Bayer: Grenzüberschreitende Verschmelzungen 2007 bis 2012

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Bayer: Grenzüberschreitende Verschmelzungen 2007 bis 2012
Friedrich-Schiller-Universität Jena · Postfach · D-07737 Jena
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Institut für
Rechtstatsachenforschung zum
Deutschen und Europäischen
Unternehmensrecht
Carl-Zeiß-Str. 3
07743 Jena
Zi. 3.43
Telefon: 03641 9-42140
Telefax: 03641 9-42142
Prof. Dr. Walter Bayer
Mitglied des Thüringer VerfGH
Richter am Thüringer OLG a.D.
w.bayer@recht.uni-jena.de
www.recht.uni-jena.de/z03
Prof. Dr. Walter Bayer
Grenzüberschreitende Verschmelzungen
im Zeitraum 2007 bis 2012
Erstellt im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung
I.
Hinweise zur Verwendung der beiliegenden Excel-Tabelle
Jede Verschmelzung ist als eigener Datensatz (jeweils eine Zeile) in der dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellten Tabelle Verschmelzungen_Endfassung_V2.xls im Excel-Format hinterlegt.
Erfasst sind nur grenzüberschreitende Verschmelzungen im Sinne der Richtlinie 2005/56 EG über die
Verschmelzung
von
Kapitalgesellschaften
aus
verschiedenen
Mitgliedstaaten
(„EUVerschmelzungsrichtlinie“), ausdrücklich jedoch nicht solche, bei denen im Rahmen der
grenzüberschreitenden Verschmelzung der beteiligten Gesellschaften eine SE entsteht (Abschnitt 2 SEVO).
Folgende Variablen (jeweils eine Spalte in der Excel-Tabelle) wurden erfasst:
Kurzbezeichnung in
der Excel-Tabelle
Name_D
Adresse_D
Rechtsform_D
Rolle_D
AN_D
ANHS_D
ANHSK_D
Name_A
Land
Adresse_A
Rolle_A
AN_A
Plan
Wirksamkeit
Relevanz
1
Bedeutung der Variable
Name des deutschen Rechtsträgers
Adresse des deutschen Rechtsträgers
Rechtsform des deutschen Rechtsträgers
Rolle des deutschen Rechtsträgers (Übertragender/Aufnehmender)
Arbeitnehmerzahl des deutschen Rechtsträgers
(lt. Verschmelzungsplan)
Arbeitnehmerzahl1 des deutschen Rechtsträgers
(lt. Hoppenstedt-Datenbank, im Umfeld der Verschmelzung)
Arbeitnehmerzahl des deutschen Rechtsträgers
(Konzernweit, lt. Hoppenstedt-Datenbank, im Umfeld der Verschmelzung)
Name des ausländischen Rechtsträgers
Sitzstaat des ausländischen Rechtsträgers (Satzungssitz)
Adresse (ggf. nur Sitz) des ausländischen Rechtsträgers
Rolle des ausländischen Rechtsträgers (Übertragender/Aufnehmender)
Arbeitnehmerzahl des ausländischen Rechtsträgers
(lt. Verschmelzungsplan)
Jahr in dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht wurde
Datum der rechtlichen Wirksamkeit der Verschmelzung
(nicht jedoch wirtschaftliche oder bilanzielle Wirksamkeit!)
Mitbestimmungsrelevanz*2 der Verschmelzung?3
Die einem übernehmenden Rechtsträger, der an mehreren Verschmelzungen beteiligt war, zugeordneten
Arbeitnehmerzahlen können je nach Zeitpunkt der jeweiligen Verschmelzung unterschiedlich sein.
2
Mitbestimmung bedeutet dabei entsprechend § 2 Abs. 7 MgVG die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die
Angelegenheiten einer Gesellschaft a) durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsoder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder b) die Wahrnehmung des Rechts, die
Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen
oder abzulehnen.
