Die Besteuerung der Sportvereine
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Die Besteuerung der Sportvereine
Die Besteuerung der Sportvereine www.vereinsbesteuerung.info Stand: 09/2016 Verfasser: Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) 88250 Weingarten E-Mail: klaus.wachter@web.de Internetadresse: www.vereinsbesteuerung.info Trotz sorgfältiger Überprüfung des Skripts kann keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Die Nutzung des Skripts zu nicht kommerziellen Zwecken ist erlaubt. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der Zustimmung des Autors: klaus.wachter@web.de Die hier verwendeten QR-Codes - Quadrate mit schwarzen und weißen Mustern – können mit geeigneten Handys und Tablet-PCs ausgelesen werden und enthalten externe Links, für deren Inhalt keine Verantwortung übernommen wird. Übersicht Inhalt I. Gemeinnützigkeit ................................................................................................4 1. Vorteile der Gemeinnützigkeit ...........................................................................4 2. Satzung .........................................................................................................5 2.1 Mustersatzung ...........................................................................................5 2.2 Inhalt der Satzung .....................................................................................6 2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO) ..............................................................6 2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) .....................................................................6 2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO) ........................................................................8 2.2.3.1 Grundsatz ...........................................................................................8 2.2.3.2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein ............8 2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO) ......................................................................... 11 2.2.5 Selbstlosigkeit ...................................................................................... 12 2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie....................................... 12 2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder ........................................................ 12 2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ........................................... 15 2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO ................................................................... 22 3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt .................... 22 3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO ...................................... 23 3.2 Freistellungsbescheid ............................................................................... 29 3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage ...................................................... 31 II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag .................................................. 36 1. Einleitung .................................................................................................... 36 2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ................................. 36 3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ..................................................... 38 3.1 Grundsatz ............................................................................................... 38 3.2 Vorstandsvergütungen.............................................................................. 39 3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen ........................................................ 41 3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer................................................... 45 3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag .................................... 47 3.6 Infotipps ................................................................................................. 48 4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit ..................................................... 49 III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ............................................................. 52 1. Die 4 Tätigkeitsbereiche ................................................................................. 52 2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen................................................................. 53 2.1 Ideeller Bereich ....................................................................................... 53 2.2 Zweckbetrieb .......................................................................................... 53 2.3 Vermögensverwaltung .............................................................................. 53 2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ............................................................... 55 3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht .......................................................... 61 1 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) Übersicht 3.1 Körperschaftsteuerpflicht .......................................................................... 61 3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze ................................................... 61 3.1.2 Gewinnschätzung .................................................................................. 64 3.2 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb .............................................. 65 3.3 Gewerbesteuerpflicht................................................................................ 69 IV. Umsatzsteuer ................................................................................................. 70 1. Umsatzsteuerpflicht....................................................................................... 70 1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche ................................................... 70 1.2 Vermietung von Sportanlagen ................................................................... 72 1.3 Jugendarbeit von Sportvereinen ................................................................ 74 1.4 Veräußerung von Gegenständen ................................................................ 74 1.5 Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder75 1.6 Altmetall- und Glassammlungen ................................................................ 77 1.7 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht ................................... 77 1.7.1 Grundsatz ............................................................................................ 77 1.7.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge ................................. 78 2. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ........................................................... 83 3. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option).......................................... 85 4. Vorsteuer ..................................................................................................... 86 4.1 Vorsteuerabzug allgemein ......................................................................... 86 4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ................. 88 4.2.1 Grundsätze .......................................................................................... 88 4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil .................. 90 4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen ...... 91 4.2.4 Nutzungsänderung ................................................................................ 93 4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ................................................... 95 5. Elektronische Steuererklärung ........................................................................ 96 V. Spendenrecht .................................................................................................. 97 1. Anforderungen an eine Spende ....................................................................... 97 2. Spendenarten ............................................................................................... 98 2.1 Übersicht ................................................................................................ 98 2.2 Geldspende ............................................................................................. 98 2.2.1 Geldspendearten ................................................................................... 98 2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende .................................................................. 98 2.3 Sachspenden ......................................................................................... 106 2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen .................................................. 106 2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ............................................... 108 3. Mitgliedsbeiträge ........................................................................................ 108 4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung ........................................... 109 5. Spende zum Jahreswechsel .......................................................................... 109 2 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) Übersicht 6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ............................................... 110 7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge ........................ 115 8. Sponsoring ................................................................................................. 116 8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit ................................. 117 8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit ......................... 117 8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor ...................................................... 119 9. Spendenhaftung ......................................................................................... 120 VI. Anhang ........................................................................................................ 123 1. Abkürzungen .............................................................................................. 123 2. Aufbewahrungsfristen .................................................................................. 123 3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen ...................................................... 124 4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO ................................... 128 5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz ...................................................... 129 6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014 .... 130 7. Muster für eine Überschussermittlung ............................................................ 139 8. Mittelverwendungsrechnung ......................................................................... 141 9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ............ 142 10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 ......................... 143 11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen .............................. 144 12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein ........................... 146 13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein .................... 147 3 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag I. Gemeinnützigkeit 1. Vorteile der Gemeinnützigkeit → weitgehende Befreiung von der o Körperschaft-/Gewerbesteuer o Erbschaft-/Schenkungsteuer → keine oder ermäßigte Umsatzsteuer von 7% im o Zweckbetrieb o Bereich der Vermögensverwaltung → Spendenbegünstigung → Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag → öffentliche Zuschüsse Die Gemeinnützigkeit bringt einem Sportverein zahlreiche steuerliche Vorteile: → Einnahmen, die dem Sportverein im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben ideellen Bereich oder Zweckbetrieb zufließen oder die er im Bereich im der Vermögensverwaltung erhält, unterliegen weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbesteuer. Nur bei wirtschaftlicher Betätigung (z. B. Bewirtung) mit Einnahmen über 35.000 € und einem Gewinn von mehr als 5.000 € setzt das Finanzamt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fest. → Verwendet der Sportverein eine Spende oder eine Erbschaft für gemeinnützige Zwecke, ist der Sportverein von der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer befreit. → Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung und des Zweckbetriebs muss der gemeinnützige Verein i. d. R. nicht der Umsatzsteuer oder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwerfen. → Die Gemeinnützigkeit berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen auszustellen, die der Spender steuerlich geltend machen kann und die seine Spendenbereitschaft erhöht. → Vergütungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten sind steuerfrei, wie z. B. → als Ausbilder, Übungsleiter, Erzieher nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) bis 2.400 € (bis 31.12.2012: 2.100 €) oder → als Vorstand oder Kassier nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) bis zu 720 € (bis 31.12.2012: 500 €). Neben steuerlichen Vorteilen begünstigt die Gemeinnützigkeit auch den Erhalt von öffentlichen Zuschüssen. 4 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Antragsverfahren Bescheinigt wird die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt, das vom Verein bei der erstmaligen Antragstellung folgende Unterlagen verlangt: → Satzung → Gründungsprotokoll → schriftlicher Antrag auf Gemeinnützigkeit 2. Satzung 2.1 Mustersatzung Das Jahressteuergesetz 2009 schreibt verbindlich vor, dass die Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Regelungen enthalten muss, die sich aus einer in das Gesetz übernommenen Mustersatzung ergeben (s. VI. Anhang - Anlage 1 zu § 60 AO). Die Finanzämter empfehlen die wortgleiche Übernahme der Mustersatzung, wobei Aufbau und Reihenfolge nicht zwingend mit der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO übereinstimmen müssen. Hinsichtlich der in § 5 der Mustersatzung getroffenen Regelung zur Vermögensbindung „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft ...“ gilt Folgendes: Die Formulierung der "Aufhebung" findet nur auf Stiftungen Anwendung, da Vereine nach § 41 BGB aufgelöst, Stiftungen nach § 87 BGB aufgehoben werden. Der AEAO zu § 60 Nr. 2d stellt klar, dass eine Regelung für den Fall der Aufhebung des Vereins nicht erforderlich ist. Demnach hat der Sportverein seine Satzung hinsichtlich der Vermögensbindung wie folgt abzufassen: "Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins ..." 5 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Die Bestimmung, dass die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten muss (§ 60 Abs. 1 Satz 2), gilt für Vereine, die nach dem 31.12.2008 gegründet werden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern. Selbst wenn eine nach dem 1.1.2009 beschlossene Satzungsänderung nicht den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil der Satzung betrifft, ist der Verein verpflichtet, seine Satzung an die Mustersatzung anzupassen. Allerdings braucht eine Satzung, die bereits vor dem 1.1.2009 bestanden hat, nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden (AEAO zu § 60 Nr. 3). Bei Satzungsänderungen, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Teil betreffen, sowie bei Neugründungen empfiehlt sich die Vorlage des Satzungsentwurfs zur Überprüfung beim Finanzamt. 2.2 Inhalt der Satzung Eine gemeinnützige Satzung erfordert folgenden Inhalt: Inhalt der Satzung gemeinnütziger Zweck Satzung Ausschließlichkeit Sportverein Unmittelbarkeit Allgemeinheit Selbstlosigkeit Vermögensbindung 2.2.1 Gemeinnütziger Zweck (§ 52 AO) Der Sportverein muss die Förderung des Sports, die lt. § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 Abgabenordnung (AO) als gemeinnützig gilt, in die Satzung aufnehmen und diesen Zweck praktisch umsetzen. 2.2.2 Ausschließlichkeit (§ 56 AO) Nach dem Ausschließlichkeitsgebot ist der Sportverein nicht gemeinnützig, wenn er neben seiner gemeinnützigen Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt, die nicht steuerbegünstigt sind. In die Satzung darf der Sportverein nur gemeinnützige Zwecke, wie z. B. die Förderung des Sports, aufnehmen. Zwar darf er sich auch wirtschaftlich betätigen und z. B. eine Vereinsgaststätte betreiben. Allerdings darf diese wirtschaftliche Betätigung, ebenso wie die 6 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Vermögensverwaltung in der Gesamtschau kein Selbstzweck werden, der neben den gemeinnützigen Zweck des Vereins tritt. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb und die Vermögensverwaltung müssen ihren Grund in der Beschaffung von Mitteln für den gemeinnützigen Zweck haben. Auszug aus dem AEAO zu § 56 Nr. 1 Das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO besagt, dass eine Körperschaft nicht steuerbegünstigt ist, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere Zwecke verfolgt und diese Zwecke nicht steuerbegünstigt sind. Im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die Nicht-Zweckbetriebe sind, folgt daraus, dass deren Unterhaltung der Steuerbegünstigung einer Körperschaft entgegensteht, wenn sie in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Die Vermögensverwaltung sowie die Unterhaltung eines Nicht-Zweckbetriebs sind aus der Sicht des Gemeinnützigkeitsrechts nur dann unschädlich, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen. Ist die Vermögensverwaltung bzw. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dagegen nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar Hauptzweck der Betätigung der Körperschaft, so scheitert deren Steuerbegünstigung an § 56 AO. In einem solchen Fall kann die Betätigung der Körperschaft nicht in einen steuerfreien und in einen steuerpflichtigen Teil aufgeteilt werden; vielmehr ist dann die Körperschaft insgesamt als steuerpflichtig zu behandeln. Bei steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere Mittelbeschaffungskörperschaften, die sich im Rahmen ihrer tatsächlichen Geschäftsführung an die in ihrer Satzung enthaltene Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke halten, ist das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanzieren. Auf das BFH-Urteil vom 4.4.2007, I R 76/05, BStBl II S. 631, wird hingewiesen. 7 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 2.2.3 Unmittelbarkeit (§ 57 AO) 2.2.3.1 Grundsatz Nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit muss der Sportverein seine Ziele grundsätzlich selbst verwirklichen. Eine Ausnahme gilt bei einem Förder- bzw. Geldsammelverein, der andere gemeinnützige Vereine bei ihren Aktivitäten unterstützt und Gelder sammelt, um diese anderen gemeinnützigen Einrichtungen weiterzuleiten. 2.2.3.2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Anforderungen an einen Förderverein Beispiel 1 Der Sportverein SV veranstaltet im Jahr 2012 zwei Vereinsfeste mit folgenden Ergebnissen: Einnahmen Gewinn Maifest Sommerfest 15.000 € 40.000 € 7.000 € 3.000 € Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen beim Sportverein SV nicht vor. Da die Einnahmengrenze von 35.000 € und die Gewinngrenze von 5.000 € überschritten sind, erlässt das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid, aus dem sich eine zu zahlende Körperschaftsteuer i. H. v. 750 € und ein Solidaritätszuschlag i. H. v. 112,50 € ergeben. Die Gemeinde belastet den Verein bei einem Hebesatz von 340% zusätzlich mit Gewerbesteuer i. H. v. 595 €. Maifest Einnahmen 15.000 € Gewinn 7.000 € Sommerfest Einnahmen 40.000 € Gewinn 3.000 € Summe 55.000 € (Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten) Summe 10.000 € (Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten) Körperschaftsteuer: 15% von 5.000 € (10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag ) = 750 € Solidaritätszuschlag: 5,5% von 750 € = 41,25 € Gewerbesteuer: 10.000 € ./. 5.000 € Freibetrag = 5.000 € x 3,5% x 340% = 595 € 8 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Im Februar 2013 erfolgt die Gründung eines gemeinnützigen Fördervereins, der lt. Satzung den Sportverein SV bei sportlichen Veranstaltungen unterstützen und ihm Geld beschaffen soll. Im Kalenderjahr 2013 richtet der Sportverein nur noch das Maifest aus. Das Sommerfest wird auf den Förderverein ausgelagert. Einnahmen und Gewinn ändern sich gegenüber dem Vorjahr nicht. Die Einnahmen des Sportvereins SV liegen 2013 im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 €, der Gewinn des Fördervereins beträgt weniger als 5.000 €, so dass weder für den Sportverein SV noch für den Förderverein Steuern zu zahlen sind. Der Förderverein kann seinen Gewinn i. H. v. 3.000 € steuerfrei dem Sportverein SV zukommen lassen. Kalenderjahr 2013 Sportverein Maifest Sommerfest Einnahmen 15.000 €, Gewinn 7.000 € Förderverein Einnahmen 40.000 €, Gewinn 3.000 € Gewinn zwar über 5.000 €, aber Einnahmen unter 35.000 €, somit keine Körperschaft-/Gewerbesteuer Einnahmen über 35.000 €, aber Gewinn unter 5.000 €, somit keine Körperschaft-/ Gewerbesteuer 3.000 € steuerfrei Das Finanzamt hat die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen an einen Förderverein mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom 17.01.2012 gelockert. Früher wurde der Förderverein nur unter der Voraussetzung als gemeinnützig anerkannt, wenn → seine Spendeneinnahmen und Mitgliedsbeiträge höher waren als seine Einnahmen aus der wirtschaftlichen Betätigung oder 9 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag → seine Spenden und Mitgliedsbeiträge mehr als 10% der Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausmachten, und seine gemeinnützige Tätigkeit zeitlich überwog. Erfüllte ein Förderverein die o.g. Anforderungen nicht, ging das Finanzamt davon aus, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb den Förderverein gemeinnützigkeitsschädlich prägte, so dass er vom Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht bescheinigt bekam und schneller in die Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht rutschte. Ein nicht gemeinnütziger Verein muss sämtliche Einnahmen, mit Ausnahme der Mitgliedsbeiträge und Spenden versteuern. Zwar steht auch ihm der Freibetrag i. H. v. 5.000 € zu. Er profitiert aber nicht von der Besteuerungsgrenze i. H. v. 35.000 € (s. III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Tz. 3.1.1). Nach dem in 2012 geänderten AEAO zu § 56 Nr. 1 ist bei einem Förderverein, der sich im Rahmen seiner tatsächlichen Geschäftsführung an die in seiner Satzung enthaltenen Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke hält, das Ausschließlichkeitsgebot selbst dann als erfüllt anzusehen, wenn er sich vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Fördervereine, die bisher nicht als gemeinnützig anerkannt wurden und die die neuen gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen erfüllen, können jetzt beim Finanzamt die Gemeinnützigkeit beantragen. Geschäftsbeziehungen zwischen Hauptverein und Förderverein (z. B. im Fall der Verpachtung einer Vereinsgaststätte vom Hauptverein an den Förderverein) werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn zwischen dem Hauptverein und dem Förderverein eine wirtschaftliche und rechtliche Trennung besteht, d. h. die Vorstandschaft des Hauptvereins und des Fördervereins darf nicht mehrheitlich personenidentisch sein. Fließen Pachtzahlungen, muss die Höhe der Zahlungen angemessen sein, also dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist. Nach überschlägiger Vorkalkulation muss dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleiben und zwar i. H. v. mindestens 10% des Überschusses vor Pachtzahlungen. Andernfalls sind die Pachteinnahmen beim verpachtenden Verein nicht als Einnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung, sondern als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. 10 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 2.2.4 Allgemeinheit (§ 52 AO) Die Tätigkeit des Vereins muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen, d. h. der Sportverein darf den Kreis der Mitglieder nicht durch hohe Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträge klein halten. So dürfen die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534 € nicht übersteigen. Für Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen dürfen zusammen im Durchschnitt höchstens 1.023 € je Mitglied und Jahr verlangt werden. Der durchschnittliche Mitgliedsbeitrag und die durchschnittliche Aufnahmegebühr sind aus dem Verhältnis der zu berücksichtigenden Mitglieder zu errechnen. So genannte Spielgeldvorauszahlungen, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Verein zu entrichten sind, gehören zu den maßgeblichen Aufnahmegebühren. Sonderumlagen und Zusatzentgelte, die Mitglieder z. B. unter der Bezeichnung Jahresplatzbenutzungsgebühren zahlen müssen, sind bei der Durchschnittsberechnung als zusätzliche Mitgliedsbeiträge zu berücksichtigen. Dem gemeinnützigen Sportverein ist es gestattet neben den o. a. Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (einschließlich sonstiger Mitgliedsumlagen) zusätzlich eine Investitionsumlage zu erheben, die höchstens 5.113 € innerhalb von zehn Jahren je Mitglied betragen darf. Die Mitglieder müssen die Möglichkeit haben, die Zahlung der Umlage auf bis zu zehn Jahresraten zu verteilen. Die Umlage darf nur für die Finanzierung konkreter Investitionsvorhaben verlangt werden. Unschädlich ist neben der zeitnahen Verwendung der Mittel für Investitionen auch die Ansparung für künftige Investitionsvorhaben und die Verwendung für die Tilgung von Darlehen, die für die Finanzierung von Investitionen aufgenommen worden sind. Allerdings sind Investitionsumlagen keine steuerlich abziehbaren Spenden. Darlehen, die Mitglieder dem Verein im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in den Verein gewähren, sind nicht als zusätzliche Aufnahmegebühren zu erfassen. Wird das Darlehen zinslos oder zu einem günstigeren Zinssatz, als er auf dem Kapitalmarkt üblich ist, gewährt, ist der jährliche Zinsverzicht als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag zu berücksichtigen. Dabei kann typisierend ein üblicher Zinssatz von 5,5% angenommen werden (BFH-Urteil vom 13.11.1996, BStBl 1998 II S. 711). Als zusätzlicher Mitgliedsbeitrag sind demnach pro Jahr bei einem zinslosen Darlehen 5,5% des Darlehensbetrags und bei einem zinsgünstigen Darlehen der Betrag, den der Verein weniger als bei einer Verzinsung mit 5,5% zu zahlen hat, anzusetzen (Nr. 1.3.1.5 des AEAO zu § 52). 11 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 2.2.5 Selbstlosigkeit Grundsatz der Selbstlosigkeit keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie keine Zuwendungen an Mitglieder zeitnahe Mittelverwendung 2.2.5.1 Keine wirtschaftliche Betätigung in erster Linie Der Sportverein darf sich nicht in erster Linie wirtschaftlich betätigen. Zwar ist es ihm erlaubt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z. B. eine Vereinsgaststätte) zu unterhalten. Allerdings darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in der Gesamtschau nicht zum Selbstzweck werden und neben der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks des Vereins treten. Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist nur dann gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig, wenn sie um des steuerbegünstigten Zwecks willen erfolgt, um z. B. der gemeinnützigen Sache Mittel zu beschaffen. Mit diesen Vorgaben trägt die Finanzverwaltung in ihrem geänderten AEAO zu § 56 (BMF-Schreiben vom 17.01.2012) dem BFH-Urteil vom 4.4.2007, Az I R 76/05, BStBl II S. 631 Rechnung, das die Grenzen der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung neu definierte (s. auch Ausführungen zur Ausschließlichkeit § 56 AO). 2.2.5.2 Keine Zuwendungen an Mitglieder Nach § 55 AO muss der Sportverein seine Mittel ausschließlich satzungsgemäß verwenden und darf seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins zukommen lassen. Eine Ausnahme gilt nur bei der Gewährung von Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind, z. B. anlässlich einer Ehrung, eines Vereinsausflugs oder einer Weihnachtsfeier (Nr. 10 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). In Baden-Württemberg gilt für Annehmlichkeiten eine Höchstgrenze von 40 €: 12 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag → Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses Hat das Vereinsmitglied ein persönliches Ereignis zu feiern, wie z. B. den Geburtstag, die Hochzeit oder ein persönliches Vereinsjubiläum, darf der Verein seinem Mitglied Sachzuwendungen bis zu jeweils 40 € zukommen lassen. Lediglich wenn ein Vereinsmitglied verstorben ist, dürfen für ein Kranz- bzw. Grabgebinde auch mehr als 40 € ausgegeben werden. → Annehmlichkeiten aufgrund besonderer Vereinsanlässe Bei besonderen Vereinsanlässen, wie z. B. Vereinsausflug, Weih- nachtsfeier oder Jahreshauptversammlung darf das Vereinsmitglied mit insgesamt bis zu 40 € jährlich begünstigt werden. Die 40 €-Grenze gilt im Gegensatz zu den Annehmlichkeiten aufgrund eines persönlichen Ereignisses nicht für jeden einzelnen Vereinsanlass, sondern für alle Vereinsanlässe im Jahr zusammen. Beispiel 2 Quelle: Steuertipps für gemeinnützige Vereine (Finanzministerium Baden-Württemberg) Im Jahr 2012 feierte der Vereinskassier des Sportvereins SV seinen 50. Geburtstag und seine 25-jährige Vereinszugehörigkeit. Am Vereinsausflug, an der Hauptversammlung und an der Weihnachtsfeier nahm er ebenfalls teil. Wie viel durften dem Vereinskassier in 2012 höchstens zugewendet werden? → Persönliche Ereignisse → Geburtstag 40 € → Persönliches Vereinsjubiläum 40 € → Besondere Vereinsanlässe → Vereinsausflug, Hauptversammlung, Weihnachtsfeier insgesamt im Jahr 40 € Summe maximal 120 € In Hessen wird ebenfalls zwischen persönlichen Ereignissen und besonderen Vereinsanlässen unterschieden. Während Zuwendungen bei persönlichen Ereignissen lediglich üblich und angemessen sein müssen - eine Höchstgrenze wie in Baden-Württemberg schreibt die hessische Finanzverwaltung nicht vor -, dürfen bei besonderen Vereinsanlässen die Zuwendungen maximal die Höhe eines Jahresmitgliedsbeitrags ausmachen. Diese Regelung begünstigt Vereinsmitglieder, die sich hohe Mitgliedsbeiträge leisten können, wie dies z. B. bei Golfvereinen der Fall ist. Auszug aus dem > Steuerwegweiser für gemeinnützige Vereine und für Übungsleiter/-innen <, herausgegeben vom Hessischen Ministerium für Finanzen (Stand Juli 2013): 13 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 4.4.3 Zuwendungen an Mitglieder (Annehmlichkeiten, Auslagenersatz, Aufwandsersatz, Entgelte, Vergütungen) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, Anhang 14.2). Zulässig sind jedoch Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind, z. B. Präsente anlässlich des Jubiläums wegen langjähriger Zugehörigkeit zum Verein oder wegen eines besonderen persönlichen Ereignisses. Soweit kein solches persönliches Ereignis besteht, sind auch Präsente an mithelfende Mitglieder als Dank für die während des Jahres geleistete Arbeit im Rahmen einer Jahresabschlussfeier, Zuschüsse für Vereinsausflüge, verbilligte Eintrittskarten für Sportveranstaltungen u. ä. unschädlich, soweit die Summe dieser Annehmlichkeiten den Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds pro Jahr nicht übersteigt. Keine Annehmlichkeiten sind dagegen Geldzuwendungen. Zulässig ist auch die verbilligte Abgabe von Eintrittskarten an Mitglieder, wenn die Verbilligung, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht höher als der Mitgliedsbeitrag ist. Will der Sportverein bei einer Veranstaltung (z. B. Lehrfahrt) sämtliche Kosten seiner teilnehmenden Mitglieder übernehmen, ist dies gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn die Veranstaltung ausschließlich oder weitaus überwiegend dem Interesse des Vereins zur Förderung des Sports dient. Gegenüber dem Finanzamt hat der Verein in diesen Fällen eine erhöhte Nachweispflicht, wie z. B. durch die Vorlage des Programmheftes, die Mitteilung der frei verfügbaren Zeiten, der fachlichen Organisation, der Reiseroute usw. Die geänderte Rechtsprechung zur grundsätzlichen Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten ist auf das Gemeinnützigkeitsrecht nicht anwendbar. Mit Beschluss vom 12.06.2012, AZ I B 160/11, hat der BFH die Revision eines Musikvereins, der die Aufteilung der Reisekosten forderte, abgelehnt. Vorausgegangen war ein Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 31.08.2011, AZ 3 K 1046/10, das eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels objektiver und sachlicher Kriterien ablehnte. Nehmen an einem (auswärtigen) Turnier nur Jugendliche teil, darf der Verein die Kosten auch dann vollständig übernehmen, wenn den Jugendlichen ein Rahmenprogramm geboten wird, da die Betreuungstätigkeit des Vereins gegenüber den Jugendlichen nicht mit den sportlichen Aktivitäten endet. Ist ein Vereinsmitglied für den Verein tätig, darf der Verein dem Mitglied die entstandenen Kosten ersetzen und seine Tätigkeit im Rahmen des Angemessenen und Üblichen 14 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag vergüten, vorausgesetzt eine Satzungsbestimmung steht dem nicht entgegen. Beispiele für Tätigkeitsvergütungen: Übungsleiter, Helfer beim Vereinsfest, Bedienung in der Vereinsgaststätte, Reinigungskraft. Die in jeder gemeinnützigen Satzung zu findende Formulierung "Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins" steht nicht im Widerspruch zu Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder. Durch diese Vorschrift werden lediglich Gewinnausschüttungen des Kleingartenvereins an die Mitglieder oder unangemessen hohe Annehmlichkeiten untersagt, nicht aber Tätigkeitsvergütungen oder Kostenersatz. Auszug aus Nr. 11 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO Keine Zuwendung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung des Empfängers gegenübersteht (z. B. bei Kauf-, Dienst- und Werkverträgen) und die Werte von Leistung und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander abgewogen sind. 2.2.5.3 Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung - Rücklagenbildung und Vermögenszuführung Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO muss der Sportverein seine Mittel grundsätzlich zeitnah für gemeinnützige Zwecke verwenden, d. h. seinen Überschuss muss der Verein in den auf den Zufluss folgenden 2 Kalenderjahren verwenden. Erwirtschaftet der Sportverein 2013 einen Gewinn, muss er den Gewinn spätestens bis Ende 2015 zur Förderung des Sports ausgegeben haben. Vor Verabschiedung des Ehrenamtsförderungsgesetzes im Jahr 2013, das hinsichtlich der Rücklagenbildung seit 1.1.2013 anzuwenden ist, musste ein Überschuss bereits schon im darauf folgenden Kalenderjahr verwendet werden. Das neue Recht gilt bereits für in 2012 erwirtschaftete Überschüsse. Überschuss des Jahres 2011 2012 Verwendung bis spätestens Verwendung bis spätestens 31.12.2012 31.12.2014 15 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Beispiel 3 Der Sportverein SV erwirtschaftet sowohl im Kalenderjahr 2011 als auch im Kalenderjahr 2012 einen Überschuss i. H. v. 10.000 €. Der im Kalenderjahr 2011 erwirtschaftete Überschuss ist nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bis Ende 2012, der Überschuss 2012 bis Ende 2014 zu verwenden. Vom Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung lässt die Abgabenordnung bestimmte Ausnahmen zu: → Zweckerfüllungs- oder Projektrücklage § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (bis 31.12.2013: § 58 Nr. 6 AO) Plant der Sportverein im gemeinnützigen Bereich in den nächsten Jahren eine größere Anschaffung, wie z. B. die Anschaffung neuer Sportgeräte oder stehen im gemeinnützigen Bereich Erhaltungsaufwendungen an, darf der Verein die erforderlichen Mittel für diese Projekte bis zu 5 Jahre zurücklegen. Bei größeren Projekten, wie z. B. dem Bau einer Sporthalle sollte der Zeitraum von 10 Jahren nicht überschritten werden. → Wiederbeschaffungsrücklage Rechtslage ab 1.1.2014 § 62 AO Abs. 1 Nr. 2 AO Für beabsichtigte Wiederbeschaffungen Rechtslage bis 31.12.2013 AEAO Nr. 10 S. 7 – 12 zu § 58 Nr. 6 Für Grundstücke, Fahrzeuge und andere von Wirtschaftsgütern, die der Verein für Wirtschaftsgüter, für deren Anschaffung seine gemeinnützigen Zwecke einsetzt, die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, darf ist der Verein Wiederbeschaffung eine Rücklage bilden. eine Wiederbeschaffungsrücklage Höhe zulässig. Daraus folgt aber nicht, dass bemisst sich nach der Höhe der regulären Mittel in Höhe der Abschreibungen generell Abschreibung ersetzenden einer Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO Wirtschaftsgutes. Bei höherer Zuführung zugeführt werden dürfen. Vielmehr ist es ist ein Nachweis erforderlich. erforderlich, dass tatsächlich eine Neuan- eines zu Die für schaffung des einzelnen Wirtschaftsguts geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Eine Einstellung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen in die Rücklage wäre z. B. dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Fuhrpark verkleinert oder ein Gebäude während unabsehbar langer Zeit nicht durch einen Neubau ersetzt werden soll. Die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschreibungen dürfte z. B. dann nicht ausreichen, wenn das vorhandene 16 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Wirtschaftsgut entweder frühzeitig oder durch ein besseres, größeres und teureres Wirtschaftsgut ersetzt werden soll. Die Zuführung dürfte z. B. dann überhöht sein, wenn die steuerlich zulässigen (Sonder-) Abschreibungen nicht mit dem tatsächlichen Wertverlust übereinstimmen. → Freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung, Nr. 1 des AEAO zu § 62 (bis 31.12.2013 AEAO Nr. 