cominvest - Fundsquare

Transcription

cominvest - Fundsquare
cominvest
TAARA
Anlagefonds luxemburgischen Rechts
Verkaufsprospekt einschließlich
Verwaltungsreglement
14. September 2009
2
cominvest TAARA
Wichtige informationen
Andere als in diesem Prospekt sowie
in den im Prospekt erwähnten Doku­
menten enthaltene und der Öffentlich­
keit zugängliche Auskünfte dürfen nicht
erteilt werden.
Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis
von Auskünften oder Erklärungen, wel­
che nicht in diesem Prospekt enthalten
sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko
des Käufers. Im Übrigen ist das nach­
folgend abgedruckte Verwaltungsregle­
ment einschließlich des „Besonderen
Teils“ integraler Bestandteil dieses
Prospektes.
Anteile des Fonds werden in den Ver­
einigten Staaten nicht angeboten und
dürfen US-Personen weder angeboten
noch von diesen gekauft werden. Die
Fondsanteile sind nicht gemäß des
United States Securities Act von 1933
bei der US-amerikanischen Wertpapier­
aufsichtbehörde SEC (Securities and
Exchange Commission) eingetragen und
wurden auch nicht gem. des Invest­
ment Company Act von 1940 registriert.
Antragsteller müssen ggf. darlegen,
dass sie keine Personen aus den USA
sind und Anteile weder im Auftrag
von Personen aus den USA erwerben
noch an Personen aus den USA weiter
veräußern.
Zu einer ersten Information über
den Fonds wird auf die tabellarische
Übersicht „Der Fonds im Überblick“
hingewiesen.
cominvest TAARA
3
inhalt
Der Fonds
4
Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung
6
Fondsmanager
7
Aufsichtsbehörde
7
Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Inventarwertermittlung
7
Wertentwicklung
7
Risikomanagement-Verfahren
7
Ertragsausgleichsverfahren
8
Besondere Hinweise
8
a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen
8
b) Hinweise zu Risiken
8
c) Ausgabe von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten
10
d) Verwendung der Erträge
14
e) Anwendbares Recht und Vertragssprache
14
Börsenzulassung
14
Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weitergehende Auskünfte
14
Rechnungslegung
14
Besteuerung des Fonds
15
Das Verwaltungsreglement
15
Hinweise für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland
15
Risiko der Änderung bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen
bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Anlegern
15
Hinweis für die Anleger in der Republik Österreich
16
Der Fonds im Überblick
17
Verwaltungsreglement – Allgemeiner Teil -
20
Verwaltungsreglement – Besonderer Teil -
33
Von der cominvest Asset Management S.A. Luxemburg verwaltete Fonds
36
Ihre Partner
37
4
cominvest TAARA
der fonds
Der Fonds
cominvest TAARA
ein Luxemburger Investmentfonds
(fonds commun de placement).
cominvest TAARA ist ein Sondervermö­
gen in der Form eines Investmentfonds
(fonds commun de placement) gemäß
Teil I des Luxemburger Gesetzes vom
20. Dezember 2002 über die Organis­
men für gemeinsame Anlage im Sinne
der EG-Richtlinie (85/611/EWG) vom
20. Dezember 1985.
Der Fonds wird durch die cominvest
Asset Management S.A., eine Aktien­
gesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in
Luxemburg-Stadt (nachfolgend „Verwal­
tungsgesellschaft“ genannt), in ihrem
Namen für gemeinschaftliche Rech­
nung der Anteilinhaber verwaltet.
Die Fondswährung ist der Euro.
Ziel der Anlagepolitik ist es, einen ange­
messenen, laufenden Ertrag zu erzielen
und das investierte Vermögen nach
Möglichkeit im wirtschaftlichen Wert zu
erhalten. Dazu zählt die Erwirtschaftung
eines positiven, ausschüttungsfähigen
Ertrages in Euro durch vorwiegende
Anlage in fest- und variabelverzinsliche
Wertpapiere, Wandel- und Optionsanlei­
hen, deren Optionsscheine auf Wertpa­
piere lauten, Genussscheine, die sich
als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1)
des Gesetzes qualifizieren und die auf
Währungen der OECD-Mitgliedstaaten
lauten. Hierzu kann der Fonds auch
Geldmarktinstrumente bzw. Sichtein­
lagen oder andere kündbare Einla­
gen, geldmarktnahe Papiere wie z.B.
Certificates of Deposit (Einlagenzerti­
fikate), Commercial Papers, Banker’s
Acceptances sowie andere verzinsliche
Wertpapiere und Floating Rate Notes im
Unternehmensanleihen- und Asset Ba­
cked Securities-Bereich (ABS-Bereich)
erwerben. Ferner können synthetische
ABS erworben werden, bei denen das
Kreditrisiko durch den Einsatz von deri­
vativen Instrumenten oder Kreditswaps
synthetisch auf den Sicherungsgeber
übertragen wird, unter der Vorausset­
zung, dass diese Papiere sich gemäß
Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren.
Des Weiteren können maximal 20 %
des Nettofondsvermögens in Zielfonds
investiert werden. Als Zielfonds können
Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und
gemischte Fonds erworben werden.
Anlagen in Single Hedgefonds sind
nicht möglich. Zur Erreichung der
vorgenannten Anlageziele ist auch der
Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente
(„Derivate“) vorgesehen, wobei die
Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von
Derivaten in ihrer Summe nicht höher
sein werden als das Nettofondsvermö­
gen. Zulässige Derivate im Rahmen
einer ordentlichen Portfolioverwaltung
stellen Wertpapier-Optionsgeschäfte,
Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzter­
minkontrakte auf anerkannte Aktien-/
Rentenindizes und Zinsterminkontrakte,
Optionsgeschäfte auf Finanztermin­
kontrakte, Wertpapierindex-Options­
geschäfte, Devisenterminkontrakte,
Optionsgeschäfte auf Devisen oder
Devisenterminkontrakte, Swaps und
Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz
von Derivaten wird der Fonds nicht von
den im Verkaufsprospekt und Verwal­
tungsreglement genannten Anlagezie­
len abweichen.
Das Nettofondsvermögen muss über­
wiegend aus verzinslichen Wertpapieren
bestehen.
Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt
nach der „best of two asset class“Strategie. Mit dieser Strategie wird die
Fondsstruktur je nach Marktlage regel­
mäßig angepasst. Es erfolgt somit eine
dynamische Asset Allocation zwischen
europäischen Aktien und Renten, die
auch unter Beimischung von Deri­
vaten dargestellt werden kann. Durch
eine dynamische, regelgebundene
und quantitative Asset Allocation soll
gewährleistet werden, dass der Fonds
die besser performende Anlagekate­
gorie übergewichtet. Dabei gelten als
Maximalquoten entweder 100 % Liqui­
dität, 100 % Renten bzw. 80 % Renten
und max. 20 % Aktien. Über die jeweils
aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird
in den Halbjahres- und Jahresberichten
Rechenschaft abgelegt werden.
Dabei strebt der cominvest TAARA
eine möglichst hohe Partizipation
an den Aufwärtsbewegungen aner­
kannter europäischer Aktienindizes an.
Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds
hinsichtlich der auf maximal 20 % des
Nettofondsvermögens eingeschränkten
Aktiengewichtung Aktien, die in einem
anerkannten europäischen Aktienindex
enthalten sind oder Zielfonds.
Außerdem kann der Fonds in Aus­
nahmefällen bis zu 100 % des Netto­
fondsvermögens in Geldmarktinstru­
mente wie z.B. Certificates of Deposit
(Einlagenzertifikate), Commercial
Papers, Banker’s Acceptances und
Schuldscheindarlehen sowie andere
verzinsliche kurzfristige Wertpapiere,
welche von öffentlichen oder anderen
Schuldnern begeben oder garantiert
sind, erwerben oder veräußern bzw. in
Sichteinlagen oder in andere kündbare
Einlagen investieren.
cominvest TAARA
Anlagen sind in jedweder Währung
möglich. Währungskursrisiken können
abgesichert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 %
des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen
anzulegen, die von einem Mitgliedstaat
der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von
internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU
angehören, begeben oder garantiert
werden. Diese Wertpapiere müssen
im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben
worden sein, wobei Wertpapiere aus
ein und derselben Emission 30 % des
Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Es kann keine Zusicherung gegeben
werden, dass die Ziele der Anlage­
politik erreicht werden.
Die während des Rechnungsjahres an­
gefallenen ordentlichen und sonstigen
Nettoerträge des Fonds werden jährlich
ausgeschüttet. Dies betrifft die Anteil­
klassen Stiftungsfonds P, Stiftungs­
fonds I, Stiftungsfonds S und M. Ziel der
Ausschüttungspolitik ist, der Zielgruppe
Stiftungen ihre Zweckerfüllung und
eine individuelle Rücklagenbildung zu
ermöglichen.
Da das Fondsvermögen auch in Ziel­
fonds investieren kann, kann eine
doppelte Kostenbelastung zu Lasten der
Wertentwicklung des Fonds entste­
hen, zumal sowohl die Zielfonds, als
auch der cominvest TAARA mit Auf­
wendungen und Kosten im Sinne des
Artikels 11 des Verwaltungsreglements
belastet werden. Erwirbt der cominvest
TAARA Anteile an einem anderen OGAW
und/oder andere OGA, die unmittelbar
oder mittelbar von derselben Ver­
waltungsgesellschaft oder von einer
Gesellschaft verwaltet werden, mit der
die Verwaltungsgesellschaft durch eine
gemeinsame Verwaltung oder Beherr­
schung oder eine wesentliche direkte
oder indirekte Beteiligung verbunden
ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft
5
oder die andere Gesellschaft für die
Zeichnung oder den Rückkauf von
Anteilen dieser anderen OGAW und/
oder anderen OGA durch den OGAW
keine Gebühren berechnen. Bei der
Verwaltungsvergütung wird das dadurch
erreicht, dass die Verwaltungsgesell­
schaft für den auf Anteile an solchen
Zielfonds entfallenden Teil – bis zu ihrer
gesamten Höhe – jeweils um die von
den erworbenen Zielfonds berechnete
Verwaltungsvergütung kürzt.
Die maximale Verwaltungsvergütung
der Zielfonds in die der Fonds zu
inves­tieren beabsichtigt, beträgt bis zu
4,00 % p.a. Die Bestandsprovisionen der
Zielfonds fließen dem cominvest TAARA
zu.
Weitere Hinweise zur Anlagepolitik
finden Sie unter dem Punkt „Besondere
Hinweise“.
Eine Beschreibung des Fonds kann
der Tabelle „Der Fonds im Überblick”
entnommen werden.
und Stiftungsfonds S ausschließlich für
institutionelle Anleger zur Anlage hö­
herer Beträge. Die Verwaltungsgesell­
schaft wird nach ihrem Ermessen Min­
destanlagebeträge für die Anteilklasse
Stiftungsfonds I und Stiftungsfonds S
vorsehen. Derzeit ist in der Anteilklasse
Stiftungsfonds I ein Mindestanlage­
betrag von 90.000 Euro sowie in der
Anteilklasse Stiftungsfonds S ein Min­
destanlagebetrag von 10.000.000 Euro
vorgesehen. In Ausnahmefällen können
diese Mindestanlagebeträge unter­
schritten werden, unter der Vorausset­
zung, dass ein kurzfristiges Erreichen
der Mindestanlagesumme avisiert wird.
Die Anteilklasse M ist ausschließlich für
Mittelstandskunden bestimmt.
Der Fondsname lautet „cominvest
TAARA“, die Anteilklassen heißen
„Stiftungsfonds P“, „Stiftungsfonds I“,
„Stiftungsfonds S“ und „M“.
Die Gesamtbezeichnungen lauten wie
folgt:
>> cominvest TAARA Stiftungsfonds P
Dieser Verkaufsprospekt tritt am
14. September 2009 in Kraft. Das Ver­
waltungsreglement des Fonds besteht
aus einem „Allgemeinen Teil“ und
einem „Besonderen Teil“. Die derzeit
gültige Fassung wurde beim Handels­
register in Luxemburg hinterlegt und
tritt am 14. September 2009 in Kraft. Ein
Vermerk auf dessen Hinterlegung beim
Handelsregister wird am 10. November
2009 im Mémorial C veröffentlicht.
Der Fonds cominvest TAARA wurde
am 8. August 2005 unter dem Namen
TAARA-Stiftungsfonds aufgelegt und am
27. Oktober 2006 in cominvest TAARA
umbenannt.
Mit Wirkung zum 27. Oktober 2006 wur­
de die Anteilklasse ADIG in Stiftungs­
fonds P, die Anteilklasse COMINVEST in
Stiftungsfonds I sowie die Anteilklasse
BD FD in M umbenannt. Daneben wurde
zeitgleich die Anteilklasse Stiftungs­
fonds S neu angelegt.
Die Anteilklasse Stiftungsfonds P des
Fonds cominvest TAARA steht sowohl
Privatanlegern als auch institutionellen
Anlegern offen. Darüber hinaus beste­
hen die Anteilklassen M, Stiftungsfonds I
>> cominvest TAARA Stiftungsfonds I
>> cominvest TAARA Stiftungsfonds S
>> cominvest TAARA M
Der Erstausgabepreis der Anteilklasse
Stiftungsfonds I betrug einschließlich
des Ausgabeaufschlags 5.150,00 EUR
und war erstmalig zahlbar am 10. Au­
gust 2005. Der Erstausgabepreis der
Anteilklasse Stiftungsfonds P betrug
einschließlich des Ausgabeaufschlags
51,50 EUR und war erstmalig zahlbar
am 18. Mai 2006. Der Erstausgabepreis
der Anteilklasse M betrug einschließlich
des Ausgabeaufschlags 515,00 EUR.
Der Erstausgabepreis der Anteilklas­
se S betrug einschließlich des Ausgabe­
aufschlages 51.500,00 EUR.
Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit
errichtet. Das erste verkürzte Rech­
nungsjahr des Fonds cominvest TAARA
lief von der Auflage der Anteilklasse
Stiftungsfonds I bis zum 31. Dezember
2005. Die folgenden Rechnungsjah­
re dieses Fonds beginnen jeweils am
1. Januar und enden am 31. Dezember
des Jahres.
6
cominvest TAARA
Im Jahresbericht werden die bei der
Verwaltung des Fonds innerhalb des
Berichtszeitraums zu Lasten des Fonds
angefallenen Kosten (ohne Transakti­
onskosten) offengelegt und als Quote
des durchschnittlichen Fondsvolumens
ausgewiesen („total expense ratio“
– TER).
wurde die ADIG-Investment Luxemburg
S.A. in cominvest Asset Management
S.A. umbenannt.
Außerdem wird die Portfolio-Um­
schlagshäufigkeit („Portfolio Turnover
Ratio“ – TOR) einmal jährlich nach der
folgenden Formel berechnet und im
Jahresbericht des Fonds veröffentlicht:
Gesellschaftszweck der Verwaltungs­
gesellschaft ist die Gründung und Ver­
waltung von Investmentfonds.
TOR= [(Total1 – Total2)/M] x 100
Wobei:
Total1 = Gesamtheit der Transakti­
onen während des Bezugs­
zeitraumes = x + y
x = Wert der erworbenen Ver­
mögenswerte während des
Bezugszeitraumes
y = Wert der veräußerten Ver­
mögenswerte während des
Bezugszeitraumes;
Total2 = Gesamtheit der Anteil­
transaktionen während des
Bezugszeitraumes = s + t
s = Wert der Zeichnungen wäh­
rend des Bezugszeitraumes
t = Wert der Rückkäufe während
des Bezugszeitraumes;
M = durchschnittliches Netto­
fondsvermögen während des
Bezugszeitraumes.
Die Verwaltungsgesellschaft und
Zentralverwaltung
Verwaltungsgesellschaft ist die com­
invest Asset Management S.A., eine
Aktiengesellschaft nach dem Recht des
Großherzogtums Luxemburg. Sie wurde
am 8. August 1988 in Luxemburg-Stadt
unter dem Namen „ADIG-Investment
Luxemburg S.A.“ für eine unbegrenzte
Dauer gegründet und hat ihren Sitz in
25, rue Edward Steichen, 2540 Luxem­
burg. Mit Wirkung vom 1. Juli 2004
Aktionärin der Verwaltungsgesellschaft
ist die Allianz Global Investors Kapital­
anlagegesellschaft mbH, Frankfurt am
Main, mit 100 % Beteiligung.
Die Namen und Verkaufsunterlagen
aller von der Verwaltungsgesellschaft
verwalteten Fonds sind am Sitz der
Gesellschaft verfügbar. Weitere In­
formationen zu den Produkten sind
ebenfalls im Internet unter der Adresse
www.cominvest-am.lu erhältlich.
Die dem Fonds cominvest TAARA zuflie­
ßenden Gelder werden gemäß der im
Verwaltungsreglement festgelegten An­
lagepolitik zum Ankauf von Wertpapieren
und sonstigen gesetzlich zulässigen
Vermögenswerten verwendet.
Die cominvest Asset Management
S.A. hat zudem die Funktion der
Zentralverwaltung übernommen. In
dieser Funktion ist sie für alle durch
Luxemburger Recht vorgeschriebenen
Verwaltungsaufgaben verantwortlich,
insbesondere für die Erstellung der
Ausschüttungsbekanntmachungen,
die Erstellung und den Versand der
vollständigen und vereinfachten
Verkaufsprospekte, der Finanzaufstel­
lungen und aller anderen für die Anle­
ger angefertigten Unterlagen sowie den
Kontakt mit den Verwaltungsbehörden,
den Anlegern und allen anderen Betei­
ligten. Weitere Beispiele für die Aufga­
ben einer Zentralverwaltung sind die
Fondsbuchhaltung und Berechnung des
Inventarwerts der Anteile, die Funktion
der Register- und Transferstelle sowie
die Ausstellung und Überwachung des
Versands von Aufstellungen, Berichten,
Bekanntmachungen und sonstigen
Dokumenten für die Anteilinhaber.
Die cominvest Asset Management
S.A. kann unter ihrer Verantwortung,
Kontrolle und Koordination ihrer
Aufgaben als Verwaltungsgesellschaft
und Zentralverwaltung ganz oder
teilweise an Dritte übertragen, die auf
diese Dienstleistungen spezialisiert
sind. Die Verwaltungsgesellschaft bzw.
der Fondsmanager, soweit das Fonds­
management ausgelagert wurde, kön­
nen für einen Fonds auch Transaktionen
abschließen, bei denen verbundene Un­
ternehmen als Broker tätig sind bzw. für
eigene Rechnung ihrer Kunden auftre­
ten. Dies gilt auch für solche Fälle, bei
denen verbundene Unternehmen oder
deren Kunden analog der Transaktion
dieses Fonds handeln.
In diesem Rahmen hat die cominvest
Asset Management S.A. das Fonds­
management auf eigene Kosten an
die Allianz Global Investors Kapitalan­
lagegesellschaft mbH, Frankfurt am
Main, Bundesrepublik Deutschland (die
„AllianzGI KAG“), ausgelagert. Die
AllianzGI KAG ist eine im Dezember
1955 gegründete, der Aufsicht der Bun­
desanstalt für Finanzdienstleistungs­
aufsicht, Frankfurt am Main, Bundes­
republik Deutschland, unterliegende
Kapitalanlagegesellschaft nach deut­
schem Recht in der Rechtsform einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
und gleichzeitig Muttergesellschaft der
Verwaltungsgesellschaft. Wegen der
weiteren Details wird auf den Abschnitt
„Fondsmanager“ verwiesen.
Weiterhin hat die cominvest Asset
Manage­ment S.A. die Ermittlung von
Risikokennzahlen, Performancekenn­
zahlen sowie Fondsstrukturdaten ganz
oder teilweise auf die IDS GmbH – Ana­
lysis and Reporting Services, München,
Bundesrepublik Deutschland, als Aus­
lagerungsunternehmen übertragen, die
sich der Hilfe Dritter bedienen kann.
Überdies sind wesentliche Funktionen
der Zentralverwaltung und sonstige
Aufgaben von der cominvest Asset
Management S.A. auf die State Street
Bank Luxembourg S.A., Luxemburg, als
Auslagerungsunternehmen übertra­
gen worden, die sich der Hilfe Dritter
bedienen darf. Bei diesen ausgelager­
ten Bereichen handelt es sich um die
Fondsbuchhaltung, die Inventarwertbe­
rechnung sowie um die nachträgliche
Überwachung von Anlagegrenzen und
-restriktionen. Die State Street Bank
Luxembourg S.A. ist zudem auch Depot­
bank. Zur Kostentragung wird auf den
Abschnitt „Kosten“ verwiesen.
cominvest TAARA
Die Funktion der Register- und Trans­
ferstelle hat die cominvest Asset
Manage­ment S.A. mit Wirkung vom
25. September 2009 an die RBC Dexia
Investor Services Bank S.A. (die „Regi­
ster- und Transferstelle“) übertragen.
Dies beinhaltet die Ausgabe und Rück­
nahme von Anteilen, die Verwaltung
des Anteilscheinregisters sowie die
hiermit verbundenen unterstützenden
Tätigkeiten.
Der Gesellschaftsvertrag der Verwal­
tungsgesellschaft ist im Mémorial C
vom 16. September 1988, Abänderun­
gen sind im Mémorial C vom 24. Sep­­
tember 1990, vom 5. April 1991, vom
4. Oktober 1991, vom 16. April 1993,
vom 15. März 1994, vom 19. Juli 1995,
vom 16. Juli 1999, vom 14. Juni 2001
und vom 12. Juli 2004 veröffentlicht.
Fondsmanager
Aufgabe der AllianzGI KAG als Fonds­
manager ist die Führung der Tagesge­
schäfte der Vermögensverwaltung unter
der Aufsicht, Kontrolle und Verantwor­
tung der Verwaltungsgesellschaft sowie
das Erbringen anderer damit verbun­
dener Dienstleistungen. Die Erfüllung
dieser Aufgaben erfolgt unter Beach­
tung der Grundsätze der im Verkaufs­
prospekt und im Verwaltungsreglement
für den Fonds niedergelegten Anlage­
ziele und -grundsätze, der Anlagebe­
schränkungen sowie der gesetzlichen
Beschränkungen. Die Anlageentschei­
dung und Ordererteilung obliegt dem
Fondsmanager nach eigenem Ermes­
sen. Der Fondsmanager ist befugt, Mak­
ler sowie Broker zur Abwicklung von
Transaktionen des Fonds auszuwählen.
Der Fondsmanager hat das Recht, sich
auf eigene Kosten und Verantwortung
von Dritten, insbesondere von Anlage­
beratern, beraten zu lassen sowie Teile
seiner Aufgaben an Dritte weiterzuver­
lagern. Bei einer Weiterverlagerung der
Aufgabe der Anlageauswahlentschei­
dung wird der Verkaufsprospekt einen
Hinweis auf den Namen des Unterneh­
mens enthalten, an das diese Aufgabe
des Fondsmanagers übertragen wurde.
Der Fondsmanager trägt alle Auslagen,
die ihm in Verbindung mit den von ihm
für den Fonds geleisteten Dienstleis­
tungen entstehen. Maklerprovisionen,
7
Transaktionsgebühren und andere im
Zusammenhang mit dem Erwerb und
der Veräußerung von Vermögenswerten
des Fonds anfallende Geschäftskosten
werden vom Fonds getragen.
Aufsichtsbehörde
Die Verwaltungsgesellschaft und der
Fonds unterliegen der Aufsicht der
Commission de Surveillance du Secteur
Financier, 110, route d’Arlon,
L-2991 Luxemburg.
Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und
-restriktionen, Fondsbuchhaltung,
Inventarwertermittlung
Zur Depotbank des Fonds wurde die
State Street Bank Luxembourg S.A.
bestellt, deren Geschäftstätigkeiten die
Unternehmensbereiche Global Custody
und Fonds-Services umfassen.
