HuV-3-Haftung-Rechtsfolgen

Transcription

HuV-3-Haftung-Rechtsfolgen
Haftung und Verantwortung
im Arbeitsschutz
Wer? - Wie? - Rechtsfolgen!
26.10.2010
Aus
Aus folgende
folgende Rechtsgebieten
Rechtsgebieten
können
sich
Rechtsfolgen
können sich Rechtsfolgen ergeben:
ergeben:
- Strafrecht
Geldstrafe,Freiheitsstrafe
- Zivilrecht
Schadensersatz, Regress
- Ordnungswidrigkeit
Geldbuße
- Arbeitsrecht
Kündigung
26.10.2010
Seite 2
1
Strafrechtliche Folgen
Für
Füreine
einestrafrechtliche
strafrechtlicheWürdigung
Würdigungsind
sind
verschiedene
Voraussetzungen
verschiedene Voraussetzungen
zwingend
zwingenderforderlich
erforderlich
-- ein
einUnfall
Unfallführt
führtzu
zueiner
einerVerletzung
Verletzungoder
oderTod
Tod
--der
derUnfall
Unfallwurde
wurdedurch
durcheine
einerechtswidrige
rechtswidrigeHandlung
Handlung
eines
Anderen
verursacht
(durch
eines Anderen verursacht (durchTUN
TUNoder
oderUNTERLASSEN)
UNTERLASSEN)
--die
dierechtswidrige
rechtswidrigeHandlung
Handlungerfolgte
erfolgteschuldhaft
schuldhaft
(fahrlässig
(fahrlässigoder
odervorsätzlich)
vorsätzlich)
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26.10.2010
Seite 4
2
26.10.2010
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Unterlassene
Hilfeleistung
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Seite 6
3
Strafrechtliche Folgen
Für
Füreine
einestrafrechtliche
strafrechtlicheWürdigung
Würdigungsind
sind
verschiedene
Voraussetzungen
verschiedene Voraussetzungen
zwingend
zwingenderforderlich
erforderlich
Ein
Einrechtswidriges
rechtswidrigesTun
Tunwird
wirdauch
auchals
alsdas
dasUnterlassen
Unterlasseneiner
einer
gebotenen
Handlung
verstanden.
Voraussetzung
ist,
dass
gebotenen Handlung verstanden. Voraussetzung ist, dass
der
derVerantwortliche
Verantwortlicheaufgrund
aufgrundeiner
einerGarantenstellung
Garantenstellungtätig
tätig
hätte
hättewerden
werdenmüssen.
müssen.
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Strafrechtliche Folgen
Für
Füreine
einestrafrechtliche
strafrechtlicheWürdigung
Würdigungsind
sind
verschiedene
Voraussetzungen
verschiedene Voraussetzungen
zwingend
zwingenderforderlich
erforderlich
Eine
EineGarantenstellung
Garantenstellungergibt
ergibtsich
sichz.B.
z.B.aus
ausRechtsvorschriften
Rechtsvorschriften
wie
dem
Arbeitsschutzgesetz,
Arbeitssicherheitsgesetz,
wie dem Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz,BGB
BGB
und
undauch
auchaus
ausden
denUnfallverhütungsvorschriften
Unfallverhütungsvorschriften
oder
oderaus
auseiner
einerauf
auf andere
andereWeise
Weiseübernommene
übernommeneAufgabe,
Aufgabe,
z.B.
Linienvorgesetzter,
durch
Pflichtenübertragung
z.B. Linienvorgesetzter, durch Pflichtenübertragung
oder
oderaus
auseiner
einerbesonderen
besonderenQualifikation
Qualifikationheraus,
heraus,
z.B.
Presseneinrichter,
Elektrofachkraft,
z.B. Presseneinrichter, Elektrofachkraft,usw.
usw.
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Seite 8
4
Strafrechtliche Folgen
Verschulden
Verschulden
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
Fahrlässig
Fahrlässighandelt,
handelt, wer
werdie
diegebotene
geboteneSorgfalt
Sorgfaltaußer
außeracht
acht
lässt,
ob
bewusst
oder
unbewusst
ist
hierbei
unerheblich.
lässt, ob bewusst oder unbewusst ist hierbei unerheblich.
