Forensische Psychiatrie und Psychotherapie

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Forensische Psychiatrie und Psychotherapie
PROF DR MED. JÜRGEN L. MÜLLER
PROF. DR.
MED JÜRGEN L MÜLLER
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie: Was ist das
Psychotherapie: Was ist das überhaupt?
WWW.DGPPN.DE
JVA
JVA MAßREGELN
MAßREGELN
StGB § 64 Entziehungsanstalt
Strafe
StGB § 63 Psychiatrisches Krankenhaus
StGB §
63 P hi t i h K k h
Forensische Psychiatrie
StGB § 66 Sicherungsverwahrung
JVA
JVA MRV PSYCHIATRIE MRV
PSYCHIATRIE
Maßregelvollzug unterscheidet sich vom allgemeinpsychiatrischen Krankenhaus
g
py
durch zusätzliche Aufgaben: • Gericht entscheidet über Aufnahme und Entlassung
• Behandlungspflicht von Patienten auch ohne Krankheitseinsicht • Behandlung unter dem Primat der Sicherheit
Behandlung unter dem Primat der Sicherheit
• Berücksichtigung der Legalprognose
• Behandlung auch unbehandelbarer Patienten
• Verantwortung für die Zeit „Danach
Verantwortung für die Zeit Danach“
• Sicherung gefährlicher Patienten
ZWECK DES MAßREGELVOLLZUGS …
ZWECK DES MAßREGELVOLLZUGS
Besserung und Sicherung von psychisch kranken Rechtsbrechern
hi h k k R ht b h
von denen weitere erhebliche rechtswidrige Handlungen zu erwarten sind
mit dem Ziel diese zu resozialisieren
mit dem Ziel diese zu resozialisieren
oder zu sichern bis keine Gefährlichkeit mehr besteht.
HETEROGENITÄT DER PATIENTEN IM MRV HINSICHTLICH •
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
psychiatrischer Diagnosen (10)
hi i h Di
(10)
Komorbidität
Sozialisation Sozialisation
Vorgeschichte gescheiterter psychiatrischer Behandlungen B h d lb k i
Behandelbarkeit indizierter Behandlung Krankheitseinsicht Krankheitseinsicht
Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung /Compliance
U t bi
Unterbringungsdelikten
d likt
zu erwartender Gefährlichkeit des erforderlichen Grades baulicher Sicherung
des erforderlichen Grades baulicher Sicherung
ICD‐10 Diagnosen bzw. Komorbiditäten im MRV
hirnorganische Störung (F0)
§ 63 StGB
§ 64 StGB
§ 126a StPO u.ä.
gesamt
21
0
2
23
188
0
9
197
8 0
0
8
Persönlichkeitsstörung (F60‐F63)
144
0
7
151
Intelligenzminderung (Z7)
20
0
0
20
primäre Sucht (F1)
7
118
3
128
g
g(
)
Störungen der sexuellen Orientierung (F65‐F66)
14
0 2
16
Persönlichkeitsstörung und Sucht (F60‐F63, F1)
113
149
2
264
Persönlichkeitsstörung und Störung der sexuellen Orientierung (F60‐
F63, F65‐F66)
74
0
2
76
Persönlichkeitsstörung und intellektuelle Minderbegabung (F60
Persönlichkeitsstörung
und intellektuelle Minderbegabung (F60‐F63,
F63, Z7)
35
0
0
35
schizophrene Störung und Sucht (F2, F1)
88
3
7
98
schizophrene Störung und Störung der sexuellen Orientierung (F2, F65‐F66)
7
0
0
7
schizophrene Störung und intellektuelle Minderbegabung (F2, Z7)
7
0
0
7
intellektuelle Minderbegabung und Sucht (Z7, F1)
13
13
1
27
intellektuelle Minderbegabung und Störung der sexuellen Orientierung (Z7, F65‐F66)
27 0
0
andere Diagnosen bzw. andere Formen von Multimorbidität
97
29
8
keine Diagnose
1
0
0
1
864
312
43
1219
schizophrene Störung (F2)
affektive Störung (F3)
Gesamt
Stichtag 31.12.2006; nur
27
eine Eintragung je
134
Patient; Niedersachsen)
ZUR UNTERBRINGUNG FÜHRENDE DELIKTE IM MRV
DELIKTE IM MRV
Unterbringungsdelikte bzw.
