IBC Leistungsrichter Ordnung - Internationaler Boxer Club eV
Transcription
IBC Leistungsrichter Ordnung - Internationaler Boxer Club eV
IBC-Ordnung für Leistungsrichter VPG / IPO Inhaltsverzeichnis: § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Geltungsbereich Begriffsbestimmung Ausbildung Persönliche Voraussetzungen und Antrag auf Zulassung Praktische Ausbildung und Prüfung Ernennung Maßregeln Beendigung Eintragung in die VDH-LR-Liste Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Rahmenordnung gilt für den IBC, der Vielseitigkeits-Prüfungen nach den Vorschriften der VDH-Prüfungsordnungen und den internationalen FCI-Prüfungsordnungen durchführt. § 2 Begriffsbestimmung a) Leistungsrichter (LR) im Sinne dieser Ordnung sind Mitglieder des IBC, die Bewertungen nach den Vorschriften der VDH-Prüfungsordnungen und den internationalen FCI-Prüfungsordnungen vornehmen und vom VDH anerkannt sind. b) Leistungsrichter-Anwärter (LRA) sind Mitglieder des IBC, die – gemäß den nachfolgend genannten Bestimmungen - die für die Tätigkeit eines LR ausgebildet werden. c) Ehren-LR sind LR des IBC, die aus Altersgründen oder aus persönlichen Gründen aus dem amtierenden Richtercorps ausgeschieden sind und vom geschäftsführenden Vorstand des IBC zum Ehren-LR ernannt wurden. Alle amtierenden LR sowie der Leiter des Leistungsamtes des IBC bilden den Leistungsausschuss des IBC und sind verpflichtet, in diesem aktiv mitzuarbeiten. Ehren-LR haben im Leistungsausschuss beratende Stimme, um ihre Erfahrungen in diesem Fachausschuss einbringen zu können. -1- § 3 Ausbildung Ausbildung und Prüfung der LRA obliegen dem prüfungsberechtigten IBC in eigener Verantwortung, sofern er mindestens 3 vom VDH anerkannte Leistungsrichter auf seiner Richterliste führt. Der IBC ist verpflichtet, Leistungsrichterordnungen zu erlassen, die in jeweils gültiger Fassung beim VDH zu hinterlegen sind und mindestens die Bedingungen über persönliche Voraussetzungen, praktische Ausbildung und Prüfung, Ernennung, Maßregelung und Beendigung der Tätigkeit enthalten müssen. § 4 Persönliche Voraussetzungen und Antrag auf Zulassung a) Der LRA Bewerber muss am Tage seiner Bewerbung das 25. Lebensjahr vollendet und darf das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. b) Er darf innerhalb des VDH nur als Leistungsrichter in zwei Sportarten (Sparten) registriert sein. c) Er muss dem IBC oder einem anderen VDH-Mitglied, das Vielseitigkeits-Prüfungen nach den Vorschriften der VDH-Prüfungsordnungen und den internationalen FCI-Prüfungsordnungen durchführt, mindestens fünf Jahre angehören. d) Er muss folgende fachliche Mindestvoraussetzungen erfüllen: Der Bewerber muss Inhaber eines gültigen VDH-Sachkundenachweises für Ausbilder sein und nachweisen, dass er mindestens zwei Hunde selbst ausgebildet und diese in den Stufen VPG I bis III erfolgreich in VDH anerkannten Prüfungen geführt hat. Einen der beiden Hunde muss er mit Erfolg in Prüfungen der Stufen Begleithund und FH geführt haben, sowie Kenntnisse in der Wachhund- und internationalen Prüfungsordnung nachweisen. Er hat als Ausbildungsleiter (Ausbildungswart-Übungsleiter im örtlichen Verein – OC, BG, MV) tätig gewesen zu sein und muss eine Tätigkeit als Schutzdiensthelfer nachweisen. Für weibliche LR-Bewerber oder in anderen Ausnahmefällen können die Voraussetzungen der praktischen Arbeit bezüglich des Schutzdiensthelfers entfallen, hier sind theoretische Kenntnisse zur Schutzdiensthelfertätigkeit durch Seminarbescheinigungen zu belegen. Vergleichbare aktive Tätigkeiten im Diensthundewesen (z.B. eine bestandene Diensthundelehrwartprüfung und der dreimonatige Einsatz als Diensthundelehrwart) werden angerechnet. Diese können jedoch nicht allein die Voraussetzungen erfüllen. Weiterhin sind sportliche Aktivitäten in einem Mitgliedsverein nachzuweisen. e) Die o. g. Voraussetzungen sowie die persönliche und charakterliche Eignung müssen