Recht kompakt - IHK Mittlerer Niederrhein
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Recht kompakt Recht Thailand Land Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Inhalt Allgemeines .......................................................................................................... 2 UN-Kaufrecht ........................................................................................................ 2 Gewährleistung ..................................................................................................... 2 Sicherungsmittel ................................................................................................... 2 Produzentenhaftung ............................................................................................... 3 Immobilienerwerb.................................................................................................. 4 Vertriebsrecht ....................................................................................................... 4 Investitionsrecht ................................................................................................... 5 Gesellschaftsrecht ................................................................................................. 6 Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ............................................................. 7 Devisenrecht/Zahlungsverkehr ................................................................................ 8 Gewerblicher Rechtsschutz ..................................................................................... 8 Steuerrecht .......................................................................................................... 9 Rechtsverfolgung ................................................................................................. 11 Nützliche Internetadressen ................................................................................... 11 Stand: Juli 2013 © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 1|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Allgemeines Das Königreich Thailand ist eine konstitutionelle Monarchie. Das parlamentarische Zweikammersystem besteht aus Senat und Repräsentantenhaus. Staatsoberhaupt ist der König. Er ernennt den Ministerpräsidenten (wobei die Gegenzeichnung des Präsidenten des Repräsentantenhauses erforderlich ist) und die Mitglieder des Kabinetts. Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung des Königreiches Thailand von 1997. Die Landessprache ist Thai, als Geschäftssprache ist jedoch Englisch weit verbreitet. UN-Kaufrecht Anders als Deutschland ist Thailand dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG/Convention on Contracts for the International Sale of Goods) bislang nicht beigetreten. Da der thailändische Act on Conflict of Laws eine Rechtswahl zulässt, kann das CISG als anwendbare Rechtsordnung vereinbart werden. Gewährleistung Regelungen zur Gewährleistung enthalten die Sections 472 ff. Civil and Commercial Code (CCC). Danach haftet der Verkäufer grundsätzlich unabhängig von eigener Kenntnis für Mängel, die den Wert bzw. den vertraglichen oder den gewöhnlichen Zweck beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sie beginnt mit der Entdeckung des Mangels durch den Käufer. Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind möglich, können den Verkäufer jedoch nicht von einer Haftung für selbst verursachte oder ihm bekannte, dem Käufer jedoch verschwiegene Mängel entbinden. Die Haftung des Verkäufers ist generell ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, wenn der Mangel offensichtlich war, oder wenn die Sache in einer öffentlichen Auktion verkauft wurde. Haftet der Verkäufer, kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz umfasst dabei auch voraussehbare Mangelfolgeschäden. Nach Verstreichen einer gesetzten Frist kann der Käufer zudem vom Vertrag zurücktreten. Bei Mengenabweichungen steht es dem Käufer frei, die Ware zurückzuweisen (Section 465 CCC). Sicherungsmittel Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (Section 459 CCC) - auch eines verlängerten - ist ein in Thailand übliches Sicherungsmittel. Möglich