Recht kompakt - IHK Mittlerer Niederrhein

Transcription

Recht kompakt - IHK Mittlerer Niederrhein
Recht kompakt
Recht
Thailand
Land
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Inhalt
Allgemeines .......................................................................................................... 2
UN-Kaufrecht ........................................................................................................ 2
Gewährleistung ..................................................................................................... 2
Sicherungsmittel ................................................................................................... 2
Produzentenhaftung ............................................................................................... 3
Immobilienerwerb.................................................................................................. 4
Vertriebsrecht ....................................................................................................... 4
Investitionsrecht ................................................................................................... 5
Gesellschaftsrecht ................................................................................................. 6
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht ............................................................. 7
Devisenrecht/Zahlungsverkehr ................................................................................ 8
Gewerblicher Rechtsschutz ..................................................................................... 8
Steuerrecht .......................................................................................................... 9
Rechtsverfolgung ................................................................................................. 11
Nützliche Internetadressen ................................................................................... 11
Stand: Juli 2013
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
1|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Allgemeines
Das Königreich Thailand ist eine konstitutionelle Monarchie. Das parlamentarische
Zweikammersystem besteht aus Senat und Repräsentantenhaus. Staatsoberhaupt ist der
König. Er ernennt den Ministerpräsidenten (wobei die Gegenzeichnung des Präsidenten
des Repräsentantenhauses erforderlich ist) und die Mitglieder des Kabinetts.
Oberste Rechtsquelle ist die Verfassung des Königreiches Thailand von 1997.
Die Landessprache ist Thai, als Geschäftssprache ist jedoch Englisch weit verbreitet.
UN-Kaufrecht
Anders als Deutschland ist Thailand dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG/Convention on Contracts for the
International Sale of Goods) bislang nicht beigetreten. Da der thailändische Act on
Conflict of Laws eine Rechtswahl zulässt, kann das CISG als anwendbare Rechtsordnung
vereinbart werden.
Gewährleistung
Regelungen zur Gewährleistung enthalten die Sections 472 ff. Civil and Commercial Code
(CCC). Danach haftet der Verkäufer grundsätzlich unabhängig von eigener Kenntnis für
Mängel, die den Wert bzw. den vertraglichen oder den gewöhnlichen Zweck
beeinträchtigen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, sie beginnt mit der
Entdeckung des Mangels durch den Käufer.
Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind möglich, können den Verkäufer jedoch
nicht von einer Haftung für selbst verursachte oder ihm bekannte, dem Käufer jedoch
verschwiegene Mängel entbinden. Die Haftung des Verkäufers ist generell
ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, wenn
der Mangel offensichtlich war, oder wenn die Sache in einer öffentlichen Auktion verkauft
wurde.
Haftet der Verkäufer, kann der Käufer Nachlieferung, Nachbesserung oder Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz umfasst dabei auch voraussehbare Mangelfolgeschäden.
Nach Verstreichen einer gesetzten Frist kann der Käufer zudem vom Vertrag
zurücktreten.
Bei Mengenabweichungen steht es dem Käufer frei, die Ware zurückzuweisen (Section
465 CCC).
Sicherungsmittel
Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts (Section 459 CCC) - auch eines
verlängerten - ist ein in Thailand übliches Sicherungsmittel. Möglich ist auch die
Koppelung eines Eigentumsvorbehaltes mit einem Verfügungsverbot für den Käufer. Der
Eigentumsvorbehalt bietet jedoch keinen Schutz vor gutgläubigem Dritterwerb.
Als Sicherungsmittel kommt zudem der Mietkauf (hire-purchase, Sections 572 ff. CCC) in
Betracht, bei dem das Sacheigentum beim Verkäufer verbleibt. Dieser schließt mit dem
Käufer einen Mietvertrag ab, der Käufer kauft den Gegenstand zudem in Raten. Der
Verkäufer kann bei Zahlungsverzug des Käufers mit zwei Raten den Vertrag kündigen
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
2|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
und die Sache zurückverlangen. In diesem Fall sind überdies die vom Käufer bereits
geleisteten Raten verwirkt.
Nur sehr vorsichtig sollte in Thailand die Bestellung von akzessorischen Bürgschaften
(Sections 686 ff. CCC) und Hypotheken (Sections 702 ff. CCC) gehandhabt werden.
Empfehlenswert ist dagegen die Kreditsicherung mittels unwiderruflichen, bestätigten
Akkreditivs.
Produzentenhaftung
Das thailändische Parlament hat im Februar 2008 ein eigenes Produkthaftungsgesetz
erlassen, das erstmals einheitliche Produkthaftungsregeln aufstellt. Bis dahin unterlagen
diese Fragen dem allgemeinem Zivil- und Haftungsrecht. Das Gesetz ist am 20.2.2009 in
Kraft getreten. Inhaltlich ist das Gesetz in weiten Bereichen europäischem
Produkthaftungsrecht angeglichen.
