adlerstr. 24 40211 Düsseldorf Filzmoser, Anne Königsallee 59 40215 Düsseldorf Fischer, Dr. Robert Breite Str. 27 40213 Düsseldorf Flender, Jürgen Erikaweg 4 41470 Neuss Focken, Anke Mareke Monschauer Str. 12 40549 Düsseldorf Fockenrath, Holger Rodeskothen 14 40882 Ratingen Frisch, Timo Gravelottestr. 11 40476 Düsseldorf Gall, Sebastian Klapheckstr. 17 40474 Düsseldorf Grochowski, Dr. Christian Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Härdle, Moritz Ludwig-Wolker-Str. 5 40477 Düsseldorf Haueiß, Sylvia Bismarckstr. 64 40883 Ratingen Hiebert, Dr. Olaf Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf Hilbrecht, Dirk Bergesweg 17 40489 Düsseldorf 324 Kellinger, Dieter Knepper, Steffen Kovacova, Nora Kruse, Oliver Kusch, Michaela Lackmann, Melanie Lee, Jinna Lortkipanidze, Anna Lotz, Franziska Maas, Florian Marek, Frank Menze, Julian Michel-de-Cazotte, Agathe Mlodzieniewski, Alice Monz, Jonathan Neffgen, Alexander Odenthal, Christina Olk, Daniel Otoo, Dr. Nora Ewurabena Bordor Pesch, Katja Pöschke, Dr. Moritz Alexander Pradellok, Patrick Preuss, Bernd Quabeck, Dr. Martin Raabe, Anja Rebbert, Christian Wilhelm Düsseldorfer Str. 21 40878 Ratingen Nordstr. 116–118 40477 Düsseldorf Grabenstr. 17 40213 Düsseldorf Poststr. 1–3 40213 Düsseldorf Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Königsallee 63–65 40215 Düsseldorf Markgrafenstr. 9 40545 Düsseldorf Hans-Böckler-Str. 48 40764 Langenfeld Königsallee 59 40215 Düsseldorf Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Königsallee 61 40215 Düsseldorf Alexanderstr. 28 40210 Düsseldorf Venloer Str. 2 40477 Düsseldorf Hasseler Richtweg 75 40229 Düsseldorf Klever Str. 27 40477 Düsseldorf Steinstr. 27 40210 Düsseldorf Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Kaistr. 16a 40221 Düsseldorf Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Kennedydamm 24 40476 Düsseldorf Volmerswerther Str. 22 40221 Düsseldorf Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Am Scheitenweg 122 40589 Düsseldorf Martin-Luther-Platz 28 40212 Düsseldorf Am Mönchgraben 45 40597 Düsseldorf Bleichstr. 8–10 40211 Düsseldorf Marc-Chagall-Str. 38 40477 Düsseldorf Ernst-Poensgen-Allee 5c 40629 Düsseldorf Tersteegenstr. 28 40474 Düsseldorf Danzigerstr. 28 40883 Ratingen Königsallee 60f 40212 Düsseldorf Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Kaiserstr. 30a 40479 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Personalnachrichten Reeck, Marie-Christine Rehse, Claudia Reinhardt, Holger Richthofen, Valerian Frhr. von Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Königsallee 14 40212 Düsseldorf Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Tersteegenstr. 19–31 40474 Düsseldorf Rieks, David Martin-Luther-Platz 28 40212 Düsseldorf Rivet, Patrick Broadway Office, Breite Str. 31 40213 Düsseldorf Rösgen, Marc Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Rosse, Dr. Tilman Cheruskerstr. 17 40545 Düsseldorf Rücker, Dr. Nicolas Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Schmidt, Tim Kaistr. 6 40221 Düsseldorf Schmidt, Matthias Schwannstr. 6 40476 Düsseldorf Schneider, Angela Alt Wiescheid 24 40764 Langenfeld Schneiders, Thomas Breite Str. 1 40213 Düsseldorf Schumacher, Moritz Steinstr. 20 40212 Düsseldorf Schwipper, Dr. Markus Hammerstr. 19 40219 Düsseldorf Solberg, Patrick Steinstr. 16–18 40212 Düsseldorf Sommer, Sarah Königsallee 60f 40212 Düsseldorf Song, Johannes Steinstr. 1 40212 Düsseldorf Spottke, Daniela Vagedesstr. 19 40479 Düsseldorf Springob, Anne Benrather Str. 15 40213 Düsseldorf Steindor, Isabelle Speditionstr. 1 40221 Düsseldorf Stolte, Sabine Karolingerstr. 89 40223 Düsseldorf Straelen, Mara van Vagedesstr. 