Satzung des Katholischen Studentenwerks
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Satzung des Katholischen Studentenwerks
Satzung des Internationales Studierendenwerk "Cusanus-Haus Saarbrücken" e. V. § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Internationales Studierendenwerk "Cusanus-Haus Saarbrücken" e. V.". Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Sitz des Vereins ist Saarbrücken. § 2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Studentenhilfe I Studentinnenhilfe im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, das katholische Studierenden-Wohnheim "Cusanushaus" zu betreiben, zu unterhalten und zu verwalten. Das Heim soll Studierenden der Universität des Saarlandes und der übrigen Hochschulen Unterkunft gewähren und Ihnen Gelegenheit zu zwanglosem und geselligem Zusammensein bieten. Es soll zugleich Stätte der religiösen Bildung und Praxis sein. (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. § 3 Mitglieder (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen wie Personenvereinigungen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (2) Der Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Josef, Saarbrücken, und der für die Universität und die Hochschulen des Saarlandes zuständige katholische Hochschulpfarrer sind kraft Amtes Mitglieder. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vorher dem Vorstand erklärt werden. (6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erfolgen, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat. Ober Einwendungen gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. § 4 Organe Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand. § 5 Mitgliederversammlung (1) Es findet im Geschäftsjahr mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Wenn die Belange des Vereins es erfordern oder 1/5 der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beantragt, hat der Vorstand weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er hat mindestens 8 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung die Mitglieder schriftlich zu laden. Jedes Mitglied kann bis zum 3. Tage vor der Mitgliederversammlung Zusätze und Anträge zur Tagesordnung schriftlich vorlegen. (2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, erteilt jährlich das Mandat für die Kassenprüfung und beschließt über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und in den weiteren in der Satzung vorgesehenen Fällen. Satzung des Cusanus-Haus Saarbrücken 2008 (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte anwesend oder nach Maßgabe der Satze 2 und 3 vertreten ist. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter oder eine Vertreterin ausgeübt werden. Dieser / Diese muss Vereinsmitglied sein. Wenn die Versammlung nicht beschlussfähig ist, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden bzw. Vertretenen beschlussfähig ist. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 erforderlich. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme; dies gilt auch für juristische Personen und Personenvereinigungen. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem / der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist. § 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 1. dem / der Vorsitzenden, 2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden , 3. dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, 4. dem Schriftführer / der Schriftführerin , 5. dem jeweiligen Pfarrer der kath. Kirchengemeinde St. Josef, Saarbrücken, 6. dem für die Universität und die Hochschulen des Saarlandes zuständigen katholischen Hochschulpfarrer. Dem Vorstand können zudem bis zu 5 Beisitzer / Beisitzerinnen angehören. (2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Auf Antrag ist die Wahl geheim durchzuführen. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem I der Vorsitzenden und dem I der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich oder jeweils einem I einer von beiden in Verbindung mit dem Schatzmeister I der Schatzmeisterin oder dem Schriftführer I der Schriftführerin. (4) Der Vorstand leitet den Verein, verwaltet sein Vermögen und arbeitet den Wirtschaftsplan aus. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechenschaftsbericht nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen. (5) Der Vorstand wird von dem I der Vorsitzenden einberufen. Er kann andere beratende Persönlichkeiten zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem I der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. § 7 Heimbeirat (1) Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Heimbeirat gebildet. Er besteht aus 1. dem Heimpräsidenten I der Heimpräsidentin, 2. dem Heimsenior I der Heimseniorin, 3. zwei weiteren studentischen Bewohnern I Bewohnerinnen des Wohnheimes. (2) Der Heimpräsident I Die Heimpräsidentin wird auf Vorschlag der Heimversammlung des Wohnheimes vom Vorstand bestellt. Der Heimsenior I Die Heimseniorin sowie die beiden Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 werden von der Heimversammlung gewählt, wobei gleichzeitig festgelegt wird, wer von ihnen den Heimpräsidenten I die Heimpräsidentin im Verhinderungsfall vertritt. (3) Der Heimbeirat berät den Vorstand in allen Angelegenheiten der Ordnung des Wohnheimes. Er unterbreitet Vorschlage zur Verbesserung der Wohnsituation und übernimmt Schlichtungsaufgaben bei Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis. Der Heimbeirat trägt für die Aufrechterhaltung der Heimordnung Sorge und kann in Abstimmung mit dem Vorstand hierzu geeignete Maßnahmen treffen. (4) Näheres regelt die vom Vorstand zu beschließende Heimordnung. § 8 Wirtschaftsführung Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Seite 2 von 3 Satzung des Cusanus-Haus Saarbrücken 2008 § 9 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die kath. Kirchengemeinde SI. Josef, Saarbrücken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Saarbrücken, im Mai 2015 ./. Seite 3 von 3