Bayer: Grenzüberschreitende Verschmelzungen 2007 bis 2012
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Bayer: Grenzüberschreitende Verschmelzungen 2007 bis 2012
Friedrich-Schiller-Universität Jena · Postfach · D-07737 Jena Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht Carl-Zeiß-Str. 3 07743 Jena Zi. 3.43 Telefon: 03641 9-42140 Telefax: 03641 9-42142 Prof. Dr. Walter Bayer Mitglied des Thüringer VerfGH Richter am Thüringer OLG a.D. w.bayer@recht.uni-jena.de www.recht.uni-jena.de/z03 Prof. Dr. Walter Bayer Grenzüberschreitende Verschmelzungen im Zeitraum 2007 bis 2012 Erstellt im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung I. Hinweise zur Verwendung der beiliegenden Excel-Tabelle Jede Verschmelzung ist als eigener Datensatz (jeweils eine Zeile) in der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Tabelle Verschmelzungen_Endfassung_V2.xls im Excel-Format hinterlegt. Erfasst sind nur grenzüberschreitende Verschmelzungen im Sinne der Richtlinie 2005/56 EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten („EUVerschmelzungsrichtlinie“), ausdrücklich jedoch nicht solche, bei denen im Rahmen der grenzüberschreitenden Verschmelzung der beteiligten Gesellschaften eine SE entsteht (Abschnitt 2 SEVO). Folgende Variablen (jeweils eine Spalte in der Excel-Tabelle) wurden erfasst: Kurzbezeichnung in der Excel-Tabelle Name_D Adresse_D Rechtsform_D Rolle_D AN_D ANHS_D ANHSK_D Name_A Land Adresse_A Rolle_A AN_A Plan Wirksamkeit Relevanz 1 Bedeutung der Variable Name des deutschen Rechtsträgers Adresse des deutschen Rechtsträgers Rechtsform des deutschen Rechtsträgers Rolle des deutschen Rechtsträgers (Übertragender/Aufnehmender) Arbeitnehmerzahl des deutschen Rechtsträgers (lt. Verschmelzungsplan) Arbeitnehmerzahl1 des deutschen Rechtsträgers (lt. Hoppenstedt-Datenbank, im Umfeld der Verschmelzung) Arbeitnehmerzahl des deutschen Rechtsträgers (Konzernweit, lt. Hoppenstedt-Datenbank, im Umfeld der Verschmelzung) Name des ausländischen Rechtsträgers Sitzstaat des ausländischen Rechtsträgers (Satzungssitz) Adresse (ggf. nur Sitz) des ausländischen Rechtsträgers Rolle des ausländischen Rechtsträgers (Übertragender/Aufnehmender) Arbeitnehmerzahl des ausländischen Rechtsträgers (lt. Verschmelzungsplan) Jahr in dem der Verschmelzungsplan bekannt gemacht wurde Datum der rechtlichen Wirksamkeit der Verschmelzung (nicht jedoch wirtschaftliche oder bilanzielle Wirksamkeit!) Mitbestimmungsrelevanz*2 der Verschmelzung?3 Die einem übernehmenden Rechtsträger, der an mehreren Verschmelzungen beteiligt war, zugeordneten Arbeitnehmerzahlen können je nach Zeitpunkt der jeweiligen Verschmelzung unterschiedlich sein. 2 Mitbestimmung bedeutet dabei entsprechend § 2 Abs. 7 MgVG die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft a) durch die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichtsoder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder zu bestellen, oder b) die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu empfehlen oder abzulehnen. 