(Unwissenheit
(Unwissenheitschützt
schütztvor
vorStrafe
Strafenicht!)
nicht!)
Bedingter
Vorsatz
Bedingter Vorsatz
Bedingt
Bedingtvorsätzlich
vorsätzlichhandelt,
handelt, wer
werden
denEintritt
Eintritteines
einesUnfalles
Unfallesfür
für
möglich
hält
und
dieses
billigend
in
Kauf
nimmt.
möglich hält und dieses billigend in Kauf nimmt.
Vorsatz
Vorsatz
Vorsätzlich
Vorsätzlichhandelt,
handelt, wer
wer die
dieFolgen
Folgenseines
seinesHandelns
Handelnskennt
kennt
und
diese
Folgen
bewusst
herbeiführt.
und diese Folgen bewusst herbeiführt.
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Strafgesetzbuch
Seite 9
§§
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch (StGB)
(StGB)
§§222
222Fahrlässige
FahrlässigeTötung
Tötung
Wer
Werdurch
durchFahrlässigkeit
Fahrlässigkeitden
denTod
Todeines
einesMenschen
Menschen
verursacht,
verursacht, wird
wirdmit
mitFreiheitsstrafe
Freiheitsstrafebis
biszu
zufünf
fünfJahren
Jahrenoder
oder
mit
Geldstrafe
bestraft.
mit Geldstrafe bestraft.
§§230
230Fahrlässige
FahrlässigeKörperverletzung
Körperverletzung
Wer
Werdurch
durchFahrlässigkeit
Fahrlässigkeitdie
dieKörperverletzung
Körperverletzungeines
eines
anderen
verursacht,
wird
mit
Freiheitsstrafe
bis
zu
anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zudrei
drei
Jahren
Jahrenoder
odermit
mitGeldstrafe
Geldstrafebestraft.
bestraft.
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Seite 10
5
Baugefährdung (1)
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
§§319
319Baugefährdung
Baugefährdung
(1)
(1)Wer
Werbei
beider
derPlanung,
Planung,Leitung
Leitungoder
oderAusführung
Ausführungeines
eines
Baues
Bauesoder
oderdes
desAbbruchs
Abbruchseines
einesBauwerkes
Bauwerkesgegen
gegendie
die
allgemein
anerkannten
Regeln
der
Technik
verstößt
allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößtund
und
dadurch
dadurchLeib
Leiboder
oderLeben
Lebeneines
einesanderen
anderenMenschen
Menschen
gefährdet,
gefährdet,wird
wirdmit
miteiner
einerFreiheitsstrafe
Freiheitsstrafebis
biszu
zufünf
fünfJahren
Jahren
oder
odermit
mitGeldstrafe
Geldstrafebestraft.
bestraft.
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Seite 11
Baugefährdung (2)
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
§§319
319Baugefährdung
Baugefährdung
(2)
Ebenso
(2) Ebensowird
wirdbestraft,
bestraft,wer
werin
inAusübung
Ausübungeines
eines Berufs
Berufs
oder
Gewerbes
bei
der
Planung,
Leitung
oder
oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oderAusführung
Ausführung
eines
einesVorhabens,
Vorhabens,technische
technischeEinrichtungen
Einrichtungenin
inein
einBauwerk
Bauwerk
einzubauen
oder
eingebaute
Einrichtungen
dieser
einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieserzu
zu
ändern,
ändern,gegen
gegendie
dieallgemein
allgemeinanerkannten
anerkanntenRegeln
Regelnder
der
Technik
Technikverstößt
verstößt und
unddadurch
dadurchLeib
Leiboder
oderLeben
Lebeneines
eines
anderen
anderenMenschen
Menschengefährdet.
gefährdet.
26.10.2010
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6
Baugefährdung (3)
Strafgesetzbuch
Strafgesetzbuch
§§319
319Baugefährdung
Baugefährdung
(3)
(3)Wer
Werdie
dieGefahr
Gefahrfahrlässig
fahrlässigverursacht,
verursacht, wird
wirdmit
mitFreiFreiheitsstrafe
bis
zu
drei
Jahren
oder
einer
Geldstrafe
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafebestraft.
bestraft.
