01 | 2008

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TIME Law News
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Aktuelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Branchen
Telekommunikation - IT - Medien & Entertainment
Inhalt
i. Von e-Gaming bis e-Music __________________________________________________________3
1. Ökonomische Seite des deutschen e-Business ________________________________________ 3
2. (Internet-)Technische Betrachtung des deutschen e-Business __________________________8
3. Juristische Kernbetrachtung des deutschen e-Business _______________________________10
a) „Die Nutzung von Musik im Internet – Weiterhin ein rechtliches Minenfeld“ __________10
b) Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige Kontrolle und
juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der Internetseite zahlen sich aus ___ 14
c) E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen _______ 17
ii. Gesetzgebungsbilanz - 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag: Finanzieller und rechtlicher
Segen oder Waterloo für Bundesländer und Destinäre? _____________________________ 21
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iii. Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet _________________27
iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht _________________________________ 29
v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht ______________________________________ 33
vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht _____________________________________35
vii. Ambush-Marketing – illegale Trittbrettfahrerei oder Appell an die Kreativität: Eine
Frage des Blickwinkels __________________________________________________________39
viii. Gastkommentator: ___________________________________________________________44
ix. Die Veranstaltung „European Gambling Briefing“ geht ins vierte Jahr _____________ 47
x. In eigener Sache _______________________________________________________________ 49
xi. Impressum ____________________________________________________________________ 51
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i.
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Von e-Gaming bis e-Music
Im Lichte des Web 2.0 verzeichnet deutsches e-Business glänzende Umsatzrekorde und
birgt zugleich tückische Risiken – eine ökonomische, technische und rechtliche
Betrachtung eines deutschen Zukunftsmarktes
Ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Deutschland und das WWW, das ist besonders in den vergangenen 5 Jahren eine
Erfolgsstory sondergleichen – vor allem aus ökonomischer Sicht.
1. Ökonomische Seite des deutschen e-Business
Eine im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und
neue Medien (BITKOM) durchgeführte aktuelle Studie prognostiziert einen anhaltenden
Steilflug der Umsätze im deutschen e-Business. Bereits im Jahr 2009 wird - so die BITKOM der Umsatz auf unglaubliche 694 Milliarden Euro ansteigen. So wie der FC Bayern
München auf unabsehbare Zeit die Bundesliga anführt, so scheinbar uneinholbar aktiv
sind die Deutschen im WWW und besonders im europäischen Internethandel. Insgesamt
haben die Deutschen satte 30 Prozent aller in Westeuropa über das Internet gehandelten
Waren und Dienstleistungen verkauft – so die aktuelle BITKOM Studie. Und so wie Luca
Toni („Il Bomber“) Zugpferd für den FCB ist, so scheint der Bereich des Internet Gaming ein
verheißungsvolles Pferd im Stall des deutschen e-Business zu sein. Das internationale
Medien- und Marktforschungsinstitut Nielsen vermeldete Ende August 2007, dass
innerhalb von nur drei Jahren der Anteil der Online-Spieler um 76 % gewachsen sei. Im
Juli 2007 haben bereits 9,2 Millionen Deutsche Online-Gaming Webseiten besucht (27,6 %
aller deutschen Internetnutzer), nur 5,2 Millionen, im Juli 2004 (17,5 %; Quelle:
Nielsen/NetRatings, NetView, Deutschland, Home & Work). Auch die „Mutter des Online
Gaming“, der digitale Spielemarkt für Konsolen und PC-Games, wächst in Deutschland
stetig weiter. Der Motor dieses Wachstums liegt jedoch vor allem in der steigenden PCVerbreitung und zunehmenden Zahl von Breitband-Anschlüssen.
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Das verdeutlichen folgende BITKOM-Grafiken:
Getoppt wird das Potential des Online-Gaming in Deutschland noch von dem des OnlineGambling bzw. dem Internet-Glücksspielbereich. Zwar ist es nicht unwahrscheinlich, dass
dieser Bereich (insbesondere die Sportwetten) zeitnah dem Staat aus der Hand geschlagen
wird (wie zuvor geschehen in Italien und Spanien sowie wohl bald auch Dänemark,
Schweden und Frankreich).
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Bis zum endgültigen Ende des (Online-)Glücksspielmonopols in Deutschland bleibt nicht
nur die Rechtslage zersplittert. Auch wirtschaftliche Schätzungen lassen sich mangels
Regulierung und Überwachung sowie dem damit einhergehenden anwachsenden
Schwarzmarkt im Bereich des nicht lizenzierten Glücksspiels kaum vornehmen (siehe dazu
den TIME-Law-News Bericht von Prof. Dr. Dr. Schneider „Rasantes Wachstum des
Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet“).
Die Unternehmensberatung Goldmedia GmbH, die sich auf die Beratung im Bereich der
Telekommuntikation, Medien und Entertainment spezialisiert hat, wagte sich 2006 trotz
aller Schwierigkeiten an eine Prognose heran, die sicherlich die Dimension dieses mit
großen Chancen und Risiken versehenden Marktes aufzeigt:
Der Kelch der wachsenden Online Gambling Umsätze geht jedoch vor allem an die großen
britischen, maltesischen und gibraltarschen Online-Gambling Anbieter.
Vorbei geht der Kelch jedoch v. a. an den staatlichen Glücksspielanbietern des Deutschen
Lotto- und Toto Blocks und deren Destinäre (z. B. die Breitensportverbände), die zuletzt
Umsatzeinbußen in Rekordhöhe verzeichnen. Der Grund ist einfach: In dem am 1. 1. 2008
in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist ein heftig umstrittenes Veranstaltungs- und
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Werbeverbot verankert worden. Für einige Privateanbieter ist dieses Verbot aber wegen
EU-Vertrags- und verfassungsrechtlichen Gründen nicht anwendbar (vgl. dazu den TIMELaw-News Bericht „100 Tage Glücksspielstaatsvertrag“ der Gaming Law Spezialisten Claus
Hambach & Dr. Wulf Hambach). Seit Inkrafttreten des Glücksspiel-staatsvertrages sind die
Umsätze – so Toto-Lotto Niedersachsen – bei Sportwetten dramatisch eingebrochen. LottoChef Rolf Stypmann sagte, beim Oddset-Spiel habe es in den ersten 15 Wochen dieses
Jahres einen Einbruch von 51,3 Prozent gegeben. Auch für die Zukunft sagt der Lotto-Chef
wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit dem Glücksspielstaatsvertrag voraus. Die
Hessische/Niedersächsische Allgemeinen Zeitung berichtet dazu in einem Artikel vom
15.04.2008:
„Nach dem Staatsvertrag wird von Anfang nächsten Jahres an auch das
Lottospielen im Internet verboten sein. „Ich halte das für verfehlt“, sagte
Stypmann. Zum einen sei das Internet für Toto-Lotto ein wichtiger Zukunftsmarkt.
Zum anderen könne das Spiel dort besser kontrolliert werden als in einer LottoAnnahmestelle, wo die Tipper komplett anonym bleiben.“
Weg von den Verlierern des e-Business und zurück zu den Gewinnern: Ein weiterer
wichtiger Impulsgeber im deutschen e-Business sind seit Jahren die sog. InternetSinglebörsen. Der Umsatz in diesem Internethandelssegment stieg laut BITKOM im Jahre
2007 um fast ein Drittel auf sage und schreibe 85 Millionen Euro. Für 2008 ist sogar eine
Steigerung auf 103 Millionen Euro prognostiziert. 6,3 Millionen Deutsche sind demnach
pro Monat auf Online-Partnersuche. Dies entspricht der Einwohnerzahl Hessens. Mit 85
Millionen Euro gaben die Deutschen für die Online-Partnersuche mehr Geld aus als für
Musikdownloads.
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(Rekordjahr für Internet-Singlebörsen in Deutschland)
Allerdings braucht sich die e-Music Industrie nicht hinter den Bereichen Online Gaming
und den „Friendscouts“ zu verstecken. Zeigte die e-Music-Sparte bisher noch ein im
weltweiten Vergleich eher verhaltendes Wachstum (2005: 19 Millionen Downloads von
Einzeltiteln, 2006: 24 Millionen; Quelle: heise.de) scheint 2008 der Durchbruch endlich
gelungen. Bereits das erste Quartal 2008 bescherte den Anbietern von legalen MusikDownloads einen neuen Rekord. Allein in diesen drei Monaten wurden 10,3 Millionen
Einzeltitel online gekauft. Laut dem Marktforschungsunternehmen Media Control
bedeutet das einen Anstieg um 38,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahresquartal. Der
Umsatz konnte dabei um 45,2 Prozent gesteigert werden und liegt nun bei 20,4 Millionen
Euro (Quelle: GfU/BITKOM).
Neben der steigenden Zahl von Internetnutzern sieht BITKOM-Hauptgeschäftsführer
Bernhard Rohleder weitere Faktoren für eine positive Entwicklung des E-Commerce:
“Hohe Sicherheitsstandards sorgen für mehr Vertrauen bei Online-Käufen,
elektronische Bezahlsysteme für kleinere Beträge setzen sich durch und mit dem
Handy kommt ein weiterer Verkaufskanal neben dem PC hinzu”
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2. (Internet-)Technische Betrachtung des deutschen e-Business
Ein hoher Sicherheitsstandard kann durch einen technischen als auch internetrechtlichen
Standard
gewährleistet
werden.
Aber:
Insbesondere
für
junge
(Start-Up)
Webportalbetreiber ist die Implementierung derart hoher Sicherheitsstandards oft aus
finanzieller Sicht praktisch nicht umsetzbar. Aus Sicht der Betreiber hemmen diese
vielmehr ein schnelles Anfangswachstum.
Jedoch: Immer häufiger entsteht aus einem einfachen (Start-Up) Onlineshop ein komplexes
Web 2.0-Angebot. Neben der Bestellmöglichkeit von Produkten bieten diese Seiten ePoker-Schulen, den Aufbau eines eigenen Benutzerprofils, interne Kommunikation oder
Live-Streaming-Angebote.
Hierfür
erforderliche
Webapplikationen
werden
immer
komplizierter und stellen die Webseiten-Betreiber als auch ihre User vor (internet-)
technische Probleme, die konsequenter Weise die Nutzung solcher problembehafteten 2.0Webseite (wieder) unattraktiv macht.
Folgender Kommentar aus dem CHIP Online Forum verdeutlicht die technische
Problematik:
„Ich hab seit heute voll die Probleme mit Online Video Streams. Giga, GamesportsTV und diverse andere Streams laggen und buffern ständig nach. Hab nix verstellt
und
schon
das
komplette
Systemwiederherstellung,
Programm
Hardware
ala
checken
Viren/Trojaner/Würmer
suchen,
usw.
meiner
hinter
mir.
Bei
Geschwindigkeit in Netz hab ich 0 Probleme und jegliche Audiostream's laufen
auch ohne Probleme. Aber sobald ich per Winamp oder WMP nen Videostream
öffne laggt dieser + alle 20-30 Sekunden wird nachgebuffert.“
Derart technische Probleme sorgen vor allem auf User-Seiten für Frustration.
Ergo: Damit insbesondere der Betreiber nicht nach anfänglicher Netz-Euphorie ein
technisches und zwangläufig folgendes wirtschaftliches Waterloo erlebt, ist Prävention
dringend geboten. Denn es ist hinlänglich bekannt: Ein Kaffeeklatsch unter älteren Damen
ist nichts im Vergleich zu der Klatsch- und Kritikaustauschwütigkeit enttäuschter User, die
ihren Dampf zwar nicht am Kaffeetisch, aber regelmäßig auf Nutzerforen ablassen. Freilich
kann der Betreiber bzw. Interessent eines IT-sicheren Webangebotes, das über eine bloße
Informationsseite hinausgeht, sich insbesondere im Internet kundig machen. Ein
umfangreiches Informationsangebot bietet hier z. B. die Seite des Bundesamtes für
Sicherheit in der Informationstechnologie (z. B. http://www.bsi-fuer-buerger.de/).
Um sich allerdings der Aufgabe zu stellen, eine tatsächlich (internetverkehrs-)sichere
Webseite zu betreiben, ist der Gang zum „TÜV für Internetsicherheit“ zwar nicht
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obligatorisch, aber ratsam. Empfehlenswert ist hier z. B. das auf den Bereich
Internetsicherheit spezialisiere Unternehmen der TÜV Rheinland Secure IT GmbH
(www.tuv.com), ein Unternehmen der TÜV Rheinland Group, die kurz vor der
Fusionierung mit TÜV Süd steht. Kostenlose Veranstaltungen wie z. B. die TÜV Rheinland
Secure IT-Veranstaltung: „Webportale: Mehr e-Business durch höhere IT-Qualität“ können
einen Eindruck darüber vermitteln, welche aktuelle Gefahren im Internet auf den
Webseitenbetreiber und dessen User lauern und wie man sich diesen ständig wachsenden
und wechselnden Gefahren am besten stellt (mehr Infos zu dieser am 8. Mai in München
stattfindenden kostenlosen Veranstaltungen finden Sie hier).