Das Gesetz begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers und
Verkäufers von defekten Waren, durch die Verbraucher geschädigt wurden. Ein
Produktfehler soll nach den Vorgaben des Gesetzes gegeben sein, wenn das Produkt
einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler aufweist. Die Produkthaftung
ist nicht vertraglich abdingbar.
Kann der Verbraucher nachweisen, dass durch das fehlerhafte Produkt ein Schaden
verursacht wurde, haften die an Herstellung und Vertrieb beteiligten „Business
Operators“ auf Schadenersatz. Zu ersetzen ist nicht nur der eingetretene Sachschaden.
Das Gesetz sieht darüber hinaus einen Strafschadenersatz („punitive damage“) vor für
den Fall, dass der Hersteller oder Verkäufer das entsprechende Produkt auf den Markt
bringt, obwohl ihm das Vorliegen eines Defekts bekannt war.
Bis zum Inkrafttreten des Produkthaftungsgesetzes wurden Verbraucher vor allem durch
den Consumer Protection Act geschützt, der irreführende Werbung verbietet und
Verbrauchern einen Anspruch auf die Sicherheit von Produkten und ausreichende
Produktinformationen gibt.
Die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen wird erheblich erleichtert durch den am
23.8.08 in Kraft getretenen Consumer Case Procedure Act. Dieses Gesetz ermöglicht dem
Verbraucher, kostenfrei gerichtlich Klage gegen sogenannte „Business Operators“, also
die Hersteller und Verkäufer von Produkten zu erheben. Die Gerichte sind befugt,
Schadenersatz zuzuerkennen; im Falle einer willentlichen Verbraucherschädigung kann
zudem auf Strafschadenersatz erkannt werden. Der Verbraucher kann sich dabei auch
durch
das
Consumer
Protection
Board
oder
eine
andere
als
Verbraucherschutzorganisation anerkannte Institution vertreten lassen.
Die bislang nach dem Consumer Protection Act eher verbraucherfeindliche
Beweislastverteilung wurde unter dem Consumer Case Procedure Act umgekehrt. Nach
der neuen Gesetzeslage hat der Verbraucher lediglich das Vorliegen eines Schadens oder
einer Verletzung darzulegen und zu beweisen. Ein Verschulden des Business Operators
oder einen Produktfehler muss er jedoch nicht nachweisen. Auch ist der Business
Operator beweispflichtig hinsichtlich alle Tatsachen, die aus seiner Geschäftssphäre
herrühren.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
3|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Immobilienerwerb
Land- und damit zusammenhängender Grundstückserwerb in Thailand ist Ausländern
nach den Vorgaben des Land Acts grundsätzlich nicht möglich. Allerdings trennt Thailand
zwischen dem Eigentum an Immobilien sowie dem dazugehörigen Grund, so dass der
separate Erwerb einer Gewerbeimmobilie in Verbindung mit einem Pachtvertrag über das
Grundstück durchaus möglich ist.
Ein erweitertes Erwerbsrecht an Grund und Boden und darauf errichteten Grundstücken
besteht, wenn der ausländische Investor ein Unternehmen in Thailand errichtet, mehr als
40 Mio. Baht investiert werden und die Investition bestimmten Zielvorgaben entspricht.
Allerdings ist der Eigentumserwerb in diesem Fall nur zur Eigennutzung erlaubt.
Der Immobilienerwerb ist zudem erlaubt bei Errichtung eines ausländisch investierten
Unternehmens mit einer ausländischen Höchstbeteiligung von 49%. In diesem Falle gilt
das Unternehmen nicht als ausländisches, sondern als thailändisches Unternehmen. In
der Vergangenheit wurden bei diesen Konstruktionen die thailändischen Anteilseigner
häufig nur zum Schein beteiligt (Nominee Shareholder). Die Finanzierung des
Unternehmens und die Stimmrechte lagen hingegen beim ausländischen Investor. Gegen
diese Strohmann-Konstruktionen geht Thailand seit 2006 jedoch verstärkt vor.
Vollständig ausländisch investierte Unternehmen können Grund und Boden in einem der
48 Industrial Estates (Industriezonen) Thailands erwerben. Auch Unternehmungen, die
seitens des Board of Investment (BoI) als förderungswürdig eingestuft werden und die
über ein Investment Promotion Certificate verfügen, können im Rahmen der BoIFörderung gegebenenfalls die Erlaubnis zum Grundstückserwerb erhalten.
Vertriebsrecht
Wollen Ausländer in Thailand als Handelsvertreter tätig werden, unterliegen sie den
Vorschriften des Foreign Business Act, der eine ausländische Handelsvertretung nur unter
bestimmten Einschränkungen zulässt.
