Honorierung ärztlicher Gutachten - Kassenärztliche Vereinigung
Transcription
Honorierung ärztlicher Gutachten - Kassenärztliche Vereinigung
Honorierung ärztlicher Gutachten im Auftrag von Gerichten u.a. Gesetzliche Neuregelung ab 1. Juli 2004 Aktualisierte Fassung, Stand Januar 2007 Vorwort Vorwort M edizinische Gutachten für Gerichte, Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz für Ordnungswidrigkeiten und Gerichtsvollzieher werden ab 1. 7. 2004 anders als bisher honoriert. Grundlage ist das JVEG1. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der Gutachtertätigkeit. Zu unterscheiden sind Honorare nach drei Honorargruppen (siehe Kapitel I). Für Befundberichte, einfache schriftliche Auskünfte (s. II. Ziffer 2), aber auch für besonders aufwändige Gutachten sind besondere Honorare vorgesehen (vgl. unten II. Ziffer 1, 3, 4, 5). Übergangsregelungen finden sich unter III., steuerrechtliche Hinweise unter V. Herausgeberin Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Straße 4-6 44141 Dortmund Redaktion Thomas Draws Michael Vieth 1Am 12. 02. 2004 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts” (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) verabschiedet worden. Das Gesetz ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Das „Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz” (ZSEG) und das „Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter” wurden dadurch im „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz” (JVEG) zusammengefasst. Das ZSEG bleibt für sog. Altfälle (vgl. unter III) in Kraft. 3 4 Inhalt Honorargruppen 1. Drei Honorargruppen seit 1. Juli 2004 Inhalt 1. Honorargruppen seit 1. Juli 2004 5 1.1 1.2 Zuordnung zu drei Honorargruppen Analogiebeurteilung 7 9 Das JVEG sieht Honorargruppen (1) sowie Honorarsätze für besondere Leistungen (II) vor. Dadurch sind gesonderte Zuschläge nicht mehr notwendig • 2. Honorare für besondere Leistungen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Leichenschau und Obduktion Befund(berichte Untersuchungen, Blutentnahme Abstammungsgutachten Erbbiologische Abstammungsgutachten 9 10 11 13 16 3. Für Altfälle gilt ZSEG weiterhin 18 für eine im Einzelfall erforderliche eingehende Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre (§ 3 Abs. 3 S. 1 Buchstabe a ZSEG), im Falle einer zeitintensiven oder häufigen Heranziehung mit nicht zumutbaren Erwerbsverlusten (§ 3 Abs. 3 S. 1 Buchstab b erste Alternative ZSEG), im Falle der Erzielung von mindestens 70 % der Berufseinkünfte aus der Tätigkeit als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger (§ 3 Abs. 3 S. 1 Buchstabe b zweite Alternative ZSEG). 4. Honorare für Gutachten im Auftrag anderer Stellen 19 Diese (z. T. schwer zu ermittelnden) Entschädigungsvoraussetzungen sind jetzt in den höheren Stundensätzen enthalten. 5. 5.1 5.2 9 Umsatzsteuerpflicht und Befreiungsmöglichkeiten bei Honoraren für medizinische Gutachten 20 Grundsätze Beispiele 20 21 a) Umsatzsteuerpflicht b) Umsatzsteuerbefreiung 21 22 • • Weggefallen ist weiter der Aufwendungsersatz für Abschriften und Ablichtungen für die Handakten des Sachverständigen. Die sogenannte Dokumentenpauschale wird nur noch für Ablichtungen gewährt, die zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten waren, oder für Ablichtungen, die nach Aufforderung der beauftragenden Stelle angefertigt wurden. Auch Schreibgebühren wurden neu geregelt Neu geregelt wurde auch die Erstattung von Schreibgebühren bei schriftlichen Gutachten: Anstelle einer Abrechnung je Seite tritt nun die Vergütung von 0,75 Euro je angefangenen 5 6 Honorargruppen Honorargruppen M1 - M3 1.000 Anschlägen. 1.1 Zuordnung zu den Honorargruppen Das Gesetz2 sieht drei Honorargruppen vor: Mit modernen Textverarbeitungsprogrammen lässt sich die Zahl der Anschläge leicht bestimmen. Alternativ lässt das Gesetz jedoch auch eine Berechnung nach der durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Seite“ zu, wenn „eine Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden“ wäre. Schweregrad der Gutachten M1 Einfache gutachterliche Beurteilungen - insbesondere in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, M2 Vergütung je Stunde Zeitaufwand - zur Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung oder nach § 35a KJHG. Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standardisiertem Schema - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, 50,00 EUR 60,00 EUR - zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zur Einrichtung einer Betreuung, - zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z.B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV, 2Abgedruckt in Anlage 1 zum JVEG - zu Unterhaltsstreitigkeiten auf Grund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, 7 8 Honorargruppen M1 - M3 Honorare für besondere Leistungen 1.2 Analogiebeurteilung M3 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad 85,00 EUR - zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, - in Unterbringungsverfahren, - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem HHG, - in Verfahren nach dem TSG, - zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - in Verfahren zur Regelung von Sorgeoder Umgangsrechten, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen) - zur Kriminalprognose, Der Gutachter prüft, ob, gemessen am Schwierigkeitsgrad, das Gutachten einer der Honorargruppen M 1 - M 3 zugeordnet werden kann. Dann ist nach dieser Honorargruppe abzurechnen. Betrifft das Gutachten inhaltlich mehrere Gegenstände und sind diese verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche Zeit nach der höchsten Honorargruppe. - zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, 2. Honorare für besondere Leistungen - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit. Wird ein Gutachten auf einem Sachgebiet erbracht, das in keine der genannten Honorargruppen passt, ist es wie folgt zu vergüten: - zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit. Die Stundensätze fallen für jede Stunde der erforderlichen Zeit an (einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten). Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten erforderlich war. Unter 30 Minuten beträgt das Honorar die Hälfte des nach den Honorargruppen M1 – M3 gewährten Honorars. Für folgende besondere Sachverständigenleistungen fallen grundsätzlich stundenunabhängige Honorare an3. Benötigt der Sachverständige für eine Leistung nach dieser Anlage zusätzliche Zeit, kann ihm ein zusätzliches Honorar nach der Honorargruppe M1 in Höhe von 50 Euro gewährt werden. 2.1 Leichenschau und Obduktion Das Honorar in den Fällen der Nummern 100, 102 bis 106 umfasst den zur Niederschrift gegebenen Bericht; in den Fällen der Nummern 102 bis 106 umfasst das Honorar auch das vorläufige Gutachten. 3s. Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG 9 10 Honorare für besondere Leistungen Nr. Bezeichnung der Leistung Honorare für besondere Leistungen Honorar in € 100 Besichtigung einer Leiche, von Teilen einer Leiche, eines Embryos oder eines Fetus oder Mitwirkung bei einer richterlichen 101 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich; das Honorar 200 beträgt bis zu 44,00 38,00 bis zu 75,00 Leichenschau 49,00 für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 119,00 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern. Fertigung eines Berichts, der schriftlich zu erstatten oder nachträglich zur Niederschrift zu geben ist 25,00 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich für mehrere Leistungen bei derselben Gelegenheit jedoch höchstens 84,00 2.3 Untersuchungen, Blutentnahme 102 Obduktion 195,00 Nr. 103 Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen 275,00 104 Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) 396,00 300 Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung: 105 Sektion von Teilen der Leiche oder Öffnung eines Embryos oder nicht lebensfähigen Fetus 84,00 106 Sektion oder Öffnung unter besonders ungünstigen Bedingungen 119,00 301 Bezeichnung der Leistung Honorar in € Das Honorar beträgt für jede Einzelbestimmung je Probe 4,00 bis 51,00 Die Leistung der in Nummer 300 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig: bis zu 1.000,00 2.2 Befundberichte Nr. Bezeichnung der Leistung 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung Honorar in € 302 Mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt. Das Honorar beträgt je Organ oder Körperflüssigkeit 21,00 Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt und eine kurze gutachtliche Äußerung. 5,00 bis 51,00 11 12 Honorare für besondere Leistungen 303 Die Leistung der in Nummer 302 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich oder schwierig. 304 Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. Hochmolekularität, humane Herkunft, Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) Honorare für besondere Leistungen bis zu 1.000,00 bis zu 205,00 Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt und eine kurze gutachtliche Äußerung. 305 Elektrophysiologische Untersuchung eines Menschen 13,00 bis 115,00 306 Raster-elektronische Untersuchung eines Menschen oder einer Leiche, auch mit Analysenzusatz 13,00 bis 300,00 307 Blutentnahme Das Honorar umfasst eine Niederschrift über die Feststellung der Identität. 