Wichtig wird dies gerade beim Einbau von Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen oder der
Sammlung privater Daten (Stichwort: Aufbau einer Datenbank), durch den Aufbau eines
Benutzerportals sowie von Musikangeboten (vgl., zur juristischen Problematik rund um eMusic Business den TIME-Law-News Artikel „Die Nutzung von Musik im Internet“ vom
Musik- und Urheberrechtsexperten Rechtsanwalt Marco Erler). Die dadurch zwangsläufig
entstehenden juristischen Probleme - auf einige wird im nachfolgenden juristischen
Kapitel eingegangen - sollten dabei ebenfalls aus dem Weg geräumt werden. Eine
rechtliche Herausforderung entsteht, sobald ein Internetangebot nicht mehr kostenfrei ist,
sondern für Internetdienstleistungen gezahlt werden muss. Der Problematik rund um das
sog. e-Payment nähert sich Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich in den TIME-Law-News
Kapitel „E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen“.
Keinesfalls
vernachlässigt
werden
dürfen
IT-rechtliche
Fallen.
Diese
lauern
auf
Webseitenbetreiber besonders durch die Verwendung nicht upgedatete user- bzw.
verbraucherschutzrechtliche Pflichtangaben (Stichwort: nicht aktualisierte AGBs, Datenund
Widerrufserklärung
etc.).
So
müssen
z.
B.
Webseiten-Betreiber
ihre
Widerrufsbelehrung bis spätestens zum 30.9.2008 den neuen gesetzlichen Vorgaben
anpassen, um teure Rechtsverfahren zu vermeiden. Die IT-Rechtsexpertin Rechtsanwältin
Susanna Münstermann beschreibt in ihrem juristischen Kapitel „Existenzbedrohung durch
Abmahnungen“ einige tückische IT-rechtliche Fallen:
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3. Juristische Kernbetrachtung des deutschen e-Business
a) „Die Nutzung von Musik im Internet – Weiterhin ein rechtliches Minenfeld 1 “
Wie bereits in der Einleitung angesprochen, ist die Online-Nutzung von Inhalten Dritter
mit erheblichen juristischen Problemen verbunden, welche vor der Verwendung der
Inhalte zu klären sind. Andernfalls drohen einschneidende Rechtsnachteile.
So wie Bayerns Torgarantie Luca Toni trotz Regelkunde immer wieder ins Abseits läuft,
tapsen weiterhin viele User trotz der massiven Hinweise, dass das Internet kein rechtsfreier
Raum ist, in die zahlreichen Fallen der verschiedenen Rechtsgebiete wie z. B. das Urheber-,
Persönlichkeits-, Namens- und Kennzeichenrecht.
SpiegelOnline
berichtete
„Fotoagentur
Getty
dementsprechend
startet
am
15.04.2008
Online-Abmahnwelle“
von
unter
der
der
Überschrift
Geltendmachung
urheberrechtlicher Ansprüche durch die Fotoagentur Getty gegenüber zahlreichen OnlineNutzern von Bildern auf deren Webseiten. Hierbei handelt es sich nicht nur um ein
deutsches Problem. Internetforen ist zu entnehmen, dass Getty auch in anderen
(europäischen) Ländern die unberechtigte Online-Nutzung von Bildern verfolgt. Getty
verlangt hierbei nach Angaben von SpiegelOnline pro Bild bei einmaliger Verwendung
einen Betrag in Höhe von ca. 1.500,00 Euro. Die unberechtigte Nutzung von mehreren
Bildern könnte also schmerzhafte Schadensersatzleistungen begründen.
Musik ist grundsätzlich kein rechtsfreies Allgemeingut!
Neben der unberechtigten Nutzung von Bildern können durch einen Online-Auftritt auch
noch andere Rechte verletzt werden.
Beispielhaft sei die unberechtigte Verwendung von Musik im Rahmen des Onlineauftritts
genannt z. B. in e-Shops. In der Vergangenheit wurden urheberechtliche Ansprüche wegen
der unberechtigten Online-Auswertung von Musik, insbesondere von Klingeltönen
gegenüber
Tochterunternehmen
global
agierender
Großkonzerne
von
den
Rechteinhabern gerichtlich verfolgt. Auch die ehemals illegalen Download-Angebote von
Napster haben Gerichte beschäftigt. Streaming-Angebote von Youtube wurden ebenfalls
(außergerichtlich) angegriffen. Die International Federation of the Phonographic Industry
(ifpi), also der Bundesverband der großen Plattenfirmen, hat hierneben zur Recherche und
Verfolgung illegaler Online-Musik-Angebote in Tauschbörsen (z. B. Gnutella) eigens eine
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Der Beitrag „Die Nutzung von Musik im Internet...“ wurde verfasst von Rechtsanwalt Marco Erler
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Firma gründen lassen. Die hierdurch mittlerweile generierten Strafanzeigen und
Abmahnungen gegenüber Usern dürften im vier- bis fünfstelligen Bereich liegen.
Deutsches Recht auch für ausländische Unternehmen von Bedeutung!
Die mit der Online-Nutzung verbundenen Probleme beschränken sich hierbei nicht nur auf
deutsche
Anbieter.
Auch
ausländische
Online-Anbieter
haben
unter bestimmten
Umständen die Vorgaben des deutschen Urheberechts einzuhalten. Deutsches Urheberecht
findet wie auch deutsches Wettbewerbs- und Markenrecht auf ausländische OnlineSachverhalte Anwendung, die sich zielgerichtet an Deutschland wenden. Zwar sieht das
Telemediengesetz eine Priviligierung für ausländische Online-Anbieter vor, wonach
grundsätzlich das Recht deren Herkunftslandes Anwendung finden soll. Diese Regelung
findet allerdings gemäß § 3 Absatz 4 Nr. 6 Telemediengesetz u. a. keine Anwendung auf
urheberrechtliche Sachverhalte. Dies hat die Anwendung deutschen Urheberechts auf
ausländische Angebote mit Inlandsbezug zur Folge. Da eine Vollstreckung deutscher
Urteile auf dem Gebiet der europäischen Union möglich ist, sollten auch ausländische
Anbieter die Vorgaben des deutschen Urheberechts bei der (Online-)Musiknutzung
beachten.
Einholung von Rechten an der Musik erforderlich!
Es ist daher stets vor der (Online-)Nutzung der Musik zu klären, welche Rechte an der
Musik einzuholen sind. Nur in wenigen Ausnahmefällen kann die Musik ohne Zustimmung
der Rechtsinhaber genutzt werden (z. B. bei einem Musikwerk 70 Jahre nach dem Tod des
Urhebers), was im jeweiligen Einzelfall individuell rechtlich überprüft werden sollte.
Sowohl die beschriebenen Fälle illegaler Bild- als auch Musiknutzung zeigen deutlich, dass
bei der Konzipierung und Produktion eines Webseitenauftritts Rechte Dritter vorab
geklärt werden müssen. Dies ist aber wegen der Vielfalt der anzuwendenden gesetzlichen
Regelungen als auch der Komplexität der jeweiligen Rechtsmaterie einfacher gesagt als
getan. Der Anbieter von Online-Inhalten muss neben (IT-)rechtlichen Problemen wie
beispielhaft
die
Beachtung
des
Fernabsatzrechtes
und
des
Datenschutzrechtes
insbesondere die Vorgaben des Urheber-, Persönlichkeits-, Namens,- Kennzeichen- und
Markenrechts einhalten. Im Bereich der Musiknutzung ist vordringlich das Urheberecht
betroffen.
Von wem erhalte ich die erforderlichen Rechte zur Musiknutzung?
Ein besonders komplexer Bereich ist die Einholung der für die Nutzung von Musik
erforderlichen Nutzungsrechte. Musik transportiert Emotionen und ist daher weder aus
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Filmen noch werblichen Maßnahmen wegzudenken. Da das Internet zukünftig nicht nur
als Informationsquelle, sondern verstärkt auch als Entertainment-Medium genutzt werden
wird, wird die Nutzung von Musik zunehmen.
Abschrecken könnte allerdings der Umstand, dass vor der Auswertung von Musik von den
(zahlreichen) Inhabern der Rechte am Musikwerk und der Musikaufnahme die
erforderlichen Zustimmungen einzuholen sind. Im Gegensatz zu herkömmlichen Waren
und Dienstleistungen kann die Befugnis zur Auswertung der Musik nicht im Wege des sog.
„One-stop shoppings“ über eine Person oder ein Unternehmen erzielt werden. Vielmehr
sind mehrere Verträge mit unterschiedlichen Parteien notwendig. Uli Hoeneß würde sich
hier sicher zu Hause fühlen, könnte er doch sein Verhandlungsgeschick gegenüber
mehreren „Gegnern“ abermals unter Beweis stellen.
So haben das Musikwerk ein Komponist und Texter oder mehrere Komponisten und Texter
geschaffen (Urheber) und hierdurch am Musikwerk ein Urheberrecht begründet.
Eingespielt wird das Werk durch Musiker und den Sänger sowie einen Produzenten, die
nicht notwendigerweise mit den Urhebern personenidentisch sein müssen. An der
Musikaufnahme bzw. der aufgenommenen Darbietung, also der Umsetzung des Werkes
durch den Sänger und Musiker sowie die Einspielung durch den Produzenten
(Tonträgerhersteller), werden sog. Leistungsschutzrechte begründet, die ebenfalls im
Urheberrechtsgesetz geregelt werden. Sollte also auf einer Webseite Musik genutzt
werden,
so
sind
die
urheberechtlichen
Nutzungsrechte
am
Werk
und
die
Leistungsschutzrechte an der Aufnahme einzuholen.
Der Großteil der Urheber hat seine Rechte am Musikwerk einer Verwertungsgesellschaft
(Deutschland: GEMA) und einem oder mehreren Musikverlag(en) zwecks Auswertung
(exklusiv) eingeräumt. Haben mehrere Urheber eine Musikwerk geschöpft, so kann jeder
(Mit-)Urheber mit einem anderen Verlag einen Vertrag über seinen Anteil am Musikwerk
schließen. Sowohl Musikverlag als auch Verwertungsgesellschaft nehmen unterschiedliche
Rechte am Werk wahr.
Die Leistungsschutzberechtigten, also die Sänger, Musiker und Produzenten der
Musikaufnahme werden einer Plattenfirma das Recht zur Auswertung der Aufnahmen
eingeräumt haben. Für die Fälle der Zweitverwertung der Aufnahmen (z. B. Sendung im
Radio) werden Leistungsschutzrechte an den Aufnahmen sowohl der Sänger und Musiker
als auch die Plattenfirma einer Verwertungsgesellschaft (Deutschland: GVL) eingeräumt
haben. Es findet also auch hinsichtlich der Musikaufnahme eine Trennung der
Auswertungsrechte statt.
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Die vorstehend beschriebenen Vertragsbeziehungen erfassen nur grob die Rechteketten
zwischen den einzelnen wesentlich an der Auswertung von Musik beteiligten Personen
und Unternehmen. Es können noch weitere Personen und Unternehmen involviert sein.
Auf eine abschließende Darstellung soll wegen der Verständlichkeit verzichtet werden.
Für den Anbieter eines Webangebotes stellt sich nun die Frage, mit wem der vielen
Beteiligten er wegen der Online-Nutzung der Musik Kontakt aufnehmen muss. Dies hängt
maßgeblich von der Art der Nutzung ab. Die Musik könnte im Zusammenhang mit
Werbung online verwendet werden. Es ist zudem zu unterscheiden zwischen Download
und Streaming. Der Nutzer muss auch prüfen, ob eine interaktive Nutzung der Musik
möglich ist oder aber der User sich die Musik ohne Einwirkungsmöglichkeit auf Beginn,
Länge und Ende lediglich anhören kann.
Eine detaillierte Bewertung jedes Einzelfalls der Nutzung kann wegen der Vielzahl der
Nutzungsmöglichkeiten an dieser Stelle nicht erfolgen. Als grobe Einschätzung kann aber
für das deutsche Territorium festgehalten werden, dass im Falle der werblichen Nutzung
des Musikwerkes / der Musikaufnahme sowohl der Urheber bzw. dessen Musikverlag und
die GEMA sowie der Produzent bzw. dessen Plattenfirma zu kontaktieren sind. Im Bereich
des Downloads ist sowohl über die GEMA als auch die Plattenfirma eine Lizenz
einzuholen. Eine Bewertung im Bereich des Streamings ist maßgeblich von der Frage der
Interaktivität abhängig. Sowohl GEMA und GVL (bei fehlender Interaktivität) bzw. GEMA
und Plattenfirma (bei Interaktivität) könnten zuständig sein.
Für die Nutzung muss aber stets im jeweiligen Einzelfall vorab detailliert rechtlich geprüft
werden, wie die Musik konkret genutzt wird. Nur hierdurch werden die betroffenen
Rechte und die diese Rechte wahrnehmenden Parteien herausgefiltert. Eine rechtlich
verbindliche Einschätzung kann demnach erst anhand des Einzelfalls erfolgen.
Vergütung der Musik!