Das Handelsvertreterrecht ist nicht speziell geregelt, sondern unterliegt den allgemeinen
Normen des Vertretungsrechts (Sections 797 ff. CCC). Der Handelsvertretervertrag kann
formlos geschlossen werden - dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter auch Vollmacht für
schriftlich abzuschließende Verträge erhalten soll. Bereits aus Gründen der
Beweissicherheit sollte allerdings der Vertrag in Schriftform abgeschlossen werden.
Gemäß Section 803 CCC ist eine Provision geschuldet, wenn eine vertragliche Regelung
besteht oder eine Vergütung der Vertretertätigkeit üblich ist. Da Einzelheiten zur
Provision gesetzlich nicht geregelt sind, ist eine vertragliche Ausgestaltung erforderlich.
Wird nichts anderes vereinbart, ist die Provision erst mit Beendigung des Auftrages fällig.
Der Handelsvertreter muss den Weisungen des Unternehmers folgen und ansonsten den
hergebrachten Geschäftsgang einhalten. Gesetzliche Ausgleichsansprüche wie im
deutschen Recht (§ 89 b HGB) kennt der CCC nicht, allerdings kann der Handelsvertreter
Ersatz der von ihm notwendigerweise bei Auftragsausführung eingegangenen
Verpflichtungen und Kosten verlangen.
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangener Vertrag kann von jeder Partei jederzeit
gekündigt werden. Erfolgt die Gründung jedoch zur Unzeit ohne zwingenden Grund,
macht sich der Kündigende unter Umständen schadenersatzpflichtig.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
4|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Investitionsrecht
Zwischen dem Königreich Thailand und der BRD ist am 20.10.2004 das überarbeitete
Investitionsschutzabkommen in Kraft getreten.
Ausländische natürliche Personen oder juristische Personen mit ausländischer
Mehrheitsbeteiligung (d.h. die ausländische Beteiligung beträgt 50% oder mehr)
unterliegen den Beschränkungen des Foreign Business Act 1999 (FBA, zuweilen auch
"Alien Business Act" genannt). Investitionen ausländisch investierter Unternehmen sind
regelmäßig uneingeschränkt in den Bereichen Produktion und Export möglich. Für die
Aufnahme
dieser
Geschäftstätigkeiten
benötigen
Unternehmen
weder
eine
investitionsrechtliche Genehmigung noch muss ein besonderer Förderstatus erworben
werden
Nach dem Foreign Business Act dürfen dagegen einige Tätigkeiten gar nicht oder nur mit
Zustimmung der zuständigen Behörden durch ausländische Investoren ausgeführt
werden. Ausländischen Unternehmen völlig verwehrt sind Betätigungen gemäß Anhang 1
des FBA, z.B. in einigen Bereichen des Kommunikationswesens, der Landwirtschaft und
Viehzucht sowie des Fischereiwesens. Möchte ein Unternehmen in Bereichen tätig
werden, die im Anhang 2 oder 3 des FBA geregelt sind, benötigt es eine sogenannte
Foreign Business Licence. Zur Aufnahme von Tätigkeiten nach Anhang 2 des FBA, die die
nationale Sicherheit, kulturelle oder Umweltbelange betreffen, muss die Foreign Business
Licence durch das Ministry of Commerce erteilt werden. Dagegen wird die Aufnahme von
Tätigkeiten des Anhangs 3 FBA seitens des Director-General des Department of Business
Development (DBD) mit Einverständnis des Foreign Business Board genehmigt. Anhang 3
FBA schützt hauptsächlich Bereiche, in denen Thailänder mit Ausländern noch nicht
konkurrieren können, u.a. zahlreiche Dienstleistungen. Wurde die Foreign Business
Licence erteilt, kann das genehmigte Unternehmen zumindest in Tätigkeitsbereichen des
Anhangs 3 zu 100% durch ausländische Investoren gehalten sein.
Wessen Projekt vom BoI als volkswirtschaftlich sinnvoll gefördert wird und über ein
Investment Promotion Certificate verfügt, kann eine Reihe von Vergünstigungen
wahrnehmen. So können BoI-geförderte Unternehmen beispielsweise in den durch
Anhang 2 und 3 des FBA geregelten Bereichen tätig werden, ohne eine Foreign Business
Licence zu erwerben. Sie benötigen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeiten lediglich ein
durch das Department of Business Development (Ministry of Commerce) erteiltes
Business Operation Certificate. Vorteile bringt die BoI-Förderung zudem beim
Immobilienerwerb, sowie beispielsweise bei Einfuhrzöllen und bei der Körperschaftsteuer.
Auch können ausländische Arbeitnehmer unter erleichterten Bedingungen beschäftigt
werden. Dabei kommt es für den Umfang der Vergünstigungen und die an die
Genehmigung geknüpften Bedingungen auch auf den Projektort an, da das BOI drei
verschiedene Investmentzonen unterscheidet.
