cominvest - Fundsquare
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cominvest TAARA Anlagefonds luxemburgischen Rechts Verkaufsprospekt einschließlich Verwaltungsreglement 14. September 2009 2 cominvest TAARA Wichtige informationen Andere als in diesem Prospekt sowie in den im Prospekt erwähnten Doku menten enthaltene und der Öffentlich keit zugängliche Auskünfte dürfen nicht erteilt werden. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, wel che nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Im Übrigen ist das nach folgend abgedruckte Verwaltungsregle ment einschließlich des „Besonderen Teils“ integraler Bestandteil dieses Prospektes. Anteile des Fonds werden in den Ver einigten Staaten nicht angeboten und dürfen US-Personen weder angeboten noch von diesen gekauft werden. Die Fondsanteile sind nicht gemäß des United States Securities Act von 1933 bei der US-amerikanischen Wertpapier aufsichtbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) eingetragen und wurden auch nicht gem. des Invest ment Company Act von 1940 registriert. Antragsteller müssen ggf. darlegen, dass sie keine Personen aus den USA sind und Anteile weder im Auftrag von Personen aus den USA erwerben noch an Personen aus den USA weiter veräußern. Zu einer ersten Information über den Fonds wird auf die tabellarische Übersicht „Der Fonds im Überblick“ hingewiesen. cominvest TAARA 3 inhalt Der Fonds 4 Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung 6 Fondsmanager 7 Aufsichtsbehörde 7 Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Inventarwertermittlung 7 Wertentwicklung 7 Risikomanagement-Verfahren 7 Ertragsausgleichsverfahren 8 Besondere Hinweise 8 a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen 8 b) Hinweise zu Risiken 8 c) Ausgabe von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten 10 d) Verwendung der Erträge 14 e) Anwendbares Recht und Vertragssprache 14 Börsenzulassung 14 Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weitergehende Auskünfte 14 Rechnungslegung 14 Besteuerung des Fonds 15 Das Verwaltungsreglement 15 Hinweise für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland 15 Risiko der Änderung bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Anlegern 15 Hinweis für die Anleger in der Republik Österreich 16 Der Fonds im Überblick 17 Verwaltungsreglement – Allgemeiner Teil - 20 Verwaltungsreglement – Besonderer Teil - 33 Von der cominvest Asset Management S.A. Luxemburg verwaltete Fonds 36 Ihre Partner 37 4 cominvest TAARA der fonds Der Fonds cominvest TAARA ein Luxemburger Investmentfonds (fonds commun de placement). cominvest TAARA ist ein Sondervermö gen in der Form eines Investmentfonds (fonds commun de placement) gemäß Teil I des Luxemburger Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die Organis men für gemeinsame Anlage im Sinne der EG-Richtlinie (85/611/EWG) vom 20. Dezember 1985. Der Fonds wird durch die cominvest Asset Management S.A., eine Aktien gesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Luxemburg-Stadt (nachfolgend „Verwal tungsgesellschaft“ genannt), in ihrem Namen für gemeinschaftliche Rech nung der Anteilinhaber verwaltet. Die Fondswährung ist der Euro. Ziel der Anlagepolitik ist es, einen ange messenen, laufenden Ertrag zu erzielen und das investierte Vermögen nach Möglichkeit im wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Dazu zählt die Erwirtschaftung eines positiven, ausschüttungsfähigen Ertrages in Euro durch vorwiegende Anlage in fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanlei hen, deren Optionsscheine auf Wertpa piere lauten, Genussscheine, die sich als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren und die auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten lauten. Hierzu kann der Fonds auch Geldmarktinstrumente bzw. Sichtein lagen oder andere kündbare Einla gen, geldmarktnahe Papiere wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzerti fikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances sowie andere verzinsliche Wertpapiere und Floating Rate Notes im Unternehmensanleihen- und Asset Ba cked Securities-Bereich (ABS-Bereich) erwerben. Ferner können synthetische ABS erworben werden, bei denen das Kreditrisiko durch den Einsatz von deri vativen Instrumenten oder Kreditswaps synthetisch auf den Sicherungsgeber übertragen wird, unter der Vorausset zung, dass diese Papiere sich gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren. Des Weiteren können maximal 20 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds investiert werden. Als Zielfonds können Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und gemischte Fonds erworben werden. Anlagen in Single Hedgefonds sind nicht möglich. Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen, wobei die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten in ihrer Summe nicht höher sein werden als das Nettofondsvermö gen. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Optionsgeschäfte, Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzter minkontrakte auf anerkannte Aktien-/ Rentenindizes und Zinsterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Finanztermin kontrakte, Wertpapierindex-Options geschäfte, Devisenterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte, Swaps und Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwal tungsreglement genannten Anlagezie len abweichen. Das Nettofondsvermögen muss über wiegend aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt nach der „best of two asset class“Strategie. Mit dieser Strategie wird die Fondsstruktur je nach Marktlage regel mäßig angepasst. Es erfolgt somit eine dynamische Asset Allocation zwischen europäischen Aktien und Renten, die auch unter Beimischung von Deri vaten dargestellt werden kann. Durch eine dynamische, regelgebundene und quantitative Asset Allocation soll gewährleistet werden, dass der Fonds die besser performende Anlagekate gorie übergewichtet. Dabei gelten als Maximalquoten entweder 100 % Liqui dität, 100 % Renten bzw. 80 % Renten und max. 20 % Aktien. Über die jeweils aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird in den Halbjahres- und Jahresberichten Rechenschaft abgelegt werden. Dabei strebt der cominvest TAARA eine möglichst hohe Partizipation an den Aufwärtsbewegungen aner kannter europäischer Aktienindizes an. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds hinsichtlich der auf maximal 20 % des Nettofondsvermögens eingeschränkten Aktiengewichtung Aktien, die in einem anerkannten europäischen Aktienindex enthalten sind oder Zielfonds. Außerdem kann der Fonds in Aus nahmefällen bis zu 100 % des Netto fondsvermögens in Geldmarktinstru mente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. cominvest TAARA Anlagen sind in jedweder Währung möglich. Währungskursrisiken können abgesichert werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage politik erreicht werden. Die während des Rechnungsjahres an gefallenen ordentlichen und sonstigen Nettoerträge des Fonds werden jährlich ausgeschüttet. Dies betrifft die Anteil klassen Stiftungsfonds P, Stiftungs fonds I, Stiftungsfonds S und M. Ziel der Ausschüttungspolitik ist, der Zielgruppe Stiftungen ihre Zweckerfüllung und eine individuelle Rücklagenbildung zu ermöglichen. Da das Fondsvermögen auch in Ziel fonds investieren kann, kann eine doppelte Kostenbelastung zu Lasten der Wertentwicklung des Fonds entste hen, zumal sowohl die Zielfonds, als auch der cominvest TAARA mit Auf wendungen und Kosten im Sinne des Artikels 11 des Verwaltungsreglements belastet werden. Erwirbt der cominvest TAARA Anteile an einem anderen OGAW und/oder andere OGA, die unmittelbar oder mittelbar von derselben Ver waltungsgesellschaft oder von einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherr schung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft 5 oder die andere Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen dieser anderen OGAW und/ oder anderen OGA durch den OGAW keine Gebühren berechnen. Bei der Verwaltungsvergütung wird das dadurch erreicht, dass die Verwaltungsgesell schaft für den auf Anteile an solchen Zielfonds entfallenden Teil – bis zu ihrer gesamten Höhe – jeweils um die von den erworbenen Zielfonds berechnete Verwaltungsvergütung kürzt. Die maximale Verwaltungsvergütung der Zielfonds in die der Fonds zu investieren beabsichtigt, beträgt bis zu 4,00 % p.a. Die Bestandsprovisionen der Zielfonds fließen dem cominvest TAARA zu. Weitere Hinweise zur Anlagepolitik finden Sie unter dem Punkt „Besondere Hinweise“. Eine Beschreibung des Fonds kann der Tabelle „Der Fonds im Überblick” entnommen werden. und Stiftungsfonds S ausschließlich für institutionelle Anleger zur Anlage hö herer Beträge. Die Verwaltungsgesell schaft wird nach ihrem Ermessen Min destanlagebeträge für die Anteilklasse Stiftungsfonds I und Stiftungsfonds S vorsehen. Derzeit ist in der Anteilklasse Stiftungsfonds I ein Mindestanlage betrag von 90.000 Euro sowie in der Anteilklasse Stiftungsfonds S ein Min destanlagebetrag von 10.000.000 Euro vorgesehen. In Ausnahmefällen können diese Mindestanlagebeträge unter schritten werden, unter der Vorausset zung, dass ein kurzfristiges Erreichen der Mindestanlagesumme avisiert wird. Die Anteilklasse M ist ausschließlich für Mittelstandskunden bestimmt. Der Fondsname lautet „cominvest TAARA“, die Anteilklassen heißen „Stiftungsfonds P“, „Stiftungsfonds I“, „Stiftungsfonds S“ und „M“. Die Gesamtbezeichnungen lauten wie folgt: >> cominvest TAARA Stiftungsfonds P Dieser Verkaufsprospekt tritt am 14. September 2009 in Kraft. Das Ver waltungsreglement des Fonds besteht aus einem „Allgemeinen Teil“ und einem „Besonderen Teil“. Die derzeit gültige Fassung wurde beim Handels register in Luxemburg hinterlegt und tritt am 14. September 2009 in Kraft. Ein Vermerk auf dessen Hinterlegung beim Handelsregister wird am 10. November 2009 im Mémorial C veröffentlicht. Der Fonds cominvest TAARA wurde am 8. August 2005 unter dem Namen TAARA-Stiftungsfonds aufgelegt und am 27. Oktober 2006 in cominvest TAARA umbenannt. Mit Wirkung zum 27. Oktober 2006 wur de die Anteilklasse ADIG in Stiftungs fonds P, die Anteilklasse COMINVEST in Stiftungsfonds I sowie die Anteilklasse BD FD in M umbenannt. Daneben wurde zeitgleich die Anteilklasse Stiftungs fonds S neu angelegt. Die Anteilklasse Stiftungsfonds P des Fonds cominvest TAARA steht sowohl Privatanlegern als auch institutionellen Anlegern offen. Darüber hinaus beste hen die Anteilklassen M, Stiftungsfonds I >> cominvest TAARA Stiftungsfonds I >> cominvest TAARA Stiftungsfonds S >> cominvest TAARA M Der Erstausgabepreis der Anteilklasse Stiftungsfonds I betrug einschließlich des Ausgabeaufschlags 5.150,00 EUR und war erstmalig zahlbar am 10. Au gust 2005. Der Erstausgabepreis der Anteilklasse Stiftungsfonds P betrug einschließlich des Ausgabeaufschlags 51,50 EUR und war erstmalig zahlbar am 18. Mai 2006. Der Erstausgabepreis der Anteilklasse M betrug einschließlich des Ausgabeaufschlags 515,00 EUR. Der Erstausgabepreis der Anteilklas se S betrug einschließlich des Ausgabe aufschlages 51.500,00 EUR. Der Fonds wurde auf unbestimmte Zeit errichtet. Das erste verkürzte Rech nungsjahr des Fonds cominvest TAARA lief von der Auflage der Anteilklasse Stiftungsfonds I bis zum 31. Dezember 2005. Die folgenden Rechnungsjah re dieses Fonds beginnen jeweils am 1. Januar und enden am 31. Dezember des Jahres. 6 cominvest TAARA Im Jahresbericht werden die bei der Verwaltung des Fonds innerhalb des Berichtszeitraums zu Lasten des Fonds angefallenen Kosten (ohne Transakti onskosten) offengelegt und als Quote des durchschnittlichen Fondsvolumens ausgewiesen („total expense ratio“ – TER). wurde die ADIG-Investment Luxemburg S.A. in cominvest Asset Management S.A. umbenannt. Außerdem wird die Portfolio-Um schlagshäufigkeit („Portfolio Turnover Ratio“ – TOR) einmal jährlich nach der folgenden Formel berechnet und im Jahresbericht des Fonds veröffentlicht: Gesellschaftszweck der Verwaltungs gesellschaft ist die Gründung und Ver waltung von Investmentfonds. TOR= [(Total1 – Total2)/M] x 100 Wobei: Total1 = Gesamtheit der Transakti onen während des Bezugs zeitraumes = x + y x = Wert der erworbenen Ver mögenswerte während des Bezugszeitraumes y = Wert der veräußerten Ver mögenswerte während des Bezugszeitraumes; Total2 = Gesamtheit der Anteil transaktionen während des Bezugszeitraumes = s + t s = Wert der Zeichnungen wäh rend des Bezugszeitraumes t = Wert der Rückkäufe während des Bezugszeitraumes; M = durchschnittliches Netto fondsvermögen während des Bezugszeitraumes. Die Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung Verwaltungsgesellschaft ist die com invest Asset Management S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Sie wurde am 8. August 1988 in Luxemburg-Stadt unter dem Namen „ADIG-Investment Luxemburg S.A.“ für eine unbegrenzte Dauer gegründet und hat ihren Sitz in 25, rue Edward Steichen, 2540 Luxem burg. Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 Aktionärin der Verwaltungsgesellschaft ist die Allianz Global Investors Kapital anlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main, mit 100 % Beteiligung. Die Namen und Verkaufsunterlagen aller von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds sind am Sitz der Gesellschaft verfügbar. Weitere In formationen zu den Produkten sind ebenfalls im Internet unter der Adresse www.cominvest-am.lu erhältlich. Die dem Fonds cominvest TAARA zuflie ßenden Gelder werden gemäß der im Verwaltungsreglement festgelegten An lagepolitik zum Ankauf von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermögenswerten verwendet. Die cominvest Asset Management S.A. hat zudem die Funktion der Zentralverwaltung übernommen. In dieser Funktion ist sie für alle durch Luxemburger Recht vorgeschriebenen Verwaltungsaufgaben verantwortlich, insbesondere für die Erstellung der Ausschüttungsbekanntmachungen, die Erstellung und den Versand der vollständigen und vereinfachten Verkaufsprospekte, der Finanzaufstel lungen und aller anderen für die Anle ger angefertigten Unterlagen sowie den Kontakt mit den Verwaltungsbehörden, den Anlegern und allen anderen Betei ligten. Weitere Beispiele für die Aufga ben einer Zentralverwaltung sind die Fondsbuchhaltung und Berechnung des Inventarwerts der Anteile, die Funktion der Register- und Transferstelle sowie die Ausstellung und Überwachung des Versands von Aufstellungen, Berichten, Bekanntmachungen und sonstigen Dokumenten für die Anteilinhaber. Die cominvest Asset Management S.A. kann unter ihrer Verantwortung, Kontrolle und Koordination ihrer Aufgaben als Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung ganz oder teilweise an Dritte übertragen, die auf diese Dienstleistungen spezialisiert sind. Die Verwaltungsgesellschaft bzw. der Fondsmanager, soweit das Fonds management ausgelagert wurde, kön nen für einen Fonds auch Transaktionen abschließen, bei denen verbundene Un ternehmen als Broker tätig sind bzw. für eigene Rechnung ihrer Kunden auftre ten. Dies gilt auch für solche Fälle, bei denen verbundene Unternehmen oder deren Kunden analog der Transaktion dieses Fonds handeln. In diesem Rahmen hat die cominvest Asset Management S.A. das Fonds management auf eigene Kosten an die Allianz Global Investors Kapitalan lagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland (die „AllianzGI KAG“), ausgelagert. Die AllianzGI KAG ist eine im Dezember 1955 gegründete, der Aufsicht der Bun desanstalt für Finanzdienstleistungs aufsicht, Frankfurt am Main, Bundes republik Deutschland, unterliegende Kapitalanlagegesellschaft nach deut schem Recht in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und gleichzeitig Muttergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft. Wegen der weiteren Details wird auf den Abschnitt „Fondsmanager“ verwiesen. Weiterhin hat die cominvest Asset Management S.A. die Ermittlung von Risikokennzahlen, Performancekenn zahlen sowie Fondsstrukturdaten ganz oder teilweise auf die IDS GmbH – Ana lysis and Reporting Services, München, Bundesrepublik Deutschland, als Aus lagerungsunternehmen übertragen, die sich der Hilfe Dritter bedienen kann. Überdies sind wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung und sonstige Aufgaben von der cominvest Asset Management S.A. auf die State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg, als Auslagerungsunternehmen übertra gen worden, die sich der Hilfe Dritter bedienen darf. Bei diesen ausgelager ten Bereichen handelt es sich um die Fondsbuchhaltung, die Inventarwertbe rechnung sowie um die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen. Die State Street Bank Luxembourg S.A. ist zudem auch Depot bank. Zur Kostentragung wird auf den Abschnitt „Kosten“ verwiesen. cominvest TAARA Die Funktion der Register- und Trans ferstelle hat die cominvest Asset Management S.A. mit Wirkung vom 25. September 2009 an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Regi ster- und Transferstelle“) übertragen. Dies beinhaltet die Ausgabe und Rück nahme von Anteilen, die Verwaltung des Anteilscheinregisters sowie die hiermit verbundenen unterstützenden Tätigkeiten. Der Gesellschaftsvertrag der Verwal tungsgesellschaft ist im Mémorial C vom 16. September 1988, Abänderun gen sind im Mémorial C vom 24. Sep tember 1990, vom 5. April 1991, vom 4. Oktober 1991, vom 16. April 1993, vom 15. März 1994, vom 19. Juli 1995, vom 16. Juli 1999, vom 14. Juni 2001 und vom 12. Juli 2004 veröffentlicht. Fondsmanager Aufgabe der AllianzGI KAG als Fonds manager ist die Führung der Tagesge schäfte der Vermögensverwaltung unter der Aufsicht, Kontrolle und Verantwor tung der Verwaltungsgesellschaft sowie das Erbringen anderer damit verbun dener Dienstleistungen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt unter Beach tung der Grundsätze der im Verkaufs prospekt und im Verwaltungsreglement für den Fonds niedergelegten Anlage ziele und -grundsätze, der Anlagebe schränkungen sowie der gesetzlichen Beschränkungen. Die Anlageentschei dung und Ordererteilung obliegt dem Fondsmanager nach eigenem Ermes sen. Der Fondsmanager ist befugt, Mak ler sowie Broker zur Abwicklung von Transaktionen des Fonds auszuwählen. Der Fondsmanager hat das Recht, sich auf eigene Kosten und Verantwortung von Dritten, insbesondere von Anlage beratern, beraten zu lassen sowie Teile seiner Aufgaben an Dritte weiterzuver lagern. Bei einer Weiterverlagerung der Aufgabe der Anlageauswahlentschei dung wird der Verkaufsprospekt einen Hinweis auf den Namen des Unterneh mens enthalten, an das diese Aufgabe des Fondsmanagers übertragen wurde. Der Fondsmanager trägt alle Auslagen, die ihm in Verbindung mit den von ihm für den Fonds geleisteten Dienstleis tungen entstehen. Maklerprovisionen, 7 Transaktionsgebühren und andere im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögenswerten des Fonds anfallende Geschäftskosten werden vom Fonds getragen. Aufsichtsbehörde Die Verwaltungsgesellschaft und der Fonds unterliegen der Aufsicht der Commission de Surveillance du Secteur Financier, 110, route d’Arlon, L-2991 Luxemburg. Die Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Inventarwertermittlung Zur Depotbank des Fonds wurde die State Street Bank Luxembourg S.A. bestellt, deren Geschäftstätigkeiten die Unternehmensbereiche Global Custody und Fonds-Services umfassen. State Street Bank Luxembourg S.A. wurde am 19. Januar 1990 als „société anonyme“ (Aktiengesellschaft) auf der Grundlage des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften einschließlich Änderungsgesetzen im Großherzogtum Luxemburg auf unbestimmte Zeit gegründet. Ihr Sitz ist 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg. schränkt, dass die Aufbewahrung aller oder eines Teils der ihr anvertrauten Vermögenswerte