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1) Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung müssen bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Für die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage rechtfertigt (z. B. eine geplante Erweiterung der Vereinsgaststätte). Im Bereich der Vermögensverwaltung dürfen außerhalb der Regelung des § 62 Abs. 1 Nr. AO (bis 31.12.2013 § 58 Nr. 7a AO) Rücklagen nur für die Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an Vermögensgegenständen im Sinne des § 21 EStG gebildet werden. Die Maßnahmen, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, müssen notwendig Vermögensgegenstandes zu sein, um erhalten den oder ordnungsgemäßen wiederherzustellen Zustand und in des einem angemessenen Zeitraum durchgeführt werden können (z. B. geplante Erneuerung eines undichten Daches). → Betriebsmittelrücklage nach der Nr. 4 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 1 (bis 31.12.2013 Nr. 10 des AEAO zu § 58 Nr. 6) Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Löhne, Gehälter, Mieten) ist es dem Sportverein erlaubt eine Betriebsmittelrücklage i. H. des Mittelbedarfs bis zu einem Jahr zu bilden. → Freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (bis 31.12.2013 § 58 Nr. 7a AO) Als freie Rücklage darf der Sportverein bis zu 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung und darüber hinaus jährlich bis zu 10% der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ansammeln. Bezogen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche (s. III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) darf eine freie Rücklage bis zu folgender Höhe gebildet werden: 17 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 10% der Bruttoeinnahmen des ideellen Bereichs + 10% des Überschusses aus dem Zweckbetrieb + 1/3 des Überschusses aus dem Bereich der Vermögensverwaltung + 10% des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb = = zulässige freie Rücklage Erwirtschaftet der Verein in einem Bereich einen Verlust, reduziert sich die Bemessungsgrundlage für die anderen Bereiche nicht. Beispiel 4 Bemessungsgrundlage Anteil freie Rücklage freie Rücklage 10.000 € 10% 1.000 € 2.000 € ./. 3.000 € ./. 1.000 € 0€ 10% 0€ 3.000 € 3.000 € 1/3 1.000 € wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb → Gewinn wirtsch. Geschäftsb. I 5.000 € → Gewinn wirtsch. Geschäftsb. II ./. 4.000 € 1.000 € 1.000 € 10% 100 € Tätigkeitsbereich ideeller Bereich → Mitgliedsbeiträge, Spenden Zweckbetrieb → Gewinn Zweckbetrieb I → Verlust Zweckbetrieb II Vermögensverwaltung → Überschuss freie Rücklage 2.100 € In der Praxis werden von den zeitnah zu verwendenden Mittel zum 31.12. weniger als 2.100 € vorhanden sein, weil beim ideellen Bereich auf die Einnahmen und nicht auf den Überschuss abgestellt wird. In diesen Fällen ist die freie Rücklagenbildung auf den geringeren Betrag zu beschränken. Beispiel 5 Der Sportverein SV ermittelt zum 31.12.2014 einen Rücklagenbetrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO i. H. v. 2.100 €. Da im ideellen Bereich erhebliche Ausgaben angefallen sind, sind zum 31.12.2012 von den zeitnah zu verwendenden Mittel nur noch 1.000 € vorhanden, so dass der Sportverein SV seine Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auf 1.000 € beschränken muss. 18 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Allerdings ist bei einer unterbliebenen Zuführung durch das 2013 verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des Ehrenamtes ab 1.1.2014 nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 AO in den folgenden 2 Jahren eine Nachholung zulässig. Die Altfassung der Nr. 15 des AEAO zu § 58 Nr. 7 ließ keine Nachholung in späteren Jahren zu. Beispiel 6 – Auszug aus der Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3 Eine Körperschaft hätte im Jahr 01 beispielsweise 30.000 € in die freie Rücklage einstellen können. Tatsächlich stellte sie aber nur 25.000 € ein. In den nächsten beiden Jahren kann die Körperschaft zusätzlich zu dem für das jeweilige Jahr zulässigen Betrag nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO noch weitere 5.000 € in die freie Rücklage des jeweiligen Jahres einstellen. Die Körperschaft kann diesen Betrag auf beide Jahre aufteilen (02: 3.000 €, 03: 2.000 €) oder den ganzen Betrag (entweder 02 oder 03) in die Rücklage einstellen. Während die Zweckerfüllungs-, Betriebsmittel- und Wiederbeschaffungsrücklagen sowie die Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. im Bereich der Vermögensverwaltung nur für eine begrenzte Zeit bestehen bleiben dürfen, braucht der Verein die freie Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht auflösen (Nr. 11 des AEAO zu § 62 Abs. 1 Nr. 3). Bei der Rücklagenberechnung empfiehlt es sich, zunächst die maximale Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO auszuschöpfen und den übersteigenden Betrag der Zweckerfüllungsrücklage, Betriebsmittelrücklage usw. zuzuweisen. → Vermögenszuführung nach § 62 Abs. 3 AO (bis 31.12.2013: § 58 Nr. 11 AO) Nach dieser Vorschrift darf der Verein folgende Zuwendungen seinem Vermögen zuführen und muss diese nicht zeitnah verwenden: → Erbschaften, wenn der Erblasser nicht die laufende Verwendung vorschreibt, → Schenkungen und Spendenaufrufe zur Vermögensaufstockung, → Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören, wie z. B. die Schenkung eines Mietwohngrundstücks. Hinweis Nr. 16 des AEAO zu § 62 Abs. 3: Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO herauszurechnen. Werden Vermögensgegenstände veräußert, die satzungsmäßigen Zwecken gedient haben und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft worden sind, sind die Veräußerungserlöse zeitnah im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden. Werden derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf (Nr. 29 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5). 19 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Beispiel 7 Der Sportverein SV veräußert im März 2014 seine aus Spenden finanzierten Sportgeräte für 5.000 €. Der Sportverein SV muss den Veräußerungserlös i. H. v. 5.000 € spätestens bis Ende 2016 für gemeinnützige Zwecke, wie z. B. für neue Sportgeräte oder für Sportkurse ausgeben. Beispiel 8 Der Sportverein SV errichtet auf einem aus Zuschüssen finanzierten Grundstück, das bisher als Sportplatz der Jugend diente, eine Vereinsgaststätte. Der Sportverein muss seine (freien) Rücklagen i. H. des Verkehrswerts des Grundstücks mindern und diese Mittel zeitnah für gemeinnützige Zwecke ausgeben. Mit einer Mittelverwendungsrechnung muss der Verein gegenüber dem Finanzamt die zulässige Rücklagenbildung nachweisen (Nr. 28 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 14 des AEAO zu § 62 Abs. 2). Eine besondere Form, wie die Mittelverwendungsrechnung aussehen soll, ist gesetzlich nicht geregelt. Wie eine Mittelverwendungsrechnung aussehen kann, zeigt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in seiner Vereinsbroschüre „Steuertipps für Vereine“ (abgedruckt in diesem Skript unter VI. Anhang - 8.). Stellt das Finanzamt eine unzulässige Mittelansammlung fest, setzt das Finanzamt dem Verein i. d. R. eine Frist von bis zu 5 Jahren, innerhalb der der Verein die Mittel gemeinnützig verwenden muss. Andernfalls droht dem Verein der Entzug der Gemeinnützigkeit. Ein Verein kann nach der Nr. 18 des AEAO zu 55 Abs. 1 Nr. 1 nicht als steuerbegünstigt behandelt werden, wenn seine Ausgaben für die allgemeine Verwaltung einschließlich der Werbung um Spenden einen angemessenen Rahmen übersteigen. Dieser Rahmen ist in jedem Fall überschritten, wenn ein Verein, der sich weitgehend durch Geldspenden finanziert, diese - nach einer Aufbauphase - überwiegend zur Bestreitung von Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung statt für die Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet (BFH-Beschluss vom 23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320). Die Verwaltungsausgaben einschließlich Spendenwerbung sind bei der Ermittlung der Anteile ins Verhältnis zu den gesamten vereinnahmten Mitteln (Spenden, Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben usw.) zu setzen. Für die Frage der Angemessenheit der Verwaltungsausgaben kommt es entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Eine für die Steuerbegünstigung schädliche Mittelverwendung kann deshalb auch schon dann vorliegen, wenn der prozentuale Anteil der Verwaltungsausgaben einschließlich der Spendenwerbung deutlich geringer als 50% ist. Während der Gründungs- oder Aufbauphase eines Vereins kann auch eine überwiegende Verwendung der Mittel für Verwaltungsausgaben und Spendenwerbung unschädlich für die Steuerbegünstigung sein. Die Dauer der Gründungs- oder Aufbauphase, während der dies 20 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag möglich ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab. Der in dem BFH-Beschluss vom 23.9.1998 - I B 82/98 - BStBl 2000 II, S. 320 zugestandene Zeitraum von vier Jahren für die Aufbauphase, in der höhere anteilige Ausgaben für Verwaltung und Spendenwerbung zulässig sind, ist durch die Besonderheiten des entschiedenen Falles begründet (insbesondere zweite Aufbauphase nach Aberkennung der Steuerbegünstigung). Er ist deshalb als Obergrenze zu verstehen. I. d. R. ist von einer kürzeren Aufbauphase auszugehen. Die Steuerbegünstigung ist auch dann zu versagen, wenn das Verhältnis der Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben für die steuerbegünstigten Zwecke zwar insgesamt nicht zu beanstanden, eine einzelne Verwaltungsausgabe (z. B. das Gehalt des Geschäftsführers oder der Aufwand für die Mitglieder- und Spendenwerbung) aber nicht angemessen ist. Bei den Kosten für die Beschäftigung eines Geschäftsführers handelt es sich grundsätzlich um Verwaltungsausgaben. Eine Zuordnung dieser Kosten zu der steuerbegünstigten Tätigkeit ist nur insoweit möglich, als der Geschäftsführer unmittelbar bei steuerbegünstigten Projekten mitarbeitet. Entsprechendes gilt für die Zuordnung von Reisekosten. 21 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 2.2.6 Vermögensbindung § 61 AO Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss das Vermögen des Vereins → auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) oder auf einen gemeinnützigen Verein übergehen und → von der übernehmenden Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. vom übernehmenden Verein für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. bei Auflösung des Vereins auf Körperschaft des öffentlichen Rechts, z. B. Stadt, Gemeinde oder auf gemeinnützigen Verein oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke Übergang des Vermögens zur gemeinnützigen Verwendung Nicht zulässig ist das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins mehrere Jahre nicht gemeinnützig zu verwenden. Eine Satzung mit folgendem Inhalt erfüllt nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen: "Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt XY, die es an einen Verein mit gleicher Zielsetzung zu übergeben hat. Sollte sich innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren kein entsprechender Verein gegründet haben, hat die Stadt XY das Vereinsvermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden." 3. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt Die Gemeinnützigkeitsüberprüfung umfasst sowohl die Überprüfung der Satzung als auch die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Folgende Begrifflichkeiten sind in diesem Zusammenhang zu unterscheiden: Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO (s. Tz. 3.1) Freistellungsbescheid (s. Tz. 3.2) Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, aus der sich die Gemeinnützigkeit ergibt (s. Tz. 3.3) 22 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 3.1 Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) wurde ein neues Feststellungsverfahren eingeführt, das seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also seit dem 29.03.2013 Anwendung findet. Nunmehr entscheidet das Finanzamt nach § 60a AO durch einen Bescheid, ob die Satzung eines Vereins die gemeinnützigen Anforderungen erfüllt oder nicht. Dieser Feststellungsbescheid stellt ein Verwaltungsakt dar, gegen den im Fall einer Ablehnung der Gemeinnützigkeit Einspruch eingelegt werden kann. Die Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO wird festgestellt → auf Antrag des Vereins oder → von Amts wegen bei der Gemeinnützigkeitsüberprüfung, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO erfolgt sowohl bei neu gegründeten Vereinen als auch bei bereits als gemeinnützig anerkannten Vereinen, d. h. bereits bestehende Vereine erhalten neben dem Freistellungsbescheid bzw. dem Körperschaftsteuerbescheid einen weiteren Bescheid, der lediglich darüber Auskunft gibt, ob die Satzung in Ordnung ist oder nicht. 1. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei neu gegründeten Vereinen Bei neu gegründeten Vereinen erteilt das Finanzamt nicht mehr die bisher übliche vorläufige Bescheinigung, sondern gibt bei Vorliegen einer gemeinnützigen Satzung einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO bekannt. Die Feststellung berechtigt den Verein für die Dauer von 3 Jahren ab Ausstellungsdatum Spendenbescheinigungen auszustellen. Neben der Spendenbegünstigung hat der Feststellungsbescheid nach § 60a AO auch die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer zur Folge, d. h. auf Zinsen – mit Ausnahme der Zinsen, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen - darf die Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Bank genügt für die Abstandnahme der Kapitalertragsteuer die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, dessen Erteilung nicht länger als 3 Kalenderjahre zurückliegt. Endet die 3-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1.1. des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden. Der Feststellungsbescheid nach § 60a AO wird unbefristet erteilt und bleibt neben einem später erlassenen Freistellungs- bzw. Körperschaftsteuerbescheid weiter bestehen. Lediglich für die Berechtigung, Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen und für die Abstandnahme von 23 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) der II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Kapitalertragsteuer löst ein später i. R. der Gemeinnützigkeitsüberprüfung erteilter Freistellungs- bzw. Körperschaftsteuerbescheid neue Fristen aus. 2. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger als gemeinnützig anerkannten Vereinen Bereits schon als gemeinnützig anerkannte Vereine, die bisher noch keinen Feststellungsbescheid erteilt bekommen haben, können unter Vorlage ihrer aktuellen Satzung einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen. Unterbleibt eine Antragstellung, erfolgt die Feststellung von Amts wegen i. R. der Gemeinnützigkeitsüberprüfung, die vom Finanzamt i. d. R. turnusmäßig alle 3 Jahre vorgenommen wird. Nach jeder Satzungsänderung kann der Verein erneut einen Antrag auf Feststellung der Satzungsmäßigkeit stellen. Dies bringt dem Verein Rechtssicherheit, auch wenn das Finanzamt fälschlicherweise die Satzungsmäßigkeit bescheinigt hat. Materielle Fehler im Feststellungsbescheid darf das Finanzamt erst mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigen, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt (§ 60a Abs. 5 AO). Bis dahin dürfte der Verein ausreichend Zeit haben, seine Satzung zu korrigieren und einen neuen Antrag auf Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO zu stellen. Wurde die Satzung nach dem 31.12.2008 beschlossen oder nach dem 31.12.2008 geändert, muss die Satzung die Anforderungen der Mustersatzung lt. Anlage 1 zu § 60 AO (s. VI. Anhang) erfüllen (Artikel 97 § 1f Abs. 2 EGAO). Ansonsten genießt eine Satzung, die dem Finanzamt vorgelegen hat, und die das Finanzamt bisher nicht beanstandete, nach dem BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059 bzw. nach der Nr. 4 des AEAO zu § 59 für abgelaufene Kalenderjahre und das Kalenderjahr der Beanstandung Vertrauensschutz. Allerdings wird das Finanzamt dem Verein eine angemessene Frist zur Anpassung seiner Satzung an die Mustersatzung setzen. Auszug aus der Nr. 4 des AEAO zu § 59 Wird bei einer Körperschaft, die bereits nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit war oder eine vorläufige Bescheinigung erhalten hat, im Rahmen der Veranlagung festgestellt, dass die Satzung nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu 24 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde. Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat. Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz. Liegt dem Sportverein ein Freistellungs- oder ein Körperschaftsteuerbescheid mit einer Anlage, aus der sich die Gemeinnützigkeit des Vereins ergibt, vor, hat der Feststellungsbescheid nach § 60a AO keine Gültigkeit mehr hinsichtlich der Spendenberechtigung oder der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer. Auch wenn das amtlich vorgeschriebene Muster der Spendenbescheinigung den Feststellungsbescheid nach § 60a AO aufführt, hat der Sportverein keine Angaben zum erteilten Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu machen. Dies ergibt sich auch aus dem nachstehend abgedruckten Feststellungsbescheid nach § 60a AO unter „D“. 25 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Finanzamt Ravensburg Steuernummer 77052/99999 Ort, Datum Weingarten, 03.09.2015 Anschrift 88250 Weingarten, Broner Platz 12 Postfach Telefon App. xxx xxx Auskunft erteilt Zimmer-Nr. xxx xxx Sportverein Altdorf-Weingarten e.V. Abt-Hyller-Str. 186 88250 Weingarten Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO Zutreffendes ist angekreuzt A. Feststellung Die Satzung der Körperschaft (Bezeichnung der Körperschaft) Sportverein Altdorf-Weingarten e.V., Abt-Hyller-Str. 186, 88250 Weingarten in der Fassung vom 04.04.2012 erfüllt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO. B. Hinweise zur Feststellung Eine Anerkennung, dass die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) den für die Anerkennung der Steuerbegünstigung notwendigen Erfordernissen entspricht, ist mit dieser Feststellung nicht verbunden. Diese Feststellung bindet das Finanzamt hinsichtlich der Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Bindungswirkung dieser Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 60a Abs. 3 AO). Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 60a Abs. 4 AO). Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachprüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung entsprechen. Dies muss durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (insbesondere Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO). Über die Steuervergünstigungen nach den einzelnen Steuergesetzen wird im Rahmen des Veranlagungsverfahrens entschieden. In jedem Falle ist die Körperschaft insoweit ertragsteuerpflichtig, als sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, der kein Zweckbetrieb ist. Soweit Körperschaftsteuerpflicht gegeben ist, besteht im gleichen Umfang Gewerbesteuerpflicht. Durch die Gewährung der Steuerbefreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer wird die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich nicht berührt. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. 26 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Feststellungsbescheid ist der Einspruch gegeben. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Einspruch ist bei dem oben genannten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung. D. Hinweis zum Kapitalertragsteuerabzug, zur Steuerbegünstigung und/oder zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Hinsichtlich der Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug, der Steuerbegünstigung und/oder der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen wird auf den letzten gültigen Freistellungsbescheid bzw. die Anlage zum letzten gültigen Körperschaftsteuerbescheid verwiesen. E. Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). F. Begründung und Nebenbestimmung Abkürzungen: AO = Abgabenordnung, BStBl = Bundessteuerblatt, EStG = Einkommensteuergesetz, EStDV = EinkommensteuerDurchführungsverordnung, GewStG = Gewerbesteuergesetz, KStG = Körperschaftsteuergesetz 27 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 3. Feststellung der Satzungsmäßigkeit bei schon länger bestehenden Vereinen, die bisher noch nicht als gemeinnützig anerkannt waren Geben sich bisher nicht gemeinnützige Vereine eine gemeinnützige Satzung, können diese Vereine beim Finanzamt einen Antrag auf einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO stellen. Sollten die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen nicht vom Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben, wird das Finanzamt im Bescheid darauf hinweisen, dass bei den Körperschaft- und Gewerbesteuerveranlagungen entsprechend § 60 Abs. 2 AO die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorteile erst ab dem Folgejahr Anwendung finden. Der neu geschaffene § 60a AO entfaltet sowohl für den Verein als auch für den Spender Bindungswirkung, die nur durch folgende Vorschriften aufgehoben werden kann: § 60a Abs. 3 AO Neue Rechtsvorschriften über die Gemeinnützigkeit lösen alte Rechtsvorschriften ab. § 60a Abs. 4 AO Der Verein ändert seine bisherige gemeinnützige Satzung und nimmt gemeinnützigkeitsschädliche Punkte in die Satzung auf. Die Aufhebung der Feststellung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse. § 60a Abs. 5 AO Hat das Finanzamt fälschlicherweise einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO erteilt, obwohl die Satzung nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, kann das Finanzamt nach § 60a Abs. 5 AO den Feststellungsbescheid aufheben, allerdings erst mit Wirkung für das kommende Jahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung erfolgt. Beispiel 9 Der neu gegründete Sportverein SV beantragt im November 2013 bei seinem Finanzamt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit. Finanzbeamter Huber erteilt am 18.11.2013 einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO. Im April 2014 bemerkt Huber, dass die Satzung keine Angaben darüber enthält, was mit dem Vermögen nach Auflösung des Vereins passieren soll. Am 14.04.2014 hebt Huber den Feststellungsbescheid auf. Da die Aufhebung erst ab dem 1.1.2015 wirkt, hat der Verein bis 31.12.2014 ausreichend Zeit, seine Satzung zu ändern und einen neuen Antrag auf Feststellung der Satzungsmäßigkteit nach § 60a AO zu stellen. 28 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 3.2 Freistellungsbescheid Bereits beim Finanzamt erfasste gemeinnützige Vereine müssen i. d. R. alle 3 Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Vordruck Gem 1) abgeben. Grundsätzlich ist auch der gemeinnützige Sportverein seit dem Veranlagungsjahr 2011 nach § 31 Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG verpflichtet seine Gemeinnützigkeitserklärung elektronisch abzugeben. Dies gilt nicht, wenn er keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. er Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unter 35.000 € (§ 64 AO) erzielt hat (§ 31 Abs. 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 4 S. 2 EStG). Für die elektronische Erklärungsabgabe bieten sich dem Kleingartenverein 2 Möglichkeiten: → Kommerzielle Steuersoftware-Programme Die Erklärungsdaten können mit der kommerziellen Steuersoftware über die sog. ERiCSchnittstelle übermittelt werden. → ElsterOnline-Portal Die Abgabe der Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 und Gem 1A) über das ElsterOnline-Portal ist nur nach vorheriger Authentifzierung möglich. Die Erklärung Gem 1 ist in den Vordruck KSt 1 B integriert, d. h. wer seine Erklärung elektronisch über das ElsterOnline-Portal abgeben will, muss den Vordruck KSt 1 B auswählen und kann dann die Erklärung Gem 1 ausfüllen. Übermittelt werden kann die Gem 1 nur zusammen mit dem Vordruck KSt 1 B. Muss der Verein Körperschaftsteuer zahlen, ist ebenfalls der Vordruck KSt 1 B heranzuziehen, nicht der Vordruck KSt 1 A. Eine Anleitung für die elektronische Abgabe über das ElsterOnline-Portal ist über www.vereinsbesteuerung.info/vordruck.htm abrufbar. Ergibt sich weder eine Körperschaft- noch eine Gewerbesteuer, erteilt das Finanzamt einen Freistellungsbescheid, d. h. der Verein ist von der Körperschaft- und Gewerbesteuer freigestellt. Der Freistellungsbescheid ist für Spendenzwecke 5 Jahre ab Ausstellungsdatum und für die Kapitalertragsteuer 5 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr gültig. Wurde z. B. 2015 als letztes Kalenderjahr geprüft, ist der Freistellungsbescheid für Zwecke der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis Ende 2020 gültig, d. h. bis Ende 2020 darf die Bank bei Vorlage des Freistellungsbescheides keine Kapitalertragsteuer einbehalten. 29 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Der nachstehende Freistellungsbescheid für die Jahre 2013 bis 2015 vom 08.04.2016 berechtigt den Sportverein Spendenbescheinigungen bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre) auszustellen. Die Bank darf nach Vorlage des Freistellungsbescheides bis 31.12.2020 (Kalenderjahr 2015 + 5 Jahre) keine Abgeltungsteuer einbehalten. Finanzamt Ravensburg 88250 Weingarten, 08.04.2016 Broner Platz 12 Steuernummer 77052/12345 (Bitte bei Rückfragen angeben) Telefon (0751)403-0 Telefax 0751 403-303 Zi.Nr.: 213 Finanzamt Ravensburg, 88248 Weingarten Freistellungsbescheid für 2013 bis 2015 zur Radsport Altdorf-Weingarten e.V. Abt-Hyller Str. 156 88250 Weingarten K ö r p e r s c h a f t s t e u e r und Gewerbesteuer Feststellung Die Körperschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient. Für den (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ergibt sich unter Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Etwa geleistete Vorauszahlungen werden gesondert abgerechnet. Die Rechtsbehelfsbelehrung bezieht sich nur auf die vorstehende(n) Feststellung(en). Hinweise zur Steuerbegünstigung Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke - Förderung des Sports Die Satzungszwecke entsprechen § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen Zuwendungsbestätigungen für Spenden: Die Körperschaft ist berechtigt, für Spenden, die ihr zur Verwendung für diese Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen. Die amtlichen Muster für die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen stehen im Internet unter https://www.formulare-bfinv.de als ausfüllbare Formulare zur Verfügung. Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge Die Körperschaft ist nicht berechtigt, für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 50 Abs. 1 EStDV) auszustellen, weil Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG gefördert werden. Zuwendungsbestätigungen für Spenden und ggfs. Mitgliedsbeiträge dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Datum des Freistellungsbescheides nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Frist ist taggenau zu berechnen (§ 63 Abs. 5 AO). Haftung bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendeten Zuwendungen Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Dabei wird die entgangene Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer mit 30%, die entgangene Gewerbesteuer pauschal mit 15% der Zuwendung angesetzt (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Hinweise zum Kapitalertragsteuerabzug Bei Kapitalerträgen, die bis zum 31.12.2020 zufließen, reicht für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug nach § 44 a Abs. 4, 7 und 10 Satz 1 Nr. 3 EStG die Vorlage dieses Bescheids oder die Überlassung einer amtlich beglaubigten Kopie dieses Bescheids aus. Das Gleiche gilt bis zum o. a. Zeitpunkt für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 6 EStG durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Anmerkungen 30 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auch von der tatsächlichen Geschäftsführung abhängt, die der Nachrpüfung durch das Finanzamt – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung – unterliegt. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuergebünstigten Zwecke gerichtet sein und die Bestimmungen der Satzung beachten. Auch für die Zunkunft muss dies durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen (Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über Bildung und Entwicklung der Rücklagen) nachgewiesen werden (§ 63 AO). Erläuterungen Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Ihre nächste Steuererklärung reichen Sie bitte – vorbehaltlich einer abweichenden Aufforderung des Finanzamtes – in 2019 für das Jahr 2018 ein. Bitte achten Sie darauf, alle in der Steuererklärung genannten Unterlagen mit einzureichen. Rechtsbehelfsbelehrung Die Freistellung von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer kann mit dem Einspruch angefochten werden. Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem / dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens. Die Frist für die Einlegung eines Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekanntgegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Auch wenn die Gemeinnützigkeitsüberprüfung 3 Jahre umfasst, muss der Verein Angaben im Erklärungsvordruck "Gem 1", soweit nicht anders gefordert, nur für das letzte zu prüfende Jahr machen. Fordert das Finanzamt den Verein auf eine Gemeinnützig- keitserklärung für die Jahre 2013 – 2015 abzugeben, muss der Verein den Vordruck "Gem 1" nur das Jahr 2015 ausfüllen. Die Überschussermittlungen, die Tätigkeitsberichte und Mitgliederprotokolle muss der Verein aber sowohl für das Jahr 2015 als auch für die Jahre 2013 und 2014 abgeben. 