Das Investitionsregime Thailands steht jedoch vor Veränderungen. So arbeitet das BoI
zurzeit an einer sogenannten "New Investment Policy", die spätestens im Dezember 2013
in ihrer endgültigen Fassung vorgestellt und zum 1.1.2015 in Kraft treten soll. Geplant
ist, die bisherige Förderung produzierender Unternehmen mit einem beschränkten
Repertoire an Fördermitteln (insbesondere Steuernachlässen und Erleichterungen beim
Grundstückserwerb) durch eine ergebnisorientierte und branchenspezifische Förderung
zu
ersetzen.
Als
förderwürdige
Branchen
werden
voraussichtlich
die
als
Schlüsselindustrien erachteten Bereiche Infrastruktur und Logistik, Grundlagenindustrien,
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
5|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
medizinische
und
wissenschaftliche
Ausrüstung,
erneuerbare
Energien
und
Umwelttechnik, Hoch- und Biotechnologie, unternehmensbezogene Dienstleistungen,
Nahrungsmittelverarbeitung, Tourismus, Automobil- und Transportmittel sowie
Elektrotechnik dienen.
Gesellschaftsrecht
Das thailändische Gesellschaftsrecht ist in großen Teilen im Title XXII (Sections 1012 ff.)
des CCC geregelt. Die am 1.7.08 in Kraft getretene Reform des Civil and Commercial
Codes hat insbesondere im Bereich des Gesellschaftsrechts wesentliche Änderungen
herbeigeführt.
Folgende Gesellschaftsformen werden in Thailand unterschieden:
Die Unregistered Ordinary Partnership ist vergleichbar der deutschen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts. Die Gesellschafter haften unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Registered Ordinary Partnership ähnelt der deutschen OHG insoweit, als auch hier die
Gesellschafter gesamtschuldnerisch und persönlich haften. Die Gesellschafterhaftung
endet zwei Jahre nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Partnership. Die
Registered Ordinary Partnership erlangt jedoch - anders als die OHG - den Status einer
juristischen Person und unterliegt aus diesem Grunde der Körperschaftsteuer.
Die Limited Partnership, vergleichbar der Kommanditgesellschaft deutschen Rechts,
besteht aus unbeschränkt haftenden Komplementären und nur mit der Einlage haftenden
Kommanditisten. Kommanditisten dürfen die Gesellschaft nicht leiten, sonst müssen auch
sie persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einstehen. Die Limited
Partnership wird als juristische Person qualifiziert und unterliegt damit der
Körperschaftsteuer.
Die Limited Company (Co., Ltd.) entspricht einer GmbH deutschen Rechts. Sie muss nach
dem reformierten CCC nicht mehr aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, vielmehr
reichen drei Gründungsmitglieder und später drei Anteilsinhaber aus. Ein
Mindestkapitalerfordernis besteht im allgemeinen nicht, allerdings muss jeder
Anteilseigner mindestens einen Anteil mit einem Mindestwert von 5 Baht erwerben.
Tatsächlich ist aber Voraussetzung der Registrierung ausländisch investierter
Unternehmen, dass das Mindestkapital im Hinblick auf den Geschäftszweck des
Unternehmens angemessen ist, was regelmäßig ein Mindestkapital von 100.000 Baht
voraussetzt. Wenn Ausländer beschäftigt werden sollen, muss die Gesellschaft ein
Mindestkapital von mindestens 2 Mio. Baht pro ausländischen Arbeitnehmer registrieren
lassen. Die Gründung einer Co., Ltd. soll nunmehr bei Vorliegen der erforderlichen
Unterlagen in einem Tag abgeschlossen werden. Die Co., Ltd. muss in den durch den
Foreign Business Act in den Listen 1 bis 3 aufgeführten Branchen zu mindestens 51 % in
thailändischer Hand sein. Die Verwendung von Nominees, also thailändischen
Staatsangehörigen, die lediglich namentlich als Anteilseigner geführt werden, ihr
Stimmrecht aber an den ausländischen Investor abgetreten haben, ist in diesen
Bereichen
illegal;
die
Regierung
achtet
streng
auf
Durchsetzung
der
Anteilsbestimmungen.
Die Geschäftsführung übernimmt das Board of Directors, das gleichzeitig auch als
Aufsichtsrat fungiert. Das Tagesgeschäft leitet der Managing Director.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
6|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Die Public Limited Company ist einer Aktiengesellschaft vergleichbar. Sie wird ähnlich der
Co., Ltd. errichtet, muss jedoch mindestens 15 Mitglieder haben. Anders als die Co., Ltd.
kann sie ihre Anteile öffentlich anbieten. Gesetzliche Mindestkapitalanforderungen
bestehen nicht, allerdings soll die Kapitalisierung dem Geschäftszweck entsprechen.
