cominvest Green Energy Protect 3/2013

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cominvest Green Energy Protect 3/2013
cominvest Green
Energy Protect
3/2013
Verkaufsprospekt einschließlich
Verwaltungsreglement
30. Dezember 2011
Wichtige Informationen
Andere als in diesem Verkaufsprospekt sowie in den im Verkaufsprospekt erwähnten Dokumenten enthaltene und der
Öffentlichkeit zugängliche Auskünfte dürfen nicht erteilt werden.
Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Verkaufsprospekt enthalten
sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Im Übrigen ist das nachfolgend abgedruckte Verwaltungsreglement
einschließlich des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes.
Anteile des Fonds werden in den Vereinigten Staaten nicht angeboten und dürfen US-Personen weder angeboten noch
von diesen gekauft werden. Die Fondsanteile sind nicht gemäß des United States Securities Act von 1933 bei der USamerikanischen Wertpapieraufsichtbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) eingetragen und wurden auch
nicht gem. des Investment Company Act von 1940 registriert. Antragsteller müssen ggf. darlegen, dass sie keine Personen
aus den USA sind und Anteile weder im Auftrag von Personen aus den USA erwerben noch an Personen aus den USA
weiter veräußern.
Zu einer ersten Information über den Fonds wird auf die tabellarische Übersicht „Der Fonds im Überblick“ hingewiesen.
Inhalt
Der Fonds ......................................................................... 4 Rechnungslegung ................................................................. 21 Der Commerzbank Green Energy Basket ........................... 5 Besteuerung des Fonds ........................................................ 21 Ottawa- und Oslo-Konvention .............................................. 8 Das Verwaltungsreglement ................................................ 21 Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung... 10 Hinweis für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
................................................................................................... 22 Fondsmanager........................................................................ 11 Aufsichtsbehörde ................................................................... 12 Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von
Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung,
Nettoinventarwertermittlung ............................................. 12 Wertentwicklung ................................................................... 12 Risikomanagement-Verfahren ........................................... 12 Ertragsausgleichsverfahren ................................................. 12 Besondere Hinweise .............................................................. 13 Börsenzulassung .................................................................... 20 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
sowie weitergehende Auskünfte ....................................... 20 Risiko der Änderung bekannt gemachter
Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik
Deutschland steuerpflichtigen Anlegern ......................... 22 Der Fonds im Überblick ................................................ 23 Verwaltungsreglement ................................................ 27 – Allgemeiner Teil – ...................................................... 27 Verwaltungsreglement ................................................ 37 – Besonderer Teil – ........................................................ 37 Von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
verwaltete Fonds ........................................................... 42 Ihre Partner .................................................................... 43 cominvest Green Energy Protect 3/2013
Der Fonds
cominvest Green Energy Protect 3/2013
ein Luxemburger Investmentfonds (fonds commun de placement).
cominvest Green Energy Protect 3/2013 (kurz: der Fonds) ist ein Sondervermögen in der Form eines Investmentfonds
(fonds commun de placement) gemäß Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die
Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz“) im Sinne der Richtlinie (2009/65/EG).
Der Fonds wird durch die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg, mit Sitz in Senningerberg (nachfolgend „Verwaltungsgesellschaft“ genannt), in ihrem
Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber verwaltet.
Die Fondswährung ist der Euro.
Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank
Green Energy Baskets zu beteiligen. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds zum Ersten Partizipationsscheine, die eine
Beteiligung an der Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes verbriefen.
Bei diesen Partizipationsscheinen handelt es sich um Indexzertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten
Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der
OECD gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in ihrer aktuellen Fassung sein
müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit
Finanzinstituten erster Ordnung (z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß
den Einschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements.
Wirtschaftlich betrachtet vereinbaren im Rahmen dieses Swapgeschäftes der Fonds und der Kontrahent den Tausch der
positiven und negativen Performance, welche durch die vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten
generiert wird, gegen die positive durchschnittliche Performance des Commerzbank Green Energy Baskets. Eine genaue
Beschreibung des Swapgeschäftes kann dem Artikel 21 des Verwaltungsreglements entnommen werden.
Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der Swapgeschäfte werden eventuelle
Kursrückgänge des Fondspreises, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert. Es
wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine
Beteiligung am Commerzbank Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann,
dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet nicht, dass eine formale
Garantie ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie.
Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins und Zero-Bonds erwerben.
Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf
derartige Geschäfte spezialisiert sind. Der Vertragspartner dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen
nachvollziehbaren Handelspreis, welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert,
für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen des Swap-Nominalvolumens
jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu
Grunde liegenden Basket gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds
multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung des Swaps erfolgt in regelmäßiger und nachvollziehbarer Form und basiert
grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten Indizes bzw. Baskets zum Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird
darauf geachtet, dass dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds
abgeschlossen wird.
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Der Commerzbank Green Energy Basket
Beschreibung
Der Commerzbank Green Energy Basket (der „Basket“) ist ein Basket, der sich am Auflagetag aus Aktien von mindestens 15
ausgewählten internationalen Unternehmen zusammensetzt, die vor allem in den Sektoren Umwelttechnik und
Alternative Energien tätig sind. Der Basket basiert nicht auf einer angenommenen Wiederanlage von
Dividendenzahlungen der im Basket enthaltenen Aktien. Wechselkursveränderungen bei nicht in EUR notierten Aktien
haben keinen Einfluss auf die Basketberechnung („quanto“). Der Basket wird von der Commerzbank oder einem
Rechtsnachfolger (die „Basketberechnungsstelle“) täglich berechnet.
Gesellschaft
ISIN
Maßgebliche Wertpapierbörse
Lokale Währung
%-Gewichtung
1
Total SA
FR0000120271
Paris
EUR
10.00 %
2
Royal Dutch Shell PLC A Shares (NL)
NL0000009470
Amsterdam
EUR
10.00 %
3
Enel SPA
IT0003128367
Mailand
EUR
10.00 %
4
BP PLC
GB0007980591
London
GBP
10.00 %
5
Gamesa
ES0143416115
Madrid
EUR
10.00 %
6
Bio-Treat Technology Ltd.
BMG112401010
Singapur
SGD
8.00 %
7
BG Group PLC
GB0008762899
London
GBP
6.00 %
8
Anadarko Petroleum Corp.
US0325111070
New York
USD
5.00 %
9
Apache Corp.
US0374111054
New York
USD
5.00 %
10
Solarworld AG
DE0005108401
Frankfurt
EUR
5.00 %
11
Pentair Inc.
US7096311052
New York
USD
5.00 %
12
Air Liquide
FR0000120073
Paris
EUR
5.00 %
13
AEM SPA
IT0001233417
Mailand
EUR
5.00 %
14
Archer Daniels Midland Corp.
US0394831020
New York
USD
2.00 %
15
Headwaters Inc.
US42210P1021
New York
USD
2.00 %
16
Evergreen Solar
US30033R1086
New York
USD
1.00 %
17
Evergreen Energy Inc.
US30024B1044
New York
USD
1.00 %
Zusammensetzung
Der Basket setzt sich aus folgenden Aktien zusammen (Stand 1. Dezember 2006): Siehe Tabelle oben.
Die Berechnungsstelle kann gegebenenfalls die für die Berechnung des Baskets maßgebliche Wertpapierbörse für
einzelne im Basket enthaltene Aktien verändern. Die Berechnungsstelle kann außerdem bis zum Auflagetag die Anzahl der
im Basket enthaltenen Aktien sowie deren Gewichtung im Einvernehmen mit der Verwaltungsgesellschaft verändern, falls
hierdurch im Sinne des Anlegers eine Verbesserung der Produktkonditionen erzielt werden kann. Die endgültige
Zusammensetzung sowie Gewichtung der einzelnen Aktien wird am Auflagetag von der Verwaltungsgesellschaft auf
deren Internetseite veröffentlicht und kann darüber hinaus bei dieser erfragt werden.
Die jeweilige Anzahl pro Aktie wurde zu Beginn der Basketberechnung (28. März 2007) so festgelegt, dass die relativen
Gewichtungen den oben aufgeführten Gewichtungen entsprachen und der Basket bei 1.000 Punkten startete.
Basketberechnung und Veröffentlichung
Der Basket wird an jedem Tag berechnet, an dem die Banken in London, New York und Frankfurt/Main für den
allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind (jeweils ein „Berechnungstag“). Die Berechnung erfolgt durch die
Basketberechnungsstelle um ca.12.45 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) und wird auf der Reutersseite GFINDEX06
veröffentlicht.
Die Berechnungsstelle kann den Berechnungszeitpunkt und die Art der Veröffentlichung in Ausnahmefällen nach
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Ermessen, jedoch nicht willkürlich und nur in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft ändern und wird dies
gegebenenfalls entsprechend bekannt geben.
Falls für eine Aktie an einem Berechnungstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem um ca. 12.30 Uhr
(Ortszeit Frankfurt am Main) kein Kurs veröffentlicht wird oder, falls an der maßgeblichen
Wertpapierbörse/Handelssystem zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Berechnungsstelle eine Marktstörung vorliegt,
so wird der Basket an diesem Tag nicht berechnet.
Basketanpassungen
1. Reguläre Basketanpassungen
Die Basketberechnungsstelle wird einmal pro Jahr die Zusammensetzung des Baskets überprüfen und gegebenenfalls
nach den unten beschriebenen Regeln in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft und im Interesse der
Anteilinhaber anpassen.
A) Aufnahmekandidaten
1. Aktie ist nicht im Basket enthalten.
2. Die ausgebende Gesellschaft ist in einem der im Kapitel „EINFÜHRUNG“ beschriebenen Sektoren tätig.
3. Die Marktkapitalisierung liegt mindestens bei 5.000.000.000 EUR.
B) Auswahl der neu aufzunehmenden und der zu ersetzenden Aktien
Die Berechnungsstelle wird aus den in A) beschriebenen Aufnahmekandidaten bis zu 4 Aktien auswählen, die in den
Basket aufgenommen werden („aufzunehmende Aktien“) sowie für jede aufzunehmende Aktie eine bisher im Basket
enthaltene Aktie festlegen, die durch die neu aufzunehmende Aktie ersetzt wird („zu ersetzende Aktie“). Über die Auswahl
entscheidet die Berechnungsstelle mit der Maßgabe eine sektorale Diversifikation des Baskets zu gewährleisten.
C) Austauschprocedere
Ein Austausch von Aktien erfolgt wertneutral, d.h. das relative (prozentuale) Gewicht jeder neu aufzunehmenden Aktie
entspricht dem der entsprechenden zu ersetzenden Aktie.
Sollte ein für eine Berechnung im Rahmen der regulären Basketanpassung erforderlicher Preis einer Aktie zu dem nach der
Basketbeschreibung bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen, wird der Basketsponsor nach billigem Ermessen den Zeitpunkt
für die Feststellung des Preises der betreffenden Aktie auf einen zeitnahen Zeitpunkt verschieben. Falls eine solche
Verschiebung nicht geeignet ist, eine Feststellung des Preises der betreffenden Aktie zu ermöglichen, so kann der
Basketsponsor nach billigem Ermessen eine andere Maßnahme, einschließlich der Ersetzung der betreffenden Aktie,
ergreifen.
2. Außerordentliche Basketanpassungen
a) Wenn eine im Basket enthaltene Gesellschaft (die „Gesellschaft“) (i) unter Einräumung eines unmittelbaren oder
mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht
(„Kapitalerhöhung gegen Einlagen“), (ii) ihr Kapital aus Gesellschaftsmitteln erhöht („Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln“) oder (iii) ihren Aktionären unmittelbar oder mittelbar ein Recht zum Bezug von
Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten einräumt („Emission von
Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten“), so wird mit Wirkung vom Stichtag die Anzahl der im Basket
enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Absätze b) bis d) angepasst.
„Stichtag“ ist der erste Handelstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse, an dem die Aktien „ex Bezugsrecht“ bzw.
„ex Berichtigungsaktien“ notiert werden.
b) Im Fall eines Aktiensplits (Vergrößerung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung) sowie im Fall einer
Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien oder durch Einziehung von Aktien der betreffenden
Gesellschaft gilt Absatz c) entsprechend. Im Fall einer Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags
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bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft unverändert.
c) Bei Dividenden- oder sonstigen Barausschüttungen bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der
betreffenden Gesellschaft unverändert. Soweit jedoch Options- oder Terminkontrakte an einer oder mehreren
Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft gehandelt werden und diese Terminbörsen im
Falle von außergewöhnlich hohen Dividenden, Boni oder sonstigen Barausschüttungen Anpassungen des Basispreises
und des Bezugsverhältnisses der an diesen Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden Gesellschaft
gehandelten Kontrakte vornimmt, wird die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft
entsprechend den von den betreffenden Terminbörsen vorgenommenen Anpassungen angepasst.
d) Im Falle der endgültigen Einstellung der Notierung der Aktien der betreffenden Gesellschaft auf Grund einer
Verschmelzung durch Aufnahme oder Neubildung kann die Basketberechnungsstelle die Aktie der entsprechenden
Gesellschaft austauschen. Unterbleibt ein solcher Austausch wird die Aktie der betreffenden Gesellschaft durch die
Aktie, bzw. sonstigen Rechte an der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft ersetzt und die Anzahl der im
Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass die
Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft durch die Verschmelzungsrelation dividiert
wird. In diesem Zusammenhang bedeutet „Verschmelzungsrelation“ die Gesamtzahl der Aktien der verschmolzenen
Gesellschaft dividiert durch die Anzahl der den Aktionären der verschmolzenen Gesellschaft gewährten Aktien der
aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft.
e) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Ereignisse, die jedoch in ihren Auswirkungen den
genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln
entsprechend anzuwenden.
f) Falls eine im Basket enthaltene Gesellschaft liquidiert wird oder ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren
über das Vermögen der betreffenden Gesellschaft eröffnet wird bzw. falls die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen
Verfahrens bekannt wird, kann die Basketberechnungsstelle die Aktien der betreffenden Gesellschaft austauschen.
g) Unterbleibt ein Austausch, wird der Kurs der Aktie der betreffenden Gesellschaft solange bei der Basketberechnung
berücksichtigt, wie der Kurs der Aktie an der maßgeblichen Wertpapierbörse festgestellt wird. Wird die
Kursfeststellung vorübergehend oder endgültig eingestellt, entspricht der Wert der Aktie der betreffenden Gesellschaft
bei der Basketberechnung null.
h) Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Basketberechnungsstelle vorgenommen und sind
(sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend.
Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“)
vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten wird in der Summe nicht höher sein als das
Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen
WertpapierTerminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Ferner
können Total-Return Swaps abgeschlossen werden. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im
Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen.
Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B.
Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie
andere verzinsliche bzw. auf- oder abgezinste kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern
begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen
investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt.
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Eingeschränkte Risikostreuung
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des
Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder
seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben
oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht
überschreiten dürfen.
Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser
größtenteils währungskursgesichert werden.
Ottawa- und Oslo-Konvention
Der Fonds investiert nicht in Wertpapiere von Ausstellern, die nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft
Geschäftsaktivitäten entfalten, die durch die Ottawa-Konvention gegen Antipersonenminen und die Oslo-Konvention
gegen Streumunition untersagt sind. Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen derartige Geschäftsaktivitäten entfaltet,
kann die Verwaltungsgesellschaft sich auf Einschätzungen stützen, die auf
(a) Research-Analysen von Einrichtungen, die auf die Überprüfung der Einhaltung der genannten Konventionen
spezialisiert sind,
(b) Auskünften, die das Unternehmen im Rahmen der aktiven Ausübung der Aktionärsrechte erteilt hat und
(c) auf allgemein zugänglichen Informationen
beruhen. Diese Einschätzungen kann die Verwaltungsgesellschaft entweder selbst vornehmen oder von Dritten
(einschließlich anderer Gesellschaften der Allianz Gruppe) beziehen.
Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet einen Liquidationserlös zum Laufzeitende je Anteil von 50,00EUR
zu erzielen. Dieser Liquidationserlös kann jedoch nicht garantiert werden.
Eine Beschreibung des Fonds kann der Tabelle „Der Fonds im Überblick“ entnommen werden.
Die Anlagegrundsätze, -ziele und -grenzen des Fonds sind unter „Besondere Hinweise“ dieses Verkaufsprospektes, in der
tabellarischen Übersicht „Der Fonds im Überblick“, und zwar
in Verbindung mit Artikel 4 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ sowie Artikel 21 des Verwaltungsreglements
„Besonderer Teil“ niedergelegt.
Dieser Verkaufsprospekt trat am 30. Dezember 2011 in Kraft. Das Verwaltungsreglement des Fonds besteht aus einem
„Allgemeinen Teil“ und einem „Besonderen Teil“. Das ursprüngliche Verwaltungsreglement des Fonds trat am 14.
Dezember 2006 in Kraft. Die derzeit gültige Fassung wurde beim Handelsregister im Großherzogtum Luxemburg
hinterlegt und trat am 30. Dezember 2011 in Kraft. Ein Vermerk auf dessen Hinterlegung beim Handelsregister wird im
Mémorial C veröffentlicht.
Abweichend von der Handhabung bei den von der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. auf unbestimmte Zeit
errichteten Fonds ist für diesen Laufzeitfonds insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:
• Der Fonds wurde für eine begrenzte Laufzeit aufgelegt und endet am 28. März 2013.; der Fonds kann jedoch jederzeit
durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel
16 des Verwaltungsreglements verschmolzen werden. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22
Abs. 1 sowie Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle.
Näheres zur Liquidation des Fonds zum Laufzeitende finden Sie unter „Besondere Hinweise d) Liquidation des Fonds
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zum Laufzeitende“.
• Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch danach jederzeit, längstens bis 31. Januar 2013, wieder aufnehmen.
Näheres hierzu finden Sie unter „Besondere Hinweise c) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen“.
Der Fonds cominvest Green Energy Protect 3/2013 wurde am 28. März 2007 aufgelegt.
Der Fonds steht sowohl Privatanlegern als auch institutionellen Anlegern offen.