State Street Bank Luxembourg S.A.
wurde am 19. Januar 1990 als „société
anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der
Grundlage des Gesetzes vom 10. August
1915 über die Handelsgesellschaften
einschließlich Änderungsgesetzen
im Großherzogtum Luxemburg auf
unbestimmte Zeit gegründet.
Ihr Sitz ist 49, Avenue J.F. Kennedy,
L-1855 Luxemburg.
schränkt, dass die Aufbewahrung aller
oder eines Teils der ihr anvertrauten
Vermögenswerte an Dritte übertragen
wurde.
Die Rechte und Pflichten der Depotbank
sind in einem Vertrag festgelegt, der
seitens der Verwaltungsgesellschaft
oder der Depotbank mit einer Frist von
drei Monaten gekündigt werden kann.
Der Depotbankvertrag ist bei der Ver­
waltungsgesellschaft einsehbar.
Neben der Depotbankfunktion nimmt
die State Street Bank Luxembourg
S.A. die nachträgliche Überwachung
von Anlagegrenzen und -restriktionen
sowie auch wesentliche Funktionen der
Zentralverwaltung, nämlich die Fonds­
buchhaltung und die Inventarwertbe­
rechnung wahr.
Wertentwicklung
Die Wertentwicklung des Fonds ist aus
den Jahres- und Halbjahresberichten
sowie dem vereinfachten Verkaufspros­
pekt ersichtlich. Dabei ist zu beachten,
dass sich aus vergangenheitsbezogenen
Wertentwicklungsangaben keine Aussa­
gen für die Zukunft ableiten lassen. Die
zukünftige Wertentwicklung des Fonds
kann daher ungünstiger oder günstiger
als die in der Vergangenheit ausfallen.
Risikomanagement-Verfahren
Der Depotbank, die unabhängig von der
Verwaltungsgesellschaft ausschließlich
im Interesse der Anteilinhaber han­
delt, obliegen die ihr durch Gesetz und
Verwaltungsreglement zugewiesenen
Funktionen, insbesondere die Verwah­
rung der Vermögenswerte des Fonds in
gesperrten Konten oder Depots. Sämt­
liche Zahlungen an die Anteilinhaber
werden über die Depotbank geleitet.
Die Depotbank kann nach ihrem
Ermessen alle oder einen Teil der Ver­
mögenswerte des Fonds, insbesondere
Wertpapiere, die an einer Börse notiert
sind oder gehandelt werden oder zu
einem Clearing-System zugelassen
sind, einem solchen Clearing-System
oder entsprechenden Korrespondenz­
banken anvertrauen. Die Haftung der
Depotbank wird nicht dadurch einge­
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein
Risikomanagement-Verfahren verwen­
den, das es ihr erlaubt, das mit den An­
lagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des
Anlageportfolios jederzeit zu überwa­
chen und zu messen; sie wird ferner ein
Verfahren verwenden, das eine präzise
und unabhängige Bewertung des Werts
von OTC-Derivaten erlaubt.
Die Verwaltungsgesellschaft überwacht
den Fonds gemäß dem Rundschrei­
ben der Commission de Surveillance
du Secteur Financier („CSSF“) 07/308
vom 2. August 2007 nach den dort
festgelegten Anforderungen. In diesem
Zusammenhang ist es der Verwaltungs­
gesellschaft gestattet, die Anrech­
nungsbeträge für die in Artikel 4 des
8
cominvest TAARA
Verwaltungsreglements festgelegten
Anlagerestriktionen im Rahmen des
vorgenannten RisikomanagementVerfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf.
geringere Anrechnungsbeträge gegen­
über dem Marktwertverfahren ergeben
können.
Ertragsausgleichsverfahren
Die Verwaltungsgesellschaft wendet
für die Anteilklassen des Fonds ein so
genanntes Ertragsausgleichsverfahren
an. Das bedeutet, dass die während
des Geschäftsjahres angefallenen
anteiligen Erträge und realisierten
Kapitalgewinne/-verluste, die der
Anteil­erwerber als Teil des Ausgabe­
preises bezahlen muss und die der
Verkäufer von Anteilen als Teil des
Rücknahmepreises vergütet erhält,
fortlaufend verrechnet werden. Bei der
Berechnung des Ertragsausgleichs
werden die angefallenen Aufwendungen
berücksichtigt.
Das Ertragsausgleichsverfahren dient
dazu, Schwankungen im Verhältnis
zwischen Erträgen und realisierten
Kapitalgewinnen/-verlusten einerseits
und sonstigen Vermögensgegenstän­
den andererseits auszugleichen, die
durch Nettomittelzuflüsse oder Netto­
mittelabflüsse aufgrund von Anteil­
käufen oder -rückgaben verursacht
werden. Denn jeder Nettomittelzufluss
liquider Mittel würde andernfalls den
Anteil der Erträge und realisierten
Kapitalgewinne/-verluste am Inven­
tarwert des Fonds verringern, jeder
Abfluss ihn vermehren.
Besondere Hinweise
a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen
Die Anlagepolitik und die Anlage­
grenzen des Fonds sind im nachfolgend
abgedruckten Verwaltungsreglement
niedergelegt, das sich in einen „All­
gemeinen Teil“, der die rechtlichen
Grundlagen und die allgemeinen
Anlagerichtlinien enthält, sowie in
einen „Besonderen Teil“, in dem die für
den Fonds spezifischen Vorschriften
niedergelegt sind, gliedert. Die Ziele der
Anlagepolitik werden unter Beachtung
des Grundsatzes der Risikostreuung
verfolgt. Besonders hinzuweisen ist auf
Artikel 4 „Allgemeine Richtlinien für die
Anlagepolitik und Anlagegrenzen“ des
Verwaltungsreglements „Allgemeiner
Teil“, in dem unter anderem auch die
sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö­
genswerte sowie solche Anlageformen
beschrieben werden, die erhöhte Ri­
siken beinhalten. Bei Letzteren handelt
es sich insbesondere um Options- und
Finanztermingeschäfte. Generell ist
darauf hinzuweisen, dass die Wertent­
wicklung der Fondsanteile im Wesent­
lichen von den sich börsentäglich
ergebenden Kursveränderungen der
im Fonds enthaltenen Vermögenswerte
und den Erträgnissen bestimmt wird.
b) Hinweise zu Risiken
Auf Grund der Anlagepolitik des Fonds
cominvest TAARA bestehen insbesonde­
re folgende besonderen Risiken:
Kursrisiko bei Zinsveränderungen
Bei sich änderndem Kapitalmarktzins
kann sich der Kurs von festverzinslichen
Wertpapieren verringern.
Auf die besondere Volatilität von
Optionsscheinen und des damit
verbundenen erhöhten Risikos wird
hingewiesen.
Die besonderen Risiken sind auch in der
tabellarischen Übersicht „Der Fonds im
Überblick” aufgeführt.
b) 1) Risiken bei Fondsanteilen
Die Anlage in Fondsanteilen ist eine An­
lageform, die vom Grundsatz der Risiko­
streuung geprägt ist. Es kann jedoch
nicht ausgeschlossen werden, dass
die mit einer Anlage in Fondsanteilen
verbundenen Risiken, die insbesondere
aus der Anlagepolitik des Fonds, den im
Fonds enthaltenen Anlagewerten und
dem Anteilgeschäft resultieren, beste­
hen. Fondsanteile sind hinsichtlich ihrer
Chancen und Risiken den Wertpapieren
vergleichbar, und zwar gegebenenfalls
auch in Kombination mit Instrumenten
und Techniken.
Bei Anteilen, die auf Fremdwährung
lauten, bestehen Währungskurschancen
und -risiken. Auch ist zu berücksichti­
gen, dass solche Anteile einem soge­
nannten Transferrisiko unterliegen.
Der Anteilerwerber erzielt beim Verkauf
seiner Anteile erst dann einen Gewinn,
wenn deren Wertzuwachs den beim Er­
werb gezahlten Ausgabeaufschlag unter
Berücksichtigung der Rücknahmeprovi­
sion übersteigt. Der Ausgabeaufschlag
kann bei nur kurzer Anlagedauer die
Wertentwicklung (Performance) für
den Anleger reduzieren oder sogar zu
Verlusten führen.
b) 2) R
isiken in den Anlagewerten des
Fonds
Risiken bei Aktien
Aktien und Wertpapiere mit aktienähn­
lichem Charakter (z.B. Indexzertifikate)
unterliegen erfahrungsgemäß starken
Kursschwankungen. Deshalb bieten sie
Chancen für beachtliche Kursgewinne,
denen jedoch entsprechende Risiken
gegenüberstehen. Einflussfaktoren auf
Aktienkurse sind vor allem die Gewinn­
entwicklungen einzelner Unternehmen
und Branchen sowie gesamtwirtschaft­
liche Entwicklungen und politische
Perspektiven, welche die Erwartungen
an den Wertpapiermärkten und damit
die Kursbildung bestimmen.
Risiken bei fest- und variabelverzinslichen Wertpapieren sowie Zerobonds
Einflussfaktoren auf Kursverände­
rungen verzinslicher Wertpapiere sind
vor allem die Zinsentwicklungen an
den Kapitalmärkten, die wiederum
von gesamtwirtschaftlichen Faktoren
beeinflusst werden. Bei steigenden
Kapitalmarktzinsen können verzins­
liche Wertpapiere Kursrückgänge
erleiden, während sie bei sinkenden
Kapitalmarktzinsen Kurssteigerungen
verzeichnen können. Die Kursverän­
derungen sind auch abhängig von der
Laufzeit bzw. Restlaufzeit der verzins­
lichen Wertpapiere. In der Regel weisen
verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren
Laufzeiten geringere Kursrisiken auf als
verzinsliche Wertpapiere mit längeren
Laufzeiten. Dafür werden allerdings in
der Regel geringere Renditen und auf
Grund der häufigeren Fälligkeiten der
Wertpapierbestände höhere Wiederan­
lagekosten in Kauf genommen.
Variabelverzinsliche Wertpapiere un­
terliegen dem Zinsänderungsrisiko in
einem geringeren Maß als festverzins­
liche Wertpapiere.
cominvest TAARA
9
Eine mögliche Steuerung des Zinsände­
rungsrisikos ist die Duration-Steuerung.
Die Duration ist die gewichtete Zinsbin­
dungsdauer des eingesetzten Kapitals.
Je höher die Duration eines Wertpapiers
ist, desto stärker reagiert das Wertpa­
pier auf Zinsveränderungen.
Währungsrisiken
Bei der Anlage in Fremdwährung und
bei Geschäften in Fremdwährung beste­
hen Währungskursänderungschancen
und -risiken. Auch ist zu berücksichti­
gen, dass Anlagen in Fremdwährungen
einem Transferrisiko unterliegen.
Wegen ihrer vergleichsweise längeren
Laufzeit und der fehlenden laufenden
Zinszahlungen reagieren Wertpapiere
ohne regelmäßige Zinszahlungen und
Zero-Bonds in stärkerem Ausmaß auf
Zinsänderungen als festverzinsliche
Wertpapiere. In Zeiten steigender
Kapitalmarktzinsen kann die Handel­
barkeit solcher Schuldverschreibungen
eingeschränkt sein.
Immobilienrisiko
Immobilien unterliegen neben den
zyklischen Schwankungen am Immo­
bilienmarkt auch dem Mietausfalls-,
Veräußerungsverlusts- und Investitions­
risiko. Daneben umfasst das Immobi­
lienrisiko auch einen Verkehrswert­
rückgang unter den Einstandswert der
Immobilie.
Risiken bei Genussscheinen
Genussscheine haben entsprechend
ihren Emissionsbedingungen entweder
überwiegend rentenähnlichen oder
aktienähnlichen Charakter. Die Risiken
der Genussscheine sind entsprechend
mit Renten oder Aktien vergleichbar.
Bonitätsrisiko
Auch bei sorgfältiger Auswahl der zu
erwerbenden Wertpapiere kann das Bo­
nitätsrisiko, d.h. das Verlustrisiko durch
Zahlungsunfähigkeit von Ausstellern
(Ausstellerrisiko), nicht ausgeschlossen
werden.
Rohstoffrisiko
Rohstoffe werden definiert als phy­
sische Güter, die an einem Sekundär­
markt gehandelt werden oder gehandelt
werden können, z.B. Industriemetalle
und Öl.
Das Preisrisiko ist bei Rohstoffen oft
komplexer und volatiler als beispiels­
weise bei Währungen und Zinssätzen.
Zudem können bei Rohstoffen die
Märkte weniger liquide sein, so dass
Veränderungen von Angebot und Nach­
frage Auswirkungen auf Preise und
Volatilität haben können. Diese Markt­
eigenschaften können die Preistrans­
parenz und die wirksame Absicherung
gegen das Rohstoffrisiko erschweren.
In den Fonds werden keine Instrumente
eingesetzt, die eine physische Lieferung
der Rohstoffe zur Folge haben.
Branchenrisiko
Das Branchenrisiko ist die Abhängigkeit
von der Entwicklung der Unternehmens­
gewinne in einer einzelnen oder mitei­
nander verwandten Branche. Es umfasst
Risikofaktoren des Unternehmensum­
felds, auf die ein Unternehmen keinen
oder lediglich minimalen Einfluss hat.
Kontrahentenrisiko
Für nicht börsengehandelte Geschäfte
tritt ein Kontrahentenrisiko in der Form
auf, dass der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht, nur
teilweise oder verspätet nachkommen
könnte. Bei den Vertragspartnern han­
delt es sich um erstklassige Finanzinsti­
tute, die auf solche Geschäfte speziali­
siert sind.
Länderrisiko
Soweit sich der Fonds im Rahmen
seiner Anlage auf bestimmte Länder fo­
kussiert, reduziert dies auch die Risiko­
streuung. Infolgedessen ist der Fonds in
besonderem Maße von der Entwicklung
einzelner oder miteinander verwandter
Länder bzw. der in diesen ansässigen
oder tätigen Unternehmen abhängig.
Investitionen in Emerging Markets bie­
ten auf Grund des hohen Wirtschafts­
wachstums dieser aufstrebenden Märk­
te die Chance auf überdurchschnitt­
liche Gewinne. Dem können jedoch
auf Grund der höheren Volatilität der
Börsen- und Devisenkurse und anderer
Ausfallrisiken auch größere Verluste
gegenüberstehen.
Liquiditätsrisiko
Unter Liquidität eines Finanzmarktpro­
duktes versteht man die Leichtigkeit
und Geschwindigkeit, mit der es zu
einem fairen Preis wieder veräußert
werden kann. So ist es beispielsweise
schwieriger ein Wertpapier mit geringer
Marktiefe und geringem Emissionsvo­
lumen zu veräußern, als die Aktie eines
Dax-notierten Unternehmens.
Risiken bei Zertifikaten
Zertifikate gewähren dem Anleger
einen Anspruch auf Zahlung eines
Einlösungs­betrages, der nach einer in
den jeweiligen Zertifikatsbedingungen
festgelegten Formel berechnet wird
und der vom Kurs des dem Zertifikat zu
Grunde liegenden Underlying abhängt.
Bei verschiedenen Zertifikatstypen
sorgt die sogenannte Hebelwirkung
für überproportionale Risiko-ErtragsRelationen. Die Hebelwirkung (auch:
Leverage-Effekt) ist eine Vervielfa­
chungswirkung; sie entsteht dadurch,
dass bei finanziellen Instrumenten
nur ein Bruchteil des Kapitaleinsatzes
eingezahlt wird, der Anleger aber voll
an den Kursveränderungen des Under­
lying teilnimmt. Dadurch vervielfacht
sich eine bestimmte Kursbewegung im
Verhältnis zum eingesetzten Kapital und
kann zu überproportionalen Gewinnen,
aber auch Verlusten, führen.
Risiken bei Finanzterminkontrakten
Finanzterminkontrakte (Derivate) können
als börsengehandelte Kontrakte oder
als außerbörslich gehandelte Kontrakte
abgeschlossen werden. Börsengehan­
delte Kontrakte weisen in der Regel eine
hohe Standardisierung, eine hohe Li­
quidität und ein geringeres Ausfallrisiko
der Gegenpartei auf. Bei außerbörslich
gehandelten Kontrakten (OTC-Geschäfte)
sind diese Eigenschaften nicht immer so
hoch ausgeprägt (vgl. u.a. Kontrahenten­
risiko und Liquiditätsrisiko).
Finanzterminkontrakte lassen sich
unterteilen in solche mit einem sym­
metrischen Risikoprofil, wie z.B.
Futures, Forwards, Devisenterminge­
schäfte, Swaps, etc. und in solche mit
einem asymmetrischen Risikoprofil, wie
z.B. Optionen, Optionsscheine und auf
Optionsrechten basierende Derivate wie
z.B. Caps, Floors, etc.
10
cominvest TAARA
Finanzterminkontrakte sind mit erheb­
lichen Chancen, aber auch mit Risiken
verbunden, weil jeweils nur ein Bruch­
teil der jeweiligen Kontraktgröße sofort
geleistet werden muss. Wenn die Er­
wartungen der Verwaltungsgesellschaft
nicht erfüllt werden, muss die Differenz
zwischen dem bei Abschluss zu Grunde
gelegten Kurs und dem Marktkurs
spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit
des Geschäftes von dem Fonds getra­
gen werden, sofern diese Pflicht aus
den Verträgen hervorgeht. Die Höhe des
Verlustrisikos ist daher im Vorhinein
unbekannt und kann auch über etwaige
geleistete Sicherheiten hinausgehen.
Die aus Finanztermingeschäften er­
worbenen befristeten Rechte können
ebenfalls wertlos verfallen oder eine
Wertminderung erleiden.
Geschäfte, mit denen die Risiken aus
eingegangenen Finanztermingeschäften
ausgeschlossen oder eingeschränkt
werden sollen, können möglicherweise
nicht oder nur zu einem verlustbrin­
genden Marktpreis getätigt werden.
Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Finanztermingeschäften ein Kredit in
Anspruch genommen wird oder die
Verpflichtung aus Finanztermingeschäf­
ten oder die hieraus zu beanspruchende
Gegenleistung auf ausländische Wäh­
rung oder eine Rechnungseinheit lautet.
Ferner beinhalten Börsenterminge­
schäfte ein Marktrisiko, das sich aus
der Änderung der Wechselkurse, der
Zinssätze bzw. der entsprechenden
Underlying, wie z.B. Aktienkursände­
rungen ergibt.
Finanztermingeschäfte können zu
Anlagezwecken aber auch zu Absi­
cherungszwecken eingesetzt werden.
Absicherungsgeschäfte dienen dazu,
Kursrisiken zu vermindern. Da diese
Absicherungsgeschäfte das Fonds­
vermögen mitunter nur zu einem Teil
oder Kursverluste nur in begrenztem
Umfang absichern, kann jedoch nicht
ausgeschlossen werden, dass Kursän­
derungen die Entwicklung des Fonds­
vermögens negativ beeinflussen.
Wertpapierleihe
Die Wertpapierleihe birgt insbesondere
ein Kontrahentenrisiko, und zwar in der
Form, dass der Vertragspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht, nur
teilweise oder verspätet nachkommen
könnte.
Hinweis zur Kreditaufnahme des Fonds
Die für die Kreditaufnahme anfallenden
Zinsen reduzieren die Wertentwicklung
des Fonds. Diesen Belastungen steht
aber die Chance gegenüber, über die
Aufnahme von Krediten die Erträge des
Fonds zu erhöhen.
Maßnahmen zur Risikoreduzierung
bzw. Risikovermeidung
Die Verwaltungsgesellschaft versucht
unter Anwendung von modernen
Analysemethoden, das Chance/RisikoVerhältnis einer Wertpapieranlage zu
optimieren. Die flüssigen Mittel des
Fonds dienen dabei, im Rahmen von
Umschichtungen und zeitweiliger hö­
herer Kassenhaltung zur Minderung des
Einflusses von möglichen Kursrückgän­
gen bei den Wertpapieranlagen, dem
anlagepolitischen Ziel. Dennoch kann
keine Zusicherung gemacht werden,
dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht
werden.
c) Ausgabe von Anteilen sowie dabei
anfallende Kosten
Die Funktion der Register- und Trans­
ferstelle hat die cominvest Asset
Manage­ment S.A. mit Wirkung vom
25. September 2009 an die RBC Dexia
Investor Services Bank S.A. (die „Regi­
ster- und Transferstelle“) übertragen.
Bis zum 25. September 2009:
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile
ist grundsätzlich nicht beschränkt.
Anteile können bei der Verwaltungs­
gesellschaft, den unter „Ihre Partner“
aufgeführten Zahlstellen sowie durch
Vermittlung anderer Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsgesellschaften
erworben werden.
Anteilkaufaufträge werden von den Ver­
triebsgesellschaften und Zahlstellen im
Auftrag des jeweiligen Zeichners an die
Verwaltungsgesellschaft weitergeleitet.
Anteile des Fonds werden von der
Depotbank im Auftrag der Verwaltungs­
gesellschaft grundsätzlich an jedem
Bewertungstag zum Ausgabepreis der
jeweiligen Anteilklasse ausgegeben.
Der Ausgabepreis ist der ermittelte
Inventarwert pro Anteil der jeweiligen
Anteilklasse zuzüglich eines ggf. an­
fallenden, der Abgeltung der Ausgabe­
kosten dienenden Ausgabeaufschlags.
Der Ausgabepreis kann auf die nächste
Einheit der entsprechenden Währung
auf- oder abgerundet werden. Der
Ausgabeaufschlag wird an die Ver­
triebspartner abgeführt.
Anteilkaufaufträge, die an einem Be­
wertungstag bis 12.00 Uhr mitteleuro­
päischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuro­
päischer Sommerzeit („MESZ“) bei der
Verwaltungsgesellschaft oder bei einer
von ihr als entsprechende Orderannah­
mestelle benannten anderen Stelle ein­
gegangen sind, werden mit dem – zum
Zeitpunkt der Anteilkaufauftragsertei­
lung noch unbekannten – an diesem
Bewertungstag festgestellten Aus­
gabepreis abgerechnet. Nach diesem
Zeitpunkt eingehende Anteilkaufaufträ­
ge werden mit dem – zum Zeitpunkt der
Kaufauftragserteilung ebenfalls noch
unbekannten – Ausgabepreis des näch­
sten Bewertungstags abgerechnet.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei
Bewertungstagen nach dem jeweiligen
Abrechnungszeitpunkt in der Referenz­
währung der jeweiligen Anteilklasse
an die Depotbank zu zahlen. Es steht
der Verwaltungsgesellschaft frei, eine
abweichende valutarische Zahlung zu
akzeptieren. Diese darf jedoch zehn
Bewertungstage nach dem jewei­
ligen Abrechnungszeitpunkt nicht
überschreiten.
Die Anteile werden unverzüglich nach
Eingang des Ausgabepreises bei der
Depotbank von dieser im Auftrag der
Verwaltungsgesellschaft ausgegeben
und im Fall der Ausgabe von Anteil­
zertifikaten, unverzüglich in entspre­
chendem Umfang auf dem anzuge­
benden Depot gutgeschrieben.
