HuV-3-Haftung-Rechtsfolgen
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HuV-3-Haftung-Rechtsfolgen
Haftung und Verantwortung im Arbeitsschutz Wer? - Wie? - Rechtsfolgen! 26.10.2010 Aus Aus folgende folgende Rechtsgebieten Rechtsgebieten können sich Rechtsfolgen können sich Rechtsfolgen ergeben: ergeben: - Strafrecht Geldstrafe,Freiheitsstrafe - Zivilrecht Schadensersatz, Regress - Ordnungswidrigkeit Geldbuße - Arbeitsrecht Kündigung 26.10.2010 Seite 2 1 Strafrechtliche Folgen Für Füreine einestrafrechtliche strafrechtlicheWürdigung Würdigungsind sind verschiedene Voraussetzungen verschiedene Voraussetzungen zwingend zwingenderforderlich erforderlich -- ein einUnfall Unfallführt führtzu zueiner einerVerletzung Verletzungoder oderTod Tod --der derUnfall Unfallwurde wurdedurch durcheine einerechtswidrige rechtswidrigeHandlung Handlung eines Anderen verursacht (durch eines Anderen verursacht (durchTUN TUNoder oderUNTERLASSEN) UNTERLASSEN) --die dierechtswidrige rechtswidrigeHandlung Handlungerfolgte erfolgteschuldhaft schuldhaft (fahrlässig (fahrlässigoder odervorsätzlich) vorsätzlich) 26.10.2010 Seite 3 26.10.2010 Seite 4 2 26.10.2010 Seite 5 Unterlassene Hilfeleistung 26.10.2010 Seite 6 3 Strafrechtliche Folgen Für Füreine einestrafrechtliche strafrechtlicheWürdigung Würdigungsind sind verschiedene Voraussetzungen verschiedene Voraussetzungen zwingend zwingenderforderlich erforderlich Ein Einrechtswidriges rechtswidrigesTun Tunwird wirdauch auchals alsdas dasUnterlassen Unterlasseneiner einer gebotenen Handlung verstanden. Voraussetzung ist, dass gebotenen Handlung verstanden. Voraussetzung ist, dass der derVerantwortliche Verantwortlicheaufgrund aufgrundeiner einerGarantenstellung Garantenstellungtätig tätig hätte hättewerden werdenmüssen. müssen. 26.10.2010 Seite 7 Strafrechtliche Folgen Für Füreine einestrafrechtliche strafrechtlicheWürdigung Würdigungsind sind verschiedene Voraussetzungen verschiedene Voraussetzungen zwingend zwingenderforderlich erforderlich Eine EineGarantenstellung Garantenstellungergibt ergibtsich sichz.B. z.B.aus ausRechtsvorschriften Rechtsvorschriften wie dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, wie dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz,BGB BGB und undauch auchaus ausden denUnfallverhütungsvorschriften Unfallverhütungsvorschriften oder oderaus auseiner einerauf auf andere andereWeise Weiseübernommene übernommeneAufgabe, Aufgabe, z.B. Linienvorgesetzter, durch Pflichtenübertragung z.B. Linienvorgesetzter, durch Pflichtenübertragung oder oderaus auseiner einerbesonderen besonderenQualifikation Qualifikationheraus, heraus, z.B. Presseneinrichter, Elektrofachkraft, z.B. Presseneinrichter, Elektrofachkraft,usw. usw. 26.10.2010 Seite 8 4 Strafrechtliche Folgen Verschulden Verschulden Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Fahrlässig Fahrlässighandelt, handelt, wer werdie diegebotene geboteneSorgfalt Sorgfaltaußer außeracht acht lässt, ob bewusst oder unbewusst ist hierbei unerheblich. lässt, ob bewusst oder unbewusst ist hierbei unerheblich. (Unwissenheit (Unwissenheitschützt schütztvor vorStrafe Strafenicht!) nicht!) Bedingter Vorsatz Bedingter Vorsatz Bedingt Bedingtvorsätzlich vorsätzlichhandelt, handelt, wer werden denEintritt Eintritteines einesUnfalles Unfallesfür für möglich hält und dieses billigend in Kauf nimmt. möglich hält und dieses billigend in Kauf nimmt. Vorsatz Vorsatz Vorsätzlich Vorsätzlichhandelt, handelt, wer wer die dieFolgen Folgenseines seinesHandelns Handelnskennt kennt und diese Folgen bewusst herbeiführt. und diese Folgen bewusst herbeiführt. 