19 40479 Düsseldorf Strecker, Alexander Kaiserswerther Str. 25 40477 Düsseldorf Strecker, Philipp Königsallee 52–54 40212 Düsseldorf Stuttmann, Dr. Hubertus Königsallee 49–51 Alexander 40212 Düsseldorf Taprogge, Theresa Timmer, Tim Udwari, René Ullrich, Ines Varvodic, Susanna Weckendorf, Anna Weihmann, Dr. Torben Wenker, Barbara Wilhelm, Christiane Alt-Heerdt 104 40549 Düsseldorf Im Grund 24 40474 Düsseldorf Breite Str. 27/Rheinisches Palais 40213 Düsseldorf Königsallee 74 40212 Düsseldorf Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Königsallee 63/65 40215 Düsseldorf Speditionstr. 21 40221 Düsseldorf Speditionstr. 23 40221 Düsseldorf Am Wildpark 22 40629 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Wilken, Christoph Winter, Sebastian Wypior, Sebastian Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Kronenstr. 46 40217 Düsseldorf Königsallee 100 40215 Düsseldorf Landgericht Duisburg Bartel, Sebastian Becker, Dr. Benjamin Beuth, Ralf Dittrich, Martin Ehring, Kim Felsmann, Matthias, Kokel, Jan Krug, Marcus Nowotsch, Claudia Oberbremer, Ann Kathrin Ossowski, Karoline Peschmann, Ralf Schmitz, Anne Friedrichstr. 28 45468 Mülheim an der Ruhr Konrad-Duden-Str. 73b 46485 Wesel Essener Str. 99 46047 Oberhausen Philosophenweg 52 47051 Duisburg Scharpenberg 30 45468 Mülheim an der Ruhr Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15 47228 Duisburg Vinckufer 3 47119 Duisburg Hermannstr. 133 45479 Mülheim an der Ruhr Timpenstr. 16 46117 Oberhausen Alexanderstraat 4–6 Den Haag Heisingstr. 2 47137 Duisburg Zieglerstr. 43 47058 Duisburg Friedrich-Wilhelm-Str. 22 47051 Duisburg Landgericht Kleve Elsenbusch, Anke Kuck, Benjamin Ladwig, Tim Müller, Harald Teuwen, Marion Am Klosterberg 2 46446 Emmerich Haagstr. 38 47441 Moers Neustr. 25 47441 Moers Am Gieselberg 79 47638 Straelen Im Sand 11a 47608 Geldern Landgericht Krefeld Di Gregorio, Ida Rosenberg, Karola Spickermann, Christian Uerdingerstr. 461 47800 Krefeld Josef-Brocker-Dyk 170 47803 Krefeld Von-Beckerath-Str. 11 47799 Krefeld Landgericht Mönchengladbach Kelter, Alexandra Kempf, Verena Konrads, Dr. Sebastian Stüttgen, Gerd Viersener Str. 16 41061 Mönchengladbach Harmoniestr. 34 41236 Mönchengladbach Viersener Str. 16 41061 Mönchengladbach Hohenzollernstr. 181 41063 Mönchengladbach 325 Personalnachrichten Landgericht Wuppertal Klempert, Eva Maria Baumann, Frank Kasinostr. 19–21 42103 Wuppertal Wall 21 42103 Wuppertal Pallme König, Prof. Ulf Dahlke, Marcel Friedrich-Ebert-Str. 153 42117 Wuppertal Körnerstr. 37 42781 Haan Pfoser, Carsten Detten, FriedrichWilhelm von Eifelstr. 20 40822 Mettmann Käthe-Kollwitz-Ring 71 40822 Mettmann Weskott, Volker Hazar, Gülden Wall 28 42103 Wuppertal Wettinerstr. 47B 42287 Wuppertal Löschungen Landgericht Düsseldorf Amandi, Dr. Frank Ammann, Dr. Thorsten Bartsch, Clemens Bastek, Sven Baums, Dr. Philipp Berg, Sascha Marcel Beyer, Alexander Jan Boehm, Laura Mareike Brandenberg, Dr. Alexandra Brzoza, Dr. Daniel Buchloh, Ralf Christopeit, Iring Cichy, Markus Conzen, Sebastian Christoph Dirksen, Renko Eggert, Dr. Clemens Feldmann, Jan-Martin Felkl, Silke Feser, Holger Gerlach, Dr. Sebastian Greiwe, Dr. Friederike Anna Heinz, Peter Henkel, Timo Holtz, Christian Holzapfel, Dr. Henrik Homberger, Dr. Christoph Jeseck, Matthias Johannisbauer, Dr. Christoph Joppich, Wolfram B. Khalil, Michael Krieger, Dr. H. Jochen Leuchter, Christian Neubert, Birgit Klönne, Fabian Neven-Daroussis, Kristina Langenbach, Rüdiger Niemers, Susanne Lauterfeld, Thomas Nordhues, Dr. Patrick-Oliver Nöhles, Stephan Rainer Bruno Nottenkämper, Patrick Schürmann, Hans-Georg Proszczek, Anna Berenika Sticht, Dr. Oliver Punsmann, Dr. Susanne Quandel, Marc Rasch, Christina Landgericht Kleve Riewe, Anne Deike Frantz, Alexander Rode, Dr. Oliver