Der Erstausgabepreis des cominvest Green Energy Protect 3/2013 betrug einschließlich des Ausgabeaufschlags 52,00 Euro
und war erstmalig zahlbar am 30. März 2007.
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Der Ausgabeaufschlag, der der Verwaltungsgesellschaft zufließt, wurde gemäß Artikel 22 Abs. 2 des
Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ bis auf weiteres auf bis zu 5,00 %, bezogen auf den Nettoinventarwert je Anteil
festgesetzt.
Nach den Bestimmungen des nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglements kann bei der Rücknahme von Anteilen
eine Rücknahmeprovision erhoben werden. Bis auf weiteres wird keine Rücknahmeprovision erhoben.
Die Aufwendungen und Kosten des Fonds sind in Artikel 11 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ und Artikel 23
des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ niedergelegt.
Die Vergütung der Verwaltungsgesellschaft beträgt gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“
bis zu 1,20 % p.a. Der genannte Satz, der sich zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer versteht, wird auf den
täglich ermittelten Nettoinventarwert berechnet und ist am Ende eines jeden Monats zahlbar.
Statt der Erhebung einer Rücknahmeprovision wird eine Ertragsschwankungsrücklage gebildet.
Um auch bei vorzeitigen Anteilrückgaben die Deckung der Sonstigen Kosten für die gesamte Laufzeit des Fonds zu
gewährleisten, wird diese performanceabhängige Rücklage gebildet. Die Zuführung zur Ertragsschwankungsrücklage
erfolgt nur in Fällen von positiven Wertsteigerungen des Fonds. In diesem Fall wird ein Anteil der Wertsteigerung bis zu
einer Höhe von 15 % zunächst zur Deckung der bis zum Auflösungstermin geschätzten Sonstigen Kosten, die im
Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds stehen, verwendet. Der Maximalbetrag, der der
Ertragsschwankungsrücklage zugeführt werden darf, wird durch die geschätzten Sonstigen Kosten begrenzt. Die Beträge
werden bis Laufzeitende des Fonds nach folgender Methode berechnet und einer Ertragsschwankungsrücklage (ESR)
zugeführt:
FV
= Fondsvermögen am Bewertungstag vor Zuführung zur ESR
NAV1 = Nettoinventarwert pro Anteil am Bewertungstag vor Berechnung der Zuführung zur ESR
NAV2 = veröffentlichter Nettoinventarwert pro Anteil am vorangegangenen Berechnungstag
Zuführung zur ESR = (NAV1/NAV2 -1) * 15 % * FV ; wenn gilt NAV1 > NAV2
Eine Zuführung zur Ertragsschwankungsrücklage erfolgt nur wenn die Bedingung NAV1 > NAV2 erfüllt ist. Die Zuführung
zur Ertragsschwankungsrücklage wird eingestellt, wenn die Summe der zugeführten Beträge und die normale
Heranrechnung gem. Artikel 11 Abs. e) die noch anfallenden geschätzten Kosten bis Laufzeitende des Fonds decken.
Wird der Fonds vor Laufzeitende liquidiert erfolgt eine Zuschreibung der in der ESR geführten Beträge zum
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Fondsvermögen nach der linearen Methode bis zum vorzeitigen Auflösungstag.
Die Depotbank erhält gemäß Artikel 23 Abs. 2 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ für die Erfüllung ihrer
Aufgaben ein Entgelt von bis zu 0,10 % p.a. zuzüglich anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich
ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist, und eine marktübliche
Bearbeitungsgebühr für jede Wertpapiertransaktion für Rechnung des Fonds soweit ihr dafür nicht bankübliche Gebühren
zustehen.
Im Jahresbericht werden die bei der Verwaltung des Fonds innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres zulasten des
Fonds (bzw. der jeweiligen Anteilklasse) angefallenen Kosten (ohne Transaktionskosten) offengelegt und als Quote des
durchschnittlichen Fondsvolumens (bzw. des durchschnittlichen Volumens der jeweiligen Anteilklasse) ausgewiesen
(„Laufende Kosten“). Berücksichtigt werden neben der Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung und
Depotbankvergütung sowie der Taxe d’Abonnement alle übrigen Kosten mit Ausnahme der angefallenen
Transaktionskosten sowie etwaiger erfolgsbezogener Vergütungen. Ein Aufwandsausgleich für die angefallenen Kosten
wird nicht bei der Berechnung berücksichtigt. Legt der Fonds mehr als 20 % seiner Vermögenswerte in anderen OGAW
oder OGA an, die laufende Kosten veröffentlichen, werden bei der Ermittlung der Laufenden Kosten des Fonds die
laufenden Kosten der anderen OGAW oder OGA berücksichtigt; veröffentlichen diese OGAW oder OGA allerdings keine
eigenen laufenden Kosten, ist insoweit für die Berechnung eine Berücksichtigung der laufenden Kosten der anderen
OGAW oder OGA bei der Ermittlung der Laufenden Kosten nicht möglich. Legt ein Fonds nicht mehr als 20 % seiner
Vermögenswerte in anderen OGAW oder OGA an, werden Kosten, die eventuell auf Ebene dieser OGAW oder OGA
anfallen, nicht berücksichtigt.
Die Anteile des Fonds werden gemäß Artikel 8 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ in Verbindung mit Artikel 25
des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ in Globalurkunden verbrieft, die auf den Inhaber lauten und über jede von
der Verwaltungsgesellschaft bestimmte Anzahl von Anteilen ausgestellt werden. Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver
Stücke besteht nicht. In Ausnahmefällen können auch registrierte Anteile ausgegeben werden. In diesem Fall wird ein
Register der Anteilinhaber geführt.
Die Verwaltungsgesellschaft weist die Anleger auf die Tatsache hin, dass jeglicher Anleger seine Anteilinhaberrechte in
ihrer Gesamtheit unmittelbar gegen den Fonds nur dann geltend machen kann, wenn der Anleger selbst und mit seinem
eigenen Namen in dem Anteilinhaberregister des Fonds eingeschrieben ist. In den Fällen, in denen ein Anleger über eine
Zwischenstelle in einen Fonds investiert hat, welche die Investition in ihrem Namen aber im Auftrag des Anlegers
unternimmt, können ggf. bestimmte Anteilinhaberrechte nicht unmittelbar durch den Anleger gegen den Fonds geltend
gemacht werden. Anlegern wird geraten, sich über Ihre Rechte zu informieren.
Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung
Verwaltungsgesellschaft ist die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., die zudem die Aufgabe der Zentralverwaltung
übernommen hat.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. wurde am 21. April 1988 als „société anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der
Grundlage des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschließlich Änderungsgesetzen im
Großherzogtum Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Sitz der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. ist
Senningerberg. Ihre Satzung wurde am 25. Mai 1988 im Mémorial veröffentlicht. Eine letzte Änderung erfolgte am 15.
November 2004 und wurde am 8. Dezember 2004 im Mémorial veröffentlicht. Das gezeichnete, zu 100 % eingezahlte
Kapital der Allianz Global Investors Luxembourg S.A. beträgt EUR 15,6 Mio.
In ihrer Eigenschaft als Verwaltungsgesellschaft investiert die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. dem Fonds
zufließende Gelder gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsreglements und des Verkaufsprospekts.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. hat zudem die Funktion der Zentralverwaltung übernommen. In dieser
Funktion ist sie für alle durch luxemburgisches Recht vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben verantwortlich,
insbesondere für die Erstellung der Ausschüttungsbekanntmachungen, die Erstellung und den Versand des
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Verkaufsprospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen ,der Finanzaufstellungen und aller anderen für die Anleger
angefertigten Unterlagen sowie den Kontakt mit den Verwaltungsbehörden, den Anlegern und allen anderen Beteiligten.
Weitere Beispiele für die Aufgaben einer Zentralverwaltung sind die Fondsbuchhaltung und Berechnung des
Nettoinventarwerts der Anteile, die Funktion der Register- und Transferstelle sowie die Ausstellung und Überwachung des
Versands von Aufstellungen, Berichten, Bekanntmachungen und sonstigen Dokumenten für die Anteilinhaber.
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. kann unter ihrer Verantwortung, Kontrolle und Koordination ihrer Aufgaben
als Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen, die auf diese
Dienstleistungen spezialisiert sind. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. der Fondsmanager, soweit das Fondsmanagement
ausgelagert wurde, können für einen Fonds auch Transaktionen abschließen, bei denen verbundene Unternehmen als
Broker tätig sind bzw. für eigene Rechnung ihrer Kunden auftreten. Dies gilt auch für solche Fälle, bei denen verbundene
Unternehmen oder deren Kunden analog der Transaktion dieses Fonds handeln.
In diesem Rahmen hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. das Fondsmanagement auf eigene Kosten an die
Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (die „AllianzGI
KAG“), ausgelagert. Die AllianzGI KAG ist eine im Dezember 1955 gegründete, der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland, unterliegende Kapitalanlagegesellschaft
nach deutschem Recht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gleichzeitig Muttergesellschaft
der Verwaltungsgesellschaft. Wegen der weiteren Details wird auf den Abschnitt „Fondsmanager“ verwiesen. Ebenfalls auf
eigene Kosten an die AllianzGI KAG ausgelagert hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. die Vorbereitung der
Produktion der Jahres- bzw. Halbjahres- und ggf. Zwischenberichte sowie anderer Berichte.
Weiterhin hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. die Ermittlung von Risikokennzahlen, Performancekennzahlen
sowie Fondsstrukturdaten ganz oder teilweise auf die IDS GmbH – Analysis and Reporting Services, München,
Bundesrepublik Deutschland, als Auslagerungsunternehmen übertragen, die sich der Hilfe Dritter bedienen kann.
Überdies sind wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung und sonstige Aufgaben von der Allianz Global Investors
Luxembourg S.A. auf die State Street Bank Luxembourg S.A., Großherzogtum Luxemburg, als Auslagerungsunternehmen
übertragen worden, die sich der Hilfe Dritter bedienen darf. Bei diesen ausgelagerten Bereichen handelt es sich um die
Fondsbuchhaltung, die Nettoinventarwertberechnung sowie um die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und
-restriktionen. Die State Street Bank Luxembourg S.A. ist zudem auch Depotbank.
Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. an die RBC Dexia Investor
Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen. Dies beinhaltet die Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen, die Verwaltung des Anteilscheinregisters sowie die hiermit verbundenen unterstützenden Tätigkeiten.
Fondsmanager
Aufgabe der AllianzGI KAG als Fondsmanager ist die Führung der Tagesgeschäfte der Vermögensverwaltung unter der
Aufsicht, Kontrolle und Verantwortung der Verwaltungsgesellschaft sowie das Erbringen anderer damit verbundener
Dienstleistungen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der im Verkaufsprospekt und im
Verwaltungsreglement für den Fonds niedergelegten Anlageziele und -grundsätze, der Anlagebeschränkungen sowie der
gesetzlichen Beschränkungen. Die Anlageentscheidung und Ordererteilung obliegt dem Fondsmanager nach eigenem
Ermessen. Der Fondsmanager ist befugt, Makler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen des Fonds auszuwählen.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von
Anlageberatern, beraten zu lassen sowie Teile seiner Aufgaben an Dritte weiterzuverlagern. Bei einer Weiterverlagerung
der Aufgabe der Anlageauswahlentscheidung wird der Verkaufsprospekt einen Hinweis auf den Namen des
Unternehmens enthalten, an das diese Aufgabe des Fondsmanagers übertragen wurde. Der Fondsmanager trägt alle
Auslagen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für den Fonds geleisteten Dienstleistungen entstehen.
Maklerprovisionen, Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von
Vermögenswerten des Fonds anfallende Geschäftskosten werden vom Fonds getragen.
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Aufsichtsbehörde
Die Verwaltungsgesellschaft und der Fonds unterliegen der Aufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier,
110, route d’Arlon, L-2991 Luxemburg.
Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen,
Fondsbuchhaltung, Nettoinventarwertermittlung
Zur Depotbank des Fonds wurde die State Street Bank Luxembourg S.A. bestellt, deren Geschäftstätigkeiten die
Unternehmensbereiche Global Custody und Fonds-Services umfassen.
State Street Bank Luxembourg S.A. wurde am 19. Januar 1990 als „société anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der
Grundlage des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschließlich Änderungsgesetzen im
Großherzogtum Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihr Sitz ist 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg.
Der Depotbank, die unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber handelt,
obliegen die ihr durch Gesetz und Verwaltungsreglement zugewiesenen Funktionen, insbesondere die Verwahrung der
Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder Depots. Sämtliche Zahlungen an die Anteilinhaber werden über die
Depotbank geleitet.
Die Depotbank kann nach ihrem Ermessen alle oder einen Teil der Vermögenswerte des Fonds, insbesondere Wertpapiere,
die an einer Börse notiert sind oder gehandelt werden oder zu einem Clearing-System zugelassen sind, einem solchen
Clearing-System oder entsprechenden Korrespondenzbanken anvertrauen. Die Haftung der Depotbank wird nicht dadurch
eingeschränkt, dass die Aufbewahrung aller oder eines Teils der ihr anvertrauten Vermögenswerte an Dritte übertragen
wurde.
Die Rechte und Pflichten der Depotbank sind in einem Vertrag festgelegt, der seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der
Depotbank mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Der Depotbankvertrag ist bei der
Verwaltungsgesellschaft einsehbar.
Neben der Depotbankfunktion nimmt die State Street Bank Luxembourg S.A. als Auslagerungsunternehmen für die Allianz
Global Investors Luxembourg S.A. die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen sowie auch
wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung, nämlich die Fondsbuchhaltung und die Nettoinventarwertberechnung
wahr.
Wertentwicklung
Die bisherige Wertentwicklung des Fonds ist aus den Jahres- und Halbjahresberichten sowie den wesentlichen
Anlegerinformationen ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass sich aus vergangenheitsbezogenen
Wertentwicklungsangaben keine Aussagen für die Zukunft ableiten lassen. Die zukünftige Wertentwicklung des Fonds
kann daher ungünstiger oder günstiger als die in der Vergangenheit ausfallen.
Risikomanagement-Verfahren
Die Verwaltungsgesellschaft berechnet die Grenzauslastung für den Fonds gemäss dem CSSF Rundschreiben 11/512 vom
30. Mai 2011. Die Verwaltungsgesellschaft wird den vereinfachten Ansatz („commitment approach“) für den Fonds
benutzen.
Ertragsausgleichsverfahren
Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Das
bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste,
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die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabepreises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilen als Teil des
Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die
angefallenen Aufwendungen berücksichtigt.
Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und realisierten
Kapitalgewinnen/-verlusten einerseits und sonstigen Vermögensgegenständen andererseits auszugleichen, die durch
Nettomittelzuflüsse oder Nettomittelabflüsse aufgrund von Anteilkäufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder
Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste am
Nettoinventarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss ihn vermehren.
Besondere Hinweise
a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen
Die Anlagepolitik und die Anlagegrenzen des Fonds sind im nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglement
niedergelegt, das sich in einen „Allgemeinen Teil“, der die rechtlichen Grundlagen und die allgemeinen Anlagerichtlinien
enthält, sowie in einen „Besonderen Teil“, in dem die für den Fonds spezifischen Vorschriften niedergelegt sind, gliedert.
Die Ziele der Anlagepolitik werden unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verfolgt. Besonders hinzuweisen
ist auf Artikel 4 „Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen“ des Verwaltungsreglements
„Allgemeiner Teil“, in dem unter anderem auch die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte sowie solche
Anlageformen beschrieben werden, die erhöhte Risiken beinhalten. Bei Letzteren handelt es sich insbesondere um
Options- und Finanztermingeschäfte. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Wertentwicklung der Fondsanteile im
Wesentlichen von den sich börsentäglich ergebenden Kursveränderungen der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte
und den Erträgnissen bestimmt wird.
b) Hinweise zu Risiken
Auf Grund der Anlagepolitik des cominvest Green Energy Protect 3/2013 besteht insbesondere folgendes besondere
Risiko:
das durch Beschränkung auf ausgewählte Aktienwerte erhöhte Aktienkursrisiko
Das besondere Risiko ist auch in der tabellarischen Übersicht „Der Fonds im Überblick“ aufgeführt.
b) 1) Risiken bei Fondsanteilen
Die Anlage in Fondsanteilen ist eine Anlageform, die vom Grundsatz der Risikostreuung geprägt ist. Es kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass die mit einer Anlage in Fondsanteilen verbundenen Risiken, die insbesondere aus der
Anlagepolitik des Fonds, den in dem Fonds enthaltenen Anlagewerten und dem Anteilgeschäft resultieren, bestehen.
Fondsanteile sind hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken den Wertpapieren vergleichbar, und zwar gegebenenfalls auch in
Kombination mit Instrumenten und Techniken.
Bei Anteilen, die auf Fremdwährung lauten, bestehen Währungskurschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichtigen,
dass solche Anteile einem sogenannten Transferrisiko unterliegen.
Der Anteilerwerber erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn deren Wertzuwachs den beim
Erwerb gezahlten Ausgabeaufschlag unter Berücksichtigung der Rücknahmeprovision übersteigt. Der Ausgabeaufschlag
kann bei nur kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung (Performance) für den Anleger reduzieren oder sogar zu Verlusten
führen.
b) 2) Risiken in den Anlagewertendes Fonds
Allgemeine Wertpapierrisiken
Bei der Auswahl der Anlagewerte steht die erwartete Wertentwicklung der Vermögensgegenstände im Vordergrund.
Dabei ist zu beachten, dass Wertpapiere neben den Chancen auf Kursgewinne und Ertrag auch Risiken enthalten, da die
Kurse unter die Erwerbskurse fallen können.
Branchenrisiko
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Das Branchenrisiko umfasst Risikofaktoren des Unternehmensumfeldes, auf die ein Unternehmen keinen oder lediglich
minimalen Einfluss hat. Beispiele hierfür sind die Abhängigkeit einer Branche von der allgemeinen Konjunktur, die
Angebotsituation auf dem Markt sowie die Wachstumsaussichten und spezifischen Besonderheiten des Markts. Da der
Kurswert des Fonds von der Wertentwicklung der 15 im Commerzbank Green Energy Basket enthaltenen Unternehmen
ein und derselben Branchen abhängt, muss das Branchenrisiko entsprechend beachtet werden.