Durch die Feststellung der betroffenen Rechte und des richtigen Adressaten der
Nutzungsanfrage ist allerdings nur die erste Stufe auf dem Weg zur Lizenzierung
erklommen worden. Es muss nunmehr die Höhe der Vergütung vereinbart werden. Da
insbesondere die Verwertungsgesellschaften zahlreiche feste Tarife gerade auch im
Onlinebereich anbieten (z. B. im Bereich des Music-on-Demand oder Webradios) sollte sich
der Nutzer der Musik vorab über die etwaigen Tarife und deren Anwendbarkeit auf die
beabsichtigte Nutzung informieren. Das eigene Angebot kann hiernach möglicherweise
auch auf einen wirtschaftlich sinnvollen Tarif ausgerichtet werden. Sollte eine Plattenfirma
und / oder ein Musikverlag zuständig sein, so wird der Verwender der Musik konkrete
Verhandlungen mit diesen Unternehmen aufnehmen müssen.
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Fazit
Wie dem Luca Toni die Abseitsfallen der Gegner Rätsel aufgeben, so ist auch die
Lizenzierung von Musik kein einfaches Unterfangen. Sowohl für Luca Toni als auch die
Musiknutzer gilt aber, dass bei Einhaltung der Regeln unterm Strich der Torerfolg bzw. die
legale Musiknutzung steht.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei Online-Angeboten muss trotz der
Unübersichtlichkeit der zahlreichen Rechtsgebiete sowohl für deutsche als auch für
ausländische Anbieter oberste Maxime sein. Die erforderlichen Rechte sollten vorab unter
Einbeziehung branchenanwaltlicher Beratung eingeholt werden. In Zeiten von sog.
„Abmahnwellen“ und Firmen, die das Internet systematisch nach Rechtsverletzungen
durchsuchen drohen im Verletzungsfalle neben dem Zwang zur Einstellung der
Musiknutzung aufgrund von Unterlassungsansprüchen schmerzhafte Schadensersatzforderungen. Überdies sind Urheberrechtsverletzungen auch strafbar.
Sicherlich ist es im Interesse der Nutzer, Musik ohne jeden Zwang verwenden zu können.
Eine ordnungsgemäße Lizenzierung ist aber grundsätzlich unumgänglich, um auch für die
Nutzer eine musikalische Vielfalt sichern zu können. Ein Luca Toni muss sich ebenfalls mit
den
Abseitsentscheidungen
abfinden,
dennoch
weiter
strikten
Kurs
auf
die
Torjägerkanone halten.
b) Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige
Kontrolle und juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der
Internetseite zahlen sich aus 1
Kostenfalle Abmahnung
Das Risiko abgemahnt zu werden hängt wie ein Damoklesschwert über allen
Internetanbietern. Anlässe für Abmahnungen sind breit gestreut und liegen oft in
scheinbaren
Kleinigkeiten.
Widerrufsbelehrung,
Preisinformationen
So
den
zu
können
nur
Allgemeinen
vier-
bis
wenige
unbedachte
Geschäftsbedingungen
fünfstelligen
Kosten
führen.
Worte
in
oder
Gerade
der
den
die
Widerrufsbelehrung ist ein gutes Beispiel dafür, dass selbst umsichtige Unternehmer nicht
1
Der Beitrag Existenzbedrohung durch Abmahnungen – Aktualisierungen, stetige Kontrolle und
juristische Beratung bei Zweifelsfragen zum Inhalt der Internetseite zahlen sich aus wurde verfasst von
Rechtsanwältin Susanna Münstermann
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vor Abmahnungen sicher sein können, da sogar die bisherige Musterwiderrufsbelehrung
des Bundesjustizministeriums keinen Schutz bot.
Die
wettbewerbsrechtliche
Abmahnung
ist
stets
mit
einer
Aufforderung
der
Kostenerstattung für die Einschaltung eines Rechtsanwalts verbunden und kann bei
gerichtlicher Auseinandersetzung im Falle des Unterliegens zu überraschend hohen
Gerichts- und Anwaltskosten führen, da bereits Streitwerte von bis zu 30.000 Euro
festgelegt worden sind1. Zwar gibt es inzwischen auch Tendenzen in Rechtsprechung und
Gesetzgebung, gegen „Massenabmahnungen“ durch einen Anbieter oder das kollusive
Zusammenwirken zwischen einem „Abmahnanwalt“ und Unternehmer vorzugehen.
Schließlich sollte das Wettbewerbsrecht keine Gebühreneinnahmequelle für Anwälte
schaffen, sondern Konkurrenten nur ein Mittel in die Hand geben, gegen Vorteile durch
Rechtsbruch der Mitbewerber vorzugehen.
Dennoch müssen große und kleine Internetanbieter gleichermaßen mit Abmahnungen
rechnen, die aus scheinbar geringen Nachlässigkeiten eine teure Angelegenheit machen
können. Die alte Musterwiderrufsbelehrung wurde beispielsweise unter anderem
angegriffen, weil nach ihrem Wortlaut die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt“ der
Belehrung und nicht am Tag „nach Erhalt“ der Belehrung begann. Dieses Risiko belastet
die Internetwirtschaft in Deutschland schwer, fast 50 % der in einer Studie befragten
Online-Shops sahen sich durch das Abmahnwesen in Deutschland in ihrer Existenz
bedroht2.
Neue Musterwiderrufsbelehrung
Mit der Musterwiderrufsbelehrung wollte der Gesetzgeber auf Wunsch der Wirtschaft eine
ordnungsgemäße Belehrung vorgeben, um den Unternehmern die Formulierung der
Belehrung zu erleichtern und zusätzlich einige gesetzliche Informationspflichten gleich zu
erfüllen. Dennoch wurde diese Musterwiderrufsbelehrung von der Rechtsprechung
kritisiert, weshalb auch solche Unternehmer abgemahnt worden sind, die auf die
Wirksamkeit der Musterwiderrufsbelehrung vertrauten. Diese Kritik in der Rechtsprechung
wurde zum Anlass genommen, eine neue Musterwiderrufsbelehrung zu erstellen.
Internetanbieter, die die bisherige Musterwiderrufsbelehrung nutzen, sollten das Muster
entsprechend verändern3. Bei einer Shop-Neugestaltung sollte die ab dem 1.4.2008
1
vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, Az. 4 W 19/07.
2
Umfrage der Trusted Shops GmbH, Shop-Abmahnungen im Internet, April 2007.
3
Die aktuelle Fassung finden Sie in der Anlage 2 der Informationsverordnung zum Bürgerlichen Gesetzbuch
unter www.gesetze-im-internet.de.
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geltende Neuregelung umgehend, bei bereits bestehenden Internetangeboten jedoch
spätestens bis zum 30.09.2008 übernommen werden.
Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt zwar die Kritikpunkte der bisherigen
Rechtsprechung,
es
besteht
jedoch
stets
die
Gefahr,
dass
auch
die
neue
Musterwiderrufsbelehrung aus Sicht einiger Richter nicht fehlerfrei ist. Für die Praxis bleibt
festzustellen, dass die Musterwiderrufsbelehrung noch immer lang und umständlich
formuliert ist. Das eigentliche Ziel, nämlich den Verbraucher leicht und verständlich zu
informieren,
kann
so
kaum
erreicht
werden.
Unternehmern
bietet
die
neue
Musterwiderrufsbelehrung jedoch wohl den größtmöglichen Schutz vor Abmahnungen.
AGB und Fernabsatzrecht
Weitere Fallstricke lauern auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der
Einhaltung der Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte. So kann ein Verstoß gegen
die notwendige Bestimmtheit der AGB bereits durch den häufig verwendeten Zusatz „in
der Regel“ bei Angabe der Lieferzeit fehlen4 oder der Hinweis auf den „versicherten
Versand“ Verbraucher in die Irre führen5. Zwar führen nicht alle fehlerhaften Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Abmahnungsgrund, doch ist besonders auf
die Transparenz der Formulierungen, der Preisangaben und der Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen bei den Gewährleistungsrechten zu achten6. Fehler und
Ungenauigkeiten in diesen Bereichen erlauben es, einen wettbewerbsverzerrenden Vorteil
des Klauselverwenders anzunehmen und lassen damit eine Abmahnung zu.
Datenschutz – eine unterschätze Pflicht?
Das Interesse der Nutzer am Schutz ihrer Daten sollte nicht unterschätzt werden, wie die
aufgebrachten Reaktionen auf die beabsichtigte Änderung der Datenschutzbestimmungen
von StudiVZ zum Jahreswechsel zeigten. Die Begeisterung mit der die User ihre
Benutzerprofile aufbauen und mit Inhalten füttern bedeutet nicht, dass sie mit dem
Gebrauch ihrer Daten für kommerzielle Werbung einverstanden sind.
Viele Internetanbieter sehen in der Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzes dagegen
eher eine lästige und zu vernachlässigende Pflicht. Doch gerade das Web 2.0 mit all seinen
4
KG Berlin, Beschuss vom 03.04.2007, Az. 5 W 73/07.
5
LG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2007, Az. 315 O 888/07.
6
So ist der versteckte Ausschluss von Verkäufen an Verbraucher unwirksam (OLG Hamm, Urteil vom
28.02.2008, Az. 4 U 196/07) oder auch der Verweis auf die AGB Dritter (Landeslotteriegesellschaft), die auch in
den Vermittlungsvertrag einbezogen werden sollen (OLG Celle, Urteil vom 28.02.2008, Az. 13 U 195/07).
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Erscheinungsformen macht darauf aufmerksam, dass Nutzer zwar gerne und bereitwillig
personenbezogene Daten preisgeben, aber der Nutzung ihrer Daten für kommerzielle
Werbung eher ablehnend gegenüberstehen. Für die Nutzung der Kundendaten sind die
gesetzlichen Vorgaben und die Reichweite der Einwilligung der Nutzer jedoch von
höchster Bedeutung, um Kosten durch Abmahnungen, Bußgelder oder sogar gesetzliche
Straftatbestände zu vermeiden. So sieht § 43 Abs. 3 BDSG sogar eine Geldbuße bis zu 250
000 Euro vor und § 44 BDSG bedroht eine vorsätzliche Handlung entgegen bestimmter
datenschutzrechtlicher Vorgaben mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
c) E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche
Rahmenbedingungen 1
„Als ich klein war, glaubte ich, Geld sei das wichtigste im Leben.
Heute, da ich alt bin, weiß ich: Es stimmt."
Oscar Wilde
Die wichtigsten Anforderungen an Geldzahlungen sind stets gleich geblieben, auch
nachdem die wesentlichen Geldströme mittlerweile nur noch in der virtuellen Welt
ablaufen:
Der Wunsch nach Sicherheit der Zahlung und Schnelligkeit der Transaktion.
Nachdem
die
virtuelle
Welt
eine
zeitliche
und
örtliche
Unabhängigkeit
der
Geschäftsabschlüsse verspricht, musste die Schnelligkeit der Zahlung bei ausreichender
Sicherheit erst entwickelt und von den Benutzern angenommen werden.
Der neue einheitliche europäische Zahlungsstandard „Sepa“ soll zwar zukünftig die
Überweisungen in Europa beschleunigen, eine Gutschrift des Transaktionsbetrags in der
gleichen Sekunde ist jedoch nicht zu erwarten. Genau dies wird aber im E-Business
gefordert und konnte vor der Einführung alternativer Zahlungsmethoden nur durch
Kreditkarten
gewährleistet
werden.
Die
Vorbehalte
gegen
die
Angabe
der
Kreditkartennummer im Internet und der beschränkte Zugang zu Kreditkarten aufgrund
der notwendigen Kreditwürdigkeit hinterließen aber immer noch eine Lücke, die mit
neuen Zahlungsmethoden wie PayPal, Giropay, Click & Buy oder Moneybookers gefüllt
wurden. Hier wird die sofortige Gutschrift des angewiesenen Betrags erreicht und dabei
ein Mindestsicherheitsstandard mit Account- und Passwortauthentifizierung erreicht.
1
Der Beitrag „E-Payment in Europa: Aktuelle technische und rechtliche Rahmenbedingungen“ wurde
verfasst von Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich
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Mit dem von ebay erworbenen Zahlungssystem PayPal, dem für eine Vielzahl von
Nachrichtenmagazinen genutzten Zahlungssystem Click & Buy ist bereits eine hohe
Marktdurchdringung und Bekanntheit des E-Payment erreicht. Gleichwohl sind noch nicht
alle rechtlichen Fragen geklärt; es werden neue technische Standards gefordert und
ergänzende Regelungen erwartet, aus denen im Folgenden eine kleine Auswahl
dargestellt wird.
EU-Kommission: verbesserungswürdiges Nutzervertrauen in E-Payment
EU-Kommissar Charly McCreevy erklärte kürzlich zu einer 2007 durchgeführten Studie der
Kommission, dass die EU-Kommission aktiv daran arbeitet die Bedrohung durch Betrug im
bargeldlosen
Zahlungsverkehr
Finanzdienstleistungs- bzw.
im
Interesse
der
Verbraucher
der Kreditinstitute möglichst
gering
wie
auch
zu halten. Das
Nutzervertrauen kann nach dem Ergebnis der Studie immer noch verbessert werden,
wobei wesentliche Richtlinien wie z. B. die Richtlinie über die Verhinderung von
Geldwäsche (2005/60/EG) und die Richtlinie über Zahlungsdienste (2007/64/EG) noch nicht
bzw. erst seit kurzem in nationales Recht umgesetzt wurden. Die langfristigen Erfolge
dieser Regelungen und die Verbreitung von Verbesserungen bei den Nutzern stehen daher
noch weitgehend aus.