3.3 Körperschaftsteuerbescheid mit Anlage Hat der Verein eine umfangreiche wirtschaftliche Betätigung, und wird er deshalb körperschaftsteuerpflichtig, erhält Körperschaftsteuerbescheid mit er statt einer eines Anlage, Freistellungsbescheides aus der die einen Gemeinnützigkeit hervorgeht. Dieser Körperschaftsteuerbescheid berechtigt den Verein 5 Jahre lang Spendenbescheinigungen ab Ausstellungsdatum auszustellen und ist für Zwecke der Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer 3 Jahre ab dem letzten überprüften Kalenderjahr gültig. Um die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bei der Bank zu vermeiden, muss der Verein der Bank lediglich Körperschaftsteuerbescheid die Anlage selber, zum Körperschaftsteuerbescheid, aushändigen. Da nur Zinsen im nicht den Bereich der Vermögensverwaltung, nicht aber Zinsen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von der 31 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Kapitalertragsteuer befreit sind, muss der Verein seiner Bank in Schriftform mitteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich anfallen werden. Im Fall der Körperschaftsteuerpflicht wird der Verein jährlich überprüft. Beispiel 11 Der Körperschaftsteuerbescheid 2015 mit einer Anlage über die Gemeinnützigkeit wurde am 08.04.2016 erteilt. Der Körperschaftsteuerbescheid hat folgende Gültigkeiten: für Spendenzwecke bis 08.04.2021 (08.04.2016 + 5 Jahre), für die Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer bis 31.12.2018 (2015 + 3 Jahre), d. h. die Bank darf bis 31.12.2018 keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Nach Erhalt des Feststellungsbescheides nach § 60a AO, des Freistellungsbescheids oder der Anlage des Körperschaftsteuerbescheides sollte der Verein der Bank diese Unterlagen im Original umgehend vorlegen. Nur so vermeidet er, dass Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Bank hat auf einer Kopie zu vermerken, dass ihr das Original der Bescheinigung oder des Bescheides vorgelegen hat. Der Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungs-bescheinigung (NV 2B) ist also nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom Feststellung der Satzungsmäßigkeit, Freistellungsbescheid, Körperschaftsteuerbescheid umgehend an Bank! 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, GZ IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, DOK 2015/0468306). 32 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Behielt die Bank Kapitalertragsteuer ein, weil der Verein z. B. den Freistellungsbescheid nicht vorlegte, darf die Bank nach Vorlage des Freistellungsbescheides dem Verein die Kapitalertragsteuer zurückerstatten. Ansonsten kann auch beim Finanzamt unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer gestellt werden, der wie folgt abgefasst werden kann: Behielt die Bank Abgeltungsteuer ein, weil der Verein z. B. den Freistellungsbescheid nicht vorlegte, darf die Bank nach Vorlage des Freistellungsbescheides dem Verein die Abgeltungsteuer zurückerstatten. Ansonsten kann auch beim Finanzamt unter Vorlage der Originalsteuerbescheinigung ein Antrag auf Erstattung der Abgeltungsteuer gestellt werden, der z. B. wie folgt abgefasst werden kann: Radsportverein Altdorf Weingarten e.V. Vorstand Jo Blank Telefon: 0751/123-456 Mail: post@rsv-altdorf-weingarten.de Finanzamt Ravensburg Broner Platz 12 88250 Weingarten Weingarten, 10.03.2014 Steuernummer 77052/12345 Antrag auf Erstattung der von der Bank einbehaltenen Kapitalertragsteuer Sehr geehrte Damen und Herren, die Bank hat von unseren Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer i. H. v. 200 €, sowie Solidaritätszuschlag i. H. v. 11 € einbehalten. Erstatten Sie bitte die einbehaltenen Steuern auf unser Vereinskonto: Bank XY IBAB: DE _ _ _ _ _ _ BIC: XY _ _ _ Die Originalsteuerbescheinigung füge ich diesem Schreiben bei. Mit freundlichen Grüßen Jo Blank Sofern der Verein neben Zinsen auch Dividenden aus Aktien, Genussscheinen oder GmbHAnteilen bezieht, benötigt er eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-2B), die er von seinem Finanzamt erhält, nachdem er das Antragsformular NV-2A ausgefüllt hat. Die 33 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Nichtveranlagungsbescheinigung wird dem Verein i. d. R. für die Dauer von 3 Jahren ausgestellt. Einzelfragen zur Abgeltungsteuer - Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016 S. 85, GZ IV C 1 - S 2252/08/10004 :017, DOK 2015/0468306VII. Abstandnahme vom Steuerabzug (§ 44a EStG) … 2. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44a Absatz 4, 7 und 8 EStG a) Abstandnahme … Rz. 295 Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG und die teilweise Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Absatz 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage einer Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge erteilt worden ist. Dies gilt auch für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei Personengesellschaften i. S. des § 212 Absatz 1 SGB V (§ 44a Absatz 4a und 8a EStG). Rz. 296 Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. Rz. 297 Die Rzn. 295 und 296 gelten entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird. Nach § 44a Absatz 2 Satz 3 i. V. m. § 44a Absatz 4 und 7 EStG gilt die Erlaubnis zur Abstandnahme vom Steuerabzug höchstens für drei Jahre; die Frist endet immer am Schluss des Kalenderjahres. Nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG ist für die 34 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Abstandnahme vom Steuerabzug Voraussetzung, dass eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gegeben ist. Bei nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen Voraussetzungen oder dann vor, Vermögensmassen wenn die liegen Befreiung diese von der Körperschaftsteuer für den gesamten Veranlagungszeitraum gewährt werden kann (§ 60 Absatz 2 AO). Rz. 298 Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen überschritten sind, sind sie jährlich zur Körperschaftsteuer zu veranlagen. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme ist zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge hat dem zum Steuerabzug Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind. Rz. 298a Rzn. 295 bis 298 finden bei Erstattungen i. S. des § 44b Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 EStG und bei der Abstandnahme vom Steuerabzug i. S. des § 44a Absatz 4b Satz 1 Nummer 3 und 4 und 10 Satz 1 Nummer 3 und 4 EStG entsprechende Anwendung. … 4. Ausstellung von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien Rz. 303 Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides, des Feststellungsbescheides nach § 60a AO oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten Bereich. Rz. 304 Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten oder eines anderen Kreditinstituts auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der Bescheinigung oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. 35 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 1. Einleitung Die Gemeinnützigkeit bietet nicht nur dem Sportverein selber Vorteile, sondern belohnt auch seine Helfer, die bei der Einkommensteuerveranlagung für bestimmte Tätigkeiten Freibeträge bis zu 720 € bzw. bis zu 2.400 € erhalten. Begünstigte Tätigkeiten 2.400 € Nur 1 Freibetrag für dieselbe Tätigkeit! Übungsleiterfreibetrag hat Vorrang! 720 € steuerfreie Aufwandsentschädigung (Übungsleiterfreibetrag) § 3 Nr. 26 EStG Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler, Pfleger alter kranker Menschen nebenberufliche Tätigkeit nebenberufliche Tätigkeit Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke 2. Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) Mit dem in 2013 beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes wurde der Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2013 von 2.100 € auf 2.400 € angehoben. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen, die ein gemeinnütziger Verein zahlt, bis zur Höhe von 2.400 € steuerfrei und zwar für → die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Künstler oder Betreuer Unter Betreuer ist derjenige zu verstehen, der einen pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den von ihm betreuten Menschen herstellt. Dies gilt z. B. für die ehrenamtliche Arbeit im Jugend- und Sportbereich und bedeutet, dass der Betreuer dem Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher gleichgestellt ist. → eine nebenberufliche Tätigkeit → Die Tätigkeit darf - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Unterliegt eine denselben Auftraggeber 36 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag betreffende Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, so ist für die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit i. S. des § 3 Nr.26 EStG vorliegt, der auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bzw. - wenn dieser kürzer ist - der auf die jeweilige Vertragsdauer bezogene Durchschnittswert zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom BFHUrteil vom 30.03.1990, Aktenzeichen VI R 188/87, BStBl 1990 II S. 854). → eine Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Beachte: Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für die Tätigkeit → eines Vorstandsmitglieds oder Kassierers → eines Platz- und Gerätewarts → in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung Auch wenn mehrere Tätigkeiten i. S. des § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden, kann der Freibetrag für alle Tätigkeiten zusammen nur einmal i. H. v. max. 2.400 € beansprucht werden. Beispiel 1 Übungsleiter Müller trainiert 2013 für 6 Stunden in der Woche die Jugendmannschaft beim gemeinnützigen Sportverein SV e.V. und erhält hierfür 2.400 €. Ausgaben, wie z. B. Fahrtkosten und Telefonkosten fallen ihm i. H. v. 1.000 € an. a) Welchen Betrag muss Herr Müller versteuern? Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG 2.400 € ./. Ausgaben 1.000 €, mindestens Freibetrag i. H. v. zu versteuern b) ./. 2.400 € 0€ Kann Herr Müller auf die Vergütung verzichten und eine Spendenbescheinigung erhalten? Ja, wenn er auf die Vergütung nicht im Voraus, sondern nachträglich, schriftlich und zeitnah verzichtet (s. V. Spendenrecht, Tz. 2.2.2). Die Steuerbefreiung findet sowohl auf die selbständige Tätigkeit als auch auf die Arbeitnehmertätigkeit Anwendung. Ein Übungsleiter ist als Arbeitnehmer zu behandeln, wenn er mehr als 6 Stunden wöchentlich für den Verein tätig ist. Beispiel 2 Herr Maier ist beim gemeinnützigen Tennisverein nebenberuflich als Übungsleiter angestellt und erhält im Kalenderjahr 2013 für seine Tätigkeit eine monatliche Vergütung 37 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag auf Lohnsteuerkarte (nicht Minijob) von 500 €. Eine weitere Arbeitnehmertätigkeit übt Herr Maier nicht aus. Wie hoch ist der steuerpflichtige Arbeitslohn? Arbeitslohn 500 € x 12 Monate 6.000 € ./. Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a EStG) ./. 1.000 € Zwischensumme 5.000 € ./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern i. H. v. 2.600 € Sozialversicherungsrechtlich stellen die steuerfreien Aufwandsentschädigungen i. S. des § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt dar (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Wird die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG → ab Neuregelung mit max. 650 € (450 € + 200 € (2.400 ÷ 12 Monate)) → bis 31.12.2012 mit max. 575 € (400 € + 175 € (2.100 € ÷ 12 Monate)) monatlich vergütet, liegt steuer- und sozialversicherungsrechtlich noch ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, so dass der Arbeitslohn nicht über die Lohnsteuerkarte besteuert werden muss, sondern pauschaliert werden kann. Beispiel 3 ab Neuregelung bis 31.12.2012 monatliche Aufwandsentschädigung i. S. des § 3 Nr. 26 EStG 650 € 575 € 200 € ./. 175 € 450 € 400 € steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG: 2.400 € bzw. 2.100 ÷ 12 Monate ./. der Pauschalierung zu unterwerfen 3. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG 3.1 Grundsatz Mit dem zum 1.1.2007 beschlossenen "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" wurde eine steuerfreie Aufwandspauschale für ehrenamtlich Tätige i. H. v. 500 € eingeführt, die durch das in 2013 verabschiedete Ehrenamtsstärkungsgesetz rückwirkend zum 1.1.2013 auf 720 € angehoben wurde. Allen Personen, denen eine Vergütung zusteht und die sich → bei einem gemeinnützigen Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie z. B. Stadt oder Gemeinde 38 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag → nebenberuflich → Die Tätigkeit darf - bezogen auf das Kalenderjahr - nicht mehr als 1/3 der Tätigkeit eines Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Unterliegt eine denselben Auftraggeber betreffende Tätigkeit zeitlichen Schwankungen, so ist für die Prüfung, ob eine Nebentätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt, der auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum bzw. - wenn dieser kürzer ist - der auf die jeweilige Vertragsdauer bezogene Durchschnittswert zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom BFHUrteil vom 30.03.1990, Aktenzeichen VI R 188/87, BStBl 1990 II S. 854). → im gemeinnützigen Bereich engagieren, steht der Ehrenamtsfreibetrag zu, wie z. B. dem Vorstand, Kassier, Schriftführer, Platz- und Gerätewart, Schiedsrichter bei den Amateuren (R 3.26a Abs. 2 EStR 2012) oder den im gemeinnützigen Bereich eingesetzten Büro- und Reinigungskräften. Nicht begünstigt sind Amateursportler (R 3.26a Abs. 2 EStR 2012) und Helfer im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie z. B. bei einem Vereinsfest oder Helfer im Bereich der Vermögensverwaltung. Beispiel 4 Vorstand Müller übt seine Tätigkeit beim gemeinnützigen Skiverein unentgeltlich aus. In seiner Einkommensteuererklärung 2012 beantragt er eine Ehrenamtspauschale i. H. v. 720 €. Vorstand Müller steht der Ehrenamtsfreibetrag nicht zu, da der Ehrenamtsfreibetrag einen Vergütungsanspruch voraussetzt und kein Steuerabzugsbetrag ist. Dies hat der BFH mit Beschluss vom 25.04.2012, Az VIII B 202/11, BFH/NV 2012, 1330 bestätigt. 3.2 Vorstandsvergütungen Zahlungen an Dritte Vereinsmitglieder Vorstandsmitglieder Vorstandsmitglieder z. B. Reinigungskraft, Hausmeister für Vereinstätigkeiten für andere Tätigkeit als VorstandsTätigkeit, z. B. als Hausmeister für Vorstandstätigkeiten zulässig zulässig zulässig Achtung! nur zulässig, wenn Satzung dies vorsieht 39 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Der gemeinnützige Sportverein darf sowohl Tätigkeiten, die von Dritten (z. B. Handwerkern, Reinigungskräften) ausgeübt werden als auch Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind, sowie Tätigkeiten von Mitgliedern vergüten. Besonderheiten gibt es bei Vorständen, die in ihrer Eigenschaft als Vorstand tätig sind. Auszug aus der Nr. 24 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 Bei Vorstandsmitgliedern von Vereinen sind Tätigkeitsvergütungen gemeinnützigkeitsrechtlich nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Zu Einzelheiten bei Zahlungen an den Vorstand steuerbegünstigter Vereine siehe BMFSchreiben vom 14.10.2009, BStBl I S. 1318. Der ehrenamtliche Vorstand Satzung fordert ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit, bzw. Satzung trifft keine Regelung keine ehrenamtliche (keine unentgeltliche) Tätigkeit Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen zulässig pauschale Aufwandsentschädigung + Entschädigung Zeitaufwand zulässig Regelt die Satzung, dass der Vorstand ehrenamtlich i. S. von unentgeltlich tätig sein muss, darf dem Vorstand sein Arbeits- oder Zeitaufwand nicht vergütet werden. Auch darf er keinen pauschalen Aufwandsersatz erhalten, es sei denn, die pauschalen Zahlungen übersteigen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht. Trifft die Satzung keine Aussagen darüber, ob die ehrenamtliche Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden muss, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 27, 664 - 670 BGB), d. h. der Arbeits- bzw. Zeitaufwand darf dem Vorstand nicht vergütet werden. Auch steht ihm grundsätzlich kein pauschaler Aufwandsersatz zu. Nach dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014, Aktenzeichen: IV C 4-S 2121/07/0010:032, 2014/0847902 gilt hinsichtlich der Erstattung tatsächlich entstandener Kosten und pauschaler Zahlungen an den Vorstand Folgendes: 40 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 21.11.2014 „Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Aufwendungen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen; dies gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Absatz 1 Nummer 3 AO)." Verwendet der Verein den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen, dass Zahlungen sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand umfassen. Eine zulässige Vergütung von Zeitaufwand und/oder einer pauschaler Aufwandsentschädigung kann nur durch eine entsprechende Satzungsbestimmung erreicht werden. Formulierungsvorschläge enthält z. B. "Der aktuelle Tipp" - Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG des Finanzministeriums BadenWürttemberg: Auszug "§ x Vergütungen (1) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. (2) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 bestimmen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird." 3.3 Der Ehrenamtsfreibetrag im Einzelnen Unter die Freibetragsregelung nach § 3 Nr. 26a EStG fällt lediglich die Bezahlung einer Tätigkeit, die im gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) ausgeübt wird. Von der Begünstigung ausgenommen sind Zahlungen für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. ideeller Bereich Vermögensverwaltung Zweckbetrieb wirtschaftl. Geschäftsbetrieb Beispiel 5 Vereinsmitglied Huber hilft beim Vereinsfest des gemeinnützigen Schwimmvereins als Bedienung aus und verdient 150 €. Der Gewinn des Festes soll für die Anschaffung neuer Sportgeräte verwendet werden. 41 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Da Herr Huber nicht im gemeinnützigen Bereich des Vereins tätig ist, steht ihm der Ehrenamtsfreibetrag nicht zu. Die Tätigkeitsvergütung muss nicht auf die Freibetragshöhe von 720 € beschränkt sein. Ist eine Vergütung von mehr als 720 € angemessen, darf die Vergütungsvereinbarung die Grenze von 720 € überschreiten. Liegt dagegen die Angemessenheit unter 720 €, muss die Vergütung geringer ausfallen. Soweit Vorstandsmitglieder Einnahmen erzielen, die nach den oben dargestellten Grundsätzen auch auf nicht begünstigte Tätigkeiten entfallen, z. B. Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, müssen die Einnahmen für die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG aufgeteilt werden. Beispiel 6 Der gemeinnützige Schützenverein betreibt eine Vereinsgaststätte. Die Satzung sieht vor, dass der 1. Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung von 720 € erhalten und in der Gaststätte mithelfen soll. Erstreckt sich die Tätigkeit sowohl auf den gemeinnützigen Bereich als auch auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sind die Einnahmen aufzuteilen. Den Ehrenamtsfreibetrag kann der Vorstand nur für den gemeinnützigen Anteil geltend machen. Soweit die Vergütung auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt, unterliegt sie in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht. Ist ein Vorstand nicht in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied tätig ist, darf er für diese Tätigkeit bezahlt werden, auch wenn die Satzung eine ehrenamtliche Vorstandstätigkeit vorsieht. Beispiel 7 Vorstand Max übernimmt beim gemeinnützigen Fußballverein die Hausmeistertätigkeit. Die Mitgliederversammlung beschließt im Dezember 2012, dass Vorstand Max für diese Tätigkeit ab dem Kalenderjahr 2013 eine jährliche Vergütung i. H. v. 200 € erhalten soll, obwohl die Satzung die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands vorsieht. Die Zahlung ist zulässig, da die Vergütung nicht im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit steht. Der Ehrenamtsfreibetrag wird nicht gekürzt, wenn die Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wird. Beispiel 8 Vorstand Müller erhält für seine am 1.07.2013 begonnene Tätigkeit eine monatl. Vergütung von 200 €. Ausgaben fallen Herrn Müller nicht an. 42 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Vergütungen 200 € x 6 Monate 1.200 € Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 € zu versteuern 480 € Der Freibetrag wird maximal i. H. der Einnahmen gewährt. Sind die Einnahmen niedriger als der Freibetrag, ermäßigt sich der Freibetrag entsprechend, so dass der Freibetrag nicht zu negativen Einkünften führt. Beispiel 9 Vorstand Müller erhält für seine Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 eine Vergütung i. H. v. 500 €. Vergütung 500 € Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG: 720 €, max. aber ./. 500 € zu versteuern 0€ Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG wird für dieselbe Tätigkeit nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 €) gewährt. Beispiel 10 Frau Blank erhält für ihre Tätigkeit als Trainerin beim gemeinnützigen Schwimmverein eine jährliche Vergütung i. H. v. 2.700 €. Ausgaben fallen ihr nicht an. Vergütung 2.700 € Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 € ./. 0€ Der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 720 € wird nicht zusätzlich zum Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt zu versteuern 300 € Ausnahme: Der Ehrenamtsfreibetrag kann neben dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG: 2.400 €) geltend gemacht werden, wenn → es sich um verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten für den gleichen oder für einen anderen Verein handelt, → die Tätigkeiten voneinander trennbar sind, und → mit eindeutigen Verträgen geregelt ist, welche Vergütung für welche Tätigkeit bezahlt wird. Beispiel 11 Herr Schneider erhält 2011 vom gemeinnützigen TSV folgende Vergütungen: → für seine Übungsleitertätigkeit: 2.700 € → für seine Kassiertätigkeit: 1.000 € 43 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Separate Verträge wurden abgeschlossen. Ausgaben werden von Herrn Schneider in der Einkommensteuererklärung nicht geltend gemacht. Vergütung für Übungsleitertätigkeit 2.700 € Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ./. 2.400 € zu versteuern 300 € Kassiervergütung 1.000 € Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 € zu versteuern 280 € insgesamt zu versteuern 580 € Verzichtet der Vorstand Spendenbescheinigung oder ausgestellt Kassier auf werden. seine Allerdings Vergütung, muss er kann auf die ihm eine Vergütung nachträglich, zeitnah und schriftlich verzichten. Beispiel 12 Frau Weber steht für ihre in 2013 geleistete Kassiertätigkeit bei einem gemeinnützigen Sportverein eine Aufwandspauschale i. H. v. 720 € zu. Sie verzichtet nachträglich, schriftlich und zeitnah auf ihre Vergütung und bittet um eine Spendenbescheinigung. Der Verein darf Frau Weber eine Spendenbescheinigung erteilen. In ihrer Einkommensteuererklärung wirkt sich der Verzicht wie folgt aus: in der Einkommensteuererklärung als Einnahmen zu erklären ./. Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG 720 € ./. 720 € Einkünfte 0€ ./. Spende ./. 720 € Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 € Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine geringfügig über die Selbstkosten hinausgehende Erstattung nicht als Überschusserzielungsabsicht anzusehen. Dementsprechend muss eine pauschale Kostenerstattung (nicht Tätigkeitsvergütung!) für ein Ehrenamt, das zu einem Überschuss unter 256 € führt, nach § 22 Nr. 3 EStG nicht versteuert werden. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze. Ist die Freigrenze überschritten, muss der vollständige Betrag versteuert werden. Beispiel 13 Der Sportverein SV zahlt Vereinsvorstand Huber eine pauschale Kostenerstattung i. H. v. 900 €. Tatsächliche Ausgaben sind Herrn Huber i. H. v. 400 € angefallen. Einnahmen 900 € tatsächliche Ausgaben bzw. mindestens Ehrenamtsfreibetrag Überschuss ./. 720 € 180 € 44 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0€ Beispiel 14 Vorstand Müller erhält in 2013 vom Sportverein SV eine pauschale Kostenerstattung i. H. v. 1.200 €. Tatsächliche Ausgaben sind ihm i. H. v. 1.000 € angefallen. Einnahmen 1.200 € Ehrenamtsfreibetrag 720€ bzw. höhere tatsächliche Ausgaben ./. 1.000 € Überschuss 200 € Da der Überschuss weniger als 256 € ausmacht, müssen versteuert werden 0€ 3.4 Der ehrenamtlich Tätige als Arbeitnehmer Erstattet der Verein dem ehrenamtlich Tätigen lediglich seine Unkosten, gilt er steuerlich nicht als Arbeitnehmer. Dasselbe gilt, wenn Vereinsmitglieder aufgrund von Pflichtstunden Arbeitseinsatz im Verein erbringen und ihre Vergütung den Betrag nicht übersteigt, den sie als Werbungskosten geltend machen könnten. Ist der ehrenamtlich Tätige Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber bei monatlicher Lohnabrechnung → ab Neuregelung: 60 € (720 € ÷ 12 Monate) → bis 31.12.2012 : 41,66 € (500 € ÷ 12 Monate) steuerfrei belassen. Dies hat auch Auswirkungen auf die Berechnung der 450-Euro-Grenze (bis 31.12.2012: 400-Euro-Grenze) bei Minijobs. Der Arbeitgeber kann den Ehrenamtsfreibetrag berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26a EStG nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird (entsprechend R 3.26 Abs. 10 LStR). Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Auszug aus R 3.26 Abs. 10 LStR Lohnsteuerverfahren (10) Beim 1 Lohnsteuerabzug ist eine zeitanteilige Aufteilung des steuerfreien Höchstbetrags nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn feststeht, dass das Dienstverhältnis nicht bis zum Ende des Kalenderjahres besteht. 2Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jedoch schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. 3Diese Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Ein Abzug von Werbungskosten, die mit den steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26a EStG in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ist nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den 45 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Freibetrag übersteigen. In Arbeitnehmerfällen ist in jedem Falle der ArbeitnehmerPauschbetrag anzusetzen, soweit er nicht bei anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist. Beispiel 15 Ein Student, der keine anderen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, arbeitet nebenberuflich als Hausmeister beim Tennisverein TV. Dafür erhält er im Kalenderjahr 2012 insgesamt 1.200 €. Von den Einnahmen sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) und der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe der verbliebenen Einnahmen (200 €) abzuziehen. Die Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit betragen 0 €. Darüber hinaus können dem ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmer die Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG zusätzlich steuerfrei erstattet werden. Beispiel 16 Der beim Sportverein SV angestellte Vereinskassier erhält für seine Tätigkeit in 2013 eine Vergütung i. H. v. 3.220 €. Für ein Fortbildungsseminar entstehen ihm Kosten i. H. v. 600 €, die er vom Verein in voller Höhe erstattet bekommt. Hauptberuflich ist der Kassier Angestellter bei einem Spieleverlag. Einnahmen 3.220 € Erstattung Fortbildungskosten + Summe Einnahmen 600 € 3.820 € steuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG ./. 600 € verbleiben 3.220 € ./. Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG ./. 720 € zu versteuern 2.500 € 46 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 3.5 Beispiele für Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag Übungsleiterfreibetrag hat Vorrang! Übungsleiterfreibetrag Ehrenamtsfreibetrag ja nein Vorstand, Kassier nein ja Reinigungskraft, Bürokraft eingesetzt im gemeinnützigen Bereich nein ja Reinigungskraft, Bürokraft eingesetzt in Gastwirtschaft nein nein Gerätewart nein ja Helfer beim Vereinsfest nein nein Übungsleiter 47 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 3.6 Infotipps "Der aktuelle Tipp" - Ehrenamts- freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG – Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine, gegeben Finanzministerium vom heraus- Baden-Württemberg Link: http://mfw.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mfw/intern/Dateien/Publikationen/ Steuern/Der_ aktuelle_Tipp/AT_Ehrenamtsfreibetrag.pdf "Merkblatt zu ehrenamtliche Zahlungen für Tätigkeiten – Ehrenamtspauschale" des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen Link: www.stmf.bayern.de/steuern/ehrenamtspauschale/merkblatt_ehrenamtspauschale.pdf 48 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag 4. Umsatzsteuerpflicht ehrenamtliche Tätigkeit Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, es sei denn sie werden für eine Arbeitnehmertätigkeit gezahlt, oder es liegen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG vor. Die Vorgaben der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG i. V. mit dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012, BStBl. I 2012 S. 59 und vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452, sowie die Regelungen im Abschnitt 4.26.1 UStAE verlangen, dass → die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, → das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und → einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht, wobei 50 € je Tätigkeitsstunde als angemessen angesehen werden, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht mehr als 17.500 € jährlich ausmachen. Bei der Überprüfung der 17.500 €-Grenze ist auf die tatsächliche Höhe der Aufwandsentschädigung im Vorjahr, sowie auf die voraussichtliche Höhe der Aufwandsentschädigung im laufenden Jahr abzustellen. Ein (echter) Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten gezahlt wird hierunter fällt auch der Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen oder auch Verpflegungsmehraufwendungen - bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenze unberücksichtigt. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG findet keine Anwendung, wenn → sich die Vergütung an der Qualifikation des ehrenamtlich Tätigen und seiner Leistung orientiert, → eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige, z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen - umsatzsteuerpflichtig sind. Sieht der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines lt. Satzung hierzu befugten Gremiums allerdings eine Pauschale vor, ist aber zugleich festgehalten, dass der ehrenamtliche Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für den gemeinnützigen Verein tätig ist, und die vorgenannten Grenzen von 50 € und 17.500 € nicht überschritten werden, greift eine Ausnahmeregelung und die Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist der tatsächliche Zeitaufwand glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen wird die Steuerbefreiung ohne weitere Prüfung gewährt, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 € seit 1.1.2013) nicht übersteigt. 49 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Beispiel 1 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE: Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine Ehrenamtstätigkeit (1 Stunde / Woche) eine pauschale Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 120 € monatlich und zusätzlich für eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit (ca. 20 Stunden / Jahr) eine jährliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 500 € erhält, kann die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG – auch ohne zusätzliche Nachweise – in Anspruch nehmen, da der Jahresgesamtbetrag seiner Entschädigungen (1 940 €) den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG nicht übersteigt. Ein daneben gezahlter Auslagenersatz für tatsächlich entstandene Aufwendungen bleibt bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt. Beispiel 2 aus Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 UStAE: Ein ehrenamtlich Tätiger, der für seine ehrenamtliche Tätigkeit (7 Stunden / Woche) eine pauschale monatliche Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 1 200 € erhält und in acht Wochen im Jahr seine Tätigkeit auf Grund Urlaub / Krankheit nicht ausübt, hat einen durchschnittlichen Stundensatz in Höhe von rund 46 € (44 Wochen je 7 Stunden, Gesamtvergütung 14 400 €). Eine weitere ehrenamtliche Tätigkeit wird durch ihn nicht ausgeübt. Die Steuerbefreiung kann gewährt werden, da die Vergütung nicht mehr als 50 € je Tätigkeitsstunde beträgt und die Grenze von 17 500 € nicht übersteigt. Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 27.03.2013, BStBl. I S. 452 sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt werden. Für die Anwendung von Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE "Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche / Monat / Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die in Absatz 4 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden." ist es ausreichend, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss bis zum 31.03.2014 entsprechend angepasst wird. Da das BMF-Schreiben vom 27.03.2013 hinsichtlich der praktischen Umsetzung einige Fragen offen ließ, lud das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2013 6 Verbände, u. a. den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV), zu einem Gespräch ein. Auf seiner Internetseite veröffentlicht der DStV die Besprechungsergebnisse: 50 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) II. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtsfreibetrag Zeitlicher Umfang der Tätigkeit Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit darstellt. Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht überschritten werden. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden. Wie der DStV weiter ausführt, beabsichtigt das BMF keine Überarbeitung des BMFSchreibens. Allerdings habe sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden die o. g. Auslegung schriftlich zu bestätigen. 