Vademecum für Referendarinnen, Referendare und EU
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Vademecum für Referendarinnen, Referendare und EU
Hessische Lehrkräfteakademie Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Bearbeiterin Durchwahl Fax E-Mail Dr. M. Sgoff 069 38989 343 069 38989 395 Marianne.Sgoff@kultus.hessen.de Stand 14.04.2015 Vademecum für Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte Bitte sorgfältig lesen und aufbewahren. Module und Ausbildungsveranstaltungen Rechtliche Grundlage des hessischen Vorbereitungsdienstes bildet das Hessische Lehrerbildungsgesetz (HLbG) mit der Durchführungsverordnung HLBGDV in der Fassung von 2011. Die Ausbildung ist in (bewerteten) Modulen und (nicht bewerteten) Ausbildungsveranstaltungen organisiert. Die inhaltlichen Schwerpunkte der Module entnehmen Sie dem Strukturmodell zur Modularisierung im Vorbereitungsdienst auf unserer Homepage (http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/modul/index.html). Alle Veranstaltungen sind Pflicht, auch die nicht bewerteten. Sie können sich nur aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen befreien oder entschuldigen lassen. In jedem Modul sind für Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst (LiV) nach HLbGDV § 44 zwei Unterrichtsbesuche verpflichtend. Davon ausgehend wird die Unterrichtspraxis bewertet. EU-Lehrkräfte: Das spezielle Strukturmodell zum EU-Anpassungslehrgang ab 1.11.2011 finden Sie unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/EU-Anpassungslehrgang. Die rechtlichen Grundlagen können Sie in der HLbGDV, SIEBTER TEIL, Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten, §§ 66 – 74 nachlesen. EU-Lehrkräfte müssen pro Semester und Fach einen Unterrichtsversuch und mindestens einen Unterrichtsbesuch durchführen. Schulpraktische Ausbildung: eigenverantworteter Unterricht und Hospitationen an den Ausbildungsschulen (HLbGDV §43) In der Einführungsphase sind zehn Wochenstunden Hospitation und angeleiteter Unterricht Pflicht. In den beiden Hauptsemestern müssen zehn bis zwölf Wochenstunden und im Prüfungssemester sechs bis acht Wochenstunden eigenverantworteter Unterricht gehalten werden und in allen Semestern mindestens zwei Stunden Hospitationen nachgewiesen werden. Der gesamte Unterricht ist in jedem Semester in einem Stundenplan (Muster „Vorlage zur Mitteilung des Unterrichtseinsatzes …“ unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de > Info&Orga) zu dokumentieren und über die allgemeinpädagogischen Ausbilder/innen dem Seminar vorzulegen. Nach der zweiten Staatsprüfung bis zum Ende der Ausbildungszeit beträgt die Unterrichtsverpflichtung im Prüfungssemester bis zu zwölf Wochenstunden. Es kann genehmigungspflichtige vergütete Mehrarbeit hinzukommen. EU-Lehrkräfte: Die spezifischen Regelungen zur Bescheinigung der Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Modulen und zur entsprechenden Dokumentation im Rahmen der Anpassungslehrgänge am Studienseminar für Gymnasien in Frankfurt am Main finden Sie ebenfalls unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/EUAnpassungslehrgang. Stuttgarter Straße 18 - 24, 60329 Frankfurt am Main Telefon (069) 38989 343/344 Telefax (069) 38989 395 E-Mail: sts-gym-ffm@lsa.hessen.de Internet: http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Portfolio Nach HLbG § 41 Abs. 5 ist die Teilnahme an den acht Modulen, deren Bewertung sowie die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen in einem Portfolio zu dokumentieren. Ein Muster finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de/ Ausbildung > Prüfungssemester und zweite Staatsprüfung. Bei der Anfertigung berät Sie die Ausbilderin oder der Ausbilder für den allgemeinpädagogischen Ausbildungsbereich (AP-Ausbilder/in), die oder der in der Regel an Ihrer Schule tätig ist. EU-Lehrkräfte: Auch die Information Das Portfolio im Anpassungslehrgang finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de/EU-Anpassungslehrgang. Wichtige Termine in der Ausbildung und für die Prüfung Die zweiten Staatsprüfungen finden zwischen dem 15. April und dem 30. Juli bzw. dem 15. Oktober und dem 31. Januar des Folgejahres statt. Ihren Prüfungstermin erfahren Sie spätestens vier Wochen vor der