Patienten nach
Anlassstraftat(en)
Patienten nach
§ 63 StGB
gesamt
§ 64 StGB
männ.
weibl.
männ.
weibl.
männ.
weibl.
Straftaten gegen das Leben (außer
Sexualdelikte)
131
18
29
3
160
21
Brandstiftungsdelikte
101
13
19
2
120
15
Sexualdelikte insgesamt
291
0
19
0
310
0
zum Nachteil von Kindern
153
0
5
0
158
0
davon mit Todesfolge
5
0
0
0
5
0
Körperverletzung
151
14
64
0
215
14
p
g
Raub und Erpressung
64
2
74
1
138
3
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
6
0
2
0
8
0
Eigentumsdelikte (Diebstahl, Unterschlagung,
Betrug, Hehlerei etc.)
19
3
33
3
52
6
Verstoß gegen das BtMG
1
0
36
2
37
2
sonstiges Delikt
19
1
23
1
42
2
Gesamt
783
51
299
12
1082
63
Unterbringungsdelikt* bzw. Anlassstraftat* (Stichtag 31.12.2006) Niedersachsen)
IM MAßREGELVOLLZUG
IM MAßREGELVOLLZUG
werden zugewiesene psychisch kranke Straftäter untersucht und behandelt
werden zugewiesene psychisch kranke Straftäter untersucht und behandelt
–
–
–
–
nach den aktuellen Diagnosekriterien
von Ärzten/Psychologen/Pflegern/…
nach dem aktuellen Wissenstand der Behandlung psychischer Störungen
gp y
g
nach einem multiprofessionellen Ansatz
•
•
•
•
•
•
Psychopharmakologisch
Psychotherapeutisch Physio‐/Sporttherapeutisch
Ergotherapeutisch
Arbeitstherapeutisch
(Delinquenz) …
(Delinquenz)
mit dem Ziel erfolgreich therapierte Patienten zu resozialisieren – Arbeit
– Soziale Kontakte
– Wohnung und den Behandlungserfolg durch ambulante Nachbetreuung sicherzustellen
d d B h dl
f l d h
b l
N hb
i h
ll
„ZWANGS‐“THERAPIE
„ZWANGS
THERAPIE
Der Patient
Der Patient –
–
–
–
wird zur Therapie verurteilt hat eine Mitwirkungspflicht“ an der Behandlung hat eine „Mitwirkungspflicht
an der Behandlung
kann aber nicht zu einer indizierten Therapie gezwungen werden
darf sich selbst durch Therapieverweigerung schädigen
darf sich selbst durch Therapieverweigerung schädigen
Eine „Zwangstherapie“ ist nur zur Abwendung akuter Eigen‐ bzw. Fremdgefährlichkeit statthaft
b
d f h l hk
h f
Strenge Indikation für eine Hormon supprimierende (durch Strenge
Indikation für eine Hormon supprimierende (durch
das Kastrationsgesetz geregelt)
PATIENTEN IM MAßREGELVOLLZUG
HABEN WENIGER RECHTE ALS
HABEN WENIGER RECHTE ALS ALLGEMEINPSYCHIATRISCHE: • Keine freie Arztwahl
• Kein Recht eine Behandlung zu beenden
• Mitwirkungsgebot an der Behandlung
t
u gsgebot a de e a d u g
• Eingeschränkte Schweigepflicht bzw. sogar • Offenbarungspflicht der Therapeuten
• Heilbehandlung abhängig vom Schutz der Allgemeinheit
g
gg
g
EXTERNE BEURTEILUNGEN
Der externe Sachverständige (eSV) wird seitens des Gerichtes / STA / Der
externe Sachverständige (eSV) wird seitens des Gerichtes / STA /
STVK / Klinik bestellt
Der eSV wird durch die Bestellung zum Helfer des Gerichts“ Der eSV wird durch die Bestellung zum „Helfer des Gerichts
Der eSV berät das Gericht bei der Maßregelindikation zu Diagnose, Schuldfähigkeit und Prognose
Schuldfähigkeit und Prognose
Externe Zwischenbeurteilungen überprüfen den Unterbringungs‐ und Therapieverlauf:
– Bayern interne Ko‐Beurteilungen
– Niedersachsen Prokom vor Erstausgang und Erstbeurlaubung g g
g
(3er Team)
– z.B. 5‐ Jahresgutachten zu Stand der Therapie und Prognose
Vor Entlassung: externe Prognosebeurteilung
IMMER IM BRENNPUNKT DER ÖFFENTLICHKEIT
WAS DARF DER MRV KOSTEN?
