Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA
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Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA
MANTELTARIFVERTRAG Zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA, Obentrautstraße 57, 10963 Berlin -handelnd im Namen und in Vollmacht für ihre Mitgliedsgewerkschaften-nachfolgend CGZP genannt- und der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. Boyenstraße 46, 10115 Berlin -nachfolgend MVZ genannt- wird auf der Grundlage der zur Zeit bestehenden gesetzlichen Regelungen folgender Tarifvertrag abgeschlossen: MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 1 von 1 §1 Geltungsbereich 1.1. Räumlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag erstreckt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1.2. Fachlicher Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Unternehmen, Betriebe, Betriebsabteilungen, Hilfs- und/oder Nebenbetriebe, die Dienstleistungen in der Arbeitnehmerüberlassung erbringen. 1.3. Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt persönlich für alle weiblichen und männlichen Arbeitnehmer, soweit sie nicht leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind; Personaldisponenten und Niederlassungsleiter sind außertarifliche Angestellte. Die in diesem Tarifvertrag verwendete Bezeichnung „Arbeitnehmer“ umfasst weibliche und männliche Arbeitnehmer. 1.4. Organisatorischer Bereich Auf Arbeitnehmerseite gilt der Tarifvertrag für Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen. §2 Vorrang und Günstigkeitsprinzip 2.1.1. Tarifliche Normen können durch Betriebsvereinbarungen ergänzt und dort, wo ausdrücklich zugelassen, abgeändert werden; der ausdrücklichen Zulassung bedarf es nicht, soweit der Inhalt der Regelung nach übereinstimmender Auffassung von Arbeitgeber und Betriebsrat für die betroffenen Arbeitnehmer eine insgesamt günstigere Regelung schafft (Kollektiver Günstigkeitsvergleich). 2.1.2. Tarifliche Normen können dort, wo kein Betriebsrat besteht, gemäß vorstehender Ziffer 2.1.1. durch Entscheidung einer Mehrheit von 75 % der betroffenen Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen auch abgeändert werden, soweit der einzelne Arbeitnehmer hierzu seine Zustimmung erteilt; dieses kann auch vorab geschehen. Sofern es sich um die Abänderung tariflicher Normen auf der Grundlage des zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Beschäftigungssicherungstarifvertrages handeln sollte, ist die Zustimmung der Tarifvertragsparteien erforderlich. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 2 von 2 §3 Beginn und Grundlagen des Arbeitsverhältnisses 3.1. Zustandekommen des Arbeitsvertrages 3.1.1. Der Arbeitgeber schließt mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Erscheint der Arbeitnehmer am ersten Arbeitstag nicht und benachrichtigt den Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verhinderung am ersten Arbeitstag, so gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen. 3.1.2. Der Arbeitsvertrag gilt als rechtmäßig zustande gekommen, wenn der Arbeitnehmer der Benachrichtigungspflicht aus Gründen von höherer Gewalt nicht nachgekommen ist und dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt. 3.2. Probezeit 3.2.1. Die Probezeit beträgt längstens sechs Monate. Zur Kündigung während der Probezeit gilt § 21 a. Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich. 3.2.2. Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen; nach der Probezeit können durch Einzelanstellungsverträge längere Kündigungsfristen für beide Seiten vereinbart werden. 3.3. Teilzeit und Befristung Teilzeit- und befristete Arbeitsverhältnisse sind zulässig. Für befristete Arbeitsverhältnisse wird die kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund auf maximal 36 Monate festgelegt, ansonsten gelten die Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. 3.4. Versetzung Der Arbeitnehmer wird auf Grund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses üblicherweise an ständig wechselnden Arbeitsplätzen und Einsatzstellen beschäftigt. Die Zuweisung zu wechselnden Einsatzstellen durch den Arbeitgeber stellt daher keine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung dar. Weder stellt die Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Stammbetrieb zur Arbeitsleistung eine erneute Einstellung dar, noch ist die spätere Zuweisung an einen Kundenbetrieb eine Versetzung. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Tätigkeit zu übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, wobei dem Arbeitnehmer gleichwohl die Vergütung entsprechend der bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierung zu gewähren ist. §4 Dauer und Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, Arbeitszeitkonto 4.1. Arbeitszeit 4.1.1. Es gilt eine Mindestarbeitszeit von 35 Std. wöchentlich, bzw. von 152 Std. monatlich. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 3 von 3 Alternativ wählbar sind in Kalendermonaten mit 20 Arbeitstagen 140 Std., in Monaten mit 21 Arbeitstagen 147 Std., in Monaten mit 22 Arbeitstagen 154 Std. und in Kalendermonaten mit 23 Arbeitstagen 161 Std. In diesem Zusammenhang gelten Feiertage als Arbeitstage Für Teilzeitbeschäftigte können andere Arbeitszeiten vereinbart werden. 4.1.2. Sollte in einem Kundenbetrieb, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, eine längere Wochenarbeitszeit gelten, so werden die zusätzlich zu der im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitszeit anfallenden Stunden auf einem Arbeitszeitkonto gemäß § 4.2. des MTV gutgeschrieben. 4.1.3. Im Kundenbetrieb vorhandene betriebliche Regelungen über die Wochenarbeitszeit und über Verteilung und Lage der Arbeitszeit gelten auch für den Arbeitnehmer. 4.1.4. Grundsätzlich gilt für den Arbeitnehmer die 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Ausnahmen sind möglich, wenn sie entsprechend Ziffer 4.1.2 und 4.1.3. geregelt sind. 4.1.5. Für die Arbeitnehmer in der internen Verwaltung gilt die 40-Stunden-Woche. Lage und Verteilung der Arbeitszeit sind durch Vereinbarung im Betrieb zu regeln. 4.1.6. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Beide Tage können über ein Arbeitszeitkonto als freie Tage abgegolten werden. 4.1.7. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Anweisung auch in Schichten zu arbeiten. 4.2. Arbeitszeitkonten 4.2.1. Es können Arbeitszeitkonten geführt werden, deren Ausgestaltung auf betrieblicher bzw. auf arbeitsvertraglicher Ebene geregelt wird. Dabei sind Regelungen zur Höchstgrenze für Plusstunden, Minusstunden, Ausgleichszeitraum und die Gewährung von Freizeitausgleich zu treffen. Bei Führung von Arbeitszeitkonten wird eine verstetigte Vergütung auf der Grundlage der Mindestarbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 4.1.1. gewährt. Dem Arbeitgeber steht bei vorgeholter Arbeitszeit (Plusstunden) in angemessener Ankündigungsfrist die Ersetzungsbefugnis zu. Die Grenzwerte für Arbeitszeitguthaben betragen für Plusstunden 250, für Minusstunden 100. 4.2.2. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos soll vorrangig durch die Gewährung von Freizeit, auch in einsatzfreien Zeiten erfolgen. Arbeitszeitguthaben über 150 Stunden unterliegen dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmers. 4.2.3. Der Saldo des Arbeitszeitkontos ist der Entgeltabrechnung oder einem vergleichbaren Dokument zu entnehmen. §5 Mehr-, Nachtschicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 5.1. Mehrarbeit außerhalb einer Contischicht sind bei Festlegung einer Wochenarbeitszeit (gem. § 4.1.1), die über 40 Wochenarbeitsstunden, ansonsten die über 176 Monatsstunden hinaus geleisteten und vorher angeordneten Arbeitsstunden, auch soweit sie über ein Arbeitszeitkonto abgewickelt werden. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 4 von 4 5.2. Wird in Schichten gearbeitet, so wird als Nachtschichtarbeit die Kernarbeitszeit von 22:00 – 06:00 Uhr festgelegt. 5.3. Als Sonntagsarbeit wird die Zeit von Sonntag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr definiert. 5.4. Beim Einsatz in Contischicht gilt für den Arbeitnehmer das Arbeitszeit/Entlohnungssystem des Kundenbetriebes nur, wenn ein voller Zyklus durchlaufen wird. Wird kein voller Zyklus durchlaufen, gilt für diesen Zeitraum der Durchschnitt der Mindestarbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 4.1.1. zur Berechnung der geleisteten Stunden. Liegt für diesen Zeitraum die geleistete Arbeitszeit unter diesem Durchschnitt, wird die Bezahlung auf der Basis der Mindestarbeitszeit gemäß § 4 Ziffer 4.1.1. gewährt (Ausgleichszahlung). Liegt die Arbeitszeit in diesem Zeitraum über dem Durchschnitt der Mindestarbeitszeit gem. § 4 Ziffer 4.1.1., so werden Zuschläge gemäß § 6 gewährt. Bei dem Einsatz der Arbeitnehmer/-innen ist darauf zu achten, dass der Ausgleich von unterschiedlichen Arbeitszeiten auch in Freizeit gewährt wird. Teilzeitbeschäftigungen werden anteilsmäßig bewertet. 