9,00 2.4 Abstammungsgutachten • Das Honorar wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede zu untersuchende Person gesondert gewährt. • Eine in den Nummern 400 bis 414 nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung honoriert. • Das Honorar umfasst das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt. Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in € 400 Bestimmung der ABO-Blutgruppe 10,00 401 Bestimmung der Untergruppe 8,00 402 MN-Bestimmung 8,00 403 Bestimmung der Merkmale des Rh-Komplexes (C, CW, c, D, E, e und weitere) je Merkmal 10,00 bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 56,00 404 Bestimmung der Blutgruppenmerkmale P, K, S und weitere, falls direkt bestimmbar, je Merkmal 10,00 bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 56,00 405 Bestimmung indirekt nachweisbarer Merkmale (D", s, Fy und weitere) je Merkmal bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 23,00 86,00 13 14 Honorare für besondere Leistungen 406 Gesamttypisierung des HLA-Antigene der Klasse I mittels Lymphozytotoxizitätstests mit mindestens 180 Antiseren Honorare für besondere Leistungen 357,00 Das Honorar umfasst das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren. 407 Zusätzlich erforderlicher Titrationsversuch 408 Zusätzlich erforderlicher Spezialversuch (Absättigung, Bestimmung des Dosiseffekts usw.) 409 Bestimmung der Typen der sauren Erythrozyten-Phosphatase, der Phosphoglucomutase, der Adenylatkinase, der Adenosindesaminase, der Glutamat-Pyruvat-Transaminase, der Esterase D, der 6-Phosphogluconat-Dehydrogenase und weiterer Enzymsysteme 410 411 412 413 414 Bestimmung eines STR-DNA-Systems je System 25,00 insgesamt jedoch höchstens 23,00 Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.B. die Isolierung, den Verdau, die PCR und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung. 415 23,00 Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal 23,00 bei Bestimmung mehrerer Merkmale jedoch höchstens 75,00 Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3 und weitere) je Merkmal 23,00 Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII und weitere) je Merkmal 39,00 Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems je verwendete Sonde 140,00 insgesamt jedoch höchstens Das Honorar umfasst die Aufbereitung des Materials (z.B. Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren) sowie die Auswertung. 800,00 Schriftliches Gutachten für jede begutachtete Person 40,00 600,00 16,00 15 16 Honorare für besondere Leistungen 2.5 Erbbiologische Abstammungsgutachten Honorare für besondere Leistungen Nr. Bezeichnung der Leistung Honorar in € Das Honorar umfasst die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen und etwaiger Hilfspersonen, insbesondere die Untersuchung, die Herstellung der Lichtbilder einschließlich der erforderlichen Abzüge, die Herstellung von Abdrücken, etwa notwendige Abformungen und dgl. sowie die Auswertung und Beurteilung des gesamten Materials; es umfasst ferner die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Kosten für die Anfertigung des schriftlichen Gutachtens in drei Stücken und für einen Durchschlag für die Handakten des Sachverständigen. Das Honorar umfasst nicht 1. Leistungen nach den Nummern 302 bis 307 und nach Abschnitt 4 dieser Anlage, 2. Leistungen nach dem Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte); s. dazu die Sonderregelung in § 10 Abs. 2 JVEG. Wichtig: Leistungen nach dem Abschnitt 0 werden künftig nach dem 1,3fachen Gebührensatz vergütet (zuvor 1,1fach) 3. und die Begutachtung etwa vorhandener erbpathologischer Befunde durch Fachärzte. Hat der Sachverständige Einrichtungen einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts benutzt, erhält er das Honorar 502 und 503 nur bis zur Höhe der tatsächlich aufgewendeten Kosten, höchstens jedoch die Beträge nach den Nummern 502 und 503. 500 Erbbiologisches Abstammungsgutachten nach den anerkannten erbbiologischen Methoden, wenn bis zu drei Personen untersucht werden 713,00 501 175,00 Untersuchung jeder weiteren Person 502 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens, wenn bis zu drei Personen untersucht werden 503 Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens für jede weitere Person 214,00 55,00 Achtung! Frist: Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt nach der neuen Gesetzesregelung (§ 2 Abs. 1 JVEG), wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den (Vergütungs-) Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. 17 18 Behandlung von Altfällen 3. Für Altfälle gilt das ZSEG weiterhin Medizinische Gutachten, die vor dem 1. 7. 