Beim Erwerb über ggf. in Italien vor­
handene Zahlstellen kann eine solche
Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden
Ausgabeaufschlag auch eine Transak­
cominvest TAARA
tionsgebühr von 75,00 EUR pro Trans­
aktion erheben; es steht einer solchen
Zahlstelle frei, eine niedrigere Transak­
tionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbe­
sondere bei nur kurzer Anlagedauer
den Erfolg einer Anlage in Anteilen des
Fonds reduzieren oder sogar aufzehren;
es kann sich daher eine längere Anlage­
dauer empfehlen. Werden Anteile über
andere als die Verwaltungsgesellschaft
sowie die Zahlstellen erworben, können
zusätzliche Kosten anfallen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann
nach eigenem Ermessen auf An­
trag des Zeichners Anteile gegen die
Sacheinbringung von Wertpapieren und
sonstigen Vermögensgegenständen
ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt,
dass diese Wertpapiere oder anderen
Vermögensgegenstände den Anlage­
zielen und der Anlagepolitik des Fonds
entsprechen. Der Abschlussprüfer des
Fonds erstellt ein Bewertungsgutach­
ten, das jedem Anleger am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht
zur Verfügung steht. Die Kosten für
eine solche Sacheinbringung trägt der
entsprechende Zeichner.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teil­
weise (z. B. bei Verdacht des Vorliegens
eines auf Market Timing basierenden
Anteilkaufauftrags) zurückzuweisen.
Etwa bereits geleistete Zahlungen
werden in diesem Fall unverzüglich
erstattet. Der Erwerb von Fondsanteilen
zum Zwecke des Betreibens von Market
Timing oder ähnlichen Praktiken ist
unzulässig; die Verwaltungsgesellschaft
behält sich explizit das Recht vor, die
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die übrigen Anleger vor Market
Timing oder ähnlichen Praktiken zu
schützen.
Die Verwaltungsgesellschaft hat außer­
dem das Recht, jederzeit und ohne
vorherige Ankündigung die Ausgabe
von Fondsanteilen vorübergehend oder
vollständig einzustellen. Etwa bereits
geleistete Zahlungen werden in diesen
Fällen unverzüglich zurückerstattet.
In der Zeit, in der die Berechnung des
Inventarwerts pro Anteil einer Anteil­
11
klasse nach Artikel 10 des Verwaltungs­
reglements von der Verwaltungsge­
sellschaft ausgesetzt wurde, werden in
keiner Anteilklasse Anteile ausgegeben.
Sofern die Ausgabe von Anteilen aus­
gesetzt wurde, werden eingegangene
Anteilkaufaufträge am ersten Bewer­
tungstag nach dem Ende der Ausset­
zung abgerechnet.
Zeitpunkt der Anteilkaufauftragsertei­
lung noch unbekannten – an diesem
Bewertungstag festgestellten Aus­
gabepreis abgerechnet. Nach diesem
Zeitpunkt eingehende Anteilkaufaufträ­
ge werden mit dem – zum Zeitpunkt der
Kaufauftragserteilung ebenfalls noch
unbekannten – Ausgabepreis des näch­
sten Bewertungstags abgerechnet.
Jeder Anteilkaufauftrag ist unwider­
ruflich, außer im Fall einer Aussetzung
der Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10
dieses Verwaltungsreglements während
dieser Aussetzung.
Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei
Bewertungstagen nach dem jeweiligen
Abrechnungszeitpunkt in der Referenz­
währung der jeweiligen Anteilklasse
an die Register- und Transferstelle zu
zahlen. Es steht der Verwaltungsgesell­
schaft frei, eine abweichende valuta­
rische Zahlung zu akzeptieren. Diese
darf jedoch zehn Bewertungstage nach
dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt
nicht überschreiten.
Nach dem 25. September 2009:
Die Anzahl der ausgegebenen Anteile
ist grundsätzlich nicht beschränkt.
Anteile können bei der Register- und
Transferstelle, den unter „Ihre Partner“
aufgeführten Zahlstellen sowie durch
Vermittlung anderer Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsgesellschaften
erworben werden.
Anteilkaufaufträge werden von den
Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen
im Auftrag des jeweiligen Zeichners
an die Register- und Transferstelle
weitergeleitet.
Anteile des Fonds werden von der
Regis­ter- und Transferstelle im Auftrag
der Verwaltungsgesellschaft grund­
sätzlich an jedem Bewertungstag zum
Ausgabepreis der jeweiligen Anteilklas­
se ausgegeben. Der Ausgabepreis ist
der ermittelte Inventarwert pro Anteil
der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich
eines ggf. anfallenden, der Abgeltung
der Ausgabekosten dienenden Ausgabe­
aufschlags. Der Ausgabepreis kann auf
die nächste Einheit der entsprechenden
Währung auf- oder abgerundet wer­
den. Der Ausgabeaufschlag wird an die
Vertriebspartner abgeführt.
Anteilkaufaufträge, die an einem
Bewertungstag bis 7.00 Uhr mitteleuro­
päischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuro­
päischer Sommerzeit („MESZ“) bei der
Verwaltungsgesellschaft oder bei einer
von ihr als entsprechende Orderannah­
mestelle benannten anderen Stelle oder
bei der Register- und Transferstelle ein­
gegangen sind, werden mit dem – zum
Die Anteile werden unverzüglich nach
Eingang des Ausgabepreises bei der
Register- und Transferstelle von dieser
im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
ausgegeben und im Fall der Ausgabe
von Anteilzertifikaten, unverzüglich in
entsprechendem Umfang auf dem anzu­
gebenden Depot gutgeschrieben.
Beim Erwerb über ggf. in Italien vor­
handene Zahlstellen kann eine solche
Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden
Ausgabeaufschlag auch eine Transak­
tionsgebühr von 75,00 EUR pro Trans­
aktion erheben; es steht einer solchen
Zahlstelle frei, eine niedrigere Transak­
tionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbe­
sondere bei nur kurzer Anlagedauer
den Erfolg einer Anlage in Anteilen des
Fonds reduzieren oder sogar aufzehren;
es kann sich daher eine längere Anlage­
dauer empfehlen. Werden Anteile über
andere als die Register- und Trans­
ferstelle, die Verwaltungsgesellschaft
sowie die Zahlstellen erworben, können
zusätzliche Kosten anfallen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann
nach eigenem Ermessen auf An­
trag des Zeichners Anteile gegen die
Sacheinbringung von Wertpapieren und
sonstigen Vermögensgegenständen
ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt,
dass diese Wertpapiere oder anderen
Vermögensgegenstände den Anlage­
12
cominvest TAARA
zielen und der Anlagepolitik des Fonds
entsprechen. Der Abschlussprüfer des
Fonds erstellt ein Bewertungsgutach­
ten, das jedem Anleger am Sitz der
Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht
zur Verfügung steht. Die Kosten für
eine solche Sacheinbringung trägt der
entsprechende Zeichner.
Die Verwaltungsgesellschaft behält sich
vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teil­
weise (z. B. bei Verdacht des Vorliegens
eines auf Market Timing basierenden An­
teilkaufauftrags) zurückzuweisen. Etwa
bereits geleistete Zahlungen werden in
diesem Fall unverzüglich erstattet. Der
Erwerb von Fondsanteilen zum Zwecke
des Betreibens von Market Timing oder
ähnlichen Praktiken ist unzulässig; die
Verwaltungsgesellschaft behält sich
explizit das Recht vor, die notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die üb­
rigen Anleger vor Market Timing oder
ähnlichen Praktiken zu schützen.
niert werden. Wenn die Zahlung nicht bis
zum Abrechnungstermin eingeht, kann
dies dazu führen, dass die Verwaltungs­
gesellschaft einen Prozess gegen den
säumigen Investor oder die Vertriebsge­
sellschaft anstrengt oder etwaige Kosten
bzw. Verluste, die dem Fonds bzw. der
Verwaltungsgesellschaft entstanden
sind, mit der ggf. bestehenden Beteili­
gung des Investors am Fonds verrechnet.
In jedem Fall behält die Verwaltungsge­
sellschaft Transaktionsbestätigungen
und erstattungsfähige Beträge unverzinst
bis zum Eingang der Überweisung ein.
Rücknahme von Anteilen sowie dabei
anfallende Kosten
Die Funktion der Register- und Trans­
ferstelle hat die cominvest Asset
Management S.A. mit Wirkung vom
25. September 2009 an die RBC Dexia
Investor Services Bank S.A. (die „Regi­
ster- und Transferstelle“) übertragen.
Bis zum 25. September 2009:
Die Verwaltungsgesellschaft hat außer­
dem das Recht, jederzeit und ohne
vorherige Ankündigung die Ausgabe
von Fondsanteilen vorübergehend oder
vollständig einzustellen. Etwa bereits
geleistete Zahlungen werden in diesen
Fällen unverzüglich zurückerstattet.
In der Zeit, in der die Berechnung des
Inventarwerts pro Anteil einer Anteil­
klasse nach Artikel 10 des Verwaltungs­
reglements von der Verwaltungsge­
sellschaft ausgesetzt wurde, werden in
keiner Anteilklasse Anteile ausgegeben.
Sofern die Ausgabe von Anteilen aus­
gesetzt wurde, werden eingegangene
Anteilkaufaufträge am ersten Bewer­
tungstag nach dem Ende der Ausset­
zung abgerechnet.
Jeder Anteilkaufauftrag ist unwider­
ruflich, außer im Fall einer Aussetzung
der Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10
dieses Verwaltungsreglements während
dieser Aussetzung.
Befugnis zur Stornierung eines
Anteilkaufauftrags bei nicht erfolgter
Zahlung
Wenn der Ausgabepreis nicht rechtzeitig
bezahlt wird, kann der Anteilkaufauftrag
verfallen und auf Kosten der Investoren
bzw. deren Vertriebsgesellschaften stor­
Die Anteilinhaber können grundsätzlich
jederzeit die Rücknahme der Anteile
über die Verwaltungsgesellschaft
oder die Zahl- und Informationsstellen
verlangen; die Verwaltungsgesellschaft
ist entsprechend verpflichtet, an jedem
Bewertungstag die Anteile zum Rück­
nahmepreis für Rechnung des Fonds
zurückzunehmen. Rücknahmepreis ist
der ermittelte Inventarwert pro Anteil
der jeweiligen Anteilklasse abzüglich
eines ggf. anfallenden, zur Verfügung
der Verwaltungsgesellschaft stehenden
Rücknahmeabschlags. Der Rücknah­
mepreis kann auf die nächste Einheit
der entsprechenden Währung auf- oder
abgerundet werden. Der Rücknahme­
preis kann höher oder niedriger sein als
der gezahlte Ausgabepreis.
Rücknahmeabschläge werden als
Prozentsatz des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse berechnet und
können an Vertriebspartner abgeführt
werden. Derzeit wird bis auf Weiteres
kein Rücknahmeabschlag erhoben.
Rücknahmeaufträge werden von den
Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen
im Auftrag des jeweiligen Anteilinha­
bers an die Verwaltungsgesellschaft
weitergeleitet.
Rücknahmeaufträge, die an einem
Bewertungstag bis 12.00 Uhr MEZ
bzw. MESZ bei der Verwaltungsge­
sellschaft oder bei einer von ihr als
entsprechende Orderannahmestelle
benannten anderen Stelle eingegangen
sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt
der Rücknahmeauftragserteilung noch
unbekannten – an diesem Bewertungs­
tag festgestellten Rücknahmepreis
abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt
eingehende Rücknahmeaufträge wer­
den mit dem – zum Zeitpunkt der Rück­
nahmeauftragserteilung ebenfalls noch
unbekannten – Rücknahmepreis des
nächsten Bewertungstags abgerechnet.
Zahlungen im Zusammenhang mit einer
Rücknahme von Anteilen erfolgen in
der Referenzwährung der jeweiligen
Anteilklasse regelmäßig innerhalb
von zwei Bewertungstagen nach dem
jeweiligen Abrechnungszeitpunkt, aller­
dings spätestens innerhalb von zehn
Bewertungstagen nach dem jeweiligen
Abrechnungszeitpunkt. Die Depotbank
ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet,
als keine gesetzlichen Bestimmungen,
z. B. devisenrechtliche Vorschriften,
oder andere, von der Depotbank nicht
zu vertretende Umstände (z.B. Feiertage
in Ländern, in denen Anleger oder zur
Abwicklung der Zahlung eingeschaltete
Intermediäre bzw. Dienstleister ihren
Sitz haben) der Überweisung des Rück­
nahmepreises entgegenstehen.
Auf Wunsch des Anteilinhabers können
die Rücknahmeerlöse in jeder anderen
frei konvertierbaren Währung ausge­
zahlt werden; alle im Zusammenhang
mit dem Währungsumtausch anfal­
lenden Wechselgebühren und -kosten
trägt der jeweilige Anteilinhaber.
Bei der Anteilrückgabe über ggf. in
Italien vorhandene Zahlstellen kann
eine solche Zahlstelle neben einem ggf.
anfallenden Rücknahmeabschlag auch
eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR
pro Transaktion erheben; es steht einer
solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere
Transaktionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbe­
sondere bei nur kurzer Anlagedauer
den Erfolg einer Anlage in Anteilen des
Fonds reduzieren oder sogar aufzehren;
es kann sich daher eine längere Anlage­
cominvest TAARA
dauer empfehlen. Werden Anteile (auch)
über andere Stellen als die Verwal­
tungsgesellschaft sowie die Zahlstellen
zurückgegeben, können zusätzliche
Kosten anfallen.
13
des Verwaltungsreglements während
dieser Aussetzung sowie im Fall einer
verzögerten Anteilrücknahme während
dieser Rücknahmeverzögerung.
Nach dem 25. September 2009:
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach
eigenem Ermessen mit dem Einver­
ständnis des Anteilinhabers Anteile
des Fonds gegen die Übertragung von
Wertpapieren oder anderen Vermö­
gensgegenständen aus den Vermö­
genswerten des Fonds zurückneh­
men. Der Wert der zu übertragenden
Vermögenswerte muss dem Wert der
zurückzunehmenden Anteile am Be­
wertungstag entsprechen. Umfang und
Art der zu übertragenden Wertpapiere
oder sonstigen Vermögensgegenstände
werden auf einer angemessenen und
vernünftigen Grundlage ohne Beein­
trächtigung der Interessen der anderen
Anleger bestimmt. Diese Bewertung
muss in einem besonderen Bericht des
Abschlussprüfers bestätigt werden. Die
Kosten für eine solche Übertragung
trägt der entsprechende Anteilinhaber.
Anteile einer Anteilklasse des Fonds
werden nicht zurückgenommen, wenn
die Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse von der Ver­
waltungsgesellschaft gemäß Artikel 10
des Verwaltungsreglements ausgesetzt
wurde. Sofern die Inventarwertbe­
rechnung ausgesetzt wurde, werden
eingegangene Rücknahmeaufträge am
ersten Bewertungstag nach dem Ende
der Aussetzung abgerechnet.
Bei massivem Rücknahmeverlangen
bleibt es der Verwaltungsgesellschaft
vorbehalten, nach vorheriger Zustim­
mung der Depotbank die Anteile erst
zum dann gültigen Rücknahmepreis
zurückzunehmen, wenn sie unverzüg­
lich, jedoch unter Wahrung der Interes­
sen aller Anteilinhaber entsprechende
Vermögenswerte veräußert hat. Ein
massives Rücknahmeverlangen im
vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an
einem Bewertungstag 10 % oder mehr
der im Umlauf befindlichen Anteile des
Fonds zurückgegeben werden sollen.
Jeder Rücknahmeauftrag ist unwider­
ruflich, außer im Fall einer Aussetzung
der Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10
Die Anteilinhaber können grundsätzlich
jederzeit die Rücknahme der Anteile über
die Verwaltungsgesellschaft, die Regi­
ster- und Transferstelle oder die Zahlund Informationsstellen verlangen; die
Verwaltungsgesellschaft ist entsprechend
verpflichtet, an jedem Bewertungstag die
Anteile zum Rücknahmepreis für Rech­
nung des Fonds zurückzunehmen. Rück­
nahmepreis ist der ermittelte Inventar­
wert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse
abzüglich eines ggf. anfallenden, zur
Verfügung der Verwaltungsgesellschaft
stehenden Rücknahmeabschlags. Der
Rücknahmepreis kann auf die nächste
Einheit der entsprechenden Währung aufoder abgerundet werden. Der Rücknah­
mepreis kann höher oder niedriger sein
als der gezahlte Ausgabepreis.
Rücknahmeabschläge werden als
Prozentsatz des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse berechnet und
können an Vertriebspartner abgeführt
werden. Derzeit wird bis auf Weiteres
kein Rücknahmeabschlag erhoben.
Rücknahmeaufträge werden von den
Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen
im Auftrag des jeweiligen Anteilinha­
bers an die Register- und Transferstelle
weitergeleitet.
Rücknahmeaufträge, die an einem
Bewertungstag bis 7.00 Uhr MEZ bzw.
MESZ bei der Verwaltungsgesellschaft
oder bei einer von ihr als entspre­
chende Orderannahmestelle benannten
anderen Stelle oder bei der Registerund Transferstelle eingegangen sind,
werden mit dem – zum Zeitpunkt der
Rücknahmeauftragserteilung noch
unbekannten – an diesem Bewertungs­
tag festgestellten Rücknahmepreis
abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt
eingehende Rücknahmeaufträge wer­
den mit dem – zum Zeitpunkt der Rück­
nahmeauftragserteilung ebenfalls noch
unbekannten – Rücknahmepreis des
nächsten Bewertungstags abgerechnet.
Zahlungen im Zusammenhang mit einer
Rücknahme von Anteilen erfolgen in
der Referenzwährung der jeweiligen
Anteilklasse regelmäßig innerhalb von
zwei Bewertungstagen nach dem jewei­
ligen Abrechnungszeitpunkt, allerdings
spätestens innerhalb von zehn Bewer­
tungstagen nach dem jeweiligen Ab­
rechnungszeitpunkt. Die Register- und
Transferstelle ist nur insoweit zur Zah­
lung verpflichtet, als keine gesetzlichen
Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche
Vorschriften, oder andere, von der
Register- und Transferstelle nicht zu
vertretende Umstände (z.B. Feiertage
in Ländern, in denen Anleger oder zur
Abwicklung der Zahlung eingeschaltete
Intermediäre bzw. Dienstleister ihren
Sitz haben) der Überweisung des Rück­
nahmepreises entgegenstehen.
Auf Wunsch des Anteilinhabers können
die Rücknahmeerlöse in jeder anderen
frei konvertierbaren Währung ausge­
zahlt werden; alle im Zusammenhang
mit dem Währungsumtausch anfal­
lenden Wechselgebühren und -kosten
trägt der jeweilige Anteilinhaber.
Bei der Anteilrückgabe über ggf. in
Italien vorhandene Zahlstellen kann
eine solche Zahlstelle neben einem ggf.
anfallenden Rücknahmeabschlag auch
eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR
pro Transaktion erheben; es steht einer
solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere
Transaktionsgebühr zu erheben.
Die genannten Kosten können insbe­
sondere bei nur kurzer Anlagedauer
den Erfolg einer Anlage in Anteilen des
Fonds reduzieren oder sogar aufzeh­
ren; es kann sich daher eine längere
Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile
(auch) über andere Stellen als die Re­
gister- und Transferstelle, die Verwal­
tungsgesellschaft sowie die Zahlstellen
zurückgegeben, können zusätzliche
Kosten anfallen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach
eigenem Ermessen mit dem Einver­
ständnis des Anteilinhabers Anteile
des Fonds gegen die Übertragung von
Wertpapieren oder anderen Vermö­
gensgegenständen aus den Vermö­
genswerten des Fonds zurückneh­
men. Der Wert der zu übertragenden
Vermögenswerte muss dem Wert der
14
cominvest TAARA
zurückzunehmenden Anteile am Be­
wertungstag entsprechen. Umfang und
Art der zu übertragenden Wertpapiere
oder sonstigen Vermögensgegenstände
werden auf einer angemessenen und
vernünftigen Grundlage ohne Beein­
trächtigung der Interessen der anderen
Anleger bestimmt. Diese Bewertung
muss in einem besonderen Bericht des
Abschlussprüfers bestätigt werden. Die
Kosten für eine solche Übertragung
trägt der entsprechende Anteilinhaber.
Anteile einer Anteilklasse des Fonds
werden nicht zurückgenommen, wenn
die Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse von der Ver­
waltungsgesellschaft gemäß Artikel 10
des Verwaltungsreglements ausgesetzt
wurde. Sofern die Inventarwertbe­
rechnung ausgesetzt wurde, werden
eingegangene Rücknahmeaufträge am
ersten Bewertungstag nach dem Ende
der Aussetzung abgerechnet.
Bei massivem Rücknahmeverlangen
bleibt es der Verwaltungsgesellschaft
vorbehalten, nach vorheriger Zustim­
mung der Depotbank die Anteile erst
zum dann gültigen Rücknahmepreis
zurückzunehmen, wenn sie unverzüg­
lich, jedoch unter Wahrung der Interes­
sen aller Anteilinhaber entsprechende
Vermögenswerte veräußert hat. Ein
massives Rücknahmeverlangen im
vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an
einem Bewertungstag 10 % oder mehr
der im Umlauf befindlichen Anteile des
Fonds zurückgegeben werden sollen.
tember 2009 bei der Register- und
Transferstelle.
Bewertungstage sind solche Bankar­
beitstage, die gleichzeitig in Luxemburg
und Frankfurt am Main Börsentage
sind.
d) Verwendung der Erträge
Die während des Rechnungsjahres
angefallenen ordentlichen Nettoerträge
des Fonds werden grundsätzlich aus­
geschüttet. Darüber hinaus steht es im
Ermessen der Verwaltungsgesellschaft
auch realisierte Kapitalgewinne sowie
Erlöse aus dem Verkauf von Subskrip­
tionsrechten und sonstige Erträge ganz
oder teilweise auszuschütten. Dies
betrifft die Anteilklassen Stiftungsfonds
P, Stiftungsfonds I, Stiftungsfonds S und
Anteilklasse M. Durch eine Ausschüt­
tung darf das gemäß Gesetz von 2002
vorgeschriebene Mindestvolumen eines
Fonds nicht unterschritten werden.
e) Anwendbares Recht und
Vertragssprache
Der Fonds unterliegt dem Recht
des Großherzogtums Luxemburg.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung
zwischen den Anteilinhabern und der
Verwaltungsgesellschaft.
Die deutsche Fassung des Verkaufspros­
pektes, des Verwaltungsreglements
sowie der sonstigen Unterlagen und
Veröffentlichungen ist verbindlich.
Börsenzulassung
Jeder Rücknahmeauftrag ist unwider­
ruflich, außer im Fall einer Aussetzung
der Berechnung des Inventarwerts pro
Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10
des Verwaltungsreglements während
dieser Aussetzung sowie im Fall einer
verzögerten Anteilrücknahme während
dieser Rücknahmeverzögerung.
Im Zusammenhang mit den gesetz­
lichen Bestimmungen zur Bekämpfung
und Verhinderung der Nutzung des
Finanzsektors zu Geldwäschezwecken
wird darauf hingewiesen, dass sich der
Anteilerwerber identifizieren muss.
Dies kann geschehen entweder bei der
Verwaltungsgesellschaft selbst, bei
der Vertriebsstelle, die den Kaufauftrag
entgegennimmt oder ab dem 25. Sep­
Die Verwaltungsgesellschaft kann die
Anteile des Fonds an der Luxemburger
Börse oder anderen Börsen zur No­
tierung zulassen oder in organisierten
Märkten handeln lassen; derzeit hat
die Verwaltungsgesellschaft von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Der Verwaltungsgesellschaft ist
bekannt, dass – auch ohne ihre Zu­
stimmung – Anteile des Fonds in
bestimmten Märkten gehandelt werden
können. Es kann nicht ausgeschlossen
werden, dass ein solcher Handel kurz­
fristig eingestellt wird bzw. der Handel
von Anteilen auch an anderen Märkten –
ggf. auch kurzfristig – eingeführt wird.