5.5. Arbeitsbereitschaft ist die Zeit ohne Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer Dauer von mindestens zehn Minuten. 5.6. Bereitschaftsdienst leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhält, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 5.7. Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 5.8. Als Feiertage gelten alle gesetzlichen Feiertage. Als gesetzliche Feiertage gelten bundeseinheitliche Feiertage sowie die Feiertage nach landesrechtlichen Regelungen in den Bundesländern, in denen der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Feiertages eingesetzt ist. §6 Zuschläge 6.1. Der Zuschlag für Mehrarbeit beträgt 25 % vom Stundenentgelt. 6.2. Nachtarbeit 20 % vom Stundenentgelt 6.3. Sonntagsarbeit 50 % vom Stundenentgelt MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 5 von 5 6.4. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 6.5. 1. Mai, Ostersonntag, 1.Weihnachtsfeiertag, und am Neujahrstag 50 % vom Stundenentgelt 150 % vom Stundenentgelt 6.6. Bei Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen ist nur der jeweils höchste Zuschlag zu zahlen. Im Zwei-Schicht-Betrieb (nicht bei Contischicht) werden neben der Nachtschichtzulage auch die jeweiligen Mehrarbeitszuschläge vergütet. §7 Freistellung von der Arbeit In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer Freizeit ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Weiterzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu gewähren, und zwar: 7.1. bei eigener Eheschließung 1 Tag 7.2. bei Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartnerin 1 Tag bei Tod des/der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten/Lebenspartner und Kinder 2 Tage 7.4. bei Tod von Eltern, Kindern, Geschwistern 1 Tag 7.5. erfolgt der Umzug auf Wunsch des Arbeitgebers 2 Tage 7.6. bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige ausfallende Arbeitszeit. Soweit Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf das Arbeitsentgelt. 7.7. bei schwerer, mit Bettlägerigkeit verbundener Erkrankung des in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner, wenn der Arzt bescheinigt, dass eine derartige vorliegt, welche die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur Sicherung der Pflege erforderlich macht und der Arbeitnehmer nachweist, dass eine andere Person die Pflege nicht übernehmen kann und in der häuslichen Gemeinschaft ein Kind lebt, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und ein Anspruch gegenüber einer Krankenversicherung nicht besteht, bis zur Dauer von vier Tagen pro Kalenderjahr. 7.8. für Mitglieder von Tarifkommissionen längstens §8 Arbeitsverhinderung 7.3. 3 Tage Wegen der Besonderheit der zu erbringenden Dienstleistung bei den Kundenfirmen des Arbeitgebers obliegt dem Arbeitnehmer eine besondere Meldepflicht. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 6 von 6 8.1. Daher ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei Arbeitsverhinderung seinen Arbeitgeber unverzüglich (spätestens bis 9.00 Uhr) am ersten Tag der Verhinderung zu benachrichtigen. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit gegebenenfalls länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese mögliche Verlängerung spätestens am Vormittag des letzten Arbeitsunfähigkeitstages laut Bescheinigung mitzuteilen. Vor Ablauf des dritten Kalendertages ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung (Nachweispflicht) der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Tag der Erkrankung zu verlangen. 8.2. Soweit dem Arbeitnehmer nicht nach gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zusteht, wird die unvermeidlich ausfallende Arbeitszeit bei amtsärztlich angeordneten Untersuchungen, Vorsorgeuntersuchungen sowie bei Arztbesuch anlässlich einer notwendigen Spezialuntersuchung weitergezahlt, sofern diese zwingend während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen und der Arzt dies bescheinigt. 