3
Nur wenn „ja“ oder „Sonderfall“. Als „Sonderfall“ gelten solche, bei denen ausweislich der eigenen
Verschmelzungspläne schon ein mitbestimmter Aufsichtsrat im Inland hätte bestehen müssen, tatsächlich aber
keiner vorhanden war (z.B. BMW Bank GmbH; s.u.) oder solche, bei denen schon ein besonderes
2
Regime_D
Regime_A
ID
Mitbestimmungsregime des deutschen Rechtsträgers
(vor
Verschmelzung)
sofern
Mitbestimmungsrelevanz
gegeben
(z.B. Drittel oder Paritätisch)
Mitbestimmungsregime des ausländischen Rechtsträgers
(vor Verschmelzung) sofern Mitbestimmungsrelevanz gegeben
Interne Identifikations-Nummer der Verschmelzung
(unter dieser Nummer sind auch die Verschmelzungspläne abgespeichert;
die Pläne können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden)
Dem Auftraggeber wird auf Wunsch auch die zur Datenerfassung und Verarbeitung dienende AccessDatenbank auf CD zur Verfügung gestellt. Durch Drücken der Taste
kann aus dieser die Liste
mit sämtlichen erfassten Verschmelzungen generiert werden. Die Verschmelzungen sind dabei
alphabetisch sortiert nach dem jeweils beteiligten deutschen Rechtsträger. Eine einzelne Verschmelzung
kann durch das Auswahlfeld „Verschmelzung suchen“ im unteren Bildschirmbereich ausgewählt werden.
Dann werden je Verschmelzung die in der Abbildung exemplarisch dargestellten Angaben angezeigt (AN
= Arbeitnehmerzahl lt. Verschmelzungsplan, HS = Arbeitnehmerzahl lt. Hoppenstedt).
Verhandlungsgremium aus anderen Gründen bestand (Clariant SE; s.u.). Entweder hat die Variable „Relevanz“ also
die Ausprägung „ja“, oder „Sonderfall“ oder aber das Feld im relevanten Datensatz ist leer.
3
II.
Vorgehensweise bei der Untersuchung
Ausgewertet wurden zunächst sämtliche Handelsregister-Bekanntmachungen über die Einreichung
eines Verschmelzungsplanes, welcher eine grenzüberschreitende Verschmelzung zum Gegenstand hatte
(Bekanntmachungszeitraum: 1.1.2007 bis 30.1.2013).4 Zur Identifikation dieser speziellen
Bekanntmachungen über geplante grenzüberschreitende Verschmelzungen aus der Masse der über
3 Millionen Handelsregister-Bekanntmachungen des Untersuchungszeitraums wurden geeignete
Suchstrings5 benutzt. Insgesamt wurden ca. 400 möglicherweise relevanten Bekanntmachungen
herausgefiltert, die einer weiteren inhaltlichen Analyse unterzogen wurden.