Der dem Börsenhandel oder Handel in
sonstigen Märkten zugrundeliegende
Marktpreis wird nicht ausschließlich
durch den Wert der im Fondsvermögen
gehaltenen Vermögensgegenstände, son­
dern auch durch Angebot und Nachfrage
bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis
von dem ermittelten Anteilpreis je Anteil
einer Anteilklasse abweichen.
Veröffentlichung des Ausgabe- und
Rücknahmepreises sowie weiter­
gehende Auskünfte
Die Verwaltungsgesellschaft trägt
Sorge dafür, dass für die Anteilinhaber
bestimmte Informationen in geeigneter
Weise veröffentlicht werden. Dazu zählt
insbesondere die Veröffentlichung der
Anteilpreise an jedem Bewertungstag
in den Ländern, in denen Anteile des
Fonds öffentlich vertrieben werden.
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise
können auch bei der Verwaltungsgesell­
schaft, der Depotbank sowie den Zahlund Informationsstellen erfragt werden.
Für Fehler oder Unterlassungen in
den Preisveröffentlichungen haften
weder die Verwaltungsgesellschaft,
die Depotbank noch die Zahl- und
Informationsstellen.
Für weitergehende Auskünfte wenden
Sie sich bitte an den Berater bei Ihrer
Bank, Ihren sonstigen Finanzberater
oder direkt an die unter „Ihre Partner“
genannten Informationsstellen bzw. an
die Verwaltungsgesellschaft.
Rechnungslegung
Der Fonds und dessen Bücher werden
durch eine Abschlussprüfungsgesell­
schaft, die von der Verwaltungsgesell­
schaft bestellt wird, geprüft. Spätestens
vier Monate nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahrs veröffentlicht die Ver­
waltungsgesellschaft einen geprüften
Jahresbericht für den Fonds. Binnen
zwei Monaten nach Ende der ersten
Hälfte des Geschäftsjahrs veröffent­
licht die Verwaltungsgesellschaft einen
ungeprüften Halbjahresbericht für den
Fonds. Die Berichte sind bei der Verwal­
tungsgesellschaft, der Depotbank und
den Informationsstellen erhältlich.
cominvest TAARA
Besteuerung des Fonds
Das Fondsvermögen wird im Großher­
zogtum Luxemburg mit einer „Taxe
d’Abonnement“ von zurzeit jährlich
0,05 % auf das jeweils am Quartalsende
ausgewiesene Nettofondsvermögen
besteuert, soweit es nicht in Luxem­
burger Investmentfonds angelegt ist,
die ihrerseits der „Taxe d’Abonnement“
unterliegen. Anteile der Anteilklassen­
typen M, Stiftungsfonds S, und Stif­
tungsfond I im Sinne des Artikels 129
Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes
unterliegen einer „Taxe d’Abonnement“
von 0,01 % p. a. Die Verwaltungsgesell­
schaft stellt sicher, dass Anteile der
Anteilklassentypen M, Stiftungsfonds S,
und Stiftungsfond I nur von nicht natür­
lichen Personen erworben werden. Die
Einkünfte des Fonds werden in Luxem­
burg nicht besteuert. Sie können jedoch
etwaigen Quellensteuern in Ländern
unterliegen, in denen das Fondsver­
mögen investiert ist. Weder die Ver­
waltungsgesellschaft noch die Depot­
bank noch ein Fonds­manager werden
Quittungen über solche Quellensteuern
für einzelne oder alle Anteilinhaber
einholen.
Ausschüttungen und Thesaurierungen
auf Anteile unterliegen in Luxemburg
derzeit – vorbehaltlich des nachfol­
genden Absatzes – keinem Quellen­
steuerabzug. Anteilinhaber, die nicht in
Luxemburg ansässig sind bzw. dort keine
Betriebsstätte unterhalten, müssen auf
ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen in
Luxemburg zurzeit weder Einkommen-,
Schenkung-, Erbschaft- noch andere
Steuern entrichten. Für sie gelten die
jeweiligen nationalen Steuervorschriften
sowie gegebenenfalls auch die Steu­
ervorschriften des Landes, in dem die
Anteile verwahrt werden. Ist sich ein
Anleger über seine Steuersituation im
Unklaren, wird empfohlen, sich an einen
Rechts- oder Steuerberater zu wenden.
Im Einklang mit den Bestimmungen der
Richtlinie über die EU-Zinsbesteuerung
2003/48/EG, welche am 1. Juli 2005 in
Kraft getreten ist, kann nicht ausge­
schlossen werden, dass in gewissen
Fällen ein Quellensteuerabzug vorge­
nommen wird, falls eine Luxemburger
Zahlstelle Ausschüttungen und Rück­
käufe/Rücknahmen von Anteilen tätigt
15
und es sich beim Empfänger bzw. dem
wirtschaftlich Berechtigten dieser
Beträge um eine natürliche Person
handelt, die in einem anderen EU-Staat
bzw. einem der betroffenen abhängigen
oder assoziierten Gebiete ansässig ist.
Der Quellensteuersatz auf die jeweilige
Bemessungsgrundlage der jeweiligen
Ausschüttungen oder Rückkäufe/Rück­
nahmen beträgt 15 % bis zum 30. Juni
2008 einschließlich, 20 % ab dem 1. Juli
2008 bis zum 30. Juni 2011 einschließ­
lich und für die Zeit danach 35 %, es sei
denn, es wird ausdrücklich beantragt,
am Informationsaustausch-System der
o.g. Richtlinie teilzunehmen, oder es
wird eine Bescheinigung der Heimatbe­
hörde zur Befreiung vorgelegt.
Das Verwaltungsreglement
Das Verwaltungsreglement des Fonds
ist integraler Bestandteil dieses Ver­
kaufsprospektes. Das nachstehend
abgedruckte Verwaltungsreglement ist
in den „Allgemeinen Teil“ und den „Be­
sonderen Teil“ aufgegliedert. Im „Allge­
meinen Teil“ finden Sie die rechtlichen
Grundlagen sowie die allgemeinen
Anlagerichtlinien. Der „Besondere Teil“
des Verwaltungsreglements enthält
die fondsspezifischen Angaben und die
Anlagepolitik des Fonds.
Hinweis für Anleger in der Bundes­
republik Deutschland
Sämtliche Zahlungen an die Anteilin­
haber (Rücknahmeerlöse, etwaige Aus­
schüttungen und sonstige Zahlungen)
können über die unter „Ihre Partner“
aufgeführte deutsche Zahlstelle geleitet
werden. Rücknahmeaufträge können
über die deutsche Zahlstelle eingereicht
werden.
Im Hinblick auf den Vertrieb in der
Bundesrepublik Deutschland werden
die Ausgabe- und Rücknahmepreise
börsentäglich im Internet auf der Web­
site www.allianzglobalinvestors.de ver­
öffentlicht. Etwaige Mitteilungen an die
Anleger werden in der Börsen-Zeitung
(Erscheinungsort Frankfurt am Main)
veröffentlicht.
Der vollständige Verkaufsprospekt, der
vereinfachte Verkaufsprospekt, das Ver­
waltungsreglement des Fonds, die ak­
tuellen Jahres- und Halbjahresberichte
sowie die Ausgabe- und Rücknahme­
preise sind bei der unter „Ihre Partner“
aufgeführten Informationsstelle kosten­
los erhältlich. Der Depotbankvertrag ist
bei der Informationsstelle einsehbar.
Risiko der Änderung bekannt
gemachter Besteuerungsgrundlagen
bei in der Bundesrepublik Deutschland
steuerpflichtigen Anlegern
Eine Änderung unrichtig bekannt
gemachter Besteuerungsgrundlagen
des Fonds für vorangegangene Ge­
schäftsjahre kann für den Fall einer
für den Anleger steuerlich grundsätz­
lich nachteiligen Korrektur zur Folge
haben, dass der Anleger die Steuerlast
aus der Korrektur für vorangegangene
Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl
er unter Umständen seinerzeit nicht in
dem Fonds investiert war. Umgekehrt
kann für den Anleger der Fall eintreten,
dass ihm eine steuerlich grundsätzlich
vorteilhafte Korrektur für das aktuelle
und für vorangegangene Geschäfts­
jahre, in denen er an dem Fonds
beteiligt war, durch die Rückgabe oder
Veräußerung der Anteile vor Umsetzung
der entsprechenden Korrektur nicht
mehr zugute kommt. Zudem kann eine
Korrektur von Steuerdaten dazu führen,
dass steuerpflichtige Erträge bzw. steu­
erliche Vorteile in einem anderen als
eigentlich zutreffenden Veranlagungs­
zeitraum tatsächlich steuerlich veran­
lagt werden und sich dies beim einzel­
nen Anleger negativ auswirkt. Überdies
kann eine Korrektur der Steuerdaten
zur Folge haben, dass die Steuerbemes­
sungsgrundlage für einen Anleger der
Performance des Fonds entspricht oder
diese sogar auch übersteigt. Zu Ände­
rungen bekannt gemachter Besteue­
rungsgrundlagen kann es insbesondere
kommen, wenn die deutsche Finanzver­
waltung bzw. Finanzgerichtsbarkeit ein­
schlägige steuerrechtliche Vorschriften
abweichend interpretiert.
16
cominvest TAARA
Hinweis für Anleger in der Republik
Österreich
Der Vertrieb der Anteile des Fonds com­
invest TAARA in der Republik Österreich
ist gemäß § 36 InvFG der Finanzmarkt­
aufsicht (Wien) angezeigt worden.
Bei der österreichischen Zahl- und
Informationsstelle können Rücknahme­
aufträge für Anteile des vorgenannten
Fonds eingereicht und die Rücknahme­
erlöse, etwaige Ausschüttungen sowie
sonstige Zahlungen durch die österrei­
chische Zahl- und Informationsstelle an
die Anteilinhaber auf deren Wunsch in
bar in Euro ausgezahlt werden.
Ebenfalls bei der österreichischen
Zahl- und Informationsstelle sind alle
erforderlichen Informationen für die
Anleger kostenlos erhältlich wie z. B.
der vollständige und der vereinfachte
Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreg­
lement, die Jahres- und Halbjahres­
berichte sowie die Ausgabe- und
Rücknahmepreise.
Zahl- und Informationsstelle
in Österreich
ERSTE Bank der
österreichischen Sparkassen AG
Graben 21
A-1010 Wien
Bestellung des inländischen Vertreters
gegenüber den Abgabenbehörden in
der Republik Österreich
Gegenüber den Abgabenbehörden ist
als inländischer Vertreter zum Nach­
weis der ausschüttungsgleichen Erträge
im Sinne von InvFG 1993 § 40 Abs. 2 Z. 2
das folgende Kreditinstitut bestellt:
ERSTE Bank der
österreichischen Sparkassen AG
Graben 21
A-1010 Wien
cominvest TAARA
17
der fonds im überblick
Fondsname
Fondswährung
Anteilklassen
Wertpapier-Kennnummer
ISIN-Code
Anlagegrundsätze
cominvest TAARA
EUR
Stiftungsfonds P
Stiftungsfonds I
Stiftungsfonds S
M
A0F416
A0F417
A0LCBC
A0F418
LU0224473941
LU0224474329
LU0270726580
LU0224474675
Der Fonds erwirbt vorwiegend fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Wandelund Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, Genussscheine,
die sich als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren und die auf
Währungen der OECD-Mitgliedstaaten lauten. Der Fonds kann auch Geldmarktinstru­
mente bzw. Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen, geldmarktnahe Papiere
wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s
Acceptances sowie andere verzinsliche Wertpapiere und Floating Rate Notes im Un­
ternehmensanleihen- und Asset Backed Securities-Bereich (ABS-Bereich) erwerben.
Ferner können synthetische ABS erworben werden, bei denen das Kreditrisiko durch
den Einsatz von derivativen Instrumenten oder Kreditswaps synthetisch auf den Siche­
rungsgeber übertragen wird, unter der Voraussetzung, dass diese Papiere sich gemäß
Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren.
Des Weiteren können maximal 20 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds investiert
werden. Als Zielfonds können Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und gemischte Fonds
erworben werden. Anlagen in Single Hedgefonds sind nicht möglich. Zur Erreichung
der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente
(„Derivate“) vorgesehen, wobei die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten in
ihrer Summe nicht höher sein werden als das Nettofondsvermögen. Zulässige Derivate
im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Optionsge­
schäfte, Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktien-/
Rentenindizes und Zinsterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte,
Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf De­
visen oder Devisenterminkontrakte, Swaps und Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz
von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreg­
lement genannten Anlagezielen abweichen.
Das Nettofondsvermögen muss überwiegend aus verzinslichen Wertpapieren
bestehen.
Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt nach der „best of two asset class“-Strategie.
Mit dieser Strategie wird die Fondsstruktur je nach Marktlage regelmäßig angepasst.
Es erfolgt somit eine dynamische Asset Allocation zwischen europäischen Aktien und
Renten, die auch unter Beimischung von Derivaten dargestellt werden kann. Durch
eine dynamische, regelgebundene und quantitative Asset Allocation soll gewährleis­
tet werden, dass der Fonds die besser performende Anlagekategorie übergewichtet.
Dabei gelten als Maximalquoten entweder 100 % Liquidität, 100 % Renten bzw. 80 %
Renten und max. 20 % Aktien. Über die jeweils aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird
in den Halbjahres- und Jahresberichten Rechenschaft abgelegt werden.
18
cominvest TAARA
Anlagegrundsätze
Dabei strebt der cominvest TAARA eine möglichst hohe Partizipation an den Aufwärts­
bewegungen anerkannter europäischer Aktienindizes an. Zu diesem Zweck erwirbt der
Fonds hinsichtlich der auf maximal 20 % des Nettofondsvermögens eingeschränkten
Aktiengewichtung Aktien, die in einem anerkannten europäischen Aktienindex enthal­
ten sind oder Zielfonds.
Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens
in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Com­
mercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere ver­
zinsliche kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern
begeben oder garantiert sind, anlegen bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare
Einlagen investieren.
Anlagen sind in jedweder Währung möglich. Währungskursrisiken können abgesichert
werden.
Anlageziel
Anlegerprofil
Risiken mit Auswirkung auf die
Wertentwicklung des Fonds
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes
der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen
Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder
von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese
Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen
begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des
Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Ziel der Anlagepolitik ist es einen angemessenen, laufenden Ertrag zu erzielen und
das investierte Vermögen nach Möglichkeit im wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Dazu
zählt die Erwirtschaftung eines positiven, ausschüttungsfähigen Ertrages in EURO.
Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.
Der Fonds zielt insbesondere auf Anleger wie z.B. Stiftungen ab, die einen ange­
messenen, laufenden Ertrag erzielen und das investierte Vermögen nach Mög­
lichkeit erhalten wollen. Der Aspekt Sicherheit wird dadurch hoch priorisiert. Die
Beimischung von Aktien in einem Rentenportfolio erhöht i.d.R. den Ertrag und
vermindert i.d.R. das Risiko. Dennoch sind mit einer Aktienanlage Kursrisiken
verbunden, die nicht vorhersehbar sind. Der Anleger muss sich deshalb über die
generellen Kursrisiken von Aktien im Klaren sein. Auch wenn der cominvest TAARA
auf Grund seines Trendfolgemodells Kursrisiken vermeiden will und konsequent die
besser performende Assetklasse übergewichten wird.
Währungskursrisiko
Kursrisiko bei Zinsänderungen
Bei sich änderndem Kapitalmarktzins kann sich der Kurs von festverzinslichen
Wertpapieren verringern.
Währungsrisiken bei Rückgabe
oder Tausch von Anteilen
Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und
-restriktionen, Fondsbuchhaltung,
Inventarwertermittlung
Fondsmanager
Auf die besondere Volatilität von Optionsscheinen und des damit verbundenen
erhöhten Risikos wird hingewiesen.
Anteile lauten auf die Währung Euro.
Für Anleger, die Anlagen aus einer anderen Währung tätigen, besteht ein
Währungsrisiko.
State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg
Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH („AllianzGI KAG“),
Frankfurt am Main
cominvest TAARA
Register- und Transferstelle mit
Wirkung vom 25. September 2009
Bewertungstage
Fondslaufzeit
Anteilklassen
Erstausgabepreis
(inkl. Ausgabeaufschlag)
Mindestanlage
Ausgabeaufschlag
Rücknahmeprovision
Verwaltungsvergütung
Depotbankvergütung
Kostenpauschale gemäß Artikel 11 des
Verwaltungsreglements
Performancefee
19
RBC Dexia Investor Services Bank S.A.
Bankarbeitstage die gleichzeitig Börsentage in Luxemburg und Frankfurt am Main
sind.
unbegrenzt
Stiftungsfonds P
Stiftungsfonds I
Stiftungsfonds S
M
51,50 EUR
5.150,00 EUR
51.500,00 EUR
515,00 EUR
entfällt
bis zu 5,00 %
bis zu 1,50 %
(aktuell 0,00 %)
bis zu 1,50 % p.a.
bis zu 0,15 % p.a.
bis zu 0,15 % p.a.
90.000 EUR
bis zu 5,00 %
bis zu 1,50 %
(aktuell 0,00 %)
bis zu 1,50 % p.a.
10.000.000 EUR
bis zu 5,00 %
bis zu 1,50 %
(aktuell 0,00 %)
bis zu 1,50 % p.a.
entfällt
bis zu 5,00 %
bis zu 1,50 %
(aktuell 0,00 %)
bis zu 1,50 % p.a.
20 % der überdurchschnittlichen Wertentwicklung des Nettoinventarwerts pro
Anteil im Vergleich mit dem Gesamtertrag des Benchmark-Index für diesen Fonds
zwischen zwei Bewertungspunkten.
Eine durch den Manager erzielte Performancevergütung wird vom Fonds akkumuliert
und ist rückwirkend am letzten Tag jedes Berichtszeitraums an den Fondsmanager
zahlbar.
Gründungsdatum, -ort
Auflagedatum und -ort
Rechnungsjahr
1. Rechnungsjahr
Verwendung der Erträge
Vertriebsländer
Veröffentlichung im Mémorial C
Benchmark-Index: 90 % Deutscher Rentenindex (REX) und 10 % Deutscher Aktien­
index (DAX)
2. August 2005 im Großherzogtum Luxemburg
20. Juni 2007
22. Dezember 2006
18. Mai 2006
8. August 2005
(Erstzeichnungstag)
im Großherzogtum
Luxemburg
1. Januar bis 31. Dezember
ab Auflage bis 31. Dezember 2005
Erster Jahresbericht zum 31. Dezember 2005,
erster Halbjahresbericht zum 30. Juni 2006.
Ausschüttung
Ausschüttung
Ausschüttung
Ausschüttung
Luxemburg, Deutschland, Österreich
Vermerk auf die Hinterlegung des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ und
„Besonderer Teil“
erstmalig am 20. August 2005 und
letztmalig am 10. November 2009
20
cominvest TAARA
Verwaltungsreglement
– allgemeiner teil –
Artikel 1
Allgemeines/Der Fonds
Der Fonds ist nach dem Recht des Groß­
herzogtums Luxemburg ein rechtlich
unselbständiges Sondervermögen (fonds
commun de placement). Dabei handelt
es sich um ein Sondervermögen (im Fol­
genden „Fonds“ genannt) aller Anteilin­
haber, bestehend aus Wertpapieren und
sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö­
genswerten („Fondsvermögen“), welches
im Namen der Verwaltungsgesellschaft
und für gemeinschaftliche Rechnung
der Inhaber von Anteilen (im Folgenden
„Anteilinhaber“ genannt) durch die
cominvest Asset Management S.A., eine
Aktiengesellschaft nach dem Recht
des Großherzogtums Luxemburg mit
Sitz in Luxemburg-Stadt (im Folgenden
„Verwaltungsgesellschaft“ genannt),
unter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung verwaltet wird.
Die Anteilinhaber sind am Fondsvermö­
gen in Höhe ihrer Anteile beteiligt.
Die Verbriefung der Fondsanteile erfolgt
in Form von Anteilzertifikaten oder
Anteilbestätigungen gem. Artikel 8 des
Verwaltungsreglements (beide nach­
stehend „Anteilscheine“ genannt). Ein
Anspruch auf die Auslieferung effektiver
Stücke besteht nicht.
Das Verwaltungsreglement „Besonde­
rer Teil” des Fonds kann für den Fonds
verschiedene Anteilklassen vorsehen.
Die Anteilklassen können sich innerhalb
eines Fonds unter anderem hinsichtlich
der Aufwendungen und Kosten oder der
Art der Ertragsverwendung oder der Art
der Anleger oder der Höhe der jeweiligen
„Taxe d’Abonnement“ (gemäß Artikel 129
des Gesetzes von 2002) sowie hinsicht­
lich jedweder anderer Kriterien, die von
der Verwaltungsgesellschaft bestimmt
werden, unterscheiden. Alle Anteile sind
vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher
Weise an Erträgen, Kursgewinnen und
am Liquidationserlös ihrer jeweiligen
Anteilklasse berechtigt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann
jederzeit zwei oder mehrere Anteil­
klassen zusammenlegen und eine oder
mehrere Anteilklassen schließen, wobei
eine Anteilklasse, die zur Investition
von Retailkunden bestimmt ist nicht mit
einer Anteilklasse, die für institutionelle
Kunden bestimmt ist, zusammenge­
legt werden kann. Die Bestimmungen
von Artikel 129 des Gesetzes von 2002
finden Beachtung.Die Zusammenlegung
von zwei oder mehreren Anteilklassen
oder die Auflösung einer oder mehrerer
Anteilklassen wird jeweils einen Monat
vor dem Datum der Zusammenlegung
oder Auflösung in mindestens einer
luxemburgischen Tageszeitung sowie
in mindestens je einer Tageszeitung in
solchen Ländern, in denen Anteile zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen sind,
veröffentlicht. Während dieser Monats­
frist kann jeder Anteilinhaber kostenfrei
die Rücknahme seiner Anteile an der
oder den in Frage kommenden Anteil­
klassen verlangen.
Das Vermögen des Fonds, welches von
einer Depotbank verwahrt wird, ist von
dem Vermögen der Verwaltungsgesell­
schaft getrennt zu halten.
Die vertraglichen Rechte und Pflichten
der Anteilinhaber, der Verwaltungsge­
sellschaft und der Depotbank sind in
diesem Verwaltungsreglement sowie
dem Verwaltungsreglement „Beson­
derer Teil“ des Fonds geregelt, dessen
gültige Fassung sowie eventuelle Ab­
änderungen im „Mémorial, Recueil des
Sociétés et Associations”, dem Amts­
blatt des Großherzogtums Luxemburg
(im folgenden „Mémorial” genannt),
veröffentlicht sowie beim Handels­
register in Luxemburg hinterlegt und
erhältlich ist.
Das Verwaltungsreglement „Allgemei­
ner Teil“ und das Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ bilden gemeinsam
als zusammenhängende Bestand­
teile die für den Fonds geltenden
Vertragsbedingungen.
Durch den Kauf eines Anteils erkennt
der Anteilinhaber den Verkaufsprospekt
inklusive des Verwaltungsreglements
„Allgemeiner und Besonderer Teil“
sowie alle genehmigten und veröffent­
lichten Änderungen derselben an.
Artikel 2
Die Verwaltungsgesellschaft
Die Verwaltungsgesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft nach Recht des
Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in
Luxemburg.
Das Fondsvermögen wird – vorbehalt­
lich der Anlagebeschränkungen in
Artikel 4 des Verwaltungsreglements
– durch die Verwaltungsgesellschaft im
eigenen Namen, aber ausschließlich
im Interesse und für gemeinschaftliche
Rechnung der Anteilinhaber des Fonds
verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis
erstreckt sich namentlich, jedoch nicht
ausschließlich, auf den Kauf, den Ver­
kauf, die Zeichnung, den Umtausch und
die Übertragung von Wertpapieren und
sonstigen gesetzlich zulässigen Ver­
mögenswerten sowie auf die Ausübung
aller Rechte, welche unmittelbar oder
mittelbar mit den Vermögenswerten des
Fonds zusammenhängen. Die Verwal­
tungsgesellschaft legt die Anlagepolitik
des Fonds unter Berücksichtigung der
cominvest TAARA
gesetzlichen und vertraglichen Anlage­
beschränkungen fest.
