1 Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundeschulen Nettelkofen 30

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1 Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundeschulen Nettelkofen 30
Arbeitsgemeinschaft
bayerischer Hundeschulen
Nettelkofen 30
85567 Grafing
Email:
AG@hundeschule.bayern
Grafing, 12.04.2015
Offener Brief zur Umsetzung des § 11, Abs. 1, Nr.8 fTierSchG
Sehr geehrte Damen und Herren der Landesleitung CSU,
Mit diesem offenen Brief würde ich gerne die Meinung der CSU zu der Umsetzung des §
11 Abs. 1 Ziffer 8f TSchG Sachkunde für Hundetrainer1 zu dem unten genannten
Sachverhalten hören.
Dieser offene Brief wird, ebenso wie die erwünschte Antwort, im Sinne eines „offenen
Briefes“ unseren Mitgliedern über soziale Medien zur Verfügung gestellt.
Mit der Umsetzung der Änderung des TSchG von 13.07.2013 zum 01.08.2014 bedarf
der die Erlaubnis der zuständigen Behörde (Veterinäramt) der gewerbsmäßig für Dritte
Hunde ausbildet oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleitet.
Mit der Umsetzung in Bayern durch den ministeriellen Erlass wurde über Nacht dem
größten Teil der Personen in Bayern die mit Hunden gewerbsmäßig arbeiten, die
Sachkunde aberkannt.
Anerkannt wurden in Bayern nur Personen, die über folgende Qualifikation verfügen.
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Zertifizierung Tierärztekammer Niedersachsen
Zertifizierung Tierärztekammer Schleswig Holstein
Zertifizierung der IHK Potsdam
Approbation als Tierarzt 2
Öffentlich bestellte Hundesachverständige3
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Wir verwenden hier und im weiteren Verlauf des Schreibens der Einfachheit halber den Begriff des
Hundetrainers für alle mit der Hundeausbildung betroffenen Gruppen.
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Addendum mit UMS vom 11.12.2014: sofern eine mehrjährige Beschäftigung mit dem Verhalten von
Hunden belegt ist. In einigen offiziellen Schreiben wird selbst noch dieses Jahr nur der Tierarzt
genannt.
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Diese Personengruppe wurde auch erst später hinzugefügt.
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Hierzu unsere Fragen.
Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass von Anfang an nicht genau klar war, wer
überhaupt qualifiziert ist und mehrfach die Voraussetzungen der Qualifikationen
geändert werden mussten und diese Informationen uns Hundetrainern nicht
mitgeteilt wurden?
Obwohl es strikte Vorgaben zu den Qualifikationen der Sachkunde durch das
Staatsministerium gibt sind diese in offiziellen Schreiben der Behörden unterschiedlich.
(z.B. stehen in einem Schreiben vom 26.01.2015 die Sachverständigen und die Tierärzte
ohne den Zusatz der Fußnote, während in einem Schreiben vom 12.01.2015 die
Sachverständigen fehlen, aber dafür sind die Tierärzte richtig angegeben.)
Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass die zuständigen Behörden den Prüflingen
verschiedene Angaben zu den Qualifikationen mitteilen?
Für die mündliche und praktische Prüfung wurde von der LMU tierärztliche Fakultät
Veterinärwissenschaftliches Department ein Fragenkatalog erstellt. Laut unseren
vorliegenden Informationen soll dieser den Prüflingen durch die Veterinärämter zur
Verfügung gestellt werden.
Wie steht die CSU-Leitung dazu, dass der o.g. Fragenkatalog von den zuständigen
Behörden nicht allen Prüflingen zur Verfügung gestellt wurde und damit eine
Ungleichbehandlung erfolgt ist?
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass den Personengruppen
 Prüfern/Ausbildern von Rettungshunden
 Anerkannte Ausbildern von Blindenhunden
 Jahrelang anstandslos arbeitende HundetrainerInnen
 Langjährigen Ausbildern von anerkannten Hundevereinen
 Tierheimleitern die mit Hunden arbeiten
 Therapiehundeausbildern
(Auf eine weitere Aufzählung qualifizierter Personengruppen verzichten wir hier)
über Nacht die Qualifikation abgesprochen und somit erstmal als sie ungeeignet
empfunden werden Hunde auszubilden?
In Bayern gibt es mehrere Ausbildungsinstitute für Hundetrainer die in der Fachwelt
anerkannt sind und deren Absolventen einen guten Ruf haben.
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass diese Ausbildungsinstitute für
Hundetrainer und ihre ausgebildeten Trainer nicht als qualifiziert anerkannt
werden? 4 5
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Gleiches gilt für die Ausbildungsinstitute in ganz Deutschland.
In dem Beschluss vom 10.12.2014 (Az. 6 A 414/14) äußert das Verwaltungsgericht Lüneburg
massive rechtliche Bedenken gegen den Ausschluss privater Institute bei der Sachkundeprüfung
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Mündlichen Überlieferungen nach sollen die Kosten der „Sachkundeprüfung“ bayernweit
gleich hoch sein, jedoch unterscheiden sich die Kosten für die Prüfung, so wie sie uns
schriftlich vorliegen, sehr.
