Ihre Rechte und Ansprüche nach SGB II / XII Hartz IV / Grundsicherung
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Ihre Rechte und Ansprüche nach SGB II / XII Hartz IV / Grundsicherung
Ihre Rechte und Ansprüche nach SGB II / XII Hartz IV / Grundsicherung ___________________________ in der Optionskommune Kreis Düren ab 01.01.2015 06.03.2015 © V.R.Veithen 1 - Soziale Situation im Kreis Düren - Unterschiede SGB II / SGB XII - Regelsatz und ergänzende Leistungen - Kosten der Unterkunft - Einkommensfreibeträge SGB II - Leistungen zur Bildung und Teilhabe - Erbenhaftung - Verhalten bei 100 % Sanktion - Bedeutung des § 44 SGB X - Unverletzbarkeit der Wohnung Art. 13 GG - Termine Sprechstunde DIE LINKE 06.03.2015 © V.R.Veithen 2 - Soziale Situation im Kreis Düren - Unterschiede SGB II / SGB XII 06.03.2015 © V.R.Veithen 3 Der Kreis Düren ist in einer sozialen Schieflage. Die Verhältnisse im Kreis entsprechen den Zuständen in Ruhrgebietsstädten wie Gelsenkirchen und Recklinghausen. Dez 14 Leistungsbezieher Leistungsbezieher Leistungsbezieher SGB II einschl. SGB XII selbständig SGB XII in Heimen Kinder wohnend 22.718 3.374 1.031 Summe 27.123 % der Einwohner im Leistungsbezug SGB II/XII 10,50% Einwohner Kreis Düren 258.385 Dringend erforderlich ist die Schaffung und Förderung neuer Arbeitsplätze. Wir halten die Schaffung eines öffentlichen Beschäftigungssektors für unabdingbar. Dem Kreis stehen jährlich ca. 12 Mio. Euro für die Finanzierung von Maßnahmen, u.a. zur Korrektur der Arbeitslosenstatistik, zur Verfügung. Wir würden es befürworten, wenn diese Gelder zur Finanzierung eines öffentlichen Beschäftigungssektors verwendet würden, statt zur Existenzsicherung der Arbeitslosenindustrie. 06.03.2015 © V.R.Veithen 4 Wodurch zeichnet sich der Kreis Düren aus • Sozialticket für 15,00 Euro im Monat • Einen pensionierten Richter des Sozialgerichts als Ombudsmann für die Rechtskreise SGB II/XII • Eine kreiseigene Qualifizierungsgesellschaft mit hervorragenden Ausbildungs- und Vermittlungsergebnissen. (DGA = Dürener Gesellschaft zur Arbeitsförderung) • Beitragsfreiheit für alle in den 1. 3 Kindergartenjahren. 06.03.2015 © V.R.Veithen 5 Was ist in beiden Rechtskreisen gleich • • • • • Die Regelsätze Die Erstattung der Kosten der Unterkunft Die Mehrbedarfszuschläge Die Geltungsdauer eines Bescheids Ein bürokratisches System das schwer zu begreifen ist 06.03.2015 © V.R.Veithen 6 Wo sind die Unterschiede SGB II (Hartz IV) SGB XII (Grundsicherung) Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen 100,00 Euro pauschal oder nachgewiesene Werbungskosten Auf Antrag 30,00 Euro pauschal oder nachgewiesene Versicherungskosten. Zusatzfreibetrag bei Erwerbseinkommen bis 1200 Euro brutto 20 % von 900 Euro 10 % von 200 Euro 0,0 Euro Grundfreibetrag für Vermögen bis max. Freibetrag pro Lebensjahr 3.100,00 Euro Oder 150,00 Euro pro Lebensjahr 2.600,00 Euro Gravierender Unterschied: Bei SGB XII Grundsicherung können die Eltern und/oder die Kinder bei entsprechendem Vermögen oder Einkommen finanziell belastet werden. Die Grundsicherung ist der Nachfolger der alten Sozialhilfe. 06.03.2015 © V.R.Veithen 7 Vermögensfreibeträge SGB II /Hartz IV Grundfreibetrag = 3100,00 € oder 150,00 € pro Lebensjahr oder bei früher Selbständigen eine Lebensversicherung die als Rente im Alter ausgezahlt werden sollte. (Vergleichbar Rente Bund) Riester Verträge 1 PKW pro Mitglied (ab 18) der BG im Verkehrswert von max 7.500,00 € 1 Haus oder Wohnung in angemessener Größe SGB XII / Grundsicherung Grundfreibetrag = 2600,00 €. 