51 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1. Die 4 Tätigkeitsbereiche Die Steuerpflicht eines gemeinnützigen Vereins erstreckt sich u. a. auf folgende Steuern: → Körperschaftsteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben) → Gewerbesteuer: besteuert den Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben) Im Gegensatz zum Einkommensteuerrecht, das 7 Einkunftsarten kennt - Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - sind die "Einkünfte" bei einem gemeinnützigen Verein auf "4 Einkunftsarten" beschränkt. Allerdings wird beim gemeinnützigen Verein nicht von Einkünften, sondern von den 4 Tätigkeitsbereichen gesprochen, wobei jede Einnahme und jede Ausgabe einem dieser Tätigkeitsbereiche zuzuordnen sind: Die 4 Tätigkeitsbereiche des gemeinnützigen Sportvereins 52 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Da es sich bei einem Verein um eine Körperschaft handelt, zahlt der Verein im Fall der Steuerpflicht keine Einkommensteuer, sondern Körperschaftsteuer und darüber hinaus auch Gewerbesteuer. Zwar ist der gemeinnützige Verein grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Dies gilt aber insoweit nicht, als der gemeinnützige Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Ergeben sich im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung Überschüsse oder Gewinne, werden diese positiven Ergebnisse nicht mit Körperschaft- und Gewerbesteuern belastet. Körperschaft- und Gewerbesteuern fallen also nur an, wenn der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn erzielt. 2. Die Tätigkeitsbereiche im Einzelnen 2.1 Ideeller Bereich Hierunter fallen Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Zahlungen von Mitgliedern aufgrund nicht geleisteter Arbeitsdienste. Ausgaben für Geschenke, Ehrungen oder Grabgebinde sind ebenfalls im ideellen Bereich zu erfassen. 2.2 Zweckbetrieb Im Zweckbetrieb sind Einnahmen und die dazu gehörenden Ausgaben anzusetzen, die zur Förderung des Sports unentbehrlich sind, und der Verein mit diesem Betrieb nicht in größerem Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt als unbedingt erforderlich. Dementsprechend sind dem Zweckbetrieb alle Einnahmen – ausgenommen Mitgliedsbeiträge, Spenden oder Zuschüsse - zuzuordnen, die durch die gemeinnützige Tätigkeit veranlasst sind, wie z. B. Einnahmen aus → sportlichen Veranstaltungen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Abzeichen i. R. eines Volkslaufs (Umsatzsteuer 7%), Startgelder, Vermietung der Sportanlage für kurze Zeit an Mitglieder, Ablösezahlungen, Kursgebühren von Mitgliedern und Nichtmitgliedern) von nicht mehr als 45.000 € (s. auch Ausführungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), → öffentliche Lotterien und Ausspielungen (z. B. Tombolas), die behördlich genehmigt sind und deren Überschüsse zur Förderung des Sports verwendet werden. 2.3 Vermögensverwaltung Im Bereich der Vermögensverwaltung muss der Verein folgende Einnahmen erklären: → Zinsen → Einnahmen aus der Verpachtung einer Vereinsgaststätte 53 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Verpflichtet sich der Sportverein gegenüber einer Brauerei das Bier ausschließlich von dieser Brauerei zu beziehen und wird vertraglich festgelegt, dass im Falle der Verpachtung des Vereinsheims die Bierbezugsverpflichtung auf den Pächter übergeht, ist die Bierrückvergütung im Fall der Verpachtung dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen, da die Höhe der Bierrückvergütung letztlich Ausfluss des Pachtverhältnisses ist. → Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten ohne Trikot- und Sportgerätewerbung → Einnahmen aus der langfristigen Vermietung von Grundbesitz Betreibt der Sportverein eine Ski- oder Wanderhütte sind die Einnahmen folgenden Tätigkeitsbereichen zuzuordnen: Einnahmen von einem Einnahmen von einem Mitglied Nichtmitglied Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung Übernachtungseinnahmen, wenn der Hüttenbetrieb keinen großen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. die Reinigung der Hütte von den Übernachtungsgästen selber durchgeführt wird Übernachtungseinnahmen, wenn der Verein die Übernachtung hotelmäßig organisiert, indem er Zweckbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb z. B. einen Hüttenwart einstellt Verpflegungseinnahmen immer wirtschaftlicher immer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, egal Geschäftsbetrieb, egal ob die Hüttenbelegung ob die Hüttenbelegung mit geringem oder ho- mit geringem oder ho- hem Verwaltungs- hem Verwaltungs- aufwand organisiert ist aufwand organisiert ist Betreibt der Sportverein im Ausland eine Hütte, sind die Einnahmen grundsätzlich nicht in Deutschland zu versteuern. Allerdings muss der Verein die im Ausland erzielten Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO; s. Tz. 3.1.1) einbeziehen. 54 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Beispiel 1 Der TSV betreibt im Bregenzer Wald eine Wanderhütte und erzielt im Kalenderjahr 2013 im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb → Einnahmen i. H. v. 20.000 € und → einen Gewinn i. H. v. 6.000 € In Deutschland unterhält der TSV eine selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte, die in 2013 folgendes Ergebnis erwirtschaftet: → Einnahmen i. H. v. 25.000 € → Gewinn i. H. v. 8.000 € Der TSV überschreitet mit seinen in- und ausländischen Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 35.000 €, so dass der inländische Gewinn i. H. v. 8.000 € der Körperschaftund Gewerbesteuer unterliegt. Der in Österreich erwirtschaftete Gewinn i. H. v. 6.000 € wird in Deutschland nicht besteuert. 2.4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit anzusehen, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 AO). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt also immer dann vor, wenn der Sportverein in Konkurrenz zu einem anderen Unternehmer tritt, und der Verein mit dieser Tätigkeit keine gemeinnützigen Zwecke ausübt. Beispiele: → Basar, z. B. Skibasar Führt der Sportverein einen Basar in eigenem Namen durch, muss er nicht nur die Provision, sondern die gesamten vom Käufer erhaltenen Einnahmen der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von 19% unterwerfen. Verkauft der Sportverein dagegen die Sachen in fremden Namen und auf fremde Rechnung hat er lediglich die Provisionseinnahmen zu versteuern, vorausgesetzt für die Besucher ist der Verkauf im fremden Namen und auf fremde Rechnung klar erkennbar, z. B. durch einen Aushang oder ein Plakat. → selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte → Verkauf von Speisen und Getränken, auch wenn der Verkauf lediglich an Mitglieder erfolgt. Eine „Kurzinformation zur Durchführung von Festveranstaltungen“ bietet das Bayerische Landesamt auf seiner Internetseite www.finanzamt.bayern.de an. → Anzeigen- und Inseratengeschäft → Verpachtung der Werberechte auf Trikots und Sportgeräte 55 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer → Altmaterialsammlung → Verkauf neuer Sportgeräte an Mitglieder und Nichtmitglieder → Vermietung von Sportanlagen für kurze Zeit an ein Nichtmitglied, z. B. Überlassung eines Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied. Dagegen ist eine nicht planmäßige Überlassung der Sportanlage nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen (ermäßigter Umsatzsteuersatzes 7%; BFH-Urteil vom 17.12.1957, BStBl 1958 III S. 96, FG-Urteil Hessen vom 06.09.1999). Ob von einer Mitgliedschaft auszugehen, ist nach den Abgrenzungsmerkmalen der Nr. 12 des AEAO zu § 67a AO zu entscheiden: Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind: die Zeit der Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder. Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird. Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird. → Munitionsverkauf für Übungszwecke von Schützenvereinen an Mitglieder und Nichtmitglieder. Der Munitionsverkauf bei Wettbewerben an Mitglieder und Nichtmitglieder ist als Einnahme aus sportlichen Veranstaltungen zu erfassen und ist nach den Vorgaben des § 67a AO entweder dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. Schaubild unten „Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen“). → Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 € im Jahr (bis 31.12.2012: 35.000 €), wie z. B. Eintrittsgelder, Kurs- und Unterrichtsgebühren (z. B. Tennis- oder Reitunterricht) von Mitgliedern und Nichtmitgliedern, Startgelder, Ablösezahlungen 56 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Zuordnung der sportlichen Veranstaltungen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen unentgeltliche Veranstaltung nicht mehr als 45.000 € über 45.000 € ideeller Bereich Zweckbetrieb Kosten sind im ideellen Bereich anzusetzen bei Einsatz bezahlter Spieler Optionsmöglichkeit zum wirtsch. Geschäftsbetrieb mit 5-Jahres-Bindung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bei Einsatz unbezahlter Spieler Optionsmöglichkeit zum Zweckbetrieb mit 5-Jahres-Bindung Als bezahlter Spieler gilt, wer als Spieler des Vereins (vereinseigener Spieler), der die Veranstaltung durchführt, im Jahresdurchschnitt eine pauschale Aufwandsentschädigung von mehr als 400 € monatlich erhält. Für einen vereinsfremden Spieler gilt diese Grenze nicht. Ein vereinsfremder Spieler gilt bereits als bezahlt, wenn er für die Teilnahme an dieser Veranstaltung Vergütungen über seinen tatsächlichen Aufwand hinaus erhält. Ausführungen zu sportlichen Veranstaltungen: s. nachstehender Auszug aus der AO und im Anhang unter „AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen“. Auszug aus der Abgabenordnung - § 67a - Sportliche Veranstaltungen (1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 € im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. (2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. (3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn 1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner 57 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sportlichen Betätigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und 2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält. Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dieser schließt die Steuervergünstigung nicht aus, wenn die Vergütungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden. Unentgeltlich durchgeführte sportliche Veranstaltungen Erzielt der Verein aus einer sportlichen Veranstaltung keine Einnahmen, sind die Kosten im ideellen Bereich anzusetzen. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen von nicht mehr als 45.000 € Machen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen im Kalenderjahr nicht mehr als 45.000 € aus, sind die Einnahmen, unabhängig ob an den Veranstaltungen bezahlte oder unbezahlte Spieler teilnehmen, im Zweckbetrieb anzusetzen. Der Verein hat beim Einsatz bezahlter Spieler nach § 67a AO die Möglichkeit Veranstaltungen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, bindet ihn diese Option 5 Jahre, d. h. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen unter 45.000 € mit bezahlten Spielern muss der Verein 5 Jahre im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ansetzen. Der Verein wird sich immer dann für eine Option entscheiden, wenn sich eine Ergebnisverrechnung mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben günstiger auswirkt. Beispiel 2 Der Fußballverein FV erzielt mit seiner Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2013 einen Gewinn und mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern einen Verlust: Vereinsgaststätte sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Spielern Einnahmen Gewinn / Verlust 50.000 € 20.000 € 8.000 € ./. 5.000 € Variante A Der Fußballverein gibt keine Optionserklärung ab, d. h. die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern fallen in den Zweckbetrieb. Körperschaft- und Gewerbesteuer werden in folgender Höhe festgesetzt: 58 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Körperschaftsteuer 15% von 3.000 € (8.000 € ./. Freibetrag 5.000 €) 450 € Solidaritätszuschlag 5,5% von 450 € 24,75 € Gewerbesteuer bei einem Hebesatz von 340% (8.000 € ./. Freibetrag 5.000 € = 3.000 € x 3,5% x 340%) 357 € Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen werden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterworfen. Variante B Der Fußballverein macht von der Optionsmöglichkeit Gebrauch und ordnet die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu. Gewinn Vereinsgaststätte 8.000 € ./. Verlust sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Spielern ./. 5.000 € Gesamtergebnis wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 3.000 € ./. Freibetrag bis 5.000 €, max. i. H. des Gewinns ./. 3.000 € zu versteuerndes Einkommen 0€ Im Kalenderjahr 2013 hat der Fußballverein bei der Variante B weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu zahlen. Allerdings unterliegen die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern, da diese jetzt dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet sind, bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19%. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen über 45.000 € Überschreitet der Verein mit seinen Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen die Grenze von 45.000 €, muss er diese Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfassen. Nehmen an einer sportlichen Veranstaltung keine bezahlten Spieler teil, hat der Sportverein nach § 67a AO die Möglichkeit, die Einnahmen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung verpflichtet sich der Verein alle sportlichen Veranstaltungen ohne bezahlte Spieler 5 Jahre dem Zweckbetrieb zuzuweisen. Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen mit bezahlten Spielern müssen weiterhin im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfasst werden. Sportvereine können mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der Betrieb des Studios als sportliche Veranstaltung i. S. d. § 59 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 67a AO anzusehen. Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung der Nr. 12 des AEAO zu § 67a Nr. 12 nur insoweit ein Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO vor, als Mieter Mitglieder des Sportvereins sind. Schwimmvereine fördern lt. der Nr. 13 des AEAO zu § 67a durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbades gemeinnützige Zwecke (öffentliche Gesundheitspflege und Sport). Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen: → Schulschwimmen Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung. → Vereinsschwimmen Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind. → Jedermannschwimmen Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (zum Beispiel Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die danach als Zweckbetriebe begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3), weil sie i. d. R. anders strukturiert sind (so genannte Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden. 60 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 3. Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht 3.1 Körperschaftsteuerpflicht 3.1.1 Besteuerungsgrenze und Gewinngrenze Liegen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (Bruttoeinnahmen) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb über 35.000 € (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO) und beträgt der Gewinn mehr als 5.000 € (§ 24 KStG), fällt Körperschaftsteuer i. H. v. 15% zzgl. Solidaritätszuschlag i. H. v. 5,5% an. Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Die Bruttoeinnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb liegen über 35.000 € (§ 64 Abs. 3 AO) … … und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag beträgt mehr als 5.000 € (§ 11 GewStG). … und der Gewinn macht mehr als 5.000 € (§ 24 KStG) aus. Beispiel 3 Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2013 folgendes Ergebnis aus: → Einnahmen: 30.000 € → Gewinn: 8.000 € Fällt Körperschaftsteuer an? Die Gewinngrenze von 5.000 € ist überschritten. Da die Einnahmen unter 35.000 € liegen, fällt keine Körperschaftsteuer an. Beispiel 4 Der Sportverein SV erwirtschaftet im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2013 folgendes Ergebnis: → Einnahmen: 40.000 € → Gewinn: 3.000 € Fällt Körperschaftsteuer an? Die Einnahmengrenze von 35.000 € ist überschritten. Da die Gewinngrenze von 5.000 € nicht erreicht ist, fällt keine Körperschaftsteuer an. 61 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Beispiel 5 Der Sportverein SV weist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 2013 folgendes Ergebnis aus: → Einnahmen: 40.000 € → Gewinn: 12.000 € Fällt Körperschaftsteuer an? Da die Einnahmen über 35.000 € liegen und der Gewinn höher als 5.000 € ist, setzt das Finanzamt Körperschaftsteuer fest: Gewinn 12.000 € ./. Freibetrag ./. 5.000 € zu versteuerndes Einkommen 7.000 € Körperschaftsteuer 15% 1.050 € Solidaritätszuschlag 5,5% 57,75 € Nach den Nrn. 16 und 17 des AEAO zu § 64 Abs. 3 sind bei der Überprüfung, ob die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist, "nicht leistungsbezogene Einnahmen", wie z. B. erstattete Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer, Zufluss von Darlehen, Auflösung von Rücklagen oder der Erlös aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen. Beispiel 6 Der gemeinnützige Sportverein SV erzielt aus seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte im Kalenderjahr 2013 Bewirtungseinnahmen i. H. v. 30.000 €. Im Dezember 2013 verkauft er seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erwirtschaftet hieraus einen Gewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen beim Sportverein nicht an. Da der Verkauf der Vereinsgaststätte nicht in die Besteuerungsgrenze von 35.000 € einzubeziehen ist, überschreitet der Sportverein in 2013 nicht die Grenze von 35.000 €. Der Sportverein hat in 2013 keine Körperschaft- bzw. Gewerbesteuer zu zahlen. Sind die Grenzen von 35.000 € und 5.000 € überschritten, muss zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (z. v. E.) auch der Gewinn aus den nicht leistungsbezogenen Einnahmen, soweit diese steuerpflichtig sind (z. B. der Zufluss von Darlehen stellt keine steuerpflichtige Einnahme dar), berücksichtigt werden. Lediglich bei der Überprüfung, ob die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten ist oder nicht, dürfen die nicht leistungsbezogenen Einnahmen außer Acht gelassen werden. Beispiel 7 Die Bewirtungseinnahmen des gemeinnützigen Sportvereins aus seiner selbst bewirtschafteten Vereinsgaststätte belaufen sich im Kalenderjahr 2013 auf 36.000 €. Der 62 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer hieraus erwirtschaftete Gewinn beträgt 15.000 €. Im Dezember 2013 verkauft der Verein seine Vereinsgaststätte für 200.000 € und erzielt einen Veräußerungsgewinn i. H. v. 50.000 €. Weitere Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt der Sportverein nicht. Der Sportverein überschreitet mit seinen Bewirtungseinnahmen ohne Berücksichtigung des Verkaufs der Gaststätte die Grenze von 35.000 €. Er muss sowohl den Gewinn aus der Bewirtung als auch den Gewinn aus der Veräußerung der Gaststätte versteuern. Gewinn aus Bewirtung 15.000 € Gewinn aus Gaststättenverkauf 50.000 € Gewinn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb insgesamt 65.000 € ./. Freibetrag ./. 5.000 € zu versteuerndes Einkommen 60.000 € Körperschaftsteuer 15% 9.000 € Solidaritätszuschlag 5,5% 495 € 63 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 3.1.2 Gewinnschätzung Statt von den Einnahmen die tatsächlichen Ausgaben abzuziehen, darf der Verein bei Altmaterialsammlungen und bei bestimmten Werbeleistungen den Gewinn schätzen: → bei Altpapier: 5% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (Nr. 28 des AEAO zu § 64 Abs. 5) → bei anderem Altmaterial: 20% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) = Gewinn (Nr. 28 des AEAO zu § 64 Abs. 5) → bei Werbung, die zusammen mit der gemeinnützigen Tätigkeit einschließlich dem Zweckbetrieb betrieben wird, darf der Gewinn i. H. v. 15% der Nettoeinnahmen (Einnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt werden (§ 64 Abs. 6 AO). Dies gilt auch für die Werbung in der Vereinszeitschrift. Erhält der Verein Werbeeinnahmen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, z. B. Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit einem Vereinsfest, ist die Gewinnschätzung unzulässig. Ebenso nicht zulässig ist nach einem Urteil des BFH vom 11.02.2009, I R 73/08 eine Gewinnschätzung bei Einnahmen aus einem Pfennigbasar. Beispiel 8 Der Sportverein SV führt 2010 eine Altpapiersammlung durch und erzielt Einnahmen i. H. v. 1.190 €. Seinen Helfern zahlt der Verein 200 €. Weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Altmaterialsammlung fallen beim Verein nicht an. Variante I Der Verein entscheidet sich die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen: Einnahmen 1.190 € ./. tatsächliche Ausgaben ./. 200 € ./. an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer: 19/119 von 1.190 € ./. 190 € bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn 800 € Variante II Der Verein entscheidet sich für die Gewinnschätzung: Einnahmen 1.190 € ./. an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer: 19/119 von 1.190 € Bemessungsgrundlage für Gewinnschätzung ./. 190 € 1.000 € bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer anzusetzender Gewinn i. H. v. 5% 50 € 64 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 3.2 Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Erwirtschaftet der gemeinnützige Verein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust, und hat er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Rücklagen angesammelt, ist er gezwungen, den Verlust mit Überschüssen aus anderen Bereichen, die für gemeinnützige Zwecke eingesetzt werden müssten, auszugleichen. Eine derartige Mittelverwendung ist grundsätzlich gemeinnützigkeitsschädlich. Vermögensverwaltung Zweckbetrieb ideeller Bereich wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Mittel, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, werden zur Abdeckung des Verlustes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt. ./. 10.000 € Allerdings bleibt die Gemeinnützigkeit nach der Nr. 4 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 erhalten, wenn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dem ideellen Bereich in den vorangegangenen 6 Jahren so viel Mittel zugeführt worden sind, wie der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dem gemeinnützigen Bereich im Verlustjahr entzogen hat. Beispiel 9 Ein Sportverein erwirtschaftete im Kalenderjahr 2013 im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Verlust i. H. v. 40.000 €. In den vorangegangenen 6 Jahren (2007 - 2012) hatte er im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb insgesamt einen Gewinn i. H. v. 80.000 € erzielt, den er wie folgt verwendete: Gesamtgewinn 2007 - 2012 80.000 € Rücklagenzuführung in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zwecks beabsichtigter Renovierung der Vereinsgaststätte verbleiben für den gemeinnützigen Bereich ./. 50.000 € 30.000 € Was der Verein in den vorangegangenen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zugeführt hat, darf er dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zur Verlustabdeckung zuführen: 65 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in den vorangegangen 6 Jahren dem gemeinnützigen Bereich zugeführt 30.000 € Verlust in 2013 ./. 40.000 € dem gemeinnützigen Bereich aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu wenig zugeführt ./. 10.000 € Der Verein hat die Möglichkeit, seine freie Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu kürzen und im Nachhinein 10.000 € dem ideellen Bereich bzw. Zweckbetrieb zuzuführen. Somit würde keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung vorliegen. Abwandlung Der Sportverein setzte seine Rücklage i. H. v. 50.000 € bereits im Kalenderjahr 2012 zur Renovierung seiner Vereinsgaststätte ein. Da der Sportverein den Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb abdecken musste, entzog er dem ideellen Bereich bzw. dem Zweckbetrieb 10.000 € zu viel. Das Finanzamt sieht dies als eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung an. Ist der Verlust im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb höher als die Mittelzuführungen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den gemeinnützigen Bereich während der vorangegangenen 6 Jahre, ist dieser Verlust nicht gemeinnützigkeitsschädlich, soweit er ausschließlich durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden ist. Diese Betrachtung setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut für den ideellen Bereich angeschafft und nur zur besseren Kapazitätsauslastung teil- oder zeitweise für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt worden ist. Gemischt genutzte Wirtschaftsgüter sind Wirtschaftsgüter, die sowohl im gemeinnützigen Bereich als auch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Beispiel 10 Ein Sportverein baut eine Sporthalle. Einmal im Jahr findet in dieser Sporthalle für 3 Tage ein Vereinsfest statt. Die zeitanteilige Abschreibung von 3/365 Tagen, die der Sportverein im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geltend machen kann, bleibt lediglich bei der Überprüfung, ob der Verein gemeinnützig ist oder nicht, außer Betracht. Bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer ist die Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter immer mit einzubeziehen! Auf andere gemischte Aufwendungen, wie z. B. dem zeitweisen Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, finden die Ausführungen ebenfalls Anwendung. 66 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Dem gemeinnützigen Bereich müssen auch insoweit Mittel zugeführt werden, als Verluste durch Abschreibungen auf ausschließlich im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzte Wirtschaftsgüter beruhen, und die Abschreibungen lediglich einen rechnerischen Verlust darstellen. Beispiel 11 Der Turn- und Sportverein TSV erwirtschaftet aus seiner selbstbewirtschafteten, in 1990 erbauten Vereinsgaststätte einen Verlust i. H. v. 2.000 €. Darin enthalten ist die Gebäudeabschreibung i. H. v. 5.000 €. Obwohl es sich bei der Abschreibung nur um einen rechnerischen Verlust handelt, und der Verein dem gemeinnützigen Bereich keine 2.000 € entziehen musste, müssen dem gemeinnützigen Bereich 2.000 € zugeführt werden. Kann der Verlust trotz Außerachtlassung von Abschreibungen auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter nicht abgedeckt werden, bleibt dem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten, wenn → der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht, → der Verein innerhalb von 12 Monaten, bzw. während der Aufbauphase eines neuen Betriebs in der Regel innerhalb von 3 Jahren nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem gemeinnützigen Bereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt, und → die zugeführten Mittel nicht aus dem gemeinnützigen Bereich oder der Vermögensverwaltung stammen. Zuführungen können stammen aus → dem Gewinn des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Folgejahres, Beispiel 12 2013 entsteht ein Verlust i. H. v. 40.000 €, der mit Überschüssen der Jahre 20072012 nicht abgedeckt werden kann. Spätestens im Jahr 2014 muss der Verlust ausgeglichen werden. → Umlagen der Mitglieder, die aber nicht spendenbegünstigt sind oder → einem Bankdarlehen, das im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufgenommen wird. Nicht zulässig ist, wenn der ideelle Bereich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ein Darlehen gibt. Kann der Verlust trotzdem nicht ausgeglichen werden, wird dem Verein die Gemeinnützigkeit für das Jahr versagt, in dem der Verlust nicht ausgeglichen werden kann. 67 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer Beispiel 13 2013 erwirtschaftete der gemeinnützige Sportverein einen Verlust, den er in den 6 vorangegangen Veranlagungszeiträumen (also 2007 - 2012) und auch im Veranlagungszeitraum 2014 nicht ausgleichen konnte. Die Gemeinnützigkeit wird dem Sportverein für den Veranlagungszeitraum 2014 entzogen. Ist die Besteuerungsgrenze von 35.000 € nicht überschritten, braucht nach der Nr. 23 des AEAO zu § 64 Abs. 3 der Frage der Mittelverwendung nicht nachgegangen werden, wenn bei überschlägiger Prüfung der Aufzeichnungen erkennbar ist, dass im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Verluste entstanden sind. Die vorgenannten Ausführungen gelten auch bei einem Verlust im Bereich der Vermögensverwaltung. Allerdings darf aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht (nicht im Rahmen der Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen) ein Verlust aus dem Bereich der Vermögensverwaltung mit Gewinnen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeglichen werden. Ein Ausgleich von Verlusten des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Überschüssen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung ist dagegen nicht zulässig. 68 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) III. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 3.3 Gewerbesteuerpflicht Gewerbesteuer fällt an, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehr als 35.000 € ausmachen, und der auf volle 100 € abgerundete Gewerbeertrag mehr als 5.000 € (§ 11 GewStG) beträgt. Die Gewerbesteuer wird in Baden-Württemberg nicht vom Finanzamt festgesetzt, sondern von der Stadt / Gemeinde. Das Finanzamt liefert der Stadt / Gemeinde durch Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides lediglich die Grundlagen für die Festsetzung der Gewerbesteuer. Auf den im Gewerbesteuermessbescheid ermittelten Gewerbesteuermessbetrag wendet die Stadt / Gemeinde ihren Hebesatz an und gibt dem Verein den Gewerbesteuerbescheid bekannt. Zur Berechnung der Gewerbesteuer ist zunächst der 5.000 € übersteigende Betrag mit 3,5% anzusetzen (ergibt Gewerbesteuermessbetrag). Anschließend ist der Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Stadt / Gemeinde zu multiplizieren. Da die Städte/Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben, ist der Gewerbesteuerhebesatz bei der Stadt/Gemeinde zu erfragen. Beispiel 14 Der Wangener Sportverein SV erzielt in 2011 Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 48.000 € und einen Gewinn i. H. v. 10.062 €. In welcher Höhe fällt Gewerbesteuer an, wenn bei der Stadt Wangen im Allgäu in 2011 der Gewerbesteuerhebesatz bei 340% liegt? Gewinn nach § 7 GewStG 10.062 € abgerundet auf volle 100 € 10.000 € Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG ./. 5.000 € Gewerbeertrag nach Freibetrag 5.000 € x 3,5% ergibt Steuermessbetrag i. H. v. 175 € x Gewerbesteuerhebesatz 340% ergibt eine Gewerbesteuer i. H. v. 595 € 69 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer IV. Umsatzsteuer Neben der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer wird der gemeinnützige Sportverein evtl. auch mit Umsatzsteuer belastet. Im Gegensatz zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer besteuert die Umsatzsteuer nicht den Gewinn, sondern die Einnahmen (Umsätze). Erhält der Verein im Fall der Umsatzsteuerpflicht eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, die sog. Vorsteuer, bekommt der Verein unter bestimmten Voraussetzungen die Vorsteuer vom Finanzamt zurück. 1. Umsatzsteuerpflicht 1.1 Die Besteuerung der 4 Tätigkeitsbereiche Umsatzsteuer, umgangssprachlich Mehrwertsteuer genannt, fällt beim gemeinnützigen Sportverein nur an, soweit er unternehmerisch tätig ist. Bezogen auf die 4 Tätigkeitsbereiche → ideeller Bereich, → Zweckbetrieb, → Vermögensverwaltung und → wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist lediglich der ideelle Bereich als nichtunternehmerischer Bereich von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der 70 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen als unternehmerische Bereiche grundsätzlich der Umsatzsteuer. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Sportverein nicht gemeinnützigen Unternehmern gleichgestellt und muss seine Umsätze mit dem Regelsteuersatz von 19% versteuern. Für Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung muss der Sportverein wegen seiner Gemeinnützigkeit nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zahlen, es sei denn eine Steuerbefreiungsvorschrift, wie z. B. § 4 Nr. 22 UStG kommt zur Anwendung: Auszug aus § 4 Nr. 22 UStG Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: 22. a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- Volkshochschulen oder von und Wirtschaftsakademien, Einrichtungen, die von gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht; Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen i. S. des § 4 Nr. 22b UStG sind steuerfrei, wenn ein Verein mehrere organisatorische Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbringt, die aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglicht. Die bloße Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (z. B. Tennisplatz, Kegelbahn) und von Sportgeräten (z. B. Flugzeug) oder Leistungen im Trainings- und Übungsbereich fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22b UStG. Bei Lehrgängen, Kursen usw. kann die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur für die Kursgebühren in Anspruch genommen werden. Die Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%. Etwas anderes gilt, wenn sich die Teilnehmer aus Jugendlichen bis 27 Jahren zusammensetzen. In diesem Fall kann für die Einnahmen aus der Unterbringung und Verpflegung die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG bzw. § 4 Nr. 25 UStG in Betracht kommen. Verkauft der Verein anlässlich eines Volkslaufs Medaillen, findet die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG ebenfalls keine Anwendung. Der Verkauf unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%. 71 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt nach dem BFH-Urteil vom 09.08.2007, V R 27/04 Folgendes: Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen für Sportzwecke an Mitglieder sind steuerpflichtige, zum Vorsteuerabzug berechtigende Zweckbetriebsumsätze (§ 65 AO, ermäßigter Steuersatz). Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht / Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühren nach Flugminuten abgerechnet werden. Die Teilnehmergebühren für flugsportliche Veranstaltungen (z. B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder Rallyes) sind nach § 4 Nr. 22b UStG steuerfrei. Weitere Ausführungen zum Flugsport sind unter www.vereinsbesteuerung.info im Index unter dem Stichwort „Flugsport“ zu finden. Bei Tanzkursen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG nur in Betracht, wenn die Teilnehmer das Tanzen als Tanzsportler in erster Linie als Wettkampf im Rahmen des Vereins- bzw. Leistungssports betreiben. Steuersatz bei Pensionstierhaltung durch gemeinnützige Reitvereine Grundsätzlich sind die Einnahmen aus Pferdepensionen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen und bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung, sowie dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.01.2008, Az 6 K 2707/03 und dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2011, Az 12 K 454/08 hat der BFH mit Urteil vom 16.10.2013, Az XI R 34/11 entschieden, dass sich ein Reitverein auf die Steuerbefreiung nach EU-Recht berufen kann, wenn die Pferdepensionen zum Kernbereich eines Reitvereins gehören und für die sportliche Betätigung des Vereins in der angestrebten Qualität unerlässlich sind. Da dieses BFH-Urteil bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist (Stand 23.04.2014), ist es fraglich, ob die Verwaltung dieses Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendet. Umfangreiche Ausführungen zu diesem Thema sind der Internetseite www.vereinsbesteuerung.info/pferdepensionen.htm zu entnehmen. 1.2 Vermietung von Sportanlagen Mit Urteil vom 31.05.2001 (BStBl 2001 II S. 658) hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen, die von einer einheitlichen steuerpflichtigen Leistung ausgeht. Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass dem Sportverein aus den Herstellungs- und 72 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Unterhaltskosten ein höherer Vorsteuerabzug zusteht, er die bisher steuerfreie Grundstücksüberlassung als steuerpflichtig behandeln muss. Vom Grundsatz her gilt Folgendes: Bei der Vermietung von Sportanlagen auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgt. Die Vermietung auf kurze Dauer an Mitglieder ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen, die Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Wegen der oben erwähnten neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterliegen die gesamten Mieteinnahmen der Umsatzsteuerpflicht, wobei das Mietentgelt im Zweckbetrieb mit 7%, das Mietentgelt im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit 19% zu versteuern ist. Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände, z. B. Tennisschläger oder Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Beispiel 1 Der Tennisverein überlässt gegen ein Entgelt seinem Vereinsmitglied für 2 Stunden den Tennisplatz samt Tennisschläger. Da die Vermietung der Sportanlage an das Vereinsmitglied dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, sind die Leihgebühren für den Tennisschläger ebenfalls im Zweckbetrieb zu erfassen. Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden (Nrn. 11 – 13 des AEAO zu § 67a). Vermietet ein Verein seine Sportanlage auf längere Dauer an einen Mieter (unerheblich ob Mitglied oder Nichtmitglied) zu dessen eigener sportlichen Betätigung, sind die Mieteinnahmen im Bereich der Vermögensverwaltung mit dem Steuersatz von 7% zu erfassen. Überlässt ein Verein seine gesamte Sportanlage auf längere Dauer einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Bei der Vermietung von Bootsliegeplätzen durch Segelvereine ist zu unterscheiden, ob die Vermietung an ein Mitglied oder Nichtmitglied erfolgt. Wird der Bootsliegeplatz an 73 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer ein Mitglied vermietet, sind die Einnahmen im Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern. Dagegen sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit dem Regelsteuersatz von 19% zuzuordnen, wenn der Segelverein den Bootsliegeplatz an ein Nichtmitglied vermietet. Nach einem Urteil des BFH vom 29.01.2014, Az 14 K 418/13 sind die umsatzsteuerlichen Vergünstigungen der Hotels nicht auf die Vermietung von Liegeplätze für Segelboote an Nichtmitglieder anzuwenden. Hotels müssen ihre Übernachtungsumsätze seit 2010 nur mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% versteuern. 1.3 Jugendarbeit von Sportvereinen Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen. 1.4 Veräußerung von Gegenständen Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschnitt 2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren. Veräußerungen von Gegenständen des ideellen Bereichs unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Auszug aus Abschnitt 2.10 Absatz 1 Sätze 10 und 11 UStAE Sog. Hilfsgeschäfte, die der Betrieb des nichtunternehmerischen Bereichs bei Vereinen und Erwerbsgesellschaften mit sich bringt, sind auch dann als nicht steuerbar zu behandeln, wenn sie wiederholt oder mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeführt werden. Als Hilfsgeschäfte in diesem Sinne sind z. B. anzusehen: 1. Veräußerungen von Gegenständen, die im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzt waren, z. B. der Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Einrichtungsgegenständen und Altpapier; 2. Überlassung des Telefons an im nichtunternehmerischen Bereich tätige Arbeitnehmer zur privaten Nutzung; 74 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 3. Überlassung von im nichtunternehmerischen Bereich eingesetzten Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. 1.5 Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Leistungen von Vereinen an Mitglieder Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist lt. einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25.08.2011, S 7200, das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderentgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sind die vorsteuerbelasteten Kosten höher als die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen muss der Verein nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG Umsätze i. H. seiner Kosten versteuern (sog. Mindestbemessungsgrundlage). Beispiel 2 Der gemeinnützige Turn- und Sportverein veranstaltet 2011 ein Vereinsfest und verkauft die Getränke für 952 € an die Mitglieder. An die Lokalbrauerei zahlt der Verein 1.190 € (1.000 € + 190 € Umsatzsteuer). Da die Getränkekosten die Einnahmen übersteigen greift nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG die Mindestbemessungsgrundlage: Einnahmen i. H. der Kosten 1.000 € x 19% Umsatzsteuer 190 € ./. Vorsteuer aus Rechnung der Brauerei ./. 190 € Zahllast 0€ Gemeinnützigkeitsrechtlich darf ein Verein seinen Mitgliedern grundsätzlich nichts zuwenden. Handelt es sich allerdings um sog. Annehmlichkeiten, die im Rahmen der Mitgliederbetreuung allgemein üblich und angemessen sind - in Baden-Württemberg gilt die 40 € - Grenze, s. Kapitel I. Gemeinnützigkeit 2.2.5.2 - Zuwendungen zulässig. Erbringt ein gemeinnütziger Verein im Rahmen seines Zweckbetriebs Leistungen an seine Mitglieder ist lt. der vorgenannten Verfügung der OFD Karlsruhe aus Vereinfachungsgründen die Mindestbemessungsgrundlage erst dann anzusetzen, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind. Dies ist der Fall, wenn die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 50% der Aufwendungen betragen. Beispiel 3 Der Turn- und Sportverein TSV verkauft an seine aktiven Sportler Sportanzüge mit dem Vereinslogo für 856 €. Die Sportler verpflichten sich diese Sportanzüge ausschließlich 75 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer bei Wettkämpfen zu tragen. Der Verein kaufte die Sportkleidung für 1.000 € + 190 € Umsatzsteuer = 1.190 € ein. Da der Verkauf der Sportanzüge dem Zweckbetrieb zuzuordnen ist, und die Entgelte der Mitglieder mehr als 50% der Einkaufskosten betragen, muss die Mindestbemessungsgrundlage nicht angesetzt werden. Verkaufspreis netto: 800 € x 7% Umsatzsteuer 56 € (856 € x 100/107 = 800 €) ./. Vorsteuer ./. 190 € Vorsteuerüberschuss → Das Finanzamt erstattet aus diesem Geschäftsvorgang also 134 €. ./. 134 € Überlässt ein gemeinnütziger Motor- und Segelfliegerclub seinen Mitgliedern Flugzeuge, sind bei der Ermittlung der durch die Nutzungsüberlassung anfallenden Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, auch die (anteiligen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die für die Erbringung der Leistung verwendet werden, wie z. B. die anteiligen vorsteuerbelasteten Herstellungskosten einer Halle, in der die Flugzeuge untergestellt und gewartet werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist auch dann anzuwenden, wenn der Verein unter Berufung auf das Unionsrecht (s. Tz. 10) seine Mitgliedsbeiträge als Sonderleistungsentgelte der Umsatzsteuer unterwirft. Beispiel 4 Der Sportverein kassiert im Kalenderjahr 2013 Mitgliedsbeiträge i. H. v. 40.000 €, die er in seiner Umsatzsteuererklärung 2013 als Sonderleistungsentgelte versteuert. Für die Überlassung der Sporteinrichtungen an die Mitglieder, die den Verein im Kalenderjahr 2013 insgesamt 100.000 € gekostet hat, verlangt der Sportverein von seinen Mitgliedern keine Entgelte. Da die Kostendeckung weniger als 50% ausmacht, findet die Mindestbemessungsgrundlage Anwendung. Eine Berufung auf Abschnitt 1.4 Abs. 7 UStAE im Fall der Versteuerung der Mitgliedsbeiträge ist nicht möglich, da diese Vereinfachungsregelung die Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen nach den Grundsätzen des UStAE und damit nach nationalen Abgrenzungskriterien betrifft. Danach sind Mitgliedsbeiträge von Sportvereine, die den Mitgliedern die satzungsmäßige Ausübung des Sports ermöglichen, nicht als Leistungsentgelte anzusehen. 76 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Auszug aus Abschnitt 1.4. Abs. 7 UStAE Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). Der auf die steuerbaren Leistungen entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1). Der Sportverein kann die Mindestbemessungsgrundlage umgehen, indem er für die Nutzung der Sportanlagen Sonderleistungsentgelte erhebt, die sich an marktüblichen Preisen privater oder öffentlicher Anbieter orientieren. Die kostenlose Abgabe einer Vereinszeitung an die Mitglieder unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um Nachrichten und Informationen aus dem Leben des Vereins handelt, und die Vereinssatzung keine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung enthält, dass ein Anteil des Mitgliedsbeitrags auf die Vereinszeitung mit den Vereinsnachrichten entfällt (Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 1 UStAE). Steuerbare Sonderleistungen liegen allerdings nach Abschnitt 1.4 Abs. 6 Satz 2 UStAE vor, wenn es sich um Zeitschriften handelt, die das Mitglied andernfalls gegen Entgelt im freien Handel beziehen müsste. 1.6 Altmetall- und Glassammlungen Seit 1.1.2011 erhält ein umsatzsteuerpflichtiger Sportverein bei Altmetall- oder Glassammlungen vom Schrotthändler nur noch den Nettobetrag ausbezahlt. Die Umsatzsteuer muss der Schrotthändler aufgrund der Neuregelung des § 13b UStG i. V. mit der Anlage 3 zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG einbehalten und an das Finanzamt abführen. Der Sportverein wird nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. 1.7 Steuerbefreiung des Sports nach Gemeinschaftsrecht 1.7.1 Grundsatz Die Steuerbefreiung für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von Einrichtungen ohne Gewinnstreben (Art. 132 MwStSystRL), wie dies z. B. bei gemeinnützigen Sportvereinen der Fall ist, wurde vom deutschen Gesetzgeber bisher nur teilweise umgesetzt. So sind nach aktueller Rechtslage lediglich Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen von gemeinnützigen Sportvereinen nach § 4 Nr. 22a UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Auch unterliegen sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG nicht der Umsatzsteuer, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Fällt nach deutschem Recht Umsatzsteuer für Umsätze an, die nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) steuerfrei wären, wie z. B. Dienstleistungen zur Sportausübung, 77 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer können sich die Sportvereine insoweit auf das (günstigere) Gemeinschaftsrecht berufen. Allerdings besteht diese Berufungsmöglichkeit nur bei Zweckbetriebsumsätzen und darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn solche Tätigkeiten auch von Einrichtungen mit Gewinnstreben ausgeführt werden (Art. 133 MwStSystRL). Weiterhin umsatzsteuerpflichtig bleibt deshalb der Verkauf von Speisen und Getränken, als auch der Verkauf von Sportgeräten und Trainingsbekleidung. Soweit Sportvereine von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL) Gebrauch machen, führt dies zum Vorsteuerausschluss. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Dienstleistungen in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung, die der Verein an Personen erbringt, die Sport und Körperertüchtigung ausüben. Eine Begrenzung auf bestimmte Abteilungen oder Sportarten ist nicht anzuerkennen. Die Überlassung einer Sportstätte (z. B. Hockeyplatz) durch eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist auch dann als Dienstleistung auf dem Gebiet des Sports steuerfrei, wenn der Dienstleistungsempfänger ebenfalls eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist, und die Leistung unmittelbar Sport treibenden Personen (Mannschaften, Mitgliedern) zu Gute kommt (EuGH-Urteil vom 16.10.2008, C-253/07). 1.7.2 Umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge Nach deutschem Recht sind satzungsmäßige Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge dem ideellen Bereich zuzuordnen. Umsatzsteuer fällt nicht an (Abschnitt 1.4 UStAE). Dafür bekommt der Verein die Vorsteuer aus dem ideellen Bereich nicht vom Finanzamt zurück. 1.4. Mitgliederbeiträge - Auszug aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (1) Soweit eine Vereinigung zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher 1 Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke tätig wird und dafür echte Mitgliederbeiträge erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, fehlt es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. 2Erbringt die Vereinigung dagegen Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, und erhebt sie dafür Beiträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit, liegt ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1985, V R 107/76, BStBl 1986 II S. 153, und vom 7. 11. 1996, V R 34/96, BStBl 1997 II S. 366). (2) 1Voraussetzung für die Annahme echter Mitgliederbeiträge ist, dass die Beiträge gleich hoch sind oder nach einem für alle Mitglieder verbindlichen Bemessungsmaßstab 78 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer gleichmäßig errechnet werden. Die Gleichheit ist auch dann gewahrt, wenn die 2 Beiträge nach einer für alle Mitglieder einheitlichen Staffel erhoben werden oder die Höhe der Beiträge nach persönlichen Merkmalen der Mitglieder, z.B. Lebensalter, Stand, Vermögen, Einkommen, Umsatz, abgestuft wird (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 46/92, BStBl II S. 957). Bemessungsmaßstab kann Allein aus der Gleichheit oder aus einem gleichen 3 auf die Eigenschaft der Zahlungen als echte Mitgliederbeiträge nicht geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 1994, V R 46/92, a.a.O.). … (7) 1Bewirkt eine Vereinigung Leistungen, die zum Teil den Einzelbelangen, zum Teil den Gesamtbelangen der Mitglieder dienen, sind die Beitragszahlungen in Entgelte für steuerbare Leistungen und in echte Mitgliederbeiträge aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. 11. 1963, V 47/61 U, BStBl 1964 III S. 147). 2Der auf die steuerbaren Leistungen entfallende Anteil der Beiträge entspricht der Bemessungsgrundlage, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 UStG anzusetzen ist (vgl. Abschnitt 10.7 Abs. 1). Betreffen Eingangsleistungen den nichtunternehmerischen und den unternehmerischen Vereinsbereich, kann das Finanzamt auf Antrag des Vereins eine vereinfachte Vorsteueraufteilung nach dem Einnahmenverhältnis des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs zulassen (Abschnitt 2.10 Abs. 6 bis 8 UStAE). Werden Vereinseinrichtungen (z. B. Fußballstadion, Halle für Handball, Eishockey usw.) auch zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen aus Eintrittsgeldern verwendet, sind der unternehmerischen Nutzung - neben den Zeiten des Ligaspielbetriebs gegen Eintrittsgeld - auch die Trainingszeiten der am Ligaspielbetrieb teilnehmenden Mannschaft und Reservemannschaft zuzuordnen. Die Nutzung durch Jugendabteilungen ist grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen. Eine A-Jugend eines Fußballvereins wird dann unternehmerisch tätig, wenn die Mannschaft nachhaltig Einnahmen aus dem Spielbetrieb auf Verbandsebene erzielt. Bei Einnahmen von Jugendmannschaften handelt es sich regelmäßig um freiwillige Zahlungen (sog. Eintrittsspenden). Nach EU-Recht sind Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge steuerfrei. Zwar hat im deutschen Umsatzsteuerrecht ein "nicht steuerbarer" Umsatz eine andere Bedeutung als ein "steuerfreier". Allerdings führen sowohl die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen als auch das deutsche Umsatzsteuerrecht zum selben Ergebnis, so dass nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Regelungen des deutschen Umsatzsteuerrechts weiterhin anzuwenden sind. Den Befürchtungen, dass Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge nach EU-Recht zu einer generellen Umsatzsteuerpflicht 79 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer führen könnten, Pressemitteilung trat < das Bundesfinanzministerium entgegen: "Mitglieder von am 15.04.2005 Sportvereinen in müssen einer > keinerlei Befürchtungen haben, dass ihre Vereinsbeiträge zukünftig der Umsatzbesteuerung unterliegen werden. Zudem werden sich auch bei reinen Fördervereinen, wie auch zum Beispiel bei Trachten- oder Musik- und Gesangsvereinen, keinerlei Änderungen ergeben. Auch diese Mitgliedsbeiträge bleiben umsatzsteuerfrei." Nach den Urteilen des BFH vom 09.08.2007, V R 27/04 und vom 11.10.2007, VR R 69/06 können Vereine – ausgenommen steuerbefreite Förder- und Spendensammelvereine - auf Antrag wegen fehlender Umsetzung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL die Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge vollumfänglich als pauschalierte Sonderleistungsentgelte behandeln. Dieses auszuübende Antragsrecht ist einheitlich für den Gesamtverein auszuüben. Die Besteuerung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge hat zur Folge, dass bei einem Sportverein die Nutzung der Sportanlage im unternehmerischen Bereich mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs erfolgt. Wie der EuGH mit Urteil vom 21. März 2002, Kennemer Golf, Rs. C-174/00 (Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95) entschieden hat, können Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen sein. Es kommt lt. EuGH nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Ob die Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht, kann nach folgendem 2-Stufen-Schema geprüft werden: 1. Stufe – Ist der Umsatz steuerbar oder nicht steuerbar? Zunächst ist zu prüfen, ob die Umsätze steuerbar oder nicht steuerbar sind. Steuerbar sind Umsätze, die Vermögensverwaltung, der Verein im wirtschaftlicher unternehmerischen Geschäftsbetrieb) Bereich gegen (Zweckbetrieb, Entgelt ausführt. Einnahmen, die der Verein im nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) erzielt, sind nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Um zur 2. Stufe zu gelangen, müssen die Umsätze also steuerbar sein. 2. Stufe – Ist der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei? Auf der 2. Stufe ist zu prüfen, ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Grundsätzlich sind alle steuerbaren Umsätze steuerpflichtig, es sei denn, das Umsatzsteuergesetz sieht eine Steuerbefreiung vor. Demnach hat der Verein die Mitgliedsbeiträge wie folgt zu besteuern: Hinsichtlich der Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge (1. Stufe) hat der Verein ein Wahlrecht, ob er die Besteuerung nach nationalem (deutschem) Umsatzsteuerrecht oder nach EU80 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Recht vornimmt. Entscheidet er sich für das nationale Recht, hat er seine Mitgliedsbeiträge dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und darf sie nicht der Umsatzsteuer unterwerfen. Beruft sich der Verein auf das EuGH-Urteil vom 21.03.2002, C-174/00 (Kennemer Golf & Country Club) muss das Finanzamt die Mitgliedsbeiträge als steuerbare Umsätze behandeln. Ob die steuerbaren Umsätze steuerpflichtig oder steuerfrei sind, muss im nächsten Schritt (2. Stufe) geprüft werden. Auch auf der 2. Stufe hat der Verein ein Wahlrecht. Er kann sich auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen und seine Mitgliedsbeiträge aufgrund europarechtlicher Vorschrift als steuerfrei behandeln. Beruft er sich nicht auf Art 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL gilt das deutsche Umsatzsteuergesetz. Da das deutsche Umsatzsteuergesetz nach Erreichen der Steuerbarkeit (1. Stufe) der Mitgliedsbeiträge in § 4 UStG keine Steuerbefreiung vorsieht, sind die Mitgliedsbeiträge steuerpflichtig und unterliegen evtl. nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Vorteil: dem Verein steht jetzt der Vorsteuerabzug zu. Allerdings hat das Finanzgericht München mit > Urteil vom 10.04.2014, Az 14 K 1495/12 < entschieden, dass Mitgliedsbeiträge dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden können, wenn die Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerfreie Teilnehmergebühren i. S. des § 4 Nr. 22b UStG gezahlt werden. Hat ein Verein die Möglichkeit seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuerpflicht zu unterwerfen, und behandelt der Verein die Mitgliedsbeiträge erst in einer berichtigten Umsatzsteuererklärung als pauschalierte Sonderleistungsentgelte, ergibt sich hieraus ein (weiterer) Vorsteuerabzug. Ob der Verein seine Vereinseinrichtung bereits für den Besteuerungszeitraum des Bezugs der Eingangsleistungen seinem Unternehmen zuordnete (Abschnitt 15.2 Abs. 21 Nr. 2b UStAE), ist nur bei gemischter Nutzung von Bedeutung. Der Verein muss keine Zuordnungsentscheidung vornehmen, wenn durch die (nachträgliche) Versteuerung des Mitgliedsbeitrags eine vollumfängliche unternehmerische Nutzung der Einrichtung erfolgt. Beispiel 5 Der Sportverein SV errichtet im Kalenderjahr 2011 eine neue Sportstätte und macht hieraus in der Umsatzsteuererklärung 2011 Vorsteuern i. H. v. 30% geltend. Angaben über die Zuordnung der Sportstätte trifft der Sportverein nicht. In 2015 gibt der Sportverein eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2011 ab. In dieser unterwirft er seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer und macht aus der Sportstätte 100% Vorsteuern sowie weitere Vorsteuern aus Vereinsausgaben geltend. Da sich aus der berichtigten Umsatzsteuererklärung eine ausschließliche Nutzung für unternehmerische Zwecke ergibt, bedarf es keiner Zuordnungsentscheidung. Der Sportverein SV kann die bisher nicht abgezogenen Vorsteuern i. H. v. 70% in der berichtigten Umsatzsteuererklärung geltend machen. Ob und ggf. in welchem Umfang 81 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer ein Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG gegeben ist und nach welchen Merkmalen die Vorsteuer ggf. aufzuteilen ist (§ 15 Abs. 4 UStG), ist Tatfrage und nach den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen festzulegen. Beispiel 6 Wie Beispiel 4, jedoch versteuert der Sportverein seine Mitgliedsbeiträge erst ab dem Kalenderjahr 2013. In der Umsatzsteuererklärung 2013 beantragt er für die Sportstätte eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Darüber hinaus macht er Vorsteuern aus Vereinsaufwendungen geltend. Im Kalenderjahr 2011 hat der Sportverein SV den Vorsteuerabzug nur im Umfang der unternehmerischen Nutzung geltend gemacht und damit die Sportstätte nur teilweise seinem Unternehmen zugeordnet. Ab dem Kalenderjahr 2013 ist die gesamte Sportstätte Unternehmensvermögen. Die Einlage der restlichen 70% der Sportstätte ersetzt nicht die fehlende Zuordnungsentscheidung für das Kalenderjahr 2011 und führt nicht zur Anwendung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG (Abschnitt 15a.1 Abs. 6 UStAE). Die nachträgliche Versteuerung des Mitgliedsbeitrags berechtigt den Sportverein SV lediglich zum Vorsteuerabzug hinsichtlich der laufenden Vereinsaufwendungen (z. B. Erhaltungsaufwand). Nach dem BFH-Urteil vom 20.03.2014 und der klarstellenden Pressemitteilung des BFH vom 23.07.2014 hat die Besteuerung der gegen Beitragsleistung erbrachten Leistungen bei Sportvereinen zur Folge, dass die nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG) unterworfenen Leistungen im Bereich der Vermögensverwaltung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar war, da dieses Recht die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Vereine nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Weder die Vermögensverwaltung noch die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung gehören dazu. Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss. Damit hat "Vermögensverwaltung" bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen. Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt. Über den Sportbereich 82 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften, z. B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen. 2. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Von der Erhebung der Umsatzsteuer wird abgesehen (Kleinunternehmerregelung), wenn im gesamten unternehmerischen Bereich die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) ohne die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens → im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 € nicht überstiegen haben und → im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden. Da die Kleinunternehmerregelung mit Ausnahme bei Neugründungen immer auf den Vorjahresumsatz abstellt, weiß der Verein bereits zu Beginn eines Jahres, ob er für das laufende Kalenderjahr Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, und er Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu erteilen hat oder nicht. 83 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Beispiel 7 Der Kassier des Sportvereins SV stellt am 1.1.2013 Folgendes fest: → steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2012: 16.000 € → steuerpflichtige Umsätze voraussichtlich im laufenden Jahr 2013: 20.000 € Muss der Verein für 2012 eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Einnahmen Vorjahr (2012) nicht mehr als 17.500 € Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2013 nicht mehr als 50.000 € Für 2013 muss der Verein keine Umsatzsteuererklärung abgeben. Die Grenze von 17.500 € bezieht sich auf das Vorjahr! Beispiel 8 Der Kassier des Sportvereins TSV stellt am 1.1.2013 Folgendes fest: → steuerpflichtige Umsätze im vorangegangenen Jahr 2012: 20.000 € → steuerpflichtige Umsätze im laufenden Jahr 2013 voraussichtlich: 8.000 € Muss der Verein für 2013 eine Umsatzsteuererklärung abgeben? Einnahmen Vorjahr (2012) mehr als 17.500 € Einnahmen laufendes Kalenderjahr 2013 nicht mehr als 50.000 € Für 2013 muss der Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben. 84 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 3. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (Option) Der Sportverein kann auf die Kleinunternehmerregelung verzichten (so genannte Option) und seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies hat den Vorteil, dass er Vorsteuern geltend machen und sich für ihn, falls die Vorsteuern höher sind als die auf die Umsätze anfallende Umsatzsteuer, ein Vorsteuerüberschuss ergeben kann. Allerdings bindet dieser Verzicht den Verein 5 Jahre (§ 19 Abs. 2 UStG). In der kommt Praxis es immer wieder vor, dass ein Verein vom Finanzamt zwecks Überprüfung der Umsatzsteuerpflicht zur Abgabe einer Umsatzsteu- ererklärung aufgefordert der wird. Verein Will die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, seine Umsätze also nicht versteuern, darf er in der Umsatzsteuererklärung nur Angaben zu den Kennziffern 238, 239 und 391 machen. Unterwirft er seine Umsätze der Umsatzsteuer, gilt dies als Optionserklärung mit der Folge, dass der Verein weitere 4 Jahre seine Umsätze versteuern muss. Seine Optionserklärung kann der Verein nur noch innerhalb eines Monats widerrufen (Abschnitt 19.2 Abs. 2 UStAE). 85 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 4. Vorsteuer 4.1 Vorsteuerabzug allgemein Sanitär Fix & Fertig Burgeiserweg 128 88250 Weingarten Sanitäre Anlagen - Heizung Bauflaschnerei – Bad & Wellness FV Lauratal Wolfegger Str. 120 88250 Weingarten Rechnung Nr. 95361 Datum: 10.10.2013 Lieferung und Leistung erfolgten am 09.10.2013 Betr.: Duschköpfe erneuert Bezeichnung Menge Einheit Duschköpfe Demontage und Montage Gesamt-Nettosumme Umsatzsteuer Bruttosumme 2 2 Std. 19% Preis 500,00 100,00 600,00 114,00 714,00 € € € € € Erhält ein Privatmann obige Rechnung, hat er keine Möglichkeit, die vom Handwerker ausgewiesene Umsatzsteuer i. H. v. 114 € vom Finanzamt zurückzubekommen. Dagegen erhält ein Verein unter bestimmten Umständen die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer, sog. Vorsteuer, über die Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt zurück. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, dass der Verein die Vorsteuer in der Umsatzsteuererklärung geltend machen kann: → Der Gegenstand muss beim Verein im Unternehmensvermögen (Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) eingesetzt werden. ideeller Bereich Zweckbetrieb Vermögens- wirtschaftlicher verwaltung Geschäftsbetrieb → Der Gegenstand muss grundsätzlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, d. h. erzielt der Verein mit dem Gegenstand keine Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, bekommt er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt 86 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer nicht zurück. Soweit der Gegenstand zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze (z. B. § 4 Nr. 22 UStG, s. Tz. 1.1) genutzt wird, kann der Verein die Vorsteuer insoweit nicht geltend machen. Die o. g. Grundsätze gelten nicht nur bei Bezug eines Gegenstandes, sondern auch für Leistungen (z. B. Dienstleistungen), die an den Verein erbracht werden. Beispiel 9 Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der Jugendmannschaft eingebaut, die ihre Spiele ohne Eintrittsgelder durchführt. Der Fußballverein FV bekommt die Vorsteuern i. H. v. 114 € nicht vom Finanzamt zurück, da die Duschköpfe im ideellen Bereich, also nicht im unternehmerischen Bereich verwendet werden. Beispiel 10 Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in den Duschräumen der 1. Mannschaft ersetzt. Die 1. Mannschaft verlangt bei ihren Spielen Eintrittsgelder, die der Verein in seiner Umsatzsteuererklärung dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft. Der Fußballverein FV kann die Vorsteuern in voller Höhe in seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen, da die Duschköpfe im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb) verwendet werden und der Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dienen. Der Verein erhält auch dann die 114 € in voller Höhe vom Finanzamt zurück, wenn der Verein seine Umsätze lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft, der in Rechnung gestellte Umsatzsteuersatz aber 19% ausmacht. Beispiel 11 Die Duschköpfe lt. obiger Rechnung werden in einer Mietswohnung eingebaut, die der Fußballverein von einem Sponsor geschenkt bekommen hat und seither an Privatleute vermietet. Monatlich kassiert der Verein Mieteinnahmen i. H. v. 1.000 €. Der Verein erzielt die Mieteinnahmen im unternehmerischen Bereich (Vermögensverwaltung). Allerdings sind Mieteinnahmen von Privatleuten nach § 4 Nr. 12 UStG von der Umsatzsteuer befreit, so dass der Verein die Vorsteuer i. H. v. 114 € nicht in seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen kann. 87 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 4.2 Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen 4.2.1 Grundsätze Erwirbt der Sportverein einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch nutzt, bekommt er die Vorsteuer höchstens i. H. der unternehmerischen Nutzung vom Finanzamt zurück. Beispiel 12 Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die entsprechend den Nutzungszeiten sowohl von der 1. Mannschaft als auch von der Jugend zu jeweils 50% genutzt werden. Lediglich die 1. Mannschaft verlangt bei ihren Spielen Eintrittsgelder, die sie dem Umsatzsteuersatz von 7% unterwirft. Die Duschköpfe werden lediglich zu 50% für unternehmerische Zwecke genutzt, so dass der Verein über die Umsatzsteuererklärung Vorsteuern i. H. v. 57 € (114 € x 50%) geltend machen kann. Soweit der Verein die Duschköpfe für die Jugend (ideeller Bereich) nutzt, kann er die Vorsteuer i. H. v. 57 € nicht geltend machen. Häufig ist eine sachgerechte Zuordnung der Vorsteuern zum einen oder anderen Bereich schwer möglich. Der gemeinnützige Verein kann nach Abschnitt 2.10 Abs. 6 UStAE die Vorsteuern, die sowohl den unternehmerischen als auch den nichtunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) betreffen, nach dem Verhältnis der Einnahmen aus dem unternehmerischen und aus dem nichtunternehmerischen Bereich aufteilen. Allerdings ist er nach Abschnitt 2.10 Abs. 8 UStAE an diese Art der Vorsteueraufteilung mindestens 5 Jahre gebunden. Erhält der Verein für einen Zweckbetrieb, mit dem er steuerpflichtige Einnahmen erzielt, nicht steuerbare Zuschüsse, sind die Zuschüsse lt. einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.12.2012, Az 6 K 1010/10 und dem Urteil des SchleswigHolsteinischen Finanzgerichts vom 07.09.2006, Az 4 K 223/04 bei der Vorsteueraufteilung unberücksichtigt zu lassen. 