UNTERBRINGUNGS‐ UND KOSTENHETEROGENITÄT AUF BUNDESLANDEBENE
AUF BUNDESLANDEBENE
Ca
Ca 190
Ca 250
Ca
190
250
modif. n. Horst Entorf 2007
WER BEURTEILT DAS BEHANDLUNGSZIEL? WER DEN ERFOLG EINER BEHANDLUNG?
Geschäftsführung?
Strafvollstreckungskammer?
Staatsanwaltschaft?
Staatsanwaltschaft? S i l i it i ?
Sozialministerium?
Gutachter?
Externe Beurteiler? Patienten?
Therapeuten? Justizministerium?
Finanzministerium?
Soziales Umfeld
Soziales
Umfeld
Arbeitgeber?
Familie? Bundeskanzler Schröder?
B
d k l S h öd ?
Wegsperren für immer!
Öffentlichkeit?
kritische
lib l
liberale
Medien?
ORGANISATORISCHE RAHMENBEDINGUNGEN:
WIE VERSORGT MAN WIE
VERSORGT MAN
MAßREGELVOLLZUGSPATIENTEN
Gliederung nach baulicher Sicherung
Gliederung nach Gli
d
h
Diagnosen bzw. Therapie
Zentralisierte p
g
Therapieangebote
Regionalisierte
Therapieangebote
Spezialisierte
Einrichtung
Omnipotentes Versorgungsideal
Versorgungsideal MAßREGELVOLLZUG IST LÄNDERSACHE
UND DAMIT HETEROGEN
UND DAMIT HETEROGEN
Spezialisierte Einrichtungen nehmen besondere Funktionen wahr:
Hochsicherung Differenzierte Diagnostik
spezialisierte Therapieangebote
p
p
g
long‐stay
regionale Resozialisierung Nicht jeder kann alles gleich gut! Und muss das auch nicht können
Höchst Hoch Sicherung nach Bedarf
Höchst‐, Hoch‐, Sicherung nach Bedarf
Spezialisierung Therapie/Diagnose
Kosteneffizient
FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Im Maßregelvollzug
•
•
•
werden zugewiesene psychisch kranke Straftäter untersucht und behandelt
– nach den aktuellen Diagnosekriterien
g
– von Ärzten/Psychologen/Pflegern/…
– nach dem aktuellen Wissenstand der Behandlung psychischer Störungen
– nach einem multiprofessionellen Ansatz
• Psychopharmakologisch
• Psychotherapeutisch
• Physio-/Sporttherapeutisch
• Ergotherapeutisch
• Arbeitstherapeutisch
• (Delinquenz) …
mit
i dem
d Ziel
Zi l erfolgreich
f l i h therapierte
h
i
Patienten
P i
zu resozialisieren
i li i
– Arbeit
– Soziale Kontakte
– Wohnung
W h
und den Behandlungserfolg durch ambulante Nachbetreuung sicherzustellen
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Multimodale, multiprofessionelle Therapie
i Maßregelvollzug
im
ß
l ll
ET
AT
AT
AT
Psychotherapie
Kriminaltherapie
Psychopharmakologie
Ausbildung
Soziotherapie
WWW.DGPPN.DE
Was ist Therapie in der F
Forensischen Psychiatrie?
i h P hi t i ?
