Merkblatt für Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit
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Merkblatt für Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit
REGIONALPOLIZEI Untere Grabenstrasse 30 / Postfach 549 4800 Zofingen T 062 745 12 00 F 062 745 12 29 regionalpolizei@zofingen.ch www.zofingen.ch Merkblatt für Einzelanlässe mit Wirtetätigkeit Der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken, exklusive Spirituosen (Kleinhandelsbewilligung, § 9 GGG1), sowie die Abgabe von warmen und kalten Speisen ist ohne Bewilligung gestattet, wenn keine Wirtetätigkeit (§ 1 GGV2) ausgeübt wird. Der Beizug einer Person mit Fähigkeitsausweis ist in der Regel nicht erforderlich. Jeder Anlass mit Wirtetätigkeit ist mindestens 10 Tage vor der Durchführung (§ 6 GGV) der Regionalpolizei Zofingen, Verwaltungspolizei, Untere Grabenstrasse 30, Postfach 549, 4800 Zofingen, schriftlich mitzuteilen. Es müssen mindestens zwei alkoholfreie Getränke billiger angeboten werden als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge (§ 5 GGG) (3 dl Bier = 3 dl Mineralwasser; 5 dl Bier = 5 dl Mineralwasser). Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken (Wein, Bier und Most) verboten (§ 1 Abs. 2 lit. a GGG). Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Verkauf und der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken (Spirituosen inkl. Alcopops) verboten (§ 1 Abs. 2 lit. b GGG). Es ist zu beachten, dass die meisten alkoholhaltigen Mischgetränke (Whisky-Cola, Rum-Cola, Gin-Tonic, Hoopers Hooch, Two Dogs, Mr. Schwips oder K-Cider) Spirituosen enthalten. Der Verkauf und die Gratisabgabe von jeglichen alkoholhaltigen Getränken an alkoholisierte Personen ist verboten (§ 1 Abs. 2 lit. c GGG). Ab 1. Januar 2010 ist nicht nur der Verkauf oder Ausschank sondern auch die Abgabe/Weitergabe von alkoholhaltigen Getränken und Spirituosen gemäss § 37 Abs. 4 GesG3 verboten. Die Preise für Speisen und Getränke sind anzuschlagen (z. B. Speisekarte). Werden Fleischspeisen angeboten, ist das Herkunftsland des Fleisches anzugeben. Bei Spirituosen ist die Menge und der Alkoholgehalt zu deklarieren (Art. 84 VEaG4). Den lebensmittelpolizeilichen Auflagen insbesondere bezüglich der Herstellung und Lagerung von leicht verderblichen Lebensmitteln ist gemäss Lebensmittelgesetz die nötige Beachtung zu schenken. 1 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG; SAR 970.100) vom 25. November 1997 2 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV; SAR 970.111) vom 25. März 1998 3 Gesundheitsgesetz (GesG; SAR ) vom 20. Januar 2009 4 Verordnung des EDI über alkoholische Getränke (VEaG; SR 817.022.110) vom 23. November 2005 1/2 Die Schliesszeiten des Gastgewerbegesetzes (GGG) sind einzuhalten: - Montag bis Freitag - Samstag - Sonn- und Feiertage 00:15 bis 05:00 Uhr, 02:00 bis 05:00 Uhr, 02:00 bis 07:00 Uhr. Für längere Öffnungszeiten für einen Einzelanlass ist bei der Regionalpolizei mindestens 10 Werktage vor dem Anlass ein Gesuch einzureichen5. An den hohen Feiertagen, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Buss- Dank- und Bettag sowie am Weihnachtstag und dem darauf folgenden Tag ist der Wirtschaftsschluss auf 00:15 Uhr festgelegt. Gemäss § 4 Abs. 3 GGG können an diesen Tagen keine Verlängerungen bewilligt werden6. Für Tanz, musikalische und andere Darbietungen ist keine Bewilligung erforderlich. Die Vorschriften betreffend Musiklärm7 müssen eingehalten werden und sämtliche Anlässe mit Musikdarbietungen sind durch den Veranstalter der SUISA8 zu melden. Besondere Beachtung ist den Bestimmungen des Brandschutzes und des AVA’s9 zu schenken. Für Tombola- Lotto- und ähnliche Veranstaltungen ist die Bewilligung beim Bezirksamt Zofingen einzuholen. Die Bewilligungsempfängerin oder der Bewilligungsempfänger ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften persönlich verantwortlich. Die Anlässe werden stichprobenartig überprüft. Festgestellte Widerhandlungen werden strafrechtlich verfolgt. Bei berechtigten Klagen wegen Lärmimmissionen kann die Regionalpolizei Einschränkungen oder die Einstellung des Anlasses/der Unterhaltung anordnen. Musikalische Darbietungen - Bei musikalischen Darbietungen sind die §§ 5 bis 8 der SLV10 zu beachten und das entsprechende Formular ausgefüllt der Regionalpolizei Zofingen zuzustellen. Zofingen, September 2012 REGIONALPOLIZEI ZOFINGEN SICHERHEIT & GEWERBE 5 www.zofingen.ch - Online Schalter - Regionalpolizei/Verwaltungspolizei - GGG, Einzelanlass, Verlängerung 6 www.zofingen.ch - Online Schalter - Regionalpolizei/Gastgewerbe - GGG, Hohe Feiertage und Freinächte 7 www.zofingen.ch - Online Schalter - Regionalpolizei/Verwaltungspolizei - Musik, Meldeformular nach SLV, einzelner Anlass 8 http://www.suisa.ch/de/kunden/lizenz-wer-zahlt-was/partys-mit-musik/ 9 http://www.agv-ag.ch/brandschutz/rechtsgrundlagen/merkblaetter/ 10 Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laserverordnung, SLV; SR 814.49) vom 28. Februar 2007 2/2