Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
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Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland
Skriptum Dr. Stefan Bendlinger Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland im internationalen Steuer- und Sozialversicherungsrecht (März 2012) Dr. Stefan Bendlinger, ICON -2- Auslandsentsendungen Inhaltsübersicht 1. Auslandsentsendungen im österreichischen Steuerrecht 1.1. 1.3. 1.2. 2. Auslandsentsendungen in den österreichischen DBA 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 3. Arbeitnehmereinkünfte im DBA-Recht Besteuerung nach dem Wohnortprinzip Besteuerung nach dem Arbeitsortprinzip Gegenausnahme vom Arbeitsortprinzip 2.4.1. Die 183-Tage-Regel 2.4.2. Ermittlung der 183-Tage 2.4.3. Relevanz der Ansässigkeit des Arbeitgebers Auslandsentsendungen im Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht) 3.1. 3.2. 3.3. 3.4. 3.5. 4. Auslandsentsendungen im EStG Steuerbefreiung von Auslandseinkünften 1.3.1. Das Entsendeprivileg 1.3.2. Die Übergangsregelung 2011/2012 Vermeidung von Doppelbesteuerung Die Rechtsgrundlagen Die EG-Verordnungen zur Sozialen Sicherheit 3.2.1. Geltungsbereich der EG-Verordnungen 3.2.2. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften Mitarbeitereinsatz im EU/EWR-Raum 3.3.1. Zeitlich begrenzte Auslandsentsendungen 3.3.2. Unselbständige Tätigkeit in mehreren EU/EWR-Staaten 3.3.3. Selbstständige Tätigkeit in mehreren EU/EWR-Staaten 3.3.4. Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen EU/EWR-Staaten 3.3.5. Das Formular „A1“ 3.3.6. Ausnahmevereinbarungen 3.3.7. Einhaltung SV-rechtlicher Bestimmungen Entsendung in Abkommensstaaten Österreichisches Sozialversicherungsrecht 3.4. Entsendung in Abkommensstaaten 3.5. Österreichisches Sozialversicherungsrecht Lohnnebenkosten 4.1. 4.2. 4.3. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB Kommunalsteuer und Auslandsentsendungen Dienstgeberabgabe in Wien („U-Bahn-Steuer“) Dr. Stefan Bendlinger, ICON -3- Auslandsentsendungen 1. Auslandsentsendungen im österreichischen Steuerrecht 1.1. Auslandsentsendungen im EStG Hinter den Bemühungen österreichischer Unternehmen global zu agieren stehen Menschen, von denen Flexibilität und Mobilität verlangt wird. Sei es um Repräsentanzen und Betriebsstätten zu führen, Tochtergesellschaft im Ausland zu etablieren oder Projekte abzuwickeln und ins Ausland zu fahren, um dort Geschäfte an Land zu ziehen. Einkommen- bzw Lohnsteuern, beitrags- und leistungsrechtliche Aspekte der Sozialversicherung und Lohnnebenkosten zählen daher zu den ersten Themen, mit denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu befassen haben, wenn sie den Schritt über die Grenze tun. Nahezu alle Staaten der westlichen Welt knüpfen die Steuerpflicht natürlicher Personen sowohl an persönliche als auch an sachliche Merkmale. Bei Personen, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eine besondere Beziehung zu Österreich haben, wird das Welteinkommen besteuert (§ 1 Abs. 2 EStG). Das heißt die Besteuerung ist territorial unbeschränkt und umfasst alle in- und ausländischen Einkünfte unabhängig vom Ort des Zuflusses. Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, werden nur mit den in § 98 EStG taxativ aufgezählten (beschränkt steuerpflichtigen) Inlandseinkünften steuerlich erfasst. Dazu zählen gemäß § 98 Abs. 1 Z 4 EStG unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist oder die aus inländischen öffentlichen Kassen stammen, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis (z.B. SV-Pensionen). Grenzüberschreitende Aktivitäten lösen deshalb sowohl im Wohnsitz- als auch im Tätigkeitsstaat Besteuerungsansprüche der nationalen Finanzverwaltungen aus, die mit dem Anspruch des Ansässigkeitsstaates auf die Besteuerung des Welteinkommens kollidieren. Ohne Gegenmaßnahmen würde dies zu wirtschaftlich untragbaren Doppelbelastungen führen. 1.2. Vermeidung von Doppelbesteuerung Werden in zwei oder mehr Staaten, vom selben Steuerpflichtigen im selben Besteuerungszeitraum auf denselben Besteuerungsgegenstand vergleichbare Abgaben erhoben, spricht man von „echter“ oder „juristischer“ Doppelbesteuerung. Doppelbesteuerung ist jedoch ein unerwünschtes Hindernis für den Welthandel, sodass sich die Staaten bemühen, eine solche doppelte Besteuerung zu verhindern. a) Durch innerstaatliche Maßnahmen. Eine Möglichkeit zur Entlastung von Doppelbesteuerung findet sich im österreichischen Abgabenrecht in § 48 BAO, der es dem BMF ermöglicht anzuordnen, dass zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung Auslandseinkünfte in Österreich steuerfrei gestellt werden oder die darauf lastenden ausländischen Steuern auf österreichische Steuern angerechnet werden. Auf dieser Grundlage wurde mit Wirksamkeit ab der Veranlagung 2002 vom BMF die Verordnung betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung (BGBl 2002/474) erlassen, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Auslandseinkünfte steuerlich entlastet werden dürfen, wenn die Dr. Stefan Bendlinger, ICON -4- Auslandsentsendungen Einkünfte aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein DBA abgeschlossen hat. Anders als in DBA-Fällen ist eine Freistellung der in der Verordnung genannten Einkünfte (dazu zählen auch Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten unselbständigen Arbeit) allerdings nur dann möglich wenn die Auslandseinkünfte tatsächlich einer der österreichischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren Durchschnittssteuerbelastung mehr als 15 % beträgt. Wird diese Steuerbelastung im Ausland nicht erreicht, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer (Lohnsteuer) anzurechnen. b) Durch Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA). Die von Österreich abgeschlossenen DBA regeln, wie bei kollidierenden Besteuerungsansprüchen die Besteuerungsrechte zwischen den an einem grenzüberschreitenden Steuerfall beteiligten Staaten aufzuteilen sind und verpflichten die Vertragsstaaten, unter gewissen Voraussetzungen auf die Besteuerung zu verzichten (Befreiungsmethode) bzw die vom anderen Staat erhobenen Steuern auf die eigenen Steuern anzurechnen (Anrechnungsmethode). Die Ausführungen in diesem Skriptum beziehen sich im Allgemeinen nur auf jene Abkommensrechtslage, wie sie durch DBA herbeigeführt wird, die auf dem Musterabkommen der OECD zur Vermeidung der Besteuerung von Einkommen und vom Vermögen i.d.F. vom 22.7.2010 (OECD-MA) beruhen. Dieses OECD-MA ist eine Vertragsschablone für alle von Österreich abgeschlossenen DBA. Eine stets aktuelle Übersicht der von Österreich derzeit mit etwa 85 Staaten abgeschlossenen DBA findet sich auf www.bmf.gv.at. Der Link ermöglicht auch einen Zugriff auf die im BGBl veröffentlichen Texte der DBA. 1.3. 1.3.1. Steuerbefreiung von Auslandseinkünften Das Entsendeprivileg ab 2012 Von Arbeitnehmern für bestimmte Auslandseinsätze bezogene Einkünfte sind in Österreich steuerfrei. Dazu zählen z.B. gewisse Bezüge von Auslandsbeamten (§ 3 Abs. 1 Z 8 und 9 EStG) oder Einkünfte von Fachkräften der Entwicklungshilfe (§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG). Eine besondere Steuerbefreiung ist das sog. „Montage- bzw Entsendeprivileg“, das mit Wirkung ab 1.1.2012 aufgrund der vom VfGH festgestellten Verfassungswidrigkeit der 30 Jahre im österreichischen Rechtsbestand enthaltenen Steuerbefreiung durch das AbgÄG 2011 völlig neu gefasst worden ist. Nach dieser Bestimmung sind 60 % der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsandten unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern steuerfrei, soweit dieser Betrag monatlich die für das Jahr der Tätigkeit maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage nach ASVG (im Jahr 2012 sind das EURO 4.320,00) nicht übersteigt. Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG sind von der Befreiung nicht umfasst. Nicht steuerbare Leistungen des Arbeitgebers nach § 26 EStG (z.B. Tages- und Nächtigungsgelder) oder nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60%-Grenze Dr. Stefan Bendlinger, ICON -5- Auslandsentsendungen einzubeziehen und können ausgezahlt werden, ohne die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG zu beeinträchtigen. Die weiterhin in Österreich steuerpflichtigen Bezugsteile unterliegen keinem Progressionsvorbehalt. Die Steuerfreiheit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt oder Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG steuerfrei behandelt (z.B. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit). Mit dieser Steuerfreiheit ist die Berücksichtigung der mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten (Tages- und Nächtigungsgelder) sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung abgegolten. Sollte der Arbeitnehmer die Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Veranlagung beantragen, steht die Steuerbefreiung nicht zu. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen außerdem folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: a. Die Entsendung erfolgt von einer Betriebsstätte aus, die sich in der EU, dem EWR-Raum oder der Schweiz befindet. b. Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt. c. Die Entsendung darf nicht an den Sitz der Geschäftsleitung oder an eine Einrichtung nach § 29 Abs. 2 lit. b BAO (Zweigniederlassung, Fabrikationsstätte) des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers erfolgen. Entsendungen zu Bauausführungen (gemäß § 29 Abs. 2 lit. c BAO) des Arbeitgebers sind von der Begünstigung nicht ausgeschlossen. d. Die Tätigkeit der entsendeten Arbeitnehmer darf nicht auf Dauer angelegt sein. Nicht auf Dauer angelegt sind Tätigkeiten, die mit der Erbringung einer Leistung oder der Herstellung eines Werkes beendet sind. Auf Dauer angelegt sind z.B. Tätigkeiten eines Controllers, Bürokaufmannes oder Geschäftsführers und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Ausübung dieser Funktionen nur befristet entsendet wird. e. Die Entsendung muss ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat erfolgen (§ 108 BAO). f. Die im Ausland zu leistenden Arbeiten müssen überwiegend unter erschwerenden Umständen geleistet werden. Solche liegen insbesondere vor, wenn die Arbeiten - - - in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers oder seiner Kleidung bewirken (§ 68 Abs. 3 erster TS EStG), oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen (§ 68 Abs. 5 zweiter TS EStG), oder gesundheitsgefährdende Stoffe, Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren oder infolge einer Sturz oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen (§ 68 ABs. 5 dritter TS), oder in einem Land erfolgen, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen, oder in einer Region erfolgen, für die nachweislich zum Beginn der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr). -6- Dr. Stefan Bendlinger, ICON Auslandsentsendungen 1.3.2. Die Übergangsregelung 2011 und 2012 Nach der Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG durch den VfGH mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde für die Jahre 2011 und 2012 eine Übergangsregelung geschaffen. Darin war vorgesehen, dass in den Jahren 2011 und 2012 nur noch 66 % und 33 % der bis dahin gänzlich steuerfrei gestellten Bezüge steuerfrei behandelt werden konnten. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen wurden der alten Rechtslage entsprechend beibehalten. Im Zuge der gänzlichen Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG im AbgÄG 2011 wurde in den LStR geregelt, dass dann, wenn die begünstigte Tätigkeit an einem Einsatzort erfolgt, der nicht mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt ist, im Jahr 2012 33% der Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeit steuerfrei gestellt werden konnten (unter den in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG idF BBG 2011 genannten Voraussetzungen und mit Progressionsvorbehalt). Wird die Tätigkeit an einem Einsatzort ausgeführt, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt ist, ist die Neuregelung ab 2012 zwingend anzuwenden. Tabelle 1 Jahr Entfernung 2011 Gesetzliche Grundlage § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 Steuerfreiheit 66% (Übergangsregelung) 2012 400 km § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BBG 2011 33% (Übergangsregelung) 2012 > 400 km § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 60% (Neuregelung) § 5 Abs. 2 lit c KommStG und § 41 Abs. 4 lit c FLAG sehen ab 2012 korrespondierend vor, dass 60 % der in § 3 Abs. 1 Z 10 EStG genannten laufenden Bezüge von Kommunalsteuer (KommSt) und vom Dienstgeberbeitrag (DB) befreit sind. Wird die Übergangsregelung in Anspruch genommen, sind 2012 33 % von der KommSt und DB befreit. 2. Auslandsentsendungen in den österreichischen DBA 2.1. Arbeitnehmereinkünfte im DBA-Recht Der internationale Mitarbeitereinsatz führt zwangsläufig zu doppelter Besteuerung, wenn der Wohnsitzstaat das Welteinkommen besteuert und der Tätigkeitsstaat die in seinem Territorium erwirtschafteten Einkünfte. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden hat Österreich ein dichtes Netz von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (DBA) abgeschlossen. Besteht mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist kein DBA, ermöglicht die auf Grundlage des § 48 BAO ergangene Verordnung des BMF betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerung eine Entlastung (siehe oben). Bildlich gesprochen wirkt ein DBA wie eine Lochschablone, die über das innerstaatliche Recht gelegt wird. In manchen Bereichen deckt die Schablone die innerstaatlichen Besteuerungsansprüche ab und beseitigt oder reduziert die Besteuerung. In den Bereichen, in denen die Schablone Löcher hat, bleibt die nach innerstaatlichem -7- Dr. Stefan Bendlinger, ICON Auslandsentsendungen Steuerrecht gegebene Steuerpflicht bestehen. Gleichzeitig verpflichten sich die DBAStaaten, die dem anderen DBA-Vertragspartner zur Besteuerung überlassenen Einkünfte durch Steueranrechnung oder Freistellung der Auslandseinkünfte (Befreiungsmethode) zu beseitigen. In den österreichischen DBA ist die Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit in der meist dem Art. 15 OECD-MA nachgebildeten Verteilungsnorm geregelt. Demnach gilt, dass Arbeitnehmereinkünfte grundsätzlich in dem Staat zu besteuern sind, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist (Wohnortprinzip), es sei denn, der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit (physisch) im anderen Vertragsstaat aus (Arbeitsortprinzip). Demnach hat grundsätzlich der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den Arbeitseinkünften. Mit der 183-Tage-Regelung gibt es eine „Gegenausnahme“, nach der unabhängig vom Ort der Arbeitsausübung das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat verbleibt, wenn die unten beschriebene 183-Tage-Regel erfüllte ist: Abbildung 1 Zuweisungdes des Zuweisung Besteuerungsrechts Besteuerungsrechts Wohnortprinzip Wohnortprinzip (Art.15 15Abs. Abs.11erster