Risiken bei Aktien
Aktien und Wertpapiere mit aktienähnlichem Charakter (z.B. Basket-Zertifikate) unterliegen erfahrungsgemäß starken
Kursschwankungen. Deshalb bieten sie Chancen für beachtliche Kursgewinne, denen jedoch entsprechende Risiken
gegenüberstehen. Einflussfaktoren auf Aktienkurse sind vor allem die Gewinnentwicklungen einzelner Unternehmen und
Branchen sowie gesamtwirtschaftliche Entwicklungen und politische Perspektiven, welche die Erwartungen an den
Wertpapiermärkten und damit die Kursbildung bestimmen.
Risiken bei fest- und variabelverzinslichen Wertpapieren sowie Zerobonds
Einflussfaktoren auf Kursveränderungen verzinslicher Wertpapiere sind vor allem die Zinsentwicklungen an den
Kapitalmärkten, die wiederum von gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Bei steigenden
Kapitalmarktzinsen können verzinsliche Wertpapiere Kursrückgänge erleiden, während sie bei sinkenden
Kapitalmarktzinsen Kurssteigerungen verzeichnen können. Die Kursveränderungen sind auch abhängig von der Laufzeit
bzw. Restlaufzeit der verzinslichen Wertpapiere. In der Regel weisen verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten
geringere Kursrisiken auf als verzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Dafür werden allerdings in der Regel
geringere Renditen und auf Grund der häufigeren Fälligkeiten der Wertpapierbestände höhere Wiederanlagekosten in
Kauf genommen.
Variabelverzinsliche Wertpapiere unterliegen dem Zinsänderungsrisiko in einem geringeren Maß als festverzinsliche
Wertpapiere.
Eine mögliche Steuerung des Zinsänderungsrisikos ist die Duration-Steuerung. Die Duration ist die gewichtete
Zinsbindungsdauer des eingesetzten Kapitals. Je höher die Duration eines Wertpapiers ist, desto stärker reagiert das
Wertpapier auf Zinsveränderungen.
Wegen ihrer vergleichsweise längeren Laufzeit und der fehlenden laufenden Zinszahlungen reagieren Wertpapiere ohne
regelmäßige Zinszahlungen und Zero-Bonds in stärkerem Ausmaß auf Zinsänderungen als festverzinsliche Wertpapiere.
In Zeiten steigender Kapitalmarktzinsen kann die Handelbarkeit solcher Schuldverschreibungen eingeschränkt sein.
Risiken bei Genussscheinen
Genussscheine haben entsprechend ihren Emissionsbedingungen entweder überwiegend rentenähnlichen oder
aktienähnlichen Charakter. Die Risiken der Genussscheine sind entsprechend mit Renten oder Aktien vergleichbar.
Bonitätsrisiko
Auch bei sorgfältiger Auswahl der zu erwerbenden Wertpapiere kann das Bonitätsrisiko, d.h. das Verlustrisiko durch
Zahlungsunfähigkeit von Ausstellern (Ausstellerrisiko), nicht ausgeschlossen werden.
Risiken bei Finanzterminkontrakten
Finanzterminkontrakte (Derivate) können als börsengehandelte Kontrakte oder als außerbörslich gehandelte Kontrakte
abgeschlossen werden. Börsengehandelte Kontrakte weisen in der Regel eine hohe Standardisierung, eine hohe Liquidität
und ein geringeres Ausfallrisiko der Gegenpartei auf. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Geschäfte) sind
diese Eigenschaften nicht immer so hoch ausgeprägt (vgl. u.a. Kontrahentenrisiko und Liquiditätsrisiko).
Finanzterminkontrakte lassen sich unterteilen in solche mit einem symmetrischen Risikoprofil, wie z.B. Futures, Forwards,
Devisentermingeschäfte, Swaps, etc. und in solche mit einem asymmetrischen Risikoprofil, wie z.B. Optionen,
Optionsscheine und auf Optionsrechten basierende Derivate wie z.B. Caps, Floors, etc.
Finanzterminkontrakte sind mit erheblichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruchteil der
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jeweiligen Kontraktgröße (Einschuss) sofort geleistet werden muss. Wenn die Erwartungen der Verwaltungsgesellschaft
nicht erfüllt werden, muss die Differenz zwischen dem bei Abschluss zu Grunde gelegten Kurs und dem Marktkurs
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit des Geschäftes von dem Fonds getragen werden. Die Höhe des Verlustrisikos ist
daher im Vorhinein unbekannt und kann auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen.
Die aus Finanztermingeschäften erworbenen befristeten Rechte können ebenfalls wertlos verfallen oder eine
Wertminderung erleiden.
Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden
sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbringenden Marktpreis getätigt werden.
Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften ein Kredit in Anspruch
genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäften oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung
auf ausländische Währung oder eine Rechnungseinheit lautet.
Ferner beinhalten Börsentermingeschäfte ein Marktrisiko, das sich aus der Änderung der Wechselkurse, der Zinssätze bzw.
der entsprechenden Underlying, wie z.B. Aktienkursänderungen ergibt.
Finanztermingeschäfte können zu Anlagezwecken aber auch zu Absicherungszwecken eingesetzt werden.
Absicherungsgeschäfte dienen dazu, Kursrisiken zu vermindern. Da diese Absicherungsgeschäfte das Fondsvermögen
mitunter nur zu einem Teil oder Kursverluste nur in begrenztem Umfang absichern, kann jedoch nicht ausgeschlossen
werden, dass Kursänderungen die Entwicklung des Fondsvermögens negativ beeinflussen.
Währungsrisiken
Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung bestehen Währungskursänderungschancen und risiken. Auch ist zu berücksichtigen, dass Anlagen in Fremdwährungen einem sogenannten Transferrisiko unterliegen.
Wertpapierleihe
Die Wertpapierleihe birgt insbesondere ein Kontrahentenrisiko, und zwar in der Form, dass der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte.
Hinweis zur Kreditaufnahme des Fonds
Die für die Kreditaufnahme anfallenden Zinsen reduzieren die Wertentwicklung des Fonds. Diesen Belastungen steht aber
die Chance gegenüber, über die Aufnahme von Krediten die Erträge des Fonds zu erhöhen.
Maßnahmen zur Risikoreduzierung bzw. Risikovermeidung
Die Verwaltungsgesellschaft versucht unter Anwendung von modernen Analysemethoden, das Chance/Risiko-Verhältnis
einer Wertpapieranlage zu optimieren. Die flüssigen Mittel des Fonds dienen dabei, im Rahmen von Umschichtungen und
zeitweiliger höherer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgängen bei den
Wertpapieranlagen, dem anlagepolitischen Ziel. Dennoch kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der
Anlagepolitik erreicht werden.
c) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten
c) 1) Ausgabe von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten
Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. an die RBC Dexia Investor
Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen.
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Anteile können bei der Register- und
Transferstelle, den unter „Ihre Partner“ aufgeführten Zahlstellen sowie durch Vermittlung anderer Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsgesellschaften erworben werden.
Anteilkaufaufträge werden von den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im
Auftrag des jeweiligen Zeichners an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
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Die Verwaltungsgesellschaft macht den Erwerb von Anteilen bestimmter Anteilklassen, deren Erwerb bestimmten
Voraussetzungen unterliegt (z.B. Eigenschaft als institutioneller Anleger etc.) von der vorherigen Unterzeichnung einer
Erklärung des Endanlegers oder desjenigen, der die Anteile für Rechnung bzw. namens und für Rechnung des Endanlegers
erwirbt, bezüglich der Erfüllung dieser Voraussetzungen durch den Endanleger abhängig. Der Text der entsprechenden
Erklärung ist bei distributionoperations@allianzgi.com sowie bei den entsprechenden Vertriebsgesellschaften und
Zahlstellen erhältlich. Diese Erklärung ist vor Anteilserwerb an die in jenem Text aufgeführte Adresse zu übersenden und
muss auch vor Anteilserwerb bei dieser eingegangen sein.
Anteile des Fonds werden von der Register- und Transferstelle im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich an
jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis der jeweiligen Anteilklasse ausgegeben. Der Ausgabepreis ist der ermittelte
Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich eines ggf. anfallenden, der Abgeltung der
Ausgabekosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden
Währung auf- oder abgerundet werden. Der Ausgabeaufschlag wird an die Vertriebspartner abgeführt.
Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer
Sommerzeit („MESZ“) bei den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei
der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Anteilkaufauftragserteilung noch
unbekannten – am nächsten Bewertungstag festgestellten Ausgabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt
eingehende Anteilkaufaufträge werden mit dem – zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten –
Ausgabepreis des übernächsten Bewertungstags abgerechnet.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt in der
Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse an die Register- und Transferstelle zu zahlen. Es steht der
Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn
Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten.
Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Register- und Transferstelle von dieser im
Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und im Fall der Ausgabe von Anteilzertifikaten, unverzüglich in
entsprechendem Umfang auf einem vom Zeichner anzugebenden Depot gutgeschrieben.
Beim Erwerb über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden
Ausgabeaufschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle
frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds
reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile über andere
Stellen als die Register- und Transferstelle sowie die Zahlstellen erworben, können zusätzliche Kosten anfallen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf Antrag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbringung
von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere
oder anderen Vermögensgegenstände den Anlagezielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der
Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutachten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur
Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teilweise (z.B. bei Verdacht des Vorliegens eines
auf Market Timing basierenden Anteilkaufauftrags) zurückzuweisen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesem
Fall unverzüglich erstattet. Der Erwerb von Fondsanteilen zum Zwecke des Betreibens von Market Timing oder ähnlichen
Praktiken ist unzulässig; die Verwaltungsgesellschaft behält sich explizit das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, um die übrigen Anleger vor Market Timing oder ähnlichen Praktiken zu schützen.
Die Verwaltungsgesellschaft hat außerdem das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die Ausgabe von
Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen
unverzüglich zurückerstattet.
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In der Zeit, in der die Berechnung des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 des
Verwaltungsreglements von der Verwaltungsgesellschaft ausgesetzt wurde, werden in keiner Anteilklasse Anteile
ausgegeben. Sofern die Ausgabe von Anteilen ausgesetzt wurde, werden eingegangene Anteilkaufaufträge am ersten
Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet.
Jeder Anteilkaufauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung.
Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Nutzung des
Finanzsektors zu Geldwäschezwecken wird darauf hingewiesen, dass sich der Anteilerwerber identifizieren muss. Dies
kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst, bei der Vertriebsstelle die den Kaufauftrag
entgegennimmt oder bei der Register- und Transferstelle.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, laufend neue Fondsanteile auszugeben. Sie behält sich jedoch vor, die Ausgabe
von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall
unverzüglich erstattet. Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Allianz Global Investors
Luxembourg S.A. kann die Ausgabe von Anteilen jedoch auch danach jederzeit, längstens bis 31. Januar 2013, wieder
aufnehmen.
c) 2) Befugnis zur Stornierung eines
Anteilkaufauftrags bei nicht erfolgter Zahlung
Wenn der Ausgabepreis nicht rechtzeitig bezahlt wird, kann der Anteilkaufauftrag verfallen und auf Kosten der Investoren
bzw. deren Vertriebsgesellschaften storniert werden. Wenn die Zahlung nicht bis zum Abrechnungstermin eingeht, kann
dies dazu führen, dass die Verwaltungsgesellschaft einen Prozess gegen den säumigen Investor oder die
Vertriebsgesellschaft anstrengt oder etwaige Kosten bzw. Verluste, die dem Fonds bzw. der Verwaltungsgesellschaft
entstanden sind, mit der ggf. bestehenden Beteiligung des Investors am Fonds verrechnet. In jedem Fall behält die
Verwaltungsgesellschaft Transaktionsbestätigungen und erstattungsfähige Beträge unverzinst bis zum Eingang der
Überweisung ein.
c) 3) Rücknahme von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten
Die Funktion der Register- und Transferstelle hat die Allianz Global Investors Luxembourg an die RBC Dexia Investor
Services Bank S.A. (die „Register- und Transferstelle“) übertragen.
Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile über die jeweiligen depotführenden Stellen,
die Vertriebsgesellschaften, die Register- und Transferstelle oder die Zahlstellen verlangen; die Verwaltungsgesellschaft ist
entsprechend verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum Rücknahmepreis für Rechnung des Fonds
zurückzunehmen. Rücknahmepreis ist der ermittelte Nettoinventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse abzüglich
eines ggf. anfallenden, zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis
kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden. Der Rücknahmepreis kann
höher oder niedriger sein als der gezahlte Ausgabepreis.
Rücknahmeabschläge werden als Prozentsatz des Nettoinventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse berechnet und können
an Vertriebspartner abgeführt werden. Derzeit wird bis auf Weiteres kein Rücknahmeabschlag erhoben.
Rücknahmeaufträge werden von den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im
Auftrag des jeweiligen Anteilinhabers an die Register- und Transferstelle weitergeleitet.
Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis 14.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei den jeweiligen depotführenden
Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden
mit dem – zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten – am nächsten Bewertungstag
festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeaufträge werden mit dem –
zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Rücknahmepreis des übernächsten
Bewertungstags abgerechnet.
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Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Anteilen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen
Anteilklasse regelmäßig innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt, allerdings
spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt. Die Register- und
Transferstelle ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche
Vorschriften, oder andere, von der Register- und Transferstelle nicht zu vertretende Umstände (z.B. Feiertage in Ländern, in
denen Anleger oder zur Abwicklung der Zahlung eingeschaltete Intermediäre bzw. Dienstleister ihren Sitz haben) der
Überweisung des Rücknahmepreises entgegenstehen.
Auf Wunsch des Anteilinhabers können die Rücknahmeerlöse in jeder anderen frei konvertierbaren Währung ausgezahlt
werden; alle im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch anfallenden Wechselgebühren und -kosten trägt der
jeweilige Anteilinhaber.
Bei der Anteilrückgabe über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf.
anfallenden Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer
solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbesondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds
reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile (auch) über
andere Stellen als die Register- und Transferstelle sowie die Zahlstellen zurückgegeben, können zusätzliche Kosten
anfallen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einverständnis des Anteilinhabers Anteile des Fonds
gegen die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermögensgegenständen aus den Vermögenswerten des Fonds
zurücknehmen. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden Anteile am
Bewertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögensgegenstände
werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beeinträchtigung der Interessen der anderen Anleger
bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden. Die Kosten für eine
solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber.
Anteile einer Anteilklasse des Fonds werden nicht zurückgenommen, wenn die Berechnung des Nettoinventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse von der Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements ausgesetzt wurde.
Sofern die Nettoinventarwertberechnung ausgesetzt wurde, werden eingegangene Rücknahmeaufträge am ersten
Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet.
Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustimmung der
Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüglich, jedoch unter
Wahrung der Interessen aller Anteilinhaber entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Ein massives
Rücknahmeverlangen im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an einem Bewertungstag 10 % oder mehr der im Umlauf
befindlichen Anteile des Fonds zurückgegeben werden sollen.
Jeder Rücknahmeauftrag ist unwiderruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 des Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer
verzögerten Anteilrücknahme während dieser Rücknahmeverzögerung.
Die Fondsanteile können an jedem Bewertungstag gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil” in
Verbindung mit Artikel 22 des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil” zum nächsten errechneten Rücknahmepreis bei
der Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Tage vom 21. März 2013 bis einschließlich 28. März 2013 (an diesen
Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des
Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistungen
der Verwaltungsgesellschaft), bei der Depotbank sowie bei den Zahl- und Vertriebsstellen des Fonds zurückgegeben
werden.
Bewertungstage sind solche Bankarbeitstage, die gleichzeitig in Luxemburg, London, New York und Frankfurt/Main
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Börsentage sind.
Eine Rücknahmeprovision wird bis auf weiteres nicht erhoben. Sollte künftig eine Rücknahmeprovision festgesetzt werden,
so wird dies den Anteilinhabern einen Monat vorher durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung eines jeden Landes, in
dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, angekündigt und der bestehende Verkaufsprospekt wird
entsprechend angepasst. In diesem Fall können die Anteile bis zum Zeitpunkt der Festsetzung der Rücknahmeprovision
kostenfrei zurückgegeben werden.
d) Liquidation des Fonds zum Laufzeitende
Die Laufzeit des Fonds ist auf den 28. März 2013 befristet; der Fonds kann jedoch jederzeit durch Beschluss der
Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel 16 des
Verwaltungsreglements verschmolzen werden. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22 Abs. 1 sowie
Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle.
Die Ausgabe von Anteilen wurde nach dem 28. März 2007 eingestellt. Die Rückgabe von Fondsanteilen ist vom 21. März
2013 bis einschließlich 28. März 2013 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits
zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur
Ermittlung eventueller Leistungen der Verwaltungsgesellschaft) ausgeschlossen.
Die Verwaltungsgesellschaft wird – vorbehaltlich einer ggf. früheren Auflösung oder Verschmelzung des Fonds – mit der
Veräußerung des Fondsvermögens am 21. März 2013 beginnen und bis zum 28. März 2013 alle Vermögensgegenstände
veräußern, die Forderungen einziehen und die Verbindlichkeiten tilgen.
e) Verwendung der Erträge
Die während des Geschäftsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds cominvest Green Energy Protect
3/2013 werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne, Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige
Erträge im Fonds wieder angelegt.
f) Anwendbares Recht und Vertragssprache
Der Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft.
Die deutsche Fassung des Verkaufsprospektes, des Verwaltungsreglements, der wesentlichen Anlegerinformationen sowie
der sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen ist verbindlich.
g) Allgemeine Regeln zu einer ggf. vor Laufzeitende erfolgenden Fondsauflösung oder Verschmelzung
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Die
Kündigung wird im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen veröffentlicht. Eine dieser
Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung
erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem Fall geht das Verfügungsrecht über den
Fonds auf die Depotbank über, die ihn abzuwickeln und den Liquidationserlös an die Anteilinhaber zu verteilen hat. Für die
Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung entsprechend Artikel 11des
Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und
Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen, gemäß der
Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft übertragen.