Herfen, Katharina Röper, Dagmar Hesse, Melanie Rosenberger, Désirée Kerstens, Stefan Rudolf, Tobias Vetter, Nadine Schäfer, Silke Wald, Matthias Schmidt, Jochen Wörner, Nina Schramm, Marc Schreiber, Felix Schwara, Dr. Matthias Schweisfurth, Dr. Ulrike Sieben, Tanja Stübane, Lara Maria Landgericht Krefeld Hoffmann, Monika Hurtmanns-Alfken, Urte Wehrhahn, Dr. Torsten Sundermann, Dr. Stefan Taube, Christof Tillkorn, Dr. Stephan Uhlmann, Matthias Unrath, Thomas Landgericht Mönchengladbach Jung, Peer Johann Weber, Richard Welters, Dr. Malte Whyte, Murray Alexander Wolfram, Christine Wolters, Christoph Zacharias, Nikolaos Zimmermann, Cordula Zusann, Derik Landgericht Wuppertal Bollig, Andreas Celikkilic, Inci Mi Hankes, Karin Hodenberg, Ferdinand Frhr. v. Knecht, Christina Metze, Markus Panteleit-Langbein, Lisa Loick, Julia Landgericht Duisburg Lotsch, Patrizia Böhm, Dr. Friedhelm Quack, Dr. Klaus Lukoschek, Dieter Franken, Tilman Schmidt, Dr. Lutz Melzer, Karsten Joussen, Dr. Peter Weber, Lena 326 Paulisch, Isabel KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014 Neues Familienoberhaupt. Rahm/Künkel Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht Loseblatt, rd. 4.000 Seiten in 3 Ordnern. Nur 129,– e bei einem Abonnement für mindestens zwei Jahre. Ergänzungslieferungen etwa 3-mal im Jahr. ISBN 978-3-504-47063-0 Ohne Abonnement 249,– € ISBN 978-3-504-47064-7 Seit jeher ist der Rahm/Künkel ein Synonym für das familienrechtliche Standardwerk schlechthin. Jetzt wurde das Handbuch komplett relaunched und den heutigen Bedürfnissen der Praxis angepasst: neuer Titel, neue Autoren, neue Inhalte – altbekannte Autorität. Während das gesamte Werk im Zuge dieses Relaunchs weiter ausgebaut und laufend aktualisiert wird, stehen Ihnen alle wichtigen Bereiche schon runderneuert zur Verfügung. Freuen Sie sich drauf, auf Ihre erste Leseprobe und den schnellsten Weg zur direkten Bestellung bei www.otto-schmidt.de Am besten baut man auf Bewährtes. Mit BauGB-Novelle 2013 Bracher/Reidt/Schiller Bauplanungsrecht Von RA FAVerwR Dr. Christian-Dietrich Bracher, RA FAVerwR Prof. Dr. Olaf Reidt und RA FAVerwR Dr. Gernot Schiller. 8. Auflage 2014, 1.038 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,– €. ISBN 978-3-504-15737-1. Der Gelzer, wie die meisten von Ihnen dieses großartige Standardwerk immer noch nach seinem Begründer nennen, ist wieder auf dem allerneuesten Stand. Mit Klimaschutznovelle 2011 und der erst jüngst verabschiedeten Innenentwicklungsnovelle aus Mai 2013. Das Buch bietet Ihnen, was Ihnen ein bloßer Kommentar zum BauGB kaum bieten kann: Die systematische Darstellung der komplexen Materie. Von der gemeindlichen Bauleitplanung über die planungsrechtliche Einschränkung der Baufreiheit bis hin zu den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung. Praxisorientiert, informativ, übersichtlich und wissenschaftlich fundiert. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht. Das Standardwerk, auf das Profis aus gutem Grund bevorzugt bauen. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de Schwierige Mandate einfach bewältigen. Groeger (Hrsg.) Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst Heraus gegeben von RA Axel Groeger. Bearbeitet von 18 erfahrenen Ex perten aus Anwaltschaft, Gerichts praxis, Wissenschaft und Lehre. 2., erweiterte und überarbeitete Auflage 2014, 1.772 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,– €. ISBN 9783504420574 Wo Ihre Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht enden, fangen die Probleme im öffentlichen Dienst erst an. Wie man die vielen Besonderheiten erkennt und richtig löst, zeigt Ihnen dieses Handbuch systematisch am typischen Verlauf des Mandats – von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allgemeine arbeitsrechtliche Fragen werden dabei nur insoweit dargestellt, als es für das Verständnis der Besonderheiten von Bedeutung ist. Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst. Mit neuen Kapiteln und vielen neuen Themen. Mit Beispielen, Praxishinweisen, Checklisten und Musterformulierungen. Jetzt Probe lesen bei www.otto-schmidt.de Gut sortiert: Für jeden Fall das richtige Muster. Das Standardwerk für die Gestaltung aller arbeitsrechtlichen Sachverhalte, das mit seinen ausführlich kommentierten Mustern weit über ein gewöhnliches Formularbuch hinausgeht, ist auf dem allerneuesten Stand. Ob Standardformular oder Muster zu exotischen Themen aus dem Individual- oder kollektiven Arbeitsrecht, ob materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Formulierung – mit diesem etablierten Buch namhafter Fachanwälte bekommen Sie alles bestens geregelt. Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, inklusive CD mit allen Mustern und einem sehr guten Preisleistungsverhältnis: Reinschauen und am besten gleich bestellen bei www.otto-schmidt.de Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht Von FAArbR Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, FAArbR und Notar Dr. Stefan Lingemann, FAArbR Dr. Martin Diller und FAinArbR Dr. Katrin Haußmann. 5., überarbeitete Auflage 2014, 1.552 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD 99,– €. ISBN 978-3-504-42668-2 Am besten gleich darauf berufen. Brandaktuell! Gaier/Wolf/Göcken (Hrsg.), Anwaltliches Berufsrecht. Herausgegeben von RiBVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier, Prof. Dr. Christian Wolf, RA Stephan Göcken. Bearbeitet von Notar Dr. Jens Bormann LL.M., RA Christian Dahns, RA Dr. Wolfgang Eichele LL.M., RiBVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier, RA Stephan Göcken, RA Martin W. Huff, RA Frank Johnigk, RA Johannes Keller, RA Dr. Rudolf Lauda, Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, RA Prof. Dr. Michael Quaas MCL, Dipl.-Rpfl. Ernst Riedel, Prof. Dr. Stefanie Schmahl LL.M. (E), RiinBGH Prof. Dr. Johanna SchmidtRäntsch, RABGH Dr. Michael Schultz, RAin Julia von Seltmann, RA Dr. Alexander Siegmund, RABGH Prof. Dr. Volkert Vorwerk, Prof. Dr. Christian Wolf, RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck. 2., neu bearbeitete Auflage 2014, 2.636 Seiten Lexikonformat, gbd. 179,– €. ISBN 978-3-504-06761-8 Wer wissen will, wie anwaltliches Berufsrecht im Einzelfall richtig auszulegen ist, tut gut daran, sich gleich auf diesen Kommentar zu berufen. Mit allen berufsrechtlichen Neuregelungen – auch denen, die erst im Herbst 2013 verabschiedet wurden: namentlich durch das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung aus Dezember 2013 sind natürlich ebenfalls bereits berücksichtigt. Gaier/Wolf/Göcken (Hrsg.), Anwaltliches Berufsrecht. Jetzt neu bei www.otto-schmidt.de/gwg2 Vertragswerkstatt. NEU Heussen/Pischel (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement. Herausgegeben von RA Prof. Dr. Benno Heussen und RA Dr. Gerhard Pischel LL.M. Bearbeitet von RA Dr. Jan Curschmann, RA Prof. Dr. Benno Heussen, RA Dr. Martin Imbeck, RA Dr. Markus Junker, RA Dr. Selim Keki, RA Dr. Dirk von dem Knesebeck, RAin Dr. Dagmar Knigge, RA Clemens Kochinke, RA Dr. Tim Luthra, Prof. Dr. Fredmund Malik, RA und StB Wolfram Meven, RA Dr. Thomas Pattloch LL.M.EUR., RA Dr. Gerhard Pischel, LL.M., RA Dr. Reiner Ponschab, RA Dr. Benno Schwarz, RA Mikio Tanaka, Notar Prof. Dr. Bernd Wegmann, RAin Gabrielle H. Williamson J.D., mit einem Geleitwort von RA Hans-Peter Benckendorff. 