Hier ein Beispiel für solch eine identifizierte Handelsregister-Bekanntmachung:
Handelsregister-Bekanntmachungen vom 25.06.2012
IBIDEN Deutschland GmbH
Löffelstraße 44
70597 Stuttgart
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Vorgänge ohne Eintragung 22.06.2012 IBIDEN
Deutschland GmbH, Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart. Die Gesellschaft hat am 20.06.2012 den Verschmelzungsplan zwischen der
"IBIDEN European Holdings B.V.", Amsterdam Niederlande (Handelsregister Amsterdam (Kamer van Koophandel) unter dem Aktenzeichen
33234926, aufnehmender Rechtsträger) und der hiesigen Gesellschaft "IBIDEN Deutschland GmbH", Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRB
24265, übertragender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger
und der Minderheitsgesellschafter (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von
Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre
Muttergesellschaft handelt. Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Die aufnehmende "IBIDEN European Holdings B.V." ist eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit ihrem Sitz in Amsterdam. Sie unterliegt daher nicht dem deutschen Recht,
so dass die Gläubiger der übertragenden IBIDEN Deutschland GmbH gem. § 122j UmwG geschützt sind. Dies bedeutet zunächst, dass den
Gläubigern der IBIDEN Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den
Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht
worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer
Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122j Absatz 1 UmwG steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche
Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Den
Gläubigern der IBIDEN Deutschland GmbH ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das
Register der IBIDEN Deutschland GmbH des Amtsgerichts Stuttgart bekannt gemacht ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich
anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie
glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger der übertragenden und der
übernehmenden Gesellschaft können gemäß Artikel 2:316 Abs. 2 niederländischen Handelsgesetzbuch durch Petition unter Angabe der
geforderten Sicherheiten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Veröffentlichung des gemeinsamen Verschmelzungsplanes in
einer niederländischen Tageszeitung und dem niederländischen Staatsanzeiger durch die Gesellschaften beim zuständigen niederländischen
Amtsgericht Amsterdam, Niederlande, widersprechen.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der
an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der IBIDEN Deutschland
GmbH, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart und der IBIDEN European Holdings B.V., Geschäftsanschrift Polarisavenue 85 F, 2132 JH Hoofddorp,
Niederlande.
4
Vgl. § 122d UmwG.
Der zentrale Suchstring lautete: 122d OR "122 d" OR 122a OR "122 a" OR "122j" OR "122 j" OR grenzüber* (Bei
“OR” handelt es sich um den logischen Operator für eine nicht-ausschließende Disjunktion, das *-Zeichen dient als
Platzhalter für sonstige Zeichen). Daneben wurden auch Abfragen mit alternativen Suchstrings z.B. (*Plan* AND
[ausländischer Rechtsformzusatz]) oder (Verschm* AND (Rechts OR Recht)) getestet (bei AND handelt es sich um
den logischen Operator für eine Konjunktion). Gesucht wurde in der Kategorie „Bekanntmachungen ohne
Eintragung“, da die Einreichung eines Verschmelzungsplanes selbst mit keiner Registereintragung verbunden ist.
Da die Bekanntmachungen über die Einreichung eines Verschmelzungsplanes/Verschmelzungsvertragsentwurfs
nicht immer demselben Muster folgen, kann es, wenn überhaupt, in seltenen Fällen vorgekommen sein, dass eine
Bekanntmachung durch das „Suchraster“ gefallen ist.
4
5
Aus den Handelsregister-Bekanntmachungen konnten bereits erste wichtige Informationen zu den an
der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern entnommen werden (z.B. Namen der beteiligten
Rechtsträger, Adressen, jeweilige Rolle der Rechtsträger bei der Verschmelzung).
Anschließend wurden die jeweiligen zum Handelsregister eingereichten Verschmelzungspläne, auf die in
den Handelsregister-Bekanntmachungen hingewiesen wurde, vom Register abgerufen und analysiert.
Der Fokus lag auf den Angaben zur Auswirkung der geplanten Verschmelzung auf die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer im Verschmelzungsplan (§ 122c Abs. 2 Nr. 10). Hier ein Auszug aus dem
Verschmelzungsplan, auf den sich die weiter oben wiedergegebene Handelsregister-Bekanntmachung
bezog:
5
Sofern Mitbestimmungsrelevanz vorlag, wurden die entsprechenden Angaben (inkl.
Mitbestimmungsregime der beteiligten Rechtsträger vor Verschmelzung) erfasst. Zusätzlich wurden aus
den Verschmelzungsplänen – soweit vorhanden – Angaben zur Arbeitnehmerzahl der beteiligten
Rechtsträger entnommen. Meist waren Letztere jedoch nur sehr allgemein gehalten (z.B. „weniger als
500 Arbeitnehmer“), weshalb zusätzlich noch Informationen zu Arbeitnehmerzahlen aus der
Hoppenstedt-Datenbank, die wiederum aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen (z.B.