(4)
Wer
in
den
Fällen
der
Absätze
1
und
2
fahrlässig
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig
handelt
handeltund
unddie
dieGefahr
Gefahrfahrlässig
fahrlässigverursacht,
verursacht,wird
wirdmit
mit
Freiheitsstrafe
bis
zu
zwei
Jahren
oder
mit
Geldstrafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
bestraft.
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Seite 13
Urteile 1
Urteile
Urteilein
inStrafverfahren
Strafverfahren
Sachverhalt:Ein
Sachverhalt:Einaushilfsweise
aushilfsweisebeschäftigter
beschäftigter16jähriger
16jährigerSchüler
Schüler
verunglückte
tödlich
beim
Führen
eines
Gabelstaplers.
verunglückte tödlich beim Führen eines Gabelstaplers.
Feststellung:Der
Feststellung:DerBetriebsleiter
Betriebsleiterhätte
hätteeinen
einennicht
nichtausgebildeten,
ausgebildeten,
noch
nochnicht
nicht18
18Jahre
Jahrealten,
alten,Beschäftigten
Beschäftigtennicht
nichtmit
mitdem
demFühren
Führendes
des
Gabelstaplers
beauftragen
dürfen
(UVV"Flurförder-zeuge").
Gabelstaplers beauftragen dürfen (UVV"Flurförder-zeuge").
Urteil:Der
Urteil:DerBetriebsleiter
Betriebsleiter wurde
wurdewegen
wegenfahrlässiger
fahrlässigerTötung
Tötungzu
zu66
Monaten
Freiheitsstrafe
auf
Bewährung
und
zur
Zahlung
einer
Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und zur Zahlung einer
Geldauflage
Geldauflagevon
vonEUR
EUR3000
3000verurteilt.
verurteilt.
26.10.2010
Seite 14
7
Urteile 2
Sachverhalt:Beim
Sachverhalt:Beim Abbiegen
Abbiegenvon
voneiner
einerbreiten
breitenFahrstraße
Fahrstraßein
ineine
eine
schmale
Durchfahrt
lenkte
der
Fahrer
den
Gabelstapler
zu
weit
schmale Durchfahrt lenkte der Fahrer den Gabelstapler zu weit
nach
nachlinks,
links,so
sodass
dasser
ereinen
einendort
dortgehenden
gehendenBetriebsangehörigen
Betriebsangehörigen
gegen
die
Wand
drückte
und
schwer
gegen die Wand drückte und schwerverletzte.
verletzte.
Feststellung:Der
Feststellung:DerFahrer
Fahrerhatte
hattedie
dieörtlichen
örtlichenGegebenheiten
Gegebenheitennicht
nicht
ausreichend
ausreichendberücksichtig
berücksichtig und
undnicht
nichtgenügend
genügendauf
aufden
denFußgängerFußgängerverkehr
verkehrgeachtet
geachtet(UVV
(UVV"Flurförderzeuge").
"Flurförderzeuge").
Urteil:Der
Urteil:DerGabelstaplerfahrer
Gabelstaplerfahrerwurde
wurdewegen
wegenfahrlässiger
fahrlässiger
Körperverletzung
zu
Körperverletzung zu
einer
einerGeldstrafe
Geldstrafevon
vonEUR
EUR450
450verurteilt.
verurteilt.
26.10.2010
Seite 15
Urteile 3
Sachverhalt:Trotz
Sachverhalt:TrotzAnordnung
Anordnungdes
desTechnischen
TechnischenAufsichtsbeamten
Aufsichtsbeamten
hatten
zwei
Fabrikanten
es
unterlassen,
Exzenterpressen
hatten zwei Fabrikanten es unterlassen, Exzenterpressenden
den
Sicherheitsbestimmungen
Sicherheitsbestimmungender
derUVV
UVV"Exzenter"Exzenter-und
undverwandte
verwandte
Pressen"
Pressen"anzupassen.
anzupassen.Auf
Aufdiese
dieseUnterlassung
Unterlassungwaren
warendrei
dreiUnfälle
Unfälle
innerhalb
von
zwei
Monaten
zurückzuführen.
innerhalb von zwei Monaten zurückzuführen.