Neue Sicherheitsstandards für Kreditkartentransaktionen
Ohne europäischen Druck ist die Verpflichtung für neue Sicherheitsstandards für
Kreditkartentransaktionen entstanden (PCI DSS (Payment Card Industry Data Security
Standard).
Hier handelt es sich um Regelungen, die direkt von wichtigen Kreditkartenorganisationen
geschaffen
worden
sind
Kreditkartentransaktionen
und
arbeiten.
alle
Unternehmer
Hiermit
wird
verpflichten,
zusätzliche
die
Sicherheit
mit
gegen
Systemmanipulationen im Interesse der Kreditkartenunternehmen und des Kunden
gewährleistet.
Zur Durchsetzung der Einführung wurde klargestellt, dass die Kreditkartenunternehmen
ihre Händlerbanken mit empfindlichen Strafen belegen können, während die Händler
unter Umständen gegenüber den Banken verpflichtet sind, diese schadlos zu halten und
für evtl. Schäden aufzukommen. Es sind Konventionalstrafen bis zu 500.000 US-Dollar pro
Missbrauchsfall
möglich,
wenn
Daten
aufgrund
der
Nichteinhaltung
von
Sicherheitsstandards kompromittiert wurden. Die empfindlichste Strafe wäre aber die
ebenfalls denkbare Einstellung der Akzeptanz von Kreditkarten bei dem jeweiligen
Anbieter.
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Für Unternehmen mit mehr als 6 Mio. Kreditkartentransaktionen im Jahr war der
30.September 2007 die Deadline für die Umsetzung des neuen PCI DSS. Ab Januar 2008
gelten diese Compliance-Vorgaben auch für Unternehmen mit einer bis zu sechs Mio.
Kreditkartentransaktionen.
Aufsichtsrechtlicher Rahmen für E-Geld Anbieter
Eine langfristige Zusammenarbeit mit einem E-Payment Anbieter in Deutschland bemisst
sich nicht nur nach dessen Geschäftskonzept und Solvenz, sondern auch nach den
rechtlichen Vorgaben. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)
u.
a.
Kredit-
Geschäftsbetriebe
Genehmigungen
und
schließen
verfügen,
Finanzdienstleistungsinstitute
kann,
sind
soweit
deren
sie
nicht
Vorgaben
nach
überwacht
über
dem
die
und
deren
ausreichenden
Kreditwesengesetz
maßgeblich.
Da gerade für E-Geldinstitute, die in Deutschland ihren Sitz haben, von der BaFin sehr
hohe Anforderungen gestellt werden und der E-Geld Begriff von der BaFin sehr eng und
eingeschränkt verstanden wird, hat sich diese Geschäftsform mit deutschem Geschäftsitz
und deutscher Bankerlaubnis kaum etabliert (bekannt ist nur die NCS mobile payment
GmbH - Crandy).
Die bereits in großem Umfang bestehenden chancenreichen Geschäftsfelder für EGeldinstitute bestehen daher vom Ausland aus. Mit Sitz in einem Land des Europäischen
Wirtschaftsraumes kann der Anbieter seine dortige E-Geld Lizenz unter der Bank- bzw.
Finanzaufsicht des eigenen Landes mit Hilfe des „Europäischen Passes“ auf den gesamten
Europäischen Wirtschaftsraum ausdehnen.
Der „Europäische Pass“ wird bei der Aufsichtsbehörde des Landes beantragt, an dem sich
der Sitz des Unternehmens befindet. Die ausländische Aufsichtsbehörde informiert die
deutsche BaFin über die geplante Tätigkeitsaufnahme des E-Geld Instituts, worauf die
BaFin das Institut über einige spezielle, einzuhaltende Regelungen in Deutschland
innerhalb von zwei Monaten informiert und anschließend der Geschäftsbetrieb in
Deutschland (z. B. über das Internet) aufgenommen werden kann.
Mit dieser Regelung können auch weniger strenge Vorgaben in anderen Ländern des
Europäischen Wirtschaftsraumes zum Vorteil der E-Geld Institute ausgenützt werden, die
ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben und in Deutschland tätig werden
möchten, ohne dort eine gesonderte Erlaubnis zu beantragen.
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Der wirtschaftlich interessante deutsche Markt des E-Geld Geschäfts kann daher ohne
großen Aufwand grenzüberschreitend bedient werden. Damit besteht im Bankensektor
eine Marktöffnung deren Möglichkeiten noch nicht erschöpft sind.
Zusammenfassung
Die neuen Zahlungsmethoden des E-Payment erfreuen sich hoher Wachstumsraten und
immer
neuer
Ausgestaltungen,
die
die
Implementierung
weiterer
technischer
Sicherheitsstandards erfordern und aus juristischer Sicht besondere Chancen eines
grenzüberschreitenden Marktes bieten. Gleichwohl besteht im Detail noch keine
Rechtssicherheit, so dass sowohl aus aufsichtsrechtlicher Sicht als auch im Hinblick auf
Gedwäscherisiken eine konkrete Risikoanalyse erstellt werden muss. Dies nicht nur als EPayment Anbieter, sondern auch als Internet-Shop oder Dienstleister, der nur eine
Kooperation mit einem E-Payment Provider sucht.
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01 | 2008
ii.
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Gesetzgebungsbilanz - 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag: Finanzieller und
rechtlicher Segen oder Waterloo für Bundesländer und Destinäre?
Ein Bericht der Rechtsanwälte Claus Hambach und Dr. Wulf Hambach
Nun sind rund 100 Tage ins Land gestrichen. Wie bei neu gebildeten Regierungen reicht
dieses Zeitfenster aus, eine erste Bilanz über den Erfolg bzw. Misserfolg eines
Regierungskurses bzw. – wie hier – den Erfolg eines Gesetzes zu ziehen. Denn die
„Legislaturperiode“ des Glücksspielstaatsvertrages beträgt erstaunlicherweise ebenfalls 4
Jahre und wie eine Regierung kann ein Gesetz auch schon vorher zu Fall gebracht
werden. Über
den
Regierungskurs
Merkel
sagte
Thomas
Kreutzmann,
ARD-
Hauptstadtstudio damals: „Wenn, sagen wir mal, "Golden TV-Productions" 2016 sein
großes TV-Movie "Angie - Schicksalsjahre einer Kanzlerin" produziert, dann steht der
Tenor für 2005/2006 schon fest: Erst Schmerz nach der fast verlorenen Wahl. Dann der
Umschwung zu harmonischen Bildern – schwarz-rote Annäherung und Angela Merkel als
Phoenix aus der Asche. Aus Aschenputtel wird die beliebteste bundesdeutsche
Regierungschefin aller Zeiten.”
Nun zur Frage, wie sich 100 Tage Glücksspielstaatsvertrag “anfühlen”.
Immerhin wurde das Gesetz als “gerichtsfeste Lösung” und damit als rechtlicher Segen
angekündigt. Rückblende: Noch am 15.03.2007 erklärte der Chef-Anwalt des Deutschen
Lotto- und Toto-Blocks Dr. Manfred Hecker, bei einer Anhörung im NordrheinWestfälischen Landtag (Zitat aus dem offiziellen Protokoll der Anhörung im Landtag zum
Thema Glücksspiel):
„Wenden wir uns zunächst einmal einem gesetzlich sauber begründeten Monopol
zu. Ein solches Monopol ist im Gegensatz zur heutigen Situation gerichtsfest. Das
heißt, es wird möglich sein, illegale Anbieter verwaltungsrechtlich, zivilrechtlich,
aber auch strafrechtlich konsequent daran zu hindern, ihr illegales Angebot auf
dem deutschen Markt zu vertreiben, zu veranstalten oder zu vermitteln.“
Wenden wir uns zunächst den finanziellen Folgen für die Länder zu:
Wie offenbar auch die Entscheidungsträger der übrigen Bundesländer war der ehemalige
Finanz- und Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, Ralf Stegner, der Ansicht, dass
die Aufrechterhaltung des Staatsmonopols für Sportwetten und Lotto für gemeinnützige
Zwecke unerlässlich sei. Stegner äußerte sich in der abschließenden Beratung des
Landtages über den Glücksspielstaatsvertrag am 13. Dezember 2007 in Kiel noch wörtlich
wie folgt:
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Rechtsanwälte
„…Gleichzeitig
sind
mit
dem
Erhalt
des
staatlichen
Monopols
die
Landeseinnahmen aus Lotterien und Sportwetten, die für gemeinnützige Zwecke
wie den Sport, die Kultur und den Sozialbereich verwendet werden, weiterhin
gesichert….“
Ebenso konnte Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Peter Harry Carstensen sein
„Einlenken“ - entgegen seiner persönlichen Meinung - in Bezug auf den Entwurf zum
Glücksspielstaatsvertrag lediglich mit finanziellen Interessen begründen:
„Es gibt zurzeit keine rechtssicheren Alternativen, um die Zweckerträge aus dem
Glücksspiel zu sichern.“
vgl. http://www.ftd.de/politik/deutschland/224566.html?mode=print)
Keine vier Monate später titelten die Kieler Nachrichten einen Zeitungsbericht zum
Glücksspielstaatsvertrag zutreffend mit „Glücksspiel: Das Land als Verlierer?“ Denn bereits
jetzt ist ein massiver Einbruch der Spielumsätze der staatlichen Anbieter im 1. Quartal 2008
zu verzeichnen. In den Regierungsfraktionen stieß die Nachricht auf ein geteiltes Echo.
„Nun tritt das ein, was wir befürchtet haben“, erklärte der CDU-Abgeordnete Hans-Jörn
Arp,
der
vehement
gegen
den
Staatsvertrag
gekämpft
hatte.
Für
den
FDP-
Fraktionsvorsitzenden des Landes, Wolfgang Kubicki, ist es eine „finanzielle Katastrophe“.
Zu den Zahlen:
Die Bruttoerträge der Spielbanken gingen um 10 Prozent zurück, die Umsätze bei Oddset
brachen um bis zu 50 Prozent ein. Bei KENO waren es 30 Prozent, Lotto am Mittwoch und
Samstag verbuchten jeweils rund 11 Prozent Umsatzeinbruch. „Insgesamt brachen damit
seit Januar insgesamt 8 Mio. Euro der Umsätze weg“, stellte Kubicki nach Durchsicht der
Kleinen
Anfrage
im
Landtag
(Drucksache
16/2007)
Ende
April
2008
fest.
Die
Umsatzentwicklung von Oddset innerhalb der ersten 15 Wochen stellt sich wie folgt dar:
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(Quelle: Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtags 16/2007)
Kritik musste auch das Bayerische Staatsministerium vom
Obersten Bayerischen
Rechungshof einstecken. Dabei hält dieser in seinem Jahresbericht 2007 insbesondere eine
Überprüfung der Vertriebsorganisation und der Kostenstrukturen im Internetvertrieb für
überfällig. Denn die Staatliche Lotterieverwaltung baute den Vertrieb über das Internet in
der Folgezeit kontinuierlich aus und verbesserte ihn. So wurde speziell für das
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Spielangebot im Internet zusätzliches Personal eingestellt und für Soft- und Hardware
mehrere Millionen Euro investiert. In den Jahren 2001 bis 2006 entwickelte sich dieser
Vertriebsweg sehr erfolgreich, wie nachfolgende Zahlenübersicht zeigt:
(Quelle: Drucksache des Schleswig-Holsteinischen Landtages 16/2007)
Da bis vor kurzem das Internetangebot in Bayern und den meisten übrigen Bundesländern
im Jahre 2007 gesperrt wurde, rechnete die die Lotterieverwaltung für das vergangene
Jahr mit Umsatzeinbußen von ca. 50 Mio Euro. Dem Freistaat würden nach Schätzung des
Rechnungshofes allein dadurch Mindereinnahmen (Reinertrag und Lotteriesteuer) von
20 Mio Euro entstehen. Seit wenigen Tagen bietet Lotto Bayern seine Angebote wieder
übers Internet an. Eine Begründung mit angeblicher Suchtbekämpfung dürfte in diesem
Zusammenhang wenig glaubwürdig sein.
Vor allem massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Ursachen für die
Einbrüche, die das unabhängige ifo-institut bereits Ende 2006 in einer umfassenden
Glücksspiel-Studie vorhergesagt hatte. Die selbst angelegten Fußfesseln werden im Falle
einer sturen Aufrechthaltung des Monopols ohne Berücksichtigung der tatsächlichen
Umstände aller Voraussicht nach zu weiteren Umsatzeinbußen der staatlichen Anbietern
führen und zu einer Ausweitung des Schwarzmarktes (siehe: TIME Law Bericht von Prof.