Jahresabschlüsse) gespeist wird, gesucht wurden. Nicht für jede deutsche Gesellschaft lagen solche
Zahlen vor, da viele Gesellschaften von relevanten Veröffentlichungspflichten (auch zur
Arbeitnehmerzahl) befreit sind. Die Hoppenstedt-Daten haben zudem noch den Nachteil, dass diese
nicht exakt auf den Zeitraum vor der Verschmelzung zugeschnitten sind, sondern nur allgemeine
Jahresangaben sind.
In einem letzten Schritt wurde durch Einsichtnahme in die Handelsregister oder Auswertung von
Eintragungsbekanntmachungen geprüft, ob die in den Verschmelzungsplänen beschriebenen
grenzüberschreitenden Verschmelzungen bis zum Ende des Untersuchungszeitraums auch schon
rechtswirksam waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Verschmelzung auch in das Register des
übernehmenden Rechtsträgers eingetragen worden ist. Im hier geschilderten Beispielfall war das am
1.10.2012 der Fall:
Handelsregister-Bekanntmachungen vom 22.10.2012
IBIDEN Deutschland GmbH
Löffelstraße 44
70597 Stuttgart
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Löschungen 17.10.2012 IBIDEN Deutschland
GmbH, Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden
Rechtsträgers ist am 01.10.2012 erfolgt. Damit wurde die Verschmelzung wirksam. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen
eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen.
6
III.
Erster Überblick zu den identifizierten grenzüberschreitenden
Verschmelzungen
Eine detaillierte Auswertung und Bewertung der Daten kann durch den Auftraggeber unter Verwendung
der beigefügten Excel-Liste erfolgen. An dieser Stelle sollen nur einige wichtige Kennzahlen aus der
Untersuchung überblicksmäßig vorgestellt werden.
a) Anzahl wirksamer grenzüberschreitender Verschmelzungen
Im Zeitraum 2007 bis 20126 wurden – soweit ersichtlich – 381 grenzüberschreitende Verschmelzungen
von bzw. nach Deutschland rechtswirksam. An diesen Verschmelzungen waren auf deutscher Seite 325
GmbH (85 %), 39 Aktiengesellschaften (10 %), 15 SE (4 %) und 2 KGaA (knapp 1 %) beteiligt.
Die 381 Verschmelzungen verteilen sich zwischen 2007 und 2012 (Datum der Rechtswirksamkeit) wie
folgt (Diagramm 1):7
Diagramm 1
6
Erfassungsbedingt finden sich in der beiliegenden Excel-Liste einige wenige Verschmelzungen, die erst 2013
wirksam wurden. Diese sind in der nachfolgenden Auswertung selbstverständlich nicht mit einbezogen.
7
Zu beachten ist, dass im Jahre 2007 der Erfassungszeitraum erst mit Inkrafttreten des 2. UmwÄndG vom
19.4.2007 am 25.4.2007 begann.
7
Erkennbar ist eine klare Zunahme der grenzüberschreitenden Verschmelzungen vom Jahr des
Inkrafttretens des 2. UmwÄndG 2007 bis heute. Insgesamt überwogen Hereinverschmelzungen nach
Deutschland ganz deutlich gegenüber Herausverschmelzungen aus Deutschland.
b) Hinein- vs. Herausverschmelzungen
Die Zahl der Hineinverschmelzungen (Inbound) war mit 247 etwa doppelt so groß, wie die Zahl der
Herausverschmelzungen (Outbound), die bei 134 lag (Diagramm 2). Diese Relation entspricht auch grob
den Befunden einer früheren Untersuchung (vgl. Bayer/J.Schmidt/Hoffmann, Konzern 2012, 225, 231 f.)