26.10.2010 Strafgesetzbuch Seite 9 §§ Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch (StGB) (StGB) §§222 222Fahrlässige FahrlässigeTötung Tötung Wer Werdurch durchFahrlässigkeit Fahrlässigkeitden denTod Todeines einesMenschen Menschen verursacht, verursacht, wird wirdmit mitFreiheitsstrafe Freiheitsstrafebis biszu zufünf fünfJahren Jahrenoder oder mit Geldstrafe bestraft. mit Geldstrafe bestraft. §§230 230Fahrlässige FahrlässigeKörperverletzung Körperverletzung Wer Werdurch durchFahrlässigkeit Fahrlässigkeitdie dieKörperverletzung Körperverletzungeines eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zudrei drei Jahren Jahrenoder odermit mitGeldstrafe Geldstrafebestraft. bestraft. 26.10.2010 Seite 10 5 Baugefährdung (1) Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch §§319 319Baugefährdung Baugefährdung (1) (1)Wer Werbei beider derPlanung, Planung,Leitung Leitungoder oderAusführung Ausführungeines eines Baues Bauesoder oderdes desAbbruchs Abbruchseines einesBauwerkes Bauwerkesgegen gegendie die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößtund und dadurch dadurchLeib Leiboder oderLeben Lebeneines einesanderen anderenMenschen Menschen gefährdet, gefährdet,wird wirdmit miteiner einerFreiheitsstrafe Freiheitsstrafebis biszu zufünf fünfJahren Jahren oder odermit mitGeldstrafe Geldstrafebestraft. bestraft. 26.10.2010 Seite 11 Baugefährdung (2) Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch §§319 319Baugefährdung Baugefährdung (2) Ebenso (2) Ebensowird wirdbestraft, bestraft,wer werin inAusübung Ausübungeines eines Berufs Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oderAusführung Ausführung eines einesVorhabens, Vorhabens,technische technischeEinrichtungen Einrichtungenin inein einBauwerk Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieserzu zu ändern, ändern,gegen gegendie dieallgemein allgemeinanerkannten anerkanntenRegeln Regelnder der Technik Technikverstößt verstößt und unddadurch dadurchLeib Leiboder oderLeben Lebeneines eines anderen anderenMenschen Menschengefährdet. gefährdet. 26.10.2010 Seite 12 6 Baugefährdung (3) Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch §§319 319Baugefährdung Baugefährdung (3) (3)Wer Werdie dieGefahr Gefahrfahrlässig fahrlässigverursacht, verursacht, wird wirdmit mitFreiFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe heitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafebestraft. bestraft. (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig (4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt handeltund unddie dieGefahr Gefahrfahrlässig fahrlässigverursacht, verursacht,wird wirdmit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. bestraft. 26.10.2010 Seite 13 Urteile 1 Urteile Urteilein inStrafverfahren Strafverfahren Sachverhalt:Ein Sachverhalt:Einaushilfsweise aushilfsweisebeschäftigter beschäftigter16jähriger 16jährigerSchüler Schüler verunglückte tödlich beim Führen eines Gabelstaplers. verunglückte tödlich beim Führen eines Gabelstaplers. Feststellung:Der Feststellung:DerBetriebsleiter Betriebsleiterhätte hätteeinen einennicht nichtausgebildeten, ausgebildeten, noch nochnicht nicht18 18Jahre Jahrealten, alten,Beschäftigten Beschäftigtennicht nichtmit mitdem demFühren Führendes des Gabelstaplers beauftragen dürfen (UVV"Flurförder-zeuge"). Gabelstaplers beauftragen dürfen (UVV"Flurförder-zeuge"). Urteil:Der Urteil:DerBetriebsleiter Betriebsleiter wurde wurdewegen wegenfahrlässiger fahrlässigerTötung Tötungzu zu66 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zur Zahlung einer Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldauflage Geldauflagevon vonEUR EUR3000 3000verurteilt. verurteilt. 