Infobrief - Rechtsanwalt Robert Uhl

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Gerichtsfach Augsburg: 18/11
Datum: 14.01.2014
Keine Haftung für illegales Filesharing von volljährigen
Familienangehörigen
Allgemein:
Wenn Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Musikaufnahmen von der
Musikindustrie geltend gemacht werden, ist unter anderem interessant, wer der
Inhaber des maßgeblichen Internetzugangs war, über den die Rechtsverletzung lief.
Aktueller Rechtsstreit:
Der Bundesgerichtshof (BGH) durfte hier einen Fall entscheiden, wonach der
Beklagte 3.749 Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse zum Herunterladen
verfügbar gemacht haben sollte.
Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung ab. Dies bewahrte ihn vor einer Unterlassungsklage mit
einem sehr hohen Streitwert. Der Beklagte als Stiefvater verweigerte hier aber die
Abmahnkosten zu bezahlen, weshalb Klage von der Abmahnseite erhoben wurde.
Der Grund der Verweigerung war dieser, dass der Stiefvater vortrug, dass der
volljährige Stiefsohn des Beklagten einräumte, dass er mit Hilfe des Programms
"BearShare" Musik auf seinen Computer heruntergeladen hatte.
Urteile der I.+II. Instanz:
Hier sahen die Richter eine Zahlungspflicht des Beklagten als gegeben an.
Urteil des BGH:
Eine Zahlungspflicht des Beklagten liegt nicht vor. Das Berufungsurteil wurde
aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Begründung:
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist
zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiäre
Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Durch die Volljährigkeit des Stiefsohns war dieser weder zur belehren noch zu
überwachen. Der Beklagte hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass sein volljähriger
Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen
missbraucht. Damit ist keine Haftung des Beklagten gegeben.
Quelle:
BGH Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12 - BearShare aus
www.bundesgerichtshof.de, Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014
Fazit:
Wer nun im Rahmen der massenhaften Zusendung von Abmahnungen eine
derartige Abmahnung bekommen hat, kann ein Unterlassungserklärung nach
Hamburger Brauch, ohne Kostenzahlungsverpflichtung, abgeben, wenn nicht der
Anschlussinhaber, sondern ein anderer Volljähriger der Familie den
Urheberrechtsmissbrauch bei den Lieder begangen hat.
Rechtsanwalt Robert Uhl