Der Verwaltungsrat der Verwaltungs­
gesellschaft kann eines oder mehrere
seiner Mitglieder und/oder Angestellte
mit der täglichen Geschäftsführung
betrauen. Darüber hinaus kann die
Verwaltungsgesellschaft unter eigener
Verantwortung und auf eigene Kosten
einen oder mehrere Anlageberater so­
wie einen oder mehrere Fondsmanager
hinzuziehen.
Die Verwaltungsgesellschaft ist berech­
tigt, zu Lasten des Fondsvermögens das
im Verwaltungsreglement „Allgemeiner
Teil“ und „Besonderer Teil“ und Ver­
kaufsprospekt festgelegte Entgelt zu
beanspruchen.
Artikel 3
Die Depotbank
Die Bestellung der Depotbank erfolgt
durch die Verwaltungsgesellschaft.
Die Depotbank des Fonds wird im Ver­
waltungsreglement „Besonderer Teil“
benannt.
Die Rechte und Pflichten der Depotbank
richten sich nach dem Gesetz, dem
Verwaltungsreglement „Allgemeiner
Teil“ und Besonderer Teil sowie dem
zwischen der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank für den jeweiligen
Fonds abgeschlossenen Depotbankver­
trag in der aktuell gültigen Fassung.
Die Verwaltungsgesellschaft hat der
Depotbank die Verwahrung des Fonds­
vermögens übertragen.
Die Depotbank ist an die Weisungen
der Verwaltungsgesellschaft gebunden,
sofern diese nicht dem Gesetz, dem
Verwaltungsreglement „Allgemeiner
Teil“ und „Besonderer Teil“ oder dem
Verkaufsprospekt des Fonds in der ak­
tuell gültigen Fassung widersprechen.
Die Depotbank oder die Verwaltungsge­
sellschaft sind berechtigt, die Depot­
bankbestellung jederzeit schriftlich
mit einer Frist von drei Monaten zu
kündigen. Eine solche Kündigung wird
wirksam, wenn eine von der zustän­
21
digen Aufsichtsbehörde genehmigte
Bank im Großherzogtum Luxemburg die
Pflichten und Funktionen als Depotbank
gemäß diesem Verwaltungsreglement
übernimmt. Falls eine Kündigung durch
die Depotbank erfolgt, wird die Verwal­
tungsgesellschaft eine neue Depotbank
ernennen, die die Pflichten und Funk­
tionen als Depotbank gemäß diesem
Verwaltungsreglement übernimmt.
Bis zur Bestellung einer neuen Depot­
bank wird die bisherige Depotbank zum
Schutz der Interessen der Anteilin­
haber ihren Pflichten und Funktionen
als Depotbank gemäß diesem Ver­
waltungsreglement in vollem Umfang
nachkommen.
Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und
sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö­
genswerte des Fondsvermögens werden
von der Depotbank in separaten ge­
sperrten Konten oder Depots verwahrt,
über die nur in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des Verwaltungsre­
glements „Allgemeiner Teil“ sowie des
Verwaltungsreglements „Besonderer
Teil“ verfügt werden darf. Die Depotbank
kann unter ihrer Verantwortung und
mit Einverständnis der Verwaltungsge­
sellschaft Dritte, insbesondere andere
Banken und/oder Wertpapiersammel­
stellen mit der Verwahrung von Vermö­
genswerten beauftragen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die De­
potbank berechtigt und verpflichtet, im
eigenen Namen:
>> Ansprüche der Anteilinhaber gegen
die Verwaltungsgesellschaft oder
eine frühere Depotbank geltend zu
machen; dies schließt die Geltend­
machung von Ansprüchen durch die
Anteilinhaber nicht aus;
>> gegen Vollstreckungsmaßnahmen
von Dritten Widerspruch zu erheben
und vorzugehen, wenn in das Fonds­
vermögen wegen eines Anspruchs
vollstreckt wird, für den das Fonds­
vermögen nicht haftet.
Artikel 4
Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen
A) Die Verwaltungsgesellschaft kann
unter Beachtung der im Verwaltungsre­
glement „Besonderer Teil” bzw. im Ver­
kaufsprospekt festgelegten Anlagepoli­
tik in bestimmte Anlagen investieren.
Durch die Anlagepolitik des Fonds ist es
möglich, dass einzelne der nachfolgend
aufgeführten Anlagemöglichkeiten auf
diesen Fonds keine Anwendung finden.
Dies wird ggf. im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ des Fonds erwähnt.
Diese Anlagen dürfen ausschließlich
bestehen aus:
1. Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten:
>> die an einem geregelten Markt (wie
in Artikel 1 des Gesetzes von 2002
definiert) notiert oder gehandelt
werden;
>> die an einem anderen geregelten
Markt eines Mitgliedstaates der EU,
der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden;
>> die an einer Wertpapierbörse eines
Drittstaates amtlich notiert oder an
einem anderen geregelten Markt
eines Drittstaates, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
gehandelt werden;
>> Neuemissionen, sofern die Emissi­
onsbedingungen die Verpflichtung
enthalten, dass die Zulassung zur
amtlichen Notierung an einer Wert­
papierbörse oder an einem anderen
geregelten Markt, der anerkannt,
für das Publikum offen und dessen
Funktionsweise ordnungsgemäß ist,
beantragt wird und die Zulassung
spätestens vor Ablauf eines Jahres
nach der Emission erlangt wird.
2. Sichteinlagen oder kündbare Einla­
gen mit einer Laufzeit von höchstens
12 Monaten bei qualifizierten Kredit­
institutionen, sofern das betreffende
22
cominvest TAARA
Kreditinstitut seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat der EU hat oder, falls der
Sitz des Kreditinstituts sich in einem
OECD- und GAFI-Land befindet, das
Kreditinstitut entsprechenden Auf­
sichtsbestimmungen unterliegt, welche
nach Auffassung der CSSF denjenigen
des Gemeinschaftsrechts gleichwertig
sind.
3. Abgeleiteten Finanzinstrumenten
(„Derivate“), d.h. insbesondere Optionen
und Futures sowie Tauschgeschäften
einschließlich gleichwertiger bar ab­
gerechneter Instrumente, die an einem
unter A) 1. erster, zweiter und dritter
Gedankenstrich bezeichneten geregel­
ten Markt gehandelt werden, und/oder
abgeleiteten Finanzinstrumenten, die
nicht an einer Börse gehandelt werden
(„OTC-Derivaten“), sofern:
>> es sich bei den Basiswerten um
Instrumente im Sinne des Absatzes
A) oder um Finanzindizes, Zinssätze,
Wechselkurse oder Währungen han­
delt, in die der Fonds gemäß seinen
Gründungsunterlagen investieren
darf;
>> die Gegenparteien bei Geschäften
mit OTC-Derivaten einer behörd­
lichen Aufsicht unterliegende Insti­
tute der Kategorien sind, die von der
CSSF zugelassen wurden; und
>> die OTC-Derivate einer zuverläs­
sigen und überprüfbaren Bewertung
auf Tagesbasis unterliegen und
jederzeit auf Initiative des jeweiligen
Fonds zum angemessenen Zeitwert
veräußert, liquidiert oder durch ein
Gegengeschäft glattgestellt werden
können.
4. Geldmarktinstrumenten, die nicht
auf einem geregelten Markt gehandelt
werden und die unter die Definition des
Artikel 1 des Gesetzes von 2002 fallen,
sofern die Emission oder der Emittent
dieser Instrumente bereits Vorschriften
über den Einlagen- und den Anleger­
schutz unterliegt, und vorausgesetzt sie
werden:
>> von einer zentralstaatlichen, regi­
onalen oder lokalen Körperschaft
oder der Zentralbank, der Europä­
ischen Union oder der Europäischen
Investitionsbank, einem OECDMitgliedstaat oder, sofern dieser ein
Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat
der Föderation oder von einer inter­
nationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der min­
destens ein Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert;
>> von einem Unternehmen begeben,
dessen Wertpapiere auf den unter
A) 1. bezeichneten geregelten Märk­
ten gehandelt werden;
>> von einem Institut, das gemäß den
im Gemeinschaftsrecht festgelegten
Kriterien einer behördlichen Auf­
sicht unterstellt ist, oder einem Ins­
titut, das Aufsichtsbestimmungen,
die nach Auffassung der CSSF
mindestens so streng sind wie die
des Gemeinschaftsrechts, unterliegt
und diese einhält, begeben oder
garantiert;
>> von anderen Emittenten begeben,
die einer Kategorie angehören, die
von der CSSF zugelassen wurde,
sofern für Anlagen in diesen Ins­
trumenten Vorschriften für den
Anlegerschutz gelten, die denen des
ersten, des zweiten oder des dritten
Gedankenstrichs gleichwertig sind
und sofern es sich bei den Emitten­
ten entweder um ein Unternehmen
mit einem Eigenkapital von mindes­
tens 10 Mio. EUR, das seinen Jah­
resabschluss nach den Vorschriften
der Richtlinie 78/660/EWG erstellt
und veröffentlicht, oder um einen
Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte
Gesellschaften umfassenden Un­
ternehmensgruppe für die Finan­
zierung dieser Gruppe zuständig
ist, oder um einen Rechtsträger
handelt, der die wertpapiermäßige
Unterlegung von Verbindlichkeiten
durch Nutzung einer von einer Bank
eingeräumten Kreditlinie finanzieren
soll.
5. Anteilen an Zielfonds, die folgender
Definition entsprechen („Zielfonds“):
OGAW gemäß EU-Richtlinie 85/611/
EWG oder OGA im Sinne von Artikel 1,
Absatz 2, erster und zweiter Gedanken­
strich der EU-Richtlinie 85/611/EWG,
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem OECDund GAFI- Land, sofern:
>> diese OGA nach Rechtsvorschriften
zugelassen wurden, die sie einer
behördlichen Aufsicht unterstellen,
welche nach Auffassung der CSSF
gleichwertig ist, und ausreichende
Gewähr für die Zusammenarbeit zwi­
schen den Behörden besteht (derzeit
EU, Hongkong, Japan, USA, Schweiz,
Kanada und Norwegen);
>> das Schutzniveau der Anteilseig­
ner der OGA dem Schutzniveau der
Anteilseigner eines OGAW gleich­
wertig ist und insbesondere die
Vorschriften für die getrennte Ver­
wahrung des Sondervermögens, die
Kreditaufnahme, die Kreditgewäh­
rung und Leerverkäufe von Wertpa­
pieren und Geldmarktinstrumenten
den Anforderungen der Richtlinie
85/611/EWG gleichwertig sind;
>> die Geschäftstätigkeit der OGA
Gegenstand von Halbjahres- und
Jahresberichten ist, die es erlauben,
sich ein Urteil über das Vermö­
gen und die Verbindlichkeiten, die
Erträge und die Transaktionen im
Berichtszeitraum zu bilden; und
>> der OGAW oder der OGA, dessen An­
teile erworben werden sollen, nach
seinen Vertragsbedingungen bzw.
seiner Satzung insgesamt höchstens
10 % seines Nettofondsvermögens
in Anteile anderer OGAW oder OGA
anlegen darf.
6. Der Fonds kann darüber hinaus:
>> höchstens 10 % seines Nettofonds­
vermögens in andere als die unter
A) 1. bis 4. genannten Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente anlegen.
Diese Beschränkung gilt nicht für
Anlagen in bestimmte, als soge­
nannte Rule 144A-/ oder Regulation
S bezeichnete Wertpapiere. Diese
Wertpapiere können als Wertpapiere
im Sinne von A) 1. gelten, wenn
folgende Kriterien erfüllt sind:
– Die Wertpapiere müssen eine Aus­
tauschklausel (Registration rights)
enthalten, wie sie der „1933 Secu­
rities Act“ vorsieht, und welcher
cominvest TAARA
besagt, dass ein Umtauschrecht in
ähnliche, auf dem amerikanischen
„OTC Fixed Income“ Markt eingetra­
gene und frei handelbare Wertpa­
piere besteht.
– Der vorgesehene Umtausch muss
innerhalb eines Jahres nach dem
Ankauf von Rule 144A-/ bzw. Re­
gulation S Wertpapieren vollzogen
werden, da ansonsten die vorher
genannte 10 % Anlagegrenze gilt;Die
zuvor genannten Wertpapiere müs­
sen sowohl vor dem Umtausch als
auch danach auf einem geregelten
Markt gehandelt werden.
7. Der Fonds darf daneben flüssige
Mittel halten.
23
tuten getätigt werden, welche einer
behördlichen Aufsicht unterliegen.
80 % des Wertes des Nettofondsvermö­
gens des Fonds nicht überschreiten.
3. Ungeachtet der Einzelobergrenzen
unter B) 1., darf ein Fonds bei ein und
derselben Einrichtung höchstens 20 %
seines Nettofondsvermögens in einer
Kombination aus:
6. Die unter B4. und 5. genannten
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
werden bei der Anwendung der unter
B) 2. vorgesehenen Anlagegrenze von
40 % nicht berücksichtigt.
>> von dieser Einrichtung begebenen
Wertpapieren oder Geldmarktinstru­
menten und/oder
Die unter B) 1. bis 5. genannten Grenzen
dürfen nicht kumuliert werden; daher
dürfen gemäß B) 1. bis 5. getätigte
Anlagen in Wertpapieren oder Geld­
marktinstrumenten ein und desselben
Emittenten oder in Einlagen bei diesen
Emittenten oder in Derivate desselben
35 % des Nettofondsvermögens des
jeweiligen Fonds nicht überschreiten.
>> Einlagen bei dieser Einrichtung
und/oder
>> von dieser Einrichtung erworbenen
OTC-Derivaten
investieren.
Das Vermögen des Fonds wird un­
ter Beachtung des Grundsatzes der
Risikostreuung nach den nachfolgend
beschriebenen anlagepolitischen
Grundsätzen und innerhalb der Anlage­
beschränkungen gemäß diesem Artikel
des Verwaltungsreglements angelegt.
B) Folgende Anlagebeschränkungen
wenden sich auf das Nettofondsvermö­
gen des Fonds an:
1. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines
Nettofondsvermögens in Wertpapie­
ren oder Geldmarktinstrumenten ein
und desselben Emittenten anlegen.
Ein Fonds darf höchstens 20 % seines
Nettofondsvermögens in Einlagen bei
ein und derselben Einrichtung anlegen.
Das Ausfallrisiko bei Geschäften des
Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende
Sätze nicht überschreiten:
>> wenn die Gegenpartei ein
qualifiziertes Kreditinstitut gemäß
Definition unter A) 2. ist, 10 %;
>> und ansonsten 5 % des
Nettofondsvermögens.
2. Der Gesamtwert der Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente der Emittenten,
bei denen ein Fonds jeweils mehr als
5 % seines Nettofondsvermögens an­
legt, darf 40 % des Wertes seines Netto­
fondsvermögens nicht überschreiten.
Diese Begrenzung findet keine Anwen­
dung auf Einlagen und auf Geschäfte
mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinsti­
4. Die Obergrenze unter B) 1., erster
Satz wird auf 35 % angehoben, wenn
die Wertpapiere oder Geldmarktinstru­
mente von einem Mitgliedstaat der EU
oder seinen Gebietskörperschaften,
von einem OECD-Mitgliedstaat oder von
internationalen Einrichtungen öffent­
lich-rechtlichen Charakters, denen
mindestens ein Mitgliedstaat angehört,
begeben oder garantiert werden.
5. Die Obergrenze unter B) 1., erster
Satz wird auf 25 % angehoben, wenn
die Schuldverschreibungen von einem
Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­
staat begeben werden, das aufgrund
gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber dieser Schuldverschrei­
bungen einer besonderen öffentlichen
Aufsicht unterliegt. Insbesondere
müssen die Erträge aus der Emission
dieser Schuldverschreibungen ge­
mäß den gesetzlichen Vorschriften in
Vermögenswerten angelegt werden,
die während der gesamten Laufzeit
der Schuldverschreibungen die sich
daraus ergebenden Verbindlichkeiten
ausreichend decken und vorrangig für
die beim Ausfall des Emittenten fällig
werdende Rückzahlung des Kapitals
und der Zinsen bestimmt sind.
Legt ein Fonds mehr als 5 % seines
Nettofondsvermögens in Schuldver­
schreibungen im Sinne des vorstehen­
den Absatzes B) 5. an, die von ein und
demselben Emittenten begeben werden,
so darf der Gesamtwert dieser Anlagen
Gesellschaften, die im Hinblick auf
die Erstellung des konsolidierten
Abschlusses im Sinne der Richtlinie
83/349/EWG oder nach den anerkannten
internationalen Rechnungslegungsvor­
schriften derselben Unternehmens­
gruppe angehören, sind bei der Berech­
nung der vorgesehenen Anlagegrenzen
unter B) 1. bis 6. als ein einziger
Emittent anzusehen.
Die Anlagen eines Fonds in Wertpapie­
ren und Geldmarktinstrumenten ein und
derselben Unternehmensgruppe darf
zusammen 20 % seines Nettofondsver­
mögens erreichen.
7. Abweichend von B) 1. bis 6. kann die
CSSF einem Fonds gestatten nach dem
Grundsatz der Risikostreuung bis zu
100 % seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten
verschiedener Emissionen anzulegen,
die von einem Mitgliedstaat der EU
oder seinen Gebietskörperschaften,
von einem OECD-Mitgliedstaat oder von
internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder
mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden.
Diese Ausnahmegenehmigung erteilt
die CSSF nur dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Anteilinhaber eines solchen OGAW den gleichen
Schutz genießen wie die Anteilinhaber
von OGAW, die die Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. und 11. einhalten.
24
cominvest TAARA
Diese OGAW müssen in Wertpapiere
investieren, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die
Wertpapiere einer Emission zusammen
nicht mehr als 30 % des Nettofondsvermögens überschreiten dürfen.
8. Ein Fonds darf Anteile anderer OGAW
und/oder anderer OGA im Sinne von
A) 5. erwerben, sofern er höchstens
20 % seines Nettofondsvermögens in
Anteilen ein und desselben OGAW oder
OGA anlegt. Bei der Anwendung dieser
Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines
Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel
133 des Gesetzes von 2002 wie ein
eigenständiger Emittent zu betrachten,
vorausgesetzt, das Prinzip der Einzel­
haftung pro Teilfonds im Hinblick auf
Dritte findet Anwendung.
9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds,
die keine OGAW sind, dürfen 30 % des
Nettofondsvermögens eines Fonds nicht
übersteigen. Die Anlagewerte des Fonds
in Zielfonds werden in Bezug auf die
unter B) 1. bis 6. aufgeführten Ober­
grenzen nicht berücksichtigt.
Erwirbt ein Fonds Anteile anderer
OGAW und/oder sonstiger OGA, die
unmittelbar oder mittelbar von dersel­
ben Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden,
mit der die Verwaltungsgesellschaft
durch eine gemeinsame Verwaltung
oder Beherrschung oder durch eine
wesentliche direkte oder indirekte
Beteiligung verbunden ist, so darf die
Verwaltungsgesellschaft oder die ande­
re Gesellschaft für die Zeichnung oder
den Rückkauf von Anteilen der anderen
OGAW und/oder anderen OGA durch den
Fonds keine Gebühren berechnen.
10. a) Die Verwaltungsgesellschaft
darf für keine der von ihr verwalteten
Investmentfonds, die sich als OGAW
qualifizieren, Aktien erwerben, die mit
einem Stimmrecht verbunden sind, das
es ihr ermöglicht, einen nennenswerten
Einfluss auf die Geschäftsführung eines
Emittenten auszuüben.
b) Ferner darf der Fonds höchstens
erwerben:
– 10 % der stimmrechtslosen Aktien
ein und desselben Emittenten;
– 10 % der Schuldverschreibungen
ein und desselben Emittenten;
– 25 % der Anteile ein und desselben
Zielfonds;
– 10 % der Geldmarktinstrumente
ein und desselben Emittenten.
Die unter dem zweiten, dem dritten und
dem vierten Gedankenstrich vorgese­
henen Anlagegrenzen brauchen beim
Erwerb nicht eingehalten zu werden,
wenn sich der Bruttobetrag der Schuld­
titel oder der Geldmarktinstrumente
oder der Nettobetrag der ausgegebenen
Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs
nicht berechnen lässt.
Die Absätze a) und b) werden nicht
angewendet:
>> auf Wertpapiere und Geldmarkt­
instrumente, die von einem Mit­
gliedstaat der Europäischen Union
oder dessen Gebietskörperschaften
begeben oder garantiert werden;
>> auf die von einem OECDMitgliedstaat begebenen oder
garantierten Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente;
>> auf Wertpapiere und Geldmarkt­
instrumente, die von internationalen
Organismen öffentlich-rechtlichen
Charakters begeben werden, denen
ein oder mehrere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union angehören;
>> auf Aktien, die ein Fonds an dem Ka­
pital einer Gesellschaft eines Dritt­
staates besitzt, die ihr Vermögen im
wesentlichen in Wertpapieren von
Emittenten anlegt, die in diesem
Staat ansässig sind, wenn eine
derartige Beteiligung für den Fonds
aufgrund der Rechtsvorschriften
dieses Staates die einzige Möglich­
keit darstellt, Anlagen in Wertpapie­
ren von Emittenten dieses Staates
zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung
gilt jedoch nur unter der Voraus­
setzung, dass die Gesellschaft des
Drittstaates in ihrer Anlagepolitik
die unter B) 1. bis 6. und 8. bis 10.
a) und b) festgelegten Grenzen nicht
überschreitet. Bei Überschreitungen
der unter B) 1. bis 6 und 8. bis 9.
vorgesehenen Grenzen findet 12.
sinngemäß Anwendung.
>> auf von einer Investmentgesellschaft
oder von mehreren Investmentge­
sellschaften gehaltene Anteile am
Kapital von Tochtergesellschaften,
die im Niederlassungsstaat der
Tochtergesellschaft lediglich und
ausschließlich für diese Investment­
gesellschaft oder -gesellschaften
bestimmte Verwaltungs-, Beratungsoder Vertriebstätigkeiten im Hinblick
auf den Rückkauf von Anteilen auf
Wunsch der Anteil­eigner ausüben.
11. a) Unter Beachtung der in B) 10.
a) und b) genannten Anlagegrenzen
dürfen die unter B) 1. bis 6. genann­
ten Obergrenzen für die Investition in
Aktien und/oder Schuldtiteln ein und
desselben Emittenten auf maximal 20 %
angehoben werden, wenn es Ziel der
Anlagepolitik des Fonds ist, einen von
der luxemburgischen Aufsichtsbehörde
anerkannten Aktien- und Schuldtitelin­
dex nachzubilden. Der Index muss dabei
folgende Voraussetzungen erfüllen:
>> die Zusammensetzung des Index
muss hinreichend diversifiziert sein,
>> der Index muss eine adäquate
Bezugsgrundlage für den Markt
darstellen, auf den er sich bezieht,
>> der Index muss in angemessener
Weise veröffentlicht werden.
b) Die unter B) 11. a) festgelegte Grenze
beträgt maximal 35 %, sofern dies
aufgrund außergewöhnlicher Markt­
bedingungen gerechtfertigt ist, und
zwar insbesondere auf geregelten
Märkten, auf denen bestimmte Wertpa­
piere und Geldmarktinstrumente stark
dominieren. Eine Anlage bis zu dieser
Höchstgrenze ist nur bei einem einzigen
Emittenten möglich.