8.3. Bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen Entgeltfortzahlungspflichten befreit. 8.4. Jegliche Arbeitsbefreiung bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. §9 Allgemeine Urlaubsbestimmungen 9.1. Als Urlaubs- und Beschäftigungsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan. Soweit kein Urlaubsplan besteht, wird der Urlaub (auch einzelne Tage) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewährt und genommen. Im Eintrittsjahr muss der Urlaub frühestens nach sechs Monaten gewährt werden. 9.2. Der Arbeitnehmer hat im Eintritts- und Austrittsjahr auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er volle Monate beim Arbeitgeber beschäftigt war. 9.3. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. 9.4. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er zuvor erfolglos geltend gemacht wurde oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, hieraus entstehende Urlaubsansprüche bis zum 31.3. des Folgejahres zu gewähren. Wenn diese durch den Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen werden, erlischt der Anspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wenn Urlaub wegen einer Langzeitarbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, auch nicht bis zum 31.3. des Folgejahres, verfällt der Anspruch. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. ist der Arbeitgeber von Seite 7 von 7 9.5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes. § 10 Urlaubsdauer Die Urlaubsdauer des Arbeitnehmers richtet sich nach der Beschäftigungsdauer im Unternehmen, innerhalb der ersten 6 Monate richtet sie sich nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetztes. Danach beträgt sie bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu einem vollendeten Kalenderjahr bis zu 3 vollendeten Kalenderjahren ab dann 24 Arbeitstage 25 Arbeitstage 26 Arbeitstage Als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr. * Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Formulierung „vollendetes Kalenderjahr“ bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalenderjahres volle 12 Monate bestanden haben muss. § 11 Jahressondergratifikation Es wird eine Jahressondergratifikation gewährt. Diese ist auf betrieblicher Ebene zu regeln. § 12 Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes bei Krankheit und Urlaub Als Berechnungsgrundlage bei Krankheit gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz und bei Urlaub das Bundesurlaubsgesetz in den jeweils gültigen Fassungen. § 13 Brückentage / Betriebsruhe 13.1. Um den Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen und Wochenenden (sogenannte Brückentage) eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren, können Arbeitstage vor oder im Anschluss an Feiertage festgelegt werden, an denen nicht gearbeitet wird. 13.2. Für einen zusammenhängenden Zeitraum - von höchstens 21 Kalendertagen - kann Betriebsruhe vereinbart werden. Dazu benötigte Zeit kann MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 8 von 8 a) b) vom Arbeitszeitkonto vom Jahresurlaub übertragen werden. Dies gilt auch für Brückentagsregelungen gemäß § 13.1.. Für die zeitliche Lage der Betriebsruhe sind nach Möglichkeit die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Hierzu können betriebliche Regelungen getroffen werden. § 14 Vermögenswirksame Leistungen 14.1. Der Arbeitgeber erbringt im Rahmen dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des „fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ in der jeweils aktuellen Fassung. 14.2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden anspruchsberechtigten Arbeitnehmer 13,50 Euro. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht auf Antrag des Arbeitnehmers erstmals mit Beginn des 7. Kalendermonats einer Betriebszugehörigkeit. 14.3. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich aus dem Verhältnis der vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit ergibt. 14.4. Die vermögenswirksame Leistung wird ab dem Monat der Beantragung für jeden vollen Kalendermonat gezahlt, in dem der Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist. 14.5. Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 des fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten frei wählen. Das Wahlrecht zwischen einer vermögensbildenden Anlage und einer Barauszahlung ist jedoch ausgeschlossen. § 15 Jubiläumszahlungen Arbeitnehmer, die dem Unternehmen ununterbrochen angehören, erhalten nach folgenden Zeiträumen der Betriebszugehörigkeit folgende Jubiläumszahlungen, soweit das Arbeitsverhältnis am Stichtag ungekündigt ist. 5 Jahre 250 EURO 15 Jahre 750 EURO 10 Jahre 500 EURO 20 Jahre 1000 EURO Die Auszahlung erfolgt mit der darauffolgenden Lohnabrechnung. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 9 von 9 § 16 Leistungen im Sterbefall eines Arbeitnehmers an Hinterbliebene Hinterlässt ein Arbeitnehmer einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, so ist das regelmäßige Arbeitsentgelt für den Sterbemonat nach mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des Folgemonats, nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des zweiten Folgemonats und nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des dritten Folgemonats weiter zu zahlen. § 17 Erschwerniszulage Für Arbeiten, die unter hohen körperlichen Belastungen, oder besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen, wird für jede derartige Arbeitsstunde ein Zuschlag von 6% der jeweiligen Entgeltgruppe des Entgelttarifvertrages gezahlt, sofern dieses mit dem Kundenbetrieb ausdrücklich vereinbart ist. § 18 Sonstige Bestimmungen 18.1. Das monatliche Entgelt wird grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer zu benennendes Konto gezahlt; die Fälligkeit wird betrieblich-/arbeitsvertraglich geregelt. 18.2. Auf Wunsch ist dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis auszustellen. Das Zeugnis hat Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auf Führung und Leistung zu erstrecken. 18.3. Beurteilungen über Führung und Leistung, die zu den Personalakten genommen werden, sind dem Arbeitnehmer zur Kenntnis zu geben. Der Arbeitnehmer ist auf seine Rechte nach den §§ 83 und 84 BetrVG hinzuweisen. 18.4. Werden personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gespeichert, verarbeitet oder weitergegeben, so ist dies dem Arbeitnehmer in geeigneter Form bekannt zu machen. Der Arbeitnehmer hat darüber hinaus das Recht, Auskunft über seine Daten nach § 26 Abs. 1 bis 4 BDSG vom 27.01.77 zu bekommen. 18.5. Die Rechte des Betriebsrates nach §§ 80 Abs. 2, 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bleiben unberührt. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 10 von 10 § 19 Geltendmachung Arbeitsverhältnis und Ausschluss von Ansprüchen aus dem 19.1. Ein Verzicht auf entstandene Rechte ist nur in einem von den Vertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. 19.2. Beide Parteien können sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nur schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit geltend machen. 19.3. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Anspruchsberechtigte trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutender Sorgfalt verhindert war, diese Fristen einzuhalten. Diese Ausschlussfrist gilt nicht für Ansprüche, die auf eine unerlaubte Handlung gestützt werden. 19.4. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von einem Monat nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 20 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Das Arbeitsverhältnis kann mit folgenden Fristen gekündigt werden: a) In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist während der ersten zwei Wochen der Beschäftigung einen Werktag, bis zum Ende des ersten Beschäftigungsmonats zwei Werktage, während des zweiten Beschäftigungsmonats drei Werktage, während des dritten Beschäftigungsmonats eine Woche, vom vierten bis sechsten Beschäftigungsmonat zwei Wochen. b) Nach der Probezeit gelten für beide Seiten die gesetzlichen Kündigungsfristen (Ausnahmeregelung nach § 3.2.2.). c) Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Befristung kann der Arbeitsvertrag entsprechend Absatz a und b gekündigt werden. d) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 11 von 11 e) Sollte der Arbeitnehmer aus einem von ihm zu vertretenden Grund (z. B. Führerscheinentzug) nicht mehr in der Lage sein, seine Arbeit weiter fortzusetzen, so hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden; unabhängig davon ist der Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung angeboten werden kann. f) Unentschuldigtes Fehlen, Verstoß gegen die Meldepflicht oder wiederholte Unpünktlichkeit bei Arbeitsaufnahme und/oder Arbeitsende, sowie Zuwiderhandlungen gegen die unter § 8 Ziffer 1 und 5 genannten Pflichten berechtigen den Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 626 BGB nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung. § 21 Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten 21.1. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die Errichtung einer Schlichtungsstelle mit der Zielsetzung, dass alle Streitigkeiten aus diesem Tarifvertrag durch die Schlichtungsstelle auf Antrag einer der beteiligten Parteien beigelegt werden. Sie kann als ständige Schlichtungsstelle oder nach Bedarf eingerichtet werden. Verhandlungen und Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. 21.2. Die Schlichtungsstelle besteht aus je zwei Vertretern der vertragsschließenden Parteien. Sie bestimmen darüber hinaus einvernehmlich einen unparteiischen Vorsitzenden. 21.3. Die Schlichtungsstelle fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind bindend für die streitenden Tarifvertragsparteien. Abhängig von den zu behandelnden Streitigkeiten kann die Schlichtungsstelle beratenden Beistand heranziehen. 21.4. In den Fällen, wo dieser Vertrag eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vorsieht und eine solche nicht zustande kommt, wird eine Einigungsstelle gebildet, die aus jeweils zwei Vertretern der Vertragsparteien bestehen. Diese einigen sich auf eine/n neutrale/n Vorsitzende/n. Die Einigungsstelle regelt den Streitfall verbindlich. 21.5. Sofern kein Betriebsrat besteht, tritt an dessen Stelle die Tarifvertragspartei. § 22 Schlichtungsverfahren bei Tarifverhandlungen Für die Schlichtung bei Tarifverhandlungen gilt Anlage Nr. 1 zum MTV. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 12 von 12 § 23 Änderung rechtlicher Grundlagen Bei Veränderungen von Gesetzen und Verordnungen, die zum Abschluss dieses Tarifvertrages geführt haben, verpflichten sich die Tarifvertragsparteien unverzüglich für tarifvertragliche Regelungen zu sorgen, die der neuen Gesetzeslage entsprechen. § 24 Inkrafttreten und Kündigung Dieser Tarifvertrag tritt zum 01.07.2003 in Kraft. Er kann mit dreimonatiger Frist, erstmalig zum 31.12.2006, gekündigt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen der Tarifvertragsparteien können Ergänzungen jederzeit vorgenommen werden. § 25 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Tarifvertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht; für diesen Fall verpflichten sich die Tarifvertragsparteien zu entsprechenden Neuverhandlungen der unwirksamen Bestimmungen. Berlin, den 24.02.2003 Tarifgemeinschaft Chrislicher Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. Gewerkschaften Zeitarbeit Gunter Smits Vorstand: Thomas Gläser Tarifkommission: MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 13 von 13 Anlage Schlichtungsverfahren bei Tarifverhandlungen §1 1. 2. Geltungsbereich Diese Vereinbarung gilt im Verhältnis zwischen den Tarifparteien aus dem CGZP / MVZ-Manteltarifvertrag Diese Vereinbarung erstreckt sich ausschließlich auf Tarifverhandlungen. §2 Voraussetzungen und Einleitung des Schlichtungsverfahrens 1. Das Schlichtungsverfahren setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt worden sind. 2. Jede Tarifvertragspartei kann innerhalb einer Frist von sechs Werktagen nach Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen das Schlichtungsverfahren einleiten. 3. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. §3 Schlichtungskommission 1. Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird eine Schlichtungskommission berufen. Sie setzt sich aus einem stimmberechtigten unparteiischen Vorsitzenden und je drei stimmberechtigten Vertretern der Tarifparteien zusammen. 