Untitled - Morgan Lewis
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Y 23 Morgan Lewis Germany Yearbook – Edition One „Sailing“ Franziska Maderthaner 2011, 2,70 m x 3,90 m Frankfurt Office, Eingangsbereich Vorwort Vorwort Mit diesem Morgan Lewis Yearbook informieren wir Mandanten und Freunde über Themen, die uns beschäftigen, sowie über aktuelle Entwicklungen unseres Frankfurter Büros. Das letzte Jahr war für Morgan Lewis ein ereignisreiches und spannendes Jahr. Wie in den Vorjahren waren wir bei zahlreichen herausfordernden Projekten tätig, u. a. der Fusion der Deutschen Börse AG mit der NYSE Euronext oder der Restrukturierung der WestLB. Trotz wirtschaftlich schwieriger Zeiten konnten wir weltweit unsere Position unter den führenden Wirtschaftssozietäten ausbauen. International ist Morgan Lewis gewachsen. Die Eröffnung neuer Büros in Moskau und Almaty sowie die Vergrößerung des Londoner Büros bieten unseren Mandanten ein umfassenderes Beratungsangebot, insbesondere auch auf den Wachstumsmärkten in Osteuropa und Zentralasien, und unterstreichen die internationale Strategie der Sozietät. In Frankfurt konnten wir uns mit Dr. Marcus Herrmann im Corporate Team weiter verstärken und setzen damit unser kontinuierliches Wachstum fort. Nun wünschen wir Ihnen eine spannende Lektüre und freuen uns, Ihnen auch weiterhin bei der Erreichung Ihrer Ziele zur Seite stehen zu dürfen, getreu unserem Motto „Kompetenz . Lösungen – Verlässlich“. Dr. Christian Zschocke Managing Partner Frankfurt Office 5 Y 23 | Frankfurt am Main Inhalt Die Sozietät Das Frankfurter Büro Was uns auszeichnet Das Tor zur Morgan Lewis-Welt 8 8 10 12 Wissenswertes Deutsche Börse / NYSE Ein Interview mit Dr. Christian Zschocke 16 Verteidigung gegen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Kartellverfahren von Eva Rayle und Dr. Jürgen Beninca 20 Derivatemärkte im Wandel von Dr. Torsten Schwarze 26 Veräußerung von Geschäftsbereichen aus dem Konzern von Dr. Marcus Herrmann 34 Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out von Nils Rahlf 40 Trennbank – Was wäre, wenn…? von Dr. Jörg Siegels 50 Comply or die – Compliance, das neue Gespenst in deutschen Geschäftsführungsetagen? von Dr. Torsten Schwarze 58 Morgan Lewis Pro Bono Practice Highlights 62 Akquisitionsfinanzierung: Beitrag zum Handbuch „Unternehmens- kauf und Restrukturierung“ von Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff 64 Auswirkungen der geplanten Notarkostenreform auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge und M&A-Transaktionen von Dr. Gero Pfeiffer 68 6 Inhalt The General Counsel as newcomer in the executive suite: what can go wrong? by Werner Vanderhaeghe 74 Our Expertise Transactions and Projects Banking and Finance Tax Labor and Employment Antitrust Real Estate Information Technology / Intellectual Property Litigation 81 83 85 85 86 86 87 87 Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Dr. Walter Ahrens Dr. Jürgen Beninca Dr. Marcus Herrmann Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff Dr. Gero Pfeiffer Nils Rahlf Eva Rayle Dr. Torsten Schwarze Dr. Jörg Siegels Ingo Winterstein Dr. Christian Zschocke 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 Office Locations 102 7 Y 23 | Frankfurt am Main Die Sozietät Morgan, Lewis & Bockius LLP ist eine führende internationale Sozietät mit rund 1.400 Anwälten weltweit. Das globale Morgan Lewis-Netzwerk umfasst derzeit 24 Büros in Europa, den USA und Asien. Morgan Lewis wurde 1873 in Philadelphia gegründet, als sich Charles Eldridge Morgan Jr. und Francis Draper Lewis zu einer Rechtsanwaltssozietät zusammenschlossen. 1883 nahmen sie Morris Rex Bockius als weiteren Partner auf. 1940 begann Morgan Lewis ihre Expansion in den USA. Internationale Büros in Europa und Asien folgten ab 1980. Das Frankfurter Büro Seit 1989 unterhält Morgan Lewis ein Büro in Frankfurt am Main, in dem derzeit über 25 deutsche Rechtsanwälte arbeiten. Das Frankfurter Büro gehört zu den führenden Anbietern anspruchsvoller wirtschaftsrechtlicher Beratung in Deutschland. Wir bieten Firmenkunden eine rechtliche Beratung auf höchstem Niveau, kombiniert mit dem Wissen und der Erfahrung einer weltweit tätigen Sozietät. Unsere Dienstleistungen umfassen Transaktionen und Projekte, Bank- und Finanzrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immobilienwirtschaftsrecht, Informationstechnologie / Gewerbliche Schutzrechte und Prozessführung. 8 Lobby OpernTurm Y 23 | Frankfurt am Main Was uns auszeichnet verlässlich Wir wissen, dass unsere Mandanten in einem schwierigen Umfeld agieren, in dem sich täglich neue Herausforderungen stellen, die zu lösen sind. Wir verstehen uns als Ihr Partner in diesem Prozess, auf den Sie sich in jeder Hinsicht verlassen können. Unsere Zusagen halten wir ein. lösungsorientiert Sie haben komplexe Fragestellungen und wollen Ihre Ziele erreichen. Unsere Aufgabe ist es, dies zu ermöglichen. Wir legen Wert darauf, Ihr Anliegen zu verstehen. Deshalb zeigen wir nicht juristische Hindernisse auf, sondern arbeiten gemeinsam mit Ihnen an einer individuellen Lösung. 10 Was uns auszeichnet kompetent Kompetenz verstehen wir nicht nur als fundiertes Fachwissen auf höchstem Niveau, sondern als die Fähigkeit, Ihnen durch den Einsatz unserer Expertise das Erreichen Ihrer Ziele zu ermöglichen. Deshalb verstehen wir unsere Funktion nicht nur als das Lösen juristischer Probleme. Wir sehen uns als Ihr kompetenter Partner bei der Umsetzung Ihres Vorhabens. mandantenorientiert Sie stehen bei uns im Vordergrund. Sie haben ein Recht darauf, dass wir jederzeit für Sie da sind und Sie unterstützen. Unsere Funktion als Dienstleister ist für uns Verpflichtung. Ihr Vertrauen und Ihre Zufriedenheit ist unser Ziel. 11 Das Tor zur Morgan Lewis-Welt London Brüssel Paris Boston New York Harrisburg Philadelphia Washington Wilmington Princeton Pittsburgh Chicago San Francisco Palo Alto Los Angeles Irvine Dallas Houston Miami Firmwide Fast Facts Anwälte sprechen fließend Arabisch, Bangla, Chinesisch (Mandarin), Dänisch, Niederländisch, Englisch, Französisch, Deutsch, Griechisch, Hindi, Italienisch, Japanisch, Koreanisch, Schwedisch, Spanisch, Portugiesisch, Türkisch und Russisch Vertreten mehr als die Hälfte der Fortune 100 Unternehmen inklusive 9 der Top 10 und 16 der Top 20 Mehr als 2.000 Mandanten berät Morgan Lewis seit mehr als 5 Jahren Ca. 20.000 neue Mandate jedes Jahr Moskau Frankfurt Almaty Peking Tokio Das Frankfurter Büro von Morgan Lewis ermöglicht Ihnen den Zugang zu den 24 Morgan Lewis-Büros und damit zu rund 1.400 Anwälten weltweit. Die Kontaktdaten unserer Standorte können Sie der Seite 102 entnehmen, weitere Informationen finden Sie auf unserer weltweiten Website www.morganlewis.com. Wissenswertes Y 23 | Frankfurt am Main Deutsche Börse/ NYSE Ein Interview mit Dr. Christian Zschocke Herr Dr. Zschocke, Sie waren als Rechtsberater der Deutschen Börse AG im Rahmen der geplanten Fusion mit der NYSE Euronext tätig. Was waren die speziellen Herausforderungen des Falls? Dr. Zschocke: Durch den Zusammenschluss wäre einer der größten Börsenbetreiber weltweit entstanden, der für die Finanzmärkte Europas und der USA eine wichtige Bedeutung gehabt hätte. Aufgrund dieser Bedeutung des Falles gab es verschiedenste Interessenlagen, die eine Rolle gespielt haben und in der rechtlichen Bearbeitung berücksichtigt werden mussten. Hinzu kommt, dass sich das Zusammenschlussvorhaben auf einen dynamischen Markt bezog, der gerade in den letzten Jahren erheblichen Strukturveränderungen unterworfen war. Auch die globale Dimension des Wettbewerbs ist sehr unterschiedlich bewertet worden. So hatte beispielsweise die amerikanische Wettbewerbsbehörde die Transaktion unter Auflagen genehmigt. Wie dominant sind die Börsenbetreiber tatsächlich, gerade im Hinblick auf die gegenwärtigen regulatorischen Reformen der Finanzmärkte? Dr. Zschocke: Börsenbetreiber sind heute intensivem Wettbewerb ausgesetzt. Das Marktumfeld der Börsen hat sich in den letzten beiden Jahrzehnten stark gewandelt. Der Handel hat sich vom klassischen Parketthandel zum vollelektronischen global angebotenen Handel entwickelt. Statt dem Börsensaal dominiert der Computerbildschirm den Handel. Börsenbetreiber heutzutage sind häufig selbst börsennotierte Unternehmen, die im Wettbewerb um Handelsteilnehmer mit Börsen und anderen Handelsplattformen weltweit stehen. Neue Technologien ermöglichen vielfältige Handelsmodelle und Handelsteilnehmer sind global vernetzt und handeln an Börsen weltweit, und das rund um die Uhr. Neben der technologischen nahm auch die regulatorische Entwicklung Fahrt auf. Insbesondere der europäische Gesetzgeber ebnete dem Wettbewerb den Weg in die Börsenindustrie durch den Erlass der MiFID, der die Gründung alternativer Handelsplattformen forcierte. Die MiFID ermöglichte außerbörslichen Handelsteilnehmern das Angebot eines börsenähnlichen Handels. Dieses zusätzliche Angebot übte unmittelbar Wettbewerbsdruck auf den Kassamarkt aus, dem traditionellen unternehmerischen Schwerpunkt der Börsen. 16 Dr. Christian Zschocke Partner Y 23 | Frankfurt am Main Von dieser Entwicklung betroffen ist zukünftig auch der Derivatehandel. Der Entwurf der MiFID II sieht alternative Handelsplattformen für den Derivatehandel vor, so dass auch in diesem Bereich zunehmender Wettbewerb auf die Derivatebörsenbetreiber zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund kann von Dominanz der Börsenbetreiber keine Rede sein. Welche Bedeutung hat das Clearing für den Wettbewerb zwischen Börsenbetreibern? Dr. Zschocke: Im Bereich von Derivaten kommt dem Clearing wesentliche Bedeutung zu. Ohne Zugang zu einer funktionierenden Clearing-Lösung kann eine Derivatehandelsplattform nicht betrieben werden. Viele Börsenbetreiber haben deshalb eine eigene Clearingorganisation aufgebaut. Der Zusammenschluss zwischen der London Stock Exchange und der LCH Clearnet verdeutlicht dies. Die weltweiten Initiativen zur Regulierung des außerbörslichen Derivatehandels, wonach das Clearing von bestimmten außerbörslich gehandelten Derivaten in der Zukunft von einer zentralen Gegenpartei durchzuführen ist (EMIR bzw. Dodd-Frank), verstärkt die Bedeutung des Clearings und wird den Wettbewerb um das beste Angebot verstärken. Jetzt klagt Ihr Mandant gegen die Entscheidung der Kommission. Warum wird eine solche Klage angestrengt, obwohl die Fusion vom Tisch ist? Dr. Zschocke: Aufgrund der unzureichenden Marktdefinition der Kommission ist die wettbewerbliche Analyse des Zusammenschlusses fehlerhaft. Insbesondere das Verständnis der Kommission über die Kundenstruktur der Börsenbetreiber aber auch die Analyse der wettbewerblichen Bedeutung anderer Börsenbetreiber deckt sich nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen, denen die Marktteilnehmer ausgesetzt sind. Die Entscheidung spiegelt die Realitäten der Branche nicht zutreffend wieder. Die Anfechtung der Entscheidung mit dem Ziel ihrer Aufhebung ist daher sinnvoll. 18 „Bulle und Bär“ Reinhard Dachlauer vor der Frankfurter Wertpapierbörse Y 23 | Frankfurt am Main Verteidigung gegen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Kartellverfahren von Eva Rayle und Dr. Jürgen Beninca Die Kartellrechtsgruppe des Frankfurter Büros führte zusammen mit den Experten von Lademann & Associates GmbH – Economists and Competition Consultants eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung zur Verteidigung gegen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Kartellverfahren durch. Bereits im Vorjahr hatten Mandanten und Gäste aus unterschiedlichen Branchen an einem Gedankenaustausch teilgenommen, bei dem Unternehmensvertreter, Ökonomen und Rechtsanwälte über aktuelle Entwicklungen bei der Verteidigung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverfahren diskutierten. Bei der Fortsetzungsveranstaltung standen folgende Themen auf dem Programm: Private Schadensprophylaxe durch Kartellmonitoring Prof. Dr. Rainer Lademann referierte über „Private Schadensprophylaxe durch Kartellmonitoring“ und spannte in seinem Vortrag einen Bogen von der Kartellidentifikation und -prävention, über die Abwicklung von Kartellen bis hin zur Implementierung eines funktionsfähigen Monitoringsystems. Nach einer Zusammenfassung verschiedener Studien zu den von Kartellen üblicherweise zu erwartenden Preiseffekten warb er für präventive Maßnahmen von Unternehmen, um sich gegen die Auswirkungen von Kartellen bei Fixkosten, variablen Kosten und beim Preis-Leistungsverhältnis zu schützen. In diesem Zusammenhang stellte Prof. Dr. Lademann typische Indizien für kartellierte Beschaffungsmärkte (Produkthomogenität, Marktreife, Überkapazitäten und enge Marktstrukturen) vor, welche Preis- und Quotenkartelle begünstigen. Als Verfahren der Kartellidentifikation stellte er das Screening von Verfolgungsaktivitäten der Wettbewerbsbehörden, ein Structural Screening auf der Basis von Markteigenschaften und ein Behavioral Screening vor. Aus der Sicht von Lademann & Associates bilden diese Grundelemente eine strukturelle Basis, die über einen Beobachtungs- und Bewertungsprozess hin zur Umsetzung führt. Hierbei ist nach Meinung von Prof. Lademann eine enge Kooperation zwischen Einkaufs- und Rechtsabteilung einerseits und den externen Ökonomen und Rechtsanwälten andererseits notwendig. Im Hinblick auf die Prävention von Kartellen schlug er aus Sicht der Nachfrager verschiedene Maßnahmen zur Strukturierung des Vergabeprozesses vor (Rhythmus, Kriterien, Nachverhandlungen, Losgrößen). 20 Dr. Jürgen Beninca Partner Y 23 | Frankfurt am Main Schutz von Leniency-Anträgen nach den Pfleiderer-Entscheidungen des EuGH und des AG Bonn Frau Eva Rayle, Rechtsanwältin und Of Counsel des Frankfurter Büros von Morgan Lewis, referierte über den Schutz von Leniency-Anträgen nach den Pfleiderer-Entscheidungen des EuGH und des AG Bonn. Nach einer Einführung über den Interessenkonflikt zwischen den Geschädigten eines Kartells und den mit Kartellbehörden zusammenarbeitenden Kartellanten beschrieb Frau Rayle die Ausgangssituation des sogenannten „PfleidererFalles“, über den das Amtsgericht Bonn und der Europäische Gerichtshof („EuGH“) zu entscheiden hatte. In diesem Fall hatte das Bundeskartellamt den Antrag eines geschädigten Unternehmens auf Akteneinsicht in den Kronzeugenantrag eines kooperierenden Kartellanten zurückgewiesen. Die Entscheidung des EuGH, dem das Amtsgericht Bonn die Rechtsfrage nach dem Interessenvorrang vorlegte, fasste Frau Rayle dahingehend zusammen, dass es der EuGH vermieden habe, in dieser Angelegenheit europarechtliche Vorgaben zu machen. Denn einerseits verbiete es das europäische Recht nicht, die Artikel 101 und 102 AEUV dahingehend auszulegen, dass ein Geschädigter Zugang zu den Akten eines Kronzeugenverfahrens erhalten könne. Andererseits sei es aber die Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein solches Akteneinsichtsrecht zu gewähren oder zu verweigern sei. Frau Rayle stellte dann in einem zweiten Schritt den neuen Beschluss des Amtsgerichts Bonn vor, der auf der Basis dieser EuGH-Entscheidung inzwischen ergangen ist. Unter Hinweis auf die Besonderheit des deutschen Rechts, nach der das Amtsgericht Bonn über Akteneinsichtsanträge beim Bundeskartellamt letztinstanzlich entscheidet, hob sie hervor, dass nach der neuen Rechtsauffassung des Amtsgerichts die eigentlichen Bonusanträge selbst weiterhin geschützt seien. Demgegenüber sei eine Akteneinsicht in um Geschäftsgeheimnisse und interne Vorgänge bereinigte Asservate (auch von dritten Unternehmen) zu gewähren. Im Anschluss daran beschrieb Frau Rayle die Situation in Bezug auf Akteneinsichtsersuchen in Kronzeugenanträge, die gegenüber der Europäischen Kommission gestellt wurden, und hob deren höheren Schutz gegenüber Akteneinsichtsanträgen Dritter hervor. Den Abschluss des Vortrages von Frau Rayle bildete ein Überblick über die Rechtslage in anderen europäischen Ländern und ein Ausblick auf die im Zusammenhang mit der 8. GWB-Novelle erwarteten Änderungen. 22 Eva Rayle Of Counsel Y 23 | Frankfurt am Main Die Möglichkeit der Schadensabwälzung („passing-on-defense“) und weitere Implikationen des BGH-Urteils KZR 75/10 – ORWI Dr. Jürgen Beninca, Rechtsanwalt und Partner des Frankfurter Büros von Morgan Lewis, stellte die Möglichkeit der Schadensabwälzung („passing-ondefense“) und weitere Implikationen des BGH-Urteils in der Sache „ORWI“ vor. Nach einer Beschreibung der vom BGH entschiedenen Fallkonstellation, in der ein indirekt betroffenes Unternehmen Schadensersatz geltend gemacht hatte, und den Erwägungen der Vorinstanz hob Dr. Beninca die Bedeutung der Anerkennung der Anspruchsberichtigung indirekter Abnehmer durch die Entscheidung des BGH hervor. Im Hinblick auf die Möglichkeit der Schadensabwälzung begrüßte er dann die relevanten Passagen des Urteils, welche die Durchleitung kartellbedingter Preiserhöhungen als „Regelfall“ ansehen und die Anwendbarkeit der Grundsätze der Vorteilsausgleichung und derjenigen der sekundären Darlegungs- und Beweislast anerkennen. Demgegenüber setzte sich Dr. Beninca kritisch mit Passagen des Urteils auseinander, welche eine praktische Einschränkung der Vorteilsausgleichung durch systemfremde Nachweisanforderungen für das beklagte Unternehmen nahezulegen scheinen. Dabei sagte Dr. Beninca voraus, dass die deutsche Rechtsprechung noch auf Jahre damit beschäftigt sein werde, die konkrete Bedeutung dieses Grundsatzurteiles herauszuarbeiten. Er rügte dabei insbesondere, dass der BGH mit seinem Urteil die – grundsätzlich als systemwidrig angesehene – Möglichkeit, dass ein Kartellant sowohl von seinen direkten als auch von seinen indirekten Abnehmern mehrfach auf Ersatz des gleichen Schadens in Anspruch genommen werde, in Kauf genommen habe. Wettbewerbsökonomie von Kartellschäden bei „passing-on“-Fällen Der Vortrag von Nils Frank, Dipl.