12. a) Ein Fonds braucht die hier vorge­
sehenen Anlagegrenzen bei Ausübung
von Bezugsrechten, die an Wertpapiere
oder Geldmarktinstrumente geknüpft
sind, die Teil seines Nettofondsvermö­
gens sind, nicht einzuhalten. Unbescha­
cominvest TAARA
25
det seiner Verpflichtung, auf die Einhal­
tung des Grundsatzes der Risikostreu­
ung zu achten, kann ein Fonds während
eines Zeitraums von sechs Monaten
nach seiner Zulassung von den Punkten
B) 1. bis 9. und 11. abweichen.
15. Weder die Verwaltungsgesellschaft
noch die Depotbank, dürfen für Rech­
nung des Fonds, Leerverkäufe von
Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten
oder der unter 3. bis 5. unter A) genann­
ten Finanzinstrumenten tätigen.
mungen von nachstehendem Buchsta­
ben D) betreffend RisikomanagementVerfahren bei Derivaten zu berücksich­
tigen. Dabei darf das Gesamtrisiko aus
Derivaten in seiner Summe nicht höher
sein als das Nettofondsvermögen.
b) Werden die in B) 12. a) genannten
Grenzen vom Fonds unbeabsichtigt oder
infolge der Ausübung der Bezugsrechte
überschritten, so hat dieser bei seinen
Verkäufen als vorrangiges Ziel, die
Normalisierung dieser Lage unter der
Berücksichtigung der Interessen der
Anteilinhaber anzustreben.
C) Weitere Anlagerichtlinien, Techniken
und Instrumente:
Unter keinen Umständen darf der Fonds
bei den mit Derivaten sowie sonstigen
Techniken und Instrumenten verbun­
denen Transaktionen von den im Ver­
waltungsreglement „Besonderer Teil“
bzw. im Verkaufsprospekt genannten
Anlagezielen abweichen.
c) Handelt es sich bei dem Emittenten
um eine Rechtseinheit mit mehreren
Teilfonds, bei der die Aktiva eines Teil­
fonds ausschließlich den Ansprüchen
der Anleger dieses Teilfonds gegen­
über sowie gegenüber den Gläubigern
haften, deren Forderung anlässlich der
Gründung, der Laufzeit oder der Liqui­
dation des Teilfonds entstanden ist, ist
jeder Teilfonds zwecks Anwendung der
Vorschriften über die Risikostreuung,
Punkt B) 1. bis 6., 8. bis 9. und 11. als
eigenständiger Emittent anzusehen.
13. a) Weder die Verwaltungsgesell­
schaft, ein Fonds noch die Depotbank
dürfen für Rechnung des Fonds Kredite
aufnehmen. Ein Fonds darf jedoch
Fremdwährung durch ein „Back-toback“ Darlehen erwerben.
b) Abweichend von Absatz a) kann
der Fonds Kredite bis zu 10 % seines
Nettofondsvermögens, sofern es sich
um vorübergehende Kredite handelt,
aufnehmen. Deckungsgeschäfte im
Zusammenhang mit dem Verkauf von
Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf
von Terminkontrakten und Futures gel­
ten nicht als Kreditaufnahme im Sinne
dieser Anlagebeschränkung.
14. Die Verwaltungsgesellschaft oder
die Depotbank darf für Rechnung des
Fonds keine Kredite gewähren oder für
Dritte als Bürge einstehen, unbeschadet
der Anwendung des Abschnitts A). Dies
steht dem Erwerb von noch nicht voll
eingezahlten Wertpapieren, Geldmarkt­
instrumenten oder unter 3. bis 5. unter
A) und D) genannten, noch nicht voll
eingezahlten Finanzinstrumenten durch
den Fonds nicht entgegen.
1. Der Fonds wird nicht in Wertpapiere
investieren, die eine unbegrenzte Haf­
tung zum Gegenstand haben.
2. Der Fonds darf nicht in Immobilien
anlegen, wobei Anlagen in immobilien­
gesicherten Wertpapieren oder Zinsen
hierauf oder Anlagen in Wertpapieren,
die von Gesellschaften ausgegeben
werden, die in Immobilien investieren,
und Zinsen hierauf zulässig sind.
3. Das Fondsvermögen darf nicht direkt
in Waren oder Warenkontrakten ange­
legt werden.
4. Wertpapierdarlehensgeschäfte, die
nicht zu jeder Zeit kündbar sind, dürfen
nicht getätigt werden.
5. Etwaige Bestandsprovisionen (es
handelt sich hierbei um Provisionen auf
Zielfondsbestände, die der Fonds im
Portfolio hält) von Zielfonds fließen dem
Fondsvermögen zu.
6. Kein Fonds darf Edelmetalle oder
Zertifikate hierüber erwerben.
Die Verwaltungsgesellschaft kann im
Einvernehmen mit der Depotbank die
Anlagebeschränkungen und andere
Teile des Verwaltungsreglements
ändern, um den Bedingungen in jenen
Ländern zu entsprechen, in denen An­
teile vertrieben werden sollen.
Zur effizienten Verwaltung des Fonds­
vermögens oder zum Laufzeiten- oder
Risikomanagement kann der Fonds
Derivate sowie sonstige Techniken und
Instrumente auf Wertpapiere und Geld­
marktinstrumente verwenden.
Beziehen sich diese Transaktionen auf
Derivate, so müssen die Bedingungen
und Grenzen mit den Bestimmungen
der Buchstaben A) bis C) im Einklang
stehen. Des Weiteren sind die Bestim­
7. Wertpapierpensionsgeschäfte,
Wertpapierleihe
Der Fonds kann Pensionsgeschäfte
über Wertpapiere und Geldmarktinstru­
mente sowohl als Pensionsgeber als
auch -nehmer abschließen, wenn der
Vertragspartner eine Finanzeinrich­
tung erster Ordnung und auf solche
Geschäfte spezialisiert ist. Bei Pensi­
onsgeschäften werden Wertpapiere und
Geldmarktinstrumente vom Pensions­
geber an den Pensionsnehmer verkauft,
wobei zusätzlich entweder
>> der Pensionsnehmer und der Pensi­
onsgeber bereits zum Rückverkauf
bzw. -kauf der verkauften Wertpa­
piere oder Geldmarktinstrumente zu
einem bei Vertragsabschluss fest­
gelegten Preis und innerhalb einer
zum Vertragsabschluss vereinbarten
Frist verpflichtet sind oder
>> dem Pensionsnehmer oder dem
Pensionsgeber das Recht vorbehal­
ten ist, der anderen Vertragspartei
die verkauften Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente zu einem
bei Vertragsabschluss festgelegten
Preis und innerhalb einer zum
Vertragsabschluss vereinbarten
Frist zurückzuverkaufen bzw. deren
Rückverkauf verlangen zu können.
Diese Wertpapiere und Geldmarkt­
instrumente können während der
Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht
veräußert werden und der Fonds muss
jederzeit in der Lage sein, Rückkaufver­
pflichtungen nachkommen zu können.
Der Fonds kann sich in Wertpapierleih­
geschäften engagieren, wobei er sowohl
26
cominvest TAARA
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
(z. B. zur Deckung von Lieferverpflich­
tungen) ausleihen als auch im Bestand
befindliche Wertpapiere und Geldmarkt­
instrumente verleihen kann.
spezialisiert sind (Wertpapierleihpro­
gramme). Diese Einrichtungen kön­
nen für ihre Dienstleistungen einen
bestimmten Teil der im Rahmen der
Geschäfte erzielten Erträge erhalten.
Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente können
darlehensweise für bis zu 30 Tage an
Dritte überlassen werden; Wertpapiere
und Geldmarktinstrumente können
auch länger verliehen werden, wenn
der Fonds den Wertpapierleihvertrag
jederzeit kündigen und die verliehenen
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
zurückverlangen kann.
D) Risikomanagement-Verfahren:
Voraussetzung ist, dass der Verwal­
tungsgesellschaft für den Fonds durch
die Übertragung von Barmitteln, Wert­
papieren oder Geldmarktinstrumenten
ausreichende Sicherheiten gewährt
werden, deren Wert zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehens mindestens
dem Wert der verliehenen Wertpapiere
bzw. Geldmarktinstrumente entspricht.
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
können als Sicherheiten akzeptiert
werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten
der OECD, deren Gebietskörperschaften
oder internationale Organisationen
begeben oder garantiert sind oder von
mindestens einer anerkannten RatingAgentur mit Investment Grade einge­
stuft sind bzw. wenn nach Auffassung
der Verwaltungsgesellschaft die Bonität
des Emittenten einem Rating von In­
vestment Grade entspricht.
Die Verwaltungsgesellschaft kann –
soweit nicht der Wertpapierleihvertrag
dem entgegensteht – in Form von Bar­
mitteln gewährte Sicherheiten während
der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags
zum Kauf von Geldmarktinstrumenten
und anderen Wertpapieren im Rahmen
von Wertpapierpensionsgeschäften im
Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie
dies aufgrund sorgfältiger Analyse für
angemessen und marktüblich hält. Da­
bei muss es sich um Wertpapiere bzw.
Geldmarktinstrumente i. S. d. vorge­
nannten Unterabsatzes handeln.
Die Verwaltungsgesellschaft wird sich
bei der Durchführung dieser Geschäfte
anerkannter Abrechnungsorganismen
oder Finanzeinrichtungen erster Ord­
nung bedienen, die auf diese Geschäfte
Die Verwaltungsgesellschaft wird ein
Risikomanagement-Verfahren verwen­
den, das es ihr erlaubt, das mit den An­
lagepositionen verbundene Risiko sowie
ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des
Anlageportfolios jederzeit zu überwa­
chen und zu messen; sie wird ferner ein
Verfahren verwenden, das eine präzise
und unabhängige Bewertung des Werts
von OTC-Derivaten erlaubt.
Die Verwaltungsgesellschaft überwacht
den Fonds gemäß dem Rundschrei­
ben der Commission de Surveillance
du Secteur Financier („CSSF“) 07/308
vom 2. August 2007 nach den dort
festgelegten Anforderungen. In diesem
Zusammenhang ist es der Verwaltungs­
gesellschaft gestattet, die Anrech­
nungsbeträge für die in Artikel 4 des
Verwaltungsreglements festgelegten
Anlagerestriktionen im Rahmen des
vorgenannten RisikomanagementVerfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf.
geringere Anrechnungsbeträge gegen­
über dem Marktwertverfahren ergeben
können.
Artikel 5
Berechnung des Inventarwertes je
Anteil
Der Wert eines Anteils lautet auf die
im Verwaltungsreglement „Beson­
derer Teil” festgelegte Währung (im
Folgenden „Fondswährung” genannt).
Unbeschadet einer anderweitigen
Regelung im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ wird der Inventarwert
von der Verwaltungsgesellschaft oder
einem von ihr Beauftragten unter der
gesetzlichen Aufsicht der Depotbank
an jedem Bankarbeitstag, der sowohl
in Luxemburg als auch in Frankfurt am
Main ein Börsentag ist (im Folgenden
„Bewertungstag” genannt), errechnet.
Die Berechnung erfolgt durch Teilung
des Nettofondsvermögens durch die
Anzahl der am Bewertungstag im Um­
lauf befindlichen Anteile des Fonds. Um
den Praktiken des Late Trading und des
Market Timing entgegenzuwirken, wird
die Berechnung nach Ablauf der Frist
für die Annahme der Anteilkauf- und
Rücknahmeaufträge, wie im Verwal­
tungsreglement „Besonderer Teil“
festgelegt, stattfinden.
Das Nettofondsvermögen (im Folgenden
auch „Inventarwert” genannt) wird nach
folgenden Grundsätzen berechnet:
a) Wertpapiere und Geldmarktinstru­
mente, die an einer Wertpapierbörse
notiert sind, werden zum zur Zeit
der Inventarwertberechnung letzten
verfügbaren bezahlten Kurs bewer­
tet.
b) Wertpapiere und Geldmarktinstru­
mente, die nicht an einer Wertpa­
pierbörse notiert sind, die aber an
einem anderen geregelten Markt,
der anerkannt, für das Publikum
offen und dessen Funktionsweise
ordnungsgemäß ist, gehandelt
werden, werden zu einem Kurs
bewertet, der nicht geringer als der
Geldkurs und nicht höher als der
Briefkurs zur Zeit der Bewertung
sein darf und den die Verwaltungs­
gesellschaft für den bestmöglichen
Kurs hält, zu dem die Wertpapiere
bzw. Geldmarktinstrumente verkauft
werden können.
c) Wertpapiere und Geldmarktinstru­
mente, die weder an einer Börse
notiert noch an einem anderen
geregelten Markt gehandelt werden,
werden zu ihrem zum Zeitpunkt der
Inventarwertberechnung jeweiligen
Verkehrswert bewertet, wie ihn die
Verwaltungsgesellschaft nach Treu
und Glauben und allgemein aner­
kannten, von Wirtschaftsprüfern
nachprüfbaren Bewertungsregeln
festlegt.
d) Anteile an OGAW und/oder OGA
werden zu ihrem zum Zeitpunkt der
Inventarwertberechnung zuletzt
festgestellten und erhältlichen
Inventarwert, ggf. unter Berücksich­
tigung einer Rücknahmegebühr,
bewertet.
cominvest TAARA
e) Die flüssigen Mittel werden zu deren
Nennwert zuzüglich Zinsen zum
Zeitpunkt der Inventarwertberech­
nung bewertet. Festgelder mit einer
Ursprungslaufzeit von mehr als
30 Tagen können zu dem jeweiligen
Renditekurs bewertet werden.
f) Alle nicht auf die Fondswährung lau­
tenden Vermögenswerte werden zu
dem zum Zeitpunkt der Bewertung
letztverfügbaren Devisenmittelkurs
in die Währung des Fonds umge­
rechnet.
g) Derivate (wie z.B. Optionen) werden
grundsätzlich zu deren zum Be­
wertungszeitpunkt letztverfügbaren
Börsenkursen bzw. Maklerpreisen
bewertet. Sofern ein Bewertungstag
gleichzeitig Abrechnungstag einer
Position ist, erfolgt die Bewertung
der entsprechenden Position zu
ihrem jeweiligen Schlussabrech­
nungspreis („settlement price“).
Optionen bzw. Total Return Swaps
auf Indizes ohne Durchschnittbe­
rechnung werden über das Black
& Scholes Modell oder über die
Monte-Carlo Simulation, Optionen
auf Indizes mit Durchschnittsbe­
rechnung (asiatische Optionen)
werden über die Levy-Approximation
bewertet.
h) Die auf Wertpapiere bzw. Geld­
marktpapiere entfallenden antei­
ligen Zinsen werden mit einbezogen,
soweit sie sich nicht im Kurswert
ausdrücken.
i) Sämtliche sonstige Wertpapiere
oder sonstige Vermögenswerte
werden zu ihrem angemessenen
Marktwert bewertet, wie dieser nach
Treu und Glauben von der Verwal­
tungsgesellschaft und nach einem
von ihr festgelegten Verfahren
bestimmt wird.
Die Verwaltungsgesellschaft kann nach
eigenem Ermessen andere Bewer­
tungsmethoden zulassen, wenn sie
dieses im Interesse einer angemes­
senen Bewertung eines Vermögens­
wertes des Fonds für angebracht hält.
27
Wenn die Verwaltungsgesellschaft der
Auffassung ist, dass der ermittelte
Inventarwert an einem bestimmten
Bewertungstag den tatsächlichen Wert
der Anteile des Fonds nicht wiedergibt,
oder wenn es seit der Ermittlung des
Inventarwertes beträchtliche Bewe­
gungen an den betreffenden Börsen und/
oder Märkten gegeben hat, kann die
Verwaltungsgesellschaft beschließen,
den Inventarwert noch am selben Tag zu
aktualisieren. Unter diesen Umständen
werden alle für diesen Bewertungstag
eingegangenen Anteilkauf- und Rück­
nahmeaufträge auf der Grundlage des
Inventarwertes eingelöst, der unter
Berücksichtigung des Grundsatzes von
Treu und Glauben aktualisiert worden ist.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1
Absatz 4 des Verwaltungsreglements
unterschiedliche Anteilklassen ein­
gerichtet sind, ergeben sich für die
Inventarwertberechnung folgende
Besonderheiten:
Die Inventarwertberechnung erfolgt
nach den in diesem Artikel genannten
Kriterien für jede Anteilklasse separat.
Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe
von Anteilen erhöht den prozentualen
Anteil der jeweiligen Anteilklasse am
gesamten Wert des Nettofondsvermö­
gens. Der Mittelabfluss aufgrund der
Rücknahme von Anteilen vermindert
den prozentualen Anteil der jeweiligen
Anteilklasse am gesamten Wert des
Nettofondsvermögens.
Im Fall einer Ausschüttung vermindert
sich der Anteilwert der – ausschüttungs­
berechtigten – Anteile der entsprechen­
den Anteilklasse um den Betrag der
Ausschüttung. Damit vermindert sich
zugleich der prozentuale Anteil der
ausschüttungsberechtigten Anteilklasse
am gesamten Wert des Nettofondsvermö­
gens, während sich der prozentuale Anteil
einer oder mehrerer – nicht ausschüt­
tungsberechtigten – Anteilklassen am
gesamten Nettofondsvermögen erhöht.
Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird
ein Ertragsausgleich gerechnet.
Falls außergewöhnliche Umstände
eintreten, welche die Bewertung ge­
mäß den oben aufgeführten Kriterien
unmöglich oder unsachgerecht ma­
chen, ist die Verwaltungsgesellschaft
ermächtigt, andere von ihr nach Treu
und Glauben festgelegte, allgemein
anerkannte und von Wirtschaftsprüfern
nachprüfbare Bewertungsregeln zu
befolgen, um eine sachgerechte Bewer­
tung des Fondsvermögens zu erreichen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann bei
umfangreichen Rücknahmeanträgen,
die nicht aus liquiden Mitteln und zuläs­
sigen Kreditaufnahmen des Fonds be­
friedigt werden können, nach vorheriger
Zustimmung durch die Depotbank den
Inventarwert auf der Basis der Kurse
des Bewertungstages bestimmen, an
dem sie für den Fonds die erforder­
lichen Wertpapierverkäufe vornimmt.
In diesem Falle wird für gleichzeitig
eingereichte Anteilkauf- und Rück­
nahmeaufträge für den Fonds dieselbe
Berechnungsweise angewandt.
Artikel 6
Ausgabe von Anteilen
Jede natürliche oder juristische Person
kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des
Verwaltungsreglements, durch Kauf und
Zahlung des Ausgabepreises Anteile
erwerben.
Alle ausgegebenen Anteile haben glei­
che Rechte.
Das Verwaltungsreglement „Besonde­
rer Teil” des Fonds kann für den Fonds
verschiedene Anteilklassen vorsehen.
Die Anteilklassen können sich innerhalb
eines Fonds unter anderem hinsichtlich
der Aufwendungen und Kosten oder der
Art der Ertragsverwendung oder der Art
der Anleger oder der Höhe der jewei­
ligen „Taxe d‘Abonnement“ (gemäß Ar­
tikel 129 des Gesetzes von 2002) sowie
hinsichtlich jedweder anderer Kriterien,
die von der Verwaltungsgesellschaft
bestimmt werden, unterscheiden. Alle
Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an
in gleicher Weise an Erträgen, Kursge­
winnen und am Liquidationserlös ihrer
jeweiligen Anteilklasse berechtigt.
Die Anteile werden bis zum 25. Sep­
tember 2009 von der Depotbank und
nach dem 25. September 2009 von der
Register- und Transferstelle unverzüg­
28
cominvest TAARA
lich nach Zahlung des Ausgabepreises
im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft
ausgegeben.
Anteilkaufaufträge, die an einem
Bewertungstag bei der Verwaltungs­
gesellschaft , oder bei einer von ihr als
entsprechende Orderannahmestelle be­
nannten anderen Stelle oder bei der Re­
gister- und Transferstelle eingegangen
sind, werden zu den Ausgabepreisen
des im Verwaltungsreglement „Beson­
derer Teil“ bestimmten Bewertungs­
tages abgerechnet, wobei die Verwal­
tungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt
sicherstellt, dass dem Anleger dieser
Inventarwert je Anteil zum Zeitpunkt der
Zeichnung nicht bekannt ist.
Ausgabepreis ist der Inventarwert je
Anteil gemäß Artikel 5 des Verwal­
tungsreglements des entsprechenden
Bewertungstages zuzüglich einer Ver­
kaufsprovision deren Höhe im Verwal­
tungsreglement „Besonderer Teil“ fest­
gelegt ist; der Ausgabepreis ist zahlbar
gemäß der im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ genannten Anzahl
von Bankarbeitstagen nach dem ent­
sprechenden Bewertungstag. Falls die
Gesetze eines Landes niedrigere Ver­
kaufsprovisionen vorschreiben, können
die in jenem Land beauftragten Ban­
ken die Anteile mit einer niedrigeren
Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch
die dort höchst zulässige Verkaufspro­
vision nicht unterschreiten wird. Sofern
Sparpläne angeboten werden, wird die
Verkaufsprovision nur auf die tatsäch­
lich geleisteten Zahlungen berechnet.
Der Ausgabepreis erhöht sich um
Entgelte oder andere Belastungen, die
in verschiedenen Ländern anfallen, in
denen Anteile verkauft werden.
Soweit Ausschüttungen gemäß Ar­
tikel 13 des Verwaltungsreglements
wieder unmittelbar in Anteilen angelegt
werden, kann ein von der Verwaltungs­
gesellschaft festgelegter Wiederanlage­
rabatt gewährt werden.
Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1
Absatz 4 des Verwaltungsreglements
unterschiedliche Anteilklassen einge­
richtet sind, kann der Anteilinhaber
gegen Zahlung einer im Verkaufspros­
pekt festgelegten Umtauschprovision
und unter Zurechnung von eventuell
anfallenden Ausgabesteuern einen
Teil oder alle seine Anteile in Anteile
einer anderen Anteilklasse tauschen,
soweit dies im Verkaufsprospekt für
die jeweiligen Anteilklassen des Fonds
vorgesehen ist. Dieser Tausch erfolgt zu
den nächsterrechneten Inventarwerten
gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreg­
lements je Anteil des Fonds. Der sich
gegebenenfalls aus dem Tausch erge­
bende Restbetrag wird an den Anteilin­
haber ausbezahlt.
Die Verwaltungsgesellschaft kann
jederzeit aus eigenem Ermessen zum
Zweck eines Anteilsplitts kostenfrei
zusätzliche Anteile des Fonds bis zum
25. September 2009 über die Depotbank
und nach dem 25. September 2009 über
die Register- und Transferstelle an die
Anteilinhaber ausgeben. Dabei erfolgt
der Anteilsplitt für alle ausgegebenen
Anteile mit derselben Quote.
Die Verwaltungsgesellschaft untersagt
sämtliche mit dem Market Timing/Late
Trading verbundene Praktiken, im Ein­
klang mit dem Rundschreiben 04/146
der CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft
ist berechtigt, Anteilkauf- und/oder
Umtauschaufträge eines Anlegers ab­
zulehnen, bei dem der Verdacht besteht,
dass er solche Praktiken anwendet.
In diesem Fall behält sich die Verwal­
tungsgesellschaft das Recht vor, alle
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um
die verbleibenden Anleger zu schützen.
Artikel 7
Beschränkungen der Ausgabe von
Anteilen
Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der
Ausgabe von Anteilen die Gesetze und
Vorschriften aller Länder, in welchen
Anteile angeboten werden, zu beachten.
Die Verwaltungsgesellschaft kann
jederzeit aus eigenem Ermessen
einen Kaufauftrag zurückweisen oder
die Ausgabe von Anteilen zeitweilig
beschränken, aussetzen oder endgültig
einstellen, falls eine solche Maßnahme
zum Schutz der Anteilinhaber oder des
Fonds erforderlich erscheint.