Therapie zielt auf psychiatrische Symptomatik und Gefährlichkeit
Setzt die kritische Überprüfung
p
g der zur Unterbringung
g g führenden Diagnos
g
voraus (Paperwork: Urteil, Gutachten, Registerauszug)
Entwickelt einer Hypothese zur Delinquenzgenese
Setzt die indizierten,
indizierten auch polymodalen Therapieansätze sachgerecht ein
Fördert die Motivation;; erarbeitet ein „„Therapeutisches
p
Bündnis“
Therapiefortschritte verändern die Sicherheitsanforderungen,
rechtfertigen
hf
und
d erfordern
f d
Lockerungen
k
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Lockerungen bei einer Behandlung im Maßregelvollzug
• Setzen Kenntnis des Patienten und des zu erwartenden Risikos
voraus
• Sind von der zu erwartenden Gefährlichkeit abhängig
• Werden bei Besserung möglich und notwendig
• Sind in den therapeutischen Prozess eingebunden
• Entsprechen dem Therapiefortschritt
• Müssen verantwortbar sein
• Folgen einem strukturierten Vorgehen
• Pros- und Kons sind nachvollziehbar zu dokumentieren
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Beispiele von Lockerungsschritten
I.
Sicherung: Patient ist gefährlich
fehlende Compliance bzw. unzureichender Therapiefortschritt muss durch bauliche
Sicherungsmaßnahmen kompensiert werden
II
II.
A füh
Ausführung:
Patient
P i
wird
i d von Personal
P
l begleitet
b l i
III.
Ausgang: zeitlich befristetes Verlassen der gesicherten Umgebung
ohne Personal
Patient hat zum Personal/Therapeuten eine stabile und belastbare Beziehung aufgenommen
sodass er über die Bindung zum Personal auch in Versuchungssituationen verlässlich gefüh
werden kann.
kann
Symptomatik abgeklungen, Therapieziele stabil verinnerlicht, Rückfallvermeidungs-strategi
sind erarbeitet, erprobt und können in Belastungssituationen
zeitlich und örtlich befristet,, verlässlich umgesetzt
g
werden;; Erkennen und Bewältigen
g von
Risikofaktoren und Gefährdungssituationen, ggf. Hilfesuchen auf Station
IV:
Beurlaubung:
g verbringt
g zur Resozialisierungg und Vorbereitung
g der
Entlassung mehrere Tage außerhalb der Klinik
Stabile Verinnerlichung der Therapieziele
Verlässliche und belastbare Copingstrategien
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Lockerungen unter Einbeziehung Dritter
•
•
•
•
•
Staatsanwaltschaft muss gehört werden ggf. zustimmen
Interne Ko-Beurteilung
Prokom – Niedersachsen
Externe Sachverständige
Die Klinik soll die Anfrage
g aktiv mitgestalten:
g
– Bei welchen Fragen ist eine Drittmeinung sinnvoll
– Gibt es diagnostische/therapeutische
g
/
p
Unklarheiten?
– Rückendeckung / Zweitmeinung vor Lockerung
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Der externe Sachverständige
wird seitens des Gerichtes / STA / STVK / Klinik bestellt
wird durch die Bestellung nicht qualifizierter, sondern „Helfer des Gerichts“
Bei der Maßregelindikation: berät das Gericht zu Diagnose
Diagnose, Schuldfähigkeit und
Prognose
Im Therapieverlauf: Zwischenbeurteilungen:
– Bayern interne Ko-Beurteilungen
– Niedersachsen Prokom vor Erstausgang und Erstbeurlaubung (3er Team)
– z.B. 5-Jahresgutachten
J
g
zu Stand der Therapie
p und Prognose
g
Vor Entlassung: Prognose
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Entlassung aus dem M ß
Maßregelvollzug
l ll
Patient
P
i
ist
i psychopathologisch
h
h l i h stabil
bil und
d hat
h eine
i gute
Legalprognose
Hat Einsicht in seine Krankheits- und Gefährlichkeitsgenese
Hat wirksame Copingstrategien erarbeitet und unter Belastung
erprobt
Ist ausreichend compliant
Hat einen stabilen und geeigneten sozialen Empfangsraum
entwickelt und erprobt
Verfügt über ein suffizientes Nachbetreuungssystem
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FORENSISCHE INSTITUTSAMBULANZ
68b (strafbewehrte) Weisungen (nach Reform der Führungsaufsicht 2007)
(1) Das Gericht kann die verurteilte Person … anweisen,
1. … einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.. ssich
c nicht
c t aan best
bestimmten
te Orten
O te aufzuhalten,
au u a te , d
diee ihr Ge
Gelegenheit
ege e t …zu
… u …St
…Straftaten
a tate
bieten können,
3. (Kontaktverbot)
4. ((Verbot bestimmter Tätigkeiten)
g
)
5. (Verbot bestimmter Gegenstände)
6. (Verbot, bestimmte Arten von Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen)
7. (Meldegebot bei der Aufsichtsstelle/ Dienststelle/ Bewährungshelfer(in)
8. (Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes zu melden)
9. (bei Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden)
10. (keine berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn Gründe für die Annahme bestehen,
dass der Konsum zu weiteren Straftaten beitragen wird, und sich Suchtmittelkontrollen
zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, oder
11. sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder
einem
i
A
Arzt, einer
i
P
Psychotherapeutin
h h
i oder
d einem
i
Psychotherapeuten
P h h
oder
d
einer forensischen Ambulanz vorzustellen.
