Info Dolmetscher - Justiz in Rheinland

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Info Dolmetscher - Justiz in Rheinland
INFORMATIONSBLATT FÜR
DOLMETSCHERINNEN UND
DOLMETSCHER SOWIE
ÜBERSETZERINNEN UND
ÜBERSETZER
In Rheinland-Pfalz kann aufgrund des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und
Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) vom
10. September 2008, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz
Nr. 13 2008 als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer auf Antrag ermächtigt werden, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und fachlich geeignet ist.
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind vorzulegen:
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
b) eine Erklärung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
c) eine Erklärung, dass die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im
Rahmen des Tätigkeitsbereichs nach § 1 Abs. 1 LDÜJG auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen,
d) ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes (ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen)
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Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind vorzulegen:
a) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher-/Übersetzerstudiums an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
b) ein Zeugnis über eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher-/Übersetzerprüfung oder
c) ein
Zeugnis
über
den
erfolgreichen
Abschluss
des
Dolmetscher-
/Übersetzerstudiums an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes,
sofern
dieses
von
der
Zentralstelle
für
ausländisches
Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Graurheindorfer
Straße 157, 53117 Bonn als vergleichbar eingestuft wurde oder
d) ein Zeugnis über eine außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
bestandene Dolmetscher-/Übersetzerprüfung, sofern diese von der IHK FOSA,
Ulmenstraße 52g, 90443 Nürnberg als gleichwertig eingestuft wurde oder
e) ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung, das ausdrücklich
eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates nachweist.
Dass es sich um eine Sprachkompetenz nach der Stufe C 2 des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates handelt, muss
explizit aus dem vorgelegten Zeugnis zu ersehen sein.
Die Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen euro- päischen
Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden
Sprache sind Voraussetzung für die fachliche Eignung. Hiernach muss die
antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen,
Informationen
aus
zusammenfassen
und
verschiedenen
dabei
schriftlichen
Begründungen
und
und
mündlichen Quellen
Erklärungen
in
einer
zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich
spontan, sehr flüssig und genau ausrücken und auch bei komplexeren Sach- verhalten
feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können.
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Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von Dolmetsch- oder Übersetzungsfertigkeiten ermöglichen.
Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich.
Die Kenntnisse der deutschen Rechtssprache können zum Beispiel durch Bescheinigungen über die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen oder
durch einen Auszug aus der Prüfungsordnung belegt werden.
Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen
Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung
einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche
Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz
zuständig.
Die allgemeine Beeidigung und Ermächtigung sind nur justizinterne Vorgänge.
Grundsätzlich obliegt die Auswahl eines Dolmetschers/Übersetzers dem Vorsitzenden des Gerichts. Dieser kann sowohl allgemein beeidigte als auch nicht
vereidigte Dolmetscher hinzuziehen. Demgemäß können Sie auch dann, wenn Sie
nicht allgemein vereidigt/ermächtigt sind, von Gerichten und Notariaten als
Dolmetscher/Übersetzer geladen werden. Nach § 189 Abs. 2 GVG muss das Gericht
im Einzelfall jeden Dolmetscher vor dem Beginn seiner Tätigkeit vereidigen. Durch
die allgemeine Beeidigung wird lediglich diese Beeidigung im Einzelfall gem. § 189
Abs. 2 GVG ersetzt. Das Gericht kann dann von der an sich vorgeschriebenen
Vereidigung absehen und stattdessen auf den allgemeinen Eid Bezug nehmen.
Durch die Beeidigung/Ermächtigung erlangen Sie nicht die Eigenschaft eines öffentlich bestellten Dolmetschers/Übersetzers.
Ihren Antrag mit allen Nachweisen senden Sie bitte an den Präsidenten des
Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz.
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Wenn Sie damit einverstanden sind, dass wir Sie bei Rückfragen per E-Mail kontaktieren, erteilen Sie in Ihrem Antrag hierfür bitte a u s d r ü c k l i c h Ihr Einverständnis.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Oberlandesgericht Koblenz,
Frau Mannheim, Telefon: 0261 102 - 2516.
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