26.10.2010 Seite 14 7 Urteile 2 Sachverhalt:Beim Sachverhalt:Beim Abbiegen Abbiegenvon voneiner einerbreiten breitenFahrstraße Fahrstraßein ineine eine schmale Durchfahrt lenkte der Fahrer den Gabelstapler zu weit schmale Durchfahrt lenkte der Fahrer den Gabelstapler zu weit nach nachlinks, links,so sodass dasser ereinen einendort dortgehenden gehendenBetriebsangehörigen Betriebsangehörigen gegen die Wand drückte und schwer gegen die Wand drückte und schwerverletzte. verletzte. Feststellung:Der Feststellung:DerFahrer Fahrerhatte hattedie dieörtlichen örtlichenGegebenheiten Gegebenheitennicht nicht ausreichend ausreichendberücksichtig berücksichtig und undnicht nichtgenügend genügendauf aufden denFußgängerFußgängerverkehr verkehrgeachtet geachtet(UVV (UVV"Flurförderzeuge"). "Flurförderzeuge"). Urteil:Der Urteil:DerGabelstaplerfahrer Gabelstaplerfahrerwurde wurdewegen wegenfahrlässiger fahrlässiger Körperverletzung zu Körperverletzung zu einer einerGeldstrafe Geldstrafevon vonEUR EUR450 450verurteilt. verurteilt. 26.10.2010 Seite 15 Urteile 3 Sachverhalt:Trotz Sachverhalt:TrotzAnordnung Anordnungdes desTechnischen TechnischenAufsichtsbeamten Aufsichtsbeamten hatten zwei Fabrikanten es unterlassen, Exzenterpressen hatten zwei Fabrikanten es unterlassen, Exzenterpressenden den Sicherheitsbestimmungen Sicherheitsbestimmungender derUVV UVV"Exzenter"Exzenter-und undverwandte verwandte Pressen" Pressen"anzupassen. anzupassen.Auf Aufdiese dieseUnterlassung Unterlassungwaren warendrei dreiUnfälle Unfälle innerhalb von zwei Monaten zurückzuführen. innerhalb von zwei Monaten zurückzuführen. Feststellung: Feststellung:An Anden denPressenwerkzeugen Pressenwerkzeugenwaren warenQuetschQuetsch-und und Scherstellen nicht ausreichend gesichert. Es war unerheblich, Scherstellen nicht ausreichend gesichert. Es war unerheblich,dass dass Unachtsamkeit Unachtsamkeitder derBeschäftigten Beschäftigtenmitursächlich mitursächlichwar war(UVV (UVV-ExzenterExzenter-und undverwandte verwandtePressen"). Pressen"). Urteil: Urteil:Die Diebeiden beidenFabrikanten Fabrikantenwurden wurdenwegen wegenfahrlässiger fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährungund undeiner einer Geldstrafe verurteilt. Geldstrafe verurteilt. 26.10.2010 Seite 16 8 Urteile 4 Sachverhalt: Sachverhalt:Ein EinMalerlehrling Malerlehrlingstürzte stürztevon voneinem einem Hausdach, Hausdach,weil weil er nicht ordnungsgemäß mit einem Sicherheitsgurt gesichert war. er nicht ordnungsgemäß mit einem Sicherheitsgurt gesichert war. Feststellung: Feststellung:Der DerMeister Meisterhätte hättesich sichselbst selbstum umden den Auszubildenden Auszubildendenkümmern kümmernund undfür fürseine seineSicherheit Sicherheitsorgen sorgenmüssen. müssen. Der Geselle hätte nicht zulassen dürfen, dass der Auszubildende Der Geselle hätte nicht zulassen dürfen, dass der Auszubildende ohne ohneSicherheitsgurt Sicherheitsgurtarbeitet arbeitet(UVV (UVV"Bauarbeiten"). "Bauarbeiten"). Urteil: Der Handwerksmeister und der Urteil: Der Handwerksmeister und derGeselle Gesellewurden wurdenwegen wegen fahrlässiger fahrlässigerTötung Tötungzu zueiner einerGeldstrafe Geldstrafeverurteilt. verurteilt. 