Feststellung:
Feststellung:An
Anden
denPressenwerkzeugen
Pressenwerkzeugenwaren
warenQuetschQuetsch-und
und
Scherstellen
nicht
ausreichend
gesichert.
Es
war
unerheblich,
Scherstellen nicht ausreichend gesichert. Es war unerheblich,dass
dass
Unachtsamkeit
Unachtsamkeitder
derBeschäftigten
Beschäftigtenmitursächlich
mitursächlichwar
war(UVV
(UVV-ExzenterExzenter-und
undverwandte
verwandtePressen").
Pressen").
Urteil:
Urteil:Die
Diebeiden
beidenFabrikanten
Fabrikantenwurden
wurdenwegen
wegenfahrlässiger
fahrlässiger
Körperverletzung
zu
einer
Freiheitsstrafe
auf
Bewährung
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährungund
undeiner
einer
Geldstrafe
verurteilt.
Geldstrafe verurteilt.
26.10.2010
Seite 16
8
Urteile 4
Sachverhalt:
Sachverhalt:Ein
EinMalerlehrling
Malerlehrlingstürzte
stürztevon
voneinem
einem Hausdach,
Hausdach,weil
weil
er
nicht
ordnungsgemäß
mit
einem
Sicherheitsgurt
gesichert
war.
er nicht ordnungsgemäß mit einem Sicherheitsgurt gesichert war.
Feststellung:
Feststellung:Der
DerMeister
Meisterhätte
hättesich
sichselbst
selbstum
umden
den
Auszubildenden
Auszubildendenkümmern
kümmernund
undfür
fürseine
seineSicherheit
Sicherheitsorgen
sorgenmüssen.
müssen.
Der
Geselle
hätte
nicht
zulassen
dürfen,
dass
der
Auszubildende
Der Geselle hätte nicht zulassen dürfen, dass der Auszubildende
ohne
ohneSicherheitsgurt
Sicherheitsgurtarbeitet
arbeitet(UVV
(UVV"Bauarbeiten").
"Bauarbeiten").
Urteil:
Der
Handwerksmeister
und
der
Urteil: Der Handwerksmeister und derGeselle
Gesellewurden
wurdenwegen
wegen
fahrlässiger
fahrlässigerTötung
Tötungzu
zueiner
einerGeldstrafe
Geldstrafeverurteilt.
verurteilt.
26.10.2010
Seite 17
Urteile
Anmerkung:
Anmerkung:
Die
DieFolgen
Folgeneiner
einerstrafrechtlichen
strafrechtlichenVerurteilung
Verurteilungtreffen
treffenden
denVerurVerurteilten
teiltenimmer
immerpersönlich;
persönlich;gegen
gegenGeldstrafen
Geldstrafenund
undFreiheitsstrafen
Freiheitsstrafen
gibt
gibtes
eskeine
keineVersicherung.
Versicherung.
26.10.2010
Seite 18
9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeitengesetz
Ordnungswidrigkeitengesetz
Das
DasOrdnungswidrigkeitengesetz
Ordnungswidrigkeitengesetzhat
hathat
hatdie
dieAufgabe,
Aufgabe,Verstöße
Verstöße
gegen
Gemeinschaftsregeln
zu
ahnden
bzw.
deren
Einhaltung
gegen Gemeinschaftsregeln zu ahnden bzw. deren Einhaltung
sicherzustellen.
sicherzustellen.Es
Esist
istunerheblich
unerheblichob
obes
esdurch
durchden
denVerstoß
Verstoßzu
zu
einem
einem Unfall
Unfallgekommen
gekommenist
istoder
odernicht.
nicht.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeitenkönnen
könnenin
inverschiedenen
verschiedenenbereichen
bereichen
begangen
begangenwerden,
werden,z.
z.B.