Die Registered Ordinary Partnership, die Limited Partnership sowie die Companies
müssen sich beim zuständigen Business Development Office oder Business Registration
Service Office registrieren lassen. Nähere Einzelheiten können den Internetseiten des
Department of Business Development entnommen werden.
Weitere Möglichkeiten der Marktpräsenz in Thailand sind Repräsentationsbüros,
Regionalbüros, Zweigniederlassungen (Branches) und Joint Ventures. Besonders
gefördert wird die Einrichtung von Regional Operating Headquarters (ROH).
Repräsentationsbüros dürfen nicht selbständig Geschäfte betreiben und Einkommen
erzielen, sondern nur an das oder vom Mutterhaus gelieferte Güter kontrollieren und das
Mutterhaus informierend unterstützen. Regionalbüros unterstützen die Arbeit der
Muttergesellschaft in anderen Staaten außerhalb Thailands.
Die Zweigniederlassung darf in Thailand geschäftlich tätig werden. Sie wird wie das
Mutterhaus als juristische Person angesehen.
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Rechtsgrundlage des Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrechts ist der am 23.2.08
reformierte Working of Aliens Act.
Deutsche Touristen, die sich bis zu 30 Tagen in Thailand aufhalten, benötigen kein
Visum, sondern lediglich einen noch mindestens sechs Monate gültigen Reisepass und ein
bestätigtes Rück- oder Weiterflugticket. Wer dagegen länger (bis zu 60 Tagen) als Tourist
bleiben möchte, muss vorher bei der Botschaft des Königreiches Thailand oder einem
Konsulat ein Touristenvisum beantragen.
Geschäftlich bis zu 90 Tagen in Thailand tätige Deutsche benötigen ein Non-Immigrant
Visum, das ebenfalls die thailändische Botschaft oder die Konsulate erteilen. NonImmigrant Visa können auch für die Dauer eines Jahres beantragt werden. Die
Überschreitung der genehmigten Aufenthaltsdauer wird mit Geldbuße oder Haft bestraft.
Deutsche, die in Thailand abhängig beschäftigt arbeiten möchten, benötigen neben der
Aufenthaltsgenehmigung eine Arbeitserlaubnis. Diese wird nur erteilt, wenn der
ausländische
Arbeitnehmer
über
besondere
Qualifikationen
verfügt.
Keine
Arbeitserlaubnis wird z.B. erteilt für eine Vielzahl von handwerklichen und
kunsthandwerklichen Tätigkeiten oder einfache Tätigkeiten in Landwirtschaft und Handel.
Nimmt ein Ausländer eine berufliche Tätigkeit auf, ohne dass eine wirksame
Arbeitserlaubnis vorliegt, wird dies mit Geldstrafen von 10.000 bis zu 100.000 Baht
geahndet.
Die Arbeitsgenehmigung ist bei der Aliens Occupation Division bzw. beim zuständigen
Provincial (Changwhat) Skills Development Office zu beantragen. Wie viele
Arbeitsgenehmigungen für Ausländer an ein Unternehmen vergeben werden, hängt von
dessen Kapital und Deviseneinfuhr sowie der Zahl der beschäftigten Thailänder ab.
Die Arbeitsgenehmigung kann nunmehr für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren erteilt
werden. Dabei ist die Dauer der Arbeitsgenehmigung nicht mehr notwendigerweise an die
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
7|12
Germany Trade & Invest
im Pass ausgewiesene
überschreiten.
Recht kompakt: Thailand
zulässige
Aufenthaltsdauer
gekoppelt,
sondern
kann
sie
Devisenrecht/Zahlungsverkehr
Die Aufsicht über den Devisenverkehr obliegt der Bank of Thailand.
Ausländische Währungen können ohne Limit eingeführt werden, thailändische Baht nur in
Höhe von maximal 50.000 Baht, nach Vietnam und andere an Thailand grenzende
Staaten in Höhe von 500.000 Baht ausgeführt werden. Werden ausländische Währungen
im Wert von 20.000 US$ oder mehr eingeführt, ist eine Zollerklärung zu erstellen. In
Thailand ansässige Personen können ausländische Währungen unbegrenzt nach Thailand
einführen,
müssen
diese
jedoch
innerhalb
von
360
Tagen
auf
einem
Fremdwährungskonto deponieren oder an eine hierfür autorisierte Bank verkaufen.
