Leitfaden
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Praxisleitfaden: Wiedergabe von Werken im Schulunterricht I. Welche Rechte hat der Urheber? Der Urheber hat das Recht, sein Werk öffentlich vorzuführen und ggf. für die Veröffentlichung ein Entgelt zu verlangen! § 15 UrhG Allgemeines (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16), 2. das Verbreitungsrecht (§ 17), 3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere 1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19), 2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a), 3. das Senderecht (§ 20), 4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21), das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher 5. Zugänglichmachung (§ 22). (3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. II. Risiken bei Verstoß gegen das Urheberrecht für die Lehrer und Lehrerinnen Warum ist das Risiko einer möglichen Haftung real? Z.B. muss sich derjenige (also der Lehrer oder die Lehrerin), der sich darauf beruft, dass die Wiedergabe im Klassenverband nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Dies muss also der Lehrer/die Lehrerin beweisen!! Wer ist verantwortlich? Nach der Dienstordnung für Lehrer, Erzieher und Sonderpädagogische Fachkräfte an den staatlichen Schulen erteilt der Lehrer eigenverantwortlich seinen Unterricht. Er kann diese Verantwortung nicht auf Dritte (z. B. Schüler) übertragen. Es ist deshalb wichtig, dass sich der Lehrer im Rahmen seiner Möglichkeiten vergewissert, dass weder seine Schüler noch er selbst im Unterricht oder bei der Vorbereitung Urheberrechte Dritter verletzen. Damit korrespondierend besteht eine Meldepflicht, wenn ihm zur Kenntnis gelangt, dass Schüler mit Raubkopien handeln. Wie sind die Risiken? Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, § 97 ff UrhG Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigensstücken, § 98 UrhG Verjährung nach 3 Jahren, § 102 UrhG Strafrechtliche Folgen, § 106 UrhG Wie ist die Praxisrelevanz? Abmahnung, § 97a UrhG > Erstattung von Rechtsanwaltskosten! Ggf. Einstweilige Verfügung: Unterlassung weiterer Rechtsverstöße, Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ggf. Ordnungshaft. Möglichkeiten des Dienstherrn gegen den Lehrer? Rückgriffsmöglichkeiten des Bundeslandes aus dem Dienstvertrag oder dem Beamtenverhältnis. III. Vorführung von Werken (Filme/DVDs/Musik-CDs) in einem Klassenverband Hier ist entscheidend, ob der Klassenverband als nicht-öffentlich oder öffentlich einzustufen ist. Aus der hier vertretenen Ansicht ist der Klassenverband als öffentlich einzustufen. Von einer anderen Einschätzung rate ich aus Vorsichtsgründen dringend ab. Denn derjenige, der sich darauf beruft, dass die Wiedergabe nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine persönliche Beziehung miteinander im Klassenverband verbunden sind. Dem steht explizit die gerichtliche Entscheidung des OGH entgegen – siehe Exkurs. Beispiel: Lehrer kauft privat eine Mozart-Musik-CD im Supermarkt mit dem dort in der Regel auf der CD angebrachten Recht zum „privaten Heimgebrauch“. Da der Lehrer durch den Unterricht seinen Lebensunterhalt bestreitet, sind ist diese CD aus zwei unabhängigen Gründen nicht im Unterricht einsetzbar. Zum einen ist der Klassenverband öffentlich – siehe oben – und damit die Vorführungsrechte NUR beim Urheber! Zum anderen wurde die CD vom Lehrer gerade zum privaten Gebrauch erworben und eben nicht zum beruflichen! Das Risiko der Urheberrechtsverletzung trägt ausschließlich der Lehrer! Siehe hierzu auch das Beispiel auf der Internetseite des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien (ThILLM), Stand 2011: „http://www.urheberrecht.th.schule.de/86210899320b03605/033a7a99650879c07/index.html FRAGE 5 Lehrerin Meyer besitzt in ihrer privaten CD-Sammlung ein