Prüfung, in der Regel früher. Ihre Meldung zur Prüfung muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Prüfungssemesters schriftlich bei der Leitung des Studienseminars vorliegen, d. h. spätestens am 1. April bzw. 1. Oktober. Zur Vorbereitung findet etwa einen Monat früher eine Dienstversammlung statt (siehe „Termine“ auf der Website), in der wir das Formblatt hierfür ausfüllen. Sie finden es auch auf der Website. Mit der Meldung sind die pädagogische Facharbeit (zweifach, davon falls möglich ein Exemplar als CD oder DVD für die Bibliothek, und evtl. ein weiteres Exemplar für die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder), ein Nachweis über die Befähigung zum Leisten Erster Hilfe (nicht älter als drei Jahre), eine schriftliche Erklärung über die Teilnahme von Gästen an der Prüfung und das Portfolio vorzulegen. Für die Meldung zur Prüfung benötigen Sie außerdem einen Überblick über die schulischen Veranstaltungen, an denen Sie beteiligt waren, sowie (im Hinblick auf die mündliche Prüfung) einen Überblick über die inhaltlichen Schwerpunkte Ihrer Ausbildung und die schulrechtlichen Themen. Auch hierzu finden Sie Formblätter auf unserer Website http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/Ausbildung > Prüfungssemester und zweite Staatsprüfung. Pädagogische Facharbeit nach HLbGDV § 46 Sie schlagen der Seminarleitung spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters schriftlich eine Ausbilderin oder einen Ausbilder – mit deren oder dessen Zustimmung – als betreuende Ausbilderin oder betreuenden Ausbilder Ihrer pädagogischen Facharbeit vor. Mit dieser betreuenden Ausbilderin oder diesem betreuenden Ausbilder vereinbaren Sie alsbald – spätestens fünf Monate vor dem Termin zur Meldung zur Prüfung (d. h. in der Mitte des 2. Hauptsemesters) - ein Thema. Über das Beratungsgespräch und die vereinbarten Schwerpunkte der Arbeit fertigen Sie zusammen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder ein schriftliches Protokoll an. Dieses Protokoll müssen Sie der Seminarleitung spätestens zum 30. April (Examen im Herbst) bzw. 31. Oktober (Examen im Frühjahr) vorlegen und Ihrer Facharbeit beifügen. Bitte beachten Sie die umfangreichen Materialien und Hilfen für das Anfertigen der pädagogischen Facharbeit unter http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/ Pädagogische Facharbeit Seite 2 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Sekretariat Im Sekretariat des Studienseminars in Raum B1.14 unterstützen Sie Frau Bolz vormittags und Frau Körner. Sie nehmen z. B. Ihre Krankmeldungen entgegen oder kümmern sich um Unterlagen, die auf dem Dienstweg weitergeleitet werden müssen. Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 bis 14:00 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr In den Schulferien können die Zeiten eingeschränkt sein. Telefon: 069 38989 343 / 344 Telefax: 069 38989 395 E-Mail (neu): sts-gym-ffm@lsa.hessen.de Website: http://lakk.sts-gym-frankfurt.bildung.hessen.de/ Postadresse: Hessische Lehrkräfteakademie Studienseminar für Gymnasien Stuttgarter Straße 18 – 24 60329 Frankfurt am Main Bibliothek Im Erwin-Stein-Haus sind die Bibliotheken von mehreren ehemaligen Studienseminaren für alle Lehrämter zusammengeführt. Außerdem befindet sich hier die Bibliotheque de la jeunesse, ehemals Institut français Mainz. Besonderes Interesse finden die Fachzeitschriften und die pädagogischen Prüfungsarbeiten bzw. schriftlichen Arbeiten. Sie können nicht ausgeliehen werden, aber es steht ein Münzkopierer zur Verfügung. Öffnungszeiten: Montags 13 – 17 Uhr Dienstags 10 – 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr Mittwochs 13 – 17 Uhr Donnerstags 13 – 17 Uhr In den Schulferien oder bei Erkrankungen können die Zeiten eingeschränkt sein – bitte Aushang beachten. Bibliothekar ist aktuell Herr Sauerwein, Tel.: 069 38989 510, E-Mail: bibliothek.ffm@lsa.hessen.de Hessische Lehrkräfteakademie Die Hessische Lehrkräfteakademie (LA) ist die Landesbehörde, zu der die Studienseminare gehören. Für die Lehrerbildung und den Vorbereitungsdienst ist zuständig: Hessische Lehrkräfteakademie Sachgebiet I.2 – Studienseminare Fr. Kennerknecht Erwin-Stein-Haus Stuttgarter Straße 18 – 24 60329 Frankfurt am Main Die