3 Nur wenn „ja“ oder „Sonderfall“. Als „Sonderfall“ gelten solche, bei denen ausweislich der eigenen Verschmelzungspläne schon ein mitbestimmter Aufsichtsrat im Inland hätte bestehen müssen, tatsächlich aber keiner vorhanden war (z.B. BMW Bank GmbH; s.u.) oder solche, bei denen schon ein besonderes 2 Regime_D Regime_A ID Mitbestimmungsregime des deutschen Rechtsträgers (vor Verschmelzung) sofern Mitbestimmungsrelevanz gegeben (z.B. Drittel oder Paritätisch) Mitbestimmungsregime des ausländischen Rechtsträgers (vor Verschmelzung) sofern Mitbestimmungsrelevanz gegeben Interne Identifikations-Nummer der Verschmelzung (unter dieser Nummer sind auch die Verschmelzungspläne abgespeichert; die Pläne können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden) Dem Auftraggeber wird auf Wunsch auch die zur Datenerfassung und Verarbeitung dienende AccessDatenbank auf CD zur Verfügung gestellt. Durch Drücken der Taste kann aus dieser die Liste mit sämtlichen erfassten Verschmelzungen generiert werden. Die Verschmelzungen sind dabei alphabetisch sortiert nach dem jeweils beteiligten deutschen Rechtsträger. Eine einzelne Verschmelzung kann durch das Auswahlfeld „Verschmelzung suchen“ im unteren Bildschirmbereich ausgewählt werden. Dann werden je Verschmelzung die in der Abbildung exemplarisch dargestellten Angaben angezeigt (AN = Arbeitnehmerzahl lt. Verschmelzungsplan, HS = Arbeitnehmerzahl lt. Hoppenstedt). Verhandlungsgremium aus anderen Gründen bestand (Clariant SE; s.u.). Entweder hat die Variable „Relevanz“ also die Ausprägung „ja“, oder „Sonderfall“ oder aber das Feld im relevanten Datensatz ist leer. 3 II. Vorgehensweise bei der Untersuchung Ausgewertet wurden zunächst sämtliche Handelsregister-Bekanntmachungen über die Einreichung eines Verschmelzungsplanes, welcher eine grenzüberschreitende Verschmelzung zum Gegenstand hatte (Bekanntmachungszeitraum: 1.1.2007 bis 30.1.2013).4 Zur Identifikation dieser speziellen Bekanntmachungen über geplante grenzüberschreitende Verschmelzungen aus der Masse der über 3 Millionen Handelsregister-Bekanntmachungen des Untersuchungszeitraums wurden geeignete Suchstrings5 benutzt. Insgesamt wurden ca. 400 möglicherweise relevanten Bekanntmachungen herausgefiltert, die einer weiteren inhaltlichen Analyse unterzogen wurden. Hier ein Beispiel für solch eine identifizierte Handelsregister-Bekanntmachung: Handelsregister-Bekanntmachungen vom 25.06.2012 IBIDEN Deutschland GmbH Löffelstraße 44 70597 Stuttgart In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Vorgänge ohne Eintragung 22.06.2012 IBIDEN Deutschland GmbH, Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart. Die Gesellschaft hat am 20.06.2012 den Verschmelzungsplan zwischen der "IBIDEN European Holdings B.V.", Amsterdam Niederlande (Handelsregister Amsterdam (Kamer van Koophandel) unter dem Aktenzeichen 33234926, aufnehmender Rechtsträger) und der hiesigen Gesellschaft "IBIDEN Deutschland GmbH", Stuttgart, Amtsgericht Stuttgart HRB 24265, übertragender Rechtsträger) zum Handelsregister eingereicht. Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter (§ 122d Satz 2 Nr. 4 UmwG): Ein Hinweis auf die Modalitäten für die Ausübung der Rechte von Minderheitsgesellschaftern ist nicht bekannt zu machen, da es sich um die Verschmelzung einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft handelt. Minderheitsgesellschafter sind nicht vorhanden. Die aufnehmende "IBIDEN European Holdings B.V." ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts mit ihrem Sitz in Amsterdam. Sie unterliegt daher nicht dem deutschen Recht, so dass die Gläubiger der übertragenden IBIDEN Deutschland GmbH gem. § 122j UmwG geschützt sind. Dies bedeutet zunächst, dass den Gläubigern der IBIDEN Deutschland GmbH Sicherheit zu leisten ist, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden und glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht auf Sicherheitsleistung nach § 122j Absatz 1 UmwG steht Gläubigern nur im Hinblick auf solche Forderungen zu, die vor oder bis zu 15 Tage nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans oder seines Entwurfs entstanden sind. Den Gläubigern der IBIDEN Deutschland GmbH ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register der IBIDEN Deutschland GmbH des Amtsgerichts Stuttgart bekannt gemacht ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Die Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft können gemäß Artikel 2:316 Abs. 2 niederländischen Handelsgesetzbuch durch Petition unter Angabe der geforderten Sicherheiten innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der Veröffentlichung des gemeinsamen Verschmelzungsplanes in einer niederländischen Tageszeitung und dem niederländischen Staatsanzeiger durch die Gesellschaften beim zuständigen niederländischen Amtsgericht Amsterdam, Niederlande, widersprechen.Vollständige Auskünfte über die Modalitäten der Ausübung der Rechte der Gläubiger der an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften können kostenlos eingeholt werden bei der IBIDEN Deutschland GmbH, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart und der IBIDEN European Holdings B.V., Geschäftsanschrift Polarisavenue 85 F, 2132 JH Hoofddorp, Niederlande. 4 Vgl. § 122d UmwG. Der zentrale Suchstring lautete: 122d OR "122 d" OR 122a OR "122 a" OR "122j" OR "122 j" OR grenzüber* (Bei “OR” handelt es sich um den logischen Operator für eine nicht-ausschließende Disjunktion, das *-Zeichen dient als Platzhalter für sonstige Zeichen). Daneben wurden auch Abfragen mit alternativen Suchstrings z.B. (*Plan* AND [ausländischer Rechtsformzusatz]) oder (Verschm* AND (Rechts OR Recht)) getestet (bei AND handelt es sich um den logischen Operator für eine Konjunktion). Gesucht wurde in der Kategorie „Bekanntmachungen ohne Eintragung“, da die Einreichung eines Verschmelzungsplanes selbst mit keiner Registereintragung verbunden ist. Da die Bekanntmachungen über die Einreichung eines Verschmelzungsplanes/Verschmelzungsvertragsentwurfs nicht immer demselben Muster folgen, kann es, wenn überhaupt, in seltenen Fällen vorgekommen sein, dass eine Bekanntmachung durch das „Suchraster“ gefallen ist. 4 5 Aus den Handelsregister-Bekanntmachungen konnten bereits erste wichtige Informationen zu den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern entnommen werden (z.B. Namen der beteiligten Rechtsträger, Adressen, jeweilige Rolle der Rechtsträger bei der Verschmelzung). Anschließend wurden die jeweiligen zum Handelsregister eingereichten Verschmelzungspläne, auf die in den Handelsregister-Bekanntmachungen hingewiesen wurde, vom Register abgerufen und analysiert. Der Fokus lag auf den Angaben zur Auswirkung der geplanten Verschmelzung auf