Steuer-1x1 für bilanzierende Handwerker: Rückstellungen für
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Steuer-1x1 für bilanzierende Handwerker: Rückstellungen für
Steuer-1x1 für bilanzierende Handwerker: Rückstellungen für ungewisse Zahlungsverpflichtungen Ermitteln Handwerksunternehmer ihren Gewinn per Bilanzierung ermittelt, können sie diesen um Rückstellungen mindern und so Steuer sparen. Rückstellungen können für anstehende Zahlungsverpflichtungen gebildet werden – doch nicht für jeden Zweck. Das Merkblatt zeigt, wann Rückstellungen zulässig sind und wann das Finanzamt sie nicht anerkennt. Rückstellungen sind finanzielle Verpflichtungen, die dem Grunde, der Höhe und der Fälligkeit nach noch nicht sicher feststehen. Sie spielen übrigens nicht nur in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres eine Rolle. Rückstellungen können dem Finanzamt auch während des Jahres präsentiert werden, um die laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. zur Körperschaftsteuer zu mindern. Mit der Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten mindern Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs und damit Ihre Steuerlast. Mit der Rückstellung mindern Sie Ihren Gewinn, bevor Sie tatsächlich eine Zahlung leisten. Die Wirkungsweise eine Rückstellung lässt sich am besten an dem folgenden Praxisbeispiel erläutern. Beispiel: Sie sind Heizungsinstallateur. Ein Kunde hat bereits schriftlich angekündigt, dass er Nachbesserungsarbeiten von Ihnen fordert. Sie kalkulieren im Zusammenhang mit dieser Garantieleistung, dass im nächsten Jahr Aufwendungen in Höhe von 3.000 Euro anfallen werden. Folge: Da die Höhe der Garantieleistung noch ungewiss ist, aber die Inanspruchnahme wahrscheinlich, dürfen Sie in der Bilanz eine Rückstellung in Höhe von 3.000 Euro bilden. Dadurch sinkt Ihr zu versteuernder Steuerbilanzgewinn um 3.000 Euro. Grundsätze und Wirkung der Rückstellungen Gewinn mindernde Rückstellungen dürfen in der Steuerbilanz auf der Passivseite ausgewiesen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Die finanzielle Verpflichtung ist dem Grunde nach ungewiss. Die finanzielle Verpflichtung ist dem Grunde nach bekannt, nur die Höhe ist noch ungewiss. Die finanzielle Verpflichtung ist dem Grunde nach und der Höhe nach ungewiss. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Beispiel 1: Handwerker Huber hat bei einem Kunden einen Schaden verursacht, den die Versicherung nicht übernimmt. Die Schadenshöhe beträgt aller Voraussicht nach 40.000 Euro. Der Steuerbilanzgewinn beträgt ohne diese Rückstellung 120.000 Euro. Folge: Handwerker Huber darf für den entstandenen Schaden, der der Höhe nach noch nicht feststeht, eine Rückstellung in der Bilanz ausweisen. Dadurch beträgt der Steuerbilanzgewinn nur noch 80.000 Euro. Beispiel 2: Handwerkerin Maier muss alle drei Monate Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 11.000 Euro leisten. Wegen defekter Waren, die Maier selbst hergestellt und bei Handwerksleistungen verbaut hat, drohen ihr Garantieleistungen in Höhe von 30.000 Euro. Folge: Frau Maier kann dem Finanzamt für das laufende Jahr eine voraussichtliche Gewinnermittlung inklusive der gewinnmindernden Rückstellung vorlegen und die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen beantragen. Praxis-Tipp: Das Finanzamt wirft bei Betriebsprüfungen einen besonders strengen Blick auf die gebildeten Rückstellungen. Aus diesem Grund sollten Nachweise für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung und vor allem für die Höhe der Rückstellung aufbewahrt werden. Aufzubewahren sind Schriftverkehr, E-Mails oder Verträge. Nicht immer sind Rückstellungen zulässig Doch nicht für jede drohende finanzielle Verpflichtung dürfen bilanzierende Handwerksbetriebe eine Rückstellung ausweisen. Insbesondere in folgenden Fällen ist die Bildung einer Rückstellung verboten: Verpflichtungen sind nur zu erfüllen, wenn Einnahmen oder Gewinn erzielt werden. Beispiel: Ein Friseur verteilt Gutscheine an potentielle Kunden in Höhe von zehn Euro, wenn sie sich in den nächsten zwei Monaten die Haare für 20 Euro schneiden lassen. In Höhe der 10-EuroGutscheine besteht zwar eine Verpflichtung. Da diese jedoch nur fällig wird, wenn Einnahmen erzielt werden, ist eine Rückstellungsbildung unzulässig. Die Verpflichtungen hängen mit aktivierungspflichtigen Kosten zusammen Beispiel: Ein Handwerker muss im nächsten Jahr Bodenplatten im Außenbereich seines Betriebs anbringen lassen, um eine Verunreinigung zu verhindern. Bislang waren noch keine Bodenplatten vorhanden. Da hier aktivierungspflichtige Kosten für Außenanlagen vorliegen, ist eine Rückstellung für diese Kosten nicht erlaubt. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften Beispiel: Ein Handwerker hat sich bei einem Projekt arg verkalkuliert. Er mit 100-prozentiger Sicherheit mit einem riesigen Verlust aus diesem Geschäft herauskommen. In der Steuerbilanz sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nicht möglich. Instandhaltungsarbeiten für die ersten drei Monate des Folgejahrs Beispiel: Am Bilanzstichtag steht fest, dass dringende Sanierungsarbeiten am, Betriebsgebäude durchgeführt werden müssen. Eine Rückstellung ist nur erlaubt, wenn die Arbeiten in den ersten drei Monaten des Folgejahrs abgeschlossen werden. Keine Rückstellung für nichtabziehbare Aufwendungen Beispiel: Ein Handwerker weiß bereits am Ende des Jahres, dass er für eine Umweltsünde im nächsten Jahr eine staatliche Geldbuße aufgebrummt bekommt. Da die Geldbuße nach § 4 Abs. 5 EStG im nächsten Jahr nicht abziehbar ist, darf für diese drohende Zahlung auch keine Rückstellung bilanziert werden. Praxis-Tipp: Stoßen Sie in Fachbüchern oder bei Online-Recherchen darauf, dass eine Drohverlust-Rückstellung erlaubt ist oder dass es bei Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung egal ist, wann die Sanierung erfolgt, kann es sein, dass die Autoren Rückstellungen nach Handelsrecht beschreiben. Beim Finanzamt geben Sie jedoch eine Steuerbilanz ab und keine Handelsbilanz. Hier kann es also in der Praxis zu abweichenden Handels- und Steuerbilanzgewinnen kommen. Beispiel: Handwerker Huber ermittelt einen Handelsbilanzgewinn in Höhe von 50.000 Euro. Von dem Handelsbilanzgewinn wurde eine Drohverlustrückstellung in Höhe von 40.000 Euro für ein Verlustprojekt abgezogen. Folge: Beim Finanzamt ist deshalb ein abweichender Steuerbilanzgewinn in Höhe von 90.000 Euro zu melden. Checkliste zur Rückstellungsbildung Fragestellungen ja nein Sie bilanzieren Ihren Gewinn mittels Bilanzierung? Am Bilanzstichtag bestehen finanzielle Verpflichtungen, die der Höhe oder dem Grunde nach ungewiss sind? Die finanziellen Verpflichtungen führen bei Zahlung nicht zu aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern? Die Ausgaben hängen nicht mit späteren Einnahmen zusammen? Können Sie diese vier Fragen allesamt mit „ja“ beantworten, steht der Bildung einer Rückstellung nichts im Weg. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Typische Rückstellungen für Handwerksbetriebe 1. Garantierückstellungen Handwerksbetriebe, die eine gesetzliche Gewährleistungspflicht haben, können für mögliche Garantiezahlungen im nächsten Jahr, am Bilanzstichtag eine Rückstellung bilden. Dabei sind folgende Rückstellungen denkbar: Einzel-Rückstellung aufgrund einer konkret geltend gemachten Garantieleistung. Pauschale Rückstellungen für erfahrungsgemäß anfallende Garantieleistungen. Rückstellung aus Kombination zwischen Einzel- und Pauschalrückstellung. Beispiel: Ein Bauhandwerker leistet ab Abnahme eine Garantie für zwei Jahre. Aufgrund von Erfahrungswerten in den Vorjahren beträgt der Garantieaufwand durchschnittlich ein Prozent seiner Erlöse. In den Jahren 2013 hatte der Bauhandwerker Erlöse von 2.400.000 Euro, im Jahr 2014 3.600.000 Euro. Folge: Zum 31. Dezember 2014 darf der Bauhandwerker eine Pauschal-Rückstellung in folgender Höhe bilanzieren: Da sich die zweijährige Garantiezeit verteilt sich letztlich auf drei mögliche Jahre. Für Umsätze 2013: 1 Prozent von 2.400.000 Euro = 24.000 Euro voraussichtlicher gesamter Garantieaufwand für die gesamte Garantiezeit. Bei unterstelltem gleichmäßigem Aufwand ergibt sich Folgendes: - Vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013: 8.000 Euro Vom 31. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2014: 8.000 Euro Vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015: 8.000 Euro Aus der Sicht des Bilanzstichtages 31. Dezember 2014 bedeutet das, dass im Jahr 2015 voraussichtlich noch ein Garantieaufwand von 8.000 Euro für Umsätze des Jahres 2013 zu erbringen sind (= Rückstellung 8.000 Euro). Für Umsätze 2014: - Vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014: 12.000 Euro Vom 31. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2015: 12.000 Euro Vom 31. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2016: 12.000 Euro Für den Umsatz 2014 ist zum 31. Dezember 2014 für nur noch zu erbringende Garantieaufwendungen eine Rückstellung in Höhe von 24.000 Euro (2 x 12.000 Euro) zu berücksichtigen. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung Die gesamte Rückstellung zum 31. Dezember 2014 beträgt in diesem Beispielsfall 32.000 Euro (für Umsätze 2013 8.000 Euro, für Umsätze 2014 24.000 Euro). Garantierückstellungen müssen nicht abgezinst werden (siehe Praxis-Tipp zu 2.). Praxis-Tipp: Bei Pauschal-Rückstellungen für Garantie- bzw. Gewährleistungsverpflichtungen können Sie das Finanzamt nur mit aussagekräftigen Aufzeichnungen zu Erfahrungswerten über Garantieaufwendungen der letzten zwei bis drei Jahr überzeugen. Ohne Erfahrungswerte sind Kürzungen der Pauschal-Rückstellung vorprogrammiert. Checkliste zu Nachweisen zur Rückstellungsbildung Grund der Rückstellung Höhe der Rückstellung Die finanziellen Verpflichtungen, für eine Rückstellung gebildet wird, sind aus folgenden Gründen wahrscheinlich: …………………… Die Höhe der Rückstellung basiert auf folgenden Überlegungen: ……………………….. 2. Weitere Rückstellungen im Überblick Im Steuerrecht gibt es zahlreiche Geschäftsvorfälle, für die ein Handwerksbetrieb eine Rückstellung bilanzieren und somit seinen Steuerbilanzgewinn kleinrechnen kann. Typisch sind in Handwerksbetrieben folgende Rückstellungen: Rückstellungen Lohn-, Gehalts und Tantiemennachzahlungen Rückstellung für noch nicht genommene Urlaubstage der Arbeitnehmer Rückstellung für Abbruchverpflichtungen Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellung für öffentliche Anordnungen zur Erbringungen von Umweltschutzmaßnahmen Rückstellungen für Prozessrisiken Rückstellungen für bevorstehende Betriebsprüfungen (nicht Mehrsteuern, sondern Steuerberatungskosten, Mietkosten) Rückstellungen für Steuern nach Abschluss einer Betriebsprüfung (jeweils in der Bilanz des Jahres, für das die Steuern nachgezahlt werden müssen). Rückstellungen für Steuern aufgrund eines Fahndungsprüfung (erstmals im Jahr, in dem die Steuerhinterziehung aufgedeckt wurde) Praxis-Tipp: Bilden Sie Rückstellungen in Ihrer Bilanz, sollten Sie die Höhe stets mit Ihrem Steuerberater absprechen. Das ist deshalb ratsam, weil je nach Typ von Rückstellung besondere Spielregeln zu beachten sind. Insbesondere Rückstellungen, bei denen erst nach mehr als zwölf Monaten mit einer Zahlung zu rechnen ist, müssen Abzinsungen vorgenommen werden. © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung 3. Bildung einer Rückstellung nach dem Prinzip der Wertaufhellung Tatsachen, die für eine ungewisse Verbindlichkeit sprechen, müssen grundsätzlich bereits am Bilanzstichtag vorliegen. Doch eine Rückstellung ist selbst dann möglich, wenn dem Handwerker die Informationen für die Rückstellung am Bilanzstichtag noch nicht bekannt waren. Es genügt, wenn der Handwerker sie bis zur Bilanzaufstellung erkennt (sog. Wertaufhellung). Beispiel: Der Handwerk-Huber GmbH hat ihren Bilanzstichtag am 31. Dezember 2014. Ende Februar 2014 bei Bilanzaufstellung erfährt der Gesellschafter-Geschäftsführer Huber, dass in 2014 ein Schaden bei einem Kunden entstanden ist. Folge: Hier liegt eine werterhellende Tatsache vor. Zum 31. Dezember 2014 darf deshalb eine Rückstellung ausgewiesen werden. Fazit Bilanzieren Sie, sollten Sie bei Aufstellung der Bilanz das vergangene Geschäftsjahr Revue passieren lassen und nach Geschäftsvorfällen suchen, die in Folgejahren zu (ungeplanten) Ausgaben führen können. Es liegt also alleine an Ihnen, ob und in welcher Höhe Sie Ihren Gewinn mindern können. Der Steuerberater kann Hilfestellungen bei Bildung von Rückstellungen leisten, die finanziellen Verpflichtungen müsse jedoch Sie „ausgraben“. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 01. Juni 2015 © Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung: Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung · Gewerbestraße 2 · 86825 Bad Wörishofen · Telefon: 08247/354-117 · Holzmann Medien GmbH & Co. KG · Gewerbestraße 2 · 86825 Bad Wörishofen · HR Amtsgericht Memmingen HRA 5059 · Komplementär: Holzmann Verlag GmbH · HR Amtsgericht Memmingen HRA 5009 · Geschäftsführer: Alexander Holzmann © Copyright 2015 by Deutsche Handwerks Zeitung