ist auch die Koppelung eines Eigentumsvorbehaltes mit einem Verfügungsverbot für den Käufer. Der Eigentumsvorbehalt bietet jedoch keinen Schutz vor gutgläubigem Dritterwerb. Als Sicherungsmittel kommt zudem der Mietkauf (hire-purchase, Sections 572 ff. CCC) in Betracht, bei dem das Sacheigentum beim Verkäufer verbleibt. Dieser schließt mit dem Käufer einen Mietvertrag ab, der Käufer kauft den Gegenstand zudem in Raten. Der Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers mit zwei Raten den Vertrag kündigen © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 2|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand und die Sache zurückverlangen. In diesem Fall sind überdies die vom Käufer bereits geleisteten Raten verwirkt. Nur sehr vorsichtig sollte in Thailand die Bestellung von akzessorischen Bürgschaften (Sections 686 ff. CCC) und Hypotheken (Sections 702 ff. CCC) gehandhabt werden. Empfehlenswert ist dagegen die Kreditsicherung mittels unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs. Produzentenhaftung Das thailändische Parlament hat im Februar 2008 ein eigenes Produkthaftungsgesetz erlassen, das erstmals einheitliche Produkthaftungsregeln aufstellt. Bis dahin unterlagen diese Fragen dem allgemeinem Zivil- und Haftungsrecht. Das Gesetz ist am 20.2.2009 in Kraft getreten. Inhaltlich ist das Gesetz in weiten Bereichen europäischem Produkthaftungsrecht angeglichen. Das Gesetz begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und Verkäufers von defekten Waren, durch die Verbraucher geschädigt wurden. Ein Produktfehler soll nach den Vorgaben des Gesetzes gegeben sein, wenn das Produkt einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler aufweist. Die Produkthaftung ist nicht vertraglich abdingbar. Kann der Verbraucher nachweisen, dass durch das fehlerhafte Produkt ein Schaden verursacht wurde, haften die an Herstellung und Vertrieb beteiligten „Business Operators“ auf Schadenersatz. Zu ersetzen ist nicht nur der eingetretene Sachschaden. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen Strafschadenersatz („punitive damage“) vor für den Fall, dass der Hersteller oder Verkäufer das entsprechende Produkt auf den Markt bringt, obwohl ihm das Vorliegen eines Defekts bekannt war. Bis zum Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes wurden Verbraucher vor allem durch den Consumer Protection Act geschützt, der irreführende Werbung verbietet und Verbrauchern einen Anspruch auf die Sicherheit von Produkten und ausreichende Produktinformationen gibt. Die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen wird erheblich erleichtert durch den am 23.8.08 in Kraft getretenen Consumer Case Procedure Act. Dieses Gesetz ermöglicht dem Verbraucher, kostenfrei gerichtlich Klage gegen sogenannte „Business Operators“, also die Hersteller und Verkäufer von Produkten zu erheben. Die Gerichte sind befugt, Schadenersatz zuzuerkennen; im Falle einer willentlichen Verbraucherschädigung kann zudem auf Strafschadenersatz erkannt werden. Der Verbraucher kann sich dabei auch durch das Consumer Protection Board oder eine andere als Verbraucherschutzorganisation anerkannte Institution vertreten lassen. Die bislang nach dem Consumer Protection Act eher verbraucherfeindliche Beweislastverteilung wurde unter dem Consumer Case Procedure Act umgekehrt. Nach der neuen Gesetzeslage hat der Verbraucher lediglich das Vorliegen eines Schadens oder einer Verletzung darzulegen und zu beweisen. Ein Verschulden des Business Operators oder einen Produktfehler muss er jedoch nicht nachweisen. Auch ist der Business Operator beweispflichtig hinsichtlich alle Tatsachen, die aus seiner Geschäftssphäre herrühren. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 3|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Immobilienerwerb Land- und damit zusammenhängender Grundstückserwerb in Thailand ist Ausländern nach den Vorgaben des Land Acts grundsätzlich nicht möglich. Allerdings trennt Thailand zwischen dem Eigentum an Immobilien sowie dem dazugehörigen Grund, so dass der separate Erwerb einer Gewerbeimmobilie in Verbindung mit einem Pachtvertrag über das Grundstück durchaus möglich ist. Ein erweitertes Erwerbsrecht an Grund und Boden und darauf errichteten Grundstücken besteht, wenn der ausländische Investor ein Unternehmen in Thailand errichtet, mehr als 40 Mio. Baht investiert werden und die Investition bestimmten Zielvorgaben entspricht. Allerdings ist der Eigentumserwerb in diesem Fall nur zur Eigennutzung erlaubt. Der Immobilienerwerb ist zudem erlaubt bei Errichtung eines ausländisch investierten Unternehmens mit einer ausländischen Höchstbeteiligung von 49%. In diesem Falle gilt das Unternehmen nicht als ausländisches, sondern als thailändisches Unternehmen. In der Vergangenheit wurden bei diesen Konstruktionen die thailändischen Anteilseigner häufig nur zum Schein beteiligt (Nominee Shareholder). Die Finanzierung des Unternehmens und die Stimmrechte lagen hingegen beim ausländischen Investor. Gegen diese Strohmann-Konstruktionen geht Thailand seit 2006 jedoch verstärkt vor. Vollständig ausländisch investierte Unternehmen können Grund und Boden in einem der 48 Industrial Estates (Industriezonen) Thailands erwerben. Auch Unternehmungen, die seitens des Board of Investment (BoI) als förderungswürdig eingestuft werden und die über ein Investment Promotion Certificate verfügen, können im Rahmen der BoIFörderung gegebenenfalls die Erlaubnis zum Grundstückserwerb erhalten. Vertriebsrecht Wollen Ausländer in Thailand als Handelsvertreter tätig werden, unterliegen sie den Vorschriften des Foreign Business Act, der eine ausländische Handelsvertretung nur unter bestimmten Einschränkungen zulässt. Das Handelsvertreterrecht ist nicht speziell geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen Normen des Vertretungsrechts (Sections 797 ff. CCC). Der Handelsvertretervertrag kann formlos geschlossen werden - dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter auch Vollmacht für schriftlich abzuschließende Verträge erhalten soll. Bereits aus Gründen der Beweissicherheit sollte allerdings der Vertrag in Schriftform abgeschlossen werden. Gemäß Section 803 CCC ist eine Provision geschuldet, wenn eine vertragliche Regelung besteht oder eine Vergütung der Vertretertätigkeit üblich ist. Da Einzelheiten zur Provision gesetzlich nicht geregelt sind, ist eine vertragliche Ausgestaltung erforderlich. Wird nichts anderes vereinbart, ist die Provision erst mit Beendigung des Auftrages fällig. Der Handelsvertreter muss den Weisungen des Unternehmers folgen und ansonsten den hergebrachten Geschäftsgang einhalten. Gesetzliche Ausgleichsansprüche wie im deutschen Recht (§ 89 b HGB) kennt der CCC nicht, allerdings kann der Handelsvertreter Ersatz der von ihm notwendigerweise bei Auftragsausführung eingegangenen Verpflichtungen und Kosten verlangen. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag kann von jeder Partei jederzeit gekündigt werden. Erfolgt die Gründung jedoch zur Unzeit ohne zwingenden Grund, macht sich der Kündigende unter Umständen schadenersatzpflichtig. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 4|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Investitionsrecht Zwischen dem Königreich Thailand und der BRD ist am 20.10.2004 das überarbeitete Investitionsschutzabkommen in Kraft getreten. Ausländische natürliche Personen oder juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung (d.h. die ausländische Beteiligung beträgt 50% oder mehr) unterliegen den Beschränkungen des Foreign Business Act 1999 (FBA, zuweilen auch "Alien Business Act" genannt). Investitionen ausländisch investierter Unternehmen sind regelmäßig uneingeschränkt in den Bereichen Produktion und Export möglich. Für die Aufnahme dieser Geschäftstätigkeiten benötigen Unternehmen weder eine investitionsrechtliche Genehmigung noch muss ein besonderer Förderstatus erworben werden Nach dem Foreign Business Act dürfen dagegen einige Tätigkeiten gar nicht oder nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden durch ausländische Investoren ausgeführt werden. Ausländischen Unternehmen völlig verwehrt sind Betätigungen gemäß Anhang 1 des FBA, z.B. in einigen Bereichen des Kommunikationswesens, der Landwirtschaft und Viehzucht sowie des Fischereiwesens. Möchte ein Unternehmen in Bereichen tätig