die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Verschmelzungsplan (§ 122c Abs. 2 Nr. 10). Hier ein Auszug aus dem Verschmelzungsplan, auf den sich die weiter oben wiedergegebene Handelsregister-Bekanntmachung bezog: 5 Sofern Mitbestimmungsrelevanz vorlag, wurden die entsprechenden Angaben (inkl. Mitbestimmungsregime der beteiligten Rechtsträger vor Verschmelzung) erfasst. Zusätzlich wurden aus den Verschmelzungsplänen – soweit vorhanden – Angaben zur Arbeitnehmerzahl der beteiligten Rechtsträger entnommen. Meist waren Letztere jedoch nur sehr allgemein gehalten (z.B. „weniger als 500 Arbeitnehmer“), weshalb zusätzlich noch Informationen zu Arbeitnehmerzahlen aus der Hoppenstedt-Datenbank, die wiederum aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen (z.B. Jahresabschlüsse) gespeist wird, gesucht wurden. Nicht für jede deutsche Gesellschaft lagen solche Zahlen vor, da viele Gesellschaften von relevanten Veröffentlichungspflichten (auch zur Arbeitnehmerzahl) befreit sind. Die Hoppenstedt-Daten haben zudem noch den Nachteil, dass diese nicht exakt auf den Zeitraum vor der Verschmelzung zugeschnitten sind, sondern nur allgemeine Jahresangaben sind. In einem letzten Schritt wurde durch Einsichtnahme in die Handelsregister oder Auswertung von Eintragungsbekanntmachungen geprüft, ob die in den Verschmelzungsplänen beschriebenen grenzüberschreitenden Verschmelzungen bis zum Ende des Untersuchungszeitraums auch schon rechtswirksam waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Verschmelzung auch in das Register des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen worden ist. Im hier geschilderten Beispielfall war das am 1.10.2012 der Fall: Handelsregister-Bekanntmachungen vom 22.10.2012 IBIDEN Deutschland GmbH Löffelstraße 44 70597 Stuttgart In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr. Löschungen 17.10.2012 IBIDEN Deutschland GmbH, Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart. Die Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist am 01.10.2012 erfolgt. Damit wurde die Verschmelzung wirksam. Gemäß § 19 Abs. 2 UmwG von Amts wegen eingetragen. Das Registerblatt ist geschlossen. 6 III. Erster Überblick zu den identifizierten grenzüberschreitenden Verschmelzungen Eine detaillierte Auswertung und Bewertung der Daten kann durch den Auftraggeber unter Verwendung der beigefügten Excel-Liste erfolgen. An dieser Stelle sollen nur einige wichtige Kennzahlen aus der Untersuchung überblicksmäßig vorgestellt werden. a) Anzahl wirksamer grenzüberschreitender Verschmelzungen Im Zeitraum 2007 bis 20126 wurden – soweit ersichtlich – 381 grenzüberschreitende Verschmelzungen von bzw. nach Deutschland rechtswirksam. An diesen Verschmelzungen waren auf deutscher Seite 325 GmbH (85 %), 39 Aktiengesellschaften (10 %), 15 SE (4 %) und 2 KGaA (knapp 1 %) beteiligt. Die 381 Verschmelzungen verteilen sich zwischen 2007 und 2012 (Datum der Rechtswirksamkeit) wie folgt (Diagramm 1):7 Diagramm 1 6 Erfassungsbedingt finden sich in der beiliegenden Excel-Liste einige wenige Verschmelzungen, die erst 2013 wirksam wurden. Diese sind in der nachfolgenden Auswertung selbstverständlich nicht mit einbezogen. 7 Zu beachten ist, dass im Jahre 2007 der Erfassungszeitraum erst mit Inkrafttreten des 2. UmwÄndG vom 19.4.2007 am 25.4.2007 begann. 