durch den geschäftsführenden Vorstand und den LR-Obmann ausdrücklich bestätigt werden. -2- f) Anträge aus Zulassung zum LRA sind an den LRO einzureichen. Dem Antrag sind die nachstehend genannten Unterlagen beizufügen: §5 Nachweis der fachlichen Mindestvoraussetzungen ein kynologischer Lebenslauf ein Passfoto Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach der Bewerber bereit ist, sich zum LR ausbilden zu lassen, die Bestimmungen des IBC und seiner Dachorganisationen anerkennt, die Kosten der Anwartschaften selbst trägt und nach Abschluss der Ausbildung auch vorbehaltlos zur Ausübung des Richteramtes im IBC zur Verfügung steht. Praktische Ausbildung und Prüfung a) Die Ausbildung des LRA beginnt mit einer schriftlichen und mündlichen Prüfung zur Kynologie, den Prüfungsordnungen und der Struktur des Hundewesen, mit der gleichzeitig eine Einweisung in die Tätigkeit des LRA verbunden ist. Auch Fragen, die sich eventuell bei der Überprüfung der eingereichten Unterlagen ergeben haben, werden an dieser Stelle abgeklärt. Eine nicht ausreichende Leistung bei dieser Prüfung schließt die Zulassung zum LRA aus. Bei positiv erfolgter Eingangsprüfung wird die Zulassung zum LRA veröffentlicht. b) Der LRA hat im Zeitraum von längstens 2 Jahren mindestens fünf Anwartschaften bei mindestens vier verschiedenen VDH-LR auszuführen. Hierbei muss er die Möglichkeit haben, mindestens 30 Hunde im VPG-Bereich, mindestens 20 Hunde im BH-VT-Bereich, mindestens vier Hunde im AD-Bereich und mindestens 5 Hunde im FH-Bereich zu bewerten. Der LRA fertigt zu jeder Prüfung einen schriftlichen Bericht über deren gesamten Verlauf, welchen er innerhalb von 3 Wochen nach Anwartschaft an den amtierenden Richter sowie den LRO einzusenden hat. Ferner hat der amtierende LR nach Eingang des o. g. Berichtes innerhalb von einer Woche eine schriftliche Beurteilung der Anwartschaft an den LRO zu senden. c) Am Ende der Ausbildung ist der LRA praktisch, schriftlich und mündlich auf die Eignung zum LR zu prüfen. Zur Abnahme der Prüfung sind nur der IBC-LRO oder ein von ihm beauftragter LR berechtigt. Die Form, der Inhalt und Umfang der Abschlussprüfung wird vom LRO festgelegt. Die Zulassung zum LR ist von den mindestens ausreichenden Leistungen in der gesamten Abschlussprüfung abhängig. d) Der IBC ist berechtigt, die Ausbildung der eigenen LRA auch durch ein anderes AZG-Mitglied durchführen zu lassen, wenn wegen geringen Bedarfs eine interne Ausbildung zu kostenträchtig ist. In diesem Fall bestätigt das ausbildende VDHMitglied dem IBC die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung. -3- § 6 Ernennung a) Die Ernennung zum LR erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand des IBC. Sie wird bestätigt durch die Aushändigung des LR-Ausweises und Veröffentlichung. b) Die Ernennung berechtigt zur Tätigkeit als LR im Mitgliedsbereich. Der LR hat jährlich mindestens vier Prüfungen innerhalb des VDH zu richten. LR, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können einer Nachschulung unterzogen werden. Verweigert ein betroffener LR die Nachschulung, kann er von der Richterliste gestrichen werden. c) Die Richtertätigkeit im Bereich anderer VDH-Mitglieder ist von der Zustimmung des IBC-LRO abhängig und nur auf Anforderung durch ein anderes VDH-Mitglied zulässig. d) Die erfolgte Ernennung des LR ist mit vollem Namen, Geburtsdatum und Wohnort, wenn vorhanden auch LR-Ausweis-Nr. innerhalb von 3 Wochen der Hauptgeschäftsstelle des VDH mitzuteilen. Der Ernannte wird in die VDH-LR-Liste aufgenommen. Ein LR-Einsatz im Ausland, innerhalb der FCI, kann erst nach dreijähriger Inlandstätigkeit auf Antrag der ausländischen LAO (ausländischer Kennel-Club) und nur bei Freigabe durch den VDH und den IBC-LRO erfolgen. § 7 Maßregeln Bei Verstößen gegen diese Richterordnung, gegen die Richtlinien für das Leistungswesen im IBC oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubgeschehens, sowie