-Volkswirt und Prokurist bei Lademann & Associates, zur Wettbewerbsökonomie von Kartellschäden bei „passing-on“Fällen verknüpfte dann das BGH-Urteil in der Sache „ORWI“ mit der Wettbewerbsökonomie und hob die praktischen Probleme der primären Darlegungslast für die beklagten Kartellanten hervor. Herr Frank beschrieb die unterschiedlichen Auswirkungen von Kartellen auf fixe und variable Kosten und stellte verschiedene Verfahren zur Schätzung eines hypothetischen Wettbewerbspreises unter besonderer Hervorhebung von Vergleichsmarktanalysen vor. In einem besonderen Abschnitt erläuterte Herr Frank anschließend die „passing-on“-Bedingungen für die Nachfrage- und für die Angebotsentwicklung 24 Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Kartellverfahren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Nachfrageelastizitäten, um dann an einem Beispiel ein Kalkulationsschema für die Weiterwälzung vorzustellen. Lebhafte Diskussionen Im Anschluss an alle Vorträge schlossen sich lebhafte Diskussionen der Teilnehmer zu den aufgeworfenen Fragen und Kritikpunkten an. Hierbei wurde die enge Verknüpfung zwischen rechtlichen und ökonomischen Fragestellungen in den verschiedenen Vorträgen als besonders bereichernd empfunden. Kopien der Folien der Vorträge sind unter antitrust@morganlewis.de erhältlich. Über diese Anschrift können Sie uns auch mitteilen, wenn Sie über Folgeoder sonstige Veranstaltungen der Kartellrechtsgruppe informiert und zu diesen eingeladen werden möchten. 25 Y 23 | Frankfurt am Main Derivatemärkte im Wandel von Dr. Torsten Schwarze Einleitung Die Finanzkrise von 2007 / 2008 hat Politiker und Aufsichtsbehörden aber auch die allgemeine Öffentlichkeit in Schrecken versetzt. Hatten sich weite Teile der Finanzmärkte verselbständigt und einer Regulierung entzogen? War der Behemot geschaffen, der die globale Wirtschaft in den Abgrund reißen würde? Schnell formierte sich die Front derer, die den OTC-Derivatemarkt als einen der Hauptschuldigen der Krise ausmachten, dem ein neues regulatorisches Korsett angepasst werden musste. Widerstand aus der Industrie oder der Wissenschaft gab es kaum und wird erst jetzt häufiger geäußert. Vielmehr herrschte ein gesamtgesellschaftlicher Konsens, dass mehr Regulierung notwendig war. Vor diesem Hintergrund haben die Führer der G 20 Staaten auf ihrem Gipfeltreffen im September 2009 in Pittsburgh beschlossen, alle standardisierten Derivate an Börsen bzw. elektronischen Handelsplattformen zu handeln und spätestens Ende 2012 über eine zentrale Gegenpartei abzuwickeln. Die Gipfelbeschlüsse markieren gleichermaßen den Beginn der Erarbeitung zahlreicher regulatorischer Reformvorschläge als auch das Ende der Diskussion um den tatsächlichen Verursachungsbeitrag des OTC-Derivatemarktes an der Finanzkrise. Nun ist die Umsetzung der Reformvorschläge und Anpassung der Geschäftsabläufe an die neuen Vorgaben eines der zentralen Themen, mit denen sich die betroffenen Institute und Unternehmen auseinandersetzen müssen. Dies bringt nicht nur rechtliche und praktische Probleme mit sich, die erheblich Personal und andere Ressourcen binden, sondern kann auch neue Perspektiven und Geschäftsfelder eröffnen. Derivatemärkte im Fokus der Regulatoren Die Neuregulierung des außerbörslichen Derivatehandels steht zumindest in Europa und den USA nahezu vor dem Abschluss. Im Mittelpunkt der Neuregulierung steht die Pflicht, standardisierte OTC Derivate zentral, d. h. durch Zwischenschaltung eines zugelassenen und überwachten Clearinghauses, zu clearen, d. h. abzuwickeln. Der genaue Umfang der Clearingpflicht ist noch unklar, da die Vertragstypen, die eine ausreichende Standardisierung gewährleisten, noch nicht festgelegt wurden. Sicher dürfte sein, dass im ersten Schritt Zinsderivate dem zentralen Clearing unterfallen. Es erscheint darüber hinaus 26 Dr. Torsten Schwarze Partner Y 23 | Frankfurt am Main wahrscheinlich, dass auch Kreditderivate und möglicherweise bestimmte Commodity-Derivate dem Clearing unterfallen. Streitig ist derzeit die Clearingpflicht für Währungsderivate. Die Clearingpflicht wird flankiert durch neue Kapitalanforderungen für gecleartes und nicht gecleartes Derivategeschäft, denen regulierte Institute unterliegen, die am Derivatehandel teilnehmen. Zusammengefasst werden diese Kapitalanforderungen bewirken, dass der Handel mit nicht geclearten oder nicht clearingfähigen Derivaten deutlich verteuert wird, da diese Geschäfte mit zusätzlichem Eigenkapital unterlegt werden müssen. Umgekehrt können Kunden von gecleartem Derivategeschäft Eigenkapitalentlastung erlangen, wenn ihre Derivategeschäfte ausreichend besichert sind und seggregiert werden können. Daneben wird eine Meldepflicht für den Derivatehandel an neu zu gründende und zuzulassende Transaktionsregister eingeführt, die eine bessere Überwachung des Derivatehandels und den Aufsichtsbehörden ein frühzeitiges Einschreiten im Krisenfall ermöglichen soll. Die Meldepflicht gilt sowohl für gecleartes als auch für nicht gecleartes Geschäft und erfasst grundsätzlich alle Vertragstypen und Asset Klassen. Zudem werden standardisierte Derivate (d. h. Derivate, die der Clearingpflicht unterliegen werden) künftig nur noch über organisierte Handelsplattformen gehandelt werden können. Dies umfasst nicht nur Börsen, sondern auch alle sonstigen einer Aufsicht unterliegenden Handelseinrichtungen. Diese grundlegenden Regelungsstrukturen werden sowohl in Europa, den USA als auch in Kanada, Südamerika und zahlreichen asiatischen Ländern umgesetzt. Ob sich Russland diesem Regelungsmuster anschließen wird, ist derzeit noch unsicher. Trotz inhaltlich grundsätzlich identischer Regelungsmuster ist mit inhaltlichen Abweichungen im Detail zu rechnen, die insbesondere im cross-border Geschäft zu praktischen Schwierigkeiten führen werden. Die weltweit zuständigen Aufsichtsbehörden haben vor diesem Hintergrund Gespräche über ein konsolidiertes Vorgehen in cross-border Fällen aufgenommen, um nationale Alleingänge zu vermeiden. Umsetzung des CCP Clearings Bereits im Vorfeld der Umsetzung der neuen aufsichtsrechtlichen Regelungen ist ein enormer Wettbewerb um das sich abzeichnende Clearinggeschäft entbrannt. Sowohl Clearinghäuser als auch Clearingbroker versuchen, sich für das abzeichnende Neugeschäft zu positionieren. Die künftigen Clearingkunden (sog. Buy-Side) sind gezwungen, sich mit einem vielfältigen Angebot von Clearingdienstleistungen auseinander zusetzen und sich zu entscheiden, ob sie selbst eine direkte Mitgliedschaft in einem Clearinghaus anstreben oder sich der Dienstleistungen eines Clearingbrokers bedienen sollen. 28 Derivatemärkte im Wandel Clearing House Clearing House Rules Clearing Member 1 Clearing Member 2 Modifizierter ISDA-Vertrag / DRV+CSA Client Client Abb. 1: Grundstruktur des Client Clearings 1.Marktüberblick Die Welt der Clearinghäuser ist nach wie vor relativ übersichtlich. In Europa wird das Clearinggeschäft derzeit von der LCH.Clearnet dominiert, die bereits vor einigen Jahren das Clearing von Zinsderivaten anbieten konnte. Seit einigen Monaten bietet auch die Eurex Clearing AG in unmittelbarer Konkurrenz zu LCH.Clearnet das Clearing von europäischen Zinsderivaten an. Weitere Ankündigungen, in diesem Markt tätig zu werden, liegen Seitens der Chicagoer Derivatebörse CME vor, die mit ihrem europäischen Clearingarm beabsichtigt, in Europa im Clearinggeschäft Fuß zu fassen. Daneben versucht auch das europäische Clearinghaus der Intercontinental Exchange (ICEClear Europe), das derzeit vor allem im Bereich der Energie-, Emissions- und Kreditderivate tätig ist, seine Aktivitäten in Europa zu verstärken. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob sich mehrere Anbieter in einem Produktbereich durchsetzen werden oder ob sich das Clearinggeschäft letztendlich aufgrund der damit verbundenen Effizienzen auf ein Clearinghaus pro Produktbereich konzentrieren wird. Dagegen ist das Angebot auf Seiten der Clearing Brokerage Services wesentlich diversifizierter und zahlreiche Anbieter sind bereits jetzt auf dem Markt tätig. Der Umfang der von den Clearing Brokern angebotenen Dienstleistungen ist im Wesentlichen vergleichbar und unterscheidet sich häufig nur (dort aber durchaus wesentlich) im Hinblick auf die zu zahlenden Gebühren und Kosten. Im Normalfall kann man davon ausgehen, dass alle Clearingbroker gleichermaßen 29 Y 23 | Frankfurt am Main Zugang zu allen Clearinghäusern anbieten können, so dass über den Vertragsschluss mit einem Clearing Broker mehrere Clearingalternativen abgedeckt werden können. 2.Clearingstrukturen Clearinghäuser unterscheiden sich bislang nicht wesentlich in der Art und Weise der Abwicklung einer Derivatetransaktion. Das nachfolgende Schaubild zeigt eine typische Struktur der Abwicklung des sog. OTC Client-Clearings. Executive Broker Ausgangstransaktion zwischen Kunde und Derivatehändler (Broker) Clearing House Client Clearing Member als Clearing Broker Give-up-trade. Die Ausgangstransaktion wird durch diese zwei Trades ersetzt. Transaktionen zwischen Clearing Broker und Executive Broker werden in das CCP-Clearing überführt. Abb. 2: Struktur des Client-Clearings Das Grundprinzip des zentralen Clearings besteht darin, dass das Clearinghaus als Vertragspartner in die zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien geschlossene Transaktion eintritt und diese durch zwei neue, wirtschaftlich identische Transaktionen ersetzt. Im Ergebnis ist dann das Clearinghaus Vertragspartner beider Vertragsparteien. Dies wird häufig dadurch beschrieben, dass das Clearinghaus als zentrale Gegenpartei Käufer für jeden Verkäufer und Verkäufer für jeden Käufer wird. Diese Grundstruktur setzt voraus, dass beide Vertragsparteien des Derivategeschäfts gleichzeitig Clearingmitglieder des Clearinghauses sind. Sofern eine der Vertragsparteien dagegen keinen unmittelbaren Zugang zum Clearinghaus hat und sich der Dienstleistungen eines Clearing Brokers bedient, wird die Struktur, wie Abbildung 2 zeigt, komplexer. In diesem Fall tritt der Clearing-Broker zunächst in die von seinem Clearingkunden mit einer dritten 30 Derivatemärkte im Wandel Vertragspartei geschlossene Transaktion ein (sog. Give-up trade). Hierzu bedarf es des Abschlusses einer vertraglichen Dokumentation zwischen den Vertragsparteien und dem Clearing-Broker, die die Voraussetzungen und Mechanik des Eintritts des Clearing-Brokers in die abgeschlossenen Geschäfte regelt und dem Clearingkunden die notwendige Sicherheit vermittelt, seine Geschäfte clearen zu können. Danach wird die Transaktion zum Clearing an das Clearinghaus weitergeleitet, das dann nach den oben beschriebenen Grundsätzen in die (nunmehr zwischen dem Clearing-Broker und dem Dritten) abgeschlossene Transaktion eintritt. Tritt ein Clearing-Broker (aus welchen Gründen auch immer) nicht in das Geschäft ein, bleibt es zunächst als bilaterales Geschäft zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehen. Es stellt sich dann die Frage, welche Regelungen die zwischen den Parteien bestehenden Verträge für diesen Fall vorsehen. Denkbar ist eine Überleitung auf einen anderen Clearing-Broker (fall-back broker) oder eine Beendigung des Geschäfts aufgrund des fehlgeschlagenen Clearings. Hinzu kommt, dass auf beiden Seiten der Transaktion ein weiterer Dienstleister zwischengeschaltet werden muss, der sich um den Datentransfer zwischen den Parteien und dem Clearinghaus sowie der Meldung der Transaktionsdaten an das zuständige Transaktionsregister kümmert (z. B. MarkitWire). Der Anschluss an einen solchen Dienstleister ist im Regelfall Voraussetzung für die Zulassung zum zentralen Clearing. 3.Rechtliche Aspekte des CCP Clearings aus Kundensicht Neben den sich bei dem Übergang zum zentralen Clearing und der Anbindung an das Clearinghaus stellenden operativen und technischen Fragen, sind zahlreiche rechtlichen Aspekte relevant. Insbesondere für sog. Buy-side Kunden, die nicht im großen Umfang im Derivategeschäfts tätig sind, werden sich zahlreiche komplexe und für sie neue Fragen stellen. Die Dokumentation der Derivategeschäfte erfolgt üblicherweise auf Basis eines ISDA Master Agreements oder Deutschen Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte (DRV), der zwischen den unmittelbar an der Transaktion beteiligten Parteien geschlossen wird und trotz eines hohen Standardisierungsgrades individuelle Gestaltungsmöglichkeiten vorsieht. Im Bereich des zentralen Clearings bedarf es zudem des Abschlusses eines sog. Clearing-Rahmenvertrages mit dem Clearing-Broker und seinen Kunden, der für die auf den Clearing-Broker übergeleiteten Geschäfte gilt und diese den Regelungen des Clearinghauses unterstellt. Diese Agreements weisen einen hohen Standardisierungsgrad auf und sind kaum verhandelbar. 31 Y 23 | Frankfurt am Main Ein wesentlicher rechtlicher und wirtschaftlicher Aspekt des zentralen Clearings ist die Besicherung der Geschäfte. Die Regelungen des Clearinghauses geben den Umfang und die Art der zu stellenden Sicherheit vor. Dabei ist zwischen dem sog. „initial margin“, d. h. einem unabhängig von den tatsachlich abgeschlossenen Geschäften zu hinterlegenden Sicherheitenbetrag (d. h. der „Eintrittskarte“ zum Clearinghaus) und dem für jede einzelne Transaktion zu stellenden Sicherheitenbetrag zu unterscheiden. Die Sicherheitenanforderungen gelten unmittelbar nur für die Clearingmitglieder, die diese jedoch aufgrund vertraglicher Vereinbarung in einem Besicherungsanhang an ihre Kunden weitergeben werden. Dabei kann es aus Sicht der Clearingkunden interessante Unterschiede im Detail im Angebot der unterschiedlichen Clearing-Broker geben. Dies betrifft einerseits die Höhe evtl. Aufschläge auf die Sicherungsanfoderung des Clearinghauses, die vom Clearing-Broker möglicherweise erhoben werden oder die Häufigkeit der Sicherheitenanforderungen durch den Clearing-Broker, die teilweise nicht jede untertägige Sicherheitenanforderung des Clearinghauses an ihre Kunden weitergeben, sondern diese untertägig abfedern. Das aus Sicht der Clearingkunden wichtigste rechtliche Thema ist die Frage der Übertragbarkeit offener Positionen und Sicherheiten im Falle eines Defaults, insbesondere der Insolvenz, des Clearing Brokers. Die Regelungen der Clearinghäuser sehen grundsätzliche eine Übertragbarkeit offener Positionen von einem Clearingmitglied auf ein anderes Clearingmitglied vor. Hierzu muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Vermögenswerte der einzelnen Clearingkunden eines Clearing-Brokers beim Clearinghaus separat voneinander und von dem Vermögen des Clearing-Brokers verwahrt werden. Zudem muss ein „Back-up“ Clearing-Broker bereit stehen, der im Defaultfall ohne zeitliche Verzögerung in die Positionen eintritt. Vor diesem Hintergrund wird jeder Clearingkunde mindestens zwei Clearing-Broker an sich binden müssen. Beratungspraxis von Morgan Lewis Morgan Lewis verfügt über langjährige Erfahrung in der rechtlichen Beratung aller Aspekte von Derivatetransaktionen einschließlich deren Abwicklung und gehört zu den weltweit führenden Kanzleien in diesem Bereich. Unsere Anwälte in Europa, den Vereinigten Staaten und Asien waren seit Beginn der aufsichtsrechtlichen Neustrukturierung der Derivatemärkte für Mandanten beratend tätig und verfügen über umfangreiche Erfahrungen bei der Umsetzung der neuen aufsichtsrechtlichen Regelungen und der sich entwickelnden Marktstandards. Dies gilt sowohl für die Beratung von Börsen und Handelsplattfomen bei der Einführung und Strukturierung von Clearingdienstleistungen für das Clearing 32 Derivatemärkte im Wandel von OTC Derivaten als auch bei der Beratung im Zusammenhang mit der Verhandlung von Clearingverträgen mit Clearing-Brokern und der Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen des Client-Clearings. Unsere Mandanten profitieren dabei von unserer transatlantischen Vernetzung, sowie den Erfahrungen des weltweiten Morgan Lewis Netzwerkes. Fazit Die Finanzkrise 2007/2008 hat zu einer Neustrukturierung der Derivatemärkte geführt, die zu grundlegenden Änderungen in der Funktionsweise der Derivatemärkte führen werden und deren wirtschaftliche Auswirkungen wir erst in den nächsten Jahren ermessen werden können. Tatsache ist, dass der Derivatehandel standardisierter und automatisierter ablaufen wird als bisher und exotische Strukturen seltender zu sehen sein werden. Ebenso wie absehbar ist, dass die Neuregelungen nicht zu einem Ende des Derivatehandels führen werden, ist auch absehbar, dass der Derivatehandel teurer und die Margen geringer werden. Dies ist ein Ziel der regulatorischen Neuregelungen. Die Marktteilnehmer werden sich auf die geänderten Marktbedingungen einstellen und den Neuregelungen gehorchen müssen, die zahlreiche rechtliche Änderungen mit sich bringen, die sich in der bisher gewohnten Vertragsdokumentation für OTC Derivate niederschlagen werden. Je früher sich die Betroffenen hierauf einstellen desto reibungsloser wird der Übergang und desto eher besteht die Chance von den sich aus den Neuregelungen ergebenden Chancen zu profitieren. 33 Y 23 | Frankfurt am Main Veräußerung von Geschäftsbereichen aus dem Konzern von Dr. Marcus Herrmann Die Veräußerung von Geschäftsbereichen durch einen Konzern erfordert eine umfassende Vorbereitung und Umstrukturierung, da der zu veräußernde Geschäftsbereich oft auf vielfältige Weise mit dem verkaufenden Konzern verbunden ist. Häufig werden für den Geschäftsbereich wesentliche Vermögensgegenstände nicht von den Zielgesellschaften, sondern von anderen Gesellschaften des Verkäuferkonzerns gehalten. Andererseits halten die Zielgesellschaften oft Vermögensgegenstände, die nicht zu dem veräußernden Geschäftsbereich gehören. Schließlich bestehen regelmäßig Finanzierungs-, Dienstleistungs- und sonstige Verträge zwischen den Zielgesellschaften und anderen Gesellschaften des Verkäuferkonzerns, die vor dem Übergang des Geschäftsbereiches aufgehoben oder modifiziert werden müssen. Übertragung von Vermögensgegenständen auf Zielgesellschaften Werden Anteile an einer Zielgesellschaft von einer Konzerngesellschaft gehalten, die nicht als Verkäufer auftreten soll, so werden diese Gesellschaftsanteile regelmäßig konzernintern auf eine der zur veräußernden Zielgesellschaften oder auf die Verkäufergesellschaft übertragen. Außerdem werden regelmäßig auch andere Vermögensgegenstände des zu veräußernden Geschäftsbereiches nicht von den Zielgesellschaften, sondern von anderen Gesellschaften des Verkäuferkonzerns gehalten. Dabei kann es sich um bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände, Verträge sowie sonstige Rechte handeln. Eine konzerninterne Übertragung der für den zu veräußernden Geschäftsbereich erforderlichen Vermögensgegenstände und Vertragsverhältnisse vor dem Vollzug der Veräußerung des Geschäftsbereiches ist regelmäßig vorzugswürdig gegenüber einer direkten Übertragung auf den Käufer beim Vollzug. Übertragung von Vermögensgegenständen der Zielgesellschaften Oft halten Zielgesellschaften Vermögensgegenstände, die beim Verkäuferkonzern verbleiben sollen, zum Beispiel Grundstücke oder gewerbliche Schutzrechte. Dann besteht die Notwendigkeit, solche Vermögensgegenstände vor der Veräußerung des Zielgeschäftsbereiches an den Käufer auf andere Unternehmen des Verkäuferkonzerns zu übertragen. 