26.10.2010 Seite 17 Urteile Anmerkung: Anmerkung: Die DieFolgen Folgeneiner einerstrafrechtlichen strafrechtlichenVerurteilung Verurteilungtreffen treffenden denVerurVerurteilten teiltenimmer immerpersönlich; persönlich;gegen gegenGeldstrafen Geldstrafenund undFreiheitsstrafen Freiheitsstrafen gibt gibtes eskeine keineVersicherung. Versicherung. 26.10.2010 Seite 18 9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitengesetz Ordnungswidrigkeitengesetz Das DasOrdnungswidrigkeitengesetz Ordnungswidrigkeitengesetzhat hathat hatdie dieAufgabe, Aufgabe,Verstöße Verstöße gegen Gemeinschaftsregeln zu ahnden bzw. deren Einhaltung gegen Gemeinschaftsregeln zu ahnden bzw. deren Einhaltung sicherzustellen. sicherzustellen.Es Esist istunerheblich unerheblichob obes esdurch durchden denVerstoß Verstoßzu zu einem einem Unfall Unfallgekommen gekommenist istoder odernicht. nicht. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrigkeitenkönnen könnenin inverschiedenen verschiedenenbereichen bereichen begangen begangenwerden, werden,z. z.B. B.im: im: ••Straßenverkehr Straßenverkehr(Verstoß (Verstoßgegen gegenStVO) StVO) ••Baurecht Baurecht(Verstoß (Verstoßgegen gegenLBO) LBO) ••Arbeitsschutz Arbeitsschutz(Verstoß (Verstoßgegen gegenUVV UVV Geldbuße Geldbußebis bisEUR EUR10.000,10.000,26.10.2010 Seite 19 Arbeitsrecht Arbeitsrechtliche Arbeitsrechtliche Konsequenzen Konsequenzen Die DieEinhaltung Einhaltungder derArbeitsschutzvorschriften Arbeitsschutzvorschriftengehört gehörtzu zuden den arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers. arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers.Aus Aus der derNichteinhaltung Nichteinhaltungkönnen können(müssen) (müssen)sich sichfolgende folgende Konsequenzen Konsequenzenergeben: ergeben: •• mündliche mündlicheVerwarnung Verwarnung •• Abmahnung Abmahnung •• schriftlicher schriftlicherVerweis Verweis •• Versetzung Versetzungauf auf einen einenanderen anderenArbeitsplatz Arbeitsplatz •• innerbetriebliche Geldbuße innerbetriebliche Geldbuße •• ordentliche ordentlicheKündigung Kündigung •• außerordentliche außerordentliche(fristlose)Kündigung (fristlose)Kündigung 26.10.2010 Seite 20 10 26.10.2010 Seite 21 Zivilrecht Schadensersatzprinzip Schadensersatzprinzip Nach Nachdem dem allgemeinen allgemeinenSchadensersatzprinzip Schadensersatzprinzipmuss mussjeder, jeder,der der einem einem anderen anderenschuldhaft schuldhaftschädigt, schädigt,die diefinanziellen finanziellenFolgen Folgentratragen. gen.Der DerSchädiger Schädigerist istzu zuErsatz Ersatzvon vonKörperKörper-und undSachschäden Sachschäden verpflichtet verpflichtet (§823 (§823BGB). BGB). 26.10.2010 Seite 22 11 Zivilrecht Regreß Regreß (Schadensersatzprinzip) (Schadensersatzprinzip) Sonderfall SonderfallArbeitsunfall: Arbeitsunfall: •• Bei BeiArbeitsunfällen Arbeitsunfällenwird wirddas dasSchadensersatzprinzip Schadensersatzprinzipdes desBGB BGB durch Sonderregelungen des Unfallversicherungsrechts durch Sonderregelungen des Unfallversicherungsrechts (SGB) (SGB)zum zumTeil Teilabgelöst. abgelöst.Die Diegesetzliche gesetzlicheUnfallversicherung Unfallversicherung Körperschaden und deren (z.B. BG) tritt für den (z.B. BG) tritt für den Körperschaden und derenFolgen Folgenein. ein. •• Entstandene EntstandeneSachschäden Sachschädenwerden werdennicht nichtentschädigt. entschädigt. •• Ein EinSchmerzensgeldanspruch Schmerzensgeldanspruchgegenüber gegenüberdem demSchädiger Schädiger besteht nicht. besteht nicht. •• Bei Beigrob grobfahrlässigen fahrlässigenoder odervorsätzlichen vorsätzlichenVerschulden Verschuldenkann kann Regress der Unfallverursacher durch die BG in der Unfallverursacher durch die BG in Regressgenommen genommen werden. werden. 