Weiterhin kann die
Verwaltungsgesellschaft
a) aus eigenem Ermessen jeden
Anteilkaufauftrag auf Erwerb von
Anteilen zurückweisen,
b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des
Rücknahmepreises zurückkaufen,
die von Anteilinhabern gehalten wer­
den, welche vom Erwerb oder Besitz
von Anteilen ausgeschlossen sind.
Auf nicht ausgeführte Kaufanträge
eingehende Zahlungen werden bis zum
25. September 2009 von der Depotbank
und nach dem 25. September 2009 von
der Register- und Transferstelle unver­
züglich zinslos zurückgezahlt.
Artikel 8
Anteilscheine
1. Die Anteilzertifikate können als Inha­
berzertifikate und/oder als Namenszer­
tifikate ausgegeben werden und sind
über einen Anteil oder eine Mehrzahl
von Anteilen ausgestellt. Anteilbruch­
teile werden bis zu einem 1000stel
ausgegeben.
2. Die Anteilzertifikate tragen hand­
schriftliche oder vervielfältigte Unter­
schriften der Verwaltungsgesellschaft
und der Depotbank.
3. Die Anteilzertifikate sind analog der
Regelungen der Artikel 40 und 42 des
Gesetzes vom 10. August 1915 über die
Handelsgesellschaften (in seiner je­
weils gültigen Fassung) übertragbar. Mit
der Übertragung eines Anteilzertifikats
gehen die darin verbrieften Rechte über.
Der Verwaltungsgesellschaft und/oder
der Register- und Transferstelle gegen­
über gilt im Falle eines Inhaberzertifi­
kats, der Inhaber des Anteilzertifikats,
im Falle eines Namenszertifikats,
die Person, deren Name im von der
Register- und Transferstelle geführten
Anteilinhaberregister eingetragen ist,
als der Berechtigte.
4. Nach Ermessen der Verwaltungsge­
sellschaft kann bis zum 25. September
2009 die Depotbank und nach dem
25. September 2009 die Register- und
Transferstelle anstelle eines Namens­
zertifikats eine Anteilbestätigung über
erworbene Anteile ausstellen.
cominvest TAARA
29
Artikel 9
Rücknahme von Anteilen
trag von Anteilinhabern unter normalen
Umständen unverzüglich erfolgen kann.
Die Anteilinhaber sind berechtigt, jeder­
zeit die Rücknahme ihrer Anteile zu ver­
langen. Diese Rücknahme erfolgt nur
an einem Bewertungstag gemäß Arti­
kel 5 des Verwaltungsreglements gegen
Übergabe der Anteile. Rücknahmepreis
ist der gemäß Artikel 5 des Verwal­
tungsreglements errechnete Inventar­
wert je Anteil, gegebenenfalls abzüglich
einer Rücknahmeprovision deren Höhe
im Verwaltungsreglement „Besonderer
Teil” festgelegt ist, die zu Gunsten des
Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft
erhoben wird. Die Rücknahmeprovision
wird einheitlich für alle Anteilrücknah­
men erhoben. Der Rücknahmepreis
wird in der Fondswährung vergütet. Die
Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt
innerhalb der im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil” festgelegten Anzahl
von Bankarbeitstagen nach dem ent­
sprechenden Bewertungstag.
Anleger, die die Rücknahme ihrer
Anteile verlangt haben, werden von
einer Einstellung der Inventarwertbe­
rechnung gemäß Artikel 10 des Verwal­
tungsreglements umgehend benach­
richtigt und nach Wiederaufnahme der
Inventarwertberechnung umgehend
hiervon in Kenntnis gesetzt.
Rücknahmeanträge, die an einem
Bewertungstag eingegangen sind,
werden zum Inventarwert der Anteile
des im Verwaltungsreglement „Be­
sonderer Teil“ definierten relevanten
Bewertungstages abgerechnet, wobei
die Verwaltungsgesellschaft zu jedem
Zeitpunkt sicherstellt, dass Rücknah­
meanträge, welche zur gleichen Uhrzeit
an einem Bewertungstag eingehen,
zum gleichen Inventarwert abgerechnet
werden, und dem Anleger dieser In­
ventarwert je Anteil nicht bekannt sein
kann. Mit der Auszahlung des Rücknah­
mepreises erlischt der entsprechende
Anteil.
Artikel 10
Einstellung der Ausgabe und Rück­
nahme von Anteilen und der
Berechnung des Inventarwertes
Die Verwaltungsgesellschaft ist nach
vorheriger Genehmigung durch die
Depotbank berechtigt, erhebliche Rück­
nahmen erst zu tätigen, nachdem ent­
sprechende Vermögenswerte des Fonds
ohne Verzögerung verkauft wurden. In
diesem Falle erfolgt die Rücknahme ge­
mäß den Bestimmungen des Artikels 5,
letzter Abschnitt des Verwaltungsregle­
ments, zum dann geltenden Inventar­
wert je Anteil.
Die Verwaltungsgesellschaft achtet
darauf, dass das Fondsvermögen aus­
reichende flüssige Mittel umfasst, damit
eine Rücknahme von Anteilen auf An­
Bis zum 25. September 2009 ist die De­
potbank und nach dem 25. September
2009 die Register- und Transferstelle
nur so weit zur Zahlung verpflichtet,
wie keine gesetzlichen Bestimmungen,
z.B. devisenrechtliche Vorschriften,
oder andere von der Depotbank oder
Register- und Transferstelle nicht
beeinflussbare Umstände die Über­
weisung des Rücknahmepreises in das
Land des Antragstellers verbieten oder
einschränken.
Die Verwaltungsgesellschaft ist er­
mächtigt, die Berechnung des In­
ventarwertes sowie die Ausgabe und
Rücknahme von Anteilen zeitweilig
einzustellen, wenn und solange Um­
stände vorliegen, die diese Einstellung
erforderlich machen, und wenn die
Einstellung unter Berücksichtigung der
Interessen der Anteilinhaber gerecht­
fertigt ist, insbesondere
a) während der Zeit, in welcher eine
Börse oder ein anderer geregelter
Markt, an welchen ein wesentlicher
Teil der Wertpapiere des Fonds
gehandelt wird, geschlossen ist
(außer an gewöhnlichen Wochen­
enden oder Feiertagen) oder der
Handel an dieser Börse ausgesetzt
oder eingeschränkt wurde bzw. die
Anteilwertberechnung von Zielfonds
ausgesetzt ist;
b) in Notlagen, wenn die Verwaltungs­
gesellschaft über Vermögenswerte
nicht verfügen kann oder es für die­
selbe unmöglich ist, den Gegenwert
der Anlagekäufe oder -verkäufe frei
zu transferieren oder die Berech­
nung des Inventarwertes ordnungs­
gemäß durchzuführen.
Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf
angeboten haben, werden von einer
Einstellung der Anteilwertberechnung
unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
Artikel 11
Aufwendungen und Kosten des Fonds
Neben den im Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ des Fonds festge­
legten Kosten trägt der Fonds folgende
Kosten:
a) das Entgelt für die Verwaltungsge­
sellschaft;
b) das Entgelt für die Depotbank für
die Verwahrung und Verwaltung der
zum Fonds gehörenden Vermögens­
werte sowie deren Bearbeitungsent­
gelte und banküblichen Spesen;
c) Steuern und Abgaben, die auf das
Fondsvermögen, dessen Erträge und
Aufwendungen zu Lasten des Fonds
erhoben werden;
d) im Zusammenhang mit der Verwal­
tung entstehenden Steuern;
e) Kosten und Gebühren für die Grün­
dung und Änderung des Sonderver­
mögens;
f) ein marktübliches Entgelt für die Er­
bringung von Dienstleistungen, die
zusätzliche Erträge für das Sonder­
vermögen erzielen (z.B. Wertpapier­
leihe, Einfordern von Bestandsprovi­
sionen für Zielfonds);
g) Kosten, die im Rahmen der Absi­
cherung von Marktkonditionen (z.B.
Zinsen, Volatilitäten) zum Auflage­
datum hin anfallen;
h) übliche Courtage und Bankgebühren
insbesondere Effektenprovisionen,
die für Geschäfte mit Wertpapieren
und sonstigen Vermögenswerten
des entsprechenden Fondsvermö­
gens sowie mit Währungs- und
Wertpapiersicherungsgeschäften
anfallen;
30
cominvest TAARA
i) Beratungskosten, die der Ver­
waltungsgesellschaft oder der
Depotbank entstehen, wenn sie im
Interesse der Anteilinhaber des
entsprechenden Fonds handeln;
j) Kosten des Rechnungswesens, der
Buchführung und der Errechnung
des Inventarwertes und dessen
Veröffentlichung sowie Honorare der
Wirtschaftsprüfer des Fonds;
k) Kosten einer etwaigen Börsenno­
tierung oder -registrierung sowie
Kosten für eine Vertriebszulassung
im In- und Ausland;
l) Kosten für Lizenznutzungsrechte,
sofern ein solcher Vertrag für einen
Fonds abgeschlossen worden ist;
m) die Kosten der Erstellung sowie
der Hinterlegung und Veröffentli­
chung des Verwaltungsreglements
sowie anderer Dokumente, die den
entsprechenden Fonds betreffen,
einschließlich Anmeldungen zur
Registrierung, Sonderreglements,
Prospekte oder schriftliche Er­
läuterungen bei sämtlichen Re­
gistrierungsbehörden und Börsen
(einschließlich örtlicher Wertpapier­
händlervereinigungen), welche im
Zusammenhang mit dem Fonds oder
dem Anbieten der Anteile vorgenom­
men werden müssen;
n) die Druck- und Vertriebskosten der
Jahres- und Halbjahresberichte für
die Anteilinhaber in allen notwen­
digen Sprachen sowie Druck- und
Vertriebskosten von sämtlichen wei­
teren Berichten und Dokumenten,
welche gemäß den anwendbaren
Gesetzen oder Verordnungen der
genannten Behörden notwendig
sind;
o) die Kosten der für die Anteilinhaber
bestimmten Veröffentlichungen;
p) die Gebühren der Repräsentanten
des Fonds im Ausland;
q) einen angemessenen Anteil an
Kosten für die Werbung und an sol­
chen, welche direkt im Zusammen­
hang mit dem Anbieten und Verkauf
von Anteilen anfallen;
r) sowie sämtliche anderen Verwal­
tungsgebühren und -kosten,
Die Verwaltungsgesellschaft kann
beschließen, die aufgeführten Kosten in
Form einer jährlichen Kostenpauscha­
le, welche auf den täglich ermittelten
Inventarwert eines Fonds zu berechnen
ist, abzugelten. Dies findet Erwähnung
im Verwaltungsreglement „Besonderer
Teil“. Für den Fall, dass die aufgrund
von Gesetzen oder Verordnungen not­
wendigerweise entstehenden Kosten im
Zusammenhang mit der Verwaltung und
dem Vertrieb des Fonds die genannte
Kostenpauschale zugunsten der Verwal­
tungsgesellschaft übersteigen, können
dem Fonds anstelle der Kostenpauscha­
le die notwendigerweise entstehenden
Kosten in tatsächlicher Höhe berechnet
werden.
Sofern das Fondsvermögen in Zielfonds
investiert, kann eine doppelte Kostenbe­
lastung zu Lasten der Wertentwicklung
des Fonds entstehen, zumal sowohl der
Zielfonds, als auch das Sondervermö­
gen mit Aufwendungen und Kosten (z.B.
Verwaltungsvergütung, Depotbankver­
gütung, etc.) im Sinne dieses Artikels
belastet werden. Die Verwaltungsver­
gütung der Zielfonds, in die der Fonds
investieren darf, darf maximal 4,00 %
p.a. betragen.
Erwirbt der Fonds Anteile anderer
OGAW und/oder sonstiger OGA, die
unmittelbar oder mittelbar von dersel­
ben Verwaltungsgesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft verwaltet werden,
mit der die Verwaltungsgesellschaft
durch eine gemeinsame Verwaltung
oder Beherrschung oder durch eine
wesentliche direkte oder indirekte Be­
teiligung von mehr als 10% des Kapitals
oder der Stimmen verbunden ist, darf
die Verwaltungsgesellschaft oder die
andere Gesellschaft für den Anteilkauf
oder den Rückkauf von Anteilen der
anderen OGAW und/oder anderen OGA
durch den Fonds keine Gebühren und
im Umfang solcher Anlagen lediglich
eine reduzierte Verwaltungskommission
(maximal bis zu 0,25 % per annum) be­
rechnen. Diese Beschränkungen gelten
auch für Anteile an Investmentgesell­
schaften, die mit der Verwaltungsge­
sellschaft bzw. mit dem Fonds in der
vorgenannten Weise verbunden sind.
Legt die Gesellschaft für das Sonder­
vermögen in Anteile eines verbundenen
Zielfonds gemäß vorstehender For­
mulierung an, welcher eine niedrigere
effektive (pauschale) Verwaltungsvergü­
tung aufweist als die effektive Verwal­
tungsvergütung des Sondervermögens,
so darf die Gesellschaft anstelle der
vorerwähnten reduzierten Verwal­
tungsvergütung auf dem in diesen
verbundenen Zielfonds investierten
Vermögen die Differenz zwischen der
effektiven Verwaltungsvergütung des
investierenden Sondervermögens ei­
nerseits und der effektiven (pauschalen)
Verwaltungsvergütung des verbundenen
Zielfonds andererseits belasten.
Soweit der Fonds in Zielfonds anlegt, die
von anderen Gesellschaften aufgelegt
und/ oder verwaltet werden, sind der
jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. even­
tuelle Rücknahmegebühren gegebenen­
falls zu berücksichtigen.
Die als Entgelte und Kosten gezahlten
Beträge werden in den Jahresberichten
aufgeführt.
Alle Kosten und Entgelte werden zuerst
dem laufenden Einkommen angerech­
net, dann den Kapitalgewinnen und erst
dann dem Fondsvermögen.
Die mit dem Erwerb oder der Veräu­
ßerung von Vermögenswerten verbun­
denen Kosten und Bearbeitungsent­
gelte werden in den Einstandspreis
eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös
abgezogen oder aber separat im Fonds­
vermögen berücksichtigt.
Artikel 12
Revision
Das Fondsvermögen wird durch eine
unabhängige Wirtschaftsprüfungsge­
sellschaft kontrolliert, die von der Ver­
waltungsgesellschaft zu ernennen ist.
Artikel 13
Verwendung der Erträge
Unbeschadet einer anderen Regelung
im Verwaltungsreglement „Besonderer
Teil” bestimmt die Verwaltungsge­
sellschaft, ob und gegebenenfalls zu
cominvest TAARA
welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe
eine Ausschüttung des Fonds erfolgt.
Eine Ausschüttung kann sowohl in re­
gelmäßigen als auch in unregelmäßigen
Zeitabständen vorgenommen werden.
Zur Ausschüttung gelangen ordentliche
Nettoerträge des Fonds. Als ordentliche
Nettoerträge gelten vereinnahmte Di­
videnden, Zinsen, Erträge von Invest­
mentfonds und sonstige Erträge, und
zwar jeweils abzüglich der allgemeinen
Kosten.
Darüber hinaus kann die Verwaltungs­
gesellschaft – soweit im Verwaltungs­
reglement „Besonderer Teil” nichts
anderes bestimmt ist – neben den
ordentlichen Nettoerträgen auch reali­
sierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus
dem Verkauf von Subskriptionsrechten
und sonstige Erträge ganz oder teilwei­
se in bar oder in Form von Gratisantei­
len ausschütten. Eventuell verbleibende
Bruchteile werden in bar bezahlt.
Eine Ausschüttung erfolgt auf die An­
teile, die am Ausschüttungstag ausge­
geben waren. Ein Ertragsausgleich wird
geschaffen und bedient. Für den Fall der
Bildung von ausschüttungsberechtigten
Anteilklassen gemäß Artikel 1 Absatz 4
des Verwaltungsreglements sind die
entsprechenden Anteile ausschüttungs­
berechtigt. Im Falle einer Ausschüttung
von Gratisanteilen sind diese Anteile den
Anteilen der ausschüttungsberechtigten
Anteilklasse zuzurechnen.
Durch eine Ausschüttung darf das
gemäß Gesetz von 2002 vorgeschrie­
bene Mindestvolumen eines Fonds nicht
unterschritten werden.
Sofern im Verwaltungsreglement „Be­
sonderer Teil“ eines Fonds eine The­
saurierung vorgesehen ist, werden die
Netto-Erträge des Fonds aus Dividen­
den, Zinsen und Kapitalgewinnen sowie
Erlöse aus dem Verkauf von Subskrip­
tionsrechten und sonstige Erträge nicht
wiederkehrender Art kapitalisiert und
im Fondsvermögen wieder angelegt.
31
Artikel 14
Änderungen des Verwaltungs­
reglements und des Verwaltungs­
reglements „Besonderer Teil“
Die Verwaltungsgesellschaft kann
nach vorheriger Zustimmung durch die
Depotbank dieses Verwaltungsregle­
ment sowie das Verwaltungsreglement
„Besonderer Teil“ jederzeit ganz oder
teilweise ändern.
Änderungen des Verwaltungsregle­
ments sowie des Verwaltungsregle­
ments „Besonderer Teil“ werden beim
Handelsregister in Luxemburg hinter­
legt und ein Vermerk dieser Hinterle­
gung wird im Mémorial veröffentlicht.
Die Änderungen treten am Tage ihrer
Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts
anderes bestimmt ist. Die Verwaltungs­
gesellschaft kann weitere Veröffentli­
chungen analog Artikel 15 Absatz 1 des
Verwaltungsreglements veranlassen.
Artikel 15
Veröffentlichungen
Der Ausgabepreis und der Rücknahme­
preis sind jeweils am Sitz der Verwal­
tungsgesellschaft, der Depotbank und
der Zahlstellen des Fonds im Ausland
zur Information verfügbar und werden
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
eines jeden Landes, in dem die Anteile
zum öffentlichen Vertrieb berechtigt
sind, veröffentlicht. Der Inventarwert
kann am Sitz der Verwaltungsgesell­
schaft angefragt werden.
Spätestens vier Monate nach Abschluss
jedes Rechnungsjahres wird die Ver­
waltungsgesellschaft einen geprüften
Jahresbericht erstellen, der Auskunft
gibt über das Fondsvermögen, dessen
Verwaltung und die erzielten Resultate.
Spätestens zwei Monate nach Ende der
ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres
erstellt die Verwaltungsgesellschaft
einen Halbjahresbericht, der Auskunft
über das Fondsvermögen und dessen
Verwaltung während des entspre­
chenden Halbjahres gibt.
Das Verwaltungsreglement, der Jahres­
bericht und der Halbjahresbericht des
Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz
der Verwaltungsgesellschaft, der De­
potbank und jeder Zahlstelle kostenlos
erhältlich.
Sonstige Veröffentlichungen oder
Bekanntmachungen, die sich an die
Anteilinhaber richten, werden jeweils in
einer Tageszeitung eines jeden Landes
veröffentlicht, in dem die Anteile zum
öffentlichen Vertrieb berechtigt sind.
Artikel 16
Dauer des Fonds, Zusammenschluss
und Auflösung
Unbeschadet einer anderen Regelung
im Verwaltungsreglement „Besonderer
Teil” wird der Fonds auf unbestimmte
Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit
durch Beschluss der Verwaltungsge­
sellschaft aufgelöst werden.
Eine Auflösung erfolgt zwingend in
folgenden Fällen:
>> wenn die Depotbankbestellung
gekündigt wird, ohne dass eine neue
Depotbankbestellung innerhalb der
gesetzlichen oder vertraglichen
Fristen erfolgt;
>> wenn die Verwaltungsgesellschaft in
Konkurs geht oder aus irgendeinem
Grund aufgelöst wird;
>> in anderen, im Gesetz von 2002 über
Organismen für gemeinsame An­
lagen vorgesehenen Fällen.
Die Auflösung des Fonds wird entspre­
chend den gesetzlichen Bestimmungen
im Großherzogtum Luxemburg von der
Verwaltungsgesellschaft im Mémorial
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
in zwei Tageszeitungen, welche eine
angemessene Auflage erreichen, ver­
öffentlicht. Eine dieser Tageszeitungen
muss in Luxemburg herausgegeben
werden. Die Auflösung des Fonds wird
jeweils in einer Tageszeitung eines
jeden Landes veröffentlicht, in dem
die Anteile zum öffentlichen Vertrieb
berechtigt sind.
Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur
Liquidation des Fonds führt, wird die
Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die
Verwaltungsgesellschaft kann be­
schließen, die Rücknahme von Anteilen
32
cominvest TAARA
einzustellen. Die Depotbank wird den
Liquidationserlös abzüglich der Liquida­
tionskosten und Honorare auf Anwei­
sung der Verwaltungsgesellschaft oder
gegebenenfalls der von derselben oder
von der Depotbank im Einvernehmen
mit der Aufsichtsbehörde ernannten
Liquidatoren unter die Anteilinhaber
nach deren Anspruch verteilen. Liqui­
dationserlöse, die nicht zum Abschluss
des Liquidationsverfahrens von Anteil­
inhabern eingezogen wurden, werden,
von der Depotbank für Rechnung der
berechtigten Anteilinhaber bei der
Caisse de Consignations in Luxemburg
hinterlegt, wo diese Beträge verfallen,
wenn sie nicht innerhalb der gesetz­
lichen Frist dort angefordert werden.
Weder Anteilinhaber noch deren Erben
bzw. Rechtsnachfolger können die Auflö­
sung oder Teilung des Fonds beantragen.
Die Verwaltungsgesellschaft kann den
Fonds mit einem anderen Sonderver­
mögen luxemburgischen Rechts zusam­
menschließen, das aufgrund seiner
Anlagepolitik unter den Anwendungs­
bereich von Teil I des Gesetzes von 2002
über die Organismen für gemeinschaft­
liche Anlagen fällt.
Diese Verschmelzung kann in folgenden
Fällen beschlossen werden:
>> sofern das Nettofondsvermögen an
einem Bewertungstag unter einen
Betrag gefallen ist, welcher als Min­
destbetrag erscheint, um den Fonds
in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu
verwalten
>> sofern es wegen einer wesentlichen
Änderung im wirtschaftlichen
oder politischen Umfeld oder aus
Ursachen wirtschaftlicher Rentabi­
lität nicht als wirtschaftlich sinnvoll
erscheint, den Fonds zu verwalten.
Fasst die Verwaltungsgesellschaft einen
Beschluss zum Zusammenschluss des
Fonds gemäß vorstehendem Absatz, so
ist dies mit einer Frist von einem Monat
vor dem Inkrafttreten im Mémorial und
der Tagespresse der Länder zu ver­
öffentlichen, in denen der Fonds zum
öffentlichen Vertrieb zugelassen ist.
Unter Berücksichtigung des Artikels 10
des Verwaltungsreglements haben
Anteilinhaber in diesem Zeitraum die
Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei
zurückzugeben.
Artikel 17
Verjährung und Vorlegungsfrist
Forderungen der Anteilinhaber gegen
die Verwaltungsgesellschaft oder die
Depotbank können nach Ablauf von fünf
Jahren nach Entstehung des Anspruchs
nicht mehr gerichtlich geltend gemacht
werden; ausgenommen bleiben die in
Artikel 16 des Verwaltungsreglements
enthaltenen Regelungen.
Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine
beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem
Tag der veröffentlichten Ausschüttungs­
erklärung. Erträge, die innerhalb der
Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht
wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist
an den Fonds zurück. Es steht jedoch im
Ermessen der Verwaltungsgesellschaft,
auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist
vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten
des Fonds einzulösen.
