Prüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen

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Prüfvorschriften für Krananlagen im Lichte der Änderungen
Prüfvorschriften für Krananlagen im
Lichte der Änderungen in der BetrSichV
Frank Rohland
Fachreferent für Hebezeuge
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Expose
Prüfungen sind eine wichtiger Bestandteil des Arbeitsschutzes bei Arbeitsmitteln. Die
BetrSichV 2002 kannte nur Prüfungen durch ZÜS und durch „zur Prüfung befähigte
Personen“ . Für Krane gibt es außerdem BG-Vorschriften zur Prüfung, hier die BGVD6 und für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen die
BGG 924.
Im Anhang 3 Abschnitt 1 der neuen BetrSichV sind die besonderen Prüfpflichten und
Grundsätze für die Ermächtigung übernommen worden.
Damit wird Klarheit für die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel - Krane geschaffen! Die
Bezeichnung „Prüfsachverständiger“ entspricht der Bezeichnung
„Kransachverständiger“
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Vortrag
1. Stand der Gesetzeslage – 2014
2. Prüfungen von Kranen – 2014
2.1. wiederkehrende Prüfungen
2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
3. Novelle der neuen BetrSichV – 09/2014
3.1 Prüfung von Arbeitsmitteln § 14
3.2. Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel - Abschnitt 1 Krane
3. Schlussfolgerung für die SV des TÜV Nord
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1. Stand der Gesetzeslage – 2014
1.1 BetriebsSichVO
•
Umsetzung der „Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie“ 89/605/EWG gültig ab 01.01.2003
•
§ 10 - Prüfung von Arbeitsmitteln
•
TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln* und (überwachungsbedürftigen Anlagen)
•
TRBS 1203 – Befähigte Person
* Krane
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1. Stand der Gesetzeslage – 2014
1.2 BG – Regelwerk
•
BGV D6 Krane (Stand April 2001)
•
BGG/GUV-G 905 Prüfung von Kranen (Stand August 2012)
•
BGG 924 Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die
Berufsgenossenschaft (Oktober 1997)
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.1. wiederkehrende Prüfungen
•
TRBS 1201 – Prüfungen von Arbeitsmitteln* und (überwachungsbedürftigen Anlagen)
Anlage – Tabelle 2 Bewährte Prüffristen für wiederkehrenden Prüfungen / Überprüfungen
Grundsätzlich müssen kraftbetriebene Arbeitsmittel in angemessenen Zeitabständen durch eine
befähigte Person geprüft werden. Bewährt hat sich ein jährlicher Abstand, Der empfohlene
Prüfumfang der technischen Prüfung umfasst eine Sicht- und Funktionsprüfung auf äußerlich
erkennbare Schäden und Mängel.
Tabelle enthält keinen Hinweis auf Krane!
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.1. wiederkehrende Prüfungen
•
TRBS 1203 – Befähigte Person
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher
beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange
gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung
bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Befähigte Person = Sachkundige ?
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.1. wiederkehrende Prüfungen
•
BGV D6 Krane § 26 Wiederkehrende Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und
den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch
einen Sachkundigen
geprüft werden. Dabei sind die Prüfhinweise der Hersteller in den
Betriebsanleitungen zu beachten.
Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende
Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein
anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, etc.)
soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.1. wiederkehrende Prüfungen
•
BGV D6 Krane § 26 Wiederkehrende Prüfungen Besonderheiten
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Turmdrehkrane zusätzlich zu Absatz 1 bei
jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
1. kraftbetriebene Turmdrehkrane,
2. kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
3. ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
4. LKW-Anbaukrane
mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Dazu sagt die BetrSichV zur Zeit nicht!
•
BGV D6 Krane § 25 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen
Änderungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Krane vor der
ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme
durch einen Sachverständigen geprüft werden.
Satz 1 gilt auch für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit
von mehr als 1000 kg und für teilkraftbetriebene Turmdrehkrane.
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich
für Krane, die betriebsbereit angeliefert werden und für die der Nachweis
einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.