7 Erkennbar ist eine klare Zunahme der grenzüberschreitenden Verschmelzungen vom Jahr des Inkrafttretens des 2. UmwÄndG 2007 bis heute. Insgesamt überwogen Hereinverschmelzungen nach Deutschland ganz deutlich gegenüber Herausverschmelzungen aus Deutschland. b) Hinein- vs. Herausverschmelzungen Die Zahl der Hineinverschmelzungen (Inbound) war mit 247 etwa doppelt so groß, wie die Zahl der Herausverschmelzungen (Outbound), die bei 134 lag (Diagramm 2). Diese Relation entspricht auch grob den Befunden einer früheren Untersuchung (vgl. Bayer/J.Schmidt/Hoffmann, Konzern 2012, 225, 231 f.) Diagramm 2 8 c) Hineinverschmelzungen Besonders verbreitet war die Hineinverschmelzung von Gesellschaften aus den Niederlanden, gefolgt von Österreich und Großbritannien (siehe Tabelle 1). Die Fälle aus Großbritannien beziehen sich offensichtlich vor allem auf das „Zurückholen“ und Auflösen von Limiteds, die von Deutschen im Zuge des Limited-Booms in den Jahren vor dem Inkrafttreten des MoMiG gegründet worden waren. Herkunftsland Anzahl Belgien 16 Dänemark 7 Finnland 1 Frankreich 9 Irland 3 Italien 16 Lettland 1 Lichtenstein 1 Luxemburg 14 Malta 1 Niederlande 57 Österreich 51 Polen 2 Portugal 2 Schweden 8 Slowakei 1 Slowenien 1 Spanien 8 Tschechische Rep. 3 Ungarn 3 Vereinigtes Königr. 42 Summe 247 Tabelle 1 9 d) Herausverschmelzungen Bei den Herausverschmelzungen war das beliebteste Zielland Österreich, unmittelbar gefolgt von Luxemburg. An dritter Stelle standen die Niederlande (siehe Tabelle 2). Zielland Anzahl Belgien 5 Bulgarien 1 Dänemark 1 Frankreich 11 Irland 2 Island 1 Italien 6 Lichtenstein 2 Luxemburg 32 Malta 2 Niederlande 17 Österreich 36 Slowakei 1 Spanien 3 Tschechische Rep. 2 Ungarn 1 Vereinigtes Königr. 10 Zypern 1 Summe 134 Tabelle 2 10 e) Mehrfachverschmelzer Einige Gesellschaften aus Deutschland waren gleich mehrfach Beteiligte grenzüberschreitender Verschmelzungstransaktionen (Tabelle 3). Hier fanden offensichtlich breiter angelegte Konzernumstrukturierungen, insbesondere die Straffung der europäischen Aktivitäten, statt. Den Spitzenplatz als Mehrfachverschmelzer nahm die Clariant SE ein, auf die im Untersuchungszeitraum gleich 6 ausländische Rechtsträger wirksam verschmolzen wurden. Mit jeweils 5 aufgenommenen ausländischen Rechtsträgern folgten dann die Netviewer AG und die ARAG SE. Jeweils 4 ausländische Rechtsträger nahmen die Yamaha Music Europe GmbH, die Vestacon Capital AG, die Deutsche Bank Europe GmbH und die Panasonic Marketing Europe GmbH auf. deutscher Rechtsträger Clariant SE ARAG SE Netviewer AG Deutsche Bank Europe GmbH Panasonic Marketing Europe GmbH Vestacon Capital AG Yamaha Music Europe GmbH TROST AUTO SERVICE TECHNIK SE GRIZZLY PRODUCTION GmbH STABILO International GmbH Macrander-Verwaltungsgesellschaft mit BP Interoil AG Heidelberger Leben - Clerical Medical DHL International GmbH Dieter Roesch GmbH FUJIFILM Europe GmbH Kennametal GmbH Alkor-Venilia GmbH Life Technologies GmbH zetVisions AG ORAFOL Europe GmbH Seiko Instruments GmbH WEBER Maschinenbau GmbH WITTE TUBE & PIPE SYSTEMS GMBH Zeon Europe GmbH LEM Deutschland GmbH Tabelle 3 11 Anzahl 6 5 5 4 4 4 4 3 3 3 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 