2004 in Auftrag gegeben wurden, werden noch nach den Sätzen des ZSEG honoriert, auch wenn sie nach diesem Stichtag fertig gestellt und dem Gericht übergeben werden.4 • Für Befundberichte oder schriftliche Auskünfte ohne gutachterliche Äußerung erhält der Arzt danach eine Gebühr zwischen 10,00 und 20,00 EUR (s. Anlage zu § 5 ZSEG). • Für kurze Gutachten erhält der Arzt eine Gebühr von 30,00 EUR (s. Anlage zu § 5 ZSEG). Mit Sachverständigen kann die Behörde abweichend davon eine Entschädigung (Vergütung) vereinbaren (§ 21 Abs. 3 S. 4, 2. Hs. SGB X). Gutachten im Auftrag anderer Stellen 4. Honorare für Gutachten im Auftrag anderer Stellen Medizinische Gutachten für • Rentenversicherungsträger • Arbeitsämter • Gesundheitsämter • Versorgungsämter wurden bisher wie Gutachten für Gerichte nach dem ZSEG honoriert. Ab dem 1. 7. 2004 gelten für diese Einrichtungen ebenfalls die Honorarsätze nach dem JVEG (oben unter I 1 Honorargruppen). Der erhöhte Honorarsatz (21 EUR, vgl. II. Ziffer 2) gilt mithin auch für Befundberichte und (einfache) schriftliche Auskünfte an diese Stellen. Besonderheit bei Anfragen Berufsgenossenschaftlicher Unfallversicherungsträger: Die Vergütung des Vertragsarztes für Gutachten und Befundberichte richtet sich hier nach dem vereinbarten Leistungs- und Gebührenverzeichnis im Anhang des Vertrages „Ärzte/Unfallversicherungsträger“. 19 20 Umsatzsteuerpflicht und -befreiung 5. Umsatzsteuerpflicht und Befreiungsmöglichkeiten bei Honoraren für medizinische Gutachten Umsatzsteuerpflicht und -befreiung 2. Beispiele a) Umsatzsteuerpflicht Seit 2001 unterliegen medizinische Gutachten und auch andere ärztliche Leistungen (z. B. Untersuchungen, Berichte) unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuerpflicht. Befreiungstatbestände sind eingeschränkt. Dies ist Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. dazu Nösser, in: DÄ vom 30. 03. 2001, S. A-850 ff, 16.07.2001, S. A1904 ff und Berner, in: DÄ vom 01. 02. 2002, S. A 307 ff). Honorare für (Sachverständigen-) Gutachten sowie Berichte für ärztliche Befunde etc. sind umsatzsteuerpflichtig, wenn bei den Gutachten nicht ein therapeutisches Ziel, sondern folgende Fragen im Vordergrund stehen: 1. Grundsätze • • • • • • • • Umsätze des Arztes aus seiner vertragsärztlichen und privatärztlichen Tätigkeit (Ausübung der Heilkunde) sind umsatzsteuerfrei. Honorare für ärztliche Gutachten, Untersuchungen, Berichte etc. sind (nach wie vor) steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (§ 4 UStG). (An sich) steuerpflichtige Honorare für Gutachten und andere ärztliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Umsätze des Arztes dafür jährlich unter 17.500,00 EUR liegen (sog. Kleinunternehmerprivileg; § 19 UStG). Liegen die Umsätze höher, unterliegen sämtliche Einkünfte dieser Art der Umsatzsteuer. • • • • • • • Schadensersatzanspruch eines Geschädigten (z. B. Gutachten im Auftrag von Gerichten, Versicherungen, auch bei Kunstfehlerprozessen) Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse Leistungspflicht der Krankenkasse Leistungspflicht des Versorgungsamtes Reisefähigkeit, Sporttauglichkeit etc. Schuldfähigkeit oder erheblich geminderte Schuldfähigkeit (gerichtlicher Auftrag; Untersuchungen nach § 126 a StPO) voraussichtlicher Erfolg von Reha-Maßnahmen im Rahmen des Rentenverfahrens Rückfallprognose bei Straftätern und Personen im Maßregelvollzug Pflegebedürftigkeit (es sei denn, es werden gesetzliche Leistungen i. S. von § 4 Nr. 15 a UStG erbracht) Musterungs-, Tauglichkeits- und Verwendungsfähigkeitsuntersuchungen; auch Berufstauglichkeit ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendschutzgesetz Beurteilung des Gesundheitszustandes vor Vertragsabschluss mit einer Versicherung (z. B. Lebensversicherung) 21 22 Umsatzsteuerpflicht und -befreiung • • Blutgruppenuntersuchung für Vaterschaftsfeststellungen, bei Tötungsdelikten etc. Alkoholuntersuchungen (es sei denn zum Zwecke der Heilbehandlung). Umsatzsteuerpflichtig sind auch medizinische Leistungen, die für umsatzsteuerpflichtige Gutachten etc. erbracht werden müssen (z. B. Röntgenaufnahmen, ohne die ein ärztliches Gutachten nicht möglich ist und die nicht kurativen Zwecken dienen). b) Umsatzsteuerbefreiung Honorare und Entgelte des Arztes für Untersuchungen, Berichte etc. sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie im Rahmen der Ausübung der Heilkunde anfallen. Dies ist immer der Fall, wenn die Maßnahme der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen oder der vorbeugenden Gesundheitspflege dienen. Auch Gutachten, Bescheinigungen, Berichte etc., die Nebenleistungen zu umsatzsteuerbefreiten ärztlichen Hauptleistungen sind, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.