Dr. Dr. Schneider)
Rechtliche Folgen für Länder
„Auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtages und von anderen geltend
gemachten
europa-
und
verfassungsrechtlichen
Bedenken
gegen
den
Glücksspielstaatsvertrag möchte ich an dieser Stelle nicht im Einzelnen eingehen…“. Dies
entgegnete der Schleswig-Holsteinische Innenminister in der abschließenden Beratung des
Landtages über den Glücksspielstaatsvertrag Ende 2007 den rechtlichen Bedenken. Durch
ein Gutachten von Prof. Dr. Johannes Caspar vom 11. Oktober 2007 hatte der
Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags noch kurz vor dem
Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages auf erhebliche rechtliche Bedenken bei einer
Umsetzung hingewiesen, was bei vernünftiger Würdigung nur eine Ablehnung des neuen
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01 | 2008
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Gesetzes hätte bedeuten dürfen. Die juristischen Schwächen wurden bereits von
zahlreichen deutschen Verwaltungsgerichten ebenfalls erkannt.
So ist die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages
nicht nur durch die Europäische Kommission, sondern seit Jahresanfang auch durch mehr
als ein Dutzend deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Unter dem Titel „Ein
schwarzer Tag für den Glücksspielstaatsvertrag“ berichtete die Kanzlei Hambach &
Hambach bereits im Januar 2008, dass das Verwaltungsgericht Schleswig – wie die EUKommission – EU-Recht verletzt sehe und europarechtliche Fragen zum neuen
Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt habe. Seit Jahresbeginn wurden mehrere
Hauptsacheverfahren auch von obersten Verwaltungsgerichten der Länder vor dem
Hintergrund dieser Vorlageverfahren ausgesetzt. Nunmehr konnte die Kanzlei auch für
einen privaten Sportwettenanbieter ein Hauptsacheverfahren beim Verwaltungsgericht
Freiburg für sich entscheiden und damit eine Aussetzung des Glücksspielstaatsvertrages
erreichen.
Die Argumentation des Gerichts bedeutete regelrecht eine Ohrfeige für das neue
Vertriebskonzept des Deutschen Lotto- und Totoblocks. Denn: Das Gericht kam in der
mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die staatliche Aufsicht dem staatlichen
Anbieter schon kein Vertriebskonzept vorgäbe, keine Werberichtlinien geschaffen worden
seien und Annahmestellen weiter auf Provisionsbasis arbeiten würden. Die der
Allgemeinheit
zugänglichen
Annahmestellen
stellten
weiterhin
–
wie
vom
Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 kritisiert – eine Gefahr für den Jugendschutz dar.
Erstmalig hat das VG Freiburg daher festgestellt, dass ein Sportwettenvermittler auch
berechtigt sei, ohne Erlaubnis einer baden-württembergischen Behörde Sportwetten zu
feststehenden Gewinnquoten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln.
Die fehlende Umsetzung von Werberichtlinien der Länder und die zügellose Anheizung
zur Spielleidenschaft durch die Staatsbetriebe führt zwangsläufig zur Überprüfung durch
Justitia. So wurde den aus der Vergangenheit bekannten langen Schlagen vor den
Lottoannahmestellen durch das Oberlandesgericht München erst kürzlich durch Beschluss
vom 22.04.2008 ein jähes Ende bereitet. Das Gericht hat in einem gegen den Freistaat
Bayern geführten Verfahren in drei Fällen die Jackpotwerbung für Lotto untersagt. Die
Aussagen «Spiel mit» und «Lotto … Aktueller Jackpot: ca. 18 Mio. Euro…» widersprächen
den
Anforderungen
des
Glücksspielstaatsvertrages
an
die
Werbung
für
Lotto-
Veranstaltungen. Dies berichtet die Wettbewerbszentrale, eine branchenübergreifende
und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft, die das Verfahren angestrengt
hatte.
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Hambach & Hambach
01 | 2008
Rechtsanwälte
Aber nicht nur die privaten (Online-)Sportwetten Anbieter üben Kritik an der Umsetzung
des neuen Staatsvertrages, sondern auch große deutsche Werbeträger wie der VfB
Stuttgart, der das Werbeverbot für BWin gerichtlich klären lässt. Friedhelm Repnik, Chef
der Toto-Lotto-Gesellschaft Baden-Württemberg verteidigt das staatliche Wettmonopol
und hält die gerichtliche Klärung durch den Verein „schlicht für unanständig“, so in einem
kürzlich geführten Interview mit Südwest Aktiv. In dem selben Interview antwortet Repnik
auf die Frage, was das Werbeverbot mit Rücksicht auf das Suchtpotential bedeuten würde
wörtlich:
„Wir werben nicht mehr anreizend, sondern informieren lediglich.“
Was
den
privaten
Anbietern
untersagt
wird,
nämlich
Bandenwerbung
in
den
Fußballstadien, nutzen die Staatlichen nun aber selbst aus:
(Foto: Rechtsanwalt Claus Hambach, 26.1.2008 in der Allianz-Arena, München)
Fazit
Die ersten 100 Tage des Glücksspielstaatsvertrages waren für die Verfechter des
Glücksspielmonopols ernüchternd. Denn in der Realität zeichnet sich eher der Anfang vom
Ende eines kurzlebigen Gesetzes ab. Vielleicht werden wir in der Allianz Arena schon in
der
nächsten
Bundesligasaison
BWin-Banner
sehen
und
keine
staatliche
Lotto-
“Information“.
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01 | 2008
iii.
Rechtsanwälte
Rasantes Wachstum des Schwarzmarktes für Sportwetten erwartet
Kurz-Kommentar von o. Univ. Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Friedrich Schneider
Die Pressevertreterin der Sächsischen LOTTO-GmbH meint, "... dass durch den neuen
Staatsvertrag es zu keiner Ausweitung des Schwarzmarktes kommt, da Glücksspiel nicht
verboten,
sondern
nur
zurücknehmend
ausgestaltet
wird..."
Hierbei
ist
kritisch
anzumerken, dass insbesondere die Annahme, dass die staatlichen Lottoziehungen den
gesamten Bereich des Glücksspiels abdecken würden, nicht zutreffend ist und diese
Annahme nicht begründet oder mit Evidenz belegt wird!
Offensichtlich geht die Pressevertreterin davon aus, dass das begrenzte Angebot des
Staates dazu ausreicht (z. B. Toto-Lotto) alle Spieler aufzufangen und ignoriert dabei die
fehlenden Internetangebote sowie gerade im Bezug auf Sportwetten die Erfahrungen, die
bereits bei Pferdewetten zur Liberalisierung geführt haben. Wird tatsächlich der
Staatsvertrag umgesetzt, so zeigt meine Studie ("Volkswirtschaftliche Analyse des
legalen/illegalen Marktes für Glücksspiel in Deutschland"), in der der illegale Markt
erstmalig quantifiziert wird, folgendes Ergebnis:
Mittels direkter Befragung wurden Meinungen zu Monopol und staatlichem Angebot von
Sportwetten
ermittelt
(Mikroansatz).
Eine
Mehrheit
hält
das
staatliche
Sportwettenangebot Oddset für nicht ausreichend und meint, dass sowohl private als auch
staatliche Sportwetten grundsätzlich erlaubt bleiben sollten; dass der Staat durch das
Verbot vor allem den Umsatz für die staatlichen Sportwetten verbessern will; und dass
durch das Verbot von privaten Sportwetten Arbeitsplätze wegfallen würden.
Insgesamt bestand für die Segmente Oddset, stationäre Sportwettenvermittlung,
Sportwetten im Internet, Selbstbedienungswettautomaten, Pferdewetten, Geldspielgeräte
und Spielbanken ein legaler Umsatz von ca. 19,3 Mrd. Euro im Jahr 2005, der sich auf 22,9
Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöht hat. Der illegale Sektor in all diesen Bereichen erreichte in
der Summe ein Volumen von 4,9 Mrd. Euro als Obergrenze bzw. 4,6 Mrd. Euro als
Untergrenze im Jahr 2005 und wird sich bis auf 8,0 Mrd. Euro im Jahr 2007 erhöhen.
Stellt man dieser Entwicklung die Zahlen für 2008 gegenüber, indem dann die neue
gesetzliche Regelung in Kraft tritt, so verursachen Verbot und Beschränkungen in den
genannten Segmenten ein gesamten Umsatzwachstum von 38% (11,4 Mrd. Euro mit Verbot
gegenüber 8,3 Mrd. Euro ohne Verbot) in den dargestellten Schwarzmarktbereichen bzw.
eine Steigerung von 433% (3,3 Mrd. Euro mit Verbot gegenüber 0,6 Mrd. Euro ohne
Verbot) nur in den Bereichen Oddset, Sportwettenvermittlung, Sportwetten im Internet
und SB-Wettautomaten.
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01 | 2008
Hambach & Hambach
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Aus dieser Untersuchung, die erstmalig umfassend für Deutschland durchgeführt wurde,
zeigt sich nun eindeutig, dass exakt das Gegenteil von dem auftritt, was von der
Pressesprecherin (Kerstin Waschke der Sächsischen LOTTO-GmbH) behauptet wurde. Es
wäre wesentlich sinnvoller, dem britischen Beispiel zu folgen; und zusätzlich aus
beschäftigungs- und steuerpolitischen Gründen ist somit eine Liberalisierung des
deutschen Marktes für Sportwetten samt Umstellung der Besteuerung auf ein
international konkurrenzfähiges Niveau zu empfehlen. Dies wäre ein wesentlich
sinnvollerer Vorschlag und aus den Steuereinnahmen könnten beispielsweise gezielt
Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielsucht und anderen Suchterkrankungen (Alkohol,
Drogen, ...) finanziert werden.
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01 | 2008
iv.
Hambach & Hambach
Rechtsanwälte
Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht
In ihrem Bericht „Netherlands: Online Gaming Act: a new monopoly and new restrictions“
gewähren die niederländischen Glücksspielrechtsspezialisten Justin Franssen, Van Mens &
Wisselink, Amsterdam sowie sein Assistent Aernout Kraaijeveld einen rechtlichen Einblick
in den heiß umstrittenen niederländischen Glücksspielmarkt
Justin Franssen ist einer der führenden holländischen Glücksspielrechtsexperten und ist
Rechtsanwalt in der Amsterdamer Niederlassung unser Kooperationskanzlei Van Mens &
Wisselink
Netherlands: Online Gaming Act: a new monopoly and new restrictions
As well as creating a new temporary exclusive licence for state-owned operator Holland
Casino, a proposed Online Gaming Act also suggested that the Ministry of Justice is to
target financial institutions dealing with unlicensed remote gambling operators. Justin
Franssen and Aernout Kraaijeveld, of Van Mens & Wisselink, explain how although the
Ministry's initial proposals have been watered down, the proposed Act still fails to justify
its restriction on the freedom to provide services.
In the political debate on the proposed Online Gaming Act, which creates a new exclusive
temporary licence for remote gaming for Dutch state-owned casino monopolist Holland
Casino, the enforcement of the prohibition of remote gaming is brought into focus. The
Minister intends to address financial institutions licensed in the Netherlands and Internet
Service Providers (ISPs), urging them to stop facilitating unlicensed remote gaming
operators. On 29 January 2008, the Ministry of Justice issued a press release stating that it
will 'take a firm line' against financial institutions dealing with unlicensed gaming
operators. On 4 March 2008, the Minister sent a letter to the Senate which mentioned the
Minister's intention to address not only financial institutions, but also ISPs.
The Ministry put together a list of 30 online operators that are aimed at the Dutch market.
This list will be issued this spring to the Dutch Banking Association (NVB). The Ministry
expects financial institutions to refuse clients who operate illegal remote gaming websites
in the Netherlands, or foreign remote operators targeting the Netherlands. The press
release mentioned that the Ministry will take legal action against companies who
'nevertheless have relations with clients who operate illegal gaming websites in the
Netherlands'. It is noteworthy that the press release was not issued by the public
prosecution department, but the Ministry of Justice. The Ministry itself has no authority to
indict individuals or companies, it can merely file a complaint with the public prosecution
department.
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In the evening of 29 January 2008, a debate on the proposed Online Gaming Act was held
in the Senate. The Minister of Justice stated in this debate that the Ministry has consulted
financial institutions on its intentions to combat unlicensed remote gaming operators. The
Ministry expects financial institutions, such as banks and operators of online payment
systems, to comply with Dutch law and stop facilitating payments to remote gaming
operators. Furthermore, he stated that his statement made against the institutions was
'persuasive enough'. Senators asked if this 'firm line' includes criminal prosecution, which
he promptly confirmed. However, no clear jurisprudence exists which confirms the position
that facilitating payment services is illegal. In our view, it might be a misinterpretation of
the 1964 Gaming Act to conclude that this Act prohibits the facilitation of payment services
to online gaming operators. The Ministry based its statements on an alleged violation of
Article 1 of the 1964 Gaming Act, which prohibits the offering of the opportunity to
participate in games of chance without a Dutch licence and the promoting of participation
in such games of chance.
These statements resulted in several critical reactions in the press from the Dutch Banking
Association (NVB) and 'Currence', the operator of leading Dutch payment service provider,
'iDEAL'. A spokesman for Currence mentioned in a radio interview on 30 January 2008 that
it is, in principle, unwilling to comply with the Minister's request for as long as no judge
has ruled that facilitating payment transactions to gaming operators is illegal.