an Dritte übertragen wurde. Die Rechte und Pflichten der Depotbank sind in einem Vertrag festgelegt, der seitens der Verwaltungsgesellschaft oder der Depotbank mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann. Der Depotbankvertrag ist bei der Ver waltungsgesellschaft einsehbar. Neben der Depotbankfunktion nimmt die State Street Bank Luxembourg S.A. die nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen sowie auch wesentliche Funktionen der Zentralverwaltung, nämlich die Fonds buchhaltung und die Inventarwertbe rechnung wahr. Wertentwicklung Die Wertentwicklung des Fonds ist aus den Jahres- und Halbjahresberichten sowie dem vereinfachten Verkaufspros pekt ersichtlich. Dabei ist zu beachten, dass sich aus vergangenheitsbezogenen Wertentwicklungsangaben keine Aussa gen für die Zukunft ableiten lassen. Die zukünftige Wertentwicklung des Fonds kann daher ungünstiger oder günstiger als die in der Vergangenheit ausfallen. Risikomanagement-Verfahren Der Depotbank, die unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber han delt, obliegen die ihr durch Gesetz und Verwaltungsreglement zugewiesenen Funktionen, insbesondere die Verwah rung der Vermögenswerte des Fonds in gesperrten Konten oder Depots. Sämt liche Zahlungen an die Anteilinhaber werden über die Depotbank geleitet. Die Depotbank kann nach ihrem Ermessen alle oder einen Teil der Ver mögenswerte des Fonds, insbesondere Wertpapiere, die an einer Börse notiert sind oder gehandelt werden oder zu einem Clearing-System zugelassen sind, einem solchen Clearing-System oder entsprechenden Korrespondenz banken anvertrauen. Die Haftung der Depotbank wird nicht dadurch einge Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwen den, das es ihr erlaubt, das mit den An lagepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwa chen und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft überwacht den Fonds gemäß dem Rundschrei ben der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) 07/308 vom 2. August 2007 nach den dort festgelegten Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist es der Verwaltungs gesellschaft gestattet, die Anrech nungsbeträge für die in Artikel 4 des 8 cominvest TAARA Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten RisikomanagementVerfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegen über dem Marktwertverfahren ergeben können. Ertragsausgleichsverfahren Die Verwaltungsgesellschaft wendet für die Anteilklassen des Fonds ein so genanntes Ertragsausgleichsverfahren an. Das bedeutet, dass die während des Geschäftsjahres angefallenen anteiligen Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste, die der Anteilerwerber als Teil des Ausgabe preises bezahlen muss und die der Verkäufer von Anteilen als Teil des Rücknahmepreises vergütet erhält, fortlaufend verrechnet werden. Bei der Berechnung des Ertragsausgleichs werden die angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Das Ertragsausgleichsverfahren dient dazu, Schwankungen im Verhältnis zwischen Erträgen und realisierten Kapitalgewinnen/-verlusten einerseits und sonstigen Vermögensgegenstän den andererseits auszugleichen, die durch Nettomittelzuflüsse oder Netto mittelabflüsse aufgrund von Anteil käufen oder -rückgaben verursacht werden. Denn jeder Nettomittelzufluss liquider Mittel würde andernfalls den Anteil der Erträge und realisierten Kapitalgewinne/-verluste am Inven tarwert des Fonds verringern, jeder Abfluss ihn vermehren. Besondere Hinweise a) Anlagepolitik und Anlagegrenzen Die Anlagepolitik und die Anlage grenzen des Fonds sind im nachfolgend abgedruckten Verwaltungsreglement niedergelegt, das sich in einen „All gemeinen Teil“, der die rechtlichen Grundlagen und die allgemeinen Anlagerichtlinien enthält, sowie in einen „Besonderen Teil“, in dem die für den Fonds spezifischen Vorschriften niedergelegt sind, gliedert. Die Ziele der Anlagepolitik werden unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verfolgt. Besonders hinzuweisen ist auf Artikel 4 „Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen“ des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“, in dem unter anderem auch die sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö genswerte sowie solche Anlageformen beschrieben werden, die erhöhte Ri siken beinhalten. Bei Letzteren handelt es sich insbesondere um Options- und Finanztermingeschäfte. Generell ist darauf hinzuweisen, dass die Wertent wicklung der Fondsanteile im Wesent lichen von den sich börsentäglich ergebenden Kursveränderungen der im Fonds enthaltenen Vermögenswerte und den Erträgnissen bestimmt wird. b) Hinweise zu Risiken Auf Grund der Anlagepolitik des Fonds cominvest TAARA bestehen insbesonde re folgende besonderen Risiken: Kursrisiko bei Zinsveränderungen Bei sich änderndem Kapitalmarktzins kann sich der Kurs von festverzinslichen Wertpapieren verringern. Auf die besondere Volatilität von Optionsscheinen und des damit verbundenen erhöhten Risikos wird hingewiesen. Die besonderen Risiken sind auch in der tabellarischen Übersicht „Der Fonds im Überblick” aufgeführt. b) 1) Risiken bei Fondsanteilen Die Anlage in Fondsanteilen ist eine An lageform, die vom Grundsatz der Risiko streuung geprägt ist. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die mit einer Anlage in Fondsanteilen verbundenen Risiken, die insbesondere aus der Anlagepolitik des Fonds, den im Fonds enthaltenen Anlagewerten und dem Anteilgeschäft resultieren, beste hen. Fondsanteile sind hinsichtlich ihrer Chancen und Risiken den Wertpapieren vergleichbar, und zwar gegebenenfalls auch in Kombination mit Instrumenten und Techniken. Bei Anteilen, die auf Fremdwährung lauten, bestehen Währungskurschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichti gen, dass solche Anteile einem soge nannten Transferrisiko unterliegen. Der Anteilerwerber erzielt beim Verkauf seiner Anteile erst dann einen Gewinn, wenn deren Wertzuwachs den beim Er werb gezahlten Ausgabeaufschlag unter Berücksichtigung der Rücknahmeprovi sion übersteigt. Der Ausgabeaufschlag kann bei nur kurzer Anlagedauer die Wertentwicklung (Performance) für den Anleger reduzieren oder sogar zu Verlusten führen. b) 2) R isiken in den Anlagewerten des Fonds Risiken bei Aktien Aktien und Wertpapiere mit aktienähn lichem Charakter (z.B. Indexzertifikate) unterliegen erfahrungsgemäß starken Kursschwankungen. Deshalb bieten sie Chancen für beachtliche Kursgewinne, denen jedoch entsprechende Risiken gegenüberstehen. Einflussfaktoren auf Aktienkurse sind vor allem die Gewinn entwicklungen einzelner Unternehmen und Branchen sowie gesamtwirtschaft liche Entwicklungen und politische Perspektiven, welche die Erwartungen an den Wertpapiermärkten und damit die Kursbildung bestimmen. Risiken bei fest- und variabelverzinslichen Wertpapieren sowie Zerobonds Einflussfaktoren auf Kursverände rungen verzinslicher Wertpapiere sind vor allem die Zinsentwicklungen an den Kapitalmärkten, die wiederum von gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst werden. Bei steigenden Kapitalmarktzinsen können verzins liche Wertpapiere Kursrückgänge erleiden, während sie bei sinkenden Kapitalmarktzinsen Kurssteigerungen verzeichnen können. Die Kursverän derungen sind auch abhängig von der Laufzeit bzw. Restlaufzeit der verzins lichen Wertpapiere. In der Regel weisen verzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken auf als verzinsliche Wertpapiere mit längeren Laufzeiten. Dafür werden allerdings in der Regel geringere Renditen und auf Grund der häufigeren Fälligkeiten der Wertpapierbestände höhere Wiederan lagekosten in Kauf genommen. Variabelverzinsliche Wertpapiere un terliegen dem Zinsänderungsrisiko in einem geringeren Maß als festverzins liche Wertpapiere. cominvest TAARA 9 Eine mögliche Steuerung des Zinsände rungsrisikos ist die Duration-Steuerung. Die Duration ist die gewichtete Zinsbin dungsdauer des eingesetzten Kapitals. Je höher die Duration eines Wertpapiers ist, desto stärker reagiert das Wertpa pier auf Zinsveränderungen. Währungsrisiken Bei der Anlage in Fremdwährung und bei Geschäften in Fremdwährung beste hen Währungskursänderungschancen und -risiken. Auch ist zu berücksichti gen, dass Anlagen in Fremdwährungen einem Transferrisiko unterliegen. Wegen ihrer vergleichsweise längeren Laufzeit und der fehlenden laufenden Zinszahlungen reagieren Wertpapiere ohne regelmäßige Zinszahlungen und Zero-Bonds in stärkerem Ausmaß auf Zinsänderungen als festverzinsliche Wertpapiere. In Zeiten steigender Kapitalmarktzinsen kann die Handel barkeit solcher Schuldverschreibungen eingeschränkt sein. Immobilienrisiko Immobilien unterliegen neben den zyklischen Schwankungen am Immo bilienmarkt auch dem Mietausfalls-, Veräußerungsverlusts- und Investitions risiko. Daneben umfasst das Immobi lienrisiko auch einen Verkehrswert rückgang unter den Einstandswert der Immobilie. Risiken bei Genussscheinen Genussscheine haben entsprechend ihren Emissionsbedingungen entweder überwiegend rentenähnlichen oder aktienähnlichen Charakter. Die Risiken der Genussscheine sind entsprechend mit Renten oder Aktien vergleichbar. Bonitätsrisiko Auch bei sorgfältiger Auswahl der zu erwerbenden Wertpapiere kann das Bo nitätsrisiko, d.h. das Verlustrisiko durch Zahlungsunfähigkeit von Ausstellern (Ausstellerrisiko), nicht ausgeschlossen werden. Rohstoffrisiko Rohstoffe werden definiert als phy sische Güter, die an einem Sekundär markt gehandelt werden oder gehandelt werden können, z.B. Industriemetalle und Öl. Das Preisrisiko ist bei Rohstoffen oft komplexer und volatiler als beispiels weise bei Währungen und Zinssätzen. Zudem können bei Rohstoffen die Märkte weniger liquide sein, so dass Veränderungen von Angebot und Nach frage Auswirkungen auf Preise und Volatilität haben können. Diese Markt eigenschaften können die Preistrans parenz und die wirksame Absicherung gegen das Rohstoffrisiko erschweren. In den Fonds werden keine Instrumente eingesetzt, die eine physische Lieferung der Rohstoffe zur Folge haben. Branchenrisiko Das Branchenrisiko ist die Abhängigkeit von der Entwicklung der Unternehmens gewinne in einer einzelnen oder mitei nander verwandten Branche. Es umfasst Risikofaktoren des Unternehmensum felds, auf die ein Unternehmen keinen oder lediglich minimalen Einfluss hat. Kontrahentenrisiko Für nicht börsengehandelte Geschäfte tritt ein Kontrahentenrisiko in der Form auf, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte. Bei den Vertragspartnern han delt es sich um erstklassige Finanzinsti tute, die auf solche Geschäfte speziali siert sind. Länderrisiko Soweit sich der Fonds im Rahmen seiner Anlage auf bestimmte Länder fo kussiert, reduziert dies auch die Risiko streuung. Infolgedessen ist der Fonds in besonderem Maße von der Entwicklung einzelner oder miteinander verwandter Länder bzw. der in diesen ansässigen oder tätigen Unternehmen abhängig. Investitionen in Emerging Markets bie ten auf Grund des hohen Wirtschafts wachstums dieser aufstrebenden Märk te die Chance auf überdurchschnitt liche Gewinne. Dem können jedoch auf Grund der höheren Volatilität der Börsen- und Devisenkurse und anderer Ausfallrisiken auch größere Verluste gegenüberstehen. Liquiditätsrisiko Unter Liquidität eines Finanzmarktpro duktes versteht man die Leichtigkeit und Geschwindigkeit, mit der es zu einem fairen Preis wieder veräußert werden kann. So ist es beispielsweise schwieriger ein Wertpapier mit geringer Marktiefe und geringem Emissionsvo lumen zu veräußern, als die Aktie eines Dax-notierten Unternehmens. Risiken bei Zertifikaten Zertifikate gewähren dem Anleger einen Anspruch auf Zahlung eines Einlösungsbetrages, der nach einer in den jeweiligen Zertifikatsbedingungen festgelegten Formel berechnet wird und der vom Kurs des dem Zertifikat zu Grunde liegenden Underlying abhängt. Bei verschiedenen Zertifikatstypen sorgt die sogenannte Hebelwirkung für überproportionale Risiko-ErtragsRelationen. Die Hebelwirkung (auch: Leverage-Effekt) ist eine Vervielfa chungswirkung; sie entsteht dadurch, dass bei finanziellen Instrumenten nur ein Bruchteil des Kapitaleinsatzes eingezahlt wird, der Anleger aber voll an den Kursveränderungen des Under lying teilnimmt. Dadurch vervielfacht sich eine bestimmte Kursbewegung im Verhältnis zum eingesetzten Kapital und kann zu überproportionalen Gewinnen, aber auch Verlusten, führen. Risiken bei Finanzterminkontrakten Finanzterminkontrakte (Derivate) können als börsengehandelte Kontrakte oder als außerbörslich gehandelte Kontrakte abgeschlossen werden. Börsengehan delte Kontrakte weisen in der Regel eine hohe Standardisierung, eine hohe Li quidität und ein geringeres Ausfallrisiko der Gegenpartei auf. Bei außerbörslich gehandelten Kontrakten (OTC-Geschäfte) sind diese Eigenschaften nicht immer so hoch ausgeprägt (vgl. u.a. Kontrahenten risiko und Liquiditätsrisiko). Finanzterminkontrakte lassen sich unterteilen in solche mit einem sym metrischen Risikoprofil, wie z.B. Futures, Forwards, Devisenterminge schäfte, Swaps, etc. und in solche mit einem asymmetrischen Risikoprofil, wie z.B. Optionen, Optionsscheine und auf Optionsrechten basierende Derivate wie z.B. Caps, Floors, etc. 10 cominvest TAARA Finanzterminkontrakte sind mit erheb lichen Chancen, aber auch mit Risiken verbunden, weil jeweils nur ein Bruch teil der jeweiligen Kontraktgröße sofort geleistet werden muss. Wenn die Er wartungen der Verwaltungsgesellschaft nicht erfüllt werden, muss die Differenz zwischen dem bei Abschluss zu Grunde gelegten Kurs und dem Marktkurs spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit des Geschäftes von dem Fonds getra gen werden, sofern diese Pflicht aus den Verträgen hervorgeht. Die Höhe des Verlustrisikos ist daher im Vorhinein unbekannt und kann auch über etwaige geleistete Sicherheiten hinausgehen. Die aus Finanztermingeschäften er worbenen befristeten Rechte können ebenfalls wertlos verfallen oder eine Wertminderung erleiden. Geschäfte, mit denen die Risiken aus eingegangenen Finanztermingeschäften ausgeschlossen oder eingeschränkt werden sollen, können möglicherweise nicht oder nur zu einem verlustbrin genden Marktpreis getätigt werden. Das Verlustrisiko erhöht sich, wenn zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Finanztermingeschäften ein Kredit in Anspruch genommen wird oder die Verpflichtung aus Finanztermingeschäf ten oder die hieraus zu beanspruchende Gegenleistung auf ausländische Wäh rung oder eine Rechnungseinheit lautet. Ferner beinhalten Börsenterminge schäfte ein Marktrisiko, das sich aus der Änderung der Wechselkurse, der Zinssätze bzw. der entsprechenden Underlying, wie z.B. Aktienkursände rungen ergibt. Finanztermingeschäfte können zu Anlagezwecken aber auch zu Absi cherungszwecken eingesetzt werden. Absicherungsgeschäfte dienen dazu, Kursrisiken zu vermindern. Da diese Absicherungsgeschäfte das Fonds vermögen mitunter nur zu einem Teil oder Kursverluste nur in begrenztem Umfang absichern, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Kursän derungen die Entwicklung des Fonds vermögens negativ beeinflussen. Wertpapierleihe Die Wertpapierleihe birgt insbesondere ein Kontrahentenrisiko, und zwar in der Form, dass der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nur teilweise oder verspätet nachkommen könnte. Hinweis zur Kreditaufnahme des Fonds Die für die Kreditaufnahme anfallenden Zinsen reduzieren die Wertentwicklung des Fonds. Diesen Belastungen steht aber die Chance gegenüber, über die Aufnahme von Krediten die Erträge des Fonds zu erhöhen. Maßnahmen zur Risikoreduzierung bzw. Risikovermeidung Die Verwaltungsgesellschaft versucht unter Anwendung von modernen Analysemethoden, das Chance/RisikoVerhältnis einer Wertpapieranlage zu optimieren. Die flüssigen Mittel des Fonds dienen dabei, im Rahmen von Umschichtungen und zeitweiliger hö herer Kassenhaltung zur Minderung des Einflusses von möglichen Kursrückgän gen bei den Wertpapieranlagen, dem anlagepolitischen Ziel. Dennoch kann keine Zusicherung gemacht werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. c) Ausgabe von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten Die Funktion der Register- und Trans ferstelle hat die cominvest Asset Management S.A. mit Wirkung vom 25. September 2009 an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Regi ster- und Transferstelle“) übertragen. Bis zum 25. September 2009: Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Anteile können bei der Verwaltungs gesellschaft, den unter „Ihre Partner“ aufgeführten Zahlstellen sowie durch Vermittlung anderer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsgesellschaften erworben werden. Anteilkaufaufträge werden von den Ver triebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Zeichners an die Verwaltungsgesellschaft weitergeleitet. Anteile des Fonds werden von der Depotbank im Auftrag der Verwaltungs gesellschaft grundsätzlich an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis der jeweiligen Anteilklasse ausgegeben. Der Ausgabepreis ist der ermittelte Inventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich eines ggf. an fallenden, der Abgeltung der Ausgabe kosten dienenden Ausgabeaufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden. Der Ausgabeaufschlag wird an die Ver triebspartner abgeführt. Anteilkaufaufträge, die an einem Be wertungstag bis 12.00 Uhr mitteleuro päischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuro päischer Sommerzeit („MESZ“) bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannah mestelle benannten anderen Stelle ein gegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Anteilkaufauftragsertei lung noch unbekannten – an diesem Bewertungstag festgestellten Aus gabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkaufaufträ ge werden mit dem – zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabepreis des näch sten Bewertungstags abgerechnet. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt in der Referenz währung der jeweiligen Anteilklasse an die Depotbank zu zahlen. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jewei ligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten. Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Depotbank von dieser im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und im Fall der Ausgabe von Anteil zertifikaten, unverzüglich in entspre chendem Umfang auf dem anzuge benden Depot gutgeschrieben. Beim Erwerb über ggf. in Italien vor handene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Ausgabeaufschlag auch eine Transak cominvest TAARA tionsgebühr von 75,00 EUR pro Trans aktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transak tionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbe sondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlage dauer empfehlen. Werden Anteile über andere als die Verwaltungsgesellschaft sowie die Zahlstellen erworben, können zusätzliche Kosten anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf An trag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbringung von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlage zielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutach ten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teil weise (z. B. bei Verdacht des Vorliegens eines auf Market Timing basierenden Anteilkaufauftrags) zurückzuweisen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Der Erwerb von Fondsanteilen zum Zwecke des Betreibens von Market Timing oder ähnlichen Praktiken ist unzulässig; die Verwaltungsgesellschaft behält sich explizit das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die übrigen Anleger vor Market Timing oder ähnlichen Praktiken zu schützen. Die Verwaltungsgesellschaft hat außer dem das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die Ausgabe von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich zurückerstattet. In der Zeit, in der die Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteil 11 klasse nach Artikel 10 des Verwaltungs reglements von der Verwaltungsge sellschaft ausgesetzt wurde, werden in keiner Anteilklasse Anteile ausgegeben. Sofern die Ausgabe von Anteilen aus gesetzt wurde, werden eingegangene Anteilkaufaufträge am ersten Bewer tungstag nach dem Ende der Ausset zung abgerechnet. Zeitpunkt der Anteilkaufauftragsertei lung noch unbekannten – an diesem Bewertungstag festgestellten Aus gabepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkaufaufträ ge werden mit dem – zum Zeitpunkt der Kaufauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabepreis des näch sten Bewertungstags abgerechnet. Jeder Anteilkaufauftrag ist unwider ruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung. Der Ausgabepreis ist innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt in der Referenz währung der jeweiligen Anteilklasse an die Register- und Transferstelle zu zahlen. Es steht der Verwaltungsgesell schaft frei, eine abweichende valuta rische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschreiten. Nach dem 25. September 2009: Die Anzahl der ausgegebenen Anteile ist grundsätzlich nicht beschränkt. Anteile können bei der Register- und Transferstelle, den unter „Ihre Partner“ aufgeführten Zahlstellen sowie durch Vermittlung anderer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsgesellschaften erworben werden. Anteilkaufaufträge werden von den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Zeichners an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Anteile des Fonds werden von der Register- und Transferstelle im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft grund sätzlich an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis der jeweiligen Anteilklas se ausgegeben. Der Ausgabepreis ist der ermittelte Inventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse zuzüglich eines ggf. anfallenden, der Abgeltung der Ausgabekosten dienenden Ausgabe aufschlags. Der Ausgabepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet wer den. Der Ausgabeaufschlag wird an die Vertriebspartner abgeführt. Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr mitteleuro päischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuro päischer Sommerzeit („MESZ“) bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannah mestelle benannten anderen Stelle oder bei der Register- und Transferstelle ein gegangen sind, werden mit dem – zum Die Anteile werden unverzüglich nach Eingang des Ausgabepreises bei der Register- und Transferstelle von dieser im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben und im Fall der Ausgabe von Anteilzertifikaten, unverzüglich in entsprechendem Umfang auf dem anzu gebenden Depot gutgeschrieben. Beim Erwerb über ggf. in Italien vor handene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Ausgabeaufschlag auch eine Transak tionsgebühr von 75,00 EUR pro Trans aktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transak tionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbe sondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlage dauer empfehlen. Werden Anteile über andere als die Register- und Trans ferstelle, die Verwaltungsgesellschaft sowie die Zahlstellen erworben, können zusätzliche Kosten anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen auf An trag des Zeichners Anteile gegen die Sacheinbringung von Wertpapieren und sonstigen Vermögensgegenständen ausgeben. Dabei wird vorausgesetzt, dass diese Wertpapiere oder anderen Vermögensgegenstände den Anlage 12 cominvest TAARA zielen und der Anlagepolitik des Fonds entsprechen. Der Abschlussprüfer des Fonds erstellt ein Bewertungsgutach ten, das jedem Anleger am Sitz der Verwaltungsgesellschaft zur Einsicht zur Verfügung steht. Die Kosten für eine solche Sacheinbringung trägt der entsprechende Zeichner. Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Anteilkaufaufträge ganz oder teil weise (z. B. bei Verdacht des Vorliegens eines auf Market Timing basierenden An teilkaufauftrags) zurückzuweisen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Der Erwerb von Fondsanteilen zum Zwecke des Betreibens von Market Timing oder ähnlichen Praktiken ist unzulässig; die Verwaltungsgesellschaft behält sich explizit das Recht vor, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die üb rigen Anleger vor Market Timing oder ähnlichen Praktiken zu schützen. niert werden. Wenn die Zahlung nicht bis zum Abrechnungstermin eingeht, kann dies dazu führen, dass die Verwaltungs gesellschaft einen Prozess gegen den säumigen Investor oder die Vertriebsge sellschaft anstrengt oder etwaige Kosten bzw. Verluste, die dem Fonds bzw. der Verwaltungsgesellschaft entstanden sind, mit der ggf. bestehenden Beteili gung des Investors am Fonds verrechnet. In jedem Fall behält die Verwaltungsge sellschaft Transaktionsbestätigungen und erstattungsfähige Beträge unverzinst bis zum Eingang der Überweisung ein. Rücknahme von Anteilen sowie dabei anfallende Kosten Die Funktion der Register- und Trans ferstelle hat die cominvest Asset Management S.A. mit Wirkung vom 25. September 2009 an die RBC Dexia Investor Services Bank S.A. (die „Regi ster- und Transferstelle“) übertragen. Bis zum 25. September 2009: Die Verwaltungsgesellschaft hat außer dem das Recht, jederzeit und ohne vorherige Ankündigung die Ausgabe von Fondsanteilen vorübergehend oder vollständig einzustellen. Etwa bereits geleistete Zahlungen werden in diesen Fällen unverzüglich zurückerstattet. In der Zeit, in der die Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteil klasse nach Artikel 10 des Verwaltungs reglements von der Verwaltungsge sellschaft ausgesetzt wurde, werden in keiner Anteilklasse Anteile ausgegeben. Sofern die Ausgabe von Anteilen aus gesetzt wurde, werden eingegangene Anteilkaufaufträge am ersten Bewer tungstag nach dem Ende der Ausset zung abgerechnet. Jeder Anteilkaufauftrag ist unwider ruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 dieses Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung. Befugnis zur Stornierung eines Anteilkaufauftrags bei nicht erfolgter Zahlung Wenn der Ausgabepreis nicht rechtzeitig bezahlt wird, kann der Anteilkaufauftrag verfallen und auf Kosten der Investoren bzw. deren Vertriebsgesellschaften stor Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile über die Verwaltungsgesellschaft oder die Zahl- und Informationsstellen verlangen; die Verwaltungsgesellschaft ist entsprechend verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum Rück nahmepreis für Rechnung des Fonds zurückzunehmen. Rücknahmepreis ist der ermittelte Inventarwert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse abzüglich eines ggf. anfallenden, zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknah mepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung auf- oder abgerundet werden. Der Rücknahme preis kann höher oder niedriger sein als der gezahlte Ausgabepreis. Rücknahmeabschläge werden als Prozentsatz des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse berechnet und können an Vertriebspartner abgeführt werden. Derzeit wird bis auf Weiteres kein Rücknahmeabschlag erhoben. Rücknahmeaufträge werden von den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Anteilinha bers an die Verwaltungsgesellschaft weitergeleitet. Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis 12.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei der Verwaltungsge sellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle eingegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten – an diesem Bewertungs tag festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeaufträge wer den mit dem – zum Zeitpunkt der Rück nahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Rücknahmepreis des nächsten Bewertungstags abgerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Anteilen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse regelmäßig innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt, aller dings spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt. Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere, von der Depotbank nicht zu vertretende Umstände (z.B. Feiertage in Ländern, in denen Anleger oder zur Abwicklung der Zahlung eingeschaltete Intermediäre bzw. Dienstleister ihren Sitz haben) der Überweisung des Rück nahmepreises entgegenstehen. Auf Wunsch des Anteilinhabers können die Rücknahmeerlöse in jeder anderen frei konvertierbaren Währung ausge zahlt werden; alle im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch anfal lenden Wechselgebühren und -kosten trägt der jeweilige Anteilinhaber. Bei der Anteilrückgabe über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbe sondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzehren; es kann sich daher eine längere Anlage cominvest TAARA dauer empfehlen. Werden Anteile (auch) über andere Stellen als die Verwal tungsgesellschaft sowie die Zahlstellen zurückgegeben, können zusätzliche Kosten anfallen. 13 des Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzögerten Anteilrücknahme während dieser Rücknahmeverzögerung. Nach dem 25. September 2009: Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einver ständnis des Anteilinhabers Anteile des Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermö gensgegenständen aus den Vermö genswerten des Fonds zurückneh men. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der zurückzunehmenden Anteile am Be wertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögensgegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beein trächtigung der Interessen der anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden. Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Anteile einer Anteilklasse des Fonds werden nicht zurückgenommen, wenn die Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse von der Ver waltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements ausgesetzt wurde. Sofern die Inventarwertbe rechnung ausgesetzt wurde, werden eingegangene Rücknahmeaufträge am ersten Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustim mung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüg lich, jedoch unter Wahrung der Interes sen aller Anteilinhaber entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Ein massives Rücknahmeverlangen im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an einem Bewertungstag 10 % oder mehr der im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds zurückgegeben werden sollen. Jeder Rücknahmeauftrag ist unwider ruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 Die Anteilinhaber können grundsätzlich jederzeit die Rücknahme der Anteile über die Verwaltungsgesellschaft, die Regi ster- und Transferstelle oder die Zahlund Informationsstellen verlangen; die Verwaltungsgesellschaft ist entsprechend verpflichtet, an jedem Bewertungstag die Anteile zum Rücknahmepreis für Rech nung des Fonds zurückzunehmen. Rück nahmepreis ist der ermittelte Inventar wert pro Anteil der jeweiligen Anteilklasse abzüglich eines ggf. anfallenden, zur Verfügung der Verwaltungsgesellschaft stehenden Rücknahmeabschlags. Der Rücknahmepreis kann auf die nächste Einheit der entsprechenden Währung aufoder abgerundet werden. Der Rücknah mepreis kann höher oder niedriger sein als der gezahlte Ausgabepreis. Rücknahmeabschläge werden als Prozentsatz des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse berechnet und können an Vertriebspartner abgeführt werden. Derzeit wird bis auf Weiteres kein Rücknahmeabschlag erhoben. Rücknahmeaufträge werden von den Vertriebsgesellschaften und Zahlstellen im Auftrag des jeweiligen Anteilinha bers an die Register- und Transferstelle weitergeleitet. Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis 7.00 Uhr MEZ bzw. MESZ bei der Verwaltungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entspre chende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle oder bei der Registerund Transferstelle eingegangen sind, werden mit dem – zum Zeitpunkt der Rücknahmeauftragserteilung noch unbekannten – an diesem Bewertungs tag festgestellten Rücknahmepreis abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Rücknahmeaufträge wer den mit dem – zum Zeitpunkt der Rück nahmeauftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Rücknahmepreis des nächsten Bewertungstags abgerechnet. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Rücknahme von Anteilen erfolgen in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse regelmäßig innerhalb von zwei Bewertungstagen nach dem jewei ligen Abrechnungszeitpunkt, allerdings spätestens innerhalb von zehn Bewer tungstagen nach dem jeweiligen Ab rechnungszeitpunkt. Die Register- und Transferstelle ist nur insoweit zur Zah lung verpflichtet, als keine gesetzlichen Bestimmungen, z. B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere, von der Register- und Transferstelle nicht zu vertretende Umstände (z.B. Feiertage in Ländern, in denen Anleger oder zur Abwicklung der Zahlung eingeschaltete Intermediäre bzw. Dienstleister ihren Sitz haben) der Überweisung des Rück nahmepreises entgegenstehen. Auf Wunsch des Anteilinhabers können die Rücknahmeerlöse in jeder anderen frei konvertierbaren Währung ausge zahlt werden; alle im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch anfal lenden Wechselgebühren und -kosten trägt der jeweilige Anteilinhaber. Bei der Anteilrückgabe über ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen kann eine solche Zahlstelle neben einem ggf. anfallenden Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine niedrigere Transaktionsgebühr zu erheben. Die genannten Kosten können insbe sondere bei nur kurzer Anlagedauer den Erfolg einer Anlage in Anteilen des Fonds reduzieren oder sogar aufzeh ren; es kann sich daher eine längere Anlagedauer empfehlen. Werden Anteile (auch) über andere Stellen als die Re gister- und Transferstelle, die Verwal tungsgesellschaft sowie die Zahlstellen zurückgegeben, können zusätzliche Kosten anfallen. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen mit dem Einver ständnis des Anteilinhabers Anteile des Fonds gegen die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Vermö gensgegenständen aus den Vermö genswerten des Fonds zurückneh men. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte muss dem Wert der 14 cominvest TAARA zurückzunehmenden Anteile am Be wertungstag entsprechen. Umfang und Art der zu übertragenden Wertpapiere oder sonstigen Vermögensgegenstände werden auf einer angemessenen und vernünftigen Grundlage ohne Beein trächtigung der Interessen der anderen Anleger bestimmt. Diese Bewertung muss in einem besonderen Bericht des Abschlussprüfers bestätigt werden. Die Kosten für eine solche Übertragung trägt der entsprechende Anteilinhaber. Anteile einer Anteilklasse des Fonds werden nicht zurückgenommen, wenn die Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse von der Ver waltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements ausgesetzt wurde. Sofern die Inventarwertbe rechnung ausgesetzt wurde, werden eingegangene Rücknahmeaufträge am ersten Bewertungstag nach dem Ende der Aussetzung abgerechnet. Bei massivem Rücknahmeverlangen bleibt es der Verwaltungsgesellschaft vorbehalten, nach vorheriger Zustim mung der Depotbank die Anteile erst zum dann gültigen Rücknahmepreis zurückzunehmen, wenn sie unverzüg lich, jedoch unter Wahrung der Interes sen aller Anteilinhaber entsprechende Vermögenswerte veräußert hat. Ein massives Rücknahmeverlangen im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn an einem Bewertungstag 10 % oder mehr der im Umlauf befindlichen Anteile des Fonds zurückgegeben werden sollen. tember 2009 bei der Register- und Transferstelle. Bewertungstage sind solche Bankar beitstage, die gleichzeitig in Luxemburg und Frankfurt am Main Börsentage sind. d) Verwendung der Erträge Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen Nettoerträge des Fonds werden grundsätzlich aus geschüttet. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft auch realisierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskrip tionsrechten und sonstige Erträge ganz oder teilweise auszuschütten. Dies betrifft die Anteilklassen Stiftungsfonds P, Stiftungsfonds I, Stiftungsfonds S und Anteilklasse M. Durch eine Ausschüt tung darf das gemäß Gesetz von 2002 vorgeschriebene Mindestvolumen eines Fonds nicht unterschritten werden. e) Anwendbares Recht und Vertragssprache Der Fonds unterliegt dem Recht des Großherzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Die deutsche Fassung des Verkaufspros pektes, des Verwaltungsreglements sowie der sonstigen Unterlagen und Veröffentlichungen ist verbindlich. Börsenzulassung Jeder Rücknahmeauftrag ist unwider ruflich, außer im Fall einer Aussetzung der Berechnung des Inventarwerts pro Anteil einer Anteilklasse nach Artikel 10 des Verwaltungsreglements während dieser Aussetzung sowie im Fall einer verzögerten Anteilrücknahme während dieser Rücknahmeverzögerung. Im Zusammenhang mit den gesetz lichen Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhinderung der Nutzung des Finanzsektors zu Geldwäschezwecken wird darauf hingewiesen, dass sich der Anteilerwerber identifizieren muss. Dies kann geschehen entweder bei der Verwaltungsgesellschaft selbst, bei der Vertriebsstelle, die den Kaufauftrag entgegennimmt oder ab dem 25. Sep Die Verwaltungsgesellschaft kann die Anteile des Fonds an der Luxemburger Börse oder anderen Börsen zur No tierung zulassen oder in organisierten Märkten handeln lassen; derzeit hat die Verwaltungsgesellschaft von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der Verwaltungsgesellschaft ist bekannt, dass – auch ohne ihre Zu stimmung – Anteile des Fonds in bestimmten Märkten gehandelt werden können. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Handel kurz fristig eingestellt wird bzw. der Handel von Anteilen auch an anderen Märkten – ggf. auch kurzfristig – eingeführt wird. Der dem Börsenhandel oder Handel in sonstigen Märkten zugrundeliegende Marktpreis wird nicht ausschließlich durch den Wert der im Fondsvermögen gehaltenen Vermögensgegenstände, son dern auch durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Daher kann dieser Marktpreis von dem ermittelten Anteilpreis je Anteil einer Anteilklasse abweichen. Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises sowie weiter gehende Auskünfte Die Verwaltungsgesellschaft trägt Sorge dafür, dass für die Anteilinhaber bestimmte Informationen in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Dazu zählt insbesondere die Veröffentlichung der Anteilpreise an jedem Bewertungstag in den Ländern, in denen Anteile des Fonds öffentlich vertrieben werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise können auch bei der Verwaltungsgesell schaft, der Depotbank sowie den Zahlund Informationsstellen erfragt werden. Für Fehler oder Unterlassungen in den Preisveröffentlichungen haften weder die Verwaltungsgesellschaft, die Depotbank noch die Zahl- und Informationsstellen. Für weitergehende Auskünfte wenden Sie sich bitte an den Berater bei Ihrer Bank, Ihren sonstigen Finanzberater oder direkt an die unter „Ihre Partner“ genannten Informationsstellen bzw. an die Verwaltungsgesellschaft. Rechnungslegung Der Fonds und dessen Bücher werden durch eine Abschlussprüfungsgesell schaft, die von der Verwaltungsgesell schaft bestellt wird, geprüft. Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs veröffentlicht die Ver waltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht für den Fonds. Binnen zwei Monaten nach Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahrs veröffent licht die Verwaltungsgesellschaft einen ungeprüften Halbjahresbericht für den Fonds. Die Berichte sind bei der Verwal tungsgesellschaft, der Depotbank und den Informationsstellen erhältlich. cominvest TAARA Besteuerung des Fonds Das Fondsvermögen wird im Großher zogtum Luxemburg mit einer „Taxe d’Abonnement“ von zurzeit jährlich 0,05 % auf das jeweils am Quartalsende ausgewiesene Nettofondsvermögen besteuert, soweit es nicht in Luxem burger Investmentfonds angelegt ist, die ihrerseits der „Taxe d’Abonnement“ unterliegen. Anteile der Anteilklassen typen M, Stiftungsfonds S, und Stif tungsfond I im Sinne des Artikels 129 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes unterliegen einer „Taxe d’Abonnement“ von 0,01 % p. a. Die Verwaltungsgesell schaft stellt sicher, dass Anteile der Anteilklassentypen M, Stiftungsfonds S, und Stiftungsfond I nur von nicht natür lichen Personen erworben werden. Die Einkünfte des Fonds werden in Luxem burg nicht besteuert. Sie können jedoch etwaigen Quellensteuern in Ländern unterliegen, in denen das Fondsver mögen investiert ist. Weder die Ver waltungsgesellschaft noch die Depot bank noch ein Fondsmanager werden Quittungen über solche Quellensteuern für einzelne oder alle Anteilinhaber einholen. Ausschüttungen und Thesaurierungen auf Anteile unterliegen in Luxemburg derzeit – vorbehaltlich des nachfol genden Absatzes – keinem Quellen steuerabzug. Anteilinhaber, die nicht in Luxemburg ansässig sind bzw. dort keine Betriebsstätte unterhalten, müssen auf ihre Anteile oder Erträge aus Anteilen in Luxemburg zurzeit weder Einkommen-, Schenkung-, Erbschaft- noch andere Steuern entrichten. Für sie gelten die jeweiligen nationalen Steuervorschriften sowie gegebenenfalls auch die Steu ervorschriften des Landes, in dem die Anteile verwahrt werden. Ist sich ein Anleger über seine Steuersituation im Unklaren, wird empfohlen, sich an einen Rechts- oder Steuerberater zu wenden. Im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie über die EU-Zinsbesteuerung 2003/48/EG, welche am 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, kann nicht ausge schlossen werden, dass in gewissen Fällen ein Quellensteuerabzug vorge nommen wird, falls eine Luxemburger Zahlstelle Ausschüttungen und Rück käufe/Rücknahmen von Anteilen tätigt 15 und es sich beim Empfänger bzw. dem wirtschaftlich Berechtigten dieser Beträge um eine natürliche Person handelt, die in einem anderen EU-Staat bzw. einem der betroffenen abhängigen oder assoziierten Gebiete ansässig ist. Der Quellensteuersatz auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der jeweiligen Ausschüttungen oder Rückkäufe/Rück nahmen beträgt 15 % bis zum 30. Juni 2008 einschließlich, 20 % ab dem 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2011 einschließ lich und für die Zeit danach 35 %, es sei denn, es wird ausdrücklich beantragt, am Informationsaustausch-System der o.g. Richtlinie teilzunehmen, oder es wird eine Bescheinigung der Heimatbe hörde zur Befreiung vorgelegt. Das Verwaltungsreglement Das Verwaltungsreglement des Fonds ist integraler Bestandteil dieses Ver kaufsprospektes. Das nachstehend abgedruckte Verwaltungsreglement ist in den „Allgemeinen Teil“ und den „Be sonderen Teil“ aufgegliedert. Im „Allge meinen Teil“ finden Sie die rechtlichen Grundlagen sowie die allgemeinen Anlagerichtlinien. Der „Besondere Teil“ des Verwaltungsreglements enthält die fondsspezifischen Angaben und die Anlagepolitik des Fonds. Hinweis für Anleger in der Bundes republik Deutschland Sämtliche Zahlungen an die Anteilin haber (Rücknahmeerlöse, etwaige Aus schüttungen und sonstige Zahlungen) können über die unter „Ihre Partner“ aufgeführte deutsche Zahlstelle geleitet werden. Rücknahmeaufträge können über die deutsche Zahlstelle eingereicht werden. Im Hinblick auf den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland werden die Ausgabe- und Rücknahmepreise börsentäglich im Internet auf der Web site www.allianzglobalinvestors.de ver öffentlicht. Etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Börsen-Zeitung (Erscheinungsort Frankfurt am Main) veröffentlicht. Der vollständige Verkaufsprospekt, der vereinfachte Verkaufsprospekt, das Ver waltungsreglement des Fonds, die ak tuellen Jahres- und Halbjahresberichte sowie die Ausgabe- und Rücknahme preise sind bei der unter „Ihre Partner“ aufgeführten Informationsstelle kosten los erhältlich. Der Depotbankvertrag ist bei der Informationsstelle einsehbar. Risiko der Änderung bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtigen Anlegern Eine Änderung unrichtig bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen des Fonds für vorangegangene Ge schäftsjahre kann für den Fall einer für den Anleger steuerlich grundsätz lich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegangene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen seinerzeit nicht in dem Fonds investiert war. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und für vorangegangene Geschäfts jahre, in denen er an dem Fonds beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr zugute kommt. Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass steuerpflichtige Erträge bzw. steu erliche Vorteile in einem anderen als eigentlich zutreffenden Veranlagungs zeitraum tatsächlich steuerlich veran lagt werden und sich dies beim einzel nen Anleger negativ auswirkt. Überdies kann eine Korrektur der Steuerdaten zur Folge haben, dass die Steuerbemes sungsgrundlage für einen Anleger der Performance des Fonds entspricht oder diese sogar auch übersteigt. Zu Ände rungen bekannt gemachter Besteue rungsgrundlagen kann es insbesondere kommen, wenn die deutsche Finanzver waltung bzw. Finanzgerichtsbarkeit ein schlägige steuerrechtliche Vorschriften abweichend interpretiert. 16 cominvest TAARA Hinweis für Anleger in der Republik Österreich Der Vertrieb der Anteile des Fonds com invest TAARA in der Republik Österreich ist gemäß § 36 InvFG der Finanzmarkt aufsicht (Wien) angezeigt worden. Bei der österreichischen Zahl- und Informationsstelle können Rücknahme aufträge für Anteile des vorgenannten Fonds eingereicht und die Rücknahme erlöse, etwaige Ausschüttungen sowie sonstige Zahlungen durch die österrei chische Zahl- und Informationsstelle an die Anteilinhaber auf deren Wunsch in bar in Euro ausgezahlt werden. Ebenfalls bei der österreichischen Zahl- und Informationsstelle sind alle erforderlichen Informationen für die Anleger kostenlos erhältlich wie z. B. der vollständige und der vereinfachte Verkaufsprospekt, das Verwaltungsreg lement, die Jahres- und Halbjahres berichte sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise. Zahl- und Informationsstelle in Österreich ERSTE Bank der österreichischen Sparkassen AG Graben 21 A-1010 Wien Bestellung des inländischen Vertreters gegenüber den Abgabenbehörden in der Republik Österreich Gegenüber den Abgabenbehörden ist als inländischer Vertreter zum Nach weis der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne von InvFG 1993 § 40 Abs. 2 Z. 2 das folgende Kreditinstitut bestellt: ERSTE Bank der österreichischen Sparkassen AG Graben 21 A-1010 Wien cominvest TAARA 17 der fonds im überblick Fondsname Fondswährung Anteilklassen Wertpapier-Kennnummer ISIN-Code Anlagegrundsätze cominvest TAARA EUR Stiftungsfonds P Stiftungsfonds I Stiftungsfonds S M A0F416 A0F417 A0LCBC A0F418 LU0224473941 LU0224474329 LU0270726580 LU0224474675 Der Fonds erwirbt vorwiegend fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Wandelund Optionsanleihen, deren Optionsscheine auf Wertpapiere lauten, Genussscheine, die sich als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren und die auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten lauten. Der Fonds kann auch Geldmarktinstru mente bzw. Sichteinlagen oder andere kündbare Einlagen, geldmarktnahe Papiere wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances sowie andere verzinsliche Wertpapiere und Floating Rate Notes im Un ternehmensanleihen- und Asset Backed Securities-Bereich (ABS-Bereich) erwerben. Ferner können synthetische ABS erworben werden, bei denen das Kreditrisiko durch den Einsatz von derivativen Instrumenten oder Kreditswaps synthetisch auf den Siche rungsgeber übertragen wird, unter der Voraussetzung, dass diese Papiere sich gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren. Des Weiteren können maximal 20 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds investiert werden. Als Zielfonds können Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und gemischte Fonds erworben werden. Anlagen in Single Hedgefonds sind nicht möglich. Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen, wobei die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten in ihrer Summe nicht höher sein werden als das Nettofondsvermögen. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Optionsge schäfte, Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzterminkontrakte auf anerkannte Aktien-/ Rentenindizes und Zinsterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Finanzterminkontrakte, Wertpapierindex-Optionsgeschäfte, Devisenterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf De visen oder Devisenterminkontrakte, Swaps und Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwaltungsreg lement genannten Anlagezielen abweichen. Das Nettofondsvermögen muss überwiegend aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt nach der „best of two asset class“-Strategie. Mit dieser Strategie wird die Fondsstruktur je nach Marktlage regelmäßig angepasst. Es erfolgt somit eine dynamische Asset Allocation zwischen europäischen Aktien und Renten, die auch unter Beimischung von Derivaten dargestellt werden kann. Durch eine dynamische, regelgebundene und quantitative Asset Allocation soll gewährleis tet werden, dass der Fonds die besser performende Anlagekategorie übergewichtet. Dabei gelten als Maximalquoten entweder 100 % Liquidität, 100 % Renten bzw. 80 % Renten und max. 20 % Aktien. Über die jeweils aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird in den Halbjahres- und Jahresberichten Rechenschaft abgelegt werden. 18 cominvest TAARA Anlagegrundsätze Dabei strebt der cominvest TAARA eine möglichst hohe Partizipation an den Aufwärts bewegungen anerkannter europäischer Aktienindizes an. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds hinsichtlich der auf maximal 20 % des Nettofondsvermögens eingeschränkten Aktiengewichtung Aktien, die in einem anerkannten europäischen Aktienindex enthal ten sind oder Zielfonds. Außerdem kann der Fonds in Ausnahmefällen bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Geldmarktinstrumente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Com mercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere ver zinsliche kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, anlegen bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. Anlagen sind in jedweder Währung möglich. Währungskursrisiken können abgesichert werden. Anlageziel Anlegerprofil Risiken mit Auswirkung auf die Wertentwicklung des Fonds Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Ziel der Anlagepolitik ist es einen angemessenen, laufenden Ertrag zu erzielen und das investierte Vermögen nach Möglichkeit im wirtschaftlichen Wert zu erhalten. Dazu zählt die Erwirtschaftung eines positiven, ausschüttungsfähigen Ertrages in EURO. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden. Der Fonds zielt insbesondere auf Anleger wie z.B. Stiftungen ab, die einen ange messenen, laufenden Ertrag erzielen und das investierte Vermögen nach Mög lichkeit erhalten wollen. Der Aspekt Sicherheit wird dadurch hoch priorisiert. Die Beimischung von Aktien in einem Rentenportfolio erhöht i.d.R. den Ertrag und vermindert i.d.R. das Risiko. Dennoch sind mit einer Aktienanlage Kursrisiken verbunden, die nicht vorhersehbar sind. Der Anleger muss sich deshalb über die generellen Kursrisiken von Aktien im Klaren sein. Auch wenn der cominvest TAARA auf Grund seines Trendfolgemodells Kursrisiken vermeiden will und konsequent die besser performende Assetklasse übergewichten wird. Währungskursrisiko Kursrisiko bei Zinsänderungen Bei sich änderndem Kapitalmarktzins kann sich der Kurs von festverzinslichen Wertpapieren verringern. Währungsrisiken bei Rückgabe oder Tausch von Anteilen Depotbank, nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Inventarwertermittlung Fondsmanager Auf die besondere Volatilität von Optionsscheinen und des damit verbundenen erhöhten Risikos wird hingewiesen. Anteile lauten auf die Währung Euro. Für Anleger, die Anlagen aus einer anderen Währung tätigen, besteht ein Währungsrisiko. State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH („AllianzGI KAG“), Frankfurt am Main cominvest TAARA Register- und Transferstelle mit Wirkung vom 25. September 2009 Bewertungstage Fondslaufzeit Anteilklassen Erstausgabepreis (inkl. Ausgabeaufschlag) Mindestanlage Ausgabeaufschlag Rücknahmeprovision Verwaltungsvergütung Depotbankvergütung Kostenpauschale gemäß Artikel 11 des Verwaltungsreglements Performancefee 19 RBC Dexia Investor Services Bank S.A. Bankarbeitstage die gleichzeitig Börsentage in Luxemburg und Frankfurt am Main sind. unbegrenzt Stiftungsfonds P Stiftungsfonds I Stiftungsfonds S M 51,50 EUR 5.150,00 EUR 51.500,00 EUR 515,00 EUR entfällt bis zu 5,00 % bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %) bis zu 1,50 % p.a. bis zu 0,15 % p.a. bis zu 0,15 % p.a. 90.000 EUR bis zu 5,00 % bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %) bis zu 1,50 % p.a. 10.000.000 EUR bis zu 5,00 % bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %) bis zu 1,50 % p.a. entfällt bis zu 5,00 % bis zu 1,50 % (aktuell 0,00 %) bis zu 1,50 % p.a. 20 % der überdurchschnittlichen Wertentwicklung des Nettoinventarwerts pro Anteil im Vergleich mit dem Gesamtertrag des Benchmark-Index für diesen Fonds zwischen zwei Bewertungspunkten. Eine durch den Manager erzielte Performancevergütung wird vom Fonds akkumuliert und ist rückwirkend am letzten Tag jedes Berichtszeitraums an den Fondsmanager zahlbar. Gründungsdatum, -ort Auflagedatum und -ort Rechnungsjahr 1. Rechnungsjahr Verwendung der Erträge Vertriebsländer Veröffentlichung im Mémorial C Benchmark-Index: 90 % Deutscher Rentenindex (REX) und 10 % Deutscher Aktien index (DAX) 2. August 2005 im Großherzogtum Luxemburg 20. Juni 2007 22. Dezember 2006 18. Mai 2006 8. August 2005 (Erstzeichnungstag) im Großherzogtum Luxemburg 1. Januar bis 31. Dezember ab Auflage bis 31. Dezember 2005 Erster Jahresbericht zum 31. Dezember 2005, erster Halbjahresbericht zum 30. Juni 2006. Ausschüttung Ausschüttung Ausschüttung Ausschüttung Luxemburg, Deutschland, Österreich Vermerk auf die Hinterlegung des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ erstmalig am 20. August 2005 und letztmalig am 10. November 2009 20 cominvest TAARA Verwaltungsreglement – allgemeiner teil – Artikel 1 Allgemeines/Der Fonds Der Fonds ist nach dem Recht des Groß herzogtums Luxemburg ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun de placement). Dabei handelt es sich um ein Sondervermögen (im Fol genden „Fonds“ genannt) aller Anteilin haber, bestehend aus Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö genswerten („Fondsvermögen“), welches im Namen der Verwaltungsgesellschaft und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (im Folgenden „Anteilinhaber“ genannt) durch die cominvest Asset Management S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Luxemburg-Stadt (im Folgenden „Verwaltungsgesellschaft“ genannt), unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Die Anteilinhaber sind am Fondsvermö gen in Höhe ihrer Anteile beteiligt. Die Verbriefung der Fondsanteile erfolgt in Form von Anteilzertifikaten oder Anteilbestätigungen gem. Artikel 8 des Verwaltungsreglements (beide nach stehend „Anteilscheine“ genannt). Ein Anspruch auf die Auslieferung effektiver Stücke besteht nicht. Das Verwaltungsreglement „Besonde rer Teil” des Fonds kann für den Fonds verschiedene Anteilklassen vorsehen. Die Anteilklassen können sich innerhalb eines Fonds unter anderem hinsichtlich der Aufwendungen und Kosten oder der Art der Ertragsverwendung oder der Art der Anleger oder der Höhe der jeweiligen „Taxe d’Abonnement“ (gemäß Artikel 129 des Gesetzes von 2002) sowie hinsicht lich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden, unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursgewinnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit zwei oder mehrere Anteil klassen zusammenlegen und eine oder mehrere Anteilklassen schließen, wobei eine Anteilklasse, die zur Investition von Retailkunden bestimmt ist nicht mit einer Anteilklasse, die für institutionelle Kunden bestimmt ist, zusammenge legt werden kann. Die Bestimmungen von Artikel 129 des Gesetzes von 2002 finden Beachtung.Die Zusammenlegung von zwei oder mehreren Anteilklassen oder die Auflösung einer oder mehrerer Anteilklassen wird jeweils einen Monat vor dem Datum der Zusammenlegung oder Auflösung in mindestens einer luxemburgischen Tageszeitung sowie in mindestens je einer Tageszeitung in solchen Ländern, in denen Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, veröffentlicht. Während dieser Monats frist kann jeder Anteilinhaber kostenfrei die Rücknahme seiner Anteile an der oder den in Frage kommenden Anteil klassen verlangen. Das Vermögen des Fonds, welches von einer Depotbank verwahrt wird, ist von dem Vermögen der Verwaltungsgesell schaft getrennt zu halten. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anteilinhaber, der Verwaltungsge sellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement sowie dem Verwaltungsreglement „Beson derer Teil“ des Fonds geregelt, dessen gültige Fassung sowie eventuelle Ab änderungen im „Mémorial, Recueil des Sociétés et Associations”, dem Amts blatt des Großherzogtums Luxemburg (im folgenden „Mémorial” genannt), veröffentlicht sowie beim Handels register in Luxemburg hinterlegt und erhältlich ist. Das Verwaltungsreglement „Allgemei ner Teil“ und das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ bilden gemeinsam als zusammenhängende Bestand teile die für den Fonds geltenden Vertragsbedingungen. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anteilinhaber den Verkaufsprospekt inklusive des Verwaltungsreglements „Allgemeiner und Besonderer Teil“ sowie alle genehmigten und veröffent lichten Änderungen derselben an. Artikel 2 Die Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft nach Recht des Großherzogtums Luxemburg mit Sitz in Luxemburg. Das Fondsvermögen wird – vorbehalt lich der Anlagebeschränkungen in Artikel 4 des Verwaltungsreglements – durch die Verwaltungsgesellschaft im eigenen Namen, aber ausschließlich im Interesse und für gemeinschaftliche Rechnung der Anteilinhaber des Fonds verwaltet. Diese Verwaltungsbefugnis erstreckt sich namentlich, jedoch nicht ausschließlich, auf den Kauf, den Ver kauf, die Zeichnung, den Umtausch und die Übertragung von Wertpapieren und sonstigen gesetzlich zulässigen Ver mögenswerten sowie auf die Ausübung aller Rechte, welche unmittelbar oder mittelbar mit den Vermögenswerten des Fonds zusammenhängen. Die Verwal tungsgesellschaft legt die Anlagepolitik des Fonds unter Berücksichtigung der cominvest TAARA gesetzlichen und vertraglichen Anlage beschränkungen fest. Der Verwaltungsrat der Verwaltungs gesellschaft kann eines oder mehrere seiner Mitglieder und/oder Angestellte mit der täglichen Geschäftsführung betrauen. Darüber hinaus kann die Verwaltungsgesellschaft unter eigener Verantwortung und auf eigene Kosten einen oder mehrere Anlageberater so wie einen oder mehrere Fondsmanager hinzuziehen. Die Verwaltungsgesellschaft ist berech tigt, zu Lasten des Fondsvermögens das im Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ und Ver kaufsprospekt festgelegte Entgelt zu beanspruchen. Artikel 3 Die Depotbank Die Bestellung der Depotbank erfolgt durch die Verwaltungsgesellschaft. Die Depotbank des Fonds wird im Ver waltungsreglement „Besonderer Teil“ benannt. Die Rechte und Pflichten der Depotbank richten sich nach dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und Besonderer Teil sowie dem zwischen der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank für den jeweiligen Fonds abgeschlossenen Depotbankver trag in der aktuell gültigen Fassung. Die Verwaltungsgesellschaft hat der Depotbank die Verwahrung des Fonds vermögens übertragen. Die Depotbank ist an die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft gebunden, sofern diese nicht dem Gesetz, dem Verwaltungsreglement „Allgemeiner Teil“ und „Besonderer Teil“ oder dem Verkaufsprospekt des Fonds in der ak tuell gültigen Fassung widersprechen. Die Depotbank oder die Verwaltungsge sellschaft sind berechtigt, die Depot bankbestellung jederzeit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Eine solche Kündigung wird wirksam, wenn eine von der zustän 21 digen Aufsichtsbehörde genehmigte Bank im Großherzogtum Luxemburg die Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird die Verwal tungsgesellschaft eine neue Depotbank ernennen, die die Pflichten und Funk tionen als Depotbank gemäß diesem Verwaltungsreglement übernimmt. Bis zur Bestellung einer neuen Depot bank wird die bisherige Depotbank zum Schutz der Interessen der Anteilin haber ihren Pflichten und Funktionen als Depotbank gemäß diesem Ver waltungsreglement in vollem Umfang nachkommen. Alle flüssigen Mittel, Wertpapiere und sonstigen gesetzlich zulässigen Vermö genswerte des Fondsvermögens werden von der Depotbank in separaten ge sperrten Konten oder Depots verwahrt, über die nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Verwaltungsre glements „Allgemeiner Teil“ sowie des Verwaltungsreglements „Besonderer Teil“ verfügt werden darf. Die Depotbank kann unter ihrer Verantwortung und mit Einverständnis der Verwaltungsge sellschaft Dritte, insbesondere andere Banken und/oder Wertpapiersammel stellen mit der Verwahrung von Vermö genswerten beauftragen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die De potbank berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen: >> Ansprüche der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder eine frühere Depotbank geltend zu machen; dies schließt die Geltend machung von Ansprüchen durch die Anteilinhaber nicht aus; >> gegen Vollstreckungsmaßnahmen von Dritten Widerspruch zu erheben und vorzugehen, wenn in das Fonds vermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Fonds vermögen nicht haftet. Artikel 4 Allgemeine Richtlinien für die Anlagepolitik und Anlagegrenzen A) Die Verwaltungsgesellschaft kann unter Beachtung der im Verwaltungsre glement „Besonderer Teil” bzw. im Ver kaufsprospekt festgelegten Anlagepoli tik in bestimmte Anlagen investieren. Durch die Anlagepolitik des Fonds ist es möglich, dass einzelne der nachfolgend aufgeführten Anlagemöglichkeiten auf diesen Fonds keine Anwendung finden. Dies wird ggf. im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds erwähnt. Diese Anlagen dürfen ausschließlich bestehen aus: 1. Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten: >> die an einem geregelten Markt (wie in Artikel 1 des Gesetzes von 2002 definiert) notiert oder gehandelt werden; >> die an einem anderen geregelten Markt eines Mitgliedstaates der EU, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; >> die an einer Wertpapierbörse eines Drittstaates amtlich notiert oder an einem anderen geregelten Markt eines Drittstaates, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden; >> Neuemissionen, sofern die Emissi onsbedingungen die Verpflichtung enthalten, dass die Zulassung zur amtlichen Notierung an einer Wert papierbörse oder an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, beantragt wird und die Zulassung spätestens vor Ablauf eines Jahres nach der Emission erlangt wird. 2. Sichteinlagen oder kündbare Einla gen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten bei qualifizierten Kredit institutionen, sofern das betreffende 22 cominvest TAARA Kreditinstitut seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat oder, falls der Sitz des Kreditinstituts sich in einem OECD- und GAFI-Land befindet, das Kreditinstitut entsprechenden Auf sichtsbestimmungen unterliegt, welche nach Auffassung der CSSF denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind. 3. Abgeleiteten Finanzinstrumenten („Derivate“), d.h. insbesondere Optionen und Futures sowie Tauschgeschäften einschließlich gleichwertiger bar ab gerechneter Instrumente, die an einem unter A) 1. erster, zweiter und dritter Gedankenstrich bezeichneten geregel ten Markt gehandelt werden, und/oder abgeleiteten Finanzinstrumenten, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivaten“), sofern: >> es sich bei den Basiswerten um Instrumente im Sinne des Absatzes A) oder um Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen han delt, in die der Fonds gemäß seinen Gründungsunterlagen investieren darf; >> die Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten einer behörd lichen Aufsicht unterliegende Insti tute der Kategorien sind, die von der CSSF zugelassen wurden; und >> die OTC-Derivate einer zuverläs sigen und überprüfbaren Bewertung auf Tagesbasis unterliegen und jederzeit auf Initiative des jeweiligen Fonds zum angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. 4. Geldmarktinstrumenten, die nicht auf einem geregelten Markt gehandelt werden und die unter die Definition des Artikel 1 des Gesetzes von 2002 fallen, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und den Anleger schutz unterliegt, und vorausgesetzt sie werden: >> von einer zentralstaatlichen, regi onalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank, der Europä ischen Union oder der Europäischen Investitionsbank, einem OECDMitgliedstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Mitgliedstaat der Föderation oder von einer inter nationalen Einrichtung öffentlichrechtlichen Charakters, der min destens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert; >> von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere auf den unter A) 1. bezeichneten geregelten Märk ten gehandelt werden; >> von einem Institut, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer behördlichen Auf sicht unterstellt ist, oder einem Ins titut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der CSSF mindestens so streng sind wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, begeben oder garantiert; >> von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der CSSF zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Ins trumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen des ersten, des zweiten oder des dritten Gedankenstrichs gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emitten ten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindes tens 10 Mio. EUR, das seinen Jah resabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EWG erstellt und veröffentlicht, oder um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Un ternehmensgruppe für die Finan zierung dieser Gruppe zuständig ist, oder um einen Rechtsträger handelt, der die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von einer Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. 5. Anteilen an Zielfonds, die folgender Definition entsprechen („Zielfonds“): OGAW gemäß EU-Richtlinie 85/611/ EWG oder OGA im Sinne von Artikel 1, Absatz 2, erster und zweiter Gedanken strich der EU-Richtlinie 85/611/EWG, mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem OECDund GAFI- Land, sofern: >> diese OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer behördlichen Aufsicht unterstellen, welche nach Auffassung der CSSF gleichwertig ist, und ausreichende Gewähr für die Zusammenarbeit zwi schen den Behörden besteht (derzeit EU, Hongkong, Japan, USA, Schweiz, Kanada und Norwegen); >> das Schutzniveau der Anteilseig ner der OGA dem Schutzniveau der Anteilseigner eines OGAW gleich wertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Ver wahrung des Sondervermögens, die Kreditaufnahme, die Kreditgewäh rung und Leerverkäufe von Wertpa pieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind; >> die Geschäftstätigkeit der OGA Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermö gen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden; und >> der OGAW oder der OGA, dessen An teile erworben werden sollen, nach seinen Vertragsbedingungen bzw. seiner Satzung insgesamt höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in Anteile anderer OGAW oder OGA anlegen darf. 6. Der Fonds kann darüber hinaus: >> höchstens 10 % seines Nettofonds vermögens in andere als die unter A) 1. bis 4. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente anlegen. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen in bestimmte, als soge nannte Rule 144A-/ oder Regulation S bezeichnete Wertpapiere. Diese Wertpapiere können als Wertpapiere im Sinne von A) 1. gelten, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: – Die Wertpapiere müssen eine Aus tauschklausel (Registration rights) enthalten, wie sie der „1933 Secu rities Act“ vorsieht, und welcher cominvest TAARA besagt, dass ein Umtauschrecht in ähnliche, auf dem amerikanischen „OTC Fixed Income“ Markt eingetra gene und frei handelbare Wertpa piere besteht. – Der vorgesehene Umtausch muss innerhalb eines Jahres nach dem Ankauf von Rule 144A-/ bzw. Re gulation S Wertpapieren vollzogen werden, da ansonsten die vorher genannte 10 % Anlagegrenze gilt;Die zuvor genannten Wertpapiere müs sen sowohl vor dem Umtausch als auch danach auf einem geregelten Markt gehandelt werden. 7. Der Fonds darf daneben flüssige Mittel halten. 23 tuten getätigt werden, welche einer behördlichen Aufsicht unterliegen. 80 % des Wertes des Nettofondsvermö gens des Fonds nicht überschreiten. 3. Ungeachtet der Einzelobergrenzen unter B) 1., darf ein Fonds bei ein und derselben Einrichtung höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in einer Kombination aus: 6. Die unter B4. und 5. genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der unter B) 2. vorgesehenen Anlagegrenze von 40 % nicht berücksichtigt. >> von dieser Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstru menten und/oder Die unter B) 1. bis 5. genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher dürfen gemäß B) 1. bis 5. getätigte Anlagen in Wertpapieren oder Geld marktinstrumenten ein und desselben Emittenten oder in Einlagen bei diesen Emittenten oder in Derivate desselben 35 % des Nettofondsvermögens des jeweiligen Fonds nicht überschreiten. >> Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder >> von dieser Einrichtung erworbenen OTC-Derivaten investieren. Das Vermögen des Fonds wird un ter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung nach den nachfolgend beschriebenen anlagepolitischen Grundsätzen und innerhalb der Anlage beschränkungen gemäß diesem Artikel des Verwaltungsreglements angelegt. B) Folgende Anlagebeschränkungen wenden sich auf das Nettofondsvermö gen des Fonds an: 1. Ein Fonds darf höchstens 10 % seines Nettofondsvermögens in Wertpapie ren oder Geldmarktinstrumenten ein und desselben Emittenten anlegen. Ein Fonds darf höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in Einlagen bei ein und derselben Einrichtung anlegen. Das Ausfallrisiko bei Geschäften des Fonds mit OTC-Derivaten darf folgende Sätze nicht überschreiten: >> wenn die Gegenpartei ein qualifiziertes Kreditinstitut gemäß Definition unter A) 2. ist, 10 %; >> und ansonsten 5 % des Nettofondsvermögens. 2. Der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen ein Fonds jeweils mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens an legt, darf 40 % des Wertes seines Netto fondsvermögens nicht überschreiten. Diese Begrenzung findet keine Anwen dung auf Einlagen und auf Geschäfte mit OTC-Derivaten, die mit Finanzinsti 4. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 35 % angehoben, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstru mente von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Einrichtungen öffent lich-rechtlichen Charakters, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. 5. Die Obergrenze unter B) 1., erster Satz wird auf 25 % angehoben, wenn die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied staat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschrei bungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Insbesondere müssen die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen ge mäß den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind. Legt ein Fonds mehr als 5 % seines Nettofondsvermögens in Schuldver schreibungen im Sinne des vorstehen den Absatzes B) 5. an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen Gesellschaften, die im Hinblick auf die Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 83/349/EWG oder nach den anerkannten internationalen Rechnungslegungsvor schriften derselben Unternehmens gruppe angehören, sind bei der Berech nung der vorgesehenen Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. als ein einziger Emittent anzusehen. Die Anlagen eines Fonds in Wertpapie ren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe darf zusammen 20 % seines Nettofondsver mögens erreichen. 7. Abweichend von B) 1. bis 6. kann die CSSF einem Fonds gestatten nach dem Grundsatz der Risikostreuung bis zu 100 % seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem OECD-Mitgliedstaat oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Ausnahmegenehmigung erteilt die CSSF nur dann, wenn sie die Auffassung vertritt, dass die Anteilinhaber eines solchen OGAW den gleichen Schutz genießen wie die Anteilinhaber von OGAW, die die Anlagegrenzen unter B) 1. bis 6. und 11. einhalten. 24 cominvest TAARA Diese OGAW müssen in Wertpapiere investieren, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere einer Emission zusammen nicht mehr als 30 % des Nettofondsvermögens überschreiten dürfen. 8. Ein Fonds darf Anteile anderer OGAW und/oder anderer OGA im Sinne von A) 5. erwerben, sofern er höchstens 20 % seines Nettofondsvermögens in Anteilen ein und desselben OGAW oder OGA anlegt. Bei der Anwendung dieser Anlagegrenze ist jeder Teilfonds eines Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 133 des Gesetzes von 2002 wie ein eigenständiger Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip der Einzel haftung pro Teilfonds im Hinblick auf Dritte findet Anwendung. 9. Anlagen in Anteilen von Zielfonds, die keine OGAW sind, dürfen 30 % des Nettofondsvermögens eines Fonds nicht übersteigen. Die Anlagewerte des Fonds in Zielfonds werden in Bezug auf die unter B) 1. bis 6. aufgeführten Ober grenzen nicht berücksichtigt. Erwirbt ein Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von dersel ben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, so darf die Verwaltungsgesellschaft oder die ande re Gesellschaft für die Zeichnung oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren berechnen. 10. a) Die Verwaltungsgesellschaft darf für keine der von ihr verwalteten Investmentfonds, die sich als OGAW qualifizieren, Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. b) Ferner darf der Fonds höchstens erwerben: – 10 % der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten; – 10 % der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten; – 25 % der Anteile ein und desselben Zielfonds; – 10 % der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. Die unter dem zweiten, dem dritten und dem vierten Gedankenstrich vorgese henen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuld titel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Anteile zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. Die Absätze a) und b) werden nicht angewendet: >> auf Wertpapiere und Geldmarkt instrumente, die von einem Mit gliedstaat der Europäischen Union oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden; >> auf die von einem OECDMitgliedstaat begebenen oder garantierten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente; >> auf Wertpapiere und Geldmarkt instrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören; >> auf Aktien, die ein Fonds an dem Ka pital einer Gesellschaft eines Dritt staates besitzt, die ihr Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den Fonds aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglich keit darstellt, Anlagen in Wertpapie ren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraus setzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die unter B) 1. bis 6. und 8. bis 10. a) und b) festgelegten Grenzen nicht überschreitet. Bei Überschreitungen der unter B) 1. bis 6 und 8. bis 9. vorgesehenen Grenzen findet 12. sinngemäß Anwendung. >> auf von einer Investmentgesellschaft oder von mehreren Investmentge sellschaften gehaltene Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich für diese Investment gesellschaft oder -gesellschaften bestimmte Verwaltungs-, Beratungsoder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteileigner ausüben. 11. a) Unter Beachtung der in B) 10. a) und b) genannten Anlagegrenzen dürfen die unter B) 1. bis 6. genann ten Obergrenzen für die Investition in Aktien und/oder Schuldtiteln ein und desselben Emittenten auf maximal 20 % angehoben werden, wenn es Ziel der Anlagepolitik des Fonds ist, einen von der luxemburgischen Aufsichtsbehörde anerkannten Aktien- und Schuldtitelin dex nachzubilden. Der Index muss dabei folgende Voraussetzungen erfüllen: >> die Zusammensetzung des Index muss hinreichend diversifiziert sein, >> der Index muss eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt darstellen, auf den er sich bezieht, >> der Index muss in angemessener Weise veröffentlicht werden. b) Die unter B) 11. a) festgelegte Grenze beträgt maximal 35 %, sofern dies aufgrund außergewöhnlicher Markt bedingungen gerechtfertigt ist, und zwar insbesondere auf geregelten Märkten, auf denen bestimmte Wertpa piere und Geldmarktinstrumente stark dominieren. Eine Anlage bis zu dieser Höchstgrenze ist nur bei einem einzigen Emittenten möglich. 12. a) Ein Fonds braucht die hier vorge sehenen Anlagegrenzen bei Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Nettofondsvermö gens sind, nicht einzuhalten. Unbescha cominvest TAARA 25 det seiner Verpflichtung, auf die Einhal tung des Grundsatzes der Risikostreu ung zu achten, kann ein Fonds während eines Zeitraums von sechs Monaten nach seiner Zulassung von den Punkten B) 1. bis 9. und 11. abweichen. 15. Weder die Verwaltungsgesellschaft noch die Depotbank, dürfen für Rech nung des Fonds, Leerverkäufe von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder der unter 3. bis 5. unter A) genann ten Finanzinstrumenten tätigen. mungen von nachstehendem Buchsta ben D) betreffend RisikomanagementVerfahren bei Derivaten zu berücksich tigen. Dabei darf das Gesamtrisiko aus Derivaten in seiner Summe nicht höher sein als das Nettofondsvermögen. b) Werden die in B) 12. a) genannten Grenzen vom Fonds unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat dieser bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel, die Normalisierung dieser Lage unter der Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. C) Weitere Anlagerichtlinien, Techniken und Instrumente: Unter keinen Umständen darf der Fonds bei den mit Derivaten sowie sonstigen Techniken und Instrumenten verbun denen Transaktionen von den im Ver waltungsreglement „Besonderer Teil“ bzw. im Verkaufsprospekt genannten Anlagezielen abweichen. c) Handelt es sich bei dem Emittenten um eine Rechtseinheit mit mehreren Teilfonds, bei der die Aktiva eines Teil fonds ausschließlich den Ansprüchen der Anleger dieses Teilfonds gegen über sowie gegenüber den Gläubigern haften, deren Forderung anlässlich der Gründung, der Laufzeit oder der Liqui dation des Teilfonds entstanden ist, ist jeder Teilfonds zwecks Anwendung der Vorschriften über die Risikostreuung, Punkt B) 1. bis 6., 8. bis 9. und 11. als eigenständiger Emittent anzusehen. 