Fremdwährungskonten können durch in Thailand ansässige sowie durch nicht ansässige
juristische und natürliche Personen eröffnet werden. Nicht in Thailand Ansässige dürfen
auf Fremdwährungskonten nur aus dem Ausland stammende Geldmittel anlegen. In
Thailand Ansässige dürfen Fremdwährungskonten eröffnen und unterhalten, wenn
bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. So müssen die einzuzahlenden
Währungen aus dem Ausland stammen bzw. von Fremdwährungsdarlehen herrühren und
der Kontoinhaber muss zur Eröffnung u.a. einen Nachweis über die Verpflichtung zur
Zahlung in Devisen (z.B. Importverträge, Kreditvertrag etc.) vorlegen.
Gewerblicher Rechtsschutz
Der Patent Act B.E. 2522 (1979), zuletzt überarbeitet 1999, gewährt Erfindungen, die
neu und industriell anwendbar sind und zudem ein erfinderisches Element (inventive
step) beinhalten, einen Schutz von 20 Jahren. Fehlt das erforderliche erfinderische
Element, kann nur ein "kleines Patent" (Petty Patent) angemeldet werden. Dieses hat
eine Schutzdauer von sechs Jahren, eine zweimalige Verlängerung des Schutzes um
jeweils zwei Jahre ist allerdings möglich. Auch Designpatente können beantragt werden.
Ausländische Patentanmelder müssen sich bei der Anmeldung eines thailändischen
Patentanwaltes bedienen.
Warenzeichen, Marken, Dienstleistungs-, Gemeinschafts- und Gütezeichen werden in
Thailand durch den Trademark Act B.E. 2543 (2000) geschützt. Seit Oktober 2005
können sogar Zeichen mit überragender Verkehrsgeltung ("well-known marks")
registriert und geschützt werden. Markeninhaber dürfen nur in Thailand wohnhafte
natürliche oder juristische Personen sein. Eine umfassende Reform des Markenrechts ist
in Vorbereitung. Das Kabinett hat 2012 zwei entsprechende Reformentwürfe an das
Parlament weitergeleitet. So ist Thailand bestrebt, bis zum Jahr 2015 dem Madrider
Markenabkommen beizutreten, um Thailand in das System internationaler
Markenanmeldungen zu integrieren.
Urheberrechte schützt der Copyright Act B.E. 2537 (1994), sie erlöschen grundsätzlich
50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Der Copyright Act befindet sich zurzeit in der
Überarbeitung. Das Kabinett hat im Oktober 2012 dem Parlament einen Reformentwurf
zugeleitet.
Thailand ist Mitglied u.a folgender internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes:
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
8|12
Germany Trade & Invest
-
TRIPS;
-
WIPO;
-
Berner Übereinkunft.
Recht kompakt: Thailand
Seit dem 2.8.08 ist Thailand Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft für den Schutz
des gewerblichen Eigentums. Auch ist Thailand mit Wirkung vom 24.12.2009 dem
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(Patent Cooperation Treaty (PCT)) beigetreten. Damit ist es auch in Thailand möglich,
eine internationale Patentanmeldung mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten vorzunehmen.
Ein in Deutschland angemeldetes Patent wird bei Einhaltung der Voraussetzungen einer
internationalen Patentanmeldung auch in Thailand geschützt.
Trotz der Bemühungen Thailands, auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes
internationalen Ansprüchen zu genügen, ist die praktische Umsetzung der
entsprechenden Gesetzgebungen noch recht schwach. Schwierig ist Beobachtern zufolge
insbesondere die gerichtliche Unterstützung des Kampfes gegen Produktpiraterie.
Entsprechend rangiert Thailand 2013 ebenso wie die VR China, Indien und Pakistan
immer noch auf der Priority Watch List der USA.
Steuerrecht
Zwischen dem Königreich Thailand und der Bundesrepublik Deutschland findet seit dem
1.1.1967 das deutsch-thailändische Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung.
In Thailand tätige Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unterliegen der
Körperschaftsteuer ab dem 1.1.2012 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 23% des
Nettogewinns, ab dem 1.1.2013 in Höhe von 20%. Sonderregelungen bestehen u.a. für
Banken, für kleine und mittlere Unternehmen mit einem eingezahlten Kapital von weniger
als 5 Mio. Baht und einem Jahresumsatz von weniger als 30 Mio. Baht. Nettogewinne von
SME bis zu einer Höhe von 150.000 Baht werden steuerfrei gestellt, Gewinne ab 150.000
Baht bis zu einer Mio. Baht unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 15%,
darüberhinausgehende Gewinne werden regulär in Höhe von 23% (Steuerjahr 2012)
bzw. 20% (ab dem Steuerjahr 2013) besteuert. Betriebsausgaben können von den
Einkünften abgezogen werden. Sie müssen entweder mit dem Einkaufs- oder dem
Marktpreis angesetzt werden - je nachdem, welcher niedriger ist. Besondere steuerliche
Förderungen können Regional Operating Headquarters geltend machen. So sind
Einkünfte aus Dienstleistungen an ausländische Unternehmen für 15 Jahre steuerbefreit,
Einkünfte aus inländischen Dienstleistungen unterliegen lediglich einem Steuersatz von
10%. Auch die Einkommensteuerbelastungen der Mitarbeiter eines ROH werde für acht
Jahre um 15% abgesenkt.