Wird der Fonds vorzeitig aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden
Tageszeitungen zu veröffentlichen. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben
werden. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tag der Beschlussfassung über die Auflösung des Fonds eingestellt. Die
Rücknahme von Anteilen bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber sichergestellt
werden kann. Die Vermögensgegenstände werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der
Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von dieser oder von ihr im
Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen.
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Liquidationserlöse, die nach Abschluss des Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern geltend gemacht worden sind,
werden, sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der Depotbank für Rechnung der berechtigten
Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, sofern
sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht worden sind.
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, den Fonds (der „übertragende Fonds“) in einen anderen existierenden
oder durch den Verschmelzungsvorgang neu gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im
Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen Teilfonds eines solchen, der von derselben Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird, oder der von einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft
verwaltet wird (der „übernehmende Fonds“), einzubringen.
Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich im Allgemeinen wie eine Auflösung des übertragenden Fonds
und eine gleichzeitige Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten und Vermögenswerte durch den übernehmenden Fonds.
Ferner besteht die Möglichkeit, lediglich die Vermögenswerte des übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds zu
übertragen. Die Verbindlichkeiten verbleiben im übertragenden Fonds und dieser wird dementsprechend erst nach
erfolgtem Ausgleich dieser Verbindlichkeiten aufgelöst.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird den Anteilinhabern des übertragenden
sowie des übernehmenden Fonds im Einklang mit dem Gesetz sowie anderer luxemburgischen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften mindestens 30 Tage vor dem Datum bekannt gegeben, an dem das Recht erlischt, ohne Kosten,
abgesehen von Deinvestionskosten, die Rücknahme zum einschlägigen Anteilwert pro Anteil nach dem Verfahren, wie es
in Artikel 9 des Verwaltungsreglements beschrieben ist, oder ggf. den Umtausch aller oder eines Teils der Anteile zu
verlangen. Sofern keine anderweitige Entscheidung im Interesse oder im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung aller
Anteilinhaber getroffen wird, erlischt das Recht der kostenfreien Rückgabe oder des Umtausches fünf Arbeitstage vor dem
Datum der Berechnung des Verschmelzungsverhältnisses. Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme oder ggf.
den Umtausch ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der Anteilwerte pro Anteil an dem Tag des
Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des übernehmenden Fonds ersetzt. Ggf. erhalten die Anteilinhaber
einen Spitzenausgleich im Einklang mit dem Gesetz.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bestehende Anteilklassen nach Maßgabe des Artikels 16 des Verwaltungsreglements
innerhalb des Fonds oder mit anderen existierenden oder durch den Verschmelzungsvorgang neu gegründeten
Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen Teilfonds oder
einer Anteilklasse eines solchen zusammenschließen.
Börsenzulassung
Die Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile des Fonds an der Luxemburger Börse oder anderen Börsen zur Notierung
zulassen oder in organisierten Märkten handeln lassen; derzeit hat die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit
keinen Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgesellschaft ist bekannt, dass – auch ohne ihre Zustimmung – Anteile des Fonds in bestimmten Märkten
gehandelt werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Handel kurzfristig eingestellt wird bzw.
der Handel von Anteilen auch an anderen Märkten – ggf. auch kurzfristig – eingeführt wird.
Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrundeliegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch
den Wert der im Fondsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, sondern auch durch Angebot und Nachfrage
bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis je Anteil einer Anteilklasse abweichen.
Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weitergehende Auskünfte
Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass für die Anteilinhaber bestimmte Informationen in geeigneter Weise
veröffentlicht werden. Dazu zählt insbesondere die Veröffentlichung der Anteilpreise an jedem Bewertungstag in den
Ländern, in denen Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können auch bei
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der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank sowie den Zahl- und Informationsstellen erfragt werden.
Außerdem können die Preise bei Reuters (REUTERS-Seite ALLIANZGI01) und im Internet unter
www.allianzglobalinvestors.lu eingestellt werden.
Für Fehler oder Unterlassungen in den Preisveröffentlichungen haften weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank
noch die Zahl- und Informationsstellen.
Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Berater bei Ihrer Bank, Ihren sonstigen Finanzberater oder
direkt an die unter „Ihre Partner“ genannten Informationsstellen bzw. an die Verwaltungsgesellschaft.
Rechnungslegung
Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Abschlussprüfungsgesellschaft, die von der Verwaltungsgesellschaft
bestellt wird, geprüft. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die
Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht für den Fonds. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte
des Geschäftsjahrs veröffentlicht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds. Die
Berichte sind bei der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und den Informationsstellen erhältlich.
Besteuerung des Fonds
Das Fondsvermögen wird im Großherzogtum Luxemburg mit einer „Taxe d’Abonnement“ von zurzeit jährlich 0,05 % auf
das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Nettofondsvermögen besteuert, soweit es nicht in luxemburgischen Fonds
angelegt ist, die ihrerseits der „Taxe d’Abonnement“ unterliegen. Die Einkünfte des Fonds werden im Großherzogtum
Luxemburg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in Ländern unterliegen, in denen das
Fondsvermögen investiert ist. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank noch ein Fondsmanager werden
Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen.
Ausschüttungen und Thesaurierungen auf Anteile unterliegen im Großherzogtum Luxemburg derzeit – vorbehaltlich des
nachfolgenden Absatzes – keinem Quellensteuerabzug. Anteilinhaber, die nicht im Großherzogtum Luxemburg ansässig
sind bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen auf ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen im Großherzogtum
Luxemburg zurzeit weder Einkommen-, Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern entrichten. Für sie gelten die
jeweiligen nationalen Steuervorschriften sowie gegebenenfalls auch die Steuervorschriften des Landes, in dem die Anteile
verwahrt werden. Ist sich ein Anleger über seine Steuersituation im Unklaren, wird empfohlen, sich an einen Rechts- oder
Steuerberater zu wenden.
Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über die EU-Zinsbesteuerung 2003/48/EG, welche am 1. Juli 2005 in
Kraft getreten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in gewissen Fällen ein Quellensteuerabzug vorgenommen wird,
falls eine luxemburgische Zahlstelle Ausschüttungen und Rückkäufe/Rücknahmen von Anteilen tätigt und es sich beim
Empfänger bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten dieser Beträge um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen
EU-Staat bzw. einem der betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebiete ansässig ist. Der Quellensteuersatz auf die
jeweilige Bemessungsgrundlage der jeweiligen Ausschüttungen oder Rückkäufe/Rücknahmen beträgt seit dem 1. Juli
2011 35 %, es sei denn, es wird ausdrücklich beantragt, am Informationsaustausch-System der o.g. Richtlinie
teilzunehmen, oder es wird eine Bescheinigung der Heimatbehörde zur Befreiung vorgelegt.
Das Verwaltungsreglement
Das Verwaltungsreglement des Fonds ist integraler Bestandteil dieses Verkaufsprospektes. Das nachstehend abgedruckte
Verwaltungsreglement ist in den „Allgemeinen Teil“ und den „Besonderen Teil“ aufgegliedert. Im „Allgemeinen Teil“
finden Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die allgemeinen Anlagerichtlinien. Der „Besondere Teil“ des
Verwaltungsreglements enthält die fondsspezifischen Angaben und die Anlagepolitik des Fonds.
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Hinweis für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
Sämtliche Zahlungen an die Anteilinhaber (Rücknahmeerlöse, etwaige Ausschüttungen und sonstige Zahlungen) können
über die unter „Ihre Partner“ aufgeführte deutsche Zahlstelle geleitet werden. Rücknahmeaufträge können über die
deutsche Zahlstelle eingereicht werden.
Im Hinblick auf den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise im Internet
auf der Website www.allianzglobalinvestors.de veröffentlicht. Etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der BörsenZeitung (Erscheinungsort Frankfurt am Main) sowie im Internet auf der Website www.allianzglobalinvestors.de
veröffentlicht. Darüber hinaus werden die Anleger in der Bundesrepublik Deutschland gem. § 122 Abs. 1 Satz 5
Investmentgesetz in folgenden Fällen mittels dauerhaften Datenträgers im Sinne des § 42a Investmentgesetz informiert:
– Aussetzung der Rücknahme der Anteile des Fonds,
– Kündigung der Verwaltung des Fonds oder dessen Abwicklung,
– Änderungen des Verwaltungsreglements, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die
wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütung und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Fonds
entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie die Rechte der Anleger,
– im Falle eines Zusammenschlusses des Fonds mit einem anderen Fonds die Verschmelzungsinformationen gem. Art.
43 der Richtlinie 2009/65/EG,
– im Falle der Umwandlung des Fonds in einen Feederfonds oder ggf. die Änderungen eines Masterfonds in Form von
Informationen, die gem. Art. 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.
Der Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreglement des Fonds, die wesentlichen Anlegerinformationen, die aktuellen Jahresund Halbjahresberichte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise sind bei der unter „Ihre Partner“ aufgeführten
Informationsstelle kostenlos erhältlich. Der Depotbankvertrag ist bei der Informationsstelle einsehbar.
Risiko der Änderung bekannt
gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen
Anlegern
Eine Änderung unrichtig bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre
kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger
die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen seinerzeit
nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich
grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Fonds
beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr
zugute kommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche
Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich steuerlich veranlagt werden und
sich dies beim einzelnen Anleger negativ auswirkt. Überdies kann eine Korrektur der Steuerdaten zur Folge haben, dass die
Steuerbemessungsgrundlage für einen Anleger der Performance des Fonds entspricht oder diese sogar auch übersteigt.
Zu Änderungen bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen kann es insbesondere kommen, wenn die deutsche
Finanzverwaltung bzw. Finanzgerichtsbarkeit einschlägige steuerrechtliche Vorschriften abweichend interpretiert.
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Der Fonds im Überblick
Fondsname
cominvest Green Energy Protect 3/2013
Fondswährung
EUR
Wertpapier-Kennnummer
A0LF53
ISIN-Code
LU0279145436
Anlagegrundsätze
Der Fonds erwirbt zum Ersten Partizipationsscheine, die eine Beteiligung an der
Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes
verbriefen. Bei diesen Partizipationsscheinen handelt es sich um Indexzertifikate, die an
Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen
und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD
gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in ihrer
aktuellen Fassung sein müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb
dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit Finanzinstituten erster Ordnung
(z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß
den Einschränkungen des Artikels 4 des Verwaltungsreglements.
Wirtschaftlich betrachtet vereinbaren im Rahmen dieses Swapgeschäftes der Fonds und
der Kontrahent den Tausch der positiven und negativen Performance, welche durch die
vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten generiert wird, gegen
die positive durchschnittliche Performance des Commerzbank Green Energy Basket. Eine
genaue Beschreibung der Swapgeschäfte kann dem Artikel 21 des
Verwaltungsreglements entnommen werden.
Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der
Swapgeschäfte werden eventuelle Kursrückgänge des Fondspreises, bezogen auf den
Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert.
Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins
und Zero-Bonds erwerben.
Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung
abgeschlossen werden, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind. Der Vertragspartner
dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen nachvollziehbaren Handelspreis,
welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert,
für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen
des Swap-Nominalvolumens jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das
Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu Grunde liegenden Basket
gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds
multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung der Swaps erfolgt in regelmäßiger und
nachvollziehbarer Form und basiert grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten
Indizes bzw. Baskets zum Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird darauf geachtet, dass
dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
abgeschlossen wird.
Anlagegrundsätze
Zur Erreichung der Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente
(„Derivate“) vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem Einsatz von Derivaten wird in der
Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im
Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Terminkontrakte,
Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Ferner
können Total-Return Swaps abgeschlossen werden. Beim Einsatz von Derivaten wird der
Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten
Anlagezielen abweichen.
Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in
Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial
Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche bzw.
auf- oder abgezinste kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen
Schuldnern begeben oder garantiert sind, anlegen bzw. in Sichteinlagen oder in andere
kündbare Einlagen investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des
Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt.
Eingeschränkte Risikostreuung
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener
Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von
internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des
Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Ottawa- und Oslo-Konvention
Der Fonds investiert nicht in Wertpapiere von Ausstellern, die nach Auffassung der
Verwaltungsgesellschaft Geschäftsaktivitäten entfalten, die durch die Ottawa-Konvention
gegen Antipersonenminen und die Oslo-Konvention gegen Streumunition untersagt sind.
Bei der Feststellung, ob ein Unternehmen derartige Geschäftsaktivitäten entfaltet, kann die
Verwaltungsgesellschaft sich auf Einschätzungen stützen, die auf
(a) Research-Analysen von Einrichtungen, die auf die Überprüfung der Einhaltung der
genannten Konventionen spezialisiert sind,
(b) Auskünften, die das Unternehmen im Rahmen der aktiven Ausübung der
Aktionärsrechte erteilt hat und
(c) auf allgemein zugänglichen Informationen
beruhen. Diese Einschätzungen kann die Verwaltungsgesellschaft entweder selbst
vornehmen oder von Dritten (einschließlich anderer Gesellschaften der Allianz Gruppe)
beziehen.
Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf
Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert werden.
Anlagen sind in jedweder Währung möglich.
Anlageziel
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Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen
Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Basket zu beteiligen. Durch den Erwerb
der Wertpapiere und Anlageinstrumente sollen eventuelle Kursrückgänge der
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erworbenen Vermögensgegenstände, bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum
Laufzeitende des Fonds abgesichert werden.
Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet, einen Liquidationserlös zum
Laufzeitende je Anteil von 50,00 EUR zu erzielen. Dieser Liquidationserlös wird jedoch
nicht garantiert. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im
Zusammenhang mit der Anlage in Wertpapieren, die eine Beteiligung am Commerzbank
Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass
die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet
nicht, dass eine formale Garantie ausgesprochen wird. Es handelt sich um einen Hinweis
auf die Anlagestrategie. Die angestrebte Partizipationsrate der Anteilinhaber an der
positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Basket,
deren genaue Höhe am Auflagetag bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden kann,
wird erst am Laufzeitende erreicht.
Rückzahlungsszenario am Laufzeitende am Beispiel einer Partizipationsrate von 100 % an
der durchschnittlichen Basketentwicklung:
Durchschnittliche
Basketentwicklung
-20,00 %
0,00 %
+10,00 %
+20,00 %
+30,00 %
Wertentwicklung der
Fondsstrategie
0,00 %
0,00 %
+10,00 %
+20,00 %
+30,00 %
Anlegerprofil
Diese Art Fonds eignet sich für jeden Anlegertyp, auch für Anleger, die sich nicht für
Kapitalmarktfragen interessieren oder darüber informiert sind, die aber in
Investmentfonds ein praktisches „Spar“-Produkt sehen. Er eignet sich auch für erfahrenere
Anleger, die bestimmte Anlageziele verfolgen. Erfahrung mit Kapitalmarktprodukten ist
nicht erforderlich. Der Anleger muss in der Lage sein, zeitweilig moderate Verluste zu
verkraften. Somit eignet sich der Fonds für Anleger, die das eingesetzte Kapital für
mindestens zwei bis drei Jahre erübrigen können. Das Anlageziel des Fonds ist
ausgerichtet auf die Vermögensbildung. In einem Anleger-Portfolio kann er die Rolle der
Kernanlage einnehmen.
Risiken mit Auswirkung auf
die Wertentwicklung des Fonds
Durch Beschränkung auf ausgewählte Aktienwerte erhöhtes Aktienkursrisiko.
Währungsrisiken bei Rückgabe
oder Tausch von Anteilen
Anteile lauten auf die Währung Euro.
Für Anleger, die Anlagen aus einer anderen Währung tätigen, besteht ein Währungsrisiko.
Depotbank, nachträgliche Überwachung
von Anlagegrenzen und -restriktionen,
Fondsbuchhaltung,
Nettoinventarwertermittlung
State Street Bank Luxembourg S.A.
Fondsmanager
Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH,
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
Frankfurt am Main
Register- und Transferstelle
RBC Dexia Investor Services Bank S.A.
Bewertungstage
Bankarbeitstage die gleichzeitig Börsentage in Luxemburg, London, New York und
Frankfurt am Main sind.
Fondslaufzeit
28. März 2007 bis 28. März 2013
Erstausgabepreis
(inkl. Ausgabeaufschlag)
52,00 EUR zahlbar am 30. März 2007
Ausgabeaufschlag
bis zu 5,00 %
Rücknahmeprovision
bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %)
Verwaltungsvergütung
bis zu 1,20 % p.a.
Depotbankvergütung
bis zu 0,10 % p.a.
Zeichnungsfrist
1. März 2007 bis 27. März 2007
Auflagedatum und -ort
am 28. März 2007 im Großherzogtum Luxemburg
Gründungsdatum und -ort
14. Dezember 2006 im Großherzogtum Luxemburg
Geschäftsjahr
1. April bis 31. März
Verwendung der Erträge
Thesaurierung
Vertriebsländer
Luxemburg, Deutschland
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
Verwaltungsreglement
– Allgemeiner Teil –
Artikel 1
Allgemeines/Der Fonds
Der Fonds ist nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei
handelt es sich um ein Sondervermögen (im Folgenden „Fonds“ genannt) aller Anteilinhaber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich
zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen“), welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von
Anteilen (im Folgenden „Anteilinhaber“ genannt) durch die Allianz Global Investors Luxembourg S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Senningerberg (im Folgenden „Verwaltungsgesellschaft“ genannt), unter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilinhaber sind am Fondsvermögen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Verbriefung der Fondsanteile erfolgt in Form von Anteilzertifikaten oder Anteilbestätigungen gem. Artikel 8 des Verwaltungsreglements (beide
nachstehend „Anteilscheine“ genannt). Ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” des Fonds kann für den Fonds verschiedene Anteilklassen vorsehen. Die Anteilklassen können sich innerhalb
eines Fonds unter anderem hinsichtlich der Aufwendungen und Kosten oder der Art der Ertragsverwendung oder der Art der Anleger oder der Höhe der
jeweiligen „Taxe d’Abonnement“ (gemäß Artikel 174 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über die Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz“))
sowie hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden, unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer
Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
Das Vermögen des Fonds, welches von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesellschaft getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement sowie
dem Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie eventuelle Abänderungen im „Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations”, dem Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden „Mémorial” genannt), veröffentlicht sowie beim Handelsregister
in Luxemburg hinterlegt und erhältlich ist.