34 Dr. Marcus Herrmann Partner Y 23 | Frankfurt am Main Wege der konzerninternen Übertragung Eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sonstigen Vermögensgegenständen und Rechtsverhältnissen innerhalb eines Verkäuferkonzerns kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchgeführt werden. Eine Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln. Gesellschaftsanteile und Rechte werden regelmäßig durch Abtretung übertragen, während bewegliche und unbewegliche Vermögensgegenstände übereignet werden. Bei einer konzerninternen Einzelrechtsübertragung müssen die zu übertragenden Vermögensgegenstände möglichst genau in Anlagen oder auf sonstige Weise für einen Dritten nachvollziehbar bezeichnet werden, um dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Problematisch bei der Übertragung von Verträgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge ist, dass die Vertragspartner der Übertragung zustimmen müssen. Bei einer Vielzahl zu übertragender Verträge erfordert die Einholung solcher Zustimmungen oft viel Zeit. Außerdem nutzen Vertragspartner häufig das Erfordernis ihrer Zustimmung aus, indem sie diese nur bei einer Neuverhandlung der Konditionen gewähren. Aufgrund der für die Übertragung von Verträgen und Verbindlichkeiten erforderlichen Zustimmung kann eine Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Ausgliederung oder Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz als attraktive Variante erscheinen. So könnte eine Verkäufergesellschaft z. B. im Wege der Ausgliederung sämtliche zu dem veräußernden Geschäftsbereich gehörenden Verträge und sonstigen Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Zielgesellschaften ausgliedern, ohne die Zustimmung von Vertragspartnern der ausgegliederten Verträge einzuholen. Auch die Ausgliederung von Verbindlichkeiten ist grundsätzlich möglich, ohne die Zustimmung der betroffenen Gläubiger einholen zu müssen. Ein wesentlicher Nachteil einer konzerninternen Übertragung im Wege der Ausgliederung ist jedoch die zwingende gesamtschuldnerische Haftung der übertragenden Verkäufergesellschaft und der Zielgesellschaft für alle Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft, die vor der Wirksamkeit der Ausgliederung begründet wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren. Der Verkäufer kann zwar den Käufer im Unternehmenskaufvertrag vom Risiko einer solchen Haftung freistellen, ein Käufer wird sich auf eine solche Freistellungslösung aber regelmäßig aufgrund der langjährigen Haftungsdauer nicht einlassen. Auch für den Verkäufer ist es nicht attraktiv für einen Zeitraum von fünf Jahren weiter für sämtliche Verbindlichkeiten neben der Zielgesellschaft zu haften, die 36 Veräußerung von Geschäftsbereichen aus dem Konzern den zuvor ausgegliederten Geschäftsbereich betreffen. Im Ergebnis wird eine konzerninterne Übertragung von Vermögensgegenständen und Rechtsverhältnissen daher regelmäßig im Wege der Einzelrechtsnachfolge und nicht im Wege einer Ausgliederung oder Abspaltung vollzogen. Abweichungen davon ergeben sich in der Praxis nur, wenn eine sehr große Zahl von Verträgen übertragen werden muss, bei denen die Einholung der Zustimmungen zeitlich kaum in einem angemessenen Rahmen durchführbar ist. Als interessante Variante der Gesamtrechtsnachfolge hat sich in den letzten Jahren der Weg über die Anwachsung von Vermögen einer Personengesellschaft auf einen ihrer Gesellschafter (nach Ausscheiden der anderen) erwiesen. Beendigung konzerninterner Dienstleistungsverträge Regelmäßig bestehen zwischen Zielgesellschaften und anderen Gesellschaften des Verkäuferkonzerns Verträge über die Erbringung von Leistungen. Ziel der Verkäufer- und Käuferseite ist regelmäßig die Beendigung solcher Verträge bis zum Vollzug der Veräußerung. Im Rahmen einer solchen Vertragsaufhebung sollten noch offene Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den Unternehmen des Verkäuferkonzerns und den Zielgesellschaften bis zum Vollzugstag erfüllt werden. Kann die Käuferseite durch den Verkäuferkonzern erbrachte Dienstleistungen jedoch nicht unmittelbar nach dem Vollzugstag durch eigene Konzerngesellschaften oder Dritte in gleichem Umfang und in gleicher Qualität erbringen, so laufen solche Dienstleistungsverträge oft für eine Übergangszeit zwischen den Unternehmen des Verkäuferkonzerns und den Zielgesellschaften weiter. Insbesondere die folgenden Bereiche sind regelmäßig Gegenstand von Übergangsvereinbarungen: Lizenzen, Versicherungen, Rechnungslegung, IT-Infrastruktur, Standortnutzung. Bei einer solchen Konstellation sollte die Käuferseite darauf drängen, die Gegenleistung für sämtliche erbrachten Dienstleistungen bereits bei Abschluss des Unternehmenskaufvertrages zu fixieren. Aufhebung von Finanzierungsverträgen und Ablösung von Sicherheiten Zwischen Zielgesellschaften und Unternehmen des Verkäuferkonzerns bestehen oft konzerninterne Finanzierungsverträge. Bei mittelständischen Unternehmen werden oft Gesellschafterdarlehen an die Zielgesellschaften gewährt. Demgegenüber werden in Konzernen Finanzierungsbeziehungen zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften häufig in der Form eines CashPooling abgewickelt. Beim Cash-Pooling wird die bei den einzelnen Unternehmen vorhandene Liquidität täglich bei der Holding-Gesellschaft oder einer 37 Y 23 | Frankfurt am Main Finanzierungsgesellschaft gebündelt und den einzelnen Unternehmen nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Zwischen den am Cash Pool teilnehmenden Gesellschaften werden täglich Cash-Pool-Salden ermittelt. Besteht ein CashPooling, so ist die Aufhebung des Cash-Pooling-Vertrages mit Wirkung für die Zielgesellschaften zum Vollzugstag erforderlich. Bestehen im Rahmen solcher Finanzierungsverträge Verbindlichkeiten von Zielgesellschaften gegenüber Unternehmen des Verkäuferkonzerns, so können diese auf verschiedene Arten zurückgeführt werden: Die Zielgesellschaft zahlt die Verbindlichkeiten vor dem Vollzugstag an den Verkäuferkonzern zurück. Eine solche Rückzahlung ist aber häufig aufgrund fehlender Mittel der Zielgesellschaften nicht möglich. Die Verbindlichkeiten der Zielgesellschaften werden im Rahmen des Kaufpreismechanismus als Debt abgezogen werden und verringern so den Kaufpreis. Der Verkäufer veräußert Darlehens- und Cash-Pool-Forderungen gegen die Zielgesellschaften an den Käufer. Im Ergebnis hängt die Wahl der Abwicklung von der Liquiditätssituation der Zielgesellschaften, dem gewählten Kaufpreismechanismus und den steuerlichen Plänen des Käufers ab. Haben Gesellschaften des Verkäuferkonzerns Sicherheiten gegenüber Banken für Verbindlichkeiten der Zielgesellschaften gestellt, so sind diese von den Zielgesellschaften abzulösen. Ist dies vor dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages nicht möglich, so hat der Käufer den Verkäufer von einer Inanspruchnahme freizustellen. Beendigung von Unternehmensverträgen Manche Zielgesellschaften sind über Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge mit einem Verkäuferkonzern verbunden. Diese ermöglichen eine körperschaftssteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen den Parteien des Unternehmensvertrages. Außerdem können Unternehmensverträge den herrschenden Unternehmen Weisungsrechte gegenüber der Geschäftsführung der abhängigen Zielgesellschaften ermöglichen. Unternehmensverträge müssen vor dem Vollzug des Unternehmenskaufvertrages beendet werden. Ansonsten bestünde für den Verkäuferkonzern die Möglichkeit, auch nach dem Vollzug Weisungen an die Geschäftsführung der Zielgesellschaften zu erteilen oder die Abführung von Gewinnen zu ver38 Veräußerung von Geschäftsbereichen aus dem Konzern langen. Auf der anderen Seite bestünde für den Verkäuferkonzern die Gefahr bei den Zielgesellschaften nach dem Vollzug der Veräußerung angefallene Verluste auszugleichen. Die Käufergruppe wiederum könnte ohne Beendigung der bestehenden Unternehmensverträge keine neue steuerliche Organschaft implementieren. Nach § 296 AktG kann ein Unternehmensvertrag nur zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung zum Ende eines Geschäftsjahres ist nur empfehlenswert, wenn die Parteien das Geschäftsjahresende auch als Stichtag für die Berechnung des Kaufpreises vereinbart haben. Haben die Parteien hingegen vereinbart, die Transaktion im Laufe eines Geschäftsjahres zu vollziehen, so müssen die Unternehmensverträge auch vor dem Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Regelmäßig wird dies erreicht, indem die Zielgesellschaften ein Rumpfgeschäftsjahr bilden, das vom Anfang des Kalenderjahres bis zum Ende des Monats läuft, in dem die Transaktion vollzogen werden soll. Hierzu ist eine Satzungsänderung der Zielgesellschaft und eine Zustimmung der Finanzbehörden erforderlich. Aus Ergebnisabführungsverträgen noch bestehende Ansprüche zwischen den Verkäuferkonzerngesellschaften und Zielgesellschaften sind zur Anerkennung der steuerlichen Organschaft auszugleichen. Bei einem Cash-Free-/ Debt-Free-Kaufpreismechanismus ist eine Verpflichtung der Zielgesellschaft zur Abführung von Gewinnen an den Verkäuferkonzern als Verbindlichkeit und ein Verlustausgleichsanspruch der Zielgesellschaft gegenüber dem Verkäuferkonzern als „Cash“ zu behandeln. 39 Y 23 | Frankfurt am Main Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out von Nils Rahlf Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sieht seit der Umsetzung der Europäischen Übernahmerichtlinie im Jahr 2006 1 einen übernahmerechtlichen Squeeze-out und ein Andienungsrecht (Sell-out Recht) vor. 2 Ein übernahmerechtlicher Squeeze-out ermöglicht es dem Bieter eines Übernahme- oder Pflichtangebots, nach Durchführung des Angebots innerhalb einer Dreimonatsfrist die verbliebenen Aktionäre durch Gerichtsbeschluss aus der Zielgesellschaft auszuschließen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die verbliebenen Aktionäre erhalten daneben beim sog. Sell-out das Recht, noch nach Ablauf der Frist zur Annahme des Angebots dem zum Squeezeout berechtigten Bieter ihre Aktien in einer Dreimonatsfrist anzudienen, d. h. das Angebot noch nachträglich anzunehmen. Der Gesetzgeber wollte mit der Ausgestaltung des übernahmerechtlichen Squeeze-out als Antragsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main einen zügigen und kostengünstigen Ausschluss verbliebener Aktionäre ermöglichen und die beim aktienrechtlichen Squeeze-out häufigen langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen in Spruch- oder Klageverfahren vermeiden. Während aber in jedem Jahr zahlreiche aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahren – jeweils auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung (sowie unter Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze) zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die Aktionäre und eines Hauptversammlungsbeschlusses zur Übertragung der Aktien – durchgeführt werden, wurden übernahmerechtliche Squeeze-out-Verfahren bisher nur in wenigen Fällen beantragt und nur in einem Teil dieser Fälle auch durchgeführt. Dies liegt nicht zuletzt an offenen Fragen, welche die Bestimmungen zum übernahmerechtlichen Squeeze-out aufwerfen. Die jüngsten gerichtlichen Entscheidungen geben Anlass, einige offene Fragen anhand der bestehenden Rechtsprechung zu beleuchten. Voraussetzungen für einen Squeeze-out nach § 39a WpÜG Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind gemäß § 39 a Abs. 1 Satz 1 WpÜG dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Dem Bieter sind gemäß 40 Nils Rahlf Partner Y 23 | Frankfurt am Main § 39a Abs. 1 Satz 2 WpÜG auf Antrag auch die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zuzusprechen, wenn ihm zugleich Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft gehören. Ein Squeeze-out nach § 39a Abs. 1 WpÜG muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist beantragt werden (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG). Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main. Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Erreichen der 95-Prozent-Schwelle In seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2012 3 stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die zum Squeeze-out gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 WpÜG berechtigende Beteiligung in Höhe von 95 Prozent des (stimmberechtigten) Grundkapitals nicht notwendig durch Erwerbe von Aktien aufgrund des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht werden muss. Der BGH stellte klar, dass auch Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe zum Erreichen des erforderlichen Anteils an der Zielgesellschaft in Betracht kommen, die aber jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden müssen. 4 In dem vom BGH entschiedenen Fall machte ein Kläger ein Andienungsrecht gegen eine Kommanditgesellschaft als Bieterin geltend, die nach Ablauf der Annahmefrist ihres Übernahmeangebots 87,2 Prozent und nach Ablauf der weiteren Annahmefrist 88,01 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft hielt. Allerdings erwarb der einzige Kommanditist der Bieterin vor dem Angebot einen Anteil von 10 Prozent der Aktien der Zielgesellschaft, den er während der Annahmefrist des Angebots durch Zuerwerbe auf 10,63 Prozent der Aktien erhöhte. Nach dem Ablauf der weiteren Annahmefrist des Angebots übertrug er den Anteil von 10,63 Prozent an der Zielgesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2008 auf eine Tochtergesellschaft der Bieterin, so dass die Bieterin dann insgesamt 98,64 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft hielt. Daraufhin diente der Kläger die von ihm gehaltenen Aktien mit Schreiben vom 2. Januar 2008 zum Angebotspreis an und beantragte unter Berufung auf das von ihm behauptete Andienungsrecht, die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Übertragung der von ihm bisher gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft zu verurteilen. Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung zurückgewiesen und auch die Revision blieb erfolglos. Der BGH entschied die im Schrifttum umstrittene Frage, ob die zum Squeezeout berechtigende Mindestzahl der Anteile an der Zielgesellschaft nur durch Erwerbe während der Annahmefrist bzw. der weiteren Annahmefrist erreicht werden kann, dahingehend, dass Erwerbe allenfalls bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist zu berücksichtigen sind. 5 42 Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out Für den BGH stand die Berücksichtigung von Erwerbsvorgängen nach Ablauf der weiteren Annahmefrist im Widerspruch zum Andienungsrecht.6 Das Gericht stellte fest, dass die Frist zur Ausübung des Andienungsrechts vom Ende der Annahmefrist an läuft und nicht von dem Erreichen der für das Squeeze-outVerlangen erforderlichen Beteiligungshöhe.7 Nach Ansicht des BGH wäre die im WpÜG den Minderheitsaktionären durchweg eingeräumte Möglichkeit, von ihren Rechten nach sorgfältiger Überlegung Gebrauch zu machen, nicht gewährleistet, wenn ein Aktienerwerb nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist das Andienungsrecht begründen könnte, denn dann hätte der Aktionär keine Überlegungsfrist von drei Monaten, wie sie ihm an sich durch § 39c WpÜG eingeräumt wird. Für den BGH spricht auch der Sinn und Zweck des vereinfachten Squeeze-out-Verfahrens nach § 39a WpÜG gegen die Einbeziehung von Erwerben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der (weiteren) Annahmefrist,8 denn wenn der Bieter die erforderliche Beteiligung an der Zielgesellschaft bei Ablauf der Annahmefristen des § 16 WpÜG nicht erreicht hat, war das Übernahme-oder Pflichtangebot in Bezug auf das vereinfachte Squeezeout-Verfahren nach § 39a WpÜG nicht erfolgreich und dann besteht kein Anlass, dem Bieter noch die Möglichkeit einzuräumen, das Übernahmerecht zu verlängern, indem er Aktien nachkauft. Will der Bieter die Minderheitsaktionäre ausschließen, kann er dies im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-out tun. Für den BGH ist es hinzunehmen, dass Aktionäre gegen den nachträglichen Aufbau einer Anteilsmehrheit von 95 Prozent nicht mehr den Schutz des WpÜG genießen, denn auch außerhalb von öffentlichen Angeboten sind die Interessen von Aktionären durch die konzernrechtlichen Regeln des AktG hinreichend geschützt.9 Der Bundesgerichtshof stellte darüber hinaus fest, dass ein abgestimmtes Verhalten des Bieters und mit ihm gemeinsam handelnder Personen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG nicht ausreicht, um im Rahmen des übernahmerechtlichen Squeeze-out Anteile zurechnen zu können. Abfindung und gesetzliche Vermutung für die Angemessenheit der Gegenleistung des Angebots Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist gemäß § 39 a Abs. 3 Satz 3 WpÜG als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln. 43 Y 23 | Frankfurt am Main Streitig bleibt, ob es sich bei der gesetzlichen Vermutung der Angemessenheit der Gegenleistung des vorausgegangenen Übernahme- oder Pflichtangebots nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG um eine unwiderlegliche Vermutung handelt.10 Das Landgericht Frankfurt am Main stellte mit Beschluss vom 5. August 2008 11 fest, dass es sich bei der gesetzlichen Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG um eine widerlegliche Vermutung handele. Das Landgericht befand zudem, dass, wenn Beteiligte konkrete Umstände im Verfahren vorgebracht haben, wonach die gesetzliche Vermutung erschüttert wird, eine Beweiserhebung über die Angemessenheit der Abfindung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der Zielgesellschaft nicht in Betracht komme und der Antrag auf Übertragung dann vielmehr vom Gericht zurückzuweisen sei. Bei der Prüfung des Vorbringens der Antragsteller sei auf konkrete, die Zielgesellschaft betreffende Umstände abzustellen, aus denen sich die fehlende Angemessenheit der Abfindung aufdränge. Das Landgericht stellte fest, dass dies durch die Vorlage der Unternehmensbewertungen nach dem Ertragswertverfahren für die Zielgesellschaft in den Jahren 2001 und 2002 sowie den Geschäftsberichten 2004 bis 2006 der Zielgesellschaft (Bl. 325 ff d. A.) gegeben sei. Gegen die Angemessenheit spreche, dass selbst die günstigsten Annahmen ein Abweichen nach oben gegenüber dem Angebotspreis von ca. 10 Prozent ergäben, so dass eine Übertragung der Aktien mangels Feststellbarkeit der Angemessenheit des Angebotspreises nicht erfolgen könne. Das Landgericht befand, dass einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Unternehmenswert der Zielgesellschaft der Umstand entgegenstehe, dass diese nicht Beteiligte des Verfahrens nach §§ 39a, 39b WpÜG ist und mithin eine nicht beteiligte (juristische) Person zum Objekt einer gerichtlichen Beweiserhebung gemacht würde. In der Beschwerdeentscheidung gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main es mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 12 offen, ob die Angemessenheitsvermutung in § 39a Abs. 3 WpÜG eine Fiktion, eine unwiderlegliche Vermutung oder aber widerleglich ist, weil es darauf für seine Entscheidung nicht ankam. Das Oberlandesgericht befand vielmehr, dass dem Übertragungsanspruch der Antragstellerin stattzugeben sei, denn das Vorbringen der Antragsgegner und die Überlegungen des Landgerichts zum Unternehmenswert seien nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Das Oberlandesgericht befand, dass der Markttest, d. h. die gesetzgeberische Überlegung für die gesetzliche Vermutung nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG, 44 Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out wonach ein nicht angemessenes Angebot keine Zustimmung von 90 Prozent der angesprochenen Marktteilnehmer erhalten wird, beim übernahmerechtlichen Squeeze-out alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden zur Ermittlung der vollen Entschädigung ersetzt. 