ersterHalbsatz HalbsatzOECD-MA) OECD-MA) (Art. Ausnahme Arbeitsortprinzip Arbeitsortprinzip (Art.15 15Abs. Abs.11zweiter zweiterHalbsatz HalbsatzOECD-MA) OECD-MA) (Art. Vermeidungvon von Vermeidung Doppelbesteuerung Doppelbesteuerung Steuerfreistellung Steuerfreistellung im Tätigkeitsstaat im Tätigkeitsstaat Steuerfreistellungoder oder Steuerfreistellung Steueranrechnungim im Steueranrechnung Ansässigkeitsstaat Ansässigkeitsstaat (Art.23 23AAoder oderArt. Art.23 23BBOECD-MA) OECD-MA) (Art. Ausnahme 183-Tage-Regelung 183-Tage-Regelung (Art.15 15Abs. Abs.22OECD-MA) OECD-MA) (Art. Steuerfreistellungim im Steuerfreistellung Tätigkeitsstaat Tätigkeitsstaat 2.2. Besteuerung nach dem Wohnortprinzip Das in Art. 15 Abs. 1 OECD-MA verankerte Wohnortprinzip besagt, dass das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers verbleibt. Ansässigkeitsstaat ist jener Staat, in dem der Arbeitnehmer nach jeweils innerstaatlichem Steuerrecht aufgrund seines Wohnsitzes, des ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmales steuerpflichtig ist. Demnach gilt ein Arbeitnehmer als in Österreich ansässig, wenn er in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist. Wenn auch ein anderer DBA-Staat auf Grundlage seines innerstaatlichen Steuerrechts einen Arbeitnehmer als ansässig betrachtet (z.B. wegen eines Zweitwohnsitzes im Tätigkeitsstaat), wird die DBA-rechtliche Ansässigkeit nach Merkmalen bestimmt, die -8- Dr. Stefan Bendlinger, ICON Auslandsentsendungen gemäß Art. 4 Abs. 2 OECD-MA in einer bestimmten Rangfolge anzuwenden sind. Nachrangig aufgeführt handelt es sich dabei um folgende Kriterien: Ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit. Führt keines dieser Merkmale zu einem eindeutigen Ergebnis, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beteiligten Steuerbehörden gelöst werden. Abbildung 2 Österreich DBA-Staat Hotel Wohnsitz Aufenthalt Unbeschränkte Steuerpflicht Beschränkte Steuerpflicht Ansässigkeitsstaat Quellenstaat Ansässigkeitsstaat??? Art. 4 Abs. 2 OECD-MA Wohnsitz Unbeschränkte Steuerpflicht 1. 2. 3. 4. 5. Ständige Wohnstätte Mittelpunkt der Lebensinteressen Gewöhnlicher Aufenthalt Staatsangehörigkeit Einvernehmen der DBA-Staaten Wohnsitz Unbeschränkte Steuerpflicht In der Praxis kommt bei Ansässigkeitskonflikten dem Mittelpunkt der Lebensinteressen zentrale Bedeutung zu. Das ist jener Ort, zu dem der Arbeitnehmer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält, wobei im Zweifel den persönlichen Beziehungen der Vorrang gegeben wird. Die persönlichen Beziehungen umfassen die gesamte private Lebensführung, zu der familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen zählen. Der Staat, zu dem diese Beziehungen bestehen, ist dann der Ansässigkeitsstaat, der andere DBA-Staat der Quellenstaat bzw Tätigkeitsstaat. Ordnet ein DBA dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu, darf der Tätigkeitsstaat nicht besteuern. 2.3. Besteuerung nach dem Arbeitsortprinzip Aus Ausnahme vom Wohnsitzprinzip gilt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dort besteuert werden dürfen, wo die Arbeit ausgeübt wird. Arbeits- bzw Tätigkeitsort ist jener, wo der Arbeitnehmer seine Tätigkeit physisch ausübt. Wo sich der Wohnsitz des Arbeitnehmers befindet bzw wo sein Arbeitgeber ansässig ist, ist für die Definition des Arbeitsortes bedeutungslos. Es ist auch irrelevant woher und wohin die Zahlung des Arbeitslohns erfolgt. Es gilt das Kausalitätsprinzip. Darf der Tätigkeitsstaat besteuern, so verpflichtet sich Österreich in der Regel, die Einkünfte i.S.d. Art. 23 A OECD-MA unter Progressionsvorbehalt aus der österreichischen Besteuerung auszunehmen oder Dr. Stefan Bendlinger, ICON -9- die auf die Einkünfte entfallende ausländische Steuerschuld anzurechnen (Art. 23 B OECD-MA). 2.4. 2.4.1. Auslandsentsendungen Steuer auf die österreichische Gegenausnahme vom Arbeitsortprinzip Die 183-Tage-Regel In Art. 15 Abs. 2 OECD-MA ist eine Gegenausnahme vom Arbeitsortprinzip vorgesehen, wonach unter den darin geregelten Voraussetzungen das Besteuerungsrecht der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte vom Tätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat zurückfällt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: a) b) c) Der Arbeitnehmer hält sich im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten auf. In manchen DBA wird auch auf das Kalender- oder das Steuerjahr (des Tätigkeitsstaates) abgestellt und die Vergütungen des Arbeitnehmers werden von oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und die Vergütungen des Arbeitnehmers werden nicht von einer Betriebsstätte getragen, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat. Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück. Sinn und Zweck der 183-Tage-Regelung ist es, bei kurzfristigen Entsendungen aus Gründen der Praktikabilität, der Verwaltungsökonomie, der Steuererhebungssicherheit und zur Erleichterung der internationalen Arbeitnehmerfreizügigkeit eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat zu vermeiden. Nicht jede geringfügige Arbeitsausübung in einem anderen DBA-Staat soll für diesen Staat ein Besteuerungsrecht begründen. Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 10 - Auslandsentsendungen Abbildung 3 Grundsatz Grundsatz Art.15 15Abs. Abs.11OECD-MA OECD-MA Art. Besteuerungnur nurim im Besteuerung Ansässigkeitsstaat Ansässigkeitsstaat Ausnahme Ausnahme Tätigkeitim imanderen anderenStaat Staat Tätigkeit Art.15 15Abs. Abs.22OECD-MA OECD-MA Art. Besteuerungsrechtdes des Besteuerungsrecht Tätigkeitsstaates Tätigkeitsstaates Gegenausnahme Die 183-Tage-Regel Aufenthalt Aufenthalt ininT* T*länger längerals als 183 Tage? 183 Tage? ja nein Vergütung von Vergütung von oder für AG in oder für AG in T*bezahlt? bezahlt? T* ja nein Vergütung von Vergütung von BS des AG in T* BS des AG in T* getragen? getragen? *T = Tätigkeitsstaat ja nein 2.4.2. Ermittlung der 183 Tage Die 183 Tage sind anhand der physischen Anwesenheit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat zu berechnen. Neben den Arbeitstagen zählen auch Tage bloßer Teilanwesenheit, der Anreise- und Rückreisetag sowie alle übrigen Tage der physischen Anwesenheit, so auch Samstage, Sonntag oder Feiertage zu den Anwesenheitstagen. Auch die Anwesenheit während einer Arbeitsunterbrechung oder im Tätigkeitsstaat verbrachter Urlaub ist mit zu berücksichtigen. Nur im DBA mit Tschechien hat Österreich eine abweichende Zählweise vereinbart und in Art. 14 Abs. 3 DBA-CZ geregelt, dass neben den Tagen körperlicher Anwesenheit auch Tage, die außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden, wie Samstage und Sonntage, Feiertage, Urlaubstage und Geschäftsreisen, die unmittelbar mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat zusammenhängen, und nach denen die Beschäftigung in diesem Staat fortgesetzt wird, als Anwesenheitstage im Tätigkeitsstaat zählen. 