Das Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestandteile
die für den Fonds geltenden Vertragsbedingungen.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber den Verkaufsprospekt inklusive des Verwaltungsreglements „Allgemeiner und Besonderer Teil“
sowie alle genehmigten und veröffentlichten Änderungen derselben an.
Artikel 2
Die Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Senningerberg.
Das Fondsvermögen wird – vorbehaltlich der Anlagebeschränkungen in Artikel4 des Verwaltungsreglements – durch die Verwaltungsgesellschaft im
eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber des Fonds verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis
erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Verkauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Übertragung von Wertpapieren
und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten
des Fonds zusammenhängen. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen
Anlagebeschränkungen fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit der täglichen Geschäftsführung
betrauen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlageberater sowie
einen oder mehrere Fondsmanager hinzuziehen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu Lasten des Fondsvermögens das im Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ und
Verkaufsprospekt festgelegte Entgelt zu beanspruchen.
Artikel 3
Die Depotbank
Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Depotbank des Fonds wird im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ benannt.
Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und Besonderer Teil sowie dem
zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank für den jeweiligen Fonds abgeschlossenen Depotbankvertrag in der aktuell gültigen Fassung.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fondsvermögens übertragen.
Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern diese nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“
und „Besonderer Teil“ oder dem Verkaufsprospekt des Fonds in der aktuell gültigen Fassung widersprechen.
Die Depotbank oder die Verwaltungsgesellschaft sind berechtigt, die Depotbankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu
kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die
Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die
Verwaltungsgesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement
übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depotbank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilinhaber ihren Pflichten und Funktionen als
Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement in vollem Umfang nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerte des Fondsvermögens werden von der Depotbank in separaten
gesperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ sowie
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des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der
Verwaltungsgesellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und/oder Wertpapiersammelstellen mit der Verwahrung von Vermögenswerten beauftragen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Depotbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen:
•
Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; dies schließt die
Geltendmachung von Ansprüchen durch die Anteilinhaber nicht aus;
•
gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fondsvermögen wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das Fondsvermögen nicht haftet.
Artikel 4
Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen
A) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der im Verwaltungsreglements „Besonderer Teil” bzw. im Verkaufsprospekt festgelegten
Anlagepolitik in bestimmte Anlagen investieren.
Durch die Anlagepolitik des Fonds ist es möglich, dass einzelne der nachfolgend aufgeführten Anlagemöglichkeiten auf diesen Fonds keine Anwendung
finden. Dies wird ggf. im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds erwähnt.
Diese Anlagen dürfen ausschließlich bestehen aus:
1. Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten:
•
die an einem geregelten Markt (wie in Artikel 1 des Gesetzes definiert) notiert oder gehandelt werden;
•
die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
•
die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für
das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden;
•
aus Neuemissionen, sofern die Emissionsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer
Wertpapierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß
ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird.
2. Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei qualifizierten Kreditinstitutionen, sofern das betreffende
Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem OECD- und GAFI-Land befindet, das
Kreditinstitut entsprechenden Aufsichtsbestimmungen unterliegt, welche nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig
sind.
3. Abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivate“), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäften einschließlich gleichwertiger bar
abgerechneter Instrumente, die an einem unter A) 1. erster, zweiter und dritter Gedankenstrich bezeichneten geregelten Markt gehandelt werden,
und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern:
•
es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Absatzes A) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen
handelt, in die der Fonds gemäß seinen Gründungsunterlagen investieren darf;
•
die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behördlichen Aufsicht unterliegende Institute der Kategorien sind, die von der CSSF
zugelassen wurden; und
•
die OTC-Derivate einer zuverlässigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des jeweiligen Fonds
zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
4. Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikel 1 des Gesetzes fallen, sofern die
Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anlegerschutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden:
•
von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen
Investitionsbank, einem OECD-Mitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Föderation oder von einer
internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert;
•
von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter A) 1. bezeichneten geregelten Märkten gehandelt werden;
•
von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Aufsicht unterstellt ist, oder einem Institut,
das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese
einhält, begeben oder garantiert;
•
von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen
Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind
und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen
Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unternehmensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, oder
um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll.
5. Anteile von nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren („OGAW“) im Sinne von Artikel 1
Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2009/65/EG; unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, oder anderen
Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“), sofern
diese anderen OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der

Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) derjenigen nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwertig ist, und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht;
das Schutzniveau der Anteilinhaber der OGA dem Schutzniveau der Anteilinhaber eines OGAW gleichwertig ist und insbesondere die

Vorschriften für die getrennte Verwahrung des Fondsvermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind;
die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von geprüften bzw. ungeprüften Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil

über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden;
die OGAW oder die anderen OGA, deren Anteile erworben werden sollen, nach ihrem Verwaltungsreglement bzw. ihrer Satzung insgesamt

höchstens 10 % ihres Vermögens in Anteilen anderer OGAW oder anderer OGA anlegen dürfen.
6. Der Fonds kann darüber hinaus:
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•
höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in andere als die unter A) 1. bis 4. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen.
Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen in bestimmte, als sogenannte Rule 144A-/ oder Regulation S bezeichnete Wertpapiere. Diese
Wertpapiere können als Wertpapiere im Sinne von A) 1. gelten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
– Die Wertpapiere müssen eine Austauschklausel (Registration rights) enthalten, wie sie der „1933 Securities Act“ vorsieht, und welcher besagt,
dass ein Umtauschrecht in ähnliche, auf dem amerikanischen „OTC Fixed Income“ Markt eingetragene und frei handelbare Wertpapiere
besteht.
– Der vorgesehene Umtausch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf von Rule 144A-/ bzw. Regulation S Wertpapieren vollzogen
werden, da ansonsten die vorher genannte 10 % Anlagegrenze gilt;Die zuvor genannten Wertpapiere müssen sowohl vor dem Umtausch als
auch danach auf einem geregelten Markt gehandelt werden.
7. Der Fonds darf daneben flüssige Mittel halten.
Das Vermögen des Fonds wird unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen
und innerhalb der Anlagebeschränkungen gemäß diesem Artikel des Verwaltungsreglements angelegt.
B) Folgende Anlagebeschränkungen wenden sich auf das Nettofondsvermögen des Fonds an:
1. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein
Fonds darf höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds
mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten:
•
wenn die Gegenpartei ein qualifiziertes Kreditinstitut gemäß Definition unter A) 2. ist, 10 %;
•
und ansonsten 5 % des Nettofondsvermögens.
2. Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen ein Fonds jeweils mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens
anlegt, darf 40 % des Wertes seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwendung auf Einlagen und auf Geschäfte
mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinstituten getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen.
3. Ungeachtet der Einzelobergrenzen unter B) 1., darf ein Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in einer
Kombination aus:
•
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten und/oder
•
Einlagen bei dieser Einrichtung
und/oder
•
von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten
investieren.
4. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat der EU
oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen
mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
5. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 25 % angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
Mitgliedstaat begeben werden, das auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen
öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften in
Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten
ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind.
Legt ein Fonds mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens in Schuldverschreibungen im Sinne des vorstehenden Absatzes B) 5. an, die von ein und
demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 % des Wertes des Nettofondsvermögens des Fonds nicht
überschreiten.
6. Die unter B4. und 5. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der unter B) 2. vorgesehenen Anlagegrenze von 40
% nicht berücksichtigt.
Die unter B) 1. bis 5. genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß B) 1. bis 5. getätigte Anlagen in Wertpapieren oder
Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesen Emittenten oder in Derivate desselben 35 % des Nettofondsvermögens
des jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten
internationalen Rechnungslegungsvorschriften derselben Unternehmensgruppe angehören, sind bei der Berechnung der vorgesehenen Anlagegrenzen
unter B) 1. bis 6. als ein einziger Emittent anzusehen.
Die Anlagen eines Fonds in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe darf zusammen 20 % seines
Nettofondsvermögens erreichen.
7. Abweichend von B) 1. bis 6. kann die CSSF einem Fonds gestatten nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Nettovermögens in
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden.
Diese Ausnahmegenehmigung erteilt die CSSF nur dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Anteilinhaber eines solchen OGAW den gleichen
Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. und 11. einhalten.
Diese OGAW müssen in Wertpapiere investieren, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die
Wertpapiere einer Emission zusammen nicht mehr als 30 % des Nettofondsvermögens überschreiten dürfen.
8. Ein Fonds darf Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA im Sinne von A) 5. erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in
Anteilen ein und desselben OGAW oder anderen OGA anlegt. Bei der Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne
von Artikel 181 des Gesetzes wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf
Dritte findet Anwendung.
9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds, die keine OGAW sind, dürfen 30 % des Nettofondsvermögens eines Fonds nicht übersteigen. Die Anlagewerte des
Fonds in Zielfonds werden in Bezug auf die unter B) 1. bis 6. aufgeführten Obergrenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine
wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den
Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen.
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
10. a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die sich als OGAW qualifizieren, Aktien erwerben, die mit einem
Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
b) Ferner darf der Fonds höchstens erwerben:
– 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten;
– 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten;
– 25 % der Anteile ein und desselben Zielfonds;
– 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.
Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden,
wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs
nicht berechnen lässt.
Die Absätze a) und b) werden nicht angewendet:
•
auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften begeben
oder garantiert werden;
•
auf die von einem OECD-Mitgliedstaat begebene oder garantierte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente;
•
auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen
ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören;
•
auf Aktien, die ein Fonds an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von
Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds auf Grund der Rechtsvorschriften dieses
Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt
jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die unter B) 1. bis 6. und 8. bis 10. a) und b)
festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitungen der unter B) 1. bis 6 und 8. bis 9. vorgesehenen Grenzen findet 12. sinngemäß
Anwendung.
•
auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentgesellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die
im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investmentgesellschaft oder -gesellschaften bestimmte
Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteileigner ausüben.
11. a) Unter Beachtung der in B) 10. a) und b) genannten Anlagegrenzen dürfen die unter B) 1. bis 6. genannten Obergrenzen für die Investition in Aktien
und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf maximal 20 % angehoben werden, wenn es Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist, einen von der
luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien- und Schuldtitelindex nachzubilden. Der Index muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen:
•
die Zusammensetzung des Index muss hinreichend diversifiziert sein,
•
der Index muss eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den er sich bezieht,
•
der Index muss in angemessener Weise veröffentlicht werden.
b) Die unter B) 11. a) festgelegte Grenze beträgt maximal 35 %, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Marktbedingungen gerechtfertigt ist, und zwar
insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpapiere und Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser
Höchstgrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich.
12. a) Ein Fonds braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft
sind, die Teil seines Nettofondsvermögens sind, nicht einzuhalten. Unbeschadet seiner Verpflichtung, auf die Einhaltung des Grundsatzes der
Risikostreuung zu achten, kann ein Fonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Zulassung von den Punkten B) 1. bis 9. und 11.
abweichen.
b)Werden die in B) 12. a) genannten Grenzen vom Fonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat dieser bei
seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter der Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
c) Handelt es sich bei dem Emittenten um eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds, bei der die Aktiva eines Teilfonds ausschließlich den Ansprüchen der
Anleger dieses Teilfonds gegenüber sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liquidation
des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung, Punkt B) 1. bis 6., 8. bis 9. und 11. als
eigenständiger Emittent anzusehen.
13. Es muss sichergestellt sein, dass mehr als 90 % des Werts des Nettofondsvermögens in nach der Anlagepolitik zulässige Vermögensgegenstände
investiert sind, die zugleich auch Vermögensgegenstände im Sinne von § 2 Absatz 4 des deutschen Investmentgesetzes sind. Der Anteil der unverbrieften
Darlehensforderungen einschließlich Schuldscheindarlehen und der Derivate im Sinne von Artikel 4 des Verwaltungsreglements, die nicht von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen von OGAW oder anderen OGA im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes, Finanzindizes
im Sinne des Artikels 41 Absatz 1 Buchstabe g) des Gesetzes sowie des Artikels 9 der großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2008, Zinssätzen,
Wechselkursen oder Währungen, in die der Fonds investieren darf, abgeleitet sind, darf - soweit diese Vermögensgegenstände im Rahmen der
Anlagepolitik überhaupt zulässig sein sollten - insgesamt 30 % des Werts des Nettofondsvermögens nicht übersteigen.
14. a) Weder die Verwaltungsgesellschaft, ein Fonds noch die Depotbank dürfen für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Ein Fonds darf jedoch
Fremdwährung durch ein „Back-to- back“ Darlehen erwerben.
b) Abweichend von Absatz a) kann ein Fonds Kredite bis zu 10 % seines Nettofondsvermögens, sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt,
aufnehmen. Deckungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und Futures
gelten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung.
15. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen, unbeschadet
der Anwendung des Abschnitts A). Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder unter 3. bis 5.
unter A) und D) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch den Fonds nicht entgegen.
16. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank, dürfen für Rechnung des Fonds, Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder
der unter 3. bis 5. unter A) genannten Finanzinstrumenten tätigen.
C) Weitere Anlagerichtlinien, Techniken und Instrumente:
1. Der Fonds wird nicht in Wertpapiere investieren, die eine unbegrenzte Haftung zum Gegenstand haben.
2. Der Fonds darf nicht in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobiliengesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren,
die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf zulässig sind.
3. Das Fondsvermögen darf nicht direkt in Waren oder Warenkontrakten angelegt werden.
4. Wertpapierdarlehensgeschäfte, die nicht zu jeder Zeit kündbar sind, dürfen nicht getätigt werden.
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5. Etwaige Bestandsprovisionen (es handelt sich hierbei um Provisionen auf Zielfondsbestände, die der Fonds im Portfolio hält) von Zielfonds fließen dem
Fondsvermögen zu.
6. Kein Fonds darf Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile des Verwaltungsreglements ändern,
um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen Anteile vertrieben werden sollen.
Zur effizienten Verwaltung des Fondsvermögens oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und
Instrumente auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verwenden.
Beziehen sich diese Transaktionen auf Derivate, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen der Buchstaben A) bis C) im Einklang
stehen. Des Weiteren sind die Bestimmungen von nachstehendem Buchstaben D) betreffend Risikomanagement-Verfahren bei Derivaten zu
berücksichtigen. Dabei darf das Gesamtrisiko aus Derivaten in seiner Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen.
Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten verbundenen Transaktionen von den im
Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen.
7. Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe
Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sowohl als Pensionsgeber als auch -nehmer abschließen, wenn der
Vertragspartner eine Finanzeinrichtung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei Pensionsgeschäften werden Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente vom Pensionsgeber an den Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder
•
der Pensionsnehmer und der Pensionsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu
einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist verpflichtet sind oder
•
dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehalten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen
bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können.
Diese Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert werden und der Fonds muss jederzeit
in der Lage sein, Rückkaufverpflichtungen nachkommen zu können.
Der Fonds kann sich in Wertpapierleihgeschäften engagieren, wobei er sowohl Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (z.B. zur Deckung von
Lieferverpflichtungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente verleihen kann.
Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an Dritte überlassen werden; Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zurückverlangen kann.
Voraussetzung ist, dass der Verwaltungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten
ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere
bzw. Geldmarktinstrumente entspricht. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch
Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von mindestens einer
anerkannten Rating-Agentur mit Investment Grade eingestuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten
einem Rating von Investment Grade entspricht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann – soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht – in Form von Barmitteln gewährte Sicherheiten während
der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und anderen Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften
im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies aufgrund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Dabei muss es sich um Wertpapiere
bzw. Geldmarktinstrumente i. S. d. vorgenannten Unterabsatzes handeln.
Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen oder Finanzeinrichtungen erster
Ordnung bedienen, die auf diese Geschäfte spezialisiert sind (Wertpapierleihprogramme). Diese Einrichtungen können für ihre Dienstleistungen einen
bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erzielten Erträge erhalten.
D) Risikomanagement-Verfahren:
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwenden, das es ihr erlaubt, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwachen und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise
und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt.
Die Verwaltungsgesellschaft überwacht den Fonds gemäß den Vorgaben der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“). In diesem
Zusammenhang ist es der Verwaltungsgesellschaft gestattet, die Anrechnungsbeträge für die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements festgelegten
Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten Risikomanagement-Verfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegenüber
dem Marktwertverfahren ergeben können.
Artikel 5
Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil
Der Wert eines Anteils lautet auf die im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegte Währung (im Folgenden „Fondswährung” genannt).
Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ wird der Nettoinventarwert von der Verwaltungsgesellschaft oder
einem von ihr Beauftragten unter der gesetzlichen Aufsicht der Depotbank an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am
Main ein Börsentag ist (im Folgenden „Bewertungstag” genannt), errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Nettofondsvermögens durch die Anzahl der am Bewertungstag im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds. Um
den Praktiken des Late Trading und des Market Timing entgegenzuwirken, wird die Berechnung nach Ablauf der Frist für die Annahme der Anteilkauf- und
Rücknahmeaufträge, wie im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ festgelegt, stattfinden.
Das Nettofondsvermögen wird nach folgenden Grundsätzen berechnet:
a)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum zur Zeit der Nettoinventarwertberechnung
letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewertet.
b)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Wertpapierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der
anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der
nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungsgesellschaft für den
bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente verkauft werden können.
c)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die weder an einer Börse notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden
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d)
e)
f)
g)
zu ihrem zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein anerkannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt.
Anteile an OGAW und/oder OGA werden zu ihrem zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung zuletzt festgestellten und erhältlichen
Nettoinventarwert, ggf. unter Berücksichtigung einer Rücknahmegebühr, bewertet.
Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen zum Zeitpunkt der Nettoinventarwertberechnung bewertet. Festgelder mit
einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen können zu dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden.
Alle nicht auf die Fondswährung lautenden Vermögenswerte werden zu dem zum Zeitpunkt der Bewertung letztverfügbaren
Devisenmittelkurs in die Währung des Fonds bzw. Unterfonds umgerechnet.
Derivate (wie z.B. Optionen) werden grundsätzlich zu deren zum Bewertungszeitpunkt letztverfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen
bewertet. Sofern ein Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Position ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Position zu
ihrem jeweiligen Schlussabrechnungspreis („settlement price“).
Optionen bzw. Total Return Swaps auf Indizes ohne Durchschnittberechnung werden über das Black & Scholes Modell oder über die MonteCarlo Simulation, Optionen auf Indizes mit Durchschnittsberechnung (asiatische Optionen) werden über die Levy-Approximation bewertet.
h)
Die auf Wertpapiere bzw. Geldmarktpapiere entfallenden anteiligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie sich nicht im Kurswert
ausdrücken.
i)
Sämtliche sonstige Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert bewertet, wie dieser nach Treu
und Glauben von der Verwaltungsgesellschaft und nach einem von ihr festgelegten Verfahren bestimmt wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewertungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse einer angemessenen
Bewertung eines Vermögenswertes des Fonds für angebracht hält.
Wenn die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass der ermittelte Nettoinventarwert an einem bestimmten Bewertungstag den tatsächlichen Wert
der Anteile des Fonds nicht wiedergibt, oder wenn es seit der Ermittlung des Nettoinventarwertes beträchtliche Bewegungen an den betreffenden Börsen
und/oder Märkten gegeben hat, kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Nettoinventarwert noch am selben Tag zu aktualisieren. Unter diesen
Umständen werden alle für diesen Bewertungstag eingegangenen Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge auf der Grundlage des Nettoinventarwertes
eingelöst, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aktualisiert worden ist.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerichtet sind, ergeben sich für die
Nettoinventarwertberechnung folgende Besonderheiten:
Die Nettoinventarwertberechnung erfolgt nach den in diesem Artikel genannten Kriterien für jede Anteilklasse separat.
Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des
Nettofondsvermögens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am
gesamten Wert des Nettofondsvermögens.
Im Fall einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der – ausschüttungsberechtigten – Anteile der entsprechenden Anteilklasse um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse am gesamten Wert des
Nettofondsvermögens, während sich der prozentuale Anteil einer oder mehrerer – nicht ausschüttungsberechtigten – Anteilklassen am gesamten
Nettofondsvermögen erhöht.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung gemäß den oben aufgeführten Kriterien unmöglich oder unsachgerecht machen, ist
die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern
nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewertung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeaufträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des Fonds
befriedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank den Nettoinventarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages
bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforderlichen Wertpapierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Anteilkauf- und
Rücknahmeaufträge für den Fonds dieselbe Berechnungsweise angewandt.
Artikel 6
Ausgabe von Anteilen
Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des Verwaltungsreglements, durch Kauf und Zahlung des Ausgabepreises Anteile
erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche Rechte.
Die Anteile werden von der Register- und Transferstelle unverzüglich nach Zahlung des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
ausgegeben.
Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bei den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der
Register- und Transferstelle eingegangen sind, werden zu den Ausgabepreisen des im Verwaltungsreglement „Besonderen Teils“ bestimmten
Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass dem Anleger dieser Nettoinventarwert je Anteil
zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht bekannt ist.
Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich einer
Verkaufsprovision deren Höhe im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ festgelegt ist; der Ausgabepreis ist zahlbar gemäß der im
Verwaltungsreglement „Besonderer Teils“ genannten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines
Landes niedrigere Verkaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Banken die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision
verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufsprovision nicht unterschreiten wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die
Verkaufsprovision nur auf die tatsächlich geleisteten Zahlungen berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Entgelte oder andere Belastungen, die in
verschiedenen Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Artikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt werden, kann ein von der
Verwaltungsgesellschaft festgelegter Wiederanlagerabatt gewährt werden.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen eingerichtet sind, kann der Anteilinhaber gegen
Zahlung einer im Verkaufsprospekt festgelegten Umtauschprovision und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabesteuern einen Teil oder alle
seine Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse tauschen, soweit dies im Verkaufsprospekt für die jeweiligen Anteilklassen des Fonds vorgesehen ist.
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Dieser Tausch erfolgt zu den nächsterrechneten Nettoinventarwerten gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements je Anteil des Fonds. Der sich
gegebenenfalls aus dem Tausch ergebende Restbetrag wird an den Anteilinhaber ausbezahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen zum Zweck eines Anteilsplitts kostenfrei zusätzliche Anteile des Fonds über die Registerund Transferstelle an die Anteilinhaber ausgeben. Dabei erfolgt der Anteilsplitt für alle ausgegebenen Anteile mit derselben Quote.
Die Verwaltungsgesellschaft untersagt sämtliche mit dem Market Timing/Late Trading verbundenen Praktiken, im Einklang mit dem Rundschreiben 04/146
der CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Anteilkauf- und/oder Umtauschaufträge eines Anlegers abzulehnen, bei dem der Verdacht besteht,
dass er solche Praktiken anwendet. In diesem Fall behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die
verbleibenden Anleger zu schützen.
Artikel 7
Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu
beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Kaufauftrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken,
aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft
a)
aus eigenem Ermessen jeden Anteilkaufauftrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen,
b)
jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten werden, welche vom Erwerb oder Besitz
von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Kaufaufträge eingehende Zahlungen werden von der Register- und Transferstelle unverzüglich zinslos zurückgezahlt.
Artikel 8
Anteilscheine
1. Die Anteilzertifikate können als Inhaberzertifikate und/oder als Namenszertifikate ausgegeben werden und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl
von Anteilen ausgestellt. Anteilbruchteile werden bis zu einem 1000stel ausgegeben.
2. Die Anteilzertifikate tragen handschriftliche oder vervielfältigte Unterschriften der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank.
3. Die Anteilzertifikate sind analog der Regelungen der Artikel 40 und 42 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (in seiner
jeweils gültigen Fassung) übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rechte über. Der Verwaltungsgesellschaft
und/oder der Register- und Transferstelle gegenüber gilt im Falle eines Inhaberzertifikats, der Inhaber des Anteilzertifikats, im Falle eines Namenszertifikats,
die Person, deren Name im von der Register- und Transferstelle geführten Anteilinhaberregister eingetragen ist, als der Berechtigte.
4. Nach Ermessen der Verwaltungsgesellschaft kann die Register- und Transferstelle anstelle eines Namenszertifikats eine Anteilbestätigung über
erworbene Anteile ausstellen.
Artikel 9
Rücknahme von Anteilen
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jederzeit die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß
Artikel 5 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteile. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements errechnete
Nettoinventarwert je Anteil, gegebenenfalls abzüglich einer Rücknahmeprovision deren Höhe im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegt ist,
die zu Gunsten des Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben wird. Die Rücknahmeprovision wird einheitlich für alle Anteilrücknahmen erhoben.
Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb der im Verwaltungsreglements
„Besonderer Teil” festgelegten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag.
Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Nettoinventarwert der Anteile des im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ definierten relevanten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass
Rücknahmeaufträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag eingehen, zum gleichen Nettoinventarwert abgerechnet werden, und dem
Anleger dieser Nettoinventarwert je Anteil nicht bekannt sein kann. Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.
Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem
entsprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des
Artikels 5, letzter Abschnitt des Verwaltungsreglements, zum dann geltenden Nettoinventarwert je Anteil.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Fondsvermögen ausreichende flüssige Mittel umfasst, damit eine Rücknahme von Anteilen auf Antrag
von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Nettoinventarwertberechnung gemäß Artikel 10 des
Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Nettoinventarwertberechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt.
Die Register- und Transferstelle ist nur so weit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder
andere von der Depotbank oder Register- und Transferstelle nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des
Antragstellers verbieten oder einschränken.
Artikel 10
Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der
Berechnung des Nettoinventarwertes
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zeitweilig
einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der
Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere
a)
während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds
gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder
eingeschränkt wurde bzw. die Anteilwertberechnung von Zielfonds ausgesetzt ist;
b)
in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert
der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes ordnungsgemäß durchzuführen.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich in Kenntnis
33
cominvest Green Energy Protect 3/2013
gesetzt.
Artikel 11
Aufwendungen und Kosten des Fonds
Neben den im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds festgelegten Kosten trägt der Fonds folgende Kosten:
a)
das Entgelt für die Verwaltungsgesellschaft;
b)
das Entgelt für die Depotbank für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte sowie deren
Bearbeitungsentgelte und banküblichen Spesen;
c)
Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden;
d)
im Zusammenhang mit der Verwaltung entstehenden Steuern;
e)
Kosten und Gebühren für die Gründung und Änderung des Sondervermögens;
f)
ein marktübliches Entgelt für die Erbringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge für das Sondervermögen erzielen (z.B.
Wertpapierleihe, Einfordern von Bestandsprovisionen für Zielfonds);
g)
Kosten, die im Rahmen der Absicherung von Marktkonditionen (z.B. Zinsen, Volatilitäten) zum Auflagedatum hin anfallen;
h)
übliche Courtage und Bankgebühren insbesondere Effektenprovisionen, die für Geschäfte mit Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten
des entsprechenden Fondsvermögens sowie mit Währungs- und Wertpapiersicherungsgeschäften anfallen;
i)
Beratungskosten, die der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des entsprechenden
Fonds handeln;
j)
Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung und der Errechnung des Nettoinventarwertes und dessen Veröffentlichung sowie Honorare
der Wirtschaftsprüfer des Fonds;
k)
Kosten einer etwaigen Börsennotierung oder -registrierung sowie Kosten für eine Vertriebszulassung im In- und Ausland;
l)
Kosten für Lizenznutzungsrechte, sofern ein solcher Vertrag für einen Fonds abgeschlossen worden ist;
m)
die Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentlichung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den
entsprechenden Fonds betreffen, einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Sonderreglements, Prospekte, die wesentlichen
Anlegerinformationen oder schriftliche Erläuterungen bei sämtlichen Registrierungsbehörden und Börsen (einschließlich örtlicher
Wertpapierhändlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenommen werden müssen;
n)
die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwendigen Sprachen sowie Druck- und
Vertriebskosten von sämtlichen weiteren Berichten, den wesentlichen Anlegerinformationen und Dokumenten, welche gemäß den
anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind;
o)
die Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen;
p)
die Gebühren der Repräsentanten des Fonds im Ausland;
q)
einen angemessenen Anteil an Kosten für die Werbung und an solchen, welche direkt im Zusammenhang mit dem Anbieten und Verkauf von
Anteilen anfallen;
r)
sowie sämtliche anderen Verwaltungsgebühren und -kosten,
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die aufgeführten Kosten in Form einer jährlichen Kostenpauschale, welche auf den täglich ermittelten
Nettoinventarwert eines Fonds zu berechnen ist, abzugelten. Dies findet Erwähnung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“. Für den Fall, dass die
aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen notwendigerweise entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds
die genannte Kostenpauschale zugunsten der Verwaltungsgesellschaft übersteigen, können dem Fonds anstelle der Kostenpauschale die
notwendigerweise entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe berechnet werden.
Die Verwaltungsgesellschaft gibt im Regelfall Teile ihrer Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung als Provision an vermittelnde Stellen weiter;
solche Leistungen können auch in nicht in Geldform angebotenen Zuwendungen bestehen. Dies erfolgt zur Abgeltung und Qualitätserhöhung von
Vertriebs- und Beratungsleistungen auf der Grundlage vermittelter Bestände. Dabei kann es sich auch um wesentliche Teile der Verwaltungsvergütung
handeln. Zugleich kann die Verwaltungsgesellschaft auch Vergütungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen von Dritten erhalten. Dem
Anleger werden auf Nachfrage bei der Verwaltungsgesellschaft Einzelheiten über die gewährten oder erhaltenen Vergütungen und Zuwendungen
offengelegt. Die Verwaltungsgesellschaft kann aus der Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung auch Rückvergütungen an Anleger gewähren.
Sofern das Fondsvermögen in Zielfonds investiert, kann eine doppelte Kostenbelastung zu Lasten der Wertentwicklung des Fonds entstehen, zumal sowohl
der Zielfonds, als auch das Sondervermögen mit Aufwendungen und Kosten (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, etc.) im Sinne dieses
Artikels belastet werden. Die Verwaltungsvergütung der Zielfonds, in die der Fonds investieren darf, darf maximal 4,00 % p.a. betragen.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine
wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Anteilkauf oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren
berechnen. Diese Beschränkungen gelten auch für Anteile an Investmentgesellschaften, die mit der Verwaltungsgesellschaft bzw. mit dem Fonds in der
vorgenannten Weise verbunden sind.
Soweit der Fonds in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/ oder verwaltet werden, sind der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw.
eventuelle Rücknahmegebühren gegebenenfalls zu berücksichtigen.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerechnet, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Vermögenswerten verbundenen Kosten und Bearbeitungsentgelte werden in den Einstandspreis
eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen oder aber separat im Fondsvermögen berücksichtigt.
Artikel 12
Revision
Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kontrolliert, die von der Verwaltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Artikel 13
Verwendung der Erträge
Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” bestimmt die Verwaltungsgesellschaft, ob und gegebenenfalls zu
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Ausschüttung des Fonds erfolgt. Eine Ausschüttung kann sowohl in regelmäßigen als auch in
unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden.
Zur Ausschüttung gelangen ordentliche Nettoerträge des Fonds. Als ordentliche Nettoerträge gelten vereinnahmte Dividenden, Zinsen, Erträge von
Investmentfonds und sonstige Erträge, und zwar jeweils abzüglich der allgemeinen Kosten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft – soweit im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” nichts anderes bestimmt ist – neben den
ordentlichen Nettoerträgen auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge ganz oder
teilweise in bar oder in Form von Gratisanteilen ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die Anteile, die am Ausschüttungstag ausgegeben waren. Ein Ertragsausgleich wird geschaffen und bedient. Für den Fall der
Bildung von ausschüttungsberechtigten Anteilklassen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements sind die entsprechenden Anteile
ausschüttungsberechtigt. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen sind diese Anteile den Anteilen der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse
zuzurechnen.
Durch eine Ausschüttung darf das gemäß dem Gesetz vorgeschriebene Mindestvolumen eines Fonds nicht unterschritten werden.
Sofern im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ eines Fonds eine Thesaurierung vorgesehen ist, werden die Netto-Erträge des Fonds aus Dividenden,
Zinsen und Kapitalgewinnen sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge nicht wiederkehrender Art kapitalisiert und im
Fondsvermögen wieder angelegt.
Artikel 14
Änderungen des Verwaltungsreglements und des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank dieses Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglements
„Besonderer Teil“ jederzeit ganz oder teilweise ändern.
Änderungen des Verwaltungsreglements sowie des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ werden beim Handelsregister im Großherzogtum
Luxemburg hinterlegt und ein Vermerk dieser Hinterlegung wird im Mémorial veröffentlicht. Die Änderungen treten am Tage ihrer Unterzeichnung in
Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungsgesellschaft kann weitere Veröffentlichungen analog Artikel 15 Absatz 1 des
Verwaltungsreglements veranlassen.
Artikel 15
Veröffentlichungen
Der Ausgabepreis und der Rücknahmepreis sind jeweils am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur
Information verfügbar und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt
sind, veröffentlicht. Der Nettoinventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesellschaft angefragt werden.
Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Geschäftsjahres wird die Verwaltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der Auskunft gibt
über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Spätestens zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte jedes Geschäftsjahres
erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entsprechenden
Halbjahres gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahresbericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der
Depotbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilinhaber richten, werden jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes
veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Artikel 16
Dauer des Fonds, Zusammenschluss und Auflösung sowie Kündigung der Verwaltungsgesellschaft
1. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet, sofern im Besonderen Teil des Verwaltungsreglements für den Fonds nicht eine hiervon abweichende
Regelung getroffen wurde; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden.
2. Ferner erfolgt die Auflösung des Fonds in den unter Artikel 22 Absatz 1 sowie Artikel 24 des Gesetzes aufgeführten Fälle.
3. Die Verwaltungsgesellschaft kann die Verwaltung des Fonds mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Die Kündigung wird im Mémorial
sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen veröffentlicht. Eine dieser Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg
herausgegeben werden. Mit dem Wirksamwerden der Kündigung erlischt das Recht der Verwaltungsgesellschaft, den Fonds zu verwalten. In diesem
Falle geht das Verfügungsrecht über den Fonds auf die Depotbank über, die ihn gem. Artikel 16 Nr. 4 abzuwickeln und den Liquidationserlös an die
Anteilinhaber zu verteilen hat. Für die Zeit der Abwicklung kann die Depotbank die Verwaltungs- und Zentralverwaltungsvergütung entsprechend
Artikel 11 und Artikel 23 des Verwaltungsreglements beanspruchen. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann sie jedoch von der Abwicklung und
Verteilung absehen und die Verwaltung des Fonds nach Maßgabe des Verwaltungsreglements einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG
zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft übertragen.
4. Wird der Fonds aufgelöst, ist dies im Mémorial sowie in mindestens zwei dann zu bestimmenden Tageszeitungen zu veröffentlichen. Eine dieser
Tageszeitungen muss im Großherzogtum Luxemburg herausgegeben werden. Die Ausgabe von Anteilen wird am Tage der Beschlussfassung über die
Auflösung des Fonds eingestellt. Die Rücknahme von Anteilen bleibt bis zur Liquidation möglich, wenn eine Gleichbehandlung der Anteilinhaber
sichergestellt werden kann. Die Vermögensgegenstände werden veräußert und die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der
Liquidationskosten und Honorare auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder ggf. der von dieser oder von ihr im Einvernehmen mit der
Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter den Anteilinhabern nach deren Anspruch verteilen. Liquidationserlöse, die nach Abschluss des
Liquidationsverfahrens nicht von Anteilinhabern eingezogen worden sind, werden, sofern gesetzlich erforderlich, in Euro konvertiert und von der
Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge
verfallen, sofern sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert werden.