88 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug bei einem gemischt genutzten Gegenstand ist die unternehmerische Nutzung des Gegenstandes i. H. v. mindestens 10% (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Verwendet der Verein den Gegenstand also zu weniger 10% unternehmerisch, steht ihm gar kein Vorsteuerabzug zu. unternehmerische Nutzung eines gemischt genutzten Gegenstandes zu weniger als 10% unternehmerisch mindestens 10% unternehmerisch kein Vorsteuerabzug anteiliger Vorsteuerabzug Beispiel 13 Die Duschköpfe lt. Rechnung Tz. 4.1 werden in Duschräume eingebaut, die entsprechend den Nutzungszeiten wie folgt genutzt werden: 1. Mannschaft, für ihre Spiele Eintrittsgelder erhebt 5% Jugendmannschaft 95% Die Duschköpfe werden nicht mindestens zu 10% unternehmerisch genutzt, so dass der Verein keine Vorsteuer aus dieser Anschaffung geltend machen kann, auch nicht i. H. v. 5%. Die 10%-Grenze gilt nur beim Bezug von Gegenständen, nicht beim Bezug einer sonstigen Leistung, wie z. B. Dienstleistung. Beispiel 14 Der Verein least im Jahr 2014 einen PKW, den er zu 5% für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und zu 95% für den ideellen Bereich nutzt. Beim Leasing liegt ein Bezug einer sonstigen Leistung vor. Eine unternehmerische Mindestnutzung ist für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich. Die Vorsteuer aus den Leasingraten bekommt der Verein i. H. v. 5% vom Finanzamt zurück. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE bezeichnet die unentgeltliche Tätigkeit eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. 5. 2010, V R 29/09, BStBl II S. 885), als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.). 89 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60) I. BFH-Urteile vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, vom 12. Januar 2011 XI R 9/08, vom 13. Januar 2011 V R 12/08, vom 27. Januar 2011 V R 38/09, und vom 3. März 2011 V R 23/10 ... Der bisherige Bereich der nichtunternehmerischen Tätigkeiten ist in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne (nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S.) und unternehmensfremde Tätigkeiten zu unterteilen. Als unternehmensfremde Tätigkeiten gelten Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers als natürliche Person, für den privaten Bedarf seines Personals oder für private Zwecke des Gesellschafters. Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.: → unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 6. Mai 2010 V R 29/09, BStBl. II S. 885), → hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Rz. 28 des BFH-Urteils vom 3. März 2011 V R 23/10, BStBl. 2012 II S. 74), → das Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, wenn die Beteiligung nicht im Unternehmensvermögen gehalten wird. 4.2.2 Vorsteueraufteilung bei einer Vereinszeitschrift mit Werbeanteil Bei einem Sportverein hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 21.04.2010 AZ 3 K 2780/07 entschieden, dass Vorsteuern aus den Herstellungskosten eines Vereinsheftes vollständig zum Abzug gebracht werden können, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der unternehmerischen Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des Vereinsheftes besteht. Erwirtschaftet der Verein mit der Anzeigenwerbung ein Überschuss, sind die Vorsteuern in vollem Umfang und nicht nur anteilig im Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen abzugsfähig. Anders sieht es das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 29.01.2015 - 6 K 3255/13 und lässt Vorsteuern aus den Herstellungskosten des Vereinsheftes mit Werbeanteil nur anteilig zum Abzug zu. Entgegen dem Finanzgericht München misst das Finanzgericht Köln einem erwirtschafteten Überschuss aus der Vereinszeitung keine Bedeutung zu. Wegen der anders lautenden Entscheidung des Finanzgerichts München vom 21.04.2010 hat das Finanzgericht Köln die Revision zugelassen, so dass jetzt die Entscheidung des Bundesfinanzhofes abzuwarten bleibt. 90 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 4.2.3 Zuordnungswahlrecht bei teilunternehmerisch genutzten Gegenständen Einem Verein steht die Möglichkeit nicht zu, einen Gegenstand, den er sowohl im ideellen Bereich, als auch zu mindestens 10% im unternehmerischen Bereich nutzt, zu 100% dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Bei einer teilunternehmerischen Verwendung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. gehört der Gegenstand nur i. H. der beabsichtigten unternehmerischen Nutzung zum Unternehmen. Dementsprechend ist ein Vorsteuerabzug nur für den dem Unternehmen zugeordneten Anteil des Gegenstands zulässig. Aus Billigkeitsgründen kann der Verein den Gegenstand jedoch im vollen Umfang dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. In diesem Fall ist ein Vorsteuerabzug insgesamt nicht zulässig und im Fall einer Nutzungsänderung, weil sich z. B. die unternehmerische Nutzung im Folgejahr prozentual erhöht, nach Abschn. 15a.1 Abs. 7 UStAE i. H. des zusätzlichen unternehmerischen Nutzungsanteils kein weiterer Vorsteuerabzug möglich (s. unten Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Beispiel 15 Der Verein erwirbt für 20.000 € + 3.800 € Umsatzsteuer einen PKW, den er zu 40% unternehmerisch und zu 60% für seinen ideellen Bereich zu verwenden beabsichtigt. Der Verein erhält die Vorsteuer anteilig nur insoweit, als der Verein beabsichtigt, den PKW für unternehmerische Zwecke zu nutzen, also i. H. v. 40% von 3.800 € = 1.520 €. Der Verein kann den PKW aber auch insgesamt dem ideellen Bereich zuordnen. Hierzu muss er aber ausnahmsweise eine Zuordnungsentscheidung treffen und gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Will der Verein den zu mindestens 10% unternehmerisch genutzten Gegenstand voll dem ideellen Bereich zuordnen, hat er diese Zuordnungsentscheidung zeitnah zu dokumentieren. Eine Zuordnungsentscheidung des Vereins ist aber nur in Fällen der Billigkeitsregelung für die vollständige Zuordnung zum ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) erforderlich. Auszug aus Abschn. 15.2c Abs. 16 UStAE Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungs- 1 entscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist. 2Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Es bedarf daher einer Dokumentation 3 der Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung 91 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer vorzunehmen ist. 4Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen fehlen (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 42/09, BStBl 2014 II S. 76). 5Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen (31. 5 des Folgejahres) vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss (BFH-Urteile vom 7. 7. 2011, V R 42/09, a.a.O. und V R 21/10, BStBl 2014 II S. 81). 6Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden (vgl. BFH-Urteil vom 7. 7. 2011, V R 21/10, a.a.O.). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder Erhaltung eines gemischt genutzten Gegenstandes stehen, bilden nach dem Abschn. 15.2c Abs. 9 UStAE ein eigenes Zuordnungsobjekt. Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 9 UStAE - Zuordnungsobjekt (9) 1Objekt der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers ist grundsätzlich jeder Leistungsbezug, d. h. jeder Gegenstand und jede sonstige Leistung. 2Dies gilt auch für Erhaltungsaufwendungen, weil die Vorsteuern aus der Anschaffung bzw. Herstellung eines Gegenstands und die Vorsteuern aus seinem Gebrauch und seiner Erhaltung einer getrennten umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unterliegen. Kann der Verein den Gegenstand seinem Unternehmen nicht zuordnen, da die unternehmerische Mindestnutzung von mindestens 10% nicht gegeben ist, ist die unternehmerische Mindestnutzung für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gegenstandes gesondert zu beurteilen. Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Gegenstands entfallen, z. B. Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen für einen PKW in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt, können unter den Voraussetzungen des § 15 UStG stets in voller Höhe abgezogen werden (Abschn. 15.2c Abs. 3 UStAE). Auszug aus dem Abschnitt 15.2c Abs. 3 UStAE Die Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen hat der Unternehmer zu 1 treffen (BFH-Urteile vom 25. 3. 1988, V R 101/83, BStBl II S. 649, und vom 27. 10. 1993, XI R 86/90, BStBl 1994 II S. 274). 2Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender Gegenstand gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z. B. Vorsteuerbeträge aus 92 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Betrieb und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im Verhältnis der unternehmerischen zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen werden. Vorsteuerbeträge, 3 die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z. B. die Steuer für den Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden. Sonstige Leistungen und vertretbare Sache (z. B. Wartungsarbeiten und Kraftstoff) werden unabhängig von der Zuordnung des Gegenstandes grundsätzlich nur i. H. der unternehmerischen Verwendung für das Unternehmen bezogen (Aufteilungsgebot), Abschn. 15.2c Abs. 2 S. 2 UStAE. 4.2.4 Nutzungsänderung Hinsichtlich einer Nutzungsänderung gilt Folgendes: Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60) III. Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ... 4. Ein einheitlicher Gegenstand, der sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i. e. S. verwendet wird, berechtigt zum Vorsteuerabzug, → wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und → soweit dieser Gegenstand für unternehmerische Tätigkeiten verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S., ist eine Nutzungsentnahme (unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) zu versteuern. Führt die Änderung der Verhältnisse zu einer Erhöhung der Nutzung für unternehmerische Tätigkeiten, kann eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen vorgenommen werden, sofern die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV überschritten sind. In dem Fall der sowohl unternehmerischen als auch unternehmensfremden Verwendung unterbleibt eine Berichtigung nach § 15a UStG im vorgenannten Sinne, da der Unternehmer eine Möglichkeit auf vollständige Zuordnung zum Unternehmen hatte. § 15a Abs. 6a UStG bleibt unberührt. 93 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Schaubild aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2012 (BStBl I 2012, S. 60): Eingangsumsatz wird verwendet ausschließlich unternehmerisch oder nichtunternehmerisch teilunternehmerisch (sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch) nichtunternehmerisch unternehmerisch und nichtwirtschaftlich i.e.S. unternehmerisch und unternehmensfremd (Sonderfall voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG kein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, soweit unternehmerische Verwendung; keine Wertabgabenbesteuerung Zuordnungswahlrecht: wenn voller Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG, dann Wertabgabenbesteuerung (ausgenommen Fälle des § 15 Abs. 1b UStG) spätere nichtunternehmerische Verwendung spätere unternehmerische Verwendung Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ nichtwirtschaftlich i.e.S. Änderung des Verhältnisses unternehmerisch/ unternehmensfremd unternehmerisch mehr nichtwirtschaftlich i.e.S. unentgeltliche Wertabgabe keine Berichttigung nach § 15a UStG keine Einlageentsteuerung keine Berichtigung nach § 15a UStG mehr unternerisch mehr unternehmensfremd mehr unternehmerisch unentgeltliche Wertabgabe keine Einlageentsteuerung, aber unentgeltliche Wertabgabe keine Einlageentsteuerung keine BerichtiGung nach § 15a UStG Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen keine Berichtigung nach § 15a UStG keine Berichtigung nach § 15a UStG betrifft Verein 94 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer 4.2.5 Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG Ändern sich die Nutzungsverhältnisse in den auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Jahren, nimmt das Finanzamt bei einer prozentualen Erhöhung der steuerpflichtigen unternehmerischen Nutzung gegenüber dem Erstjahr eine Vorsteuerkorrektur zugunsten des Vereins vor. Bei beweglichen Gegenständen, wie z. B. Computer, Fahrzeug gilt ein Berichtigungszeitraum von 5 Jahren, es sei denn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist geringer, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Gebäude) ein Zeitraum von 10 Jahren. Beispiel 16 Der Sportverein SV erwirbt zum 1.1.2014 einen PKW für 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer. Der PKW wird entsprechend der von Anfang an beabsichtigten Verwendung zu 50% für unternehmerische Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und zu 50 % für unentgeltliche Tätigkeiten für ideelle Vereinszwecke verwendet. Die Verwendung für unternehmerische Tätigkeiten erhöht sich ab dem 1.1.2016 um 20% auf insgesamt 70%. Zum 1.1.2017 wird der PKW für einen vereinbarten Nettobetrag von 10.000 € veräußert. Jahr 2014: Der Sportverein ist zum Vorsteuerabzug in Höhe von 2.850 € (50% von 5.700 €) nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt. Der für unentgeltliche ideelle Tätigkeiten des Vereins (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S., vgl. Abschnitt 2.3 Abs. 1a UStAE) verwendete Anteil des PKW berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Abschnitte 15.2b Abs. 2 und 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStAE). Jahr 2016: Aus Billigkeitsgründen bekommt der Verein über die Vorschrift nach §15a Abs. 1 UStG, sog. Vorsteuerberichtigung, weitere Vorsteuer vom Finanzamt zurück. Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 € Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €) Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014 Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018 Aus Billigkeitsgründen zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung in 2016: 70 % Vorsteuerberichtigung aus Billigkeitsgründen im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug: Vorsteuer zu 70% statt zu 50% Berichtigungsbetrag: 20 Prozentpunkte von 1/5 von 5.700 € = 228 € sind zugunsten des Vereins zu korrigieren, d. h. in der Umsatzsteuererklärung 2016 kann der Verein wegen der höheren unternehmerischen Nutzung weitere 228 € Vorsteuern aus dem PKW-Kauf geltend machen. 95 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) IV. Umsatzsteuer Jahr 2017: Die Veräußerung des PKW ist in Höhe des für unternehmerische Tätigkeiten verwendeten Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung steuerbar. Die Umsatzsteuer beträgt 1.330 € (70 % von 10.000 € x 19 %). Aus Billigkeitsgründen ist auf Grund der Veräußerung auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen. Insgesamt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer: 5.700 € Ursprünglicher Vorsteuerabzug: 2.850 € (entspricht 50% von 5.700 €) Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung: 1.1.2014 Dauer des 5-jährigen Berichtigungszeitraums: 1.1.2014 bis 31.12.2018 Tatsächliche zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendung im Berichtigungszeitraum: → Jahr 2014 bis 2016 = 50% → Jahr 2016 =70% (Berichtigung nach § 15a UStG aus Billigkeitsgründen) Änderung aus Billigkeitsgründen: → ab Jahr 2017 = 20 Prozentpunkte (70% statt 50%) Vorsteuerberichtigung pro Jahr: → 5.700 € / 5 Jahre x 20% = 228 € Jahr 2017 und 2018 = je 228 € Der Sportverein hat die Berichtigung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 456 € zu seinen Gunsten in der ersten Voranmeldung für das Kalenderjahr 2017 vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 UStDV). 5. Elektronische Steuererklärung Während vor 2011 nur Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden mussten, gilt die elektronische Abgabe erstmalig auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011. Die Abgabe der Umsatzsteuererklärung in Papierform ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig, z. B. wenn der Verein nicht über die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Abgabe seiner UmsatzsteuerJahreserklärung verfügt. Seit 1.1.2013 müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen authentifiziert an das Finanzamt übermittelt werden (Registrierung über www.elsteronline.de/eportal). 96 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht V. Spendenrecht 1. Anforderungen an eine Spende Die einem Verein zufließenden Spenden unterliegen nicht der Besteuerung. Ob der Spender seine Spende an den Sportverein steuerlich absetzen kann, hängt von folgenden Voraussetzungen ab: → Die Spende muss freiwillig geleistet werden. Geldbeträge, die aufgrund eines Strafverfahrens als Bewährungsauflage geleistet werden, sind keine freiwillig hingegebenen Spenden (BFH-Urteil vom 19.12.1990, BStBl. 1991 II S. 234). Auch Spenden, die ein Erbe wegen einer Vermächtnisauflage an eine gemeinnützige Einrichtung erbringt, erkennt das Finanzamt weder beim Erben noch beim Erblasser steuerlich an (BFH-Urteil vom 23.10.1996, BStBl. 2007 II S. 239). → Mit der Spende darf keine Gegenleistung verbunden sein. Verpflichtet sich z. B. ein Sportverein gegenüber einem Unternehmer entgeltlich zur Aufstellung eines Werbeplakates, liegt keine Spende vor, da der Verein gegenüber dem Unternehmer eine Werbeleistung erbringt. Auch keine Spende liegt vor, wenn der Verein von einem örtlichen Einzelhändler für eine Tombola einen Geschenkgutschein erhält, der im betreffenden Geschäft eingelöst werden kann. Wegen der Werbewirkung darf der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen. Evtl. kann der Einzelhändler den Geschenkgutschein als Betriebsausgabe abziehen. → Die Spende muss in den gemeinnützigen Bereich (ideeller Bereich oder Zweckbetrieb) des Vereins fließen. Spenden, die beim Verein für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bestimmt sind, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entsprechendes gilt auch für Spenden, die im Bereich der Vermögensverwaltung eingesetzt werden sollen, es sei denn der Spender bestimmt ausdrücklich, dass die Spenden der Aufstockung des Vermögens dienen sollen. Beispiel 1 Die lokale Brauerei spendet dem Sportverein für sein Vereinsfest 10 Kästen Bier. Der Sportverein darf für die erhaltene Bierspende keine Spendenbescheinigung ausstellen, da das Bier im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet wird. Anders verhält es sich, wenn die Brauerei dem Verein das Bier zu einem angemessenen Preis verkauft, und die Brauerei das Geld anschließend an den Verein spendet, der die Spende für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports) einsetzt. → Im Zeitpunkt der Zahlung muss dem Verein ein Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit, eine gültige vorläufige Bescheinigung, ein gültiger Freistellungsbescheid oder ein gültiger Körperschaftsteuerbescheid vorliegen (zur Gültigkeit s. I. Gemeinnützigkeit Tz. 3). Eine vorläufige Bescheinigung bzw. ein Freistellungsbescheid entfaltet keine Rückwirkung (BFH-Urteil vom 05.04.2006, AZ I R 20/05, BStBl. 2007 II S. 450). 97 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 2. Spendenarten 2.1 Übersicht Die Spenden werden in Geldspenden und Sachspenden unterteilt: Spendenarten Sachspende Geldspende reine Geldspende Aufwandsspende aus Privatvermögen aus Betriebsvermögen Verzicht auf Vergütung/Aufwendungsersatz = abgekürzte Geldspende 2.2 Geldspende 2.2.1 Geldspendearten Neben der reinen Geldspende fällt auch die Aufwandsspende unter die Kategorie Geldspende. 2.2.2 Aufwands- bzw. Rückspende Sowohl beim Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz als auch beim Verzicht auf einen sonstigen Anspruch darf der Sportverein unter den nachstehenden Voraussetzungen eine Spendenbescheinigung ausstellen. Das BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStbl I S. 1584 unterscheidet zwischen einer Aufwandsspende und einer Rückspende: 98 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz, z. B. Ersatz von Fahrt-, Telefon- oder Portokosten einen sonstigen Anspruch, z. B. Lohnoder Honorarforderungen Aufwandsspende Rückspende Beispiele: → Ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf seinen Rechnungsbetrag. → Der Übungsleiter verzichtet auf seine Übungsleitervergütung, der Kassier oder Vorstand verzichtet auf seine Fahrtkosten oder Tätigkeitsvergütung. Einzelheiten zum steuerlichen Abzug einer Aufwands- und Rückspende regeln u. a. die BMFSchreiben vom 07.06.1999, BStBl I S. 591 und vom 25.11.2014, BStBl I S. 1584: → Verzichtet ein ehrenamtlich tätiges Mitglied oder ein Förderer auf seinen Aufwendungsersatz (z. B. Fahrtkosten, Porto- oder Telefonkosten), kann der Verein über den Anspruch eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn der Anspruch durch einen schriftlichen Vertrag oder durch die Satzung eingeräumt wurde, und zwar bevor der Aufwandsersatz entstanden ist. Ergänzend stellt das BMF-Schreiben klar, dass sich ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Vereinsordnung (z. B. Reisekostenordnung) ergeben kann, wenn diese auf einer Satzungsermächtigung beruht. Darüber hinaus ist die Anerkennung eines Aufwendungsersatzanspruches auch in den Fällen eines rechtsgültigen Vorstandsbeschlusses möglich. Allerdings muss nach dem BMF-Schreiben vom 25.11.2014 der Vorstand ab dem 1.1.2015 dazu durch eine Regelung in der Satzung ermächtigt worden sein. Ergänzend stellt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 klar, dass ein vor dem 1.1.2015 gegründeter Verein seine Satzung nicht allein zur Einräumung dieser Ermächtigung ändern muss. Neben den Ansprüchen auf Aufwendungsersatz können Vergütungen (z. B. Lohn- oder Honorarforderungen) Gegenstand von Rückspenden sein. Im Gegensatz zum Aufwendungsersatz verlangt das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 bei Vergütungen grundsätzlich keine Schriftform. Soll aber ein Vorstand seinen Zeitaufwand vergütet bekommen oder soll ihm ein pauschaler Aufwandsersatz zustehen, muss sich dieser 99 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Anspruch aus der Satzung ergeben. Dies gilt nicht, wenn der Vorstand lediglich seine tatsächlichen Kosten erstattet bekommen soll. Gegenstand einer Aufwandsspende Gegenstand einer Rückspende Aufwendungsersatz Vergütungen geregelt durch schriftlichen Vertrag, Satzung oder Vorstandsbeschluss z. B. Lohn- oder Honorarforderungen (ab 1.1.2015 muss Vorstand durch Satzung hierzu ermächtigt worden sein) → Der Anspruch muss ernsthaft sein. Wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit eines Anspruchs ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vereins und die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs. Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fordert das BMF-Schreiben vom 25.11.2014 eine zweistufige Prüfung: → Im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs muss der Verein - ungeachtet des späteren Verzichts - durch den Spender bei prognostischer Betrachtung wirtschaftlich in der Lage sein, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. → Sofern der Verein im Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf einen Aufwendungsersatz oder eine Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts noch werthaltig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Vereins im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht wesentlich verschlechtert haben. Von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist immer dann auszugehen, wenn der Verein offensichtlich über genügend liquide Mittel bzw. sonstiges Vermögen verfügt, das zur Begleichung der eingegangenen Verpflichtung herangezogen wird. Dabei ist keine Differenzierung nach steuerbegünstigtem Tätigkeitsbereich (ideelle Tätigkeit, Zweckbetrieb), steuerfreier Vermögensverwaltung oder steuerpflichtigem wirtschaftlichen 100 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Geschäftsbetrieb vorzunehmen. Bei erstmaliger Einräumung eines Aufwendungsersatzanspruchs bzw. einer Ehrenamtspauschale ist der Zeitpunkt der Zusage maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt muss der Verein prognostizieren, dass er seine Zusage - ohne Berücksichtigung etwaiger Rückspenden - im vereinbarten Kalenderjahr einhalten kann. Diese Prüfung ist vom Verein bei bestehenden Zusagen für jedes Kalenderjahr zu Beginn des Jahres zu wiederholen. Das für die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechende Kriterium der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestimmt sich nicht nur nach den Einnahmen des Vereins, sondern auch nach den vorhandenen unbelasteten Vermögenswerten. Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auch durch eine Bürgschaft oder die Möglichkeit der Darlehensaufnahme nachgewiesen werden. Beispiel 2 Der Sportverein SV beschäftigt im Jahr 2014 Übungsleiter, die eine vertraglich vereinbarte Vergütung erhalten. Diese Vergütung orientiert sich an dem nach > § 3 Nr. 26 EStG < steuerfreien Betrag i. H. v. 2.400 €. Die hierfür insgesamt zugesagten Übungsleitervergütungen betragen 30.000 €. Auf die Auszahlung dieser Beträge haben die Übungsleiter in der Vergangenheit gegen Erhalt einer Spendenbescheinigung ausnahmslos verzichtet. Die wirtschaftliche Situation des Vereins stellt sich seit Jahren nahezu unverändert wie folgt dar: Gesamtvermögen zum 31.12.2014 Verkehrswert des in Sachwerten bestehenden Vereinsvermögens damit im Zusammenhang stehende Darlehensverbindlichkeiten Bankguthaben 100.000 € ./. 55.000 € 5.000 € Gesamtvermögen zum 31.12.2014 50.000 € Einnahmen 2014 Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen 5.000 € (echte) Barspenden 7.500 € Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs 40.000 € ./. 27.500 € Einkünfte 12.500 € 2014 zur Verfügung stehende Mittel 25.000 € 101 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Variante A Diese Mittel werden in vollem Umfang für die laufenden Kosten des ideellen Bereichs, die Kosten des Spielbetriebs, den fest angestellten Trainer, sowie für Zins- und Schuldendienst eingesetzt. Die vereinbarten Übungsleitervergütungen i. H. v. 30.000 € können somit aus den frei zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bezahlt werden. Variante B Von den zur Verfügung stehenden freien Mitteln von 25.000 € werden lediglich 15.000 € benötigt, um die laufenden Aufwendungen zu bestreiten. Die restlichen 10.000 € könnten eingesetzt werden, um die geschuldeten Übungsleitervergütungen von 30.000 € zumindest teilweise zu erfüllen. Lösung: Sowohl bei der Variante A als auch bei der Variante B kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Sportvereins bejaht werden, da das Gesamtvermögen eines Vereins als maßgebendes Kriterium für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt. Durch die Beleihungsfähigkeit seines Vermögens hätte der Verein ausreichend Mittel, die Vergütungen i. H. Leistungsfähigkeit ist v. 30.000 auch € dann auszahlen noch zu können. ausreichend, wenn Die der wirtschaftliche Verein eine Bankbürgschaft über die Höhe der Tätigkeitsvergütungen vorlegen kann, und die Ansprüche der Übungsleiter ausreichend abgesichert sind. Da sich durch den Vergütungsverzicht der Übungsleiter lediglich rechnerisch die (Spenden-) Einnahmen erhöhen, nimmt das tatsächliche Vermögen des Vereins nicht zu. Die Einnahmen aus Aufwandsspenden sind daher bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit außer Acht zu lassen. Gemäß den BMF-Schreiben vom 25.11.2014 und vom 24.08.2016 wird als weiteres wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder einer Vergütung die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs gesehen: Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 24.08.2016 Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. 102 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Beispiel 3 Am 01.04.2015 vergibt der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb Schnell und Fix einen Auftrag über die Sanierung der Jugendspinde. Der Kostenvoranschlag sieht eine Vergütung einschließlich Aufwendungsersatz von brutto 5.000 € vor, zahlbar bis spätestens 31.05.2015 vor. Am 27.05.2015 verzichtet der Schreinerbetrieb schriftlich auf die Vergütung. Der Sportverein verfügt am 01.04.2015 über ein Bankguthaben i. H. v. 8.500 € und über kurzfristige Verbindlichkeiten von 1.200 €. Am 27.05.2015 hat der Sportverein ein Bankguthaben von 6.800 €. Verbindlichkeiten sind nicht mehr vorhanden. Kann der Sportverein SV dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung über eine Aufwandsspende ausstellen? Ja. Die Voraussetzungen einer Rückspende nach § 10b Abs. 3 S. 5 EStG liegen vor. Der Sportverein darf dem Schreinerbetrieb eine Spendenbescheinigung erteilen. → Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts stehen, d. h. der Verein muss das finanzielle Risiko einer möglichen Auszahlung des Anspruchs tragen. Wird dem Verein eine (von vorneherein so vereinbarte) Arbeitskraft unentgeltlich bereitgestellt, liegt nach dem BFH-Urteil vom 28. 4. 1978, BStBl. II 1979 S. 297 keine Spende im steuerlichen Sinn vor, da der für den Verein Tätige keinen Anspruch hat, auf den er verzichten kann. Beispiel 4 Lt. einer Vereinbarung soll das Vereinsmitglied Max Weber für seine Tätigkeit eine jährliche Vergütung von 500 € erhalten. Im Gegenzug soll er sich bereit erklären auf die Auszahlung der 500 € zu verzichten, um eine Spendenbescheinigung ausgestellt zu bekommen. Der Verein darf keine Spendenbescheinigung erteilen, da der Vergütungsanspruch unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wurde. Ansonsten wird der Verein für den Steuerausfall, den das Finanzamt durch die falsch ausgestellte Spendenbescheinigung erleidet, in Haftung genommen. → Der Spender muss nachträglich, also nicht im Voraus, auf seinen Anspruch schriftlich verzichten. Beispiel 5 Der Sportverein SV schließt 2013 mit einem überraschend guten Ergebnis ab. Die Mitgliederversammlung beschließt im März 2014 den bisher unentgeltlich tätigen Kassier Maier mit 1.000 € für seinen erfolgreichen Einsatz im vergangenen Kalenderjahr zu belohnen. Kassier Maier bedankt sich bei der Mitgliederversammlung und ist bereit, auf die Vergütung zu verzichten, wenn ihm der Verein eine Spendenbescheinigung über 1.000 € ausstellt. 103 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Da die Tätigkeitsvergütung nicht im Voraus vereinbart war, wird die rückwirkende Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt. Im Fall einer unzulässigerweise ausgestellten Spendenbescheinigung muss der Verein mit einer Haftungsinanspruchnahme rechnen. → Der Anspruch muss rechtswirksam, also einklagbar sein. → Bei dem Verzicht auf den Ersatz der Aufwendungen handelt es sich nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine Geldspende, bei der entbehrlich ist, dass Geld zwischen dem Verein und dem Spender tatsächlich hin und her fließt. Da dem Verein keine Sache zugewendet wird, darf der Verein als Spendenbescheinigung nicht den Vordruck für eine Sachspende, sondern muss den Vordruck für eine Geldzuwendung verwenden. In der Spendenbescheinigung ist anzugeben, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein M.E. ist das "Ja" auch bei einer Rückspende anzukreuzen, also wenn der Spender auf die Auszahlung einer Vergütung für z. B. erbrachte Arbeitsleistungen verzichtet. Durch diese Angabe erfährt das Finanzamt, dass dem Spender Einnahmen zugeflossen sind, die evtl. zu besteuern sind. Beispiel 6 Franziska Reich steht für ihre Vorstandstätigkeit im Kalenderjahr 2014 beim gemeinnützigen Sportverein SV eine Vergütung von 800 € zu. Tatsächliche Ausgaben in diesem Zusammenhang sind Frau Reich i. H. v. 400 € angefallen. Frau Reich verzichtet auf die Auszahlung der 800 € und verlangt stattdessen eine Spendenbescheinigung. Der Verein stellt ihr eine Spendenbescheinigung nach dem Muster einer Geldspende aus (s. nächste Seite) und vermerkt, dass es sich bei der Spende i. H. v. 800 € um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt. In ihrer Einkommensteuererklärung macht Frau Reich nur die Spenden i. H. v. 800 € geltend. Ihre Einnahmen aus der Vorstandstätigkeit erklärt sie nicht. Das Finanzamt stellt wegen des Vermerks auf der Spendenbescheinigung „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen – ja“ fest, dass Frau Reich Einnahmen zugeflossen sind, die sie erklären hätte müssen. Die Einnahmen und die Spende haben folgende steuerliche Auswirkungen: Einnahmen 800 € ./. Ehrenamtsfreibetrag im Jahr 2014 ./. 720 € Einkünfte aus selbständiger Arbeit 80 € ./. Spenden ./. 800 € Minderung des zu versteuernden Einkommens ./. 720 € 104 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht SV Althausen e.V. Bismarckstr. 66 88361 Altshausen Tel.: 07584/12345 Frau Franziska Reich Hindenburgstr. 55 88361 Altshausen Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Franziska Reich, Hindenburgstr. 55, 88361 Altshausen Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben – 800 € Tag der Zuwendung: achthundert Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen 31.12.2014 Ja Nein Wir sind wegen Förderung des Sports nach Freistellungsbescheid des Finanzamtes Sigmaringen – Außenstelle Bad Saulgau, StNr. 81123/12345, vom 11.12.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. Altshausen, 15.01.2015 Martin König _____________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 105 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht → Eine Spendenbescheinigung darf nur erteilt werden, wenn sich der Ersatzanspruch auf Aufwendungen bezieht, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins erforderlich waren. → Der Aufwandsersatz muss der Höhe nach angemessen sein. Bei Fahrtkostenersatz sollten maximal die lohnsteuerlichen Höchstbeträge von 0,30 €/km vereinbart werden. → Der Verein muss Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, → was der Spender für den Verein getan hat, und → welche Kosten dem Spender entstanden sind. Bei Fahrten mit dem eigenen PKW sind die jeweiligen Fahrten mit Datum, Ziel, Entfernung und Zweck anzugeben. 2.3 Sachspenden Außer Geldspenden sind auch Sachspenden abzugsfähig. Allerdings stellt sich bei Sachspenden häufig die Frage, mit welchem Wert diese Spenden anzusetzen sind. Dabei ist zwischen Sachspenden aus dem Privatvermögen und dem Betriebsvermögen zu unterscheiden. 