äußere Form des dienstlichen Schriftverkehrs In fast allen dienstlichen und personellen Angelegenheiten ist für Sie als Referendarinnen und Referendare oder EU-Lehrkräfte die Außenstelle Kassel – Personalwesen Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst / Anpassungslehrgang der Hessischen Lehrkräfteakademie zuständig. In der Regel wenden Sie sich aber nicht direkt an diese Außenstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie, sondern Sie müssen den Dienstweg einhalten. Wollen Sie zum Beispiel mitteilen, dass eine Änderung in Ihrer Personalakte vorzunehmen ist, so reichen Sie ein Schreiben (keinen Zettel!) im Format DIN A 4 ohne Umschlag mit einer Kopie im Studienseminar ein, das folgendermaßen aussieht: Auf dem Dienstweg Seite 3 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Hessische Lehrkräfteakademie - Personalwesen LiV / EU-Lehrkräfte Holländische Straße 141 34121 Kassel über Hessische Lehrkräfteakademie Leiterin des Studienseminars für Gymnasien Stuttgarter Str. 18 - 24 60329 Frankfurt am Main Änderung der Personalakte (Datum und Aktenzeichen des Schreibens, auf das Sie sich möglicherweise beziehen) Anlage: (z. B.) Heiratsurkunde Der Text muss keine Anrede und keine Grußformel enthalten. Er besteht aus einer kurzen Darstellung und - falls es sich um einen Antrag oder einen Einspruch handelt – aus einer Begründung. Sie unterschreiben und setzen unter Ihre Unterschrift nochmals Ihren Namen in Schreibmaschinenschrift. Meister, Antonia, StRef’n (Straße) (Plz Ort), (Datum) Erkrankungen - Dienstunfähigkeit Wenn Sie erkrankt und damit dienstunfähig sind, unterrichten Sie die Ausbildungsschule unverzüglich telefonisch über ihre Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer und informieren anschließend das Studienseminar entsprechend. Teilen Sie mit, wann Sie voraussichtlich wieder dienstfähig sind. Bitte versäumen Sie nie, sich rechtzeitig (spätestens um 7:30 Uhr) krank zu melden, wenn Sie Unterricht haben, damit Ihre Vertretung geregelt werden kann. Sofern Sie wegen der Erkrankung an Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen können, informieren Sie außerdem die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder. Für die Information des Studienseminars als Ihrer Dienststelle reicht eine E-Mail. Eine längere Dienstunfähigkeit von mehr als drei Tagen melden Sie bitte schriftlich unter Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Spätestens am vierten Tag der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit enthalten soll. Senden Sie die Original-Bescheinigung an das Studienseminar und eine Kopie an die Schule (per Fax oder eingescannt als E-Mail-Anhang). In besonderen Fällen kann schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangt werden (siehe auch Infoblatt auf der Homepage). Die Seminarleitung ist verpflichtet, der Hessischen Lehrkräfteakademie zu berichten, wenn bei Versäumnissen wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist (§ 23 der Dienstordnung). Gegebenenfalls müssen bei längerer Krankheit ein oder mehrere Folgeatteste vorgelegt werden. Wenn Sie Ihren Dienst wieder aufnehmen, melden Sie sich persönlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter und bei der zuständigen allgemeinpädagogischen Ausbilderin oder dem zuständigen allgemeinpädagogischen Ausbilder. Wenn Sie länger als 5 Arbeitstage erkrankt waren, teilen Sie Ihre Wiederaufnahme des Dienstes dem Studienseminar – z. B. per E-Mail – mit. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als vier Wochen vereinbaren Sie ein Rückmeldegespräch mit der Seminarleitung. Alle genannten Regelungen gelten auch, wenn Sie wegen der Erkrankung eines Kindes Dienstbefreiung (mit Attest der Kinderärztin oder des Kinderarztes) in Anspruch nehmen müssen. Am Ende des Vademecums finden Sie ein Formular für die Meldung einer Dienstunfähigkeit von bis zu drei Tagen. Seite 4 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Versicherungen Eine Schlüsselversicherung und eine Diensthaftpflichtversicherung sind sehr empfehlenswert, aber nicht vorgeschrieben. Krankenversicherung (und Beihilfe) sind eine äußerst komplizierte Materie, über die wir Sie an den Einführungstagen zu informieren versuchen. In jedem Fall ist es