13 Falls man die Widerleglichkeit der Angemessenheitsvermutung unterstelle, könne es im kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out-Verfahren gleichwohl nur darum gehen, ob der Markttest ausnahmsweise keine Aussagekraft hat, weil Umstände vorgelegen haben, die die Marktkräfte verfälscht haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte hingegen in einer Entscheidung vom 5. Mai 2009 14 fest, dass die gesetzliche Angemessenheitsvermutung beim übernahmerechtlichen Squeeze-out unwiderleglich ist. Für das OLG Stuttgart folgt dies bereits aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und auch eine gemeinschaftsrechtliche bzw. verfassungskonforme Auslegung ergäben nichts Anderes. Darüber hinaus gebietet Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz nicht, den ausgeschlossenen Aktionären im Sinne einer „Meistbegünstigung“ anteilig entweder den Börsenwert der Zielgesellschaft oder einen diesen übersteigenden, nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelten Unternehmenswert zukommen zu lassen. Durch die Regelungen zur Bestimmung des Angebotspreises in § 31 WpÜG i. V. m. §§ 3 ff. WpÜG-AngebotsVO sowie durch die für das Eingreifen der Vermutung des § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG erforderliche Annahmequote von 90 Prozent ist in verfassungsrechtlich einwandfreier Weise sichergestellt, dass der Angebotspreis dem Verkehrswert der Aktie entspricht. Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich dieser Erwägung angeschlossen und entschied, dass wenn eine qualifizierte Mehrheit (90 Prozent) das Angebot für ausreichend hält, die daran vom Gesetzgeber geknüpfte Vermutung, dass das Angebot den Aktionären eine dem Verkehrswert ihrer Aktien entsprechende Entschädigung verschaffe, aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich lediglich geboten, eine Überprüfungsmöglichkeit für die Angemessenheit der Abfindung zu schaffen. Die Entscheidung, welches Verfahren hierfür vorgesehen wird, steht dem Gesetzgeber (der sich für den Ausschluss durch gerichtlichen Beschluss entschied) frei, welcher deshalb nicht gehalten war, zur Überprüfung der Voraussetzungen des „Markttests“ – wie beim Ausschluss von Aktionären gemäß §§ 327a ff. AktG – ein Spruchverfahren vorzusehen. 16 45 Y 23 | Frankfurt am Main Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2013 17 Bei dem am 19. Februar 2013 vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall hielt die Bieterin vor Durchführung des Übernahmeangebots Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von ca. 6,76 Prozent des Grundkapitals. Sie hatte zudem vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots und vor der Veröffentlichung der Angebotsunterlage einen Kaufvertrag mit bestimmten Aktionären der Zielgesellschaft („Verkaufende Aktionäre“) geschlossen, nach welchem diese bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf schriftliche Aufforderung der Bieterin verpflichtet waren, der Antragstellerin die von ihnen gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von insgesamt ca. 84,59 Prozent des Grundkapitals im Rahmen des Angebots anzudienen. Der Kaufvertrag sah weiter vor, dass die Aktien der Verkaufenden Aktionäre außerhalb des Angebots übertragen werden, wenn eine Pflicht zur Einlieferung in das Angebot nicht bestünde. In ihrer Angebotsunterlage führte die Antragstellerin aus, dass die Verkaufenden Aktionäre als mit der Bieterin gemeinsam handelnde Personen gelten. Nach den Feststellungen in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main erwarb die Antragstellerin bis zum Ende der weiteren Angebotsfrist die erforderliche Zahl von Aktien, um die 95-Prozent-Schwelle zu überschreiten. Das Landgericht beurteilte den Squeeze-out-Antrag jedoch als unbegründet, weil der Erwerb von Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals nach den Feststellungen der Kammer nicht gegeben war. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass die von den Verkaufenden Aktionären zur Annahme des Angebots eingereichten Aktien der Zielgesellschaft nicht von dem Erwerb aufgrund des Angebots erfasst und damit auch nicht in die 90-Prozent-Schwelle für die gesetzliche Vermutung der Angemessenheit des Angebotspreises nach § 39a Abs. 3 Satz 3 WpÜG einzurechnen sind. Zwar wurden diese Aktien formal zur Annahme des Angebots innerhalb der Annahmefrist eingereicht. Die Kammer befand aber, dass dies nicht als Erwerb im Sinne des „Markttests“ nach § 39 Abs. 3 Satz 3 WpÜG angesehen werden könne, weil der Antragstellerin vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots am 10. Juli 2012 aufgrund einer besonderen Vereinbarung (nämlich des Kaufvertrags vom 10. Juli 2012) ein unbedingtes Erwerbsrecht hinsichtlich dieser Aktien zustand. Denn die Verkaufenden Aktionäre hatten sich unbedingt verpflichtet, ihre Aktien der Antragstellerin außerhalb des Angebots auch zu übertragen, wenn eine Pflicht zur Einlieferung in das Angebot nicht bestünde. Damit fehlte es nach der Ansicht des Landgerichts 46 Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out Frankfurt am Main letztlich an der Kausalität des Angebots für den Erwerb dieser Aktien. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte fest, dass wegen der fehlenden Kausalität des Angebots für den Erwerb der Aktien der Verkaufenden Aktionäre eine andere Sachverhaltsgestaltung vorliegt als sie bisher von der Kammer 18 und vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main 19 für die Einbeziehung von aufgrund so genannter „irrevocable undertakings“ (Vereinbarungen mit Aktionären über deren unwiderrufliche Verpflichtung zur Annahme des Angebots) erworbener Aktien in die 90-Prozent-Schwelle entschieden wurden, da in den bisherigen Sachverhaltsgestaltungen die Verpflichtungserklärung völlig von der Angebotsabgabe und dem übrigen Angebotserfolg abhing und damit die für den Markttest gebotene Kausalität zwischen Erwerb und Angebot gegeben war. Nach Ansicht der Kammer trafen die Verkaufenden Aktionäre ihre Verkaufsentscheidung letztlich nicht nur aufgrund des Angebots. Für die Kammer sprach zudem gegen die Einbeziehung der von den Verkaufenden Aktionären zur Annahme des Angebots eingereichten Aktien in die Berechnung der 90-Prozent-Schwelle, dass die Antragstellerin die Verkaufenden Aktionäre in ihrer Angebotsunterlage selbst ausdrücklich als mit ihr gemeinsam handelnde Personen bezeichnet hatte. Nach Ansicht der Kammer lässt dies eine Einbeziehung der von diesen Personen in das Angebot eingereichten Aktien nicht zu, weil der nach § 39 Abs. 3 Satz 3 WpÜG allein maßgebliche Markttest voraussetzt, dass im Angebotsverfahren eine relevante Zahl unabhängiger Marktteilnehmer, die ihre Desinvestitionsentscheidung allein nach ökonomischen Maßstäben treffen, das Angebot angenommen haben. Fazit Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass auch Paketerwerbe oder andersartige Zukäufe zum Erreichen der für die Squeeze-out-Berechtigung erforderlichen Anteilsmehrheit an der Zielgesellschaft in Betracht kommen, die aber jedenfalls noch innerhalb der weiteren Annahmefrist stattfinden müssen, gibt der Praxis klare Vorgaben an die Hand. Die aktuelle Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main liefert zusammen mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bietern wertvolle Anhaltspunkte zur Ausgestaltung ihrer Vereinbarungen mit Aktionären einer Zielgesellschaft im Rahmen der Angebotsplanung. Es ist zu vermuten, dass Bieter künftig wieder vermehrt auf das klassische Instrument der „irrevocable undertakings“ zurückgreifen werden. 47 Y 23 | Frankfurt am Main Wünschenswert wäre, dass die bisher kleine Zahl übernahmerechtlicher Squeeze-out-Verfahren zunimmt. Dieses Rechtsinstitut wird immer noch in zu geringem Umfang genutzt, obwohl angesichts der Dauer von Spruchverfahren über viele Jahre der Vorteil eines vergleichsweise kurzen Zeitraums bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung auf der Hand liegt. Selbst wenn ein Bieter dabei im Hinblick auf seine Vorbereitungen für eine Übernahme durch die Beurteilung seitens der Gerichte (wie aktuell durch das Landgericht Frankfurt am Main) unangenehme Überraschungen erleben sollte, steht ihm immer noch der aktienrechtliche Squeeze-out zur Erreichung der von ihm angestrebten Ziele zur Verfügung. Fußnoten 1 Richtlinie 2004 / 25 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30. April 2004, S. 12. 2 Durch Gesetz vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426) wurden unter anderem zur Umsetzung von Art. 15 und 16 der Übernahmerichtlinie mit Wirkung vom 14. Juli 2006 der übernahmerechtliche Squeeze-out und das Andienungsrecht (Sell-out) als §§ 39a ff. in das WpÜG eingeführt. 3 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 18, 20 ff. 4 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 18. 5 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 20. 6 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 22. 7 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 23. 8 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 24, 25. 9 BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, II ZR 198 //11; BeckRS 2013, 02427, Tz. 26. 10 Für eine unwiderlegliche Vermutung: OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2009, 20 W 13/ 08, BeckRS 2009, 12022; anderer Ansicht: LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. August 2008, 3-05 O 15 /08, BeckRS 2008, 16052; offen gelassen in der Beschwerdeentscheidung hierzu durch das OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Dezember 2008, WpÜG 2 /08, BeckRS 2008, 25398, und auch durch das BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09, NZG 2012, 907 ff.. 11 LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5. August 2008, 3-5 O 15/08, BeckRS 2008, 16052. 12 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Dezember 2008, WpÜG 2/08, BeckRS 2008, 25398. 13 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. Dezember 2008, WpÜG 2/08, BeckRS 2008, 25398; im Beschluss vom 19. Februar 2013, 3-05 O 116/12, Beck RS 2013, 03313, teilte 48 Jüngste Rechtsprechung zum übernahmerechtlichen Squeeze-out die Kammer diese Ansicht. 14 OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2009, 20 W 13 /08, BeckRS 2009, 12022. 15 BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2012 − 1 BvR 96 /09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/ 09, NZG 2012, 907 ff. [Tz. 22 ff.]. 16 BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2012 − 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/ 09, NZG 2012, 907 ff. [Tz. 36]. 17 Beschluss vom 19. Februar 2013, 3-05 O 116 /12, BeckRS 2013, 03313. 18 Seit dem Beschluss vom 5. August 2008, 3-05 O 15 / 08, BeckRS 2008, 16052, und seitdem in ständiger Rechtsprechung. 19 Seit dem Beschluss vom 9. Dezember 2008, WpÜG 2 /08, BeckRS 2008, 25398. 49 Y 23 | Frankfurt am Main Trennbank – Was wäre, wenn …? von Dr. Jörg Siegels Einleitung Der Bundestag hat Mitte Mai 2013 den Regierungsentwurf: „Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ („Entwurf“) verabschiedet. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme von Ende März 2013 klarstellende und konkretisierende Änderungen des Entwurfs gefordert. Der Entwurf sieht neben strafrechtlichen Regelungen für Organe von Kreditinstituten und Versicherungen in § 25f KWG-Entwurf die zwangsweise Trennung von, verkürzt gesprochen, Einlagengeschäft mit Kunden und Eigengeschäften der Banken vor. CRR-Kreditinstitute sowie Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomerate, denen ein CRRKreditinstitut angehört, müssen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, die gleich erläutert werden, die in einem erweiterten § 3 KWG-Entwurf definierten „verbotenen Geschäfte“ entweder einstellen, in ihrem Umfang reduzieren oder künftig durch ein wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständiges Unternehmen betreiben, das als „Finanzhandelsinstitut“ legal definiert wird. Die künftigen Finanzhandelsinstitute unterliegen grundsätzlich der vollen KWGAufsicht. Nach dem Entwurf sollen die Errichtung des Finanzhandelsinstituts und die Einhaltung der Anforderungen des Entwurfs durch das Finanzhandelsinstitut bis spätestens 1. Juli 2014 erfolgen. Die verbotenen Geschäfte dürfen ab dem 1. Juli 2015, also ein Jahr nach der vorgeschriebenen Errichtung des risikoseparierten Finanzhandelsinstituts, nur noch in diesem betrieben werden. Die neuen Regeln sollen insbesondere für folgende verbotene Geschäfte im Sinne des neuen § 3 KWG-Entwurf gelten, wenn bestimmte, allerdings ganz erhebliche Größenordnungen überschritten werden: Eigengeschäft als Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Dienstleistung für andere ist; bestimmte Kredit- und Garantiegeschäfte mit Hedgefonds oder mit Unternehmen mit vergleichbaren Risiko- und Refinanzierungstrukturen oder das Betreiben bestimmter Formen des Eigenhandels mit Finanzinstrumenten, soweit es sich nicht um Market Making handelt. Insgesamt geht die Bundesregierung davon aus, dass in rund 50 Fällen eine Trennung von Eigen- und Kundengeschäft nach den neuen Regelungen erfol50 Dr. Jörg Siegels Partner Y 23 | Frankfurt am Main gen muß. Zusätzlich wird die BaFin das Recht haben, unter bestimmten Voraussetzungen auch dann die Einstellung von Market-Making-Tätigkeiten oder von Geschäften, die ihrer Art nach die Risikointensität bestimmter verbotener Geschäfte gemäß § 3 Abs. 2 KWG-Entwurf erreichen, oder die Trennung dieser Geschäfte vom Einlagengeschäft zu verlangen, wenn die relevanten Größenordnungen zwar nicht überschritten werden, sich jedoch Gefahren für die Solvenz des CRR-Instituts ergeben können, § 3 Abs. 3 KWG-Entwurf. Im Folgenden werden weder die Details der Geschäfte, die zukünftig nur noch durch ein Finanzhandelsinstitut zu betreiben sein werden, noch die ökonomische Sinnhaftigkeit der Regelungen über die Trennung von Kunden- und Eigengeschäft in rechtlich separaten Einheiten diskutiert. Der Beitrag wird vielmehr nur einige wichtige rechtliche und steuerliche Konsequenzen aufzeigen, die sich aus einer Umsetzung des Entwurfs bzw. einer sonstwie induzierten, ähnlich gelagerten rechtlichen Trennung von Geschäftsbereichen großer Kreditinstitute ergeben können. Wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständiges Finanzhandelsinstitut Das Finanzhandelsinstitut muss nach § 25f KWG-Entwurf ein von dem bisherigen CRR-Institut, dessen Teil es war, wirtschaftlich, organisatorisch und rechtlich eigenständiges Unternehmen sein. Dies bedeutet zunächst, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten des neuen Finanzhandelsinstituts in einer separaten rechtlichen Organisationsform mit eigener Haftungsmasse organisiert werden müssen, für die das gesamte KWG-Recht gelten wird. Als angemessene Rechtsform kommt daher insbesondere die AG in Betracht. Das Finanzhandelsinstitut muß organisatorisch getrennt geführt werden. Wegen des Gebots der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ist wohl ausgeschlossen, dass das Finanzhandelsinstitut zur neuen Tochtergesellschaft des CRR-Instituts wird. Die Begründung des Entwurfs spricht dies zwar nicht ausdrücklich an, doch liegt es in der Konsequenz des Trennungsgedankens. Gründete das CRR-Institut das Finanzhandelsinstitut als Tochtergesellschaft und übertrüge es diesem die Aktiva und Passiva des ursprünglich eigenen, jetzt verbotenen Geschäfts, würden diese zwar Aktiva und Passiva des Finanzhandelsinstituts. Allerdings erfolgte bei dem CRR-Institut nur ein Tausch von Bilanzpositionen, weil die Aktiva und Passiva insgesamt durch den Beteiligungsbuchwert am Finanzhandelsinstitut ersetzt würden. Bei einem wirtschaftlichen Niedergang oder gar einer Insolvenz des Finanzhandelsinstituts hätte das CRR-Institut seinen Beteiligungsbuchwert abzuschreiben. Somit verbliebe das wirtschaftliche 52 Trennbank – Was wäre, wenn …? Risiko der übertragenen Aktivitäten trotz der rechtlichen Trennung in einer selbstständigen Tochtergesellschaft über eine erforderliche und möglicherweise existenzbedrohende Abschreibung auf den Beteiligungsbuchwert auch bei dem CRR-Institut. Dies kann jedoch mit der „hinreichenden Risikotrennung“, die auch in der Gesetzesbegründung deutlich zum Ausdruck kommt, nicht gemeint sein. Das Finanzhandelsinstitut wird somit regelmäßig Schwesterunternehmen des CRR-Instituts werden müssen, falls die inkriminierten Geschäftsaktivitäten nicht ganz aus der Gruppe herausgelöst werden sollen, etwa durch einen Verkauf an Dritte. Für das Finanzhandelsinstitut werden zudem besondere aufsichtsrechtliche Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsführung gelten, die in § 25f Abs. 2 bis 6 KWG-Entwurf niedergelegt sind. Insbesondere hat das Finanzhandelsinstitut seine Refinanzierung „eigenständig sicherzustellen“, § 25f KWG-Entwurf. Allerdings bedeutet dies wohl nicht, dass keine Refinanzierung des Finanzhandelsinstituts durch das CRR-Institut zulässig ist. Dies hat der Bundesrat bereits zum Anlass genommen, konkretere Regeln für die zukünftigen geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Instituten zu fordern. Geschäfte des CRR-Instituts mit dem Finanzhandelsinstitut sind allerdings schon nach dem Entwurf wie Geschäfte mit Dritten zu behandeln, § 25f Abs. 3 Satz 2 KWG-Entwurf. An die Stelle institutsinterner und damit rechtlich unbeachtlicher Regelungen müssen deshalb rechtlich bindende Vereinbarungen treten, die Drittbedingungen standhalten. Dies betrifft nicht nur die wirtschaftlichen Konditionen, die sich, nicht zuletzt auch aus steuerlichen Gründen, an Marktstandards ausrichten müssen, sondern z. B. auch Fragen der angemessenen Besicherung von Engagements. Schließlich unterliegen diese Geschäfte in vollem Umfang den aufsichtsrechtlichen Einschränkungen des KWG. Es scheint, als fordere der Bundesrat zudem Obergrenzen für das Volumen der Geschäfte zwischen beiden Instituten, was im Sinne einer Risikobegrenzung konsequent wäre. Eine „Infektion“ des CRR-Instituts, das beispielsweise umfangreiche Kredite an das Finanzhandelsinstitut zu dessen Refinanzierung ausgereicht hat, ließe sich sonst wirtschaftlich kaum verhindern. Holding- versus Schwestergesellschaftsmodell Der Gesetzesentwurf legt sich nicht auf eine konkrete Gestaltung für die Trennung fest; er regelt diese Fragen bedauerlicherweise überhaupt nicht. Zulässig scheint deshalb sowohl die Separierung des Finanzhandelsinstituts als Schwestergesellschaft des CRR-Instituts, als auch die Überführung des gesamten Geschäfts des CRR-Instituts mit dem Finanzhandelsinstitut in eine Holding53 Y 23 | Frankfurt am Main Konstruktion. In dieser wäre das CRR-Institut wiederum Schwestergesellschaft des Finanzhandelsinstituts, gleichzeitig aber neben diesem eine weitere Tochtergesellschaft der Holding. Beide Varianten dürften aus Sicht der betroffenen Institute nur begrenzten Charme haben. Die vollständige Trennung beider Teilbereiche in einem Schwestermodell würde dazu führen, dass das Finanzhandelsinstitut nach einer Abspaltung (zumindest anfänglich) zwar noch die selben Anteilseigner hätte, aber nicht mehr zu einer gemeinsamen Unternehmens- bzw. Institutsgruppe gehörte, soweit kein übergeordnetes Unternehmen sowohl das CRR-Institut als auch das Finanzhandelsinstitut kontrolliert. Gleichfalls unbeliebt dürfte das Holding-Modell sein, in dem aus dem bisher einheitlichen CRR-Institut nicht nur ein Finanzhandelsinstitut abgespalten wird, sondern in dem beide jeweils zu Tochtergesellschaften einer neu zu gründenden Holding werden – falls das CRR-Institut nicht bereits Tochtergesellschaft eines übergeordneten Unternehmens ist. Zwar ist auch mit diesem Modell grundsätzlich die Risikotrennung erreicht: Schwierigkeiten des Finanzhandelsinstituts schlagen zunächst nur auf die Holding und insbesondere ihren Beteiligungsbuchwert an dem Finanzhandelsinstitut durch, was durchaus zur Überschuldung der Holding führen könnte. Jedoch dürfte eine denkbare Insolvenz des Finanzhandelsinstituts nach der Vorstellung der Bundesregierung sich grundsätzlich selbst dann nicht unmittelbar auf das CRR-Institut auswirken, wenn die Holding im Sog des Finanzhandelsinstituts überschuldet sein sollte: Wegen der Schwestergesellschaftsstatus von Finanzhandelsinstitut und CRR-Institut und wegen der durch das KWG vorgeschriebenen organisatorischen und rechtlichen Trennung beider scheint ein Risiko für das CRR-Institut beherrschbar zu sein. Allerdings kann im Falle einer umfangreichen, wenngleich marktkonformen Finanzierung des Finanzhandelsinstituts durch das CRR-Institut das Risiko einer Beeinträchtigung des CRR-Instituts nicht völlig ausgeschlossen werden. Bei börsengelisteten Instituten bedeutet die Holding-Struktur die an Kapitalmärkten nur schwer vermittelbare Mediatisierung des Aktionärseinflusses, weil das bisherige operative Geschäft dann nur noch in Tochtergesellschaften betrieben wird. Dies führt erfahrungsgemäß zu Akzeptanzproblemen an den Kapitalmärkten. Einige Aspekte der Separierung Der Entwurf sieht weder begleitende Regelungen zur Übertragung der verbotenen Aktivitäten auf das rechtlich selbstständige Finanzhandelsinstitut vor, noch enthält er steuerliche Erleichterungen für die Übertragung. Dies ist umso 54 Trennbank – Was wäre, wenn …? bemerkenswerter, als der Gesetzgeber mit dem Entwurf eine Entflechtung von Geschäftsaktivitäten großer Kreditinstitute anordnen möchte. Sollten sich in den zu übertragenden Geschäftsbereichen beispielsweise stille Reserven befinden, besteht das erhebliche steuerliche Risiko, dass diese aufgedeckt und versteuert werden müssen. Dies gilt wegen der „Mindestbesteuerung“ eingeschränkt selbst dann, falls ausreichende Verlustvorträge vorhanden sein sollten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass stille Reserven regelmäßig bereits in dem Goodwill, also dem Geschäftswert der auf das Finanzhandelsinstitut zu übertragenden verbotenen Aktivitäten des CRR-Instituts, schlummern dürften; dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wirtschaftlich erfolgreich sind. Eine Trennung großer wirtschaftlicher Einheiten, wie sie die verbotenen Geschäftsbereiche nach dem neuen § 3 KWG-Entwurf per Definition darstellen, wird in der Praxis im Grundsatz nur durch Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz durchführbar sein. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Vermögensgegenstände und Rechtsverhältnisse, die ausländischen Rechtsordnungen unterliegen, nicht nach den deutschen Regeln des Umwandlungsgesetzes übertragen werden können. Für sie müssen daher Ersatzlösungen gefunden werden, die mit dem Stichwort „synthetische Übertragungen“ beschrieben werden können. Unterstellt, dass eine Übertragung der Aktivitäten vom CRR-Institut auf das Finanzhandelsinstitut mittels des Instrumentariums des Umwandlungsgesetzes erfolgen soll, kommt also insbesondere die Abspaltung in Betracht. Zivilrechtlicher Ausgangspunkt der Separierung sind daher die Regeln über die Spaltung nach den §§ 123 ff. UmwG. Auf die Einzelheiten der Spaltung soll hier nicht eingegangen werden; sie dürften dem allgemein angewandten Instrumentarium entsprechen, wie sie bei Kreditinstituten auch in der Vergangenheit schon genutzt wurden. Es sollte allerdings nicht vergessen werden, dass die zivilrechtliche Durchführung einer solchen Umwandlungsmaßnahme bei Instituten mit großem Anteilseignerkreis, insbesondere also bei börsengelisteten Instituten, alles andere als trivial ist. Wie bei anderen Spaltungen nach UmwG stellt zudem das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) besondere Anforderungen an eine steuerschonende Übertragung der verbotenen Geschäfte auf das Finanzhandelsinstitut. Nach § 15 Abs. 1 UmwStG können die bisherigen Buchwerte des zu übertragenen Vermögens fortgeführt werden, wenn mit den verbotenen Geschäften insgesamt ein „Teilbetrieb“ im steuerlichen Sinne übertragen wird und das verbleibende Geschäft ebenfalls einen Teilbetrieb darstellt. Ohne auf die Einzelheiten der steuerlichen Teilbetriebsdefinition eingehen zu wollen, die die Finanzver55 Y 23 | Frankfurt am Main waltung im sog. „Umwandlungssteuererlaß“ niedergelegt hat, läßt sich festhalten: Teilbetrieb ist die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, also eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit, darstellt. Dazu gehören insbesondere alle „funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen“ und die dem Teilbetrieb nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbaren Wirtschaftsgüter, wie Textziffer 15.02 des Umwandlungssteuererlasses es ausdrückt. Hinsichtlich des nach Funktionen abgrenzbaren Betriebes dürften keine unüberwindlichen Schwierigkeiten entstehen. Allerdings zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass die aus und mit „eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit“ oftmals erst mühsam betrieblich hergestellt und separiert werden muss. Dies gilt umso mehr, als in großen Instituten, wie in allen großen Unternehmen, vielfältige Verflechtungen der einzelnen Unternehmensbereiche bestehen. Diese müssten zunächst getrennt und aufgelöst werden, wofür neben umfangreichen Ressourcen vor allem Zeit eingeplant werden muss. Im übrigen müssen die „funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen“ aus steuerlicher Sicht mit dem Teilbetrieb rechtlich oder zumindest wirtschaftlich auf das Finanzhandelsinstitut übertragen werden. Die bloße Nutzungsüberlassung genügt nicht. Dies könnte mit der Forderung des Gesetzgebers kollidieren, dass mit Blick auf die Abwicklungsfähigkeit des Finanzhandelsinstituts die gemeinsam genutzte Infrastruktur grundsätzlich in der Mutter- oder einem anderen Konzernunternehmen als dem Finanzhandelsinstitut angesiedelt sein muss, wie die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25f KWG-Entwurf erläutert. Bei einer Spaltung von börsennotierten Instituten kommt als zusätzliche Erschwernis die als „Spaltungsbremse“ berüchtigte Vorschrift des § 15 Abs. 2 UmwStG hinzu: Danach sind stille Reserven in dem übertragenen Vermögen, hier: des verbotenen Geschäfts, unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aufzudecken und bei dem übertragenden Rechtsträger, hier: dem CRR-Institut, zu versteuern, obwohl die Teilbetriebseigenschaft erfüllt war. Werden nämlich innerhalb von fünf Jahren seit dem Spaltungsstichtag Anteile an einer der an der Spaltung beteiligten Körperschaften, also an dem übertragenden CRRInstitut und an dem übernehmenden Finanzhandelsinstitut, veräußert, die mehr als zwanzig Prozent der vor der Spaltung bestehenden Anteile entsprechen, wird unwiderleglich vermutet, dass mit einer Spaltung die Voraussetzungen für eine steuerschädliche Veräußerung geschaffen werden sollten. Bei Unternehmen mit börsengehandelten Anteilen scheidet eine Spaltung daher regelmäßig aus. Daher dürfte das Schwestergesellschaftsmodell bei diesen Instituten nicht 56 Trennbank – Was wäre, wenn …? durchführbar sein. In Betracht kommt daher nur eine Holdingbildung vor der Spaltung des CRR-Instituts mit den damit verbundenen Problemen. Resumee Der Entwurf wird, wenn er in der vorliegenden Form des Regierungsentwurfs umgesetzt wird, von den Instituten, die er betrifft, einen erheblichen Kraftakt fordern. Dies gilt insbesondere, weil er kein schonendes Verfahren zur Trennung der verbotenen Aktivitäten anbietet. Es bleibt abzuwarten, wie viele der insgesamt 50 von dem Regierungsentwurf identifizierten Institute tatsächlich unter das Gesetz fallen werden. Ein denkbarer Ausweg der Trennung für die Institute ist es, am Stichtag unterhalb der Aufgriffschwellen des § 3 KWG-Entwurf zu bleiben. Der Abbau verbotener Geschäfte kann sich gegenüber dem mühsamen Weg der Trennung als vorzugswürdig erweisen. Die Institute ersparen sich die Mühe der Trennung, während der Gesetzgeber seinen legislatorischen Zweck erfüllt sieht: Den Abbau wirtschaftlicher Risiken bei Instituten, die bislang als „too big to fail“ galten. Möglicherweise ist auch genau dieses Ergebnis vom Gesetzgeber beabsichtigt. 57 Y 23 | Frankfurt am Main Comply or die – Compliance, das neue Gespenst in deutschen Geschäftsführungsetagen? von Dr. Torsten Schwarze Ein neues Gespenst geht um seit einigen Jahren in deutschen Geschäftsführungsetagen. Es heisst Compliance. Was verbirgt sich hinter diesem schillernden Begriff? Handelt es sich wirklich um ein neues Thema oder ist es vielmehr nur der bekannte „alte Wein in neuen Schläuchen“? Und vor allem, was ist zu tun? Compliance – Was ist das? Compliance bedeutet zunächst nichts anderes als die Sicherstellung der Regelkonformität eines Unternehmens durch Organisation. Der Begriff Compliance wird oftmals nur mit dem Thema Korruption in Zusammenhang gebracht. In rechtlicher Hinsicht geht Compliance jedoch weit über die Korruptionsbekämpfung hinaus und ist in zahlreichen Rechtsbereichen relevant, insbesondere: Arbeitsrecht IP-Recht Steuerrecht Außenhandelsrecht IT-Recht Strafrecht Gesellschaftsrecht Kartellrecht Wertpapierhandelsrecht Compliance beschränkt sich aber nicht nur auf rechtliche Themen, sondern erstreckt sich auch auf die Übereinstimmung des unternehmerischen Handelns mit den gesellschaftlichen Grundsätzen und Wertvorstellungen sowie mit Moral und Ethik. Integrität, Fairness und Transparenz im Umgang mit Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitern sind ebenfalls Bestandteil einer funktionierenden Compliance. Schärfere Regeln, erhöhte Risiken Insofern scheint Compliance tatsächlich wenig Neues zu beinhalten. Die Einhaltung rechtlicher Regelungen, von Moral und Ethik sowie eines Mindestmaßes an Fairness galten bislang stets als kaufmännische Tugenden und waren selbstverständlich. Die Zielsetzungen unternehmerischer Compliance wurden schon in der Vergangenheit unter Stichworten wie Risikomanagement oder ISO Zertifizierung in Deutschland propagiert. Doch es gibt aktuell einen wesentlichen Unterschied, der die erhöhte Bedeutung dieses Themas verdeutlicht: die sich zunehmend verändernden rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese werden an einer zunehmenden Regelungsdichte, verschärften Sanktionsrahmen und der zuneh58 Y 23 | Frankfurt am Main menden Zahl tatsächlich durchgeführter Sanktionsverfahren und verhängter Maßnahmen offenbar. Nahezu jeden Tag sind entsprechende Pressemitteilungen über neu eröffnete, durchgeführte und abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen in allen Industriezweigen zu lesen. Längst ist nicht mehr allein die Finanzbranche betroffen. Bestechungsskandale in der Pharmaindustrie, Mitarbeiterüberwachung im Einzelhandel, Korruptionsvorwürfe bei der Vergabe von Infrastrukturprojekten im öffentlichen Dienst oder Verstöße gegen Embargovorschriften durch Finanzdienstleister sind nur einige aktuellere Fallbeispiele, die die Folgen mangelnder Compliance in Unternehmen verdeutlichen. Neben straf- oder ordnungsbehördlichen Sanktionen drohen bei Compliance Verstössen aber auch gesellschafts- und vertragsrechtliche Konsequenzen. Mangelnde Compliance kann insbesondere zu einer persönlichen Haftung der verantwortlichen Geschäftsführer für entstandene Schäden führen. Ab einer gewissen Unternehmensgröße und abhängig von den mit der Unternehmenstätigkeit verbundenen Risiken wird aus der gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung der Geschäftsführung, Verstöße gegen Recht und Gesetz zu verhindern, die Verpflichtung zu Einrichtung einer Compliance-Organisation abgeleitet, so dass sich Haftungsfolgen schon daraus ergeben könnten, dass keine ausreichenden Vorsorgemaßnahmen im Unternehmen getroffen wurden. Ferner sehen bestimmte Vertragswerke, insbesondere Verträge mit öffentlichrechtlich organisierten Vertragspartnern oder mit Vertragspartnern aus bestimmten Jurisidiktionen (z. B. den USA) eine vertragliche Verpflichtung oder Garantie zur Einhaltung des geltenden Rechts bei Durchführung des Vertrages vor. Großunternehmen, u. a. in der Finanzbranche, führen zudem eine Compliance Due Diligence vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung durch. Verstösse gegen Compliance Anforderungen können hier Haftungs- und Schadenersatzfolgen auslösen, zur Kündigung berechtigen oder sogar die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen. Die Einhaltung der Compliance Anforderungen gewinnt daher zunehmend an Bedeutung. Verstösse können für das Unternehmen existenzbedrohende Folgen auslösen und dessen Geschäftstätigkeit nachhaltig beeinträchtigen. Aber auch für jeden einzelnen Mitarbeiter können Compliance Verstösse erheblich sanktioniert werden, sei es in Form von Bußgeldern oder strafrechtlichen Sanktionen oder sei es in Form von arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Was ist zu tun? Die beschriebenen erhöhten Compliance Anforderungen verlangen von den Unternehmen, jedenfalls ab einer gewissen Größe, die Einrichtung und Durch60 Comply or die führung geeigneter Maßnahmen, die entsprechend dem Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens, die Einhaltung der anwendbaren Regelungen durch alle Mitarbeiter des Unternehmens sicherstellen. Bei Einrichtung einer derartigen Compliance-Organisation wird typischerweise in folgenden Schritten vorgegangen: Risikoanalyse: Das Unternehmen muss die für seine Geschäftstätigkeit relevanten rechtlichen und operationellen Risiken identifizieren. Erstellung eines Maßnahmenkatalogs: Auf Basis der Risikoanalyse ist sodann ein Maßnahmenkatalog zu erstellen, der Regelverstöße in den identifizierten relevanten Bereichen nach Möglichkeit verhindern soll oder hilft, Regelverstöße aufzudecken. Dies kann beispielsweise in Form eines unternehmenseigenen Verhaltens-Kodex oder eines Compliance Handbuchs erfolgen. Schaffung einer integrierten Compliance-Organisation: Die so geschaffenen Compliance Vorgaben sind sodann gegenüber den Mitarbeitern zu kommunizieren, was normalerweise durch Schulungen, die regelmäßig wiederholt und aktualisiert werden, erfolgt. Die Geschäftsführung des Unternehmens wird bei Einrichtung einer Compliance Organisation nachweisen müssen, dass sie alles in ihrer Macht stehende getan hat, um Regelverstössen vorzubeugen. Insofern wird sie die Durchführung der genannten Maßnahmen entsprechend dokumentieren und von den Mitarbeitern bestätigen lassen. Ausblick Die dargestellten Compliance Anforderungen werden künftig nicht geringer werden. Im Gegenteil ist mit fortschreitender Globalisierung unserer Wirtschaft davon auszugehen, dass sich die rechtlichen Anforderungen an die Unternehmensführung und -organisation weiter verschärfen werden. Daher fällt die Vorhersage leicht, dass uns Themen wie Corporate Governance, Risikomanagement und Compliance auch weiterhin beschäftigen werden. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen und entsprechende Vorsorge zu treffen. 