WWW.DGPPN.DE
FORENSISCHE INSTITUTSAMBULANZ
§ 67g StGB – Bewährungswiderruf
wegen neuer Tat, Weisungsverstoßes, Entziehen aus der Aufsicht, bei
„gefährlicher“ Verschlechterung des (gesundheitlichen) Zustands, wenn
Umstände bekannt werden,
werden die zur Versagung der Aussetzung geführt hätten
§ 67h StGB - Kriseninterventionsunterbringung
b i akuter
bei
k t Zustandsverschlechterung
Z t d
hl ht
oder
d Rückfall
Rü kf ll iin S
Suchtverhalten,
ht h lt
zur
Vermeidung des Widerrufs für längstens 3 + 3 Monate
§ 68c Abs. 2, 3 StGB – unbefristete FA
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FORENSISCHE INSTITUTSAMBULANZ
Frequenz der Kontakte individuell
- wie oft
- wann
- wo
Forensisch ausreichend erfahrene Therapeuten
p
-wer betreut
-wie viele betreuen
Inhalt der Betreuung
- welches Ziel
-welche Dauer
- inhaltliche Auflagen?
Stabile und belastbare Patienten-Therapeutenbeziehung
Beii jedem
j d Kontakt
k Risikoeinschätzung
i ik i h
und
d Kurzprognose
und erforderlichenfalls eine adäquate Reaktion.
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Erfolge einer Behandlung im M ß
Maßregelvollzug
l ll
Metaanalysen belegen die Wirksamkeit der Maßregelbehandlung
(Mittlere Effektstärke: 0.07-0.33; Metaanalyse McGuire 2002)
Risk/Need/Responsibility-Konzept
Effektrate von 0.20, d.h. 40% geringere Rückfallkriminalität
(
(Metaanalyse
von Andrews et al. 1990))
Maßregelvollzugsbehandlung senkt die Rückfallraten im Vergleich zur Inhaftierung
um 33-50%
Maßregelvollzugsbehandlung
g
g
g nach 7,5 Jahren
J
30% allgemeine
g
Rückfälligkeit:
g
10 %
Gewalt oder Sexualdelikte (Seifert 2010)
Während einer ambulanten Nachbetreuung deutlich unter 10%,
10% Delikte,
Delikte
überwiegend Verstöße gegen Weisungen
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Erfolgse al ation
Erfolgsevaluation
Rechnet sich der Maßregelvollzug?
humanitäre Aspekte: Auch psychisch
y
Kranke gehören ins Krankenhaus
rechtliche Aspekte: Nicht / erheblich vermindert schuldig
Rentiert sich der Maßregelvollzug?
Kosteneffizienz?
Auf welchem Niveau rentiert sich der Maßregelvollzug?
Kostenanalyse?