2. Die Schlichtungskommission hat spätestens sechs Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Der unparteiische Vorsitzende legt Ort und Zeitpunkt im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien fest. Die Tarifvertragsparteien können die Frist im Einzelfall im gegenseitigen Einvernehmen verlängern. §4 Berufung der Kommissionsmitglieder 1. Der unparteiische Vorsitzende wird von den Parteien einvernehmlich jeweils für die Dauer der Laufzeit des Tarifvertrages berufen. Kommt eine einvernehmliche Berufung nicht zustande, benennen die Arbeitgeberseite und die Arbeitnehmerseite je einen unparteiischen Vorsitzenden. Die beiden Vorsitzenden wechseln sich als stimmberechtigte Vorsitzende (amtierender Vorsitzender) von Verfahren zu Verfahren ab. Über die Reihenfolge der Stimmberechtigung haben sich Arbeitgeberseite und Arbeitnehmerseite unverzüglich zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Los. Der jeweils nicht stimmberechtigte Vorsitzende nimmt an den Beratungen ohne Stimmrecht teil. 2. Jede Tarifvertragspartei ernennt unverzüglich nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens ihre Vertreter sowie deren Stellvertreter. Die Berufung gilt nur für das jeweilige Schlichtungsverfahren. Jede Tarifvertragspartei kann jederzeit ihre Vertreter sowie Stellvertreter ersetzen. §5 Verfahren der Schlichtungskommission 1. Der Vorsitzende leitet die Beratungen der Schlichtungskommission. 2. Die Schlichtungskommission hat die Tarifvertragsparteien auf deren Verlangen anzuhören. Sie kann Sachverständige hören sowie Auskünfte einholen. Auskunftsersuchen haben die Tarifvertragsparteien unverzüglich nachzukommen. Jede Tarifvertragspartei trägt die Kosten der von ihr hinzugezogenen Auskunftspersonen und Sachverständigen (einschließlich Gutachten) selbst. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 14 von 14 3. Durch einstimmigen Beschluss kann die Schlichtungskommission ihre Beratungen aussetzen, um den Tarifvertragsparteien Gelegenheit zu neuen Tarifverhandlungen zu geben. Während dieser Zeit ruht das Schlichtungsverfahren. Das gleiche gilt, wenn die Tarifvertragsparteien vor schriftlicher Mitteilung der Einigungsempfehlung (§ 6) die Tarifverhandlungen wieder aufnehmen. Der Ablauf der Fristen des Schlichtungsverfahrens ist während des Ruhens gehemmt. Die Schlichtungskommission hat ihre Beratungen unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald eine Tarifvertragspartei dies verlangt. 4. Die Beratungen der Schlichtungskommission, einschließlich der Anhörung der Tarifvertragsparteien und von Sachverständigen, sind nicht öffentlich. Die Information der Tarifvertragsparteien durch ihre Vertreter in der Schlichtungskommission wird dadurch nicht berührt. 5. Im Übrigen regelt die Schlichtungskommission ihre Verfahren selbst. §6 Beratungsergebnis 1. Spätestens sechs Werktage nach ihrem erstmaligen Zusammentreten hat die Schlichtungskommission eine Einigungsempfehlung an die Tarifvertragsparteien zu beschließen. Durch einstimmigen Beschluss kann die Kommission die Frist um bis zu sechs Werktage verlängern. 2. Die Schlichtungskommission hat ihre Beratungen mit dem Ziel einer einstimmigen Empfehlung zu führen. Kommt keine Einstimmigkeit zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 2. Die Einigungsempfehlung ist vor der Abstimmung schriftlich abzufassen und nach Zustimmung der Schlichtungskommission vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Tarifvertragsparteien spätestens innerhalb zweier Werktage nach dem Tage der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. §7 Erklärung der Tarifvertragsparteien zur Schlichtungskommission und weiteres Verfahren 1. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, innerhalb von fünf Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung zu erklären, ob sie die Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission annehmen oder nicht. Einigungsempfehlung der 2. Erklären die Tarifvertragsparteien die Annahme der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission, dann ist der Tarifkonflikt beendet. Die Annahmeerklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft werden. 3. Von Beginn des auf die Einleitung des Schlichtungsverfahrens folgenden Kalendertages an besteht Friedenspflicht. §8 Inkrafttreten, Laufzeit 1. Diese Vereinbarung tritt am 01.Juli 2003 in Kraft. 2. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31. Dezember 2006, schriftlich gekündigt werden. 3. Schlichtungsverfahren, die bei Außerkrafttreten dieser Vereinbarung anhängig sind, werden nach dieser Vereinbarung zu Ende geführt. MVZ Manteltarifvertrag Vers.3.4. Seite 15 von 15