Diagramm 2
8
c) Hineinverschmelzungen
Besonders verbreitet war die Hineinverschmelzung von Gesellschaften aus den Niederlanden, gefolgt
von Österreich und Großbritannien (siehe Tabelle 1). Die Fälle aus Großbritannien beziehen sich
offensichtlich vor allem auf das „Zurückholen“ und Auflösen von Limiteds, die von Deutschen im Zuge
des Limited-Booms in den Jahren vor dem Inkrafttreten des MoMiG gegründet worden waren.
Herkunftsland
Anzahl
Belgien
16
Dänemark
7
Finnland
1
Frankreich
9
Irland
3
Italien
16
Lettland
1
Lichtenstein
1
Luxemburg
14
Malta
1
Niederlande
57
Österreich
51
Polen
2
Portugal
2
Schweden
8
Slowakei
1
Slowenien
1
Spanien
8
Tschechische Rep.
3
Ungarn
3
Vereinigtes Königr.
42
Summe
247
Tabelle 1
9
d) Herausverschmelzungen
Bei den Herausverschmelzungen war das beliebteste Zielland Österreich, unmittelbar gefolgt von
Luxemburg. An dritter Stelle standen die Niederlande (siehe Tabelle 2).
Zielland
Anzahl
Belgien
5
Bulgarien
1
Dänemark
1
Frankreich
11
Irland
2
Island
1
Italien
6
Lichtenstein
2
Luxemburg
32
Malta
2
Niederlande
17
Österreich
36
Slowakei
1
Spanien
3
Tschechische Rep.
2
Ungarn
1
Vereinigtes Königr.
10
Zypern
1
Summe
134
Tabelle 2
10
e) Mehrfachverschmelzer
Einige Gesellschaften aus Deutschland waren gleich mehrfach Beteiligte grenzüberschreitender
Verschmelzungstransaktionen (Tabelle 3). Hier fanden offensichtlich breiter angelegte
Konzernumstrukturierungen, insbesondere die Straffung der europäischen Aktivitäten, statt. Den
Spitzenplatz als Mehrfachverschmelzer nahm die Clariant SE ein, auf die im Untersuchungszeitraum
gleich 6 ausländische Rechtsträger wirksam verschmolzen wurden. Mit jeweils 5 aufgenommenen
ausländischen Rechtsträgern folgten dann die Netviewer AG und die ARAG SE. Jeweils 4 ausländische
Rechtsträger nahmen die Yamaha Music Europe GmbH, die Vestacon Capital AG, die Deutsche Bank
Europe GmbH und die Panasonic Marketing Europe GmbH auf.
deutscher Rechtsträger
Clariant SE
ARAG SE
Netviewer AG
Deutsche Bank Europe GmbH
Panasonic Marketing Europe GmbH
Vestacon Capital AG
Yamaha Music Europe GmbH
TROST AUTO SERVICE TECHNIK SE
GRIZZLY PRODUCTION GmbH
STABILO International GmbH
Macrander-Verwaltungsgesellschaft mit
BP Interoil AG
Heidelberger Leben - Clerical Medical
DHL International GmbH
Dieter Roesch GmbH
FUJIFILM Europe GmbH
Kennametal GmbH
Alkor-Venilia GmbH
Life Technologies GmbH
zetVisions AG
ORAFOL Europe GmbH
Seiko Instruments GmbH
WEBER Maschinenbau GmbH
WITTE TUBE & PIPE SYSTEMS GMBH
Zeon Europe GmbH
LEM Deutschland GmbH
Tabelle 3
11
Anzahl
6
5
5
4
4
4
4
3
3
3
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
2
f) Mitbestimmungsrelevante Fälle
Mitbestimmungsrelevante Verschmelzungen machten, soweit aus den Verschmelzungsplänen
ersichtlich, nur einen geringen Teil der grenzüberschreitenden Verschmelzungen aus. Der Anteil betrug
rund 6 %.