Artikel 18
Anwendbares Recht, Gerichtsstand und
Vertragssprache
Dieses Verwaltungsreglement sowie
das Verwaltungsreglement „Besonderer
Teil“ unterliegen dem Recht des Groß­
herzogtums Luxemburg.
Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung
zwischen den Anteilinhabern und der
Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal­
tungsreglement sowie das Verwal­
tungsreglement „Besonderer Teil“ sind
bei dem Handelsregister in Luxemburg
hinterlegt.
Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha­
bern, der Verwaltungsgesellschaft und
der Depotbank unterliegt der Gerichts­
barkeit des zuständigen Gerichts im
Gerichtsbezirk Luxemburg im Großher­
zogtum Luxemburg. Die Verwaltungs­
gesellschaft und die Depotbank sind
berechtigt, sich selbst und den Fonds
der Gerichtsbarkeit und dem Recht
eines jeden Landes zu unterwerfen, in
dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb
zugelassen sind, soweit es sich um An­
sprüche der Anleger handelt, die in dem
betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz ha­
ben, und Angelegenheiten betreffen, die
sich auf Ausgabe und Rücknahme von
Anteilen durch diese Anleger beziehen.
Die deutsche Fassung dieses Verwal­
tungsreglements ist verbindlich. Die
Verwaltungsgesellschaft und die Depot­
bank können im Hinblick auf Anteile des
Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen
Land verkauft wurden, für sich selbst
und für den Fonds Übersetzungen des
Verwaltungsreglements in Sprachen
solcher Länder als verbindlich erklären,
in welchen solche Anteile zum öffent­
lichen Vertrieb zugelassen sind.
Artikel 19
Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement – „Allge­
meiner Teil“ – tritt mit Wirkung vom
14. September 2009 in Kraft.
cominvest TAARA
33
Verwaltungsreglement
– Besonderer teil –
Artikel 20
Fondsbezeichnung und Depotbank
Der Name des Fonds lautet cominvest
TAARA.
Depotbank ist die State Street Bank
Luxembourg S.A., Luxemburg.
Artikel 21
Anlagepolitik
Ziel der Anlagepolitik ist es, einen ange­
messenen, laufenden Ertrag zu erzielen
und das investierte Vermögen nach
Möglichkeit zu erhalten.
Dazu zählt die Erwirtschaftung eines
positiven, ausschüttungsfähigen
Ertrages in Euro durch vorwiegende
Anlage in fest- und variabelverzinsliche
Wertpapiere, Wandel- und Optionsanlei­
hen, deren Optionsscheine auf Wertpa­
piere lauten, Genussscheine, die sich
als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1)
des Gesetzes qualifizieren und die auf
Währungen der OECD-Mitgliedstaaten
lauten. Hierzu kann der Fonds auch
Geldmarktinstrumente bzw. Sichtein­
lagen oder andere kündbare Einla­
gen, geldmarktnahe Papiere wie z.B.
Certificates of Deposit (Einlagenzerti­
fikate), Commercial Papers, Banker’s
Acceptances sowie andere verzinsliche
Wertpapiere und Floating Rate Notes
im Unternehmensanleihen- und Asset
Backed Securities-Bereich (ABSBereich) erwerben. Ferner können
synthetische ABS erworben werden,
bei denen das Kreditrisiko durch den
Einsatz von derivativen Instrumenten
oder Kreditswaps synthetisch auf den
Sicherungsgeber übertragen wird, unter
der Voraussetzung, dass diese Papiere
sich gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes
qualifizieren.
Des Weiteren können maximal 20 %
des Nettofondsvermögens in Zielfonds
investiert werden. Als Zielfonds können
Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und
gemischte Fonds erworben werden.
Anlagen in Single Hedgefonds sind
nicht möglich. Zur Erreichung der
vorgenannten Anlageziele ist auch der
Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente
(„Derivate“) vorgesehen, wobei die
Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von
Derivaten in ihrer Summe nicht höher
sein werden als das Nettofondsvermö­
gen. Zulässige Derivate im Rahmen
einer ordentlichen Portfolioverwaltung
stellen Wertpapier-Optionsgeschäfte,
Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzter­
minkontrakte auf anerkannte Aktien-/
Rentenindizes und Zinsterminkontrakte,
Optionsgeschäfte auf Finanztermin­
kontrakte, Wertpapierindex-Options­
geschäfte, Devisenterminkontrakte,
Optionsgeschäfte auf Devisen oder
Devisenterminkontrakte, Swaps und
Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz
von Derivaten wird der Fonds nicht von
den im Verkaufsprospekt und Verwal­
tungsreglement genannten Anlagezie­
len abweichen.
Das Nettofondsvermögen muss über­
wiegend aus verzinslichen Wertpapieren
bestehen.
Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt
nach der „best of two asset class“Strategie. Mit dieser Strategie wird die
Fondsstruktur je nach Marktlage regel­
mäßig angepasst. Es erfolgt somit eine
dynamische Asset Allocation zwischen
europäischen Aktien und Renten, die
auch unter Beimischung von Deri­
vaten dargestellt werden kann. Durch
eine dynamische, regelgebundene
und quantitative Asset Allocation soll
gewährleistet werden, dass der Fonds
die besser performende Anlagekate­
gorie übergewichtet. Dabei gelten als
Maximalquoten entweder 100 % Liqui­
dität, 100 % Renten bzw. 80 % Renten
und max. 20 % Aktien. Über die jeweils
aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird
in den Halbjahres- und Jahresberichten
Rechenschaft abgelegt werden.
Dabei strebt der cominvest TAARA
eine möglichst hohe Partizipation
an den Aufwärtsbewegungen aner­
kannter europäischer Aktienindizes an.
Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds
hinsichtlich der auf maximal 20 % des
Nettofondsvermögens eingeschränkten
Aktiengewichtung Aktien, die in einem
anerkannten europäischen Aktienindex
enthalten sind oder Zielfonds.
Außerdem kann der Fonds in Aus­
nahmefällen bis zu 100 % des Netto­
fondsvermögens in Geldmarktinstru­
mente wie z.B. Certificates of Deposit
(Einlagenzertifikate), Commercial
Papers, Banker’s Acceptances und
Schuldscheindarlehen sowie andere
verzinsliche kurzfristige Wertpapiere,
welche von öffentlichen oder anderen
Schuldnern begeben oder garantiert
sind, erwerben oder veräußern bzw. in
Sichteinlagen oder in andere kündbare
Einlagen investieren.
Anlagen sind in jedweder Währung
möglich. Währungskursrisiken können
abgesichert werden.
Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 %
des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen
anzulegen, die von einem Mitgliedstaat
der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat
der OECD außerhalb der EU oder von
internationalen Organismen öffentlich-
34
cominvest TAARA
rechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten der EU
angehören, begeben oder garantiert
werden. Diese Wertpapiere müssen
im Rahmen von mindestens sechs
verschiedenen Emissionen begeben
worden sein, wobei Wertpapiere aus
ein und derselben Emission 30 % des
Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen.
Es kann keine Zusicherung gegeben
werden, dass die Ziele der Anlage­
politik erreicht werden.
Artikel 22
Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag, Ausgabe
und Rücknahme von Anteilen
1. Die Fondswährung ist der Euro.
2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je
Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung
mit Artikel 6 des Verwaltungsregle­
ments „Allgemeiner Teil“ zuzüglich
einer Verkaufsprovision in Form eines
Ausgabeaufschlages bei der Anteil­
klasse Stiftungsfonds P von bis zu 5,0
%, bei der Anteilklasse Stiftungsfonds
I von bis zu 5,0 %, bei der Anteilklasse
Stiftungsfonds S von bis zu 5,0 % und
bei der Anteilklasse M von bis zu 5,0
% des Anteilwertes. Der Ausgabepreis
kann sich um Gebühren oder andere
Belastungen erhöhen, die in Vertriebs­
ländern anfallen. Der Ausgabepreis ist
zahlbar innerhalb einer Frist von zwei
Bankarbeitstagen nach dem Bewer­
tungstag, an dem die Verwaltungsge­
sellschaft den Kauf der Anteile ange­
nommen hat in der Referenzwährung
der jeweiligen Anteilklasse bis zum
25. September 2009 an die Depotbank
und nach dem 25. September 2009 an
die Register- und Transferstelle. Es
steht der Verwaltungsgesellschaft frei,
eine abweichende valutarische Zahlung
zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn
Bewertungstage nach dem jeweiligen
Abrechnungszeitpunkt nicht überschrei­
ten. Werden ggf. in Italien vorhandene
Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen
oder einer Anteilrückgabe eingebunden,
kann eine solche Zahlstelle neben einem
Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag
auch eine Transaktionsgebühr von 75,00
EUR pro Transaktion erheben; es steht
einer solchen Zahlstelle frei, eine nied­
rigere Transaktionsgebühr zu erheben.
Artikel 23
Kosten des Fonds
3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert
je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung
mit Artikel 9 des Verwaltungsregle­
ments „Allgemeiner Teil“. Der Rück­
nahmepreis ist regelmäßig zahlbar
innerhalb von zwei Bankarbeitstagen
nach dem entsprechenden Bewertungs­
tag, allerdings spätestens innerhalb
von zehn Bewertungstagen nach dem
jeweiligen Abrechnungszeitpunkt.
1. Aus dem Fondsvermögen erhält die
Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung
von bis zu 1,50 % p.a. bei der Anteil­
klasse Stiftungsfonds P, von bis zu
1,50 % p.a. bei der Anteilklasse Stif­
tungsfonds I, von bis zu 1,50 % p.a. bei
der Anteilklasse Stiftungsfonds S und
von bis zu 1,5 % p.a. bei der Anteilklas­
se M, zuzüglich eventuell anfallender
gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf
den täglich ermittelten Inventarwert zu
berechnen und am Ende eines jeden
Monats zahlbar ist.
4. Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge,
die an einem Bewertungstag bis zum
25. September 2009 bis einschließ­
lich 12.00 Uhr mitteleuropäischer
Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer
Sommerzeit („MESZ“) bei der Verwal­
tungsgesellschaft oder bei einer von
ihr als entsprechende Orderannahme­
stelle benannten anderen Stelle gemäß
Artikel 5 des Verwaltungsreglements
„Allgemeiner Teil“ bei der Verwaltungs­
gesellschaft eingegangen sind, werden
zu den – zum Zeitpunkt der Auftragser­
teilung noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen dieses Bewer­
tungstages abgerechnet. Nach diesem
Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und
Rücknahmeaufträge werden zu den –
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
ebenfalls noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen des nächsten
Bewertungstages abgerechnet.
Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge,
die an einem Bewertungstag nach dem
25. September 2009 bis einschließlich
7.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“)
bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit
(„MESZ“) bei der Verwaltungsgesell­
schaft oder bei einer von ihr als entspre­
chende Orderannahmestelle benannten
anderen Stelle oder bei der Registerund Transferstelle gemäß Artikel 5 des
Verwaltungsreglements „Allgemeiner
Teil” eingegangen sind, werden zu den –
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
noch unbekannten – Ausgabe- und
Rücknahmepreisen dieses Bewer­
tungstages abgerechnet. Nach diesem
Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und
Rücknahmeaufträge werden zu den –
zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
ebenfalls noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen des nächsten
Bewertungstages abgerechnet.
2. Die Depotbank erhält für die Verwah­
rung und Verwaltung der zum Fonds ge­
hörenden Vermögenswerte (einschließ­
lich Transaktionskosten) ein Entgelt von
bis zu 0,15 % p.a. zuzüglich eventuell
anfallender gesetzlicher Mehrwertsteu­
er, das auf den täglich ermittelten In­
ventarwert zu berechnen und am Ende
eines jeden Monats zahlbar ist.
3. Die Verwaltungsgesellschaft hat An­
spruch auf eine Performancevergütung.
Die Performancefee beträgt 20 % des
Betrages, um den die Anteilspreisent­
wicklung des Fonds, multipliziert mit
den begebenen Anteilen, am Bewer­
tungstag vom Vergleichsmaßstab
abweicht.
Der jeweils jährliche Berechnungs­
zeitraum erstreckt sich vom letzten
Bewertungstag des vorhergehenden
Geschäftsjahres bis zum letzten Be­
wertungstag des aktuellen Geschäfts­
jahres. Der erste Berechnungszeitraum
erstreckt sich vom Auflagetag bis zum
letzten Bewertungstag des ersten
Geschäftsjahres.
Die Zahlung der Performancefee erfolgt,
sofern sie geschuldet wird, jeweils am
letzten Bewertungstag des jeweiligen
Geschäftsjahres. Eine Zahlung der Per­
formancefee erfolgt nur dann, wenn der
Saldo des Performancvergütungskontos
am Geschäftsjahresende positiv ist.
Die am jeweiligen Bewertungstag
ermittelte rechnerische Performan­
cevergütung (PF) wird auf einem
separaten Rückstellungskonto für die
cominvest TAARA
Performance­vergütung gebucht. Die
Performancefee wird täglich berechnet
und im Fonds verbucht.
Ein positiver Saldo dieses Rückstel­
lungskontos vermindert den Nettoin­
ventarwert des Fonds, ein negativer
Saldo dieses Rückstellungskontos hat
keinen Einfluss auf die Berechnung
des Nettoinventarwertes. Die Summe
aller Performancefeebeträge ergibt den
Saldo des Rückstellungskontos für die
Performancefee.
Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Per­
formancevergütung wird der Saldo des
Rückstellungskontos für die Perfor­
mancevergütung ausgeglichen. Hierbei
kommt ein positiver Saldo des Rück­
stellungskontos zur Auszahlung an die
Verwaltungsgesellschaft, ein negativer
Saldo verfällt. Zu Beginn eines Ge­
schäftsjahres bzw. einer Berechnungs­
periode beträgt der Saldo des Rückstel­
lungskontos immer null.
Als Vergleichsmaßstab zur Ermittlung
der Performancefee gilt ein Bench­
mark-Index, der sich zu 90 % aus dem
Deutschen Rentenindex (REX) und zu
10 % aus dem Deutschen Aktienindex
(DAX) zusammensetzt. Für die erstma­
lige Ermittlung der Performancevergü­
tung gilt der Erstausgabepreis abzüg­
lich Ausgabeaufschlag pro Anteil.
4. Darüber hinaus gehen die im Zusam­
menhang mit der Verwaltung des Fonds
anfallenden Aufwendungen und Kosten
nach Maßgabe von Artikel 11 des Ver­
waltungsreglements „Allgemeiner Teil“
zu Lasten des Fonds.
5. Außerdem geht das Entgelt für die
Register- und Transferstelle für die
Ausgabe und Rücknahme von Antei­
len, die Verwaltung des Anteilregisters
sowie damit verbundene Tätigkeiten,
sowie das Entgelt für die Depotbank
für die auf sie übertragenen Aufgaben
der Zentralverwaltung und sonstigen
Aufgaben und die Kosten für die Ermitt­
lung der Risiko- und Performancekenn­
zahlen sowie der Berechnung einer ggf.
im Besonderen Teil des Verwaltungs­
reglements festgelegten erfolgsbezo­
genen Vergütung für die Verwaltungs­
gesellschaft durch beauftragte Dritte zu
Lasten des Fonds.
35
Artikel 24
Verwendung der Erträge
Die während des Rechnungsjahres
angefallenen ordentlichen und sons­
tigen Nettoerträge des Fonds werden
jährlich ausgeschüttet. Dies betrifft die
Anteilklassen Stiftungsfonds P, Stif­
tungsfonds I, Stiftungsfonds S und die
Anteilklasse M.
Artikel 25
Anteilzertifikate
Die Anteile in Form von Inhaberzertifi­
katen sind in Globalurkunden verbrieft.
Ein Anspruch auf Auslieferung effek­
tiver Stücke besteht nicht.
Artikel 26
Rechnungsjahr
Das erste verkürzte Rechnungsjahr lief
von der Auflage des Fonds am 8. Au­
gust 2005 bis 31. Dezember 2005. Die
folgenden Rechnungsjahre des Fonds
beginnen jeweils am 1. Januar und en­
den am 31. Dezember des Jahres.
Artikel 27
Dauer des Fonds
Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer
errichtet.
Artikel 28
Inkrafttreten
Das Verwaltungsreglement – „Beson­
derer Teil“ – tritt mit Wirkung vom
14. September 2009 in Kraft.
36
cominvest TAARA
Von der cominvest Asset Management
S.A. Luxemburg verwaltete Fonds
Die cominvest Asset Management S.A.
verwaltete bei Drucklegung dieses
Verkaufsprospekts folgende Fonds:
Bond Absolute Return
CB Fonds
CB Geldmarkt Deutschland I
CB World Funds
CB-Basis
cominvest ABS Active
cominvest ABS Opportunity
cominvest Adilux
cominvest All Seasons 1/2010
cominvest All Seasons 2/2010
cominvest Alpha Masters Deutschland
cominvest Asia Best-End Fonds 11/2012
cominvest Asia Safe Kick 10/2012
cominvest Asia Safe Kick 11/2012
cominvest Asia Safe Kick 7/2012
cominvest Asia Safe Kick 8/2012
cominvest Asia Safe Kick 9/2012
cominvest Best-in-One
cominvest Deutschland Invest 1/2012
cominvest Deutschland Invest 2/2012
cominvest Deutschland Invest 5/2012
cominvest Deutschland Invest 6/2012
cominvest Dynamic SAFE 80
cominvest Eastern Stars Invest 5/2012
cominvest Eastern Stars Invest 6/2012
cominvest Euro Rent Defensiv
cominvest Euro Rentplus
cominvest Europa Invest 10/2011
cominvest Europa Invest 9/2011
cominvest Europa
Premium Fonds 1/2013
cominvest Europa
Premium Fonds 4/2013
cominvest Europa
Premium Fonds 11/2012
cominvest Europa Protect 1/2012
cominvest Europa Protect 10/2011
cominvest Europa Protect 2/2012
cominvest Europa Protect 9/2011
cominvest Europa Safe Kick 6/2012
cominvest Europa Safe Kick 7/2014
cominvest Europa ZinsPlus 10/2009
cominvest Europa ZinsPlus 9/2009
cominvest Flexible Portfolio
cominvest Fondak Europa
cominvest Fondak „Wait or Go“
cominvest Fund
cominvest Garant Dynamic
cominvest Global Currency Plus
cominvest Green Energy Protect 3/2013
cominvest Green Energy Protect 4/2013
cominvest InflationsSchutz
cominvest Infrastruktur
Safe Kick 3/2014
cominvest Institutional Cash Plus
cominvest Klima Aktien
cominvest Klima Safe Kick 1/2014
cominvest Klima Safe Kick 2/2014
cominvest Laufzeitfonds 31.12.2036
cominvest Liquidity Plus
cominvest MA Universal
cominvest Money Plus
cominvest Multi Asia Active
cominvest Multi
cominvest Premium Plus
cominvest Rohstoff Safe Kick 5/2013
cominvest Rent
cominvest Rohstoffaktien Invest 1/2012
cominvest Rohstoffaktien Invest 2/2012
cominvest Rolling
Europa Bonus Chance Fonds 1
cominvest Rolling
Europa Bonus Chance Fonds 2
cominvest Rolling Protect
cominvest Selektion Dividende
cominvest Short Term Plus
cominvest Systematic Return Dynamic
cominvest TAARA
cominvest TOP4
cominvest Total Return Bond
cominvest Total Return Dynamic
cominvest Total Return Protect
cominvest Wasser-Aktien
Protect 1/2012
cominvest Wasser-Aktien
Protect 2/2012
Commerzbank allstars-anlage
Commerzbank Europa
Premium Fonds 7/2013
Commerzbank Europa
Premium Fonds 9/2013
Commerzbank Money Market Fund
IVV Aktien
MultiManager
Nikolaus Belling Global Fund
Postbank Europa Protect 2011
Stuttgarter Basket 100
Stuttgarter Basket 50
Stuttgarter Basket 80
sowie eine Investmentgesell­
schaft in der Rechtsform Société
d’Investissement à Capital Variable
(SICAV) und elf Spezialsondervermö­
gen in der Rechtsform „fonds com­
mun de placement“ (FCP) – „fonds
d’investissement spécialisé“ (FIS).
cominvest TAARA
37
ihre Partner
Verwaltungsgesellschaft und
Zentralverwaltung:
cominvest Asset Management S.A.
25, rue Edward Steichen
L-2540 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg
Verwaltungsrat:
Fondsmanager:
Horst Eich
Vorsitzender
Chief Executive Officer
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
(„AllianzGI KAG“)
Mainzer Landstraße 11-13
D-60329 Frankfurt am Main
Postanschrift:
cominvest Asset Management S.A.
Postfach 232
L-2012 Luxembourg
Dr. Sebastian Klein
Stellvertretender Vorsitzender
Sprecher der Geschäftsführung
cominvest Asset Management GmbH
Frankfurt am Main
Eigenkapital: 52,65 Millionen Euro
(Stand: 8. April 2009*)
Michael Hartmann
Geschäftsführer
cominvest Asset Management GmbH
Frankfurt am Main
AllianzGI KAG ist Teil der Allianz Global
Investors-Gruppe, einem Unternehmen
des Allianz-Unternehmenskonzern.
AllianzGI KAG ist eine 1955 gegründete
deutsche Kapitalanlagegesellschaft
und verwaltete am 31. Dezember
2007 Vermögenswerte im Umfang
von ca. 31 Mrd. EUR. AllianzGI KAG
ist zudem Muttergesellschaft der
Verwaltungsgesellschaft.
Wolfgang Pütz
Chief Operating Officer
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Geschäftsführung:
Jean-Christoph Arntz
Geschäftsführer
Heinrich Echter
Geschäftsführer
Dr. Thomas Goergen
Geschäftsführer
* Aktuelle Angaben über das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sowie über die Zusammensetzung der Gremien enthält jeweils
der neueste Jahres- und Halbjahresbericht.
38
cominvest TAARA
Depotbank , nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und
-restriktionen, Fondsbuchhaltung,
Inventarwertermittlung:
State Street Bank Luxembourg S.A.
49, Avenue J.F. Kennedy
L-1855 Luxemburg
Eigenkapital: 68 Millionen Euro
(Stand: 31. Dezember 2008)
Register- und Transferstelle
Abschlussprüfer:
Mit Wirkung vom 25. September 2009
PricewaterhouseCoopers S.à r.l.
Réviseur d‘entreprises
400, route d’Esch
L-1014 Luxemburg
Großherzogtum Luxemburg;
RBC Dexia Investor Services Bank S.A.
14, Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette
Informationsstelle in der
Bundesrepublik Deutschland:
Allianz Global Investors
Kapitalanlagegesellschaft mbH
(„AllianzGI KAG“)
Mainzer Landstraße 11-13
D-60329 Frankfurt am Main
Sales&Product Services
Telefon: +49 69 263-140
erreichbar von 8.00 bis 18.00 Uhr
Telefax: +49 69 263-14186
Internet: www.allianzglobalinvestors.de
E-Mail: info@allianzgi.de
Zahlstelle in der
Bundesrepublik Deutschland:
Commerzbank AG
Kaiserplatz 16
D-60311 Frankfurt am Main
Zahl- und Informationsstelle
in Luxemburg:
State Street Bank Luxembourg S.A.
49, Avenue J.F.Kennedy
L-1855 Luxemburg
in Österreich:
ERSTE Bank der
österreichischen Sparkassen AG
Graben 21
A-1010 Wien
cominvest TAARA
39
cominvest
Asset Management S.A.
25, rue Edward Steichen
L-2540 Luxembourg
Info-Line: +49 (0) 89 / 4 62 68-525
Fax: +49 (0) 89 / 4 62 68-501
VP 2427.04 350-9/2009
E-Mail: info@cominvest-am.lu
Internet: www.cominvest-am.lu