Hausordnung - Schulen

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Hausordnung - Schulen
Bundes-Oberstufenrealgymnasium
HAUSORDNUNG
Dieser Hausordnung liegen das Schulunterrichtsgesetz vom 6.2.1974, BGBl. 139/1974 in der
jeweils gültigen Fassung (zitiert als "SchUG") und die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht und Kunst betreffend die Schulordnung vom 24.6.1974, BGBl. 373/1974 (zitiert als "VO")
in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.
Diese Hausordnung wurde vom Schulgemeinschaftsausschuss erarbeitet und in der Sitzung vom
22. Jänner 1993 beschlossen. Überarbeitungen erfolgten in folgenden Sitzungen des
Schulgemeinschaftsausschusses: 9. Juli 1995, 21. Juni 1996, 9. März 1999, 22. Jänner 2002, 12.
September 2003, 26. März 2004, 17. September 2004, 22. April 2005, 21. April 2006,
2. Februar 2007,13. April 2007, 05.Februar 2010, 09.März 2010 und 19. September 2011.
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Betreten und Verlassen des Schulgebäudes
1.1 Öffnungszeiten des Schulhauses
Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
1.2 Straßenschuhe und Überkleider und deren Lagerung
Innerhalb des Schulgebäudes sind von den SchülerInnen Hausschuhe zu tragen. Die Straßenschuhe und die Überkleider sind in den in der Zentralgarderobe dafür vorgesehenen Spinden
aufzubewahren.
Jede(r) SchülerIn muss für die Aufbewahrung seiner/ihrer Straßenschuhe, seiner/ihrer
Überkleider und von persönlichen Gegenständen, die er/sie in der Schule lagern will, einen
Spind mieten. Der hiefür festgesetzte Betrag ist von den SchülerInnen der 5. Klassen bis
Mittwoch der ersten Schulwoche an das Konto BORG Grieskirchen Elternverein IBAN
AT052032012100010665, BIC ASPKAT2LXXX, Zahlungszweck „Spind, Vorname, Nachname,
Geburtsdatum des Schülers/der Schülerin“ einzuzahlen. Für das Versperren des Spindes
mit Hilfe eines Vorhangschlosses ist jede(r) SchülerIn selbst verantwortlich.
1.3 Nach Unterrichtsschluss
Nach Unterrichtsschluss ist der Aufenthalt in den Klassenräumen nicht gestattet, dafür sind die
Aufenthaltsräume im Erdgeschoss sowie die Aufenthaltsbereiche im ersten und im zweiten Stock
vorgesehen.
Am Ende der letzten Stunde einer Klasse in einem Unterrichtsraum bereiten die SchülerInnen die
Klasse zur Reinigung vor: alle Sessel werden auf die Tische gestellt, alle Getränkeflaschen werden
entfernt und auf dem Boden liegende Abfälle werden entsorgt. Der/die SchülerIn, der/die die
Klasse als Letzte(r) verlässt, dreht das Licht ab.
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Schulnummer: 408016
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1.4 Parken
Für Fahrräder und einspurige Kraftfahrzeuge ist der vorgesehene Abstellplatz zu benützen. Das
Parken von zweispurigen Kraftfahrzeugen auf Schulgrund ist SchülerInnen nicht gestattet.
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Verhalten der SchülerInnen während des Unterrichts
2.1 Disziplin
Unterrichtlichen oder disziplinären Anordnungen der unterrichtenden Lehrkraft ist unbedingt Folge
zu leisten. Das Verlassen des Platzes oder des Klassenzimmers während des Unterrichts darf nur
mit Erlaubnis der Lehrkraft erfolgen.
2.2 Lernunterlagen
Jede(r) SchülerIn hat mit allen für den Unterricht des betreffenden Tages erforderlichen
Lernunterlagen zu erscheinen und sie in ordentlichem Zustand zu erhalten.
2.3 Sportanlagen und Sonderräume
Zum Unterricht in besonderen Unterrichtsräumen (z.B. Physik-, Zeichen-, Musik-, Turnsaal) finden
sich die SchülerInnen kurz vor Beginn der Unterrichtsstunde vor diesen Räumen ein.
Die SchülerInnen dürfen den Turnsaal nicht ohne Aufsicht bzw. Genehmigung einer Lehrkraft
benützen.
Das Ballspielen auf den Sportflächen der Schulliegenschaft ist auf eigene Gefahr gestattet, wenn
zu dieser Zeit auf diesen Sportflächen kein Unterricht stattfindet. Bälle können im Sekretariat
ausgeliehen, müssen aber auch dorthin zurück gebracht werden.