Insgesamt 22 solcher Verschmelzungen mit Wirksamkeit bis 31.12.2012, die – wegen einiger mehrfacher
Verschmelzungen je Unternehmen – 17 deutsche Rechtsträger betrafen, konnten identifiziert werden.
Das waren namentlich folgende Verschmelzungen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
Aareal Bank AG/Aareal Bank France S.A.
Allianz Global Corporate & Specialty AG/Stanislas H. Haine NV
apetito Aktiengesellschaft/apetito Netherlands Holding B.V.
ARAG SE/Assicurazioni Rischi Automobilistici e Generali S.p.A
ARAG SE/ARAG zavarovanje pravne zascite d.d.
ARAG SE/ARAG-Nederland, Algemene Rechtsbijstand Verzekeringmaatschappij N.V.
ARAG SE/ARAG SA
ARAG SE/ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs- Aktiengesellschaft
Benteler Deutschland GmbH/Benteler Finance B.V.
Bertrandt Aktiengesellschaft/Bertrandt Spain S.A. (Sociedad Unipersonal)
(Coface Deutschland Aktiengesellschaft/COFACE S.A.)8
(Coface Kreditversicherung AG/COFACE S.A.)9
Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH/EISMANN-Tiefkühl-Service GmbH
Fresenius SE & Co. KGaA/Calea Nederland N.V.
ING-DiBa AG/Conifer B.V.
Kennametal GmbH/Kennametal Czech s.r.o.
Kennametal GmbH/Kennametal Österreich GmbH
MAN Diesel SE/MAN DIESEL A/S
Münchener Rückversicherungs-Ges. AG/Münchener Rück Italia S.p.A.
Procter & Gamble GmbH/Procter & Gamble Austria GmbH
UniCredit Bank AG/UniCredit CAIB AG
WestLB AG/WestLB (Italia) Finanziaria S.p.A.
Die (unter den obigen 22 Fällen nicht mit aufgeführte) Verschmelzung ARAG SE/ARAG Compañía
Internacional de Seguros y Reaseguros, S.A., die im Sommer 2012 beschlossen wurde, erlangte indes
erst im Februar 2013 Wirksamkeit und liegt daher nicht im Betrachtungszeitraum. Auch die
Verschmelzung Allianz Global Investors Europe GmbH/Allianz Global Investors Italia S.G.R S.p.A. wird
wohl erst 2013 rechtswirksam. Erstere hat einen Aufsichtsrat gem. DrittelbG. Es soll auf die gesetzliche
Auffanglösung gem. § 23 ff. MgVG zurückgegriffen werden.
8
9
Outbound -Verschmelzung
Outbound-Verschmelzung
12
Hinzu kommen noch Fälle, bei denen ausweislich der eigenen Verschmelzungspläne schon ein
Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung im Inland hätte bestehen müssen. Das sind:
1.
2.
3.
BMW Bank GmbH/ BMW FINANCIAL SER VICES IBERICA ESTABLECIMIENTO FINANCIERO DE
CREDITO SA
Hilti Deutschland GmbH/Boromont Aktiengesellschaft
Oxea GmbH/Oxea Hungary kft
Interessant ist also, dass erst im Zuge der Verschmelzungsvorbereitungen einige deutsche
Gesellschaften offenlegten, dass sie früher überhaupt der Mitbestimmung hätten unterliegen müssen.
So hieß es etwa im Verschmelzungsplan der Hilti Deutschland GmbH (übertragender Rechtsträger) vom
24.8.2011:
„Die übertragende Gesellschaft beschäftigt insgesamt 1.814 Arbeitnehmer (Stand: 30. Mai
2011). […] Die übertragende Gesellschaft unterliegt den Bestimmungen des DrittelbG.