61 Y 23 | Frankfurt am Main Morgan Lewis Pro Bono Practice Highlights For more than 100 years, Morgan Lewis attorneys have committed their time and resources to serving the public good. Morgan Lewis has an extraordinarily diverse and innovative global pro bono practice and devotes substantial resources to other community service and charitable activities. Morgan Lewis lawyers contributed in fiscal year 2012 over 71,000 hours to pro bono representations, at a value to our pro bono clients of tens of millions of dollars and equaling an average of more than 56 hours per lawyer. We are proud of the fact that these representations span all practice groups and all Morgan Lewis offices; this past year, nearly two-thirds of the firm’s attorneys billed 20 or more hours to a pro bono matter. Morgan Lewis is a signatory of the Pro Bono Institute’s Law Firm Pro Bono Challenge, and in 2013 we have again pledged to spend at least 3% of our billable hours each year on pro bono matters. We encourage our lawyers to become involved in public service at the earliest stages of their careers by treating pro bono hours as billable hours and by recognizing and rewarding associates who have achieved success in pro bono representations. Morgan Lewis currently represents over 1,100 pro bono clients – indigent individuals and non-governmental organizations which cannot afford legal counsel. Although these representations are too numerous to describe in full, representative matters include: A major victory, after five months of negotiation, in obtaining a pre-litigation settlement with the Pennsylvania Department of Public Welfare (DPW) with respect to the termination of benefits for hundreds of thousands of Medicaid healthcare recipients in Pennsylvania, including 89,000 children. Current service of a Morgan Lewis attorney as second chair in an international criminal trial in the Special Court of Sierra Leone. Successful preparation of a pro bono amicus brief on behalf of Sanctuary for Families, Legal Momentum, and National Immigrant Women’s Advocacy Project for filing in the Eastern District of New York regarding the confidentiality provisions in the U.S. Violence Against Women Act (“VAWA”). A recent grant, after four years of litigation, of our pro bono client A.T.’s petition for asylum in the United States based on religious persecution and politi- 62 Morgan Lewis Pro Bono Practice Highlights cal affiliation. The court’s decision recognized the danger A.T. would face if he were returned to Eritrea, where he would almost certainly be severely tortured and /or executed. Victory in a three-day unlawful detainer (eviction) jury trial in Los Angeles Superior Court on behalf of a woman and her three children, resulting in a substantial reduction in back rent and rehabilitation of the family’s dwelling, which was uninhabitable due to plumbing defects and a cockroach / bedbug infestation. Counseling of the nonprofit Women Against Abuse (“WAA”) in a project to assist the domestic violence agency with improving and standardizing its contracting systems, including preparation of templates for WAA to use when contracting with service providers and creating a contract diligence policy. Success in obtaining nunc pro tunc (retroactive) relief on back tax liability for the Greater Faith Missionary Baptist Church in Philadelphia. A major victory for pro bono client Humane Society of the United States by assisting with the registration, with the United States Environmental Protection Agency, of the wild horse fertility control vaccine ZonaStat-H, which will allow humane management of the wild horse population in the U.S. A hard-fought victory in which a cross-office Morgan Lewis team obtained a new trial for Cathy Henderson, an inmate on death row in Texas. Morgan Lewis agreed to represent Ms. Henderson in 2005 at the request of Sister Helen Prejean, of Dead Man Walking fame. In partnership with three fee-generating clients of the Firm, representation of dozens of combat veterans seeking a special United States military benefit called Combat Related Special Compensation. 63 Y 23 | Frankfurt am Main Akquisitionsfinanzierung: Beitrag zum Handbuch „Unternehmenskauf und Restrukturierung“ von Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff Die Finance Gruppe des Frankfurter Büros beteiligt sich an der Neuauflage des Buchs „Unternehmenskauf und Restrukturierung“ (Beck, München). Dieses Handbuch zum Wirtschaftsrecht soll im Laufe des Jahres 2013 in vierter Auflage erscheinen. Der Herausgeber des Buches, Prof. Dr. Gerhard Picot, hatte sich an den Frankfurter Finance Partner Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff gewandt, um die vierte Auflage des Handbuchs um ein Kapitel über die Finanzierung von Unternehmenskäufen (Akquisitionsfinanzierung) zu ergänzen. Konsortialkreditverträge nach LMA-Standard Die Autoren konzentrieren sich bei der Darstellung auf die Finanzierung von Unternehmenskäufen durch Kredite. Der Unternehmenserwerb wird in aller Regel nicht lediglich von einer Bank, sondern von einem Bankenkonsortium finanziert, um das Ausfallrisiko auf mehrere Schultern zu verteilen. Sind bei solchen Konsortialfinanzierungen Banken aus verschiedenen europäischen Jurisdiktionen beteiligt, oder ist die Kreditsumme für sich genommen substantiell, werden meist Kreditverträge verwendet, die auf den von der Loan Market Association (LMA) entwickelten Musterverträgen beruhen. Treten Banken, Versicherungen, Fonds und andere Fremdkapitalgeber in einen ihnen unbekannten geografischen Markt ein, fragen diese regelmäßig danach, ob die verwendeten Kreditverträge dem LMA-Standard folgen. Die Einhaltung des LMA-Standards gewährleistet, dass die Kredittranchen auf dem Sekundärmarkt handelbar sind. Die in Europa weit verbreitete Verwendung von LMA-Musterverträgen für die Zwecke der Akquisitionsfinanzierung mag von einigen Marktteilnehmern in Deutschland (vor allem unter Hinweis auf die Komplexität und Länge derartiger Verträge) bedauert werden. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls derzeit LMA-Musterverträge die größte Akzeptanz unter allen Marktteilnehmern haben. Der LMA-Standard ist daher Grundlage des Buchbeitrags. Finanzierungsstruktur, Kreditvertrag und Besicherung Das Kapitel ist in drei Teile gegliedert: Im ersten Teil werden verschiedene Kredittypen und die Struktur der Finanzierung eines Unternehmenskaufs dargestellt. Darüber hinaus gibt die Darstellung einen Überblick über die Rollen der an einer Akquisitionsfinanzierung typischerweise Beteiligten auf Darlehensnehmerseite 64 Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff Partner Y 23 | Frankfurt am Main (Borrowers, Guarantors, Parent) sowie auf Darlehensgeberseite (Darlehensgeber, Mandated Lead Arranger, Underwriter, Bookrunner, Agent, Security Agent). Der zweite Teil stellt anhand der LMA-Musterkreditverträge die wichtigsten Klauseln eines Kreditvertrags für die Akquisitionsfinanzierung vor. Ausführlich dargestellt werden insbesondere die aus deutscher Sicht sehr umfangreichen Berichtspflichten, Zusicherungen und Verhaltenspflichten des Darlehensnehmers sowie die Kündigungsgründe. Anschließend behandelt der Beitrag überblicksartig Intercreditor Agreements (Gläubigervereinbarungen) nach LMAStandard. Der zweite Teil schließt mit ausgewählten typischen Problemen aus dem Kreditvertragsrecht, namentlich den Folgen der Standardisierung für die Anwendbarkeit des deutschen AGB-Rechts, der Anwendbarkeit von Verbraucherschutzrecht und der sittenwidrigen Knebelung von Darlehensnehmern durch umfassende kreditvertragliche Verhaltenspflichten oder übermäßige Besicherung. Der dritte Teil ergänzt das Kapitel um die Besicherung der Darlehensgewährung. Während der Kreditvertrag häufig einem anderen als dem deutschen (oft englischem) Recht unterliegt, ist für die Sicherheitenbestellung an in Deutschland belegenen Vermögensgegenständen regelmäßig das deutsche Recht maßgeblich. Der dritte Teil des Kapitels beschäftigt sich also mit typischen Problemen des deutschen Kreditsicherungsrechts. Dabei soll dem Praktiker ein Leitfaden für die in der Akquisitionsfinanzierung am häufigsten verwendeten Besicherungsformen an die Hand gegeben werden. Darüber hinaus werden Themen beleuchtet, die mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung in der anwaltlichen Praxis immer wieder für Unsicherheit sorgen; genannt seien hier das sogenannte „Parallel Debt Undertaking“ und die Upstream-Besicherung. Handbuch erhältlich ab August 2013 im C.H. Beck Verlag 66 Y 23 | Frankfurt am Main Auswirkungen der geplanten Notarkostenreform auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge und M&ATransaktionen von Dr. Gero Pfeiffer Die Planungen für eine umfassende Reform des Kostenrechts im Bereich der Notarkosten und der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind zwischenzeitlich weit fortgeschritten. Gemeinhin wird mit einem Inkrafttreten des „Gerichts- und Notarkostengesetzes“ (GNotKG), das die Kostenordnung (KostO) ersetzen soll, zum 1. Juli 2013 gerechnet. Für Aufträge an einen Notar, die nach diesem Stichtag erteilt werden, würde dann nur noch das GNotKG gelten, das zum Teil erhebliche Abweichungen zur bisherigen Rechtslage enthält. Durch zahlreiche systematische Veränderungen zielt das GNotKG allgemein auf eine Vereinfachung der unübersichtlich gewordenen Materie. Außerdem werden die Kosten für einige praxisrelevante Vorgänge (z. B. Gesellschafterliste, Erzeugung von elektronischen Dateien) erstmals ausdrücklich geregelt und damit Unsicherheiten beseitigt. Gleichzeitig wird das Gebührenniveau angehoben, insbesondere in den unteren Wertbereichen, in denen derzeit teilweise nicht mehr kostendeckend gearbeitet werden kann. Gerade mit Blick auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge und M&A-Transaktionen zeichnet sich ein gemischtes Bild: In bestimmten Fällen sind deutliche Gebührenerhöhungen zu erwarten, während es in anderen Zusammenhängen zu einer Entlastung der Beteiligten kommen wird. Die wichtigsten Auswirkungen der bevorstehenden Reform auf die genannten Bereiche sollen nachfolgend skizziert werden. Allgemeine Gebührengrenzen Wie bisher soll der allgemeine Höchstwert für das Beurkundungsverfahren 60 Mio. EUR betragen; bei der Beurkundung etwa eines Unternehmenskaufvertrags mit entsprechendem Kaufpreis würde dies zu einer Gebühr von 53.170 EUR (netto) führen. Vom Grundsatz her sind hier keine Abweichungen zur KostO geplant. Demgegenüber soll die Mindestgebühr von 10 EUR auf 15 EUR und der allgemeine Geschäftswert (bei Fehlen von Anhaltspunkten für den Wert) von 3.000 EUR auf 5.000 EUR erhöht werden. Letzteres kann etwa in Bezug auf die Beurkundung von Nebenvereinbarungen ohne bestimmbaren Geldwert oder im Zusammenhang mit Unterschriftsbeglaubigungen unter derartigen Dokumenten relevant werden. Bisher noch umstritten ist die geplante Absenkung der Höchstgebühr für Unterschriftsbeglaubigungen von 130 EUR 68 Dr. Gero Pfeiffer Of Counsel Y 23 | Frankfurt am Main auf 70 EUR. Diese Änderung hätte insbesondere bei massenhaft vorkommenden Registeranmeldungen oder Grundbucherklärungen mitunter merkliche Auswirkungen. Durch eine Neustrukturierung der Gebührentabelle soll es bei Geschäftswerten bis 200.000 EUR zu Gebührensteigerungen bis ca. 30% kommen. Im Wertbereich zwischen 200.000 EUR und 2 Mio. EUR beträgt die Steigerung dagegen etwa 10% und bei weiter steigenden Werten nur noch etwa 1-2%. Bei Geschäftswerten über 40 Mio. EUR soll es sogar zu einer leichten Senkung der Gebühren kommen. Gesellschaftsrechtliche Beschlüsse Für Beschlüsse von Organen von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften fällt wie bisher eine doppelte Gebühr an; dies selbst dann, wenn nur eine einzige Person beteiligt ist. Hinsichtlich des Geschäftswerts, aus dem sich die Gebühr berechnet, wird danach unterschieden, ob der Beschlussgegenstand einen bestimmten Geldwert hat oder nicht. Ersterenfalls ist dieser Wert maßgeblich (z. B. bei einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbetrag), mindestens aber 30.000 EUR (früher kein Mindestwert). Bei Beschlüssen ohne bestimmten Geldwert (z. B. Geschäftsführerveränderungen, Entlastungsbeschlüsse) gibt das Gesetz bestimmte Festwerte vor, die nach dem GNotKG ebenfalls leicht angehoben werden sollen. So ist bei einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich 1% des gezeichneten Kapitals maßgeblich, mindestens aber 30.000 EUR (früher: 25.000 EUR), bei einer Personenhandelsgesellschaft beträgt der Wert einheitlich 30.000 EUR (früher: 25.000 EUR). Die Gebühr für die Beurkundung eines solchen Beschlusses mit einem Geschäftswert von 30.000 EUR würde dann nach dem GNotKG 250 EUR (netto) betragen. Wie bisher führt die Fassung mehrerer Beschlüsse in einer Versammlung nicht automatisch zu einer Werterhöhung, sondern nur dann, wenn die Beschlüsse verschiedene Gegenstände haben. Haben sie denselben Gegenstand (z. B. Kapitalerhöhung und entsprechende Satzungsänderung), ist für alle Beschlüsse allein der höhere Wert maßgebend. Neu ist aber, dass sich der Wert von Zustimmungsbeschlüssen einheitlich nach dem Wert des Geschäfts berechnet, auf das sich die Zustimmung bezieht. Unter der KostO war dies allein für Zustimmungsbeschlüsse nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgesehen; nach dem GNotKG gilt dies künftig z. B. auch für Zustimmungsbeschlüsse zu einem Unternehmensvertrag oder einem Kaufvertrag. Eine spürbare Veränderung ist mit Blick auf die Höchstgebühr für gesellschaftsrechtliche Beschlüsse geplant: Hat die KostO noch eine absolute 70 Auswirkungen der geplanten Notarkostenreform Gebührenbegrenzung auf 5.000 EUR vorgesehen, ist im GNotKG nur noch eine Geschäftswertbegrenzung auf 5 Mio. EUR geplant. Bei Beschlüssen, deren Wert 5 Mio. EUR oder mehr beträgt, würde demnach nach dem GNotKG eine Höchstgebühr von 16.270 EUR anfallen. Diese Höchstgebühr stellt jedoch die absolute Obergrenze dar, gilt also auch dann, wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenen Gegenständen in derselben Versammlung gefasst werden. Neu ist die Klarstellung, dass diese Grundsätze auch für Beschlüsse von Organen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten. Wird der Notar im Zusammenhang mit einer Gesellschafter- oder Hauptversammlung beratend tätig, so wurde diese Tätigkeit unter der KostO regelmäßig mit der Beurkundungsgebühr abgegolten. Nur ausnahmsweise wurde zusätzlich die 0,5-Auffanggebühr nach § 147 Abs. 2 KostO erhoben. Bei einer solchen Beratung kann es sich jedoch um vielfältige Tätigkeiten handeln, etwa: Vorbereitung der Einladung, Entwurf von Anträgen, Beratung des Versammlungsleiters. Eine pauschale Erfassung dieser Tätigkeiten führt in der Regel zu unbefriedigenden Ergebnissen. Das GNotKG sieht daher eine zusätzliche wertabhängige Rahmengebühr von 0,5 bis 2,0 vor, deren Geschäftswert die Summe der Geschäftswerte der zu fassenden Beschlüsse sein soll, höchstens aber 5 Mio. EUR betragen darf. Hierdurch soll die beratende Tätigkeit des Notars künftig leistungsabhängig honoriert werden. Gesellschaftsverträge, umwandlungsrechtliche Maßnahmen Bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen (z. B. bei der Gründung einer Gesellschaft) und von Plänen und Verträgen nach dem UmwG (z. B. Verschmelzungsvertrag) soll der Mindestgeschäftswert von 25.000 EUR auf 30.000 EUR erhöht werden. Wesentlich relevanter ist jedoch die Anhebung des Höchstwerts von 5 Mio. EUR auf nunmehr 10 Mio. EUR, die zu einem spürbaren Gebührenanstieg, insbesondere bei Umwandlungsmaßnahmen führen kann. Begründet wird diese Anhebung vor allem mit den großen Haftungsrisiken für die beteiligen Notare sowie mit der – gerade bei Vorgängen im höheren Wertbereich – gesteigerten Komplexität der Materie. Wie bisher richtet sich der Geschäftswert von Verträgen und Plänen nach dem UmwG grundsätzlich nach dem betroffenen Aktivvermögen der betroffenen Gesellschaften (ohne Abzug von Verbindlichkeiten). Dasselbe gilt für den Geschäftswert der Zustimmungsbeschlüsse. Ausdrücklich klargestellt werden soll, dass mehrere Zustimmungsbeschlüsse in der derselben Urkunde (d. h. etwa die Zustimmungsbeschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft bei der Verschmelzung) gegenstandsgleich sind und 71 Y 23 | Frankfurt am Main daher nur einmal Gebühren auslösen. Neu sind die Kostenbestimmungen für Zustimmungserklärungen (z. B. nach § 13 Abs. 2 UmwG): Werden diese nicht gemeinsam mit dem Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag beurkundet (dann Gegenstandsgleichheit), sondern separat, so lösen sie künftig nicht mehr bloß eine halbe, sondern eine volle Gebühr aus. Ausgangspunkt für den Geschäftswert ist jedoch künftig nicht mehr der volle, sondern nur noch der halbe Wert des betroffenen Aktivvermögens, wobei – wie bisher – der Bruchteil anzusetzen ist, der der Beteiligungsquote des zustimmenden Gesellschafters entspricht. Durch diese Neuerung werden die Gebühren für separate Zustimmungserklärungen leicht ansteigen, weshalb eine Zusammenbeurkundung mit dem Verschmelzungs- oder Spaltungsvertrag umso empfehlenswerter ist. Unternehmens- und Anteilskauf Eine wesentliche Neuerung sieht das GNotKG für den Unternehmenskauf in Form des Share Deal vor, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um Anteile an Kapitalgesellschaften oder Kommanditbeteiligungen handelt. Bestehen hier keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert, so ist – wie bisher – grundsätzlich der auf die Beteiligung entfallende Anteil am Eigenkapital heranzuziehen. Neu ist aber, dass bei der Ermittlung des Eigenkapitals Grundstücke, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte nicht mehr mit ihrem Buchwert, sondern mit dem Wert berücksichtigt werden, der bei einer unmittelbaren Übertragung dieser Gegenstände maßgeblich wäre, regelmäßig also mit dem Verkehrswert. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Zielgesellschaft überwiegend vermögensverwaltend tätig ist (z. B. Holding- oder Immobilienverwaltungsgesellschaft). In diesem Fall soll – abweichend von dem soeben dargestellten Grundsatz – der dem übertragenen Gesellschaftsanteil entsprechende Wert des Gesellschaftsvermögens maßgeblich sein, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen (ohne Schuldenabzug) zu ermitteln ist. – Der auf diese Weise ermittelte Wert ist anschließend mit dem Kaufpreis zu vergleichen; der höhere Betrag ist für die Festsetzung des Geschäftswerts für den Kaufvertrag maßgeblich. Ebenfalls neu ist eine Gebührenprivilegierung von Verträgen zwischen verbundenen Unternehmen (Konzernprivileg). Werden innerhalb eines Konzerns Gesellschaftsanteile übertragen (sog. Umhängen), soll der Geschäftswert für derartige Verträge höchstens 10 Mio. EUR betragen. Diese Gebührenkappung dürfte vor allem bei der Umstrukturierung von Unternehmensgruppen Bedeutung erlangen, bei denen bisher für verhältnismäßig einfache Übertragungsvorgänge oft unverhältnismäßig hohe Notarkosten entstanden sind. – Das Konzernprivileg findet freilich keine Anwendung, sofern die betroffene Gesellschaft 72 Auswirkungen der geplanten Notarkostenreform überwiegend vermögensverwaltend tätig ist, insbesondere als Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Holding-, Besitz- oder Beteiligungsgesellschaft. Hier verbleibt es bei der allgemeinen Geschäftswertbegrenzung von 60 Mio. EUR. Eine bisher wenig beachtete Neuerung sieht das GNotKG für die Rechtswahl nach internationalem Privatrecht vor. Diese war bisher oft gegenstandsgleich mit dem Vertrag, in dem sie enthalten war, und löste daher keine Zusatzgebühren aus. Künftig soll die Rechtswahl immer einen besonderen Gegenstand darstellen und den Geschäftswert erhöhen. Der Wert der Rechtswahl soll dann 30% des Vertragswerts entsprechen. Diese Regelung erscheint in ihrer Pauschalität verfehlt. Im internationalen Kontext geschlossene Verträge enthalten standardmäßig Rechtswahlklauseln, welche künftig zusätzliche Kosten auslösen. Hier wird es besonders wichtig sein, sorgfältig zu prüfen, ob es einer ausdrücklichen Rechtswahl überhaupt bedarf, oder ob sich das gewollte Ergebnis nicht bereits aus dem Gesetz ergibt. Vollmachten, Handelsregisteranmeldungen Für die Vollmachtsbeurkundung sieht das GNotKG einen Gebührensatz von 1,0 (statt bisher 0,5) vor. Im Gegenzug soll für den Geschäftswert nicht mehr – wie bisher – der volle Wert des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht bezieht, sondern nur noch die Hälfte angesetzt werden. Die Höchstwertbegrenzung für Vollmachten soll von 500.000 EUR auf 1 Mio. EUR angehoben werden. Im Zusammenhang mit Handelsregisteranmeldungen enthält das GNotKG ebenfalls Änderungen. So wird der ermäßigte Gebührensatz von 0,5 zwar beibehalten, jedoch sollen die Mindestwerte moderat angehoben (z. B. bei Kapitalgesellschaften mindestens 30.000 EUR statt bisher 25.000 EUR) und der allgemeine Höchstwert von 500.000 EUR auf 1 Mio. EUR verdoppelt werden. Bei Ausschöpfung des Höchstbetrags wird dies im Vergleich zur KostO zu mehr als doppelt so hohen Gebühren führen. Nicht übernommen werden soll die Gebührenprivilegierung von Anmeldungen für Zweigniederlassungen; diese werden in Zukunft wie die Hauptniederlassung behandelt. Fazit Das GNotKG enthält einige kostenrechtliche „Fallstricke“, die insbesondere bei hochwertigen Transaktionen zu einem Anstieg der Notargebühren führen können. Der Blick auf die kostenrechtlichen Aspekte wird daher umso wichtiger sein. Oft lassen sich durch entsprechende Gestaltungen unnötige Kosten sparen. Die fachkundige Beratung durch eine mit dem Notargeschäft vertraute Kanzlei wird sich daher in jedem Fall auszahlen. 73 Y 23 | Frankfurt am Main The General Counsel as newcomer in the executive suite: what can go wrong? by Werner Vanderhaeghe The April 7, 2012 edition of The Economist featured an article “A guardian and a guide: Chief legal officers have more power than ever” which describes how the power of in-house lawyers has grown hugely in the past ten years. The article succinctly summarizes the evolution that has taken place over the last decade and the variety of forces and events has made the role of General Counsel more prominent than ever. The article concludes: “The Chief Legal Officer is now one of the mightiest figures in the C-suite”. In an ever changing corporate, regulatory and global landscape, corporate governance has become a significant part of the General Counsel’s role, and has made the General Counsel not only a close and trusted advisor to the CEO, but increasingly a source of wisdom and support to the Board of Directors as well. Unfortunately for some, managing corporate crisis has also become part of daily life for many General Counsel. In the past decade, stories about corporate malfeasance by companies and banks have become commonplace. Each day there seems to be a new securities agency or government investigation that has General Counsel scrambling to make sure that their companies are preserving, not shredding documents, that their management is competing, not colluding with business partners, and that their Boards are providing fair disclosure to the public, as well as complying with a myriad of other regulations. Some 10 years ago, a General Counsel did not have to worry about things like compliance with Sarbanes-Oxley or its EU equivalent, the 8th Company Directive, negotiating billion euro class action settlements or paying million dollar SEC fines. They weren’t concerned about the threat of being investigated by various regulatory agencies all at once while also fighting off plaintiff’s attorneys, and even the possibility of personally being sued, for example, by the SEC in the US or by private litigants. The General Counsel of the new millennium has to be prepared to deal with the convergence of all of these threats and more. His role has become more complex, more demanding, and requires more leadership skills than ever before. These new demands of the General Counsel’s role have resulted in a shift of focus: the focus is now squarely on the General Counsel both from the point of view of the corporate client and that of the regulator. The Economist article captures the impact of these changes on the General Counsel’s new and dual role well when it says that today’s General Counsel 74 Werner Vanderhaeghe Senior Counsel, Brussels Y 23 | Frankfurt am Main must be a “courageous Renaissance person”. The General Counsel must be a business partner, yet at the same time act as the guardian of corporate integrity, answer directly to the Board, yet at the same time work closely with the CEO on a daily basis, and be able to say “no” to the others on the executive team without being perceived as the “Business Frustration Department”. This is no easy task. Today’s General Counsel thus has earned his (or, increasingly, her) place in the executive suite and his or her appearance, with picture, in the company’s annual report on a place next to those of the Chairman, the CEO and other senior executive officers. So far so good. But what if corporate disaster strikes and things go terribly wrong? What happens when, soon after signing, a highly publicized new joint venture disintegrates into financial turmoil, or when a divestiture goes awry and the company gets sued in bankruptcy proceedings all over the globe? Or when, despite the assurances of trusted outside counsel to the contrary, the company loses all important patent litigation and proprietary technology is snapped away by competition? There is no escape to the harsh reality that together with a say in strategic decision making comes accountability, and that having a visible presence in the executive suite means having to participate in corporate politics. The mix of these two can make for an explosive cocktail that can be difficult for a straightforward, trusted and upright General Counsel. No wonder, then, that turnover among General Counsel at large companies, hitherto largely nonexistent, has increased significantly. All of this is a far cry from the perceived comfort, coziness and tranquility of the position of the “kept lawyer” of the previous decades! Forewarned is forearmed, as the saying goes and there are some do’s and dont’s for General Counsel when dealing with the fallout of a legal disaster. A General Counsel, like any other member of management, should proceed on the following three assumptions in times of corporate crisis. First, an organization will always react to a problem, any problem, by looking for a personal failure of some sort and thus, by definition, for a scapegoat to put the blame on. Second, management may make mistakes, but a Board never does. Third, and most importantly, it can be very lonely at the top. When crisis hits, questions will be asked by the Board. They will be asked by the Board to the CEO and the CEO almost certainly will defer to the General Counsel. In general, “What went wrong? How is this possible?” On process, “We were not informed” or worse “Management has not given us full or adequate information”. On result and cost, “But you told us that this would work and we have given you all support to make this work”. On the role and quality 76 The General Counsel as newcomer in the executive suite of outside counsel, “Did we have the right firm?” for inevitably, a Board member will have been told by someone that another law firm allegedly was better qualified and should have been used. As in many instances in corporate life, no readymade solution exists and each crisis will have its own dynamic and will require a succinct approach. But wisdom, transparency and above all, integrity will serve a General Counsel best at all times. And at the end of the day, General Counsel of the present era, even if they may have to take the blame and resign like their colleagues in the executive suite, can at least take some solace in the accomplishment of having risen to a position on the corporate ladder that, in consultants’ parlance, is no longer “nice to have”, but is now “essential”. Werner Vanderhaeghe was General Counsel at Bekaert Group and AgfaGevaert Group. Article published in the July / August 2012 issue of Iberian Lawyer magazine 77 Our Expertise Y 23 | Frankfurt am Main Our Expertise in Germany Transactions and Projects Banking and Finance Tax Labor and Employment Antitrust Real Estate Information Technology / Intellectual Property Litigation 80 Our Expertise Transactions and Projects Mergers and Acquisitions (M&A) Practice Frankfurt The Mergers & Acquisitions (M&A) team of Morgan Lewis offers our clients competent and professional advice in the field of corporate acquisitions and restructuring on a national and international level. With many years of experience to draw on, we combine excellent legal advice with strategic and economic know-how. Our advice to companies, financial investors and financial institutions covers the full range of needs of buyers, sellers or financing banks in an M&A process. The practice of our M&A team particularly focuses on: corporate acquisitions and takeover law private equity and leveraged buy-outs strategic acquisitions and joint ventures cross-border transactions exit transactions and spin-offs venture capital restructuring / acquisitions from insolvency proceedings post-M&A litigation Our service covers the full transaction process from the first strategic considerations, to determining the transaction structure and negotiating a Letter of Intent right through to conducting a due diligence, preparing and negotiating the contract documents and filing capital market and antitrust notifications. After a transaction has been closed, we continue to support our clients, in particular with regard to later restructuring and future exits. The Frankfurt M&A team applies an integrative approach to its work. As Mergers & Acquisitions is an interdisciplinary field of law, the team is supplemented by attorneys, tax consultants and notaries from various practice groups, as, for example, labor and employment, antitrust, tax, intellectual property and the finance team. Apart from this, we also work closely with our colleagues in the Morgan Lewis offices around the world. In jurisdictions in which Morgan Lewis has no office, we cooperate with local law firms which share our commitment to excellence. Our clients will always have a team available to them that will coordinate the transaction at the highest level. Our clients especially appreciate our ability to adapt our legal services to their needs and specific transaction requirements. As a full-range service provider 81 Y 23 | Frankfurt am Main we are able to offer tailor-made solutions from a single source. The scope and objectives of our work are defined together with our clients in advance to ensure that the transaction is handled in a time- and cost-efficient manner. The success of our Frankfurt M&A team is rooted in always aspiring to offer our clients excellent legal advice in every respect. This aim, coupled with our extensive experience and economic and strategic expertise, forms the basis for our clients’ success and therefore also for our success. Takeover Law The takeover law team of the Frankfurt Morgan Lewis office has been involved in many large takeover transactions on the side of the bidders, target companies or financial investors. It is one of the leading firms in the field of German takeover law. From 1995 to 2001 the team served as the external advisor to the Executive Office of the German Takeover Commission which was then responsible for the supervision of the Takeover Code until the German Federal Financial Supervisory Authority BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) became in charge of this function. Our takeover law team is constantly involved in takeover transactions and has in-depth experience to develop the best takeover strategies. Our detailed and constantly updated documentation of all German takeover transactions since the Takeover Code came into effect in 1995 provides the unique basis for our excellent know-how in German takeover law. Corporate We offer advice and support on virtually all questions of corporate law which may arise in connection with our clients’ business, including: preparation and execution of general meetings and shareholders’ meetings management board, management, and supervisory board matters liability of company boards annulment and appraisal proceedings squeeze-outs, structural measures and restructuring mergers, demergers and spinoffs shareholder agreements, voting trust agreements and pooling agreements compliance issues 82 Our Expertise We are pleased to assist our clients in establishing subsidiaries or branch offices in Germany, including all associated tasks, as for example, the establishment of new legal entities, the registration of foreign corporations with the commercial register and with the appropriate tax and regulatory authorities. Banking and Finance Our banking and finance team advises companies, banks, insurance companies and funds in all matters of finance and capital markets law, including in particular: syndicated loans acquisition financing real estate financing non-performing loan transactions structured financing ABS, derivatives regulatory law IPOs capital increases bond issues The substantial knowledge of the banking and finance team covers the full range of legal advice required in connection with financing businesses, public and private M&A transactions, leveraged buyouts and real estate transactions. The team is also experienced in efficiently dealing with complex cross-border security structures. We provide advice on structured products, securitizations and (re-)financing real estate acquisitions. In addition, we have extensive experience with negotiating and structuring OTC derivatives, for example as hedging instruments in connection with financing transactions, as well as with advising on any related regulatory matters. We advise stock exchange operators, clearing houses and clearing participants in structuring and implementing clearing solutions for OTC derivatives as well as the accompanying collateral. 83 Y 23 | Frankfurt am Main Investment Law In the area of investment law our lawyers provide legal advice to investment companies, banks, brokers, placement agents and investors in all areas of investment law as well as to directive-compliant and alternative investment funds, in particular with respect to: the creation of a fund and drafting of a prospectus asset and portfolio management distribution law matters, including placement agency agreements secondary investment regulatory issues portfolio structuring and legal compliance outsourcing Our investment law team in Frankfurt works closely with the members of the Morgan Lewis Investment Management and Private Funds Practice Group in the Unites States, London and Paris and is able to assist clients competently and quickly with all legal issues. The Morgan Lewis Investment Management and Private Funds Practice Group is worldwide one of the leading teams offering advice on investment law. Its global presence and close cooperation stand out as special hallmarks. As a consequence, we can offer our clients legal advice on issues of investment law in the same excellent quality around the globe. Capital Markets Our capital markets practice assists issuers and banks with IPOs, the issuance of convertible bonds and bonds with warrants, secondary placements and all kinds of fixed-income products (including debenture loans). 84 Our Expertise Tax Our tax team offers the full spectrum of transaction-related tax advice as well as ongoing advice on corporate law, M&A and the law governing corporate groups, banks and insurance companies. Our services include advice on national and international tax aspects related to: all business activities of companies establishment of businesses, partnerships and corporations formation of tax entities reorganization of existing businesses and lines of business, including transformation through mergers, spinoffs, split-offs, or change of corporate structure financing (financing corporate acquisitions and ongoing business) international tax structuring of companies and groups ongoing taxation of business relationships within a corporate group international transfer prices Labor and Employment Our labor and employment team advises its clients on all issues of German and EU labor and employment law. The practice focuses on: Labor and employment advice in connection with mergers and acquisitions Workforce changes, including information of, and consultation and negotiations with, German and European works councils Employee representation at board level Agreements with works councils Employment contracts and service agreements Compensation plans Pension and benefit plans Termination of employment contracts and service agreements Employee data privacy Employment, pension and benefits litigation 85 Y 23 | Frankfurt am Main Antitrust The antitrust law team of the Morgan Lewis Frankfurt office offers comprehensive legal services in all aspects of European and German antitrust law involving: representation in proceedings for breaches of the cartel prohibition and / or the prohibition of the abuse of a dominant position European and German merger and control proceedings, including the coordination of multinational filings antitrust issues relating to distribution systems antitrust compliance programs for employees European state aid law European and German public procurement law Our antitrust law team enjoys excellent contacts within the European Commission and the decision bodies of the German Federal Cartel Office. We protect the interests of our clients from the initiation of antitrust proceedings up to court proceedings in cooperation with our colleagues in Europe, the United States and Asia. Our services in the field of compliance programs in European and German cartel law cover the entire spectrum from brochures and seminars to state-of-the-art computer-backed compliance trainings. Real Estate We advise our clients on issues of real estate law as well as on the diverse legal fields related to the specific transaction. Our services include advice on the sale or acquisition of properties, property development, portfolio transactions, joint ventures, and large projects, as well as the sale or acquisition of non-performing mortgage-backed loans. We particularly provide advice on the restructuring and equity and debt financing of real estate companies (including listed companies) as well as advice on any real estate issues that arise in connection with M&A transactions. We counsel real estate investment trusts (REITs) and international investors on real estate joint ventures. 