1 PKW pro Mitglied (ab 18) der BG im Verkehrswert von max. 7500,00 € 1 Haus oder Wohnung in angemessener Größe Alle anderen Vermögenswerte oberhalb des Freibetrags verringern den Leistungsanspruch. 06.03.2015 © V.R.Veithen 8 Regelsatz und ergänzende Leistungen SGB II und SGB XII 06.03.2015 © V.R.Veithen 9 Regelbedarf und Warmwasserkosten ab 01.01.2014 Regelbedarfsstufe Regelbedarf WWZ 1 Erwachsener 399,00 € 9,18 € 2 Partner in einer BG 360,00 € 8,28 € Erwerbsfähige über 18 in einer BG und Erwerbsfähige unter 25 ohne Zustimmung bei den Eltern ausgezogen 320,00 € 7,36 € Erwerbsfähige unter 18 + Kind ab 14 302,00 € 4,23 € Kind 6 – 13 Jahre 267,00 € 3,20 € Kind bis 5 Jahre 234,00 € 1,87 € 06.03.2015 © V.R.Veithen 10 Die Zusammensetzung des Regelbedarfs ab 01.01.2015 Ausgaben für Erwachsene Nahrungsmittel alkoholfreie Getränke Kinder von Kinder von 6 bis 13 14 bis 18 141,65 € 86,96 € 107,27 € 136,88 € Bekleidung, Schuhe 33,52 € 34,47 € 37,02 € 41,07 € Wohnen, Energie, Wohnungsinstandhaltung 33,36 € 7,78 € 12,30 € 16,93 € Innenausstattung, Haushaltsgeräte und Haushaltsgegenstände 30,24 € 15,08 € 13,08 € 16,25 € Gesundheitspflege 17,16 € 6,73 € 5,50 € 7,24 € Verkehr 25,14 € 13,03 € 15,55 € 13,93 € Nachrichtenübermittlung 35,23 € 17,41 € 17,05 € 17,43 € Freizeit, Unterhaltung, Kultur 44,07 € 39,72 € 45,92 € 34,67 € Bildung 1,52 € 1,08 € 1,29 € 0,32 € Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 7,90 € 1,59 € 3,90 € 5,28 € 29,21 € 399,00 € 10,15 € 234,00 € 8,12 € 267,00 € 12,00 € 302,00 € Andere Waren und Dienstleistungen Summe: 06.03.2015 Kinder bis 5 © V.R.Veithen 11 Stromkosten und SGB II/XII Regelbedarf • Die Stromsperren bei Beziehern von Hartz IV nehmen zu. Die gestiegenen Kosten für Strom sind nicht im Regelbedarf komplett abgebildet. • Regelbedarf: • 1 Person 2 Erwachsene 2 Erwachsene 1 Kind (13 J) • 399,00 € 720,00 € 987,00 € (einschl. Kindergeld) • Darin enthaltene Kosten für Strom, Reparaturen, Wohnungsrenovierung • 33,36 € 60,18 € 72,48 € • Der Durchschnittsverbrauch für diese Personengruppe liegt bei: • 2256 kWh/a 3248 kWh/a 4246 kWh/a • Quelle Energieagentur NRW • Kosten pro Monat Stadtwerke Düren • 58,96 € 81,49 € 104,15 € 06.03.2015 © V.R.Veithen 12 • • Wir fordern, die Stromkosten aus dem Regelsatz komplett rauszunehmen und sie Systemgerecht den Kosten der Unterkunft zuzuordnen. Wenn die Stromkosten den Kosten der Unterkunft zugeschlagen werden, dann entfallen der Mehrbedarf für Warmwasser und die Pumpenpauschale bei Gasetagenheizung. Der Verwaltungsaufwand für diese beiden Zuschläge würde natürlich ebenfalls entfallen. Alternativ wäre eine Befreiung von der EEG Umlage bei Beziehern von Sozialleistungen (Hartz IV und Grundsicherung) für uns denkbar. • EEG Umlage = 6,17 ct kWh+ 19 % MwSt = 7,34 ct kWh • Da die Umstellung auf Erneuerbare Energien eine Volkswirtschaftliche Pflichtaufgabe ist, ist für uns auch statt der EEG Abgabe ein EEG Solidarzuschlag auf Einkommens- und Körperschaftssteuer vorstellbar. Vergleichbar dem Solidaritätszuschlag für den Wiederaufbau Ost. Das hätte auch den Vorteil, dass die, die von dieser Umstellung profitieren auch am meisten für die Umstellung zahlen. Die Diskussion über die Befreiung von großen Energieverbrauchern wäre damit erledigt, die Energiekosten für Krankenhäuser, gemeinnützigen sozialen Einrichtungen, Schulen und Kindergärten würden sinken, und damit auch der Zuschuss Bedarf. Es wäre gleichzeitig eine Entlastung der kommunalen Haushalte.. Es würde auch zu einer Entlastung der Mehrzahl der Rentnerinnen und Rentner führen und aller Beschäftigten mit geringem Einkommen. • 06.03.2015 © V.R.Veithen 13 Anspruch und Höhe der Gutscheine bei Sanktionen Höhe der Sanktion Gutschein Betrag Stand 2014 30 % 0,00 € 40 % 20,00 € 50 % 39,00 € 60 % 59,00 € 70 % 90,00 € 80 % 125,00 € 90 % 161,00 € 100 % 196,00 € Beantragung von Gutschein ist bei 100 % Sanktion besonders wichtig. Denn nur wenn Leistungen von der Behörde erbracht werden ist man auch krankenversichert. Auf jeden Fall gegen jede Sanktion Widerspruch einlegen. Gutscheine werden nur auf Antrag gewährt. Sind eine theoretische Ermessensentscheidung. Bei Ablehnung Widerspruch und Klage. 