empfehlenswert, mehrere Meinungen oder Angebote einzuholen. Beihilfe – Zentrale Beihilfestelle beim Regierungspräsidium Kassel Beihilfeanträge sollen nicht auf dem Dienstweg eingereicht werden; sie werden direkt an die unten folgende Adresse geschickt. Formulare für Beihilfeanträge findet man unter: www.rp-kassel.de (rechts auf den Button „Beihilfe“ klicken) oder direkt: http://beihilfe.rp-kassel.de/static/abt1/ebeihilfe/download.htm Die Beihilfestelle bittet, sich zunächst im Internet unter www.rp-kassel.de zu informieren. Dort gibt es Merkblätter und Informationen zum Beihilferecht und zu den aktuellen Bearbeitungszeiten, außerdem eine ausführliche Anleitung und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Rückfragen zum Beihilfebescheid werden schriftlich unter beihilfe-kassel@rpks.hessen.de erbeten. Widersprüche gegen Bescheide sind schriftlich einzureichen. Regierungspräsidium Kassel Dezernat Beihilfen / Hünfeld 36086 Hünfeld Dienstunfall Bei Dienstunfällen und Wegeunfällen ist ein (z. B. in der Ausbildungsschule erhältliches) Formular „Dienstunfallmeldung“ auszufüllen und im Studienseminar einzureichen, das dieses an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dienstunfallfürsorge, sowie an die Personalstelle der LA in Kassel weiterleitet. Bei Angestellten ist die Unfallkasse Hessen, Gesetzliche Unfallversicherung, Leonardo-da-Vinci-Allee 20, 60486 Frankfurt, Tel.: 069 / 29972440, zuständig. Bei Nachfragen - z. B. bei sehr langer Bearbeitungszeit - können Sie sich direkt an die jeweils für Sie zuständige Stelle wenden. (Dienst-)Bezüge (Gehalt) Auch der Ihre Bezüge betreffende Schriftverkehr mit der Hessischen Bezügestelle (HBS) soll nicht auf dem Dienstweg erfolgen: Bei Schreiben an die HBS müssen Sie die Dienststellennummer des Studienseminars (9503) und Ihre Personalnummer angeben, die Sie dem ersten Besoldungsnachweis entnehmen. Die HBS erstellt und versendet nicht jeden Monat einen Besoldungsnachweis, sondern nur wenn sich etwas ändert. Die Information über das Jahresgehalt finden Sie auf dem Besoldungsnachweis für den Monat Dezember. Änderungen der Eintragungen auf der „Lohnsteuerkarte“ müssen auf dem Dienstweg beantragt werden. Hessische Bezügestelle (HBS) Friedrich-Ebert-Straße 104 - 106 34119 Kassel E-Mail: hbsk@hbs.hessen.de Veränderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse / Familienverhältnisse Jede Änderung Ihrer Anschrift müssen Sie unverzüglich auf dem Dienstweg dem Studienseminar schriftlich mitteilen. Unterrichten Sie bitte auch Ihre Ausbildungsschule. Außerdem ist jede Personenstandsänderung dem Hessische Lehrkräfteakademie auf dem Dienstweg schriftlich mitzuteilen. Bei einer Eheschließung oder Namensänderung fügen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Heiratsurkunde als Anlage bei. Es empfiehlt sich außerdem, einen entsprechenden Antrag in das Schreiben aufzunehmen: Seite 5 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Mitteilung meiner Eheschließung Antrag auf Zahlung des Verheirateten- bzw. Familienzuschlags Mutterschutz: Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes besteht für die (werdende) Mutter ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Dieses wird von der Personalstelle Kassel der Hessischen Lehrkräfteakademie ausgesprochen, wenn Sie auf dem Dienstweg über das Studienseminar eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, aus welcher der voraussichtliche Zeitpunkt der Niederkunft ersichtlich ist. Die Geburt des Kindes teilen Sie der Hessischen Lehrkräfteakademie mit der beglaubigten Fotokopie oder Abschrift der Geburtsurkunde auf dem Dienstweg mit. Es empfiehlt sich den folgenden Antrag in das Schreiben aufzunehmen: Mitteilung der Geburt des Kindes Antrag auf Zahlung des Kindergeldes Nach Ablauf des Beschäftigungsverbots gewährt das Amt - sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind - Elternzeit für die Dauer von maximal drei Jahren. Anträge müssen auf dem Dienstweg spätestens vier Wochen vor Ablauf des Beschäftigungsverbots gestellt werden, frühestens nach der Entbindung. Sie haben auch die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst zu beantragen (siehe folgenden Abschnitt). Alle diese Schreiben müssen zweifach beim Studienseminar eingereicht werden. Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst Nach § 38 Abs. 5 des HLbG kann auf Antrag der LiV eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen bewilligt werden. Familiäre Gründe sind die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Nachweispflicht). Die nähere Ausgestaltung erfolgt per Rechtsverordnung. Hier sind einige Merkmale: Teilzeitbeschäftigung ist in der Einführungsphase und im Prüfungssemester nicht möglich. Der Beginn der Teilzeitbeschäftigung ist nur zu Beginn eines Hauptsemesters möglich. Die Module und Ausbildungsveranstaltungen der beiden Hauptsemester können auf bis zu 4 Semester (50% Modell) verteilt werden. Die Anrechnung des eigenverantwortlichen Unterrichts wird entsprechend angepasst. Die Bezüge werden entsprechend dem Verlängerungsmodell um 50% oder auf 2/3 Anteil gekürzt. Die Erlaubnis für eine Nebentätigkeit wird grundsätzlich nicht erteilt. Ergänzende staatliche Sozialmittel werden in der Regel nicht gewährt. Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an die Seminarleitung, wenn Sie ein Teilzeitreferendariat in Erwägung ziehen. Die Rechtsverordnung finden Sie auf der Homepage. Teilnahme an außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen und außerschulischen Fortbildungen Leider passieren bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und bei Fortbildungen außerhalb der Schule hin und wieder Dienstunfälle, die für die Betroffenen versicherungsrechtlich nur dann unproblematisch zu regeln sind, wenn es sich um vom Vorgesetzten genehmigte dienstliche Veranstaltungen handelt. Deshalb ist die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, darunter Wandertage, Studienfahrten, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen und besondere Projekte sowie die Teilnahme an Fortbildungen außerhalb der Schule durch die Leiterin des Studienseminars oder ihren Vertreter zu genehmigen. Solche Veranstaltungen sind nach HLbGDV § 43, Abs. 1 Teil der Ausbildung. Beantragen Sie bitte rechtzeitig vor Beginn der Schulveranstaltungen oder der Teilnahme an einer Fortbildung mit dem auf der Website des Seminars zu erhaltenden Antragsformular die dienstliche Genehmigung über Ihren AP-Betreuer oder Ihre AP-Betreuerin an der Schule. Ohne schriftliche Genehmigung zulässig sind schulnahe Initiativen von kurzer Dauer während des Unterrichts, z. B. der spontan unternommene Gang in den Park im Kunstunterricht zum Zeichnen nach der Natur oder der reguläre SportunterSeite 6 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 richt auf dem von der Schule mitgenutzten Vereinssportplatz. Regeln für einen vertretbaren Umfang der Teilnahme hat der Seminarrat im Hinblick auf eine Gleichbehandlung und den Schutz vor Überlastung Einzelner aufgestellt. Dessen Beschlüsse finden Sie unter http://lakk.sts-gymfrankfurt.bildung.hessen.de > Gremien > Beschlüsse und Informationen des Seminarrats. Sie sollten die Bescheinigung über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu Ihrem Portfolio nehmen und eine Kopie für Ihre Personalakte im Studienseminar vorlegen. Dienstbefreiungen - Beurlaubungen – Sonderurlaub Für Dienstbefreiungen (Beurlaubungen, Sonderurlaub) von Beamtinnen oder Beamten gilt § 16, Abs. 1 der Urlaubsverordnung (UrlVO) in Verbindung mit § 106 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG). Für Angestellte gilt § 29, Abs. 1 der Tarifvereinbarung für den Öffentlichen Dienst in Hessen (TV-H). Für Dienstbefreiungen ist als Dienstvorgesetzter grundsätzlich die Leiterin des Studienseminars oder ihr Vertreter zuständig. Zusätzlich muss bei Beurlaubungen von einzelnen Unterrichtsstunden oder Unterrichtstagen die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule zustimmen. Informieren Sie in diesen Fällen stets auch die AP-Verantwortliche oder den APVerantwortlichen. Bei Beurlaubungen von Ausbildungsveranstaltungen müssen Sie insbesondere auch die zuständige Ausbilderin oder den zuständigen Ausbilder über die Dienstbefreiung unterrichten. Eine Beurlaubung von ganzen Schultagen ist rechtzeitig schriftlich – z. B. per E-Mail - zu beantragen und kurz zu begründen. Jede Beurlaubung über zwei Tage hinaus oder in direkter Verbindung mit Schulferien (direkt vor Beginn oder im