B.im:
im:
••Straßenverkehr
Straßenverkehr(Verstoß
(Verstoßgegen
gegenStVO)
StVO)
••Baurecht
Baurecht(Verstoß
(Verstoßgegen
gegenLBO)
LBO)
••Arbeitsschutz
Arbeitsschutz(Verstoß
(Verstoßgegen
gegenUVV
UVV
Geldbuße
Geldbußebis
bisEUR
EUR10.000,10.000,26.10.2010
Seite 19
Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Konsequenzen
Die
DieEinhaltung
Einhaltungder
derArbeitsschutzvorschriften
Arbeitsschutzvorschriftengehört
gehörtzu
zuden
den
arbeitsvertraglichen
Pflichten
eines
jeden
Arbeitnehmers.
arbeitsvertraglichen Pflichten eines jeden Arbeitnehmers.Aus
Aus
der
derNichteinhaltung
Nichteinhaltungkönnen
können(müssen)
(müssen)sich
sichfolgende
folgende
Konsequenzen
Konsequenzenergeben:
ergeben:
•• mündliche
mündlicheVerwarnung
Verwarnung
•• Abmahnung
Abmahnung
•• schriftlicher
schriftlicherVerweis
Verweis
•• Versetzung
Versetzungauf
auf einen
einenanderen
anderenArbeitsplatz
Arbeitsplatz
•• innerbetriebliche
Geldbuße
innerbetriebliche Geldbuße
•• ordentliche
ordentlicheKündigung
Kündigung
•• außerordentliche
außerordentliche(fristlose)Kündigung
(fristlose)Kündigung
26.10.2010
Seite 20
10
26.10.2010
Seite 21
Zivilrecht
Schadensersatzprinzip
Schadensersatzprinzip
Nach
Nachdem
dem allgemeinen
allgemeinenSchadensersatzprinzip
Schadensersatzprinzipmuss
mussjeder,
jeder,der
der
einem
einem anderen
anderenschuldhaft
schuldhaftschädigt,
schädigt,die
diefinanziellen
finanziellenFolgen
Folgentratragen.
gen.Der
DerSchädiger
Schädigerist
istzu
zuErsatz
Ersatzvon
vonKörperKörper-und
undSachschäden
Sachschäden
verpflichtet
verpflichtet (§823
(§823BGB).
BGB).
26.10.2010
Seite 22
11
Zivilrecht
Regreß
Regreß
(Schadensersatzprinzip)
(Schadensersatzprinzip)
Sonderfall
SonderfallArbeitsunfall:
Arbeitsunfall:
•• Bei
BeiArbeitsunfällen
Arbeitsunfällenwird
wirddas
dasSchadensersatzprinzip
Schadensersatzprinzipdes
desBGB
BGB
durch
Sonderregelungen
des
Unfallversicherungsrechts
durch Sonderregelungen des Unfallversicherungsrechts
(SGB)
(SGB)zum
zumTeil
Teilabgelöst.
abgelöst.Die
Diegesetzliche
gesetzlicheUnfallversicherung
Unfallversicherung
Körperschaden
und
deren
(z.B.
BG)
tritt
für
den
(z.B. BG) tritt für den Körperschaden und derenFolgen
Folgenein.
ein.
•• Entstandene
EntstandeneSachschäden
Sachschädenwerden
werdennicht
nichtentschädigt.
entschädigt.
•• Ein
EinSchmerzensgeldanspruch
Schmerzensgeldanspruchgegenüber
gegenüberdem
demSchädiger
Schädiger
besteht
nicht.
besteht nicht.
•• Bei
Beigrob
grobfahrlässigen
fahrlässigenoder
odervorsätzlichen
vorsätzlichenVerschulden
Verschuldenkann
kann
Regress
der
Unfallverursacher
durch
die
BG
in
der Unfallverursacher durch die BG in Regressgenommen
genommen
werden.
werden.
26.10.2010
Zivilrecht
Seite 23
Regreß
Regreß
(Schadensersatzprinzip)
(Schadensersatzprinzip)
•• Die
DieBerufsgenossenschaft
Berufsgenossenschafthat
hatdie
dieMöglichkeit
Möglichkeitbei
beigrobfahrläsgrobfahrlässigen
sigenund
undvorsätzlichen
vorsätzlichenVerstößen
VerstößenErsatzansprüche
Ersatzansprücheggü.
ggü.dem
dem
Verursacher
geltend
zu
machen.
Verursacher geltend zu machen.
•• Die
DieGrundlage
Grundlageliegt
liegthier
hier im
im §§110
110SGB
SGBVII.
