Info Dolmetscher - Justiz in Rheinland
Transcription
Info Dolmetscher - Justiz in Rheinland
INFORMATIONSBLATT FÜR DOLMETSCHERINNEN UND DOLMETSCHER SOWIE ÜBERSETZERINNEN UND ÜBERSETZER In Rheinland-Pfalz kann aufgrund des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) vom 10. September 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 13 2008 als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer auf Antrag ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und fachlich geeignet ist. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind vorzulegen: a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, b) eine Erklärung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird, c) eine Erklärung, dass die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs nach § 1 Abs. 1 LDÜJG auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, d) ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen) 1/4 Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind vorzulegen: a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher-/Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder b) ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher-/Übersetzerprüfung oder c) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- /Übersetzerstudiums an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, sofern dieses von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Graurheindorfer Straße 157, 53117 Bonn als vergleichbar eingestuft wurde oder d) ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestandene Dolmetscher-/Übersetzerprüfung, sofern diese von der IHK FOSA, Ulmenstraße 52g, 90443 Nürnberg als gleichwertig eingestuft wurde oder e) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung, das ausdrücklich eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nachweist. Dass es sich um eine Sprachkompetenz nach der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates handelt, muss explizit aus dem vorgelegten Zeugnis zu ersehen sein. Die Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen euro- päischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache sind Voraussetzung für die fachliche Eignung. Hiernach muss die antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen, Informationen aus zusammenfassen und verschiedenen dabei schriftlichen Begründungen und und mündlichen Quellen Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich spontan, sehr flüssig und genau ausrücken und auch bei komplexeren Sach- verhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. 2/4 Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von Dolmetsch- oder Übersetzungsfertigkeiten ermöglichen. Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich. Die Kenntnisse der deutschen Rechtssprache können zum Beispiel durch Bescheinigungen über die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen oder durch einen Auszug aus der Prüfungsordnung belegt werden. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig. Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung sind nur justizinterne Vorgänge. Grundsätzlich obliegt die Auswahl eines Dolmetschers/Übersetzers dem Vorsitzenden des Gerichts. Dieser kann sowohl allgemein beeidigte als auch nicht vereidigte Dolmetscher hinzuziehen. Demgemäß können Sie auch dann, wenn Sie nicht allgemein vereidigt/ermächtigt sind, von Gerichten und Notariaten als Dolmetscher/Übersetzer geladen werden. Nach § 189 Abs. 2 GVG muss das Gericht im Einzelfall jeden Dolmetscher vor dem Beginn seiner Tätigkeit vereidigen. Durch die allgemeine Beeidigung wird lediglich diese Beeidigung im Einzelfall gem. § 189 Abs. 2 GVG ersetzt. Das Gericht kann dann von der an sich vorgeschriebenen Vereidigung absehen und stattdessen auf den allgemeinen Eid Bezug nehmen. Durch die Beeidigung/Ermächtigung erlangen Sie nicht die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers/Übersetzers. Ihren Antrag mit allen Nachweisen senden Sie bitte an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz. 3/4 Wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir Sie bei Rückfragen per E-Mail kontaktieren, erteilen Sie in Ihrem Antrag hierfür bitte a u s d r ü c k l i c h Ihr Einverständnis. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Oberlandesgericht Koblenz, Frau Mannheim, Telefon: 0261 102 - 2516. 4/4