2.4.3. Relevanz der Ansässigkeit des Arbeitgebers Die 183-Tage-Regel kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist und die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält. Diese Regelung soll bewirken, dass der Tätigkeitsstaat nur dann auf sein Besteuerungsrecht verzichten muss, wenn der Arbeitslohn nicht die Besteuerungsgrundlage bei einem in seinem Territorium ansässigen Arbeitgeber bzw einer dort befindlichen Betriebsstätte reduziert hat. Wer als „Arbeitgeber“ i.S.d. Art. 15 Abs. 2 lit b und c OECD-MA gilt, ist in den DBA nicht definiert und in der Praxis des internationalen Steuerrechts insbesondere i.Z.m. der Überlassung von Arbeitskräften, sei es im Rahmen der gewerblichen Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 11 - Auslandsentsendungen Arbeitskräfteüberlassung oder der Arbeitskräfteüberlassung im Konzern höchst umstritten. Gleiches gilt, wenn Vorstände und Geschäftsführer grenzüberschreitend entsandt werden, ohne bei der Gesellschaft, deren Organ sie sind, ein Dienstverhältnis einzugehen. Während die österreichische Finanzverwaltung den DBA-rechtlichen Arbeitgeberbegriff auf Grundlage zivilrechtlichen Vereinbarungen qualifiziert und einen rechtlichen Arbeitgeberbegriff favorisiert, tendiert die Rechtsprechung des UFS dazu, dem DBA-rechtlichen Arbeitgeberbegriff ein wirtschaftliches Verständnis beizumessen. Kriterien für einen „wirtschaftlichen Arbeitgeber“ i.S.d. DBA-Rechts sind unter anderen die Eingliederung des Arbeitnehmers in das Unternehmen, die Weisungsbefugnis, die zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln, die Entscheidung über die Höhe der Bezüge, die Übernahme des Risikos einer Lohnzahlung im Nichtleistungsfall oder Kündigungsmöglichkeiten. Dem Arbeitgeberbegriff wird vor allem dann ein wirtschaftliches Verständnis beigemessen, wenn durch die Gestaltung von Dienstverhältnissen eine Besteuerung des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat vermieden werden soll. Auch dann, wenn die Bezüge des Arbeitnehmers von einer Betriebsstätte zu tragen sind, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat unterhält, kann die 183-Tage-Regelung nicht zur Anwendung kommen. Was als „Betriebsstätte“ i.S.d. Art. 15 Abs. 2 lit c OECD-MA gilt, ist in Art. 5 OECD-MA definiert. Demnach umfasst der Betriebsstättenbegriff feste Geschäftseinrichtungen, einen Ort der Leitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstätten und Werkstätten, sowie Bergwerke, Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Bauausführungen und Montagen gelten dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Im Verhältnis zu manchen Staaten begründen auch Dienstleistungen, die innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als 6 Monate dauern, eine „Dienstleistungsbetriebsstätte“. Auch ein abhängiger Vertreter, der in einem andern Staat für ein Unternehmen tätig ist und eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen und diese Vollmacht gewöhnlich ausübt, begründet eine „Vertreterbetriebsstätte“. 3. Auslandsentsendungen im Sozialversicherungsrecht (Beitragsrecht) 3.1. Die Rechtsgrundlagen Im Bereich des Sozialversicherungsrechts (SV-Recht) sind – je nach Entsendeort – drei Fälle zu unterscheiden: a) b) c) Die Entsendung erfolgt in einen EU-, EWR-Mitgliedstaat oder in die Schweiz und die Regelungen der EG-Verordnung (EG-VO) 1408/71 oder 883/2004 kommen zur Anwendung; Der Tatbestand unterliegt einem von Österreich geschlossenen Abkommen zur Sozialen Sicherheit; Österreichisches ASVG, z.B. die Entsenderegelung gemäß § 3 ASVG kommt zur Anwendung, weil die in lit a und b gegebenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 12 - 3.2. Die EG-Verordnungen zur Sozialen Sicherheit 3.2.1. Geltungsbereich der EG-Verordnungen Auslandsentsendungen Für Personen, die aufgrund der ihnen im EGV zugestandenen Freizügigkeiten innerhalb der EU arbeiten, wohnen oder dort ihren Urlaub verbringen gilt in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutter/Vaterschaft, Invalidität, Alter/Vorruhestand, Arbeitsunfall/Berufskrankheit und Arbeitslosigkeit der Grundsatz, dass diesen durch die grenzüberschreitende Tätigkeit kein Nachteil entstehen darf. Innerhalb der EU wird die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit der Staaten durch Verordnungen (VO) zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit, die vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet worden sind, einem bestimmten Staat zugeordnet. Seit 1.5.2010 ist die EG-VO 883/2004 und die dazu ergangene DVO 987/2009 anzuwenden, die seit 1.1.2011 auch auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU anzuwenden ist. Im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz ist die EG-VO 883/2004 noch nicht anwendbar, wodurch nach wie vor die alte EG-VO 1408/71 samt DVO 574/72 zur Anwendung kommt. Die EG-VO koordinieren die SV-Systeme der EU/EWR-Mitgliedstaaten und dienen nicht der Harmonisierung. Jeder Staat kann also nach wie vor darüber entscheiden, welcher Personenkreis nach seinen Rechtsvorschriften zu versichern ist. Die EG-VO regeln vielmehr, welches SV-Recht welches Staates bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im EU/EWR-Raum anzuwenden ist. Die VO sind in allen ihren Teilen verbindlich, unmittelbar anwendbar und gelten für alle innerhalb der EU grenzüberschreitend tätigen Erwerbstätigen. Der persönliche Geltungsbereich der VO 83/2004 samt DVO-987/2009 umfasst Arbeitnehmer, Selbständige sowie Studierende, die Staatsangehörige der 27 EU-Mitgliedstaaten sind und die o.g. territorialen Voraussetzungen erfüllen, oder als Staatenlose oder Flüchtlinge in einem EU-Mitgliedstaat wohnen, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene. Durch die „Drittstaatsverordnungen EG-VO 859/2003 und EG-VO 1231/2010 finden die o.g. EG-VO auch auf Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Anwendung, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem EUMitgliedstaat haben und deren Situation über die Grenze eines EU-Mitgliedstaates hinausgeht. Allerdings gilt diese Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EUStaatsbürgern nicht für Drittstaatsangehörige, die nach Dänemark, in die Schweiz oder in EWR-Staaten entsendet werden und umgekehrt. In derartigen Fällen kommen die jeweiligen von Österreich abgeschlossenen bilateralen Abkommen mit Dänemark, der Schweiz und den EWR-Staaten zur Anwendung. Die folgende Tabelle gibt einen entsprechenden Überblick: - 13 - Dr. Stefan Bendlinger, ICON Auslandsentsendungen Tabelle 2 Persönlicher Geltungsbereich der Verordnungen VO 1408/71 VO 883/2004 Für Staatsangehörige der EWR-Staaten Seit 1.5.2010 für Staatsangehörige der 27 EU- (Island, Liechtenstein, Norwegen) Mitgliedstaaten Für Schweizer Staatsbürger Bis 31.12. für Drittstaatsangehörige mit Seit 1.1.2011 für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat rechtmäßigem Wohnsitz in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) (ausgenommen im Verhältnis zu Dänemark und Für Drittstaatsangehörige im Verhältnis mit Großbritannien) Großbritannien auch für Zeiten danach Für Übergangsfälle, z.B. bei Entsendungen Das Gemeinschaftsrecht sichert verglichen mit den zwischen Österreich und den EU-/EWR-Staaten bzw der Schweiz noch in Kraft stehenden bilateralen Abkommen einen umfassenden Schutz der betroffenen „Wanderarbeitnehmer“. Nachdem nun auch Drittstaatsangehörige weitestgehend in den Anwendungsbereich der EG-VO einbezogen sind, finden die bestehenden Abkommen mit EU und EWR-Staaten nur noch in wenigen Ausnahmefällen Anwendung. Soweit allerdings die Abkommen günstigere Regelungen als die Verordnung enthalten, bleiben sie weiterhin anwendbar. Der sachliche Geltungsbereich beider VO regelt auf österreichischer Seite die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Arbeitslosenversicherung und Familienleistungen nach dem FLAG. Aber auch Leistungen wie Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung, das Pflegegeld nach den Bundes- und Landespflegegeldgesetzen, die Beamtensondersysteme des Bundes, der Länder und Gemeinden, das Kinderbetreuungsgeld, der Unterhaltsvorschuss und steuerliche Begleitmaßnahmen zu den SV-Leistungen (z.B. Kinderabsetzbetrag) sind von den VO umfasst. Die VO 883/2004 gilt auch für Vorruhestandsleistungen. Nicht von den EG-VO umfasst sind z.B. die „Abfertigung Neu“, die Arbeiterkammerumlage, die Landarbeiterkammerumlage, der InsolvenzEntgeltsicherungszuschlag, der Wohnbauförderungsbeitrag und Beiträge zu Pensionskassen. Ob diese zu entrichten sind ist nach österreichischem Recht bzw anhand des auf das Beschäftigungsverhältnis anzuwendenden Arbeitsrechts zu beurteilen. 