The criticism from the NVB, as stated on its website, may have been effective. In his letter
to the Senate of 4 March, the sharpness of the Minister's statements of 29 January was
toned down. The Minister now states that only the provision of bank accounts to remote
gaming operators is illegal. The Minister also acknowledges that banks cannot completely
monitor or block financial transactions between Dutch residents and remote gaming
operators. Dutch banks cannot prevent Dutch residents from transferring funds through a
third party, such as an online bank account at a bank in another jurisdiction. The Minister
explicitly mentions a PayPal account. Since PayPal has a banking licence in Luxemburg, the
Ministry cannot oblige it to break up its relations with remote gaming operators.
The legality of facilitating payments
In view of the legislative history of Article 1 of the 1964 Gaming Act, it is arguable that
'promoting' should be defined as: 'to induce others to participate' in games of chance. The
legislative history mentions, by way of example, an intermediary that sells foreign lottery
tickets in the Netherlands. It must be noted that the Ministry of Justice uses a broad
interpretation of the word 'promoting' in order to also include 'facilitating transactions'
between Dutch residents and remote gaming operators. To substantiate its position, the
Ministry of Justice selectively cites a civil (summary) judgment by the Court of Appeal at
The Hague from 19 November 1998. The Court of Appeal ruled that 'promoting', inter alia,
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includes advertising and facilitating the participation and the payment of the bets by the
participants. However, this civil injunction judgment was given in the case of an
intermediary selling tickets for German lotteries in the Netherlands, similar to the example
given in parliamentary history.
A different interpretation of the word 'promoting' can be found in a criminal judgment
rendered by the Supreme Court of 23 February 1971. This case regarded the publication of
winning numbers of a foreign lotto in a local Dutch newspaper. The Supreme Court ruled
that all the physical acts that potential participants have to perform in order to participate
in an unlicensed game of chance have to be distinguished. The Supreme Court
distinguished the following acts: obtaining the lotto forms, filling in these forms, sending
the forms and the wager to the foreign operator, obtaining the result of the lotto and
reporting oneself to the foreign operator to collect the winnings. The local newspaper
helped in obtaining the results of the game by publishing them. This publication did not
contain any recommendation. According to the Supreme Court, the publishing of the
results is only simplifying an already simple act (for which at least four alternatives were
widely available). It cannot be considered to be promoting the participation in unlicensed
games of chance.
Following the Supreme Court's rationale, the same conclusion can be made for the
facilitation of payment services. Transferring funds to an operator of remote gaming is just
one of several acts that an individual has to perform in order to participate in remote
gaming. Since several alternatives to transferring funds directly from a Dutch bank account
into the operator's bank account are available, such as through foreign online bank
accounts, it is reasonable to assume that - contrary to the Minister's statements - the
facilitation of payment services to remote gaming operators is not illegal under the 1964
Gaming Act.
It is noteworthy that regulations in France and Germany, with similar effects to the
Minister's approach towards financial institutions, have lead to criticism from the
European Commission (EC). France received a Detailed Opinion from the EC on 3 March
regarding a draft decree, and Germany received a Letter of Formal Notice on 31 January,
after it implemented the Federal Inter State Gambling Treaty (IGT). The EC criticised the
IGT for infringing the free movement of capital as laid down in Article 56 of the ECTreaty.
It is likely that the intended Dutch enforcement of the prohibition on remote gaming will
also lead to criticism, and a possible infraction procedure, from the EC. If financial
institutions are prosecuted, it is possible that Dutch courts will consider this prosecution to
be in violation with European law and will either acquit the financial institution, or ask
preliminary questions to the European Court of Justice (ECJ) regarding the conformity of
such prosecution with European law.
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Prediction of future developments
In its fight against remote gaming operators, the Netherlands has drafted legislation
creating a monopoly on remote gaming for the state-owned casino monopolist Holland
Casino, and at the same time has increased the pressure on intermediaries. The proposed
legislation has already met severe criticism of its conformity with European law from the
EC, the Council of State and the Senate. The main criticism is the lack of a justification for
the restriction of the freedom to provide services. A vote in the Senate was planned on 5
February 2008, but in an unlikely move, the Minister asked the Senate to postpone the
vote. A second debate was held on 18 March. As the proposed legislation was rejected by
the Senate in a narrow vote on 1 April, it is possible that the Netherlands will avoid
infringement proceedings by the EC for infringing European law. However as the Minister
of Justice, Ernst Hirsch Ballin, wants to re-introduce proposals for a single online licence to
be granted to Holland Casino into the Gaming Act reforms scheduled to be debated in the
lower house this summer, this seems unlikely.
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TIME Law News
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v.
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Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht
In seinem Kurzüberblick „Shortcut To Legal / Regulatory Developments In The Italian
Gaming Sector” gewährt der römische Rechtsanwalt Quirino Mancini einen Einblick in den
seit 2006 teilliberalisieren italienischen Glücksspielmarkt.
Quirino Mancini ist Partner unserer in Mailand, Genua und Rom ansässigen KooperationsKanzlei SINISI CESCHINIE MANCINI & PARTNERS, Law Offices
1. NEW LICENSING REQUIREMENTS
In December 2007 Italy notified Brussels with the proposed new licensing requirements
which are set to prove more EU-friendly than those currently in place (gaming servers may
be located abroad provided within the EU territory, no need for the licensee company to
be incorporated under Italian law, lower licence fees, etc). The so-called “standstill period”
(during which the proposed rules cannot be implemented by the Italian authorities
pending possible remarks and requests for clarification and/or amendments from the EC
authorities) will officially lapse at the end of March yet it is still unknown at this time
whether it will be possibly extended by one extra month.
2. ONLINE SKILLGAMES
Remote skill-gaming was legalised in July 2006 yet the gaming regulatory authority
(AAMS) has not fully implemented the relevant rules hence this product cannot yet be
launched. Unlike online poker and other ring games, online poker tournaments are
covered by the remote skillgaming licence. AAMS is currently evaluating whether to open
the game also to foreign-based players to allow for international pool liquidity, something
which seems quite advisable to make a tournament hosted on an Italian online gaming
platform commercially and financially palatable for both promoters and players. A final
decision is expected shortly.
3. ONLINE / OFFLINE SPORTS BETTING & HORSERACES
The 15.000+ offline licences (betting shops and corner points) as well as the 33 pure online
gaming licences awarded in December 2007 at the end of the licence tender called by
AAMS are slowly becoming fully operational. There is however a big unfair competition
issue raised by the biggest AAMS licensees related to the presence on the domestic market
of many unlicensed betting agencies mainly belonging to UK-based Stanley Betting which
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have taken advantage of the ECJ rulings in re Gambelli and in re Placanica to since expand
their nationwide affiliates network operating on a data transmission centre model. AAMS
is expected to take some action also because a group of its licensees has already put it on
official notice.
4. ONLINE BINGO
This product has been fully regulated since May 2007 however AAMS has not yet
authorised its launch due to a strong lobbying coupled with some judicial action brought
by the national association of bingo hall owners who are very worried at the threat posed
to their business by the prospective advent on the market of the big online bingo
operators.
5. ONLINE INSTANT LOTTERIES (SCRATCH CARDS)
This is a very popular and profitable product covered by an exclusive licence held by Italy’s
Lottomatica. Any AAMS licensee may however offer it on its own platform subject to
entering into sub-distribution arrangements with Lottomatica.
6. SLOT MACHINES
The sector is undergoing a major modernisation process with all first-generation machines
(better known in Italy as “comma 6”) being progressively withdrawn from the market and
replaced with second-generation machines (so-called “comma 6a”). The latter are safer
and stabler in terms of functioning as well as harder to be tampered with for tax evasion
purposes. Notably no AAMS-approved slot machines can reproduce the rules of poker as
videopoker devices are strictly forbidden in Italy
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vi.
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Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht
In ihrem Bericht „France: update on the liberalization of the gaming and betting market“
zeigen die belgisch/französichen Glücksspielrechtsspezialisten Evelyn Heffermehl und
Fabien Gaucher, ULYS, die deutlichen Liberalisierungsbewegungen auf dem französischen
Glücksspielmarkt auf
Wie Heffermehl und Gaucher berichten, hat sich der französische Präsident Sarkozy – ohne
über das konkrete „Wie“ entschieden zu haben – unwiderruflich für eine Liberalisierung
des französischen Glücksspiel- und Wettmarktes ausgesprochen. Von der Öffnung des
französischen Online-Glücksspiel- und Wettmarktes gibt es nun (wohl) kein Zurück mehr,
was Signalwirkung für andere europäische Glücksspielmonopole haben könnte.
France: update on the liberalization of the gaming and betting market
Opening of the French online gaming and betting market: the presidency has not yet
decided on the “hows”, but the process is now irreversible.
1. Durieux report
Mr Sarkozy declared it publicly a few weeks ago: France will open its online gaming
market. The process has thus now become irreversible.
At the beginning of this month, the report issued by Mr. Bruno Durieux on the opening of
the French online gaming market was given to the Prime Minister, Mr. François Fillon, and
to the ministry of budget, Mr. Woerth. The President of the French Republic, Nicolas
Sarkozy, is due to “validate” it in a near future.
2. Exclusion of lotteries and gaming machines
The online opening would only concern the online sports betting, casino and poker
sectors. Lotteries and gaming machines would apparently be excluded from the scope of
the opening.
3. Operators are preparing to enter the market
Big European and French groups such as TF1 are preparing for the opening of the market.
Capital risk funds and investment companies focused on the online gaming industry are
being created in France, getting ready to move in. Partouche and Barrière, the two main
casino operators have already been granted licences respectively in Gibraltar and Malta.
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4. Partnership with EU members
According to public declarations made to the press by the budget ministry, Mr. Woerth,
France will work on the legal framework of the reform in partnership with some of its
European partners (Finland, Germany, Belgium, Netherlands, etc.). A first meeting is
envisaged at the end of April.
5. Interdepartmental structure
Moreover, a new interdepartmental structure should be created with the mission of
granting licenses to online gambling operators. Authorized online gambling operators will
have to meet very strict requirements relating to money laundering and addiction of
players in order to be granted a licence.
6. Scientific study
A scientific study will be carried out during two years with the purpose of gathering
reliable information on these subjects (fight against money laundering and protection of
players).
7. “Regulated and controlled opening”
In an interview to the daily newspaper Le Parisien, Mr. Woerth indicates that, together
with Mrs. Michele Alliot-Marie (Minister of Interior) and Mr. Michel Barnier (Minister of
Agriculture), he will propose to the President of the French Republic and to the Prime
Minister to set up a regulated and controlled opening of the online gambling market.
Mr. Woerth expresses several recommendations in connection with the opening of the
French gambling market:
• Horserace betting
 Mutual betting system only (and thus exclusion of fixed-odds betting and bookmakers).
 Players will have to participate to the financing of the State and of the equine sector.
 The horserace betting market should be opened in two successive stages:
First stage: Private operators should be authorized to distribute horserace betting. In this
case, PMU retains exclusive rights to organize horserace betting in France and private
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operators should be approved and have a license.
Second stage (eventually): Private operators are authorized to organize horserace betting.
In this case, private operators should be subject to the same requirements and tax
treatment as for PMU.
• Sports betting
 Opening of the sector but with a limitation of the forms of sporting bets. The bet must
be related to the performance of the athlete. Other bets disconnected from sports (e.g. a
bet relating to the color of the tennis player’s eyes), should be prohibited.
 The rights of the organizers of sports events will have to be addressed.
• Casino games
 Blanket prohibition of online slot machines (insofar as they represent a danger in terms
of addiction).
 Possible opening to the poker and the other traditional casino games.
Taxation
Concerning taxation, the question remains open. Mr. Woerth simply states that the system
will have to preserve the financial resources of the State and of the equine sector.
8. Timetable
According to Mr. Woerth, the schedule of the opening belongs to the President of the
Republic and to the Prime Minister.
Moreover, he believes that France should not rush into the opening of the market, which
could be effective in 2009 or at the beginning of 2010. The Ministry for Budget is much
worried about the general budget of the State and thus is less inclined to open the market
shortly.
However, Mr. Woerth’s position is not shared by all in the government and especially not
by the French President who seems more favorable to “speeding up” the process,
especially for reasons relating to the financing of sports.
The question of setting up of a transitional period in between now and the opening,
whereby operators could start offering their services on a contractual basis with the
government, is also on the agenda but has not yet been decided upon.
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Operators are indeed eager to be granted as soon as possible for a limited period of time
and have suggested contributing financially to a sports fund. Sponsoring deals with major
football clubs are indeed a major concern for operators such as Bwin.
It is expected that the weeks to come will show more visibility on the exact method France
intends to use in order to regulate the transitory period.
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vii.
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Ambush-Marketing – illegale Trittbrettfahrerei oder Appell an die Kreativität: Eine
Frage des Blickwinkels
Ein Bericht von Rechtsanwalt Andreas Gericke
Einleitung:
Wenn Michael Ballack den Pokal am 29.06.2008 im Wiener Ernst-Happel-Stadion gen
Abendhimmel stemmt, werden jedem Zuschauer auch die werbeträchtigen Symbole der
UEFA ins Auge springen.
