MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB (ohne oder mit

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MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB (ohne oder mit
MUSTER für Scheidung nach Art. 111 ZGB (ohne oder mit volljähriger Kinder)
Scheidung auf gemeinsames Begehren
bzw.
Vereinbarung
über die Scheidungsfolgen
zwischen
(Vornamen + Name),
(Geburtsdatum, Geburtsort + Heimatort)
(Adresse, PLZ + Ort)
Ehemann/Ehefrau/
Gesuchsteller/in
und
(Vornamen + Name),
(Geburtsdatum, Geburtsort + Heimatort)
(Adresse, PLZ + Ort)
Ehefrau/Ehemann/
Gesuchsteller/in
Ingress und Scheidungsbegehren
Die Parteien leben seit dem ......
(Datum einfügen)
einvernehmlich getrennt. Nach reiflicher Über-
legung und aus freiem Willen beantragen die Parteien hiermit beim Kantonsgericht Nidwalden gemeinsam die Scheidung ihrer am …...
(Datum der Heirat)
vor …...
(Zivilstandsamt der Heirat)
ge-
schlossenen Ehe und sehen für die Regelung der Nebenfolgen die nachstehende Vereinbarung vor:
I.
Ehegattenunterhalt
a.
Die Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
(Zum Beispiel bei kurzer Dauer der Ehe, keine Kinder, guter Gesundheit, etc., vgl.
Art. 125 Abs. 2 ZGB.)
2
b.
Der Ehemann bezahlt der Ehefrau einen nachehelichen Unterhalt von monatlichen,
jeweils auf den Ersten eines jeden Monats vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen von
Fr. ........
Die Pflicht zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts erlischt mit dem Erreichen des
16. Altersjahres des jüngsten Kindes o d e r mit dem Erreichen des Pensionsalters
durch die Ehefrau.
Werden Unterhaltsleistungen vereinbart, ist auf alle Fälle anzugeben, von welchem Einkommen (Nettoeinkommen pro Monat) und welchem Vermögen (nur unterhaltsrelevantes Vermögen, z.B. Vermögensertrag) der Ehegatten ausgegangen wurde.
Kann keine oder nur eine ungenügende Rente festgesetzt werden, dann ist anzugeben, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, z.B.:
Im Hinblick auf Art. 129 Abs. 3 ZGB wird festgestellt, dass der zur Deckung des gebührenden Unterhalts notwendige Unterhaltsbeitrag monatlich Fr. ........ betragen würde.
Eine solche Klausel schafft innerhalb einer fünfjährigen Frist die Möglichkeit einer nachträglichen Rentenfestsetzung bzw. -erhöhung. Es ist zulässig die gesetzliche Frist von 5 Jahren in
der Scheidungskonvention zu verlängern.
II.
Vorsorgeausgleich
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des
andern Ehegatten. Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn bei keinem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Auch ohne Parteiantrag hat das Gericht entsprechend
der von Bundesrechts wegen geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime einen Vorsorgeausgleich herzustellen.
Die Parteien haben dem Gericht eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben (vom Zeitpunkt der Heirat bis heute), die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen massgebend sind, vorzulegen.
a.
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, die …...
(Name, Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), sei anzuweisen,
vom Konto des Ehemannes den Betrag von Fr. …... (die Hälfte der Differenz zwischen dem Vorsorgeguthaben des Ehemannes und der Ehefrau) der Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, …... (Name,
Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), zu überweisen.
b.
Gemäss Art. 122 ZGB hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau, die …... (Name,
Adresse und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), sei anzuweisen, vom
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Konto der Ehefrau den Betrag von Fr. …... (die Hälfte der Differenz zwischen dem Vorsorgeguthaben
der Ehefrau und des Ehemannes) der Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes, …... (Name, Adresse
und allfällige Vertrag-Nr., Versicherung-Nr. etc. der Vorsorgeeinrichtung), zu überweisen.
c.
Die Parteien verzichten (in Anbetracht der kurzen Ehedauer und der geringen Vorsorgeguthaben oder in Anbetracht der geringen Differenz der Vorsorgeguthaben) gegenseitig auf ihren Anspruch auf Ausgleichung der beruflichen Vorsorge.
d.
Beim Ehemann/Bei der Ehefrau ist ein Vorsorgefall eingetreten. Die Parteien erklären
ausdrücklich den Verzicht auf die Teilung der beruflichen Vorsorge.
III.
Güterrecht
Die noch offenen Steuern (die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer) des Jahres …... werden vollumfänglich vom Ehemann übernommen.
Die Parteien erklären sich im Übrigen güterrechtlich vollständig als auseinandergesetzt. Jede
Partei ist Eigentümer derjenigen Vermögenswerte und desjenigen Mobiliars, welches sie zur
Zeit besitzt.
IV.
Kosten
a.
Die Ehegatten tragen die entstehenden Gerichtskosten je zur Hälfte und jeder Ehegatte trägt seine eigenen Anwaltskosten selbst.
b.
Die Gerichtskosten trägt der Ehemann. Jede Partei trägt ihre eigenen Aufwändungen.
Die voranstehende Kostenregelung soll nach dem Willen der Parteien ausdrücklich auch
dann gelten, wenn die Vereinbarung nicht von beiden Ehegatten bestätigt wird.
V.
Genehmigungsantrag
Die Parteien ersuchen das Gericht übereinstimmend um unveränderte Genehmigung der
Vereinbarung und ihrer Anträge in vorliegender Form und um Aufnahme derselben ins Urteilsdispositiv.
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(Ort), (Datum)
Der Ehemann:
(Vorname + Name)
Die Ehefrau:
(Vorname + Name)