3.2.2. Die anzuwendenden Rechtsvorschriften Als Grundsatz gilt, dass Wanderarbeitnehmer immer nur den nationalen SV-rechtlichen Vorschriften eines einzigen Staates unterliegen. Das gilt auch dann, wenn parallel verschiedene Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Sämtliche daraus erwirtschafteten Einkünfte sind SV-rechtlich so zu behandeln, als wären sie in einem Jahr erbracht worden. Welches SV-Recht jeweils anzuwenden ist, koordinieren die genannten EG-VO. Fällt eine Person in den Geltungsbereich der genannten EG-VO, dann gelten die folgenden Grundsätze: a) Gleichbehandlungsgrundsatz: Keine Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit; Dr. Stefan Bendlinger, ICON b) c) d) e) f) - 14 - Auslandsentsendungen Leistungsexport: Geldleistungen 1 sind auch am Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren; Sachleistungsaushilfe: Medizinische Behandlung ist auch außerhalb des zuständigen Staates als Sachleistung durchzuführen; Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: Für den Pensionsanspruch sind alle in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zusammenzurechnen; Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften: Es wird festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Versicherung zuständig ist; Sachverhaltsgleichstellung: Wenn nationales Recht auf bestimmte Inlandssachverhalte abstellt, sind Auslandssachverhalte gleichgestellt. Übt also eine Person in verschiedenen Mitgliedstaaten eine oder mehrer Tätigkeiten aus, wird diese so behandelt, als ob sie die Arbeiten in dem Staat verrichtet, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung gelangen. Was die SV-rechtliche Zuständigkeit der in den EG-VO geregelten Tatbestände betrifft, so ist das „Territorialitätsprinzip“, auch als „Beschäftigungslandprinzip“ oder „Erwerbstätigkeitslandprinzip“ bezeichnet eines der wesentlichen Grundsätze. Demnach unterliegt eine Person grundsätzlich den SV-rechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ob es sich dabei um eine selbständig oder unselbständig ausgeübte Beschäftigung handelt, ist nicht relevant. Dem Grunde nach sind Wohnort, Sitz des Dienstgebers und Beschäftigungsdauer (ausgenommen bei Entsendungen) nicht von Bedeutung. Wird eine Person gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten tätig, werden mehrfache unselbständige Erwerbstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt oder treffen selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zusammen, so regelt die EG-VO 883/2004 in Art. 11 bis 16, welcher Staat für die Versicherung aller Erwerbstätigkeiten zuständig ist. Das Territorialprinzip kommt immer dann zur Anwendung, wenn die EG-VO keine expliziten Ausnahmen (z.B. Entsenderegelung, siehe unten) vorsehen. Da die EG-VO die nationalen Vorschriften der 27 EU-Mitgliedstaaten koordinieren, bedeutet die Zuordnung einer Person zu den Rechtsvorschriften eines Staates nicht automatisch, dass in allen Sparten Versicherungsschutz besteht. So kann z.B. eine Tätigkeit, die in Österreich eine Pflichtversicherung begründet, in einem anderen Staat versicherungsfrei sein. Für Personen die in der Binnenschifffahrt oder an Bord eines Hochseeschiffes tätig sind, bestehen Sonderregelungen. 3.3. Mitarbeitereinsatz im EU/EWR-Raum 3.3.1. Zeitlich begrenzte Auslandsentsendungen Eine wesentliche Ausnahme vom Territorialitätsprinzip findet sich in Art. 12 Abs. 1 EGVO 883/2004. Darin ist vorgesehen, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt 1 Zu unterscheiden ist dabei zwischen Geld- und Sachleistungen. Geldleistungen gelangen nach dem Recht des Staates zur Auszahlung, der für die Versicherung zuständig ist. Die Gewährung von Sachleistungen erfolgt hingegen nach den Bestimmungen jenes Landes, in dem die Sachleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 15 - Auslandsentsendungen und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaates (Entsendestaat) unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere Person ablöst („Ausstrahlungsprinzip“). Um im System der Sozialen Sicherheit des Entsendestaates verbleiben zu dürfen, müssen im Einzelnen die folgenden Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein: a) Die Person wird von einem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuüben. b) Der Entsandte muss unmittelbar vor der Entsendung den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegen, in dem das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Die Person muss also mindestens einen Monat den Rechtsvorschriften des Entsendestaates unterliegen. Es ist unerheblich, ob die Person eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Angehöriger mitversichert war, eine Selbstversicherung abgeschlossen hat oder lediglich im Entsendestaat wohnte. c) Der Arbeitgeber muss gewöhnlich im Entsendestaat tätig sein. Die Durchführungsverordnung zur Auslegung des Art. 12 Abs. 1 VO 883/2004 führt diesbezüglich aus, dass die dem Unternehmensgegenstand entsprechende eigentliche Tätigkeit des Arbeitgebers auch im Entsendestaat im repräsentativen Ausmaß durchgeführt werden. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber im Entsendestaat mindestens 25 % seines Gesamtumsatzes erwirtschaftet (Ausschluss von Briefkastengesellschaften). d) Die gewöhnliche Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeber im Entsendestaat setzt voraus, dass während der gesamten Dauer des Auslandseinsatzes eine arbeitsrechtliche und organisches Bindung zum Dienstgeber bestehen bleibt. Das ist dann der Fall, wenn die Lohnzahlung, die Haftung für Schäden, die Kündigungs- und Entlassungszuständigkeit sowie die wirtschaftliche Belastung durch die Lohnzahlung weiterhin beim Dienstgeber verbleibt. Im Beschäftigungsstaat darf keine gesonderte arbeitsrechtliche Bindung in Form eines weiteren Arbeitsverhältnisses zu einem weiteren Arbeitgeber bestehen. Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter aufnimmt und sofort für Arbeiten im Ausland einsetzt. Voraussetzung ist jedoch, dass die arbeitsrechtliche und organische Bindung aufrecht bleibt und nach der Entsendung die Möglichkeit besteht, im entsendenden Unternehmen weiter zu arbeiten. Das gilt auch für die Arbeitskräfteüberlassung, sofern der Überlasser die in lit b genannten Voraussetzungen erfüllt und im Staat seiner Niederlassung eine nennenswerte Tätigkeit ausübt. e) Im Beschäftigungsstaat darf keine gesonderte arbeitsrechtliche Bindung eingegangen werden. Eine Karenzierung in Österreich und eine Anstellung bei einer ausländischen Konzerngesellschaft schließt die Anwendung der Entsenderegel aus, ebenso der Abschluss eines zweiten Arbeitsvertrages mit einem Arbeitgeber im Beschäftigungsstaat („salary split“). f) Die Entsendung darf nicht zur Ablöse eines in gleicher Funktion tätigen vorher Entsandten erfolgen; g) Die Entsendung darf maximal 24 Monate dauern. Urlaub, Krankenstände, oder kurze Inlandsaufenthalte bei entsendenden Unternehmen wirken auf den Lauf der 24-Monats-Frist weder hemmend noch unterbrechend. Eine mindestens zweimonatige Inlandstätigkeit unterbricht jedoch den Fristenlauf. Nach - 16 - Dr. Stefan Bendlinger, ICON Auslandsentsendungen Ablauf der Entsendedauer kann der Arbeitnehmer jedoch sofort in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden. Kurzfristige Unterbrechungen der Auslandstätigkeit (Urlaub, Krankheit, Schulungen unterbrechen die Entsendedauer nicht. VO 883/2004 Tätigkeit vorauss. max. 24 Monate Tätigkeit vorauss. länger 24 Monate Entsendung mit A 1 Nach Ablauf von 24 Mo Fortdauer der Entsendung Ausnahmevereinbarung bis Ende der Entsendung h) Es darf keine „Dreiecksentsendung“ vorliegen. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn ein österreichischer Arbeitnehmer durch ein in Deutschland ansässiges Unternehmen für eine Tätigkeit in Frankreich rekrutiert würde. Derartige Sachverhalte fallen nicht unter den Begriff der „Entsendung“. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, unterliegt die Person im Regelfall den Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates. Eine vergleichbare Entsenderegel ist in Art. 12 Abs. 2 der VO 883/2004 auch für selbständig erwerbstätige Personen vorgesehen, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit und eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. 3.3.2. Unselbständige Tätigkeit in mehreren EU/EWR-Staaten Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten unselbständig tätig werden sind solche, die eine Tätigkeit in einem Staat beibehalten aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit (unabhängig von der Dauer oder Eigenart) in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt oder kontinuierlich Arbeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten verrichtet. Umfasst sind also • • Beschäftigungsverhältnisse mit einem Arbeitgeber, die in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden. Beschäftigungsverhältnisse mit mehreren Arbeitgebern mit Beschäftigungsort in verschiedenen Mitgliedstaaten. Werden unselbständige Tätigkeiten für einen Arbeitgeber in verschiedenen Mitgliedstaaten ausgeübt, gelten gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, jedoch nur dann, wenn in diesem Staat ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Wesentlich ist eine Tätigkeit Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 17 - Auslandsentsendungen dann, wenn gemessen an Umsatz, Arbeitszeit, Entgeltshöhe und Anzahl der Kunden Arbeiten im Ausmaß von mindestens 25 % im Wohnmitgliedstaat erbracht werden. Als Wohnortstaat i.S.d. VO 883/2004 gilt jener Staat, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der grenzüberschreitend tätigen Person befindet. Liegt keine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat vor, ist der Sitzstaat des Arbeitgebers für die Versicherung des Arbeitnehmers zuständig. Übt ein Arbeitnehmer seine unselbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten für verschiedene Arbeitgeber aus, gelangen immer die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates zur Anwendung. Ob eine Tätigkeit bzw eine wesentliche Tätigkeit im Wohnmitgliedstaat vorliegt, ist in diesem Fall ohne Bedeutung. Haben die einzelnen Arbeitgeber ihren Sitz im gleichen Mitgliedstaat, ist vorzugehen als läge nur ein Arbeitgeber vor. 3.3.3. Selbständige Tätigkeit in mehreren EU/EWR-Staaten Gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten selbständig tätige Personen sind solche, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten. Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 ordnet die selbständige Person dem Wohnmitgliedstaat zu, wenn dort ein wesentlicher Teil der Tätigkeit ausgeübt wird. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist der Staat zuständig, in dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. 3.3.4. Selbständige und unselbständige Tätigkeit in verschiedenen EU/EWR-Staaten Gemäß Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004 gilt für eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stehen und einer selbständigen Tätigkeit nachgehen grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Person unselbständig tätig ist. Es ist somit immer jenes SV-Recht anzuwenden, das für die unselbständige Tätigkeit gilt. Arbeitet die Person zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten als Arbeitnehmer, ist vorweg eine Abgrenzung nach den oben beschriebenen Regeln vorzunehmen. 3.3.5. Das Formular „A1“ Die Zuständigkeit für eine grenzüberschreitend tätige Person ist von den zuständigen SV-Trägern zu bestätigen. Diese verbindliche Bescheinigung gilt gegenüber den Kontrollorganen im Tätigkeitsstaat als Nachweis dafür, dass die Person bereits den SVrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedsstaates unterliegt. Liegen z.B. die Voraussetzungen für eine Entsendung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 EG-VO 883/2004 vor, wird die Zuständigkeit des Entsendestaates durch das vom zuständigen SV-Träger auszustellende Formular „A1“ bestätigt („Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die Inhaber/in anzuwenden sind, VO (EG) 883/2004 und 98/2009“). Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 18 - Auslandsentsendungen Bei Vorliegen des Formulars darf der Versicherungsträger im Tätigkeitsstaat keine Beiträge vorschreiben und somit keine Versicherung durchführen. Wird z .B. auf einer österreichischen Baustelle ein polnischer Bauarbeiter mit polnischem A1 angetroffen, darf die österreichische Gebietskrankenkasse (GKK) keine Versicherungsbeiträge vorschreiben. Und zwar auch dann nicht, wenn ein Dienstverhältnis zu einem österreichischen Arbeitgeber vorliegt. In diesem Fall müsste die GKK beim polnischen Versicherungsträger den Sachverhalt einer Prüfung unterziehen lassen. Streitigkeiten über die SV-rechtliche Zuständigkeit sind zwischen den beteiligten Sozialversicherungsträgern zu klären. Rein „theoretisch“ muss das Dokument A1 vom Entsandten nicht mehr in gedruckter Form mitgeführt werden. Die Information über die SV-rechtliche Zuständigkeit müsste elektronisch abrufbar sein. In der Praxis ist dem Arbeitnehmer jedoch zu empfehlen, das Formular mitzuführen. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die Rechtsvorschriften eines anderen Staates anzuwenden gewesen wären, kommt es zu einer Rückabwicklung. Nationale Verjährungsbestimmungen sind in diesem Fall zu beachten. 3.3.6. Ausnahmevereinbarungen Gemäß Art. 16 VO 883/2004 können die zuständigen Behörden der EU/EWRMitgliedstaaten Ausnahmen von den oben dargestellten Grundsätzen vereinbaren und auf diese Weise sicherstellen, dass grenzüberschreitend tätige Personen weiterhin den Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaates unterstellt bleiben, obwohl z.B. die Voraussetzungen für eine „Entsendung“ nicht erfüllt sind. Grundsätzlich kann eine Ausnahmevereinbarung in allen Fällen grenzüberschreitender Tätigkeit gestellt werden. Die Initiative ist in jenem Staat zu ergreifen, dessen Rechtsvorschriften gelten sollen. In Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Ausnahmevereinbarungen jedenfalls dann zu beantragen, wenn Mitarbeiter sind - keine Entsendung vorliegt, - bereits zu Beginn eines Auslandseinsatzes fest steht, dass die Entsendung länger als 24 Monate (nach der VO 1408/71 12 Monate) dauern wird, oder sich nach Ablauf der ersten 24 Monate herausstellt, dass die Entsendungsdauer diese Zeitspanne übersteigen wird, oder nach Ablauf von 24 Monaten die Entsendung weiter andauert, - Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden, - eine „Karenzierung“ vorliegt. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist, dass der Verbleib im Sozialversicherungssystem des Entsendestaates im begründeten Interesse des entsandten Arbeitnehmers liegt, die arbeitsrechtliche Bindung zwischen Arbeitnehmer und dem entsendenden Unternehmen fortbesteht und eine Entsendungsvereinbarung abgeschlossen worden ist, in der eine Befristung des Auslandseinsatzes festgelegt ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Es kann durch eine Ausnahmevereinbarung auch kein „Splitting“ bewirkt werden. Der Antrag ist formlos und gebührenfrei und in dem Staat zu stellen, dessen Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 19 - Auslandsentsendungen Rechtsvorschriften gelten sollen (Art. 18 DFVO 987/2009). In Österreich ist das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), Abteilung II/4, Stubenring 1, 1010 Wien zuständig, das sich bemüht das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates herzustellen, die dem Verbleib der Person im österreichischen Sozialversicherungssystem zustimmen muss. Es besteht auch die Möglichkeit, die Anträge rückwirkend zu stellen. 3.3.7. Einhaltung SV-rechtlicher Bestimmungen Für Arbeitnehmer ist grundsätzlich immer der Dienstgeber für die Beachtung meldeund beitragsrechtlicher Bestimmungen verantwortlich. Er hat für die korrekte Ermittlung der Beiträge, deren Abfuhr, sowie die ordnungsgemäße Meldung zu sorgen. Selbständig tätige Personen müssen sich um die Umsetzung der jeweils einzuhaltenden rechtlichen Bestimmungen selbst kümmern. Aus Praktikabilitätsgründen können jedoch Dienstgeberpflichten durch den Dienstnehmer übernommen werden. So kann gemäß Art. 21 DVO 987/2009 ein Arbeitgeber, der im Entsendestaat keine Niederlassung unterhält, mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass dieser die Pflichten zur Bezahlung der Beiträge und Erstattung der Meldung übernimmt. In Österreich ist eine solche Vereinbarung der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln, samt Dienstvertrag und Nachweis über das anzuwendende Arbeitsrecht. 3.4. Entsendung in Abkommensstaaten Österreich hat auch mit einzelnen Staaten, die nicht zum EU-/EWR-Raum gehören Abkommen geschlossen, welche die bilateralen Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit regeln und die in der folgenden Tabelle dargestellt sind (abrufbar unter ww.sozdok.at). Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 20 - Auslandsentsendungen Tabelle 3 Staat Australien 2 Bosnien & Herzegowina Chile Israel Kanada Kanada (Quebec) Korea (Süd) Kroatien Mazedonien Philippinen 3 Montenegro Serbien Tunesien 4 Türkei Uruguay USA Fundstelle Persönlicher Geltungsbereich KV PV UV AlV Dauer der Entsendung in Mo Bescheinigung BGBl III 2002/192 BGBl III 2001/229 Unbeschr. Unbeschr. KV PV PV UV AlV 24 A/BIH 1 BGBl III 1999/200 BGBl 1975/6 BGBl 1993/551, BGBl 1944/464 BGBl 1996/333, BGBl I 1997/28 Unbeschr. Unbeschr. Unbeschr. KV - PV PV PV UV - AlV AlV - 60 60 60 A/RCH 1 Â/IL 1 A/CDN ! Unbeschr. Unbeschr. - PV - - 60 A/QUE 1 BGBl III 1998/162 BGBl III 1998/46, BGBl 1998/141 BGBl III 2004/32 BGBl III 2011/51 BGBl III 2011/51, BGBl III 2011/52 BGBl 2000/197 BGBl 2000/219 Unbeschr. Unbeschr. KV KV PV PV PV UV UV AlV AlV 60 24 24 A/K1 1 A/HR 1 A/MNE 1 Beschr. Unbeschr. Unbeschr. KV KV PV PV PV UV UV UV AlV 24 24 24 A/YU 1 A/PI 1 A/SRB 1 Beschr. Unbeschr. Unbeschr. Unbeschr. KV KV PV PV PV PV UV UV - 24 24 - - 60 A/TN 1 A/TR 1 A/USA 1 BGBl III 1999/200 - KV = Krankenversicherung UV = Unfallversicherung PV = Pensionsversicherung AlV = Arbeitslosenversicherung Durch diese Staatsverträge sollen SV-rechtliche Nachteile, die sich aufgrund eines Auslandsaufenthaltes einer Person ergeben, ausgeglichen bzw beseitigt werden. Neben den Begriffsbestimmungen, dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich enthalten SV-Abkommen Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Wie die obige Tabelle zeigt, enthalten nicht alle Abkommen Regelungen in allen Versicherungssparten. Sind z.B. keine Regelungen zur Krankenversicherung enthalten, gilt jeweils nationales Recht. Im Regelfall kommt auch in Abkommensfällen das Territorialitätsprinzip zur Anwendung. Demnach unterliegt eine Person grundsätzlich in jenem Staat den Bestimmungen zur sozialen Sicherheit, wo die Person erwerbstätig ist. Wie obiger Tabelle zu entnehmen ist, ist die maximale Entsendungsdauer in den einzelnen Abkommen unterschiedlich geregelt. Bei Einvernehmen der Behörden besteht die Möglichkeit diese Fristen zu verlängern. Im Gegensatz zu den EG-VO, gelten die Entsendefristen auch denn, wenn eine über diese Frist hinausgehende Entsendedauer geplant ist. Wird z.B. ein österreichischer Staatsbürger für die Dauer von 5 Jahren in die Türkei entsandt, bleibt die ersten 24 Monate österreichisches SV-Recht anwendbar. Ab dem 25. Monat wäre türkisches Recht anzuwenden. Würde die Entsendung in einen EUbzw EWR-Mitgliedstaat oder in die Schweiz erfolgen, würde eine von vornherein geplante 5-jährige Entsendedauer dazu führen, dass der Arbeitnehmer mit Beschäftigungsbeginn den SV-rechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsstaates unterliegen würde. 2 3 4 Keine Regelung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (Keine Entsenderegelung). Keine generelle Ausnahmeregelung, aber Verlängerung der Entsendung möglich. Geltungsbereich ist auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten beschränkt. Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 21 - Auslandsentsendungen Bei Entsendungen wird für jeden Vertragsstaat das in der obigen Tabelle genannte Entsendeformular benötigt, das vom zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen ist. In einzelnen Abkommen besteht auch die Möglichkeit, Ausnahmen von den Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften (in Österreich beim BMASK) zu beantragen, wobei auf die Art und Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist. 3.5. Österreichisches Sozialversicherungsrecht Im Verhältnis zu den EG-VO und bilateralen Abkommen sind nationale Bestimmungen mit Auslandsberührung nachrangig. Werden Personen in Staaten tätig, die weder dem EU/EWR-Raum angehören, noch ein SV-Abkommen mit Österreich abgeschlossen haben, sind neben österreichischem SV-Recht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Entsendestaates zu beachten. Ob Versicherungspflicht und Versicherungsschutz besteht, ist nach jeweils ausländischem Recht zu beurteilen. Das ASVG enthält jedoch Regelungen, die es ermöglichen, Dienstnehmer unter Aufrechterhaltung ihrer Versicherung ins Ausland zu entsenden. Auch im ASVG gilt das Territorialitätsprinzip. Als im Inland beschäftigt gelten alle Personen, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist. Eine Ausnahme davon ist das „Ausstrahlungsprinzip“ in § 3 Abs. 2 lit d ASVG, das eine Pflichtversicherung im Inland auch dann auslöst, wenn kein inländischer Beschäftigungsort gegeben ist. § 3 Abs. 2 lit d ASVG sieht vor, dass Dienstnehmer, deren Dienstgeber ihren Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, dann weiterhin nach den Bestimmungen des ASVG zu versichern sind, wenn die Beschäftigung im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt. Gedacht ist die Bestimmung für Personen, die in Erfüllung eines Auftrages von Österreich aus ins Ausland entsandt werden, wobei schon bei Entsendebeginn zu erwarten ist, dass sie nach Erfüllung des Auftrages wieder ins Inland zurückkehren. § 3 Abs. 2 ASVG ist insofern als eine Schutzvorschrift für Personen zu verstehen, die zwar ins Ausland entsandt werden, aber dennoch weiterhin dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterliegen sollten. Bei Entsendungen erlischt ab dem sechsten Entsendungsjahr die Sozialversicherungspflicht im Inland. In diesem Fall kann jedoch beim BMASK ein Antrag auf Weiterversicherung gestellt werden. Wenn auch der Einsatzstaat auf die Bezüge des Entsandten SV-Beiträge erhebt, kommt es zu doppelten Versicherungsleistungen, für die – anders als im Steuerrecht – keine Entlastungsmöglichkeit besteht. Möglicherweise kann aber damit ein zweifacher Schutz in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung bewirkt werden. In Fällen, in denen die EG-VO oder SV-Abkommen nicht anwendbar sind und in denen auch der Tätigkeitsstaat für den Ausländer keine Deckung bietet, besteht im Ausland kein Anspruch auf Sachleistungsgewährung. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland durch den entsandten Arbeitnehmer zunächst zu übernehmen. Bei Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im Ausland sieht das ASVG eine eingeschränkte Kostenerstattung vor. Voraussetzung ist, dass der Krankenversicherungsträger binnen einem Monat über den Eintritt des Versicherungsfalles verständigt wird. Im Regelfall werden 80 % jener Kosten Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 22 - Auslandsentsendungen ersetzt, die dem Versicherungsträger bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners entstehen würden (Vertragstarif). Bei stationärem Aufenthalt wird nur ein pauschaler Pflegekostenzuschuss bezahlt. Zu beachten sind auch die Regelungen des § 130 ASVG (Erkrankung im Ausland). Hält sich der Versicherte im dienstlichen Auftrag im Ausland auf, so erhält er die zustehenden Leistungen, die er sonst von der inländischen GKK erhalten würde, vom inländischen Dienstgeber ersetzt. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf vollen Kostenersatz besteht auch für die mit dem dienstlichen Auftrag im Ausland befindlichen Familienangehörigen. Der Dienstgeber hat jedoch gegenüber der GKK Anspruch auf Kostenersatz. 4. Lohnnebenkosten 4.1. Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum DB Die österreichischen DBA sind auf den 4,5 %igen Dienstgeberbeitrag (DB) grundsätzlich nicht anwendbar. Deshalb ist unter den im FLAG vorgesehenen Voraussetzungen auch für ins Ausland entsandte Mitarbeiter der DB sowie der je nach Bundesland unterschiedliche hohe Zuschlag zum DB zu entrichten. Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben DB und DZ alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. Eine Entsendung liegt dann vor, wenn ein Dienstnehmer aufgrund seiner Beschäftigung bei einem Unternehmen von diesem für dessen Rechnung zur Ausführung einer Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat eingesetzt wird unabhängig davon, ob der Dienstnehmer im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Keine „Entsendung“ i.S.d. FLAG liegt vor, wenn das Dienstverhältnis ausschließlich für eine Auslandstätigkeit eingegangen worden ist, keine Rückkehrabsicht nach Österreich besteht und auf das Dienstverhältnis ausländisches Arbeitsrecht anzuwenden ist bzw auf sog. „sur place-Personal“, also Mitarbeiter die im Ausland ansässig und für den österreichischen Arbeitgeber dort tätig ist. So z.B. die bei einer Zweigniederlassung (z.B. Betriebsstätte) des österreichischen Arbeitgebers in Shanghai (China) beschäftigte chinesische Dolmetscherin. Unter gewissen Voraussetzungen, unter anderem dann, wenn Dienstnehmer vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, kann eine Befreiung vom DB beantragt werden (§ 42a FLAG). Ungeachtet der innerstaatlichen Regelung, wonach der DB für alle im Inland beschäftigten Dienstnehmer zu entrichten ist, wobei auch entsendete Dienstnehmer als im Inland beschäftigt gelten, ist im Anwendungsbereich der die SV-Zuständigkeit im EU bzw EWR-Raum regelnde Verordnung 883/2004 DB nur dann zu entrichten, wenn Dienstnehmer nach den Vorschriften dieser Verordnung dem österreichisches SV-Recht unterliegen. Die entsprechende gesetzliche Bestimmung findet sich in § 53 Abs. 3 FLAG, worin es heißt, dass § 41 FLAG im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass ein Dienstnehmer als im Bundesgebiet beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Dr. Stefan Bendlinger, ICON - 23 - Auslandsentsendungen Mitglieder der österreichischen Wirtschaftskammer müssen zusätzlich die „Kammerumlage 2“ bzw der „Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag“ (DZ) entrichten, der in den §§ 122 bis 126 des Wirtschaftskammergesetzes geregelt ist. Bemessungsgrundlage für den DZ ist die DB-Beitragsgrundlage. Je nach Bundesland betragen im Jahr 2012 die Sätze zwischen 0,39 % und 0,44 % der Bemessungsgrundlage. Wenngleich die Anknüpfung an die EG-Verordnungen im Bereich des DZ nicht gilt, wird in der Praxis bei der Arbeitnehmerentsendung in EU bzw EWR-Staaten bezüglich der Erhebung des DZ in Anknüpfung an den DB darauf abgestellt, ob der Dienstnehmer den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt oder nicht. 4.2. Kommunalsteuer bei Auslandsentsendungen Der Kommunalsteuer (KommSt) unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG). KommSt ist also dann nicht zu entrichten, wenn die Arbeitslöhne an Dienstnehmer gewährt werden, die bei ausländischen Betriebsstätten beschäftigt sind. Gemäß § 4 KommSt gilt als Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient, wobei die §§ 29 Abs. 2 und § 30 BAO sinngemäß anzuwenden sind. Ob auch DBA-rechtlich eine Betriebsstätte vorliegt, ist für Auslandsentsendungen österreichischer Arbeitnehmer nicht relevant. Sofern die KommSt überhaupt in einem österreichischen DBA geregelt ist, sind diese DBArechtlichen Regelungen faktisch nur für „inbound-Entsendungen“ von Relevanz. 4.3. Dienstgeberabgabe in Wien („U-Bahn-Steuer“) Zur Finanzierung der Untergrundbahn erhebt die Stadt Wien bei Bestehen eines Dienstverhältnisses in Wien eine „Dienstgeberabgabe“. Die Abgabe beträgt derzeit 0,72 EURO für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses. Ein Dienstverhältnis in Wien liegt dann vor, wenn der Beschäftigungsort – also der Ort an dem die Beschäftigung ausgeübt wird – in Wien liegt. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Befindet sich die feste Arbeitsstätte des Arbeitnehmers im Ausland, ist keine Dienstgeberabgabe zu entrichten. Ist jedoch keine feste Arbeitsstätte im Ausland gegeben (Zweigniederlassung, Bauausführung mit einer mehr als 6-monatigen Dauer) ist trotz Arbeitnehmereinsatz im Ausland die Dienstgeberabgabe an die Stadt Wien zu entrichten. Trotz sorgfältiger Bearbeitung des Themas unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage per 1.1.2012 soll und kann dieses Skriptum nur als Leitfaden dienen. Eine Haftung der Verfasser und des Herausgebers ist daher ausgeschlossen. Die abgabenrechtliche Lösung grenzüberschreitender Steuerfälle bedarf stets einer eingehenden Analyse des konkreten Sachverhaltes, bei der vor allem die persönlichen Verhältnissen der zu entsendenden Person besonders bedeutend sind. Auslandsentsendungen bedürfen daher stets der Würdigung durch fachkundige Experten. Das Skriptum kann daher eine auf den Einzelfall bezogene Beratung nicht ersetzen. Eine Haftung des Autors und der Herausgeber ist daher ausgeschlossen. ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz, www.icon.at Tel. 0732/69412-9274, Fax 0732/6980-9273, stefan.bendlinger@icon.at