13. a) Weder die Verwaltungsgesell schaft, ein Fonds noch die Depotbank dürfen für Rechnung des Fonds Kredite aufnehmen. Ein Fonds darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-toback“ Darlehen erwerben. b) Abweichend von Absatz a) kann der Fonds Kredite bis zu 10 % seines Nettofondsvermögens, sofern es sich um vorübergehende Kredite handelt, aufnehmen. Deckungsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Optionen oder dem Erwerb oder Verkauf von Terminkontrakten und Futures gel ten nicht als Kreditaufnahme im Sinne dieser Anlagebeschränkung. 14. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank darf für Rechnung des Fonds keine Kredite gewähren oder für Dritte als Bürge einstehen, unbeschadet der Anwendung des Abschnitts A). Dies steht dem Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarkt instrumenten oder unter 3. bis 5. unter A) und D) genannten, noch nicht voll eingezahlten Finanzinstrumenten durch den Fonds nicht entgegen. 1. Der Fonds wird nicht in Wertpapiere investieren, die eine unbegrenzte Haf tung zum Gegenstand haben. 2. Der Fonds darf nicht in Immobilien anlegen, wobei Anlagen in immobilien gesicherten Wertpapieren oder Zinsen hierauf oder Anlagen in Wertpapieren, die von Gesellschaften ausgegeben werden, die in Immobilien investieren, und Zinsen hierauf zulässig sind. 3. Das Fondsvermögen darf nicht direkt in Waren oder Warenkontrakten ange legt werden. 4. Wertpapierdarlehensgeschäfte, die nicht zu jeder Zeit kündbar sind, dürfen nicht getätigt werden. 5. Etwaige Bestandsprovisionen (es handelt sich hierbei um Provisionen auf Zielfondsbestände, die der Fonds im Portfolio hält) von Zielfonds fließen dem Fondsvermögen zu. 6. Kein Fonds darf Edelmetalle oder Zertifikate hierüber erwerben. Die Verwaltungsgesellschaft kann im Einvernehmen mit der Depotbank die Anlagebeschränkungen und andere Teile des Verwaltungsreglements ändern, um den Bedingungen in jenen Ländern zu entsprechen, in denen An teile vertrieben werden sollen. Zur effizienten Verwaltung des Fonds vermögens oder zum Laufzeiten- oder Risikomanagement kann der Fonds Derivate sowie sonstige Techniken und Instrumente auf Wertpapiere und Geld marktinstrumente verwenden. Beziehen sich diese Transaktionen auf Derivate, so müssen die Bedingungen und Grenzen mit den Bestimmungen der Buchstaben A) bis C) im Einklang stehen. Des Weiteren sind die Bestim 7. Wertpapierpensionsgeschäfte, Wertpapierleihe Der Fonds kann Pensionsgeschäfte über Wertpapiere und Geldmarktinstru mente sowohl als Pensionsgeber als auch -nehmer abschließen, wenn der Vertragspartner eine Finanzeinrich tung erster Ordnung und auf solche Geschäfte spezialisiert ist. Bei Pensi onsgeschäften werden Wertpapiere und Geldmarktinstrumente vom Pensions geber an den Pensionsnehmer verkauft, wobei zusätzlich entweder >> der Pensionsnehmer und der Pensi onsgeber bereits zum Rückverkauf bzw. -kauf der verkauften Wertpa piere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss fest gelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist verpflichtet sind oder >> dem Pensionsnehmer oder dem Pensionsgeber das Recht vorbehal ten ist, der anderen Vertragspartei die verkauften Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente zu einem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis und innerhalb einer zum Vertragsabschluss vereinbarten Frist zurückzuverkaufen bzw. deren Rückverkauf verlangen zu können. Diese Wertpapiere und Geldmarkt instrumente können während der Laufzeit des Pensionsgeschäfts nicht veräußert werden und der Fonds muss jederzeit in der Lage sein, Rückkaufver pflichtungen nachkommen zu können. Der Fonds kann sich in Wertpapierleih geschäften engagieren, wobei er sowohl 26 cominvest TAARA Wertpapiere und Geldmarktinstrumente (z. B. zur Deckung von Lieferverpflich tungen) ausleihen als auch im Bestand befindliche Wertpapiere und Geldmarkt instrumente verleihen kann. spezialisiert sind (Wertpapierleihpro gramme). Diese Einrichtungen kön nen für ihre Dienstleistungen einen bestimmten Teil der im Rahmen der Geschäfte erzielten Erträge erhalten. Die im Fonds vorhandenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können darlehensweise für bis zu 30 Tage an Dritte überlassen werden; Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können auch länger verliehen werden, wenn der Fonds den Wertpapierleihvertrag jederzeit kündigen und die verliehenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente zurückverlangen kann. D) Risikomanagement-Verfahren: Voraussetzung ist, dass der Verwal tungsgesellschaft für den Fonds durch die Übertragung von Barmitteln, Wert papieren oder Geldmarktinstrumenten ausreichende Sicherheiten gewährt werden, deren Wert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehens mindestens dem Wert der verliehenen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente entspricht. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente können als Sicherheiten akzeptiert werden, wenn sie durch Mitgliedstaaten der OECD, deren Gebietskörperschaften oder internationale Organisationen begeben oder garantiert sind oder von mindestens einer anerkannten RatingAgentur mit Investment Grade einge stuft sind bzw. wenn nach Auffassung der Verwaltungsgesellschaft die Bonität des Emittenten einem Rating von In vestment Grade entspricht. Die Verwaltungsgesellschaft kann – soweit nicht der Wertpapierleihvertrag dem entgegensteht – in Form von Bar mitteln gewährte Sicherheiten während der Laufzeit des Wertpapierleihvertrags zum Kauf von Geldmarktinstrumenten und anderen Wertpapieren im Rahmen von Wertpapierpensionsgeschäften im Sinne von Nr. 1 verwenden, soweit sie dies aufgrund sorgfältiger Analyse für angemessen und marktüblich hält. Da bei muss es sich um Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente i. S. d. vorge nannten Unterabsatzes handeln. Die Verwaltungsgesellschaft wird sich bei der Durchführung dieser Geschäfte anerkannter Abrechnungsorganismen oder Finanzeinrichtungen erster Ord nung bedienen, die auf diese Geschäfte Die Verwaltungsgesellschaft wird ein Risikomanagement-Verfahren verwen den, das es ihr erlaubt, das mit den An lagepositionen verbundene Risiko sowie ihren Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu überwa chen und zu messen; sie wird ferner ein Verfahren verwenden, das eine präzise und unabhängige Bewertung des Werts von OTC-Derivaten erlaubt. Die Verwaltungsgesellschaft überwacht den Fonds gemäß dem Rundschrei ben der Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) 07/308 vom 2. August 2007 nach den dort festgelegten Anforderungen. In diesem Zusammenhang ist es der Verwaltungs gesellschaft gestattet, die Anrech nungsbeträge für die in Artikel 4 des Verwaltungsreglements festgelegten Anlagerestriktionen im Rahmen des vorgenannten RisikomanagementVerfahrens zu ermitteln, wobei sich ggf. geringere Anrechnungsbeträge gegen über dem Marktwertverfahren ergeben können. Artikel 5 Berechnung des Inventarwertes je Anteil Der Wert eines Anteils lautet auf die im Verwaltungsreglement „Beson derer Teil” festgelegte Währung (im Folgenden „Fondswährung” genannt). Unbeschadet einer anderweitigen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ wird der Inventarwert von der Verwaltungsgesellschaft oder einem von ihr Beauftragten unter der gesetzlichen Aufsicht der Depotbank an jedem Bankarbeitstag, der sowohl in Luxemburg als auch in Frankfurt am Main ein Börsentag ist (im Folgenden „Bewertungstag” genannt), errechnet. Die Berechnung erfolgt durch Teilung des Nettofondsvermögens durch die Anzahl der am Bewertungstag im Um lauf befindlichen Anteile des Fonds. Um den Praktiken des Late Trading und des Market Timing entgegenzuwirken, wird die Berechnung nach Ablauf der Frist für die Annahme der Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, wie im Verwal tungsreglement „Besonderer Teil“ festgelegt, stattfinden. Das Nettofondsvermögen (im Folgenden auch „Inventarwert” genannt) wird nach folgenden Grundsätzen berechnet: a) Wertpapiere und Geldmarktinstru mente, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, werden zum zur Zeit der Inventarwertberechnung letzten verfügbaren bezahlten Kurs bewer tet. b) Wertpapiere und Geldmarktinstru mente, die nicht an einer Wertpa pierbörse notiert sind, die aber an einem anderen geregelten Markt, der anerkannt, für das Publikum offen und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, gehandelt werden, werden zu einem Kurs bewertet, der nicht geringer als der Geldkurs und nicht höher als der Briefkurs zur Zeit der Bewertung sein darf und den die Verwaltungs gesellschaft für den bestmöglichen Kurs hält, zu dem die Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente verkauft werden können. c) Wertpapiere und Geldmarktinstru mente, die weder an einer Börse notiert noch an einem anderen geregelten Markt gehandelt werden, werden zu ihrem zum Zeitpunkt der Inventarwertberechnung jeweiligen Verkehrswert bewertet, wie ihn die Verwaltungsgesellschaft nach Treu und Glauben und allgemein aner kannten, von Wirtschaftsprüfern nachprüfbaren Bewertungsregeln festlegt. d) Anteile an OGAW und/oder OGA werden zu ihrem zum Zeitpunkt der Inventarwertberechnung zuletzt festgestellten und erhältlichen Inventarwert, ggf. unter Berücksich tigung einer Rücknahmegebühr, bewertet. cominvest TAARA e) Die flüssigen Mittel werden zu deren Nennwert zuzüglich Zinsen zum Zeitpunkt der Inventarwertberech nung bewertet. Festgelder mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 30 Tagen können zu dem jeweiligen Renditekurs bewertet werden. f) Alle nicht auf die Fondswährung lau tenden Vermögenswerte werden zu dem zum Zeitpunkt der Bewertung letztverfügbaren Devisenmittelkurs in die Währung des Fonds umge rechnet. g) Derivate (wie z.B. Optionen) werden grundsätzlich zu deren zum Be wertungszeitpunkt letztverfügbaren Börsenkursen bzw. Maklerpreisen bewertet. Sofern ein Bewertungstag gleichzeitig Abrechnungstag einer Position ist, erfolgt die Bewertung der entsprechenden Position zu ihrem jeweiligen Schlussabrech nungspreis („settlement price“). Optionen bzw. Total Return Swaps auf Indizes ohne Durchschnittbe rechnung werden über das Black & Scholes Modell oder über die Monte-Carlo Simulation, Optionen auf Indizes mit Durchschnittsbe rechnung (asiatische Optionen) werden über die Levy-Approximation bewertet. h) Die auf Wertpapiere bzw. Geld marktpapiere entfallenden antei ligen Zinsen werden mit einbezogen, soweit sie sich nicht im Kurswert ausdrücken. i) Sämtliche sonstige Wertpapiere oder sonstige Vermögenswerte werden zu ihrem angemessenen Marktwert bewertet, wie dieser nach Treu und Glauben von der Verwal tungsgesellschaft und nach einem von ihr festgelegten Verfahren bestimmt wird. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen andere Bewer tungsmethoden zulassen, wenn sie dieses im Interesse einer angemes senen Bewertung eines Vermögens wertes des Fonds für angebracht hält. 27 Wenn die Verwaltungsgesellschaft der Auffassung ist, dass der ermittelte Inventarwert an einem bestimmten Bewertungstag den tatsächlichen Wert der Anteile des Fonds nicht wiedergibt, oder wenn es seit der Ermittlung des Inventarwertes beträchtliche Bewe gungen an den betreffenden Börsen und/ oder Märkten gegeben hat, kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, den Inventarwert noch am selben Tag zu aktualisieren. Unter diesen Umständen werden alle für diesen Bewertungstag eingegangenen Anteilkauf- und Rück nahmeaufträge auf der Grundlage des Inventarwertes eingelöst, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben aktualisiert worden ist. Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen ein gerichtet sind, ergeben sich für die Inventarwertberechnung folgende Besonderheiten: Die Inventarwertberechnung erfolgt nach den in diesem Artikel genannten Kriterien für jede Anteilklasse separat. Der Mittelzufluss aufgrund der Ausgabe von Anteilen erhöht den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermö gens. Der Mittelabfluss aufgrund der Rücknahme von Anteilen vermindert den prozentualen Anteil der jeweiligen Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermögens. Im Fall einer Ausschüttung vermindert sich der Anteilwert der – ausschüttungs berechtigten – Anteile der entsprechen den Anteilklasse um den Betrag der Ausschüttung. Damit vermindert sich zugleich der prozentuale Anteil der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse am gesamten Wert des Nettofondsvermö gens, während sich der prozentuale Anteil einer oder mehrerer – nicht ausschüt tungsberechtigten – Anteilklassen am gesamten Nettofondsvermögen erhöht. Auf die ordentlichen Netto-Erträge wird ein Ertragsausgleich gerechnet. Falls außergewöhnliche Umstände eintreten, welche die Bewertung ge mäß den oben aufgeführten Kriterien unmöglich oder unsachgerecht ma chen, ist die Verwaltungsgesellschaft ermächtigt, andere von ihr nach Treu und Glauben festgelegte, allgemein anerkannte und von Wirtschaftsprüfern nachprüfbare Bewertungsregeln zu befolgen, um eine sachgerechte Bewer tung des Fondsvermögens zu erreichen. Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus liquiden Mitteln und zuläs sigen Kreditaufnahmen des Fonds be friedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank den Inventarwert auf der Basis der Kurse des Bewertungstages bestimmen, an dem sie für den Fonds die erforder lichen Wertpapierverkäufe vornimmt. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Anteilkauf- und Rück nahmeaufträge für den Fonds dieselbe Berechnungsweise angewandt. Artikel 6 Ausgabe von Anteilen Jede natürliche oder juristische Person kann, vorbehaltlich von Artikel 7 des Verwaltungsreglements, durch Kauf und Zahlung des Ausgabepreises Anteile erwerben. Alle ausgegebenen Anteile haben glei che Rechte. Das Verwaltungsreglement „Besonde rer Teil” des Fonds kann für den Fonds verschiedene Anteilklassen vorsehen. Die Anteilklassen können sich innerhalb eines Fonds unter anderem hinsichtlich der Aufwendungen und Kosten oder der Art der Ertragsverwendung oder der Art der Anleger oder der Höhe der jewei ligen „Taxe d‘Abonnement“ (gemäß Ar tikel 129 des Gesetzes von 2002) sowie hinsichtlich jedweder anderer Kriterien, die von der Verwaltungsgesellschaft bestimmt werden, unterscheiden. Alle Anteile sind vom Tage ihrer Ausgabe an in gleicher Weise an Erträgen, Kursge winnen und am Liquidationserlös ihrer jeweiligen Anteilklasse berechtigt. Die Anteile werden bis zum 25. Sep tember 2009 von der Depotbank und nach dem 25. September 2009 von der Register- und Transferstelle unverzüg 28 cominvest TAARA lich nach Zahlung des Ausgabepreises im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft ausgegeben. Anteilkaufaufträge, die an einem Bewertungstag bei der Verwaltungs gesellschaft , oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahmestelle be nannten anderen Stelle oder bei der Re gister- und Transferstelle eingegangen sind, werden zu den Ausgabepreisen des im Verwaltungsreglement „Beson derer Teil“ bestimmten Bewertungs tages abgerechnet, wobei die Verwal tungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass dem Anleger dieser Inventarwert je Anteil zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht bekannt ist. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 des Verwal tungsreglements des entsprechenden Bewertungstages zuzüglich einer Ver kaufsprovision deren Höhe im Verwal tungsreglement „Besonderer Teil“ fest gelegt ist; der Ausgabepreis ist zahlbar gemäß der im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ genannten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem ent sprechenden Bewertungstag. Falls die Gesetze eines Landes niedrigere Ver kaufsprovisionen vorschreiben, können die in jenem Land beauftragten Ban ken die Anteile mit einer niedrigeren Verkaufsprovision verkaufen, die jedoch die dort höchst zulässige Verkaufspro vision nicht unterschreiten wird. Sofern Sparpläne angeboten werden, wird die Verkaufsprovision nur auf die tatsäch lich geleisteten Zahlungen berechnet. Der Ausgabepreis erhöht sich um Entgelte oder andere Belastungen, die in verschiedenen Ländern anfallen, in denen Anteile verkauft werden. Soweit Ausschüttungen gemäß Ar tikel 13 des Verwaltungsreglements wieder unmittelbar in Anteilen angelegt werden, kann ein von der Verwaltungs gesellschaft festgelegter Wiederanlage rabatt gewährt werden. Sofern für den Fonds gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements unterschiedliche Anteilklassen einge richtet sind, kann der Anteilinhaber gegen Zahlung einer im Verkaufspros pekt festgelegten Umtauschprovision und unter Zurechnung von eventuell anfallenden Ausgabesteuern einen Teil oder alle seine Anteile in Anteile einer anderen Anteilklasse tauschen, soweit dies im Verkaufsprospekt für die jeweiligen Anteilklassen des Fonds vorgesehen ist. Dieser Tausch erfolgt zu den nächsterrechneten Inventarwerten gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreg lements je Anteil des Fonds. Der sich gegebenenfalls aus dem Tausch erge bende Restbetrag wird an den Anteilin haber ausbezahlt. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen zum Zweck eines Anteilsplitts kostenfrei zusätzliche Anteile des Fonds bis zum 25. September 2009 über die Depotbank und nach dem 25. September 2009 über die Register- und Transferstelle an die Anteilinhaber ausgeben. Dabei erfolgt der Anteilsplitt für alle ausgegebenen Anteile mit derselben Quote. Die Verwaltungsgesellschaft untersagt sämtliche mit dem Market Timing/Late Trading verbundene Praktiken, im Ein klang mit dem Rundschreiben 04/146 der CSSF. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, Anteilkauf- und/oder Umtauschaufträge eines Anlegers ab zulehnen, bei dem der Verdacht besteht, dass er solche Praktiken anwendet. In diesem Fall behält sich die Verwal tungsgesellschaft das Recht vor, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die verbleibenden Anleger zu schützen. Artikel 7 Beschränkungen der Ausgabe von Anteilen Die Verwaltungsgesellschaft hat bei der Ausgabe von Anteilen die Gesetze und Vorschriften aller Länder, in welchen Anteile angeboten werden, zu beachten. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit aus eigenem Ermessen einen Kaufauftrag zurückweisen oder die Ausgabe von Anteilen zeitweilig beschränken, aussetzen oder endgültig einstellen, falls eine solche Maßnahme zum Schutz der Anteilinhaber oder des Fonds erforderlich erscheint. Weiterhin kann die Verwaltungsgesellschaft a) aus eigenem Ermessen jeden Anteilkaufauftrag auf Erwerb von Anteilen zurückweisen, b) jederzeit Anteile gegen Zahlung des Rücknahmepreises zurückkaufen, die von Anteilinhabern gehalten wer den, welche vom Erwerb oder Besitz von Anteilen ausgeschlossen sind. Auf nicht ausgeführte Kaufanträge eingehende Zahlungen werden bis zum 25. September 2009 von der Depotbank und nach dem 25. September 2009 von der Register- und Transferstelle unver züglich zinslos zurückgezahlt. Artikel 8 Anteilscheine 1. Die Anteilzertifikate können als Inha berzertifikate und/oder als Namenszer tifikate ausgegeben werden und sind über einen Anteil oder eine Mehrzahl von Anteilen ausgestellt. Anteilbruch teile werden bis zu einem 1000stel ausgegeben. 