werden, die im Anhang 2 oder 3 des FBA geregelt sind, benötigt es eine sogenannte Foreign Business Licence. Zur Aufnahme von Tätigkeiten nach Anhang 2 des FBA, die die nationale Sicherheit, kulturelle oder Umweltbelange betreffen, muss die Foreign Business Licence durch das Ministry of Commerce erteilt werden. Dagegen wird die Aufnahme von Tätigkeiten des Anhangs 3 FBA seitens des Director-General des Department of Business Development (DBD) mit Einverständnis des Foreign Business Board genehmigt. Anhang 3 FBA schützt hauptsächlich Bereiche, in denen Thailänder mit Ausländern noch nicht konkurrieren können, u.a. zahlreiche Dienstleistungen. Wurde die Foreign Business Licence erteilt, kann das genehmigte Unternehmen zumindest in Tätigkeitsbereichen des Anhangs 3 zu 100% durch ausländische Investoren gehalten sein. Wessen Projekt vom BoI als volkswirtschaftlich sinnvoll gefördert wird und über ein Investment Promotion Certificate verfügt, kann eine Reihe von Vergünstigungen wahrnehmen. So können BoI-geförderte Unternehmen beispielsweise in den durch Anhang 2 und 3 des FBA geregelten Bereichen tätig werden, ohne eine Foreign Business Licence zu erwerben. Sie benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeiten lediglich ein durch das Department of Business Development (Ministry of Commerce) erteiltes Business Operation Certificate. Vorteile bringt die BoI-Förderung zudem beim Immobilienerwerb, sowie beispielsweise bei Einfuhrzöllen und bei der Körperschaftsteuer. Auch können ausländische Arbeitnehmer unter erleichterten Bedingungen beschäftigt werden. Dabei kommt es für den Umfang der Vergünstigungen und die an die Genehmigung geknüpften Bedingungen auch auf den Projektort an, da das BOI drei verschiedene Investmentzonen unterscheidet. Das Investitionsregime Thailands steht jedoch vor Veränderungen. So arbeitet das BoI zurzeit an einer sogenannten "New Investment Policy", die spätestens im Dezember 2013 in ihrer endgültigen Fassung vorgestellt und zum 1.1.2015 in Kraft treten soll. Geplant ist, die bisherige Förderung produzierender Unternehmen mit einem beschränkten Repertoire an Fördermitteln (insbesondere Steuernachlässen und Erleichterungen beim Grundstückserwerb) durch eine ergebnisorientierte und branchenspezifische Förderung zu ersetzen. Als förderwürdige Branchen werden voraussichtlich die als Schlüsselindustrien erachteten Bereiche Infrastruktur und Logistik, Grundlagenindustrien, © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 5|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand medizinische und wissenschaftliche Ausrüstung, erneuerbare Energien und Umwelttechnik, Hoch- und Biotechnologie, unternehmensbezogene Dienstleistungen, Nahrungsmittelverarbeitung, Tourismus, Automobil- und Transportmittel sowie Elektrotechnik dienen. Gesellschaftsrecht Das thailändische Gesellschaftsrecht ist in großen Teilen im Title XXII (Sections 1012 ff.) des CCC geregelt. Die am 1.7.08 in Kraft getretene Reform des Civil and Commercial Codes hat insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts wesentliche Änderungen herbeigeführt. Folgende Gesellschaftsformen werden in Thailand unterschieden: Die Unregistered Ordinary Partnership ist vergleichbar der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Registered Ordinary Partnership ähnelt der deutschen OHG insoweit, als auch hier die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die Gesellschafterhaftung endet zwei Jahre nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Partnership. Die Registered Ordinary Partnership erlangt jedoch - anders als die OHG - den Status einer juristischen Person und unterliegt aus diesem Grunde der Körperschaftsteuer. Die Limited Partnership, vergleichbar der Kommanditgesellschaft deutschen Rechts, besteht aus unbeschränkt haftenden Komplementären und nur mit der Einlage haftenden Kommanditisten. Kommanditisten dürfen die Gesellschaft nicht leiten, sonst müssen auch sie persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einstehen. Die Limited Partnership wird als juristische Person qualifiziert und unterliegt damit der Körperschaftsteuer. Die Limited Company (Co., Ltd.) entspricht einer GmbH