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DB Netz AG I.NPB 4 Theodor-Heuss-Allee 7 60486 Frankfurt am Main www.dbnetze.com/fahrweg DB Netz AG • Theodor-Heuss-Allee 7 • 60486 Frankfurt am Main Nutzer der Ril 492.1001 a R tio il 49 n z 2. ur 10 S 05 tel lu ng na hm e Jochen Brandau Telefon 069-265 31627 Telefax 069-265 31409 jochen.brandau@deutschebahn.com Zeichen I.NPB4-Br+Orr-492 29.05.2015 Aktualisierung 3 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahnfahrzeugen" Sehr geehrte Damen und Herren, die Aktualisierung 3 zur Richtlinie 492.1001 "Triebfahrzeuge führen – Führen von Eisenbahnfahrzeugen" tritt am 11.12.2016 in Kraft. m Erläuterung der Änderungen Im Abschnitt 1 „Allgemeine Regeln“ entfällt der erste Anstrich ersatzlos. rI nf or Grund: Nach der Veröffentlichung des Moduls im Sommer 2013 wurde diese Allgemeinverfügung durch das Eisenbahn-Bundesamt in geänderter Fassung unter neuem Aktenzeichen bekanntgegeben. Zudem ist das Implementieren von behördlichen Auflagen, die sich an die Eisenbahnverkehrsunternehmen richten, Aufgabe des Eisenbahnverkehrsunternehmens und muss nicht vertraglich vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen vorgegeben werden. Die Änderung ist am Rand mit einem „*“ versehen. N ur zu Diese Änderung wurde als unwesentliche unterjährige Änderung am 22.05.2014 von der BNetzA genehmigt und als Ausnahmegenehmigung am 05.06.2014 veröffentlicht. Diese Ausnahmegenehmigung ist ab dem 11.12.2016 ungültig. Mit freundlichen Grüßen DB Netz AG i. V. i. A. Leiter Betriebsverfahren Fachautor Richtlinie 492 DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Dr. Roland Bosch Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Jörg Sandvoß ur N e na hm ng a R tio il 49 n z 2. ur 10 S 05 tel lu m or nf rI zu Richtlinie Bahnbetrieb Triebfahrzeuge führen Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite 1 1 Allgemeine Regeln dass nur bei Gefahr oder wenn mit Schleudern oder Gleiten der Radsätze zu rechnen ist, gesandet werden darf. Auf Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen, Betankungsanlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen und Brücken darf, außer bei Gefahr, nicht gesandet werden. - dass beim Durchfahren von bzw. beim Aufenthalt in Bahnhöfen, Haltestellen Fernlicht und Haltepunkten sowie bei der Begegnung mit Fahrzeugen das Fernlicht abzuschalten ist. - dass für das Befahren von Drehscheiben und Schiebebühnen die örtlichen Drehscheiben/ Regelungen zu beachten sind. Diese Anlagen dürfen nur mit Schrittgeschwin- Schiebebühnen digkeit befahren werden. - dass das Fahrzeug an der Spitze des Zuges während der Fahrt – außer bei Sicherheitgeschobenen Zügen – zusätzlich mit einem Triebfahrzeugbegleiter zu beset- fahrschaltung zen ist, wenn es keine wirksame Sicherheitsfahrschaltung, Fahr- und Stillstandsüberwachungseinrichtung oder keine betriebsbereite Einrichtung zum selbsttätigen Anhalten des Fahrzeuges hat. - dass gemäß Richtlinie 492.0755 (VDV-Schrift 755) ein Triebfahrzeugführer, Streckender ohne Streckenkenntnis fährt, seine Fahrweise den Strecken und Sichtver- kenntnis hältnissen anpasst. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt in diesem Fall auf Hauptbahnen 100 km/h, auf Nebenbahnen 40 km/h. In den Örtlichen Richtlinien für das Zugpersonal (ÖRil Zp) kann das Fahren ohne Streckenkenntnis verboten sein. In den ÖRil Zp können auf Nebenbahnen höhere Geschwindigkeiten zugelassen sein. - dass das eingesetzte Personal, das planmäßig rangieren soll, die notwendige Ortskenntnis Ortskenntnis besitzt. Muss das eingesetzte Personal außerplanmäßig rangieren, muss es sich beim Weichenwärter oder der zuständigen Stelle erkundigen, wenn die Ortskenntnis nicht ausreichend ist. a R tio il 49 n z 2. ur 10 S 05 tel lu ng - zu rI nf or m * na hm e Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben sicherzustellen, 2 Mitführen von Unterlagen und Gegenständen N ur Sie als Eisenbahnunternehmer haben bezogen auf die Einsatzbereiche und –zwecke der Zug- und Rangierfahrten sicherzustellen, - dass folgende Unterlagen und Gegenstände mitgeführt werden, soweit diese nicht in elektronisch übermittelter Form vorliegen: - Fahrplanunterlagen Unterlagen - La - ÖRil Zp - Innenvierkantschlüssel 9 mm Gegenstände Z. B. für ortsfeste Fernsprecheinrichtungen oder Schlüsselkästen - Schlüssel DB 21 Fachautor: I.NPB 4; Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) 265-31627 Gültig ab: 11.12.2016 Eisenbahnfahrzeuge führen 492.1001 Seite 2 Bedienung von Schaltanlagen von technisch gesicherten Bahnübergängen; Bestellmöglichkeit beim Signalwerk Wuppertal der DB Netz AG - weiß-rot-weiße Signalfahne nach Modul 301.0601 Z. B. zum Geben des Signals Sh 3 – Tagzeichen – oder wenn Rangierfahrten gemäß Modul 408.0823 Bahnübergänge befahren müssen e - rot abblendbare Handleuchte na hm Zum Geben des Signals Sh 3 - Nachtzeichen - Signalhorn Z. B. wenn Bahnübergänge gemäß Modul 301.1501 Abschnitt 1 Absatz 3 befahren werden oder dies in einer Betra gefordert wird. dass der Triebfahrzeugführer des Fahrzeuges an der Spitze des Zuges und die Triebfahrzeugführer weiterer Triebfahrzeuge mit gehobenen Stromabnehmern die für den Zug geltende Fahrplan- und La-Angaben beachten. - dass der Triebfahrzeugführer während seiner Tätigkeit Einsicht in die ÖRil Zp nehmen kann. a R tio il 49 n z 2. ur 10 S 05 tel lu ng - 3 Maßnahmen bei außergewöhnlichen Vorkommnissen Sie als Eisenbahnunternehmer und das von Ihnen eingesetzte Personal haben sicherzustellen, - dass bei Ausfall der Geschwindigkeitsanzeige oder erkannter Falschanzeige die Fahrt nur fortgesetzt werden darf, wenn eine zweite mit der gleichen Genauigkeit anzeigende Geschwindigkeitsanzeige vorhanden ist. Ist keine funktionsfähige Geschwindigkeitsanzeige vorhanden, ist ein Hilfstriebfahrzeug anzufordern. Das Triebfahrzeugpersonal hat sich bezüglich der Weiterfahrt mit der Betriebszentrale in Verbindung zu setzen. Diese benennt eine Betriebsstelle, bis zu der die Zugfahrt fortgesetzt werden kann. Das Triebfahrzeugpersonal hat die Geschwindigkeit so einzuregeln, dass der Zug die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreitet. Fahrzeugbrand - dass beim Auftreten eines Fahrzeugbrandes während der Fahrt der Zug unter Beachtung von Modul 301.9001 Abschnitt 10 so schnell wie möglich zum Halten zu bringen ist. Dabei soll möglichst an solchen Stellen angehalten werden, an denen N ur zu rI nf or m Ausfall Geschwindigkeitsanzeige - die Zugänglichkeit zum Brandort für die Rettungskräfte und - das sichere Aussteigen und Entfernen von Personen vom Ereignisort erleichtert wird. Gültig ab: 11.12.2016