2.3.1 Sachspenden aus dem Privatvermögen Sachspenden aus dem Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert, d. h. mit dem Verkehrswert, anzusetzen. Ist die gespendete Sache neu, soll der Spender den Wert anhand der Einkaufsrechnung nachweisen. Bei einer gebrauchten Sache ist der Wert zu schätzen, wobei der Anschaffungspreis, die Qualität, das Alter und der Erhaltungszustand als Wertmaßstab heranzuziehen sind. Ggf. ist das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Seit 1.1.2009 ist die Ausnahmevorschrift des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG zu beachten, wonach ein Spender nur noch die (fortgeführten) Anschaffungskosten geltend machen kann, wenn sein gespendetes Wirtschaftsgut im Falle einer Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung einen Veräußerungstatbestand erfüllen würde. Hätte der Spender das Wirtschaftsgut also veräußert statt gespendet, und wäre die Veräußerung steuerpflichtig gewesen, darf der Verein die Spende nur mit den (fortgeführten) Anschaffungskosten (= Anschaffungskosten ./. Abschreibung) bescheinigen. Üblicherweise unterliegt der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die sich im Privatvermögen befinden, nicht der Steuerpflicht. Davon ausgenommen ist z. B. die Veräußerung von Beteiligungen i. S. des § 17 EStG und Grundstücken i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG. 106 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Eine gedachte Veräußerung wäre steuerpflichtig nein ja Ansatz grundsätzlich mit Verkehrswert Ansatz mit (fortgeführten) Anschaffungskosten Sache ist neu Sache ist gebraucht Nachweis anhand der Einkaufsrechnung Schätzung anhand ursprüngl. Anschaffungspreis, Qualität, Alter, Erhaltungszustand; bei wertvollen Sachspenden sollte Sachverständigengutachten eingeholt werden Beispiel 8 Max Reich wendet dem Sportverein SV am 1.1.2010 aus seinem Privatvermögen folgende Wirtschaftsgüter zu: → eine Beteiligung von 10% an der Reich-GmbH im Wert von 8.000 €, die er im Kalenderjahr 2004 für 5.000 € erworben hat und → ein in 2005 gekauftes Mietwohngrundstück im Wert von 400.000 €. Der damalige Kaufpreis lag bei 250.000 €, die zum 1.1.2010 fortgeführten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten ./. Abschreibung) betragen 225.000 € Da sowohl die Veräußerung der GmbH-Beteiligung als auch der Verkauf des Mietwohngrundstücks einkommensteuerpflichtig wären, sind auf der Spendenbescheinigung folgende Werte anzugeben: → Beteiligung: 5.000 € (Anschaffungskosten) → Mietwohngrundstück: 225.000 € (fortgeführte Anschaffungskosten) 107 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 2.3.2 Sachspenden aus dem Betriebsvermögen Ertragsteuerlich hat der Unternehmer bei Sachspenden aus dem Betriebsvermögen ein Wahlrecht, ob er die Sache zum Teilwert (Wiederbeschaffungskosten) oder zum Buchwert (Buchwertprivileg) entnimmt. Nach R 6.12. Abs. 3 EStR 2012 findet das Buchwertprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch dann Anwendung, wenn der Verein das ihm geschenkte Wirtschaftsgut zeitnah veräußert. Umsatzsteuerlich stellt eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen eine unentgeltliche Zuwendung dar, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist und die Umsatzsteuerpflicht zur Folge hat (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 UStG). Umsatzsteuer fällt aber nur an, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Im Fall der Steuerpflicht gilt als Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten jeweils im Zeitpunkt der unentgeltlichen Abgabe. Dadurch sind etwaige Preisänderungen zwischen Einkauf und Weitergabe ebenso wie Veränderungen in der Verkaufsfähigkeit zu berücksichtigen. Für die auf Sachspenden lastende Umsatzsteuer ist bei der Umsatzsteuerfestsetzung des Unternehmers weder eine Steuerbegünstigung noch Steuerermäßigung möglich. Eine Vergütung der Umsatzsteuer kommt nur bei Sachspenden in das Drittlandsgebiet (außerhalb der EU) in Betracht, sofern nicht ohnehin eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG vorliegt (§ 4a UStG). Billigkeitsmaßnahmen sind selbst bei Naturkatastrophen unzulässig (BMF-Schreiben vom 1.10.2002, BStBl. I 2002, S 960). Allerdings darf nach R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerrichtlinien bei Sachzuwendungen aus einem Betriebsvermögen zuzüglich zu dem Entnahmewert auch die bei der Entnahme angefallene Umsatzsteuer als Spende abgezogen werden. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung des Ehrenamtes ist diese Verwaltungsauffassung jetzt in § 10b Abs. 3 EStG gesetzlich verankert. 3. Mitgliedsbeiträge Steuerlich nicht abzugsfähig sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die die in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannten Zwecke fördern: → Förderung des Sports (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der AO) → Förderung kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen (z. B. Musik-, Gesangvereine) → Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der AO) oder → Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der AO. 108 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Da Sportvereine Zwecke i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO fördern, werden Mitgliedsbeiträge an Sportvereine bei der Einkommensteuerveranlagung nicht berücksichtigt. 4. Spendenabzug in der Einkommensteuererklärung Spenden können nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu → 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder → 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter (dieses Alternativwahlrecht gilt für Gewerbetreibende und selbständig Tätige) als Sonderausgaben abgezogen werden. Soweit die Spenden die o. g. Höchstbeträge überschreiten oder im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, sind nicht berücksichtigte Beträge im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen. Seit 2009 müssen Kapitalerträge (z. B. Bankzinsen), die mit Abgeltungsteuer belastet sind grundsätzlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, da eine über die Abgeltungsteuer hinaus erfolgende Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz i. d. R. nicht mehr erfolgt. Dies kann sich auf die Höhe des Spendenabzugs nachteilig auswirken, da im Gesamtbetrag der Einkünfte die Kapitalerträge nicht mehr erfasst werden. Der Spender hatte aber 2009, 2010 und 2011 die Möglichkeit, die Einbeziehung der Kapitalerträge in den Gesamtbetrag der Einkünfte für Zwecke des Spendenabzugs zu beantragen (§ 2 Abs. 5b Satz 2 Nr. 1 EStG i. V. mit § 10b Abs. 1 EStG. Eine ab 2012 geltende Gesetzesänderung (StVereinfG 2011) beendete die Möglichkeit nach § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG, die mit Abgeltungsteuer belasteten Kapitalerträge in die Berechnung des Spendenhöchstbetrags einzubeziehen. Lediglich Kapitalerträge, die dem regulären Steuersatz unterliegen, werden weiterhin bei der Berechnung des Spendenabzugs berücksichtigt. 5. Spende zum Jahreswechsel Wird eine Spende zum Jahreswechsel vom Konto des Spenders im alten Jahr abgebucht und erfolgt die Gutschrift beim Verein erst im neuen Jahr, wird der Verein auf der Spendenbescheinigung angeben, dass ihm die Spende im neuen Jahr zuging. Kann der Spender gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass sein Konto im alten Jahr belastet wurde, steht ihm der Spendenabzug lt. Urteil des Finanzgerichts München vom 14.08.2006 15 K 1701/04 im Jahr vor dem Jahreswechsel zu. 109 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 6. Anforderungen an eine Spendenbescheinigung Die aktuellen Anforderungen an eine Spendenbescheinigung ergeben sich aus dem BMFSchreiben vom 07.11.2013, BStBl I 2013, S. 1333: → Die Spendenbescheinigungen müssen nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster abgefasst werden, zu finden z. B. auf → www.vereinsbesteuerung.info → www.finanzamt.bayern.de Finanzamt auswählen, z. B. Finanzamt München / Formulare / Weitere Themen A – Z: Spenden → www.formulare-bfinv.de vom Bundesministerium der Finanzen bereitgestellte ausfüllbare Formulare Fundstelle: Formularcenter Steuerformulare www.finanzamt-bayern.de Gemeinnützigkeit Bestätigung für Verein Lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 sind die mit diesem Schreiben neu eingeführten Spendenmuster ab 1.1.2014 zu verwenden. Allerdings bestehen nach dem BMFSchreiben vom 26.03.2014 keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Spendenbescheinigungen weiter verwendet werden. Mit den neuen Bescheinigungen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass neu gegründete Vereine mit dem in 2013 eingeführten Ehrenamtsstärkungsgesetz vom Finanzamt als Bescheinigung, Nachweis sondern ihrer einen Gemeinnützigkeit nicht "Feststellungsbescheid mehr über die eine vorläufige Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO" erhalten. → Die "Spendenbescheinigung" heißt in der Amtssprache "Zuwendungsbestätigung". → Der gemeinnützige Sportverein hat seit 1.1.2000 die Wahl, die Spendenbescheinigungen selber auszustellen oder seine Spenden, wie vor dem 1.1.2000 auch, über die Stadt oder Gemeinde laufen zu lassen, die die Ausstellung der Spendenbescheinigungen übernimmt. → Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN-A4-Seite nicht überschreiten. → Der Verein muss nur die Angaben aus dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck übernehmen, die auf ihn zutreffen. Abweichungen von den Mustern sind insofern erlaubt, als die Spendenbescheinigung auf einem eigens gestaltetem Briefpapier mit Vereinslogo ausgedruckt werden darf. Auch sind optische Hervorhebungen von Textpassagen beispielsweise durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen zulässig. Ebenso darf der Name des Spenders und dessen Adresse so untereinander angeordnet werden, dass die gleichzeitige Nutzung als Anschriftenfeld möglich ist. Ansonsten muss der vollständige Wortlaut der Spendenmuster ohne Änderung der Textpassagen in die Spendenbescheinigung übernommen werden. 110 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Wer vom Finanzamt bisher nur eine vorläufige Bescheinigung erhalten hat, muss lt. BMFSchreiben vom 07.11.2013 abweichend vom Spendenmuster die Spendenbescheinigung wie folgt abfassen: "Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks/der begünstigten Zwecke) durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamtes (Name), StNr. (Angabe) vom (Datum) ab (Datum) als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt." Außerdem sind die Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Spendenbescheinigung und zur steuerlichen Anerkennung der Spendenbescheinigung folgendermaßen zu fassen: "Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Absatz 4 EStG, § 9 Absatz 3 KStG, § 9 Nummer 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 -BStBl I Seite 884)." → Der vom Sportverein geförderte, gemeinnützige Zweck ist in der Spendenbescheinigung aufzuführen. Verfolgt der Sportverein neben der Förderung des Sports weitere gemeinnützige Zwecke, darf der Verein alle ihn betreffenden gemeinnützigen Zwecke aufführen, wobei es keiner Kenntlichmachung bedarf, für welchen konkreten gemeinnützigen Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird. → Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Spender noch Werbung für die Ziele des Vereins angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig. → Die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre zweckentsprechende Verwendung sind ordnungsgemäß aufzuzeichnen. → Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Für das Doppel der Zuwendungsbestätigung gilt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 6 Jahren, wobei die Aufbewahrungspflicht zum Ende des Jahres beginnt, in welchem die Zuwendungsbestätigung ausgestellt worden ist (weitere Aufbewahrungsfristen s. VI. Anhang). Zulässig ist auch die Speicherung des Doppels in elektronischer Form. → Für Spenden bis 200 € an einen gemeinnützigen Verein ist ein vereinfachter Spendennachweis zulässig, wobei der Spender seine Spende gegenüber dem Finanzamt wie folgt nachzuweisen hat: → durch einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung der Bank Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Als Buchungsbestätigung werden vom Finanzamt der Kontoauszug, eine gesonderte Bestätigung der Bank oder der Lastschrifteinzugsbeleg anerkannt. Abgestempelte 111 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Durchschriften eines Überweisungsbelegs werden vom Finanzamt nicht als Buchungsbestätigung anerkannt. In den Fällen, in denen der Spender kein Konto bei der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin der Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt". → und zusätzlich durch einen vom Verein erstellten Beleg Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sein. Im Lastschriftverfahren reicht eine einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers sind in der Lastschrift nicht mehr erforderlich. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main weist in ihrer Verfügung vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 – bei Kleinbetragsspenden, die der Spender per Online-Banking tätigt, darauf hin, dass sich, wie bei einer Buchungsbestätigung der Bank, aus dem PC-Ausdruck → Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, → der Betrag und → der Buchungstag ergeben müssen. Zusätzlich muss der Verein dem Spender einen Beleg mit folgenden Angaben ausstellen: → gemeinnütziger Zweck, für den die Spende verwendet wird, → Bestätigung, dass der Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt ist und → ein Vermerk, ob es sich um eine Spende oder um einen Mitgliedsbeitrag handelt. Auch bei Spenden, die über PayPal abgewickelt werden, ist ein vereinfachter Spendennachweis i. S. d. § 50 Abs. 2 S. 1 und 2 EStDV möglich. So genügt bei PayPalSpenden ein Kontoauszug des PayPal-Kontos und ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende, wenn auf dem Kontoauszug der Kontoinhaber und dessen E-Mailadresse ersichtlich ist. Die E-Mailadresse ist dabei das (alternativ zur Kontoauszug) geforderte "sonstige Identifikationsmerkmal", weil sie der Zuordnung des Buchungsvorgangs zu einer Person dient. Trotzdem muss der Verein noch zusätzlich einen Beleg ausstellen, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, die Angabe über die Körperschaftsteuerbefreiung des Empfängers und die Angabe, ob es sich um eine Spende oder um einen ggf. nicht begünstigten Mitgliedsbeitrag handelt, aufgedruckt sind. Der Beleg kann dem Spender auch als Download zur Verfügung gestellt werden. → Erhält der Verein von demselben Spender mehrere Spenden im Jahr, muss der Verein nicht für jede Spende eine einzelne Zuwendungsbestätigung ausstellen. Er kann alternativ eine Sammelbestätigung (s. Muster unter VI. Anhang) erteilen. Die 112 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Vorgaben, wie die Sammelbestätigung auszusehen hat, sind im BMF-Schreiben vom 07.11.2013 unter Bereitstellung eines Mustervordrucks geregelt: → Der Begriff "Bestätigung" ist durch "Sammelbestätigung" zu ersetzen. → In der Sammelbestätigung sind die Gesamtsumme der Spendenbeträge und der Zeitraum der Sammelbestätigung zu nennen. → Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen: "Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungs- bestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden." → Auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der dazugehörenden Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur Sammelbestätigung vom …" gekennzeichnet sein. → Zu jeder einzelnen in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht. Handelt es sich um direkte Geldspenden oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung oder in der Anlage zu machen. → In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden. → Die Zuwendungsbestätigung muss unterschrieben sein. Wer zur Unterschrift berechtigt ist, kann sich aus der Satzung ergeben oder kann bestimmt werden. Bei einer reinen Geldspende – gilt nicht bei einer Aufwandsspende oder Sachspende – darf die Spendenbescheinigung auch maschinell ohne eigenhändige Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person erstellt werden. Dieses Verfahren muss der Verein lediglich gegenüber dem Finanzamt anzeigen und bestätigen, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind und eingehalten werden (R 10b.1 Abs. 4 EStR): → Die Zuwendungsbestätigungen entsprechen dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck. → Die Zuwendungsbestätigungen enthalten die Angabe über die Anzeige an das Finanzamt. → Eine rechtsverbindliche Unterschrift wird beim Druckvorgang eingeblendet, oder es wird bei Druckvorgang eine solche als Faksimile Unterschrift eingescannter Form verwendet. → Das Verfahren ist gegen unbefugten Eingriff gesichert. 113 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) in V. Spendenrecht → Das Buchen der Zahlungen in der Finanzbuchhaltung und das Erstellen der Zuwendungsbestätigungen sind miteinander verbunden, und die Summen können abgestimmt werden. → Aufbau und Ablauf des bei der Zuwendungsbestätigung angewandten maschinellen Verfahrens sind für die Finanzbehörden innerhalb angemessener Zeit prüfbar (analog § 145 AO). Die Dokumentation genügt den Anforderungen der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme. Spendenbescheinigungen, die dem Spender per Mail zugesandt werden, anerkennt das Finanzamt unter folgenden Voraussetzungen: → der Verein macht vom Verfahren zur maschinellen Erstellung von Spendenbescheinigungen Gebrauch, oder → der Verein erstellt die Spendenbescheinigung in Papierform, unterschreibt sie handschriftlich und scannt die Bescheinigung ein. Anschließend versendet er die Spendenbescheinigung im pdf-Format per Mail an den Spender. Die Spendenbescheinigung in Papierform muss der Verein in seinen Unterlagen aufbewahren. → Bei Sachzuwendungen aus dem Privatvermögen und bei Aufwandsverzicht müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert ergeben. Bei Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen braucht nach dem BMFSchreiben vom 30.08.2012, BStBl I S. 884, der Verein keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufnehmen. Auch sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. → Bei Vereinen, wie den Kleingartenvereinen, deren Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig sind, muss auf der Spendenbescheinigung vermerkt sein, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt. → Der Hinweis auf die Haftung muss in der Zuwendungsbestätigung vermerkt sein. → Der Spendenabzug setzt voraus, dass die Ausgabe beim Spender zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung führt. Eine endgültige Belastung liegt nicht vor, wenn der Spender dem Verein zunächst seinen Vergütungsanspruch spendet, und der Verein diesen Anspruch dem Spender bzw. seinem Ehegatten/Lebenspartner anschließend zurückzahlt. 114 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 7. Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge Das Bundesfinanzministerium hat zur Förderung der Flüchtlingshilfe mit Schreiben vom 22.09.2015, GZ IV C 4 - S 2223/07/0015 :015, DOK 2015/0782725 u. a. folgende Vereinfachungsregelungen und Steuererleichterungen für eine Übergangszeit vom 01.08.2015 - 31.12.2016 geschaffen: Ein gemeinnütziger Verein darf grundsätzlich nur die Zwecke fördern, die er in seiner Satzung aufgeführt hat. So darf ein Sportverein, der sich in seiner Satzung auf die Förderung des Sports beschränkt, seine Mittel nicht für die Förderung mildtätiger Zwecke, wie z. B. der Flüchtlingshilfe, verwenden. Das BMF-Schreiben vom 22.09.2015 sieht jetzt eine Ausnahme vor. So ist es einem Verein, der nach seiner Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt, nunmehr erlaubt, Mittel, die er im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Flüchtlingshilfe erhalten hat, ohne Satzungsänderung an einen anderen gemeinnützigen Verein, der mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt/Gemeinde) zur Förderung der Flüchtlingshilfe weiterzuleiten. Der Sportverein, der die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungen, die er für die Flüchtlingshilfe erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung hinzuweisen. Will der Sportverein Mittel, die er nicht i. R. eines Spendenaufrufs erhalten hat ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzen, ist dies nur mit sonstigen bei ihm vorhandenen Mitteln zulässig, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen. Darüber hinaus darf der Sportverein, der nicht die Mildtätigkeit fördert, seine vorhandenen Mittel auch an andere gemeinnützige Vereine, die die Mildtätigkeit fördern oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Stadt, Gemeinde) weiterleiten, allerdings nach § 58 Nr. 2 AO auf 50% seines Vermögens beschränkt. 115 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 8. Sponsoring Die Spende grenzt sich vom Sponsoring dadurch ab, dass sich ein Verein bei einer Spende nicht zu einer Gegenleistung verpflichten darf. Wirkt der Verein an Werbemaßnahmen eines Sponsors mit, liegt keine Spende vor. Wie die Mitwirkung des Vereins an Werbemaßnahmen steuerlich zu behandeln ist, richtet sich danach, ob die Mitwirkung aktiv oder nicht aktiv erfolgt: Zuwendung an den Verein verbunden mit Gegenleistung des Vereins ohne Gegenleistung des Vereins Sponsoring Spende aktive Werbeleistung Verein erwähnt Leistungen des Sponsors mit Logo ohne besondere Hervorhebung Sponsor erwähnt Unterstützung des Vereins ideeller Bereich wirtsch. Geschäfts. ideeller Bereich Vermögensv./ideell keine KSt, GewSt, u. USt KSt und GewSt und USt 19% keine KSt, keine GewSt, keine USt wenn Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung vermarktet wird: Vermögensverwaltung, keine KSt, keine GewSt, USt 7%; wenn Sponsoringmaßnahme nicht im Rahmen eigener Werbung vermarktet wird: m. E. ideell, da umsatzsteuerlich kein Leistungsaustausch vorliegt, somit keine KSt, keine GewSt, keine USt 116 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht 8.1 Der Verein wirkt aktiv an den Werbemaßnahmen mit Der Verein hat die Einnahmen aus aktiven Werbemaßnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu versteuern. Vereinbart der Sportverein mit dem Sponsor ein Werbepaket, das aus mehreren Leistungen besteht (z. B. Werbeanzeigen, Lautsprecherdurchsagen, Eintrittskarten zu sportlichen Veranstaltungen usw.), ist für jede Leistung im Wege einer sachgerechten Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln. Soweit das Entgelt auf Eintrittsberechtigungen zu sportlichen Veranstaltungen im Zweckbetrieb des Vereins entfällt, kommt insoweit der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% zum Ansatz (UStKartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte 17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 15.01.2013 und Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.12.2012 - S 7100-97-St 243, S 7100-217-St 244). Beispiel 9 Der Sportverein stellt in seiner Sportanlage eine Werbetafel eines Getränkeherstellers auf und erhält hierfür 1.000 €. Der Verein hat die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen und bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19% zu unterwerfen. 8.2 Der Verein wirkt nicht aktiv an den Werbemaßnahmen mit 8.2.1 Der Verein weist auf die Unterstützung des Sponsors hin 8.2.1.1 Ertragsteuerliche (körperschaft- und gewerbesteuerliche) Behandlung Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 ist der bloße Verweis des Vereins, z. B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur freien Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ist daher lediglich i. H. v. 10 v. H. der Einnahmen, nicht aber i. H. v. einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich. Dementsprechend sind die Einnahmen im ideellen Bereich zu erfassen. Allerdings darf der Verein aufgrund der Gegenleistung keine Spendenbescheinigung ausstellen. 8.2.1.2 Umsatzsteuerliche Behandlung Mit dem BMF-Schreiben vom 13.11.2012 wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers durch die Anfügung des Absatzes 23 an den Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ab dem 1.1.2013 bundeseinheitlich geregelt: (23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit 117 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. Dieser Hinweis kann unter 2 Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Bis 31.12.2012 vertraten die einzelnen Bundesländer hinsichtlich dieses Sponsorings unterschiedliche Auffassungen. Wies der Verein auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hin, und erfolgte dieser Hinweis unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors ohne besondere Hervorhebung, waren diese Duldungsleistungen lt. einer Verfügung der OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7100/17 und einer Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 18.03.2009 - S 7100 A-203-St 110 mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu versteuern. Anders sah es die OFD Magdeburg. In ihrer Verfügung vom 14.08.2009 - S 7100-97-St 243 vertrat sie die Auffassung, dass sich die Verpflichtung des Vereins, die Öffentlichkeit auf die Förderung hinzuweisen, von üblichen Werbeleistungen erheblich unterscheiden würde. Der Hinweis wäre von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des BMFSchreibens vom 18.02.1998 aufgezeigten Rahmen bewegen würde, der eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit indizieren würde. Er wäre nicht auf Wiederholung angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts erledigen oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpfen würde. Der Verein würde sich in diesem Fall an keinem Werbemarkt beteiligen, weil die Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung stehen und insofern keine marktübliche Tätigkeit veranlassen würde. Es würde sich vielmehr um eine Tätigkeit handeln, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern altruistischen Beteiligung des Sponsors nicht denkbar wäre. Aus diesen Gründen wäre in vorgenannten Fällen von der Umsatzsteuerpflicht abzusehen. Eine Rechnungserteilung würde ausscheiden, wenn die Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Bereich zuzurechnen wären. Kein Leistungsaustausch bedeutet, dass die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 8.2.2 Verein überlässt das Namensrecht oder Logo an den Sponsor für dessen Öffentlichkeitsarbeit Nach der Nr. 9 des AEAO zu § 64 Abs. 1 liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn der Verein dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an den Verein aufmerksam macht. Die Einnahmen hat der Verein grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuweisen und dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% zu unterwerfen. Dagegen liegt nach den mit BMF-Schreiben vom 25.07.2014 118 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht ergänzten Sätzen 3 und 4 des Abschnitts 1.1 Abs. 23 UStAE kein Leistungsaustauschverhältnis vor, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hinweist. Das BMF-Schreiben ist in allen ab dem 1.1.2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 25.07.2014 - Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors ... Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis i. d. S. kann jedoch nicht ausgegangen werden, sofern dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. ... Auszug aus dem Abschnitt 1.1. Abs. 23 UStAE ... (23) Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, 1 in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2 Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. 3Dies gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. 4Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten. 8.3 Steuerliche Behandlung beim Sponsor Nach dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212 können Leistungen des Sponsors entweder → Betriebsausgaben, → Spenden oder → steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein. 8.3.1 Leistungen als Betriebsausgaben 119 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Verspricht sich der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, kann er seine Leistungen als Betriebsausgaben geltend machen, vorausgesetzt, der gesponserte Verein kann selber über die Verwendung der erhaltenen Mittel entscheiden. Bestimmt dagegen der Sponsor, wohin und an wen seine Fördermittel gehen, ist zu unterscheiden, ob der Sponsor lediglich für seine Werbung oder darüber hinaus auch für Bewirtungen und/oder Geschenke bezahlt. Erstreckt sich die finanzielle Förderleistung auch auf Bewirtungen und/oder Geschenke, ist die Leistung hinsichtlich der Werbung in eine abzugsfähige Betriebsausgabe und hinsichtlich der Bewirtung bzw. der Geschenke in eine nach § 4 Abs. 5 EStG beschränkt abzugsfähige oder in eine zu versagende Ausgabe aufzuteilen. Bewegt sich das Sponsoring auf einem Gebiet, das nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG seiner Art nach als überflüssige und unangemessene Repräsentation anzusehen ist, ist die Leistung in voller Höhe vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 02.08.2012 BStBl 2012 II S. 824). 8.3.2 Leistungen als Spende Die Leistungen des Sponsors sind als Spende zu behandeln, wenn die Leistungen freiwillig erfolgen und der Sponsor für seine Leistungen keine Gegenleistung verlangt. 8.3.3 Leistungen als Kosten der Lebensführung bzw. verdeckte Gewinn- ausschüttung Liegen weder die Voraussetzungen für eine Betriebsausgabe noch für eine Spende vor, sind die Leistungen als Kosten der Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Handelt es sich beim Sponsor um eine Körperschaft (z. B. GmbH, AG) kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. 9. Spendenhaftung Mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist für den Verein bzw. für den Aussteller der Spendenbescheinigungen ein Haftungsrisiko verbunden. Dabei sind grob eine 2 Fälle zu unterscheiden: a. Ausstellerhaftung Hierunter fällt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt, z. B. → bei Sachspenden einen überhöhten Wert bescheinigt oder → Zuwendungsbestätigungen über nicht erhaltene Spenden erteilt. b. Veranlasserhaftung Das Finanzamt geht von Veranlasserhaftung aus, wenn Zuwendungen nicht zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden, z. B. eine Spende für die Erneuerung der Sportanlage wird im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" einge120 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht setzt. Mit dem in 2013 verabschiedeten Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts setzt ab 1.1.2013 auch eine Veranlasserhaftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Der Haftungsschuldner haftet für die entgangene Einkommen-/Körperschaftsteuer mit 30% des Spendenbetrags. Wurde die Spende von einem Gewerbe-treibenden geleistet, wird ein zusätzlicher Haftungsbetrag für die entgangene Gewerbesteuer i. H. v. 15 % der Spende geschuldet. Kann der Spender seinem Finanzamt keine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Spendenbescheinigung vorlegen, versagt das Finanzamt dem Spender den Spendenabzug. Eine Haftung des Vereins kommt in diesem Fall lt. Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 17.03.2014, Az. S 2223 A-95-St 53 nicht in Betracht. Hinsichtlich des Haftungsumfangs vertritt die OFD Frankfurt am Main in der vorgenannten Verfügung vom 17.03.2014 folgende Auffassung: Die entgangene Steuer, für die der Haftende in Anspruch genommen wird, ist nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG mit 30 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen. Die Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt). Die Frage, in welchem Umfang sich der Abzug der Zuwendung beim Zuwendenden steuerlich ausgewirkt hat, bleibt ohne Bedeutung für die Haftungsfrage. Einzelfallbezogene Ermittlungen des Ausfalls unterbleiben. Im Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde. Im Falle der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Verein als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Bis 31.12.2008 konnten - nach Ausübung des pflichtgemäßen Auswahlermessens - sowohl bei der Ausstellerhaftung als auch bei der Veranlasserhaftung beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder auch vorrangig die natürliche Person in Anspruch genommen werden. Um zu vermeiden, dass sich bürgerschaftlich interessierte Personen davon abhalten lassen, verantwortungsvolle Aufgaben, z. B. im Vereinsvorstand, zu übernehmen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 ab Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veranlasserhaftung nach § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner gesetzlich festgelegt. Danach haftet vorrangig der Verein. Die handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos war, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, 121 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) V. Spendenrecht Erlass oder Verjährung erlosch, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führten. Bei der Ausstellerhaftung ergibt sich keine Änderung. Haftungsschuldner: Verein Gesamtschuldner die für ihn handelnde Person Inanspruchnahme bei Ausstellerhaftung Veranlasserhaftung pflichtgemäßes Auswahlermessen vorrangig Verein beide Gesamtschuldner gleichzeitig oder vorrangig natürliche Person natürliche Person nur, wenn Inanspruchnahme des Vereins erfolglos Beachte: Missbräuche im Zusammenhang mit der Ausstellung von Spendenbescheinigungen können neben der Haftung zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen! 122 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang VI. Anhang 1. Abkürzungen Abs. Absatz AEAO Anwendungserlass zur Abgabenordnung AO Abgabenordnung BFH Bundesfinanzhof BMF Bundesfinanzministerium ESt Einkommensteuer EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuerrichtlinien GewSt Gewerbesteuer GewStG Gewerbesteuergesetz KSt Körperschaftsteuer OFD Oberfinanzdirektion UStAE Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStG Umsatzsteuergesetz z. v. E. zu versteuerndes Einkommen 2. Aufbewahrungsfristen Aufbewahrungsfristen 10 Jahre 6 Jahre Sonstige Unterlagen, wie z. B. → Protokolle → Doppel der Spendenbescheinigung → Eingangs-, Ausgangsrechnungen → Belege, Kassenbücher, Konten, Inventare → Vermögensaufstellungen → Jahresabschlüsse Die Aufbewahrungsfrist beginnt zum Ende des Jahres, in welchem die jeweilige Unterlage zuletzt bearbeitet worden ist. 123 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 3. Fallbeispiele – Zuordnung der Einnahmen x 2. Mitgliedsbeiträge der passiven Mitglieder x x 3. Geldspende für die Jugendabteilung x x 4. Einnahmen aus Losverkauf i. H. v. 2.000 € anlässlich einer öffentlichen Tombola im Rahmen eines Sommerfestes. Der Überschuss soll der Jugendarbeit zugutekommen. 