deutschen Rechts. Sie muss nach dem reformierten CCC nicht mehr aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vielmehr reichen drei Gründungsmitglieder und später drei Anteilsinhaber aus. Ein Mindestkapitalerfordernis besteht im allgemeinen nicht, allerdings muss jeder Anteilseigner mindestens einen Anteil mit einem Mindestwert von 5 Baht erwerben. Tatsächlich ist aber Voraussetzung der Registrierung ausländisch investierter Unternehmen, dass das Mindestkapital im Hinblick auf den Geschäftszweck des Unternehmens angemessen ist, was regelmäßig ein Mindestkapital von 100.000 Baht voraussetzt. Wenn Ausländer beschäftigt werden sollen, muss die Gesellschaft ein Mindestkapital von mindestens 2 Mio. Baht pro ausländischen Arbeitnehmer registrieren lassen. Die Gründung einer Co., Ltd. soll nunmehr bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen in einem Tag abgeschlossen werden. Die Co., Ltd. muss in den durch den Foreign Business Act in den Listen 1 bis 3 aufgeführten Branchen zu mindestens 51 % in thailändischer Hand sein. Die Verwendung von Nominees, also thailändischen Staatsangehörigen, die lediglich namentlich als Anteilseigner geführt werden, ihr Stimmrecht aber an den ausländischen Investor abgetreten haben, ist in diesen Bereichen illegal; die Regierung achtet streng auf Durchsetzung der Anteilsbestimmungen. Die Geschäftsführung übernimmt das Board of Directors, das gleichzeitig auch als Aufsichtsrat fungiert. Das Tagesgeschäft leitet der Managing Director. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 6|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Die Public Limited Company ist einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Sie wird ähnlich der Co., Ltd. errichtet, muss jedoch mindestens 15 Mitglieder haben. Anders als die Co., Ltd. kann sie ihre Anteile öffentlich anbieten. Gesetzliche Mindestkapitalanforderungen bestehen nicht, allerdings soll die Kapitalisierung dem Geschäftszweck entsprechen. Die Registered Ordinary Partnership, die Limited Partnership sowie die Companies müssen sich beim zuständigen Business Development Office oder Business Registration Service Office registrieren lassen. Nähere Einzelheiten können den Internetseiten des Department of Business Development entnommen werden. Weitere Möglichkeiten der Marktpräsenz in Thailand sind Repräsentationsbüros, Regionalbüros, Zweigniederlassungen (Branches) und Joint Ventures. Besonders gefördert wird die Einrichtung von Regional Operating Headquarters (ROH). Repräsentationsbüros dürfen nicht selbständig Geschäfte betreiben und Einkommen erzielen, sondern nur an das oder vom Mutterhaus gelieferte Güter kontrollieren und das Mutterhaus informierend unterstützen. Regionalbüros unterstützen die Arbeit der Muttergesellschaft in anderen Staaten außerhalb Thailands. Die Zweigniederlassung darf in Thailand geschäftlich tätig werden. Sie wird wie das Mutterhaus als juristische Person angesehen. Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht Rechtsgrundlage des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts ist der am 23.2.08 reformierte Working of Aliens Act. Deutsche Touristen, die sich bis zu 30 Tagen in Thailand aufhalten, benötigen kein Visum, sondern lediglich einen noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass und ein bestätigtes Rück- oder Weiterflugticket. Wer dagegen länger (bis zu 60 Tagen) als Tourist bleiben möchte, muss vorher bei der Botschaft des Königreiches Thailand oder einem Konsulat ein Touristenvisum beantragen. Geschäftlich bis zu 90 Tagen in Thailand tätige Deutsche benötigen ein Non-Immigrant Visum, das ebenfalls die thailändische Botschaft oder die Konsulate erteilen. NonImmigrant Visa können auch für die Dauer eines Jahres beantragt werden. Die Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer wird mit Geldbuße oder Haft bestraft. Deutsche, die in Thailand abhängig beschäftigt arbeiten möchten, benötigen neben der Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitserlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der ausländische Arbeitnehmer über besondere Qualifikationen verfügt. Keine Arbeitserlaubnis wird z.B. erteilt für eine Vielzahl