Anschluss) erfordert ein formloses Gesuch auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie. Diese Beurlaubungen müssen mindestens drei Wochen vorher beantragt werden und können nur angetreten werden, wenn eine schriftliche Genehmigung vorliegt. Für Angestellte (EU-Lehrkräfte, Schulreferendarinnen/-referendare) gelten besondere Regelungen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig im Studienseminar. Am Ende dieses Vademecums finden Sie ein Formular für den Antrag auf Gewährung einer Dienstbefreiung nach UrlVO § 16. Jahresurlaub Sie haben einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr, nicht auf die ganzen Ferien, wie Teile der Bevölkerung das von Lehrkräften meinen. Diese Urlaubstage sind grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit – d. h. in den Ferien - zu nehmen. Eine Beantragung bzw. Genehmigung ist nicht erforderlich. Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes Eine Verkürzung nach der HLbGDV vom 28.09.2011, § 42, Ausbildungsdauer, in Verbindung mit HLbG § 38 Abs. 4 Nr. 1, ist auf Antrag auf dem Dienstweg an die Hessische Lehrkräfteakademie möglich, wenn ein Ausbildungsvorsprung vorliegt. Ein solcher kann insbesondere nachgewiesen werden durch: 1. eine eigenverantwortete Unterrichtstätigkeit an Schulen vor Beginn der pädagogischen Ausbildung im Umfang von mind 120 Stunden. Ein Unterrichtsbesuch durch die Seminarleitung muss mit mindestens 11 Punkten bewertet werden. 2. hervorragende Leistungen während der pädagogischen Ausbildung. Der Durchschnitt der Modulbewertungen muss mindestens 12,5 Punkte ergeben, keines der Module darf weniger als 11 Punkte ergeben. Auch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in besonderen Fällen – insbesondere bei längeren Erkrankungen von zusammenhängend mehr als einem Monat - möglich. Sowohl bei Verlängerung als auch bei Verkürzung endet der Vorbereitungsdienst mit dem Monat, in dem die 2. Staatsprüfung bestanden wurde (§ 53 (1) HLbG). Seite 7 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Wechsel der Ausbildungsschule Der Wechsel der Ausbildungsschule ist nur in Ausnahmefällen mit besonderer schriftlicher Begründung möglich. Hierzu die HLbGDV § 40 Abs. 2: „Ein Wechsel der Ausbildungsschule ist zulässig, wenn beim Verbleib an der bisherigen Ausbildungsschule eine Beeinträchtigung der pädagogischen Ausbildung zu erwarten ist. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf begründeten schriftlichen Antrag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst im Benehmen mit den Leitungen der betroffenen Ausbildungsschulen und dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt.“ Nebentätigkeiten – Mehrarbeit - Studium Nebentätigkeiten für einen anderen Arbeitgeber (z. B. Unterricht an einer Privatschule, VHS oder Hochschule, Training für einen Verein; Leitung eines Chores oder Orchesters) sind bis zu einem Jahresverdienst von 1.227 Euro anzeigepflichtig, darüber genehmigungspflichtig. Der Umfang darf sechs Wochenstunden (Schulstunden) nicht übersteigen. Diese müssen außerhalb Ihrer Unterrichts- und Ausbildungszeiten liegen. Antragsformulare finden Sie auf der Website des Studienseminars. (Siehe auch HBG §§ 79 u. 80.) Wenn Sie – nach bestandener zweiter Staatsprüfung – mehr als die in der HLBGDV § 43, Abs. 9 vorgesehenen zwölf Unterrichtsstunden erteilen und für die weiteren Unterrichtsstunden eine Vergütung vom Staatlichen Schulamt erhalten, dann handelt es sich um Mehrarbeit für denselben Arbeitgeber. Den dafür erforderlichen Schriftverkehr regeln auf Antrag der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters das Staatliche Schulamt und das Studienseminar. Sie finden einen entsprechenden Vermerk dann in Ihrer Personalnebenakte. Die Fortführung oder Aufnahme eines Studiums während des Vorbereitungsdienstes fällt unter Ihr Recht auf lebenslanges Lernen und ist nicht genehmigungs-, sondern lediglich – formlos, z. B. per E-Mail - anzeigepflichtig. Gremien im Studienseminar Personalrat Das Studienseminar hat wie jede Dienststelle einen gewählten Personalrat, der die Interessen der Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder vertritt. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Website unter „Gremien“ > „Der Personalrat“. Seminarrat Der Seminarrat des Studienseminars besteht aus sechs Referendarinnen, Referendaren oder EU-Lehrkräften, fünf Ausbilderinnen oder Ausbildern und der Seminarleiterin. Er beschließt insbesondere über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung am Studienseminar. Die Beschlüsse des Seminarrats finden Sie auf der Website unter „Gremien“ > „Der Seminarrat“. Vollversammlung der Referendarinnen, Referendare und EU-Lehrkräfte Dieses wichtige Gremium tagt mindestens zweimal im Jahr im Mai/Juni bzw. im November/Dezember. Diese Vollversammlung wählt jeweils im Mai/Juni die Sie vertretenden Mitglieder des Seminarrats und berät und beschließt gegebenenfalls über wichtige Angelegenheiten der Ausbildung und des Studienseminars. Die Einladungen erfolgen per E-Mail. Das Blockseminar Das Blockseminar ist eine Ausbildungsveranstaltung des Studienseminars Frankfurt am Main und findet zweimal im Jahr in der Woche vor den Weihnachts- und vor den Sommerferien in einer Tagungsstätte oder Jugendherberge statt. Das Besondere am Blockseminar ist, dass es von LiV für LiV (und EU-Lehrkräfte) veranstaltet wird, d. h., die meisten der dort angebotenen Veranstaltungen werden von LiV verantwortet und durchgeführt. Entsprechend sind Themen vertreten, die in Ausbildungsveranstaltungen und Modulen nach Erfahrung der LiV manchmal zu kurz kommen. So gab es in den letzten Jahren z.B. Anleitungen zu Entspannungstechniken, zur Planung und Durchführung von Klassenfahrten und zur Problematik der Notengebung. Auch ein Austausch zwischen den verschiedenen Ausbildungsphasen wird hier möglich und ist als fester Programmpunkt eingeplant. Seite 8 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Siehe auch http://www.blockseminar.de/ Der hessische Bildungsserver Auf dem hessischen Bildungsserver http://dms.bildung.hessen.de finden Sie alle wichtigen Informationen rund um Unterricht und Schule. Hier sind insbesondere die Bereiche neues Kerncurriculum, Hessische Bildungsstandards, Lehrpläne, Schulrecht, Lehrerbildung (Fortbildungsangebote) und Lernarchive (Online-Materialien zu Unterrichtsfächern) zu empfehlen. Im internen Bereich finden Sie Materialien, die nur für hessische Lehrerinnen und Lehrer zugänglich sein sollen, z. B. Sendungen des Hessischen Rundfunks und bestimmte hessenweit lizenzierte Software. Die Anmeldung erfolgt über den Button "Einloggen…" im rechten oberen Bereich der Seite. Der Bildungsserver ermöglicht es auch, geschützte Arbeitsgruppen (Lakk online) zu bilden, die nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich sind und meist als Materialarchiv genutzt werden. In Zukunft wird auch der Bildungsserver mit den Funktionalitäten einer Lernplattform ausgestattet sein. Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail an Herrn Leonhardt: leonhardt@studsemgymffm.de Dienst- und Fachaufsicht – Unterstützungssysteme Im Auftrag des Hessischen Kultusministeriums und im Rahmen der Hessischen Lehrkräfteakademie üben in Hessen 15 Staatliche Schulämter die Dienst- und Fachaufsicht über die etwa 2.000 Schulen aus und sind in dieser Hinsicht auch für Sie und Ihren eigenverantworteten Unterricht zuständig. Hier die Adresse des für die Frankfurter Ausbildungsschulen des Studienseminars zuständigen Staatlichen Schulamts: Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt a. M. Stuttgarter Straße 18 - 24 60329 Frankfurt a. M. 069 3 89 89 0 http://www.schulamt-frankfurt.hessen.de/ Für das Georg-Büchner-Gymnasium im Bad Vilbel ist folgendes Staatliche Schulamt zuständig: Staatliches Schulamt für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis Mainzer-Tor-Anlage 8 61169 Friedberg Tel: +49 (0) 6031 - 188 600 (Zentrale) Fax:+49 (0) 6031 - 188 699 http://www.schulamt-friedberg.hessen.de/ Für das Hessenkolleg ist folgendes Staatliche Schulamt zuständig: Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Schubertstraße 60 35392 Gießen Telefon 0641/4800-310 Telefax 0641/4800-3450 http://www.schulamt-giessen.hessen.de/ Anlagen: Formulare Antrag auf Dienstbefreiung Antrag auf Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung Krankmeldung Seite 9 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Name, Vorname - Ausbildungsschule An die Leiterin des Studienseminars für