Sachverständigen –
BGG 924 Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung
von Kranen durch die Berufsgenossenschaft
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
2. eine abgeschlossene Ausbildung als Diplom-Ingenieur/graduierter Ingenieur an einer
deutschenHochschule oder Fachhochschule oder einer vergleichbaren ausländischen
Lehranstalt oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweist, auf die
sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht,
3. eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder
der Instandhaltung von Kranen besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Beteiligung an der
Prüftätigkeit eines Sachverständigen,
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2. Prüfungen von Kranen - 2014
2.2. Prüfung vor Erstinbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung
Als Sachverständiger kann ermächtigt werden, wer
4. ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften (Gesetze, EG-Richtlinien,
Unfallverhütungsvorschriften), sonstigen Richtlinien und Regeln der Technik (z.B. EN-Normen,
DIN-Normen VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
besitzt und diese in einem Fachgespräch nachgewiesen hat (das Fachgespräch kann zweimal
wiederholt werden),
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
3.1 Prüfung von Arbeitsmitteln § 14
•
dreistufiges Prüfkonzept (zur Prüfung befähigte Person, besonders
befähigte Person „Kransachverständige“ und ZÜS) wurde beibehalten
•
Qualitätsanforderungen werden nicht mehr wie bisher in TRBS
beschrieben, sondern wegen der großen Bedeutung ab der zweiten
Stufe (Prüfsachverständiger) in den Anhängen 2 und 3 –Abschnitt 1
Krane
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
3.2. Anhang 3 Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel - Abschnitt 1 Krane
1. Anwendungsbereich und Ziel
1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):
Laufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-,
Turmdreh-, Fahrzeug-, Lkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane.
Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment mehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren
Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschriften, wie sie in
diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
2. Prüfsachverständige
Prüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen
gemäß § 2 Absatz 6, die zusätzlich
a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare
Kenntnisse und Erfahrungen in der Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre
Tätigkeit bezieht,
b)mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der
Instandhaltung oder der Prüfung von Kranen haben und davon mindestens
ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen beteiligt
waren,
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
2. Prüfsachverständige
c)ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln
besitzen,
d)über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen
verfügen und
e)ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Prüffristen, Prüfzuständigkeiten
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane
Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Derrickkrane
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und
alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Turmdrehkrane
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und
alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen
Prüfsachverständigen
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Fahrzeugkrane
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
und alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen
Prüfsachverständigen
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Lkw-Ladekrane grundsätzlich
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Lkw-Ladekrane mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m
Auslegerlänge
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und
alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen
Prüfsachverständigen
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Lkw-Anbaukrane
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und
alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 1: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane – Änderungen
• Kabelkrane
Prüfung vor Erstinbetriebnahme:
Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 Satz 3
Wiederkehrende Prüfung:
jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 und
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3. Novelle der neuen BetrSichV - 09/2014
Tabelle 2: Prüffristen und Prüfzuständigkeiten für handbetriebene oder
teilkraftbetriebene Krane – keine Änderungen
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4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord
Feststellung:
Am 04.11.2008 wurde das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
verkündet und die Neufassung des § 15 des SGB VII tritt für den für Ihre Belange
relevanten Teil am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dort heißt es im Absatz (1):
„Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen
Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über …
erlassen, soweit dies … und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine
Regelungen treffen; …“. Damit stellt die Betriebssicherheitsverordnung das höhere
Recht dar.“
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4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord
•
Unsere bisher tätigen Sachverständigen und die von uns ausgebildeten neuen
Sachverständigen (nach 3 jähriger Prüftätigkeit) für Krane erfüllen im vollen
Umfang die Anforderungen des Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4) Abschnitt 1 Pkt. 2
für Prüfsachverständige!
•
Der Prüfablauf der wiederkehrende Prüfungen entspricht den Grundsätzen der
BGG 905 „Prüfgrundsätze für Krane“ .
Es sollte ein VdTÜV Merkblatt erarbeitet werden analog dem VdTÜV Merkblatt
1504 „Fahrtreppe / Fahrsteige“.
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4. Schlußfolgerungen für die SV des TÜV Nord
Es wird eine neue Betriebssicherheitsverordnung geben, welche die neue
“Arbeitsmittelbenutzugsrichtlinie“ , nämlich die 2009/104/EG, umsetzt.
Hier werden die Krane explizit erwähnt und auch die Bedingungen zur Prüfung vor
Erstinbetriebnahme, wesentlichen Änderungen und wiederkehrenden Prüfungen an
bestimmten Kranarten festgelegt.
Damit besteht auch wieder Klarheit über die Prüfung von Kranen!
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Ich danke für Ihre
Aufmerksamkeit!
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TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG.
CC Fördertechnk
GS Hannover
Am Tuev 1
D 30519 Hannover
Tel.-Nr.: +49 511 9986-1475 Fax-Nr.: +49 511 9986-2233
Mobil +49 160 8883363
Mail: frohland@tuev-nord.de
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