86 Our Expertise Information Technology / Intellectual Property We advise private and public companies in the area of information technology and intellectual property in technology-related transactions of every kind, and provide advice on complex licensing and outsourcing projects as well as on the structuring of joint ventures and development agreements. Our services include: outsourcing (including business process outsourcing) joint ventures and licensing agreements advice on research and development cooperations legal compliance in the area of information technology and life sciences projects advice on IT Law start-up financing, follow-up financing and public offerings The provision of advice on technology-based M&A and capital markets transactions is another central area of our work. Morgan Lewis offers integrated advice from the establishment of a start-up, its financing up to the exit therefrom by sale or initial public offering. Apart from this, the protection of intellectual property and copyrights and compliance with data protection and regulatory law are further significant areas of our work. Litigation The Morgan Lewis Frankfurt office represents its clients before German and European courts as well as in arbitration proceedings. We represent our clients in: annulment and appraisal proceedings damage claims banking and finance claims trade law claims trademark and licensing disputes antitrust disputes labor and employment disputes real estate disputes 87 Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office (in alphabetical order) Y 23 | Frankfurt am Main Dr. Walter Ahrens Partner – Labor & Employment Rechtsanwalt wahrens@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.762 Experience Dr. Walter Ahrens advises domestic and foreign employers on a variety of labor and employment law issues and represents them in the labor courts. His practice focuses on workforce changes, works councils, employment contracts, compensation plans, pension and benefit plans, terminations, and data privacy. Erfahrungen Dr. Walter Ahrens berät in- und ausländische Arbeitgeber zu einer Vielzahl arbeitsrechtlicher Fragen und vertritt sie in Verfahren vor den Arbeitsgerichten. Schwerpunkte seiner Praxis bilden Unternehmenskäufe und Restrukturierungen, Betriebsräte, Arbeitsverträge, Regelungen zu Vergütung, Sozialleistungen und betrieblicher Altersversorgung, die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie der Arbeitnehmerdatenschutz. Practice areas Labor & Employment International Employment 90 Education Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Germany, 1999, Dr. jur. Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Hamburg, Germany, 1993, Second State Examination Languages Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Germany, 1989, First State Examination English German Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Dr. Jürgen Beninca Partner – Antitrust Rechtsanwalt, Attorney-at-law, LL.M. (Pennsylvania) jbeninca@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.715 Experience Dr. Jürgen Beninca is a partner in the Frankfurt office and advises national and international clients on matters of European and German antitrust law with a special focus on European and German merger control proceedings as well as the representation of clients in antitrust proceedings before the European and German competition authorities and courts. Erfahrungen Dr. Jürgen Beninca ist Partner des Frankfurter Büros und berät nationale und internationale Mandanten zu Fragen des europäischen und deutschen Kartellrechts. Schwerpunkte seiner Praxis sind Verfahren der europäischen und deutschen Fusionskontrolle sowie die Vertretung von Mandanten in Bußgeldverfahren der europäischen und deutschen Kartellbehörden und Gerichte. Practice areas Antitrust Law German and European Competition Law / State Aid Law Merger Control Antitrust Proceedings European and German Procurement Law Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) Internal Investigations Education University of Pennsylvania Law School, USA, 1998, LL.M. University of Konstanz, Germany, 1998, Dr. jur. Baden-Württemberg, Germany, 1996, Second State Examination Bar admissions Frankfurt am Main, Germany New York, USA Languages German English University of Konstanz, Germany, 1994, First State Examination Anti-Corruption Measures 91 Y 23 | Frankfurt am Main Dr. Marcus Herrmann Partner – Business & Finance Rechtsanwalt mherrmann@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.740 Experience Dr. Marcus Herrmann is a partner in Morgan Lewis’s Business and Finance Practice. Dr. Herrmann advises German and international corporations on mergers and acquisitions, joint ventures, restructurings, and corporate law. His industry experience includes work for automotive, manufacturing, energy, life sciences, technology, and financial services clients. Erfahrungen Dr. Marcus Herrmann ist Partner bei Morgan Lewis im Bereich Business and Finance. Er berät nationale und internationale Mandanten bei M & A-Transaktionen, Joint Ventures, Umstrukturierungen sowie im Gesellschaftsrecht. Seine umfangreiche Transaktionserfahrung und seine Industrieexpertise schließt Mandanten in den Bereichen Automotive, Manufacturing, Energy, Life Sciences und Financial Services ein. Practice areas Mergers & Acquisitions Cross-Border M&A Private Equity Education Higher Regional Court, Munich, Germany, 1994, Second State Examination University of Muenster, Germany, 1992, Dr. jur. University of Munich, Germany, 1990, First State Examination 92 Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff Partner – Business & Finance Rechtsanwalt jmitzlaff@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.740 Experience Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff advises national and international clients on all issues related to banking and finance law. His particular focus is in the area of “financing”. He provides assistance on (structured) company financing, acquisition and real estate financing. Erfahrungen Dr. Jens-Dietrich Mitzlaff berät nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Bank- und Finanzrechts. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Bereich „Finanzierungen“. Jens-Dietrich Mitzlaff unterstützt seine Mandanten bei (strukturierten) Unternehmensfinanzierungen, der Akquisitions- und der Immobilienfinanzierung. Practice areas Bank Lending Acquisition / Corporate Finance International Finance Securitization / Structured Finance Real Estate Finance Education University of Passau, Germany, 1996, Dr. jur. Berlin, Germany, 1996, Second State Examination University of Bayreuth, Germany,1993, First State Examination Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English 93 Y 23 | Frankfurt am Main Dr. Gero Pfeiffer Of Counsel – Business & Finance Rechtsanwalt, Notar gpfeiffer@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.740 Experience Gero Pfeiffer’s practice focuses on corporate law, M & A s, joint ventures and restructuring. He also advises on real estate law and business succession. His clients include national and international companies from various industries and service providers, especially in the fields of life sciences, automotive, real estate and financial services. Erfahrungen Dr. Gero Pfeiffer hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt in den Bereichen Gesellschaftsrecht, M & A, Joint Ventures und Umstrukturierungen. Außerdem berät er in den Bereichen Immobilienrecht und Unternehmensnachfolge. Zu seinen Mandanten zählen nationale und internationale Unternehmen aus verschiedenen Industrie- und Dienstleistungsbereichen, insbesondere Life Sciences, Automotive, Real Estate und Financial Services. Practice areas Education Corporate Law Notary examination, 2012 Mergers & Acquisitions University of Frankfurt, Germany, 2006, Second State Examination Joint Ventures Restructuring Real Estate Business Succession Bayreuth University, Germany, 2005, Dr. jur. Bayreuth University, Germany, 2002, First State Examination Bayreuth University, Germany, 2000, Additional economics qualification 94 Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Nils Rahlf Partner – Business & Finance Rechtsanwalt, LL.M. (Tulane, New Orleans) nrahlf@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.762 Experience Nils Rahlf is a partner in Morgan Lewis’s Business and Finance Practice whose practice focuses on takeover law and mergers and acquisitions. He provides counsel to acquirers, targets, and underwriters in takeover proceedings. Mr. Rahlf also provides advice to strategic and financial investors in mergers and acquisitions. Erfahrungen Nils Rahlf ist Partner im Bereich Business & Finance mit den Schwerpunkten Übernahmerecht sowie Mergers & Acquisitions. Er berät Erwerber, Zielgesellschaften und Konsortialbanken in Übernahmeverfahren sowie strategische und Finanzinvestoren bei M&A Transaktionen. Practice areas Cross-Border M&A Mergers & Acquisitions Corporate Law Education University of Hamburg, Germany, 1998, Second State Examination Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Tulane University Law School, USA, 1995, LL.M. Languages University of Hamburg, Germany, 1993, First State Examination English German 95 Y 23 | Frankfurt am Main Eva Rayle Of Counsel – Antitrust Rechtsanwältin, Attorney-at-law, LL.M. (Iowa) erayle@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.731 Experience Eva Rayle defends national and international clients subject to cartel investigations and advises on merger control applications to the German Federal Cartel Office and the European Commission, as well as on merger control strategy and process for multi-national transactions. Her practice also focuses on providing advice to leading companies with substantial market presence in relation to applicable antitrust laws. Erfahrungen Eva Rayle berät nationale und internationale Mandanten in kartellrechtlichen Bußgeldverfahren, Fusionskontrollanmeldungen beim Bundeskartellamt und der Europäischen Kommission sowie bei der Koordination von Fusionskontrollverfahren weltweit. Einen besonderen Schwerpunkte ihrer Tätigkeit stellen kartellrechtliche Compliance-Schulungen sowie die Beratung marktbeherrschender und marktmächtiger Unternehmen in Hinblick auf die für diese geltenden Vorschriften dar. Practice areas Antitrust Law German and European Competition Law / State Aid Law Merger Control Education Frankfurt am Main, Germany Baden-Wuerttemberg, Germany, 1998, Second State Examination New York, USA University of Tübingen, Germany, 1996, First State Examination 96 Bar admissions University of Iowa College of Law, USA, 1999, LL.M Languages German English Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Dr. Torsten Schwarze Partner – Business & Finance Rechtsanwalt, LL.M. tschwarze@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.762 Experience Dr. Torsten Schwarze advises German and international clients on matters of banking and finance law. His practice focuses on financing transactions, derivatives transactions as well as regulatory matters including compliance. Dr. Schwarze also assists his clients with investment law and capital markets transactions. Erfahrungen Dr. Torsten Schwarze berät nationale und internationale Mandanten zu allen Fragen des Bank- und Finanzrechts. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen Finanzierungstransaktionen, Derivatetransaktionen sowie aufsichtsrechtlichen Fragestellungen einschließlich Compliance. Dr. Schwarze unterstützt seine Mandanten zudem im Investmentrecht und bei Kapitalmarkttransaktionen. Practice areas Derivatives Regulatory Law / Investment Law Acquisition / Corporate Finance Real Estate Finance Securitization / Structured Finance Education University of Leipzig, Germany, 2003, Dr. jur. University of Leipzig, Germany, 2000, Second State Examination Martin Luther University Halle-Wittenberg, Germany, 1999, LL.M. Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English Swedish University of Leipzig, Germany, 1998, First State Examination 97 Y 23 | Frankfurt am Main Dr. Jörg Siegels Partner – Tax Rechtsanwalt, Steuerberater, Dipl.-Kfm. jsiegels@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.762 Experience Dr. Jörg Siegels advises on complex transactions, mostly in the overlapping areas of tax law and corporate law / group law / M&A. His long practice as an attorney includes advice on all aspects of tax structuring and planning in connection with corporate acquisitions, mergers and acquisitions, group restructuring and outsourcing, as well as providing full assistance to clients in implementing the transactions. Erfahrungen Dr. Jörg Siegels berät bei komplexen Transaktionen, überwiegend im Schnittpunkt von Steuerrecht und Gesellschafts-/ Konzernrecht / M & A. Seine langjährige Anwaltstätigkeit umfasst sowohl alle Aspekte der Steuerstrukturierung und -planung von Unternehmenskäufen, Mergers & Acquisitions-Tansaktionen, Konzernumstrukturierungen und Outsourcing als auch die umfassende Begleitung der Mandanten bei der Umsetzung der Transaktionen. Practice areas Tax Law Banking & Finance International Tax Practice Transactional Tax Advice Tax Consulting to U.S. Multinationals Tax Controversy and Litigation Private Equity M&A Outsourcing 98 Education University of Cologne, Germany, 1995, Dr. jur. North Rhine-Westphalia, Germany,1993, Second State Examination University of Cologne, Germany, 1987, First State Examination Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English Partners and Of Counsels of the Frankfurt Office Ingo Winterstein Partner – Real Estate Rechtsanwalt, Notar iwinterstein@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.731 Experience Ingo Winterstein is in charge of real estate practice in the Frankfurt office. His practice focuses on portfolio transactions, project developments, REITs, commercial mortgage-backed securities (CMBS) and similar transactions, closed and open ended funds structures, international joint ventures, innovative risk transfer structures and real estate restructuring, including in the event of insolvency. Erfahrungen Ingo Winterstein ist im Frankfurter Büro für den Bereich Immobilienwirtschaftsrecht verantwortlich. Schwerpunkte seiner Praxis sind unter anderem Portfoliotransaktionen, Projektentwicklungen, REITs, Commercial Mortgagebacked Securities (CMBS) und ähnliche Transaktionen, offene und geschlossene Fondsstrukturen, internationale Joint Ventures, innovative Risikotransferstrukturen sowie Restrukturierungen von Immobilien, einschließlich im Rahmen von Insolvenzen. Practice areas Education Real Estate Business Law Notary Examination Banking & Finance Referendarzeit, 1988, Second State Examination University of Frankfurt, Germany, 1985, First State Examination Bar admissions Frankfurt am Main, Germany Languages German English 99 Y 23 | Frankfurt am Main Dr. Christian Zschocke Partner – Business & Finance Rechtsanwalt czschocke@morganlewis.com Tel. +49.69.714.00.711 Experience Dr. Christian Zschocke is the managing partner of Morgan Lewis Frankfurt office. He commenced his professional career as an antitrust lawyer and has become a leading advisor in the area of corporate transactions, including public takeovers. Erfahrungen Dr. Christian Zschocke ist Managing Partner des Frankfurter Büros von Morgan Lewis. Er begann seine berufliche Karriere im Bereich Kartellrecht und ist heute einer der führenden Rechtsanwälte im Bereich Gesellschaftsrecht, einschließlich Übernahmerecht. Practice areas Takeover Law Mergers & Acquisitions Antitrust Law Education University of Hamburg, Germany, 1994, Dr. jur. Hamburg, Germany, 1990, Second State Examination University of Bonn, Germany, 1985, First State Examination 100 Bar admissions Cologne, Germany Languages German English Spanish French Lobby OpernTurm Y 23 | Frankfurt am Main Office Locations Almaty Chicago Houston Ken Dala Business Center 5th Floor Prospekt Dostyk, 38 Almaty 050010 Republic of Kazakhstan Phone:+7.727.250.7575 Fax: +7.727.250.7576 77 West Wacker Drive Chicago IL 60601-5094 USA Phone:+1.312.324.1000 Fax: +1.312.324.1001 1000 Louisiana Street Suite 4000 Houston TX 77002-5006 USA Phone:+1.713.890.5000 Fax: +1.713.890.5001 Beijing Beijing Kerry Centre South Tower Suite 823, 8th Floor No. 1 Guang Hua Road Chaoyang District Beijing 100020 China Phone:+86.10.5876.3500 Fax: +86.10.5876.3501 Boston 225 Franklin Street 16th Floor Boston MA 02110-4104 USA Phone:+1.617.341.7700 Fax: +1.617.341.7701 Brussels 7 Rue Guimard 1040 Brussels Belgium Phone:+32.2.507.7500 Fax: +32.2.507.7555 102 Dallas 1717 Main Street Suite 3200 Dallas TX 75201-7347 USA Phone:+1.214.466.4000 Fax: +1.214.466.4001 Irvine 5 Park Plaza Suite 1750 Irvine CA 92614-3508 USA Phone:+1.949.399.7000 Fax: +1.949.399.7001 Frankfurt OpernTurm 60306 Frankfurt am Main Germany Phone:+49.69.714.00.777 Fax: +49.69.714.00.710 Harrisburg 17 North Second Street 14th Floor Harrisburg PA 17101-1601 USA Phone:+1.717.237.5000 Fax: +1.717.237.5001 London Condor House 5-10 St. Paul’s Churchyard London, EC4M 8AL United Kingdom Phone:+44.20.3201.5000 Fax: +44.20.3201.5001 Los Angeles 300 South Grand Avenue 22nd Floor Los Angeles CA 90071-3132 USA Phone:+1.213.612.2500 Fax: +1.213.612.2501 Office Locations Miami Paris San Francisco 200 S. 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