4., neu bearbeitete Auflage 2014, 1449 Seiten Lexikonformat, gbd. 149,– €. ISBN 978-3-504-06306-1 Wie Sie selbst schwierigste Vertragswerke fehlerlos entwerfen, souverän verhandeln und systematisch zum gewünschten Erfolg führen, lernt man seit jeher aus diesem Buch. Nach einem standardisierten Aufbauschema, das Sie bei allen Vertragskonstellationen in fünf einfachen Schritten zum Erfolg führt. Verhandeln im Ausland – neben USA, Russland, China, Japan, Brasilien jetzt auch Türkei und Indien. Qualitätsmanagement von Vertragsprojekten. Neues Kapitel Vertragsenglisch. Mit vielen Beispielen, Tipps, Formulierungsvorschlägen und Checklisten. Für mehr Effizienz und weniger Fehler bei all Ihren Verträgen. Heussen/Pischel (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de Kanzlei- und Stellenbörse Bitte nicht vergessen! Anwaltssuche Eintragen von „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und Sprachkenntnissen unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/backend Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Anwaltssuche“ Kanzlei- und Stellenbörse Einstellen einer eigenen „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf-kanzleiboerse.de/backend Suche nach „Anzeigen“ unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“ Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren, Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich. Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an: sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228) 97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: media@salesfriendly.de Zahltag! Was nützt der beste Vollstreckungstitel, wenn die Pfändung anschließend ins Leere läuft. Gerade bei der Forderungspfändung erlebt man das immer wieder. Um tatsächlich schnell und sicher an ihr Geld zu kommen, bedienen sich Gläubiger und deren Anwälte der Musteranträge aus diesem Buch. Über 200 Muster mit Formulierungsvorschlägen für die Pfändung und Verwertung von Forderungen und anderer Rechte: alphabetisch geordnet, ausführlich und verständlich erläutert nach einheitlichem Schema. Mit Hinweisen auf Besonderheiten, richtige Vorgehensweise, Fehler und Haftungsfallen. Ein Buch von Praktikern für Praktiker. Klarer Aufbau, einfache Handhabung und – ganz wichtig! – auf dem allerneuesten Stand. Zum Beispiel die neuen Formulare aufgrund der ZVFV oder die höchstrichterliche Rechtsprechung, die überall an Ort und Stelle eingearbeitet ist. NEU Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/gd10 Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Von Dipl.-Rpfl. Prof. Udo Hintzen. 10., neu bearbeitete Auflage 2015, rd. 650 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD, 94,80 €. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-47131-6 Immer bestens unterhalten. Alles, was der Anwalt braucht: Ob Sie einen schnellen und kompetenten Einstieg in die Materie finden wollen oder ob Ihnen ein Spezialproblem zur Unterhaltsberechnung vorliegt – im Handbuch Unterhaltsrecht finden Sie für jeden Fall die richtige Lösung. Das Werk bietet einen kompletten, systematischen Gesamtüberblick des Unterhaltsrechts von der Darstellung des materiellen Rechts, der vorprozessualen Vorgehensweise zur Durchsetzung von Ansprüchen, dem gerichtlichen Verfahrensrecht erster und zweiter Instanz bis zur Zwangsvollstreckung. Viele Fallbeispiele, Antragsmuster, Tipps und Checklisten runden die praxisnahe Darstellung ab. Einen weiteren Schwerpunkt bildet der Unterhalt mit Auslandsbezug NEU 2014 Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht Ansprüche, Berechnung, Strategien, Verfahren. Von Richterin am KG a.D. Dr. Uta Ehinger, Vors. Richter am KG a.D. Gerhard Griesche und Richterin am KG Dr. Ingeborg Rasch. 7., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2014, 1.040 Seiten Lexikonformat, gbd. 79,80 €. ISBN 978-3-504-47143-9. – internationale Zuständigkeit, EuUnthVO sowie die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Abänderung ausländischer Unterhaltstitel. Ebenfalls erläutert sind die Berechnung des Ehegattenunterhalts, Kriterien der Billigkeitsentscheidung zur Beschränkung des nachehelichen Unterhalts und die Reform des Verfahrenskostenhilferechts ab 1.1.2014. Natürlich wird in der 7. Auflage die allerneueste Rechtsprechung berücksichtigt. Fazit: „Spätestens seit der 2008 erschienenen Auflage spielt der Ehinger/Griesche/Rasch in der ersten Liga der großen Handund Nachschlagewerke souverän mit.“ Dr. Martin Menne in JAmt 9/2011 Leseprobe? www.otto-schmidt.de Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht plus Versandkosten Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht. 7. Auflage 2014, Lexikonformat, gbd. 79,80 €. ISBN 978-3-504-47143-9. Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 6/14 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n Es kann jeden treffen. NEU Geimer, Internationales Zivilprozessrecht. Von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhold Geimer. 7., neu bearbeitete Auflage 2015, rd. 1.700 Seiten, Lexikonformat, gbd., 199,– €. Erscheint im November. ISBN 978-3-504-47088-3 Zivilrechtsfälle mit Auslandsberührung sind heute an der Tagesordnung. Das heißt: Als Anwalt müssen Sie immer damit rechnen, plötzlich nach internationalen Verfahrensregeln agieren zu müssen. Doch da fühlen sich die wenigsten zu Hause. Dann hilft nur eins: Das Handbuch des Autors zu Rate ziehen, dessen Name mit dem Rechtsgebiet so eng verknüpft ist wie kein anderer – Geimer. Es ist einfach das Buch zum Thema. Handbuch und Lehrbuch in einem. Neben der detaillierten Beantwortung aller Einzelfragen zeigt es Zusammenhänge auf, ohne deren Verständnis jeder in diesem komplizierten Rechtgebiet verloren wäre. Schnelle Orientierung durch klare Struktur und gute Querverweise. Kritisch, praxisnah, aus einem Guss. Mit vielen Anregungen für die Praxis und Beispielen. Und rundum auf dem neuesten Stand. Insbesondere im Hinblick auf die rasante Entwicklung der europäischen Gesetzgebung und der Rechtsprechung des EuGH, der seit dem Wegfall der Vorlagebeschränkung immer häufiger über Auslegungsfragen entscheidet. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/giz7 Langenfelds Vermächtnis. NEU Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Begründet von Dr. Gerrit Langenfeld †, Notar a.D. und Notariatsdirektor in Karlsruhe, Honorarprofessor der Universität Heidelberg, ab der 5. Auflage fortgeführt und neu bearbeitet von Dr. Oliver Fröhler, Notar und Notariatsdirektor in Lörrach, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg i.Brsg. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2015, rd. 600 Seiten, Lexikonformat, gbd. 89,80 €. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-45674-0 Gute Nachrichten für alle Testamentsgestalter: Das Standardwerk zum Thema wird unter Beibehaltung seines erfolgreichen Grundkonzepts fortgeführt von Dr. Oliver Fröhler, Notar, Lehrbeauftragter für Erbrecht und erbrechtliche Gestaltung an der Universität Freiburg sowie an der Notarakademie Stuttgart und Nachlassrichter. Kurzum, von einem ebenfalls sehr erfahrenen Praktiker, der die Darstellung erweitert, vertieft und rundum auf den neuesten Stand gebracht hat. Aufgebaut nach Fallgruppen und Gestaltungstypen werden die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen dargestellt. Aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht. Mit vielen anschaulichen Anwendungsbeispielen. Anhand von über 200 anerkannten, detailliert erläuterten Mustern. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/let5