CD von Ivan Rebroff mit russischen Liedern. Mit ihrem Leistungskurs möchte sie einige der Songtexte im Rahmen des Russischunterrichts übersetzen. Dazu spielt sie den Schülern die Lieder zuerst vor. Darf sie das? Das Vorspielen der CD ist unzulässig. Durch die Musikwiedergabe wird das Recht der öffentlichen Wiedergabe tangiert, wenn man unterstellt, dass der Schulunterricht öffentlich im Sinne des Urheberrechts ist. Die Wiedergabe ist auch nicht auf der Grundlage von § 52 UrhG privilegiert, da die Vorschrift nur die Schulveranstaltung, nicht aber den Schulunterricht erfasst. Anders als beim Schulunterricht handelt es sich bei der Schulveranstaltung lediglich um ein zeitlich begrenztes Einzelereignis. Es ist also die Einwilligung der Rechteinhaber einzuholen, die in der Praxis durch die GEMA auf der Grundlage von Rahmenverträgen erteilt wird.“ Somit ist und bleibt die einzige Anlaufstelle für urheberrechtlich unbedenklich einsetzbare Filme das jeweilige Medienzentrum/Kreismedienzentrum/Stadtbildstelle. IV. Praxisbeispiele zum Thema Urheberrecht in der Schule Am umfassendsten und objektivsten setzt sich das Land Thüringen mit dem Thema Urheberrecht im Unterricht auseinander. Hier werden sehr viele Praxisbeispiele eingehend und verständlich erläutert. Aus meiner Sicht kann sich der Lehrer/die Lehrerin anhand dieser Praxisbeispielen den Schulunterricht problemlos und rechtssicher gestalten. http://www.urheberrecht.th.schule.de/index.html Hervorzuheben ist, dass Stand dieser Internetseite Juni 2011. Viele Publikationen im Internet sind hingegen veraltet. V. Exkurs – im Detail: Ist die Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen des Schulunterrichts eine öffentliche Vorführung? Die Beantwortung der Frage ist vom Einzelfall abhängig. Unter Öffentlichkeit wird ein nicht bestimmt abgegrenzter Personenkreis (§ 15 Abs. 3 UrhG) verstanden. Das heißt, Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die Nutzer eines Werkes durch eine persönliche Beziehung nicht miteinander verbunden sind. Das ist auf jeden Fall bei Familienmitgliedern oder engen Freunden anzunehmen. Danach ist im Schulbereich die Werknutzung öffentlich, wenn sie - in Aufenthaltsräumen von Schulen stattfindet oder - bei Schulveranstaltungen, jedem der Zugang, z. B. nach Erwerb einer Eintrittskarte, möglich ist. Bezüglich der Frage, ob der Schulunterricht selbst öffentlich ist, besteht Rechtsunsicherheit. Die Frage ist bislang von den deutschen Gerichten noch nicht geklärt. Teilweise wird angenommen, dass der Schulunterricht in jahrelang vergleichsweise stabilen Schulklassen nicht öffentlich sei. Dem steht gegenüber, dass sich die Struktur innerhalb einer Klasse innerhalb eines Schuljahres mehrfach ändert und auch die Gewalt an den Schulen bzw. innerhalb der Schulklasse stark zugenommen hat. Das sind starke Indizien dafür, dass eine persönliche Verbundenheit im Sinne des UrhG nicht mehr gegeben ist. Mit guten Gründen kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Schulunterricht öffentlich ist. Derjenige, der sich darauf beruft, dass die Wiedergabe nicht öffentlich ist, muss auch den Nachweis dafür erbringen. Das beinhaltet die Pflicht darzulegen, dass die anwesenden Personen durch eine persönliche Beziehung miteinander verbunden sind. Die Nutzung privat erworbener Medien ist in der Regel „für den Privatgebrauch“, „für den Heimgebrauch“, „eine Vorführung ist ausschließlich im Privatbereich gestattet“ oder in ähnlicher Form auf den „privaten“ Bereich beschränkt. Privat ist nur, was sich im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis abspielt. Somit ist Unterricht nie privat (ungeachtet der noch zu klärenden Frage, wie der geschlossene Klassenverband zu qualifizieren ist). Da diese Einschränkung auf den Privatgebrauch urheberrechtlich zulässig ist, sind