5. Zusammenschluss
Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, den Fonds (der „übertragende Fonds“) in einen anderen existierenden oder durch den
Verschmelzungsvorgang neu gegründeten Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG bzw. in einen
Teilfonds eines solchen, der von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder der von einer anderen, gemäß der Richtlinie 2009/65/EG
zugelassenen, Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird (der „übernehmende Fonds“), einzubringen.
Die Durchführung des Zusammenschlusses vollzieht sich im Allgemeinen wie eine Auflösung des übertragenden Fonds und eine gleichzeitige Übernahme
sämtlicher Verbindlichkeiten und Vermögenswerte durch den übernehmenden Fonds. Ferner besteht die Möglichkeit, lediglich die Vermögenswerte des
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
übertragenden Fonds in den übernehmenden Fonds zu übertragen. Die Verbindlichkeiten verbleiben im übertragenden Fonds und dieser wird
dementsprechend erst nach erfolgtem Ausgleich dieser Verbindlichkeiten aufgelöst.
Der Beschluss der Verwaltungsgesellschaft zum Zusammenschluss von Fonds wird den Anteilinhabern des übertragenden sowie des übernehmenden
Fonds im Einklang mit dem Gesetz sowie anderer luxemburgischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mindestens 30 Tage vor dem Datum bekannt
gegeben an dem das Recht erlischt, ohne Kosten, abgesehen von Deinvestitionskosten, die Rücknahme zum einschlägigen Anteilwert pro Anteil nach dem
Verfahren, wie es in Artikel 9 des Verwaltungsreglements beschrieben ist, und unter Berücksichtigung von Artikel 10 des Verwaltungsreglements oder ggf.
den Umtausch aller oder eines Teils der Anteile zu verlangen. Sofern keine anderweitige Entscheidung im Interesse oder im Zusammenhang mit der
Gleichbehandlung aller Anteilinhaber getroffen wird, erlischt das Recht der kostenfreien Rückgabe oder des Umtausches fünf Arbeitstage vor dem Datum
der Berechnung des Verschmelzungsverhältnisses.
Die Anteile der Anteilinhaber, welche die Rücknahme oder ggf. den Umtausch ihrer Anteile nicht verlangt haben, werden auf der Grundlage der
Nettoinventarwerte an dem Tag des Inkrafttretens des Zusammenschlusses durch Anteile des übernehmenden Fonds ersetzt. Ggf. erhalten die
Anteilinhaber einen Spitzenausgleich im Einklang mit dem Gesetz.
Artikel 17
Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des
Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Tag der veröffentlichten Ausschüttungserklärung. Erträge, die innerhalb der
Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist an den Fonds zurück. Es steht jedoch im Ermessen der
Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten des Fonds einzulösen.
Artikel 18
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
Dieses Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ unterliegen dem Recht des Großherzogtums Luxemburg.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement sowie das
Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ sind bei dem Handelsregister im Großherzogtum Luxemburg hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im
Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der
Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um Ansprüche
der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz haben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwaltungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank können im Hinblick auf Anteile des
Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen
solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind.
Artikel 19
Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement – „Allgemeiner Teil“ – trat mit Wirkung vom 30. Dezember 2011 in Kraft.
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
Verwaltungsreglement
– Besonderer Teil –
Artikel 20
Fondsbezeichnung und Depotbank
Der Name des Fonds lautet cominvest Green Energy Protect 3/2013
Depotbank ist die State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg.
Artikel 21
Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist es, den Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Kursentwicklung des Commerzbank Green Energy Baskets zu beteiligen.
Dabei investiert der Fonds nicht unmittelbar und direkt in den oben genannten Basket, sondern erwirbt zum Ersten Partizipationsscheine, die eine
Beteiligung an der Wertentwicklung anerkannter und ausreichend diversifizierter europäischer Aktienindizes verbriefen. Bei diesen Partizipationsscheinen
handelt es sich um Indexzertifikate, die an Börsen oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem Mitgliedstaat der OECD gehandelt werden, wobei dies Wertpapiere gemäß der Richtlinie (2009/65/EG) in
ihrer aktuellen Fassung sein müssen. Zum Zweiten schließt der Fonds zusätzlich zum Erwerb dieser Partizipationsscheine einen Total-Return Swap mit
Finanzinstituten erster Ordnung (z.B. der Commerzbank AG) ab, die auf diese Art von Geschäften spezialisiert ist, gemäß den Einschränkungen des Artikels
4 des Verwaltungsreglements.
Durch den Abschluss eines Total-Return Swaps schließen der Fonds und der Kontrahent des Swaps eine Vereinbarung, die den Austausch von Erträgen aus
der Anlage in einem Finanzindex/-basket gegen Erträge aus der Anlage in einen anderen Finanzindex/-basket vorsieht. Dies bedeutet, dass der Fonds die
positive und negative Performance des DAX Index, die durch die vom Fonds gehaltenen Partizipationsscheine abzüglich der Kosten generiert wird, vom
Auflagetag des Fonds bis zum Laufzeitende des Fonds an den Swapkontrahenten liefert. Zur Erfüllung dieser Lieferung hält der Fonds DAX-Zertifikate in
entsprechendem Umfang. Im Gegenzug erhält der Fonds von dem Swapkontrahenten die positive 6-Jahres-Durchschnittsperformance des Commerzbank
Green Energy Baskets ausgehend vom Basketniveau des Auflagetags. Zur Ermittlung der Durchschnittsperformance werden in vierteljährlichem Abstand
die Stände des Commerzbank Green Energy Baskets fixiert und gehen in die Berechnung des arithmetischen Durchschnitts ein. Durch die Kombination der
Investition in die DAX-Zertifikate und des Abschlusses der beschriebenen Swapvereinbarung wird der Fonds wirtschaftlich in die Lage versetzt, den
Anteilinhaber an der positiven durchschnittlichen Performance des Commerzbank Green Energy Baskets während der 6-jährigen Fondslaufzeit zu
beteiligen. Ein Total-Return Swap wird zu Marktbedingungen mit einem Finanzinstitut erster Ordnung abgeschlossen, das auf diese Art von Geschäften
spezialisiert ist. Dabei kann es sich um eine Investmentbank handeln, die zum gleichen Konzern wie die Verwaltungsgesellschaft gehört. Bei den
Swapvereinbarungen handelt es sich um standardisierte, den Richtlinien der International Swap Dealer Association entsprechenden Vereinbarungen. Der
Swap gewährleistet eine Partizipation an der positiven durchschnittlichen Performance des Commerzbank Green Energy Baskets während der 6-jährigen
Laufzeit des Fonds. Die endgültige Höhe der Partizipation wird am Auflagetag auf Basis der dann aktuellen Marktparameter festgelegt und kann am
Auflagetag bei der Verwaltungsgesellschaft erfragt werden (Stand 1. Dezember 2006: Partizipation an der positiven durchschnittlichen Performance des
Commerzbank Green Energy Baskets am Laufzeitende: 100 %).
Bei Abschluss des Swaps zum Auflagezeitpunkt des Fonds, werden die zu leistenden Transaktionskosten von Seiten des Fonds gezahlt. Bei Teilauflösungen
bzw. bei Zahlungen zum Laufzeitende der Swapvereinbarungen fallen keinerlei Kosten an. Zwischenzeitliche Teilauflösungen des Swaps sind möglich. In
diesem Fall leisten die Swapparteien Zahlungen gemäß der in dem Swapvertrag definierten unten beschriebenen Regelungen auf Basis der dem
Bewertungskurs des Swaps zu Grunde liegenden Indexstände. In Abhängigkeit der Indexentwicklung des DAX und des Durchschnittswertes des
Commerzbank Green Energy Baskets wird zum Laufzeitende des Fonds oder bei Teilauflösungen des Swaps eine Ausgleichszahlung zwischen den
Vertragspartnern geleistet. Die Berechnung des zu zahlenden Betrages wird im Swapvertrag exakt definiert. Dieser Betrag wird in Abhängigkeit der Höhe
des Nominalvolumens sowie der Performance der beiden Indizes/Baskets ermittelt. Wenn dieser errechnete Betrag positiv ist, zahlt der Kontrahent an den
Fonds; wenn dieser negativ ist, zahlt der Fonds an den Kontrahenten den Ausgleich. Der Kontrahent wird an jedem Bewertungstag einen nachvollziehbaren
Handelspreis für den Swap zur Verfügung stellen. Zu diesem Bewertungspreis kann der Fonds das Nominalvolumen des Swaps aufstocken bzw. abbauen.
Hinsichtlich der Bewertung von Swaps wird der Fonds eine regelmäßige und nachvollziehbare Bewertung erhalten. Diese Bewertung basiert grundsätzlich
auf offiziell veröffentlichten Index-/Basketständen sowie Marktparametern (Zinsen und Volatilitäten) während der jeweiligen Börsenzeiten. Falls dieser
Bewertungskurs den tatsächlichen Marktwert nicht angemessen widerspiegeln sollte, besteht die Möglichkeit, eine Bewertung auf Basis von Preisen
einzuholen, die dem Fonds von unabhängigen Bewertungsstellen bzw. Market Makern zur Verfügung gestellt werden. Da die Bewertungskurse von der
Verwaltungsgesellschaft mit Hilfe strengster Plausibilitäts- und Marktgerechtigkeitskontrollen bewertungstäglich exakt überprüft werden, sind
Interessenkonflikte ausgeschlossen.
Durch den Erwerb der Partizipationsscheine in Kombination mit dem Abschluss der Swapgeschäfte werden eventuelle Kursrückgänge des Fondspreises,
bezogen auf den Anteilwert am Auflagetag, zum Laufzeitende des Fonds abgesichert.
Darüber hinaus kann der Fonds festverzinsliche Wertpapiere, Anleihen mit variablem Zins und Zero-Bonds erwerben.
Nicht-notierte Swap-Kontrakte dürfen nur mit Finanzeinrichtungen erster Ordnung abgeschlossen werden, die auf derartige Geschäfte spezialisiert sind.
Der Vertragspartner dieses Swap-Kontraktes wird an jedem Börsentag einen nachvollziehbaren Handelspreis, welcher auf dem Bewertungskurs gemäß der
Ermittlung des Nettoinventarwertes basiert, für den Swap-Kontrakt zur Verfügung stellen, zu dem Reduzierungen und Aufstockungen des SwapNominalvolumens jederzeit auf einfache Anfrage des Fonds möglich sind. Das Swap-Nominalvolumen, das die Partizipation des Fonds am zu Grunde
liegenden Basket gewährleisten soll, entspricht den sich jeweils im Umlauf befindlichen Anteilen des Fonds multipliziert mit 50,00 EUR. Die Bewertung des
Swaps erfolgt in regelmäßiger und nachvollziehbarer Form und basiert grundsätzlich auf aktuellen Ständen der relevanten Indizes bzw. Baskets zum
Bewertungszeitpunkt des Fonds. Es wird darauf geachtet, dass dieser Swap-Kontrakt zu marktüblichen Bedingungen im exklusiven Interesse des Fonds
abgeschlossen wird.
37
cominvest Green Energy Protect 3/2013
Der Commerzbank Green Energy Basket
Beschreibung
Der Commerzbank Green Energy Basket (der „Basket“) ist ein Basket, der sich am Auflagetag aus Aktien von mindestens 15 ausgewählten internationalen
Unternehmen zusammensetzt, die vor allem in den Sektoren Umwelttechnik und Alternative Energien tätig sind. Der Basket basiert nicht auf einer
angenommenen Wiederanlage von Dividendenzahlungen der im Basket enthaltenen Aktien. Wechselkursveränderungen bei nicht in EUR notierten Aktien
haben keinen Einfluss auf die Basketberechnung („quanto“). Der Basket wird von der Commerzbank oder einem Rechtsnachfolger (die
„Basketberechnungsstelle“) täglich berechnet.
1
Gesellschaft
ISIN
Maßgebliche Wertpapierbörse
Lokale Währung
Total SA
FR0000120271
Paris
EUR
%-Gewichtung
10.00 %
2
Royal Dutch Shell PLC A Shares (NL)
NL0000009470
Amsterdam
EUR
10.00 %
3
Enel SPA
IT0003128367
Mailand
EUR
10.00 %
4
BP PLC
GB0007980591
London
GBP
10.00 %
5
Gamesa
ES0143416115
Madrid
EUR
10.00 %
6
Bio-Treat Technology Ltd.
BMG112401010
Singapur
SGD
8.00 %
7
BG Group PLC
GB0008762899
London
GBP
6.00 %
8
Anadarko Petroleum Corp.
US0325111070
New York
USD
5.00 %
9
Apache Corp.
US0374111054
New York
USD
5.00 %
10
Solarworld AG
DE0005108401
Frankfurt
EUR
5.00 %
11
Pentair Inc.
US7096311052
New York
USD
5.00 %
12
Air Liquide
FR0000120073
Paris
EUR
5.00 %
13
AEM SPA
IT0001233417
Mailand
EUR
5.00 %
14
Archer Daniels Midland Corp.
US0394831020
New York
USD
2.00 %
15
Headwaters Inc.
US42210P1021
New York
USD
2.00 %
16
Evergreen Solar
US30033R1086
New York
USD
1.00 %
17
Evergreen Energy Inc.
US30024B1044
New York
USD
1.00 %
Zusammensetzung
Der Basket setzt sich aus folgenden Aktien zusammen (Stand 1. Dezember 2006): Siehe Tabelle oben.
Die Berechnungsstelle kann gegebenenfalls die für die Berechnung des Baskets maßgebliche Wertpapierbörse für einzelne im Basket enthaltene Aktien
verändern. Die Berechnungsstelle kann außerdem bis zum Auflagetag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien sowie deren Gewichtung im
Einvernehmen mit der Verwaltungsgesellschaft verändern, falls hierdurch im Sinne des Anlegers eine Verbesserung der Produktkonditionen erzielt werden
kann. Die endgültige Zusammensetzung sowie Gewichtung der einzelnen Aktien wird am Auflagetag von der Verwaltungsgesellschaft auf deren
Internetseite veröffentlicht und kann darüber hinaus bei dieser erfragt werden.
Die jeweilige Anzahl pro Aktie wurde zu Beginn der Basketberechnung (28. März 2007) so festgelegt, dass die relativen Gewichtungen den oben
aufgeführten Gewichtungen entsprachen und der Basket bei 1.000 Punkten startete.
Basketberechnung und Veröffentlichung
Der Basket wird an jedem Tag berechnet, an dem die Banken in London, New York und Frankfurt/Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind
(jeweils ein „Berechnungstag“). Die Berechnung erfolgt durch die Basketberechnungsstelle um ca.12.45 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) und wird auf der
Reutersseite GFINDEX06 veröffentlicht. Die Berechnungsstelle kann den Berechnungszeitpunkt und die Art der Veröffentlichung in Ausnahmefällen nach
Ermessen, jedoch nicht willkürlich und nur in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft ändern und wird dies gegebenenfalls entsprechend bekannt
geben.
Falls für eine Aktie an einem Berechnungstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem um ca. 12.30 Uhr (Ortszeit Frankfurt am Main) kein
Kurs veröffentlicht wird oder, falls an der maßgeblichen Wertpapierbörse/Handelssystem zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Berechnungsstelle eine
Marktstörung vorliegt, so wird der Basket an diesem Tag nicht berechnet.
Basketanpassungen
1. Reguläre Basketanpassungen
Die Basketberechnungsstelle wird einmal pro Jahr die Zusammensetzung des Baskets überprüfen und gegebenenfalls nach den unten beschriebenen
Regeln in Abstimmung mit der Verwaltungsgesellschaft und im Interesse der Anteilinhaber anpassen.
A) Aufnahmekandidaten
1. Aktie ist nicht im Basket enthalten
2. Die ausgebende Gesellschaft ist in einem der im Kapitel „EINFÜHRUNG“ beschriebenen Sektoren tätig
3. Die Marktkapitalisierung liegt mindestens bei 5.000.000.000 EUR.
B) Auswahl der neu aufzunehmenden und der zu ersetzenden Aktien
Die Berechnungsstelle wird aus den in A) beschriebenen Aufnahmekandidaten bis zu 4 Aktien auswählen, die in den Basket aufgenommen werden
(„aufzunehmende Aktien“) sowie für jede aufzunehmende Aktie eine bisher im Basket enthaltene Aktie festlegen, die durch die neu aufzunehmende Aktie
ersetzt wird („zu ersetzende Aktie“). Über die Auswahl entscheidet die Berechnungsstelle mit der Maßgabe eine sektorale Diversifikation des Baskets zu
gewährleisten.
38
cominvest Green Energy Protect 3/2013
C) Austauschprocedere
Ein Austausch von Aktien erfolgt wertneutral, d.h. das relative (prozentuale) Gewicht jeder neu aufzunehmenden Aktie entspricht dem der entsprechenden
zu ersetzenden Aktie.
Sollte ein für eine Berechnung im Rahmen der regulären Basketanpassung erforderlicher Preis einer Aktie zu dem nach der Basketbeschreibung
bestimmten Zeitpunkt nicht vorliegen, wird der Basketsponsor nach billigem Ermessen den Zeitpunkt für die Feststellung des Preises der betreffenden
Aktie auf einen zeitnahen Zeitpunkt verschieben. Falls eine solche Verschiebung nicht geeignet ist, eine Feststellung des Preises der betreffenden Aktie zu
ermöglichen, so kann der Basketsponsor nach billigem Ermessen eine andere Maßnahme, einschließlich der Ersetzung der betreffenden Aktie, ergreifen.