von handwerklichen und kunsthandwerklichen Tätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in Landwirtschaft und Handel. Nimmt ein Ausländer eine berufliche Tätigkeit auf, ohne dass eine wirksame Arbeitserlaubnis vorliegt, wird dies mit Geldstrafen von 10.000 bis zu 100.000 Baht geahndet. Die Arbeitsgenehmigung ist bei der Aliens Occupation Division bzw. beim zuständigen Provincial (Changwhat) Skills Development Office zu beantragen. Wie viele Arbeitsgenehmigungen für Ausländer an ein Unternehmen vergeben werden, hängt von dessen Kapital und Deviseneinfuhr sowie der Zahl der beschäftigten Thailänder ab. Die Arbeitsgenehmigung kann nunmehr für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erteilt werden. Dabei ist die Dauer der Arbeitsgenehmigung nicht mehr notwendigerweise an die © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 7|12 Germany Trade & Invest im Pass ausgewiesene überschreiten. Recht kompakt: Thailand zulässige Aufenthaltsdauer gekoppelt, sondern kann sie Devisenrecht/Zahlungsverkehr Die Aufsicht über den Devisenverkehr obliegt der Bank of Thailand. Ausländische Währungen können ohne Limit eingeführt werden, thailändische Baht nur in Höhe von maximal 50.000 Baht, nach Vietnam und andere an Thailand grenzende Staaten in Höhe von 500.000 Baht ausgeführt werden. Werden ausländische Währungen im Wert von 20.000 US$ oder mehr eingeführt, ist eine Zollerklärung zu erstellen. In Thailand ansässige Personen können ausländische Währungen unbegrenzt nach Thailand einführen, müssen diese jedoch innerhalb von 360 Tagen auf einem Fremdwährungskonto deponieren oder an eine hierfür autorisierte Bank verkaufen. Fremdwährungskonten können durch in Thailand ansässige sowie durch nicht ansässige juristische und natürliche Personen eröffnet werden. Nicht in Thailand Ansässige dürfen auf Fremdwährungskonten nur aus dem Ausland stammende Geldmittel anlegen. In Thailand Ansässige dürfen Fremdwährungskonten eröffnen und unterhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen die einzuzahlenden Währungen aus dem Ausland stammen bzw. von Fremdwährungsdarlehen herrühren und der Kontoinhaber muss zur Eröffnung u.a. einen Nachweis über die Verpflichtung zur Zahlung in Devisen (z.B. Importverträge, Kreditvertrag etc.) vorlegen. Gewerblicher Rechtsschutz Der Patent Act B.E. 2522 (1979), zuletzt überarbeitet 1999, gewährt Erfindungen, die neu und industriell anwendbar sind und zudem ein erfinderisches Element (inventive step) beinhalten, einen Schutz von 20 Jahren. Fehlt das erforderliche erfinderische Element, kann nur ein "kleines Patent" (Petty Patent) angemeldet werden. Dieses hat eine Schutzdauer von sechs Jahren, eine zweimalige Verlängerung des Schutzes um jeweils zwei Jahre ist allerdings möglich. Auch Designpatente können beantragt werden. Ausländische Patentanmelder müssen sich bei der Anmeldung eines thailändischen Patentanwaltes bedienen. Warenzeichen, Marken, Dienstleistungs-, Gemeinschafts- und Gütezeichen werden in Thailand durch den Trademark Act B.E. 2543 (2000) geschützt. Seit Oktober 2005 können sogar Zeichen mit überragender Verkehrsgeltung ("well-known marks") registriert und geschützt werden. Markeninhaber dürfen nur in Thailand wohnhafte natürliche oder juristische Personen sein. Eine umfassende Reform des Markenrechts ist in Vorbereitung. Das Kabinett hat 2012 zwei entsprechende Reformentwürfe an das Parlament weitergeleitet. So ist Thailand bestrebt, bis zum Jahr 2015 dem Madrider Markenabkommen beizutreten, um Thailand in das System internationaler Markenanmeldungen zu integrieren. Urheberrechte schützt der Copyright Act B.E. 2537 (1994), sie erlöschen grundsätzlich 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Copyright Act befindet sich zurzeit in der Überarbeitung. Das Kabinett hat im Oktober 2012 dem Parlament einen Reformentwurf zugeleitet. Thailand ist Mitglied u.a folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes: © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 8|12 Germany Trade & Invest - TRIPS; - WIPO; - Berner Übereinkunft. Recht kompakt: Thailand Seit dem 2.8.08 ist Thailand Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft für den Schutz des gewerblichen Eigentums. Auch ist Thailand mit Wirkung vom 24.12.2009 dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty (PCT)) beigetreten. Damit ist es auch in Thailand möglich, eine internationale Patentanmeldung mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten vorzunehmen. Ein in Deutschland angemeldetes Patent wird bei Einhaltung der Voraussetzungen einer internationalen Patentanmeldung auch in Thailand geschützt. Trotz der Bemühungen Thailands, auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes internationalen Ansprüchen zu genügen, ist die praktische Umsetzung der entsprechenden Gesetzgebungen noch recht schwach. Schwierig ist Beobachtern zufolge insbesondere die gerichtliche Unterstützung des Kampfes gegen Produktpiraterie. Entsprechend rangiert Thailand 2013 ebenso wie die VR China, Indien und Pakistan immer noch auf der Priority Watch List der USA. Steuerrecht Zwischen dem Königreich Thailand und der Bundesrepublik Deutschland findet seit dem 1.1.1967 das deutsch-thailändische Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung. In Thailand tätige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der Körperschaftsteuer ab dem 1.1.2012 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 23% des Nettogewinns, ab dem 1.1.2013 in Höhe von 20%. Sonderregelungen bestehen u.a. für Banken, für kleine und mittlere Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von weniger als 5 Mio. Baht und einem Jahresumsatz von weniger als 30 Mio. Baht. Nettogewinne von SME bis zu einer Höhe von 150.000 Baht werden steuerfrei gestellt, Gewinne ab 150.000 Baht bis zu einer Mio. Baht unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 15%, darüberhinausgehende Gewinne werden regulär in Höhe von 23% (Steuerjahr 2012) bzw. 20% (ab dem Steuerjahr 2013) besteuert. Betriebsausgaben können von den Einkünften abgezogen werden. Sie müssen entweder mit dem Einkaufs- oder dem Marktpreis angesetzt werden - je nachdem, welcher niedriger ist. Besondere steuerliche Förderungen können Regional Operating Headquarters geltend machen. So sind Einkünfte aus Dienstleistungen an ausländische Unternehmen für 15 Jahre steuerbefreit, Einkünfte aus inländischen Dienstleistungen unterliegen lediglich einem Steuersatz von 10%. Auch die Einkommensteuerbelastungen der Mitarbeiter eines ROH werde für acht Jahre um 15% abgesenkt. Der Mehrwertsteuersatz beträgt nach wie vor 7%. Der Mehrwertsteuersatz war 1997 auf 10% gesetzt, jedoch bereits 1999 wieder auf 7% abgesenkt worden. Die bis zum 30.9.2008 geltende Herabsetzung wurde 2005 zum ersten Mal bis zum 30.9.2008 verlängert. Durch königliches Dekret wurde im August 2012 eine erneute Verlängerung des Steuersatzes von 7% bis zum 30.9.2014 beschlossen. Das Mehrwertsteuergesetz sieht neben dem Standardsatz einige Befreiungstatbestände vor. So unterliegt u.a. der Warenexport einem Nullsteuersatz. Die Mehrwertsteuer ist monatlich zu entrichten. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 9|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Für Branchen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (u.a. Finanzdienstleistungen), kommt die sogenannte Specific Business Tax zum Tragen. Einkommensteuer ist von allen Personen zu zahlen, die in Thailand Einkommen erzielen. Jährliche Einkommen bis zu 150.000 Baht werden nicht zur Einkommensteuer herangezogen. Ansonsten beträgt der Einkommensteuersatz ab dem 1.1.2013: Steuerbares Einkommen (THB) Steuer auf den Grundbetrag (Spalte 1) Steuersatz für den überschießenden Betrag bis zu 150000 0 0 150.000 - 300.000 0 5 300.001 - 500.000 7.500 10 500.001 - 750.000 27.500 15 750.001 - 1.000.000 65.000 20 1.000.001 - 2.000.000 115.000 25 2.000.001 - 4.000.000 365.000 30 4.000.000 965.000 35 über Es fallen je nach Einkunftsart in der Höhe unterschiedliche Pauschalabzüge an. Ein Abzug von 40% der Einkünfte (jedoch maximal 60.000 Baht) wird z.B. bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (employment) zugelassen. Auch kann jeder Steuerpflichtige 30.000 Baht als individuellen Freibetrag sowie Freibeträge für Familienmitglieder geltend machen. Als Reaktion auf die Flutkatastrophe im Jahr 2011 hat die