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28.04.2015
4. Tag der Unternehmensgeschichte
7. Mai 2015
Technisches Museum Wien
„All rights reserved“?
Rechtsfragen zur Nutzung und Verwertung von Archivmaterial
Alexander Koller
Urheberrecht
• Grundlagen im Schnelldurchlauf
• Praxisfragen
Urheberrechtlicher Schutz von Archivalien
Grenzen der Möglichkeit zur Nutzung von Archivalien
Rechte / Verwertungsmöglichkeiten des Archivs
Persönlichkeitsrechte (im Überblick)
Digitalisierung und Internet
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28.04.2015
Urheberrecht
Was genießt Schutz? – Der urheberrechtliche Werkbegriff
• Werk im Sinne des Urheberrechts
„Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den
Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst“
(§ 1 Abs 1 UrhG)
individueller Charakter, Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers
Produkt des „menschlichen Geistes“
Zugehörigkeit zu einer im UrhG definierten Werkkategorie:
•
Werk der Literatur („Sprachwerk“)
•
Werk der Tonkunst („musikalische Werke“)
•
Werk der bildenden Kunst
•
Werk der Filmkunst
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Wer ist Schutzberechtigter? – Der Schöpfer als Urheber
• Urheber ist, wer ein Werk schafft (Maßgeblichkeit des realen Schöpfungsakts)
• Urheberbezeichnung begründet Vermutung der Urheberschaft
• Vermutete Verwaltervollmacht bei anonymen Werken
Welche Rechte verleiht das Urheberrecht?
Urheberpersönlichkeitsrechte
Verwertungsrechte
• Schutz der Urheberschaft
• Bearbeitungsrecht
• Recht auf erstmalige Veröffentlichung
• Vervielfältigungsrecht
• Recht auf Urhebernennung
• Verbreitungsrecht
• Schutz der Werkintegrität
• Zurverfügungsstellungsrecht
• Vermiet- und Verleihrecht
• Vortrags-, Aufführungs- und
Vorführungsrecht
• Senderecht
• Folgerecht
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Verfügungen über das Urheberrecht
• Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts unter Lebenden
• Verfügung durch Einräumung von „Lizenzen“
„Werknutzungsbewilligung“
„Werknutzungsrecht“
Werknutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich
•
Konkludente Einräumung von Lizenzen
(„Zweckübertragungsgrundsatz“)
Wo endet das Urheberrecht?
• Begrenzte Schutzdauer:
70 Jahre
• Freie Werknutzungen (§§ 42 ff UrhG)
• Grundrechtliche Schranken (Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit etc)
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Urheberrechtlicher Schutz von Archivalien
Urheberrechtlicher Schutz besteht bei
• Werkcharakter iSd UrhR
• offener Schutzfrist
Amtliche Werke sind freie Werke ohne Urheberrechtsschutz
§ 7 Abs 1 UrhG
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen
sowie ausschließlich oder vorwiegend zum amtlichen Gebrauch hergestellte amtliche
Werke der im § 2 Z 1 oder 3 bezeichneten Art
Benutzung und Verwertung von Archivalien
(mit Urheberrechtsschutz)
Grundsatz
→ Nur mit Einwilligung des Urhebers (Werknutzungsberechtigten)
→ sofern und soweit durch eine gesetzliche Schranke gedeckt
(„freie Werknutzung“)
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„Verwaiste Werke“
Begünstigte
•
Öffentlich zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln
(RL 2012/28/EU: „öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und
Museen sowie Archive, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen“)
•
Öffentlich-rechtliche Rundfunktunternehmen
Erfasste Werke
• Printpublizierte Werke (zB Bücher, Zeitungen etc)
• Laufbilder, Tonträger
• Werke, die in printpublizierte Werke eingebettet oder eingebunden sind
(zB Bilder, Illustrationen, Fotos,…).
+
+
Werk ist in der Sammlung einer begünstigten Einrichtung (dauerhaft) aufgenommen
Werk ist in der EU erschienen /erstmals gesendet / mit Einwilligung des
Berechtigten erstmals öffentlich zugänglich gemacht
„Verwaiste Werke“
Voraussetzungen
Sorgfältige Suche des Urhebers / der berechtigten Person (Dokumentation!)