5. x 1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unternehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt unter 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatzsteuer an? Für Sachspenden darf im Rahmen dieser Tombola eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden. x x sonstiges x Umsatzsteuer 19% Mitgliedsbeiträge der aktiven Mitglieder Umsatzsteuer 7% ohne Umsatzsteuer wirtsch. Geschäftsb. Zweckbetrieb Vermögensverwaltung ideell Sachverhalt 1. x Werbung steht im Zusammenhang mit gemeinnütziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstaltungen des Vereins dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind. Es besteht die Möglichkeit der Gewinnschätzung: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 15% 150 € ____________________ Eine Spendenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden. 124 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang x sonstiges x Umsatzsteuer 19% Umsatzsteuer 7% ohne Umsatzsteuer 1. Mannschaft der Fußballabteilung erhält 2013 vom ortsansässigen Unternehmer Trikots mit dem Firmenlogo im Wert von 1.190 € brutto. Ausgaben in diesem Zusammenhang fallen i. H. v. 100 € an. Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des Vereins liegen insgesamt über 45.000 €. Welchem Tätigkeitsbereich sind die Trikots zuzuordnen? Fällt Umsatzsteuer an? wirtsch. Geschäftsb. Zweckbetrieb Vermögensverwaltung ideell Sachverhalt 6. Werbung steht nicht im Zusammenhang mit gemeinnütziger Tätigkeit, da die sportl. Veranstaltungen dem wirtschaftl. Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (Einnahmen sportl. Veranstaltungen liegen über 45.000 €). Keine Möglichkeit der Gewinnschätzung. Einnahmen 1.190 € ./. Ausgaben 100 € ./. an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer 190 € Gewinn 900 € ____________________ Eine Spendenbescheinigung darf nicht ausgestellt werden. 7. 8. 9. 10. Einnahmen aus der Verpachtung der Vereinsgaststätte x x Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten (ohne Trikotwerbung) x x Einnahmen aus verpachteter Trikotwerbung x Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Mitglied x x x 125 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang x x x Bewirtungseinnahmen anlässlich eines Vereinsfestes, zu dem nur Mitglieder und deren Angehörige Zutritt haben x sonstiges x Umsatzsteuer 19% 17. Umsatzsteuer 7% 16. Einnahmen aus der langfristigen Vermietung (länger als 6 Monate) der Tennisanlage an einen Tennisplatzbetreiber ohne Umsatzsteuer 15. Einnahmen aus Überlassung des Tennisplatzes für 2 Stunden an ein Nichtmitglied wirtsch. Geschäftsb. 14. Zweckbetrieb 13. Vermögensverwaltung 12. ideell Sachverhalt 11. Ausnahme: wenn die kurzfristige Vermietung nur zur besseren Ausnutzung und Auslastung der Anlage erfolgt dann Vermögensverwaltung Soweit Grund und Boden vermietet wird, ist die Vermietung steuerfrei. Der Verein kann aber nach § 9 UStG optieren und im Mietvertrag Umsatzsteuer mit 7% ausweisen. Soweit die Vermietung auf die Betriebsvorrichtungen entfällt, fällt Umsatzsteuer mit 7% an. x x Startgelder von Mitgliedern des Vereins für einen Wettkampf der Leichtathletikabteilung x x Startgelder von Nichtmitgliedern für einen Wettkampf der Leichtathletikabteilung x x Kursgebühren von Mitgliedern für Skigymnastik x x umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG Kursgebühren von Nichtmitgliedern für Skigymnastik x x umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22a UStG umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 22b UStG 126 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang Einnahmen Vereinsausflug x x 19. Einnahmen aus Glühweinverkauf auf dem Weihnachtsmarkt; der Erlös soll der Jugendabteilung zugutekommen x x 20. Zuschuss der Stadt für Altpapiersammlung i. H v. 1.190 €; Ausgaben sind dem Verein bei der Altpapiersammlung nicht angefallen. sonstiges Umsatzsteuer 19% Umsatzsteuer 7% ohne Umsatzsteuer wirtsch. Geschäftsb. Zweckbetrieb Vermögensverwaltung ideell Sachverhalt 18. Nach § 64 Abs. 5 AO Gewinnschätzung möglich x x Gewinn = 5% der Nettoeinnahmen: Einnahmen 1.190 € ./. Umsatzsteuer 190 € Einnahmen netto 1.000 € Gewinn 5% 50 € 21. Einnahmen von Mitgliedern für nicht geleistete Arbeitsstunden x x 127 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 4. Mustersatzung für einen Verein lt. Anlage 1 zu § 60 AO (nur aus steuerlichen Gründen notwendige Bestimmungen) §1 Der – Die – … (Körperschaft) mit Sitz in … verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist … (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugendund Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen). Der Satzungszweck wird wissenschaftlicher verwirklicht Veranstaltungen insbesondere und durch … (z. B. Forschungsvorhaben, Durchführung Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines des Liedgutes Unterhaltung Altenheimes, und eines eines des Chorgesanges, Kindergartens, Kinder-, Erholungsheimes, Errichtung von Jugendheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). §2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. §4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft 1. an – den – die – das – … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 128 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang oder 2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für … (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen … bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in …). 5. Auszug aus dem Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro im Jahr. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen; 129 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 6. AEAO zu § 67a – Sportliche Veranstaltungen in der Fassung vom 31.01.2014 Allgemeines 1. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind grundsätzlich ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3 AO. 2. Unter Sportvereinen i.S.d. Vorschrift sind alle gemeinnützigen Körperschaften zu verstehen, bei denen die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO) Satzungszweck ist; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesem Satzungszweck entsprechen (§ 59 AO). § 67a AO gilt also z.B. auch für Sportverbände. Sie gilt auch für Sportvereine, die Fußballveranstaltungen unter Einsatz ihrer Lizenzspieler nach der „Lizenzordnung Spieler“ der Organisation "Die Liga-Fußballverband e.V. - Ligaverband" durchführen. 3. Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (BFH-Urteil vom 25.7.1996, V R 7/95, BStBl 1997 II S. 154). Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein (BFH-Urteil vom 4.5.1994, XI R 109/90, BStBl II S. 886). 4. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird. 5. Die Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten gehört zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Sportvereins. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen (Sportunterricht) sind daher als „sportliche Veranstaltungen“ zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit dem Sportunterricht in Konkurrenz zu 130 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang gewerblichen Sportlehrern (z.B. Reitlehrer, Skilehrer, Tennislehrer, Schwimmlehrer) tritt, weil § 67a AO als die speziellere Vorschrift dem § 65 AO vorgeht. Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung hängt nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird. 6. Der Verkauf von Speisen und Getränken - auch an Wettkampfteilnehmer, Schiedsrichter, Kampfrichter, Sanitäter usw. - und die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Nach § 64 Abs. 2 AO ist es jedoch möglich, Überschüsse aus diesen Betrieben mit Verlusten aus sportlichen Veranstaltungen, die steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind, zu verrechnen. 7. Wird für den Besuch einer sportlichen Veranstaltung, die Zweckbetrieb ist, mit Bewirtung ein einheitlicher Eintrittspreis bezahlt, so ist dieser - ggf. im Wege der Schätzung - in einen Entgeltsanteil für den Besuch der sportlichen Veranstaltung und in einen Entgeltsanteil für die Bewirtungsleistungen aufzuteilen. 8. Zur Zulässigkeit einer pauschalen Gewinnermittlung beim steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Werbung“ wird auf Nrn. 29 bis 36 des AEAO zu § 64 hingewiesen. 9. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z.B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer ist als steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 Satz 3 AO) zu beurteilen. Voraussetzung ist jedoch, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Es ist ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das erworbene Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z.B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. 10. Die Unterhaltung von Club-Häusern, Kantinen, Vereinsheimen oder Vereinsgaststätten ist keine „sportliche Veranstaltung“, auch wenn diese Einrichtungen ihr Angebot nur an Mitglieder richten. 11. Bei Vermietung von Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke ist zwischen der Vermietung auf längere Dauer und der Vermietung auf kurze Dauer (z.B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden. Zur Vermietung öffentlicher 131 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang Schwimmbäder an Schwimmvereine und zur Nutzung durch Schulen für den Schwimmunterricht siehe Nr. 13 des AEAO zu § 67a. 12. Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen, so dass sich die Frage der Behandlung als "sportliche Veranstaltung" i.S.d. § 67a AO dort nicht stellt. Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Diese Art der Vermietung ist deshalb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. 13. Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden gemeinnützige Zwecke (öffentliche Gesundheitspflege und Sport) unabhängig davon gefördert, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird. Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen: a) Schulschwimmen Die Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Träger der Schulen ist als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschnitt 4.12.3 Absatz 2 UStAE bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mindestens sechs Monate) erfolgt. Unselbständige Nebenleistungen des Vereins, wie Reinigung des Schwimmbads, gehören mit zur Vermögensverwaltung. b) Vereinsschwimmen Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67a AO Zweckbetriebe (sportliche Veranstaltungen). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind. 132 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang c) Jedermannschwimmen Das Jedermannschwimmen ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Schwimmbäder, die danach als Zweckbetriebe begünstigt sind, stehen in keinem schädlichen Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern (§ 65 Nr. 3 AO), weil sie i.d.R. anders strukturiert sind (so genannte Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzten Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden. 14. Werden im Zusammenhang Betriebsvorrichtungen auch mit der bewegliche Vermietung Gegenstände, von z.B. Sportstätten und Tennisschläger oder Golfschläger überlassen, stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände ein Hilfsgeschäft dar, das das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt (BFH-Urteil vom 30.3.2000, V R 30/99, BStBl II S. 705). Bei der alleinigen Überlassung von Sportgeräten, z.B. eines Flugzeugs, bestimmt sich die Zweckbetriebseigenschaft danach, ob die Sportgeräte Mitgliedern oder Nichtmitgliedern des Vereins überlassen werden. 15. § 3 Nr. 26 EStG gilt nicht für Einnahmen, die ein nebenberuflicher Übungsleiter etc. für eine Tätigkeit in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“ erhält. 16. Werden sportliche Veranstaltungen, die im vorangegangenen Veranlagungszeitraum Zweckbetrieb waren, zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder umgekehrt, ist grundsätzlich § 13 Abs. 5 KStG anzuwenden. Zu § 67a Abs. 1 AO: 17. Bei der Anwendung der Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € sind alle Einnahmen der Veranstaltungen zusammenzurechnen, die in dem maßgeblichen Jahr nach den Regelungen der Nrn. 1 bis 15 des AEAO zu § 67a als sportliche Veranstaltungen anzusehen sind. Zu diesen Einnahmen gehören insbesondere Eintrittsgelder, Startgelder, Zahlungen für die Übertragung sportlicher Veranstaltungen in Rundfunk und Fernsehen, Lehrgangsgebühren und Ablösezahlungen. Zum allgemeinen Einnahmebegriff wird auf die Nrn. 15 und 16 des AEAO zu § 64 hingewiesen. 18. Die Bezahlung von Sportlern in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist zulässig (§ 58 Nr. 8 AO). Dabei ist die Herkunft der Mittel, mit denen die Sportler bezahlt werden, ohne Bedeutung. 19. Die Zahlung von Ablösesummen ist in einem Zweckbetrieb i.S.d. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO uneingeschränkt zulässig. 133 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 20. Bei Spielgemeinschaften von Sportvereinen ist - unabhängig von der Qualifizierung der Einkünfte im Feststellungsbescheid für die Gemeinschaft - bei der Körperschaftsteuerveranlagung der beteiligten Sportvereine zu entscheiden, ob ein Zweckbetrieb oder ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gegeben ist. Dabei ist für die Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO überschritten wird, die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns) maßgeblich. Zu § 67a Abs. 2 AO: 21. Ein Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO ist auch dann möglich, wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € nicht übersteigen. 22. Die Option nach § 67a Abs. 2 AO kann bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids widerrufen werden. Die Regelungen in Abschnitt 19.2 Abs. 2 und 6 UStAE sind entsprechend anzuwenden. Der Widerruf ist - auch nach Ablauf der Bindungsfrist - nur mit Wirkung ab dem Beginn eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres zulässig. Zu § 67a Abs. 3 AO 23. Verzichtet ein Sportverein gem. § 67a Abs. 2 AO auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO), sind sportliche Veranstaltungen ein Zweckbetrieb, wenn an ihnen kein bezahlter Sportler des Vereins teilnimmt und der Verein keinen vereinsfremden Sportler selbst oder im Zusammenwirken mit einem Dritten bezahlt. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse dieser sportlichen Veranstaltungen kommt es bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nicht an. Sportliche Veranstaltungen, an denen ein oder mehrere Sportler teilnehmen, die nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AO als bezahlte Sportler anzusehen sind, sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Es kommt nach dem Gesetz nicht darauf an, ob ein Verein eine Veranstaltung von vornherein als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb angesehen oder ob er - aus welchen Gründen auch immer - zunächst irrtümlich einen Zweckbetrieb angenommen hat. 24. Unter Veranstaltungen i.S.d. § 67a Abs. 3 AO sind bei allen Sportarten grundsätzlich die einzelnen Wettbewerbe zu verstehen, die in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Bei einer Mannschaftssportart ist also nicht die gesamte Meisterschaftsrunde, sondern jedes einzelne Meisterschaftsspiel die zu beurteilende sportliche Veranstaltung. Bei einem Turnier hängt es von der Gestaltung im Einzelfall ab, ob das gesamte Turnier oder jedes einzelne Spiel als eine sportliche 134 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang Veranstaltung anzusehen ist. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, ob für jedes Spiel gesondert Eintritt erhoben wird und ob die Einnahmen und Ausgaben für jedes Spiel gesondert ermittelt werden. 25. Sportkurse und Sportlehrgänge für Mitglieder und Nichtmitglieder von Sportvereinen sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn kein Sportler als Auszubildender teilnimmt, der wegen seiner Betätigung in dieser Sportart als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 AO anzusehen ist. Die Bezahlung von Ausbildern berührt die Zweckbetriebseigenschaft nicht. 26. Ist ein Sportler in einem Kalenderjahr als bezahlter Sportler anzusehen, sind alle in dem Kalenderjahr durchgeführten sportlichen Veranstaltungen des Vereins, an denen der Sportler teilnimmt, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist das abweichende Wirtschaftsjahr zugrunde zu legen. Es kommt nicht darauf an, ob der Sportler die Merkmale des bezahlten Sportlers erst nach Beendigung der sportlichen Veranstaltung erfüllt. Die Teilnahme unbezahlter Sportler an einer Veranstaltung, an der auch bezahlte Sportler teilnehmen, hat keinen Einfluss auf die Behandlung der Veranstaltung als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. 27. Die Vergütungen oder anderen Vorteile müssen in vollem Umfang aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden (§ 67a Abs. 3 Satz 3 AO). Eine Aufteilung der Vergütungen ist nicht zulässig. Es ist also z.B. steuerlich nicht zulässig, Vergütungen an bezahlte Sportler bis zu 400 € im Monat als Ausgaben des steuerbegünstigten Bereichs und nur die 400 € übersteigenden Vergütungen als Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“ zu behandeln. 28. Auch die anderen Kosten müssen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“, anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn an der Veranstaltung neben bezahlten Sportlern auch unbezahlte Sportler teilnehmen. Die Kosten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“ sind also nicht danach aufzuteilen, ob sie auf bezahlte oder auf unbezahlte Sportler entfallen. Etwaiger Aufwandsersatz an unbezahlte Sportler für die Teilnahme an einer Veranstaltung mit bezahlten Sportlern ist als eine Ausgabe dieser Veranstaltung zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Aufwandspauschale (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a) an unbezahlte Sportler nicht als Betriebsausgabe des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt wird. 135 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 29. Trainingskosten (z.B. Vergütungen an Trainer), die sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler betreffen, sind nach den im Einzelfall gegebenen Abgrenzungsmöglichkeiten aufzuteilen. Als solche kommen beispielsweise in Betracht der jeweilige Zeitaufwand oder - bei gleichzeitigem Training unbezahlter und bezahlter Sportler - die Zahl der trainierten Sportler oder Mannschaften. Soweit eine Abgrenzung anders nicht möglich ist, sind die auf das Training unbezahlter und bezahlter Sportler entfallenden Kosten im Wege der Schätzung zu ermitteln. 30. Werden bezahlte und unbezahlte Sportler einer Mannschaft gleichzeitig für eine Veranstaltung trainiert, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist, sind die gesamten Trainingskosten dafür Ausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Die Vereinfachungsregelung in Nr. 28 letzter Satz des AEAO zu § 67a gilt entsprechend. 31. Sportler des Vereins i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z.B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken. Für Verbände gilt Nr. 38 des AEAO zu § 67a. 32. Zahlungen an einen Sportler des Vereins bis zu insgesamt 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltungen - nicht aber bei der Besteuerung des Sportlers - ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung anzusehen. Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können. Die Regelung gilt für alle Sportarten. 33. Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.800 € als pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt in den Fällen des § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO jede Zahlung an einen Sportler, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung. 34. Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe, Frankfurt, und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i.d.R. als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Spitzensportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf 136 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang die zulässige Aufwandspauschale von 400 € je Monat im Jahresdurchschnitt anzurechnen. Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüber stehen. 35. Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a Abs. 3 AO ist nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 36. Bei einem so genannten Spielertrainer ist zu unterscheiden, ob er für die Trainertätigkeit oder für die Ausübung des Sports Vergütungen erhält. Wird er nur für die Trainertätigkeit bezahlt oder erhält er für die Tätigkeit als Spieler nicht mehr als den Ersatz seiner Aufwendungen (vgl. Nr. 32 des AEAO zu § 67a), ist seine Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft. 37. Unbezahlte Sportler werden wegen der Teilnahme an Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern nicht selbst zu bezahlten Sportlern. Die Ausbildung dieser Sportler gehört nach wie vor zu der steuerbegünstigten Tätigkeit eines Sportvereins, es sei denn, sie werden zusammen mit bezahlten Sportlern für eine Veranstaltung trainiert, die ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist (vgl. Nr. 30 des AEAO zu § 67a). 38. Sportler, die einem bestimmten Sportverein angehören und die nicht selbst unmittelbar Mitglieder eines Sportverbandes sind, werden bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft von Veranstaltungen des Verbandes als andere Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO angesehen. Zahlungen der Vereine an Sportler im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen der Verbände (z.B. Länderwettkämpfe) sind in diesen Fällen als „Zahlungen von Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein“ (hier: Verband) zu behandeln. 39. Ablösezahlungen, die einem steuerbegünstigten Sportverein für die Freigabe von Sportlern zufließen, beeinträchtigen seine Gemeinnützigkeit nicht. Die erhaltenen Beträge zählen zu den Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „sportliche Veranstaltungen“, wenn der den Verein wechselnde Sportler in den letzten zwölf Monaten vor seiner Freigabe bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO war. Ansonsten gehören sie zu den Einnahmen aus dem Zweckbetrieb „sportliche Veranstaltungen“. 137 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 40. Zahlungen eines steuerbegünstigten Sportvereins an einen anderen (abgebenden) Verein für die Übernahme eines Sportlers sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn sie aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Übernahme eines Sportlers gezahlt werden, der beim aufnehmenden Verein in den ersten zwölf Monaten nach dem Vereinswechsel als bezahlter Sportler i.S.d. § 67a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO anzusehen ist. Zahlungen für einen Sportler, der beim aufnehmenden Verein nicht als bezahlter Sportler anzusehen ist, sind bei Anwendung des § 67a Abs. 3 AO nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit des zahlenden Vereins, wenn lediglich die Ausbildungskosten für den Verein wechselnden Sportler erstattet werden. Eine derartige Kostenerstattung kann bei Zahlungen bis zur Höhe von 2.557 € je Sportler ohne weiteres angenommen werden. Bei höheren Kostenerstattungen sind sämtliche Ausbildungskosten im Einzelfall nachzuweisen. Die Zahlungen mindern nicht den Überschuss des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „sportliche Veranstaltungen“. Zur steuerlichen Behandlung von Ablösezahlungen bei Anwendung der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO vgl. Nrn. 17 und 19 des AEAO zu § 67a. 138 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 7. Muster für eine Überschussermittlung Der Verein muss seine Überschussermittlung in 4 Tätigkeitsbereiche untergliedern. Ansonsten kann er seine Überschussermittlung frei gestalten. Das nachfolgende Muster für eine Überschussermittlung ist – angepasst an das Steuerrecht 2013 – den vom Finanzministerium Baden-Württemberg herausgegebenen „Steuertipps für gemeinnützige Vereine“ entnommen. Überschussermittlung 20__ A. B. Ideeller Tätigkeitsbereich Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren € Spenden, staatliche Zuschüsse u. ä. € Steuerfreie Einnahmen € Ausgaben (z. B. für Schiedsrichter und Linienrichter, Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer, Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) Ausgaben € Überschuss / Verlust Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag € 2. Vermögensverwaltung Einnahmen: Zinsen und sonstige Kapitalerträge Miet- und Pachteinnahmen, sonstige Erlöse € € € Ausgaben € Steuerfreier Überschuss / Fehlbetrag € C. Zweckbetrieb 1. Sportliche Veranstaltungen von Sportvereinen, die nach § 67 a AO nicht als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus allen Sportveranstaltungen insgesamt 45.000 € (bis 31.12.2012: 35.000 €) im Jahr nicht übersteigen, oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche Veranstaltungen, an denen keine bezahlten Sportler teilgenommen haben Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und aus der Werbung gehören nicht dazu 3. € Kulturelle Einrichtungen und kulturelle Veranstaltungen (Gesellige Veranstaltungen stellen seit 1990 immer wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar) Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder; Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken gehören nicht dazu) € Ausgaben z. B. Saalmiete, Raumkosten, anteilige AfA für vereinseigene Instrumente und Uniformen, Plakate und andere Werbungskosten, ReiseKosten, Umsatzsteuer u. ä.) € Überschuss / Verlust € Genehmigte Lotterien und Ausspielungen Einnahmen (z. B. Losverkauf) 4. € € Ausgaben (z. B. für Lose, Preise Umsatzsteuer u. ä) € Überschuss / Verlust € Kurzfristige Sportstättenvermietung an Mitglieder Einnahmen € Ausgaben € Überschuss / Verlust € € Die unter A und B aufgeführten Tätigkeitsbereiche führen beim gemeinnützigen Verein nicht zu einer Körperschaftund Gewerbesteuerpflicht. Auch die Überschüsse unter C 1 bis C 4 bleiben ertragsteuerfrei, soweit die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs erfüllt sind. 139 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang D. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 1. 3. Selbstbewirtschaftete Vereinsgaststätte Einnahmen (z. B. Faschingsveranstaltungen, Sommerfeste, Hocketsen, Straßenfeste, Weihnachtsfeiern usw. € Ausgaben: Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken) Waren € Löhne und Gehälter € Heizung und Beleuchtung € Betriebssteuern € Reinigung € Telefon / Porto € Sonstige wirtschaftliche Betätigungen z. B. Banden- und Trikotwerbung, Inseratengeschäfte, kurzfristige Sportstättenvermietung an Nichtmitglieder sowie die Bewirtung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen) Büromaterial € Einnahmen € Miete und Pacht € Ausgaben € Schuldzinsen € Überschuss / Verlust € Reparaturen € Absetzung für Abnutzung € Geringwertige Anlagegüter € Bei Einnahmen aus Werbung im Zusammenhang mit steuerbegünstigten Tätigkeiten kann der Überschuss alternativ auch wie folgt pauschal ermittelt werden: sonstige Kosten € Überschuss / Verlust 2. Sämtliche geselligen Veranstaltungen Überschuss / Verlust 4. € € Sportliche Veranstaltungen, die als wirtschaftl. Geschäftsbetriebe anzusehen sind (d. h., wenn die Einnahmen einschl. Umsatzsteuer aus allen Sportveranstaltungen insgesamt 45.000 € (bis einschl. 2012: 35.000 €) im Jahr übersteigen, oder bei Verzicht auf die Anwendung dieser Grenze, sportliche Veranstaltungen, an denen bezahlte Sportler teilgenommen haben) Einnahmen (z. B. Eintrittsgelder, Startgelder; Werbung stellt einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar) 5. € Überschuss / Verlust € € davon 15 v. H. = Überschuss € Gesamtüberschuss / Verlust sämtlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe Summe D 1 bis D 4 € Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) aus sämtlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben € - bis 35.000 € besteht keine Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht - mehr als 35.000 € = die Überschüsse aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen dem Grunde nach der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer; Steuer fällt allerdings erst dann an, wenn die Überschüsse die Freibeträge von Körperschaftsteuer 5.000 €, Gewerbesteuer 5.000 € übersteigen. 140 www.vereinsbesteuerung.info € Einnahmen (ohne Umsatzsteuer) € Ausgaben (für Sportler, Schiedsrichter und Linienrichter, Kassen-, Ordnungs- und Sanitätsdienst, Werbeaufwand, Reisekosten, Kosten für Trainer und Masseure, für Beschaffung und Instandhaltung von Sportmaterialien, Umsatzsteuer u. ä.) € Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 8. Mittelverwendungsrechnung Vermögens- und Rücklagenaufstellung zum 31.12….. 1. Vermögensaufstellung Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Bauten …… Euro Einrichtungen, Kraftfahrzeuge und so weiter …… Euro Wertpapiere (Aktien) …… Euro Kassenstand …… Euro Guthaben bei Kreditinstituten (Festgelder, Sparbücher) …… Euro Forderungen …… Euro Verbindlichkeiten (zum Beispiel Darlehen) …… Euro 2. Rücklagen Projektrücklagen …… Euro Betriebsmittelrücklagen …… Euro Wiederbeschaffungsrücklagen …… Euro Freie Rücklagen …… Euro Vermögenszuführungen (aus Schenkungen, Erbschaften) …… Euro Quelle: Steuertipps für Vereine, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen 141 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 9. Muster einer Geld-/Aufwandsspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Betrag der Zuwendung - in Ziffern T ag der Zuwendung: - in Buchstaben Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) .................... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….………….. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………... Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. _____________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 142 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 10. Muster einer Sachspende lt. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Wert der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung: Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen. Die Zuwendung wurde nach dem Wert der Entnahme (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt, bewertet. Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen. Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht. Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor. Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) .................... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….………….. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………... Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. _________________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 143 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 11. Muster einer Sammelbestätigung über Geldzuwendungen Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der steuerbegünstigten Einrichtung) Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Name und Anschrift des Zuwendenden: Gesamtbetrag der Zuwendung - in Ziffern - in Buchstaben T ag der Zuwendung: Wir sind wegen Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) .................... nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes ………..………………………….. StNr…………………., vom ………….. für den letzten Veranlagungszeitraum ….………….. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt .........................., StNr. …………….. mit Bescheid vom……….. nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) …………………... Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung (Angabe des begünstigten Zwecks / der begünstigten Zwecke) verwendet wird. Nur für steuerbegünstigte Einrichtungen, bei denen die Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht abziehbar sind: Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder Ähnliches ausgestellt wurden und werden. Ob es sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen handelt, ist der Anlage zur Sammelbestätigung zu entnehmen. _____________________________________________________________________________________________________ (Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers) Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 144 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang Anlage zur Sammelbestätigung Datum der Zuwendung Art der Zuwendung (Geldzuwendung/Mitgliedsbeitrag) Gesamtsumme Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen (ja/nein) Betrag ____________ € 145 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 12. Ausgefülltes Muster einer Geldspende für einen Sportverein Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: mail@rv-weingarten.de Herrn Paul Maier Bachstr. 125 88212 Ravensburg Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung 1.000 € Eintausend 25.11.2013 Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird. Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 146 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt) VI. Anhang 13. Ausgefülltes Muster einer Aufwandsspende für einen Sportverein Rennradverein Weingarten e.V. Gartenstr. 108 - 88250 Weingarten - Fon: 0751/123 - Mail: mail@rv-weingarten.de Herrn Paul Maier Bachstr. 125 88212 Ravensburg Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen Betrag der Zuwendung - in Ziffern - - in Buchstaben - Tag der Zuwendung 1.000 € Eintausend 25.11.2013 Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja Nein Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Ravensburg StNr. 77052/12345, vom 04.11.2013 für den letzten Veranlagungszeitraum 2012 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird. Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. Weingarten, 26.11.2013 Franz Huber Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO länger als 3 Jahre seit Ausstellung des Bescheides zurückliegt (§ 63 Abs. 5 AO). 147 www.vereinsbesteuerung.info Klaus Wachter (Dipl. Finanzwirt)