Vier Jahre nach der EM in Portugal steht Europa wieder im Zeichen des größten Turniers
der UEFA. Es dürfte sich hierbei gerade aus Marketinggesichtspunkten neben den
Olympischen Spielen in Peking um das wichtigste Großereignis in 2008 handeln.
Wie auch schon zur WM 2006 werden zahlreiche Unternehmen den Werbewert des
Fußballfestes ausnutzen wollen. Für viel Geld haben sich Sponsoren bei der UEFA in einen
Pool eingekauft und damit das Recht zur Werbung mit den UEFA-Logos und UEFASchriftzügen wie z. B. „EM 2008“ sowie „Euro 2008“ gesichert. Während die EUROTOPPartner wie z. B. MasterCard und Coca-Cola ca. 26 Mio. Euro für die Sonderrechte zahlen,
werden die EURO-Sponsoren wie z. B. adidas und Canon mit nur ca. 19 Mio. Euro zur Kasse
gebeten. Lokale Sponsoren wie z. B. Swisscom und Telekom Austria zahlen ca. 2 bis 3 Mio.
Euro. Die Einnahmen durch das Sponsoring belaufen sich insgesamt auf ca. 250 Mio. Euro.
Es werden ca. 7,9 Mrd. Zuschauer weltweit erwartet, wobei die TV-Beteiligung am Finale
auf 350 Mio. TV-Zuschauer geschätzt wird.
Die Sponsoren haben ein Interesse daran, dass ihnen die UEFA für die erheblichen
finanziellen Aufwendungen zumindest in ihrem Marktsegment Exklusivität garantiert.
Demgemäß findet sich auch nur ein Sponsor aus der Automobilbranche, ein Sponsor aus
dem Fastfood-Bereich usw. im Sponsorenpool. Grundsätzlich ist also die Nutzung einer
eingetragenen Marke nur der UEFA bzw. deren Lizenznehmern, also den Sponsoren
vorbehalten.
Aber auch andere Firmen versuchen, das Großereignis werblich zu nutzen, ohne Teil des
Sponsorenpools zu sein. Da die Werbewirkung unter Einbeziehung der UEFA-Logos
wesentlich intensiver ist, werden die UEFA-Logos „Euro 2008“ oder „EM 2008“ auch ohne
Lizenzvertrag sowohl off- als auch online genutzt. Diese Form des „Trittbrettfahrens“ wird
als Ambush-Marketing bezeichnet und von den Anwälten der UEFA intensiv rechtlich
verfolgt.
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Kaum eine kommerzielle Erwähnung der EURO 2008® bzw. EM 2008® bleibt ungesühnt
und muss in den meisten Fällen (nachträglich) lizenziert oder unterlassen werden. Falls die
Werbeaktion schon in Gang gesetzt wurde, kann es teuer werden.
Zunehmend schwerer wird die Unterscheidung zwischen einem bloß „straflosen“
„Mitspielen wollen“ und einem sog. „Parasiten- oder Ambush-Marketing“, das meist mit
Abmahnung und den damit verbundenen finanziellen Konsequenzen einhergeht.
Was heute noch als harmlose Marketingaktion „in Anlehnung“ an die UEFA
Europameisterschaft 2008 gedacht ist, kann schnell Unterlassungsansprüche begründen
oder Schadensersatzforderungen in nicht unbeträchtlicher Höhe nach sich ziehen – ganz
abgesehen vom Imageschaden für das Unternehmen, wenn es eine groß angekündigte
Marketingaktion mittendrin abbrechen muss.
Bereits bei der Fußball WM 2006 waren die Möglichkeiten der Unternehmer, das eigene
Marketing offline sowie online am sportlichen Großereignis auszurichten, mehr als
beschränkt.
Auch im Zeichen der UEFA Fußball Europameisterschaft 2008® müssen also Unternehmer
mit Vorsicht vorgehen, wenn sie nicht zum Kreise der EUROTOP-Partner, der Event
Sponsoren oder der Haupt-Lizenznehmer gehören.
Bevor also die Luca Tonis der Fußballwelt die ersten Bälle versenkt haben, tobt außerhalb
des Spielfeldes bereits ein erbitterter Kampf um Werbeanteile.
1. Der Schutz von Sportgroßveranstaltungen
Dass der völkerverbindende Gedanke des internationalen Fußballtreffens zunehmend der
Verwirklichung kommerzieller Zwecke eines Mega-Events weicht, versteht sich bei dem
geschätzten Umsatz einer Fußball EM 2008® von 1,5 Milliarden CHF von selbst.
 Sowohl zum eigenen als auch zum Schutz der Sponsoren und Lizenznehmer
initiierte die UEFA deshalb u. a. beim Wirtschaftsministerium der Schweiz
entsprechende Gesetzesänderungen, um „Lösungen für einen verbesserten Schutz
der kommerziellen Rechte im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb“ zu erhalten.
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 Der Schweizer Gesetzgeber gestand der UEFA zur Verfolgung nationaler und
internationaler Fälle im Bereich des Lauterkeitsrechts zwar zu, die eigene Amtsund Rechtshilfe zu intensivieren1. Dennoch wurde mit überwiegender Mehrheit
abgelehnt, für die EURO 2008® einen eigenen Ambush-Marketing Tatbestand im
UWG der Schweiz zugunsten der UEFA zu schaffen.
2. Stand der Dinge bei der „WM 2006“
Die Entscheidungen, die in den letzten Jahren auf dem Nährboden „Ambush-Marketing“
gefällt wurden, sind vielfältig:
Es gab erhebliche Streitigkeiten um die Eintragung der Marken „Fußball WM 2006“ und
„WM 2006“. Es wurden zu „WM 2006“ - Zeiten noch mehr als über 3.000 Fälle
regelwidriger Marketingmaßnahmen untersucht und mehr oder weniger erfolgreich
verfolgt.
Während das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die Löschung von
„Fußball WM 2006“ und „WM 2006“ kategorisch abgelehnt hatte, urteilte der BGH in
Deutschland national, dass „Fußball WM 2006“ unmittelbar beschreibend sei und deshalb
die für die Eintragung erforderliche Unterscheidungskraft nicht besäße. Demzufolge
entschied der BGH bezüglich „Fußball WM 2006“, wenn auch für viele bereits abgemahnte
Unternehmen wohl zu spät, dass die Marke für sämtliche eingetragenen Waren und
Dienstleistungen zu löschen sei2.
Mit Beschluss zum Löschungsantrag für „WM 2006“ wies der BGH das Bundespatentgericht
darauf hin, dass es der Bezeichnung „WM 2006“ jedenfalls dann an Unterscheidungskraft
fehle, wenn es um Waren und Dienstleistungen geht, die im Zusammenhang mit dem
Fußball stehen3. Leider kam es jedoch zu keiner Entscheidung mehr, da die Marke Anfang
2007 zurückgezogen wurde.
1
Staatssekretariat für Wirtschaft: Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens zur Anpassung des
Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit der Durchführung der FussballEuropameisterschaft 2008, 30. Oktober 2006.
2
BGH 27.04.2006; Az. I ZB 96/05 in WRP 2006, S. 1121 ff.
3
BGH 27.04.2006, Az. I ZB 97/05.
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3. Stand zur Marke EURO; Vergleichbarkeit für EM 2008 / EURO 2008?
Das österreichische Patentamt (ÖPA) scheint in Bezug auf „EM 2008“ als internationale
Marke mit Basisregistrierung in der Schweiz und in Österreich ähnliche Bedenken gehabt
zu haben wie der deutsche BGH:
Die Registrierung von „EM 2008“ und „EURO 2008“ klappte nämlich auch nur nach
Aufnahme eines Disclaimers im Markenregister, wonach nur solche Waren und
Dienstleistungen vom Markenschutz erfasst werden sollen, die ausdrücklich auch selbst im
Zusammenhang mit Fußballmeisterschaften stehen4.
Hiergegen eingebrachte Löschungseinträge wurden noch nicht entschieden.
Ähnlich wie bei den „WM 2006“ - Entscheidungen kann man bereits jetzt davon ausgehen,
dass mit einer vorzeitigen Entscheidung nationaler österreichischer Gerichte nicht mehr
rechtzeitig zu rechnen ist. Somit können sich die Inhaber der Marken zumindest vorläufig
erfolgreich auf Ihre eingetragenen Markenrechte berufen.
Die UEFA geht strikt gegen die unlizenzierten Benutzer ihrer Kennzeichen mit allen
rechtlichen Mitteln vor und informiert auf ihren Internetseiten, welche Tatbestände aus
ihrer Sicht unter die verbotenen Marketingaktionen fallen sollen.
4. Appell an die Kreativität:
Um
trotz
all
dem
Markenschutz
rund
um
„EM
2008“
(oder
sonstigen
Sportgroßveranstaltungen, wie beispielsweise Olympia 2008) eigene Werbe- und
Marketingmaßnahmen mit „entsprechendem Bezug“ zulässig zu gestalten, empfehlen wir
individuellen Rechtsrat einzuholen und auf folgenden Eckpunkte zu achten:
Beim Ambush-Marketing kann man zwischen zwei Arten unterscheiden. Es gibt neben
dem klassischen Ambush-Marketing, bei dem der Eindruck erweckt werden soll, dass man
offizieller Unterstützer des Events ist, das im Graubereich oftmals machbare subtile
Ambush-Marketing.
Bezüglich des subtilen Ambush-Marketing kann man zudem noch zwischen dem „ersten
Grad“, einer unerwarteten, kurzfristigen Werbeaktion und dem „zweiten Grad“, einer
langfristig angelegten und geplanten Aktion unterschieden.
Bei allen dieser drei Arten bleibt die Grenze zwischen dem Erlaubten und Verbotenen im
Marketing fließend. Die Kreativität der Unternehmer ist dann umso mehr gefordert, wenn
4
vgl. Buchroithner/Albies/Niceli, K&R, Heft 4/2008, S. 208 ff.
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sie sich lediglich an die Events anlehnen und deren Publikums-Reichweite nutzen wollen,
ohne auf eine der folgenden Gegenmaßnahmen von UEFA und Co. zu stoßen:
 Bei Verwendung der (registrierten) Marken, Logos und Symbole kann es schnell zu
Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen wie z. B. Anwaltskosten kommen.
 Wesentlich praxisrelevanter und deshalb auch effektiver ist der Umgang der UEFA
mit ihrem Hausrecht in den Stadien. Die Veranstalter (UEFA & Co.) behalten sich
den
Einlass
in
die
Stadien
durch
die
sog.
„Allgemeinen
Ticketverkaufsbedingungen“ vor. Dadurch soll ggf. denjenigen der Einlass
verweigert werden können, die ihr Ticket nicht auf lizenziertem Wege erhalten
haben. Was (natürlich gegen ein entsprechendes Entgeld) lizenziert wird und was
nicht, bestimmt wiederum die UEFA. Bei Einbindung von Fußball EM 2008
Freikarten in ein Marketingevent ist daher vorsichtig vorzugehen.
 Durch eine weitere Möglichkeit hat sich die UEFA versucht vorzubehalten, eine
Bannmeile rund um die jeweiligen Veranstaltungszentren zu errichten. Abgesehen
vom allgemein gültigen Marken- und Wettbewerbsrechtsschutz, kann diese
Bannmeile nur auf sog. privatrechtlicher Ebene wirken, d. h. nur wenn eine solche
zuvor
mit
beispielsweise
in
der
Nähe
der
Sportstätte
gelegenen
Werbeflächeninhabern geregelt wurde.
5. Fazit:
Es
ist
offensichtlich,
dass
die
Interessen
der
Eventveranstalter
(UEFA
Fußballeuropameisterschaft 2008) gegenläufig zu denjenigen sind, die gerne die „Gunst
der Eventstunde“ für die eigene Unternehmung nutzen würden. Die unlizenzierte
Nutzung der UEFA-(Kenn-)Zeichen und Logos kann allerdings erhebliche rechtliche
Konsequenzen haben und sollte vorab hierauf juristisch geprüft werden.
Im Hinblick auf das nächste anstehende Großereignis - die Olympischen Spiele in Peking –
stellt sich uns ohnehin die Frage, wie die ansonsten auch recht kopierfreudige chinesische
Industrie mit etwaigen ausländischen Ambushern umgehen wird. Innerhalb Europas
jedenfalls wird legales Eventmarketing wohl weiterhin eine Gradwanderung der Juristen
und eine Herausforderung an die Kreativen bleiben.
Michael Ballack wird sich jedenfalls über diese Fragen am 29.06.2008 keine Gedanken
machen und allenfalls bewundernd sein Meister-Shirt berühren, wobei er dem UEFA-Logo
vermutlich die geringste Beachtung schenken dürfte.
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viii. Gastkommentator:
o. Univ.-Prof., Dipl.-Vw., Mag., Dr. rer. soc., Dr.h.c.mult. Friedrich Schneider
geboren am 16. Februar 1949 in Konstanz, BRD
geschieden, 4 Töchter
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1970-1977: Studium der Volkswirtschaftslehre an der
Universität Konstanz
1977: Promotion an der Universität Konstanz, Dr.
rer.soc.