Der Mehrwertsteuersatz beträgt nach wie vor 7%. Der Mehrwertsteuersatz war 1997 auf
10% gesetzt, jedoch bereits 1999 wieder auf 7% abgesenkt worden. Die bis zum
30.9.2008 geltende Herabsetzung wurde 2005 zum ersten Mal bis zum 30.9.2008
verlängert. Durch königliches Dekret wurde im August 2012 eine erneute Verlängerung
des Steuersatzes von 7% bis zum 30.9.2014 beschlossen.
Das Mehrwertsteuergesetz sieht neben dem Standardsatz einige Befreiungstatbestände
vor. So unterliegt u.a. der Warenexport einem Nullsteuersatz. Die Mehrwertsteuer ist
monatlich zu entrichten. Für Unternehmer besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
9|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Für Branchen, die nicht der Mehrwertsteuer unterliegen (u.a. Finanzdienstleistungen),
kommt die sogenannte Specific Business Tax zum Tragen.
Einkommensteuer ist von allen Personen zu zahlen, die in Thailand Einkommen erzielen.
Jährliche Einkommen bis zu 150.000 Baht werden nicht zur Einkommensteuer
herangezogen. Ansonsten beträgt der Einkommensteuersatz ab dem 1.1.2013:
Steuerbares Einkommen (THB)
Steuer
auf
den
Grundbetrag (Spalte 1)
Steuersatz für den
überschießenden
Betrag
bis zu
150000
0
0
150.000
-
300.000
0
5
300.001
-
500.000
7.500
10
500.001
-
750.000
27.500
15
750.001
-
1.000.000
65.000
20
1.000.001
-
2.000.000
115.000
25
2.000.001
-
4.000.000
365.000
30
4.000.000
965.000
35
über
Es fallen je nach Einkunftsart in der Höhe unterschiedliche Pauschalabzüge an. Ein Abzug
von 40% der Einkünfte (jedoch maximal 60.000 Baht) wird z.B. bei Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit (employment) zugelassen. Auch kann jeder Steuerpflichtige
30.000 Baht als individuellen Freibetrag sowie Freibeträge für Familienmitglieder geltend
machen. Als Reaktion auf die Flutkatastrophe im Jahr 2011 hat die Regierung eine
Vielzahl an Steuererleichterungen für Flutopfer erlassen.
Auf lokaler Ebene werden weitere Steuern erhoben: ein lokaler Aufschlag auf die zentrale
Specific Business Tax sowie die immobilienbezogenen Steuern Local Development Tax
und die House and Land Tax.
Die Special Business Tax ist eine Sondersteuer in Höhe von 0,1% und 3%, die in Bezug
auf einzelne Branchen zu entrichten ist, welche nicht der VAT (Mehrwertsteuer)
unterliegen. Die municipal specific business tax beträgt noch einmal 10% auf diese
Steuer. Zusätzlich erheben die lokalen Behörden, regelmäßig die Kommunen, Local
Development Tax in Höhe von jährlich 0,25% bis 0,95%. Daneben ist eine House and
Land Tax auf gewerbliche und Wohnimmobilien in Höhe von 12,5% der tatsächlichen
oder erzielbaren jährlichen Mieteinnahmen zu entrichten.
Das Königreich Thailand erhebt zudem eine Stempelsteuer.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
10|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Rechtsverfolgung
Deutsche Urteile werden in Thailand weder anerkannt noch vollstreckt. Sie können
jedoch als Beweismittel in einem thailändischen Prozess herangezogen werden.
Thailändische Gerichtsverfahren sind oft langwierig.
Die thailändische Zivilgerichtsbarkeit ist grundsätzlich dreistufig aufgebaut: Es gibt
erstinstanzliche Gerichte (Sarn Chunton), Berufungsgerichte (Sarn Uthorn) und den
obersten Gerichtshof (Sarn Dika). Für Rechtsfragen des gewerblichen Rechtsschutzes
sowie internationale Handelssachen hat Thailand im Jahr 1996 einen zentralen
Intellectual Property and International Transaction Court eingerichtet. Gegen die
Entscheidungen dieses Gerichthofes steht als einzige und endgültige Berufungsinstanz
der Supreme Court zur Verfügung.
Ein Anwaltszwang besteht in Thailand nicht, anwaltliche Vertretung ist jedoch dringend
anzuraten. Die Höhe von Anwaltshonoraren wird regelmäßig pauschal oder nach
Stundensätzen vereinbart. Die streitwertabhängigen Gerichtskosten muss der Kläger
vorab entrichten. Wie die Kosten des Rechtsstreits im Urteil verteilt werden, liegt im
freien Ermessen des Gerichts. Es kann also auch ein obsiegender Kläger die Kosten
tragen müssen.