(oder Erfassung in der Datenbank verwaister Werke des HABM)
•
•
•
•
Einzelne Kopien
Auf jeglichem Trägermaterial
Kopie nur zum Zweck der Forschung
Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke
Vervielfältigung / Zurverfügungstellung dient der Erfüllung im Gemeinwohl
liegender Aufgaben der begünstigten Einrichtung, insbesondere
• Bewahrung und Restaurierung
• Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Zugangs
Nur kostendeckende Verwertung
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Benutzung im Archiv (vor Ort)
Unveröffentlichte Werke
Veröffentlichte Werke
Werke auf Bildoder Schallträgern
Reproduktion von Archivalien
§ 42 UrhG:
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (Abs 1)
• Einzelne Kopien
• Nur auf Papier oder ähnliches Trägermaterial
• Nur zum eigenen Gebrauch (auch: eigener beruflicher Gebrauch)
Privatkopie (Abs 4)
• Einzelne Kopien
• Auf jeglichem Trägermaterial
• Nur zum eigenen persönlichen (privaten) Gebrauch
Forschungsgebrauch (Abs 2)
•
•
•
•
Einzelne Kopien
Auf jeglichem Trägermaterial
Kopie nur zum Zweck der Forschung
Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke
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Reproduktion von Archivalien
§ 42 UrhG:
Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch (Abs 1)
• Einzelne Kopien
• Nur auf Papier oder ähnliches Trägermaterial
• Nur zum eigenen Gebrauch (auch: eigener beruflicher Gebrauch)
Privatkopie (Abs 4)
• Einzelne Kopien
• Auf jeglichem Trägermaterial
• Nur zum eigenen persönlichen (privaten) Gebrauch
Forschungsgebrauch (Abs 2)
•
•
•
•
Einzelne Kopien
Auf jeglichem Trägermaterial
Kopie nur zum Zweck der Forschung
Nur zur Verfolgung nicht-kommerzieller Zwecke
nicht zulässig ist
• Vervielfältigung ganzer Bücher
• Vervielfältigung ganzer Zeitschriften oder
• Vervielfältigung von Musiknoten
Reproduktion von Archivalien
§ 42 Abs 7 UrhG: Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen
Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen
Vervielfältigungsstücke herstellen, auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern
aber nur, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder
kommerziellen Zweck verfolgen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von
Sammlungen), und zwar
1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück; ein solches
Vervielfältigungsstück darf statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben
Voraussetzungen wie dieses ausgestellt (§ 16 Abs. 2), verliehen (§ 16a) und nach §
56b benützt werden;
2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne
Vervielfältigungsstücke; solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise
vergriffen ist, dürfen solche Vervielfältigungsstücke ausgestellt (§ 16 Abs. 2), nach §
16a verliehen und nach § 56b benützt werden.
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Reproduktion von Archivalien
§ 42a UrhG: Herstellung einer Kopie zum eigenen Gebrauch eines anderen auf
Bestellung
Unentgeltliche Herstellung einer Kopie zum eigenen Gebrauch eines anderen auf
Bestellung ist jedenfalls zulässig.
Bei entgeltlicher Anfertigung einer Werkkopie zum eigenen Gebrauch eines anderen
ist dies nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt, nämlich
•
wenn die Vervielfältigung nur mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher
Verfahren vorgenommen wird;
•
wenn es sich um ein Werk der Literatur oder Tonkunst handelt und dieses
durch händisches Abschreiben vervielfältigt wird; oder
•
wenn es sich um eine Vervielfältigung für Zwecke der Medienbeobachtung
nach § 42 Abs 3 UrhG handelt.
Rechte des Archivs an „seinen“ Archivalien
• Urheberrechtliche Nutzungsrechte NUR im Rahmen einer allfällig erfolgten
Rechtseinräumung oder im Rahmen freier Werknutzung (sofern überhaupt noch
urheberrechtlicher Schutz an den Werken besteht)
• Sonst (auch nach Ende der Schutzfrist):
Eigentums- bzw zumindest Sach-Verfügungsrecht – aus diesem heraus:
Einschränkungen der Verfügungsbefugnis denkbar
• Schutz nachgelassener Werke (§ 76b UrhG):
Erstmalige Veröffentlichung bisher unveröffentlichter Werke (nachgelassene Werke).
Bedingung:
− Schutzfrist abgelaufen
− Bisher unveröffentlicht
− Erstmalige (erlaubte) Veröffentlichung
Benefit: Verwertungsrecht für 25 Jahre ab Veröffentlichung für den Veröffentlicher –
KEINE Persönlichkeitsrechte!
• Leistungsschutzrecht an selbst hergestellten Reproduktionen?
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Persönlichkeitsrechte
Bildnisschutz (§ 78 UrhG)
• Bildnis = Jede Abbildung, aus der die Person erkennbar wird
• Interesse des Abgebildeten ↔ Veröffentlichungsinteresse
Relevanz des Abbildungskontexts
• Bildnisschutz ≠ „Fotografierverbot“!
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Briefschutz (§ 77 UrhG)
• Briefe, Tagebücher und ähnliche Aufzeichnungen (zB Notizen, Tonbandtranskript, …)
• Vertraulicher Charakter
• Verbot
• öffentlichen Vorlesens
• öffentlichen Zugänglichmachens
Interessenabwägung!
• sonstigen Verbreitens
• Briefschutz ≠ Briefgeheimnis!
Weitere Persönlichkeitsrechte
• Schutz der Privatsphäre (§ 1328a ABGB)
• Kredit- und Ehrschutz (§ 1330 ABGB; § 7 UWG, §§ 111, 297 StGB; §§ 6ff MedienG)
Postmortaler Persönlichkeitsschutz!
[+ Recht auf Datengeheimnis (§ 1 DSG)]
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Digitalisierung & Internet
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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28.04.2015
Alexander Koller
Schmidtmayr | Sorgo | Wanke
Rechtsanwälte OG
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