WS 1975/76 und SS 1976:: Forschungsaufenthalt an den
Universitäten Yale und Princeton, USA (Research
Fellow) und Forschungsaufenthalt am Public Choice
Center, University of Virginia in Blacksburg, USA.
1976-1981: Wissenschaftlicher Assistent am Institut für
Empirische Wirtschaftsforschung, Universität Zürich,
Schweiz.
1982: Visiting Associate Professor an der Volkswirtschaftlichen Fakultät der
Universität Stockholm, Schweden.
1983: Habilitation an der Universität Zürich.
1983-1984: Visiting Associate Professor an der Carnegie-Mellon-Uni Pittsburgh,
Pennsylvania, USA.
1984-1985: Associate Professor an der Universität Aarhus, Dänemark.
seit 1986: Ordentlicher Universitätsprofessor am Institut für Volkswirtschaftslehre
an der Johannes-Kepler-Universität Linz, Österreich.
1987: Gastprofessor an der La Trobe University in Melbourne, Australien.
1994: Gastprofessur an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken
1991 - 1996: Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Johannes-Kepler-Universität, Linz, Österreich.
Herbst 1996 - 09/2007: Vizerektor für Außen- und Auslandsbeziehungen der
Johannes-Kepler-Universität, Linz.
Herbst 1997 bis Herbst 1999: Präsident der Nationalökonomischen Gesellschaft
(Austrian Economic Association)
Jänner 2003 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Katholischen Universität
Ricardo Palma in Lima, Peru
• Februar 2003 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Stuttgart,
Deutschland (Laudatio)
•
seit 01.06.2004: Präsident des VÖWA (Verband Österreichischer
Wirtschaftsakademiker)
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seit 01.01.2005: Vorsitzender des Vereins für Socialpolitik
Oktober 2006 Verleihung der Ehrendoktorwürde der Universität Trujillo.
seit 01.10.2006 Forschungsprofessor am DIW Berlin.
Justin Franssen
berichtet in den TIME Law News über die Entwicklung des niederländischen
Glücksspielrechts (siehe Ausgaben der Betting-Law-Newsletters 09|2005 sowie Betting-LawNews 03/2006)
Justin Franssen hat früher als Croupier gearbeitet, studierte Rechtswissenschaften und
Philosophie an den Universitäten von Leuven (B), Maastricht und Amsterdam. Er arbeitet
bei der Rechtsanwaltskanzlei Van Mens & Wisselink in Amsterdam, wo er sich auf die
Problemstellung aus dem Bereich des Glücksspielrechts spezialisiert hat. Er ist an den
führenden Post-Gambelli-Verfahren in den Niederlanden beteiligt, veröffentlicht zu diesen
Themen (in 3 Ausgaben des Internet Gambling Reports, des Casinolawyer usw.) und hält
regelmäßig Vorträge auf internationalen Konferenzen (IMGL, EIG, European Gambling
Briefing, Virtual Gaming Forum etc.). Rechtsanwalt Franssen ist „General Member of the
International Masters of Gaming Law (IMGL)“ für Holland und Mitglied der „International
Association of Gaming Attorneys.“
Quirino Mancini
ist Partner der Kanzlei Sinisi Ceschini Mancini, eine Großkanzlei mit Büros in Rom,
Mailand, Genua und in der Republik San Marino. Er berät mehrere Online- und OfflineCasinos, Spielstätten und Wettbüros beim Auftritt auf den italienischen Markt sowie lokale
Marketing- und Werbekampagnen. Rechtsanwalt Mancini begleitete den Börsengang
mehrerer großer Online-Glücksspielanbieter auf den Londoner Börsenmarkt. Rechtsanwalt
Mancini spricht regelmäßig auf Konferenzen und Ausstellungen wie der Global Gaming
Expo (Las Vegas), der European Internet Gaming Conference (Barcelona) und dem Virtual
Gaming Forum (London). Er ist Author mehrerer Aufsätze und Beiträge in anerkannten
Glücksspielrecht-Zeitschriften, Rechtshandbüchern und Internet Gambling Reports.
Rechtsanwalt Mancini ist Mitglied des Editorial Boards des World Online Gambling Law
Report and World Sports Law Review. Er ist zudem Mitglied der International Masters of
Gaming Law, der International Association of Gaming Attorneys, der Sports Lawyers
Associations und der International Bar Association.
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Evelyn Heffermehl (ULYS)
Attorney-at-law at the Brussels Bar
Associate
Member of the department New Technologies
Also member of the department Media and Entertainment
Within the department, Evelyn Heffermehl is more particularly in charge of following
issues:
•
European Community Law
Within the department, Evelyn Heffermehl is more particularly in charge of following
issues:
•
European Community Law
Profile:
•
•
•
•
Law degree (Université Libre de Bruxelles)
Master in European Community Law at the College of Europe (Brugge)
Degree in European Community Law and International Public Law (Faculté Jean
Monnet - Université Paris XI)
Attorney at law at the Brussels Bar
Languages: French, English
Fabien Gaucher (ULYS)
Attorney-at-law at the Paris' Bar
Associate
Member of the department New Technologies.
Also member of the department Media and Entertainment
Profile:
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Master's degree in international law (Paris II Panthéon-Sorbonne)
Master's degree in comparative law (Paris II Panthéon-Assas)
Degree in International law (Paris XI)
Attorney at law at the Paris bar
Within the department, Fabien Gaucher is more particularly in charge of following issues:
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Competition law
Distribution law
Consumer law
Languages: French, English
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TIME Law News
01 | 2008
ix.
Hambach & Hambach
Rechtsanwälte
Die Veranstaltung „European Gambling Briefing“ geht ins vierte Jahr
Eine Mitteilung von Emma Forbes und Claire Cairns von BOTTLE PR, London
Während das österreichische Unternehmen Bwin den Bundesgerichtshof anruft, um die
Berechtigung für das Angebot und die Bewerbung von Online-Glücksspielangeboten in
Deutschland klären zu lassen, konnte dessen Bereichsleiterin für behördliche und
öffentliche Angelegenheiten der EU (Frau Karin Klein) als Teilnehmerin für die
Podiumsdiskussion des vierten European Gambling Briefings gewonnen werden, das am 13.
und 14. Mai in Amsterdam stattfinden wird. Frau Klein wird insbesondere darauf eingehen,
wie die öffentliche Wahrnehmung verstärkt und das Image des Glücksspiels durch
Anbieter und Lobbyisten verbessert werden kann.
Das European Gambling Briefing (EGB), das sich auf Herausforderungen und Probleme
durch rechtliche und regulatorische Anforderungen konzentriert, hat sich für Online- und
Offline-Anbieter zu einem wesentlichen Ereignis im Kalenderjahr der Glücksspielindustrie
entwickelt. Inhaltlich geht die Konferenz über die rein theoretische Darstellung der
Probleme hinaus und wirft einen praktischen Blick auf die Auswirkungen für Anbieter und
beteiligte Unternehmen, die die internationale Glücksspielwirtschaft begründen.
Die Veranstaltung bietet nicht nur die Möglichkeit, Analysen des senior-level
Managements aus erster Hand zu erfahren sondern ebenfalls einflussreiche Politiker,
Vertreter der Aufsichtsbehörden, Juristen sowie Anbieter aus ganz Europa und darüber
hinaus zusammenzubringen, um Diskussionen über die Glücksspielindustrie anzustoßen.
Einige Streitpunkte werden den grenzüberschreitenden Wettbewerb, die Rolle der
Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshof sowie die Möglichkeiten, die sich in
den Gebieten des „emerging Europe“ und in Asien, Südamerika und Osteuropa ergeben,
beinhalten.
Neben Frau Klein (Bwin) werden Herr Joel Hasse Ferreira und Christofer Fjellner (MdEP),
Herr Edward Feehan (Europäische Kommission) und Herr Dr. Wulf Hambach (Hambach &
Hambach Rechtsanwälte) sowie unter anderem Vertreter der Aufsichtsbehörden von
Norwegen, Dänemark, Gibraltar, Lettland und Alderney sprechen.
Auf der Konferenz 2008 ist ebenfalls sichergestellt, dass die Teilnehmer während eines
Empfangs zu Beginn der Veranstaltung am 12. Mai (gesponsert durch die niederländische
Kanzlei Van Mens & Wisselink) und eine durch Holland Casino veranstaltete Galaparty am
13. Mai in entspannter Atmosphäre ihr Netzwerk auf high-level Ebene erweitern können.
Es wird erwartet, dass der Erfolg des letzten Jahres mit 150 Teilnehmern noch übertroffen
werden kann und damit die Bedeutung des EGB als das maßgebliche Ereignis des
europäischen Glücksspielkalenders zementiert wird.
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TIME Law News
01 | 2008
Hambach & Hambach
Rechtsanwälte
Mitteilung an die Herausgeber:
Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte Emma Forbes oder Claire Cairns bei
BOTTLE PR unter: + 44 (0)1865 882988 oder per E-Mail: emmaforbes@bottlepr.co.uk bzw.
clairecairns@bottlepr.co.uk
Besuchen Sie www.europeangamblingbriefing.com/2008 für die Registrierung und für
weitere Details oder kontaktieren Sie Anna Pinch unter anna.pinch@clariongaming.com
für darüber hinausgehende Informationen.
Über Clarion Gaming
Clarion Gaming ist der Anbieter erster Wahl für qualitative Informationen, Events und
Dienstleistungen
für
die
internationale
Gewinnund
Glücksspiel
sowie
Sportwettenindustrie. Das Unternehmen hat sich der Unterstützung für diesen
Wirtschaftsbereich verschrieben, unabhängig davon, ob es sich um traditionelle oder
moderne Formen, Lieferanten oder Käufer, Handelsvereinigungen oder Ministerien
handelt.
Clarion Gamings anhaltendes Ziel ist es die Führungsposition innerhalb des
Glücksspielsektors und in der Vertretung des Sektors zur Wirtschaftsgemeinschaft nach
außen zu behalten, indem ein erstklassiger Kundenservice geleistet wird.
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TIME Law News
Hambach & Hambach
01 | 2008
x.
Rechtsanwälte
In eigener Sache
Auszeichnung für Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Im internationalen Anwaltsführer CHAMBERS GLOBAL 2008 wird Rechtsanwalt Dr. Wulf
Hambach als führender Anwalt im Bereich Gaming Law empfohlen:
„Universally regarded as Germany’s key gaming practitioner, Dr. Wulf Hambach, of
the eponymous Hambach & Hambach firm, is a noted speaker on the international
circuit and is “thoroughly knowledgeable in the field .”
Hambach & Hambach Rechtsanwälte empfehlen folgende Fachveranstaltungen:
8. Mai 2008 | München, Allianz Arena
Werbeportale: Mehr eBusiness durch höhere IT-Qualität
TÜV Rheinland Secure IT GmbH
21. - 23 Mai 2008 | Napa Valley, Californien, USA
IMGL Spring Conference 2008
International Masters of Gaming Lawyers
29. -31. Oktober 2008 | Berlin
erstmalig in Deutschland: IMGL Herbst Konferenz
International Masters of Gaming Lawyers
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TIME Law News
Hambach & Hambach
01 | 2008
Rechtsanwälte
Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Veranstaltungen
vortragen:
13. - 14. Mai 2008 | Amsterdam, Niederlande
European Gambling Briefing 2008
ATEonline
15. - 17. Juni 2008 | Hampshire, England
Summer Retreat 2008
WorldOnlineGamblingLawReport (e-comlaw)
17. - 18. Juni 2008 | London, England
3rd Annual Online Bingo Summit
BulletBusiness
23. - 25. September 2008 | Barcelona, Spanien
EiG 2008 - European i-Gaming Congress and Expo
River City Group
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TIME Law News
Hambach & Hambach
01 | 2008
xi.
Rechtsanwälte
Impressum
Die TIME Law News informieren Sie kostenlos über neue Entwicklungen aus dem
deutschen und internationalen Recht der TIME-Branchen / Telekommunikation - IT Medien & Entertainment. Hambach & Hambach übernimmt keine Haftung für die
Richtigkeit des Inhalts der TIME Law News. Bitte beachten Sie, dass die TIME Law News
lediglich der Information dienen und eine anwaltliche Rechtsberatung unter keinen
Umständen ersetzen. Ein Nachdruck (Zweitveröffentlichung) ist bei unentgeltlicher
Weitergabe nur unter Nennung der Quelle und Adressangaben (im Internet zudem
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Redaktionell verantwortlich
Redaktion
Gastkommentatoren
RA Dr. Wulf Hambach
RA Dr. Wulf Hambach
RA Justin Franssen
RA Claus Hambach
RA Fabien Gaucher
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Thietmar Hambach
RA Dr. Michael Hettich
(Journalist)
RA Marco Erler
RAin Evelyn Heffermehl
RAin Susanna Münstermann
Jens Leinert
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Fon: +49 89 389975-50
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(Dipl. Kaufmann)
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RA Quirino Mancini
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Prof. Dr. Dr. Schneider
RA Dr. Walter Schwartz
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RA Thibault Verbiest
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