Derzeit besteht bei ihr allerdings kein Aufsichtsrat.“
Ähnlich gelagert war die Situation bei der Oxea GmbH (übernehmender Rechtsträger), auf welche die
arbeitnehmerlose Oxea Hungary Kft. aus Ungarn verschmolzen wurde. Im Verschmelzungsplan vom
13.7.2012 hieß es:
„Die Unternehmensmitbestimmung bei Oxea GmbH als übernehmenden Rechtsträger richtet sich
nach deutschem Recht, also nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Bislang ist bei Oxea GmbH kein
mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem DrittelbG gebildet worden. Ein solcher Aufsichtsrat soll
jedoch im Laufe dieses Jahres gebildet werden.“
Der Fall BMW Bank GmbH/ BMW FINANCIAL SER VICES IBERICA ESTABLECIMIENTO FINANCIERO DE
CREDITO SA fand schon Erwähnung bei Bayer/J.Schmidt/Hoffmann, Konzern 2012, 225, 235.
Hinzu kommen evtl. noch Fälle, bei denen, auch ohne, dass dies im Verschmelzungsplan explizit
thematisiert wurde, möglicherweise eine – jedoch nicht installierte – Mitbestimmungsplicht schon vor
der Verschmelzung bestanden haben könnte. Zu überprüfen wäre aus diesem Blickwinkel z.B. die
Verschmelzung Motorola Solutions Germany GmbH/Monteria Holdings B.V. Im Verschmelzungsplan ist
angegeben, dass die Motorola Solutions Germany GmbH in Berlin etwa 372 und in Idstein etwa 171
Mitarbeiter, zusammen also etwa 543 Mitarbeiter beschäftigt, eine Unternehmensmitbestimmung
jedoch nicht gegeben sei.
Erwähnt werden müssen zudem noch 6 einzelne Verschmelzungen ausländischer Gesellschaften mit
jeweils zwischen 3 und 17 Arbeitnehmern auf die arbeitnehmerlose Clariant SE im Jahr 2010 (siehe
bereits Tabelle 3). Die durch Umstrukturierungen dieser und anderer ausländischer Gesellschaften des
Clariant-Konzerns betroffenen Arbeitnehmer hatten bereits ein besonderes Verhandlungsgremium
gewählt, das zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsplanes mit der Geschäftsleitung der
Clariant SE über die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verhandelte.
13
g) (Noch) Nicht wirksame Verschmelzungen
Über die bisher erwähnten 381 bereits als wirksam eingestuften grenzüberschreitenden Gesellschaften
hinaus konnten noch 76 geplante Verschmelzungen identifiziert werden, die (noch) nicht rechtswirksam
sind. Hier liegen zwar schon Verschmelzungspläne (bzw. deren Entwurf) vor, teilweise wurden die
Verschmelzungen auch schon beim jeweils übertragenden Rechtsträger eingetragen – die
(anschließende) Registereintragung beim übernehmenden Rechtsträger als Voraussetzung für die
Wirksamkeit fehlt indes (noch).
Erwartungsgemäß stammen die meisten der noch nicht wirksamen Verschmelzungen (bezogen auf die
Planeinreichung) aus der jüngeren Zeit, d.h. aus dem Jahr 2012 (35 Fälle). Ein baldiges Wirksamwerden
im Jahr 2013 ist daher zu erwarten.10 Allerdings gibt es auch noch mehrere anstehende
Verschmelzungen, deren Initiierung viel weiter zurückliegt (6 Fälle aus 2008, 6 Fälle aus 2009, 11 Fälle
aus 2010, 18 Fälle aus 2011). Einige dieser Verschmelzungen scheinen regelrecht „stecken“ geblieben
oder ganz aufgegeben worden zu sein, vor allem einige Hineinverschmelzungen von Limiteds.
10
Der beobachtete Trend bei den grenzüberschreitenden Verschmelzungen (Diagramm 1) spricht dafür, dass im
Jahr 2013 wohl insgesamt (mindestens) ähnlich viele grenzüberschreitende Verschmelzungen wie im Jahr 2012
stattfinden werden.
14
ANHANG
Aufstellung der untersuchten wirksamen Verschmelzungen
15