grundsätzlich privat erworbene Medien gerade nicht im Unterricht einsetzbar. Der Medienverleih aus Videotheken unterliegt in der Regel immer konkreten, zivilrechtlich zulässigen Nutzungsbedingungen. Solche vertraglichen Nutzungseinschränkungen untersagen üblicher Weise die Nutzung außerhalb des privaten Bereichs und die gewerbliche/kommerzielle Nutzung. Da der Lehrer durch den Unterricht seinen Lebensunterhalt bestreitet, sind auch diese Medien aus zwei unabhängigen Gründen nicht im Unterricht einsetzbar. Sämtliche Änderungen im Urheberrecht seit dem Jahre 2000 basieren auf europarechtlichen Regelungen, die auf Richtlinien der EU zurück zu führen sind. Diese werden durch die Obergerichte der jeweiligen Mitgliedsstaaten richtlinienkonform ausgelegt. Der Oberste Österreichische Gerichtshof (OGH) prägte durch sein Urteil vom 23.09.2008 unter der Geschäftszahl 4Ob131/08f den Begriff der sog. „Schulöffentlichkeit“. In diesem Urteil war § 15 Abs. 3 dt. UrhG Gegenstand der Erläuterung, weil in Österreich eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht existiert. Im Ergebnis kam der OGH zu folgendem Ergebnis: „Demnach sind in Pflichtschulen eine weit überwiegende Anzahl der Schüler einer Klassengemeinschaft nur in Ausnahmefällen durch eine enge persönliche Beziehung verbunden, die über das Erfordernis eines anständigen Umgangs während des Unterrichts hinausgeht. Gewöhnlich erschöpfen sich solche Klassengemeinschaften – als Ganzes gesehen – in Zweckgemeinschaften zur Erfüllung der Schulpflicht, bei denen (…) eine enge persönliche Beziehung gewöhnlich (nur) zwischen den einzelnen Schülern jeder Klasse besteht.“(o.g. Urteil, Ziffer 4.6.3.) . Daneben finden sich auch konkret im deutschen Urheberrecht deutliche strukturelle Hinweise, wie der deutsche Gesetzgeber diesen Sachverhalt betrachtet. § 52 a UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung von Werken geringen Umfangs und Werkteilen für den „bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern“. Dieser wird faktisch in den meisten Fällen der geschlossene Klassenverband sein. Sollte dieser nicht-öffentlich sein, so würde die Norm nahezu keinen Anwendungsbereich haben. Zu Recht wurde der Begriff der „Schulöffentlichkeit“ geprägt. Denn eine Einzelfallentscheidung anhand der Abgrenzungskriterien des § 15 Abs. 3 UrhG ist nicht angezeigt. Dies würde zu dem Ergebnis führen, dass Klassen mit intaktem Klima weitergehende Rechte hätten, als Klassen ohne sichtbaren inneren Zusammenhalt. Überdies wäre der in § 52 a Abs. 4 UrhG postulierte Vergütungsanspruch der Verwertungsgesellschaften praktisch nicht durchsetzbar, da eine Prüfung des jeweiligen Klassenklimas schlicht nicht möglich ist. VI. Exkurs: Digitale Kopien und Verwendung von Texten und Bildern aus dem Internet 1. Digitale Kopien Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52 a UrhG) § 52 a UrhG regelt die digitale Nutzung von urheberrechtlich relevanten Leistungen am Computerbildschirm. Es wird die Nutzung von kleinen Teilen eines veröffentlichten Werkes im Unterricht an Schulen unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Es darf sich aber nur um kleine Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften handeln. Die Nutzung darf digital über einen Bildschirm erfolgen, ist aber wiederum eingeschränkt, für den Unterricht an Schulen und für einen bestimmt abgrenzbaren Kreis. Es ist aber nicht gestattet, Ausdrucke sowie weitere digitale Kopien herzustellen. Verboten ist, größere Werke sowie umfangreichere Werkteile zu nutzen. Am 26.06.2007 wurde zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften ein Vertrag abgeschlossen, der die durch § 52 a UrhG in Schulen gestattete Werknutzung im Detail regelt. Schulen im Sinne der gesetzlichen Regelung sind alle öffentlichen (staatliche oder kommunale) und privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder (ohne die privaten Schulen des Landes Bremen). Zudem wird definiert, was unter kleinen Teilen eines Werkes bzw. Werken geringen Umfangs zu verstehen ist. Das sind: - Maximal 12 % eines Werkes gelten als kleiner Teil. Bei Filmen dürfen nicht mehr als 5 Minuten genutzt werden. - Bei Druckwerken gelten 25 % als Teil. Es dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten genutzt werden. - Sofern ein Druckwerk nicht mehr als 25 Seiten bzw. eine Musikedition nicht mehr als sechs Seiten umfasst, spricht man von einem Werk geringen Umfangs. Darunter fallen auch Filme und Musikstücke von weniger als 5 Minuten Länge sowie Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen. Nicht gestattet ist die Nutzung von Werken in digitaler Form, die als Bildungsmedien angeboten werden. ACHTUNG: Schultrojaner! 2. Verwendung von Texten und Bildern aus dem Web Bei der Verwendung vom fremden geistigen Eigentum ist Vorsicht geboten. Verweise sind erlaubt, aber die gesetzlichen Regelungen zum Zitatrecht sind strikt zu beachten. Dabei ist insbesondere Folgendes zu prüfen: Urheberschutz: Ist das Zitat urheberrechtlich geschützt? Dann müssen die folgenden Voraussetzungen für ein zulässiges Zitat erfüllt werden. Im seltenen Fall des fehlenden Urheberschutzes kann eine freie Verwendung stattfinden. Zitatzweck: Das Zitat muss einen Zweck erfüllen, indem es als Beleg oder Erläuterung des übernehmenden Werkes dient. Ausnahme: Zitat als künstlerisches Mittel ohne Belegfunktion. Zitatumfang: Die Zitatlänge muss erforderlich sein. Überschreitet das Zitat das zur Erfüllung des Zitatzwecks erforderliche Maß, ist das Zitat insgesamt unzulässig. D. h. Zitate dürfen a) nicht nur der Ausschmückung des eigenen Werks dienen oder b) den Urheber in der eigenen Verwertung seines Schaffens beeinträchtigen. Insbesondere darf das Ursprungswerk nicht verdrängt werden, indem aus dem alten Werk soviel eingearbeitet wird, das die Nutzung des zitierten Werkes selbst uninteressant wird. Zitatkenntlichkeit: Das Zitat muss als Übernahme aus einem fremden Werks kenntlich gemacht werden. Veränderungsverbot: Keine sprachlichen und grammatikalischen Veränderungen bzw. Auslassungen, insbesondere wenn dies sinnentstellend wirken. Quellenangabe: Nennung des Namens vom Urheber, im Internet ggf. Verlinkung. Es werden also in der Regel nur sog. „Kleinzitate“ (§ 51 Nr. 2 UrhG) zulässig sein, wenn lediglich einzelne Ausschnitte eines fremden Werkes nach dessen Veröffentlichung in ein eigenes Werk übernommen werden. Voraussetzung ist aber eine eigene geistige Auseinandersetzung mit dem Zitat bzw. eine Einbindung in ein neues, eigenständiges Werk. Das reine Zitieren zur Kenntnisnahme der Allgemeinheit reicht nicht aus. Ob ein neues eigenständiges Werk vorliegt, bestimmt sich nach dem Verhältnis der Länge des Zitates zur Länge des zitierten Werkes. Sicher bestimmbar ist allein die Verwendung von so genannten gemeinfreien Werken. Gemeinfrei sind alle Werke, die keinem Urheberrecht mehr unterliegen oder ihm nie unterlegen haben. Das sind: - Texte, Bilder, Musik, deren Urheber bereits 70 Jahre tot sind, da 70 Jahre nach dem Tode des Schöpfers der Urheberrechtsschutz abläuft. - amtliche Werke wie Gesetze, Verordnungen, Urteile und Erlasse - wissenschaftliche oder historische Daten, Fakten und Erkenntnisse. Aber Vorsicht, trotz der Gemeinfreiheit von Werken kann deren Illustration (Grafik, Tabelle etc.) und Abfassung sehr wohl urheberrechtlichen Schutz genießen. Zu empfehlen ist deshalb sicherheitshalber die Angabe der Quelle des Zitates. Internetsuche nach lizenzfreien Bildern auf Google: 1. Rechts oben in Optionen (Icon Zahnrad) – Erweiterte suche anwählen! 2. Nutzungsrechte anwählen und dann auswählen: kostenlos zu nutzen oder weiterzugeben