2.4 Zuspätkommen
Jedes Zuspätkommen in eine Unterrichtsstunde oder zu einer Schulveranstaltung ist gegenüber
der Unterricht führenden bzw. die Veranstaltung leitenden Lehrkraft zu rechtfertigen. Der Zeitpunkt
des Eintreffens wird im Klassenbuch vermerkt. Sonderregelungen für FahrschülerInnen bezüglich
Zuspätkommens bzw. frühzeitigen Verlassens der letzten Unterrichtsstunde werden durch den
Klassenvorstand festgelegt.
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Infrastruktur
An allen zur Verfügung stehenden Geräten sind Manipulationen irgendwelcher Art untersagt. Wer
ein Gerät durch unsachgemäße oder zweckwidrige Benützung beschädigt, muss Schadenersatz
leisten.
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3.1 Speisen und Getränke
Zur Versorgung mit Speisen und Getränken stehen verschiedene Automaten zur Verfügung, in der
großen Pause und in der Mittagspause werden frische Speisen verkauft. Die Verpackungsmittel,
insbesondere die Getränkeflaschen und Tabletts sind nach Gebrauch an den vorgesehenen
Plätzen zu deponieren.
3.2 Kopiergeräte
Die Benützung des aufgestellten Kopiergeräts ist den SchülerInnen in der unterrichtsfreien Zeit
gestattet. Das Gerät ist schonend zu behandeln. Eventuell auftretende Störungen sind umgehend
im Sekretariat zu melden.
3.3 Bibliotheksordnung
Die Bibliotheksordnung ist Teil der Hausordnung.
3.4 Netzwerkanschlüsse und Computer
Sämtliche Computer, dazugehörige Peripheriegeräte und das Netzwerk dienen dem Unterricht und
der Vor- und Nachbereitungsarbeit. Sie sind nicht für Unterhaltungszwecke oder zum Spielen
vorgesehen.
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Entfall der Beaufsichtigung
Vor dem Unterricht, in den Pausen und in der sonstigen unterrichtsfreien Zeit sowie auf dem Weg
zu und von Schulveranstaltungen ist wegen ihres Alters und ihrer Reife eine Beaufsichtigung oder
Begleitung der SchülerInnen nicht vorgesehen.
Das Verlassen der Schule/des Schulgeländes ist in den Vormittagspausen und in den Freistunden
nicht möglich. In der Mittagspause dürfen die SchülerInnen das Schulgebäude über den
Hauptausgang / das Schulgelände verlassen, soweit ansonsten eine pünktliche Teilnahme am
Unterricht erfolgt. (Begründete Ausnahmen gibt es nur nach Absprache mit der Direktion und mit
schriftlicher Genehmigung.) Bei großen Verstößen gegen die Hausordnung oder die sonstigen
Pflichten eines Schülers / einer Schülerin kann der KV / die Schulleitung diese Erlaubnis
entziehen.
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Fernbleiben von der Schule bzw. von Unterrichtsstunden
In Ergänzung der Bestimmungen des § 45 SchUG werden für das Fernbleiben vom Unterricht
folgende Regelungen getroffen:
5.1 Vorlage der Entschuldigungen
Um vorhersehbares Fernbleiben muss im Vorhinein schriftlich beim oder über den
Klassenvorstand angesucht werden. Nach Wegfall einer unvorhersehbaren Ursache (z. B.
Krankheit) sind Entschuldigungen für das Fernbleiben vom Unterricht unverzüglich vorzulegen.
5.2 Erlaubnis zum kurzzeitigen Fernbleiben
Die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für die Dauer von längstens einer Unterrichtsstunde
kann gemäß § 45 Abs. 4 SchUG bei Unerreichbarkeit des Klassenvorstandes auch die in dieser
Stunde unterrichtende Lehrkraft erteilen.
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5.3 Erkrankte Schüler
SchülerInnen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, am Unterricht weiter
teilzunehmen, sollen nach Möglichkeit im Klassenzimmer verbleiben oder in elterliche Obhut
entlassen werden. Dies ist unverzüglich im Sekretariat, in der Administration oder in der Direktion
zu melden.
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Verhalten bei Befreiung von einzelnen Unterrichtsgegenständen
Ist ein(e) SchülerIn von der Teilnahme am praktischen Teil eines Unterrichtsgegenstandes befreit,
so hat er/sie in der Unterrichtsstunde dennoch anwesend zu sein. Bei schulärztlicher Befreiung
vom Unterricht in Leibesübungen besteht keine Anwesenheitspflicht. In sonstigen Fällen bleibt der
unterrichtenden Lehrkraft eine Freistellung des Schülers/der Schülerin vom Unterricht überlassen.