Schädigung der Vereinsinteressen sind folgende Maßregeln vorgesehen: a) die Rüge: Diese wird durch den LRO schriftlich bei fahrlässigen Verstößen gegen diese LR-Ordnung oder die Richtlinien für das Leistungswesen im IBC ausgesprochen. b) der Verweis: Dieser muss durch den LRO schriftlich, bei wiederholten fahrlässigen Verstößen gegen diese LR-Ordnung oder die Richtlinien für das Leistungswesen im IBC ausgesprochen werden. c) die Sperre der Richtertätigkeit auf Zeit: Diese kann nur vom geschäftsführenden Vorstand nach Anhörung des beteiligten Leistungsrichters, des LRO sowie der eventuellen Zeugen bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen gegen diese LR-Ordnung oder die Richt- -4- linien für das Leistungswesen im IBC sowie bei unehrenhaftem Verhalten ausgesprochen werden. Diese Sperre kann für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre ausgesprochen werden und berechtigt den betroffenen LR nicht zur Anrufung des Ehrengerichtes des IBC. Sie muss vom HC-Vorsitzenden veröffentlicht werden. d) die Abberufung und endgültige Streichung von der Richterliste: Diese kann nur durch mehrheitlichen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes des IBC erfolgen. Voraussetzungen sind: Entweder ein wiederholter Verstoß gemäß Abschnitt 7 c dieser LR-Ordnung oder besonders schwerwiegende Verstöße gegen die Satzung des IBC oder die Richtlinien für das Leistungswesen im IBC oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubgeschehen, sowie Schädigung der Vereinsinteressen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, wenn ihm durch den LRO, den Vorstand einer Untergliederung des IBC oder einer vergleichbaren Institution eines anderen, dem VDH angeschlossenen, Vereins eine begründete Anzeige gemacht wird. Der geschäftsführende Vorstand ist bei nachgewiesenen Verstößen berechtigt und verpflichtet, den betroffenen LR bis zum Abschluss des Verfahrens sofort von seinem Richteramt freizustellen. Gegen eine erfolgte Abberufung steht dem betroffenen LR das Recht zu, innerhalb von vier Wochen beim Ehrengericht Einspruch zu einzulegen. Auch für die Dauer dieses Verfahrens bleibt der betroffene LR von seinem Amt freigestellt. Die Eröffnung des Verfahrens, die vorläufige Freistellung vom Richteramt sowie jede Entscheidung des Vorstandes des IBC ist zu veröffentlichen. § 8 Beendigung des Richteramtes Das Richteramt im IBC endet: auf eigenen Wunsch des LR durch Abberufung gemäß § 7 d dieser LR-Ordnung Der HC-Vorsitzende veranlasst die Löschung aus der VDH-LR-Liste und streicht den LR aus der WdB- und HP-Anschriften-Liste. Auf Antrag kann ein LR aus persönlichen Gründen vom geschäftsführenden Vorstand von seinem Richteramt bis zu 2 Jahre beurlaubt werden. Eine Tätigkeit als LR ist während der Beurlaubung unzulässig. -5- § 9 Eintragung in die VDH-LR-Liste a) Mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung sind Ernennung zum LR und Eintragung in die VDH-LR-Liste nur dann zulässig, wenn eine praktische und theoretische Ausbildung sowie Prüfung nach vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. b) Der VDH-Vorstand oder ein von ihm Beauftragter sind berechtigt, vor Eintragung eines LR in die VHD-LR-Liste die LRA-Ausbildungsakte, welche beim IBCLRO hinterlegt ist, einzusehen. § 10 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen a) Diese Ordnung wurde vom Leistungsausschuss des IBC am 30. 01. 2011 beschlossen. b) Diese Ordnung tritt nach Zustimmung der IBC-Delegierten am 02. 07. 2011 und Veröffentlichung in Kraft. c) Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich. d) Der IBC-Vorstand wird ermächtigt, in dringenden Fällen von Aktualisierungen der VDH-Vorgaben diese Ordnung zu ändern und die Änderung durch Veröffentlichung in Kraft zu setzen. Diese Änderungen bedürfen nicht der nachträglichen Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Stand: 04/2014 -6-