26.10.2010 Zivilrecht Seite 23 Regreß Regreß (Schadensersatzprinzip) (Schadensersatzprinzip) •• Die DieBerufsgenossenschaft Berufsgenossenschafthat hatdie dieMöglichkeit Möglichkeitbei beigrobfahrläsgrobfahrlässigen sigenund undvorsätzlichen vorsätzlichenVerstößen VerstößenErsatzansprüche Ersatzansprücheggü. ggü.dem dem Verursacher geltend zu machen. Verursacher geltend zu machen. •• Die DieGrundlage Grundlageliegt liegthier hier im im §§110 110SGB SGBVII. VII.Hier Hierwerden werden Ansprüche geltend gemacht, die innerhalb des Ansprüche geltend gemacht, die innerhalb desBetriebes Betriebes verursacht verursacht werden. werden. 26.10.2010 Seite 24 12 Zivilrecht Schadensersatz Schadensersatz Sonderfall SonderfallUnfall Unfallmit mitBetriebsfremden: Betriebsfremden: •• Arbeitsunfälle Arbeitsunfälledie dieBetriebsfremde Betriebsfremdeerleiden, erleiden, werden werdenvon vonder der Berufsgenossenschaft entschädigt, bei der die BetriebsBerufsgenossenschaft entschädigt, bei der die Betriebsfremden fremdenversichert versichertsind. sind.Der DerSchadensersatzanspruch Schadensersatzanspruchgeht geht auf diese BG über. Die BG hat deshalb einen Anspruch auf diese BG über. Die BG hat deshalb einen Anspruchgegen gegen den denSchädiger Schädiger(bereits (bereitsbei beieinfacher einfacherFahrlässigkeit) Fahrlässigkeit)lt. lt.BGB BGB •• Der DerGeschädigte Geschädigtekann kannweitergehende weitergehendeAnsprüche Ansprüche(z.B. (z.B. Schmerzensgeld) an den Schädiger stellen. Schmerzensgeld) an den Schädiger stellen. 26.10.2010 Seite 25 Zivilrecht Verschulden Verschulden Im ImZivilrecht Zivilrecht wird wirdim im Gegensatz Gegensatzzum zum Strafrecht Strafrechtzwischen zwischen einfacher einfacherund undgrober groberFahrlässigkeit Fahrlässigkeitunterschieden unterschieden Fahrlässigkeit Fahrlässigkeit Fahrlässig Fahrlässighandelt, handelt, wer werdie diegebotene geboteneSorgfalt Sorgfaltaußer außeracht acht lässt, lässt,ob obbewusst bewusstoder oderunbewusst unbewusstist isthierbei hierbeiunerheblich. unerheblich. (Unwissenheit (Unwissenheitschützt schütztvor vorStrafe Strafenicht!) nicht!) 26.10.2010 Seite 26 13 Zivilrecht Verschulden Verschulden Grobe GrobeFahrlässigkeit Fahrlässigkeit die dieerforderliche erforderlicheSorgfalt Sorgfalt„in „inbesonders besondersschwerem schwerem Maß Maßververletzt“ wurde, also eine „besonders krasse und schlechthin letzt“ wurde, also eine „besonders krasse und schlechthinununentschuldbare entschuldbarePflichtverletzung Pflichtverletzung[…], […],die diedas dasgewöhnliche gewöhnliche[…] […] Maß Maßerheblich erheblichübersteigt“ übersteigt“vorliegt vorliegt (BGH (BGHNJW NJW 1988, 1988,1265); 1265); die dieerforderliche erforderlicheSorgfalt Sorgfalt„in „inungewöhnlich ungewöhnlichhohem hohem Maße“ Maße“ verletzt, „d. h. einfachste, ganz nahe liegende verletzt, „d. h. einfachste, ganz nahe liegendeÜberlegungen Überlegungen nicht nichtangestellt angestelltund undnicht nichteinmal einmaldas dasbeachtet beachtethat, hat,was wasim im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“ (BGH gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“ (BGHNJW NJW 1992, 3255); 1992, 3255); 26.10.2010 Seite 27 26.10.2010 Seite 28 14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Alfons Holtgreve Technische Aufsicht und Beratung BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Präventionszentrum Braunschweig Lessingplatz 14 38100 Braunschweig Tel.: 0531/47 17 16 20 mobil: 0163/3 61 58 24 e-mail: holtgreve.alfons@bgetem.de 26.10.2010 Seite 29 15