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Suchtgiftkonsum
Der Konsum von Suchtgiften ist auf dem gesamten Schulgelände und bei Schulveranstaltungen
verboten.
LehrerInnen ist das Rauchen auf dem Schulgelände nur auf dem überdachten Platz beim
Notausgang und bei Schulveranstaltungen/schulbezogenen Veranstaltungen an einem vorher vom
LeiterIn zu bestimmenden Ort im Freien gestattet. Die LehrerInnen haben selbst für Sauberkeit
(Einsammeln bzw. Ablage von Zigarettenresten und dergleichen) zu sorgen.
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Aufgaben der KlassensprecherIn
Die gemäß § 59 SchUG gewählten KlassensprecherIn und deren StellvertreterIn haben die
Interessen ihrer Klassen zu vertreten. Ihre Aufgaben sind - neben den im SchUG festgelegten insbesondere folgende:
8.1 Verspätungsmeldung einer Lehrkraft
Ist eine Lehrkraft zehn Minuten nach dem Läuten zu Beginn einer Unterrichtsstunde nicht in der
Klasse erschienen, ist dies im Verwaltungsbereich zu melden.
8.2 Katastrophenfälle
Im Katastrophenfall nimmt der/die KlassensprecherIn mit der Lehrkraft einer Nachbarklasse
Kontakt auf, wenn keine Lehrkraft im Raum anwesend ist.
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Bestellung und Aufgaben der KlassenordnerIn
9.1 Bestellung
Der Klassenvorstand hat jeweils für eine bestimmte Dauer KlassenordnerIn zu nominieren.
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9.2 Aufgaben:
9.2.1
Ordnung im Klassenraum
Für Ordnung und Sauberkeit im Klassenraum sorgen, insbesondere nach Unterrichtsschluss.
9.2.2
Beschädigungen und Verunreinigungen
Beschädigungen und Verunreinigungen des Unterrichtsraumes und der Einrichtung im Sekretariat
unverzüglich melden.
9.2.3
Tafeln löschen
Während der Pausen die Tafel(n) löschen.
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Verhalten im Katastrophenfall
Die Anschläge „Verhalten im Brandfall“ sowie „Brandalarmplan" sind zu beachten.
Unter Aufsicht der Unterricht führenden Lehrkraft schließen die SchülerInnen die Fenster und
verlassen klassenweise das Schulgebäude entlang der vorgesehenen Fluchtwege. Nach Ankunft
an dem für die einzelnen Klassen vorgesehenen Sammelplatz überprüft die Lehrkraft die
Anwesenheit der SchülerInnen. Falls ein Schüler/eine Schülerin, der/die anwesend sein müsste,
am Sammelplatz nicht eintrifft, ist dies unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten, dem Direktor
bzw. der Rettungsmannschaft zu melden.
Ist der Fluchtweg unpassierbar, bleiben die Schüler/Innen in der Klasse, die Türen werden
geschlossen, die Fenster geöffnet. Die Schüler/Innen machen im Freien befindliche Personen
(insbesondere die Feuerwehr) durch Zurufe auf ihre Anwesenheit in der Klasse aufmerksam und
warten auf Anweisungen.
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Sonstiges
11.1 Fundgegenstände
Fundgegenstände sind im Sekretariat abzuliefern, wo sie aufbewahrt werden. Verlustträger melden
sich dort.
11.2 Haftung für Beschädigungen
Alle Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der Arbeitsmittel müssen schonend
behandelt werden. Für alle verschuldeten (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Beschädigungen
haftet der/die SchülerIn bzw. im Falle seiner/ihrer Minderjährigkeit seine/ihre gesetzlichen
Vertreter.
11.3 Nicht der Schule gehörende Objekte
Die Aufstellung von nicht der Schule gehörenden Objekten ist den SchülernInnen im gesamten
Schulgebäude nicht gestattet. Folgende Ausnahmen sind nach Absprache mit dem
Klassenvorstand möglich:
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11.3.1 Radiogeräte und Geräte zum Abspielen von Tonträgern
Ein Gerät darf nur während der Pausen und nur in Zimmerlautstärke und nur im Konsens mit allen
sich im Raum befindlichen Personen betrieben werden.
11.3.2 Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Koch- und Heizgeräte
Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Koch- und Heizgeräte dürfen in den Klassen nicht
aufgestellt werden.
Als Erziehungsberechtigte/r der Schülerin/des Schülers, Klasse: ........
................................................................ habe ich die Hausordnung zur Kenntnis genommen.
Schuljahr:
Datum:
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