Digitale Agenda für Deutschland Ãffentliches WLAN ohne
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Digitale Agenda für Deutschland Ãffentliches WLAN ohne
Digitale Agenda für Deutschland Öffentliches WLAN ohne Haftungsrisiko Dr. Lars Mammen Bundesministerium des Innern Referat IT I 1, Digitale Agenda; Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten der IT; Datenschutzreform Inhalt I. Kernziele der Digitalen Agenda der Bundesregierung II. Aktueller Regelungsvorschlag zu Haftungsfragen bei offenem WLAN I. Kernziele der Digitalen Agenda der Bundesregierung Kernziele der Digitalen Agenda 1. Zugang und Teilhabe • Flächendeckend verfügbare, leistungsstarke Breitbandnetze (50 Mbit/s bis 2018) 2. Vertrauen und Sicherheit • Abschluss der EU-Datenschutzreform in 2015 • IT-Sicherheitsgesetz 3. Wachstum und Beschäftigung • Transformation der deutschen Wirtschaft • Industrie 4.0 Handlungsfelder der Digitalen Agenda 1. Digitale Infrastrukturen 2. Digitale Wirtschaft und digitales Arbeiten 3. Innovativer Staat 4. Digitale Lebenswelten 5. Bildung, Forschung, Wissenschaft, Kultur und Medien 6. Sicherheit, Schutz und Vertrauen 7. Europäische und Internationale Aspekte II. Aktueller Regelungsvorschlag zu Haftungsfragen bei offenem WLAN WLAN: Ausgangslage • Potential von WLAN in Deutschland bislang ungenutzt • Deutlich geringere Verfügbarkeit von öffentlichem WLAN in Deutschland im internationaler Vergleich Quelle: eco-Studie, November 2014 Öffentlich zugängliche WLANHotspots in Deutschland Quelle: eco-Studie, November 2014 Rechtlicher Status Quo • Rechtsunsicherheit für WLAN-Betreiber • Anwendbarkeit des „Providerprivileg“ nach § 8 TMG ? • Inanspruchnahme aufgrund der Störerhaftung nach der BGH-Rechtsprechung? • Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, um Rechtssicherheit zu erreichen WLAN ohne Haftungsrisiko: aktueller Regelungsentwurf • Stand des Verfahrens: • Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums • Ziel der Regelung: • Konkretisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen, um Verbreitung von öffentlichem WLAN zu fördern • Wesentlicher Inhalt: • Klarstellung, dass das Haftungsprivileg des TMG auch für WLAN-Anbieter gilt • Kodifizierung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung (Sorgfaltspflichten) Sorgfaltspflichten für WLANBetreiber • Unterscheidung zwischen • geschäftsmäßigen WLAN-Betreibern oder öffentlichen Einrichtungen oder • sonstigen (also privaten) WLAN-Anbietern • Konkretisierung der Sorgfaltspflichten • angemessene Sicherungsmaßnahmen: Verschlüsslung oder vergleichbare Maßnahmen • Erklärung des Nutzers, keine Rechtsverletzungen zu begehen. • Nur für private WLAN-Anbieter: namentliche Kenntnis des Nutzers Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Dr. Lars Mammen Bundesministerium des Innern Referat IT I 1, Digitale Agenda; Grundsatz- und Rechtsangelegenheiten der IT; Datenschutzreform