gerichtshof - EUR-Lex
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C 117/2 Amtsblatt der Europäischen Union DE 26.5.2007 V (Bekanntmachungen) GERICHTSVERFAHREN GERICHTSHOF Rechtsmittel, eingelegt am 12. Februar 2007 von Franco Campoli gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05, Campoli/Kommission — der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen; — der Kommission die gesamten Kosten der ersten Instanz und der Rechtsmittelinstanz aufzuerlegen. (Rechtssache C-71/07 P) (2007/C 117/02) Verfahrenssprache: Französisch Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente Verfahrensbeteiligte Rechtsmittelführer: Franco Campoli (Prozessbevollmächtigte: G. Vandersanden, L. Levi, S. Rodrigues, avocats) Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines einzigen Rechtsmittelgrundes, der auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und eine Missachtung der dem Gemeinschaftsrichter obliegenden Begründungspflicht gestützt ist, mehrere Argumente geltend. Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris, D. Martin), Rat de Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Arpio, I. Sulce) Anträge Der Rechtsmittelführer beantragt, — das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2006 in der Rechtssache T-135/05 aufzuheben; — folglich seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die er im Hinblick auf die Unzulässigkeit seiner Forderungen betreffend die Haushaltszulage und die Erziehungszulage geändert habe, und somit — die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 13. Dezember 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, in Verbindung zum einen mit der in dieser Beschwerde beanstandeten Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Änderung des auf sein Ruhegehalt anwendbaren Berichtigungskoeffizienten zum 1. Mai 2004 sowie zum anderen mit seinen Ruhegehaltsabrechnungen, soweit damit diese Entscheidung ab Mai 2004 angewandt wird, aufzuheben, Dieser Grundsatz sei zum einen dadurch verletzt, dass das Gericht entschieden habe, der Gesetzgeber dürfe das Statut dadurch ändern, dass er Voraussetzungen festlege, die ungünstiger als die des geltenden Systems seien, solange er eine hinreichend lange Übergangszeit vorsehe. Eine Übergangszeit und die Prüfung, ob diese lang genug sei, seien Kriterien, auf die es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer neuen Maßnahme im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ankomme, dessen Einhaltung der Richter durch die Feststellung bestätigen müsse, dass keine willkürlichen oder zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels offensichtlich ungeeigneten Unterscheidungen vorlägen. Im vorliegenden Fall werde im angefochtenen Urteil das mit der neuen Regelung zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten verfolgte Ziel nicht definiert und erst recht nicht geprüft, ob eine willkürliche oder zur Erreichung dieses Ziels offensichtlich ungeeignete Unterscheidung vorliege. Durch die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten auf dem Niveau der durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Landes könnten das Ziel, die Kaufkraft der Ruhegehaltsempfänger und deren Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit zu erhalten, beeinträchtigt werden, da Ruhegehaltsempfänger, die in der Hauptstadt oder in anderen teuren Städten oder Regionen eines Landes lebten, eine geringere Kaufkraft hätten als die, die ihren Wohnsitz außerhalb der Hauptstadt oder solcher Städte und Regionen begründet hätten. 26.5.2007 Amtsblatt der Europäischen Union DE Mit seinem zweiten Argument macht der Rechtsmittelführer sodann geltend, die neue Ruhegehaltsregelung enthalte entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil eine tatsächliche Anknüpfung an die Brüsseler Lebenshaltungskosten, so dass bei der Festsetzung der Ruhegehälter der in Belgien wohnenden Beamten im Ruhestand allein die Lebenshaltungskosten in der Hauptstadt dieses Mitgliedstaats berücksichtigt würden, während die Einkommensverhältnisse der Ruhegehaltsempfänger, die in den Hauptstädten anderer Mitgliedstaaten wohnten, durch einen Berichtigungskoeffizienten bestimmt würden, der die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des gesamten Landes berücksichtige. Der Rechtsmittelführer beanstandet außerdem die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtmäßigkeit einer Regelung des Gemeinschaftsrechts nicht davon abhängen könne, wie diese Regelung in der Praxis angewandt werde, da die Durchführungsmaßnahmen zu einer solchen Regelung eng mit dieser selbst verbunden seien. Ferner macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sowie gegen den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter geltend, da er erst nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens Kenntnis von den Durchführungsmaßnahmen zu der neuen Ruhegehaltsregelung erlangt habe. Schließlich beanstandet der Rechtsmittelführer mit seinem letzten Argument die Ausführungen des Gerichts, er sei nicht nach Art. 241 EG klagebefugt, und nimmt hierfür Bezug auf den Vorteil, den Ruhegehaltsempfänger hätten, die in einem „billigen“ Mitgliedstaat wohnten. Er beanstande die unterschiedliche Behandlung, die die Ruhegehaltsempfänger, die in einem „billigen“ Mitgliedstaat wohnten gegenüber denen bevorzuge, die in einem „teueren“ Mitgliedstaat wohnten, und kritisiere diesen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichen Kaufkraft. Es gehe ihm dabei darum, die sich aus dem neuen Statut und seinen Übergangsmaßnahmen ergebende Ruhegehaltsregelung in Frage zu stellen. C 117/3 Beklagter: Domenico Valvo Vorlagefrage Kann die in der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (in der durch die Verordnung [EG] Nr. 3669/93 geänderten Fassung) und in der Verordnung (EG) Nr. 950/97 (1) des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur vorgesehene Ausgleichszulage einem Betriebsinhaber verweigert werden, wenn dieser auch eine Rente, insbesondere eine wegen Erreichens eines bestimmten Beschäftigungsalters gewährte Rente, bezieht? (1) ABl. L 142, S. 1. Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Bonn (Deutschland), eingereicht am 20. Februar 2007 — Dr. Andrea Raccanelli gegen Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (Rechtssache C-94/07) (2007/C 117/04) Verfahrenssprache: Deutsch Vorlegendes Gericht Arbeitsgericht Bonn Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Giustizia Amministrativa per la Regione siciliana (Italien), eingereicht am 13. Februar 2007 — Inspettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia und Regione Sicilia/Domenico Valvo (Rechtssache C-78/07) Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Dr. Andrea Raccanelli Beklagte: Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. (2007/C 117/03) Verfahrenssprache: Italienisch Vorlagefragen Vorlegendes Gericht 1. Ist der Kläger im Sinne des europäischen Arbeitnehmerbegriffs dann als Arbeitnehmer anzusehen, wenn er zu nicht mehr Arbeitsleistung herangezogen ist wie Doktoranden mit einem BAT2-Arbeitsvertrag? Consiglio di giustizia amministrativa per la Regione siciliana 2. Für den Fall, dass die Frage 1 zu verneinen ist: Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Inspettorato Provinciale dell'Agricoltura di Enna, Assessorato all'agricoltura e foreste della Regione Sicilia und Regione Sicilia Ist Art. 7 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (1) so auszulegen, dass eine Nichtdiskriminierung nur dann bejaht werden kann, wenn dem Kläger zumindest ein Wahlrecht zwischen Arbeitsvertrag und Stipendium vor Beginn seiner Doktorandenzeit bei dem Beklagten eingeräumt worden wäre?