Legalbewährung
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Was darf der Maßregelvollzug kosten
Maßregelvollzug kosten
Unterbringungs- und Kostenheterogenität auf Bundeslandebene
Ca 190
Ca 250
modif. n. Horst Entorf 2007
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Was darf der Maßregelvollzug kosten
Maßregelvollzug kosten
Berechnung vermiedener Kriminalitätskosten pro Insasse des Strafvollzugs
modif. n. Horst Entorf 2007
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Berechnung vermiedener Kriminalitätskosten pro Insasse des MRV
modif. n. Horst Entorf 2007
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Kosteneffizienz des Maßregelvollzugs am Beispiel eines Sexualstraftäters
Rückfallrate MRV
MRV=0,2,
0,2, RV
RV=0,6
0,6
modif. n. Horst Entorf 2007
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Pä
Prävention???
ti ???
Erkennen von Risikoklientels
Berücksichtigung der Gefährlichkeit auch bei allgemeinpsychiatrische Patienten:
Wer wird
i d mit
i welcher
l h Wahrscheinlichkeit
h h i li hk i in
i absehbarer
b hb
Zeit
i straffällig
ff lli
und welche Hilfsmaßnahmen können angeboten werden
Komorbider Drogenmissbrauch?
Non-Compliance? (Kröber 2008)
Hilfsangebote:
Prävention sexueller Missbrauch
K i Täter
Kein
Tät werden
d
Drogenabhängige
Resilenzforschung:
g Was schützt Patienten davor Straftaten zu begehen?
g
Kostenträger?
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PROF DR MED. JÜRGEN L. MÜLLER
PROF. DR.
MED JÜRGEN L MÜLLER
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie: Was ist das
Psychotherapie: Was ist das überhaupt?
WWW.DGPPN.DE
FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Aktuelle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum MRV
ß g
g
Privatisierungg des Maßregelvollzugs:
Sicherungsmaßnahmen durch private Pflegkräfte nach dem Hess. MVollzG
verfassungsgemäß; Urteil vom 18.01.2012 2 BvR 133/10
Keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung im MRV (Rhld-Pf und B-W)
Beschlüsse vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) und vom 12.10.2011 ;
mit Ausstrahlung auf die BGH
BGH-Rechtsprechung
Rechtsprechung zum Betreuungsrecht vom 25
25.06.2012
06 2012
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig vom 04.05.2011
Neuregelung bis Mail 2013 gefordert;
"Altfälle" können weiter verwahrt werden, wenn hochgradige Gefahr schwerster
Gewalt - oder Sexualstraftaten und psychische Störung im Sinne des ThUG
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Keine Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung im MRV
DGPPN Positionen zu diesen höchstrichterlichen Beschlüssen:
Stellungnahme vom 06.01.2012, vom 10.08.2012, vom 18.10.2012 sowie aktuell
Ausstrahlung auf das Betreuungsrecht:
Aktuell: Gesetzentwurf zur Regelung der betreuungsrechtlichen
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (Drucksache 17/11513)
Ausstrahlung auf die Psychiatrischen Krankengesetze der Länder!
Ausstrahlung auf die Maßregelvollzugsgesetze:
Rechtsunsicherheit; Rücknahme von Lockerungen, bauliche Sicherungsmaßnahmen;
SEK-Einsätze; Verhalten bei Nahrungsverweigerung?