06.03.2015 © V.R.Veithen 14 Mehrbedarfszuschläge nach § 21 SGB II Für folgende Gruppen der Leistungsbezieher wird ein Mehrbedarf anerkannt und es werden Mehrbedarfszuschläge auf Antrag gezahlt. Fallgruppen In % vom Regelbedarf Erwerbsfähige Schwangere nach 12. Schwangerschaftswoche + 17 % Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern + 12 – 60 % je nach Anzahl und Alter der Kinder Nicht erwerbsfähige Gehbehinderte + 17 % Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen eine kostenintensive Ernährung benötigen + tatsächlich abgrenzbarer Mehraufwand, mindestens Krankenkostzulagen nach Empfehlungen Deutscher Verein Summe der nebeneinander möglichen Zuschläge darf 100 % der Regelleistung nicht überschreiten. 06.03.2015 © V.R.Veithen 15 Mehrbedarf Mehrbedarf für % Betrag in Euro Allein Erziehende mit einem Kind unter 7 Jahre 36 % 143,64 Allein Erziehende mit einem Kind über 7 Jahre 12 % 47,88 Allein Erziehende mit zwei Kinder unter 16 Jahre 36 % 143,64 Allein Erziehende mit zwei Kinder über 16 Jahre 24 % 95,76 Allein Erziehende mit zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre 36 % 143,64 Alleinerziehende mit vier Kinder unter 16 Jahre 48 % 191,52 Alleinerziehende mit fünf Kinder und mehr 60 % 239,40 Schwangere alleinstehend/mit Partner in einer BG 17 % 67,83/61,20 Behinderte, wenn sie an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen alleinstehend/mit Partner in einer BG 35 % 139,65 /126,00 06.03.2015 © V.R.Veithen 16 Unabweisbarer Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II Besonderer Mehrbedarf im Einzelfall, besteht wenn •Laufender Bedarf (nicht nur einmal im Bewilligungszeitraum) •Unabweisbarer Bedarf (keine Ansparung durch Mittelverschiebung) •Keine Eigen-/Partnerhilfe (aus Einkommen) •Keine Hilfe Dritter (vorrangige Ansprüche nach dem SGB oder gegen Verursacher des Mehrbedarfs) •Erheblicher Mehrbedarf (Einzelfallprüfung) Anwendungsfälle •Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts •Fahrtkosten, wenn Partner/Kind wegen Haft, Krankheit anderen Orts untergebracht ist •Kosten zur Gesundheitspflege, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden •Haushaltshilfe bei Pflegestufe 0 06.03.2015 © V.R.Veithen 17 Zusatzbedarfe nach § 24 Abs. 1, Abs. 3 SGB II Einmalsonderleistungen •Erstausstattung für Wohnung inkl. Haushaltsgeräte •Erstausstattung für Bekleidung inkl. Baby Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt •Eigenanteil an und Reparaturen von orthopädischen Schuhen •Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, soweit kein vorrangiger Anspruch gegen die Krankenkasse besteht. Die Form der Leistungen ist eine Ermessensentscheidung, es können sowohl Geldleistungen, als auch Sachleistungen gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf neue Gegenstände. 