f) Mitbestimmungsrelevante Fälle Mitbestimmungsrelevante Verschmelzungen machten, soweit aus den Verschmelzungsplänen ersichtlich, nur einen geringen Teil der grenzüberschreitenden Verschmelzungen aus. Der Anteil betrug rund 6 %. Insgesamt 22 solcher Verschmelzungen mit Wirksamkeit bis 31.12.2012, die – wegen einiger mehrfacher Verschmelzungen je Unternehmen – 17 deutsche Rechtsträger betrafen, konnten identifiziert werden. Das waren namentlich folgende Verschmelzungen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Aareal Bank AG/Aareal Bank France S.A. Allianz Global Corporate & Specialty AG/Stanislas H. Haine NV apetito Aktiengesellschaft/apetito Netherlands Holding B.V. ARAG SE/Assicurazioni Rischi Automobilistici e Generali S.p.A ARAG SE/ARAG zavarovanje pravne zascite d.d. ARAG SE/ARAG-Nederland, Algemene Rechtsbijstand Verzekeringmaatschappij N.V. ARAG SE/ARAG SA ARAG SE/ARAG Österreich Allgemeine Rechtsschutzversicherungs- Aktiengesellschaft Benteler Deutschland GmbH/Benteler Finance B.V. Bertrandt Aktiengesellschaft/Bertrandt Spain S.A. (Sociedad Unipersonal) (Coface Deutschland Aktiengesellschaft/COFACE S.A.)8 (Coface Kreditversicherung AG/COFACE S.A.)9 Eismann Tiefkühl-Heimservice GmbH/EISMANN-Tiefkühl-Service GmbH Fresenius SE & Co. KGaA/Calea Nederland N.V. ING-DiBa AG/Conifer B.V. Kennametal GmbH/Kennametal Czech s.r.o. Kennametal GmbH/Kennametal Österreich GmbH MAN Diesel SE/MAN DIESEL A/S Münchener Rückversicherungs-Ges. AG/Münchener Rück Italia S.p.A. Procter & Gamble GmbH/Procter & Gamble Austria GmbH UniCredit Bank AG/UniCredit CAIB AG WestLB AG/WestLB (Italia) Finanziaria S.p.A. Die (unter den obigen 22 Fällen nicht mit aufgeführte) Verschmelzung ARAG SE/ARAG Compañía Internacional de Seguros y Reaseguros, S.A., die im Sommer 2012 beschlossen wurde, erlangte indes erst im Februar 2013 Wirksamkeit und liegt daher nicht im Betrachtungszeitraum. Auch die Verschmelzung Allianz Global Investors Europe GmbH/Allianz Global Investors Italia S.G.R S.p.A. wird wohl erst 2013 rechtswirksam. Erstere hat einen Aufsichtsrat gem. DrittelbG. Es soll auf die gesetzliche Auffanglösung gem. § 23 ff. MgVG zurückgegriffen werden. 8 9 Outbound -Verschmelzung Outbound-Verschmelzung 12 Hinzu kommen noch Fälle, bei denen ausweislich der eigenen Verschmelzungspläne schon ein Aufsichtsrat mit Arbeitnehmerbeteiligung im Inland hätte bestehen müssen. Das sind: 1. 2. 3. BMW Bank GmbH/ BMW FINANCIAL SER VICES IBERICA ESTABLECIMIENTO FINANCIERO DE CREDITO SA Hilti Deutschland GmbH/Boromont Aktiengesellschaft Oxea GmbH/Oxea Hungary kft Interessant ist also, dass erst im Zuge der Verschmelzungsvorbereitungen einige deutsche Gesellschaften offenlegten, dass sie früher überhaupt der Mitbestimmung hätten unterliegen müssen. So hieß es etwa im Verschmelzungsplan der Hilti Deutschland GmbH (übertragender Rechtsträger) vom 24.8.2011: „Die übertragende Gesellschaft beschäftigt insgesamt 1.814 Arbeitnehmer (Stand: 30. Mai 2011). […] Die übertragende Gesellschaft unterliegt den Bestimmungen des DrittelbG. Derzeit besteht bei ihr allerdings kein Aufsichtsrat.