Gymnasien Frankfurt am Main Antrag auf Genehmigung von Dienstbefreiung (§ 16 UrlVO) Hiermit beantrage ich Dienstbefreiung von / bis………………………………………. …... aus folgendem Grund: ………………………………………………………………………………………………. Das Einverständnis der Schulleitung ist eingeholt Ja Nein Ja Nein Sofern Ausbildungsveranstaltungen betroffen sind: Das Einverständnis der Ausbildungsverantwortlichen ist eingeholt Ggfs. Erläuterung: ………………………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………. ………………………………………………………………………………………………. Ort, Datum (Unterschrift Antragsteller/in) Der Antrag wird genehmigt. Ort, Datum (Unterschrift Dienstvorgesetzte/r) Seite 10 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Name: Vorname: Schule: Frankfurt am Main, den Nachrichtlich an das Sekretariat des Studienseminars Teilnahme an außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen (Exkursionen, Klassenfahrten, Studienfahrten) oder an Fortbildungsveranstaltungen Hiermit beantrage ich die Genehmigung zur Teilnahme an von bis Die Genehmigung der Schulleitung liegt vor. Sofern Seminarveranstaltungen betroffen sind, haben die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder ihre Zustimmung gegeben. Ich habe bereits an folgenden außerunterrichtlichen Veranstaltungen teilgenommen: 1. vom bis 2. vom bis Bei Klassen- oder Studienfahrten: Es handelt sich um die Begleitung einer Lerngruppe, in der ich unterrichtet habe, zurzeit unterrichte oder unterrichten werde. Begründung meines Antrages: Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers: Unterschrift der/des an der Schule zuständigen Ausbilderin/Ausbilders Seite 11 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Wie verhalte ich mich im Krankheitsfall? Wenn Sie erkrankt sind, informieren Sie unverzüglich die Ausbildungsschule (Anruf) über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer. Des Weiteren unterrichten Sie unmittelbar das Seminar per Fax, E-Mail oder per Post (Formular auf unsere Homepage) und informieren Sie uns über die voraussichtliche Dauer. Sofern Sie wegen einer Erkrankung an Ausbildungsveranstaltungen nicht teilnehmen können, informieren Sie außerdem die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder. Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, so ist spätestens am vierten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Bitte denken Sie daran, dass bei einer Erkrankung das Wochenende mitzählt. Das heißt, sollten Sie an einem Freitag erkranken und am Montag noch krank sein, brauchen wir ab Montag ein ärztliches Attest, da dieser der vierte Tag ist. Sollte Ihre Erkrankung mehr als sieben Tage dauern, ist eine schriftliche Rückmeldung im Studienseminar (Postweg oder E-Mail) erforderlich. Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen führen Sie ein Rückmeldegespräch mit der Seminarleitung. An das Studienseminar ist das Original zu senden. Der Schule genügt eine Kopie der Bescheinigung. Nach Ablauf der vom Arzt angegebenen Zeit muss bei längerer Krankheit ein Folgeattest vorgelegt werden. Die Seminarleitung ist verpflichtet, der Hessischen Lehrkräfteakademie zu berichten, wenn bei Versäumnis wegen Krankheit am vierten Tag der Erkrankung noch kein ärztliches Attest vorgelegt worden ist (§ 23 der Dienstordnung). Die ärztlichen Bescheinigungen sind unmittelbar im Original an das Studienseminar und in Kopie an die Schulen zu senden. Folgender Text ist bei einer Krankmeldung bis zu drei Tagen zu verwenden. Seite 12 von 13 Studienseminar für Gymnasien Frankfurt (M) Vademecum Stand 4-2015 Name, Vorname An die Leitung des Studienseminars für Gymnasien Frankfurt am Main Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung bis zu drei Tagen Ich bin heute, …………………………….…., und an folgenden weiteren Tagen ………………………………………………...… erkrankt und deshalb dienstunfähig. Datum (Unterschrift) Freistellung bei Krankheit von Kindern unter zwölf Jahren! Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2c UrlVO kann Dienstbefreiung aus „sonstigen, wichtigen, persönlichen Gründen“ gewährt werden. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Arbeitsbefreiung bei Erkrankung von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr. Ein Attest des behandelnden Arztes ist vorzulegen. Seite 13 von 13