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Th
Therapieunterbringungsgesetz
i
t b i
t (ThUG seit
it 01.01.12)
01 01 12)
•
Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
17. Dezember 2009, betroffene Straftäter aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen,
weil
– die Sicherungsverwahrung sich nicht wesentlich von der Strafhaft unterscheidet und
– die nachträgliche Verlängerung gegen das Vertrauensschutzgebot verstößt
•
§ 1 Absatz 1 Nr. 1 ThuG:
Aus der SV entlassene Straftäter können bei Vorliegen einer psychischen Störung,
Störung die
dazu führt, dass „mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit,
die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person
erheblich beeinträchtigen wird“
wird weiterhin geschlossenen untergebracht werden:
Die Unterbringung muss sich vom Strafvollzug unterscheiden
Intensive auch individualisierte Therapierung der Störung auch ohne
B h dl
Behandlungsmotivation
ti ti d
des B
Betroffenen
t ff
Regelmäßige Begutachtung in Abständen von 18-Monaten
•
•
•
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
V d
Von
der N
Neuregelungen
l
d
der SV ist
i t die
di Psychiatrie
P hi t i besonders
b
d
betroffen
b t ff
•
Die Bindungg der Fortdauer der Verwahrung
g an eine "psychische
py
Störung"
g als neue juristische
j
Kategorie ist ein Missbrauch der Psychiatrie als Ordnungsinstrument;
•
Nach BVerfG wird psychische Störung weiter gefasst als in den psychiatrischen
Diagnosesystemen. Dieser unscharfe Begriff macht das ThuG für jede Normabweichung
anwendbar und öffnet das ThUG für weitere Ausweitungen: z.B. nachträgliches THUG;
aktuelle Erweiterung des Anwendungsbereichs
•
Diskriminierung von Therapie durch „Therapierungsauflage“
•
Kriminalität und Krankheit sowie dauerhafte Gefährlichkeit und psychische Krankheit werden
gleichgesetzt. Dies bedeutet auch Diskriminierung von Menschen mit psychischen
Erkrankungen und ihrer Therapeuten
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Maßregelvollzugsbehandlung
g
g
g
im Lichte aktueller Rechtsprechung
Keine Rechtsgrundlage
g
g für eine Zwangsbehandlung
g
g im MRV:
Gefahr der Verwahrpsychiatrie,
mechanische Sicherung bei zunehmender Gefährlichkeit,
ärztliche Begleitung schwer Kranker,
Kranker aber nicht behandlungswilliger
und weiter nur zu sichernder Patienten
Missbrauch psychiatrischer Kategorien zu ordnungspolitischen Zwecken
"psychische Störung"
"Therapierung"
Grenzen zwischen Psychiatrischem Krankenhaus und Sicherungsverwahrung
geöffnet, ohne eine ausgewogenes Konzept zur Regelung der Durchlässigkeit
vorzulegen.
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
Personal im Maßregelvollzug
Multiprofessionelles „Team“
bestehend aus Ärzten/Psychologen/Pflegern/ Sozialpädagogen/Ergo//Physio-/Sporttherapeuten
y / p
p
...
Hohe Anforderungen durch „Sichern und Bessern“
Belastbarkeit
fachliche Kompetenz
Umgang mit „Macht“
hohe intrinsische Motivation
Aktuell ärztlicher Personalmangel:
Intensive Förderung und Optimierung von Arbeitsbedingungen
bedingte Kompensationsmöglichkeiten: verstärkter Einsatz von
psychol Psychotherapeuten
psychol.Psychotherapeuten
Teilzeitkräften
…
g
sind Ärzten vorbehalten//
doch: Hoheitliche Aufgaben
Aufnahmeuntersuchung
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FORENSISCHE PSYCHIATRIE UND PSYCHOTHERAPIE: WAS IST DAS ÜBERHAUPT?
GERHARD SCHRÖDER
Bundeskanzler Gerhard Schröder hat sich angesichts der jüngsten
Kindesentführungen für ein härteres Vorgehen gegen Sexualstraftäter
ausgesprochen.
g p
Die Täter,, so Schröder,, müssten lebenslänglich
g
hinter Gitter.
WWW.DGPPN.DE
DGPPN
KONGRESS
2013
27. – 30
30. November
o e be 2013
0 3 | ICC
CC Berlin
e
Von der Therapie zur Prävention
Von der Therapie zur Prävention
WWW.DGPPN.DE/KONGRESS
WWW.DGPPN.DE
KONGRESS
27. – 30. November 2013 // ICC Berlin
Von der Therapie zur Prävention
• Prädiktive Psychiatrie
• Das soziale Gehirn • Alternative Versorgungsmodelle für psychische Erkrankungen – internationale Perspektive
• Bedarfsplanung in der Versorgung psychischer Störungen • Stärkung der Patientenautonomie und ärztliche Hilfeleistung
• Neurobiologische Grundlagen von Prävention
• Grenze zwischen gesund und krank
Einladungsprogramm in Kürze online
auf www.dgppn.de
Kongresspräsident
Prof. Dr. med. Wolfgang Maier
Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsklinikum Bonn
Sigmund‐Freud‐Str. 25, 53105 Bonn
Wissenschaftliches Sekretariat
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Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)
Julie Holzhausen
Reinhardtstr. 27 B, 10117 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 – 2404 772 18
Email: j.holzhausen@dgppn.de
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