06.03.2015 © V.R.Veithen 18 Kosten der Unterkunft SGB II und SGB XII 06.03.2015 © V.R.Veithen 19 Personen Kosten der Unterkunft Kaltmiete und kalte Nebenkosten Größe in qm Netto Kaltmiete Kalte Nebenkosten Brutto Kaltmiete 1 50 235,00 € 84,00 € 319,00 € 2 65 298,50 € 109,20 € 407,70 € 3 80 351,00 € 134,40 € 485,40 € 4 95 388,00 € 159,60 € 547,60 € 5 110 449,00 € 184,80 € 633,80 € +1 15 61,20 € 25,20 € 86,40 € Achtung: Änderung der Angemessenheits Beurteilung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit wird die Brutto Kaltmiete als Nichtprüfungsgrenze betrachtet, nicht mehr die Nettokaltmiete. Für die Angemessenheit der Wohnung ist die Höhe der Bruttokaltmiete maßgebend und nicht die Größe. Eine Person kann auch eine 65qm Wohnung beziehen, wenn die Brutto Kaltmiete nicht höher als 319,00 € ist. 06.03.2015 © V.R.Veithen 20 Heizkosten nach Heizkostenspiegel GAS/ÖL/Strom Für Heizkosten gibt es entgegen der allgemeinen Auffassung ebenfalls eine Obergrenze. Diese Obergrenze ist der Höchstwert des Heizkostenspiegels des Deutschen Mietervereins. Das BSG hat in mehreren Urteilen diese Vorgehensweise bereits bestätigt. Die Anerkennung höherer Heizkosten ist nur mit umfassender Begründung und Gutachten möglich. Der Heizkostenspiegel definiert den Höchstwert über den Verbrauch in kWh je qm und Jahr. Je nach Objektgröße sind dies zwischen 205 und 217 kWh. Daraus errechnet sich mit dem aktuellen Ölpreis/Gas/Strompreis der Höchstbetrag für die Übernahme der Heizungskosten. 06.03.2015 © V.R.Veithen 21 Quelle Handlungsanweisung des Jobcenter Kreis Düren zu Heizkostenabrechnung 06.03.2015 © V.R.Veithen 22 Kostenerstattung für Pumpenstrom bei Gasetagenheizung und Einfamilienhaus Im Einfamilienhaus und in vielen Mietwohnungen besteht Anspruch auf die Übernahme von Stromkosten für die Elektrische Pumpe der Heizung. Gasetagenheizungen haben genau wie normale Heizungen eine elektrisch betriebene Pumpe die das Heizungswasser in die Heizkörper schickt. Der Strom den diese Pumpe braucht muss lt. Entscheidung diverser Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts als Kosten der Heizung vom Jobcenter bezahlt werden. Das BSG hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Mietrecht als Pauschale 5 % der Kosten für das Heizmaterial (GAS/ÖL) festgesetzt. 06.03.2015 © V.R.Veithen 23 Einkommensfreibeträge SGB II Bei der Grundsicherung (SGB XII) gibt es keine Einkommensfreibeträge die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. 06.03.2015 © V.R.Veithen 24 Berechnung der Einkommensfreibeträge Kindergeld Bei Kindern unter 18 Jahren wird das Kindergeld in voller Höhe als Einkommen angerechnet. Bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr wird ein Versicherungsfreibetrag von 30,00 € in Anrechnung gebracht. Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 450,00 Euro Job Grundfreibetrag (Werbungskosten) = 100,00 € Für das den Grundfreibetrag übersteigende Einkommen wird ein Freibetrag von 20% angerechnet. So dass bei 450,00 € Lohn ein Freibetrag von 170,00 € Angesetzt wird und 280,00 € mit der Hartz IV Leistung verrechnet werden. 06.03.2015 © V.R.Veithen 25 Berechnung der Einkommensfreibeträge Einkommen über 450,00 Euro Der Grundfreibetrag beträgt ebenfalls 100,00 €. Wenn die tatsächlichen Werbungskosten (Fahrtkosten) höher als 100,00 € sind müssen diese als Grundfreibetrag auf Antrag eingesetzt werden. Der Grundfreibetrag von 100,00 € setzt sich wie folgt zusammen: Versicherungspauschale 30,00 € Werbungskosten 15,33 € Fahrtkosten 54,67 € 54,67 entsprechen bei 20 Arbeitstagen einer einfachen Wegstrecke von 13,7 km. 1 km mehr erhöht den Freibetrag bereits um 4,00 €. (=0,20 €/km einfache Wegstrecke) Der Freibetrag errechnet sich immer vom Bruttoeinkommen. Siehe Beispielrechnung 06.03.2015 © V.R.Veithen 26 Berechnungsbeispiel: Bedarfsgemeinschaft Eltern + 1-jähriges Kind 1 Elternteil Vollbeschäftigung mit Mindestlohn von 