Das Königreich Thailand ist wie die BRD Mitglied des UN-Übereinkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958. Das
Abkommen wurde durch Schaffung der Sections 28 ff. Arbitration Act in thailändisches
Recht inkorporiert, auch wenn diese teilweise schärfer gefasst sind als das
Übereinkommen. Eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist
daher möglich.
Nützliche Internetadressen
-
Bank of Thailand: http://www.bot.or.th/English/Pages/BOTDefault.aspx
-
BOI - Board of Investment: http://www.boi.go.th
-
Botschaft des Königreiches Thailand in Berlin: http://www.thaiembassy.de
-
Deutsche Botschaft in Bangkok:
http://www.bangkok.diplo.de/Vertretung/bangkok/de/Startseite.html
-
DBD - Department of Business Development des Ministry of Commerce:
http://www.dbd.go.th/mainsite/index.php?id=1&L=1
-
Department of Revenue: http://www.rd.go.th/publish/5998.0.html
Publikationsangebot
Das komplette Publikationsangebot Recht steht Ihnen unter www.gtai.de/recht zum
Download zur Verfügung.
Weitere Länderberichte aus der Reihe Recht kompakt können Sie abrufen unter
www.gtai.de/recht-kompakt.
Meldungen über laufende Rechtsänderungen finden Sie in unserem monatlichen
Newsletter „gtai-Rechtsnews“, den Sie im Internet unter www.gtai.de/rechtsnews
abonnieren können.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
11|12
Germany Trade & Invest
Recht kompakt: Thailand
Impressum
Herausgeber:
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und
Standortmarketing mbH
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: +49 (0) 228 24993-0,
Fax.: +49 (0) 228 24993-212
E-Mail: info@gtai.de
Internet: www.gtai.de
Autorin/
Ansprechpartnerin:
Frauke Schmitz-Bauerdick LL.M., Bereich
Recht/Ausländisches Wirtschafts- und
Steuerrecht, Tel.: +49 (0) 228 24993-432,
E-Mail: frauke.schmitz-bauerdick@gtai.de
Redaktionsschluss: Juli 2013
Bestellnummer: 11361
Alle Rechte vorbehalten.© Nachdruck – auch teilweise – nur mit vorheriger
ausdrücklicher Genehmigung. Trotz größtmöglicher Sorgfalt keine Haftung für den
Inhalt.
Der Herausgeber übernimmt keine Verantwortung für die Inhalte von Websites, die
über die im Text genannten externen Links erreicht werden. Für den Inhalt der
Verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.
Hauptsitz der Gesellschaft: Friedrichstraße 60, 10117 Berlin
Geschäftsführung:
Dr. Benno Bunse, Erster Geschäftsführer
Dr. Jürgen Friedrich, Geschäftsführer
Vorsitzende des Aufsichtsrates: Anne Ruth Herkes, Staatssekretärin im
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg ∙ Registernummer: HRB 107541 B
Gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom
Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer aufgrund eines
Beschlusses des Deutschen Bundestages.
© Germany Trade and Invest 2013, Recht kompakt Thailand
12|12
Recht kompakt
Unter www.gtai.de/recht-kompakt können alle 59 Länderberichte
aus der gtai-Reihe Recht kompakt kostenfrei abgerufen werden.
A
B
C
D
Ägypten
Algerien
Aserbaidschan
Belarus
Belgien
Brasilien
Bulgarien
Chile
VR China
Dänemark
E
F
G
H
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Großbritannien
Hongkong
I
J
K
L
Indien
Indonesien
Irland
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Kasachstan
Katar
Korea Rep.
Kroatien
Kuwait
Lettland
Libyen
Litauen
Luxemburg
M
N
O
P
Malaysia
Marokko
Myanmar
Niederlande
Österreich
Oman
Pakistan
Polen
Portugal
R
S
T
U
Rumänien
Russland
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Singapur
Slowakei
Spanien
Südafrika
Thailand
Tschechien
Türkei
Tunesien
Ukraine
Ungarn
USA
V
Vereinigte
Arabische
Emirate (VAE)
Vietnam
Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gern: recht@gtai.de
Über uns
Foto: Bilderbox
Germany Trade & Invest ist die Gesellschaft zur Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland. Sie unterstützt deutsche Unternehmen, die ausländische Märkte
erschließen wollen, mit Außenwirtschaftsinformationen.
Germany Trade and Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft
und Standortmarketing mbH
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
T. +49 (0)228 24993-0
F. +49 (0)228 24993-212
info@gtai.de
Germany Trade & Invest wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und vom Beauftragten
der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer aufgrund
eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
www.gtai.de