Wie steht die CSU-Landeleitung dazu, dass die Spanner der Kosten für den
vorgeschalteten D.Q.G -pro © Test bei verschiedenen Behörden zwischen € 30,00 € 100,00 liegen?
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass die gesamten Kosten der Prüfung
zwischen € 400,00 und € 600,00 liegen? 6
In anderen Bundesländern gehen immer mehr Behörden dazu über, die Sachkunde und
den tierschutzgerechten Umgang mit dem Hund mit dem Besuch einer Trainingsstunde
mit einem beamteten Tierarzt zu überprüfen.
Diese beamteten Tierärzte sind ja auch später noch für den tierschutzgerechten Umgang
zuständig.
Hätte man die Möglichkeit genutzt, die beamteten Tierärzte anstatt der externen
„Sachverständigen“, die zur Prüfung hinzugezogen werden, auch kostenlos zu schulen,
wären diese leicht in der Lage eine Überprüfung der Hundetrainer kostenniedrig
durchzuführen.
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass man die o.g. kostenschonende
Möglichkeit bei der Überprüfung der Sachkunde der Hundetrainer heranzieht?
Der vorgeschaltete D.Q.G-pro© Test steht in der Fachwelt aus mehreren Gründen in der
Kritik. Ein Punkt dabei ist, dass man bei bestimmten Fragen Antworten geben muss, die
nicht richtig sind, bzw. bei Fragen auch zwei Antworten richtig sein können, je nach dem
welches Fachbuch man gelesen hat.
Ein weiterer Punkt ist die Fragenstellung. Die verneinten Fragen und
Antwortmöglichkeiten entsprechen nicht der Norm, die in einer Prüfung erfolgen soll 7
Weiter wird dieser Test von anwaltlicher Seite als rechtswidrig angesehen. 8
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, da diese Kritikpunkte schon lange
vorliegen und weiter an dem D.Q.G-pro© Test festgehalten wird?
In der Antwort einer schriftlichen Anfrage einer Abgeordneten des bayerischen
Landtages bezüglich der Erlaubniserfordernis für gewerbliche Hundetrainer antwortet die
zuständige Staatsministerin, das Einzelfallprüfungen nicht vorgesehen sind, da
Ausbildungsinhalte nicht überprüft werden können.
Der Gesetzgeber schreibt aber gerade diese Einzelfallprüfung zwingend vor!
Weiter schreibt die zuständige Staatsministerin im gleichen Satz aber, ich zitiere „In
wenigen Fällen haben einzelne Kreisverwaltungsbehörden bei ihnen langjährig als
geeigneten und zuverlässig bekannten Hundetrainern deren Qualifikation als
gleichwertig mit dem Fachgespräch nach § 11 des Tierschutzgesetzes anerkannt.
Dabei handelt es sich um 13 Hundetrainer.
Das steht aber im Widerspruch zu dem ministerialen Schreiben in dem von
grundsätzlich und strikt die Sachkundeprüfung durchzuführen ist.
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Einem Mitglied unserer AGbHT wurde von der zuständigen Behörde mündlich mitgeteilt, dass sich
die Kosten auf bis zu € 1000,00 belaufen können.
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Leitfaden zur Erstellung von Multiple Choice Fragen für den Progress Test Medizin (siehe Anlagen)
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Anwaltschaftliche Beurteilung (siehe Anlagen)
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Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass einigen Hundetrainern von den
Behörden, so wie es auch von den AVV 9 TSchG gedeckt ist, die Erlaubnis erteilt
wurde, anderen aber langjährig und erfolgreich arbeitenden Hundetrainern
verwehrt wird?
Weiter wird in dieser Anfrage die Frage gestellt, aus welchen Gründen gibt es keine
Regelung zum Bestandschutz. Die Antwort dazu lautet: „der Bundesgesetzgeber hat
keinen Bestandschutz vorgesehen.“
Zu einem deckt sich diese Aussage nicht mit den o.g. Einzelfallprüfungen /entscheidungen, weiter wäre ein Bestandschutz mit der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes10 Ziffer 12.2.2.2
gedeckt.
„Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in der Regel
anzunehmen, wenn die verantwortliche Person
– eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die
zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
– auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch
langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen
fachlichen Kenntnisse hat.
……“
Die darunterliegenden Absätze sind „kann“-Bestimmungen, die nur angewendet werden
müssen wenn die obere Bestimmung nicht ausreicht.
Wie steht die CSU-Landesleitung dazu, dass kein Bestandschutz gewährt wird?
Wir würden uns freuen, wenn uns die CSU-Landesleitung die oben gestellten Fragen
beantworten und uns ihre Meinung zu der Umsetzung der Überprüfung der Sachkunde
der Hundetrainer mitteilen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Fichte
Arbeitsgemeinschaft bayerischer Hundetrainer
Anlagen: Anwaltschaftliche Beurteilung D.Q.G.-pro© Test
Flussdiagram zu AVV 12.2.2.2
Leitfaden zur Erstellung von Multiple Choice Fragen für den Progress Test
Medizin
Änderung der Umsetzung § 11 TierSchG mit Unterschriftenliste
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
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http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm
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