2. Die Anteilzertifikate tragen hand schriftliche oder vervielfältigte Unter schriften der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank. 3. Die Anteilzertifikate sind analog der Regelungen der Artikel 40 und 42 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften (in seiner je weils gültigen Fassung) übertragbar. Mit der Übertragung eines Anteilzertifikats gehen die darin verbrieften Rechte über. Der Verwaltungsgesellschaft und/oder der Register- und Transferstelle gegen über gilt im Falle eines Inhaberzertifi kats, der Inhaber des Anteilzertifikats, im Falle eines Namenszertifikats, die Person, deren Name im von der Register- und Transferstelle geführten Anteilinhaberregister eingetragen ist, als der Berechtigte. 4. Nach Ermessen der Verwaltungsge sellschaft kann bis zum 25. September 2009 die Depotbank und nach dem 25. September 2009 die Register- und Transferstelle anstelle eines Namens zertifikats eine Anteilbestätigung über erworbene Anteile ausstellen. cominvest TAARA 29 Artikel 9 Rücknahme von Anteilen trag von Anteilinhabern unter normalen Umständen unverzüglich erfolgen kann. Die Anteilinhaber sind berechtigt, jeder zeit die Rücknahme ihrer Anteile zu ver langen. Diese Rücknahme erfolgt nur an einem Bewertungstag gemäß Arti kel 5 des Verwaltungsreglements gegen Übergabe der Anteile. Rücknahmepreis ist der gemäß Artikel 5 des Verwal tungsreglements errechnete Inventar wert je Anteil, gegebenenfalls abzüglich einer Rücknahmeprovision deren Höhe im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegt ist, die zu Gunsten des Fonds oder der Verwaltungsgesellschaft erhoben wird. Die Rücknahmeprovision wird einheitlich für alle Anteilrücknah men erhoben. Der Rücknahmepreis wird in der Fondswährung vergütet. Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb der im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” festgelegten Anzahl von Bankarbeitstagen nach dem ent sprechenden Bewertungstag. Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile verlangt haben, werden von einer Einstellung der Inventarwertbe rechnung gemäß Artikel 10 des Verwal tungsreglements umgehend benach richtigt und nach Wiederaufnahme der Inventarwertberechnung umgehend hiervon in Kenntnis gesetzt. Rücknahmeanträge, die an einem Bewertungstag eingegangen sind, werden zum Inventarwert der Anteile des im Verwaltungsreglement „Be sonderer Teil“ definierten relevanten Bewertungstages abgerechnet, wobei die Verwaltungsgesellschaft zu jedem Zeitpunkt sicherstellt, dass Rücknah meanträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag eingehen, zum gleichen Inventarwert abgerechnet werden, und dem Anleger dieser In ventarwert je Anteil nicht bekannt sein kann. Mit der Auszahlung des Rücknah mepreises erlischt der entsprechende Anteil. Artikel 10 Einstellung der Ausgabe und Rück nahme von Anteilen und der Berechnung des Inventarwertes Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Genehmigung durch die Depotbank berechtigt, erhebliche Rück nahmen erst zu tätigen, nachdem ent sprechende Vermögenswerte des Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme ge mäß den Bestimmungen des Artikels 5, letzter Abschnitt des Verwaltungsregle ments, zum dann geltenden Inventar wert je Anteil. Die Verwaltungsgesellschaft achtet darauf, dass das Fondsvermögen aus reichende flüssige Mittel umfasst, damit eine Rücknahme von Anteilen auf An Bis zum 25. September 2009 ist die De potbank und nach dem 25. September 2009 die Register- und Transferstelle nur so weit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften, oder andere von der Depotbank oder Register- und Transferstelle nicht beeinflussbare Umstände die Über weisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken. Die Verwaltungsgesellschaft ist er mächtigt, die Berechnung des In ventarwertes sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Um stände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen, und wenn die Einstellung unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerecht fertigt ist, insbesondere a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an welchen ein wesentlicher Teil der Wertpapiere des Fonds gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochen enden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse ausgesetzt oder eingeschränkt wurde bzw. die Anteilwertberechnung von Zielfonds ausgesetzt ist; b) in Notlagen, wenn die Verwaltungs gesellschaft über Vermögenswerte nicht verfügen kann oder es für die selbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berech nung des Inventarwertes ordnungs gemäß durchzuführen. Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich in Kenntnis gesetzt. Artikel 11 Aufwendungen und Kosten des Fonds Neben den im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ des Fonds festge legten Kosten trägt der Fonds folgende Kosten: a) das Entgelt für die Verwaltungsge sellschaft; b) das Entgelt für die Depotbank für die Verwahrung und Verwaltung der zum Fonds gehörenden Vermögens werte sowie deren Bearbeitungsent gelte und banküblichen Spesen; c) Steuern und Abgaben, die auf das Fondsvermögen, dessen Erträge und Aufwendungen zu Lasten des Fonds erhoben werden; d) im Zusammenhang mit der Verwal tung entstehenden Steuern; e) Kosten und Gebühren für die Grün dung und Änderung des Sonderver mögens; f) ein marktübliches Entgelt für die Er bringung von Dienstleistungen, die zusätzliche Erträge für das Sonder vermögen erzielen (z.B. Wertpapier leihe, Einfordern von Bestandsprovi sionen für Zielfonds); g) Kosten, die im Rahmen der Absi cherung von Marktkonditionen (z.B. Zinsen, Volatilitäten) zum Auflage datum hin anfallen; h) übliche Courtage und Bankgebühren insbesondere Effektenprovisionen, die für Geschäfte mit Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten des entsprechenden Fondsvermö gens sowie mit Währungs- und Wertpapiersicherungsgeschäften anfallen; 30 cominvest TAARA i) Beratungskosten, die der Ver waltungsgesellschaft oder der Depotbank entstehen, wenn sie im Interesse der Anteilinhaber des entsprechenden Fonds handeln; j) Kosten des Rechnungswesens, der Buchführung und der Errechnung des Inventarwertes und dessen Veröffentlichung sowie Honorare der Wirtschaftsprüfer des Fonds; k) Kosten einer etwaigen Börsenno tierung oder -registrierung sowie Kosten für eine Vertriebszulassung im In- und Ausland; l) Kosten für Lizenznutzungsrechte, sofern ein solcher Vertrag für einen Fonds abgeschlossen worden ist; m) die Kosten der Erstellung sowie der Hinterlegung und Veröffentli chung des Verwaltungsreglements sowie anderer Dokumente, die den entsprechenden Fonds betreffen, einschließlich Anmeldungen zur Registrierung, Sonderreglements, Prospekte oder schriftliche Er läuterungen bei sämtlichen Re gistrierungsbehörden und Börsen (einschließlich örtlicher Wertpapier händlervereinigungen), welche im Zusammenhang mit dem Fonds oder dem Anbieten der Anteile vorgenom men werden müssen; n) die Druck- und Vertriebskosten der Jahres- und Halbjahresberichte für die Anteilinhaber in allen notwen digen Sprachen sowie Druck- und Vertriebskosten von sämtlichen wei teren Berichten und Dokumenten, welche gemäß den anwendbaren Gesetzen oder Verordnungen der genannten Behörden notwendig sind; o) die Kosten der für die Anteilinhaber bestimmten Veröffentlichungen; p) die Gebühren der Repräsentanten des Fonds im Ausland; q) einen angemessenen Anteil an Kosten für die Werbung und an sol chen, welche direkt im Zusammen hang mit dem Anbieten und Verkauf von Anteilen anfallen; r) sowie sämtliche anderen Verwal tungsgebühren und -kosten, Die Verwaltungsgesellschaft kann beschließen, die aufgeführten Kosten in Form einer jährlichen Kostenpauscha le, welche auf den täglich ermittelten Inventarwert eines Fonds zu berechnen ist, abzugelten. Dies findet Erwähnung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“. Für den Fall, dass die aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen not wendigerweise entstehenden Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds die genannte Kostenpauschale zugunsten der Verwal tungsgesellschaft übersteigen, können dem Fonds anstelle der Kostenpauscha le die notwendigerweise entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe berechnet werden. Sofern das Fondsvermögen in Zielfonds investiert, kann eine doppelte Kostenbe lastung zu Lasten der Wertentwicklung des Fonds entstehen, zumal sowohl der Zielfonds, als auch das Sondervermö gen mit Aufwendungen und Kosten (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankver gütung, etc.) im Sinne dieses Artikels belastet werden. Die Verwaltungsver gütung der Zielfonds, in die der Fonds investieren darf, darf maximal 4,00 % p.a. betragen. Erwirbt der Fonds Anteile anderer OGAW und/oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar von dersel ben Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder durch eine wesentliche direkte oder indirekte Be teiligung von mehr als 10% des Kapitals oder der Stimmen verbunden ist, darf die Verwaltungsgesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Anteilkauf oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW und/oder anderen OGA durch den Fonds keine Gebühren und im Umfang solcher Anlagen lediglich eine reduzierte Verwaltungskommission (maximal bis zu 0,25 % per annum) be rechnen. Diese Beschränkungen gelten auch für Anteile an Investmentgesell schaften, die mit der Verwaltungsge sellschaft bzw. mit dem Fonds in der vorgenannten Weise verbunden sind. Legt die Gesellschaft für das Sonder vermögen in Anteile eines verbundenen Zielfonds gemäß vorstehender For mulierung an, welcher eine niedrigere effektive (pauschale) Verwaltungsvergü tung aufweist als die effektive Verwal tungsvergütung des Sondervermögens, so darf die Gesellschaft anstelle der vorerwähnten reduzierten Verwal tungsvergütung auf dem in diesen verbundenen Zielfonds investierten Vermögen die Differenz zwischen der effektiven Verwaltungsvergütung des investierenden Sondervermögens ei nerseits und der effektiven (pauschalen) Verwaltungsvergütung des verbundenen Zielfonds andererseits belasten. Soweit der Fonds in Zielfonds anlegt, die von anderen Gesellschaften aufgelegt und/ oder verwaltet werden, sind der jeweilige Ausgabeaufschlag bzw. even tuelle Rücknahmegebühren gegebenen falls zu berücksichtigen. Die als Entgelte und Kosten gezahlten Beträge werden in den Jahresberichten aufgeführt. Alle Kosten und Entgelte werden zuerst dem laufenden Einkommen angerech net, dann den Kapitalgewinnen und erst dann dem Fondsvermögen. Die mit dem Erwerb oder der Veräu ßerung von Vermögenswerten verbun denen Kosten und Bearbeitungsent gelte werden in den Einstandspreis eingerechnet bzw. beim Verkaufserlös abgezogen oder aber separat im Fonds vermögen berücksichtigt. Artikel 12 Revision Das Fondsvermögen wird durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsge sellschaft kontrolliert, die von der Ver waltungsgesellschaft zu ernennen ist. Artikel 13 Verwendung der Erträge Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” bestimmt die Verwaltungsge sellschaft, ob und gegebenenfalls zu cominvest TAARA welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe eine Ausschüttung des Fonds erfolgt. Eine Ausschüttung kann sowohl in re gelmäßigen als auch in unregelmäßigen Zeitabständen vorgenommen werden. Zur Ausschüttung gelangen ordentliche Nettoerträge des Fonds. Als ordentliche Nettoerträge gelten vereinnahmte Di videnden, Zinsen, Erträge von Invest mentfonds und sonstige Erträge, und zwar jeweils abzüglich der allgemeinen Kosten. Darüber hinaus kann die Verwaltungs gesellschaft – soweit im Verwaltungs reglement „Besonderer Teil” nichts anderes bestimmt ist – neben den ordentlichen Nettoerträgen auch reali sierte Kapitalgewinne sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskriptionsrechten und sonstige Erträge ganz oder teilwei se in bar oder in Form von Gratisantei len ausschütten. Eventuell verbleibende Bruchteile werden in bar bezahlt. Eine Ausschüttung erfolgt auf die An teile, die am Ausschüttungstag ausge geben waren. Ein Ertragsausgleich wird geschaffen und bedient. Für den Fall der Bildung von ausschüttungsberechtigten Anteilklassen gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Verwaltungsreglements sind die entsprechenden Anteile ausschüttungs berechtigt. Im Falle einer Ausschüttung von Gratisanteilen sind diese Anteile den Anteilen der ausschüttungsberechtigten Anteilklasse zuzurechnen. Durch eine Ausschüttung darf das gemäß Gesetz von 2002 vorgeschrie bene Mindestvolumen eines Fonds nicht unterschritten werden. Sofern im Verwaltungsreglement „Be sonderer Teil“ eines Fonds eine The saurierung vorgesehen ist, werden die Netto-Erträge des Fonds aus Dividen den, Zinsen und Kapitalgewinnen sowie Erlöse aus dem Verkauf von Subskrip tionsrechten und sonstige Erträge nicht wiederkehrender Art kapitalisiert und im Fondsvermögen wieder angelegt. 31 Artikel 14 Änderungen des Verwaltungs reglements und des Verwaltungs reglements „Besonderer Teil“ Die Verwaltungsgesellschaft kann nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank dieses Verwaltungsregle ment sowie das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ jederzeit ganz oder teilweise ändern. Änderungen des Verwaltungsregle ments sowie des Verwaltungsregle ments „Besonderer Teil“ werden beim Handelsregister in Luxemburg hinter legt und ein Vermerk dieser Hinterle gung wird im Mémorial veröffentlicht. Die Änderungen treten am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Verwaltungs gesellschaft kann weitere Veröffentli chungen analog Artikel 15 Absatz 1 des Verwaltungsreglements veranlassen. Artikel 15 Veröffentlichungen Der Ausgabepreis und der Rücknahme preis sind jeweils am Sitz der Verwal tungsgesellschaft, der Depotbank und der Zahlstellen des Fonds im Ausland zur Information verfügbar und werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eines jeden Landes, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, veröffentlicht. Der Inventarwert kann am Sitz der Verwaltungsgesell schaft angefragt werden. Spätestens vier Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahres wird die Ver waltungsgesellschaft einen geprüften Jahresbericht erstellen, der Auskunft gibt über das Fondsvermögen, dessen Verwaltung und die erzielten Resultate. Spätestens zwei Monate nach Ende der ersten Hälfte jedes Rechnungsjahres erstellt die Verwaltungsgesellschaft einen Halbjahresbericht, der Auskunft über das Fondsvermögen und dessen Verwaltung während des entspre chenden Halbjahres gibt. Das Verwaltungsreglement, der Jahres bericht und der Halbjahresbericht des Fonds sind für die Anteilinhaber am Sitz der Verwaltungsgesellschaft, der De potbank und jeder Zahlstelle kostenlos erhältlich. Sonstige Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen, die sich an die Anteilinhaber richten, werden jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind. Artikel 16 Dauer des Fonds, Zusammenschluss und Auflösung Unbeschadet einer anderen Regelung im Verwaltungsreglement „Besonderer Teil” wird der Fonds auf unbestimmte Zeit errichtet; er kann jedoch jederzeit durch Beschluss der Verwaltungsge sellschaft aufgelöst werden. Eine Auflösung erfolgt zwingend in folgenden Fällen: >> wenn die Depotbankbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Depotbankbestellung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; >> wenn die Verwaltungsgesellschaft in Konkurs geht oder aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; >> in anderen, im Gesetz von 2002 über Organismen für gemeinsame An lagen vorgesehenen Fällen. Die Auflösung des Fonds wird entspre chend den gesetzlichen Bestimmungen im Großherzogtum Luxemburg von der Verwaltungsgesellschaft im Mémorial gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Tageszeitungen, welche eine angemessene Auflage erreichen, ver öffentlicht. Eine dieser Tageszeitungen muss in Luxemburg herausgegeben werden. Die Auflösung des Fonds wird jeweils in einer Tageszeitung eines jeden Landes veröffentlicht, in dem die Anteile zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Liquidation des Fonds führt, wird die Ausgabe von Anteilen eingestellt. Die Verwaltungsgesellschaft kann be schließen, die Rücknahme von Anteilen 32 cominvest TAARA einzustellen. Die Depotbank wird den Liquidationserlös abzüglich der Liquida tionskosten und Honorare auf Anwei sung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Depotbank im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber nach deren Anspruch verteilen. Liqui dationserlöse, die nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteil inhabern eingezogen wurden, werden, von der Depotbank für Rechnung der berechtigten Anteilinhaber bei der Caisse de Consignations in Luxemburg hinterlegt, wo diese Beträge verfallen, wenn sie nicht innerhalb der gesetz lichen Frist dort angefordert werden. Weder Anteilinhaber noch deren Erben bzw. Rechtsnachfolger können die Auflö sung oder Teilung des Fonds beantragen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Fonds mit einem anderen Sonderver mögen luxemburgischen Rechts zusam menschließen, das aufgrund seiner Anlagepolitik unter den Anwendungs bereich von Teil I des Gesetzes von 2002 über die Organismen für gemeinschaft liche Anlagen fällt. Diese Verschmelzung kann in folgenden Fällen beschlossen werden: >> sofern das Nettofondsvermögen an einem Bewertungstag unter einen Betrag gefallen ist, welcher als Min destbetrag erscheint, um den Fonds in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu verwalten >> sofern es wegen einer wesentlichen Änderung im wirtschaftlichen oder politischen Umfeld oder aus Ursachen wirtschaftlicher Rentabi lität nicht als wirtschaftlich sinnvoll erscheint, den Fonds zu verwalten. Fasst die Verwaltungsgesellschaft einen Beschluss zum Zusammenschluss des Fonds gemäß vorstehendem Absatz, so ist dies mit einer Frist von einem Monat vor dem Inkrafttreten im Mémorial und der Tagespresse der Länder zu ver öffentlichen, in denen der Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen ist. Unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Verwaltungsreglements haben Anteilinhaber in diesem Zeitraum die Möglichkeit, ihre Anteile kostenfrei zurückzugeben. Artikel 17 Verjährung und Vorlegungsfrist Forderungen der Anteilinhaber gegen die Verwaltungsgesellschaft oder die Depotbank können nach Ablauf von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden; ausgenommen bleiben die in Artikel 16 des Verwaltungsreglements enthaltenen Regelungen. Die Vorlegungsfrist für Ertragsscheine beträgt grundsätzlich fünf Jahre ab dem Tag der veröffentlichten Ausschüttungs erklärung. Erträge, die innerhalb der Vorlegungsfrist nicht geltend gemacht wurden, gehen nach Ablauf dieser Frist an den Fonds zurück. Es steht jedoch im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft, auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist vorgelegte Ertragsscheine zu Lasten des Fonds einzulösen. Artikel 18 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache Dieses Verwaltungsreglement sowie das Verwaltungsreglement „Besonderer Teil“ unterliegen dem Recht des Groß herzogtums Luxemburg. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwal tungsreglement sowie das Verwal tungsreglement „Besonderer Teil“ sind bei dem Handelsregister in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilinha bern, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank unterliegt der Gerichts barkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großher zogtum Luxemburg. Die Verwaltungs gesellschaft und die Depotbank sind berechtigt, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Landes zu unterwerfen, in dem Anteile zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, soweit es sich um An sprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ihren (Wohn-)Sitz ha ben, und Angelegenheiten betreffen, die sich auf Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch diese Anleger beziehen. Die deutsche Fassung dieses Verwal tungsreglements ist verbindlich. Die Verwaltungsgesellschaft und die Depot bank können im Hinblick auf Anteile des Fonds, die an Anleger in dem jeweiligen Land verkauft wurden, für sich selbst und für den Fonds Übersetzungen des Verwaltungsreglements in Sprachen solcher Länder als verbindlich erklären, in welchen solche Anteile zum öffent lichen Vertrieb zugelassen sind. Artikel 19 Inkrafttreten Das Verwaltungsreglement – „Allge meiner Teil“ – tritt mit Wirkung vom 14. September 2009 in Kraft. cominvest TAARA 33 Verwaltungsreglement – Besonderer teil – Artikel 20 Fondsbezeichnung und Depotbank Der Name des Fonds lautet cominvest TAARA. Depotbank ist die State Street Bank Luxembourg S.A., Luxemburg. Artikel 21 Anlagepolitik Ziel der Anlagepolitik ist es, einen ange messenen, laufenden Ertrag zu erzielen und das investierte Vermögen nach Möglichkeit zu erhalten. Dazu zählt die Erwirtschaftung eines positiven, ausschüttungsfähigen Ertrages in Euro durch vorwiegende Anlage in fest- und variabelverzinsliche Wertpapiere, Wandel- und Optionsanlei hen, deren Optionsscheine auf Wertpa piere lauten, Genussscheine, die sich als Wertpapiere gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren und die auf Währungen der OECD-Mitgliedstaaten lauten. Hierzu kann der Fonds auch Geldmarktinstrumente bzw. Sichtein lagen oder andere kündbare Einla gen, geldmarktnahe Papiere wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzerti fikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances sowie andere verzinsliche Wertpapiere und Floating Rate Notes im Unternehmensanleihen- und Asset Backed Securities-Bereich (ABSBereich) erwerben. Ferner können synthetische ABS erworben werden, bei denen das Kreditrisiko durch den Einsatz von derivativen Instrumenten oder Kreditswaps synthetisch auf den Sicherungsgeber übertragen wird, unter der Voraussetzung, dass diese Papiere sich gemäß Artikel 41 (1) des Gesetzes qualifizieren. Des Weiteren können maximal 20 % des Nettofondsvermögens in Zielfonds investiert werden. Als Zielfonds können Aktien-, Renten-, Geldmarkt- und gemischte Fonds erworben werden. Anlagen in Single Hedgefonds sind nicht möglich. Zur Erreichung der vorgenannten Anlageziele ist auch der Einsatz abgeleiteter Finanzinstrumente („Derivate“) vorgesehen, wobei die Verbindlichkeiten aus dem Einsatz von Derivaten in ihrer Summe nicht höher sein werden als das Nettofondsvermö gen. Zulässige Derivate im Rahmen einer ordentlichen Portfolioverwaltung stellen Wertpapier-Optionsgeschäfte, Wertpapier-Terminkontrakte, Finanzter minkontrakte auf anerkannte Aktien-/ Rentenindizes und Zinsterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Finanztermin kontrakte, Wertpapierindex-Options geschäfte, Devisenterminkontrakte, Optionsgeschäfte auf Devisen oder Devisenterminkontrakte, Swaps und Optionen auf Swaps dar. Beim Einsatz von Derivaten wird der Fonds nicht von den im Verkaufsprospekt und Verwal tungsreglement genannten Anlagezie len abweichen. Das Nettofondsvermögen muss über wiegend aus verzinslichen Wertpapieren bestehen. Die Erreichung des Anlagezieles erfolgt nach der „best of two asset class“Strategie. Mit dieser Strategie wird die Fondsstruktur je nach Marktlage regel mäßig angepasst. Es erfolgt somit eine dynamische Asset Allocation zwischen europäischen Aktien und Renten, die auch unter Beimischung von Deri vaten dargestellt werden kann. Durch eine dynamische, regelgebundene und quantitative Asset Allocation soll gewährleistet werden, dass der Fonds die besser performende Anlagekate gorie übergewichtet. Dabei gelten als Maximalquoten entweder 100 % Liqui dität, 100 % Renten bzw. 80 % Renten und max. 20 % Aktien. Über die jeweils aktuell umgesetzte Anlagepolitik wird in den Halbjahres- und Jahresberichten Rechenschaft abgelegt werden. Dabei strebt der cominvest TAARA eine möglichst hohe Partizipation an den Aufwärtsbewegungen aner kannter europäischer Aktienindizes an. Zu diesem Zweck erwirbt der Fonds hinsichtlich der auf maximal 20 % des Nettofondsvermögens eingeschränkten Aktiengewichtung Aktien, die in einem anerkannten europäischen Aktienindex enthalten sind oder Zielfonds. Außerdem kann der Fonds in Aus nahmefällen bis zu 100 % des Netto fondsvermögens in Geldmarktinstru mente wie z.B. Certificates of Deposit (Einlagenzertifikate), Commercial Papers, Banker’s Acceptances und Schuldscheindarlehen sowie andere verzinsliche kurzfristige Wertpapiere, welche von öffentlichen oder anderen Schuldnern begeben oder garantiert sind, erwerben oder veräußern bzw. in Sichteinlagen oder in andere kündbare Einlagen investieren. Anlagen sind in jedweder Währung möglich. Währungskursrisiken können abgesichert werden. Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung bis zu 100 % des Nettofondsvermögens in Wertpapieren verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat der EU oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Mitgliedstaat der OECD außerhalb der EU oder von internationalen Organismen öffentlich- 34 cominvest TAARA rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der EU angehören, begeben oder garantiert werden. Diese Wertpapiere müssen im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen Emissionen begeben worden sein, wobei Wertpapiere aus ein und derselben Emission 30 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten dürfen. Es kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlage politik erreicht werden. Artikel 22 Fondswährung, Ausgabe- und Rücknahmepreis, Bewertungstag, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 1. Die Fondswährung ist der Euro. 2. Ausgabepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 6 des Verwaltungsregle ments „Allgemeiner Teil“ zuzüglich einer Verkaufsprovision in Form eines Ausgabeaufschlages bei der Anteil klasse Stiftungsfonds P von bis zu 5,0 %, bei der Anteilklasse Stiftungsfonds I von bis zu 5,0 %, bei der Anteilklasse Stiftungsfonds S von bis zu 5,0 % und bei der Anteilklasse M von bis zu 5,0 % des Anteilwertes. Der Ausgabepreis kann sich um Gebühren oder andere Belastungen erhöhen, die in Vertriebs ländern anfallen. Der Ausgabepreis ist zahlbar innerhalb einer Frist von zwei Bankarbeitstagen nach dem Bewer tungstag, an dem die Verwaltungsge sellschaft den Kauf der Anteile ange nommen hat in der Referenzwährung der jeweiligen Anteilklasse bis zum 25. September 2009 an die Depotbank und nach dem 25. September 2009 an die Register- und Transferstelle. Es steht der Verwaltungsgesellschaft frei, eine abweichende valutarische Zahlung zu akzeptieren. Diese darf jedoch zehn Bewertungstage nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt nicht überschrei ten. Werden ggf. in Italien vorhandene Zahlstellen beim Erwerb von Anteilen oder einer Anteilrückgabe eingebunden, kann eine solche Zahlstelle neben einem Ausgabeaufschlag/Rücknahmeabschlag auch eine Transaktionsgebühr von 75,00 EUR pro Transaktion erheben; es steht einer solchen Zahlstelle frei, eine nied rigere Transaktionsgebühr zu erheben. Artikel 23 Kosten des Fonds 3. Rücknahmepreis ist der Inventarwert je Anteil gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 des Verwaltungsregle ments „Allgemeiner Teil“. Der Rück nahmepreis ist regelmäßig zahlbar innerhalb von zwei Bankarbeitstagen nach dem entsprechenden Bewertungs tag, allerdings spätestens innerhalb von zehn Bewertungstagen nach dem jeweiligen Abrechnungszeitpunkt. 1. Aus dem Fondsvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft eine Vergütung von bis zu 1,50 % p.a. bei der Anteil klasse Stiftungsfonds P, von bis zu 1,50 % p.a. bei der Anteilklasse Stif tungsfonds I, von bis zu 1,50 % p.a. bei der Anteilklasse Stiftungsfonds S und von bis zu 1,5 % p.a. bei der Anteilklas se M, zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteuer, die auf den täglich ermittelten Inventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. 4. Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag bis zum 25. September 2009 bis einschließ lich 12.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit („MESZ“) bei der Verwal tungsgesellschaft oder bei einer von ihr als entsprechende Orderannahme stelle benannten anderen Stelle gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil“ bei der Verwaltungs gesellschaft eingegangen sind, werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragser teilung noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen dieses Bewer tungstages abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet. Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge, die an einem Bewertungstag nach dem 25. September 2009 bis einschließlich 7.00 Uhr mitteleuropäischer Zeit („MEZ“) bzw. mitteleuropäischer Sommerzeit („MESZ“) bei der Verwaltungsgesell schaft oder bei einer von ihr als entspre chende Orderannahmestelle benannten anderen Stelle oder bei der Registerund Transferstelle gemäß Artikel 5 des Verwaltungsreglements „Allgemeiner Teil” eingegangen sind, werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch unbekannten – Ausgabe- und Rücknahmepreisen dieses Bewer tungstages abgerechnet. Nach diesem Zeitpunkt eingehende Anteilkauf- und Rücknahmeaufträge werden zu den – zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ebenfalls noch unbekannten – Ausgabeund Rücknahmepreisen des nächsten Bewertungstages abgerechnet. 2. Die Depotbank erhält für die Verwah rung und Verwaltung der zum Fonds ge hörenden Vermögenswerte (einschließ lich Transaktionskosten) ein Entgelt von bis zu 0,15 % p.a. zuzüglich eventuell anfallender gesetzlicher Mehrwertsteu er, das auf den täglich ermittelten In ventarwert zu berechnen und am Ende eines jeden Monats zahlbar ist. 3. Die Verwaltungsgesellschaft hat An spruch auf eine Performancevergütung. Die Performancefee beträgt 20 % des Betrages, um den die Anteilspreisent wicklung des Fonds, multipliziert mit den begebenen Anteilen, am Bewer tungstag vom Vergleichsmaßstab abweicht. Der jeweils jährliche Berechnungs zeitraum erstreckt sich vom letzten Bewertungstag des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zum letzten Be wertungstag des aktuellen Geschäfts jahres. Der erste Berechnungszeitraum erstreckt sich vom Auflagetag bis zum letzten Bewertungstag des ersten Geschäftsjahres. Die Zahlung der Performancefee erfolgt, sofern sie geschuldet wird, jeweils am letzten Bewertungstag des jeweiligen Geschäftsjahres. Eine Zahlung der Per formancefee erfolgt nur dann, wenn der Saldo des Performancvergütungskontos am Geschäftsjahresende positiv ist. Die am jeweiligen Bewertungstag ermittelte rechnerische Performan cevergütung (PF) wird auf einem separaten Rückstellungskonto für die cominvest TAARA Performancevergütung gebucht. Die Performancefee wird täglich berechnet und im Fonds verbucht. Ein positiver Saldo dieses Rückstel lungskontos vermindert den Nettoin ventarwert des Fonds, ein negativer Saldo dieses Rückstellungskontos hat keinen Einfluss auf die Berechnung des Nettoinventarwertes. Die Summe aller Performancefeebeträge ergibt den Saldo des Rückstellungskontos für die Performancefee. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Per formancevergütung wird der Saldo des Rückstellungskontos für die Perfor mancevergütung ausgeglichen. Hierbei kommt ein positiver Saldo des Rück stellungskontos zur Auszahlung an die Verwaltungsgesellschaft, ein negativer Saldo verfällt. Zu Beginn eines Ge schäftsjahres bzw. einer Berechnungs periode beträgt der Saldo des Rückstel lungskontos immer null. Als Vergleichsmaßstab zur Ermittlung der Performancefee gilt ein Bench mark-Index, der sich zu 90 % aus dem Deutschen Rentenindex (REX) und zu 10 % aus dem Deutschen Aktienindex (DAX) zusammensetzt. Für die erstma lige Ermittlung der Performancevergü tung gilt der Erstausgabepreis abzüg lich Ausgabeaufschlag pro Anteil. 4. Darüber hinaus gehen die im Zusam menhang mit der Verwaltung des Fonds anfallenden Aufwendungen und Kosten nach Maßgabe von Artikel 11 des Ver waltungsreglements „Allgemeiner Teil“ zu Lasten des Fonds. 5. Außerdem geht das Entgelt für die Register- und Transferstelle für die Ausgabe und Rücknahme von Antei len, die Verwaltung des Anteilregisters sowie damit verbundene Tätigkeiten, sowie das Entgelt für die Depotbank für die auf sie übertragenen Aufgaben der Zentralverwaltung und sonstigen Aufgaben und die Kosten für die Ermitt lung der Risiko- und Performancekenn zahlen sowie der Berechnung einer ggf. im Besonderen Teil des Verwaltungs reglements festgelegten erfolgsbezo genen Vergütung für die Verwaltungs gesellschaft durch beauftragte Dritte zu Lasten des Fonds. 35 Artikel 24 Verwendung der Erträge Die während des Rechnungsjahres angefallenen ordentlichen und sons tigen Nettoerträge des Fonds werden jährlich ausgeschüttet. Dies betrifft die Anteilklassen Stiftungsfonds P, Stif tungsfonds I, Stiftungsfonds S und die Anteilklasse M. Artikel 25 Anteilzertifikate Die Anteile in Form von Inhaberzertifi katen sind in Globalurkunden verbrieft. Ein Anspruch auf Auslieferung effek tiver Stücke besteht nicht. Artikel 26 Rechnungsjahr Das erste verkürzte Rechnungsjahr lief von der Auflage des Fonds am 8. Au gust 2005 bis 31. Dezember 2005. Die folgenden Rechnungsjahre des Fonds beginnen jeweils am 1. Januar und en den am 31. Dezember des Jahres. Artikel 27 Dauer des Fonds Der Fonds ist auf unbestimmte Dauer errichtet. Artikel 28 Inkrafttreten Das Verwaltungsreglement – „Beson derer Teil“ – tritt mit Wirkung vom 14. September 2009 in Kraft. 36 cominvest TAARA Von der cominvest Asset Management S.A. Luxemburg verwaltete Fonds Die cominvest Asset Management S.A. verwaltete bei Drucklegung dieses Verkaufsprospekts folgende Fonds: Bond Absolute Return CB Fonds CB Geldmarkt Deutschland I CB World Funds CB-Basis cominvest ABS Active cominvest ABS Opportunity cominvest Adilux cominvest All Seasons 1/2010 cominvest All Seasons 2/2010 cominvest Alpha Masters Deutschland cominvest Asia Best-End Fonds 11/2012 cominvest Asia Safe Kick 10/2012 cominvest Asia Safe Kick 11/2012 cominvest Asia Safe Kick 7/2012 cominvest Asia Safe Kick 8/2012 cominvest Asia Safe Kick 9/2012 cominvest Best-in-One cominvest Deutschland Invest 1/2012 cominvest Deutschland Invest 2/2012 cominvest Deutschland Invest 5/2012 cominvest Deutschland Invest 6/2012 cominvest Dynamic SAFE 80 cominvest Eastern Stars Invest 5/2012 cominvest Eastern Stars Invest 6/2012 cominvest Euro Rent Defensiv cominvest Euro Rentplus cominvest Europa Invest 10/2011 cominvest Europa Invest 9/2011 cominvest Europa Premium Fonds 1/2013 cominvest Europa Premium Fonds 4/2013 cominvest Europa Premium Fonds 11/2012 cominvest Europa Protect 1/2012 cominvest Europa Protect 10/2011 cominvest Europa Protect 2/2012 cominvest Europa Protect 9/2011 cominvest Europa Safe Kick 6/2012 cominvest Europa Safe Kick 7/2014 cominvest Europa ZinsPlus 10/2009 cominvest Europa ZinsPlus 9/2009 cominvest Flexible Portfolio cominvest Fondak Europa cominvest Fondak „Wait or Go“ cominvest Fund cominvest Garant Dynamic cominvest Global Currency Plus cominvest Green Energy Protect 3/2013 cominvest Green Energy Protect 4/2013 cominvest InflationsSchutz cominvest Infrastruktur Safe Kick 3/2014 cominvest Institutional Cash Plus cominvest Klima Aktien cominvest Klima Safe Kick 1/2014 cominvest Klima Safe Kick 2/2014 cominvest Laufzeitfonds 31.12.2036 cominvest Liquidity Plus cominvest MA Universal cominvest Money Plus cominvest Multi Asia Active cominvest Multi cominvest Premium Plus cominvest Rohstoff Safe Kick 5/2013 cominvest Rent cominvest Rohstoffaktien Invest 1/2012 cominvest Rohstoffaktien Invest 2/2012 cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 1 cominvest Rolling Europa Bonus Chance Fonds 2 cominvest Rolling Protect cominvest Selektion Dividende cominvest Short Term Plus cominvest Systematic Return Dynamic cominvest TAARA cominvest TOP4 cominvest Total Return Bond cominvest Total Return Dynamic cominvest Total Return Protect cominvest Wasser-Aktien Protect 1/2012 cominvest Wasser-Aktien Protect 2/2012 Commerzbank allstars-anlage Commerzbank Europa Premium Fonds 7/2013 Commerzbank Europa Premium Fonds 9/2013 Commerzbank Money Market Fund IVV Aktien MultiManager Nikolaus Belling Global Fund Postbank Europa Protect 2011 Stuttgarter Basket 100 Stuttgarter Basket 50 Stuttgarter Basket 80 sowie eine Investmentgesell schaft in der Rechtsform Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV) und elf Spezialsondervermö gen in der Rechtsform „fonds com mun de placement“ (FCP) – „fonds d’investissement spécialisé“ (FIS). cominvest TAARA 37 ihre Partner Verwaltungsgesellschaft und Zentralverwaltung: cominvest Asset Management S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg Verwaltungsrat: Fondsmanager: Horst Eich Vorsitzender Chief Executive Officer Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Frankfurt am Main Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH („AllianzGI KAG“) Mainzer Landstraße 11-13 D-60329 Frankfurt am Main Postanschrift: cominvest Asset Management S.A. Postfach 232 L-2012 Luxembourg Dr. Sebastian Klein Stellvertretender Vorsitzender Sprecher der Geschäftsführung cominvest Asset Management GmbH Frankfurt am Main Eigenkapital: 52,65 Millionen Euro (Stand: 8. April 2009*) Michael Hartmann Geschäftsführer cominvest Asset Management GmbH Frankfurt am Main AllianzGI KAG ist Teil der Allianz Global Investors-Gruppe, einem Unternehmen des Allianz-Unternehmenskonzern. AllianzGI KAG ist eine 1955 gegründete deutsche Kapitalanlagegesellschaft und verwaltete am 31. Dezember 2007 Vermögenswerte im Umfang von ca. 31 Mrd. EUR. AllianzGI KAG ist zudem Muttergesellschaft der Verwaltungsgesellschaft. Wolfgang Pütz Chief Operating Officer Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH Frankfurt am Main Geschäftsführung: Jean-Christoph Arntz Geschäftsführer Heinrich Echter Geschäftsführer Dr. Thomas Goergen Geschäftsführer * Aktuelle Angaben über das Eigenkapital der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sowie über die Zusammensetzung der Gremien enthält jeweils der neueste Jahres- und Halbjahresbericht. 38 cominvest TAARA Depotbank , nachträgliche Überwachung von Anlagegrenzen und -restriktionen, Fondsbuchhaltung, Inventarwertermittlung: State Street Bank Luxembourg S.A. 49, Avenue J.F. Kennedy L-1855 Luxemburg Eigenkapital: 68 Millionen Euro (Stand: 31. Dezember 2008) Register- und Transferstelle Abschlussprüfer: Mit Wirkung vom 25. September 2009 PricewaterhouseCoopers S.à r.l. Réviseur d‘entreprises 400, route d’Esch L-1014 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg; RBC Dexia Investor Services Bank S.A. 14, Porte de France L-4360 Esch-sur-Alzette Informationsstelle in der Bundesrepublik Deutschland: Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbH („AllianzGI KAG“) Mainzer Landstraße 11-13 D-60329 Frankfurt am Main Sales&Product Services Telefon: +49 69 263-140 erreichbar von 8.00 bis 18.00 Uhr Telefax: +49 69 263-14186 Internet: www.allianzglobalinvestors.de E-Mail: info@allianzgi.de Zahlstelle in der Bundesrepublik Deutschland: Commerzbank AG Kaiserplatz 16 D-60311 Frankfurt am Main Zahl- und Informationsstelle in Luxemburg: State Street Bank Luxembourg S.A. 49, Avenue J.F.Kennedy L-1855 Luxemburg in Österreich: ERSTE Bank der österreichischen Sparkassen AG Graben 21 A-1010 Wien cominvest TAARA 39 cominvest Asset Management S.A. 25, rue Edward Steichen L-2540 Luxembourg Info-Line: +49 (0) 89 / 4 62 68-525 Fax: +49 (0) 89 / 4 62 68-501 VP 2427.04 350-9/2009 E-Mail: info@cominvest-am.lu Internet: www.cominvest-am.lu