Regierung eine Vielzahl an Steuererleichterungen für Flutopfer erlassen. Auf lokaler Ebene werden weitere Steuern erhoben: ein lokaler Aufschlag auf die zentrale Specific Business Tax sowie die immobilienbezogenen Steuern Local Development Tax und die House and Land Tax. Die Special Business Tax ist eine Sondersteuer in Höhe von 0,1% und 3%, die in Bezug auf einzelne Branchen zu entrichten ist, welche nicht der VAT (Mehrwertsteuer) unterliegen. Die municipal specific business tax beträgt noch einmal 10% auf diese Steuer. Zusätzlich erheben die lokalen Behörden, regelmäßig die Kommunen, Local Development Tax in Höhe von jährlich 0,25% bis 0,95%. Daneben ist eine House and Land Tax auf gewerbliche und Wohnimmobilien in Höhe von 12,5% der tatsächlichen oder erzielbaren jährlichen Mieteinnahmen zu entrichten. Das Königreich Thailand erhebt zudem eine Stempelsteuer. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 10|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Rechtsverfolgung Deutsche Urteile werden in Thailand weder anerkannt noch vollstreckt. Sie können jedoch als Beweismittel in einem thailändischen Prozess herangezogen werden. Thailändische Gerichtsverfahren sind oft langwierig. Die thailändische Zivilgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut: Es gibt erstinstanzliche Gerichte (Sarn Chunton), Berufungsgerichte (Sarn Uthorn) und den obersten Gerichtshof (Sarn Dika). Für Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie internationale Handelssachen hat Thailand im Jahr 1996 einen zentralen Intellectual Property and International Transaction Court eingerichtet. Gegen die Entscheidungen dieses Gerichthofes steht als einzige und endgültige Berufungsinstanz der Supreme Court zur Verfügung. Ein Anwaltszwang besteht in Thailand nicht, anwaltliche Vertretung ist jedoch dringend anzuraten. Die Höhe von Anwaltshonoraren wird regelmäßig pauschal oder nach Stundensätzen vereinbart. Die streitwertabhängigen Gerichtskosten muss der Kläger vorab entrichten. Wie die Kosten des Rechtsstreits im Urteil verteilt werden, liegt im freien Ermessen des Gerichts. Es kann also auch ein obsiegender Kläger die Kosten tragen müssen. Das Königreich Thailand ist wie die BRD Mitglied des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958. Das Abkommen wurde durch Schaffung der Sections 28 ff. Arbitration Act in thailändisches Recht inkorporiert, auch wenn diese teilweise schärfer gefasst sind als das Übereinkommen. Eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist daher möglich. Nützliche Internetadressen - Bank of Thailand: http://www.bot.or.th/English/Pages/BOTDefault.aspx - BOI - Board of Investment: http://www.boi.go.th - Botschaft des Königreiches Thailand in Berlin: http://www.thaiembassy.de - Deutsche Botschaft in Bangkok: http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/Startseite.html - DBD - Department of Business Development des Ministry of Commerce: http://www.dbd.go.th/mainsite/index.php?id=1&L=1 - Department of Revenue: http://www.rd.go.th/publish/5998.0.html Publikationsangebot Das komplette Publikationsangebot Recht steht Ihnen unter www.gtai.de/recht zum Download zur Verfügung. Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt können Sie abrufen unter www.gtai.de/recht-kompakt. Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen Newsletter „gtai-Rechtsnews“, den Sie im Internet unter www.gtai.de/rechtsnews abonnieren können. © Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand 11|12 Germany Trade & Invest Recht kompakt: Thailand Impressum Herausgeber: Germany Trade and Invest Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Villemombler Straße 76 53123 Bonn Tel.: +49 (0) 228 24993-0, Fax.: +49 (0) 228 24993-212 E-Mail: info@gtai.de Internet: www.gtai.de Autorin/ Ansprechpartnerin: Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Bereich Recht/Ausländisches Wirtschafts- und Steuerrecht, Tel.: +49 (0) 228 24993-432, E-Mail: frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de Redaktionsschluss: Juli 2013 Bestellnummer: 11361 Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den Inhalt. 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