8,50 € Einfache Entfernung zur Arbeitsstätte 25 km mit Grundfreibetrag Brutto einkommen mit erhöhtem Freibetrag 1.450,00 € 1.450,00 € 100,00 € 100,00 € - € 50,33 € 20 % Freibetrag 180,00 € 180,00 € 10 % Freibetrag 20,00 € 20,00 € 300,00 € 350,33 € Grundfreibetrag erhöhte Fahrtkosten Gesamt Freibetrag 06.03.2015 © V.R.Veithen 27 Netto Einkommen 1.153,00 € 1.153,00 € Gesamt Freibetrag 300,00 € 350,33 € anrechenbares Einkommen 853,00 € 802,67 € Kindergeld 184,00 € 184,00 € 1.037,00 € 986,67 € Gesamt anrechenbar Berechnung SGB II Leistungsanspruch auf der Grundlage der Höchstwerte der KdU Miete 485,40 € 485,40 € Heizung 122,00 € 122,00 € Regelbedarf 954,00 € 954,00 € Gesamt Anspruch 1.561,40 € 1.561,40 € anrechenbares Einkommen 1.037,00 € 986,67 € 524,40 € 574,73 € Auszahlung SGB II Leistung 06.03.2015 © V.R.Veithen 28 Leistungen zur Bildung und Teilhabe 06.03.2015 © V.R.Veithen 29 Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28, 29, 77 SGBII; § 5a Alg II-VO Anspruch haben: • Leistungsbezieher nach SGB II (Hartz IV) • Leistungsbezieher nach SGB XII (Grundsicherung) • Bezieher von Wohngeld • Bezieher von Kinderzuschlag Altersgrenzen: Bis zum 25. Geburtstag Bedarfe zur Bildung für Kinder, jugendliche und junge Erwachsene die eine allgemeinbildende Schule besuchen. Bis zum 18. Geburtstag Bedarfe zur Teilhabe am kulturellen Leben für Kinder und jugendliche. 06.03.2015 © V.R.Veithen 30 Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28, 29, 77 SGBII; § 5a Alg II-VO Folgende Kosten werden übernommen: • Nachhilfeunterricht • Schulbedarf von jährlich 100 € (70,00 € im August und 30,00 € im Februar) Bezieher von Grundsicherung, Wohngeld und Kinderzuschlag müssen das Schulpaket beantragen. Bezieher von ALG II erhalten das Schulpaket automatisch. • Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, auch für KiTa und Vorschule. • Schulwegkosten wenn kein Anspruch auf Schülerbeförderung und Schulweg ohne Transport zu weit/gefährlich ist. • Mittagessen in KiTa Schule und Hort. Eigenbeteiligung von 1,00 € pro Mittagessen. • 10 € monatlich für Kultur und Freizeitaktivitäten. 06.03.2015 © V.R.Veithen 31 - Erbenhaftung - Verhalten bei 100 % Sanktion - Bedeutung des § 44 SGB X - Unverletzbarkeit der Wohnung - Termine Sprechstunde DIE LINKE 06.03.2015 © V.R.Veithen 32 § 35 Erbenhaftung (1) Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt. (2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen, 1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15 500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat, 2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die die Leistungen empfangen hat. § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß. 06.03.2015 © V.R.Veithen 33 Drohende Wohnungslosigkeit bei 100 % Sanktion Wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer 100 % Sanktion belegt wird, wird auch die Miete nicht gezahlt. Das führt zu Mietrückständen, Verzugszinsen, evtl. zur Wohnungskündigung. Daher sofort einer 100 % Sanktion widersprechen und zusätzlich die Fortzahlung der vollen Miete an die anderen BG Mitglieder fordern. Wenn dies abgelehnt wird, Klage über einen Anwalt beim Sozialgericht einreichen. Wir vermitteln gerne einen engagierten und kompetenten Anwalt. 06.03.2015 © V.R.Veithen 34 Bedeutung des § 44 SGB X § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsvorschrift können auch bestandskräftige Bescheide angefochten werden und der komplette Rechtsweg (Widerspruch/Klage beim Sozialgericht usw.) wird eröffnet. 