2. Außerordentliche Basketanpassungen
a)
Wenn eine im Basket enthaltene Gesellschaft (die „Gesellschaft“) (i) unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an
ihre Aktionäre ihr Kapital durch die Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht („Kapitalerhöhung gegen Einlagen“), (ii) ihr Kapital aus
Gesellschaftsmitteln erhöht („Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“) oder (iii) ihren Aktionären unmittelbar oder mittelbar ein Recht zum
Bezug von Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Options- oder Wandelrechten einräumt („Emission von Wertpapieren mit
Options- oder Wandelrechten“), so wird mit Wirkung vom Stichtag die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft
gemäß den Bestimmungen der Absätze b) bis d) angepasst. „Stichtag“ ist der erste Handelstag an der maßgeblichen Wertpapierbörse, an dem
die Aktien „ex Bezugsrecht“ bzw. „ex Berichtigungsaktien“ notiert werden.
b)
Im Fall eines Aktiensplits (Vergrößerung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung) sowie im Fall einer Kapitalherabsetzung durch
Zusammenlegung von Aktien oder durch Einziehung von Aktien der betreffenden Gesellschaft gilt Absatz c) entsprechend. Im Fall einer
Kapitalherabsetzung durch Herabsetzung des Nennbetrags bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft
unverändert.
c)
Bei Dividenden- oder sonstigen Barausschüttungen bleibt die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft
unverändert. Soweit jedoch Options- oder Terminkontrakte an einer oder mehreren Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der betreffenden
Gesellschaft gehandelt werden und diese Terminbörsen im Falle von außergewöhnlich hohen Dividenden, Boni oder sonstigen
Barausschüttungen Anpassungen des Basispreises und des Bezugsverhältnisses der an diesen Terminbörsen in Bezug auf die Aktien der
betreffenden Gesellschaft gehandelten Kontrakte vornimmt, wird die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft
entsprechend den von den betreffenden Terminbörsen vorgenommenen Anpassungen angepasst.
d)
Im Falle der endgültigen Einstellung der Notierung der Aktien der betreffenden Gesellschaft auf Grund einer Verschmelzung durch Aufnahme
oder Neubildung kann die Basketberechnungsstelle die Aktie der entsprechenden Gesellschaft austauschen. Unterbleibt ein solcher Austausch
wird die Aktie der betreffenden Gesellschaft durch die Aktie, bzw. sonstigen Rechte an der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft
ersetzt und die Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft angepasst. Die Anpassung erfolgt in der Weise, dass die
Anzahl der im Basket enthaltenen Aktien der betreffenden Gesellschaft durch die Verschmelzungsrelation dividiert wird. In diesem
Zusammenhang bedeutet „Verschmelzungsrelation“ die Gesamtzahl der Aktien der verschmolzenen Gesellschaft dividiert durch die Anzahl
der den Aktionären der verschmolzenen Gesellschaft gewährten Aktien der aufnehmenden oder neu gebildeten Gesellschaft.
e)
Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Ereignisse, die jedoch in ihren Auswirkungen den genannten Ereignissen
wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.
f)
Falls eine im Basket enthaltene Gesellschaft liquidiert wird oder ein Konkurs-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren über das Vermögen der
betreffenden Gesellschaft eröffnet wird bzw. falls die Möglichkeit der Eröffnung eines solchen Verfahrens bekannt wird, kann die
Basketberechnungsstelle die Aktien der betreffenden Gesellschaft austauschen.
g)
Unterbleibt ein Austausch, wird der Kurs der Aktie der betreffenden Gesellschaft solange bei der Basketberechnung berücksichtigt, wie der Kurs
der Aktie an der maßgeblichen Wertpapierbörse festgestellt wird. Wird die Kursfeststellung vorübergehend oder endgültig eingestellt,
entspricht der Wert der Aktie der betreffenden Gesellschaft bei der Basketberechnung null.
h)
Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Basketberechnungsstelle vorgenommen und sind (sofern nicht ein
offensichtlicher Fehler vorliegt) für alle Beteiligten bindend.
Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen. Das Gesamtrisiko aus dem
Einsatz von Derivaten wird in der Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen des Fonds. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen
Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktienindizes und Optionsgeschäfte dar. Beim Einsatz von
Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreglement genannten Anlagezielen abweichen.
Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit
(Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche bzw. auf- oder abgezinste kurzfristige
Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in
andere kündbare Einlagen investieren. Des Weiteren werden maximal 10 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds angelegt.
Eingeschränkte Risikostreuung
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in
Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU
angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben
worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Anlagen dürfen in jedweder Währung erfolgen, wobei Anlagen, die nicht auf Fondswährung lauten, gegenüber dieser größtenteils währungskursgesichert
werden.
Die Anlagepolitik des Fonds ist darauf ausgerichtet, einen Liquidationserlös zum Laufzeitende je Anteil von 50,00EUR zu erzielen. Dieser
Liquidationserlös wird jedoch nicht garantiert. Es wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Anlage in
Wertpapieren, die eine Beteiligung am Commerzbank Green Energy Basket verbriefen, keinesfalls eine Zusicherung gegeben werden kann, dass die
Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Namensbestandteil „Protect“ bedeutet nicht, dass eine formale Garantie ausgesprochen wird. Es handelt
sich um einen Hinweis auf die Anlagestrategie.
Artikel 22
Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
2. Ausgabepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ zuzüglich
eines Ausgabeaufchlages von bis zu 5,00 % des Anteilwertes zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag in der
Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse an die Register- und Transferstelle. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische
Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten. Der Ausgabepreis kann
sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebsländern anfallen. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von
Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden, kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine
Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben.
3. Rücknahmepreis ist der Nettoinventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“, von dem
eine Rücknahmeprovision zu Gunsten des Fonds erhoben werden kann, welche 1,50 % des Nettoinventarwertes je Anteil nicht übersteigen darf. Diese
Rücknahmeprovision wird täglich einheitlich für alle Anteilrücknahmen wirksam. Der Rücknahmepreis ist regelmäßig zahlbar innerhalb von zwei
Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungstag, allerdings spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen
Abrechnungspunkt.
4. Der Nettoinventarwert je Anteil wird gemäß Artikel 5 Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil” in Verbindung mit den Artikeln 6 bzw. 9 ermittelt. Dabei
werden nichtnotierte Optionen auf Aktienindizes zu den Geldkursen bewertet, die von hierauf spezialisierten Finanzeinrichtungen erster Ordnung gestellt
werden.
5. Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis einschließlich 14.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer
Sommerzeit („MESZ“) bei o den jeweiligen depotführenden Stellen, den Vertriebsgesellschaften, den Zahlstellen oder bei der Register- und Transferstelle
eingegangen sind, werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannten – Ausgabe- und Rücknahmepreisen des nächsten
Bewertungstages abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge werden zu den – zum Zeitpunkt der
Auftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabe- und Rücknahmepreisen des übernächsten Bewertungstages abgerechnet.
6. Bewertungstage sind solche Bankarbeitstage, die gleichzeitig in Luxemburg, London, New York und Frankfurt/Main Börsentage sind.
Artikel 23
Kosten des Fonds
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,20 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher
Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist.
2. Die Depotbank erhält für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögenswerte (einschließlich Transaktionskosten) ein Entgelt
von bis zu 0,10 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, das auf den täglich ermittelten Nettoinventarwert zu berechnen und am
Ende eines jeden Monats zahlbar ist, und eine marktübliche Bearbeitungsgebühr für jede Wertpapiertransaktion für Rechnung des Fonds, soweit ihr dafür
nicht bankübliche Gebühren zustehen.
3. Darüber hinaus gehen die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten nach Maßgabe von Artikel 11 des
Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ zu Lasten des Fonds. Auf die Erhebung einer Kostenpauschale wird verzichtet.
4. Statt der Erhebung einer Rücknahmeprovision wird eine Ertragsschwankungsrücklage gebildet. Eine Erklärung und Berechnung der
Ertragsschwankungsrücklage ist im Verkaufsprospekt ausführlich beschrieben.
5. Außerdem geht das Entgelt für die Register- und Transferstelle für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, die Verwaltung des Anteilregisters sowie
damit verbundene Tätigkeiten, sowie das Entgelt für die Depotbank für die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben
und die Kosten für die Ermittlung der Risiko- und Performancekennzahlen sowie der Berechnung einer ggf. im „Besonderen Teil“ des
Verwaltungsreglements festgelegten erfolgsbezogenen Vergütung für die Verwaltungsgesellschaft durch beauftragte Dritte zu Lasten des Fonds.
Artikel 24
Verwendung der Erträge
Die während des Geschäftsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden ebenso wie realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem
Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge im Fonds wieder angelegt.
Artikel 25
Anteilzertifikate
Die Anteile in Form von Inhaberzertifikaten sind in Globalurkunden verbrieft Ein Anspruch auf Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht.
Artikel 26
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fonds beginnt am 1. April und endet am 31. März.
Artikel 27
Dauer und Auflösung des Fonds, Einstellung der Ausgabe von Anteilen, Aussetzung der Rücknahme von Anteilen
1. Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements ist die Dauer des Fonds auf den 28. März 2013 befristet; der Fonds
kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsgesellschaft auch früher aufgelöst oder früher als untergehender Fonds gem. Artikel 16 des
Verwaltungsreglements verschmolzen werden.
2. Abweichend von Artikel 6 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements erfolgt die Ausgabe von Anteilen längstens bis zum 31. Januar 2013 und
wird nach diesem Tag eingestellt.
3. Abweichend von Artikel 9 des Allgemeinen Teils des Verwaltungsreglements ist die Rückgabe von Fondsanteilen vom 21. März 2013 bis einschließlich 28.
März 2013 (an diesen Tagen wird die Rückgabe im Anlegerinteresse ausgeschlossen, einerseits zur frühzeitigen Ermittlung des Liquidationserlöses und zu
dessen rechtzeitiger Zahlung an den Anteilinhaber sowie zur Ermittlung eventueller Leistungen der Verwaltungsgesellschaft) ausgeschlossen. Die
Verwaltungsgesellschaft wird den Liquidationserlös pro Anteil bekannt geben, zu dem die Anleger ihre Anteilscheine am Ende der Laufzeit des Fonds bei
der Depotbank und den Zahlstellen einlösen können; die Hinterlegungsmöglichkeit im Sinne des Artikels 16 des Allgemeinen Teils des
Verwaltungsreglements bleibt unberührt.
4. Die Verwaltungsgesellschaft wird – vorbehaltlich einer ggf. früheren Auflösung oder Verschmelzung des Fonds – mit der Veräußerung des
Fondsvermögens am 21. März 2013 beginnen und bis zum 28. März 2013 alle Vermögensgegenstände veräußern, die Forderungen einziehen und die
Verbindlichkeiten tilgen.
5. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen die Laufzeit des Fonds über das Laufzeitende verlängern.
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Artikel 28
Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement – „Besonderer Teil“ – trat mit Wirkung vom 30. Dezember 2011 in Kraft.
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
Von der Allianz Global Investors
Luxembourg S.A. verwaltete Fonds
Die Allianz Global Investors Luxembourg S.A. verwaltete bei Drucklegung dieses Verkaufsprospekts folgende Fonds:
Fondsname
Fondsname
Fondsname
Aktien Deutschland „Wait or Go“
Allianz RCM Small Cap Europa
cominvest Wasser-Aktien Protect 2/2012
Allianz Commodities Strategy
Allianz RCM Systematic Multi Strategy
Commerzbank allstars-anlage
Allianz Deutschland Aktiv
Allianz Rendite Extra
Dynamic Fixed Income Fund
Allianz FinanzPlan 2015
Allianz Strategie 2036 Plus
Dynamic Vario Protect
Allianz FinanzPlan 2020
Allianz Suisse – Strategy Fund
Fondak Europa
Allianz FinanzPlan 2025
Allianz TAARA Stiftungsfonds
FondsManagement Balance
Allianz FinanzPlan 2030
Allianz Volatility Strategy
FondsManagement Chance
Allianz FinanzPlan 2035
Best-in-One
FondsManagement Substanz
Allianz FinanzPlan 2040
CB Fonds
FondsManagement Wachstum
Allianz FinanzPlan 2045
CB Fonds Premium Management Chance Timing 2012
Garant Dynamic
Allianz FinanzPlan 2050
CB Fonds Premium Management Einkommen Timing 2012
Garantie Plus 2012
Allianz Global Investors Fund III
CB Fonds Premium Management Wachstum Timing 2012
IVV Aktien
Allianz Global Investors Fund IV
CB Geldmarkt Deutschland I
MetallRente FONDS PORTFOLIO
Allianz Global Strategy Dynamic
CB World Funds
MLP absolute return I
Allianz Horizont Fonds
cominvest Asia Protect Dynamik 11/2012
MLP absolute return II
Allianz Institutional Plus
cominvest Asia Safe Kick 7/2012
OLB-FondsConceptPlus Chance
Allianz Multi Asia Active
cominvest Asia Safe Kick 8/2012
OLB-FondsConceptPlus Ertrag
Allianz PIMCO Bondspezial
cominvest Asia Safe Kick 10/2012
OLB-FondsConceptPlus Wachstum
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa
cominvest Asia Safe Kick 11/2012
OLB VV-Optimum
Allianz PIMCO Corporate Bond Europa HiYield
cominvest Deutschland Invest 1/2012
PremiumMandat Balance
Allianz PIMCO Euro Bond Total Return
cominvest Deutschland Invest 2/2012
PremiumMandat Defensiv
Allianz PIMCO Global Bond High Grade
cominvest Deutschland Invest 5/2012
PremiumMandat Dynamik
Allianz PIMCO High Yield Income Fund
cominvest Eastern Stars Invest 5/2012
PremiumMandat Dynamik Plus
Allianz PIMCO Inflationsschutz
cominvest Europa Protect 1/2012
PrivatePortfolio Balance
Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2014
cominvest Europa Protect 2/2012
PrivatePortfolio Chance
Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2015
cominvest Europa Safe Kick 6/2012
PrivatePortfolio Growth
Allianz PIMCO Laufzeitfonds Extra 2016
cominvest Flexible Portfolio
PrivatePortfolio Growth Special
Allianz PIMCO Laufzeitfonds Währungen 2016
cominvest Green Energy Protect 3/2013
PrivatePortfolio Income
Allianz PIMCO Money Market US $
cominvest Green Energy Protect 4/2013
Ras Lux Fund
Allianz PIMCO Pfandbrieffonds
cominvest Infrastruktur Safe Kick 3/2014
Short Term Fixed Income Fund
Allianz PIMCO Rendite Plus 2013
cominvest Klima Safe Kick 1/2014
Total Return Protect
Allianz PIMCO Unternehmensanleihen 2013
cominvest Klima Safe Kick 2/2014
VermögensManagement Balance
Allianz RCM BRIC Stars
cominvest Rohstoff Safe Kick 5/2013
VermögensManagement Chance
Allianz RCM Euro Garant
cominvest Rohstoffaktien Invest 1/2012
VermögensManagement Substanz
Allianz RCM Euro Protect Dynamic III
cominvest Rohstoffaktien Invest 2/2012
VermögensManagement Wachstum
Allianz RCM Euro Protect Dynamic Plus
cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 1
VermögensManagement Wachstumsländer Balance
Allianz RCM High Dividend Discount
cominvest Systematic Return Dynamic
Allianz RCM Short Term Plus
cominvest Wasser-Aktien Protect 1/2012
sowie zehn Investmentgesellschaften in der Rechtsform Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV), elf
Spezialsondervermögen in der Rechtsform „fonds commun de placement“ (FCP) – „fonds d’investissement spécialisé“
(FIS) sowie drei Spezialsondervermögen in der Rechtsform „Société d’Investissement à Capital Variable“ (SICAV) – „fonds
d’investissement spécialisé“ (FIS).
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cominvest Green Energy Protect 3/2013
Ihre Partner
Verwaltungsgesellschaft und
Zentralverwaltung
Allianz Global Investors
Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Internet: www.allianzglobalinvestors.lu
E-Mail: info@allianzgi.lu
Eigenkapital: EUR 122,0 Mio.
Stand: 31. Dezember 2010
Verwaltungsrat
Vorsitzender
Dr. Thomas Wiesemann
Managing Director und Chief Market Officer
Allianz Global Investors Europe Holding GmbH,
Frankfurt am Main
Verwaltungsratsmitglieder
George McKay
Chief Operating Officer Asia Pacific
Allianz Global Investors Asia Pacific GmbH,
München
Wolfgang Pütz
Depotbank, nachträgliche
Überwachung von Anlagegrenzen
und -restriktionen,
Fondsbuchhaltung,
Nettoinventarwertermittlung
State Street Bank Luxembourg S.A.
49, Avenue J.F. Kennedy
L-1855 Luxemburg
Eigenkapital: EUR 65,0 Mio.
Stand: 31. Dezember 2010
Register- und Transferstelle
RBC Dexia Investor Services Bank S.A.
14, Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Informationsstelle in der
Bundesrepublik Deutschland
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Mainzer Landstraße 11–13
D-60329 Frankfurt am Main
Sales & Product Services
Internet: www.allianzglobalinvestors.de
E-Mail: info@allianzgi.de
Zahlstelle in der Bundesrepublik
Deutschland
Managing Director und Chief Operating Officer
Allianz Global Investors Europe Holding GmbH,
Frankfurt am Main
Commerzbank AG
Geschäftsführung
Zahl- und Informationsstelle
im Großherzogtum Luxemburg
Jean-Christoph Arntz
Chief Executive Officer
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
Senningerberg
Martyn Cuff
Managing Director
Allianz Global Investors Luxembourg S.A.,
Senningerberg
Kaiserplatz
D-60261 Frankfurt am Main
State Street Bank Luxembourg S.A.
49, Avenue J.F. Kennedy
L-1855 Luxemburg
Abschlussprüfer
KPMG Luxembourg S.à r.l.
9, Allée Scheffer
L-2520 Luxemburg
Fondsmanager
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Mainzer Landstraße 11–13
D-60329 Frankfurt am Main
AllianzGI KAG ist Teil der Allianz Global
Investors Gruppe.
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Allianz Global Investors Luxembourg S.A.
6A, route de Trèves
L-2633 Senningerberg
Internet: www.allianzglobalinvestors.lu
E-Mail: info@allianzgi.lu
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