VII.Hier
Hierwerden
werden
Ansprüche
geltend
gemacht,
die
innerhalb
des
Ansprüche geltend gemacht, die innerhalb desBetriebes
Betriebes
verursacht
verursacht werden.
werden.
26.10.2010
Seite 24
12
Zivilrecht
Schadensersatz
Schadensersatz
Sonderfall
SonderfallUnfall
Unfallmit
mitBetriebsfremden:
Betriebsfremden:
•• Arbeitsunfälle
Arbeitsunfälledie
dieBetriebsfremde
Betriebsfremdeerleiden,
erleiden, werden
werdenvon
vonder
der
Berufsgenossenschaft
entschädigt,
bei
der
die
BetriebsBerufsgenossenschaft entschädigt, bei der die Betriebsfremden
fremdenversichert
versichertsind.
sind.Der
DerSchadensersatzanspruch
Schadensersatzanspruchgeht
geht
auf
diese
BG
über.
Die
BG
hat
deshalb
einen
Anspruch
auf diese BG über. Die BG hat deshalb einen Anspruchgegen
gegen
den
denSchädiger
Schädiger(bereits
(bereitsbei
beieinfacher
einfacherFahrlässigkeit)
Fahrlässigkeit)lt.
lt.BGB
BGB
•• Der
DerGeschädigte
Geschädigtekann
kannweitergehende
weitergehendeAnsprüche
Ansprüche(z.B.
(z.B.
Schmerzensgeld)
an
den
Schädiger
stellen.
Schmerzensgeld) an den Schädiger stellen.
26.10.2010
Seite 25
Zivilrecht
Verschulden
Verschulden
Im
ImZivilrecht
Zivilrecht wird
wirdim
im Gegensatz
Gegensatzzum
zum Strafrecht
Strafrechtzwischen
zwischen
einfacher
einfacherund
undgrober
groberFahrlässigkeit
Fahrlässigkeitunterschieden
unterschieden
Fahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
Fahrlässig
Fahrlässighandelt,
handelt, wer
werdie
diegebotene
geboteneSorgfalt
Sorgfaltaußer
außeracht
acht
lässt,
lässt,ob
obbewusst
bewusstoder
oderunbewusst
unbewusstist
isthierbei
hierbeiunerheblich.
unerheblich.
(Unwissenheit
(Unwissenheitschützt
schütztvor
vorStrafe
Strafenicht!)
nicht!)
26.10.2010
Seite 26
13
Zivilrecht
Verschulden
Verschulden
Grobe
GrobeFahrlässigkeit
Fahrlässigkeit
die
dieerforderliche
erforderlicheSorgfalt
Sorgfalt„in
„inbesonders
besondersschwerem
schwerem Maß
Maßververletzt“
wurde,
also
eine
„besonders
krasse
und
schlechthin
letzt“ wurde, also eine „besonders krasse und schlechthinununentschuldbare
entschuldbarePflichtverletzung
Pflichtverletzung[…],
[…],die
diedas
dasgewöhnliche
gewöhnliche[…]
[…]
Maß
Maßerheblich
erheblichübersteigt“
übersteigt“vorliegt
vorliegt (BGH
(BGHNJW
NJW 1988,
1988,1265);
1265);
die
dieerforderliche
erforderlicheSorgfalt
Sorgfalt„in
„inungewöhnlich
ungewöhnlichhohem
hohem Maße“
Maße“
verletzt,
„d.
h.
einfachste,
ganz
nahe
liegende
verletzt, „d. h. einfachste, ganz nahe liegendeÜberlegungen
Überlegungen
nicht
nichtangestellt
angestelltund
undnicht
nichteinmal
einmaldas
dasbeachtet
beachtethat,
hat,was
wasim
im
gegebenen
Fall
jedem
hätte
einleuchten
müssen“
(BGH
gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“ (BGHNJW
NJW
1992,
3255);
1992, 3255);
26.10.2010
Seite 27
26.10.2010
Seite 28
14
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Alfons Holtgreve
Technische Aufsicht und Beratung
BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Präventionszentrum Braunschweig
Lessingplatz 14
38100 Braunschweig
Tel.: 0531/47 17 16 20
mobil: 0163/3 61 58 24
e-mail: holtgreve.alfons@bgetem.de
26.10.2010
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