06.03.2015 © V.R.Veithen 35 Vager Verdacht reicht nicht für Hausbesuch Ein vager Verdacht auf falsche Angaben reicht für einen Hausbesuch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II nicht aus. Die Verweigerung eines Besuchs ist folglich kein Grund, Hartz IV-Leistungen zu streichen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes Gut (Artikel 13 Grundgesetz). Es ist nicht hinnehmbar, dass Mitarbeiter des JobCenter sich anmaßen, Schränke von Leistungsempfängern zu durchwühlen und Lebensmittelvorräte bzw. Getränkebestände zu kontrollieren. Die Mitarbeiter des JobCenter können zwar zum Hilfeempfänger kommen, jedoch nur nach vorheriger Terminabsprache. Wenn das Amt einfach so kommt, sofort ablehnen, um einen neuen Termin bitten, mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und vom JobCenter geduldet werden Muss. 06.03.2015 © V.R.Veithen 36 Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zu Hausbesuchen 2.1 Hausbesuche - Hausbesuche sind nur in besonders begründeten Fällen zulässig (Beachtung der Verhältnismäßigkeit) - Die konkreten Gründe für einen Hausbesuch sind in der Akte zu vermerken. - Hausbesuche sind grundsätzlich im Vorfeld anzukündigen, es sei denn, die Ankündigung würde den Zweck des Hausbesuchs vereiteln. - Aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach § 13 Grundgesetz hat der Betroffene das Recht, dem Außendienstmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung zu verweigern; über dieses Recht und die Folgen der Verweigerung ist er zu belehren. Der Betroffene darf nicht durch Vorspiegeln falscher Tatsachen unter Druck gesetzt werden. Der Betroffene entscheidet selbständig ob er den Mitarbeitern Zutritt gewährt oder nicht. - Wegen der Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als solcher ist es nicht möglich, einen Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen, da für Hausbesuche keine Mitwirkungspflicht im Rahmen des § 60 SGB I besteht. 06.03.2015 © V.R.Veithen 37 Auszug aus den Durchführungshinweisen der Agentur für Arbeit zu Hausbesuchen 2.1 Hausbesuche - Der Betroffene hat das Recht während des Hausbesuchs Einsicht in das Prüfprotokoll zu nehmen. - Eine routinemäßige Durchsicht der Schränke ist nicht zulässig. Wir weisen nochmals ausdrücklich auf § 13 SGB X hin. Wenn der Außendienst unangemeldet bei Ihnen auftaucht, lehnen Sie den Zutritt zur Wohnung ab, vereinbaren einen neuen Termin und sorgen dafür, dass bei diesem Termin ein Zeuge anwesend ist. Wahren Sie Ihre Rechte: Verlangen Sie Einsicht in den Prüfauftrag und anschließend in das Prüfprotokoll. Falls der Besucher mit der Drohung von Zahlungseinstellung oder anderen Repressalien versucht den Besuch zu erzwingen, lassen Sie sich nicht einschüchtern. Erstatten Sie Strafanzeige wegen Nötigung. Wenn der Außendienstmitarbeiter in Ihren Schränken wühlen will, lehnen Sie das ab. Tut er es trotzdem, dann fordern Sie ihn auf die Wohnung zu verlassen. Geht er nicht, erstatten Sie Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch. 06.03.2015 © V.R.Veithen 38 Bürozeiten: ohne Terminvereinbarung: Dienstag und Donnerstag von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr mit Terminvereibarung: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag ab 14:30 Uhr Telefon: 02421 813 76 99 02421 22 23 32 Mail: valentin@veithen.com Büro: Kreisverwaltung Düren Haus A Zimmer 163 Stadtverwaltung Düren 06.03.2015 © V.R.Veithen 39 Wir sind für Sie da. Nicht nur vor Wahlen, sondern das ganze Jahr. Mit Informationen, Sprechstunden und Beratung. v.i.S.d.P.G. Valentin Veithen www.dielinke-dueren.de 06.03.2015 © V.R.Veithen Kontakt Mobil: 0170 813 76 99 Email: valentin@veithen.com FAX: 02421 99 45 830 40