“ Ähnlich gelagert war die Situation bei der Oxea GmbH (übernehmender Rechtsträger), auf welche die arbeitnehmerlose Oxea Hungary Kft. aus Ungarn verschmolzen wurde. Im Verschmelzungsplan vom 13.7.2012 hieß es: „Die Unternehmensmitbestimmung bei Oxea GmbH als übernehmenden Rechtsträger richtet sich nach deutschem Recht, also nach dem Drittelbeteiligungsgesetz. Bislang ist bei Oxea GmbH kein mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem DrittelbG gebildet worden. Ein solcher Aufsichtsrat soll jedoch im Laufe dieses Jahres gebildet werden.“ Der Fall BMW Bank GmbH/ BMW FINANCIAL SER VICES IBERICA ESTABLECIMIENTO FINANCIERO DE CREDITO SA fand schon Erwähnung bei Bayer/J.Schmidt/Hoffmann, Konzern 2012, 225, 235. Hinzu kommen evtl. noch Fälle, bei denen, auch ohne, dass dies im Verschmelzungsplan explizit thematisiert wurde, möglicherweise eine – jedoch nicht installierte – Mitbestimmungsplicht schon vor der Verschmelzung bestanden haben könnte. Zu überprüfen wäre aus diesem Blickwinkel z.B. die Verschmelzung Motorola Solutions Germany GmbH/Monteria Holdings B.V. Im Verschmelzungsplan ist angegeben, dass die Motorola Solutions Germany GmbH in Berlin etwa 372 und in Idstein etwa 171 Mitarbeiter, zusammen also etwa 543 Mitarbeiter beschäftigt, eine Unternehmensmitbestimmung jedoch nicht gegeben sei. Erwähnt werden müssen zudem noch 6 einzelne Verschmelzungen ausländischer Gesellschaften mit jeweils zwischen 3 und 17 Arbeitnehmern auf die arbeitnehmerlose Clariant SE im Jahr 2010 (siehe bereits Tabelle 3). Die durch Umstrukturierungen dieser und anderer ausländischer Gesellschaften des Clariant-Konzerns betroffenen Arbeitnehmer hatten bereits ein besonderes Verhandlungsgremium gewählt, das zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsplanes mit der Geschäftsleitung der Clariant SE über die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat verhandelte. 13 g) (Noch) Nicht wirksame Verschmelzungen Über die bisher erwähnten 381 bereits als wirksam eingestuften grenzüberschreitenden Gesellschaften hinaus konnten noch 76 geplante Verschmelzungen identifiziert werden, die (noch) nicht rechtswirksam sind. Hier liegen zwar schon Verschmelzungspläne (bzw. deren Entwurf) vor, teilweise wurden die Verschmelzungen auch schon beim jeweils übertragenden Rechtsträger eingetragen – die (anschließende) Registereintragung beim übernehmenden Rechtsträger als Voraussetzung für die Wirksamkeit fehlt indes (noch). Erwartungsgemäß stammen die meisten der noch nicht wirksamen Verschmelzungen (bezogen auf die Planeinreichung) aus der jüngeren Zeit, d.h. aus dem Jahr 2012 (35 Fälle). Ein baldiges Wirksamwerden im Jahr 2013 ist daher zu erwarten.10 Allerdings gibt es auch noch mehrere anstehende Verschmelzungen, deren Initiierung viel weiter zurückliegt (6 Fälle aus 2008, 6 Fälle aus 2009, 11 Fälle aus 2010, 18 Fälle aus 2011). Einige dieser Verschmelzungen scheinen regelrecht „stecken“ geblieben oder ganz aufgegeben worden zu sein, vor allem einige Hineinverschmelzungen von Limiteds. 10 Der beobachtete Trend bei den grenzüberschreitenden Verschmelzungen (Diagramm 1) spricht dafür, dass im Jahr 2013 wohl insgesamt (mindestens) ähnlich viele grenzüberschreitende Verschmelzungen wie im Jahr 2012 stattfinden werden. 14 ANHANG Aufstellung der untersuchten wirksamen Verschmelzungen 15
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